← Österreich

{'item': 'LVwG-2016/24/0130-2'}

Obsah (13)§ 50§ 52§ 25a§ 96§ 7Art 130§ 24§ 16§ 15§ 29b§ 5§ 99§ 19

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum12.12.2016 GeschäftszahlLVwG-2016/24/0130-2 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin

§ 50Vw

GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.1.

Paragraph 50, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. 2.

§ 52Abs 1 und 2 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 40,-- zu leisten.2.

Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 40,-- zu leisten. 3. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aAbs 4 Verwaltungsgerichtshofgesetz (Vw

GG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.3. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Absatz 4, Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin einzubringen. Es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Sachverhalt, Beschwerdevorbringen, Vorverfahren:römisch eins. Sachverhalt, Beschwerdevorbringen, Vorverfahren: „Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen: Tatzeit: 31.12.2014, 18.25 Uhr Tatort: Y, Adresse 2 Fahrzeug(e): PKW Y-***TX 1. Sie haben im Bereich des Vorschriftszeichens "HALTEN UND PARKEN VERBOTEN" mit der Zusatztafel ausgenommen Ladetätigkeit für den gesamten Bereich gehalten. 2. Sie haben als Lenker eines Taxifahrzeuges dieses entgegen den geltenden Bestimmungen außerhalb eines

§ 96

Abs 4 Straßenverkehrsordnung festgesetzten Taxistandplatzes aufgestellt.Sie haben als Lenker eines Taxifahrzeuges dieses entgegen den geltenden Bestimmungen außerhalb eines

Paragraph 96, Absatz 4, Straßenverkehrsordnung festgesetzten Taxistandplatzes aufgestellt. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

  1. § 24 Abs 1 lit a StVO
  2. Paragraph 24, Absatz eins, Litera a, StVO
  3. § 16 Abs 1 Tiroler Personenbeförderungsbetriebsordnung
  4. Paragraph 16, Absatz eins, Tiroler Personenbeförderungsbetriebsordnung 2000 Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt: Geldstrafe (€):

: Ersatzfreiheitsstrafe: 1) 36,00 § 99 Abs 3 lit a StVO 12 Stunden1) 36,00 Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO 12 Stunden 2) 150,00 § 15 Abs 5 Z 1 Gelegenheitsverkehrsgesetz 1996 36 Stunden 2) 150,00 Paragraph 15, Absatz 5, Ziffer eins, Gelegenheitsverkehrsgesetz 1996 36 Stunden Dadurch habe er eine Verwaltungsübertretung nach

  1. § 24 Abs 1 lit a Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960) und
  2. § 16 Abs 1 Tiroler Personenbeförderungsbetriebsordnung 2000 begangen und wurde über ihn Geldstrafen in Höhe von
  3. Euro 36,00 Euro, bei Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Stunden, und
  4. Euro 150,00, bei Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 36 Stunden, sowie die Kosten des Verfahrens in Höhe von Euro 25,--, insgesamt sohin ein Gesamtbetrag von Euro 211,00, verhängt. Dadurch habe er eine Verwaltungsübertretung nach
  5. Paragraph 24, Absatz eins, Litera a, Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960) und
  6. Paragraph 16, Absatz eins, Tiroler Personenbeförderungsbetriebsordnung 2000 begangen und wurde über ihn Geldstrafen in Höhe von
  7. Euro 36,00 Euro, bei Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Stunden, und
  8. Euro 150,00, bei Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 36 Stunden, sowie die Kosten des Verfahrens in Höhe von Euro 25,--, insgesamt sohin ein Gesamtbetrag von Euro 211,00, verhängt. Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und führte wie folgt aus: „Ergänzung meiner Angaben! §
  9. Halten und Parken.

(1)Der Lenker hat das Fahrzeug zum Halten oder Parken unter Bedachtnahme auf die beste Ausnützung des vorhandenen Platzes so aufzustellen, daß kein Straßenbenützer gefährdet und kein Lenker eines anderen Fahrzeuges am Vorbeifahren oder am Wegfahren gehindert wird.
(2)Außerhalb von Parkplätzen ist ein Fahrzeug, sofern sich aus Bodenmarkierungen oder Straßenverkehrszeichen nichts anderes ergibt, zum Halten oder Parken am Rand der Fahrbahn und parallel zum Fahrbahnrand aufzustellen. Auf Fahrbahnen mit gekennzeichnetem Radfahrstreifen, der kein Mehrzweckstreifen ist, dürfen Fahrzeuge auch parallel zu diesem aufgestellt werden. Einspurige Fahrzeuge sind am Fahrbahnrand platzsparend aufzustellen. Ist auf Grund von Bodenmarkierungen das Aufstellen von Fahrzeugen auf Gehsteigen vorgesehen, so dürfen auf diesen Flächen nur Fahrzeuge mit einem Gesamtgewicht von nicht mehr als 3 500 kg aufgestellt werden.
(2a)In Wohnstraßen und Begegnungszonen ist das Parken von Kraftfahrzeugen nur an den dafür gekennzeichneten Stellen erlaubt.
(3)Hält der Lenker eines Fahrzeuges vor einer Haus- oder Grundstückseinfahrt, so hat er im Fahrzeug zu verbleiben und hat beim Herannahen eines Fahrzeuges, dessen Lenker die Haus- oder Grundstückseinfahrt benützen will, die Aus- oder Einfahrt unverzüglich freizumachen.
(3a)Wenn die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs nicht beeinträchtigt wird und innerhalb von 50 m ein Halten nach Abs. 2 nicht möglich ist, darf mit Personen- und Kombinationskraftwagen des Vorheriger SuchbegriffTaxiNächster Suchbegriff-, Mietwagen- und Gästewagen- Gewerbes sowie mit Krankentransportfahrzeugen neben den nach Abs. 2 aufgestellten Fahrzeugen sowie im Bereich von weniger als 5 m vom nächsten Schnittpunkt einander kreuzender Fahrbahnränder außer auf Schutzwegen und Radfahrerüberfahrten und, wenn deren Benützung nicht durch Lichtzeichen geregelt ist, 5 m vor dem Schutzweg oder der Radfahrerüberfahrt aus der Sicht des ankommenden Verkehrs, zum Aus- oder Einsteigenlassen kurz angehalten werden. § 24. Halte- und Parkverbote.
(1)Das Halten und das Parken ist verboten:
  1. a)im Bereich des Vorschriftszeichens „Halten und Parken verboten“ nach Maßgabe der Bestimmungen des § 52 Z 13b,
  2. b)auf engen Stellen der Fahrbahn, im Bereich von Fahrbahnkuppen oder von unübersichtlichen Kurven sowie auf Brücken, in Unterführungen und in Straßentunnels,
  3. c)auf Schutzwegen und Radfahrerüberfahrten und, wenn deren Benützung nicht durch Lichtzeichen geregelt ist, 5 m vor dem Schutzweg oder der Radfahrerüberfahrt aus der Sicht des ankommenden Verkehrs,
  4. d)unbeschadet der Regelung des § 23 Abs. 3a im Bereich von weniger als 5 m vom nächsten Schnittpunkt einander kreuzender Fahrbahnränder,
  5. e)im Haltestellenbereich eines Massenbeförderungs-mittels, das ist - sofern sich aus Bodenmarkierungen nichts anderes ergibt – der Bereich innerhalb von 15 m vor und nach den Haltestellentafeln, während der Betriebszeiten des Massenbeförderungsmittels,
  6. f)auf Hauptfahrbahnen in Ortsgebieten, wenn das Fahrzeug auf einer Nebenfahrbahn aufgestellt werden kann, ohne dass hiedurch der Verkehr behindert wird,
  7. g)wenn durch das haltende oder parkende Fahrzeug der Lenker eines anderen Fahrzeuges gehindert wird, Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs rechtzeitig wahrzunehmen,
  8. h)auf Vorrangstraßen außerhalb des Ortsgebietes bei starkem Nebel oder sonstiger erheblicher Sichtbehinderung, ausgenommen auf Straßenteilen, die für das Abstellen von Fahrzeugen bestimmt sind (wie etwa Abstellstreifen, Vorplätze von Häusern u. dgl.),
  9. i)in Fußgängerzonen. 1. Während der Zeit, in der eine Ladetätigkeit vorgenommen werden darf, ist das Halten für die Dauer einer solchen Ladetätigkeit erlaubt. 2. Während der Zeit, in der das Befahren der Fußgängerzone mit Fahrzeugen des Vorheriger SuchbegriffTaxi-, Mietwagen- oder Gästewagen-Gewerbes oder Fiakern jeweils erlaubt ist, istParagraph 23, Halten und Parken.
(1)Der Lenker hat das Fahrzeug zum Halten oder Parken unter Bedachtnahme auf die beste Ausnützung des vorhandenen Platzes so aufzustellen, daß kein Straßenbenützer gefährdet und kein Lenker eines anderen Fahrzeuges am Vorbeifahren oder am Wegfahren gehindert wird.
(2)Außerhalb von Parkplätzen ist ein Fahrzeug, sofern sich aus Bodenmarkierungen oder Straßenverkehrszeichen nichts anderes ergibt, zum Halten oder Parken am Rand der Fahrbahn und parallel zum Fahrbahnrand aufzustellen. Auf Fahrbahnen mit gekennzeichnetem Radfahrstreifen, der kein Mehrzweckstreifen ist, dürfen Fahrzeuge auch parallel zu diesem aufgestellt werden. Einspurige Fahrzeuge sind am Fahrbahnrand platzsparend aufzustellen. Ist auf Grund von Bodenmarkierungen das Aufstellen von Fahrzeugen auf Gehsteigen vorgesehen, so dürfen auf diesen Flächen nur Fahrzeuge mit einem Gesamtgewicht von nicht mehr als 3 500 kg aufgestellt werden.
(2a)In Wohnstraßen und Begegnungszonen ist das Parken von Kraftfahrzeugen nur an den dafür gekennzeichneten Stellen erlaubt.
(3)Hält der Lenker eines Fahrzeuges vor einer Haus- oder Grundstückseinfahrt, so hat er im Fahrzeug zu verbleiben und hat beim Herannahen eines Fahrzeuges, dessen Lenker die Haus- oder Grundstückseinfahrt benützen will, die Aus- oder Einfahrt unverzüglich freizumachen.
(3a)Wenn die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs nicht beeinträchtigt wird und innerhalb von 50 m ein Halten nach Absatz 2, nicht möglich ist, darf mit Personen- und Kombinationskraftwagen des Vorheriger SuchbegriffTaxiNächster Suchbegriff-, Mietwagen- und Gästewagen- Gewerbes sowie mit Krankentransportfahrzeugen neben den nach Absatz 2, aufgestellten Fahrzeugen sowie im Bereich von weniger als 5 m vom nächsten Schnittpunkt einander kreuzender Fahrbahnränder außer auf Schutzwegen und Radfahrerüberfahrten und, wenn deren Benützung nicht durch Lichtzeichen geregelt ist, 5 m vor dem Schutzweg oder der Radfahrerüberfahrt aus der Sicht des ankommenden Verkehrs, zum Aus- oder Einsteigenlassen kurz angehalten werden. Paragraph 24, Halte- und Parkverbote.
(1)Das Halten und das Parken ist verboten:
  1. a)im Bereich des Vorschriftszeichens „Halten und Parken verboten“ nach Maßgabe der Bestimmungen des Paragraph 52, Ziffer 13 b,,
  2. b)auf engen Stellen der Fahrbahn, im Bereich von Fahrbahnkuppen oder von unübersichtlichen Kurven sowie auf Brücken, in Unterführungen und in Straßentunnels,
  3. c)auf Schutzwegen und Radfahrerüberfahrten und, wenn deren Benützung nicht durch Lichtzeichen geregelt ist, 5 m vor dem Schutzweg oder der Radfahrerüberfahrt aus der Sicht des ankommenden Verkehrs,
  4. d)unbeschadet der Regelung des Paragraph 23, Absatz 3 a, im Bereich von weniger als 5 m vom nächsten Schnittpunkt einander kreuzender Fahrbahnränder,
  5. e)im Haltestellenbereich eines Massenbeförderungs-mittels, das ist - sofern sich aus Bodenmarkierungen nichts anderes ergibt – der Bereich innerhalb von 15 m vor und nach den Haltestellentafeln, während der Betriebszeiten des Massenbeförderungsmittels,
  6. f)auf Hauptfahrbahnen in Ortsgebieten, wenn das Fahrzeug auf einer Nebenfahrbahn aufgestellt werden kann, ohne dass hiedurch der Verkehr behindert wird,
  7. g)wenn durch das haltende oder parkende Fahrzeug der Lenker eines anderen Fahrzeuges gehindert wird, Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs rechtzeitig wahrzunehmen,
  8. h)auf Vorrangstraßen außerhalb des Ortsgebietes bei starkem Nebel oder sonstiger erheblicher Sichtbehinderung, ausgenommen auf Straßenteilen, die für das Abstellen von Fahrzeugen bestimmt sind (wie etwa Abstellstreifen, Vorplätze von Häusern u. dgl.),
  9. i)in Fußgängerzonen. 1. Während der Zeit, in der eine Ladetätigkeit vorgenommen werden darf, ist das Halten für die Dauer einer solchen Ladetätigkeit erlaubt. 2. Während der Zeit, in der das Befahren der Fußgängerzone mit Fahrzeugen des Vorheriger SuchbegriffTaxi-, Mietwagen- oder Gästewagen-Gewerbes oder Fiakern jeweils erlaubt ist, ist das Halten mit solchen Fahrzeugen im Zusammenhang mit dem Aus- und Einsteigenlassen der Fahrgäste erlaubt. Ich habe keine ungesetzliche handlung begangen!“ II. Beweisaufnahmerömisch zwei. Beweisaufnahme Beweis wurde aufgenommen durch Einsicht in den erstinstanzlichen Akt, insbesondere in die Anzeige der Polizeiinspektion Y vom 16.01.2015, GZ VStV/********/001/2015, die Aufforderung zur Lenkerbekanntgabe der Bezirkshauptmannschaft Y an AA vom 21.01.2015, die Mitteilung des AA vom 10.02.2015, worin bekanntgegeben wurde, dass der Beschwerdeführer das Fahrzeug am 31.12.2014, um 18:25 Uhr in Y, Adresse 2, gelenkt hat. Weiters wurde Einsicht genommen in die Rechtfertigung des Beschwerdeführers vom 23.07.2015 sowie vom 21.09.2015 und das Vorbringen des Beschwerdeführers in der eingebrachten Beschwerde vom 28.12.2015. III.römisch drei. Aufgrund des erstinstanzlichen Verwaltungsstrafaktes steht nachfolgender Sachverhalt als erwiesen fest: Aufgrund der vorliegenden Beweisergebnisse steht der von der Erstbehörde angenommene und dem angefochtenen Straferkenntnis zugrunde gelegte Sachverhalt als erwiesen fest. Insbesondere steht fest, dass der Beschwerdeführer am 31.12.2014, um 18:25 Uhr das Taxifahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen Y-***TX im Bereich des Verbotszeichens „HALTEN UND PARKEN VERBOTEN“ mit dem Zusatz „AUSGENOMMEN LADETÄTIGKEIT“ in Y, Adresse 2, angehalten hat. Weiters hat er es als Lenker eines Taxifahrzeuges dieses entgegen den geltenden Bestimmungen außerhalb eines

§ 96

Abs 4 der Straßenverkehrsordnung festgesetzten Taxistandplatzes aufgestellt.Aufgrund der vorliegenden Beweisergebnisse steht der von der Erstbehörde angenommene und dem angefochtenen Straferkenntnis zugrunde gelegte Sachverhalt als erwiesen fest. Insbesondere steht fest, dass der Beschwerdeführer am 31.12.2014, um 18:25 Uhr das Taxifahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen Y-***TX im Bereich des Verbotszeichens „HALTEN UND PARKEN VERBOTEN“ mit dem Zusatz „AUSGENOMMEN LADETÄTIGKEIT“ in Y, Adresse 2, angehalten hat. Weiters hat er es als Lenker eines Taxifahrzeuges dieses entgegen den geltenden Bestimmungen außerhalb eines

Paragraph 96, Absatz 4, der Straßenverkehrsordnung festgesetzten Taxistandplatzes aufgestellt. IV.römisch vier. Diese Feststellungen stützen sich auf folgende Beweiswürdigung Der Sachverhalt, wie oben dargestellt, ergibt sich aus der Anzeige der Polizeiinspektion Y vom 15.01.2015. Die dort enthaltenen Angaben sind eindeutig, widerspruchsfrei und schlüssig. Im Übrigen gibt es für den Meldungsleger keinen Grund, eine ihm unbekannte Person wahrheitswidrig zu belasten. Ein unter Diensteid stehender Meldungsleger ist verpflichtet, wahrheitsgetreu und emotionslos den tatsächlich vorliegenden Sachverhalt wiederzugeben, ansonsten er mit strafrechtlichen und auch disziplinarrechtlichen Konsequenzen zu rechnen hat. Auch muss einem tätigen Beamten aufgrund seiner besonderen Schulung zugemutet werden, objektiv einen verwaltungsstrafrechtlich relevanten Sachverhalt feststellen zu können. Insgesamt vermochte der Beschwerdeführer die Angaben des Meldungslegers nicht zu erschüttern und geht das Gericht somit von der Richtigkeit der Angaben des Meldungslegers aus. Demgegenüber ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, seine Verantwortung glaubhaft zu machen oder gar unter Beweis zu stellen. Seine Verantwortung muss als Schutzbehauptung angesehen werden. Es sind somit keine Umstände vorgekommen, welche am Verschulden des Beschwerdeführers zweifeln lassen. V. Rechtslage:römisch fünf. Rechtslage: Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960), BGBl Nr 159/1960 idF BGBl I Nr 123/2015, lauten samt Überschriften auszugsweise wie folgt:Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960), Bundesgesetzblatt Nr 159 aus 1960, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 123 aus 2015,, lauten samt Überschriften auszugsweise wie folgt: § 24 Halte- und Parkverbote.Paragraph 24, Halte- und Parkverbote.

(1)Das Halten und das Parken ist verboten:
  1. a)im Bereich des Vorschriftszeichens „Halten und Parken verboten“ nach Maßgabe der Bestimmungen des § 52 Z 13b,
  2. a)im Bereich des Vorschriftszeichens „Halten und Parken verboten“ nach Maßgabe der Bestimmungen des Paragraph 52, Ziffer 13 b,, […] § 96. Besondere Rechte und Pflichten der Behörde.Paragraph 96, Besondere Rechte und Pflichten der Behörde. […]
(4)Die Behörde hat unter Bedachtnahme auf die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs von Amts wegen oder auf Antrag der gesetzlichen Interessenvertretung die Standplätze für Fahrzeuge des Platzfuhrwerks-Gewerbes (Taxi-Gewerbes) sowie des Ausflugswagen-(Stadtrundfahrten-)Gewerbes festzusetzen. Dabei hat sie unter Berücksichtigung der zur Verfügung stehenden Abstellflächen und deren beste Ausnützung für diese Standplätze entweder nur das Parken oder für den ganzen Bereich des Standplatzes oder nur für einen Teil desselben auch das Halten zu verbieten. Die Standplätze sind durch die Vorschriftszeichen nach § 52 Z 13a bzw. 13b mit den entsprechenden Zusatztafeln, zum Beispiel mit der Aufschrift „AUSGENOMMEN ... TAXI“, zu kennzeichnen. Die Vorschriften dieses Absatzes gelten sinngemäß auch für die Standplätze des mit Pferden betriebenen Platzfuhrwerks-Gewerbes mit der Maßgabe, daß an Stelle des Ausdruckes „TAXI“ der Ausdruck „FIAKER“ zu verwenden ist.[…]
(4)Die Behörde hat unter Bedachtnahme auf die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs von Amts wegen oder auf Antrag der gesetzlichen Interessenvertretung die Standplätze für Fahrzeuge des Platzfuhrwerks-Gewerbes (Taxi-Gewerbes) sowie des Ausflugswagen-(Stadtrundfahrten-)Gewerbes festzusetzen. Dabei hat sie unter Berücksichtigung der zur Verfügung stehenden Abstellflächen und deren beste Ausnützung für diese Standplätze entweder nur das Parken oder für den ganzen Bereich des Standplatzes oder nur für einen Teil desselben auch das Halten zu verbieten. Die Standplätze sind durch die Vorschriftszeichen nach Paragraph 52, Ziffer 13 a, bzw. 13b mit den entsprechenden Zusatztafeln, zum Beispiel mit der Aufschrift „AUSGENOMMEN ... TAXI“, zu kennzeichnen. Die Vorschriften dieses Absatzes gelten sinngemäß auch für die Standplätze des mit Pferden betriebenen Platzfuhrwerks-Gewerbes mit der Maßgabe, daß an Stelle des Ausdruckes „TAXI“ der Ausdruck „FIAKER“ zu verwenden ist.[…] Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen der Tiroler Personen Beförderungsbetriebs-ordnung 2000 (TPBO 2000), LGBl 48/2000 normiert: Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen der Tiroler Personen Beförderungsbetriebs-ordnung 2000 (TPBO 2000), Landesgesetzblatt 48 aus 2000, normiert: § 16 Auffahren auf Standplätze Paragraph 16, Auffahren auf Standplätze
(1)Sind in einer Gemeinde Standplätze nach § 96 Abs 4 der Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO 1960, BGBl Nr 159, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 93/2009, festgesetzt worden, so dürfen Taxifahrzeuge nur auf diese Standplätze auffahren, es sei denn, es wäre auf Grund einer besonderen straßenpolizeilichen Anordnung oder in den Abs 2 und 3 etwas anderes bestimmt. […]Sind in einer Gemeinde Standplätze nach Paragraph 96, Absatz 4, der Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO 1960, BGBl Nr 159, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 93 aus 2009,, festgesetzt worden, so dürfen Taxifahrzeuge nur auf diese Standplätze auffahren, es sei denn, es wäre auf Grund einer besonderen straßenpolizeilichen Anordnung oder in den Absatz 2 und 3 etwas anderes bestimmt. […] Bundesgesetz über die nichtlinienmäßige gewerbsmäßige Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen (Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996 - GelverkG), BGBl Nr 112/1996 (WV), zuletzt geändert durch, BGBl I Nr 63/2014: Bundesgesetz über die nichtlinienmäßige gewerbsmäßige Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen (Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996 - GelverkG), Bundesgesetzblatt Nr 112 aus 1996, (WV), zuletzt geändert durch, BGBl römisch eins Nr 63/2014: § 15 StrafbestimmungenParagraph 15, Strafbestimmungen[…]
(5)Eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro zu ahnden ist, begeht, wer als Lenker 1.Ziffer eins Gebote oder Verbote dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen nicht einhält; […] VI.römisch sechs. Erwägungen 1. Zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde:

§ 7Abs 4 Vw

GVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde

Art 130Abs 1 Z 1 B-VG, BGBl Nr 1/1930 id

F BGBl I Nr 62/2016, vier Wochen.

Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG, Bundesgesetzblatt Nr 1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 62 aus 2016,, vier Wochen. Mangels vollständig ausgefüllten Zustellnachweises kann nicht vollständig nachgewiesen werden, wann das angefochtene Straferkenntnis dem Beschwerdeführerin zugestellt wurde. Es steht lediglich fest, dass das Erkenntnis am 26.11.2015 bei der Zustellbasis der Post bearbeitet wurde. Die am 28.12.2016 elektronisch eingebrachte Beschwerde war daher allenfalls rechtzeitig. 2. Zum Tatvorwurf:

§ 24Abs 1 St

VO 1960 ist das Halten und das Parken verboten (lit a) im Bereich des Vorschriftszeichens „HALTEN UND PARKEN VERBOTEN“ nach Maßgabe der Bestimmungen des § 52 Z 13b StVO 1960.

Paragraph 24, Absatz eins, StVO 1960 ist das Halten und das Parken verboten (Litera a,) im Bereich des Vorschriftszeichens „HALTEN UND PARKEN VERBOTEN“ nach Maßgabe der Bestimmungen des Paragraph 52, Ziffer 13 b, StVO 1960. Das Straßenverkehrszeichen „HALTEN UND PARKEN VERBOTEN“ zeigt nach § 52 Z 13b StVO 1960 mit der Zusatztafel „ANFANG“ und mit der Zusatztafel „ENDE“ das Ende eines Straßenabschnittes an, in dem das Halten und Parken verboten ist. Eine Zusatztafel „AUSGENOMMEN LADETÄTIGKEIT“ zeigt eine Ladezone an. Das Straßenverkehrszeichen „HALTEN UND PARKEN VERBOTEN“ zeigt nach Paragraph 52, Ziffer 13 b, StVO 1960 mit der Zusatztafel „ANFANG“ und mit der Zusatztafel „ENDE“ das Ende eines Straßenabschnittes an, in dem das Halten und Parken verboten ist. Eine Zusatztafel „AUSGENOMMEN LADETÄTIGKEIT“ zeigt eine Ladezone an.

§ 16TPBO 2000 dürfen Taxifahrzeuge, insofern Gemeinden Standplätze nach § § 96 Abs 4 St

VO 1960 festgesetzt haben, nur auf diese Standplätze auffahren. In Y bestanden zum Tatzeitpunkt acht verordnete Taxistandplätze. Wer sein Taxi außerhalb dieser Standplätze aufstellt begeht somit eine Verwaltungsübertretung

§ 15Abs 5 Zif 1 Gelegenheitsverkehrsgesetz 1996 (Gelverk

G 1996).

Paragraph 16, TPBO 2000 dürfen Taxifahrzeuge, insofern Gemeinden Standplätze nach Paragraph Paragraph 96, Absatz 4, StVO 1960 festgesetzt haben, nur auf diese Standplätze auffahren. In Y bestanden zum Tatzeitpunkt acht verordnete Taxistandplätze. Wer sein Taxi außerhalb dieser Standplätze aufstellt begeht somit eine Verwaltungsübertretung

Paragraph 15, Absatz 5, Zif 1 Gelegenheitsverkehrsgesetz 1996 (GelverkG 1996). Der Beschwerdeführer hat mit dem Fahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen (A) Y-***TX am 31.12.2014 um 18:25 Uhr im Bereich „HALTEN UND PARKEN VERBOTEN“, mit der Zusatztafel „ausgenommen Ladetätigkeit“ für den gesamten Bereich, gehalten. Der Beschwerdeführer bringt vor, lediglich mit seinem Taxi dort gestanden zu sein, um Fahrgäste aussteigen zu lassen und dies sei ihm laut Tiroler Taxibetriebsordnung erlaubt. Nach dem Aussteigen habe er lediglich noch den Auftrag in seinem Fahrtenbuch vermerkt. Dieser Umstand ändert nichts daran, dass er das Fahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen (A) Y-***TX am 17.11.2015 um 18:45 Uhr an der beschriebenen Örtlichkeit im Sinne des § 2 Abs 27 StVO 1960 gehalten und über die Aussteigedauer hinaus dort abgestellt hat. Der Beschwerdeführer bringt vor, lediglich mit seinem Taxi dort gestanden zu sein, um Fahrgäste aussteigen zu lassen und dies sei ihm laut Tiroler Taxibetriebsordnung erlaubt. Nach dem Aussteigen habe er lediglich noch den Auftrag in seinem Fahrtenbuch vermerkt. Dieser Umstand ändert nichts daran, dass er das Fahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen (A) Y-***TX am 17.11.2015 um 18:45 Uhr an der beschriebenen Örtlichkeit im Sinne des Paragraph 2, Absatz 27, StVO 1960 gehalten und über die Aussteigedauer hinaus dort abgestellt hat. Da die Erstbehörde zu Recht von der Verwirklichung des objektiven Tatbestandes der in Rede stehenden Verwaltungsübertretungen ausgegangen ist, wäre es Sache des Beschwerdeführers gewesen, glaubhaft zu machen, dass ihm die Einhaltung der objektiv verletzten Verwaltungsvorschriften ohne sein Verschulden unmöglich war. Dabei hätte er initiativ alles darzutun gehabt, was für seine Entlastung spricht, im gegenständlichen Fall etwa das Fahrtenbuch oder Abrechnung zur entsprechenden Taxifahrt (vgl ua das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 02.04.1990, GZ 90/19/0078). Da die Erstbehörde zu Recht von der Verwirklichung des objektiven Tatbestandes der in Rede stehenden Verwaltungsübertretungen ausgegangen ist, wäre es Sache des Beschwerdeführers gewesen, glaubhaft zu machen, dass ihm die Einhaltung der objektiv verletzten Verwaltungsvorschriften ohne sein Verschulden unmöglich war. Dabei hätte er initiativ alles darzutun gehabt, was für seine Entlastung spricht, im gegenständlichen Fall etwa das Fahrtenbuch oder Abrechnung zur entsprechenden Taxifahrt vergleiche ua das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 02.04.1990, GZ 90/19/0078). Der Verfahrensgrundsatz, dass die Behörde von Amts wegen vorzugehen hat (§ 24 VStG i.V.m. § 39 Abs 2 AVG, § 25 VStG), befreit die Partei nicht von ihrer Verpflichtung, zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes beizutragen, wobei diese Mitwirkungspflicht auch den Beschuldigten im Verwaltungsstrafverfahren trifft. Die Mitwirkungspflicht hat insbesondere dort Bedeutung, wo ein Sachverhalt nur im Zusammenwirken mit der Partei geklärt werden kann, und erfordert es, dass der Beschuldigte seine Verantwortung nicht darauf beschränken kann, die ihm zur Kenntnis gelangten Erhebungsergebnisse für unrichtig zu erklären, ohne diesen ebenso konkrete Behauptungen entgegenzusetzen und entsprechende Beweise anzubieten. So löst etwa das bloße globale Bestreiten des Beschuldigten, ohne nähere Konkretisierung und Stellung von Beweisanträgen, in einem durch eine Meldung eines Sicherheitswachbeamten eingeleiteten Verfahren keine weitere Ermittlungspflicht aus. Unterlässt der Beschuldigte die gebotene Mitwirkung im Verwaltungsstrafverfahren, so bedeutet es keinen Verfahrensmangel, wenn die Behörde von Amts wegen keine weiteren Erhebungen durchführt (vgl Hauer/Leukauf, Verwaltungsverfahren, § 25 Abs 1 VStG, E 8a bis c). Der Verfahrensgrundsatz, dass die Behörde von Amts wegen vorzugehen hat (Paragraph 24, VStG in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz 2, AVG, Paragraph 25, VStG), befreit die Partei nicht von ihrer Verpflichtung, zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes beizutragen, wobei diese Mitwirkungspflicht auch den Beschuldigten im Verwaltungsstrafverfahren trifft. Die Mitwirkungspflicht hat insbesondere dort Bedeutung, wo ein Sachverhalt nur im Zusammenwirken mit der Partei geklärt werden kann, und erfordert es, dass der Beschuldigte seine Verantwortung nicht darauf beschränken kann, die ihm zur Kenntnis gelangten Erhebungsergebnisse für unrichtig zu erklären, ohne diesen ebenso konkrete Behauptungen entgegenzusetzen und entsprechende Beweise anzubieten. So löst etwa das bloße globale Bestreiten des Beschuldigten, ohne nähere Konkretisierung und Stellung von Beweisanträgen, in einem durch eine Meldung eines Sicherheitswachbeamten eingeleiteten Verfahren keine weitere Ermittlungspflicht aus. Unterlässt der Beschuldigte die gebotene Mitwirkung im Verwaltungsstrafverfahren, so bedeutet es keinen Verfahrensmangel, wenn die Behörde von Amts wegen keine weiteren Erhebungen durchführt vergleiche Hauer/Leukauf, Verwaltungsverfahren, Paragraph 25, Absatz eins, VStG, E 8a bis c). Für das Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe zur Tatzeit nur Fahrgäste aussteigen lassen und habe dort keinesfalls gehalten bringt der Beschwerdeführer keinerlei Beweisanbote, weshalb dieses Anbringen die Angaben der Meldungsleger nicht entkräften können. Auch die Zitierung des § 24 StVO 1960 in seiner Beschwerde und der aufgrund dessen erfolgten Einsichtnahme in die Verordnung zum Halt- und Parkverbot in der Adresse 2, führten zu keinem anderen, als in dem Straferkenntnis angeführten Ergebnis. Vor dem Haus Adresse 2, in Fahrtrichtung Norden, gilt ein Halte- und Parkverbot, ausgenommen Ladetätigkeit. Der Beschwerdeführer hat nichts dargetan um sein Vorbringen hinsichtlich seiner behaupteten Ladetätigkeit zu untermauern. Hingegen räumt der Beschwerdeführer sogar sein, dass er nach dem Aussteigen der Fahrgäste, den Auftrag noch in seinem Fahrtenbuch vermerkt habe. Der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs folgend, sind derartige Verzögerungen im Halte- und Parkverbot jedoch zu unterlassen, da für das Aussteigen ohne weitere "Tätigkeiten"

§ 29bAbs. 2 St

VO 1960 ausschließlich der dafür benötigte Zeitraum zur Verfügung steht (VwgH vom 18.12.2009, 2009/02/0307). Auch die Zitierung des Paragraph 24, StVO 1960 in seiner Beschwerde und der aufgrund dessen erfolgten Einsichtnahme in die Verordnung zum Halt- und Parkverbot in der Adresse 2, führten zu keinem anderen, als in dem Straferkenntnis angeführten Ergebnis. Vor dem Haus Adresse 2, in Fahrtrichtung Norden, gilt ein Halte- und Parkverbot, ausgenommen Ladetätigkeit. Der Beschwerdeführer hat nichts dargetan um sein Vorbringen hinsichtlich seiner behaupteten Ladetätigkeit zu untermauern. Hingegen räumt der Beschwerdeführer sogar sein, dass er nach dem Aussteigen der Fahrgäste, den Auftrag noch in seinem Fahrtenbuch vermerkt habe. Der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs folgend, sind derartige Verzögerungen im Halte- und Parkverbot jedoch zu unterlassen, da für das Aussteigen ohne weitere "Tätigkeiten"

Paragraph 29 b, Absatz 2, StVO 1960 ausschließlich der dafür benötigte Zeitraum zur Verfügung steht (VwgH vom 18.12.2009, 2009/02/0307). Im gegenständlichen Fall liegt folglich eine Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs 3 lit a iVm § 8 Abs 4 StVO 1960 vor.Im gegenständlichen Fall liegt folglich eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz 4, StVO 1960 vor.

§ 5Abs 1 VSt

G genügt zur Strafbarkeit Fahrlässigkeit, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Fall eines „Ungehorsamsdelikts“, wie sich die gegenständliche Verwaltungsübertretung darstellt, tritt somit eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Paragraph 5, Absatz eins, VStG genügt zur Strafbarkeit Fahrlässigkeit, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Fall eines „Ungehorsamsdelikts“, wie sich die gegenständliche Verwaltungsübertretung darstellt, tritt somit eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Der Beschwerdeführer ist Taxi- und somit Berufskraftfahrer und muss daher die Bestimmungen der StVO 1960 und TPBO 2000 kennen. Wie bereits die belangte Behörde festgestellt hat, ist beim Beschwerdeführer unter Berücksichtigung des § 5 Abs 1 VStG jedenfalls von Fahrlässigkeit auszugehen. Der Beschwerdeführer selbst hat auch gar nicht behauptet, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft, vielmehr hat er bestritten, ein der StVO 1960 und der TPBO 2000 widersprechendes Verhalten gesetzt zu haben. Der Beschwerdeführer ist Taxi- und somit Berufskraftfahrer und muss daher die Bestimmungen der StVO 1960 und TPBO 2000 kennen. Wie bereits die belangte Behörde festgestellt hat, ist beim Beschwerdeführer unter Berücksichtigung des Paragraph 5, Absatz eins, VStG jedenfalls von Fahrlässigkeit auszugehen. Der Beschwerdeführer selbst hat auch gar nicht behauptet, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft, vielmehr hat er bestritten, ein der StVO 1960 und der TPBO 2000 widersprechendes Verhalten gesetzt zu haben. Da der Beschwerdeführer den Tatvorwurf abstreitet ohne sein Vorbringen näher zu konkretisieren und ohne entsprechende Beweise anzubieten, war spruchgemäß zu entscheiden. 3. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung: Der Beschwerdeführer hat in seinem Rechtsmittel die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt. Auch die Bezirkshauptmannschaft Y als belangte Behörde hat keinen Antrag auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung gestellt. Zudem kann das Landesverwaltungsgericht Tirol

§ 24Abs 4 Vw

GVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen stehen.Zudem kann das Landesverwaltungsgericht Tirol

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen stehen. Diese Voraussetzungen liegen im gegenständlichen Beschwerdefall vor. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist ausreichend geklärt. Die Erlassung dieses Erkenntnisses ohne Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung widerspricht somit nicht § 6 EMRK und Art 47 GRC. Diese Voraussetzungen liegen im gegenständlichen Beschwerdefall vor. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist ausreichend geklärt. Die Erlassung dieses Erkenntnisses ohne Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung widerspricht somit nicht Paragraph 6, EMRK und Artikel 47, GRC. VII.römisch sieben. Zur Strafbemessung: Nach § 19 Abs 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.Nach Paragraph 19, Absatz eins, VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

§ 99Abs 3 lit a St

VO 1960 ist mit einer Geldstrafe bis zu Euro 726,-- zu bestrafen, wer als Lenker eines Fahrzeuges gegen die Vorschriften der StVO 1960 oder aufgrund derer erlassenen Verordnung verstoßt und das Verhalten nicht nach den Abs 1, 1a, 1b, 2, 2a, 2b, 2c, 2d, 2e oder 4 zu bestrafen ist.

Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO 1960 ist mit einer Geldstrafe bis zu Euro 726,-- zu bestrafen, wer als Lenker eines Fahrzeuges gegen die Vorschriften der StVO 1960 oder aufgrund derer erlassenen Verordnung verstoßt und das Verhalten nicht nach den Absatz eins, eins a, eins b, 2, 2 a, 2 b, 2 c, 2 d, 2 e, oder 4 zu bestrafen ist. Nach § 15 Abs 5 Z 1 Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996 begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 726,00 Euro zu ahnden ist, wer als Lenker Gebote oder Verbote dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen nicht einhält.Nach Paragraph 15, Absatz 5, Ziffer eins, Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996 begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 726,00 Euro zu ahnden ist, wer als Lenker Gebote oder Verbote dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen nicht einhält. Überdies sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46)

§ 19Abs 2 VSt

G die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.Überdies sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46)

Paragraph 19, Absatz 2, VStG die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Hinsichtlich des Unrechtsgehaltes der vorliegenden Verwaltungsübertretung ist zu berücksichtigen, dass die Einhaltung der Vorschriften der TPBO essentiell für die Aufrechterhaltung einer geordneten Ausübung des Taxi-Gewerbes ist. Ein Hinwegsetzen über die Bestimmungen sich nur auf festgesetzten Taxistandplätzen aufzustellen, ist geeignet, diese Ordnung erheblich zu stören. Der Unrechtsgehalt der dem Beschwerdeführer angelasteten Verwaltungsübertretung ist sohin nicht als geringfügig einzustufen. Im Zusammenhang mit den oben angeführten Strafzumessungskriterien ist das erkennende Gericht nun zur Ansicht gelangt, dass für die den Beschwerdeführer angelastete Verwaltungsübertretung die von der belangten Behörde verhängte Geldstrafe in Höhe von Euro 36,-- und Euro 150,- schuld- und tatangemessen ist. Bei einem für die jeweiligen Verwaltungsübertretungen vorgesehenen Strafrahmen bis € 726,-- konnte allerdings keine geringere Bestrafung vorgesehen werden. Einer Strafherabsetzung stehen general- wie auch spezialpräventive Erwägungen entgegen. Hinsichtlich des Verschuldens war zumindest von Fahrlässigkeit auszugehen. Milderung- oder Erschwerungsgründe sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Unter Zugrundelegung dieser Strafbemessungskriterien haben sich gegen die durch die Erstinstanz verhängten Geldstrafen keine Bedenken ergeben. Eine Geldstrafe in dieser Höhe war jedenfalls geboten, um dem Unrechts- und Schuldgehalt der Übertretung hinreichend Rechnung zu tragen und zwar selbst im Falle unterdurchschnittlicher Einkommens- und Vermögensverhältnisse. Die Voraussetzungen für ein Vorgehen nach § 21 VStG lagen nicht vor, da es bereits an dem nach dieser Gesetzesbestimmung geforderten geringfügigen Verschulden fehlt.Hinsichtlich des Verschuldens war zumindest von Fahrlässigkeit auszugehen. Milderung- oder Erschwerungsgründe sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Unter Zugrundelegung dieser Strafbemessungskriterien haben sich gegen die durch die Erstinstanz verhängten Geldstrafen keine Bedenken ergeben. Eine Geldstrafe in dieser Höhe war jedenfalls geboten, um dem Unrechts- und Schuldgehalt der Übertretung hinreichend Rechnung zu tragen und zwar selbst im Falle unterdurchschnittlicher Einkommens- und Vermögensverhältnisse. Die Voraussetzungen für ein Vorgehen nach Paragraph 21, VStG lagen nicht vor, da es bereits an dem nach dieser Gesetzesbestimmung geforderten geringfügigen Verschulden fehlt. Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen. Der Kostenspruch stützt sich auf die dort angeführten Gesetzesbestimmungen. VIII. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch acht. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: In der gegenständlichen Verwaltungsstrafsache durfte lediglich eine Geldstrafe bis zu Euro 726,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden. Die tatsächlich verhängten Geldstrafen betragen Euro 36,00 und Euro 150,00.

§ 25aAbs 4 Vw

GG ist daher gegen dieses Erkenntnis eine Revision wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig (vgl Spruchpunkt 3. des gegenständlichen Erkenntnisses). In der gegenständlichen Verwaltungsstrafsache durfte lediglich eine Geldstrafe bis zu Euro 726,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden. Die tatsächlich verhängten Geldstrafen betragen Euro 36,00 und Euro 150,00.

Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG ist daher gegen dieses Erkenntnis eine Revision wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig vergleiche Spruchpunkt 3. des gegenständlichen Erkenntnisses). Gegen dieses Erkenntnis kann (lediglich) eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Dementsprechend lautet die Rechtsmittelbelehrung. Hinweis: Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen vergleiche Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG). Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Monica Voppichler-Thöni (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2016.24.0130.2

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.