RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum12.12.2016 GeschäftszahlLVwG-2015/46/2371-6 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Mag. Linda Wieser über die Beschwerde des AA, pA Forstverwaltung BB, Adresse 1, **** Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 22.07.2015, Zahl **-JA-*/**-2015, zu Recht erkannt: 1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. 2. Der Beschwerdeführer hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 40,-- zu leisten. 3. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.3. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrenslauf:römisch eins. Verfahrenslauf: Mit dem nunmehr angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 22.07.2015, Zl **-JA-*/**-2015, wurde dem Beschwerdeführer folgender Sachverhalt zur Last gelegt: „Der Beschuldigte DI AA, geb. am xx.xx.xxxx, wohnhaft in Adresse 1, **** Z, hat es als Jagdleiter der Eigenjagd X, Revierteil W unterlassen, für die ordnungsgemäße Erfüllung des Abschussplanes im Jagdjahr 2014 Sorge zu tragen, obwohl gemäß § 3 Abs. 3 der Zweiten Durchführungsverordnung zum Tiroler Jagdgesetz (LGBl. 43/2004 idgF.) der genehmigte sowie der von der Bezirksverwaltungsbehörde festgesetzte Abschussplan zu erfüllen ist.„Der Beschuldigte DI AA, geb. am xx.xx.xxxx, wohnhaft in Adresse 1, **** Z, hat es als Jagdleiter der Eigenjagd römisch zehn, Revierteil W unterlassen, für die ordnungsgemäße Erfüllung des Abschussplanes im Jagdjahr 2014 Sorge zu tragen, obwohl gemäß Paragraph 3, Absatz 3, der Zweiten Durchführungsverordnung zum Tiroler Jagdgesetz Landesgesetzblatt 43 aus 2004, idgF.) der genehmigte sowie der von der Bezirksverwaltungsbehörde festgesetzte Abschussplan zu erfüllen ist. Für die revierteile V und U der EJ X besteht ein Bescheid nach § 37 Abs. 9 lit b TJG 2004, wonach das gesamte Schalenwild als gemeinsamer Abschuss bis zum Ablauf des Jagdjahres 2016 getätigt werden kann. (Bescheid vom 06.07.2009, Zahl 1*-**/***-2009)Für die revierteile römisch fünf und U der EJ römisch zehn besteht ein Bescheid nach Paragraph 37, Absatz 9, Litera b, TJG 2004, wonach das gesamte Schalenwild als gemeinsamer Abschuss bis zum Ablauf des Jagdjahres 2016 getätigt werden kann. (Bescheid vom 06.07.2009, Zahl 1*-**/***-2009) Die Abschussplanerfüllung betrug im Jagdjahr 2014
- a)beim Rotwild 89 % inklusive Fallwild (genehmigter Abschuss 45 Stück, erlegt wurden 36 Stück, Fallwild 4 Stück, Gesamtabgang 40 Stück),
- b)beim Rehwild 65 % inklusiver Fallwild (genehmigter Abschuss 32 Stück, erlegt wurden 21 Stück, Fallwild 0 Stück, Gesamtabgang 21 Stück)“ Dadurch habe der Beschuldigte eine Verwaltungsübertretung gemäß den §§ 3 Abs 3 iVm 7 der Zweiten Durchführungsverordnung zum Tiroler Jagdgesetz 2004, LGBl Nr 43/2004 idgF und LGBl 41/2004 idgF, begangen und wurde daher über ihn gemäß § 70 Abs 1 lit l Tiroler Jagdgesetz 2004 eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 200,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 12 Stunden) verhängt. Weiters wurde dem Beschuldigten gemäß § 64 VStG ein Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens in der Höhe von insgesamt Euro 20,-- vorgeschrieben.Dadurch habe der Beschuldigte eine Verwaltungsübertretung gemäß den Paragraphen 3, Absatz 3, in Verbindung mit 7 der Zweiten Durchführungsverordnung zum Tiroler Jagdgesetz 2004, Landesgesetzblatt Nr 43 aus 2004, idgF und Landesgesetzblatt 41 aus 2004, idgF, begangen und wurde daher über ihn gemäß Paragraph 70, Absatz eins, Litera l, Tiroler Jagdgesetz 2004 eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 200,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 12 Stunden) verhängt. Weiters wurde dem Beschuldigten gemäß Paragraph 64, VStG ein Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens in der Höhe von insgesamt Euro 20,-- vorgeschrieben. Gegen dieses Straferkenntnis brachte der Beschuldigte fristgerecht Beschwerde ein und führte darin im Wesentlichen aus, dass er nach der Erhebung des Einspruchs gegen die Strafverfügung vom 23.7.2015 (gemeint wohl 25.06.2015) gemeint habe, die Behörde werde ein Ermittlungsverfahren einleiten, insbesondere zur Frage des Verschuldens. Es sei jedoch ohne weitere Verfahrensschritte das nunmehr bekämpfte Straferkenntnis ergangen. Des Weiteren sei befremdlich, dass bei einer Abschussplanerfüllung von immerhin 89 % des Rotwildes und 65 % des Rehwildes überhaupt eine Geldstrafe verhängt werde. Darüber hinaus weise die Rechtsmittelbelehrung Mängel auf. Die Erfüllung des objektiven Tatbestandes werde nicht bestritten, jedoch habe die Behörde es unterlassen, insbesondere in Bezug auf die Verschuldensfrage, ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchzuführen. Dadurch sei der Beschwerdeführer gehindert gewesen, sein mangelndes Verschulden aufzuzeigen. Den Beschwerdeführer treffe kein Verschulden. Bereits im Jahr 1998 seien im Revierteil W Wildschäden festgestellt worden. 2004 seine Maßnahmen zur Hintanhaltung von Wildschäden angeordnet worden. Auch in den Folgejahren seien durch Rotwild Schäden verursacht worden. Daher werde das Jagdrevier W seit 2010 in Eigenregie geführt und ein Berufsjäger eingestellt. Der Schwerpunkt des Jagdbetriebes sei seitdem auf die Reduktion des Rotwildbestandes ausgelegt. Im Jagdrevier W sei zumindest in den Zählständen eine Reduktion erkennbar. Die Abschussentwicklung zeige dies jedoch weniger. Als Erklärung sei auch angeführt, dass im Jagdjahr 2013/2014 kurz nach Beginn der Schusszeit ein Berufsjägerwechsel stattgefunden habe. Im Jagdrevier W sei zumindest in den Zählständen eine Reduktion erkennbar. Die Abschussentwicklung zeige dies jedoch weniger. Als Erklärung sei auch angeführt, dass im Jagdjahr 2013 aus 2014, kurz nach Beginn der Schusszeit ein Berufsjägerwechsel stattgefunden habe. Es folgen Ausführungen zu den Revierteilen V und U. Es folgen Ausführungen zu den Revierteilen römisch fünf und U. Der Berufsjäger werde von ihm wiederholt und regelmäßig dazu angehalten, den Schalenwildabschuss laut Abschussplan zu erfüllen. Diesem sei die untragbare Wildschadenssituation im Jagdrevier W auch bekannt. Die Notwendigkeit der Abschussplanerfüllung sei bei deren Besprechungen immer wieder Hauptthema. Die Verbiss- und Schälschäden und deren Entwicklung im Gebiet X seien dem Beschwerdeführer bekannt. Die Forderungen nach § 37 Abs 2 TJG 2004 seien jedoch mit den derzeit beantragten Abschussplänen nicht zu erreichen. Die Verbiss- und Schälschäden und deren Entwicklung im Gebiet römisch zehn seien dem Beschwerdeführer bekannt. Die Forderungen nach Paragraph 37, Absatz 2, TJG 2004 seien jedoch mit den derzeit beantragten Abschussplänen nicht zu erreichen. Aufgrund dieses Beschwerdevorbringens wurde der behördliche Akt dem Landesverwaltungsgericht Tirol zur Entscheidung vorgelegt. Am 13.12.2016 wurde vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, zu der der Amtssachverständige DI CC vom Amt der Tiroler Landesregierung, Abteilung Landwirtschaftliches Schulwesen, Jagd und Fischerei, sowie der Beschwerdeführer erschienen. II. Sachverhalt:römisch zwei. Sachverhalt: Der Beschwerdeführer war im Jagdjahr 2014/15 Jagdleiter der Eigenjagd X im Bezirk Y, wobei „W“ einen Revierteil bildet. Der Revierteil „W“ wird von der Eigentümerin, der BB AG, selbst bewirtschaftet. Als Jagdleiter ist der Beschwerdeführer für die Erfüllung der Abschusspläne verantwortlich. Der Beschwerdeführer war im Jagdjahr 2014/15 Jagdleiter der Eigenjagd römisch zehn im Bezirk Y, wobei „W“ einen Revierteil bildet. Der Revierteil „W“ wird von der Eigentümerin, der BB AG, selbst bewirtschaftet. Als Jagdleiter ist der Beschwerdeführer für die Erfüllung der Abschusspläne verantwortlich. Der mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 28.04.2014, keine Zahl, für das Eigenjagdgebiet X, Revierteil W, verfügte Abschussplan für Schalenwild und Murmeltiere für das Jagdjahr 2014 wurde insofern nicht erfüllt, als von den vorgeschriebenen 45 Stück Rotwild lediglich 36 Stück erlegt wurden (Fallwild 4 Stück), daher besteht eine 89%ige Erfüllung der vorgeschriebenen Abschüsse, und von den vorgeschriebenen 32 Stück Rehwild nur 21 Stück, daher besteht eine 65%ige Erfüllung der vorgegebenen Abschüsse, erlegt wurden.Der mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 28.04.2014, keine Zahl, für das Eigenjagdgebiet römisch zehn, Revierteil W, verfügte Abschussplan für Schalenwild und Murmeltiere für das Jagdjahr 2014 wurde insofern nicht erfüllt, als von den vorgeschriebenen 45 Stück Rotwild lediglich 36 Stück erlegt wurden (Fallwild 4 Stück), daher besteht eine 89%ige Erfüllung der vorgeschriebenen Abschüsse, und von den vorgeschriebenen 32 Stück Rehwild nur 21 Stück, daher besteht eine 65%ige Erfüllung der vorgegebenen Abschüsse, erlegt wurden. Der Abschussplan für das Jagdjahr 2014/15 wurde genau wie vom Beschwerdeführer beantragt von der belangten Behörde genehmigt. Des Weiteren wurden mit Bescheid der belangten Behörde vom 18.06.2013, Zl 1*-**/**-*-2013, in Bezug auf das Rotwild für die Jagdjahre 2013 bis 2015 Abschusserleichterungen (Möglichkeit zur Erlegung in der Schonzeit, jeweils vom 1.05. bis 31.07., Möglichkeit zur Erlegung von zwei Hirschen klassenlos) gewährt. Im Jagdjahr 2014/15 wurden beim Rotwild bis Ende Juli (inklusive Fallwild) 10 Stück von den vorgeschriebenen 45 Stück Rotwild erlegt. Beim Rehwild wurden 32 Stück vorgeschrieben. Im Oktober wurden 4 Stück Rehwild erlegt, im November ebenfalls 4 Stück und im Dezember 1 Stück. Sonstige Maßnahmen um die Abschussplanerfüllung zu erreichen (zB Nachtabschüsse) wurden seitens des Beschwerdeführers nicht beantragt. Der Strafverfügung vom 25.06.2015 betreffend die Nichterfüllung der Abschusspläne 2014 und der damit verbundenen Übertretungen nach dem Tiroler Jagdgesetz 2004 durch den Beschwerdeführer legte die belangte Behörde die Abschussmeldungen des Beschwerdeführers zugrunde. Im Jagdjahr 2014/15 lagen keine Umstände vor (zB durch Wiitterung), die eine Erfüllung des Abschussplanes unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert hätten. III. Beweiswürdigung:römisch drei. Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aufgrund der beigebrachten unbedenklichen Unterlagen und Urkunden und den unbedenklichen Unterlagen und Urkunden aus dem verwaltungsbehördlichen Akt (Abschussplan für Schalenwild und Murmeltiere für das Jagdjahr 2014 samt der diesbezüglichen Abschussliste). In der mündlichen Verhandlung wurde der objektive Sachverhalt seitens des Beschwerdeführers nicht bezweifelt, sondern lediglich hinsichtlich der subjektiven Tatseite Ausführungen vorgebracht. Sohin ist der festgestellte Sachverhalt unstrittig. III. Rechtslage:römisch drei. Rechtslage: Die im gegenständlichen Verfahren maßgebenden Bestimmungen des Tiroler Jagdgesetzes 2004 – TJG 2004, LGBl Nr 41/2004, idF LGBl Nr 103/2014, lauten wie folgt:Die im gegenständlichen Verfahren maßgebenden Bestimmungen des Tiroler Jagdgesetzes 2004 – TJG 2004, Landesgesetzblatt Nr 41 aus 2004,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 103 aus 2014,, lauten wie folgt: § 37Paragraph 37
(1)Der Abschuss von Schalenwild – mit Ausnahme von Schwarzwild – und von Murmeltieren darf nur im Rahmen eines Abschussplanes erfolgen. Dieser ist jeweils für ein Jagdjahr und für ein Jagdgebiet sowie für den Teil eines Jagdgebietes, der Gegenstand eines Jagdpachtvertrages nach § 18 Abs. 1 dritter Satz ist, zu erstellen.
(1)Der Abschuss von Schalenwild – mit Ausnahme von Schwarzwild – und von Murmeltieren darf nur im Rahmen eines Abschussplanes erfolgen. Dieser ist jeweils für ein Jagdjahr und für ein Jagdgebiet sowie für den Teil eines Jagdgebietes, der Gegenstand eines Jagdpachtvertrages nach Paragraph 18, Absatz eins, dritter Satz ist, zu erstellen.
(2)Der Abschussplan ist so zu erstellen, dass der für das betreffende Jagdgebiet oder für den betreffenden Teil eines Jagdgebietes mit Rücksicht auf dessen Größe und Lage, auf die natürlichen Äsungsverhältnisse, auf den natürlichen Altersaufbau, auf ein ausgewogenes zahlenmäßiges Verhältnis zwischen männlichem und weiblichem Wild und auf die Interessen der Landeskultur angemessene Wildstand erreicht und erhalten, aber nicht überschritten wird. Bei der Erstellung des Abschussplanes ist im Interesse einer großräumigen Jagdbewirtschaftung auf die Wildstandsverhältnisse der benachbarten Jagdgebiete Bedacht zu nehmen. Der Wildstand ist vom Hegemeister zu erheben.
(3)Im Abschussplan für Schalenwild sind, mit Ausnahme des voraussichtlichen Zuwachses an Wild, jeweils nach Geschlecht und nach Altersklassen (Abs. 6) gegliedert, anzugeben:
(3)Im Abschussplan für Schalenwild sind, mit Ausnahme des voraussichtlichen Zuwachses an Wild, jeweils nach Geschlecht und nach Altersklassen (Absatz 6,) gegliedert, anzugeben:
- a)der ermittelte Wildstand,
- b)die Anzahl der im Vorjahr getätigten Abschüsse und der im Vorjahr aufgetretenen Stücke von Fallwild,
- c)der voraussichtliche Zuwachs an Wild,
- d)die in Aussicht genommene Anzahl von Abschüssen. …
(5)Der Jagdausübungsberechtigte hat der Bezirksverwaltungsbehörde den Abschussplan für Schalenwild und für Murmeltiere bis zum 1. Mai jeden Jahres in elektronischer Form zu übermitteln oder vorzulegen. § 70Paragraph 70
(1)… lit l) den Bestimmungen über den Abschussplan nach § 37, den Sonderbestimmungen für Hühnervögel nach § 38a oder den hierzu ergangenen Verordnungen oder Bescheiden zuwiderhandelt,Litera l,) den Bestimmungen über den Abschussplan nach Paragraph 37,, den Sonderbestimmungen für Hühnervögel nach Paragraph 38 a, oder den hierzu ergangenen Verordnungen oder Bescheiden zuwiderhandelt, IV. Erwägungen:römisch vier. Erwägungen: Aufgrund des festgestellten Sachverhaltes steht für das erkennende Gericht außer Zweifel, dass der Beschwerdeführer den objektiven Tatbestand der ihm angelasteten Verwaltungsübertretung verwirklicht hat. Der von der belangten Behörde genehmigte Abschussplan für Schalenwild und Murmeltiere für das Jagdjahr 2014/15 wurde insofern nicht erfüllt, als von den genehmigten 45 Stück Rotwild lediglich 36 Stück erlegt wurden (Fallwild 4 Stück), daher besteht eine 89%ige Erfüllung der vorgeschriebenen Abschüsse, und von den vorgeschriebenen 32 Stück Rehwild nur 21 Stück, daher besteht eine 65%ige Erfüllung der vorgegebenen Abschüsse, erlegt wurden. Der Beschwerdeführer hat daher jedenfalls tatbildlich im Sinne der ihm angelasteten Übertretung nach § 3 Abs 3 der
- DVO iVm § 37 TJG 2004 gehandelt. Dass der Abschussplan nicht erfüllt wurde, wurde vom Beschwerdeführer auch gar nicht bestritten.Der von der belangten Behörde genehmigte Abschussplan für Schalenwild und Murmeltiere für das Jagdjahr 2014/15 wurde insofern nicht erfüllt, als von den genehmigten 45 Stück Rotwild lediglich 36 Stück erlegt wurden (Fallwild 4 Stück), daher besteht eine 89%ige Erfüllung der vorgeschriebenen Abschüsse, und von den vorgeschriebenen 32 Stück Rehwild nur 21 Stück, daher besteht eine 65%ige Erfüllung der vorgegebenen Abschüsse, erlegt wurden. Der Beschwerdeführer hat daher jedenfalls tatbildlich im Sinne der ihm angelasteten Übertretung nach Paragraph 3, Absatz 3, der
- DVO in Verbindung mit Paragraph 37, TJG 2004 gehandelt. Dass der Abschussplan nicht erfüllt wurde, wurde vom Beschwerdeführer auch gar nicht bestritten. Der genehmigte oder von Amts wegen festgesetzte Abschussplan ist ein „Pflichtabschussplan“. Er muss erfüllt werden und steht es nicht im Belieben des Jagdausübungsberechtigten, den Abschussplan nicht oder nur zum Teil zu erfüllen, denn die Jagdausübung stellt sowohl ein Recht als auch eine Pflicht dar. Was die innere Tatseite anbelangt, ist festzuhalten, dass es sich bei der dem Beschwerdeführer angelasteten Verwaltungsübertretung, wie die belangte Behörde richtig festgestellt hat, um ein sogenanntes „Ungehorsamsdelikt“ handelt. Für derartige Delikte sieht § 5 Abs 1 zweiter Satz VStG vor, dass Fahrlässigkeit anzunehmen ist, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. "Glaubhaftmachung" bedeutet dabei, dass die Richtigkeit einer Tatsache wahrscheinlich gemacht wird. Der Beschuldigte hat initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Er hat also ein geeignetes Tatsachenvorbringen zu erstatten und entsprechende Beweismittel vorzulegen oder konkrete Beweisanträge zu stellen (vgl VwGH 24.05.1989, Zl 89/02/0017 ua).Was die innere Tatseite anbelangt, ist festzuhalten, dass es sich bei der dem Beschwerdeführer angelasteten Verwaltungsübertretung, wie die belangte Behörde richtig festgestellt hat, um ein sogenanntes „Ungehorsamsdelikt“ handelt. Für derartige Delikte sieht Paragraph 5, Absatz eins, zweiter Satz VStG vor, dass Fahrlässigkeit anzunehmen ist, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. "Glaubhaftmachung" bedeutet dabei, dass die Richtigkeit einer Tatsache wahrscheinlich gemacht wird. Der Beschuldigte hat initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Er hat also ein geeignetes Tatsachenvorbringen zu erstatten und entsprechende Beweismittel vorzulegen oder konkrete Beweisanträge zu stellen vergleiche VwGH 24.05.1989, Zl 89/02/0017 ua). Diese Glaubhaftmachung ist dem Beschwerdeführer aber letztlich nicht gelungen. Nach den vorliegenden Unterlagen war es der Beschwerdeführer selbst, der den verfahrensgegenständlichen Abschussplan für das Jagdjahr 2014/15 bei der belangten Behörde einreichte und letztlich auch die begehrte Genehmigung erhielt. Unter diesen Voraussetzungen können aber keine Bedenken gegen die Erfüllbarkeit dieses Abschussplanes bestehen (vgl VwGH 26.01.2000, Zl 99/03/0364). Nach den vorliegenden Unterlagen war es der Beschwerdeführer selbst, der den verfahrensgegenständlichen Abschussplan für das Jagdjahr 2014/15 bei der belangten Behörde einreichte und letztlich auch die begehrte Genehmigung erhielt. Unter diesen Voraussetzungen können aber keine Bedenken gegen die Erfüllbarkeit dieses Abschussplanes bestehen vergleiche VwGH 26.01.2000, Zl 99/03/0364). Der Beschwerdeführer bringt nun vor, er habe den angestellten Berufsjäger immer wieder darauf hingewiesen, dass der Abschussplan zu erfüllen ist und legte diesbezüglich auch Unterlagen (Zielvereinbarungen, Mitarbeitergespräch, Arbeitsberichte) vor. Des weiteren bringt der Beschwerdeführer vor, dass im Jahr 2014 eine starke Buchenmast vorgelegen habe. Nicht unbeachtet zu lassen seien auch die Nachbarjagden, in denen weniger Abschüsse beantragt worden seien und durch den hohen Jagddruck in seinem Jagdgebiet das Wild auch auf andere Gebiete ausgewichen sei. Darüber hinaus sei der Winter erst sehr spät eingebrochen und sei der November außergewöhnlich warm gewesen. Dieses Vorbringen kann nun aber nach Ansicht des erkennenden Gerichtes den Beschwerdeführer nicht entlasten. Von den insgesamt genehmigten 45 Stück Rotwild sind 36 erlegt worden, bei 4 Stück handelt es sich um Fallwild. Noch schlechter stellt sich die Situation beim Rehwild dar, bei dem von 32 genehmigten Abschüssen lediglich 21 Stück Rehwild erlegt wurden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass nach den Abschussmeldungen beim Rotwild, bei dem üblicherweise bis Ende Juli 30% der vorgeschriebenen Abschüsse erledigt sein sollten um gute Chancen auf eine Erfüllung bis Ende des Jagdjahres zu haben (laut Aussage des Amtssachverständigen anlässlich der öffentlichen mündlichen Verhandlung), von den 45 Stück lediglich 10 (inklusive Fallwild) bis Ende Juli erlegt waren. Beim Rehwild wurden im Jagdjahr 2014/15 überhaupt erst im Oktober 4 Stück erlegt. Im Dezember erfolgte lediglich ein Abschuss. Der Beschwerdeführer hätte bereits ab Beginn der Schusszeit in verstärktem Maße für eine möglichst frühzeitige Durchführung des Abschusses Sorge tragen müssen. Im Hinblick auf diese zahlenmäßig große bzw riesige Differenz zwischen festgesetzten und erfolgten Abschüssen, die dem Beschwerdeführer ja bekannt war, hätte er daher rechtzeitig für weitere Maßnahmen Sorge tragen müssen. Zum Beispiel hätte ihm die Möglichkeit offen gestanden, einen Antrag auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung vom Nachtabschussverbot (vgl § 40 Abs 2 lit a TJG 2004) zu stellen bzw hätte die Möglichkeit bestanden, noch weitere abschussberechtigte Personen beizuziehen. Dass Witterungsverhältnisse speziell zum Jahresende hin die Ausübung der Jagd erschweren, stellt ebenfalls kein Ereignis dar, mit welchem nicht gerechnet werden muss. Im Hinblick auf diese zahlenmäßig große bzw riesige Differenz zwischen festgesetzten und erfolgten Abschüssen, die dem Beschwerdeführer ja bekannt war, hätte er daher rechtzeitig für weitere Maßnahmen Sorge tragen müssen. Zum Beispiel hätte ihm die Möglichkeit offen gestanden, einen Antrag auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung vom Nachtabschussverbot vergleiche Paragraph 40, Absatz 2, Litera a, TJG 2004) zu stellen bzw hätte die Möglichkeit bestanden, noch weitere abschussberechtigte Personen beizuziehen. Dass Witterungsverhältnisse speziell zum Jahresende hin die Ausübung der Jagd erschweren, stellt ebenfalls kein Ereignis dar, mit welchem nicht gerechnet werden muss. Der Beschwerdeführer hat deshalb diese Verwaltungsübertretung auch im subjektiven Sinn zu verantworten und ist jedenfalls von fahrlässiger Tatbegehung auszugehen. Soweit der Beschwerdeführer rügt, dass das behördliche Verfahren mangelhaft geblieben sei, ist er darauf zu verweisen, dass ein allfälliger Mangel im Verfahren der Behörde jedenfalls durch die mit der Beschwerde gegebenen Möglichkeiten der Stellungnahme und dem durchgeführten Ermittlungsverfahren saniert wird. Die Bestrafung ist daher dem Grunde nach zu Recht erfolgt. Zur Strafbemessung: Der Unrechtsgehalt der dem Beschwerdeführer angelasteten Verwaltungsübertretung ist nicht unerheblich. Die in Rede stehenden Vorschriften dienen der Erhaltung und Entwicklung eines qualitativ guten, der Größe und den natürlichen Äsungsverhältnissen des Jagdgebietes entsprechenden Wildstandes, wobei ein ausgewogenes Verhältnis zwischen männlichem und weiblichem Wild und ein den Interessen der Landeskultur angemessener Wildstand erreicht und erhalten werden soll. Diese Schutzinteressen wurden in einem nicht unerheblichen Ausmaß beeinträchtigt. Der Beschwerdeführer weiß selbst um die bestehenden Wildschäden im Jagdgebiet Marchbach und ist auch anlässlich der öffentlichen mündlichen Verhandlung der Eindruck entstanden, dass er nicht gewillt war, einen geringeren Abschuss zu beantragen, um lediglich die Abschussquoten erfüllen zu können, sondern er tatsächlich einen angemessenen Wildstand erreichen wollte. Dennoch war es an ihm als Jagdleiter gelegen, durch entsprechende Maßnahmen sicherzustellen, dass der Abschussplan erfüllt wird. Erschwerend war zu werten, dass der Beschwerdeführer bereits wegen Nichterfüllung des Abschussplanes im Jagdjahr 2013 strafvorgemerkt aufscheint. Der Beschwerdeführer hat in Bezug auf seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse durchschnittliche Verhältnisse angegeben. Im Hinblick auf all diese Strafzumessungskriterien kann die verhängte Geldstrafe keinesfalls als überhöht angesehen werden, zumal sich diese bei einem zum Tatzeitpunkt möglichen Strafrahmen bis zu Euro 4.500,-- im untersten Bereich des gesetzlichen Strafrahmens bewegt. Die Voraussetzungen für ein Vorgehen nach § 21 Abs 1 VStG haben nicht vorgelegen. Es fehlt nämlich bereits am dafür erforderlichen geringfügigen Verschulden. Von einem solchen ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur dann auszugehen, wenn das tatbildmäßige Verhalten erheblich hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt zurückbleibt (vgl VwGH 12.09.1986, Zl 86/18/0059 uva). Es ist nun aber nicht erkennbar, dass der Unrechts- bzw Schuldgehalt gegenständlich wesentlich geringer wäre, als bei anderen Übertretungen der betreffenden Verhaltensnorm.Die Voraussetzungen für ein Vorgehen nach Paragraph 21, Absatz eins, VStG haben nicht vorgelegen. Es fehlt nämlich bereits am dafür erforderlichen geringfügigen Verschulden. Von einem solchen ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur dann auszugehen, wenn das tatbildmäßige Verhalten erheblich hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt zurückbleibt vergleiche VwGH 12.09.1986, Zl 86/18/0059 uva). Es ist nun aber nicht erkennbar, dass der Unrechts- bzw Schuldgehalt gegenständlich wesentlich geringer wäre, als bei anderen Übertretungen der betreffenden Verhaltensnorm. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch fünf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Linda Wieser (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2015.46.2371.6