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§ 74§ 77§ 356e§ 25aArt 133RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum07.12.2016 GeschäftszahlLVwG-2016/15/1348-6 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter
den §§ 27 und 28 Abs 2 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
den Paragraphen 27 und 28 Absatz 2, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der A- GmbH die Generalgenehmigung für die Errichtung eines Wohn- und Geschäftshauses inklusive Tiefgarage in X erteilt. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der A- GmbH die Generalgenehmigung für die Errichtung eines Wohn- und Geschäftshauses inklusive Tiefgarage in römisch zehn erteilt.
der technischen Beschreibung im angefochtenen Bescheid ist die Errichtung eines siebengeschossigen Wohn- und Geschäftshauses inklusive Tiefgarage auf dem ehemaligen öffentlichen Parkplatzareal „D“ im Zentrum der Marktgemeinde X beabsichtigt. Das geplante Wohn- und Geschäftshaus soll insgesamt 25 Wohneinheiten umfassen, welche auf das zweite, dritte und vierte Obergeschoß aufgeteilt werden. Diese Bereiche sind von der beantragten gewerberechtlichen Genehmigung nicht umfasst. Im Erd- sowie ersten Obergeschoß sollen mit einer Gesamtnutzfläche von ca 2.300 m² diverse Geschäftsflächen errichtet werden, in den beiden Tiefgeschoßen eine für die Öffentlichkeit nutzbare Tiefgarage, wobei neben den für die Öffentlichkeit zugänglichen Parkplätzen auch Parkplätze exklusiv für die Mitarbeiter sowie für die Wohneigentümer bereitgestellt werden.
der technischen Beschreibung im angefochtenen Bescheid ist die Errichtung eines siebengeschossigen Wohn- und Geschäftshauses inklusive Tiefgarage auf dem ehemaligen öffentlichen Parkplatzareal „D“ im Zentrum der Marktgemeinde römisch zehn beabsichtigt. Das geplante Wohn- und Geschäftshaus soll insgesamt 25 Wohneinheiten umfassen, welche auf das zweite, dritte und vierte Obergeschoß aufgeteilt werden. Diese Bereiche sind von der beantragten gewerberechtlichen Genehmigung nicht umfasst. Im Erd- sowie ersten Obergeschoß sollen mit einer Gesamtnutzfläche von ca 2.300 m² diverse Geschäftsflächen errichtet werden, in den beiden Tiefgeschoßen eine für die Öffentlichkeit nutzbare Tiefgarage, wobei neben den für die Öffentlichkeit zugänglichen Parkplätzen auch Parkplätze exklusiv für die Mitarbeiter sowie für die Wohneigentümer bereitgestellt werden. Gegen diesen Bescheid richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des CC sowie der B- GmbH & Co KG, beide vertreten durch Rechtsanwalt1 welche in einem gemeinsamen Schriftsatz eingebracht wurde. Darin wird inhaltlich vorgebracht, dass entgegen den Feststellungen der belangten Behörde sämtliche Stellplätze der Tiefgarage der gewerberechtlichen Genehmigungspflicht unterliegen würden, nachdem keine konkrete räumliche/tatsächliche Trennung und damit kein abgrenzbarer Anlagenteil vorliege. Im Rechtsmittel wird neben einer fehlerhaften Bescheidbegründung und einer Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens weiters gerügt, dass das verkehrstechnische Gutachten zur Beurteilung der maßgeblichen Fragen nicht ausreichend sei. Insbesondere würden keinerlei Feststellungen vorgenommen hinsichtlich der Umschlaghäufigkeit von Stellplätzen im Zusammenhang mit den angebotenen Geschäftsbereichen, obwohl dies
der RVS 02.01.13 jedenfalls geboten sei. Die Anwendung dieser RVS-Richtlinie stelle nach herrschender Auffassung den Stand der Technik für die Ermittlung der Verkehrserzeugung bei Einkaufszentren und multifunktionalen Zentren dar, wozu auf die Rechtsprechung des Umweltsenates verwiesen wurde. Entgegen dieser Rechtsprechung stelle das Gutachten des Ing. II vom 15.02.2016 bei der Berechnung der Fahrbewegung im Bereich der Tiefgarageneinfahrt ausschließlich auf die Bayrische Parkplatzlärmstudie ab, die als Empfehlung zur Berechnung von Schallimmissionen aus Parkplätzen, Autohöfen und Omnibusbahnhöfen sowie von Parkhäusern und Tiefgaragen diene. Diese Studie stelle aber jedoch lediglich das angewandte Verfahren zur Berechnung von Schallimmissionen des ruhenden Verkehrs, das heißt von Parkplätzen dar. Aus diesem Grund werde die Umschlagshäufigkeit auf Grundlage dieser Studie falsch berechnet. Die Anwendung dieser RVS-Richtlinie stelle nach herrschender Auffassung den Stand der Technik für die Ermittlung der Verkehrserzeugung bei Einkaufszentren und multifunktionalen Zentren dar, wozu auf die Rechtsprechung des Umweltsenates verwiesen wurde. Entgegen dieser Rechtsprechung stelle das Gutachten des Ing. römisch zwei vom 15.02.2016 bei der Berechnung der Fahrbewegung im Bereich der Tiefgarageneinfahrt ausschließlich auf die Bayrische Parkplatzlärmstudie ab, die als Empfehlung zur Berechnung von Schallimmissionen aus Parkplätzen, Autohöfen und Omnibusbahnhöfen sowie von Parkhäusern und Tiefgaragen diene. Diese Studie stelle aber jedoch lediglich das angewandte Verfahren zur Berechnung von Schallimmissionen des ruhenden Verkehrs, das heißt von Parkplätzen dar. Aus diesem Grund werde die Umschlagshäufigkeit auf Grundlage dieser Studie falsch berechnet. Darüber hinaus würden im Gutachten lediglich 86 Stellplätze der insgesamt 116 Stellplätze der Betriebsanlage für die Ermittlung der zu erwartenden Immission herangezogen und auf eine entsprechende Kennzeichnung der Parkflächen für die Wohnungsinhaber verwiesen, ohne die erforderliche Ausgestaltung der Trennung der gewerblichen/privaten Nutzung näher zu konkretisieren. Weiters wurde betreffend die Zu- und Abfahrten der Lieferanten ausgeführt, dass nicht nachvollziehbar sei, weshalb bei den 12 Paktdiensten ausschließlich Zu- und Abfahrten mittels PKW berücksichtigt wurden, was aus den Projektunterlagen nicht ableitbar sei. Weiters wurde unter dem Titel Eigentumsgefährdung vorgebracht, dass im Verfahren bisher keine Ermittlungen hinsichtlich der Schadstoffimmissionen durch die Zu- und Abfahrten der Tiefgarage durchgeführt worden seien, obwohl die
- Beschwerdeführerin in der Verhandlung vom 14.01.2016 ausdrücklich darauf hingewiesen habe, dass die Abluft/Fortluft aus der Betriebsanlage/Tiefgarage auf Höhe des Brauturms über das Dach im vierten Obergeschoß der Betriebsanlage emittiert werde und damit nicht ausgeschlossen werden könne, dass eine Nutzung der Terrasse der Betriebsanlage der
- Beschwerdeführerin für gastronomische Zwecke künftig aufgrund der einwirkenden Schadstoffe de facto ausgeschlossen sei. Die Gewerbebehörde erster Instanz habe daher hinsichtlich der Schadstoffimmissionen und der „zu erwartenden CO² Werte“ die erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen, um den maßgeblichen Sachverhalt im Sinne des § 37 AVG festzustellen. Weiters wurde unter dem Titel Eigentumsgefährdung vorgebracht, dass im Verfahren bisher keine Ermittlungen hinsichtlich der Schadstoffimmissionen durch die Zu- und Abfahrten der Tiefgarage durchgeführt worden seien, obwohl die
- Beschwerdeführerin in der Verhandlung vom 14.01.2016 ausdrücklich darauf hingewiesen habe, dass die Abluft/Fortluft aus der Betriebsanlage/Tiefgarage auf Höhe des Brauturms über das Dach im vierten Obergeschoß der Betriebsanlage emittiert werde und damit nicht ausgeschlossen werden könne, dass eine Nutzung der Terrasse der Betriebsanlage der
- Beschwerdeführerin für gastronomische Zwecke künftig aufgrund der einwirkenden Schadstoffe de facto ausgeschlossen sei. Die Gewerbebehörde erster Instanz habe daher hinsichtlich der Schadstoffimmissionen und der „zu erwartenden CO² Werte“ die erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen, um den maßgeblichen Sachverhalt im Sinne des Paragraph 37, AVG festzustellen. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat nach Vorlage des Beschwerdeaktes ein weiteres Gutachten beim emissionstechnischen Amtssachverständigen Ing. Mag. JJ eingeholt. Das diesbezügliche Gutachten wurde mit Schriftsatz vom 04.10.2016 vorgelegt. Am 09.11.2016 wurde in der vorliegenden Beschwerdesache die mündliche Beschwerdeverhandlung durchgeführt. An der Beschwerdeverhandlung haben neben den Parteien des Verfahrens der emissionsfachliche Amtssachverständige Ing. Mag. JJ teilgenommen. Das Landesverwaltungsgericht Tirol geht von nachstehendem maßgeblichen Sachverhalt aus: Die A- GmbH beabsichtigt die Errichtung eines gemischten Geschäfts/Wohnhauses in X samt einer Tiefgarage. Die Tiefgarage beinhaltet insgesamt 116 Parkplätze, wobei nach der Parkplatzzuordnung 30 PKW-Stellplätze für die Wohnnutzer vorgesehen sind, 20 Stellplätze als Dauerparker für Mitarbeiter der Geschäfts- und Handelsflächen, 66 Stellplätze für die Kunden der Geschäfts- und Handelsflächen sowie weitere 10 Moped Parkplätze für die Wohnungsnutzer. Die A- GmbH beabsichtigt die Errichtung eines gemischten Geschäfts/Wohnhauses in römisch zehn samt einer Tiefgarage. Die Tiefgarage beinhaltet insgesamt 116 Parkplätze, wobei nach der Parkplatzzuordnung 30 PKW-Stellplätze für die Wohnnutzer vorgesehen sind, 20 Stellplätze als Dauerparker für Mitarbeiter der Geschäfts- und Handelsflächen, 66 Stellplätze für die Kunden der Geschäfts- und Handelsflächen sowie weitere 10 Moped Parkplätze für die Wohnungsnutzer. Durch den Betrieb der Tiefgarage kommt es entgegen dem Vorbringen im Rechtsmittel nicht zu einer relevanten Erhöhung von Lärm- und Luftschadstoffimmissionen bei den Beschwerdeführern. So wird einerseits der planungstechnische Grundsatz als lärmtechnisches Irrelevanzkriterium eingehalten. Genauso kommt es weder zur Überschreitung der nach dem IG-L vorgesehenen Grenzwerte für die Luftschadstoffe Staub (PM 10, PM 2,5) oder Stickstoffdioxid, noch werden durch den Betrieb der Anlage relevante zusätzlichen Luftschadstoffimmissionen bei den Beschwerdeführern verursacht. Beweiswürdigung: Festgehalten wird an dieser Stelle zunächst, dass im Rechtsmittel die zusätzlichen Immissionen, verursacht durch den Verkehr bei Benützung der Tiefgarage, thematisiert werden. Dabei wird einerseits eine erhöhte Lärmbelastung vorgebracht, andererseits eine Eigentumsgefährdung betreffend die zu erwartenden Luftschadstoffe. Vom Landesverwaltungsgericht Tirol war daher in einem ergänzenden Beweisverfahren zu klären, inwiefern durch den Betrieb der Anlage bei den Beschwerdeführern relevante Lärmimmissionen verursacht werden bzw diese durch Luftschadstoffe unzumutbar belästigt oder gar in ihrer Gesundheit gefährdet werden. Dies gilt auch für die
- Beschwerdeführerin, die die zusätzlichen Luftschadstoffimmissionen unter dem Titel einer Eigentumsgefährdung rügt. Hier kann genauso wie dies für den
- Beschwerdeführer gilt jedenfalls dann nicht von einer Beeinträchtigung gesprochen werden, wenn die zusätzlichen Immissionsbelastungen jeweils unter der Relevanzschwelle zu liegen kommen. Mit anderen Worten: wenn es nicht zu relevanten Zusatzimmissionen kommt, kann es in diesem Zusammenhang auch nicht zu einer Eigentumsgefährdung kommen. Betreffend beide Irrelevanzen, sohin sowohl dem planungstechnischen Grundsatz in Bezug auf den Lärm und das Schwellenwertkonzept in Bezug auf Luftschadstoffe gilt, dass dann, wenn die zusätzlichen Belastungen nicht relevant sind, eine weitere humanmedizinische Untersuchung entbehrlich ist, da eine humanmedizinische Bewertung nur auf tatsächliche Änderungen abstellen kann. Wenn es aber zu Folge der Einhaltung der fachlich anerkannten Irrelevanzen nicht zu Beeinträchtigungen kommt, so fehlt die Grundlage für eine weitere humanmedizinische Beurteilung. Anlässlich der mündlichen Beschwerdeverhandlung konnte das Beweisthema auf diese zwei Fragen – Lärm und Luftschadstoffe – konkretisiert werden. Andere Auswirkung der Betriebsanlage wurden weder in der Beschwerde vorgebracht, noch wurden solche anlässlich der mündlichen Verhandlung oder in einem weiteren Schriftsatz im Beschwerdeverfahren thematisiert. Das Vorhaben lässt sich nach den Feststellu8ngen des vom Landesverwaltungsgericht Tirol beigezogenen amtlichen Sachverständigen Ing. Mag.JJ wie folgt beschreiben:
- Allgemeine Beschreibung
der Technischen Beschreibung aus dem Genehmigungsbescheid vom 23.05.2016 beabsichtigt die Antragstellerin die Errichtung eines 7-geschossigen Wohn- und Geschäftshauses inkl. Tiefgarage auf Gst. Nr. *1 in der Marktgemeinde X. Im Bestand handelt es sich bei diesem Grundstück um den ehemaligen öffentlichen Parkplatz – „Areal D“. Dieser öffentliche Parkplatz umfasst derzeit 95 PKW-Abstellplätze und 2 Busparkplätze.
der Technischen Beschreibung aus dem Genehmigungsbescheid vom 23.05.2016 beabsichtigt die Antragstellerin die Errichtung eines 7-geschossigen Wohn- und Geschäftshauses inkl. Tiefgarage auf Gst. Nr. *1 in der Marktgemeinde römisch zehn. Im Bestand handelt es sich bei diesem Grundstück um den ehemaligen öffentlichen Parkplatz – „Areal D“. Dieser öffentliche Parkplatz umfasst derzeit 95 PKW-Abstellplätze und 2 Busparkplätze. Das geplante Vorhaben umfasst im Erd- und
- Obergeschoss, auf einer Gesamtnutzfläche von 2.300m², diverse Geschäfts- und Handelsflächen. Teile des
- Obergeschosses werden im Rahmen der Geschäfts- und Handelsflächen als Lagerflächen genutzt. Die restlichen Bereiche des
- OG bis zum
- OG werden nicht gewerblich genutzt, hier ist die Errichtung von insgesamt 25 Eigentumswohnungen vorgesehen. In den beiden Tiefgeschossen wird eine für die öffentliche Nutzung vorgesehene Tiefgarage mit insgesamt 116 Abstellplätzen eingerichtet.
den im Akt beiliegenden Plänen und Beschreibungen wird die Tiefgarage über eine Einfahrtsrampe und eine Ausfahrtsrampe mit 12% Neigung von Südosten über den K-Weg erschlossen. Die beiden Tiefgaragengeschosse werden unter Bezugnahme auf die im Akt beiliegenden Planunterlagen (Planungsbüro Lusser/Lüftungskonzept) mechanisch Be- und Entlüftet. Die Luftmengen betragen dabei je Tiefgaragengeschoss 2.500m³/h Zuluft und 3.000m³/h Fortluft. Die Zuluft- und die Fortluftkanäle werden über Dach, entlang der Liftschachte, ca. 21m über Grund geführt. Die in den beiden Tiefgaragen vorgesehenen Abstellplätze werden verschiedenen Bereichen zugewiesen bzw. zugeordnet. Die Parkplatzordnung stellt sich folgendermaßen dar: - 2.UG: 30 PKW-Stellplätze (Wohnungen) - 2.UG: 20 PKW-Stellplätze (Dauerparker – Mitarbeiter Geschäfts- und Handelsflächen) - 2.UG: 13 PKW-Stellplätze (Kurzparker) - 1.UG: 53 PKW Stellplätze (Kurzparker) - 1.UG: 10 Mopedparkplätze (Wohnungen) - Summe 116 PKW Abstellplätze plus 10 Moped-Stellplätze
den Projektsunterlagen stellen sich die Durchfahrtsfahrwege für die Tiefgarage folgendermaßen dar: 2.UG: Durchfahrt Fahrwegläge (gesamt). 130m - davon 60m Rampe (12%) - davon 70m Durchfahrt (flach) - mittlere Fahrweglänge Zufahrt/Abfahrt Abstellplatz: 55m 1.UG: Durchfahrt Fahrwegläge (gesamt). 35m - davon 30m Rampe (12%) - davon 5m Durchfahrt (flach) - mittlere Fahrweglänge Zufahrt/Abfahrt Abstellplatz: 55m Die täglichen Zu- und Abfahrten (Lieferverkehr) für die gewerblichen Betriebsanlagenteile (insgesamt 6 Shops bzw. Geschäftseinheiten) stellen sich in Bezug auf den Bescheid folgendermaßen dar: - 6 mal Klein-LKW - 12 mal Paketdienst - 12 mal PKW (firmeneigene Fahrzeuge) Der An- und Ablieferverkehr soll innerhalb der definierten Tages- und Öffnungszeiten stattfinden. Die Betriebszeiten erstrecken sich von MO-FR: 08:30 Uhr bis 18:00 Uhr SA: 08:30 Uhr bis 16:00 Uhr Das für die Errichtung vorgesehene Grundstück befindet sich mitten in Xauf einer Fläche die als Kerngebiet gewidmet ist. Die vis a‘ vis liegenden Grundstücke entlang des E-Weges, insbesondere die Adressen E-Weg 2 und 4 liegen in gewidmetem Gewerbegebiet.
- Umgebungsbeschreibung Das geplante Bauvorhaben befindet sich im Kerngebiet von X auf Gst. *
- Die Erschließung des Baugrundstückes erfolgt über den E-Weg bzw. K-Weg. Südöstlich des Baugrundstückes in einem Abstand von ca. 70 bis 150m befinden sich das Krankenhaus Xund der Bahnhof St. Johann. Südwestlich, vis a‘ vis zum Baugrundstück, (dazwischen liegt nur der E-Weg) befindet sich die Brauerei B in gewidmetem Gewerbegebiet. Nördlich bzw. Nordöstlich grenzen Freiflächen bzw. Gebäude mit teilweiser Wohnnutzung in gewidmetem Kerngebiet an.Das geplante Bauvorhaben befindet sich im Kerngebiet von römisch zehn auf Gst. *
- Die Erschließung des Baugrundstückes erfolgt über den E-Weg bzw. K-Weg. Südöstlich des Baugrundstückes in einem Abstand von ca. 70 bis 150m befinden sich das Krankenhaus Xund der Bahnhof St. Johann. Südwestlich, vis a‘ vis zum Baugrundstück, (dazwischen liegt nur der E-Weg) befindet sich die Brauerei B in gewidmetem Gewerbegebiet. Nördlich bzw. Nordöstlich grenzen Freiflächen bzw. Gebäude mit teilweiser Wohnnutzung in gewidmetem Kerngebiet an.
- Beschreibung der Emissionsquellen Beim gegenständlichen Vorhaben sind die nachstehend angeführten Emissionsquellen als beurteilungsrelevant zu bezeichnen und werden in der weiteren fachlichen Begutachtung näher beschrieben. Folgende Emissionsquellen werden im Rahmen der gegenständlichen Begutachtung berücksichtigt: - KFZ-Fahrbewegungen in die Tiefgarage über die TG-Rampe und innerhalb der TG (Lärm und Luftschadstoffe) - KFZ-Fahrbewegungen in die Tiefgarage auf einem 15m Zufahrtstreifen auf der öffentlichen Verkehrsfläche „K-Weg“ (Lärm und Luftschadstoffe) - KFZ-Fahrbewegungen zur gewerblichen An- und Ablieferung der Geschäftslokalitäten (PKW, LNF, SNF) - (Lärm und Luftschadstoffe) - Luftschadstoffemissionen ausgehend von den Lüftungsöffnungen der TG (Lärm und Luftschadstoffe) Ausgehend von diesen Quellen werden die Immissionen bei den südwestlich gelegenen Immissionspunkten, E-Weg 2 und E-Weg 4, ermittelt und unter Berücksichtigung der Vorbelastung in eine Gesamtbelastung bzw. Veränderung der Verhältnisse übergeführt. Die Emissionsermittlung erfolgt unter Heranziehung facheinschlägiger Beurteilungsrundlagen und auf Basis der projektgegenständlichen Eckdaten. Ausgehend von dieser Beschreibung hat der Amtssachverständige das nachstehende Gutachten erstattet, wobei hier die im Gutachten abgebildeten Tabellen und Grafiken soweit diese für das Verständnis des Gutachtens nicht zwingend erforderlich sind nicht wiedergegeben werden: In nachstehendem Gutachten werden ausschließlich Emissionen und Immissionen von Lärm und Luftschadstoffen berücksichtigt und beurteilt.
- Schallemissions- und Ausbreitungsberechnung: 4.1 Erhebung der akustischen Ist-Situation: Zur Erhebung der akustischen Ist-Situation wurden vom unterzeichnenden Sachverständigen amtswegig Umgebungslärmmessungen durchgeführt. Die Messungen wurden direkt gegenüber der Brauerei B am Parkplatz „D“ in einem Abstand von ca. 2m zum Straßenrand des E-Weges durchgeführt. Die Lage und die Messpunkte sind repräsentativ für die Erhebung und die Erfassung der akustischen Ist-Situation in Bezug auf die beurteilungsrelevanten Immissionspunkte. Die amtlichen Messungen erfolgten mit Hilfe eines integrierenden Schallpegelmesser der Type Norsonic
- Der Pegelmesser wurde vor und nach der Messung kalibriert. Während der Messung wurde ein Windschirm verwendet. Eichung: Alle eichpflichtigen Komponenten der Messkette sind behördlich geeicht und befinden sich im zulässigen Eichzeitraum. Die Eichplaketten sind unbeschädigt. Die nächsten Eichungen sind im Jahr 2017 fällig. 4.1.1 Umgebungslärmmessung am 22.09.2016: Am 22.09.2016 wurde in der Zeit zwischen 13:52 und 14:55 die akustische Umgebungssituation für den Tagzeitraum am Messpunkt 1 (direkt vis a‘ vis zum Eingang des Bräustüberls der Brauerei b) erfasst. … Die Messung wurde in einer Höhe von ca. 1,65m über Grund durchgeführt. Witterung: windstill, Temperatur ca. 23°C, trocken, 2/8 Cumulusbewölkung, Straßen trocken Messbeschreibung: Die akustische Situation ist am Messstandort während des Tagzeitraumes im Wesentlichen geprägt durch die lokale Verkehrssituation auf dem E-Weg und dem K-Weg sowie durch Zu- und Abfahrten auf dem Parkplatz „D“ und der Brauerei B. Während der Messung war auf dem E-Weg ein sehr hohes Verkehrsaufkommen zu beobachten, sodass der Verkehr teilweise nur stockend weiter konnte. Parallel zur Schallmessung wurden die Verkehrsbewegungen auf dem E-Weg, dem K-Weg und dem Parkplatz D in einem 15-Minuten Intervall gezählt. Im Zählintervall von 15 Minuten konnten am E-Weg 150 Kfz-Fahrbewegungen gezählt werden. Am K-Weg konnten in einem Zählintervall von 15 Minuten 70 Kfz-Fahrbewegungen als Durchfahrt (Einfahrt oder Ausfahrt auf den E-Weg ohne Berücksichtigung von Zu- und Abfahrten zum Parkplatz D) gezählt werden. Die Fahrbewegungen auf dem Parkplatz D stellen sich für das 15-Minuten-Zählintervall folgendermaßen dar: Einfahrt: 15 PKW/15Min Ausfahrt: 20 PKW/15Min Hochgerechnet auf eine Stunde des Messzeitraumes ergeben sich folgende, mittlere Fahrbewegungen auf den umliegenden Verkehrsflächen: E-Weg: ca. 600 Kfz/h K-Weg: 280 Kfz/h Parkplatz D: 140 Kfz/h 4.1.2 Umgebungslärmmessung am 23.09.2016: Am 23.09.2016 wurde in der Zeit zwischen 03:10 und 05:13 die akustische Umgebungssituation für den Nachtzeitraum am Messpunkt 2 erfasst. Die Lage des Messpunktes 2 ist in Abbildung 2 dargestellt. Die Messung wurde in einer Höhe von ca. 1,65 m über Grund durchgeführt. Witterung: windstill, Temperatur 10°C, trocken, klarer Himmel; Straßen trocken Messbeschreibung: Die akustische Situation während des Nachtzeitraumes war im Wesentlichen geprägt durch vereinzelte Kfz-Fahrbewegungen auf dem E-Weg und dem K-Weg sowie durch Zu- und Abfahrten der Krankenhaustiefgarage (Rettungseinfahrt). Weiters waren Fahrbewegungen auf der ÖBB-Strecke während der ruhigen Nachtzeit am Messpunkt deutlich wahrnehmbar. Aus dem Bereich der Brauerei prägten ebenfalls zwei Schallquellen den Grundgeräuschpegel (Basispegel) maßgeblich. Einerseits waren nahezu während des gesamten Messzeitraumes zwei Lüftungsöffnungen im Bereich zwischen den Gebäuden E-Weg 2 und E-Weg 4 bestimmend für den Basispegel und andererseits war eine Kühlanlage (Lüftungsöffnung) im Bereich Adresse L-Straße * während der gesamten Messzeit deutlich wahrnehmbar. Im Pegelschrieb in Abbildung 8 können die einzelnen Schallpegelspitzen aufgrund der Beobachtungen und Dokumentation während der Messung genau zugeordnet werden. Der Einfluss der beiden Lüftungsöffnungen (E-Weg 2) auf den Basispegel ist ebenfalls im Pegelschrieb deutlich ersichtlich. Gegen Ende der Messung wurden die Lüftungsöffnungen an der Fassade E-Weg 2 abgestellt, sodass nur mehr die Lüftungsöffnung der Kühlanlage als maßgebliche Schallquelle für den Basispegel zu bezeichnen war. Der Basis liegt mit Betrieb der Lüftungsöffnungen an der Fassade E-Weg 2 bei ca. 45 dB und ohne Betrieb der Lüftungsöffnungen an der Fassade E-Weg 2 bei ca. 40 dB. Aufgrund der Messergebnisse können die für den Basispegel relevanten Schallquellen (Lüftungsanlagen) während des Nachtzeitraumes folgendermaßen beschrieben werden: - Lüftungsöffnungen Fassade E-Weg 2: Abstand zum Messpunkt ca. 35m Lw,A = 82dB - Lüftungsöffnungen Bereich Adresse L-Straße 23: Abstand zum Messpunkt ca. 74m Lw,A = 85dB. 4.2 Widmungsbezogene Umgebungsbeschreibung aus schalltechnischer Sicht und Bestimmung des Beurteilungspegels der ortsüblichen Schallimmission repräsentativer Quellen nach ÖAL 3/2008 (ÖAL3, 2008):Widmungsbezogene Umgebungsbeschreibung aus schalltechnischer Sicht und Bestimmung des Beurteilungspegels der ortsüblichen Schallimmission repräsentativer Quellen nach ÖAL 3 aus 2008, (ÖAL3, 2008): Die Widmung eines Gebietes kennzeichnet sowohl den durch die Besiedlung und die Aktivitäten in dem Gebiet zu erwartenden Schallpegel als auch die Ruheerwartung der in dem Gebiet wohnenden Personen. Grundlage für die fachliche Beurteilung sowohl von Emissionen wie auch Immissionen auf Flächen bestimmter Nutzung bzw. Widmung ist die ÖNORM S 5021 (ÖNORM-S-5021, 2010). Die Vorgabe der ÖNORM S 5021 besagt im Grundsatz, dass Störungen durch Schallimmissionen, das sind Schalleinwirkungen von einem oder mehreren Emittenten auf ein Gebiet oder einen Standplatz, vermieden werden. Jedem Standplatz wird einerseits eine bestimmte Schallemission zugeordnet, andererseits besteht ein gewisser Ruheanspruch, der durch einen Immissionsgrenzwert ausgedrückt wird. Es ist in den einschlägigen schalltechnischen Raumplanungsrichtlinien unterstellt, dass dem Ruheanspruch eines Standortes Genüge getan ist, wenn der jeweils anzuwendende Planungsrichtwert
nachfolgender Tabelle eingehalten wird. Die Zuordnung dieser Kategorien zu den Flächenwidmungskategorien der einzelnen Bundesländer kann der ÖAL-Richtlinie Nr. 36 Blatt 1 (ÖAL-Nr-36-Blatt-1, 2007) entnommen werden. Für Tirol ist dies in Tabelle C.7 im Anhang C dargestellt. Die umliegenden Nachbarbereiche als auch die Projektfläche selbst liegen in sogenanntem Kerngebiet bzw. Gewerbegebiet nach TROG 2001 bzw. TROG 2011 LGBl. 93/2016.Die umliegenden Nachbarbereiche als auch die Projektfläche selbst liegen in sogenanntem Kerngebiet bzw. Gewerbegebiet nach TROG 2001 bzw. TROG 2011 Landesgesetzblatt 93 aus 2016,. Der Beurteilungspegel der ortsüblichen Schallimmission Lr,o ist nach folgenden Kriterien zu erheben: • Die Erfassung hat in repräsentativer und reproduzierbarer Weise zu erfolgen. Dabei sind rein zufällige Schallereignisse außer Acht zu lassen. • Für den Nachweis der Erfüllung des Planungstechnischen Grundsatzes ist es auch zulässig, Quellen, die den obigen Anforderungen genügen, wegzulassen. • Die Darstellung der ortsüblichen Schallimmission ist eine Durchschnittsbetrachtung aufgeschlüsselt auf Tag-, Abend- und Nachtstunden wie auch für die Nachtkernzeit. • Die Auflösung der Darstellung erfolgt in 1-Stundenintervallen, beginnend mit jeweils einer vollen Stunde. Der Beurteilungspegel der ortsüblichen Schallimmission wird auf Basis der durchgeführten Messungen, nach den oben angeführten Grundsätzen bestimmt. Für die beurteilungsrelevanten Immissionspunkten ergeben sich auf Basis der Messungen folgende Beurteilungspegel der ortsüblichen Schallimmissionen: E-Weg 2 EG IP1 E-Weg 2 OG IP2 E-Weg 4 EG IP3 E-Weg 4 OG-Turm IP4 Tag (6:00-19:00 Uhr) 53 dB1 49 dB² 53 dB1 49 dB² Abend (19:00-22:00 Uhr) 45 dB³ 45 dB³ 45 dB³ 45 dB³ Nacht (22:00-06:00 Uhr) 40 dB4 40 dB4 40 dB4 40 dB4 Tabelle 5: Beurteilungspegel der ortsüblichen Schallimmission Lr,O 1: Basispegel Tag aus der Tag-Messung vom 22.09.2016 2: Energieäquivalenter Dauerschallpegel aus der Nacht-Messung vom 23.09.2016 für den Zeitraum von 05:03-05:13 (nurLüftungsöffnung der Kühlanlage in Betrieb) 3: Basispegel Nacht-Messung vom 23.09.2016 (Zeitraum:03:11-05:03) 4: Basispegel Nacht-Messung vom 23.09.2016 für den Zeitraum von 05:03-05:13 (nur Lüftungsöffnung der Kühlanlage in Betrieb) Die in Tabelle 5 dargestellte Situation der ortsüblichen Schallimmission, auf Basis der durchgeführten Umgebungslärmmessungen, stellt eine sehr konservative Vorgehensweise im Sinne des Nachbarschaftsschutzes dar. In dieser Berücksichtigung der ortsüblichen Schallimmissionen aus den Umgebungslärmmessungen werden die örtlichen Gegebenheiten in Bezug auf den Einwirkbereich und den Zeitraum abstufend und sehr konservativ berücksichtigt. Die Ermittlung des Beurteilungspegels der ortsüblichen Schallimmission ist im Gutachten durch die Messungen detailliert Dokumentiert und damit jederzeit reproduzierbar. In der weiteren Folge ist nach ÖAL 3/2008 der Planungswert Lr,PW zu ermitteln. Der für die Beurteilung maßgebende Planungswert Lr,PW ist das Minimum aus dem Beurteilungspegel der ortsüblichen Schallimmission repräsentativer Quellen Lr,o (vgl. Tabelle 5) und dem Beurteilungspegel nach der Widmungskategorie Lr,FW. Überschreitet allerdings der Beurteilungspegel der ortsüblichen Schallimmission repräsentativer Quellen Lr,o den Beurteilungspegel nach Flächenwidmungskategorie Lr,FW.um mehr als 5 dB, so ist zu prüfen, ob eine absehbare Entlastung der betroffenen Bereiche (wie z.B. durch Umfahrungen, Sanierungsprogramme) zu erwarten ist. Ist dies nicht der Fall, kann zum Nachweis der Einhaltung des planungstechnischen Grundsatzes der Lr,PW aus Lr,FW.+ 5 dB gebildet werden.In der weiteren Folge ist nach ÖAL 3 aus 2008, der Planungswert Lr,PW zu ermitteln. Der für die Beurteilung maßgebende Planungswert Lr,PW ist das Minimum aus dem Beurteilungspegel der ortsüblichen Schallimmission repräsentativer Quellen Lr,o vergleiche Tabelle 5) und dem Beurteilungspegel nach der Widmungskategorie Lr,FW. Überschreitet allerdings der Beurteilungspegel der ortsüblichen Schallimmission repräsentativer Quellen Lr,o den Beurteilungspegel nach Flächenwidmungskategorie Lr,FW.um mehr als 5 dB, so ist zu prüfen, ob eine absehbare Entlastung der betroffenen Bereiche (wie z.B. durch Umfahrungen, Sanierungsprogramme) zu erwarten ist. Ist dies nicht der Fall, kann zum Nachweis der Einhaltung des planungstechnischen Grundsatzes der Lr,PW aus Lr,FW.+ 5 dB gebildet werden. In folgender Tabelle sind die Beurteilungspegel der ortsüblichen Schallimmission Lr,o, die Beurteilungspegel nach der Widmungskategorie Lr,FW. und die daraus jeweils abgeleiteten Planungswerte für die einwirkenden Schallimmissionen Lr,PW für die einzelnen Immissionspunkte zusammengefasst. IP Bezugszeit Lr,o, Lr,FW. Lr,PW IP1 Tag 53 70 53 IP1 Abend 45 65 45 IP1 Nacht 40 60 40 IP2 Tag 49 70 49 IP2 Abend 45 65 45 IP2 Nacht 40 60 40 IP3 Tag 53 70 53 IP3 Abend 45 65 45 IP3 Nacht 40 60 40 IP4 Tag 49 70 49 IP4 Abend 45 65 45 IP4 Nacht 40 60 40 Tabelle 6: Ermittlung des Planungswerts nach ÖAL-3/2008 4.3 Schallemissionen der Tiefgarage, der Zufahrt, der gewerblichen Anlieferungen und derLüftungsanlagen Der Betriebsanlage werden die Emissionen der KFZ-Fahrbewegungen auf dem Betriebsgelände bzw. in der Tiefgarage und solche Fahrbewegungen auf öffentlichen Straßen hinzugerechnet, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Zu- oder Abfahrt zur Betriebsanlage stehen, welche z.B. Verzögerungs-, Beschleunigungs- oder Reversiervorgänge umfassen. Die Schallemissionen ausgehend von der Tiefgarage werden auf Basis der Bayrischen- Parkplatzlärmstudie (Parkplatzlärmstudie, 2007, 6. Auflage) durchgeführt. Dieses technische Regelwerk stellt in Bezug auf die Schallemissionen und die Fahrfrequenzen von Parkplätzen und Tiefgaragen den aktuellen Stand der Technik dar. Nach der Bayrischen Parkplatzlärmstudie wird emissionsseitig zwischen Tag (6-22 Uhr), Nacht (22-6 Uhr) und Nachspitzenstunde unterschieden. Für den in der Bayrischen Parkplatzlärmstudie definierten Tagzeitraum ergeben sich in Summe 575 KFZ- Fahrbewegungen von oder zur Tiefgarage. Für den definierten Nachtzeitraum ergeben sich 12 KFZ- Fahrbewegungen von oder zur Tiefgarage. In der Spitzenstunde „Nacht“ werden 8 Kfz-Fahrbewegungen ermittelt. In Summe ergeben sich pro 24 Stunden 695 Fahrbewegungen von und zur Wohnanlage bzw. zur geplanten Tiefgarage. Parallel zur Bayrischen Parkplatzlärmstudie wurde eine Kontrollrechnung auf Basis der RVS Richtlinie 02.01.13, Verkehrserzeugung von Einkaufszentren und Multifunktionalen Zentren, durchgeführt. Die dabei ermittelten Fahrfrequenzen liegen unter konservativen Annahmen in derselben Größenordnung. Für die weitere Bearbeitung wird auf die Bayrische Parkplatzlärmstudie Bezug genommen. Die Abweichungen und Unsicherheiten in den Berechnungsannahmen liegen in einer Größenordnung, welche sich nicht beurteilungsrelevant auf die Ergebnisse und Schlussfolgerungen auswirken. … Anhand dieser Fahrbewegungen werden die Schallemissionen der Tiefgarage berechnet. In diesen Fahrbewegungen sind ebenfalls die Motoradabstellplätze berücksichtigt. Die Tiefgarage wird in die Teilquellen PKW-Rampe und PKW-Ein/Ausfahrt (Zufahrt) unterteilt. In diesen Teilquellen der Tiefgarage sind ebenfalls die Stellplätze der Mopeds berücksichtigt. Zudem wird im Bereich der Tiefgaragenzufahrt eine Rigolüberfahrt berücksichtigt. Weitere berücksichtigte Schallquellen sind die Tiefgaragenlüftungen am Dach des Gebäudes. Die gewerblichen Transportfahrten für die Be- und Ablieferung von Waren in Bezug auf die gewerblichen Geschäftsflächen werden auf Basis der Fahrbewegungen gem. der Projektsangaben berechnet (siehe Befund 1 Allgemeine Beschreibung). … Als Emissionsansätze kommen zur Anwendung: SNF1-Rangiervorgang eben: LWA’,1h = 66,0 dB/m SNF1-Zufahrt eben Rückfahrwarner: LW,A = 80 dB, 30 sec. pro Vorgang SNF1-Zufahrt eben: LWA’,1h = 60,7 dB/m LNF1/Sprinter-Zufahrt eben: LWA’,1h = 55,7 dB/m PKW1-Zufahrt eben: LWA’,1h = 53,2 dB/m Schallabstrahlung über die Öffnung der Garageneinhausung: LWA’,1h = 50 dB +10*log(B*N) PKW-Zufahrt Tiefgarage eben (öffentliche Verkehrsfl.): LWA’,1h = 50,5 dB/m PKW-Rigolüberfahrt Tiefgarage: LW,A = 101 dB, pro Überfahrt Lüftung Tiefgarage: LW,A = 60 dB
(1)Schallquellen aufgrund der Zufahrt für die Be- und Ablieferung von Waren in Bezug auf die gewerblichen Geschäftsflächen 4.4 Schallausbreitungsberechnung und Ermittlung der spezifischen Schallimmissionen: Zur schalltechnischen Berechnung der zu erwartenden Immissionen und Wirksamkeit der geplanten Maßnahmen wurde das Untersuchungsgebiet in einem dreidimensionalen Geländemodell erfasst. Die Berechnung der Schallemissionen und der -immissionen erfolgte mit dem EDV-Programm Soundplan 7.4 nach dem in Österreich anzuwendenden Berechnungsverfahren der ÖNORM ISO 9613-2 (ÖNORM-ISO- 9613-2, 2008). Der Reflexionsverlust für die Fassaden wurde mit 1 dB eingegeben. Die Luftfeuchte wurde nach den Vorschlagswerten der ÖNORM ISO 9613-2 auf 70%, die Temperatur auf 15°C eingestellt. In der vorliegenden Berechnung wurde der Bodenfaktor entsprechend der überwiegend vorherrschenden Gegebenheiten berücksichtigt, dabei sind Fahrflächen als akustisch hart modelliert und die übrigen Flächen werden mit G=0,5 modelliert. Die Berechnung der Schallimmissionen erfolgte ohne Vereinfachungen detailliert in Oktavbändern mit Reflexionen bis zur
- Ordnung. Für Geräusche aus technischen Anlagen und Schallemissionen von Kraftfahrzeugen, die nicht einem fließenden Verkehr entsprechen (z.B. Reversier- und Garagiervorgänge), wird im Sinne der ÖAL-Richtlinie Nr. 3 Blatt 1 in der Modellbildung bereits der Anpassungswert von 5 dB berücksichtigt. Anhand der in Abschnitt 4.3 beschriebenen Schallemissionsquellen des geplanten Projektes wird für die Berechnung der Schallimmissionen eine Schallausbreitungsberechnung durchgeführt. Es wurden amtswegig Berechnungen für ausgewählte Immissionspunkte und flächenhaft in Form von Rasterlärmkarten vorgenommen. Die Rasterlärmkarten und Immissionsberechnungen wurden generell auf ein Betrachtungsniveau von 2,0 m über Boden bezogen erstellt. Es wird darauf hingewiesen, dass Punktberechnungen im Vergleich zu Rasterlärmkarten programmbedingt zu exakteren Rechenwerten führen, Rasterlärmkarten mit einer Rasterpunktdichte von 20 m durch die Darstellung und Interpolation zwischen den Rechenpunkten zu geringfügig anderen Ergebnissen führen können. Die Rasterlärmkarten dienen daher lediglich der Veranschaulichung und der Plausibilitätsprüfung des akustischen Modells, der Beurteilung werden die Einzelpunktberechnungen zu Grunde gelegt. Entsprechend den Angaben in ÖNORM ISO 9613-2 kann die Ergebnisunsicherheit mit ±3 dB abgeschätzt werden. Die Immissionspunkte wurden im Bereich der Grundstücksgrenzen bzw. im Bereich der Gebäude Fassade positioniert. Für Emissionen aus Gewerbe- und Industrieanlagen sowie vergleichbaren technischen Anlagen ist ein genereller Anpassungswert von 5 dB anzuwenden. Dies dient der Berücksichtigung einer möglichen, noch nicht nachgewiesenen Lästigkeit. Für die Prüfung im Rahmen der Abfrage Gesundheitsgefährdung und des planungstechnischen Grundsatzes gilt: Lr,spez = LA,eq + ΔLZ = LA,eq + 5 dB Zur Ermittlung des Beurteilungspegels der spezifischen Schallimmission während der Tagzeit sind sowohl der für das jeweilige Stundenintervall mögliche Vollbetrieb als auch der über die gesamten 13 Tagstunden mögliche Vollbetrieb im Sinne des Genehmigungsrahmens zu prüfen. Der Beurteilungspegel der spezifischen Schallimmission wird grundsätzlich über die gesamten 13 Tagstunden gebildet. Für den Fall, dass der Beurteilungspegel einer Stunde um 5 dB oder mehr über jenem der gesamten Tagzeit liegt, ist der Beurteilungspegel dieser Stunde um 5 dB zu verringern und als Beurteilungspegel für die Tagzeit den weiteren Betrachtungen zu Grunde zu legen. Auf Basis der Emissionserklärung zeigt sich, dass im vorliegenden Fall die Bezugszeit am Tag mit 13 Stunden heranzuziehen ist. Für die Abendzeit erfolgt die Beurteilung über den Zeitraum der gesamten drei Stunden von 19:00 bis 22:00 Uhr. Während der Nachtzeit wird der für das jeweilige Stundenintervall mögliche Vollbetrieb im Sinne des Genehmigungsrahmens der jeweils korrespondierenden Immission des Umgebungsgeräusches gegenübergestellt. Kennzeichnende Pegelspitzen maßgeblicher Höhe können sich im Beurteilungspegel niederschlagen. Diese werden nach folgender Beziehung berücksichtigt: für die Tagzeit bzw. Abendzeit: wenn: LA,Sp ≤ Lr + 25 dB => Lr = Lr,13h wenn: LA,Sp > Lr + 25 dB => Lr = LA,Sp – 25 dB für die Nachtzeit: wenn: LA,Sp ≤ Lr + 25 dB => Lr = Lr,1h Stunde mit dem hochsten Lr wenn: LA,Sp > Lr + 25 dB => Lr = LA,Sp – 25 dB … Es ist zu prüfen, ob der Beurteilungspegel der spezifischen Schallimmission am Tag größer 65 dB, am Abend größer 60 dB oder in der Nacht größer 55 dB (Kriterium Gesundheitsgefährdung) ist. Wie aus obiger Tabelle 9 hervorgeht, sind die Grenzen für die Gesundheitsgefährdung durch die hinzukommenden Geräusche bei allen Immissionspunkten eingehalten. 4.5 Prüfung des Planungstechnischen Grundsatzes nach ÖAL3/2008: Die Emissionsangaben und die Beschreibung der Betriebsweisen im Rahmen der beantragten Betriebszeiten lassen eine Modellbildung der immissionsrelevanten Schallquellen zu. Die Immissionsberechnungen werden in der amtswegigen schalltechnischen Bearbeitung auf die in den Abbildung 9 bis Abbildung 11 dargestellten Immissionspunkte bezogen. Anhand der berechneten Pegelwerte der spezifischen Schallimmissionen, der Beurteilungspegel der ortsüblichen Schallimmissionen und der Flächenwidmung kann nach den Verfahrensschritten der ÖAL 3/2008 eine Prüfung durchgeführt werden, ob der Planungstechnische Grundsatz eingehalten wird. In Tabelle 10 ist die Gegenüberstellung der Planungswerte und der spezifischen Schallimmissionen wiedergegeben. Der planungstechnische Grundsatz besagt, dass der Beurteilungspegel der hinzukommenden spezifischen Schallimmission Lr,spez jedenfalls mindestens 5 dB unter dem Planungswert für die einwirkenden Schallimmissionen Lr,PW zu liegen hat.Anhand der berechneten Pegelwerte der spezifischen Schallimmissionen, der Beurteilungspegel der ortsüblichen Schallimmissionen und der Flächenwidmung kann nach den Verfahrensschritten der ÖAL 3 aus 2008, eine Prüfung durchgeführt werden, ob der Planungstechnische Grundsatz eingehalten wird. In Tabelle 10 ist die Gegenüberstellung der Planungswerte und der spezifischen Schallimmissionen wiedergegeben. Der planungstechnische Grundsatz besagt, dass der Beurteilungspegel der hinzukommenden spezifischen Schallimmission Lr,spez jedenfalls mindestens 5 dB unter dem Planungswert für die einwirkenden Schallimmissionen Lr,PW zu liegen hat. Der Planungstechnische Grundsatz ist ein auf der Basis von Beurteilungspegeln gebildeter, entsprechend strenger Beurteilungsmaßstab, bei dessen Einhaltung davon ausgegangen werden kann, dass die zu beurteilende Schallimmission zu keiner über die Schwankungsbreite der ortsüblichen Schallimmission hinausgehenden Veränderung derselben führt. Damit kann zwar nicht ausgeschlossen werden, dass die Veränderung wahrnehmbar ist, sie kann aber im Rahmen der jederzeit erwartbaren Variabilität von Umweltbedingungen als für die Betroffenen akzeptabel angesehen werden. Für die Betrachtung über die gesamte Bezugszeit bedeutet die Einhaltung des Planungstechnischen Grundsatzes keine messbare Veränderung des Mittelungspegels. Das Verfehlen des Planungstechnischen Grundsatzes führt nicht zum Versagen des Vorhabens oder zur Vermutung einer Unzumutbarkeit, sondern löst (lediglich) eine vertiefte Beweisführung und Beurteilung aus. In der nachstehenden Tabelle sind die Beurteilungspegel der spezifischen Schallimmission den Planungswerten für die einwirkenden Schallimmissionen Lr,PW gegenübergestellt und die Einhaltung des Planungstechnischen Grundsatzes (PTG) ausgewiesen. IP Bezugszeit Lr,PW [dB] Lr,spez [dB] PTG eingehalten? IP1 Tag 53 41 Ja IP1 Abend 45 27 Ja IP1 Nacht 40 20 Ja IP2 Tag 49 41 Ja IP2 Abend 45 27 Ja IP2 Nacht 40 21 Ja IP3 Tag 53 38 Ja IP3 Abend 45 37 Ja IP3 Nacht 40 30 Ja IP4 Tag 49 38 Ja IP4 Abend 45 33 Ja IP4 Nacht 40 31 Ja Tabelle 10: Prüfung des Planungstechnischen Grundsatzes. Die Gegenüberstellung zeigt, dass der Planungstechnische Grundsatz an allen Immissionspunkten und während aller Beurteilungszeiträume eingehalten wird. Eine weitere individuelle schalltechnische Beurteilung nach ÖAL3/2008 ist daher nicht erforderlich. Die durch das geplante Vorhaben entstehenden Schallimmissionen können aus fachlicher Sicht als Irrelevant bezeichnet werden.
- Luftschadstoffemissions- und Ausbreitungsberechnung: 5.1 Luftschadstoffemissionen der KFZ-Fahrbewegungen: Die Luftschadstoffemissionen durch die KFZ-Fahrbewegungen von und zu der Wohnanlage werden auf Basis derselben Fahrfrequenzen wie sich diese aus der Bayrischen Parkplatzlärmstudie ergeben berechnet. Aufbauend auf diesen Stellplatzwechselfrequenzen wird in Bezug auf die Berechnungsansätze nach den Technischen Grundlagen für Garagen und Kfz- Abstellplätze (TG Garagen, 2010) und (TG Kfz, 2010) sowie dem Handbuch für Emissionsfaktoren (HBEFA 3.2, 2014) die Emissionsberechnung durchgeführt. … 5.2 Luftschadstoffausbreitungsberechnung: Die Schadstoffausbreitung wird mit dem Ausbreitungsmodell GRAL, Version 16.3 (GRAL16.3, 2016) welches einen gut validierten Rechenkern verwendet, prognostiziert. Als Rechenmethode wird ein Lagrange – Algorithmus verwendet. Gekoppelt ist das Transmissionsmodell mit dem mesoskaligen, prognostischen Windfeldmodel GRAMM. Das Windfeldmodell wird großflächig auf Basis der Stationen G und H initialisiert. … Das Rechenraster für die GRAL-Ausbreitungsmodellierung beträgt 2x2 m. Die Ausbreitung von Spurenstoffen in der Atmosphäre wird berechnet, indem für eine Gruppe repräsentativer Stoffteilchen, Transport und Dispersion simuliert werden. Aus der räumlichen Verteilung der Teilchen wird auf die Konzentration der Spurenstoffe in der Schadstoffwolke geschlossen. Für Ausbreitungsberechnungen in komplexem Gelände entspricht GRAL gekoppelt mit dem prognostischen Windfeldmodell GRAMM dem Stand der Technik zur Immissionsprognose. Die meteorologischen Inputdaten für die Ausbreitungsmodellierung stammen aus einer großflächigen Windfeldberechnung mit dem Windfeldmodell GRAMM. Diese Windfeldberechnung berücksichtigt mehr als 950 meteorologische Ausbreitungssituationen. Diese meteorologischen Ausbreitungssituationen setzen sich aus der Windrichtung, Windgeschwindigkeit und der Ausbreitungsklasse (Maß für die Stabilität der Grenzschicht) zusammen. Unter Berücksichtigung der Geländesituation wird für jede dieser ca. 950 meteorologischen Ausbreitungssituationen durch Lösen der dreidimensionalen Bewegungsgleichungen ein dreidimensionales prognostisches Windfeld berechnet. … Die Auswertungen der F Windfelder am Standort X zeigen weitgehend plausible Windverteilungen. Diese meteorologischen Grundlagen bzw. Daten sind geeignet um darauf aufbauend eine Ausbreitungsberechnung von Luftschadstoffen unter konservativen Voraussetzungen im Sinne des Nachbarschaftsschutzes durchführen zu können. Die Auswertungen der F Windfelder am Standort römisch zehn zeigen weitgehend plausible Windverteilungen. Diese meteorologischen Grundlagen bzw. Daten sind geeignet um darauf aufbauend eine Ausbreitungsberechnung von Luftschadstoffen unter konservativen Voraussetzungen im Sinne des Nachbarschaftsschutzes durchführen zu können. Für Ausbreitungsberechnungen in komplexem Gelände entspricht GRAL gekoppelt mit dem prognostischen Windfeldmodell GRAMM dem Stand der Technik zur Immissionsprognose. … 5.3 Ergebnisse der Luftschadstoffberechnung: Die Auswertung der Luftschadstoffimmissionen wird auf die Schadstoffkomponente NO2 beschränkt, da dieses Schadstoffkomponente immissionsseitig am sensibelsten in Bezug auf Verkehrsemissionen zu bewerten ist. 5.3.1 Grenzwerte, Beurteilungsgrundlagen a) Grenzwerte nach dem Immissionsschutzgesetz Luft (IG-Luft), BGBl. I 1997/115 i.d.g.F.:Grenzwerte nach dem Immissionsschutzgesetz Luft (IG-Luft), BGBl. römisch eins 1997/115 i.d.g.F.: Anmerkung: Hier werden im Gutachten die Grenzwerte
den Anlagen zum IG-L wiedergegeben.
- b)Bagatellgrenze, Irrelevanzkriterien: Mit Bagatellgrenze, Irrelevanzkriterium, Erheblichkeitskriterium oder irrelevanten Zusatzbelastungen werden in der Literatur im Allgemeinen Schwellenwerte bezeichnet, unterhalb derer die Auswirkungen des Vorhabens als nicht relevant erachtet werden können. Die Auswirkungen liegen innerhalb des Unsicherheitsbereiches von Modellrechnungen oder Messungen. Nach dem Leitfaden UVP und IG-L (UVP-IGL Leitfaden, 2007) wird in Gebieten, in denen bereits derzeit Grenzwertüberschreitungen bei PM10 oder NO2 auftreten, als Irrelevanzkriterium eine Jahreszusatzbelastung von 1 % des Grenzwertes für den Jahresmittelwert empfohlen. Außerhalb der oben genannten Gebiete kann als Irrelevanzkriterium eine 3 Prozent - Jahreszusatzbelastung zur Abgrenzung des Untersuchungsgebietes herangezogen werden. 5.3.2 Vorbelastung: Nach der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über belastete Gebiete (Luft) zum Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (BGBl. II Nr. 483/2008) ist für das Projektgebiet bezüglich der Schadstoffkomponenten Stickstoffdioxid (NO2) und Feinstaub PM10 kein belastetes Gebiet ausgewiesen. In gegenständlichem Untersuchungsgebiet kann von einer 3%igen Relevanzschwelle ausgegangen werden. Als Grundlage für die Bewertung der Vorbelastung kann aus fachlicher Sicht auf Immissionsmessungen in X aus dem Jahr 2007 zurückgegriffen werden. Diese Bezugnahme wurde mit Sachverständigen der Abt. Waldschutz (FB-Luftgüte) abgestimmt. Nach Rücksprache mit der Abteilung Waldschutz kann hinsichtlich der NO2 Grundbelastung aus heutiger Sicht von einem ähnlichen Niveau ausgegangen werden wie dieses im Zeitraum der Messungen erfasst wurde. Hinsichtlich der NO2 Grundbelastung hat sich die Situation nicht maßgeblich verändert. In Bezug auf PM 10 kann durch den verstärkten Ausbau der Fernwärme im Raum Xaus heutiger Sicht von einer Reduktion des Jahresmittelwertes von 20 auf 15 μg/m³ ausgegangen werden. Nach der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über belastete Gebiete (Luft) zum Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 483 aus 2008,) ist für das Projektgebiet bezüglich der Schadstoffkomponenten Stickstoffdioxid (NO2) und Feinstaub PM10 kein belastetes Gebiet ausgewiesen. In gegenständlichem Untersuchungsgebiet kann von einer 3%igen Relevanzschwelle ausgegangen werden. Als Grundlage für die Bewertung der Vorbelastung kann aus fachlicher Sicht auf Immissionsmessungen in römisch zehn aus dem Jahr 2007 zurückgegriffen werden. Diese Bezugnahme wurde mit Sachverständigen der Abt. Waldschutz (FB-Luftgüte) abgestimmt. Nach Rücksprache mit der Abteilung Waldschutz kann hinsichtlich der NO2 Grundbelastung aus heutiger Sicht von einem ähnlichen Niveau ausgegangen werden wie dieses im Zeitraum der Messungen erfasst wurde. Hinsichtlich der NO2 Grundbelastung hat sich die Situation nicht maßgeblich verändert. In Bezug auf PM 10 kann durch den verstärkten Ausbau der Fernwärme im Raum Xaus heutiger Sicht von einer Reduktion des Jahresmittelwertes von 20 auf 15 μg/m³ ausgegangen werden. Ergebnisse Vorbelastung in Bezugnahme auf die Referenzjahr 2007 Messstation X: Stickoxide, Feinstaub Fur Stickoxide (NO2) und Feinstaub (PM10) kann auf Basis der Messungen der * – Umweltanalytik GmbH (***) für den Raum St. Johann/Oberndorf folgende Vorbelastung angenommen werden: NO2-Jahresmittelwert: ca. 22 μg/m3 NO2- max. Halbstundenwert: ca. 100 μg/m3 PM10 – Jahresmittelwert: ca. 20 μg/m3; (15 μg/m³) (***) „Prufbericht über Immissionsmessungen im Bereich der Prantlstrase in X“, *-Umweltanalytik GmbH, 18.7.2007 5.3.3 Gesamtbelastung aus Vorbelastung und Zusatzbelastung: Stickstoffdioxid: Für NO2 werden an den ungünstigsten Immissionspunkten keine relevanten Immissionen bezogen auf den Jahresmittelwert berechnet. Die maximal ermittelte NO2 Zusatzbelastung liegt bei ca. 0,2 μg/m³ und ist damit als irrelevant zu bezeichnen. In der Folge ist daher auch nicht von einer relevanten Veränderung der Gesamtbelastung auszugehen. Dasselbe gilt für die Kurzzeitwerte. Die Auswertung der NO2 HMW max. ergibt einen maximalen Halbstundenmittelwert von 106 μg/m³. Der Grenzwert nach IG-L ist damit deutlich eingehalten. … 5.3.4 Zusammenfassung Luftschadstoffbeurteilung: Die durchgeführten Berechnungen im Rahmen der Luftschadstoffbeurteilung ergeben, dass im Umfeld der geplanten Wohn- und Geschäftsanlage bzw. im Bereich der beurteilten Nachbarschaftsbereiche keine relevanten Luftschadstoffimmissionen zu erwarten sind. In Bezug auf die Luftgüte wird die Situation nicht in relevantem Ausmaß verändert. Überschreitungen von Immissionsgrenzwerten aufgrund der Emissionen/Immissionen der geplanten Wohn- und Geschäftsanlage sind im Bereich der umliegenden Nachbarschaft nicht zu erwarten. Bei der Berechnung der Zusatzbelastung wurde der bestehende Parkplatz nicht berücksichtigt bzw. in Abzug gebracht. 6. Abschließende Bewertung der durchgeführten Untersuchungen in Bezug auf Lärm und Luftschadstoffe: 6.1.1 Lärm: In Bezug auf die Lärmauswirkungen durch die das geplante Vorhaben wurden umfangreiche Erhebungen und Berechnungen durchgeführt. Diese Erhebungen und Berechnungen ergeben, dass die Umgebung durch das geplante Projekt aus schalltechnischer Sicht nicht relevant verändert oder beeinträchtigt wird. Im Bereich der beurteilten Nachbarschaftsbereiche, E-Weg * und E-Weg *, ist der Planungstechnische Grundsatz nach ÖAL 3/2008 mit ausreichender Sicherheit eingehalten.In Bezug auf die Lärmauswirkungen durch die das geplante Vorhaben wurden umfangreiche Erhebungen und Berechnungen durchgeführt. Diese Erhebungen und Berechnungen ergeben, dass die Umgebung durch das geplante Projekt aus schalltechnischer Sicht nicht relevant verändert oder beeinträchtigt wird. Im Bereich der beurteilten Nachbarschaftsbereiche, E-Weg * und E-Weg *, ist der Planungstechnische Grundsatz nach ÖAL 3 aus 2008, mit ausreichender Sicherheit eingehalten. In Anlehnung an die am 22.08.2016 kundgemachte Änderungen des Tiroler Raumordnungsgesetzes TROG 2011 LGBl. 93/2016 kann folgende fachliche Schlussfolgerung als zutreffend bezeichnet werden.In Anlehnung an die am 22.08.2016 kundgemachte Änderungen des Tiroler Raumordnungsgesetzes TROG 2011 Landesgesetzblatt 93 aus 2016, kann folgende fachliche Schlussfolgerung als zutreffend bezeichnet werden. „Die Wohnqualität gilt in Bezug auf Lärm durch ein Bauvorhaben jedenfalls dann nicht als wesentlich beeinträchtigt, wenn der nach dem Stand der Technik ermittelte Beurteilungspegel an den jeweiligen Grundstücksgrenzen in den Zeitabschnitten Tag, Abend und Nacht
- a)die widmungsbezogenen Grenzwerte nicht überschreitet oder
- b)unter Zugrundelegung der örtlichen Gegebenheiten die Situation um nicht mehr als 1 dB angehoben wird.“ Beide dieser in
- a)und
- b)angeführten Anforderungen sind gegenständlich erfüllt und es kann aus fachtechnischer Sicht der Schluss gezogen werden, dass die Wohnqualität in Bezug auf Lärm durch das geplante Vorhaben nicht relevant beeinträchtigt wird. 6.1.2 Luftschadstoffe: In Bezug auf die Beurteilung betreffend Luftschadstoffimmissionen wurden ebenfalls umfangreiche Berechnungen durchgeführt. Diese Berechnungen ergeben, dass die Umgebung durch das geplante Projekt aus Sicht der Luftgüte nicht relevant verändert oder beeinträchtigt wird. Im Bereich der umliegenden Nachbarschaft, insbesondere E-Weg 2 und E-Weg 4, sind keine relevanten Immissionen an Luftschadstoffen durch das Vorhaben zu erwarten. Überschreitungen von Immissionsgrenzwerten aufgrund des Vorhabens sind nicht zu erwarten. Zusammenfassend ergibt sich aus Sicht der Luftschadstoffe der Schluss, dass die Wohnqualität in Bezug auf die Luftgüte durch das geplante Vorhaben nicht relevant beeinträchtigt wird. Bei der mündlichen Verhandlung wurde vom Amtssachverständigen auf Grund des Vorbringens der Beschwerdeführer wie auch bereits im Gutachten festgehalten ausdrücklich klargestellt, dass Stand der Technik für die Berechnung er Umschlagshäufigkeit der vorgesehenen Parkplätze die Bayrische Parkplatzlärmstudie ist und nicht die RVS 02.01.13. Bei dieser RVS handelt es sich um eine von der österreichischen Forschungsgesellschaft Straße – Schiene – Verkehr ausgearbeiteten Richtlinie zur Planung von Verkehrswegen und nicht um ein Regelwerk zur Berechnung von Emissionen aus dem Betrieb einer geplanten Tiefgarage. Dennoch hat der Amtssachverständige betont, dass auch eine Berechnung nach dieser Richtlinie vergleichbare Werte ergibt, sachlich daher auch eine Bewertung nach dieser Richtlinie zu keinem anderen Ergebnis führen würde. Zum in diesem Zusammenhang vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführer vorgebrachten Argument, dass der Anschluss an den öffentlichen privaten Nahverkehr als Ausgangsbasis für die Berechnung der Umschlagshäufigkeit der Parkplätze nicht ausreichend erhoben worden sei wird festgehalten, dass der Amtssachverständige dazu einerseits auf die Berechnungsmethode nach der bayrischen Parkplatzlärmstudie verwiesen hat, andererseits im vorliegenden Fall zu berücksichtigen ist, dass das Vorhaben mitten in der Nähe der Fußgängerzone und des Bahnhofes errichtet werden soll, weshalb die der Berechnung zu Grunde gelegte Umschlagshäufigkeit jedenfalls zutreffend sei. Schließlich wird zur Frage der Umschlagshäufigkeit der Parkplätze festgehalten, dass der Amtssachverständige nach seinen Ausführungen bei der mündlichen Verhandlung vom 09.11.2016 betreffend die anzusiedelnden Betriebe davon ausgegangen ist, dass jeweils die Betriebe mit dem höchsten Kundenumsatz angesiedelt werden. Er hat seiner Berechnung sohin in diesem Zusammenhang die für die Beschwerdeführer am meisten belastende Situation zu Grunde gelegt. Der Amtssachverständige hat bei der mündlichen Verhandlung betont, dass er seiner Beurteilung sämtliche Parkplätze zu Grunde gelegt hat, dies ohne Unterscheid der beabsichtigten gewerblichen oder privaten Nutzung. Obgleich daher der Untersuchung auch jene Parkplätze zu Grunde gelegt wurden, die nicht dem Regime der GewO unterliegen und daher bei einer strengen Berechnung außer Ansatz zu bleiben hätten ist dennoch nicht mit relevanten zusätzlichen Immissionsbelastungen zu rechnen. Zumal allerdings bei den Parkplätzen auf Grund ihrer Widmung für den gewerblichen Teil der Anlage einerseits und den privaten (Wohnnutzung) andererseits mit unterschiedlichen Umschlagshäufigkeiten zu rechnen ist, Parkplätze für die gewerbliche Nutzung an einem Tag somit öfters angefahren werden als Parkplätze für Wohnungen, hat die Antragstellerin anlässlich der mündlichen Verhandlung ausdrücklich klargestellt, dass die Parkplätze durch Schrankenanlagen voneinander getrennt werden sollen. Unabhängig von dieser Klarstellung wird allerings darauf hingewiesen, dass der klare Projektwille, welche Parkplätze für eine private und welche für eine gewerbliche Nutzung vorgesehen sind, eindeutig aus den eingereichten Antragsunterlagen ableitbar ist. Der Projektwille steht demnach unzweifelhaft fest (vgl dazu die rechtlichen Ausführungen weiter unten).Zumal allerdings bei den Parkplätzen auf Grund ihrer Widmung für den gewerblichen Teil der Anlage einerseits und den privaten (Wohnnutzung) andererseits mit unterschiedlichen Umschlagshäufigkeiten zu rechnen ist, Parkplätze für die gewerbliche Nutzung an einem Tag somit öfters angefahren werden als Parkplätze für Wohnungen, hat die Antragstellerin anlässlich der mündlichen Verhandlung ausdrücklich klargestellt, dass die Parkplätze durch Schrankenanlagen voneinander getrennt werden sollen. Unabhängig von dieser Klarstellung wird allerings darauf hingewiesen, dass der klare Projektwille, welche Parkplätze für eine private und welche für eine gewerbliche Nutzung vorgesehen sind, eindeutig aus den eingereichten Antragsunterlagen ableitbar ist. Der Projektwille steht demnach unzweifelhaft fest vergleiche dazu die rechtlichen Ausführungen weiter unten). Der Amtssachverständige hat bei seiner Einvernahme anlässlich der mündlichen Verhandlung ausdrücklich betont, dass der planungstechnische Grundsatz mit ausreichender Sicherheit eingehalten wird, es somit zu keinen relevanten zusätzlichen Lärmbelästigungen kommt. Die Pegeldifferenz zum planungstechnischen Grundsatz beträgt 8 dB. Der Amtssachverständige hat zur Verdeutlichung, dass es mit ausreichender Sicherheit nicht zur Verletzung des planungstechnischen Grundsatzes kommt, ausgeführt, dass eine Verkehrsverdopplung im Zusammenhang mit der Tiefgarage eine Erhöhe der Emissionen um lediglich 3 dB verursachen würde. Dies gilt gleichermaßen auch für die Frage, ob es zu zusätzlichen Belastungen durch relevante Luftschadstoffe kommt. Der Amtssachverständige hat seine Aussagen auf Grundlage eines vollständigen und nachvollziehbaren Gutachtens getroffen. Die Beschwerdeführer sind diesen Feststellungen weder auf gleicher fachlicher Ebene entgegen getreten, noch konnten sie eine Unvollständigkeit oder mangelnde Schlüssigkeit des Gutachtens glaubhaft machen. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat insgesamt keinerlei Zweifel an der Vollständigkeit und Richtigkeit des Gutachtens und ist für das Landesverwaltungsgericht Tirol daher insgesamt daher erwiesen, dass die in der Beschwerde behaupteten negativen Einwirkungen tatsächlich nicht erfolgen werden. Rechtliche Erwägungen: Gewerbliche Betriebsanlagen dürfen
§ 74Abs 2 Gew
O 1994 nur mit Genehmigung der Behörde errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind,Gewerbliche Betriebsanlagen dürfen
Paragraph 74, Absatz 2, GewO 1994 nur mit Genehmigung der Behörde errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind, 1. das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden, der nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegenden mittätigen Familienangehörigen oder des nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegenden mittätigen eingetragenen Partners, der Nachbarn oder der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes
aufsuchen, oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden; als dingliche Rechte im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten auch die im § 2 Abs. 1 Z 4 lit. g angeführten Nutzungsrechte,das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden, der nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegenden mittätigen Familienangehörigen oder des nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegenden mittätigen eingetragenen Partners, der Nachbarn oder der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes
aufsuchen, oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden; als dingliche Rechte im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten auch die im Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, Litera g, angeführten Nutzungsrechte,
- die Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise zu belästigen,
- die Religionsausübung in Kirchen, den Unterricht in Schulen, den Betrieb von Kranken- und Kuranstalten oder die Verwendung oder den Betrieb anderer öffentlichen Interessen dienender benachbarter Anlagen oder Einrichtungen zu beeinträchtigen,
- die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs an oder auf Straßen mit öffentlichem Verkehr wesentlich zu beeinträchtigen oder
- eine nachteilige Einwirkung auf die Beschaffenheit der Gewässer herbeizuführen, sofern nicht ohnedies eine Bewilligung auf Grund wasserrechtlicher Vorschriften vorgeschrieben ist. Die Betriebsanlage ist
§ 77Abs 1 Gew
O 1994 zu genehmigen, wenn nach dem Stand der Technik (§ 71a GewO 1994) und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zu erwarten ist, daß überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden bestimmten geeigneten Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefährdungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 1 GewO 1994 vermieden und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 2 bis 5 GewO 1994 auf ein zumutbares Maß beschränkt werden. Die nach dem ersten Satz vorzuschreibenden Auflagen haben erforderlichenfalls auch Maßnahmen für den Fall der Unterbrechung des Betriebes und der Auflassung der Anlage zu umfassen; die Behörde kann weiters zulassen, daß bestimmte Auflagen erst ab einem dem Zeitaufwand der hiefür erforderlichen Maßnahmen entsprechend festzulegenden Zeitpunkt nach Inbetriebnahme der Anlage oder von Teilen der Anlage eingehalten werden müssen, wenn dagegen keine Bedenken vom Standpunkt des Schutzes der im § 74 Abs. 2 GewO 1994 umschriebenen Interessen bestehen.Die Betriebsanlage ist
Paragraph 77, Absatz eins, GewO 1994 zu genehmigen, wenn nach dem Stand der Technik (Paragraph 71 a, GewO 1994) und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zu erwarten ist, daß überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden bestimmten geeigneten Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefährdungen im Sinne des Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer eins, GewO 1994 vermieden und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer 2 bis 5 GewO 1994 auf ein zumutbares Maß beschränkt werden. Die nach dem ersten Satz vorzuschreibenden Auflagen haben erforderlichenfalls auch Maßnahmen für den Fall der Unterbrechung des Betriebes und der Auflassung der Anlage zu umfassen; die Behörde kann weiters zulassen, daß bestimmte Auflagen erst ab einem dem Zeitaufwand der hiefür erforderlichen Maßnahmen entsprechend festzulegenden Zeitpunkt nach Inbetriebnahme der Anlage oder von Teilen der Anlage eingehalten werden müssen, wenn dagegen keine Bedenken vom Standpunkt des Schutzes der im Paragraph 74, Absatz 2, GewO 1994 umschriebenen Interessen bestehen. Betrifft ein Genehmigungsansuchen eine verschiedenen Gewerbebetrieben zu dienen bestimmte, dem § 356 Abs. 1 GewO 1994 unterliegende Betriebsanlage (Gesamtanlage) und wird in diesem Genehmigungsansuchen ausdrücklich nur eine Generalgenehmigung beantragt, so ist die Genehmigung
§ 356eAbs 1 Gew
O 1994 hinsichtlich der nicht nur einem einzelnen Gewerbebetrieb dienenden Anlagenteile (wie Rolltreppen, Aufzüge, Brandmeldeeinrichtungen, Sprinklereinrichtungen, Lüftungseinrichtungen) zu erteilen (Generalgenehmigung) und bedarf die Anlage eines Gewerbebetriebes in der Gesamtanlage, sofern sie geeignet ist, die Schutzinteressen des § 74 Abs. 2 zu berühren, einer gesonderten, den Bestand der Generalgenehmigung für die Gesamtanlage voraussetzenden Genehmigung (Spezialgenehmigung).Betrifft ein Genehmigungsansuchen eine verschiedenen Gewerbebetrieben zu dienen bestimmte, dem Paragraph 356, Absatz eins, GewO 1994 unterliegende Betriebsanlage (Gesamtanlage) und wird in diesem Genehmigungsansuchen ausdrücklich nur eine Generalgenehmigung beantragt, so ist die Genehmigung
Paragraph 356 e, Absatz eins, GewO 1994 hinsichtlich der nicht nur einem einzelnen Gewerbebetrieb dienenden Anlagenteile (wie Rolltreppen, Aufzüge, Brandmeldeeinrichtungen, Sprinklereinrichtungen, Lüftungseinrichtungen) zu erteilen (Generalgenehmigung) und bedarf die Anlage eines Gewerbebetriebes in der Gesamtanlage, sofern sie geeignet ist, die Schutzinteressen des Paragraph 74, Absatz 2, zu berühren, einer gesonderten, den Bestand der Generalgenehmigung für die Gesamtanlage voraussetzenden Genehmigung (Spezialgenehmigung). Nachbarn im Sinne der GewO 1994 sind
deren § 75 Abs 2 alle Personen, die durch die Errichtung, den Bestand oder den Betrieb einer Betriebsanlage gefährdet oder belästigt oder deren Eigentum oder sonstige dingliche Rechte gefährdet werden könnten. Als Nachbarn gelten nicht Personen, die sich vorübergehend in der Nähe der Betriebsanlage aufhalten und nicht im Sinne des vorherigen Satzes dinglich berechtigt sind. Als Nachbarn gelten jedoch die Inhaber von Einrichtungen, in denen sich, wie etwa in Beherbergungsbetrieben, Krankenanstalten und Heimen, regelmäßig Personen vorübergehend aufhalten, hinsichtlich des Schutzes dieser Personen, und die Erhalter von Schulen hinsichtlich des Schutzes der Schüler, der Lehrer und der sonst in Schulen ständig beschäftigten Personen.“Nachbarn im Sinne der GewO 1994 sind
deren Paragraph 75, Absatz 2, alle Personen, die durch die Errichtung, den Bestand oder den Betrieb einer Betriebsanlage gefährdet oder belästigt oder deren Eigentum oder sonstige dingliche Rechte gefährdet werden könnten. Als Nachbarn gelten nicht Personen, die sich vorübergehend in der Nähe der Betriebsanlage aufhalten und nicht im Sinne des vorherigen Satzes dinglich berechtigt sind. Als Nachbarn gelten jedoch die Inhaber von Einrichtungen, in denen sich, wie etwa in Beherbergungsbetrieben, Krankenanstalten und Heimen, regelmäßig Personen vorübergehend aufhalten, hinsichtlich des Schutzes dieser Personen, und die Erhalter von Schulen hinsichtlich des Schutzes der Schüler, der Lehrer und der sonst in Schulen ständig beschäftigten Personen.“ Soweit sich die Beschwerdeführer auf die Frage der Anwendbarkeit der RVS 02.01.13 beziehen so wird auf die obigen Feststellungen verwiesen, wonach Stand der Technik für die Berechnung der zu berücksichtigenden Verkehrsbewegungen im vorliegenden Zusammenhang die Bayrische Parkplatzlärmstudie ist. Dieser fachlichen Einschätzung des vom Landesverwaltungsgericht Tirol herangezogenen Amtssachverständigen sind die Beschwerdeführer nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen getreten. Auch aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist in diesem Zusammenhang nichts anderes ableitbar. So hat dieser in seinem Erkenntnis vom 24.03.2004, 2002/04/0168 ausgesprochen, dass RVS- Richtlinien kein normativer Gehalt zukommt (Hinweis etwa zur Richtlinie RVS 5.212 auf das E vom 13.2.1991, Zl. 90/03/0265, im Hinblick auf § 84 StVO). Derartige allgemeine Beurteilungsrichtlinien haben nur jene Bedeutung, die ihnen durch Gesetz (oder Verordnung) beigemessen wird; sie sind, wie andere Sachverhaltselemente, Gegenstand der Beweisaufnahme und der Beweiswürdigung und können ohne Darlegung der ihnen zugrundeliegenden fachlichen Prämissen nicht herangezogen werden, sodass eine unmittelbare Anwendung dieser Richtlinien nicht statthaben kann (Hinweis E vom 24.10.2001, Zl. 98/04/0181 mwH). Soweit sich die Beschwerdeführer auf die Frage der Anwendbarkeit der RVS 02.01.13 beziehen so wird auf die obigen Feststellungen verwiesen, wonach Stand der Technik für die Berechnung der zu berücksichtigenden Verkehrsbewegungen im vorliegenden Zusammenhang die Bayrische Parkplatzlärmstudie ist. Dieser fachlichen Einschätzung des vom Landesverwaltungsgericht Tirol herangezogenen Amtssachverständigen sind die Beschwerdeführer nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen getreten. Auch aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist in diesem Zusammenhang nichts anderes ableitbar. So hat dieser in seinem Erkenntnis vom 24.03.2004, 2002/04/0168 ausgesprochen, dass RVS- Richtlinien kein normativer Gehalt zukommt (Hinweis etwa zur Richtlinie RVS 5.212 auf das E vom 13.2.1991, Zl. 90/03/0265, im Hinblick auf Paragraph 84, StVO). Derartige allgemeine Beurteilungsrichtlinien haben nur jene Bedeutung, die ihnen durch Gesetz (oder Verordnung) beigemessen wird; sie sind, wie andere Sachverhaltselemente, Gegenstand der Beweisaufnahme und der Beweiswürdigung und können ohne Darlegung der ihnen zugrundeliegenden fachlichen Prämissen nicht herangezogen werden, sodass eine unmittelbare Anwendung dieser Richtlinien nicht statthaben kann (Hinweis E vom 24.10.2001, Zl. 98/04/0181 mwH). Die von den Beschwerdeführern zitierte RVS ist somit eine Richtlinie im Zusammenhang mit der Planung der Dimensionierung von Verkehrswegen; dieser Richtlinie kommt im vorliegenden Fall nach den fachlich unwidersprochen gebliebenen Ausführung des Amtssachverständigen keine unmittelbare Bedeutung zu. Beurteilungsgrundlage ist nach seinen Ausführungen vielmehr die Empfehlung zur Berechnung von Schallemissionen aus Parkplätzen, Autohöfen und Omnibusbahnhöfen sowie von Parkhäusern und Tiefgaragen, herausgegeben vom Bayrischen Landesamt für Umwelt, kurz die Bayrische Parkplatzlärmstudie. Zur Frage der zu erwartenden Lärm- und Luftschadstoffemissionen, auf welche im Verfahren nach der GewO 1994 Bezug zu nehmen ist, wird nochmals festgehalten, dass die Nutzung von Wohnungen und den dazugehörenden Parkplätzen nicht von der GewO 1994 erfasst wird, zumal bei der Nutzung von Wohnungen zu privaten Zwecken anders als bei der Nutzung von Wohnraum im Zusammenhang mit einem Hotelbetrieb keine gewerbliche Tätigkeit im Sinne der GewO 1994 vorliegt. Dementsprechend unterliegt die Errichtung und in weitere Folge die Verwendung jener Parkplätze, die nicht gewerblichen Zwecken dienen, keiner Genehmigungspflicht nach der GewO 1994. Beim Antragsverfahren nach der GewO 1994 handelt es sich um ein Projektgenehmigungsverfahren, bei welchem ausschließlich das beantragte Projekt zu beurteilen ist (vgl zum insofern vergleichbaren Baubewilligungsverfahren VwGH 27.02.2015, 2013/06/0049). Maßgeblich ist demnach das, was ausdrücklich im Antrag oder einer späteren Modifikation begehrt wird (vgl VwGH 09.09.1998, 98/04/0066). Dementsprechend hat der Verwaltungsgerichtshof beispielsweise in der Entscheidung vom 30.03.1993, 92/04/0253 festgehalten, dass sich Auflagen für einen Kundenparkplatz nur auf die Benützung durch jene Personen beziehen können, die den Parkplatz in ihrer Eigenschaft als Kunden der bewilligten Betriebsanlage benützen. Die gewerberechtliche Betriebsanlagengenehmigung bezieht sich dementsprechend auch nur auf die Nutzung jener Parkplätze, die im Genehmigungsverfahren dafür vorgesehen sind und auf die sich der eingeräumte Konsens bezieht. Sollten hingegen beim Betrieb der Anlage weitere Parkplätze für die Zwecke der Betriebsanlage, hier also der geplanten Handels- und Geschäftsbetriebe, verwendet werden, so läge diesbezüglich ein konsensloser Betrieb vor.Beim Antragsverfahren nach der GewO 1994 handelt es sich um ein Projektgenehmigungsverfahren, bei welchem ausschließlich das beantragte Projekt zu beurteilen ist vergleiche zum insofern vergleichbaren Baubewilligungsverfahren VwGH 27.02.2015, 2013/06/0049). Maßgeblich ist demnach das, was ausdrücklich im Antrag oder einer späteren Modifikation begehrt wird vergleiche VwGH 09.09.1998, 98/04/0066). Dementsprechend hat der Verwaltungsgerichtshof beispielsweise in der Entscheidung vom 30.03.1993, 92/04/0253 festgehalten, dass sich Auflagen für einen Kundenparkplatz nur auf die Benützung durch jene Personen beziehen können, die den Parkplatz in ihrer Eigenschaft als Kunden der bewilligten Betriebsanlage benützen. Die gewerberechtliche Betriebsanlagengenehmigung bezieht sich dementsprechend auch nur auf die Nutzung jener Parkplätze, die im Genehmigungsverfahren dafür vorgesehen sind und auf die sich der eingeräumte Konsens bezieht. Sollten hingegen beim Betrieb der Anlage weitere Parkplätze für die Zwecke der Betriebsanlage, hier also der geplanten Handels- und Geschäftsbetriebe, verwendet werden, so läge diesbezüglich ein konsensloser Betrieb vor. Beantragt wird im vorliegenden Fall die Nutzung von 66 Stellplätzen für die Kunden und von 20 Parkplätzen für die Mitarbeiter der Geschäfts- und Handelsflächen. Allein die Auswirkungen dieser im Bewilligungsantrag vorgesehenen Parkplätze ist der Beurteilung nach § 74 Abs 2 GewO 1994 zu Grunde zu legen. Dennoch haben die Berechnungen des Amtssachverständigen ergeben, dass selbst unter Berücksichtigung der Nutzung der privat genutzten Parkplätze nicht mit relevanten zusätzlichen Belastungen in Bezug auf die zu erwartenden Auswirkungen betreffend Lärm und Luftschadstoffe zu rechnen ist.Beantragt wird im vorliegenden Fall die Nutzung von 66 Stellplätzen für die Kunden und von 20 Parkplätzen für die Mitarbeiter der Geschäfts- und Handelsflächen. Allein die Auswirkungen dieser im Bewilligungsantrag vorgesehenen Parkplätze ist der Beurteilung nach Paragraph 74, Absatz 2, GewO 1994 zu Grunde zu legen. Dennoch haben die Berechnungen des Amtssachverständigen ergeben, dass selbst unter Berücksichtigung der Nutzung der privat genutzten Parkplätze nicht mit relevanten zusätzlichen Belastungen in Bezug auf die zu erwartenden Auswirkungen betreffend Lärm und Luftschadstoffe zu rechnen ist. Der Amtssachverständige hat bei der mündlichen Verhandlung betont, dass er seinen Berechnungen die für die Nachbarn am meisten belastenden Betriebssituation zu Grunde gelegt hat, was den Anforderungen des Verwaltungsgerichtshofes bei derartigen Berechnungen entspricht (vgl VwGH 10.12.2009, 2007/04/0168). Die Einhaltung der Irrelvanzern betreffenden die zusätzlichen Lärm- und Luftschadstoffimmissionen bleibt trotz diesem strengen Maßstab mit ausreichender Sicherheit gewahrt. Der Amtssachverständige hat bei der mündlichen Verhandlung betont, dass er seinen Berechnungen die für die Nachbarn am meisten belastenden Betriebssituation zu Grunde gelegt hat, was den Anforderungen des Verwaltungsgerichtshofes bei derartigen Berechnungen entspricht vergleiche VwGH 10.12.2009, 2007/04/0168). Die Einhaltung der Irrelvanzern betreffenden die zusätzlichen Lärm- und Luftschadstoffimmissionen bleibt trotz diesem strengen Maßstab mit ausreichender Sicherheit gewahrt. Es erfolgt demnach keine Beeinträchtigung der in § 74 Abs 2 GewO 1994 angeführten Schutzgüter. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat aufgrund seiner Verpflichtung zur Entscheidung in der Sache eine Überprüfung in Bezug auf die von den Beschwerdeführern vorgebrachten subjektiven Rechte durchgeführt. Die diesbezügliche Überprüfung über einen eigens für das Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht herangezogenen Amtssachverständigen hat ergeben, dass die behaupteten Rechtsverletzungen nicht vorliegen. Es erfolgt demnach keine Beeinträchtigung der in Paragraph 74, Absatz 2, GewO 1994 angeführten Schutzgüter. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat aufgrund seiner Verpflichtung zur Entscheidung in der Sache eine Überprüfung in Bezug auf die von den Beschwerdeführern vorgebrachten subjektiven Rechte durchgeführt. Die diesbezügliche Überprüfung über einen eigens für das Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht herangezogenen Amtssachverständigen hat ergeben, dass die behaupteten Rechtsverletzungen nicht vorliegen. Bei Parteibeschwerden im Sinne des Art 132 Abs 1 Z 1 B-VG von Parteien mit nur einzelnen subjektiv öffentlichen Rechten hat das Verwaltungsgericht die Frage einer Verletzung der subjektiv öffentliche Rechte zu überprüfen (vgl VwGH 09.09.2015, Ro 2015/03/00312). Eine Überprüfung, in wie weit diese im Rechtsmittel vorgebrachten subjektiv öffentlichen Rechte der Beschwerdeführer verletzt werden hat ergeben, dass dies mit ausreichender Sicherheit ausgeschlossen werden kann. Die Verletzung weiterer subjektiv öffentlicher Rechte wurde im Beschwerdeverfahren nach der Gewerbeordnung nicht vorgebracht. Bei Parteibeschwerden im Sinne des Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG von Parteien mit nur einzelnen subjektiv öffentlichen Rechten hat das Verwaltungsgericht die Frage einer Verletzung der subjektiv öffentliche Rechte zu überprüfen vergleiche VwGH 09.09.2015, Ro 2015/03/00312). Eine Überprüfung, in wie weit diese im Rechtsmittel vorgebrachten subjektiv öffentlichen Rechte der Beschwerdeführer verletzt werden hat ergeben, dass dies mit ausreichender Sicherheit ausgeschlossen werden kann. Die Verletzung weiterer subjektiv öffentlicher Rechte wurde im Beschwerdeverfahren nach der Gewerbeordnung nicht vorgebracht. Insgesamt erweist sich die Beschwerde daher als nicht begründet und war diese abzuweisen. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
§ 25aAbs 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art 133Abs 4 B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art 133
Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist. Im vorliegenden Fall war keine Rechtsfrage zu klären, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. So hat sich das Landesverwaltungsgericht Tirol im vorliegenden Fall mit der Sachverhaltsfrage zu beschäftigen, inwiefern eine Verletzung der Rechte der Beschwerdeführer, resultierend aus dem Verkehrsemissionen, zu erwarten ist. Dies war aufgrund des durchgeführten ergänzenden Beweisverfahrens zu verneinen. Die Sachverhaltsfeststellung wurde auf Grundlage eines Gutachten eines Amtssachverständigen getroffen, welchem nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegnet wurde. Auch haben sich seine Ausführungen nicht als unvollständig oder unrichtig erwiesen. Zumal daher im vorliegenden Fall Sachverhaltsfragen zu klären waren und keine Rechtsfragen ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Gerold Dünser (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2016.15.1348.6