GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof, Judenplatz 11, 1010 Wien, erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die Beschwerde bzw die Revision ist durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw eine bevollmächtigte Rechtsanwältin einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Aufgrund übereinstimmender Beweisergebnisse steht nachfolgender Sachverhalt als unstrittig fest: Der Beschwerdeführer ist aufgrund des Schenkungsvertrages vom 04.04.1972 grundbücherlicher Alleineigentümer der Liegenschaft in EZa GB *1 Z. Zum Gutsbestand dieser Liegenschaft gehört das Gst-Nr 7, mit der Adresse *. Das Gst-Nr 7 entstand in EZ c II (vgl TZ **). Von dort wurde es zu TZ ** lastenfrei abgeschrieben und hiefür die EZ a II neu eröffnet (vgl Grundbuchsauszug und OZ 12 und 16 verwaltungsgerichtlicher Akt). Vor dem Beschwerdeführer waren BB, CC, und DD, jeweils zu einem Drittel Miteigentümer dieses Grundstückes. Das auf dem Gst-Nr 7 befindliche Gebäude wurde vom Beschwerdeführer 1972 errichtet, vorher war das Grundstück unbebaut (vgl OZ 16 verwaltungsgerichtlicher Akt). Der Beschwerdeführer ist aufgrund des Schenkungsvertrages vom 04.04.1972 grundbücherlicher Alleineigentümer der Liegenschaft in EZa GB *1 Z. Zum Gutsbestand dieser Liegenschaft gehört das Gst-Nr 7, mit der Adresse *. Das Gst-Nr 7 entstand in EZ c römisch zwei vergleiche TZ **). Von dort wurde es zu TZ ** lastenfrei abgeschrieben und hiefür die EZ a römisch zwei neu eröffnet vergleiche Grundbuchsauszug und OZ 12 und 16 verwaltungsgerichtlicher Akt). Vor dem Beschwerdeführer waren BB, CC, und DD, jeweils zu einem Drittel Miteigentümer dieses Grundstückes. Das auf dem Gst-Nr 7 befindliche Gebäude wurde vom Beschwerdeführer 1972 errichtet, vorher war das Grundstück unbebaut vergleiche OZ 16 verwaltungsgerichtlicher Akt). Die sonstige Partei ist aufgrund des Kaufvertrages vom 27.03.2006 grundbücherliche Alleineigentümerin der Liegenschaft in EZ b GB *1 Z, zu deren Gutsbestand unter anderen das Gst-Nr 4 gehört (vgl Grundbuchsauszug). Die sonstige Partei ist aufgrund des Kaufvertrages vom 27.03.2006 grundbücherliche Alleineigentümerin der Liegenschaft in EZ b GB *1 Z, zu deren Gutsbestand unter anderen das Gst-Nr 4 gehört vergleiche Grundbuchsauszug). Die Schwester des Beschwerdeführers, GG, ist aufgrund des Übergabsvertrags vom 21.05.1990 grundbücherliche Alleineigentümerin der Liegenschaft in EZ e GB *1 Z. Zum Gutsbestand dieser Liegenschaft gehört das Gst-Nr .5, mit der Adresse Z,. Auf dem Gst-Nr .5 besteht aufgrund des Kaufvertrages vom 10.10.1920 das „Recht der Mitbenützung der auf Gst 4 stehenden Schiffshütte, der Erbauung und Benützung einer neuen Schiffshütte an der südöstlichen Grenze des Gst 4 und der jederzeitigen Benützung des Gst 4 als Zugang zu beiden Schiffshütten für Gst .5“ (vgl TZ ** und TZ **). Im Kaufvertrag vom 10.10.1920 räumte der Käufer dem Verkäufer und dessen Rechtsnachfolgern im Besitze der Bp .5 (Haus-Nr 10) das zu verdinglichende Recht ein, die auf Gp 3 stehende, daher mitverkaufte Schiffshütte, mitzubenützen und zu derselben jederzeit über die Gp 3 zu gehen sowie an der südöstlichen Grenze dieser Parzelle sich eine Schiffhütte im ungefähren Umfange der bereits bestehenden zu erbauen und dieselbe jederzeit zu benützen und die Gp 3 als Zugang zu derselben zu benützen (vgl OZ 6 verwaltungsgerichtlicher Akt). Das im Kaufvertrag vom 10.10.1920 erwähnte Gst-Nr 3 wurde zur TZ ** in das im Eigentum der sonstigen Partei stehende Gst-Nr 4 in EZ b GB *1 Z einbezogen. Diese Tatsache wurde im Grundbuch zu TZ ** berücksichtigt. Das Gst-Nr .5 entstand in EZ c II (vgl TZ **). Von dort wurde es zu TZ ** unter Mitübertragung des Eigentumsrechts für BB und für CC,, und des Punktes OZl 4, sohin des zur TZ ** bestehenden Rechts, lastenfrei abgeschrieben und hiefür die EZ e II neu eröffnet. Vor diesem Zeitpunkt stand das Gst-Nr .5 jeweils zu einem Drittel im Miteigentum von BB, CC, und DD (vgl Grundbuchsauszug und OZ 12 und 16 verwaltungsgerichtlicher Akt). Die Schwester des Beschwerdeführers, GG, ist aufgrund des Übergabsvertrags vom 21.05.1990 grundbücherliche Alleineigentümerin der Liegenschaft in EZ e GB *1 Z. Zum Gutsbestand dieser Liegenschaft gehört das Gst-Nr .5, mit der Adresse Z,. Auf dem Gst-Nr .5 besteht aufgrund des Kaufvertrages vom 10.10.1920 das „Recht der Mitbenützung der auf Gst 4 stehenden Schiffshütte, der Erbauung und Benützung einer neuen Schiffshütte an der südöstlichen Grenze des Gst 4 und der jederzeitigen Benützung des Gst 4 als Zugang zu beiden Schiffshütten für Gst .5“ vergleiche TZ ** und TZ **). Im Kaufvertrag vom 10.10.1920 räumte der Käufer dem Verkäufer und dessen Rechtsnachfolgern im Besitze der Bp .5 (Haus-Nr 10) das zu verdinglichende Recht ein, die auf Gp 3 stehende, daher mitverkaufte Schiffshütte, mitzubenützen und zu derselben jederzeit über die Gp 3 zu gehen sowie an der südöstlichen Grenze dieser Parzelle sich eine Schiffhütte im ungefähren Umfange der bereits bestehenden zu erbauen und dieselbe jederzeit zu benützen und die Gp 3 als Zugang zu derselben zu benützen vergleiche OZ 6 verwaltungsgerichtlicher Akt). Das im Kaufvertrag vom 10.10.1920 erwähnte Gst-Nr 3 wurde zur TZ ** in das im Eigentum der sonstigen Partei stehende Gst-Nr 4 in EZ b GB *1 Z einbezogen. Diese Tatsache wurde im Grundbuch zu TZ ** berücksichtigt. Das Gst-Nr .5 entstand in EZ c römisch zwei vergleiche TZ **). Von dort wurde es zu TZ ** unter Mitübertragung des Eigentumsrechts für BB und für CC,, und des Punktes OZl 4, sohin des zur TZ ** bestehenden Rechts, lastenfrei abgeschrieben und hiefür die EZ e römisch zwei neu eröffnet. Vor diesem Zeitpunkt stand das Gst-Nr .5 jeweils zu einem Drittel im Miteigentum von BB, CC, und DD vergleiche Grundbuchsauszug und OZ 12 und 16 verwaltungsgerichtlicher Akt). Auf Gst-Nr 1/1 in EZ d GB *1 Z befindet sich der F-See. Die Lage der verfahrensgegenständlichen Grundstücke ergibt sich aus folgendem Auszug aus der digitalen Katastralmappe (Erstellungsdatum: 28.11.2016): Abbildung 1 Mit Verordnung vom 22.04.1998, Zl ****, leitete das Amt der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde das Verfahren zur Zusammenlegung der landwirtschaftlichen Grundstücke von Z ein und legte das Zusammenlegungsgebiet insofern fest, als unter anderen die zum Gutsbestand der Liegenschaften in EZ b, e und a gehörenden Grundstücke im Zusammenlegungsgebiet liegen (vgl OZ 6 verwaltungsgerichtlicher Akt). Mit Verordnung vom 22.04.1998, Zl ****, leitete das Amt der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde das Verfahren zur Zusammenlegung der landwirtschaftlichen Grundstücke von Z ein und legte das Zusammenlegungsgebiet insofern fest, als unter anderen die zum Gutsbestand der Liegenschaften in EZ b, e und a gehörenden Grundstücke im Zusammenlegungsgebiet liegen vergleiche OZ 6 verwaltungsgerichtlicher Akt). Mit Kundmachung vom 16.10.1998, Zl ****, informierte die Agrarbehörde den Beschwerdeführer
den §§ 12 und 13 TFLG 1996 darüber, dass seine Anhörung zum Entwurf des Besitzstandsausweises und des Bewertungsplanes für die landwirtschaftlichen Grundstücke des Zusammenlegungsgebietes von Z am 03.11.1998 um 15.15 Uhr im Widum in Z stattfindet. Das Schreiben enthielt wörtlich folgenden Hinweis: Mit Kundmachung vom 16.10.1998, Zl ****, informierte die Agrarbehörde den Beschwerdeführer
den Paragraphen 12 und 13 TFLG 1996 darüber, dass seine Anhörung zum Entwurf des Besitzstandsausweises und des Bewertungsplanes für die landwirtschaftlichen Grundstücke des Zusammenlegungsgebietes von Z am 03.11.1998 um 15.15 Uhr im Widum in Z stattfindet. Das Schreiben enthielt wörtlich folgenden Hinweis: „Grunddienstbarkeiten und Reallasten, die im Grundbuch nicht eingetragen sind, sind innerhalb von sechs Wochen ab dem Beginn des Anschlages dieser Kundmachung an der Amtstafel der Gemeinde bei der Agrarbehörde anzumelden. Auf solche Rechte, die nicht innerhalb dieser Frist angemeldet werden, ist im weiteren Verfahren nur dann Bedacht zu nehmen, wenn § 20 Abs 8 TFLG 1996 dem nicht entgegen steht.“. „Grunddienstbarkeiten und Reallasten, die im Grundbuch nicht eingetragen sind, sind innerhalb von sechs Wochen ab dem Beginn des Anschlages dieser Kundmachung an der Amtstafel der Gemeinde bei der Agrarbehörde anzumelden. Auf solche Rechte, die nicht innerhalb dieser Frist angemeldet werden, ist im weiteren Verfahren nur dann Bedacht zu nehmen, wenn Paragraph 20, Absatz 8, TFLG 1996 dem nicht entgegen steht.“. Der Beschwerdeführer wurde mit dem Schreiben vom 16.10.1998, Zl ****, zudem darüber verständigt, dass der Besitzstandsausweis und der Bewertungsplan über die in die Zusammenlegung Z einbezogenen landwirtschaftlichen Grundstücke nach dieser Anhörung ab 19.01.1999 durch zwei Wochen im Gemeindeamt Z zur allgemeinen Einsicht aufgelegt werden. Es wurde darauf hingewiesen, dass die Auflagefrist für jede Partei nicht vor dem Tag der Zustellung dieser Verständigung beginnt (vgl OZ 6 verwaltungsgerichtlicher Akt). Der Beschwerdeführer wurde mit dem Schreiben vom 16.10.1998, Zl ****, zudem darüber verständigt, dass der Besitzstandsausweis und der Bewertungsplan über die in die Zusammenlegung Z einbezogenen landwirtschaftlichen Grundstücke nach dieser Anhörung ab 19.01.1999 durch zwei Wochen im Gemeindeamt Z zur allgemeinen Einsicht aufgelegt werden. Es wurde darauf hingewiesen, dass die Auflagefrist für jede Partei nicht vor dem Tag der Zustellung dieser Verständigung beginnt vergleiche OZ 6 verwaltungsgerichtlicher Akt). Der Beschwerdeführer teilte dem Sachbearbeiter der Agrarbehörde mit Schreiben vom 26.10.1998 (vgl OZ 6 verwaltungsgerichtlicher Akt) wörtlich wie folgt mit:Der Beschwerdeführer teilte dem Sachbearbeiter der Agrarbehörde mit Schreiben vom 26.10.1998 vergleiche OZ 6 verwaltungsgerichtlicher Akt) wörtlich wie folgt mit: „[…] Betr: GZ **** vom 16.10.1998 zugestellt am 26.10.1998 Sehr geehrter Herr Dr. EE, mit Überraschung muss ich feststellen, dass die Grundzusammenlegung Z auch ein seit 17 Jahren bebautes Grundstück erfassen soll. Ich wurde mit oa Vorgang zur Anhörung geladen für den 03.11.1998, 15.15 Uhr, obwohl die Gp 30 seit 17 Jahren mit Baugenehmigung der Gemeinde Z bebaut wurde und genutzt wird. Die Grundparzelle wurde außerdem mit Vermessungsurkunde GZl **** vom AVT vermessen. Ich sehe daher keinen Grund für meine Anwesenheit am 03.11.1998, zumal ich mich zu dem Zeitpunkt auf Auslandsurlaub befinde. Die in meinem Eigentum stehende Grundparzelle 7 wurde mit Bescheid vom 14.04.1972 mit einem Einfamilienwohnhaus bebaut und kommt für eine Grundzusammenlegung auch nicht in Frage.“. Der Sachbearbeiter der Agrarbehörde beantwortete dieses Schreiben mit Schreiben vom 30.10.1998, Zl ****, wörtlich folgendermaßen (vgl OZ 6 verwaltungsgerichtlicher Akt):Der Sachbearbeiter der Agrarbehörde beantwortete dieses Schreiben mit Schreiben vom 30.10.1998, Zl ****, wörtlich folgendermaßen vergleiche OZ 6 verwaltungsgerichtlicher Akt): „[…] Zu Ihrem Schreiben vom 26.10.1998 teilt Ihnen die Agrarbehörde mit, dass in Z ein Zusammenlegungsverfahren anhängig ist. Es wurden sämtliche Grundstücke auch ins Baugebiet einbezogen. Das Verfahrensgebiet muss nämlich einheitlich sein. An Ihrem Grundstück wird nichts verändert. Es sind jedoch zahlreiche umliegende Grundstücke nicht vermessen und wurden sämtliche Grundstücke im Baugebiet zu Zwecken der Vermessung sowie in manchen Bereichen sogar auch die Vornahme von Grenzänderungen einbezogen. Daher betrifft eine Zusammenlegung nicht nur die Flur, sondern auch das Baugebiet. Es darf jedoch nochmals betont werden, dass Ihr Erscheinen zum Anhörungstermin nicht erforderlich ist, zumal das Grundstück vermessen ist und die Eintragungen im Grundbuch vollständig sind.“. Der Beschwerdeführer blieb der Anhörung am 03.11.1998 um 15.15 Uhr fern. Mit Bescheid vom 03.02.2014, Zl ****, ordnete die Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde
TFLG 1996 die vorläufige Übernahme der Grundabfindungen im Zusammenlegungsverfahren Z an. Die gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerden wies das Landesverwaltungsgericht Tirol mit Erkenntnis vom 25.07.2014, Zl LVwG-2014/37/1128-14, als unbegründet ab. Gegen das vorzitierte Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol wurde weder Revision an den Verwaltungsgerichtshof noch Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben (vgl OZ 6 verwaltungsgerichtlicher Akt). Mit Bescheid vom 03.02.2014, Zl ****, ordnete die Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde
Paragraph 24, TFLG 1996 die vorläufige Übernahme der Grundabfindungen im Zusammenlegungsverfahren Z an. Die gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerden wies das Landesverwaltungsgericht Tirol mit Erkenntnis vom 25.07.2014, Zl LVwG-2014/37/1128-14, als unbegründet ab. Gegen das vorzitierte Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol wurde weder Revision an den Verwaltungsgerichtshof noch Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben vergleiche OZ 6 verwaltungsgerichtlicher Akt). Mit rechtskräftigem Bescheid der belangten Behörde vom 18.01.2016, Zl ****, wurden die zum Gutsbestand der Liegenschaften in EZ e und a gehörenden Grundstücke, sohin die Gst-Nr .5 und 7, nachträglich aus dem Zusammenlegungsgebiet ausgeschieden (vgl OZ 5 verwaltungsgerichtlicher Akt). Mit rechtskräftigem Bescheid der belangten Behörde vom 18.01.2016, Zl ****, wurden die zum Gutsbestand der Liegenschaften in EZ e und a gehörenden Grundstücke, sohin die Gst-Nr .5 und 7, nachträglich aus dem Zusammenlegungsgebiet ausgeschieden vergleiche OZ 5 verwaltungsgerichtlicher Akt). Ein Zusammenlegungsplan wurde im Zusammenlegungsverfahren bisher nicht erlassen. Das Zusammenlegungsverfahren ist nach wie vor anhängig. Mit seiner Eingabe vom 25.05.2016 (vgl OZ 648 verwaltungsbehördlicher Akt) beantragte der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde die Feststellung des Rechts des Zugehens und Zufahrens zum F-See ob Gst-Nr 4 für Gst-Nr 7 auf der in der folgenden Skizze eingezeichneten Trasse im Rahmen der Zusammenlegung. Mit seiner Eingabe vom 25.05.2016 vergleiche OZ 648 verwaltungsbehördlicher Akt) beantragte der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde die Feststellung des Rechts des Zugehens und Zufahrens zum F-See ob Gst-Nr 4 für Gst-Nr 7 auf der in der folgenden Skizze eingezeichneten Trasse im Rahmen der Zusammenlegung. Abbildung 2 Begründend führte der Beschwerdeführer aus, er sei Eigentümer des Gst-Nr
den Schriftsätzen in OZ 648 und 683 des verwaltungsbehördlichen Akts ab. In seiner dagegen erhobenen Beschwerde (vgl OZ 691 verwaltungsbehördlicher Akt) schilderte der 1938 geborene Beschwerdeführer die Besitzübung seit dem Jahr 1938 und führte aus, dass seine Eltern von ihrem Rechtsbesitz zumindest bis zur schenkungsweisen Übergabe des Gst-Nr 7 an ihn Gebrauch gemacht hätten. Bis zum Jahr 1972 sei die uneigentliche Ersitzung der Dienstbarkeit schon längst geschehen gewesen. Mit der Schenkung des Gst-Nr 7 an ihn im Jahr 1972 sei nicht nur das Eigentum an diesem Grundstück übergeben, sondern seien auch alle damit verbundenen Rechte, wie das gegenständliche Dienstbarkeitsrecht ob Gst-Nr 4, übertragen worden. Er habe die Dienstbarkeit somit auf derivativem Weg erworben. Zumindest habe die Ersitzung im Jahr 1972 ihren Anfang genommen. Ab diesem Zeitpunkt habe er das dienende Grundstück als Eigentümer des Gst-Nr 7 gebraucht. Dies sei ab 1972 regelmäßig, im Wesentlichen gleichartig und lang andauernd weit über dreißig Jahre lang im redlichen Bewusstsein der Ausübung eines Rechtes erfolgt. Der Beschwerdeführer beantragte die Stattgebung der von ihm gestellten Anträge (vgl OZ 648 und 683 verwaltungsbehördlicher Akt), in eventu die Behebung des angefochtenen Bescheides und die Zurückverweisung der Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde. In seiner dagegen erhobenen Beschwerde vergleiche OZ 691 verwaltungsbehördlicher Akt) schilderte der 1938 geborene Beschwerdeführer die Besitzübung seit dem Jahr 1938 und führte aus, dass seine Eltern von ihrem Rechtsbesitz zumindest bis zur schenkungsweisen Übergabe des Gst-Nr 7 an ihn Gebrauch gemacht hätten. Bis zum Jahr 1972 sei die uneigentliche Ersitzung der Dienstbarkeit schon längst geschehen gewesen. Mit der Schenkung des Gst-Nr 7 an ihn im Jahr 1972 sei nicht nur das Eigentum an diesem Grundstück übergeben, sondern seien auch alle damit verbundenen Rechte, wie das gegenständliche Dienstbarkeitsrecht ob Gst-Nr 4, übertragen worden. Er habe die Dienstbarkeit somit auf derivativem Weg erworben. Zumindest habe die Ersitzung im Jahr 1972 ihren Anfang genommen. Ab diesem Zeitpunkt habe er das dienende Grundstück als Eigentümer des Gst-Nr 7 gebraucht. Dies sei ab 1972 regelmäßig, im Wesentlichen gleichartig und lang andauernd weit über dreißig Jahre lang im redlichen Bewusstsein der Ausübung eines Rechtes erfolgt. Der Beschwerdeführer beantragte die Stattgebung der von ihm gestellten Anträge vergleiche OZ 648 und 683 verwaltungsbehördlicher Akt), in eventu die Behebung des angefochtenen Bescheides und die Zurückverweisung der Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde. Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren wurden der Bescheid der belangten Behörde vom 24.06.2015, Zl ****, betreffend Besitzstörung (vgl OZ 4), der Akt des Landesverwaltungsgerichts Tirol zur Zl LVwG-2015/34/1868 betreffend das diesbezügliche Beschwerdeverfahren, der Bescheid der belangten Behörde vom 18.01.2016, Zl ****, betreffend Ausscheidung von Grundstücken (vgl OZ 5), der Bescheid der belangten Behörde vom 03.02.2014, Zl ****, betreffend vorläufige Übernahme, das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 25.07.2014, Zl LVwG-2014/37/1128-14, betreffend das diesbezügliche Beschwerdeverfahren, die Urkunde (Kaufvertrag vom 10.10.1920) betreffend der unter A2-LNR 1a auf der Liegenschaft in EZ e GB *1 Z grundbücherlich einverleibten Dienstbarkeit, die Verordnung vom 22.04.1998, Zl ***, die Kundmachung / die Verständigung vom ****, Zl ****der dazu gehörende Rückschein, das Schreiben des Beschwerdeführers vom 26.10.1998, die Antwort des Sachbearbeiters der Agrarbehörde vom 30.10.1998, Zl ****, das Anhörungsprotokoll zur Anordnung der vorläufigen Übernahme von Grundabfindungen vom 23.10.2013, das Schreiben der belangten Behörde vom 21.09.2015 (vgl alle OZ 6), Grundbuchsauszüge zu den Liegenschaften in EZ d, c, b, e und a, die Urkunde zur TZ ** betreffend die Einbeziehung des Gst-Nr 3 in Gst-Nr 4 (vgl OZ 7), die Mitteilung der belangten Behörde vom 15.11.2016 betreffend die Rechtskraft des Besitzstandsausweises und des Bewertungsplans (vgl OZ 9), Lichtbilder vom A1-, A2- und B-Blatt des Hauptbuches EZ c (vgl OZ 12 und 16), den Beschluss des Bezirksgerichtes H zu TZ ** (vgl OZ 15) und die Urkunden zu TZ **(Kaufvertrag vom 13.04.1972 und Schenkungsvertrag vom 04.04.1972) und zu TZ ** (Schenkungsvertrag vom 03.05.1979) (vgl OZ 16) eingeholt. Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren wurden der Bescheid der belangten Behörde vom 24.06.2015, Zl ****, betreffend Besitzstörung vergleiche OZ 4), der Akt des Landesverwaltungsgerichts Tirol zur Zl LVwG-2015/34/1868 betreffend das diesbezügliche Beschwerdeverfahren, der Bescheid der belangten Behörde vom 18.01.2016, Zl ****, betreffend Ausscheidung von Grundstücken vergleiche OZ 5), der Bescheid der belangten Behörde vom 03.02.2014, Zl ****, betreffend vorläufige Übernahme, das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 25.07.2014, Zl LVwG-2014/37/1128-14, betreffend das diesbezügliche Beschwerdeverfahren, die Urkunde (Kaufvertrag vom 10.10.1920) betreffend der unter A2-LNR 1a auf der Liegenschaft in EZ e GB *1 Z grundbücherlich einverleibten Dienstbarkeit, die Verordnung vom 22.04.1998, Zl ***, die Kundmachung / die Verständigung vom ****, Zl ****der dazu gehörende Rückschein, das Schreiben des Beschwerdeführers vom 26.10.1998, die Antwort des Sachbearbeiters der Agrarbehörde vom 30.10.1998, Zl ****, das Anhörungsprotokoll zur Anordnung der vorläufigen Übernahme von Grundabfindungen vom 23.10.2013, das Schreiben der belangten Behörde vom 21.09.2015 vergleiche alle OZ 6), Grundbuchsauszüge zu den Liegenschaften in EZ d, c, b, e und a, die Urkunde zur TZ ** betreffend die Einbeziehung des Gst-Nr 3 in Gst-Nr 4 vergleiche OZ 7), die Mitteilung der belangten Behörde vom 15.11.2016 betreffend die Rechtskraft des Besitzstandsausweises und des Bewertungsplans vergleiche OZ 9), Lichtbilder vom A1-, A2- und B-Blatt des Hauptbuches EZ c vergleiche OZ 12 und 16), den Beschluss des Bezirksgerichtes H zu TZ ** vergleiche OZ 15) und die Urkunden zu TZ **(Kaufvertrag vom 13.04.1972 und Schenkungsvertrag vom 04.04.1972) und zu TZ ** (Schenkungsvertrag vom 03.05.1979) vergleiche OZ 16) eingeholt. Die sonstige Partei erstattete einen vorbereitenden Schriftsatz, legte den Beschluss des Landesgerichtes Innsbruck vom 02.05.2006 ****, die Kundmachung des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 16.10.1998 und einen (leeren) Fragebogen zum Besitzstand im Zusammenlegungsverfahren Z vor und beantragte die Einholung des Akts des Landesgerichtes Innsbruck zu **** (vgl OZ 18). Die sonstige Partei erstattete einen vorbereitenden Schriftsatz, legte den Beschluss des Landesgerichtes Innsbruck vom 02.05.2006 ****, die Kundmachung des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 16.10.1998 und einen (leeren) Fragebogen zum Besitzstand im Zusammenlegungsverfahren Z vor und beantragte die Einholung des Akts des Landesgerichtes Innsbruck zu **** vergleiche OZ 18). Im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 05.12.2016 erfolgte die Einvernahme des Beschwerdeführers (vgl OZ 19, S 7 bis 10) und der handelsrechtlichen Geschäftsführerin der B- GmbH (vgl OZ 19, S 10 und 11), die wiederum unbeschränkt haftende Gesellschafterin der sonstigen Partei ist, als Parteien und der Ehefrau des Beschwerdeführers (vgl OZ 19, S 12 bis 14) als Zeugin. Die Parteien wiederholten im Wesentlichen ihr bisheriges Vorbringen. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers legte diverse Lichtbilder vor (vgl Beilage ./A zu OZ 19), hielt seinen Antrag auf Einvernahme der GG und des JJals Zeugen aufrecht und ersuchte um Einvernahme weiterer von ihm namhaft gemachter Zeugen zum Beweisthema Besitzübung. Der Rechtsvertreter der sonstigen Partei begehrte ebenfalls die Einvernahme von Zeugen zum Beweisthema Besitzübung. Zudem legte er den Kaufvertrag zu TZ **vor (vgl Beilage ./B zu OZ 19). Im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 05.12.2016 erfolgte die Einvernahme des Beschwerdeführers vergleiche OZ 19, S 7 bis 10) und der handelsrechtlichen Geschäftsführerin der B- GmbH vergleiche OZ 19, S 10 und 11), die wiederum unbeschränkt haftende Gesellschafterin der sonstigen Partei ist, als Parteien und der Ehefrau des Beschwerdeführers vergleiche OZ 19, S 12 bis 14) als Zeugin. Die Parteien wiederholten im Wesentlichen ihr bisheriges Vorbringen. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers legte diverse Lichtbilder vor vergleiche Beilage ./A zu OZ 19), hielt seinen Antrag auf Einvernahme der GG und des JJals Zeugen aufrecht und ersuchte um Einvernahme weiterer von ihm namhaft gemachter Zeugen zum Beweisthema Besitzübung. Der Rechtsvertreter der sonstigen Partei begehrte ebenfalls die Einvernahme von Zeugen zum Beweisthema Besitzübung. Zudem legte er den Kaufvertrag zu TZ **vor vergleiche Beilage ./B zu OZ 19). Zum strittigen Vorbringen wurde – ohne neuerliche Aufzählung der oben bereits angeführten und im verwaltungsgerichtlichen Verfahren eingeholten und vorgelegten Urkunden – Beweis aufgenommen durch Einvernahme der oben angeführten Personen im Rahmen der Verhandlung am 05.12.2016. Von der beantragten Einvernahme von Zeugen zum Beweisthema Besitzübung und der Einholung des Akts des Landesgerichtes Innsbruck zu **** konnte aufgrund der unten stehenden rechtlichen Erwägungen abgesehen werden. I.römisch eins. Demnach steht – ergänzend zum obigen unstrittigen Sachverhalt – nachfolgender weiterer entscheidungswesentlicher Sachverhalt als erwiesen fest: Die in Abbildung 2 gelb hinterlegte Trasse von 3,0 m Breite verläuft entlang der Südostgrenze des Gst-Nr 4 in EZ b GB *1 Z vom Gst-Nr 7 in EZ a GB *1 Z über das Gst-Nr 4 in EZ b GB *1 Z zum Gst-Nr 1/1 in EZ d GB *1 Z (F-See). Die Kundmachung / die Verständigung vom 16.10.1998 (vgl OZ 6 verwaltungsgerichtlicher Akt) wurde dem Beschwerdeführer mit Rückschein am 26.10.1998 übermittelt. Vor diesem Zeitpunkt war die in Abbildung 2 gelb hinterlegte Trasse nicht als Grunddienstbarkeit im A2-Blatt der Liegenschaft des Beschwerdeführers in EZ a eingetragen. Die Kundmachung / die Verständigung vom 16.10.1998 vergleiche OZ 6 verwaltungsgerichtlicher Akt) wurde dem Beschwerdeführer mit Rückschein am 26.10.1998 übermittelt. Vor diesem Zeitpunkt war die in Abbildung 2 gelb hinterlegte Trasse nicht als Grunddienstbarkeit im A2-Blatt der Liegenschaft des Beschwerdeführers in EZ a eingetragen. Obwohl die Kundmachung / die Verständigung vom 16.10.1998 den Hinweis enthielt, dass Grunddienstbarkeiten und Reallasten, die im Grundbuch nicht eingetragen sind, innerhalb von sechs Wochen ab dem Beginn des Anschlages dieser Kundmachung an der Amtstafel der Gemeinde bei der Agrarbehörde anzumelden sind und auf solche Rechte, die nicht innerhalb dieser Frist angemeldet werden, im weiteren Verfahren nur dann Bedacht zu nehmen ist, wenn § 20 Abs 8 TFLG 1996 dem nicht entgegen steht, meldete der Beschwerdeführer die verfahrensgegenständliche Dienstbarkeit bei der Agrarbehörde nicht an.Obwohl die Kundmachung / die Verständigung vom 16.10.1998 den Hinweis enthielt, dass Grunddienstbarkeiten und Reallasten, die im Grundbuch nicht eingetragen sind, innerhalb von sechs Wochen ab dem Beginn des Anschlages dieser Kundmachung an der Amtstafel der Gemeinde bei der Agrarbehörde anzumelden sind und auf solche Rechte, die nicht innerhalb dieser Frist angemeldet werden, im weiteren Verfahren nur dann Bedacht zu nehmen ist, wenn Paragraph 20, Absatz 8, TFLG 1996 dem nicht entgegen steht, meldete der Beschwerdeführer die verfahrensgegenständliche Dienstbarkeit bei der Agrarbehörde nicht an. Der Besitzstandsausweis und der Bewertungsplan erwuchsen folglich ohne Anmeldung der im verfahrenseinleitenden Antrag behaupteten Dienstbarkeit am 19.02.1999 in Rechtskraft. II.römisch zwei. Den obigen Tatsachenfeststellungen liegt nachstehende Beweiswürdigung zugrunde: Aus dem im Akt einliegenden Rückschein ergibt sich, dass dem Beschwerdeführer die Kundmachung / die Verständigung vom 16.10.1998 (OZ 6 verwaltungsgerichtlicher Akt) am 26.10.1998 zukam. Im Übrigen hat der Beschwerdeführer der Agrarbehörde in seinem Schreiben vom 26.10.1998 (OZ 6 verwaltungsgerichtlicher Akt) unter Bezugnahme auf diese Kundmachung / Verständigung mitgeteilt, dass er keinen Grund für seine Anwesenheit am 03.11.1998 sehe, zumal er sich zu diesem Zeitpunkt auf Auslandsurlaub befinde. Die Feststellung, dass die verfahrensgegenständliche Dienstbarkeit vor dem 26.10.1998 nicht im Grundbuch eingetragen war, ergibt eine Einsichtnahme ins Grundbuch. Eine gegenteilige Behauptung liegt zudem nicht vor. Unstrittig ist, dass der Beschwerdeführer nach Erhalt der Kundmachung / Verständigung vom 16.10.1998 am 26.10.1998 bei der Agrarbehörde keine Dienstbarkeit anmeldete und der Besitzstandsausweis und der Bewertungsplan ohne deren Anmeldung am 19.02.1999 in Rechtskraft erwuchsen. III.römisch drei. Der obige unstrittige und darüber hinaus festgestellte Sachverhalt ist rechtlich wie folgt zu beurteilen:
Abs 4 TFLG 1996 erstreckt sich die Zuständigkeit der Agrarbehörde von der Einleitung bis zum Abschluss eines Zusammenlegungsverfahrens, sofern sich aus dem Abs 7 nichts anderes ergibt, auf die Verhandlung und Entscheidung über alle tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse, die zum Zweck der Durchführung der Zusammenlegung in das Verfahren einbezogen werden müssen. Während dieses Zeitraumes ist in diesen Angelegenheiten die Zuständigkeit der Behörden ausgeschlossen, in deren Wirkungskreis die Angelegenheiten sonst gehören.
Paragraph 72, Absatz 4, TFLG 1996 erstreckt sich die Zuständigkeit der Agrarbehörde von der Einleitung bis zum Abschluss eines Zusammenlegungsverfahrens, sofern sich aus dem Absatz 7, nichts anderes ergibt, auf die Verhandlung und Entscheidung über alle tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse, die zum Zweck der Durchführung der Zusammenlegung in das Verfahren einbezogen werden müssen. Während dieses Zeitraumes ist in diesen Angelegenheiten die Zuständigkeit der Behörden ausgeschlossen, in deren Wirkungskreis die Angelegenheiten sonst gehören. Die Agrarbehörde ist
Abs 5 lit a TFLG 1996 zur Entscheidung über Streitigkeiten über Eigentum und Besitz an den in das Verfahren einbezogenen Grundstücken zuständig. Nach § 2 Abs 2 TFLG 1996 gelten alle im Zusammenlegungsgebiet liegenden Grundstücke als einbezogene Grundstücke.Die Agrarbehörde ist
Paragraph 72, Absatz 5, Litera a, TFLG 1996 zur Entscheidung über Streitigkeiten über Eigentum und Besitz an den in das Verfahren einbezogenen Grundstücken zuständig. Nach Paragraph 2, Absatz 2, TFLG 1996 gelten alle im Zusammenlegungsgebiet liegenden Grundstücke als einbezogene Grundstücke. Soweit nichts anderes bestimmt ist, sind von der Agrarbehörde die Normen, die sonst für diese Angelegenheiten gelten (zB die Vorschriften des bürgerlichen Rechtes), anzuwenden (vgl § 72 Abs 6 TFLG 1996). Soweit nichts anderes bestimmt ist, sind von der Agrarbehörde die Normen, die sonst für diese Angelegenheiten gelten (zB die Vorschriften des bürgerlichen Rechtes), anzuwenden vergleiche Paragraph 72, Absatz 6, TFLG 1996). Mit dem verfahrenseinleitenden Antrag (vgl OZ 648 und 683 verwaltungsbehördlicher Akt) begehrt der Beschwerdeführer die Feststellung des Rechts des Zugehens und Zufahrens zum F-See ob Gst-Nr 4 für Gst-Nr 7 auf der in Abbildung 2 gelb hinterlegten und in den getroffenen Feststellungen beschriebenen Trasse sowie die Einverleibung dieses Rechts ins Grundbuch. Der Antrag ist als Servitutenklage (actio confessoria) nach § 523 ABGB zu qualifizieren. Klagegrund ist hier die Bestreitung der Servitut, nämlich ihrer Ersitzung (vgl EvBl 1960/19).
den getroffenen Feststellungen liegt Gst-Nr 4 im Zusammenlegungsgebiet und wurde das Zusammenlegungsverfahren bis dato nicht abgeschlossen. Mit dem verfahrenseinleitenden Antrag vergleiche OZ 648 und 683 verwaltungsbehördlicher Akt) begehrt der Beschwerdeführer die Feststellung des Rechts des Zugehens und Zufahrens zum F-See ob Gst-Nr 4 für Gst-Nr 7 auf der in Abbildung 2 gelb hinterlegten und in den getroffenen Feststellungen beschriebenen Trasse sowie die Einverleibung dieses Rechts ins Grundbuch. Der Antrag ist als Servitutenklage (actio confessoria) nach Paragraph 523, ABGB zu qualifizieren. Klagegrund ist hier die Bestreitung der Servitut, nämlich ihrer Ersitzung vergleiche EvBl 1960/19).
den getroffenen Feststellungen liegt Gst-Nr 4 im Zusammenlegungsgebiet und wurde das Zusammenlegungsverfahren bis dato nicht abgeschlossen. Insofern war die belangte Behörde zur Entscheidung über das Bestehen der strittigen Dienstbarkeit zuständig (vgl EvBl 1988/74; VwGH 18.01.1994, 92/07/0031). Insofern war die belangte Behörde zur Entscheidung über das Bestehen der strittigen Dienstbarkeit zuständig vergleiche EvBl 1988/74; VwGH 18.01.1994, 92/07/0031). Nach § 523 ABGB findet in Ansehung der Servituten ein doppeltes Klagerecht statt. Man kann gegen den Eigentümer das Recht der Servitut behaupten; oder, der Eigentümer kann sich über die Anmaßung einer Servitut beschweren. Im ersten Fall muss der Kläger die Erwerbung der Servitut oder wenigstens den Besitz derselben als eines dinglichen Rechtes; im zweiten Fall muss er die Anmaßung der Servitut in seiner Sache beweisen. Nach Paragraph 523, ABGB findet in Ansehung der Servituten ein doppeltes Klagerecht statt. Man kann gegen den Eigentümer das Recht der Servitut behaupten; oder, der Eigentümer kann sich über die Anmaßung einer Servitut beschweren. Im ersten Fall muss der Kläger die Erwerbung der Servitut oder wenigstens den Besitz derselben als eines dinglichen Rechtes; im zweiten Fall muss er die Anmaßung der Servitut in seiner Sache beweisen. Die in § 523 ABGB geregelten Klagen sind die actio confessoria zum Schutz des Servitutsberechtigten (
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Abs 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
, Absatz 4, B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Verfahrensgegenständlich war eine Servitutenklage (actio confessoria) nach § 523 ABGB. Behauptet wurde die Ersitzung einer Grunddienstbarkeit. Dass die Ersitzung einer solchen Dienstbarkeit den Ablauf der dreißigjährigen Ersitzungszeit voraussetzt, ergibt sich aus § 1470 ABGB. Es entspricht der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass eine noch laufende Ersitzung durch die Rechtskraft des Besitzstandsausweises unterbrochen wird (vgl VwGH 14.04.1987, 86/07/0257). Selbst wenn die Ersitzungszeit vor Rechtskraft des Besitzstandsausweises bereits abgelaufen gewesen wäre, könnte die Grunddienstbarkeit mangels deren Anmeldung im Verfahren zur Erlassung des Besitzstandsausweises durch den Beschwerdeführer nicht festgestellt werden (vgl § 12 Abs 2 TFLG 1996). Insgesamt liegt eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung folglich nicht vor und war auszusprechen, dass die ordentliche Revision unzulässig ist. Verfahrensgegenständlich war eine Servitutenklage (actio confessoria) nach Paragraph 523, ABGB. Behauptet wurde die Ersitzung einer Grunddienstbarkeit. Dass die Ersitzung einer solchen Dienstbarkeit den Ablauf der dreißigjährigen Ersitzungszeit voraussetzt, ergibt sich aus Paragraph 1470, ABGB. Es entspricht der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass eine noch laufende Ersitzung durch die Rechtskraft des Besitzstandsausweises unterbrochen wird vergleiche VwGH 14.04.1987, 86/07/0257). Selbst wenn die Ersitzungszeit vor Rechtskraft des Besitzstandsausweises bereits abgelaufen gewesen wäre, könnte die Grunddienstbarkeit mangels deren Anmeldung im Verfahren zur Erlassung des Besitzstandsausweises durch den Beschwerdeführer nicht festgestellt werden vergleiche Paragraph 12, Absatz 2, TFLG 1996). Insgesamt liegt eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung folglich nicht vor und war auszusprechen, dass die ordentliche Revision unzulässig ist. Landesverwaltungsgericht Tirol MMag. Dr. Barbara Schütz (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2016.34.2397.20
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