äß § 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde der Frau DD als unzulässig zurückgewiesen. 1.
äß Paragraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde der Frau DD als unzulässig zurückgewiesen. 2.
äß § 28 VwGVG werden die Beschwerden der sonstigen Beschwerdeführer als unbegründet abgewiesen. 2.
äß Paragraph 28, VwGVG werden die Beschwerden der sonstigen Beschwerdeführer als unbegründet abgewiesen. 3. Gegen dieses Erkenntnis ist
äß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.3. Gegen dieses Erkenntnis ist
äß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Vorverfahren, Beschwerde, mündliche Verhandlung:römisch eins. Vorverfahren, Beschwerde, mündliche Verhandlung: Im Zuge der Bauausführung des mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadt X am 18.12.2015, Zl ****, genehmigten Bauvorhaben „Abbruch des bestehenden Wohnhauses samt Garage und Neubau eines Wohnhauses mit fünf Wohnungen in X, auf Gst *1“ wurden Änderungen ohne die hierfür erforderlichen Genehmigung vorgenommen und die Bauarbeiten wurden vorläufig mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadt X vom 16.03.2016, Zl ****, eingestellt. Im Zuge der Bauausführung des mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadt römisch zehn am 18.12.2015, Zl ****, genehmigten Bauvorhaben „Abbruch des bestehenden Wohnhauses samt Garage und Neubau eines Wohnhauses mit fünf Wohnungen in römisch zehn, auf Gst *1“ wurden Änderungen ohne die hierfür erforderlichen Genehmigung vorgenommen und die Bauarbeiten wurden vorläufig mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadt römisch zehn vom 16.03.2016, Zl ****, eingestellt. Mit Ansuchen vom 07.06.2016 ersuchte der Bauwerber um Genehmigung der durchgeführten Änderungen und reichte diesbezüglich entsprechende Pläne nach. Schließlich erging am 04.08.2016 der nunmehr bekämpfte Bescheid des Bürgermeisters der Stadt X zur Zahl ****, mit dem die Abweichungen vom ursprünglichen Baubescheid nachträglich genehmigt wurden.Schließlich erging am 04.08.2016 der nunmehr bekämpfte Bescheid des Bürgermeisters der Stadt römisch zehn zur Zahl ****, mit dem die Abweichungen vom ursprünglichen Baubescheid nachträglich genehmigt wurden. Gegen diesen Bescheid erhoben die rechtsanwaltlich vertretenen Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und führten darin im Wesentlichen aus, dass entgegen der unrichtigen rechtlichen Beurteilung der belangten Behörde es den Beschwerdeführern als Nachbarn zustehe, das Fehlen eines Bebauungsplanes geltend zu machen. Aus dem örtlichen Raumordnungskonzept gehe keine ausreichende Formulierung eines einerseits bodensparenden Bauens und andererseits einer ausreichenden Durchgrünung hervor. Im Zusammenhang mit der für den gegenständlichen Bereich ausgewiesenen Baudichte einer überwiegend lockeren Bebauung, wäre die belangte Behörde daher verhalten gewesen, einen Bebauungsplan zu erlassen. Das Fehlen eines solchen stelle eine Überschreitung des Ermessensspielraumes der Behörde dar. Wie sich aus dem Spruch des bekämpften Bescheides ergebe, sei das Bauansuchen im Sinn der technischen Bauvorschriften 2008 bewilligt worden. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung hätten jedoch die technischen Bauvorschriften 2016 und die darin für verbindlich erklärten OIB-Richtlinien und Normen angewendet und die Bewilligung untersagt werden müssen. Hinsichtlich der Einhaltung der Abstandsbestimmungen der TBO werde im bekämpften Bescheid nur ausgeführt, dass diese eingehalten seien. Die diesbezüglichen Ausführungen im Baubescheid vom 18.12.2015 und dem gegenständlichen bekämpften Bescheid vom 04.08.2016 seien widersprüchlich. Der angeblich eingehaltene Mindestabstand „an der ungünstigsten Stelle“ werde einmal mit 5,07 m und im gegenständlichen Bescheid mit 5,16 m angegeben. Es sei daher davon auszugehen, dass das eingeholte Gutachten weder schlüssig noch nachvollziehbar sei und in seiner Gesamtheit keine erschöpfende Beurteilungsgrundlage für eine Bewilligung oder Ablehnung des gegenständlichen Bauvorhabens darstelle. Ausgehend von den bereits konsens- und bewilligungslos gesetzten Baumaßnahmen wäre es richtig gewesen, davon auszugehen, dass auch die Abstandsbestimmungen nicht eingehalten würden. Weiters wäre es verpflichtend gewesen, ein brandschutztechnisches Gutachten einzuholen. Beim hochbautechnischen Sachverständigen handle es sich um keinen brandschutztechnischen Sachverständigen, weshalb eine Überprüfung des Bauvorhabens für die Nachbarn in brandschutztechnischer Hinsicht nicht möglich sei und es sei deshalb davon auszugehen, dass die dafür maßgeblichen Bestimmungen nicht eingehalten worden seien. Es werde deshalb der Antrag gestellt, eine mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol durchzuführen. Weiters werde beantragt, den bekämpften Bescheid des Bürgermeisters zu beheben, in der Sache selbst zu erkennen und die Genehmigung der vorgelegten und korrigierenden Pläne zu versagen. In eventu werde beantragt, den bekämpften Bescheid zu beheben und zu einer neuerlichen Entscheidung an die Behörde erster Instanz zurückzuweisen. In weiterer Folge wurde ein hochbautechnisches Gutachten zu den im bekämpften Bescheid genehmigten Plänen von Herrn Amtssachverständigen Ing. JJ eingeholt, sowie ein raumordnungsfachliches Gutachten von Frau DI KK. Schließlich fand am 1.12.2016 eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol statt. II. Sachverhalt:römisch zwei. Sachverhalt: Auf Sachverhaltsebene steht fest, dass das Gst *, KG X, im Wohngebiet liegt. Für dieses Grundstück besteht derzeit kein Bebauungsplan. Auf Sachverhaltsebene steht fest, dass das Gst *, KG römisch zehn, im Wohngebiet liegt. Für dieses Grundstück besteht derzeit kein Bebauungsplan. III. Beweiswürdigung:römisch drei. Beweiswürdigung: Beweis wurde aufgenommen durch die Einsichtnahme in den Bauakt der Stadtgemeinde X zur Zahl 4908/2015/2016-B, sowie durch Einholung eines Sachverständigengutachtens des hochbautechnischen Sachverständigen Ing. JJ zur Zahl ***, vom 13.10.2016, sowie durch Einholung eines Sachverständigengutachtens für Raumplanung von Frau DI KK. Die Feststellungen betreffend die Widmung und den Bebauungsplan ergeben sich aus dem Akt der Stadt X. Zudem wurde eine öffentliche mündliche Verhandlung am 1.12.2016 vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol abgehalten.Beweis wurde aufgenommen durch die Einsichtnahme in den Bauakt der Stadtgemeinde römisch zehn zur Zahl 4908/2015/2016-B, sowie durch Einholung eines Sachverständigengutachtens des hochbautechnischen Sachverständigen Ing. JJ zur Zahl ***, vom 13.10.2016, sowie durch Einholung eines Sachverständigengutachtens für Raumplanung von Frau DI KK. Die Feststellungen betreffend die Widmung und den Bebauungsplan ergeben sich aus dem Akt der Stadt römisch zehn. Zudem wurde eine öffentliche mündliche Verhandlung am 1.12.2016 vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol abgehalten. IV. Rechtslage:römisch vier. Rechtslage:
F 94/2016 (kurz: TBO) sind Parteien im Bauverfahren der Bauwerber, die Nachbarn und der Straßenverwalter. Nachbarn sind die Eigentümer der Grundstücke, die unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 15 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen und deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 50 m zu einem Punkt der baulichen Anlage oder jenes Teiles der baulichen Anlage, das Gegenstand des Bauvorhabens ist, liegen. Nachbarn, deren Grundstücke unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 5 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen, sind berechtigt, die Nichteinhaltung folgender bau- und raumordnungsrechtlicher Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen:
Paragraph 26, Tiroler Bauordnung 2011 LGBl.Nr. 57 aus 2011, in der Fassung 94 aus 2016, (kurz: TBO) sind Parteien im Bauverfahren der Bauwerber, die Nachbarn und der Straßenverwalter. Nachbarn sind die Eigentümer der Grundstücke, die unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 15 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen und deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 50 m zu einem Punkt der baulichen Anlage oder jenes Teiles der baulichen Anlage, das Gegenstand des Bauvorhabens ist, liegen. Nachbarn, deren Grundstücke unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 5 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen, sind berechtigt, die Nichteinhaltung folgender bau- und raumordnungsrechtlicher Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen:
Abs 4 TBO 2011 berechtigt, die Nichteinhaltung der im § 26 Abs 3 lit a und b genannten Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen.Die übrigen Nachbarn sind
Paragraph 26, Absatz 4, TBO 2011 berechtigt, die Nichteinhaltung der im Paragraph 26, Absatz 3, Litera a und b genannten Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen.
101/2016 (kurz: TROG) sind bis zum Inkrafttreten der Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes mit den Festlegungen nach § 31 Abs 5 sowie auf in diesem Zeitpunkt anhängige Bauverfahren § 54 Abs 5 und 55 dieses Gesetzes in der Fassung LGBl Nr 27/2006 mit der Maßgabe weiter anzuwenden dass an die Stelle des allgemeinen und des ergänzenden Bebauungsplans der Bebauungsplan tritt.
Paragraph 116, Absatz 3, Tiroler Raumordnungsgesetz 2016 LGBl.Nr. 101 aus 2016, (kurz: TROG) sind bis zum Inkrafttreten der Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes mit den Festlegungen nach Paragraph 31, Absatz 5, sowie auf in diesem Zeitpunkt anhängige Bauverfahren Paragraph 54, Absatz 5 und 55 dieses Gesetzes in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 27 aus 2006, mit der Maßgabe weiter anzuwenden dass an die Stelle des allgemeinen und des ergänzenden Bebauungsplans der Bebauungsplan tritt.
Abs 3 TROG 2006 darf auf Grundstücken, für die aufgrund des Abs.1 oder 2 ein allgemeiner und ein ergänzender Bebauungsplan nicht bestehen, die Baubewilligung für den Neubau von Gebäuden mit Ausnahme von Nebengebäuden nur erteilt werden, wennGem Paragraph 55, Absatz 3, TROG 2006 darf auf Grundstücken, für die aufgrund des Absatz eins, oder 2 ein allgemeiner und ein ergänzender Bebauungsplan nicht bestehen, die Baubewilligung für den Neubau von Gebäuden mit Ausnahme von Nebengebäuden nur erteilt werden, wenn a) die Bebauung des betreffenden Grundstücks in einer geordneten baulichen Gesamtentwicklung der
einde im Sinn der Ziele der örtlichen Raumordnung, insbesondere im Hinblick auf die Größenverhältnisse der Gebäude zueinander und dem Schutz des Orts- und Straßenbildes nicht zuwiderläuft, und b) der Neubau eine zweckmäßige und bodensparende Bebauung des betreffenden Grundstückes gewährleistet. V.römisch fünf. Rechtliche Beurteilung: Das Mitspracherecht des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren ist in zweifacher Hinsicht beschränkt: Es besteht einerseits nur insoweit, als den Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen und andererseits nur in jenem Umfang, in denen die Nachbarn solche Rechte im Verfahren durch rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend
acht haben. Dies gilt auch für den Nachbarn, der im Sinn des § 42 AVG die Parteistellung behalten hat (vgl VwGH 01.04.2008, 2007/06/0304). Es besteht einerseits nur insoweit, als den Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen und andererseits nur in jenem Umfang, in denen die Nachbarn solche Rechte im Verfahren durch rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend
acht haben. Dies gilt auch für den Nachbarn, der im Sinn des Paragraph 42, AVG die Parteistellung behalten hat vergleiche VwGH 01.04.2008, 2007/06/0304). Der Nachbar ist daher in seinem Vorbringen grundsätzlich auf die Geltendmachung der Verletzung von subjektiv-öffentlichen Rechten beschränkt. Daher kann der Nachbar im baubehördlichen Verfahren nicht die Verletzung von gesetzlichen Bestimmungen aufwerfen, die nur dem öffentlichen Interesse dienen, da es ihm verwehrt ist, inhaltlich über den Themenkreis hinauszugehen, in dem er zur Mitwirkung berechtigt ist. Die Grundstücke der Beschwerdeführer GG, BB und CC grenzen unmittelbar an das verfahrensgegenständliche Grundstück *1 an. Das Grundstück von HH befindet sich getrennt durch eine private Zufahrt im 5-Meter-Abstandsbereich. Die Grundstücke der Beschwerdeführer DD, und EE und FF, befinden sich im 15-Meter-Abstandsbereich. Dem Beschwerdeführern GG, BB und CC, sowie Frau HH sind somit Nachbarn im Sinne des § 26 Abs 3 TBO und damit berechtigt, die Einhaltung der in a) bis f) genannten bau- und raumordnungsrechtlichen Vorschriften geltend zu machen, soweit diese ihren Schutz dienen. Dem Beschwerdeführern GG, BB und CC, sowie Frau HH sind somit Nachbarn im Sinne des Paragraph 26, Absatz 3, TBO und damit berechtigt, die Einhaltung der in a) bis f) genannten bau- und raumordnungsrechtlichen Vorschriften geltend zu machen, soweit diese ihren Schutz dienen. Frau DD und Frau EE und Herrn FF, sind
Abs 4 TBO berechtigt, die Nichteinhaltung der im § 26 Abs 3 lit a und b (Immissionsschutz, Brandschutz) genannten Einwendungen geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen. Frau DD und Frau EE und Herrn FF, sind
Paragraph 26, Absatz 4, TBO berechtigt, die Nichteinhaltung der im Paragraph 26, Absatz 3, Litera a und b (Immissionsschutz, Brandschutz) genannten Einwendungen geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen. Aus dem Bauakt der
einde ergibt sich zunächst, dass Frau DD im Zusammenhang mit dem Bauverfahren weder bis zur Verhandlung, trotz ordnungsgemäßer Ladung, noch während der Verhandlung irgendwelche Einwendungen erhoben hat.
Abs 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) gilt, dass wenn eine mündliche Verhandlung
Abs 1 zweiter Satz in einer in den Verwaltungsvorschriften vorgesehenen besonderen Form kundgemacht wurde, dass dies zur Folge hat, dass eine Person ihre Stellung als Partei verliert, wenn sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt.
Paragraph 42, Absatz eins, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) gilt, dass wenn eine mündliche Verhandlung
Paragraph 41, Absatz eins, zweiter Satz in einer in den Verwaltungsvorschriften vorgesehenen besonderen Form kundgemacht wurde, dass dies zur Folge hat, dass eine Person ihre Stellung als Partei verliert, wenn sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt. Aus der Kundmachung zur mündlichen Verhandlung vom 21.06.2016 zur Verhandlung am 07.07.2016 ergibt sich, dass die mündliche Verhandlung ordnungsgemäß kundgemacht wurde. Dies hat zur Folge, dass Frau Rieder durch das nicht geltend Machen von Einwendungen ihre Stellung als Partei verloren hat. Aus diesem Grund stand ihr nicht mehr die Berechtigung zu, Einwendungen im Rahmen einer Beschwerde geltend zu machen. Es war somit ihre Beschwerde als unzulässig zurückweisen. Die Beschwerdeführer EE und FF sind Nachbarn im Sinne des § 26 Abs 4 TBO, da sie sich nur im 15-Meter-Abstandsbereich befinden, sodass sie nur Einwendungen im Sinne des § 26 Abs 3 lit a und b Einwendungen geltend machen können, soweit diese auch ihrem Schutz dienen. Die Beschwerdeführer EE und FF sind Nachbarn im Sinne des Paragraph 26, Absatz 4, TBO, da sie sich nur im 15-Meter-Abstandsbereich befinden, sodass sie nur Einwendungen im Sinne des Paragraph 26, Absatz 3, Litera a und b Einwendungen geltend machen können, soweit diese auch ihrem Schutz dienen. Zum Brandschutz wird von ihnen eingewandt, dass für das Bauverfahren jedenfalls die Einholung eines brandschutztechnischen Gutachtens erforderlich gewesen wäre. Beim hochbautechnischen Sachverständigen handle es sich um keinen brandschutztechnischen Sachverständigen, weshalb eine Überprüfung des Bauvorhabens für die Nachbarn in brandschutztechnischer Hinsicht nicht möglich gewesen sei und deshalb davon auszugehen sei, dass die maßgeblichen Bestimmungen nicht eingehalten worden seien.
Abs 4 TBO 2011 ist dem Verfahren zur Erteilung der Baubewilligung für den Neu-, Zu- oder Umbau von Gebäuden, ein brandschutztechnischer Sachverständiger in folgenden Fällen jedenfalls beizuziehen:
Paragraph 25, Absatz 4, TBO 2011 ist dem Verfahren zur Erteilung der Baubewilligung für den Neu-, Zu- oder Umbau von Gebäuden, ein brandschutztechnischer Sachverständiger in folgenden Fällen jedenfalls beizuziehen:
äß den Bestimmungen der OIB-Richtlinie 2 sowie OIB-Richtlinie 2.2, zwingend erforderlich. Daraus resultiert, dass im gegenständlichen Fall die Beiziehung eines brandschutztechnischen Sachverständigen nicht zwingend geboten war und die Beurteilung von Seiten des hochbautechnischen Sachverständigen somit zu Recht erfolgte. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seiner ständigen Judikatur ausführt, steht den Nachbarn ein Mitspracherecht in Bezug auf Bestimmungen über den Brandschutz
GH 31.03.2009, 2007/06/0212).Wie der Verwaltungsgerichtshof in seiner ständigen Judikatur ausführt, steht den Nachbarn ein Mitspracherecht in Bezug auf Bestimmungen über den Brandschutz
Paragraph 26, Absatz 3, Litera b, nur insoweit zu, dass die brandschutzrechtlichen Bestimmungen auch seinem Schutz dienen vergleiche VwGH 31.03.2009, 2007/06/0212). Da keine konkrete Einwendung erhoben wurde, inwieweit Bestimmungen des Brandschutzes nicht eingehalten worden seien und die Zuziehung eines brandschutztechnischen Sachverständigen nicht notwendig gewesen ist, kam diesem Beschwerdepunkt keine Berechtigung zu. Somit sind die von Seiten der Beschwerdeführer EE und FF erhobenen Einwendungen unbegründet abzuweisen. Ein darüber hinaus gehendes Recht zur Erhebung von Einwendungen ihrerseits besteht nicht. Somit sind die Einwendungen bezüglich des fehlenden Bebauungsplanes, die Anwendung der TBV 2016 und des Abstandes ihrerseits als unzulässig zurückzuweisen. Die Beschwerdeführer GG,HH und BB und CC fallen hingegen in die Gruppe jener Nachbarn, die alle Einwendungen im Sinne des § 26 Abs 3 lit a bis f TBO erheben können.Die Beschwerdeführer GG,HH und BB und CC fallen hingegen in die Gruppe jener Nachbarn, die alle Einwendungen im Sinne des Paragraph 26, Absatz 3, Litera a bis f TBO erheben können. Bezüglich der Einwendung der mangelnden Beiziehung eines brandschutztechnischen Sachverständigen wird auf die Ausführungen bezüglich der Beschwerdeführer Kluckner verwiesen. Wenn von den Beschwerdeführern eine Verletzung der Abstandsbestimmungen eingewandt wird und auch eine Unschlüssigkeit der Planunterlagen, so besteht für den Nachbarn an sich das subjektiv-öffentliche Recht auf Einhaltung der Abstandsbestimmungen. Dieses subjektiv-öffentliche Recht kann aber nur dann verletzt werden, wenn der Abstand zu seiner Grundstücksgrenze nicht eingehalten wird (vgl VwGH 24.04.1990, 88/05/0213).Wenn von den Beschwerdeführern eine Verletzung der Abstandsbestimmungen eingewandt wird und auch eine Unschlüssigkeit der Planunterlagen, so besteht für den Nachbarn an sich das subjektiv-öffentliche Recht auf Einhaltung der Abstandsbestimmungen. Dieses subjektiv-öffentliche Recht kann aber nur dann verletzt werden, wenn der Abstand zu seiner Grundstücksgrenze nicht eingehalten wird vergleiche VwGH 24.04.1990, 88/05/0213). Wie von Seiten des Amtssachverständigen Ing. JJ in seinem Gutachten vom 13.10.2016, Zl BAPO-3039/44-2016, schlüssig und nachvollziehbar ausgeführt wird, werden die Abstände zu den Nachbarn jedenfalls entsprechend § 6 TBO eingehalten. Auf Seite 5 und 6 des Gutachtens führt er genau aus, wie groß der erforderlich Abstand laut TBO sein müsste und wie groß er tatsächlich laut der vorliegenden Planung ist. Wie von Seiten des Amtssachverständigen Ing. JJ in seinem Gutachten vom 13.10.2016, Zl BAPO-3039/44-2016, schlüssig und nachvollziehbar ausgeführt wird, werden die Abstände zu den Nachbarn jedenfalls entsprechend Paragraph 6, TBO eingehalten. Auf Seite 5 und 6 des Gutachtens führt er genau aus, wie groß der erforderlich Abstand laut TBO sein müsste und wie groß er tatsächlich laut der vorliegenden Planung ist. Die Abstände werden somit korrekt eingehalten. Zudem ist gegenüber der Beschwerdeführer noch auszuführen, dass Gegenstand dieses Bauverfahrens nur die Genehmigung der Abweichungen gegenüber dem Bescheid vom 18.12.2015, Zl 4908/2015-B, ist. Sie sind nicht berechtigt, Einwendungen zum ursprünglichen Genehmigungsverfahren nunmehr erst vorzubringen. Trotz dieser Tatsache sind die Abstände aber jedenfalls eingehalten, sodass diese Einwendung unbegründet abzuweisen ist. Betreffend der Planunterlagen ist auszuführen, dass dem Nachbarn kein Recht zukommt, dass die Planunterlagen und sonstigen Belege vollständig der Rechtslage entsprechend der Baubehörde vorgelegt werden. Der Nachbar hat aber ein Recht auf die Vorlage jener Planunterlagen, die er zur Verfolgung seiner Rechte im Verwaltungsverfahren und vor dem VwGH braucht( vg.: VwGH 27.1.2011, 2009/06/0125). Im gegenständlichen Fall waren die vorgenommenen Änderungen in den Plänen eingezeichnet. Allerdings entsprachen die Pläne in ihrer farblichen Ausgestaltung nicht der Planunterlagenverordnung. Im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht wurde die Richtigstellung der Pläne verlangt. Da aber den Beschwerdeführern die Änderungen grundsätzlich ersichtlich waren, kann auch mit der Einwendung der mangelhaften Planunterlagen nichts gewonnen werden und die Einwendung geht ins Leere. Dass im Bescheid vom 04.08.2016, Zl ****, fälschlicherweise auf die technischen Bauvorschriften 2008, anstelle der technischen Bauvorschriften 2016 hingewiesen wurde, ist richtig. Allerdings führte der Sachverständige auf Seite 6 seines Gutachtens aus, dass sich inhaltlich bezogen auf das gegenständliche Vorhaben keine Änderung in der Beurteilung des Bauverfahrens und eine Änderung der Vorschreibung von Auflagen ergeben hat, sodass der falschen Bezeichnung kein inhaltlicher Mangel des Bescheides anhaftet. Ein subjektiv-öffentliches Recht auf die richtige Bezeichnung der anzuwendenden technischen Bauvorschriften besteht für den Nachbarn an sich nicht, sodass auch diese Einwendung letztendlich nicht zielführend ist. Schließlich wird von Seiten der Beschwerdeführer noch vorgebracht, dass die belangte Behörde eine falsche rechtliche Beurteilung getroffen habe, da den Beschwerdeführern als Nachbarn sehr wohl das subjektiv-öffentliche Recht zustehe, das Fehlen eines Bebauungsplanes geltend zu machen. Aus dem örtlichen Raumordnungskonzept würden keine ausreichenden Formulierungen eines bodensparenden Bauens und einer ausreichenden Durchgrünung hervorgehen. Im Zusammenhang mit der für den gegenständlichen Bereich ausgewiesenen Baudichte einer überwiegend lockeren Bebauung wäre die belangte Behörde daher verhalten gewesen, einen Bebauungsplan zu erlassen. Das Fehlen eines solchen stelle eine Überschreitung des Ermessensspielraumes der Behörde dar. Zunächst ist es richtig, dass die Einwendung eines fehlenden Bebauungsplanes eine Einwendung
Abs 3 lit f TBO darstellt und somit ein subjektiv-öffentliches Recht, sodass die Einwendung an sich zulässig ist.Zunächst ist es richtig, dass die Einwendung eines fehlenden Bebauungsplanes eine Einwendung
Paragraph 26, Absatz 3, Litera f, TBO darstellt und somit ein subjektiv-öffentliches Recht, sodass die Einwendung an sich zulässig ist.
Abs 3 TROG 2016 ist normiert, dass bis zum Inkrafttreten der Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes mit den Festlegungen nach § 31 Abs 5 sowie auf in diesem Zeitpunkt anhängige Bauverfahren die § 54 Abs 4 und 55 dieses Gesetzes in der Fassung LGBl Nr 27/2006 mit der Maßgabe weiter anzuwenden sind, dass an die Stelle des allgemein und des ergänzenden Bebauungsplanes der Bebauungsplan tritt.
Paragraph 116, Absatz 3, TROG 2016 ist normiert, dass bis zum Inkrafttreten der Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes mit den Festlegungen nach Paragraph 31, Absatz 5, sowie auf in diesem Zeitpunkt anhängige Bauverfahren die Paragraph 54, Absatz 4 und 55 dieses Gesetzes in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 27 aus 2006, mit der Maßgabe weiter anzuwenden sind, dass an die Stelle des allgemein und des ergänzenden Bebauungsplanes der Bebauungsplan tritt. Da die Stadtgemeinde X noch keine Festlegung nach § 31 Abs 5 TROG 2011 bei der Fortschreibung ihres Raumordnungskonzeptes im Jahr 2012 getroffen hat, ist die Baubehörde zu Recht davon ausgegangen, dass die Bestimmungen des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2006 heranzuziehen sind. Da die Stadtgemeinde römisch zehn noch keine Festlegung nach Paragraph 31, Absatz 5, TROG 2011 bei der Fortschreibung ihres Raumordnungskonzeptes im Jahr 2012 getroffen hat, ist die Baubehörde zu Recht davon ausgegangen, dass die Bestimmungen des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2006 heranzuziehen sind. Was die Erlassung des Bebauungsplanes in Bezug auf § 55 Abs 1 TROG betrifft, so wurde diesbezüglich ein Gutachten der Amtssachverständigen für Raumplanung, Frau DI KK eingeholt. Was die Erlassung des Bebauungsplanes in Bezug auf Paragraph 55, Absatz eins, TROG betrifft, so wurde diesbezüglich ein Gutachten der Amtssachverständigen für Raumplanung, Frau DI KK eingeholt. Die Gutachterin kommt in ihrem Gutachten zum Ergebnis, dass für den gegenständlichen Bereich kein Bebauungsplan zu erlassen gewesen wäre. Somit geht auch diese Einwendung der Beschwerdeführer ins Leere, sodass gesamt die Beschwerden der Beschwerdeführer GG, HH, BB und CC, unbegründet abzuweisen war. Wenn von Seiten der Beschwerdeführer noch ausgeführt wird, dass das Gutachten der Sachverständigen mangelhaft geblieben sei, da sie keinen Ortsaugenschein durchgeführt hat und der Antrag gestellt wurde, der Sachverständigen diesen Ortsaugenschein noch aufzutragen, so wird der Antrag zurückgewiesen. Die gesetzliche Vorgabe im gegenständlichen Fall ist eindeutig, was die Erlassung eines Bebauungsplanes angeht und zudem hat die Sachverständige zum Grundstück*1, KG X, im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol zur Zahl LVwG 2015/38/2314, nach Durchführung eines Lokalaugenscheins ein raumordnungsfachliches Gutachten erstellt. Da sich das von diesem Gutachten befundete Grundstück in unmittelbarer Nähe des gegenständlichen Grundstückes befindet und ihr auch, wie aus dem Gutachten ersichtlich, Luftbilder zur Verfügung standen, war ein Ortsaugenschein entbehrlich, sodass der Antrag zurückzuweisen war.Die gesetzliche Vorgabe im gegenständlichen Fall ist eindeutig, was die Erlassung eines Bebauungsplanes angeht und zudem hat die Sachverständige zum Grundstück*1, KG römisch zehn, im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol zur Zahl LVwG 2015/38/2314, nach Durchführung eines Lokalaugenscheins ein raumordnungsfachliches Gutachten erstellt. Da sich das von diesem Gutachten befundete Grundstück in unmittelbarer Nähe des gegenständlichen Grundstückes befindet und ihr auch, wie aus dem Gutachten ersichtlich, Luftbilder zur Verfügung standen, war ein Ortsaugenschein entbehrlich, sodass der Antrag zurückzuweisen war. Wenn schließlich von den Beschwerdeführern noch die fehlende, ausgewiesene Feuerwehrzufahrt vorgebracht wird, so ist diese Einwendung eine unzulässige objektiv öffentlich rechtliche Einwendung zu werten. Ein Mitspracherecht dahingehend, dass die Zufahrt für Einsatzfahrzeuge der Feuerwehr gewährleistet sein müsse, ist dem Nachbarn durch § 26 TBO nicht eingeräumt (vgl. VwGH 13.6.2012, 2010/06/0273). Somit geht auch diese Einwendung ins Leere.Ein Mitspracherecht dahingehend, dass die Zufahrt für Einsatzfahrzeuge der Feuerwehr gewährleistet sein müsse, ist dem Nachbarn durch Paragraph 26, TBO nicht eingeräumt vergleiche VwGH 13.6.2012, 2010/06/0273). Somit geht auch diese Einwendung ins Leere. Gesamt kam somit den Beschwerden keine Berechtigung zu und es war somit spruchgemäß zu entscheiden. VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Martina Lechner (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2016.38.2010.15
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.