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{'item': 'LVwG-2015/46/2370-3'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum12.12.2016 GeschäftszahlLVwG-2015/46/2370-3 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Mag. Linda Wieser über die Beschwerde des Di AA, pA Forstverwaltung ÖBF, Adresse1, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 22.07.2015, Zahl J-***1, zu Recht erkannt: 1. Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 3 VStG eingestellt. 1. Gemäß Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 3, VStG eingestellt. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrenslauf:römisch eins. Verfahrenslauf: Mit dem nunmehr angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 22.07.2015, Zl J-***1, wurde dem Beschwerdeführer folgender Sachverhalt zur Last gelegt: „Der Beschuldigte DI AA, geb. am xx.xx.xxxx, wohnhaft in Adresse1, hat es als Jagdleiter der Eigenjagd X, Revierteile S und T unterlassen, für die ordnungsgemäße Erfüllung der Abschusspläne im Jagdjahr 2014 Sorge zu tragen, obwohl gemäß § 3 Abs. 3 der Zweiten Durchführungsverordnung zum Tiroler Jagdgesetz (LGBl. 43/2004 idgF.) der genehmigte sowie der von der Bezirksverwaltungsbehörde festgesetzte Abschussplan zu erfüllen ist.„Der Beschuldigte DI AA, geb. am xx.xx.xxxx, wohnhaft in Adresse1, hat es als Jagdleiter der Eigenjagd römisch zehn, Revierteile S und T unterlassen, für die ordnungsgemäße Erfüllung der Abschusspläne im Jagdjahr 2014 Sorge zu tragen, obwohl gemäß Paragraph 3, Absatz 3, der Zweiten Durchführungsverordnung zum Tiroler Jagdgesetz Landesgesetzblatt 43 aus 2004, idgF.) der genehmigte sowie der von der Bezirksverwaltungsbehörde festgesetzte Abschussplan zu erfüllen ist. Für die revierteile S und T der EJ X besteht ein Bescheid nach § 37 Abs. 9 lit b TJG 2004, wonach das gesamte Schalenwild als gemeinsamer Abschuss bis zum Ablauf des Jagdjahres 2016 getätigt werden kann. (Bescheid vom 06.07.2009, Zahl J-***2)Für die revierteile S und T der EJ römisch zehn besteht ein Bescheid nach Paragraph 37, Absatz 9, Litera b, TJG 2004, wonach das gesamte Schalenwild als gemeinsamer Abschuss bis zum Ablauf des Jagdjahres 2016 getätigt werden kann. (Bescheid vom 06.07.2009, Zahl J-***2) Die gemeinsame Abschussplanerfüllung nach § 37 Abs. 9 lit. B TJG 2004 betrug im Jagdjahr 2014Die gemeinsame Abschussplanerfüllung nach Paragraph 37, Absatz 9, lit. B TJG 2004 betrug im Jagdjahr 2014

  1. a)beim Rotwild lediglich 83 % inklusive Fallwild (genehmigter Abschuss 70 Stück, erlegt wurden 56 Stück, Fallwild 2 Stück, Gesamtabgang 58 Stück),
  2. b)beim Gamswild lediglich 69 % inklusiver Fallwild (genehmigter Abschuss 26 Stück, erlegt wurden 15 Stück, Fallwild 3 Stück, Gesamtabgang 18 Stück), und
  3. c)beim Rehwild 91 % inklusiver Fallwild (genehmigter Abschuss 22 Stück, erlegt wurden 20 Stück, Fallwild 0 Stück, Gesamtabgang 20 Stück)“ Dadurch habe der Beschuldigte eine Verwaltungsübertretung gemäß den §§ 3 Abs 3 iVm 7 der Zweiten Durchführungsverordnung zum Tiroler Jagdgesetz 2004, LGBl Nr 43/2004 idgF und LGBl 41/2004 idgF, begangen und wurde daher über ihn gemäß § 70 Abs 1 lit l Tiroler Jagdgesetz 2004 eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 200,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 12 Stunden) verhängt. Weiters wurde dem Beschuldigten gemäß § 64 VStG ein Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens in der Höhe von insgesamt Euro 20,-- vorgeschrieben.Dadurch habe der Beschuldigte eine Verwaltungsübertretung gemäß den Paragraphen 3, Absatz 3, in Verbindung mit 7 der Zweiten Durchführungsverordnung zum Tiroler Jagdgesetz 2004, Landesgesetzblatt Nr 43 aus 2004, idgF und Landesgesetzblatt 41 aus 2004, idgF, begangen und wurde daher über ihn gemäß Paragraph 70, Absatz eins, Litera l, Tiroler Jagdgesetz 2004 eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 200,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 12 Stunden) verhängt. Weiters wurde dem Beschuldigten gemäß Paragraph 64, VStG ein Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens in der Höhe von insgesamt Euro 20,-- vorgeschrieben. Gegen dieses Straferkenntnis brachte der Beschuldigte fristgerecht Beschwerde ein und führte darin im Wesentlichen aus, dass er nach der Erhebung des Einspruchs gegen die Strafverfügung vom 22.7.2015 gemeint habe, die Behörde werde ein Ermittlungsverfahren einleiten, insbesondere zur Frage des Verschuldens. Es sei jedoch ohne weitere Verfahrensschritte das nunmehr bekämpfte Straferkenntnis ergangen. Des Weiteren sei befremdlich, dass bei einer Abschussplanerfüllung von immerhin 83 % des Rotwildes und 91 % des Rehwildes eine Geldstrafe verhängt werde. Darüber hinaus weise die Rechtsmittelbelehrung Mängel auf. Die Erfüllung des objektiven Tatbestandes werde nicht bestritten, jedoch habe die Behörde es unterlassen, insbesondere in Bezug auf die Verschuldensfrage, ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchzuführen. Dadurch sei der Beschwerdeführer gehindert gewesen, sein mangelndes Verschulden aufzuzeigen. Bereits im Einspruch zur Strafverfügung sei vom Beschwerdeführer auf eine besonders starke Buchenmast und den erst im späteren Dezember erfolgten Wintereinbruch hingewiesen worden, was zu einem geringeren Gamsabschuss geführt habe. Der Berufsjäger werde von ihm wiederholt und regelmäßig dazu angehalten, den Schalenwildabschuss laut Abschussplan zu erfüllen. Der Beschwerdeführer sei davon ausgegangen, dass ein Berufsjäger in der Lage sei, entsprechende Maßnahmen zu setzen und seinen Verpflichtungen nachzukommen. Dieser habe vielleicht auch die Forderungen und Vorgaben des Beschwerdeführers zur 100%-igen Abschussplanerfüllung nicht ernst genug genommen. Die Verbiss- und Schälschäden im Gebiet X seien dem Beschwerdeführer bekannt. Die Forderungen nach § 37 Abs 2 TJG 2004 seien jedoch mit den derzeit beantragten Abschussplänen nicht zu erreichen. Die Verbiss- und Schälschäden im Gebiet römisch zehn seien dem Beschwerdeführer bekannt. Die Forderungen nach Paragraph 37, Absatz 2, TJG 2004 seien jedoch mit den derzeit beantragten Abschussplänen nicht zu erreichen. Aufgrund dieses Beschwerdevorbringens wurde der behördliche Akt dem Landesverwaltungsgericht Tirol zur Entscheidung vorgelegt. II. Sachverhalt:römisch zwei. Sachverhalt: Der Beschwerdeführer ist Jagdleiter der Eigenjagd X, sowohl für den Revierteil S als auch für den Revierteil T, im Bezirk Y und als solcher für die Erfüllung der Abschusspläne verantwortlich. Der Beschwerdeführer ist Jagdleiter der Eigenjagd römisch zehn, sowohl für den Revierteil S als auch für den Revierteil T, im Bezirk Y und als solcher für die Erfüllung der Abschusspläne verantwortlich. Die mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y für das Eigenjagdgebiet X, Revierteil T, Bescheid vom 7.05.2014, keine Zahl, und für das Eigenjagdgebiet X, Revierteil S, Bescheid vom 7.05.2014, keine Zahl, verfügten Abschusspläne für Schalenwild und Murmeltiere für das Jagdjahr 2014 wurden beide nicht erfüllt, wobei mit Bescheid der belangten Behörde vom 6.07.2009, Zl J-***2 verfügt wurde, dass gemäß § 37 Abs 9 lit b TJG 2004 idgF in jedem Jagdgebiet die gesamte Anzahl der vorgesehenen Wildstücke erlegt werden darf. Die mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y für das Eigenjagdgebiet römisch zehn, Revierteil T, Bescheid vom 7.05.2014, keine Zahl, und für das Eigenjagdgebiet römisch zehn, Revierteil S, Bescheid vom 7.05.2014, keine Zahl, verfügten Abschusspläne für Schalenwild und Murmeltiere für das Jagdjahr 2014 wurden beide nicht erfüllt, wobei mit Bescheid der belangten Behörde vom 6.07.2009, Zl J-***2 verfügt wurde, dass gemäß Paragraph 37, Absatz 9, Litera b, TJG 2004 idgF in jedem Jagdgebiet die gesamte Anzahl der vorgesehenen Wildstücke erlegt werden darf. Der Strafverfügung vom 25.06.2015 betreffend die Nichterfüllung der Abschusspläne 2014 und der damit verbundenen Übertretungen nach dem Tiroler Jagdgesetz 2004 durch den Beschwerdeführer legte die belangte Behörde die Abschussmeldungen des Beschwerdeführers zugrunde. Dabei wurden die beiden jeweils verfügten Abschusspläne für den Revierteil T und den Revierteil S aufgrund der Verfügung gem § 37 Abs 9 lit b TJG 2004 als eine Einheit betrachtet und die Nichterfüllung der Abschusszahlen in beiden Jagdgebieten als eine Verwaltungsübertretung zusammengefasst.Der Strafverfügung vom 25.06.2015 betreffend die Nichterfüllung der Abschusspläne 2014 und der damit verbundenen Übertretungen nach dem Tiroler Jagdgesetz 2004 durch den Beschwerdeführer legte die belangte Behörde die Abschussmeldungen des Beschwerdeführers zugrunde. Dabei wurden die beiden jeweils verfügten Abschusspläne für den Revierteil T und den Revierteil S aufgrund der Verfügung gem Paragraph 37, Absatz 9, Litera b, TJG 2004 als eine Einheit betrachtet und die Nichterfüllung der Abschusszahlen in beiden Jagdgebieten als eine Verwaltungsübertretung zusammengefasst. III. Rechtslage:römisch drei. Rechtslage: Die im gegenständlichen Verfahren maßgebenden Bestimmungen des Tiroler Jagdgesetzes 2004 – TJG 2004, LGBl Nr 41/2004, idF LGBl Nr 103/2014, lauten wie folgt:Die im gegenständlichen Verfahren maßgebenden Bestimmungen des Tiroler Jagdgesetzes 2004 – TJG 2004, Landesgesetzblatt Nr 41 aus 2004,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 103 aus 2014,, lauten wie folgt: § 37Paragraph 37

(1)Der Abschuss von Schalenwild – mit Ausnahme von Schwarzwild – und von Murmeltieren darf nur im Rahmen eines Abschussplanes erfolgen. Dieser ist jeweils für ein Jagdjahr und für ein Jagdgebiet sowie für den Teil eines Jagdgebietes, der Gegenstand eines Jagdpachtvertrages nach § 18 Abs. 1 dritter Satz ist, zu erstellen.
(1)Der Abschuss von Schalenwild – mit Ausnahme von Schwarzwild – und von Murmeltieren darf nur im Rahmen eines Abschussplanes erfolgen. Dieser ist jeweils für ein Jagdjahr und für ein Jagdgebiet sowie für den Teil eines Jagdgebietes, der Gegenstand eines Jagdpachtvertrages nach Paragraph 18, Absatz eins, dritter Satz ist, zu erstellen. … § 70Paragraph 70
(1)Wer … l) Litera l den Bestimmungen über den Abschussplan nach § 37, den Sonderbestimmungen für Hühnervögel nach § 38a oder den hierzu ergangenen Verordnungen oder Bescheiden zuwiderhandeltden Bestimmungen über den Abschussplan nach Paragraph 37,, den Sonderbestimmungen für Hühnervögel nach Paragraph 38 a, oder den hierzu ergangenen Verordnungen oder Bescheiden zuwiderhandelt … begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 4.500,– Euro zu bestrafen. Die im gegenständlichen Verfahren maßgebenden Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), BGBl I Nr 33/2013, zuletzt geändert durch BGBl I Nr 122/2013, lauten wie folgt:Die im gegenständlichen Verfahren maßgebenden Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 122 aus 2013,, lauten wie folgt: § 44Paragraph 44
(1)Das Verwaltungsgericht hat eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
(2)Die Verhandlung entfällt, wenn der Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. IV. Erwägungen:römisch vier. Erwägungen: Festgehalten wird, dass die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu entfallen hatte, da bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben war. Der genehmigte oder von Amts wegen festgesetzte Abschussplan ist ein „Pflichtabschussplan“. Er muss erfüllt werden und steht es nicht im Belieben des Jagdausübungsberechtigten, den Abschussplan nicht oder nur zum Teil zu erfüllen, denn die Jagdausübung stellt sowohl ein Recht als auch eine Pflicht dar. Die belangte Behörde hat mit dem angefochtenen Bescheid dem Beschwerdeführer die Nichteinhaltung des Abschussplanes für das Jagdjahr 2014 als Jagdleiter „… der Eigenjagd X, Revierteile S und T …“ vorgeworfen und die Nichterfüllung der Abschusszahlen in beiden Jagdgebieten als eine Verwaltungsübertretung vorgeworfen. Die belangte Behörde hat mit dem angefochtenen Bescheid dem Beschwerdeführer die Nichteinhaltung des Abschussplanes für das Jagdjahr 2014 als Jagdleiter „… der Eigenjagd römisch zehn, Revierteile S und T …“ vorgeworfen und die Nichterfüllung der Abschusszahlen in beiden Jagdgebieten als eine Verwaltungsübertretung vorgeworfen. Gemäß § 37 Abs 1 TJG 2004 ist der Abschussplan jeweils für ein Jagdjahr und für ein Jagdgebiet, sowie für den Teil eines Jagdgebietes, der Gegenstand eines Jagdpachtvertrages nach § 18 Abs. 1 dritter Satz ist, zu erstellen.Gemäß Paragraph 37, Absatz eins, TJG 2004 ist der Abschussplan jeweils für ein Jagdjahr und für ein Jagdgebiet, sowie für den Teil eines Jagdgebietes, der Gegenstand eines Jagdpachtvertrages nach Paragraph 18, Absatz eins, dritter Satz ist, zu erstellen. Dieser Bestimmung ist zum Einen zu entnehmen, dass es in jedem Jagdgebiet nur einen Abschussplan (für Schalenwild) gibt, mögen auch in diesem die einzelnen Schalenwildarten gesondert aufgegliedert sein, weshalb die Nichterfüllung des Abschussplanes jeweils in Ansehung eines Jagdgebietes eine Einheit bildet (vgl VwGH vom 11.12.1996, Zl 94/03/0255, und vom 16.12.1998, Zl 97/03/0214).Dieser Bestimmung ist zum Einen zu entnehmen, dass es in jedem Jagdgebiet nur einen Abschussplan (für Schalenwild) gibt, mögen auch in diesem die einzelnen Schalenwildarten gesondert aufgegliedert sein, weshalb die Nichterfüllung des Abschussplanes jeweils in Ansehung eines Jagdgebietes eine Einheit bildet vergleiche VwGH vom 11.12.1996, Zl 94/03/0255, und vom 16.12.1998, Zl 97/03/0214). Zum Anderen ergibt sich daraus, dass sich der Abschussplan jeweils auf ein "Jagdgebiet", also auf ein im Sinn des § 4 Abs 1 TJG 2004 festgestelltes Eigen- oder Genossenschaftsjagdgebiet, oder für den Teil eines Jagdgebietes, der Gegenstand eines Jagdpachtvertrages nach § 18 Abs. 1 dritter Satz ist, zu beziehen hat, nicht aber auf darüber hinaus gehende räumliche Einheiten. Dies wird nicht nur aus § 37 Abs 2 TJG 2004 deutlich, wonach im Interesse einer großräumigen Jagdbewirtschaftung auf die Wildstandsverhältnisse der benachbarten Jagdgebiete Bedacht zu nehmen ist, sondern auch aus der Regelung des § 50 TJG: Danach können sich die Jagdausübungsberechtigten von aneinandergrenzenden Jagdgebieten zum Zweck einer großräumigen Hege des Wildes zu einer Hegegemeinschaft zusammenschließen (Abs 1), doch bleiben durch die Bildung einer Hegegemeinschaft die nach dem Gesetz den Jagdausübungsberechtigten obliegenden Verpflichtungen, insbesondere die Verpflichtung zur Vorlage eines Abschussplanes, unberührt (Abs 3).Zum Anderen ergibt sich daraus, dass sich der Abschussplan jeweils auf ein "Jagdgebiet", also auf ein im Sinn des Paragraph 4, Absatz eins, TJG 2004 festgestelltes Eigen- oder Genossenschaftsjagdgebiet, oder für den Teil eines Jagdgebietes, der Gegenstand eines Jagdpachtvertrages nach Paragraph 18, Absatz eins, dritter Satz ist, zu beziehen hat, nicht aber auf darüber hinaus gehende räumliche Einheiten. Dies wird nicht nur aus Paragraph 37, Absatz 2, TJG 2004 deutlich, wonach im Interesse einer großräumigen Jagdbewirtschaftung auf die Wildstandsverhältnisse der benachbarten Jagdgebiete Bedacht zu nehmen ist, sondern auch aus der Regelung des Paragraph 50, TJG: Danach können sich die Jagdausübungsberechtigten von aneinandergrenzenden Jagdgebieten zum Zweck einer großräumigen Hege des Wildes zu einer Hegegemeinschaft zusammenschließen (Absatz eins,), doch bleiben durch die Bildung einer Hegegemeinschaft die nach dem Gesetz den Jagdausübungsberechtigten obliegenden Verpflichtungen, insbesondere die Verpflichtung zur Vorlage eines Abschussplanes, unberührt (Absatz 3,). Im Beschwerdefall handelt es sich um 2 Revierteile, für die jeweils ein Abschussplan für das Jagdjahr 2014 erstellt wurde. Es wären demnach dem Beschwerdeführer zwei gesonderte Verwaltungsübertretungen (für das jeweilige Jagdgebiet) vorzuwerfen gewesen, auch wenn er Jagdleiter beider Revierteile ist und eine Verfügung nach § 37 Abs 9 lit b TJG 2004 getroffen wurde. Im Beschwerdefall handelt es sich um 2 Revierteile, für die jeweils ein Abschussplan für das Jagdjahr 2014 erstellt wurde. Es wären demnach dem Beschwerdeführer zwei gesonderte Verwaltungsübertretungen (für das jeweilige Jagdgebiet) vorzuwerfen gewesen, auch wenn er Jagdleiter beider Revierteile ist und eine Verfügung nach Paragraph 37, Absatz 9, Litera b, TJG 2004 getroffen wurde. Er war daher der angefochtene Bescheid aufzuheben, ohne dass es eines Eingehens auf die weiteren Beschwerdeausführungen bedurfte. V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch fünf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Linda Wieser (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2015.46.2370.3

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