GVG wird der Beschwerde Folge gegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass für den Zeitraum von 12.9.2016 bis 31.10.2016 die Richtsatzkürzung des Mindestsatzes für Alleinstehende von 20% nicht vorgenommen wird.1.
Paragraphen 27 und 28 Absatz 2, VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass für den Zeitraum von 12.9.2016 bis 31.10.2016 die Richtsatzkürzung des Mindestsatzes für Alleinstehende von 20% nicht vorgenommen wird.
Abs 2 lit a TMSG in der Höhe von Euro 628,32
Abs 1 lit a TMSG wegen vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführter Notlage um 20% (Euro 125,66 monatlich) gekürzt wurde. Der Begründung dieses Bescheides lässt sich entnehmen, dass der zur Anwendung gelangende Richtsatz
Paragraph 5, Absatz 2, Litera a, TMSG in der Höhe von Euro 628,32
Paragraph 19, Absatz eins, Litera a, TMSG wegen vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführter Notlage um 20% (Euro 125,66 monatlich) gekürzt wurde. Hinsichtlich der grob fahrlässigen Herbeiführung der Notlage führt die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer im Juni den AMS-Kontrolltermin nicht wahrgenommen habe und somit der AMS-Bezug eingestellt worden sei. Weiters habe der Beschwerdeführer nicht versucht, den Bezug wieder aufzunehmen. In der fristgerecht dagegen erhobenen Beschwerde wurde (wörtlich wiedergegeben) ausgeführt wie folgt: „Sehr geehrte Damen und Herren, ich erhebe Beschwerde gegen den Bescheid von 12.09.2016 für den Reduzierung von mindestsicherung um 20%. ich habe mit meinem AMS. Betreuer Augemacht das,ich auserhalb Z bin und komme erst im August zurück. deswegen habe keine post von AMS erhalten. den ich in privat forschung auf Berge Seen um meine CV. vebessern. ich stehe auch im Kontakt mit viel Inistituten für Limnologie und biodiversität für eine Arbeitstelle oder Forsetzung von PH.D. stelle.“ Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde. Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte
GVG abgesehen werden, zumal die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegensteht.Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG abgesehen werden, zumal die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegensteht. II. Rechtsgrundlagen:römisch zwei. Rechtsgrundlagen: Im Gegenstandsfall sind folgende Bestimmungen des Tiroler Mindestsicherungsgesetz, LGBl Nr 99/2010 idF LGBl Nr 130/2013 (TMSG), von Belang:Im Gegenstandsfall sind folgende Bestimmungen des Tiroler Mindestsicherungsgesetz, Landesgesetzblatt Nr 99 aus 2010, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 130 aus 2013, (TMSG), von Belang: „Allgemeine Bestimmungen Ziel, Grundsätze § 1.
Abs 1 TMSG ist der arbeitsfähige Hilfesuchende verpflichtet, die Bereitschaft zum Einsatz seiner Arbeitskraft zu zeigen oder sich um eine ihm zumutbare Erwerbstätigkeit zu bemühen.„Sie werden hiermit aufgefordert, zukünftig schriftliche Nachweise der Bemühungen um Arbeit (Bewerbungsschreiben, Antwortschreiben der Firmen, Bestätigungen der Firmen über geführte Vorstellungsgespräche, etc.) in einem angemessenen Ausmaß (mind. zwei pro Woche) vorzulegen.
Paragraph 16, Absatz eins, TMSG ist der arbeitsfähige Hilfesuchende verpflichtet, die Bereitschaft zum Einsatz seiner Arbeitskraft zu zeigen oder sich um eine ihm zumutbare Erwerbstätigkeit zu bemühen. Sollte der Mindestsicherungsbezieher dieser Verpflichtung nicht nachkommen, kann die Sicherung des Lebensunterhaltes nach § 5 TMSG gem. § 19 Abs. 1 lit. d gekürzt (bis zu 50%) werden.“Sollte der Mindestsicherungsbezieher dieser Verpflichtung nicht nachkommen, kann die Sicherung des Lebensunterhaltes nach Paragraph 5, TMSG gem. Paragraph 19, Absatz eins, Litera d, gekürzt (bis zu 50%) werden.“ Diesem Vorbringen ist zu entgegnen, dass es sich dabei nur um einen Hinweis auf die gesetzlichen Bestimmungen und die daraus resultierenden Rechtsfolgen in der Form eines Textbausteines in der Begründung eines Bescheides handelt. Für eine schriftliche Ermahnung wird zu fordern sein, dass der Ermahnte mit einem konkret von ihm zu verantwortenden Fehlverhalten konfrontiert (etwa „Sie haben laut Ihrem Antrag auf Mindestsicherung vom 4.5.2016 lediglich zwei Bewerbungen in den Monaten März und April 2016 getätigt…“ oder „Sie sind am 21.4.2016 ohne Angabe von Gründen zu einem Vorstellungsgespräch nicht erschienen…“) und bei erneutem Zuwiderhandeln die Kürzung der Mindestsicherung unmittelbar angedroht wird. Eine derart einschränkende Auslegung erweist sich schon deshalb als notwendig, zumal man letztlich wohl jedem Hilfsbedürftigen eine für die derzeitige Notlage ursächliche persönliche „Fehl-Entscheidung“ nachweisen wird können, sofern der Kausalverlauf nur weit genug zurückverfolgt wird (vgl Binder, Das Zusammenspiel arbeits- und sozialrechtlicher Leistungsansprüche, 152f). Eine derart einschränkende Auslegung erweist sich schon deshalb als notwendig, zumal man letztlich wohl jedem Hilfsbedürftigen eine für die derzeitige Notlage ursächliche persönliche „Fehl-Entscheidung“ nachweisen wird können, sofern der Kausalverlauf nur weit genug zurückverfolgt wird vergleiche Binder, Das Zusammenspiel arbeits- und sozialrechtlicher Leistungsansprüche, 152f). Im Gegenstandsfall kann sohin eine Richtsatzkürzung nicht ohne eine schriftliche Ermahnung iSd § 19 Abs 1 lit d TMSG ausgesprochen werden. In Ermangelung einer solchen Ermahnung war daher dem Rechtsmittel Folge zu geben und auszusprechen, dass eine Richtsatzkürzung
Abs 1 TMSG nicht zu erfolgen hat.Im Gegenstandsfall kann sohin eine Richtsatzkürzung nicht ohne eine schriftliche Ermahnung iSd Paragraph 19, Absatz eins, Litera d, TMSG ausgesprochen werden. In Ermangelung einer solchen Ermahnung war daher dem Rechtsmittel Folge zu geben und auszusprechen, dass eine Richtsatzkürzung
Paragraph 19, Absatz eins, TMSG nicht zu erfolgen hat. IV. Zulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch vier. Zulässigkeit der ordentlichen Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.
, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist. Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage der Abgrenzung der Tatbestände
Da somit aus der Rechtsprechung nicht ausreichend geklärt ist, inwiefern eine Fristversäumnis beim Arbeitsmarktservice zur unverzüglichen Kürzung der Mindestsicherung zu führen oder aber zunächst eine schriftliche Ermahnung der Behörde zu ergehen hat, handelt es sich dabei um eine Frage grundsätzlicher Bedeutung, weshalb die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof als zulässig erklärt wurde.Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage der Abgrenzung der Tatbestände
Paragraph 19, Absatz eins, Litera a und Litera d, TMSG besteht soweit ersichtlich nicht. Da somit aus der Rechtsprechung nicht ausreichend geklärt ist, inwiefern eine Fristversäumnis beim Arbeitsmarktservice zur unverzüglichen Kürzung der Mindestsicherung zu führen oder aber zunächst eine schriftliche Ermahnung der Behörde zu ergehen hat, handelt es sich dabei um eine Frage grundsätzlicher Bedeutung, weshalb die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof als zulässig erklärt wurde. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Christian Hengl (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2016.31.2119.1
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.