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LVwG-2016/31/2119-1

Obsah (7)§§ 27§ 5§ 19§ 24§ 16§ 25aArt 133

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum09.12.2016 GeschäftszahlLVwG-2016/31/2119-1 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter M

§§ 27und 28 Abs 2 Vw

GVG wird der Beschwerde Folge gegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass für den Zeitraum von 12.9.2016 bis 31.10.2016 die Richtsatzkürzung des Mindestsatzes für Alleinstehende von 20% nicht vorgenommen wird.1.

Paragraphen 27 und 28 Absatz 2, VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass für den Zeitraum von 12.9.2016 bis 31.10.2016 die Richtsatzkürzung des Mindestsatzes für Alleinstehende von 20% nicht vorgenommen wird.

  1. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG zulässig.
  2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer spruchgemäß für den Zeitraum vom 12.9.2016 bis 30.9.2016 eine einmalige, aliquote Unterstützung für Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes in der Höhe von Euro 295,13 gewährt. Zudem wurde für den Zeitraum vom 1.10.2016 bis 31.10.2016 eine einmalige Unterstützung für Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes in der Höhe von Euro 502,66 gewährt. Der Begründung dieses Bescheides lässt sich entnehmen, dass der zur Anwendung gelangende Richtsatz

§ 5

Abs 2 lit a TMSG in der Höhe von Euro 628,32

§ 19

Abs 1 lit a TMSG wegen vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführter Notlage um 20% (Euro 125,66 monatlich) gekürzt wurde. Der Begründung dieses Bescheides lässt sich entnehmen, dass der zur Anwendung gelangende Richtsatz

Paragraph 5, Absatz 2, Litera a, TMSG in der Höhe von Euro 628,32

Paragraph 19, Absatz eins, Litera a, TMSG wegen vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführter Notlage um 20% (Euro 125,66 monatlich) gekürzt wurde. Hinsichtlich der grob fahrlässigen Herbeiführung der Notlage führt die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer im Juni den AMS-Kontrolltermin nicht wahrgenommen habe und somit der AMS-Bezug eingestellt worden sei. Weiters habe der Beschwerdeführer nicht versucht, den Bezug wieder aufzunehmen. In der fristgerecht dagegen erhobenen Beschwerde wurde (wörtlich wiedergegeben) ausgeführt wie folgt: „Sehr geehrte Damen und Herren, ich erhebe Beschwerde gegen den Bescheid von 12.09.2016 für den Reduzierung von mindestsicherung um 20%. ich habe mit meinem AMS. Betreuer Augemacht das,ich auserhalb Z bin und komme erst im August zurück. deswegen habe keine post von AMS erhalten. den ich in privat forschung auf Berge Seen um meine CV. vebessern. ich stehe auch im Kontakt mit viel Inistituten für Limnologie und biodiversität für eine Arbeitstelle oder Forsetzung von PH.D. stelle.“ Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde. Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte

§ 24Abs 4 Vw

GVG abgesehen werden, zumal die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegensteht.Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG abgesehen werden, zumal die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegensteht. II. Rechtsgrundlagen:römisch zwei. Rechtsgrundlagen: Im Gegenstandsfall sind folgende Bestimmungen des Tiroler Mindestsicherungsgesetz, LGBl Nr 99/2010 idF LGBl Nr 130/2013 (TMSG), von Belang:Im Gegenstandsfall sind folgende Bestimmungen des Tiroler Mindestsicherungsgesetz, Landesgesetzblatt Nr 99 aus 2010, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 130 aus 2013, (TMSG), von Belang: „Allgemeine Bestimmungen Ziel, Grundsätze § 1.

(1)Ziel der Mindestsicherung ist die Bekämpfung von Armut und sozialer Ausgrenzung. Sie bezweckt, den Mindestsicherungsbeziehern das Führen eines menschenwürdigen Lebens zu ermöglichen und ihre dauerhafte Eingliederung bzw. Wiedereingliederung in das Erwerbsleben weitest möglich zu fördern.Paragraph eins,
(1)Ziel der Mindestsicherung ist die Bekämpfung von Armut und sozialer Ausgrenzung. Sie bezweckt, den Mindestsicherungsbeziehern das Führen eines menschenwürdigen Lebens zu ermöglichen und ihre dauerhafte Eingliederung bzw. Wiedereingliederung in das Erwerbsleben weitest möglich zu fördern.
(2)Mindestsicherung ist Personen zu gewähren,
  1. a)die sich in einer Notlage befinden,
  2. b)denen eine Notlage droht, wenn der Eintritt der Notlage dadurch abgewendet werden kann,
  3. c)die eine Notlage überwunden haben, wenn dies erforderlich ist, um die Wirksamkeit der bereits gewährten Leistungen der Mindestsicherung bestmöglich zu sichern. … Begriffsbestimmungen § 2.
(1)In einer Notlage befindet sich, werParagraph 2,
(1)In einer Notlage befindet sich, wer
  1. a)seinen Lebensunterhalt, seinen Wohnbedarf oder den bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung sowie für ein einfaches Begräbnis auftretenden Bedarf (Grundbedürfnisse) nicht oder nicht in ausreichendem Ausmaß aus eigenen Kräften und Mitteln oder mit Hilfe Dritter decken kann oder
  2. b)außergewöhnliche Schwierigkeiten in seinen persönlichen, familiären oder sozialen Verhältnissen nicht oder nicht in ausreichendem Ausmaß selbst oder mit Hilfe Dritter bewältigen kann. … Grundleistungen Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes § 5.
(1)Die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes besteht in der Gewährung pauschalierter, monatlicher Geldleistungen (Mindestsätze).Paragraph 5,
(1)Die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes besteht in der Gewährung pauschalierter, monatlicher Geldleistungen (Mindestsätze).
(2)Der Mindestsatz beträgt für
  1. a)Alleinstehende und Alleinerzieher 75 v. H.,
  2. b)Volljährige, die nicht unter lit. a fallen 56,25 v. H.,
  3. b)Volljährige, die nicht unter Litera a, fallen 56,25 v. H.,
  4. c)Minderjährige, für die ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht 24,75 v. H. des Ausgangsbetrages nach § 9 Abs. 1.des Ausgangsbetrages nach Paragraph 9, Absatz eins, … Kürzung von Leistungen § 19.
(1)Die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach § 5 kann gekürzt werden, wenn der MindestsicherungsbezieherParagraph 19,
(1)Die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach Paragraph 5, kann gekürzt werden, wenn der Mindestsicherungsbezieher
  1. a)seine Notlage vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat,
  2. b)mit den eigenen oder den ihm zur Verfügung gestellten Mitteln trotz Belehrung und Ermahnung nicht sparsam umgeht,
  3. c)seine Ansprüche gegenüber Dritten nicht in zumutbarer Weise verfolgt,
  4. d)trotz schriftlicher Ermahnung keine Bereitschaft zum Einsatz seiner Arbeitskraft zeigt oder sich nicht um eine ihm zumutbare Beschäftigung bemüht,
  5. e)an einer Begutachtung zur Feststellung der Arbeitsfähigkeit nicht mitwirkt oder
  6. f)an einer ihm vom Arbeitsmarktservice angebotenen Schulungs- oder Fortbildungs- maßnahme nicht teilnimmt. Die Kürzung ist der Höhe nach mit 50 v. H. des jeweiligen Mindestsatzes nach § 5 begrenzt; sie darf nur stufenweise vorgenommen werden.Die Kürzung ist der Höhe nach mit 50 v. H. des jeweiligen Mindestsatzes nach Paragraph 5, begrenzt; sie darf nur stufenweise vorgenommen werden. …“ III. Rechtliche Erwägungen:römisch drei. Rechtliche Erwägungen: Die belangte Behörde stützt sich bei der Kürzung der Mindestsicherung auf § 19 Abs 1 lit a TMSG und geht demnach von einer grob fahrlässigen Herbeiführung der Notlage des Beschwerdeführers aus. Die belangte Behörde stützt sich bei der Kürzung der Mindestsicherung auf Paragraph 19, Absatz eins, Litera a, TMSG und geht demnach von einer grob fahrlässigen Herbeiführung der Notlage des Beschwerdeführers aus. Festgehalten wird, dass § 19 Abs 1 TMSG unterschiedliche Fallkonstellationen vorsieht, welche zu einer Kürzung der Mindestsicherung führen können. Für den vorliegenden Fall relevant ist aber nicht § 19 Abs 1 lit a, sondern § 19 Abs 1 lit d TMSG, welcher sich mit der Frage auseinandersetzt, wie ein Mindestsicherungsempfänger seine Arbeitskraft einzusetzen bzw sich um eine Beschäftigung zu bemühen hat.Festgehalten wird, dass Paragraph 19, Absatz eins, TMSG unterschiedliche Fallkonstellationen vorsieht, welche zu einer Kürzung der Mindestsicherung führen können. Für den vorliegenden Fall relevant ist aber nicht Paragraph 19, Absatz eins, Litera a,, sondern Paragraph 19, Absatz eins, Litera d, TMSG, welcher sich mit der Frage auseinandersetzt, wie ein Mindestsicherungsempfänger seine Arbeitskraft einzusetzen bzw sich um eine Beschäftigung zu bemühen hat. § 19 Abs 1 lit d steht sohin in Spezialität zu § 19 Abs 1 lit a TMSG weshalb der vorliegende Fall ausschließlich nach § 19 Abs 1 lit d TMSG zu beurteilen ist und nicht nach § 19 Abs 1 lit a TMSG.Paragraph 19, Absatz eins, Litera d, steht sohin in Spezialität zu Paragraph 19, Absatz eins, Litera a, TMSG weshalb der vorliegende Fall ausschließlich nach Paragraph 19, Absatz eins, Litera d, TMSG zu beurteilen ist und nicht nach Paragraph 19, Absatz eins, Litera a, TMSG. Der Gesetzgeber ist sohin in Fällen wie dem vorliegenden davon ausgegangen, dass der Hilfesuchende zuerst schriftlich zu ermahnen ist, Bereitschaft zum Einsatz seiner Arbeitskraft zu zeigen bzw sich um eine zumutbare Beschäftigung zu bemühen. Erst wenn nach einer derartigen schriftlichen Ermahnung weiterhin kein entsprechender Einsatz erfolgt, wozu auch die regelmäßige Meldung beim Arbeitsmarktservice zu zählen ist, ist mit einer Kürzung der Mindestsicherung vorzugehen. Von der belangten Behörde wird im Vorlageschreiben vom 27.9.2016 vermeint, dass eine solche schriftliche Ermahnung im Bescheid der Bürgermeisterin der Stadt Z vom 4.5.2016, ***, bereits erteilt worden sei. Der angesprochene Hinweis in der Begründung des angeführten Bescheides lautet wie folgt: „Sie werden hiermit aufgefordert, zukünftig schriftliche Nachweise der Bemühungen um Arbeit (Bewerbungsschreiben, Antwortschreiben der Firmen, Bestätigungen der Firmen über geführte Vorstellungsgespräche, etc.) in einem angemessenen Ausmaß (mind. zwei pro Woche) vorzulegen.

§ 16

Abs 1 TMSG ist der arbeitsfähige Hilfesuchende verpflichtet, die Bereitschaft zum Einsatz seiner Arbeitskraft zu zeigen oder sich um eine ihm zumutbare Erwerbstätigkeit zu bemühen.„Sie werden hiermit aufgefordert, zukünftig schriftliche Nachweise der Bemühungen um Arbeit (Bewerbungsschreiben, Antwortschreiben der Firmen, Bestätigungen der Firmen über geführte Vorstellungsgespräche, etc.) in einem angemessenen Ausmaß (mind. zwei pro Woche) vorzulegen.

Paragraph 16, Absatz eins, TMSG ist der arbeitsfähige Hilfesuchende verpflichtet, die Bereitschaft zum Einsatz seiner Arbeitskraft zu zeigen oder sich um eine ihm zumutbare Erwerbstätigkeit zu bemühen. Sollte der Mindestsicherungsbezieher dieser Verpflichtung nicht nachkommen, kann die Sicherung des Lebensunterhaltes nach § 5 TMSG gem. § 19 Abs. 1 lit. d gekürzt (bis zu 50%) werden.“Sollte der Mindestsicherungsbezieher dieser Verpflichtung nicht nachkommen, kann die Sicherung des Lebensunterhaltes nach Paragraph 5, TMSG gem. Paragraph 19, Absatz eins, Litera d, gekürzt (bis zu 50%) werden.“ Diesem Vorbringen ist zu entgegnen, dass es sich dabei nur um einen Hinweis auf die gesetzlichen Bestimmungen und die daraus resultierenden Rechtsfolgen in der Form eines Textbausteines in der Begründung eines Bescheides handelt. Für eine schriftliche Ermahnung wird zu fordern sein, dass der Ermahnte mit einem konkret von ihm zu verantwortenden Fehlverhalten konfrontiert (etwa „Sie haben laut Ihrem Antrag auf Mindestsicherung vom 4.5.2016 lediglich zwei Bewerbungen in den Monaten März und April 2016 getätigt…“ oder „Sie sind am 21.4.2016 ohne Angabe von Gründen zu einem Vorstellungsgespräch nicht erschienen…“) und bei erneutem Zuwiderhandeln die Kürzung der Mindestsicherung unmittelbar angedroht wird. Eine derart einschränkende Auslegung erweist sich schon deshalb als notwendig, zumal man letztlich wohl jedem Hilfsbedürftigen eine für die derzeitige Notlage ursächliche persönliche „Fehl-Entscheidung“ nachweisen wird können, sofern der Kausalverlauf nur weit genug zurückverfolgt wird (vgl Binder, Das Zusammenspiel arbeits- und sozialrechtlicher Leistungsansprüche, 152f). Eine derart einschränkende Auslegung erweist sich schon deshalb als notwendig, zumal man letztlich wohl jedem Hilfsbedürftigen eine für die derzeitige Notlage ursächliche persönliche „Fehl-Entscheidung“ nachweisen wird können, sofern der Kausalverlauf nur weit genug zurückverfolgt wird vergleiche Binder, Das Zusammenspiel arbeits- und sozialrechtlicher Leistungsansprüche, 152f). Im Gegenstandsfall kann sohin eine Richtsatzkürzung nicht ohne eine schriftliche Ermahnung iSd § 19 Abs 1 lit d TMSG ausgesprochen werden. In Ermangelung einer solchen Ermahnung war daher dem Rechtsmittel Folge zu geben und auszusprechen, dass eine Richtsatzkürzung

§ 19

Abs 1 TMSG nicht zu erfolgen hat.Im Gegenstandsfall kann sohin eine Richtsatzkürzung nicht ohne eine schriftliche Ermahnung iSd Paragraph 19, Absatz eins, Litera d, TMSG ausgesprochen werden. In Ermangelung einer solchen Ermahnung war daher dem Rechtsmittel Folge zu geben und auszusprechen, dass eine Richtsatzkürzung

Paragraph 19, Absatz eins, TMSG nicht zu erfolgen hat. IV. Zulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch vier. Zulässigkeit der ordentlichen Revision:

§ 25aAbs 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art 133Abs 4 B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art 133

Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist. Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage der Abgrenzung der Tatbestände

§ 19Abs 1 lit a und lit d TMSG besteht soweit ersichtlich nicht.

Da somit aus der Rechtsprechung nicht ausreichend geklärt ist, inwiefern eine Fristversäumnis beim Arbeitsmarktservice zur unverzüglichen Kürzung der Mindestsicherung zu führen oder aber zunächst eine schriftliche Ermahnung der Behörde zu ergehen hat, handelt es sich dabei um eine Frage grundsätzlicher Bedeutung, weshalb die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof als zulässig erklärt wurde.Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage der Abgrenzung der Tatbestände

Paragraph 19, Absatz eins, Litera a und Litera d, TMSG besteht soweit ersichtlich nicht. Da somit aus der Rechtsprechung nicht ausreichend geklärt ist, inwiefern eine Fristversäumnis beim Arbeitsmarktservice zur unverzüglichen Kürzung der Mindestsicherung zu führen oder aber zunächst eine schriftliche Ermahnung der Behörde zu ergehen hat, handelt es sich dabei um eine Frage grundsätzlicher Bedeutung, weshalb die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof als zulässig erklärt wurde. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Christian Hengl (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2016.31.2119.1

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