GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Paragraph 50, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. 2.
GVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 20,00 zu leisten.
Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 20,00 zu leisten. 3. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Aufgrund übereinstimmender Beweisergebnisse steht nachfolgender Sachverhalt als unstrittig fest: Der Beschwerdeführer ist Bewirtschafter und Fischereiaufsichtsorgan im Eigenrevier x***1 (alt: **). Er war am 22.08.2014 mit BB, dem Fischereiaufsichtsorgan des Eigenreviers x***1 fischen. Das Eigenrevier x***1 wird im Fischereikataster folgendermaßen beschrieben: „Q, rechtes Ufer von der Gemeindegrenze X-W bis zur Landesgrenze, samt allen Zuflüssen und künstlichen Gerinnen in dieser Strecke“. CC ist im Eigenrevier x***2 (alt: **) Fischereiausübungsberechtigter. Er brachte den dem Beschwerdeführer im angefochtenen Straferkenntnis zur Last gelegten Sachverhalt zur Anzeige und war am 22.08.2014 mit dem Fischereigast DD fischen. Das Eigenrevier x***2 wird im Fischereikataster folgendermaßen beschrieben: „Q, linkes Ufer, ab der Mündung des S-Baches (Abfluss des T-Sees), bis zur Landesgrenze, samt allen Zuflüssen und künstlichen Gerinnen in dieser Strecke“. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, er habe am 22.08.2014 im Fischereirevier x***2 Q/R im Bereich des Schotterwerkes EE den Fischfang ausgeübt, ohne im Besitz einer gültigen Fischereikarte für erwähntes Revier zu sein. Dadurch habe er gegen § 62 Abs 1 lit m in Verbindung mit § 26 Abs 1 Tiroler Fischereigesetz 2002 verstoßen, weshalb über ihn auf Grundlage des § 62 Abs 1 lit m Tiroler Fischereigesetz 2002 eine Geldstrafe in Höhe von EUR 100,00 verhängt wurde. Eine Ersatzfreiheitsstrafe wurde nicht festgesetzt. Der von ihm zu leistende Beitrag zu den Kosten des verwaltungsbehördlichen Strafverfahrens wurde
G mit insgesamt EUR 10,00 bestimmt.Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, er habe am 22.08.2014 im Fischereirevier x***2 Q/R im Bereich des Schotterwerkes EE den Fischfang ausgeübt, ohne im Besitz einer gültigen Fischereikarte für erwähntes Revier zu sein. Dadurch habe er gegen Paragraph 62, Absatz eins, Litera m, in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz eins, Tiroler Fischereigesetz 2002 verstoßen, weshalb über ihn auf Grundlage des Paragraph 62, Absatz eins, Litera m, Tiroler Fischereigesetz 2002 eine Geldstrafe in Höhe von EUR 100,00 verhängt wurde. Eine Ersatzfreiheitsstrafe wurde nicht festgesetzt. Der von ihm zu leistende Beitrag zu den Kosten des verwaltungsbehördlichen Strafverfahrens wurde
Paragraph 64, VStG mit insgesamt EUR 10,00 bestimmt. In seiner dagegen erhobenen Beschwerde führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass er am 22.08.2014 im Bereich des Schotterwerkes EE gefischt habe, dabei aber im Wasser gestanden sei. Hinter ihm habe sich noch eine Schotterbank befunden und in Richtung linkes Ufer sei zudem noch ein 4 m breiter Wasserstreifen vorhanden gewesen. Im Fischereirecht müsse man zwischen dem Fischwasser an sich, dem Gewässerabschnitt sowie dem Ort der Ausübung des Fischereirechtes unterscheiden. Der Gewässerabschnitt sei in der Revierbeschreibung exakt enthalten, beim Fischwasser handle es sich um den Q und der Ort der Ausübung des Fischereirechtes des jeweiligen Revieres sei für das Revier x***2 mit „linkes Ufer“ und für das Revier x***1 mit „rechtem Ufer“ angegeben. Dies bedeute, dass beide Reviere im selben Fischwasser die Fischerei ausüben dürften. Jeder Berechtigte könne sich somit im entsprechenden Gewässerabschnitt innerhalb des Flussbettes bewegen, wo er wolle. Lediglich bei der Benützung des Ufers gebe es eine Aufteilung auf die beiden genannten Reviere. Dies bedeute weiters, dass die Berechtigten für das Revier x***2 sowohl im Q als auch am linken Q-Ufer stehen und fischen dürften, die Berechtigten des Revieres x***1 dürften ebenfalls im Flussbettbereich des Q sowie am rechten Q-Ufer fischen. Er sei zum fraglichen Zeitpunkt niemals auf dem linken Ufer gewesen. Selbst die belangte Behörde beschreibe das Ufer als jenen Bereich, in dem das Flussbett an „höher gelegenes Land“ grenze. Er sei ständig 8 bis 10 m vom linken Q-Ufer entfernt gewesen und habe somit keine verbotene Fischerei ausgeübt. In diesem Zusammenhang sei zusätzlich auszuführen, dass jener Standort, an dem er gefischt habe, nur deshalb benutzt werden habe können, weil zum Vorfallstag nur sehr geringe Wassermengen im Q geflossen seien. Bei stärkerer Wasserführung könne auf jener Stelle gar nicht gestanden werden, man sehe an solchen Tagen auch keine Schotterbänke. Der Q biete somit jeden Tag eine andere Ansicht des Flussbettes, wobei selbst trockengelegte Schotterbänke innerhalb des Flussbettes nicht zum Ufer gehören würden, sondern zum Fischwasser. Im gegenständlichen Bereich sei auch noch eine Besonderheit dahingehend vorhanden, dass hier eine so genannte „Sohlrampe“ vorhanden sei. Dabei werde Geschiebe aufgehalten. Durch künstlich eingebaute große Steine werde die Flussgeschwindigkeit verringert und damit werde für eine gezielte Schotterablagerung nach dieser Rampe gesorgt, hier werde auch regelmäßig Schotter entnommen. Das optische Erscheinungsbild ändere sich ebenfalls je nach Niederschlagsmenge und Wasserführung laufend. Er habe somit im Flussbett des Q gefischt und nicht am linken Q-Ufer. Der Beschwerdeführer beantragte die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, eines Ortsaugenscheins sowie die Behebung des angefochtenen Straferkenntnisses und die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens, in eventu die Erteilung einer Ermahnung. Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren wurden diverse Grundbuchsauszüge, ein Tiris-Auszug, Erstellungsdatum 08.09.2016, Fotografien von Plänen aus dem Fischereikataster (OZ 2), die E-Mail der belangten Behörde vom 08.09.2016 (OZ 3), der Aktenvermerk vom 12.09.2016 samt Mitteilung der Staatsanwaltschaft L vom 05.01.2015 (OZ 4), 3 Tiris-Auszüge, Erstellungsdatum 13.09.2016, der Akt zur Revierbildung im Bezirk Y (vgl dazu OZ 7), die Lichtbildbeilage der Polizeiinspektion Y in Farbe (OZ 8), die fachliche Stellungnahme zum Thema „Ufer“ vom 13.10.2016 (OZ 11), der Aktenvermerk vom 10.11.2016 über ein Telefonat mit dem Beamten der Polizeiinspektion Y FF (OZ 13), die E-Mail des FF vom 10.11.2016 samt Lichtbild (OZ 14) und die Mitteilung des naturkundefachlichen Amtssachverständigen Mag. GG vom 10.11.2016 (OZ 15) eingeholt bzw verfasst. Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren wurden diverse Grundbuchsauszüge, ein Tiris-Auszug, Erstellungsdatum 08.09.2016, Fotografien von Plänen aus dem Fischereikataster (OZ 2), die E-Mail der belangten Behörde vom 08.09.2016 (OZ 3), der Aktenvermerk vom 12.09.2016 samt Mitteilung der Staatsanwaltschaft L vom 05.01.2015 (OZ 4), 3 Tiris-Auszüge, Erstellungsdatum 13.09.2016, der Akt zur Revierbildung im Bezirk Y vergleiche dazu OZ 7), die Lichtbildbeilage der Polizeiinspektion Y in Farbe (OZ 8), die fachliche Stellungnahme zum Thema „Ufer“ vom 13.10.2016 (OZ 11), der Aktenvermerk vom 10.11.2016 über ein Telefonat mit dem Beamten der Polizeiinspektion Y FF (OZ 13), die E-Mail des FF vom 10.11.2016 samt Lichtbild (OZ 14) und die Mitteilung des naturkundefachlichen Amtssachverständigen Mag. GG vom 10.11.2016 (OZ 15) eingeholt bzw verfasst. Die öffentliche mündliche Verhandlung fand am 05.10.2016 (vgl OZ 9) statt und wurde am 07.11.2016 (vgl OZ 12) und am 30.11.2016 (vgl OZ 17) fortgesetzt. Im Rahmen der Verhandlung erfolgte die Einvernahme des Beschwerdeführers als Partei (vgl OZ 9, S 3 und 4; OZ 12, S 5) und die Einvernahme des DD (vgl OZ 9, S 4 und 5), des CC (vgl OZ 9, S 5 bis 7), des BB (vgl OZ 9, S 8 bis 9) und des den Sachverhalt aufnehmenden Beamten der Polizeiinspektion Y FF (vgl OZ 17, S 2 und 3) als Zeugen sowie die Einvernahme des Amtssachverständigen aus dem Fachbereich Naturkunde (vgl OZ 12, S 2 bis 4; OZ 17, S 3 bis 7). Die öffentliche mündliche Verhandlung fand am 05.10.2016 vergleiche OZ 9) statt und wurde am 07.11.2016 vergleiche OZ 12) und am 30.11.2016 vergleiche OZ 17) fortgesetzt. Im Rahmen der Verhandlung erfolgte die Einvernahme des Beschwerdeführers als Partei vergleiche OZ 9, S 3 und 4; OZ 12, S 5) und die Einvernahme des DD vergleiche OZ 9, S 4 und 5), des CC vergleiche OZ 9, S 5 bis 7), des BB vergleiche OZ 9, S 8 bis 9) und des den Sachverhalt aufnehmenden Beamten der Polizeiinspektion Y FF vergleiche OZ 17, S 2 und 3) als Zeugen sowie die Einvernahme des Amtssachverständigen aus dem Fachbereich Naturkunde vergleiche OZ 12, S 2 bis 4; OZ 17, S 3 bis 7). Beweis wurde aufgenommen durch die Anzeige vom 13.01.2015, den Abschlussbericht der Polizeiinspektion Y vom 25.11.2014, die Benachrichtigung der Staatsanwaltschaft L vom 09.12.2014, die Niederschrift über die Vernehmung des BB am 13.07.2015, den Tiris-Auszug vom 13.07.2015 mit handschriftlichen Anmerkungen, die Lichtbildbeilage der Polizeiinspektion Y vom 27.11.2014, die Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 09.09.2015, den Tiris-Auszug mit farblichen (grün, blau und gelb) Anmerkungen, einen Verwaltungsstrafregisterauszug, die Katasterblätter für die Eigenreviere x***2 und x***1, die im verwaltungsgerichtlichen Verfahren eingeholten Dokumente (vgl dazu oben) sowie Einvernahme der oben angeführten Personen in der Verhandlung am 05.10.2016 (vgl OZ 9), fortgesetzt am 07.11.2016 (vgl OZ 12) und am 30.11.2016 (vgl OZ 17). Von der Durchführung eines Ortsaugenscheins wurde aufgrund der ohnedies vorhandenen Lichtbilder und der Tatsache, dass sich der Wasserstand im gegenständlichen Bereich ständig ändert, Abstand genommen. Von der beantragten Einholung eines photogrammetrischen Gutachtens bezüglich des Lichtbildes in OZ 14 und einer Stellungnahme der Elektrizitätswerke Y AG konnte aufgrund der Ausführungen des naturkundefachlichen Amtssachverständigen (vgl OZ 17, S 3 bis 7; Beilagen ./A und ./B zur Verhandlungsschrift in OZ 17) abgesehen werden. Daraus geht hervor, dass sich der Wasserstand im Zeitraum zwischen August und November 2014 nicht verändert hat. Beweis wurde aufgenommen durch die Anzeige vom 13.01.2015, den Abschlussbericht der Polizeiinspektion Y vom 25.11.2014, die Benachrichtigung der Staatsanwaltschaft L vom 09.12.2014, die Niederschrift über die Vernehmung des BB am 13.07.2015, den Tiris-Auszug vom 13.07.2015 mit handschriftlichen Anmerkungen, die Lichtbildbeilage der Polizeiinspektion Y vom 27.11.2014, die Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 09.09.2015, den Tiris-Auszug mit farblichen (grün, blau und gelb) Anmerkungen, einen Verwaltungsstrafregisterauszug, die Katasterblätter für die Eigenreviere x***2 und x***1, die im verwaltungsgerichtlichen Verfahren eingeholten Dokumente vergleiche dazu oben) sowie Einvernahme der oben angeführten Personen in der Verhandlung am 05.10.2016 vergleiche OZ 9), fortgesetzt am 07.11.2016 vergleiche OZ 12) und am 30.11.2016 vergleiche OZ 17). Von der Durchführung eines Ortsaugenscheins wurde aufgrund der ohnedies vorhandenen Lichtbilder und der Tatsache, dass sich der Wasserstand im gegenständlichen Bereich ständig ändert, Abstand genommen. Von der beantragten Einholung eines photogrammetrischen Gutachtens bezüglich des Lichtbildes in OZ 14 und einer Stellungnahme der Elektrizitätswerke Y AG konnte aufgrund der Ausführungen des naturkundefachlichen Amtssachverständigen vergleiche OZ 17, S 3 bis 7; Beilagen ./A und ./B zur Verhandlungsschrift in OZ 17) abgesehen werden. Daraus geht hervor, dass sich der Wasserstand im Zeitraum zwischen August und November 2014 nicht verändert hat. I.römisch eins. Demnach steht – ergänzend zum obigen unstrittigen Sachverhalt – nachfolgender weiterer entscheidungswesentlicher Sachverhalt als erwiesen fest: Der Beschwerdeführer war am 22.08.2014 im Q im Bereich des Schotterwerkes EE Fische fangen. Dabei warf er die Angelrute sowohl von einer Stelle im Q, also im Gewässer, die sich mehr auf der linken als auf der rechten Uferseite, befindet, als auch von der in Abbildung 1 mit einem roten X gekennzeichneten Stelle (= vorgelagerte Schotterbank) aus, aus. Die in Abbildung 1 mit einem roten X gekennzeichnete Stelle gehört zum linken Ufer des Q und war zum Tatzeitpunkt – so wie in Abbildung 1 dargestellt – flussabwärts mit dem dahinter liegenden Festland verbunden.Der Beschwerdeführer war am 22.08.2014 im Q im Bereich des Schotterwerkes EE Fische fangen. Dabei warf er die Angelrute sowohl von einer Stelle im Q, also im Gewässer, die sich mehr auf der linken als auf der rechten Uferseite, befindet, als auch von der in Abbildung 1 mit einem roten römisch zehn gekennzeichneten Stelle (= vorgelagerte Schotterbank) aus, aus. Die in Abbildung 1 mit einem roten römisch zehn gekennzeichnete Stelle gehört zum linken Ufer des Q und war zum Tatzeitpunkt – so wie in Abbildung 1 dargestellt – flussabwärts mit dem dahinter liegenden Festland verbunden. Abbildung 1 Der Beschwerdeführer besitzt und besaß für das Eigenrevier x***2 (alt: **) keine Fischereikarte. Die Mitte eines Gewässers lässt sich immer feststellen. Der Beschwerdeführer wusste, dass er – vom Eigenrevier x***1 (alt: **) aus gesehen – über der Mitte des Q fischt. II.römisch zwei. Den obigen Tatsachenfeststellungen liegt nachstehende Beweiswürdigung zugrunde: Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer von einer Stelle im Gewässer aus gefischt hat, die mehr auf der linken als der rechten Uferseite liegt, stützt sich auf die Verantwortung des Beschwerdeführers in der Verhandlung am 05.10.2016 (vgl OZ 9, S 3 und 4).Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer von einer Stelle im Gewässer aus gefischt hat, die mehr auf der linken als der rechten Uferseite liegt, stützt sich auf die Verantwortung des Beschwerdeführers in der Verhandlung am 05.10.2016 vergleiche OZ 9, S 3 und 4). Dass der Beschwerdeführer auch von der in Abbildung 1 mit einem roten X gekennzeichneten Stelle aus gefischt hat, stützt sich auf die Zeugenaussage des BB in der Verhandlung am 05.10.2016 (vgl OZ 9, S 7 und 8). Der Zeuge hat glaubwürdig und überzeugend geschildert, von wo aus er wahrgenommen hat, dass jemand von der genannten Stelle aus die Angelrute ausgeworfen hat und dass er den Beschwerdeführer an seiner Haltung erkannt hat. Wenngleich der Beschwerdeführer bestreitet, von der genannten Stelle die Fischerei ausgeübt zu haben und auch der von ihm namhaft gemachte Zeuge DD (vgl OZ 9, S 5) angegeben hat, dass der Beschwerdeführer dort nur zwei Fische getötet habe, so folgt die Richterin aufgrund des in der Verhandlung von den einvernommenen Personen gewonnenen Eindrucks der Aussage des Zeugen BB. Es mag sein, dass der Zeuge BB erst später dazu gekommen ist, allerdings ist glaubhaft, dass er den Beschwerdeführer von der von ihm beschriebenen Örtlichkeit wahrgenommen hat. Der Zeuge und Anzeiger CC hat zwar angegeben, dass der Beschwerdeführer nicht auf einer Schotterbank gestanden sei, war sich aber sicher, dass der Beschwerdeführer vom Ufer aus gefischt hat (vgl OZ 9, S 6 und 7). Infolge der in der Verhandlung erfolgten Einvernahme des Zeugen CC geht die Richterin davon aus, dass sich der Zeuge nicht sicher war, ob eine Schotterbank zum Ufer gehört, er aber überzeugt war, dass der Beschwerdeführer am Ufer gestanden ist, sodass er letztlich diese Aussage gemacht hat. Er hat der Richterin in der Verhandlung am 05.10.2016 (vgl OZ 9, S 6) aber sehr wohl jenen Bereich gezeigt, von dem aus der Beschwerdeführer seiner Auffassung nach gefischt hat. Dieser Bereich deckt sich in etwa mit der in Abbildung 1 mit einem roten X gekennzeichneten Stelle. Dass der Beschwerdeführer auch von der in Abbildung 1 mit einem roten römisch zehn gekennzeichneten Stelle aus gefischt hat, stützt sich auf die Zeugenaussage des BB in der Verhandlung am 05.10.2016 vergleiche OZ 9, S 7 und 8). Der Zeuge hat glaubwürdig und überzeugend geschildert, von wo aus er wahrgenommen hat, dass jemand von der genannten Stelle aus die Angelrute ausgeworfen hat und dass er den Beschwerdeführer an seiner Haltung erkannt hat. Wenngleich der Beschwerdeführer bestreitet, von der genannten Stelle die Fischerei ausgeübt zu haben und auch der von ihm namhaft gemachte Zeuge DD vergleiche OZ 9, S 5) angegeben hat, dass der Beschwerdeführer dort nur zwei Fische getötet habe, so folgt die Richterin aufgrund des in der Verhandlung von den einvernommenen Personen gewonnenen Eindrucks der Aussage des Zeugen BB. Es mag sein, dass der Zeuge BB erst später dazu gekommen ist, allerdings ist glaubhaft, dass er den Beschwerdeführer von der von ihm beschriebenen Örtlichkeit wahrgenommen hat. Der Zeuge und Anzeiger CC hat zwar angegeben, dass der Beschwerdeführer nicht auf einer Schotterbank gestanden sei, war sich aber sicher, dass der Beschwerdeführer vom Ufer aus gefischt hat vergleiche OZ 9, S 6 und 7). Infolge der in der Verhandlung erfolgten Einvernahme des Zeugen CC geht die Richterin davon aus, dass sich der Zeuge nicht sicher war, ob eine Schotterbank zum Ufer gehört, er aber überzeugt war, dass der Beschwerdeführer am Ufer gestanden ist, sodass er letztlich diese Aussage gemacht hat. Er hat der Richterin in der Verhandlung am 05.10.2016 vergleiche OZ 9, S 6) aber sehr wohl jenen Bereich gezeigt, von dem aus der Beschwerdeführer seiner Auffassung nach gefischt hat. Dieser Bereich deckt sich in etwa mit der in Abbildung 1 mit einem roten römisch zehn gekennzeichneten Stelle. Aufgrund der Ausführungen zum Uferbegriff in der Beschwerde zog die Richterin einen Amtssachverständigen aus dem Fachbereich Naturkunde bei. Der Amtssachverständige, der im Übrigen Projektleiter eines Renaturierungsprojekts am Inn ist (vgl OZ 17 S 6), befasste sich mit der einschlägigen Literatur zum Uferbegriff und kam zum Schluss, dass die in Abbildung 1 mit einem roten X gekennzeichnete Stelle zum Ufer gehört, weil diese zum Tatzeitpunkt flussabwärts mit dem dahinter liegenden Festland verbunden war (vgl Gutachten in OZ 11, Stellungnahme in OZ 15, Verhandlungsschriften in OZ 12 S 2 bis 5 und OZ 17 S 3 bis 7). Der Beschwerdeführer bestreitet, dass sich die Örtlichkeit zum Tatzeitpunkt wie in Abbildung 1 ersichtlich dargestellt hat und bringt nunmehr vor, dass die vorgelagerte Schotterbank flussabwärts nicht mit dem Festland verbunden gewesen sei. Hiezu ist festzuhalten, dass der Amtssachverständige nach Vorlage des Lichtbildes in OZ 14 durch den Beamten der Polizeiinspektion Y und seine Erhebungen zu den Wasserständen im gegenständlichen Bereich (vgl Beilagen ./A und ./B zur Verhandlungsschrift in OZ 17) mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon ausgeht, dass sich die Örtlichkeit zum Tatzeitpunkt entsprechend Abbildung 1 dargestellt hat (vgl OZ 15 und OZ 17, S 3 bis 5). Zudem ist zu bemerken, dass der Zeuge BB diese Auffassung bestätigt hat (vgl OZ 9 S 8) und der Beschwerdeführer diese Meinung bis zur Vorlage eines anderen Lichtbildes in der Verhandlung am 07.11.2016 (vgl OZ 12, S 2 und 3) selbst vertreten hat (vgl OZ 9 S 3). Dass die Lichtbilder vom Beamten der Polizeiinspektion Y erst am 23.08.2014 angefertigt worden sind, vermag an der Tatsache, dass es zum Tatzeitpunkt so wie in Abbildung 1 dargestellt ausgesehen hat, nichts zu ändern. Schließlich ergibt sich aus den Ausführungen des Amtssachverständigen aus dem Fachbereich Naturkunde, dass sich der Wasserstand von August bis November 2014 im gegenständlichen Bereich nicht wesentlich verändert hat (vgl OZ 15 und OZ 17, S 3 bis 7). Aufgrund der Ausführungen zum Uferbegriff in der Beschwerde zog die Richterin einen Amtssachverständigen aus dem Fachbereich Naturkunde bei. Der Amtssachverständige, der im Übrigen Projektleiter eines Renaturierungsprojekts am Inn ist vergleiche OZ 17 S 6), befasste sich mit der einschlägigen Literatur zum Uferbegriff und kam zum Schluss, dass die in Abbildung 1 mit einem roten römisch zehn gekennzeichnete Stelle zum Ufer gehört, weil diese zum Tatzeitpunkt flussabwärts mit dem dahinter liegenden Festland verbunden war vergleiche Gutachten in OZ 11, Stellungnahme in OZ 15, Verhandlungsschriften in OZ 12 S 2 bis 5 und OZ 17 S 3 bis 7). Der Beschwerdeführer bestreitet, dass sich die Örtlichkeit zum Tatzeitpunkt wie in Abbildung 1 ersichtlich dargestellt hat und bringt nunmehr vor, dass die vorgelagerte Schotterbank flussabwärts nicht mit dem Festland verbunden gewesen sei. Hiezu ist festzuhalten, dass der Amtssachverständige nach Vorlage des Lichtbildes in OZ 14 durch den Beamten der Polizeiinspektion Y und seine Erhebungen zu den Wasserständen im gegenständlichen Bereich vergleiche Beilagen ./A und ./B zur Verhandlungsschrift in OZ 17) mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon ausgeht, dass sich die Örtlichkeit zum Tatzeitpunkt entsprechend Abbildung 1 dargestellt hat vergleiche OZ 15 und OZ 17, S 3 bis 5). Zudem ist zu bemerken, dass der Zeuge BB diese Auffassung bestätigt hat vergleiche OZ 9 S 8) und der Beschwerdeführer diese Meinung bis zur Vorlage eines anderen Lichtbildes in der Verhandlung am 07.11.2016 vergleiche OZ 12, S 2 und 3) selbst vertreten hat vergleiche OZ 9 S 3). Dass die Lichtbilder vom Beamten der Polizeiinspektion Y erst am 23.08.2014 angefertigt worden sind, vermag an der Tatsache, dass es zum Tatzeitpunkt so wie in Abbildung 1 dargestellt ausgesehen hat, nichts zu ändern. Schließlich ergibt sich aus den Ausführungen des Amtssachverständigen aus dem Fachbereich Naturkunde, dass sich der Wasserstand von August bis November 2014 im gegenständlichen Bereich nicht wesentlich verändert hat vergleiche OZ 15 und OZ 17, S 3 bis 7). Dass der Beschwerdeführer für das Eigenrevier x***2 (alt: **) keine Fischereikarte besitzt oder besaß, ist unstrittig. In der fortgesetzten Verhandlung am 07.11.2016 führte der Amtssachverständige aus, dass sich die Mitte eines Gewässers immer feststellen lässt (vgl OZ 12, S 4). Dies hat der Beschwerdeführer nicht bestritten. Dass dem Beschwerdeführer bewusst war, dass er über der Mitte des Q fischt, ergibt sich aus seiner Verantwortung (vgl OZ 9, S 3 und 4).In der fortgesetzten Verhandlung am 07.11.2016 führte der Amtssachverständige aus, dass sich die Mitte eines Gewässers immer feststellen lässt vergleiche OZ 12, S 4). Dies hat der Beschwerdeführer nicht bestritten. Dass dem Beschwerdeführer bewusst war, dass er über der Mitte des Q fischt, ergibt sich aus seiner Verantwortung vergleiche OZ 9, S 3 und 4). III.römisch drei. Der obige unstrittige und darüber hinaus festgestellte Sachverhalt ist rechtlich wie folgt zu beurteilen: Schuldspruch:
Abs 1 Tiroler Fischereigesetz 2002 darf der Fischfang nur von Personen ausgeübt werden, die eine Fischereikarte besitzen, aus der die Befugnis zur Ausübung des Fischfanges in einem bestimmten Fischereirevier hervorgeht.
Paragraph 26, Absatz eins, Tiroler Fischereigesetz 2002 darf der Fischfang nur von Personen ausgeübt werden, die eine Fischereikarte besitzen, aus der die Befugnis zur Ausübung des Fischfanges in einem bestimmten Fischereirevier hervorgeht. Wie festgestellt, besitzt der Beschwerdeführer nur für das Eigenrevier x***1 (alt: **), also für das rechte Ufer, nicht aber für das Eigenrevier x***2 (alt: **), also das linke Ufer, eine Fischereikarte. Der Beschwerdeführer übte den Fischfang am 22.08.2014 sowohl von der in Abbildung 1 mit einem roten X gekennzeichneten Stelle, die
den getroffenen Feststellungen zum linken Ufer gehört, als auch vom Q, also dem Gewässer, wobei er sich dabei an einer Stelle, die sich mehr auf der linken als auf der rechten Uferseite befindet, befand, aus. Wie festgestellt, besitzt der Beschwerdeführer nur für das Eigenrevier x***1 (alt: **), also für das rechte Ufer, nicht aber für das Eigenrevier x***2 (alt: **), also das linke Ufer, eine Fischereikarte. Der Beschwerdeführer übte den Fischfang am 22.08.2014 sowohl von der in Abbildung 1 mit einem roten römisch zehn gekennzeichneten Stelle, die
den getroffenen Feststellungen zum linken Ufer gehört, als auch vom Q, also dem Gewässer, wobei er sich dabei an einer Stelle, die sich mehr auf der linken als auf der rechten Uferseite befindet, befand, aus. Insofern hat der Beschwerdeführer den objektiven Tatbestand bereits dadurch erfüllt, dass er den Fischfang von der in Abbildung 1 mit einem roten X gekennzeichneten Stelle, die zum linken Ufer gehört, ohne im Besitz einer Fischereikarte zu sein ausübte. Insofern hat der Beschwerdeführer den objektiven Tatbestand bereits dadurch erfüllt, dass er den Fischfang von der in Abbildung 1 mit einem roten römisch zehn gekennzeichneten Stelle, die zum linken Ufer gehört, ohne im Besitz einer Fischereikarte zu sein ausübte. Der objektive Tatbestand ist aber auch dadurch erfüllt, dass der Beschwerdeführer den Fischfang von der im Gewässer festgestellten Stelle, die sich mehr auf der linken als der rechten Uferseite befindet, ausübte: Nach § 9 Abs 1 Tiroler Fischereigesetz 1925, LGBl Nr 25/1925, hatte die Landesregierung die Gewässer, einschließlich der im Zuge derselben befindlichen Mühlgänge und sonstigen künstlichen Gerinne, Altwässer und Ausstände, welche mit ersteren auch nur periodisch in einer zum Wechsel der Fische geeigneten Verbindung stehen, nach Anhörung der Fischereiberechtigten in Fischereireviere (Eigen- und Pachtreviere) nach Maßgabe der nachfolgenden näheren Bestimmungen einzuteilen. Abs 2 leg cit sah vor, dass jedes Revier eine ununterbrochene Wasserstrecke oder Wasserfläche samt den etwaigen Altwässern und Ausständen umfassen solle, welche die nachhaltige Hege eines der Beschaffenheit des Gewässers angemessenen Fischbestandes und eine ordentliche Bewirtschaftung des Revieres überhaupt zulässt. Nach Paragraph 9, Absatz eins, Tiroler Fischereigesetz 1925, Landesgesetzblatt Nr 25 aus 1925,, hatte die Landesregierung die Gewässer, einschließlich der im Zuge derselben befindlichen Mühlgänge und sonstigen künstlichen Gerinne, Altwässer und Ausstände, welche mit ersteren auch nur periodisch in einer zum Wechsel der Fische geeigneten Verbindung stehen, nach Anhörung der Fischereiberechtigten in Fischereireviere (Eigen- und Pachtreviere) nach Maßgabe der nachfolgenden näheren Bestimmungen einzuteilen. Absatz 2, leg cit sah vor, dass jedes Revier eine ununterbrochene Wasserstrecke oder Wasserfläche samt den etwaigen Altwässern und Ausständen umfassen solle, welche die nachhaltige Hege eines der Beschaffenheit des Gewässers angemessenen Fischbestandes und eine ordentliche Bewirtschaftung des Revieres überhaupt zulässt. § 11 Tiroler Fischereigesetz 1925 definierte den Begriff des Eigenreviers. Nach Abs 1 leg cit waren fließende und stehende Gewässer, hinsichtlich derer nur ein Fischereirecht bestand, – mochte dasselbe im Besitze einer oder ungeteilt mehrerer Personen sich befinden – und welche zugleich den Erfordernissen des zweiten Absatzes des § 9 entsprachen, auf die Dauer dieses Verhältnisses über Anspruch des Fischereiberechtigten als Eigenrevier, das heißt als ein solches Fischereirevier anzuerkennen, dessen Betrieb den Berechtigten unter Beobachtung der allgemeinen Vorschriften und der besonderen Vorschriften der nachfolgenden §§ 12 und 13 anheim steht. Abs 2 leg cit determinierte, dass der Fischereiberechtigte auch dessen Unterteilung in mehrere Eigenreviere beanspruchen konnte, wenn ein Gewässer hiezu geeignet war. Paragraph 11, Tiroler Fischereigesetz 1925 definierte den Begriff des Eigenreviers. Nach Absatz eins, leg cit waren fließende und stehende Gewässer, hinsichtlich derer nur ein Fischereirecht bestand, – mochte dasselbe im Besitze einer oder ungeteilt mehrerer Personen sich befinden – und welche zugleich den Erfordernissen des zweiten Absatzes des Paragraph 9, entsprachen, auf die Dauer dieses Verhältnisses über Anspruch des Fischereiberechtigten als Eigenrevier, das heißt als ein solches Fischereirevier anzuerkennen, dessen Betrieb den Berechtigten unter Beobachtung der allgemeinen Vorschriften und der besonderen Vorschriften der nachfolgenden Paragraphen 12 und 13 anheim steht. Absatz 2, leg cit determinierte, dass der Fischereiberechtigte auch dessen Unterteilung in mehrere Eigenreviere beanspruchen konnte, wenn ein Gewässer hiezu geeignet war. Die Landeshauptmannschaft für Tirol nahm nach der Entscheidung über die Einsprüche und Beschwerden, die gegen die erstmalige Revierbildungskundmachung vorgebracht worden waren, die endgültige Einteilung der Fischereireviere Tirols vor und machte diese kund, und zwar für den politischen Bezirk Y unter Va 1171/1 vom 03.12.
Abs 1 lit m Tiroler Fischereigesetz 2002 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 3.500 Euro zu bestrafen, wer außer in den Fällen des § 26 Abs 2 oder 3 den Fischfang ausübt, ohne eine Fischereikarte zu besitzen.
Paragraph 62, Absatz eins, Litera m, Tiroler Fischereigesetz 2002 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 3.500 Euro zu bestrafen, wer außer in den Fällen des Paragraph 26, Absatz 2, oder 3 den Fischfang ausübt, ohne eine Fischereikarte zu besitzen.
G sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach Abs 2 leg cit sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Paragraph 19, Absatz eins, VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach Absatz 2, leg cit sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Die Fischereiausübungsberechtigten haben nach § 17 Abs 1 Tiroler Fischereigesetz 2002 die Fischereireviere derart nachhaltig zu bewirtschaften, dass ein nach Art, Altersstufe und Besatzdichte der Beschaffenheit des jeweiligen Fischwassers entsprechender Fischbestand vorhanden ist. Ob dieser Verpflichtung nachgekommen werden kann, hängt entscheidend von der Anzahl der ausgegebenen Fischereikarten ab. Schließlich macht es einen entscheidenden Unterschied, wie viele Personen in einem Fischereirevier fischen. Indem der Beschwerdeführer in einem Eigenrevier gefischt hat ohne im Besitz einer Fischereikarte zu sein, hat er diesem Interesse zuwidergehandelt. Die Fischereiausübungsberechtigten haben nach Paragraph 17, Absatz eins, Tiroler Fischereigesetz 2002 die Fischereireviere derart nachhaltig zu bewirtschaften, dass ein nach Art, Altersstufe und Besatzdichte der Beschaffenheit des jeweiligen Fischwassers entsprechender Fischbestand vorhanden ist. Ob dieser Verpflichtung nachgekommen werden kann, hängt entscheidend von der Anzahl der ausgegebenen Fischereikarten ab. Schließlich macht es einen entscheidenden Unterschied, wie viele Personen in einem Fischereirevier fischen. Indem der Beschwerdeführer in einem Eigenrevier gefischt hat ohne im Besitz einer Fischereikarte zu sein, hat er diesem Interesse zuwidergehandelt. Mildernd war die Unbescholtenheit des Beschwerdeführers zu werten. Erschwerungsgründe sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Wie oben ausgeführt, war von fahrlässiger Tatbegehung auszugehen. Im Rahmen der am 05.10.2016 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung führte der Beschwerdeführer zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen und allfälligen Sorgepflichten aus (vgl OZ 9, S 3), dass er monatlich 2.000,00 Euro Pension erhalte, Miteigentümer von Grundstücken und für niemanden sorgepflichtig sei. Im Rahmen der am 05.10.2016 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung führte der Beschwerdeführer zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen und allfälligen Sorgepflichten aus vergleiche OZ 9, S 3), dass er monatlich 2.000,00 Euro Pension erhalte, Miteigentümer von Grundstücken und für niemanden sorgepflichtig sei. Aufgrund der oben angeführten – für die Strafzumessung relevanten – Kriterien ergeben sich gegen die verhängte Geldstrafe insgesamt keine Bedenken. Mit der verhängten Geldstrafe wurde der gesetzliche Strafrahmen nicht einmal zu 3 Prozent ausgeschöpft. Eine Geldstrafe in dieser Höhe war jedenfalls geboten, um dem Unrechts- und Schuldgehalt der Übertretung hinreichend Rechnung zu tragen. Die Voraussetzungen für ein Vorgehen nach den §§ 20 und 45 Abs 1 letzter Satz VStG lagen nicht vor. Die Anwendung des § 20 VStG ist bereits mangels Überwiegens von Milderungsgründen ausgeschieden. Hinsichtlich des § 45 Abs 1 letzter Satz VStG fehlt es an dem hier geforderten geringfügigen Verschulden. Der Beschwerdeführer hat vielmehr den typischen Unrechts- und Schuldgehalt der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretung verwirklicht. Die Voraussetzungen für ein Vorgehen nach den Paragraphen 20 und 45 Absatz eins, letzter Satz VStG lagen nicht vor. Die Anwendung des Paragraph 20, VStG ist bereits mangels Überwiegens von Milderungsgründen ausgeschieden. Hinsichtlich des Paragraph 45, Absatz eins, letzter Satz VStG fehlt es an dem hier geforderten geringfügigen Verschulden. Der Beschwerdeführer hat vielmehr den typischen Unrechts- und Schuldgehalt der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretung verwirklicht. Der Beschwerde gegen das Straferkenntnis kommt insgesamt keine Berechtigung zu, sodass der Beschwerdeführer
GVG zur Leistung eines Kostenbeitrages für das Beschwerdeverfahren zu verpflichten war.Der Beschwerde gegen das Straferkenntnis kommt insgesamt keine Berechtigung zu, sodass der Beschwerdeführer
Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG zur Leistung eines Kostenbeitrages für das Beschwerdeverfahren zu verpflichten war. IV.römisch vier. Begründung für die Nichtzulassung der ordentlichen Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Abs 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
, Absatz 4, B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall war im Wesentlichen der Sachverhalt zu klären. Dass Eigenreviere nach dem Tiroler Fischereigesetz 1925 in dem Sinn klar abzugrenzen sind, dass im Gewässer des fremden Eigenreviers auch dann nicht gefischt werden darf, wenn von dem zum eigenen Eigenrevier gehörenden Ufer ins Gewässer gegangen wird, ergibt sich aus § 11 Tiroler Fischereigesetz
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.