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{'item': 'LVwG-2016/13/2220-3'}

Obsah (10)§ 28§ 25a§ 13§ 24§ 7§ 99§ 26§ 8§ 4c§ 30

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum12.12.2016 GeschäftszahlLVwG-2016/13/2220-3 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin

§ 28Vw

GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Paragraph 28, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 14.06.2016, Zahl ***-*-****-****-FSE, wurde dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung für alle Klassen für einen Zeitraum von 4 Monaten, gerechnet ab Zustellung des Bescheides, das war der 17.06.2016, entzogen sowie das Lenken von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen oder Invalidenkraftfahrzeugen für die Dauer des Entzuges der Lenkberechtigung verboten. Weiters wurde dem Beschwerdeführer das Recht aberkannt, von einer allfällig erteilten ausländischen Lenkberechtigung auf die Dauer des Entzuges der Lenkberechtigung in Österreich Gebrauch zu machen. Schließlich wurde ihm die Absolvierung eines Verkehrscoachings, welches innerhalb von drei Monaten ab Bescheidzustellung zu absolvieren ist, angeordnet. Begründend wurde in diesem Bescheid ausgeführt, dass der Beschwerdeführer am 03.06.2016 in Z den PKW mit dem Kennzeichen **-***LA in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt, fahrlässigerweise einen Verkehrsunfall mit Sachschaden verursacht und im Anschluss daran Fahrerflucht begangen hat. Bei der Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt wurde bei ihm ein Wert von 0,52 mg/l (1,04 %o) festgestellt. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde der Vorstellung des Beschwerdeführers gegen obgenannten Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 14.06.2016, Zahl ***-*-***-****-FSE, insofern Folge gegeben, als die Entzugsdauer mit einem Monat neu festgesetzt wurde. Die begleitenden Maßnahmen blieben davon unberührt.

§ 13Abs 2 Vw

GVG wurde die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde wegen Gefahr in Verzug ausgeschlossen. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde der Vorstellung des Beschwerdeführers gegen obgenannten Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 14.06.2016, Zahl ***-*-***-****-FSE, insofern Folge gegeben, als die Entzugsdauer mit einem Monat neu festgesetzt wurde. Die begleitenden Maßnahmen blieben davon unberührt.

Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG wurde die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde wegen Gefahr in Verzug ausgeschlossen. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 18.10.2016 eigenhändig zugestellt. Dagegen erhob er am selben Tag Beschwerde und beantragte die Aufhebung des Bescheides, dies unter Bezugnahme auf die Entscheidung des UVS Burgenland vom 27.09.2010, Zahl 084/06/

  1. Weiters bezog sich der Beschwerdeführer auf seine Stellungnahme im behördlichen Verfahren vom 10.10.2016, in welcher ausgeführt wurde, dass die von Dr. BB durchgeführte Rückrechnung des Alkoholgehalts auf den Tatzeitpunkt im Hinblick auf den Tatzeitpunkt, der Menge des Nachtrunks und der Zeitraum des Konsums des Nachtrunks nicht mit den tatsächlichen Fakten übereinstimmen würden. Der Tatzeitpunkt sei ca um 18.50 Uhr in X und nicht wie in der Rückrechnung angenommen, um 19.20 Uhr in Z gewesen. Die von ihm angegebene Menge des Nachtrunks sei ein Bier 0,5 l und zwei Whisky mit 8 cl auf nüchternen Magen gewesen und nicht wie in der Rückrechnung angenommen, ein Bier 0,5 l und 6 cl Whisky. Der Zeitraum des Konsumierens des Nachtrunks sei von 19.25 Uhr bis ca 19.35 Uhr und nicht, wie in der Rückrechnung angenommen, von 19.25 Uhr bis 19.50 Uhr, gewesen.Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 18.10.2016 eigenhändig zugestellt. Dagegen erhob er am selben Tag Beschwerde und beantragte die Aufhebung des Bescheides, dies unter Bezugnahme auf die Entscheidung des UVS Burgenland vom 27.09.2010, Zahl 084/06/
  2. Weiters bezog sich der Beschwerdeführer auf seine Stellungnahme im behördlichen Verfahren vom 10.10.2016, in welcher ausgeführt wurde, dass die von Dr. BB durchgeführte Rückrechnung des Alkoholgehalts auf den Tatzeitpunkt im Hinblick auf den Tatzeitpunkt, der Menge des Nachtrunks und der Zeitraum des Konsums des Nachtrunks nicht mit den tatsächlichen Fakten übereinstimmen würden. Der Tatzeitpunkt sei ca um 18.50 Uhr in römisch zehn und nicht wie in der Rückrechnung angenommen, um 19.20 Uhr in Z gewesen. Die von ihm angegebene Menge des Nachtrunks sei ein Bier 0,5 l und zwei Whisky mit 8 cl auf nüchternen Magen gewesen und nicht wie in der Rückrechnung angenommen, ein Bier 0,5 l und 6 cl Whisky. Der Zeitraum des Konsumierens des Nachtrunks sei von 19.25 Uhr bis ca 19.35 Uhr und nicht, wie in der Rückrechnung angenommen, von 19.25 Uhr bis 19.50 Uhr, gewesen. Aufgrund dieser Beschwerde wurde der behördliche Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Tirol zur Entscheidung vorgelegt. Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den behördlichen Verwaltungsakt sowie in den Akt des Landesverwaltungsgerichtes Tirol sowie insbesondere in den von diesem eingeholten Verwaltungsstrafakt der Bezirkshauptmannschaft Y, VA-***-**** betreffend den Beschwerdeführer AA. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat über die gegenständliche Beschwerde wie folgt erwogen: Der Beschwerdeführer hat am 03.06.2016 um 19.20 Uhr im Gemeindegebiet von Z auf der Adresse 1 auf Höhe Nr 18 den PKW mit dem Kennzeichen **-***LA in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt. Eine anschließend durchgeführte Rückrechnung hat einen Mindestalkoholgehalt zum Tatzeitpunkt von 1,13 %o ergeben. Dadurch hat der Beschwerdeführer eine Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs 1b iVm § 5 Abs 1 StVO begangen und wurde über ihn mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 18.10.2016, Zahl VA-***-****, eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 1.100,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 11 Tage) verhängt.Dadurch hat der Beschwerdeführer eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 99, Absatz eins b, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz eins, StVO begangen und wurde über ihn mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 18.10.2016, Zahl VA-***-****, eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 1.100,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 11 Tage) verhängt. Gegen dieses Straferkenntnis brachte der Beschwerdeführer keine Beschwerde ein und ist dem vom Landesverwaltungsgericht Tirol eingeholten Akt der Bezirkshauptmannschaft Y, Zahl VA-***-**** betreffend den Beschwerdeführer AA zu entnehmen, dass dieses Straferkenntnis mit 16.11.2016 in Rechtskraft erwachsen ist. In rechtlicher Hinsicht ergibt sich Folgendes: Der Beschwerdeführer AA wurde – wie festgestellt wurde – am 18.10.2016 von der belangten Behörde wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs 1b iVm § 5 Abs 1 StVO (Lenken eines Fahrzeuges in einem alkoholisierten Zustand von 1,13 %o) rechtskräftig bestraft. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 11.04.2000, Zahl 99/11/0289) hat die Entziehungsbehörde, wenn eine rechtskräftige Bestrafung vorliegt, aufgrund ihrer Bindung an rechtskräftige Bestrafungen bei der Beurteilung der Verkehrszuverlässigkeit des Betreffenden vom Vorliegen einer bestimmten Tatsache dann auszugehen, wenn sich der Verwaltungsstraftatbestand mit den Tatbestandsvoraussetzungen einer bestimmten Tatsache im Sinn des § 7 Abs 3 FSG deckt, wie dies beim Lenken eines Kraftfahrzeuges in alkoholisiertem Zustand (1,13 %o) der Fall ist. Bindungswirkung ist somit eingetreten. Der Beschwerdeführer AA wurde – wie festgestellt wurde – am 18.10.2016 von der belangten Behörde wegen einer Verwaltungsübertretung nach Paragraph 99, Absatz eins b, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz eins, StVO (Lenken eines Fahrzeuges in einem alkoholisierten Zustand von 1,13 %o) rechtskräftig bestraft. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 11.04.2000, Zahl 99/11/0289) hat die Entziehungsbehörde, wenn eine rechtskräftige Bestrafung vorliegt, aufgrund ihrer Bindung an rechtskräftige Bestrafungen bei der Beurteilung der Verkehrszuverlässigkeit des Betreffenden vom Vorliegen einer bestimmten Tatsache dann auszugehen, wenn sich der Verwaltungsstraftatbestand mit den Tatbestandsvoraussetzungen einer bestimmten Tatsache im Sinn des Paragraph 7, Absatz 3, FSG deckt, wie dies beim Lenken eines Kraftfahrzeuges in alkoholisiertem Zustand (1,13 %o) der Fall ist. Bindungswirkung ist somit eingetreten.

§ 24

Abs 1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der VerkehrssicherheitGemäß Paragraph 24, Absatz eins, FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit 1. die Lenkberechtigung zu entziehen oder 2. die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diesfalls ist

§ 13Abs 5 ein neuer Führerschein auszustellen.

2. die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diesfalls ist

Paragraph 13, Absatz 5, ein neuer Führerschein auszustellen. Für den Zeitraum einer Entziehung der Lenkberechtigung für die Klassen A1, A2, A, B oder F ist auch das Lenken von vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen unzulässig, es sei denn es handelt sich 1. um eine Entziehung

§ 24Abs 3 achter Satz oder 1.

um eine Entziehung

Paragraph 24, Absatz 3, achter Satz oder 2. um eine Entziehung der Klasse A mangels gesundheitlicher Eignung, die ausschließlich mit dem Lenken von einspurigen Kraftfahrzeugen zusammenhängt. Bei besonders berücksichtigungswürdigen Gründen kann von der Entziehung der Klasse AM hinsichtlich der Berechtigung zum Lenken von Motorfahrrädern abgesehen werden. Dies ist auch dann möglich, wenn der Betreffende die Lenkberechtigung für die Klasse AM nur im Wege des § 2 Abs 3 Z 7 besitzt.Bei besonders berücksichtigungswürdigen Gründen kann von der Entziehung der Klasse AM hinsichtlich der Berechtigung zum Lenken von Motorfahrrädern abgesehen werden. Dies ist auch dann möglich, wenn der Betreffende die Lenkberechtigung für die Klasse AM nur im Wege des Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 7, besitzt.

§ 7

Abs 1 FSG gilt als verkehrszuverlässig eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von KraftfahrzeugenGemäß Paragraph 7, Absatz eins, FSG gilt als verkehrszuverlässig eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Absatz 3,) und ihrer Wertung (Absatz 4,) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen

  1. die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder
  2. sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird. Als Bestimmte Tatsache im Sinne des Abs 1 hat insbesondere nach § 7 Abs 3 Z 1 FSG zu gelten, wenn jemand ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung

§ 99Abs 1 bis 1b St

VO begangen hat, auch wenn die Tat nach § 83 Sicherheitspolizeigesetz – SPG, BGBl Nr 546/1991 zu beurteilen ist. Als Bestimmte Tatsache im Sinne des Absatz eins, hat insbesondere nach Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer eins, FSG zu gelten, wenn jemand ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung

Paragraph 99, Absatz eins bis eins b StVO begangen hat, auch wenn die Tat nach Paragraph 83, Sicherheitspolizeigesetz – SPG, Bundesgesetzblatt Nr 546 aus 1991, zu beurteilen ist.

§ 7

Abs 4 FSG sind für die Wertung der in Abs 1 genannten und im Abs 3 beispielsweise angeführten Tatsachen deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend, wobei bei den in Abs 3 Z 14 und 15 genannten bestimmten Tatsachen die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit nicht zu berücksichtigen ist.

Paragraph 7, Absatz 4, FSG sind für die Wertung der in Absatz eins, genannten und im Absatz 3, beispielsweise angeführten Tatsachen deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend, wobei bei den in Absatz 3, Ziffer 14 und 15 genannten bestimmten Tatsachen die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit nicht zu berücksichtigen ist.

§ 26

Abs 1 FSG ist, wenn beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges erstmalig eine Übertretung

§ 99Abs 1b St

VO 1960 begangen wird, wenn es sich nicht um einen Lenker eines Kraftfahrzeuges der Klasse c oder d handelt und zuvor keine andere der im § 7 Abs 3 Z 1 und 2 genannten Übertretungen begangen wurde, die Lenkberechtigung für die Dauer von einem Monat zu entziehen.

Paragraph 26, Absatz eins, FSG ist, wenn beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges erstmalig eine Übertretung

Paragraph 99, Absatz eins b, StVO 1960 begangen wird, wenn es sich nicht um einen Lenker eines Kraftfahrzeuges der Klasse c oder d handelt und zuvor keine andere der im Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer eins und 2 genannten Übertretungen begangen wurde, die Lenkberechtigung für die Dauer von einem Monat zu entziehen.

§ 24

Abs 3 FSG kann die Behörde bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung begleitende Maßnahmen (Nachschulung und dgl) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs 3a eine Nachschulung anzuordnen:

Paragraph 24, Absatz 3, FSG kann die Behörde bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung begleitende Maßnahmen (Nachschulung und dgl) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Absatz 3 a, eine Nachschulung anzuordnen:

  1. wenn die Entziehung in der Probezeit (§ 4) erfolgt,
  2. wenn die Entziehung in der Probezeit (Paragraph 4,) erfolgt,
  3. wegen einer zweiten in § 7 Abs 3 Z 4 genannten Übertretung innerhalb von
  4. wegen einer zweiten in Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 4, genannten Übertretung innerhalb von zwei Jahren oder
  5. wegen einer Übertretung

§ 99Abs 1 oder 1a St

VO

  1. wegen einer Übertretung

Paragraph 99, Absatz eins, oder 1a StVO 1960. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a und sofern es sich nicht um einen Probeführerscheinbesitzer handelt, bei der erstmaligen Übertretung

§ 99Abs. 1b St

VO 1960 ein Verkehrscoaching zur Bewusstmachung der besonderen Gefahren des Lenkens von Kraftfahrzeugen unter Alkoholeinfluss oder Suchtgiftbeeinträchtigung und dessen Folgen, bei Begehung einer Übertretung

§ 99Abs. 1b St

VO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung einer Übertretung

§ 99Abs 1 bis 1b St

VO 1960 jedoch eine Nachschulung anzuordnen. Im Rahmen des amtsärztlichen Gutachtens kann die Beibringung der erforderlichen fachärztlichen oder einer verkehrspsychologischen Stellungnahme aufgetragen werden. Bei einer Übertretung

§ 99Abs 1 St

VO 1960 ist unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a zusätzlich die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung

§ 8sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme anzuordnen.

Wurde eine dieser Anordnungen innerhalb der festgesetzten Frist nicht befolgt oder wurden die zur Erstellung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde nicht beigebracht oder wurde die Mitarbeit bei Absolvierung der begleitenden Maßnahme unterlassen, so endet die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung. Wurde von einem Probeführerscheinbesitzer die Anordnung der Nachschulung nicht befolgt oder die Mitarbeit bei dieser unterlassen, so ist die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Wurde die Anordnung der Absolvierung der fehlenden Stufe(n)

§ 4c

Abs 2 nicht befolgt oder wurde dabei die Mitarbeit unterlassen, so ist die Lenkberechtigung jener Klasse, für die die angeordnete(

  1. n)Stufe(
  2. n)nicht absolviert wurde(n), bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Eine diesbezügliche Entziehung der Klasse B zieht jedenfalls eine Entziehung der Klassen C(C1), CE(C1E), D(D1) und DE(D1E) nach sich. Die Anordnung der begleitenden Maßnahme oder des ärztlichen Gutachtens hat entweder im Bescheid, mit dem die Entziehung oder Einschränkung ausgesprochen wird, oder in einem gesonderten Bescheid zugleich mit dem Entziehungsbescheid zu erfolgen. Die Behörde hat eine angemessene Frist zu setzen, innerhalb derer das Verkehrscoaching zu absolvieren ist. Wird das Verkehrscoaching nicht innerhalb dieser Frist absolviert, hat die Behörde die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Absatz 3 a und sofern es sich nicht um einen Probeführerscheinbesitzer handelt, bei der erstmaligen Übertretung

Paragraph 99, Absatz eins b, StVO 1960 ein Verkehrscoaching zur Bewusstmachung der besonderen Gefahren des Lenkens von Kraftfahrzeugen unter Alkoholeinfluss oder Suchtgiftbeeinträchtigung und dessen Folgen, bei Begehung einer Übertretung

Paragraph 99, Absatz eins b, StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung einer Übertretung

Paragraph 99, Absatz eins bis eins b StVO 1960 jedoch eine Nachschulung anzuordnen. Im Rahmen des amtsärztlichen Gutachtens kann die Beibringung der erforderlichen fachärztlichen oder einer verkehrspsychologischen Stellungnahme aufgetragen werden. Bei einer Übertretung

Paragraph 99, Absatz eins, StVO 1960 ist unbeschadet der Bestimmungen des Absatz 3 a, zusätzlich die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung

Paragraph 8, sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme anzuordnen. Wurde eine dieser Anordnungen innerhalb der festgesetzten Frist nicht befolgt oder wurden die zur Erstellung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde nicht beigebracht oder wurde die Mitarbeit bei Absolvierung der begleitenden Maßnahme unterlassen, so endet die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung. Wurde von einem Probeführerscheinbesitzer die Anordnung der Nachschulung nicht befolgt oder die Mitarbeit bei dieser unterlassen, so ist die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Wurde die Anordnung der Absolvierung der fehlenden Stufe(n)

Paragraph 4 c, Absatz 2, nicht befolgt oder wurde dabei die Mitarbeit unterlassen, so ist die Lenkberechtigung jener Klasse, für die die angeordnete(

  1. n)Stufe(
  2. n)nicht absolviert wurde(n), bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Eine diesbezügliche Entziehung der Klasse B zieht jedenfalls eine Entziehung der Klassen C(C1), CE(C1E), D(D1) und DE(D1E) nach sich. Die Anordnung der begleitenden Maßnahme oder des ärztlichen Gutachtens hat entweder im Bescheid, mit dem die Entziehung oder Einschränkung ausgesprochen wird, oder in einem gesonderten Bescheid zugleich mit dem Entziehungsbescheid zu erfolgen. Die Behörde hat eine angemessene Frist zu setzen, innerhalb derer das Verkehrscoaching zu absolvieren ist. Wird das Verkehrscoaching nicht innerhalb dieser Frist absolviert, hat die Behörde die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.

§ 30

Abs 1 ist dem Besitzer einer ausländischen EWR oder nicht EWR Lenkberechtigung, der keinen Wohnsitz (§ 45 Abs 1 Z 1) in Österreich hat, das Recht, von seiner Lenkberechtigung Gebrauch zu machen, abzuerkennen, wenn Gründe für die Entziehung der Lenkberechtigung vorliegen. In der Aberkennung des Rechts von der Lenkberechtigung Gebrauch zu machen, ist durch ein Lenkverbot unter Anwendung der § 24 Abs 1, § 25, § 26 und § 29 auszusprechen.

Paragraph 30, Absatz eins, ist dem Besitzer einer ausländischen EWR oder nicht EWR Lenkberechtigung, der keinen Wohnsitz (Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins,) in Österreich hat, das Recht, von seiner Lenkberechtigung Gebrauch zu machen, abzuerkennen, wenn Gründe für die Entziehung der Lenkberechtigung vorliegen. In der Aberkennung des Rechts von der Lenkberechtigung Gebrauch zu machen, ist durch ein Lenkverbot unter Anwendung der Paragraph 24, Absatz eins,, Paragraph 25,, Paragraph 26 und Paragraph 29, auszusprechen. Ausgehend davon, dass mit einer rechtskräftigen Bestrafung des Beschwerdeführers im Verwaltungsstrafverfahren der Bezirkshauptmannschaft Y, Geschäftszahl VA-***-**** Bindungswirkung eingetreten ist, ist unter Hinweis auf die vorher zitierten Rechtsnormen des Führerscheingesetzes festzuhalten, dass die Behörde die Entzugsfrist bei einer erstmaligen Begehung eines Deliktes, wie dem gegenständlichen, mit mindestens einem Monat festzusetzen hat. Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer – wie dem rechtskräftigen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y zu entnehmen ist – einen PKW in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt (1,13 %o). Von der belangten Behörde wurde über den Beschwerdeführer zunächst mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 14.06.2016, Zahl ***-*-**-**-****-FSE, eine Entzugszeit von 4 Monaten verhängt, dies vor dem Hintergrund, dass davon ausgegangen wurde, dass der Beschwerdeführer am 03.06.2016 in Z ein Kraftfahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt hat, fahrlässig einen Verkehrsunfall mit Sachschaden verschuldet und im Anschluss daran Fahrerflucht begangen hat. Im weiteren behördlichen Verfahren wurde sodann ein Sachverständigengutachten in Auftrag gegeben, um zu erheben, ob der Verkehrsunfall durch den Beschwerdeführer verursacht worden sein kann. Der Gutachter kam zum Schluss, dass der Beschwerdeführer den Unfall nicht verursacht haben kann. Daher wurde von der belangten Behörde über den Beschwerdeführer nunmehr die Mindestentzugszeit von einem Monat verhängt. Aufgrund obgenannter Umstände erscheint diese von der Erstbehörde ausgesprochene Entzugszeit im Ausmaß von einem Monat unbedingt notwendig zu sein, um die Verkehrszuverlässigkeit des Beschwerdeführers wieder herzustellen. Erst nach Ablauf dieser festgesetzten Entzugszeit kann mit der Wiedererlangung der Verkehrszuverlässigkeit des Beschwerdeführers gerechnet werden. Die Entziehung der Lenkberechtigung stellt ebenso wie die Aberkennung des Rechts wegen der Einzugszeit von einer allfälligen ausländischen Lenkberechtigung in Österreich Gebrauch zu machen, eine vorbeugende Maßnahme zum Schutze der Verkehrssicherheit dar, welche unaufschiebbar ist. Auf persönliche, wirtschaftliche oder berufliche Interessen kann dabei keine Rücksicht genommen werden. Die Verpflichtung der Absolvierung eines Verkehrscoachings ergibt sich zwingend aus der Bestimmung des § 24 Abs 3 FSG.Aufgrund obgenannter Umstände erscheint diese von der Erstbehörde ausgesprochene Entzugszeit im Ausmaß von einem Monat unbedingt notwendig zu sein, um die Verkehrszuverlässigkeit des Beschwerdeführers wieder herzustellen. Erst nach Ablauf dieser festgesetzten Entzugszeit kann mit der Wiedererlangung der Verkehrszuverlässigkeit des Beschwerdeführers gerechnet werden. Die Entziehung der Lenkberechtigung stellt ebenso wie die Aberkennung des Rechts wegen der Einzugszeit von einer allfälligen ausländischen Lenkberechtigung in Österreich Gebrauch zu machen, eine vorbeugende Maßnahme zum Schutze der Verkehrssicherheit dar, welche unaufschiebbar ist. Auf persönliche, wirtschaftliche oder berufliche Interessen kann dabei keine Rücksicht genommen werden. Die Verpflichtung der Absolvierung eines Verkehrscoachings ergibt sich zwingend aus der Bestimmung des Paragraph 24, Absatz 3, FSG. Aus den dargelegten Gründen war sohin wie im Spruch ausgeführt zu entscheiden. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Martina Strele (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2016.13.2220.3

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