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{'item': 'LVwG-2016/40/1491-3'}

Obsah (9)§ 28§ 19§ 94§ 78§ 25a§ 18§ 1§ 22a§ 29

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum06.12.2016 GeschäftszahlLVwG-2016/40/1491-3 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter M

§ 28Vw

GVG wird der Beschwerde stattgegeben und

§ 19Gew

O 1994 festgestellt, dass bei Frau AA, geb am xx.xx.xxxx, Adresse1, die individuelle Befähigung für die Ausübung des Gewerbes „Zahntechniker“

§ 94Z 81 Gew

O 1994, vorliegt.

Paragraph 28, VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben und

Paragraph 19, GewO 1994 festgestellt, dass bei Frau AA, geb am xx.xx.xxxx, Adresse1, die individuelle Befähigung für die Ausübung des Gewerbes „Zahntechniker“

Paragraph 94, Ziffer 81, GewO 1994, vorliegt. 2.

§ 78Abs 1 AVG i

Vm Tarifpost X Z 135 lit a Bundesverwaltungsabgaben-verordnung 1983 ist von der Beschwerdeführerin für die Nachsicht vom vorgeschriebenen Befähigungsnachweis nach § 19 GewO 1994 eine Verwaltungsabgabe in der Höhe von Euro 59,50 zu entrichten.

Paragraph 78, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Tarifpost römisch zehn Ziffer 135, Litera a, Bundesverwaltungsabgaben-verordnung 1983 ist von der Beschwerdeführerin für die Nachsicht vom vorgeschriebenen Befähigungsnachweis nach Paragraph 19, GewO 1994 eine Verwaltungsabgabe in der Höhe von Euro 59,50 zu entrichten. 3. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Sachverhalt, Beschwerdevorbringen:römisch eins. Sachverhalt, Beschwerdevorbringen: Mit dem angefochtenen und im Spruch näher bezeichneten Bescheid wurde festgestellt, dass Frau AA, im Folgenden Beschwerdeführerin genannt, die individuelle Befähigung zur Ausübung des Gewerbes „Zahntechniker“

§ 94Z 81 Gew

O 1994 nicht besitzt.Mit dem angefochtenen und im Spruch näher bezeichneten Bescheid wurde festgestellt, dass Frau AA, im Folgenden Beschwerdeführerin genannt, die individuelle Befähigung zur Ausübung des Gewerbes „Zahntechniker“

Paragraph 94, Ziffer 81, GewO 1994 nicht besitzt. Begründend wurde dazu im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass die Antragstellerin den Nachweis über die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Zahntechniker erbringen konnte. Der Nachweis über die erforderliche fachliche Tätigkeit sei durch das Beschäftigungsverhältnis im Betrieb des Zahntechnikers Herrn CC erbracht worden. An der Bezirksakademie des Gesundheits- und Sozialwesens S habe Frau AA in der Zeit vom 01.09.1982 bis 04.11.1983 an der fachspezifischen Weiterbildung Fachzahntechniker für spezielle Prothetik teilgenommen. Weiters habe die Antragstellerin an mehreren TIF-Schulungen teilgenommen. Laut Prüfungsnachweis der R-Firma vom 10.06.1983 sei die Prüfung für die Bedienung von Autogengeräten bestanden worden. Weiters habe Frau AA an diversen Kursen teilgenommen. Aufgrund der beigebrachten Weiterbildungsunterlagen, die allerdings zum Teil firmenspezifischer Natur seien, sowie der nachgewiesenen einschlägigen Berufserfahrung gelinge es der Antragstellerin unzweifelhaft, ein Niveau an Kenntnissen, Fähigkeiten und Erfahrungen zu belegen, das jenes einer Lehrabschlussprüfung übersteige. Tatsache sei jedoch, dass im konkreten Fall in bestimmten Themenbereichen überhaupt keine und in anderen lediglich zum Teil Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen nachgewiesen seien. Halte man sich das Modul 2/Teil B vor Augen, so konnten beispielsweise kein über das Niveau der Lehrabschlussprüfung hinausgehende Kenntnisse, Fähigkeiten oder Erfahrungen im Bereich der Gesundheit (Medizinproduktegesetz), der fachlichen Sondervorschriften (einschlägige Vorschriften der Unfallverhütung, des Arbeitnehmerschutzes, der Arbeitssicherheit, des Umweltschutzes) oder der Technologie (zB computerunterstützte Arbeitstechniken) nachgewiesen werden. Darüber hinaus habe auch weder der Nachweis hinsichtlich Kenntnisse sämtlicher zahntechnischer Bereiche (wie etwa Sportschutz oder Superkonstruktionen) noch jener über den Bereich der allgemeinen Anatomie auf meisterlichem Niveau erbracht werden können. Bei dem vorgelegten Gutachten des Sachverständigen Herrn CC handle es sich um ein Privatgutachten, welches nicht einem Gutachten der Akademie für Österreichs Zahntechnik gleichgesetzt werden könne. Das Vorliegen einer langjährigen und intensiven facheinschlägigen Tätigkeit sei in jedem Fall nachgewiesen. Das Gutachten des Sachverständigen Herrn CC könne nicht als ausreichender Ersatz für die fehlenden Bereiche der Meisterprüfung für Zahntechniker gewertet werden, da nach Ansicht der Behörde kein Zweifel daran bestehen dürfe, dass das Niveau auf meisterlicher Ebene gegeben sei. In der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde bringt die rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführerin im Wesentlichen zusammengefasst vor, dass die Antragstellerin seit beinahe 40 Jahren facheinschlägig tätig sei, umfangreiche facheinschlägige Ausbildungen absolviert habe und seit mehr als 10 Jahren ihre ausgezeichneten fachlichen Kenntnisse über Dozententätigkeiten bzw Publikationen weitergebe. Es erscheine denkunmöglich, dass einer langjährigen Dozentin auf ihrem Fachgebiet nicht die individuelle Befähigung

§ 19Gew

O zugesprochen werden müsse. Die Beschwerdeführerin habe sich einer Begutachtung durch den beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen für Zahntechnik, CC, unterzogen und habe dieser mit Gutachten vom 09.04.2014 das Vorliegen der erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen für die Ausübung des Zahntechnikerhandwerks festgestellt.In der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde bringt die rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführerin im Wesentlichen zusammengefasst vor, dass die Antragstellerin seit beinahe 40 Jahren facheinschlägig tätig sei, umfangreiche facheinschlägige Ausbildungen absolviert habe und seit mehr als 10 Jahren ihre ausgezeichneten fachlichen Kenntnisse über Dozententätigkeiten bzw Publikationen weitergebe. Es erscheine denkunmöglich, dass einer langjährigen Dozentin auf ihrem Fachgebiet nicht die individuelle Befähigung

Paragraph 19, GewO zugesprochen werden müsse. Die Beschwerdeführerin habe sich einer Begutachtung durch den beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen für Zahntechnik, CC, unterzogen und habe dieser mit Gutachten vom 09.04.2014 das Vorliegen der erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen für die Ausübung des Zahntechnikerhandwerks festgestellt. Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde. Darüber hinaus fand am 22.11.2016 eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol statt, in welcher die Beschwerdeführerin sowie Herr CC als Zeuge einvernommen wurden. Danach steht folgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt als erwiesen fest: Dem gegenständlichen Akt der Bezirkshauptmannschaft Y ist zu entnehmen, dass AA, geb. am xx.xx.xxxx in T (Deutschland) am 03.06.2015 einen Antrag auf Feststellung der individiuellen Befähigung zur Ausübung des Gewerbes „Zahntechniker

§ 94Z 81 Gew

O 1994 mit dem beabsichtigten Standort des Gewerbes in Adresse1 gestellt hat. Diesem Antrag war eine ganze Reihe von Dokumenten angeschlossen, die im angefochtenen Bescheid im Einzelnen angeführt worden sind, nämlich Dem gegenständlichen Akt der Bezirkshauptmannschaft Y ist zu entnehmen, dass AA, geb. am xx.xx.xxxx in T (Deutschland) am 03.06.2015 einen Antrag auf Feststellung der individiuellen Befähigung zur Ausübung des Gewerbes „Zahntechniker

Paragraph 94, Ziffer 81, GewO 1994 mit dem beabsichtigten Standort des Gewerbes in Adresse1 gestellt hat. Diesem Antrag war eine ganze Reihe von Dokumenten angeschlossen, die im angefochtenen Bescheid im Einzelnen angeführt worden sind, nämlich Bestätigung Dozententätigkeit der Handwerkskammer O vom 25.03.2013 Bescheid über die Gleichwertigkeit der Gesellenprüfung im Zahntechnikerhandwerk vom 11.09.2000 Zeugnis vom 08.02.1981 über die Weiterbildung zum „Fachzahntechniker für spezielle Prothetik“ Zertifikat vom September 2004 über die Teilnahme an TiF-Schulungen (Totalprothektik in Funktion) Nachweis vom 10.06.1983 über die Prüfung für die Bedienung von Autogengeräten Diplom vom Dezember 1990 über den Besuch des Programmes „Keramikstudio“ Kursteilnahmebestätigung vom 22.02.1992 am Thema „Brückenimpressionen im Frontzahnbereich“ Teilnahmebestätigung vom September 1993 am Kurs „Modellationstechnik“ Urkunde vom März 1993 über die Teilnahme am Kurs „Frontzähne: Perfektion in Oberfläche und Kontur“ Urkunde vom Juni 1997 über die Teilnahme am Kurs „Frontzahngestaltung im Patientenfall“ Staatliche Anerkennung (Deutschland) zur Ausübung des Berufes als Zahntechniker vom 31.08.1979 Teilnahmebescheinigungen an der Fortbildungs- und Jahrestagung der PAZ Arbeitsbestätigung Zahnarztpraxis W vom 28.04.2014 Gutachten des Sachverständigen für Zahntechnik CC vom 09.04.2014 Zertifikat über die Teilnahme am Seminar „Beratung, Coaching, Mediation mit dem Inneren Team“ vom 17.03.2009 Teilnahmebestätigung am Workshop „Beschwerden erfolgreich bearbeiten“ am 06.06.2008 Teilnahmebestätigung am Seminar „Familienmediation und Kinder in der Mediation“ am 21.06.2008 Teilnahmebestätigung am Seminar „Der Körper spricht mit“ am 16.11.2007 Teilnahmebestätigung über die Teilnahme in „Quo vadis – Abdruck“ am 29.02.2012 Teilnahmezertifiat an der Fortbildung „Wenige Implantante – feste Brücken – moderne Werkstoffe – No Chipping“ am 26.09.2013 Teilnahmebestätigung an einem Prothetik-Kursus und einem Prothetik-Symposium Zertifikat über die Teilnahme an der Fortbildung „Love Keramik & die digitale Welt der DeguDent“ am 27.04.2010 Zertifikat über die Teilnahme an der Fortbildung „Implantatprothetik“ am 20.11.2009 Zertifikat über die Teilnahme an der Fortbildung „Implantologie“ am 17.06.2009 und 18.10.2006 Teilnahmebestätigung an der Fortbildung „Implantatprothetik von Fall zu Fall“ am 22.06.2007 Zertifikat über die Teilnahme an der Fortbildung „Abformmaterialien und –techniken – State of the art“ am 19.10.2006 Zertifikat über die Teilnahme an der Fortbildung „Schienentherapie – Aufbissbehelfe – Okklusionsbehelfe“ am 25.06.2003 Teilnahme am Power-Workshop für Totalprothetik am 16.02.2002 diverse Publikationen. II. Rechtslage:römisch zwei. Rechtslage: Die maßgeblichen Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994, BGBl Nr 194/1994 idgF lauten:Die maßgeblichen Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994, Bundesgesetzblatt Nr 194 aus 1994, idgF lauten: § 16 Abs 1 und 2Paragraph 16, Absatz eins und 2

(1)Voraussetzung für die Ausübung von reglementierten Gewerben und von Teilgewerben ist ferner der Nachweis der Befähigung. Kann der Einschreiter diesen Nachweis nicht erbringen, so hat er einen Geschäftsführer (§ 39) zu bestellen. Dies gilt nicht für das Gewerbe der Rauchfangkehrer (§ 94 Z 55). § 9 Abs. 2 gilt in diesen Fällen mit der Maßgabe, dass die Bestellung des neues Geschäftsführers binnen einem Monat zu erfolgen hat.
(1)Voraussetzung für die Ausübung von reglementierten Gewerben und von Teilgewerben ist ferner der Nachweis der Befähigung. Kann der Einschreiter diesen Nachweis nicht erbringen, so hat er einen Geschäftsführer (Paragraph 39,) zu bestellen. Dies gilt nicht für das Gewerbe der Rauchfangkehrer (Paragraph 94, Ziffer 55,). Paragraph 9, Absatz 2, gilt in diesen Fällen mit der Maßgabe, dass die Bestellung des neues Geschäftsführers binnen einem Monat zu erfolgen hat.
(2)Unter Befähigungsnachweis ist der Nachweis zu verstehen, daß der Einschreiter die fachlichen einschließlich der kaufmännischen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen besitzt, um die dem betreffenden Gewerbe eigentümlichen Tätigkeiten selbständig ausführen zu können. § 18 Abs 1Paragraph 18, Absatz eins
(1)Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat für jedes reglementierte Gewerbe, hinsichtlich der im § 94 Z 14, 32, 33, 41 und 46 genannten Gewerbe und hinsichtlich des im § 94 Z 42 genannten Gewerbes, soweit es sich um die Tätigkeiten des Piercens und Tätowierens handelt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen, durch Verordnung festzulegen, durch welche Belege für sich allein oder in entsprechender Verbindung untereinander die Zugangsvoraussetzungen zum betreffenden Gewerbe, gegebenenfalls für dessen eingeschränkte Ausübung, im Hinblick auf die hiefür erforderliche fachliche Befähigung jedenfalls als erfüllt anzusehen sind. Dabei hat der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zu berücksichtigen, dass bei reglementierten Gewerben, bei denen der Qualifikation auf Grund der Richtlinie 92/51/EWG über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung der Richtlinie 89/48/EWG oder der Richtlinie 89/48/EWG über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome Diplomniveau zukommt, dieses Diplomniveau gewahrt bleibt.
(1)Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat für jedes reglementierte Gewerbe, hinsichtlich der im Paragraph 94, Ziffer 14, 32, 33, 41 und 46 genannten Gewerbe und hinsichtlich des im Paragraph 94, Ziffer 42, genannten Gewerbes, soweit es sich um die Tätigkeiten des Piercens und Tätowierens handelt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen, durch Verordnung festzulegen, durch welche Belege für sich allein oder in entsprechender Verbindung untereinander die Zugangsvoraussetzungen zum betreffenden Gewerbe, gegebenenfalls für dessen eingeschränkte Ausübung, im Hinblick auf die hiefür erforderliche fachliche Befähigung jedenfalls als erfüllt anzusehen sind. Dabei hat der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zu berücksichtigen, dass bei reglementierten Gewerben, bei denen der Qualifikation auf Grund der Richtlinie 92/51/EWG über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung der Richtlinie 89/48/EWG oder der Richtlinie 89/48/EWG über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome Diplomniveau zukommt, dieses Diplomniveau gewahrt bleibt. § 19Paragraph 19 Kann der nach § 18 Abs. 1 vorgeschriebene Befähigungsnachweis nicht erbracht werden, so hat die Behörde unter Bedachtnahme auf Vorschriften

§ 18Abs.

4 das Vorliegen der individuellen Befähigung festzustellen, wenn durch die beigebrachten Beweismittel die für die jeweilige Gewerbeausübung erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen nachgewiesen werden. Die Behörde hat das Vorliegen der individuellen Befähigung mit der Beschränkung auf Teiltätigkeiten des betreffenden Gewerbes auszusprechen, wenn die Befähigung nur in diesem Umfang vorliegt. § 373d Abs. 5 ist sinngemäß anzuwenden.Kann der nach Paragraph 18, Absatz eins, vorgeschriebene Befähigungsnachweis nicht erbracht werden, so hat die Behörde unter Bedachtnahme auf Vorschriften

Paragraph 18, Absatz 4, das Vorliegen der individuellen Befähigung festzustellen, wenn durch die beigebrachten Beweismittel die für die jeweilige Gewerbeausübung erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen nachgewiesen werden. Die Behörde hat das Vorliegen der individuellen Befähigung mit der Beschränkung auf Teiltätigkeiten des betreffenden Gewerbes auszusprechen, wenn die Befähigung nur in diesem Umfang vorliegt. Paragraph 373 d, Absatz 5, ist sinngemäß anzuwenden. Die Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Zugangsvoraussetzungen für das Handwerk der Zahntechniker (Zahntechniker – Verordnung), BGBl. II Nr. 101/2003 lautet:Die Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Zugangsvoraussetzungen für das Handwerk der Zahntechniker (Zahntechniker – Verordnung), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 101 aus 2003, lautet: Auf Grund des § 18 Abs. 1 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 111/

  1. wird verordnet:Auf Grund des Paragraph 18, Absatz eins, der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2002,. wird verordnet: §
  2. Die fachliche Qualifikation zum Antritt des Handwerks der Zahntechniker (§ 94 Z 81 GewO 1994) ist als erfüllt anzusehen durch Zeugnisse überParagraph eins, Die fachliche Qualifikation zum Antritt des Handwerks der Zahntechniker (Paragraph 94, Ziffer 81, GewO 1994) ist als erfüllt anzusehen durch Zeugnisse über
  3. die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Zahntechniker und
  4. eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) und
  5. eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit (Paragraph 18, Absatz 3, GewO 1994) und
  6. die erfolgreich abgelegte Meisterprüfung. §
  7. Zeugnisse

§ 1

sind nicht mehr zu berücksichtigen, wenn der Inhaber des Zeugnisses seit der Absolvierung der Meisterprüfung, der Lehrabschlussprüfung oder der fachlichen Tätigkeit zehn Jahre lang nicht mehr die den Gegenstand des Gewerbes bildenden Tätigkeiten ausgeübt hat.Paragraph 2, Zeugnisse

Paragraph eins, sind nicht mehr zu berücksichtigen, wenn der Inhaber des Zeugnisses seit der Absolvierung der Meisterprüfung, der Lehrabschlussprüfung oder der fachlichen Tätigkeit zehn Jahre lang nicht mehr die den Gegenstand des Gewerbes bildenden Tätigkeiten ausgeübt hat. Der Inhalt der Verordnung der Bundesinnung der Zahntechniker über die Meisterprüfung für das Handwerk der Zahntechniker (Zahntechniker-Meisterprüfungsordnung) stellt sich wie folgt dar: Kundmachung der Bundesinnung der Zahntechniker vom 30.01.2004 (

§ 22aGew

O 1994)Kundmachung der Bundesinnung der Zahntechniker vom 30.01.2004 (

Paragraph 22 a, GewO 1994) Auf Grund der §§ 21 und 352a Abs. 2 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 111/2002, wird verordnet:Auf Grund der Paragraphen 21 und 352 a Absatz 2, der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2002,, wird verordnet: Anwendung der Allgemeinen Prüfungsordnung §

  1. Auf die Durchführung der Meisterprüfung für das Handwerk Zahntechniker (§ 94 Z 81 GewO 1994) ist die Allgemeine Prüfungsordnung, in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.Paragraph eins, Auf die Durchführung der Meisterprüfung für das Handwerk Zahntechniker (Paragraph 94, Ziffer 81, GewO 1994) ist die Allgemeine Prüfungsordnung, in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. §
  2. Die Meisterprüfung besteht aus 5 Modulen.Paragraph 2, Die Meisterprüfung besteht aus 5 Modulen. Modul 1: Fachlich praktische Prüfung § 3 .Paragraph 3, .

(1)Das Modul 1 besteht aus einem Teil A und einem Teil B.
(2)Das Modul 1 Teil A wird durch folgende einschlägige Lehrabschlussprüfung ersetzt: Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Zahntechniker (BGBl II Nr. 296/1998)Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Zahntechniker Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 296 aus 1998,)
(3)Folgende Arbeitsproben sind auf dem Niveau der Lehrabschlussprüfung zu prüfen, um jene Grundfertigkeiten zu beweisen, wie sie in der Lehrabschlussprüfung vorgesehen sind:
  1. a)Kronen und Brückentechnik: Vom Abdruck oder Modell ausgehend maximal 5 Einheiten.
  2. b)Prothetik: Aufstellen einer totalen Ober- und Unterkieferprothese, die anatomisch auszumodellieren ist.
(4)Die Prüfungskommission hat die Arbeitsproben so zu wählen, dass ein Prüfungskandidat sie in 6 Stunden beenden kann. Das Modul 1 Teil A darf maximal 8 Stunden dauern.
(5)Während der Arbeitszeit hat entweder ein Kommissionsmitglied oder eine andere geeignete Aufsichtsperson anwesend zu sein.
(6)Das Modul 1 Teil A ist ein einheitlicher Gegenstand.
(7)Das Modul 1 Teil B hat eine projektartige, an den betrieblichen Abläufen orientierte Aufgabe zu den folgenden 3 Gegenständen zu stellen, die gegenüber dem Niveau der Lehrabschlussprüfung den Nachweis einer meisterlichen Leistung ermöglicht. Dabei können jene Grundfertigkeiten, die dem Niveau der Lehrabschlussprüfung entsprechen ebenfalls mit einbezogen werden. Für die positive Bewertung des Moduls 1 Teil B sind jedoch die weiterführenden Fertigkeiten auf höherem Niveau ausschlaggebend.
  1. Prothetik (2,5 h): Ausgearbeitete totale Ober- und Unterkieferprothese in Kunststoff (Herstellung von Abdrücken und Modelle, Bissnahme, Auf- und Fertigstellung und Reokklusion als Vorarbeit) und Eingliederung. Der Prüfungskandidat hat die Eingliederung an der Person vorzunehmen, die die Meisterprüfungsstelle zur Verfügung stellt.
  2. Kieferorthopädie (5,5 h): Ein bis höchstens zwei kieferorthopädische oder orthodontische Geräte.
  3. Kombinationsarbeit (20 h): Herstellung einer mindestens sechsstelligen Kronen- oder Brückenarbeit, wobei mindestens vier Stellen keramisch verblendet sind, eine partielle Modelgussprothese mit feinmechanischen Halte-, Druck- und Schubverteilungselementen (Teleskope, Kone, Stege, Riegel oder ähnliche Elemente), wobei die fehlenden Zähne in Kunststoff fertigzustellen sind.
(8)Die Prüfungskommission hat die Aufgabenstellung so zu wählen, dass ein Prüfungskandidat sie in 28 Stunden beenden kann. Das Modul 1 Teil B darf maximal 32 Stunden dauern.
(9)Während der Arbeitszeit hat entweder ein Kommissionsmitglied oder eine andere geeignete Aufsichtsperson anwesend zu sein. Modul 2: Fachlich mündliche Prüfung § 4 .Paragraph 4, .
(1)Das Modul 2 besteht aus einem Teil A und einem Teil B.
(2)Das Modul 2 Teil A wird durch die in § 3 Abs. 2 genannte einschlägige Lehrabschlussprüfung ersetzt.
(2)Das Modul 2 Teil A wird durch die in Paragraph 3, Absatz 2, genannte einschlägige Lehrabschlussprüfung ersetzt.
(3)Folgende Kenntnisse sind auf dem Niveau der Lehrabschlussprüfung aus den Bereichen
  1. a)Anatomie: Schädel, Gewebe des Kopfes, Kauapparat, Zähne, Kopfmuskulatur und Mund
  2. b)Technologie: Herkunft und Eigenschaft der für die Zahntechnik wichtigen Werkstoffe, Werkzeuge, Apparate, Maschinen und Einrichtungen
  3. c)Prothetik: Begriffe, Einteilungen und Grundlagen der Prothetik, Statik, Stabilität, Dynamik, Abdruckarten, Modelherstellung, Artikulationslehre, Kronen- und Brückenarbeiten zu prüfen.
(4)Das Prüfungsgespräch hat sich aus der betrieblichen Praxis zu entwickeln und an den beruflichen Anforderungen, die an eine Fachkraft zu stellen sind, zu orientieren. Das Prüfungsgespräch hat mindestens 20 Minuten zu dauern und ist jedenfalls nach 30 Minuten zu beenden.
(5)Das Prüfungsgespräch ist vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen.
(6)Das Modul 2 Teil A ist ein einheitlicher Gegenstand.
(7)Das Modul 2 Teil B hat eine projektartige, an den betrieblichen Abläufen orientierte Aufgabe zu den folgenden 3 Bereichen zu stellen, die gegenüber dem Niveau der Lehrabschlussprüfung den Nachweis einer meisterlichen Leistung ermöglicht.
  1. Planung und Gesundheit a. Arbeitsvorbereitung: von der Vorplanung am Patienten bis zur Modellherstellung b. Technische und Labororganisatorische Planung c. Kunden- und Patientenberatung d. Medizinproduktegesetz
  2. Sicherheitsmanagement a. Fachliche Sondervorschriften: einschlägige Vorschriften der Unfallverhütung, des Arbeitnehmerschutzes, der Arbeitssicherheit und des Umweltschutzes. b. Werkstoffkunde: Arten, Verwendung, Verarbeitung, Eigenschaften und Biokompatibilität der zahntechnischen Werk- und Hilfsstoffe, physikalische Grundlagen (insbesondere Grundbegriffe und wichtige fachbezogenen Lehren der Mechanik, Wärme, Elektrizität, Optik und Farbenlehre), chemische Grundlagen (insbesondere Grundbegriffe und wichtige fachbezogenen Lehren der anorganischen und organischen Chemie), Grundkenntnisse der Metallurgie. c. Technologie: System und Funktion von Maschinen, Werkzeugen und Geräten, computerunterstützte Arbeitstechniken.
  3. Qualitätsmanagement a. Zahntechnische Fachkunde: Kronen und Brückentechnik, Teilprothetik und Modelgusstechnik, Totalprothetik, Kieferorthopädie und Orthodontie, Epithesen, Schienen und Sportschutz, Implantat, Suprakonstruktionen. b. Allgemeine Anatomie, Anatomie des Kopfes, Kiefergelenk und dessen Funktionen, Nerven, Kaumuskulatur und mimische Muskulatur, Mundhöhle, Zell- und Gewebelehre, Histologie, Formenlehre und Histologie der Zähne, Kiefer- und Zahnanomalien und deren Ursache, Entwicklungsgeschichte der Zähne, kiefergelenksbezogene Kauflächengestaltung und Anwendung von Funktionsdiagnostik.
(8)Das Prüfungsgespräch hat sich aus der betrieblichen Praxis zu entwickeln und an den beruflichen Anforderungen, die an einen Unternehmer zu stellen sind, zu orientieren. Das Prüfungsgespräch hat mindestens 30 Minuten zu dauern und ist jedenfalls nach 40 Minuten zu beenden.
(9)Das Prüfungsgespräch ist vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen.
(10)Modul 2 B ist ein einheitlicher Gegenstand. Modul 3: fachlich schriftliche Prüfung § 5.
(1)Die Aufgabenstellung der schriftlichen Prüfung hat auf höherem fachlichen Niveau zu erfolgen, um die Anforderungen, die an einen Unternehmer zu stellen sind, nachweisen zu können.Paragraph 5,
(1)Die Aufgabenstellung der schriftlichen Prüfung hat auf höherem fachlichen Niveau zu erfolgen, um die Anforderungen, die an einen Unternehmer zu stellen sind, nachweisen zu können.
(2)Die Aufgabenstellung hat die fachlich und betrieblich notwendigen Kenntnisse aus den Bereichen
  1. a)Konstruktionsplanung: Zeichnen von Zahnersatzteilen und Anfertigung von Skizzen zum Zwecke der Arbeitsanweisung und Arbeitsausführung, Konstruktionsplanung.
  2. b)Technische Mathematik: Flächen-, Volumen- und Gewichtsberechnungen von einfachen Körpern, einfache Gleichungen, Mischrechnungen und Legierungsrechnungen, Dreisatzaufgaben, Prozentrechnen und Diskontrechnen, Berechnen des Werkstoffbedarfes.
  3. c)Fachkalkulation: Wesentliche Faktoren für die Preisbildung, Kostenermittlung einschließlich Berechnungen für Angebotskalkulation, einzubeziehen.
(3)Die schriftliche Prüfung ist ein einheitlicher Gegenstand und hat mindestens 5 Stunden zu dauern. Sie ist nach maximal 7 Stunden zu beenden. § 6. Das Modul 4 besteht in der Ausbilderprüfung

§ 29

Berufsausbildungsgesetz.Paragraph 6, Das Modul 4 besteht in der Ausbilderprüfung

Paragraph 29, Berufsausbildungsgesetz. § 7. Das Modul 5 besteht in der Untemehmerprüfung

der Unternehmerprüfungsordnung, BGBl. Nr. 453/1993 in der geltenden Fassung.Paragraph 7, Das Modul 5 besteht in der Untemehmerprüfung

der Unternehmerprüfungsordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 453 aus 1993, in der geltenden Fassung. §

  1. Für Personen, die die positive Absolvierung der Ausbildung Dipl.-Ing. Dentaltechnologie (FH Osnabrück) nachweisen, besteht die Meisterprüfung aus dem Modul 1 B und 2 B.Paragraph 8, Für Personen, die die positive Absolvierung der Ausbildung Dipl.-Ing. Dentaltechnologie (FH Osnabrück) nachweisen, besteht die Meisterprüfung aus dem Modul 1 B und 2 B. Bewertung §
  2. Paragraph 9,

(1)Für die Bewertung der Gegenstände gilt das Schulnotensystem von sehr gut, bis nicht genügend.
(2)Ein Modul ist positiv bestanden, wenn alle Gegenstände positiv bewertet wurden.
(3)Ein Modul ist mit Auszeichnung bestanden, wenn wenigstens die Hälfte der abgelegten Gegenstände mit der Note sehr gut und die übrigen Gegenstände mit der Note gut bewertet wurden. Wiederholung § 10. Nur jene Gegenstände, die negativ bewertet wurden, sind zu wiederholen.Paragraph 10, Nur jene Gegenstände, die negativ bewertet wurden, sind zu wiederholen. Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen §11.
(1)Diese Verordnung tritt mit 01.02.2004 in Kraft.
(2)Die Meisterprüfungsordnung Zahntechniker (BGBl. Nr. 621/ 1993) tritt mit 31.01.2004 außer Kraft.
(3)Personen, die die Prüfung nach Abs. 2 wiederholen müssen, dürfen noch bis spätestens 6 Monate nach dem außer Kraft treten der Prüfungsordnung

Abs. 2 nach dieser Prüfungsordnung zur Wiederholungsprüfung antreten. Wahlweise dürfen sie aber auch nach der neuen Prüfungsordnung die Wiederholungsprüfung ablegen.

(3)Personen, die die Prüfung nach Absatz 2, wiederholen müssen, dürfen noch bis spätestens 6 Monate nach dem außer Kraft treten der Prüfungsordnung

Absatz 2, nach dieser Prüfungsordnung zur Wiederholungsprüfung antreten. Wahlweise dürfen sie aber auch nach der neuen Prüfungsordnung die Wiederholungsprüfung ablegen.

(4)In Zweifelsfällen entscheidet der Leiter der Meisterprüfungsstelle, welche Gegenstände nach der neuen Prüfungsordnung zu wiederholen sind. III. Erwägungen:römisch drei. Erwägungen: Hinsichtlich der Vorgeschichte und der Erwägungen ist zunächst auf den Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 11.09.2013, Zahl Gew-***2, sowie den Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 07.04.2016, Zahl LVwG-2016/18/0246-1, zu verweisen. Unstrittig ist, dass die Beschwerdeführerin den für das reglementierte Gewerbe des Zahntechnikers vorgeschriebenen formellen Befähigungsnachweis nicht erbringen konnte und daher die Behörde

§ 19Gew

O 1994 unter Bedachtnahme auf Vorschriften

§ 18Abs 4 Gew

O 1994 das Vorliegen der individuellen Befähigung festzustellen hat, wenn durch die beigebrachten Beweismittel die für die jeweilige Gewerbeausübung erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen nachgewiesen werden.Unstrittig ist, dass die Beschwerdeführerin den für das reglementierte Gewerbe des Zahntechnikers vorgeschriebenen formellen Befähigungsnachweis nicht erbringen konnte und daher die Behörde

Paragraph 19, GewO 1994 unter Bedachtnahme auf Vorschriften

Paragraph 18, Absatz 4, GewO 1994 das Vorliegen der individuellen Befähigung festzustellen hat, wenn durch die beigebrachten Beweismittel die für die jeweilige Gewerbeausübung erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen nachgewiesen werden. Beim individuellen Befähigungsnachweis im Sinne des § 19 GewO 1994 wird der

§ 18

Abs 1 leg cit vorgeschriebene Befähigungsnachweis durch sonstige Nachweise ersetzt, die jene Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen belegen, die für die Ausübung des angemeldeten Gewerbes erforderlich sind. Die Beurteilung, ob durch diese sonstigen Nachweise die erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen belegt werden, hat daher am Maßstab der den Befähigungsnachweis im Sinn des § 18 Abs 1 GewO 1994 festlegenden Vorschriften (Zugangsvoraussetzungen) zu erfolgen. Aufgrund sonstiger Nachweise kann die erforderliche Befähigung somit nur insofern belegt werden, als die von der Antragstellerin absolvierte Ausbildung (Bildungsgang, bisherige Tätigkeit) das Ausbildungsziel in gleicher Weise verwirklicht, wie jene in den erwähnten Vorschriften (vgl VwGH 18.05.2005, 2004/04/0188 ua).Beim individuellen Befähigungsnachweis im Sinne des Paragraph 19, GewO 1994 wird der

Paragraph 18, Absatz eins, leg cit vorgeschriebene Befähigungsnachweis durch sonstige Nachweise ersetzt, die jene Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen belegen, die für die Ausübung des angemeldeten Gewerbes erforderlich sind. Die Beurteilung, ob durch diese sonstigen Nachweise die erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen belegt werden, hat daher am Maßstab der den Befähigungsnachweis im Sinn des Paragraph 18, Absatz eins, GewO 1994 festlegenden Vorschriften (Zugangsvoraussetzungen) zu erfolgen. Aufgrund sonstiger Nachweise kann die erforderliche Befähigung somit nur insofern belegt werden, als die von der Antragstellerin absolvierte Ausbildung (Bildungsgang, bisherige Tätigkeit) das Ausbildungsziel in gleicher Weise verwirklicht, wie jene in den erwähnten Vorschriften vergleiche VwGH 18.05.2005, 2004/04/0188 ua). Vom Vorliegen der individuellen Befähigung im Sinne des § 19 GewO 1994 kann nur dann gesprochen werden, wenn aufgrund der von der Antragstellerin beigebrachten Unterlagen bzw aufgrund des Ergebnisses des über ihr Vorbringen bzw sonst durchgeführten Ermittlungsverfahrens die Annahme gerechtfertigt erscheint, dass sie immerhin über so viele Kenntnisse und Erfahrungen verfügt, die als erforderlich erachtet werden, um Leistungen erbringen zu können, welche in der Regel von Inhabern des betreffenden Gewerbes verlangt werden (vgl VwGH 19.10.2002, 2001/04/0108 uvm).Vom Vorliegen der individuellen Befähigung im Sinne des Paragraph 19, GewO 1994 kann nur dann gesprochen werden, wenn aufgrund der von der Antragstellerin beigebrachten Unterlagen bzw aufgrund des Ergebnisses des über ihr Vorbringen bzw sonst durchgeführten Ermittlungsverfahrens die Annahme gerechtfertigt erscheint, dass sie immerhin über so viele Kenntnisse und Erfahrungen verfügt, die als erforderlich erachtet werden, um Leistungen erbringen zu können, welche in der Regel von Inhabern des betreffenden Gewerbes verlangt werden vergleiche VwGH 19.10.2002, 2001/04/0108 uvm). Betrachtet man nun die der Entscheidung des Landeshauptmannes von Tirol vom 11.09.2013, Zahl Gew-***2, zugrundeliegenden Nachweise und Unterlagen und vergleicht diese mit den aktuell vorliegenden Nachweisen und Unterlagen, so fällt auf, dass die Beschwerdeführerin in der Zwischenzeit weitere Bestätigungen und Nachweise ihrer fachlichen Tätigkeit in Vorlage bringen konnte. Insbesondere das Gutachten des beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen für Zahntechnik, CC, vom 09.04.2014 legt in schlüssiger und nachvollziehbarer Weise dar, über welche fachlichen Kenntnisse die Beschwerdeführerin sowohl in Theorie und Praxis verfügt. Auch im Rahmen der Einvernahme vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol konnte der Privatsachverständige bestätigen, dass die Beschwerdeführerin die im Jahr 2013 nicht nachgewiesenen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen im Bereich der Gesundheit, der fachlichen Sondervorschriften oder der Technologie sowie Kenntnisse sämtlicher zahntechnischer Bereiche verfügt. Vergleicht man nun dieses Privatgutachten mit der geltenden Zahntechniker-Meisterprüfungsordnung, so fällt auf, dass die Module 1, 2 und 3 durch das vorliegende Privatgutachten bestätigt werden können. Das Modul 4 (Ausbilderprüfung) kann seitens des erkennenden Gerichts jedenfalls als erfüllt angesehen werden, zumal die Beschwerdeführerin über eine einschlägige Dozententätigkeit und auch über den Nachweis als Berufsschullehrerin in Berlin verfügt. Das Modul 5 kann ebenfalls als erfüllt angesehen werden, zumal die Beschwerdeführerin seit 01.10.2016 das Gewerbe „Herstellung und Aufbereitung sowie Vermietung von Medizinprodukten, soweit diese Tätigkeiten nicht unter ein anderes reglementiertes Gewerbe fallen, und Handel mit sowie Vermietung von Medizinprodukten

§ 94Z 33 Gew

O 1994, eingeschränkt auf den Handel mit sowie Vermietung von Medizinprodukten und weiters eingeschränkt auf zahntechnische Produkte“ ausübt.Betrachtet man nun die der Entscheidung des Landeshauptmannes von Tirol vom 11.09.2013, Zahl Gew-***2, zugrundeliegenden Nachweise und Unterlagen und vergleicht diese mit den aktuell vorliegenden Nachweisen und Unterlagen, so fällt auf, dass die Beschwerdeführerin in der Zwischenzeit weitere Bestätigungen und Nachweise ihrer fachlichen Tätigkeit in Vorlage bringen konnte. Insbesondere das Gutachten des beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen für Zahntechnik, CC, vom 09.04.2014 legt in schlüssiger und nachvollziehbarer Weise dar, über welche fachlichen Kenntnisse die Beschwerdeführerin sowohl in Theorie und Praxis verfügt. Auch im Rahmen der Einvernahme vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol konnte der Privatsachverständige bestätigen, dass die Beschwerdeführerin die im Jahr 2013 nicht nachgewiesenen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen im Bereich der Gesundheit, der fachlichen Sondervorschriften oder der Technologie sowie Kenntnisse sämtlicher zahntechnischer Bereiche verfügt. Vergleicht man nun dieses Privatgutachten mit der geltenden Zahntechniker-Meisterprüfungsordnung, so fällt auf, dass die Module 1, 2 und 3 durch das vorliegende Privatgutachten bestätigt werden können. Das Modul 4 (Ausbilderprüfung) kann seitens des erkennenden Gerichts jedenfalls als erfüllt angesehen werden, zumal die Beschwerdeführerin über eine einschlägige Dozententätigkeit und auch über den Nachweis als Berufsschullehrerin in Berlin verfügt. Das Modul 5 kann ebenfalls als erfüllt angesehen werden, zumal die Beschwerdeführerin seit 01.10.2016 das Gewerbe „Herstellung und Aufbereitung sowie Vermietung von Medizinprodukten, soweit diese Tätigkeiten nicht unter ein anderes reglementiertes Gewerbe fallen, und Handel mit sowie Vermietung von Medizinprodukten

Paragraph 94, Ziffer 33, GewO 1994, eingeschränkt auf den Handel mit sowie Vermietung von Medizinprodukten und weiters eingeschränkt auf zahntechnische Produkte“ ausübt. Bei einer Gesamtbetrachtung des bisherigen beruflichen Werdegangs der Antragstellerin kann nunmehr davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin über die für die Gewerbeausübung des Gewerbes „Zahntechniker“

§ 94Z 81 Gew

O 1994 erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen in dem Ausmaß und auf dem Niveau wie in den gesetzlichen Vorschriften verlangt, verfügt.Bei einer Gesamtbetrachtung des bisherigen beruflichen Werdegangs der Antragstellerin kann nunmehr davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin über die für die Gewerbeausübung des Gewerbes „Zahntechniker“

Paragraph 94, Ziffer 81, GewO 1994 erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen in dem Ausmaß und auf dem Niveau wie in den gesetzlichen Vorschriften verlangt, verfügt. Insgesamt war daher spruchgemäß zu entscheiden. IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Hannes Piccolroaz (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2016.40.1491.3

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