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{'item': 'LVwG-2016/12/1511-7'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum12.12.2016 GeschäftszahlLVwG-2016/12/1511-7 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Dr. Ines Kroker über die Beschwerde der Frau AA, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. BB, Adresse1, betreffend den Ausspruch der Wegweisung und der Verhängung eines Betretungsverbotes vom 06.06.2016 und deren Bestätigung vom 07.06.2016 nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht erkannt:

  1. Gemäß § 28 Abs 6 VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben und festgestellt, dass der Ausspruch der Wegweisung und die Verhängung eines Betretungsverbotes gemäß § 38a SPG gegen die Beschwerdeführerin für die Wohnung, das Treppenhaus und den Eingangsbereich des Wohngebäudes am Adresse2, am 06.06.2016 um 16:19 Uhr durch die der belangten Behörde Bezirkshauptmannschaft Y zurechenbaren Polizeiorgane der Polizeiinspektion W sowie die Bestätigung dieses Betretungsverbotes vom 07.06.2016 durch die Bezirkshauptmannschaft Y rechtswidrig waren.Gemäß Paragraph 28, Absatz 6, VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben und festgestellt, dass der Ausspruch der Wegweisung und die Verhängung eines Betretungsverbotes gemäß Paragraph 38 a, SPG gegen die Beschwerdeführerin für die Wohnung, das Treppenhaus und den Eingangsbereich des Wohngebäudes am Adresse2, am 06.06.2016 um 16:19 Uhr durch die der belangten Behörde Bezirkshauptmannschaft Y zurechenbaren Polizeiorgane der Polizeiinspektion W sowie die Bestätigung dieses Betretungsverbotes vom 07.06.2016 durch die Bezirkshauptmannschaft Y rechtswidrig waren.
  2. Gemäß § 35 Abs 2, 4 und 7 VwGVG in Verbindung mit § 1 Z 1 und Z 2 der VwG-Aufwandersatzverordnung, BGBl II Nr 517/2013, wird dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Ersatz ihrer Aufwendungen Folge gegeben. Der Bund hat als Rechtsträger der belangten Behörde der Beschwerdeführerin als Ersatz für den Schriftsatzaufwand Euro 737,60 und als Ersatz für den Verhandlungsaufwand Euro 922,-- sowie den Ersatz für die Eingabegebühr von Euro 30,00, sohin gesamt Euro 1689,60, binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Erkenntnisses zu ersetzen.Gemäß Paragraph 35, Absatz 2, 4 und 7 VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer eins und Ziffer 2, der VwG-Aufwandersatzverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 517 aus 2013,, wird dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Ersatz ihrer Aufwendungen Folge gegeben. Der Bund hat als Rechtsträger der belangten Behörde der Beschwerdeführerin als Ersatz für den Schriftsatzaufwand Euro 737,60 und als Ersatz für den Verhandlungsaufwand Euro 922,-- sowie den Ersatz für die Eingabegebühr von Euro 30,00, sohin gesamt Euro 1689,60, binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Erkenntnisses zu ersetzen.
  3. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Beschwerdevorbringen, Vorverfahren, mündliche Verhandlung:römisch eins. Beschwerdevorbringen, Vorverfahren, mündliche Verhandlung: Mit am 15.07.2016 zur Post gegebenen Schriftsatz erhob die rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführerin eine fristgerechte Beschwerde gegen den Ausspruch der Wegweisung und der Verhängung eines Betretungsverbotes vom 06.06.2016 sowie gegen die Entscheidung der belangten Behörde vom 7.6.2016, das verhängte Betretungsverbot nicht aufzuheben. In der Begründung wies die rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführerin vorab darauf hin, dass ihr ehemaliger Ehegatte unmittelbar nach dem verfahrensgegenständlichen Vorfall vom 06.06.2016, nämlich am 07.06.2016, Widerklage zu der bereits von ihr am 08.03.2016 erhobenen Scheidungsklage eingebracht habe. Die gemeinsame Ehe sei am 08.06.2016 aus gleichteiligem Verschulden geschieden worden, zum heutigen Tag behänge am Bezirksgericht W ein Obsorgeverfahren betreffen die mj. Kinder CC und DD. Im Zuge eines Streitgesprächs am Balkon der gemeinsamen Ehewohnung habe der Anzeiger der Beschwerdeführerin wiederholt und provokant Zigarettenrauch ins Gesicht geblasen, sodass die Beschwerdeführerin den vom Anzeiger verwendeten Glasaschenbecher derart weg geschoben habe, dass er vom Campingtisch auf den Boden gefallen und in Scherben aufgegangen sei. Daraufhin habe der Anzeiger die Polizei in W verständigt. Um die am Balkon herumliegenden Glasscherben des Aschenbechers aufzuräumen, habe die Beschwerdeführerin vom Inneren der Wohnung Besen und Kehrschaufel geholt. Als die Beschwerdeführerin zurück zur Balkontür gekommen sei, habe ihr der (ihr zweifelsfrei körperlich deutlich überlegene) Anzeiger den Weg versperrt, indem er sich vor die Balkontüre gestellt habe. Als die Beschwerdeführerin sodann den Anzeiger am Oberarm angefasst habe, damit er zur Seite gehe, habe sie ihn dort, ohne es zu bemerken und zweifelsfrei aus einem Versehen gekratzt. Bezlnsp EE der einschreitenden Streife „W 3“ (Bezlnsp EE, Insp. FF und VB/S GG) habe sodann nach Einvernahme der Beschwerdeführerin das auf § 38a SPG gestützte Verbot ausgesprochen, die Wohnung Adresse2 samt deren unmittelbare Umgebung für einen Zeitraum von 14 Tagen zu betreten und sei die Beschwerdeführerin aus ihrer Wohnung bei gleichzeitiger Abnahme des Wohnungsschlüssels weggewiesen worden. Am 07.06.2016 habe die belangte Behörde gemäß § 38a Abs 6 SPG das am 06.06.2016 gegen die Beschwerdeführerin ausgesprochene Betretungsverbot bestätigt.Bezlnsp EE der einschreitenden Streife „W 3“ (Bezlnsp EE, Insp. FF und VB/S GG) habe sodann nach Einvernahme der Beschwerdeführerin das auf Paragraph 38 a, SPG gestützte Verbot ausgesprochen, die Wohnung Adresse2 samt deren unmittelbare Umgebung für einen Zeitraum von 14 Tagen zu betreten und sei die Beschwerdeführerin aus ihrer Wohnung bei gleichzeitiger Abnahme des Wohnungsschlüssels weggewiesen worden. Am 07.06.2016 habe die belangte Behörde gemäß Paragraph 38 a, Absatz 6, SPG das am 06.06.2016 gegen die Beschwerdeführerin ausgesprochene Betretungsverbot bestätigt. Beschwerdegründe: Zunächst sei festzuhalten, dass ein vorangegangener gefährlicher Angriff nicht vorgelegen sei; auch nicht nach der Legaldefinition des § 16 Abs 2 SPG, da keine Vorsatztat iSd StGB verwirklicht worden sei:Zunächst sei festzuhalten, dass ein vorangegangener gefährlicher Angriff nicht vorgelegen sei; auch nicht nach der Legaldefinition des Paragraph 16, Absatz 2, SPG, da keine Vorsatztat iSd StGB verwirklicht worden sei: Die Beschwerdeführerin habe den Anzeiger „versehentlich gekratzt“ (vgl Beschuldigteneinvernahme vom 6.6.2016, Seite 4). Das habe der Anzeiger selbst bestätigt, indem er im Rahmen seiner Zeugeneinvernahme vom 07.06.2016 auf Seite 7 angibt, die Beschwerdeführerin habe versucht ihn [Anmerkung: von der durch den Anzeiger versperrten Balkontür] weg zu drängen. Er sei stehen geblieben. Ob sie [Anmerkung: die Beschwerdeführerin] ihn absichtlich gekratzt habe, könne er nicht angeben.Die Beschwerdeführerin habe den Anzeiger „versehentlich gekratzt“ vergleiche Beschuldigteneinvernahme vom 6.6.2016, Seite 4). Das habe der Anzeiger selbst bestätigt, indem er im Rahmen seiner Zeugeneinvernahme vom 07.06.2016 auf Seite 7 angibt, die Beschwerdeführerin habe versucht ihn [Anmerkung: von der durch den Anzeiger versperrten Balkontür] weg zu drängen. Er sei stehen geblieben. Ob sie [Anmerkung: die Beschwerdeführerin] ihn absichtlich gekratzt habe, könne er nicht angeben. Strafrechtlich seien jene Kratzer in erster Linie als nicht weiter pönalisierte bloße Misshandlung zu qualifizieren. Selbst wenn man aber darin eine Verletzung iSd § 83 Abs 1 StGB erblicke, so sei jedenfalls nur von einer fahrlässigen Körperverletzung gemäß § 88 StGB auszugehen. Da die inkriminierten Kratzer keinesfalls eine mehr als 14-tägige gesundheitliche Beeinträchtigung zur Folge haben konnten, liege selbst in diesem Fall der besondere Strafausschließungsgrund des § 88 Abs 2 Z 1 StGB vor, zumal die Beschwerdeführerin zum Tatzeitpunkt (noch) Ehegattin und damit Angehörige des Anzeigers gewesen sei. Strafrechtlich seien jene Kratzer in erster Linie als nicht weiter pönalisierte bloße Misshandlung zu qualifizieren. Selbst wenn man aber darin eine Verletzung iSd Paragraph 83, Absatz eins, StGB erblicke, so sei jedenfalls nur von einer fahrlässigen Körperverletzung gemäß Paragraph 88, StGB auszugehen. Da die inkriminierten Kratzer keinesfalls eine mehr als 14-tägige gesundheitliche Beeinträchtigung zur Folge haben konnten, liege selbst in diesem Fall der besondere Strafausschließungsgrund des Paragraph 88, Absatz 2, Ziffer eins, StGB vor, zumal die Beschwerdeführerin zum Tatzeitpunkt (noch) Ehegattin und damit Angehörige des Anzeigers gewesen sei. In jedem Fall liege somit das inkriminierte Verhalten der Beschwerdeführerin deutlich unterhalb der Schwelle zum gesetzlich geforderten „gefährlichen Angriff“. Nach der Rechtsprechung des Landesverwaltungsgerichts Tirol müsse aufgrund des sich den einschreitenden Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes bietenden Gesamtbildes mit einiger Wahrscheinlichkeit zu erwarten sein, dass ein gefährlicher Angriff iSd § 16 Abs 2 SPG bevorstehe. In diese Gefährlichkeitsprognose einzubeziehen seien die konkreten Angaben der gefährdeten Person und deren Erscheinungsbild sowie das Verhalten des Beschwerdeführers anlässlich des Einschreitens der Polizeibeamten (vgl LVwG Tirol am 2.7.2014, LVwG-2013/31/3544-5).In jedem Fall liege somit das inkriminierte Verhalten der Beschwerdeführerin deutlich unterhalb der Schwelle zum gesetzlich geforderten „gefährlichen Angriff“. Nach der Rechtsprechung des Landesverwaltungsgerichts Tirol müsse aufgrund des sich den einschreitenden Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes bietenden Gesamtbildes mit einiger Wahrscheinlichkeit zu erwarten sein, dass ein gefährlicher Angriff iSd Paragraph 16, Absatz 2, SPG bevorstehe. In diese Gefährlichkeitsprognose einzubeziehen seien die konkreten Angaben der gefährdeten Person und deren Erscheinungsbild sowie das Verhalten des Beschwerdeführers anlässlich des Einschreitens der Polizeibeamten vergleiche LVwG Tirol am 2.7.2014, LVwG-2013/31/3544-5). Ein bevorstehender gefährlicher Angriff hätte daher insbesondere aus nachstehenden Gründen nicht angenommen werden dürfen: • Den einschreitenden Beamten sei bekannt gewesen, dass zwischen der Beschwerdeführerin und dem Anzeiger ein Ehescheidungsverfahren anhängig ist. • Die Beschwerdeführerin beteuerte, sie habe aus einem Versehen den Anzeiger gekratzt, da dieser sie daran gehindert hatte, die auf dem Balkon befindlichen Glasscherben aufzuräumen. • Die den Polizeibeamten gezeigten minimalen Kratzspuren am Oberarm des Anzeigers durften auch keinesfalls den Schluss auf einen vorangegangenen gefährlichen Angriff gegen den Anzeiger zulassen. • Das Erscheinungsbild der Beschwerdeführerin, welches sich für die einschreitenden Polizeibeamten als „aufgewühlt und hysterisch“ sowie „weinerlich“ - aber gerade nicht als aggressiv - zeigte, durfte zudem diesen Schluss nicht zulassen. • Das Erscheinungsbild des Anzeigers, HH, sei hingegen überhaupt nicht dokumentiert worden; bei einer tatsächlich gerechtfertigten Maßnahmen nach § 38a SPG (und insbesondere bei einem vorangegangenen gefährlichen Angriff) würde hier üblicherweise ein stark verängstigter Eindruck der gefährdeten Person vorliegen.• Das Erscheinungsbild des Anzeigers, HH, sei hingegen überhaupt nicht dokumentiert worden; bei einer tatsächlich gerechtfertigten Maßnahmen nach Paragraph 38 a, SPG (und insbesondere bei einem vorangegangenen gefährlichen Angriff) würde hier üblicherweise ein stark verängstigter Eindruck der gefährdeten Person vorliegen. • Letztlich hätte aber bereits aufgrund der klaren physischen Überlegenheit des Anzeigers gegenüber der Beschwerdeführerin ein solcher bevorstehender Angriff ausgeschlossen werden müssen. Die gesetzlich geforderten Voraussetzungen zur Aussprache des gegenständlichen Betretungsverbots bzw der Wegweisung durch das handelnden Verwaltungsorgan, Bezlnsp EE, seien somit nicht gegeben gewesen. In jedem Fall sei überdies dem Verhältnismäßigkeitsprinzip des § 29 SPG zuwider gehandelt worden - eine bloße beiderseitige Ermahnung hätte zweifelsfrei zur Erreichung des angestrebten Zwecks, somit einer Befriedung, ausgereicht.Die gesetzlich geforderten Voraussetzungen zur Aussprache des gegenständlichen Betretungsverbots bzw der Wegweisung durch das handelnden Verwaltungsorgan, Bezlnsp EE, seien somit nicht gegeben gewesen. In jedem Fall sei überdies dem Verhältnismäßigkeitsprinzip des Paragraph 29, SPG zuwider gehandelt worden - eine bloße beiderseitige Ermahnung hätte zweifelsfrei zur Erreichung des angestrebten Zwecks, somit einer Befriedung, ausgereicht. Die Beschwerdeführerin erachte sich daher aufgrund der durch das handelnde Verwaltungsorgan ausgeübten Maßnahme unmittelbarer, sicherheitspolizeilicher Befehls- und Zwangsgewalt in ihrem verfassungsgesetzlich gewährleisteten subjektiven Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Art 8 EMRK sowie auf Unverletzlichkeit des Hausrechts gemäß Art 9 StGG verletzt. Ebenso sei die Beschwerdeführerin durch die am 07.06.2016 durch die belangte Behörde gemäß § 38a Abs 6 SPG erfolgte Bestätigung des am 06.06.2016 gegen die Beschwerdeführerin ausgesprochenen Betretungsverbots in ihren oben bezeichneten verfassungsgesetzlich gewährleisteten subjektiven Rechten verletzt worden.Die Beschwerdeführerin erachte sich daher aufgrund der durch das handelnde Verwaltungsorgan ausgeübten Maßnahme unmittelbarer, sicherheitspolizeilicher Befehls- und Zwangsgewalt in ihrem verfassungsgesetzlich gewährleisteten subjektiven Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Artikel 8, EMRK sowie auf Unverletzlichkeit des Hausrechts gemäß Artikel 9, StGG verletzt. Ebenso sei die Beschwerdeführerin durch die am 07.06.2016 durch die belangte Behörde gemäß Paragraph 38 a, Absatz 6, SPG erfolgte Bestätigung des am 06.06.2016 gegen die Beschwerdeführerin ausgesprochenen Betretungsverbots in ihren oben bezeichneten verfassungsgesetzlich gewährleisteten subjektiven Rechten verletzt worden. Es wurde daher beantragt, gemäß § 28 Abs 6 VwGVG den angefochtenen Akt unmittelbarer sicherheitspolizeilicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklären, gemäß § 35 VwGVG zu erkennen, dass die Republik Österreich als zuständiger Rechtsträger der belangten Behörde schuldig sei, der Beschwerdeführerin die durch das verwaltungsgerichtliche Verfahren entstandenen Kosten im gesetzlichen Ausmaß zu Handen ihres ausgewiesenen Vertreters binnen 2 Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen und gemäß § 24 Abs 1 VwGVG eine mündliche Verhandlung durchführen sowie einen Dolmetsch für die serbische Sprache zur Einvernahme der Beschwerdeführerin beiziehen.Es wurde daher beantragt, gemäß Paragraph 28, Absatz 6, VwGVG den angefochtenen Akt unmittelbarer sicherheitspolizeilicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklären, gemäß Paragraph 35, VwGVG zu erkennen, dass die Republik Österreich als zuständiger Rechtsträger der belangten Behörde schuldig sei, der Beschwerdeführerin die durch das verwaltungsgerichtliche Verfahren entstandenen Kosten im gesetzlichen Ausmaß zu Handen ihres ausgewiesenen Vertreters binnen 2 Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen und gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG eine mündliche Verhandlung durchführen sowie einen Dolmetsch für die serbische Sprache zur Einvernahme der Beschwerdeführerin beiziehen. Die belangte Behörde Bezirkshauptmannschaft Y legte über Aufforderung die vorhandenen Verwaltungsakten vor und erstattete die Gegenschrift vom 24.07.
  4. Demnach sei am 06.06.2016 um 15.46 Uhr auf Grund einer Familienstreiterei eine Streife der Polizeiinspektion W am Vorfallsort der Wohnung in Adresse2 eingetroffen. Die Beschwerdeführerin sei ebenfalls in der Wohnung gewesen und habe hysterisch, aufgewühlt und weinerlich gewirkt. Der gefährdete HH habe einen erschöpften Eindruck gemacht und Kratzspuren am linken Oberarm aufgewiesen. Auch die beiden Kinder der angeführten Personen seien in der Wohnung aufhältig gewesen. Die Gefährderin erklärte den Organen gegenüber, dass sie mit ihrem Mann in Scheidung lebe und dass es schon des Öfteren Streit gegeben habe. Sie erklärte, dass ihr Ehemann sie am 06.06.2016 verständigte, dass er die E-Cards der Kinder brauchen würde, da er mit ihnen einen ärztlichen Termin habe. Als sie nach dem Termin, den sie (mit ihrem Mann und den Kindern gemeinsam) wahrnahm wieder zurück in der Wohnung gewesen seien, wollte sie mit ihm gemeinsam am Balkon reden. Dabei sei er sehr provokant gewesen, worauf sie einen gläsernen Aschenbecher auf den Balkonboden geworfen habe. Als sie die Scherben am Balkon aufkehren wollte, habe ihr ihr Mann den Weg versperrt. Als sie ihn zur Seite schieben wollte, seien die Kratzer an den Armen entstanden. Der Ehegatte erklärte gegenüber den Beamten, dass es schon öfters zum Streit gekommen sei, der immer damit ende, dass seine Frau ihm gegenüber handgreiflich werde. Die Handgreiflichkeiten bezögen sich nicht nur auf ihn sondern auch auf die Kinder. Die beiden Kinder seien von den einschreitenden Beamten befragt worden und erklärten diese einstimmig, dass die Beschwerdeführerin immer wieder gegenüber dem gefährdeten Vater handgreiflich geworden sei. Sie schlage ihn immer wieder. Auch liege der Behörde ein Untersuchungsbericht des Landeskrankenhauses Y vom 06.06.2016, 18.00 Uhr, vor. Der untersuchende Arzt habe die Frage einer aktuellen Gefährdung mit „ja“ beurteilt. Bei Prüfung der Frage, inwieweit mit einem Betretungsverbot vorzugehen sei, sei das vorliegende Gefährdungspotential zu überprüfen. Ein anhängiges Ehescheidungsverfahren könne niemals Rechtfertigung für ein Verhalten sein, bei deren Vorliegen im Sinne des § 38a Sicherheitspolizeigesetz vorzugehen sei.Bei Prüfung der Frage, inwieweit mit einem Betretungsverbot vorzugehen sei, sei das vorliegende Gefährdungspotential zu überprüfen. Ein anhängiges Ehescheidungsverfahren könne niemals Rechtfertigung für ein Verhalten sein, bei deren Vorliegen im Sinne des Paragraph 38 a, Sicherheitspolizeigesetz vorzugehen sei. Nach Vernehmungen der nunmehrigen Beschwerdeführerin, des Ehemannes und der Angaben der Kinder sei davon auszugehen gewesen, dass die Voraussetzungen im Sinne des § 38a Abs 1 Sicherheitspolizeigesetz gegeben seien. Aus diesem Grund erfolgte auch die Bestätigung des Ausspruches des Betretungsverbotes am 07.06.2016.Nach Vernehmungen der nunmehrigen Beschwerdeführerin, des Ehemannes und der Angaben der Kinder sei davon auszugehen gewesen, dass die Voraussetzungen im Sinne des Paragraph 38 a, Absatz eins, Sicherheitspolizeigesetz gegeben seien. Aus diesem Grund erfolgte auch die Bestätigung des Ausspruches des Betretungsverbotes am 07.06.
  5. Abschließend wurde festgestellt, dass für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 38a SPG ein vorangehender gefährlicher Angriff nicht tatbildmäßig sei.Abschließend wurde festgestellt, dass für das Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 38 a, SPG ein vorangehender gefährlicher Angriff nicht tatbildmäßig sei. Mit Schreiben vom 19.09.2016 legte die rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführerin eine Benachrichtigung der Staatsanwaltschaft Y von der Einstellung des Verfahrens wegen § 88 Abs 1 StGB vom 21.07.2016, Str-***1 vor. Die Einstellung wurde damit begründet, dass der Strafausschließungsgrund des § 88 Ab 2 Z 2 StGB vorliege, da keine grobe Fahrlässigkeit vorliege und habe die aktenkundige Verletzung des Opfers die Dauer der Gesundheitsstörung von 14 Tagen nicht nachweislich überschritten.Mit Schreiben vom 19.09.2016 legte die rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführerin eine Benachrichtigung der Staatsanwaltschaft Y von der Einstellung des Verfahrens wegen Paragraph 88, Absatz eins, StGB vom 21.07.2016, Str-***1 vor. Die Einstellung wurde damit begründet, dass der Strafausschließungsgrund des Paragraph 88, Ab 2 Ziffer 2, StGB vorliege, da keine grobe Fahrlässigkeit vorliege und habe die aktenkundige Verletzung des Opfers die Dauer der Gesundheitsstörung von 14 Tagen nicht nachweislich überschritten. Am 16.11.2016 fand in der gegenständlichen Angelegenheit eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, anlässlich derer die Beschwerdeführerin unter Beiziehung eines Dolmetschers für die serbische Sprache und die Zeugen HH, BI EE und FF einvernommen worden sind. Im Zuge dieser Verhandlung beantragte die rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführerin Kostenersatz nach der Aufwandersatzverordnung und zwar Schriftsatzaufwand, Verhandlungsaufwand und die Eingabegebühr Euro 30,00, sohin gesamt Euro 1.689,
  6. II. Sachverhalt und Beweiswürdigung:römisch zwei. Sachverhalt und Beweiswürdigung: Am Nachmittag des 06.06.2016 kam es zu einem Streitgespräch zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem damaligen Ehemann auf dem Balkon der ehelichen Wohnung, Adresse2, in W wegen der e-cards der beiden Töchter. Im Zuge dieses Streits hat die Beschwerdeführerin den Glasaschenbecher auf den Boden geworfen, sodass dieser zu Bruch ging. Daraufhin rief ihr damaliger Ehemann die Polizei. Bevor die Polizei um 15.52 Uhr in der Wohnung eintraf, wollte die Beschwerdeführerin die Scherben aufkehren. Da ihr damaliger Ehemann dies verhindern wollte, damit die Polizei die Scherben sieht, stellte er sich ihr in den Weg. Beim Versuch an ihm vorbei zu kommen, kratzte die Beschwerdeführerin ihren Ehegatten oberflächlich am linken Oberarm und am rechten Daumen, sodass leicht gerötete Kratzspuren erkennbar waren. Beim Eintreffen der Polizei wurde das Ehepaar zuerst gemeinsam befragt. Die Beschwerdeführerin wirkte aufgewühlt und hysterisch und fiel ihrem Ehemann immer wieder ins Wort. Die Beschwerdeführerin war dabei nicht aggressiv, ließ sich aber kaum beruhigen, sodass ein Gespräch schwer möglich war. Der Ehemann machte auf die Polizeibeamten einen gestressten und verzweifelten Eindruck. Bei der getrennten Einvernahme gab er an, dass seine Ehegattin aufbrausend sei und ihn auch geschlagen hätte. Konkrete Vorfälle hat er dabei nicht genannt, obwohl er von einem Polizisten dazu befragt worden ist. Er schilderte dem Polizeibeamten, dass er die Polizei schon in der Vergangenheit gerufen habe, diese aber nicht gekommen sei, weil es keine Verletzungen gegeben habe. Auch die beiden Töchter wurden von den Polizeibeamten einvernommen. Dabei gab die ältere Tochter an, dass beide Elternteile häufig streiten. Dazu befragt, ob der Vater von der Mutter geschlagen worden sei, habe die jüngere Tochter nichts gesagt und die ältere bestätigt, dass dies vorgekommen sei. Allerdings hat auch sie keine konkreteren Angaben dazu gemacht. Gegen 16.19 Uhr wurde die Beschwerdeführerin aus der Wohnung, Adresse2 in W weggewiesen und für die Wohnung, das Treppenhaus und den Eingangsbereich des Wohngebäudes ein Betretungsverbot ausgesprochen. Die Gefährdungsprognose wurde auf den gegenständlichen Vorfall mit dem Aschenbecher sowie den Kratzspuren auf den Armen der gefährdeten Person, den von der gefährdeten Person und einem Kind behaupteten Handgreiflichkeiten seitens der Beschwerdeführerin und dem aufgebrachten Verhalten der Beschwerdeführerin gestützt. Diese Wegweisung bzw das Betretungsverbot wurden anlässlich einer Überprüfung durch die Bezirkshauptmannschaft Y am 07.06.2016 bestätigt. Die Beschwerdeführerin hatte am 08.03.2016 die Scheidungsklage erhoben. Am 07.06.2016 hat der Beschwerdeführer eine Widerklage eingebracht, und am 08.06.2016 wurde die Ehe aus beidseitigem Verschulden geschieden. Das Obsorgeverfahren betreffend die beiden minderjährigen Töchter CC (geb. 20**) und DD (geb. 20**) ist anhängig. Dieser Sachverhalt ergibt sich aufgrund folgender Beweiswürdigung: Die Beschwerdeführerin hat anlässlich ihrer Befragung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol zugegeben, dass sie im Zuge eines Streitgesprächs den Aschenbecher – allerdings nicht in Richtung ihres Ehemannes - auf den Boden geschubst hat. Nach Aussage des Zeugen HH habe sie den Aschenbecher in die Hände genommen und auf den Boden geworfen. Deshalb habe er die Polizei gerufen („… es hat mir einfach gereicht, die Kinder waren unter Stress.“) Übereinstimmend sind die Aussagen der Beschwerdeführerin und des Zeugen HH, dass die Beschwerdeführerin die Scherben zusammenkehren wollte, sich HH ihr in den Weg stellte und er – als die Beschwerdeführerin sich an ihm vorbeidrängen wollte - am linken Arm bzw am rechten Daumen von der Beschwerdeführerin gekratzt wurde. Die oberflächlichen, leicht geröteten Kratzspuren sind auf Lichtbildern im erstinstanzlichen Verwaltungsakt festgehalten und hat der Beschwerdeführer deswegen auch das Krankenhaus in W aufgesucht, wo die Kratzspuren an beiden Unterarmen ebenfalls dokumentiert wurden. Übereinstimmend haben die Polizeibeamten die Beschwerdeführerin als „sehr aufgebracht“ und hysterisch beschrieben. Auch haben sie glaubwürdig ausgesagt, dass die Beschwerdeführerin ihren Ehegatten nicht ausreden ließ. Gleichwohl ist im Verfahren nicht hervorgekommen, dass sich die Beschwerdeführerin aggressiv verhalten hat. BI EE hat dazu ausgesagt: „Mir gegenüber war Frau AA absolut nicht aggressiv. Bevor die beiden getrennt wurden, wollte Frau AA wohl immer wieder zu ihrem Mann hingehen, aber ich würde das nicht in dem Sinne interpretieren, dass sie aggressiv war und ihn angreifen wollte.“ Der Zeuge FF hat dazu ausgesagt: „…Wenn ich dort (gemeint im Bericht) festgehalten habe, dass der Zustand von Frau AA „aufgewühlt und hysterisch“ war, so stimmt das so. Aggressiv war Frau AA meiner Ansicht nach uns gegenüber sicher nicht. Wenn ich gefragt werde, ob sie aggressiv gegenüber dem Mann war, so kann ich das jetzt nicht mehr sagen.“ Die Aussagen der gefährdeten Person gegenüber dem Polizeibeamten wurden vom Zeugen FF wie folgt wiedergegeben: „Uns gegenüber hat er gesagt, dass das öfters der Fall gewesen wäre, dass sie aufbrausend war und ihn auch geschlagen hätte. Er hat gesagt, dass er damals weder die Polizei gerufen hat noch beim Arzt war. Wenn mir die Aussage des Beschwerdeführers vorgehalten wird, wonach er selbst angegeben hat, dass er schon zwei Mal die Polizei gerufen hat, allerdings wegen Streitereien und diese nicht gekommen ist, weil es zu keinen Verletzungen gekommen ist, so gebe ich an: Das Ganze liegt fünf Monate zurück und ich erzähle das aus meiner Erinnerung. Jetzt ist mir aber doch in Erinnerung, dass er mir geschildert hat, dass er bei der Polizei angerufen hat, vom Polizisten befragt wurde, ob er verletzt sei. Weil es keine Verletzungen gegeben habe, habe die Polizei dann gesagt, dass das keine „Geschichte für die Polizei sei“. Konkrete Vorfälle, bei denen er geschlagen worden ist, hat er nicht genannt. Wir haben zwar nachgefragt, aber er hat dazu nichts genannt.“ Vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol hat HH zu konkreten Vorfällen befragt - bei denen es zu Gewaltanwendungen durch seine Frau gekommen ist – wie folgt ausgesagt: „Es war nicht das erste Mal, dass sie handgreiflich war. Ich hatte schon davor einmal die Polizei angerufen. Es war am
  7. Oktober 2015, auch damals ist sie handgreiflich geworden und haben die Kinder geweint. Wir wollten damals einkaufen gehen und meine Exgattin hat immer eine Gelegenheit gesucht, dass wir zu streiten beginnen. Sie hat immer mit einem sehr hohen Ton geschrien. Ich habe damals die Polizei angerufen und mir wurde gesagt, dass sie nicht kommen, so lange es keine Verletzten gibt. Als Handgreiflichkeit verstehe ich das damalige Schreien meiner Gattin. Ich wollte wegen der Kinder meine Frau beruhigen und wollte, dass sie normal redet. Ich wollte damals gehen und sie ist mir nachgelaufen und hat mich mit beiden Händen gepackt und gesagt, ich solle hier bleiben, und ich habe entgegnet, dass ich gehe, solange sie schreit. Ich wurde dabei aber nicht verletzt, sondern sie hat mich nur gezogen. Ich bin dann am Montag zur Polizei gegangen und mir wurde mitgeteilt, dass wir selbst unsere Probleme regeln müssen und uns halt ansonsten scheiden lassen müssen, wenn wir uns nicht einigen können. Ich habe beim Jugendamt angerufen und auch im Gewaltschutzzentrum, weil ich mich erkundigen wollte, wie ich meine Kinder schützen kann, weil diese unter Stress gestanden sind. Kein Mensch hat mich ernst genommen. Auch ein zweites Mal habe ich die Polizei angerufen, auch da wurde ich gefragt, ob es Verletzte gibt, ich sagte: „Nein, aber ich halte es nicht mehr aus.“ Auch da sind sie nicht gekommen.“ Sowohl BI EE als auch FF haben auch die beiden gemeinsamen Töchter zu den Vorfällen befragt. Zum aktuellen Vorfall konnten die Kinder keine Angaben machen. BI EE schilderte die Aussagen der Mädchen wie folgt: „Die Kinder haben mir gesagt, dass die Mama so geschrien hat und immer wieder auf den Papa losgegangen ist und dass das in letzter Zeit öfters passiert ist. Die Kinder haben gesagt, die Mama hat den Papa immer wieder einmal geschlagen. Es war nicht möglich, näher darauf einzugehen, weil die Kinder so geweint haben. Ich wollte eigentlich genau wissen, was an dem Tag passiert ist. Die Kinder haben nur den Streit gehört, haben sich dann gleich im Zimmer versteckt und haben nicht bemerkt, dass ihre Mutter den Vater tätlich angegriffen hat. Ich weiß nicht mehr genau, ob beide Kinder davon gesprochen haben, dass der Vater von der Mutter geschlagen worden ist, meiner Erinnerung nach hat das kleinere Mädchen fast nichts gesagt. Ich habe damals in der Situation nicht näher gefragt, was die Mädchen damit gemeint haben, dass die Mama den Papa schlägt. Deshalb weiß ich auch nicht, ob es aufgrund dieses Schlagens Verletzungen gegeben hat oder wie die Mädchen das Ganze verstanden haben.“ Der Zeuge FF befragte ebenfalls alleine die beiden Mädchen und sagte dazu vor dem Landesverwaltungsgericht wie folgt aus: „Die Kleine hat gar nichts gesagt, die ältere Tochter hat mir geschildert, dass sie sehr häufig streiten, beide Elternteile sind dann laut, aber die Mutter fange meistens an. Ich habe die Kinder befragt, ob es dazu gekommen ist, dass der Vater von der Mutter geschlagen worden ist, die kleinere Tochter hat wieder nichts dazu gesagt, die ältere hat gesagt, das ist vorgekommen, hat aber keine konkreteren Angaben dazu gemacht. Sie hat nur gesagt, dass ihr das alles auf die Nerven geht, es gibt immer Streitereien.“ Die Wegweisung und das Betretungsverbot sind im Bericht vom 06.06.2016, Zl SPG-***1 dokumentiert. Die Zeugin BI EE hat den Ausspruch der Wegweisung und des Betretungsverbotes wie folgt vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol begründet: „Weil sich Frau AA immer noch nicht beruhigt hat und ein normales Gespräch nicht möglich war, war es für mich klar, dass wir sie so jetzt nicht alleine zusammen in der Wohnung lassen können. Ich habe auch probiert, auf die Situation einzugehen und ihr vorzuschlagen, dass sie eine Nacht auswärts verbringt, dass eine kurze Abkühlphase eingelegt wird, aber das Ganze war nicht möglich zu besprechen. Der Kollege hat mir dann von dem Vorfall mit dem Aschenbecher erzählt und auch, dass sie versucht hat, an ihrem Ex-Ehemann vorbeizukommen und dass es Rötungen auf den Armen gegeben hat. Diese haben wird dann auch aufgenommen. Meiner Meinung nach wäre die Situation sicher wieder eskaliert, weil sich die Beschwerdeführerin immer noch nicht beruhigt hat. Da schon eine Verletzung vorgelegen hat, konnte ich nicht ausschließen, dass es zu weiteren Verletzungen kommt, wenn wir nun die Wohnung ohne Ausspruch einer Wegweisung verlassen hätten. … Beabsichtigt war eigentlich von uns eine Streitschlichtung, aber ich musste sogar laut schreien, um bei Frau AA zu Wort zu kommen, und ich hätte nicht mit gutem Gewissen die Wohnung verlassen können, ohne die Wegweisung auszusprechen. Ich hätte angenommen, dass wir mindestens eine halbe Stunde später wieder kommen müssen, weil meiner Ansicht nach die „Luft sehr dick war“. FF hat zur Gefährdungsprognose Folgendes angegeben: „Frau BI EE ist dann von den Kindern zurückgekommen und hat bestätigt, dass auch ihr gegenüber die Kinder mitgeteilt haben, dass Frau AA immer laut gegen ihren Mann geworden ist und auch handgreiflich. Deshalb hat sie dann die Wegweisung ausgesprochen. ... Auch folgende Tatsachen waren für die Gefährdungsprognose für uns maßgeblich. Frau AA hat einen Gegenstand, nämlich den Glasaschenbecher kaputt gemacht. Herr HH hatte Kratzspuren auf dem Arm. Herr HH und die Kinder haben gesagt, dass Frau AA handgreiflich gegenüber ihrem Mann geworden ist und Frau AA war in einem „Zustand“, nämlich immer noch sehr aufgebracht. Es war für uns nicht ausgeschlossen, dass - wenn wir gehen - es wieder zu einer Handgreiflichkeit kommt. … “ Im Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Y vom 07.06.2016, Zl SPG-***2, ist – ohne Angabe von näheren Gründen – festgehalten, dass das Betretungsverbot gemäß § 38a Abs 3 SPG nicht aufgehoben wird.Im Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Y vom 07.06.2016, Zl SPG-***2, ist – ohne Angabe von näheren Gründen – festgehalten, dass das Betretungsverbot gemäß Paragraph 38 a, Absatz 3, SPG nicht aufgehoben wird. Die Angaben zum Scheidungsverfahren ergeben sich aus der Beschwerde (vgl auch GZ: BG-***1).Die Angaben zum Scheidungsverfahren ergeben sich aus der Beschwerde vergleiche auch GZ: BG-***1). III. Rechtslage:römisch drei. Rechtslage: Die hier relevante Bestimmung des Sicherheitspolizeigesetzes (im Folgenden: SPG), BGBl Nr 566/1991 in der Fassung BGBl I Nr 161/2013, lauten wie folgt:Die hier relevante Bestimmung des Sicherheitspolizeigesetzes (im Folgenden: SPG), Bundesgesetzblatt Nr 566 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 161 aus 2013,, lauten wie folgt: § 38aParagraph 38 a Betretungsverbot und Wegweisung zum Schutz vor Gewalt

(1)Ist auf Grund bestimmter Tatsachen, insbesondere wegen eines vorangegangenen gefährlichen Angriffs, anzunehmen, es stehe ein gefährlicher Angriff auf Leben, Gesundheit oder Freiheit bevor, so sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, einen Menschen, von dem die Gefahr ausgeht (Gefährder), das Betreten 1. einer Wohnung, in der ein Gefährdeter wohnt, und deren unmittelbarer Umgebung; 2. und, sofern es sich bei dem Gefährdeten um einen unmündigen Minderjährigen handelt, darüber hinaus das Betreten
  1. a)einer vom gefährdeten Unmündigen zur Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht im Sinne des Schulpflichtgesetzes, BGBl Nr 76/1985, besuchten Schule odereiner vom gefährdeten Unmündigen zur Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht im Sinne des Schulpflichtgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr 76 aus 1985,, besuchten Schule oder
  2. b)einer von ihm besuchten institutionellen Kinderbetreuungseinrichtung oder
  3. c)eines von ihm besuchten Horts samt eines Bereichs im Umkreis von fünfzig Metern, zu untersagen.
(2)Bei Anordnung eines Betretungsverbotes haben die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes
  1. dem Gefährder den räumlichen Bereich, auf den sich das Betretungsverbot bezieht, zur Kenntnis zu bringen, wobei der Geltungsbereich des Betretungsverbotes nach Abs 1 Z 1 nach Maßgabe der Erfordernisse eines wirkungsvollen vorbeugenden Schutzes zu bestimmen ist,
  2. dem Gefährder den räumlichen Bereich, auf den sich das Betretungsverbot bezieht, zur Kenntnis zu bringen, wobei der Geltungsbereich des Betretungsverbotes nach Absatz eins, Ziffer eins, nach Maßgabe der Erfordernisse eines wirkungsvollen vorbeugenden Schutzes zu bestimmen ist,
  3. ihn, im Falle einer Weigerung, den vom Betretungsverbot nach Abs 1 umfassten Bereich zu verlassen, wegzuweisen,ihn, im Falle einer Weigerung, den vom Betretungsverbot nach Absatz eins, umfassten Bereich zu verlassen, wegzuweisen,
  4. dem Gefährder alle in seiner Gewahrsame befindlichen Schlüssel zur Wohnung gemäß Abs 1 Z 1 abzunehmen,dem Gefährder alle in seiner Gewahrsame befindlichen Schlüssel zur Wohnung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, abzunehmen,
  5. ihm Gelegenheit zu geben, dringend benötigte Gegenstände des persönlichen Bedarfs mitzunehmen und sich darüber zu informieren, welche Möglichkeiten er hat, unterzukommen. Bei einem Verbot, in die eigene Wohnung zurückzukehren, ist besonders darauf Bedacht zu nehmen, dass dieser Eingriff in das Privatleben des Betroffenen die Verhältnismäßigkeit (§ 29) wahrt. Sofern sich die Notwendigkeit ergibt, dass der Betroffene die Wohnung, deren Betreten ihm untersagt ist, aufsucht, darf er dies nur in Gegenwart eines Organs des öffentlichen Sicherheitsdienstes tun.Bei einem Verbot, in die eigene Wohnung zurückzukehren, ist besonders darauf Bedacht zu nehmen, dass dieser Eingriff in das Privatleben des Betroffenen die Verhältnismäßigkeit (Paragraph 29,) wahrt. Sofern sich die Notwendigkeit ergibt, dass der Betroffene die Wohnung, deren Betreten ihm untersagt ist, aufsucht, darf er dies nur in Gegenwart eines Organs des öffentlichen Sicherheitsdienstes tun.
(3)Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind verpflichtet, vom Gefährder die Bekanntgabe einer Abgabestelle für Zwecke der Zustellung der Aufhebung des Betretungsverbotes oder einer einstweiligen Verfügung nach §§ 382b und 382e EO zu verlangen. Unterlässt er dies, kann die Zustellung solcher Schriftstücke so lange durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch erfolgen, bis eine Bekanntgabe erfolgt; darauf ist der Gefährder hinzuweisen.
(3)Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind verpflichtet, vom Gefährder die Bekanntgabe einer Abgabestelle für Zwecke der Zustellung der Aufhebung des Betretungsverbotes oder einer einstweiligen Verfügung nach Paragraphen 382 b und 382 e EO zu verlangen. Unterlässt er dies, kann die Zustellung solcher Schriftstücke so lange durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch erfolgen, bis eine Bekanntgabe erfolgt; darauf ist der Gefährder hinzuweisen.
(4)Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind weiters verpflichtet,
  1. den Gefährdeten von der Möglichkeit einer einstweiligen Verfügung nach §§ 82b und 382e EO und von geeigneten Opferschutzeinrichtungen (§ 25 Abs 3) undden Gefährdeten von der Möglichkeit einer einstweiligen Verfügung nach Paragraphen 82 b und 382 e EO und von geeigneten Opferschutzeinrichtungen (Paragraph 25, Absatz 3,) und
  2. sofern Unmündige gefährdet sind, unverzüglich a. den örtlich zuständigen Kinder- und Jugendhilfeträger gemäß § 37 Bundes-Kinder- und Jugendhilfegesetz 2013 (B-KJHG 2013), BGBl I Nr 69, undden örtlich zuständigen Kinder- und Jugendhilfeträger gemäß Paragraph 37, Bundes-Kinder- und Jugendhilfegesetz 2013 (B-KJHG 2013), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr 69, und b. den Leiter einer Einrichtung gemäß Abs 1 Z 2 für die das Betretungsverbot verhängt wurdeden Leiter einer Einrichtung gemäß Absatz eins, Ziffer 2, für die das Betretungsverbot verhängt wurde zu informieren.
(5)Bei der Dokumentation der Anordnung eines Betretungsverbotes ist nicht bloß auf die für das Einschreiten maßgeblichen Umstände, sondern auch auf jene Bedacht zu nehmen, die für ein Verfahren nach §§ 382b und 382e EO oder für eine Gefährdungsabklärung im Sinne des § 22 B-KJHG 2013 durch den zuständigen Kinder- und Jugendhilfeträger von Bedeutung sein können.
(5)Bei der Dokumentation der Anordnung eines Betretungsverbotes ist nicht bloß auf die für das Einschreiten maßgeblichen Umstände, sondern auch auf jene Bedacht zu nehmen, die für ein Verfahren nach Paragraphen 382 b und 382 e EO oder für eine Gefährdungsabklärung im Sinne des Paragraph 22, B-KJHG 2013 durch den zuständigen Kinder- und Jugendhilfeträger von Bedeutung sein können.
(6)Die Anordnung eines Betretungsverbotes ist der Sicherheitsbehörde unverzüglich bekanntzugeben und von dieser binnen 48 Stunden zu überprüfen. Stellt die Sicherheitsbehörde fest, dass das Betretungsverbot nicht hätte angeordnet werden dürfen, so hat sie dieses dem Gefährder gegenüber unverzüglich aufzuheben; der Gefährdete ist unverzüglich darüber zu informieren, dass das Betretungsverbot aufgehoben werde; die Aufhebung des Betretungsverbotes sowie die Information des Gefährdeten haben nach Möglichkeit mündlich oder schriftlich durch persönliche Übergabe zu erfolgen. Die nach Abs 2 abgenommenen Schlüssel sind mit Aufhebung des Betretungsverbotes dem Gefährder auszufolgen, im Falle eines Antrages auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach §§ 382b und 382e EO beim ordentlichen Gericht zu erlegen.
(6)Die Anordnung eines Betretungsverbotes ist der Sicherheitsbehörde unverzüglich bekanntzugeben und von dieser binnen 48 Stunden zu überprüfen. Stellt die Sicherheitsbehörde fest, dass das Betretungsverbot nicht hätte angeordnet werden dürfen, so hat sie dieses dem Gefährder gegenüber unverzüglich aufzuheben; der Gefährdete ist unverzüglich darüber zu informieren, dass das Betretungsverbot aufgehoben werde; die Aufhebung des Betretungsverbotes sowie die Information des Gefährdeten haben nach Möglichkeit mündlich oder schriftlich durch persönliche Übergabe zu erfolgen. Die nach Absatz 2, abgenommenen Schlüssel sind mit Aufhebung des Betretungsverbotes dem Gefährder auszufolgen, im Falle eines Antrages auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach Paragraphen 382 b und 382 e EO beim ordentlichen Gericht zu erlegen.
(7)Soweit ein Betretungsverbot auch für den örtlichen Wirkungsbereich einer anderen Sicherheitsbehörde (§§ 8 und 9) angeordnet wird, ist diese unverzüglich zu verständigen. Der über die Überprüfung des Betretungsverbotes (Abs 6) hinausgehende Vollzug obliegt der jeweils örtlich zuständigen Sicherheitsbehörde.
(7)Soweit ein Betretungsverbot auch für den örtlichen Wirkungsbereich einer anderen Sicherheitsbehörde (Paragraphen 8 und 9) angeordnet wird, ist diese unverzüglich zu verständigen. Der über die Überprüfung des Betretungsverbotes (Absatz 6,) hinausgehende Vollzug obliegt der jeweils örtlich zuständigen Sicherheitsbehörde.
(8)Die Einhaltung eines Betretungsverbotes ist zumindest einmal während der ersten drei Tage seiner Geltung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu überprüfen. Das Betretungsverbot endet zwei Wochen nach seiner Anordnung. Wird die Sicherheitsbehörde binnen dieser Frist vom ordentlichen Gericht über die Einbringung eines Antrages auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach §§ 382b und 382e EO informiert, so verlängert sich das Betretungsverbot bis zum Zeitpunkt der Zustellung der Entscheidung des ordentlichen Gerichts an den Antragsgegner, längstens jedoch auf vier Wochen ab Anordnung. Im Falle einer Zurückziehung des Antrages endet das Betretungsverbot zwei Wochen nach seiner Anordnung, bei Zurückziehung des Antrags nach Eintritt der Verlängerung des Betretungsverbotes, sobald die Sicherheitsbehörde von der Zurückziehung durch Mitteilung des ordentlichen Gerichts Kenntnis erlangt.
(8)Die Einhaltung eines Betretungsverbotes ist zumindest einmal während der ersten drei Tage seiner Geltung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu überprüfen. Das Betretungsverbot endet zwei Wochen nach seiner Anordnung. Wird die Sicherheitsbehörde binnen dieser Frist vom ordentlichen Gericht über die Einbringung eines Antrages auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach Paragraphen 382 b und 382 e EO informiert, so verlängert sich das Betretungsverbot bis zum Zeitpunkt der Zustellung der Entscheidung des ordentlichen Gerichts an den Antragsgegner, längstens jedoch auf vier Wochen ab Anordnung. Im Falle einer Zurückziehung des Antrages endet das Betretungsverbot zwei Wochen nach seiner Anordnung, bei Zurückziehung des Antrags nach Eintritt der Verlängerung des Betretungsverbotes, sobald die Sicherheitsbehörde von der Zurückziehung durch Mitteilung des ordentlichen Gerichts Kenntnis erlangt.
(9)Das ordentliche Gericht hat die örtlich zuständige Sicherheitsbehörde von der Einbringung eines Antrages auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach §§ 382b und 382e EO und dessen Umfang sowie von einer allfälligen Zurückziehung unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
(9)Das ordentliche Gericht hat die örtlich zuständige Sicherheitsbehörde von der Einbringung eines Antrages auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach Paragraphen 382 b und 382 e EO und dessen Umfang sowie von einer allfälligen Zurückziehung unverzüglich in Kenntnis zu setzen. § 29Paragraph 29 Verhältnismäßigkeit
(1)Erweist sich ein Eingriff in Rechte von Menschen als erforderlich (§ 28a Abs 3), so darf er dennoch nur geschehen, soweit er die Verhältnismäßigkeit zum Anlass und zum angestrebten Erfolg wahrt.
(1)Erweist sich ein Eingriff in Rechte von Menschen als erforderlich (Paragraph 28 a, Absatz 3,), so darf er dennoch nur geschehen, soweit er die Verhältnismäßigkeit zum Anlass und zum angestrebten Erfolg wahrt.
(2)Insbesondere haben die Sicherheitsbehörden und die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes
  1. von mehreren zielführenden Befugnissen jene auszuwählen, die voraussichtlich die Betroffenen am wenigsten beeinträchtigt;
  2. darauf Bedacht zu nehmen, ob sich die Maßnahme gegen einen Unbeteiligten oder gegen denjenigen richtet, von dem die Gefahr ausgeht oder dem sie zuzurechnen ist;
  3. darauf Bedacht zu nehmen, dass der angestrebte Erfolg in einem vertretbaren Verhältnis zu den voraussichtlich bewirkten Schäden und Gefährdungen steht;
  4. auch während der Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt auf die Schonung der Rechte und schutzwürdigen Interessen der Betroffenen Bedacht zu nehmen;
  5. die Ausübung der Befehls- und Zwangsgewalt zu beenden, sobald der angestrebte Erfolg erreicht wurde oder sich zeigt, dass er auf diesem Wege nicht erreicht werden kann. IV. Erwägungen:römisch vier. Erwägungen: Gegenstand dieser Beschwerde ist der Ausspruch einer Wegweisung sowie eines Betretungsverbotes gemäß § 38a SPG gegenüber der Beschwerdeführerin am 06.06.2016 um 16.19 Uhr für die Wohnung, Adresse2 in W sowie das Treppenhaus und den Eingangsbereich des Wohngebäudes durch Beamte der Polizeiinspektion W.Gegenstand dieser Beschwerde ist der Ausspruch einer Wegweisung sowie eines Betretungsverbotes gemäß Paragraph 38 a, SPG gegenüber der Beschwerdeführerin am 06.06.2016 um 16.19 Uhr für die Wohnung, Adresse2 in W sowie das Treppenhaus und den Eingangsbereich des Wohngebäudes durch Beamte der Polizeiinspektion W. Eine Wegweisung bzw die Verhängung eines Betretungsverbotes nach § 38a SPG sind Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt. Nach Art 130 Abs 1 Z 2 B-VG in Verbindung mit Art 131 Abs 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte der Länder über Beschwerden gegen Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit.Eine Wegweisung bzw die Verhängung eines Betretungsverbotes nach Paragraph 38 a, SPG sind Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt. Nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG in Verbindung mit Artikel 131, Absatz eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte der Länder über Beschwerden gegen Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit. Die Wegweisung bzw das Betretungsverbot wurden am 06.06.2016 verhängt, die Beschwerde wurde am 15.07.2016 binnen der 6-wöchigen Frist nach § 7 Abs 4 VwGVG zur Post gegeben und ist daher rechtzeitig.Die Wegweisung bzw das Betretungsverbot wurden am 06.06.2016 verhängt, die Beschwerde wurde am 15.07.2016 binnen der 6-wöchigen Frist nach Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG zur Post gegeben und ist daher rechtzeitig. Das Betretungsverbot ist nach § 38a Abs 1 und 2 SPG an die Voraussetzung geknüpft, dass auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, es stehe ein gefährlicher Angriff auf Leben, Gesundheit oder Freiheit einer gefährdeten Person bevor. Es kommt also maßgeblich darauf an, ob ein gegen die genannten Rechtsgüter des Gefährdeten gerichteter gefährlicher Angriff seitens des von der Maßnahme Betroffenen zu erwarten ist. Diese Erwartung muss auf "bestimmte Tatsachen" gründen, wobei das Gesetz als solche insbesondere einen vorangegangenen gefährlichen Angriff nennt, der seinerseits jedoch nicht gegen Leben, Gesundheit oder Freiheit der gefährdeten Person gerichtet sein muss. (vgl VwGH 21.12.2000, 2000/01/0003).Das Betretungsverbot ist nach Paragraph 38 a, Absatz eins und 2 SPG an die Voraussetzung geknüpft, dass auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, es stehe ein gefährlicher Angriff auf Leben, Gesundheit oder Freiheit einer gefährdeten Person bevor. Es kommt also maßgeblich darauf an, ob ein gegen die genannten Rechtsgüter des Gefährdeten gerichteter gefährlicher Angriff seitens des von der Maßnahme Betroffenen zu erwarten ist. Diese Erwartung muss auf "bestimmte Tatsachen" gründen, wobei das Gesetz als solche insbesondere einen vorangegangenen gefährlichen Angriff nennt, der seinerseits jedoch nicht gegen Leben, Gesundheit oder Freiheit der gefährdeten Person gerichtet sein muss. vergleiche VwGH 21.12.2000, 2000/01/0003). Ein gefährlicher Angriff ist nach § 16 Abs 2 SPG die Bedrohung eines Rechtsgutes durch die rechtswidrige Verwirklichung des Tatbestandes einer gerichtlich strafbaren Handlung, die vorsätzlich begangen und nicht bloß auf Begehren eines Beteiligten verfolgt wird, sofern es sich um einen Straftatbestand ua nach dem Strafgesetzbuch handelt. Ein gefährlicher Angriff ist nach Paragraph 16, Absatz 2, SPG die Bedrohung eines Rechtsgutes durch die rechtswidrige Verwirklichung des Tatbestandes einer gerichtlich strafbaren Handlung, die vorsätzlich begangen und nicht bloß auf Begehren eines Beteiligten verfolgt wird, sofern es sich um einen Straftatbestand ua nach dem Strafgesetzbuch handelt. Was außer einem gefährlichen Angriff als "bestimmte Tatsache" für die anzustellende "Gefährlichkeitsprognose" gelten kann, sagt das Gesetz nicht ausdrücklich. Angesichts des sicherheitspolizeilichen Maßnahmen inhärenten Präventivcharakters kann allerdings kein Zweifel bestehen, dass nach den jeweiligen Umständen etwa auch Aggressionshandlungen unter der Schwelle eines gefährlichen Angriffs oder in der Vergangenheit liegende Gewaltakte als derartige "Tatsachen" in Frage kommen können (in diesem Sinn Dearing in Dearing/Wer, Das österreichische Gewaltschutzgesetz, 109 f), zumal dann, wenn mehrere dieser Faktoren zusammenkommen. Entscheidend ist stets, dass daraus gesamthaft betrachtet die Prognose ableitbar ist, dass ein gefährlicher Angriff auf Leben, Gesundheit oder Freiheit einer gefährdeten Person bevorstehe; auf Grund des sich den einschreitenden Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes bietenden Gesamtbildes muss mit einiger Wahrscheinlichkeit zu erwarten sein, dass ein gefährlicher Angriff im genannten Sinn durch den Wegzuweisenden bevorstehe. Dass "bloße" Belästigungen drohen, reicht hingegen nicht aus (siehe VwGH 21.12.2000, 2000/01/0003, 24.02.2004, 2002/01/0280). Als solche bestimmten Tatsachen kommen zunächst einmal die konkreten Angaben der gefährdeten Person in Betracht, insbesondere auch Wahrnehmungen, die auf das Bevorstehen eines gefährlichen Angriffs der genannten Art schließen lassen. Auch das Erscheinungsbild der gefährdeten Person stellt eine bestimmte Tatsache dar und kann je nachdem, wie es sich den Beamten darbietet (z.B. geschwollenes Gesicht, verängstigter Eindruck) allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen eine Gefährlichkeitsprognose begründen (vgl Eisenberger/Ennöckl/Helm, Maßnahmenbeschwerde, 2006, S 192 f).Als solche bestimmten Tatsachen kommen zunächst einmal die konkreten Angaben der gefährdeten Person in Betracht, insbesondere auch Wahrnehmungen, die auf das Bevorstehen eines gefährlichen Angriffs der genannten Art schließen lassen. Auch das Erscheinungsbild der gefährdeten Person stellt eine bestimmte Tatsache dar und kann je nachdem, wie es sich den Beamten darbietet (z.B. geschwollenes Gesicht, verängstigter Eindruck) allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen eine Gefährlichkeitsprognose begründen vergleiche Eisenberger/Ennöckl/Helm, Maßnahmenbeschwerde, 2006, S 192 f). Schließlich kann auch das Verhalten des Gefährders (aggressives Verhalten gegenüber dem Gefährdeten, abnormes Verhalten, Gestiken usw.) anlässlich des Einschreitens der Polizeibeamten im gegebenen Zusammenhang situationsbedingt Indizcharakter zukommen (vgl VwGH 24.02.2004, 2002/01/0280). Ob ein gefährlicher Angriff bevorsteht ist eben vom einschreitenden Organ zu beurteilen. Dabei ist vom Wissensstand des Beamten im Zeitpunkt des Einschreitens auszugehen und zunächst zu fragen, ob er vertretbar annehmen konnte, dass ein gefährlicher Angriff erfolgt ist und ob ein gefährlicher Angriff auf Leben, Gesundheit oder Freiheit bevorsteht (vgl VwGH 29.07.1998, 97/01/0448).Schließlich kann auch das Verhalten des Gefährders (aggressives Verhalten gegenüber dem Gefährdeten, abnormes Verhalten, Gestiken usw.) anlässlich des Einschreitens der Polizeibeamten im gegebenen Zusammenhang situationsbedingt Indizcharakter zukommen vergleiche VwGH 24.02.2004, 2002/01/0280). Ob ein gefährlicher Angriff bevorsteht ist eben vom einschreitenden Organ zu beurteilen. Dabei ist vom Wissensstand des Beamten im Zeitpunkt des Einschreitens auszugehen und zunächst zu fragen, ob er vertretbar annehmen konnte, dass ein gefährlicher Angriff erfolgt ist und ob ein gefährlicher Angriff auf Leben, Gesundheit oder Freiheit bevorsteht vergleiche VwGH 29.07.1998, 97/01/0448). Im vorliegenden Fall waren im Zeitpunkt der Entscheidung den amtshandelnden Polizeibeamten durch ihre eigenen Wahrnehmungen und durch die Angaben des gefährdeten (damaligen) Ehegatten, durch Befragung der Beschwerdeführerin sowie der beiden Töchter folgende Umstände bekannt: Zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem damaligen Ehegatten kommt es häufig zu verbalen Streitigkeiten. Ein Scheidungsverfahren war zum damaligen Zeitpunkt anhängig. Im Zuge eines Streites am 06.06.2016 hat die Beschwerdeführerin einen Glasaschenbecher auf den Boden geworfen und beim Versuch, die Glasscherben wegzuräumen, hat sie ihren Ehemann, der dies durch Verstellen des Weges verhindern wollte, um der gerufenen Polizei die Glasscherben zu zeigen, oberflächlich an den Armen gekratzt, sodass es zu leichten Rötungen gekommen ist. Der Ehegatte behauptete gegenüber den Polizeibeamten, dass es immer wieder zu Handgreiflichkeiten seitens seiner Ehegattin gekommen ist. Auch die ältere Tochter des Ehepaares hat bestätigt, dass es vorgekommen sei, dass die Mutter den Vater geschlagen habe. Konkrete Vorfälle konnten den Polizeibeamten – trotz Nachfrage - nicht genannt werden. Bekannt geworden ist dem Polizeibeamten auch, dass der Ehegatte bereits in der Vergangenheit bei Streitereien mit der Ehegattin die Polizei gerufen hat, diese aber - weil keine Verletzungen vorlagen - abgelehnt hat zu kommen. Die Beschwerdeführerin, die ihrem Ehemann immer wieder ins Wort fiel und sich auch im Laufe des Gesprächs mit den Polizeibeamten nicht beruhigen ließ, wurde von den Polizeibeamten als „hysterisch und aufgebracht“ beschrieben, nicht jedoch als aggressiv. Der Ehegatte wirkte „gestresst und verzweifelt“. In einer Zusammenschau dieser Umstände ist zu hinterfragen, ob auf Grund des sich dem Polizeibeamten bietenden Gesamtbildes mit einiger Wahrscheinlichkeit zu erwarten sein musste, dass ein gefährlicher Angriff auf Leben, Gesundheit oder Freiheit durch den Wegzuweisenden bevorstehe. Diese Tatsachen müssen (auf Grund bekannter Vorfälle) die Annahme rechtfertigen, dass plausibel und nachvollziehbar bestimmt künftige Verhaltensweisen zu erwarten sein werden (vgl VwGH 31.05.2012, 2012/01/0018).In einer Zusammenschau dieser Umstände ist zu hinterfragen, ob auf Grund des sich dem Polizeibeamten bietenden Gesamtbildes mit einiger Wahrscheinlichkeit zu erwarten sein musste, dass ein gefährlicher Angriff auf Leben, Gesundheit oder Freiheit durch den Wegzuweisenden bevorstehe. Diese Tatsachen müssen (auf Grund bekannter Vorfälle) die Annahme rechtfertigen, dass plausibel und nachvollziehbar bestimmt künftige Verhaltensweisen zu erwarten sein werden vergleiche VwGH 31.05.2012, 2012/01/0018). Dabei ist gemäß § 38a Abs 2 SPG bei einem Verbot, in die eigene Wohnung zurückzukehren, besonders darauf Bedacht zu nehmen, dass dieser Eingriff in das Privatleben des Betroffenen die Verhältnismäßigkeit (§ 29 SPG) wahrt. Dabei ist gemäß Paragraph 38 a, Absatz 2, SPG bei einem Verbot, in die eigene Wohnung zurückzukehren, besonders darauf Bedacht zu nehmen, dass dieser Eingriff in das Privatleben des Betroffenen die Verhältnismäßigkeit (Paragraph 29, SPG) wahrt. Im vorliegenden Fall kommt das Landesverwaltungsgericht Tirol zur Ansicht, dass bei der geforderten Gesamtbetrachtung sich das Bevorstehen eines gefährlichen Angriffs hier noch nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit ableiten lässt, dies aus folgenden Gründen: Mag das Herabwerfen des Glasaschenbechers – sofern sich dieser nicht im alleinigen Eigentum der Beschwerdeführerin befunden hat und zumindest einen nicht ganz unerheblichen Gebrauchswert aufweist – als Sachbeschädigung und in Folge auch als gefährlicher Angriff im Sinne des § 16 Abs 2 SPG zu werten sein, so lässt sich aus diesem Verhalten noch nicht ableiten, dass in weiterer Folge ein gefährlicher Angriff auf Leben, Gesundheit oder Freiheit einer Person bevorsteht. Die Beschwerdeführerin hat den Aschenbecher im Zuge eines Streitgesprächs, in dem sie sich provoziert gefühlt hat, auf den Boden - und nicht in Richtung einer Person – geworfen und wollte die Glasscherben auch gleich wieder aufkehren. Es mag zwar ein gewisses Aggressionspotenzial aus dieser Handlung erkennbar sein, doch stellt es für sich allein – als wohl eher geringfügigen gefährlichen Angriff gegen das Rechtsgut Eigentum - jedenfalls noch keine Tatsache dar, die auf einen bevorstehenden gefährlichen Angriff auf Leben, Gesundheit oder Freiheit einer Person schließen lässt.Mag das Herabwerfen des Glasaschenbechers – sofern sich dieser nicht im alleinigen Eigentum der Beschwerdeführerin befunden hat und zumindest einen nicht ganz unerheblichen Gebrauchswert aufweist – als Sachbeschädigung und in Folge auch als gefährlicher Angriff im Sinne des Paragraph 16, Absatz 2, SPG zu werten sein, so lässt sich aus diesem Verhalten noch nicht ableiten, dass in weiterer Folge ein gefährlicher Angriff auf Leben, Gesundheit oder Freiheit einer Person bevorsteht. Die Beschwerdeführerin hat den Aschenbecher im Zuge eines Streitgesprächs, in dem sie sich provoziert gefühlt hat, auf den Boden - und nicht in Richtung einer Person – geworfen und wollte die Glasscherben auch gleich wieder aufkehren. Es mag zwar ein gewisses Aggressionspotenzial aus dieser Handlung erkennbar sein, doch stellt es für sich allein – als wohl eher geringfügigen gefährlichen Angriff gegen das Rechtsgut Eigentum - jedenfalls noch keine Tatsache dar, die auf einen bevorstehenden gefährlichen Angriff auf Leben, Gesundheit oder Freiheit einer Person schließen lässt. An dieser Beurteilung ändert auch nichts der Umstand, dass die Beschwerdeführerin beim Versuch sich an ihrem Ehegatten vorbeizudrängen, um die Scherben aufzukehren, ihn an den Armen leicht gekratzt hat. Diese auch von der Staatsanwaltschaft Y als „nicht grob fahrlässige Körperverletzung gemäß § 88 Abs 1 StGB“ qualifizierte Tathandlung stellt keinen gefährlichen Angriff im Sinne des § 16 Abs 2 SPG dar, da es sich dabei nicht um ein Vorsatzdelikt gehandelt hat. Auch den Polizeibeamten war im Zeitpunkt ihrer Entscheidung bekannt, wie es zu den gegenständlichen Kratzspuren auf den Armen der gefährdeten Person gekommen ist. Damit wussten die Polizeibeamten, dass die Beschwerdeführerin eben nicht absichtlich auf den Ehegatten losgegangen und ihn gekratzt hat, sondern die oberflächlichen und leichten Rötungen beim Versuch entstanden sind, sich an ihm vorbei zu drängen, weil er ihr den Weg versperrt hat, als sie die Glasscherben wegräumen wollte.An dieser Beurteilung ändert auch nichts der Umstand, dass die Beschwerdeführerin beim Versuch sich an ihrem Ehegatten vorbeizudrängen, um die Scherben aufzukehren, ihn an den Armen leicht gekratzt hat. Diese auch von der Staatsanwaltschaft Y als „nicht grob fahrlässige Körperverletzung gemäß Paragraph 88, Absatz eins, StGB“ qualifizierte Tathandlung stellt keinen gefährlichen Angriff im Sinne des Paragraph 16, Absatz 2, SPG dar, da es sich dabei nicht um ein Vorsatzdelikt gehandelt hat. Auch den Polizeibeamten war im Zeitpunkt ihrer Entscheidung bekannt, wie es zu den gegenständlichen Kratzspuren auf den Armen der gefährdeten Person gekommen ist. Damit wussten die Polizeibeamten, dass die Beschwerdeführerin eben nicht absichtlich auf den Ehegatten losgegangen und ihn gekratzt hat, sondern die oberflächlichen und leichten Rötungen beim Versuch entstanden sind, sich an ihm vorbei zu drängen, weil er ihr den Weg versperrt hat, als sie die Glasscherben wegräumen wollte. Zwar kann auch – wie oben ausgeführt - ein unter der Schwelle eines gefährlichen Angriffs liegendes Verhalten grundsätzlich bereits als Indiz für das Bevorstehen eines solchen Angriffs auf Leben, Gesundheit oder Freiheit einer Person gewertet werden, doch bedürfte es hiezu eben konkreter Tatsachen, die die Annahme rechtfertigen, dass plausibel und nachvollziehbar bestimmt künftige Verhaltensweisen zu erwarten sein werden. Das vorliegende fahrlässige Fehlverhalten der Beschwerdeführerin reicht nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichts Tirol noch nicht aus, daraus abzuleiten, dass nun ein – vorsätzlich zu begehender - gefährlicher Angriff auf Leben, Gesundheit oder Freiheit durch die Wegzuweisende bevorsteht. In diesem Zusammenhang ist natürlich auch zu berücksichtigen, dass den Polizeibeamten gegenüber behauptet wurde, dass die Beschwerdeführerin schon früher handgreiflich gegenüber ihrem Ehemann geworden sei bzw ihn schlagen würde. Eine solche - auch bereits zurückliegende – „Tatsache“ könnte unzweifelhaft Grundlage für eine Gefährlichkeitsprognose bieten. Im Wort „Tatsache“ kommt allerdings das Erfordernis einer gewissen Sicherheit im Wissen um Vorfälle zum Ausdruck (vgl Hauer/Keplinger, SPG, Sicherheitspolizeigesetz Kommentar,
  6. Auflage, Anm zu 38a Abs 1, S 383). Im Wort „Tatsache“ kommt allerdings das Erfordernis einer gewissen Sicherheit im Wissen um Vorfälle zum Ausdruck vergleiche Hauer/Keplinger, SPG, Sicherheitspolizeigesetz Kommentar,
  7. Auflage, Anmerkung zu 38a Absatz eins,, S 383). Im vorliegenden Fall haben die Polizeibeamten die erhobenen Vorwürfe gegen die Beschwerdeführerin nicht näher hinterfragt. Mag ein Absehen von der genauen Befragung der Kinder im Hinblick auf deren weinerlichen Zustand noch nachvollziehbar sein, ist zu bemängeln, dass auch der Ehegatte - trotz Befragung durch einen Polizeibeamten - keine näheren Angaben dazu machen musste. Es wurde weder genau erhoben, wann diese angeblichen „Handgreiflichkeiten“ stattgefunden haben noch wie und mit welchen Folgen sich diese behaupteten Vorfälle ereignet haben. Gerade weil die aktuellen Geschehnisse, die zum gegenständlichen Polizeieinsatz geführt haben, noch keine ausreichende Grundlage für eine Wegweisung/ein Betretungsverbot geboten haben, wäre es erforderlich gewesen, die zurückliegenden Vorfälle genauer zu erheben. So hat sich im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol im Nachhinein ergeben – und konnte sohin von den Polizeibeamten nicht berücksichtigt werden, dass die gefährdete Person beispielsweise bereits „ein lautes hohes Schreien“ der Beschwerdeführerin als Handgreiflichkeit qualifiziert hat. Soweit im Rahmen der Gefährlichkeitsprognose das Verhalten der Beschwerdeführerin während dem Polizeieinsatz Berücksichtigung gefunden hat, hat sich klar ergeben, dass die Beschwerdeführerin wohl als „aufgebracht und hysterisch“ beschrieben wurde, die ihren Ehemann immer wieder ins Wort fiel und sich auch nicht beruhigen ließ, allerdings ist nicht hervorgekommen, dass die Beschwerdeführerin sich in irgend einer Form aggressiv verhalten hat, insbesondere ist es zu keinen verbalen Drohungen oder Drohgebärden gegenüber der gefährdeten Person gekommen. Auch die Beurteilung der einschreitenden Polizeibeamtin, wonach sich der Streit fortgesetzt hätte, wenn keine Wegweisung ausgesprochen worden wäre (arg: „die Luft war sehr dick …“), führt nicht zu einer ausreichenden Rechtfertigung für das verhängte Betretungsverbot, zumal nicht die Fortführung von Ehestreitigkeiten sondern ausschließlich das Bevorstehen eines gefährlichen Angriffs auf Leib, Gesundheit oder Freiheit der gefährdeten Person zu beurteilen war. Im gesamten Verfahren konnte sohin kein ausreichender Anhaltspunkt für eine bevorstehende Gefährdung gefunden werden. Unter „bevorstehend“ versteht sich ein gewisser zeitlicher Aspekt, der ein rasches Handeln unaufschiebbar begründet. Bei einer Gesamtbetrachtung aus dem Blickwinkel und mit dem Wissensstand der einschreitenden Polizeibeamten konnte sohin nicht mit ausreichender Wahrscheinlichkeit aufgrund der bekannten Tatsachen auf das Bevorstehen eines gefährlichen Angriffs gegen eines der in § 38a SPG genannten Rechtsgüter geschlossen werden, weshalb der Ausspruch der Wegweisung sowie die Verhängung des Betretungsverbotes rechtswidrig war.Bei einer Gesamtbetrachtung aus dem Blickwinkel und mit dem Wissensstand der einschreitenden Polizeibeamten konnte sohin nicht mit ausreichender Wahrscheinlichkeit aufgrund der bekannten Tatsachen auf das Bevorstehen eines gefährlichen Angriffs gegen eines der in Paragraph 38 a, SPG genannten Rechtsgüter geschlossen werden, weshalb der Ausspruch der Wegweisung sowie die Verhängung des Betretungsverbotes rechtswidrig war. Die Beschwerdeführerin hat weiters die Entscheidung der belangten Behörde vom 07.06.2016, das verhängte Betretungsverbot nicht aufzuheben, gerügt. Die Überprüfung nach § 38a Abs 6 SPG ist im Wege des § 88 Abs 2 SPG bekämpfbar (vgl das VwGH 24.02.2004, 2002/01/0280, 08.09.2009, 2008/17/0061 mwN). Im Hinblick darauf, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für den Ausspruch einer Wegweisung bzw die Verhängung eines Betretungsverbotes von Beginn an nicht gegeben waren, ist auch die gegenständliche Überprüfung gemäß § 38a Abs 6 SPG mit Rechtswidrigkeit behaftet. Angemerkt wird in diesem Zusammenhang auch, dass dem Verwaltungsakt in keinster Weise zu entnehmen ist, wie die konkrete Überprüfung, insbesondere anhand welcher Überlegungen diese durchgeführt wurde. Die Beschwerdeführerin hat weiters die Entscheidung der belangten Behörde vom 07.06.2016, das verhängte Betretungsverbot nicht aufzuheben, gerügt. Die Überprüfung nach Paragraph 38 a, Absatz 6, SPG ist im Wege des Paragraph 88, Absatz 2, SPG bekämpfbar vergleiche das VwGH 24.02.2004, 2002/01/0280, 08.09.2009, 2008/17/0061 mwN). Im Hinblick darauf, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für den Ausspruch einer Wegweisung bzw die Verhängung eines Betretungsverbotes von Beginn an nicht gegeben waren, ist auch die gegenständliche Überprüfung gemäß Paragraph 38 a, Absatz 6, SPG mit Rechtswidrigkeit behaftet. Angemerkt wird in diesem Zusammenhang auch, dass dem Verwaltungsakt in keinster Weise zu entnehmen ist, wie die konkrete Überprüfung, insbesondere anhand welcher Überlegungen diese durchgeführt wurde. V. Ergebnis:römisch fünf. Ergebnis: Gemäß § 28 Abs 6 VwGVG ist der angefochtene Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären, wenn die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Der vorliegenden Beschwerde war daher nach § 28 Abs 6 VwGVG stattzugeben und die Wegweisung, das Betretungsverbot vom 06.06.2016 und deren Bestätigung vom 07.06.2016 durch die Bezirkshauptmannschaft Y für rechtswidrig zu erklären. Gemäß Paragraph 28, Absatz 6, VwGVG ist der angefochtene Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären, wenn die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Der vorliegenden Beschwerde war daher nach Paragraph 28, Absatz 6, VwGVG stattzugeben und die Wegweisung, das Betretungsverbot vom 06.06.2016 und deren Bestätigung vom 07.06.2016 durch die Bezirkshauptmannschaft Y für rechtswidrig zu erklären. VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die in der gegenständlichen Beschwerdesache zu lösenden Rechtsfragen konnten anhand der in der vorliegenden Beschwerdeentscheidung zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes einwandfrei einer Beantwortung zugeführt werden. Eine außerhalb dieser Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes liegende Rechtsfrage ist für das erkennende Gericht im Gegenstandsfall nicht hervorgekommen. VII.römisch sieben. Zur Kostenentscheidung: Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 35 Abs 1 und 2 VwGVG, wonach die im Verfahren nach Art 130 Abs 1 Z 2 B-VG obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei hat. Im vorliegenden Fall setzen sich die Kosten gemäß § 1 Z 1 und Z 2 der VwG-Aufwandersatzverordnung, BGBl II Nr 517/2013, aus Schriftsatzaufwand in Höhe von EUR 737,60 und Verhandlungsaufwand in Höhe von EUR 922,-- sowie der Eingabegebühr in Höhe von EUR 30,00 zusammen. Daraus ergibt sich ein Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen der Beschwerdeführerin in Höhe von gesamt EUR 1.689,
  8. Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraph 35, Absatz eins und 2 VwGVG, wonach die im Verfahren nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei hat. Im vorliegenden Fall setzen sich die Kosten gemäß Paragraph eins, Ziffer eins und Ziffer 2, der VwG-Aufwandersatzverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 517 aus 2013,, aus Schriftsatzaufwand in Höhe von EUR 737,60 und Verhandlungsaufwand in Höhe von EUR 922,-- sowie der Eingabegebühr in Höhe von EUR 30,00 zusammen. Daraus ergibt sich ein Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen der Beschwerdeführerin in Höhe von gesamt EUR 1.689,
  9. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Ines Kroker (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2016.12.1511.7

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