GVG) wird der Beschwerde stattgegeben und der Bescheid des Magistrates der Stadt Z vom 17.05.2016, Zl MagZ/*****/BW-AB-TBO/20, ersatzlos behoben.
Paragraph 28, Veraltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde stattgegeben und der Bescheid des Magistrates der Stadt Z vom 17.05.2016, Zl MagZ/*****/BW-AB-TBO/20, ersatzlos behoben. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Sachverhalt, Beschwerdevorbringen:römisch eins. Sachverhalt, Beschwerdevorbringen: Mit Bescheid des Magistrates Z vom 30.10.2000 wurde Herrn CC, Dr. Adresse 3, Z, zur Zl III-****/****/RR/E, die baurechtliche Genehmigung zur Errichtung eines Gartenhäuschens auf Grundparzelle ***1/1, KG Y als bauliche Anlage
Mit Bescheid des Magistrates Z vom 30.10.2000 wurde Herrn CC, Dr. Adresse 3, Z, zur Zl III-****/****/RR/E, die baurechtliche Genehmigung zur Errichtung eines Gartenhäuschens auf Grundparzelle ***1/1, KG Y als bauliche Anlage
Paragraph 44, Tiroler Bauordnung 1998 befristet bis zum 31.10.2003 erteilt. Diese Bewilligung ist mittlerweile erloschen. Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Z vom 17.05.2016, Zl MagZ/*****/BW-AB-TBO/20, wurde nunmehr dem Beschwerdeführer
Abs 1 TBO 2011 die Entfernung eines Gerätehauses im Ausmaß von 3,5 mal 2,2 Meter mit einem Zubau im Ausmaß von 2,7 mal 2,2 Metern aufgetragen.Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Z vom 17.05.2016, Zl MagZ/*****/BW-AB-TBO/20, wurde nunmehr dem Beschwerdeführer
Paragraph 39, Absatz eins, TBO 2011 die Entfernung eines Gerätehauses im Ausmaß von 3,5 mal 2,2 Meter mit einem Zubau im Ausmaß von 2,7 mal 2,2 Metern aufgetragen. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde des nunmehr rechtsanwaltlich vertretenen Beschwerdeführers. In der Beschwerde wird zusammengefasst vorgebracht, dass der Beschwerdeführer Pächter einer Teilfläche der Liegenschaft Grundstück Nr ***1/1, in EZ **11, GB Y, sei. Dieses Grundstück befände sich im Eigentum der Frau DD. Auf der Pachtfläche sei ein Gartenhäuschen errichtet. Das gegenständliche Grundstück befände sich laut gültigem Flächenwidmungsplan der Stadt Z im Wohngebiet. Das beanstandete Gartenhäuschen würde zunächst nicht der baubehördlichen Bewilligungs- oder Anzeigepflicht unterliegen, sodass der Beseitigungsauftrag zu Unrecht ergangen sei.
Abs 3 lit f TBO 2011, sei die Errichtung von Geräteschuppen, Holzschuppen und dergleichen bis zu einer Grundfläche von 10m² und einer Höhe von 2,8m, sofern sie vom betreffenden Bauplatz oder einer Verkehrsfläche aus an zumindest drei Seiten von außen zugänglich seien, weder bewilligungs- noch anzeigepflichtig. Somit seien sie einer allfälligen Anwendung des § 39 Abs 1 TBO zur Gänze entzogen. Grundvoraussetzung für die Beurteilung der Zulässigkeit des bestehenden Gartenhäuschens seien daher Feststellungen
Paragraph 21, Absatz 3, Litera f, TBO 2011, sei die Errichtung von Geräteschuppen, Holzschuppen und dergleichen bis zu einer Grundfläche von 10m² und einer Höhe von 2,8m, sofern sie vom betreffenden Bauplatz oder einer Verkehrsfläche aus an zumindest drei Seiten von außen zugänglich seien, weder bewilligungs- noch anzeigepflichtig. Somit seien sie einer allfälligen Anwendung des Paragraph 39, Absatz eins, TBO zur Gänze entzogen. Grundvoraussetzung für die Beurteilung der Zulässigkeit des bestehenden Gartenhäuschens seien daher Feststellungen zu dessen Flächen und Höhe sowie zur Zugänglichkeit. Solche Feststellungen würden im bekämpften Bescheid allerdings zur Gänze fehlen. Es werde lediglich die Feststellung getroffen, dass sich auf der Grundparzelle ein Gartenhaus befinden würde. Da offensichtlich zur Größe und Höhe des Gartenhäuschens keinerlei Ermittlungen durchgeführt worden seien, leide der Auftrag des Magistrates der Stadt Z an wesentlichen Ermittlungsfehlern. Zudem habe die belangte Behörde Beweisergebnisse dem Beschwerdeführer auch nicht zum Parteiengehör übermittelt. Hätte sie dies getan, so wäre der Beschwerdeführer in der Lage gewesen, entsprechende Einwendungen zu tätigen. Somit leide das Verfahren an einem wesentlichen Mangel. Zudem werde festgehalten, dass sich durch die Widmung der Grundfläche jedenfalls eine Möglichkeit ergeben würde, ein Gartenhaus, auch wenn es unter die Bewilligungspflicht fallen würde, zu genehmigen. Aus den vorstehend genannten Gründen werde beim Landesverwaltungsgericht Tirol der Antrag gestellt, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, in deren Rahmen die angebotenen Beweise aufzunehmen seien und des Weiteren den angefochtenen Bescheid des Magistrates der Stadt Z ersatzlos zu beheben in eventu dahingehend abzuändern, dass für das bestehende Gartenhäuschen die Voraussetzungen für die Erlassung eines baubehördlichen Auftrages
Aus den vorstehend genannten Gründen werde beim Landesverwaltungsgericht Tirol der Antrag gestellt, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, in deren Rahmen die angebotenen Beweise aufzunehmen seien und des Weiteren den angefochtenen Bescheid des Magistrates der Stadt Z ersatzlos zu beheben in eventu dahingehend abzuändern, dass für das bestehende Gartenhäuschen die Voraussetzungen für die Erlassung eines baubehördlichen Auftrages
Paragraph 39, Absatz eins, TBO 2011 nicht gegeben seien. Von Seiten des Landesverwaltungsgerichtes Tirol wurde in weiterer Folge beim Grundbuchsgericht beim Bezirksgericht Z Einsicht in die Urkundensammlung genommen. Es konnte dabei festgestellt werden, dass keinerlei Unterlagen für die Übertragung des Eigentums am Superädifikat eines Gartenhäuschens dort hinterlegt worden sind. Dieses Ergebnis wurde dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 18.11.2016 zur Kenntnis gebracht. II. Sachverhalt:römisch zwei. Sachverhalt: Aus Sachverhaltsebene steht zunächst fest, dass Grundstückseigentümerin des Grundstückes ***1/1 Frau DD, Adresse 4, X, ist. Des Weiteren steht fest, dass die gegenständliche Fläche im Wohngebiet laut gültigem Flächenwidmungsplan der Landeshauptstadt Z ist.Aus Sachverhaltsebene steht zunächst fest, dass Grundstückseigentümerin des Grundstückes ***1/1 Frau DD, Adresse 4, römisch zehn, ist. Des Weiteren steht fest, dass die gegenständliche Fläche im Wohngebiet laut gültigem Flächenwidmungsplan der Landeshauptstadt Z ist. Fakt ist ferner, dass der Beschwerdeführer nicht Errichter des gegenständlichen Gartenhauses und des Geräteschuppens ist. Eine Urkunde für die Übertragung des Eigentums ist nicht in der Urkundensammlung des Bezirksgerichtes Z hinterlegt. III.römisch drei. Beweiswürdigung: Beweis wurde aufgenommen durch die Einsichtnahme in den Akt des Magistrates der Stadt Z zur Zl III-****/****/RR/E, sowie durch Einsichtnahme in den Akt MagZ/*****/BW-AB-TBO/20. Des Weiteren wurde Einsicht genommen in die Urkundensammlung des Bezirksgerichts Z zur gegenständlichen Grundparzelle ***1/1, KG Y. Die Feststellungen zum Grundeigentum und zum Eigentum am gegenständlichen Gartengeräteschuppen ergeben sich aus der Einsichtnahme in das Grundbuch beim Bezirksgericht Z. Die Feststellungen betreffend die Widmung ergeben sich aus der Einsichtnahme in den Flächenwidmungsplan der Landeshauptstadt Z. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte Abstand genommen werden, da bereits aus der Aktenlage erkennbar war, dass der Sachverhalt eindeutig gegeben war und die Entscheidung rein die Lösung einer Rechtsfrage darstellt. IV. Rechtslage:römisch vier. Rechtslage:
Abs 1 Tiroler Bauordnung 2011 (kurz TBO) hat die Behörde, wenn eine bewilligungspflichte oder anzeigepflichtige bauliche Anlage ohne die erforderliche Baubewilligung bzw Bauanzeige errichtet wurde, dem Eigentümer der baulichen Anlage deren Beseitigung und erforderlichenfalls die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes aufzutragen. Wurde eine solche bauliche Anlage ohne die erforderliche Baubewilligung bzw Bauanzeige geändert, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage die Herstellung des der Baubewilligung bzw Bauanzeige entsprechenden Zustandes aufzutragen. Dies gilt auch, wenn ein Bauvorhaben abweichend von der Baubewilligung bzw Bauanzeige ausgeführt wurde und diese Abweichung eine Änderung der baulichen Anlage darstellt, zu deren selbständigen Vornahme eine Baubewilligung oder eine Bauanzeige erforderlich wäre. Ist die Herstellung des der Baubewilligung bzw Bauanzeige entsprechenden Zustandes technisch nicht möglich oder wirtschaftliche nicht vertretbar, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage stattdessen deren Beseitigung und erforderlichenfalls die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes aufzutragen.
Paragraph 39, Absatz eins, Tiroler Bauordnung 2011 (kurz TBO) hat die Behörde, wenn eine bewilligungspflichte oder anzeigepflichtige bauliche Anlage ohne die erforderliche Baubewilligung bzw Bauanzeige errichtet wurde, dem Eigentümer der baulichen Anlage deren Beseitigung und erforderlichenfalls die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes aufzutragen. Wurde eine solche bauliche Anlage ohne die erforderliche Baubewilligung bzw Bauanzeige geändert, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage die Herstellung des der Baubewilligung bzw Bauanzeige entsprechenden Zustandes aufzutragen. Dies gilt auch, wenn ein Bauvorhaben abweichend von der Baubewilligung bzw Bauanzeige ausgeführt wurde und diese Abweichung eine Änderung der baulichen Anlage darstellt, zu deren selbständigen Vornahme eine Baubewilligung oder eine Bauanzeige erforderlich wäre. Ist die Herstellung des der Baubewilligung bzw Bauanzeige entsprechenden Zustandes technisch nicht möglich oder wirtschaftliche nicht vertretbar, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage stattdessen deren Beseitigung und erforderlichenfalls die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes aufzutragen.
Abs 7 TBO hat der Inhaber einer baulichen Anlage vorübergehenden Bestandes nach Ablauf der Bewilligung diese zu beseitigen und den Bauplatz wieder in seinen ursprünglichen Zustand zu versetzen. § 44 Abs 2, 3 und 4 gilt sinngemäß. Kommt er dieser Verpflichtungen nicht nach, so hat ihm die Behörde mit Bescheid die Durchführung der erforderlichen Maßnahmen aufzutragen.
Paragraph 46, Absatz 7, TBO hat der Inhaber einer baulichen Anlage vorübergehenden Bestandes nach Ablauf der Bewilligung diese zu beseitigen und den Bauplatz wieder in seinen ursprünglichen Zustand zu versetzen. Paragraph 44, Absatz 2, 3 und 4 gilt sinngemäß. Kommt er dieser Verpflichtungen nicht nach, so hat ihm die Behörde mit Bescheid die Durchführung der erforderlichen Maßnahmen aufzutragen. V. Rechtliche Beurteilung:römisch fünf. Rechtliche Beurteilung: Wie sich aus der Aktenlage des Magistrats der Stadt Z ergeben hat, gibt es derzeit für das auf dem Pachtgrundstück des Beschwerdeführers existierenden Gebäude samt Zubau, keine aufrechte baurechtliche Genehmigung. Einer Erteilung eines baupolizeilichen Auftrages kam somit dem Grunde nach Berechtigung zu. Ungeachtet dessen, unterlag die belangte Behörde aber einem grundsätzlichen Rechtsirrtum. § 39 Abs 1 TBO legt fest, dass die Behörde im Fall der Errichtung eines Objektes ohne baurechtliche Genehmigung, dem Eigentümer der baulichen Anlage die Entfernung aufzutragen hat.Paragraph 39, Absatz eins, TBO legt fest, dass die Behörde im Fall der Errichtung eines Objektes ohne baurechtliche Genehmigung, dem Eigentümer der baulichen Anlage die Entfernung aufzutragen hat. Die Bestimmung des § 46 Abs 7 TBO wiederum sieht vor, dass dem Inhaber der Bewilligung einer baulichen Anlage vorübergehenden Bestandes die Entfernung aufzutragen ist.Die Bestimmung des Paragraph 46, Absatz 7, TBO wiederum sieht vor, dass dem Inhaber der Bewilligung einer baulichen Anlage vorübergehenden Bestandes die Entfernung aufzutragen ist. Von Seiten der belangten Behörde hätte somit genau überprüft werden müssen, wer in diesem baupolizeilichen Verfahren überhaupt der Verpflichtete ist. Die belangte Behörde hat zu dieser Frage aber keinerlei Ermittlungsschritte gesetzt. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat zu dieser Frage sowohl den Pachtvertrag als auch die Übernahmevereinbarung des derzeitigen Nutzers eingeholt. In Punkt 9 des Pachtvertrages vom 1.1.2007 ist definitiv ausgeführt, dass das Eigentum an eventuellen Bauten auf der gepachteten Parzelle nicht auf den Grundeigentümer übergeht. Nach der herrschenden Rechtsprechung entsteht ein Superädifikat, wenn das Bauwerk vom Bauführer auf einem fremden Grund ohne die Absicht errichtet wurde, dass es für seine ganze natürliche Lebensdauer auf dem Grundstück bleiben soll. Diese Voraussetzung ist im Allgemeinen erfüllt, wenn dem Bauführer nur ein zeitlich begrenztes Recht zur Benützung des Grundstückes zusteht (vgl 3 Ob 158/93).Nach der herrschenden Rechtsprechung entsteht ein Superädifikat, wenn das Bauwerk vom Bauführer auf einem fremden Grund ohne die Absicht errichtet wurde, dass es für seine ganze natürliche Lebensdauer auf dem Grundstück bleiben soll. Diese Voraussetzung ist im Allgemeinen erfüllt, wenn dem Bauführer nur ein zeitlich begrenztes Recht zur Benützung des Grundstückes zusteht vergleiche 3 Ob 158/93). Wer auf fremden Grund mit Zustimmung des Grundeigentümers ein Schrebergartenhaus erbaut, erwirbt auch ohne Hinterlegung einer Urkunde dessen Eigentum (vlg 1 Ob 907/34; 3 Ob 100/17 ua). Nach dem vorliegenden Pachtvertrag ergibt sich, dass der Eigentümer des Grundstückes hier nicht auch Eigentümer der baulichen Anlage ist, sondern vielmehr wird dem Pächter durch den Pachtvertrag nur die Möglichkeit eingeräumt, ein Superädifikat zu errichten. Somit handelt es sich bei den Baulichkeiten um Superädifikate, die nicht im Eigentum des Grundeigentümers stehen. Dies führt dazu, dass zunächst der Errichter des entsprechenden Schrebergartenhauses und der sonstigen Baulichkeiten auf dem gepachteten Grundstück auch Eigentümer dieses Superädifikates geworden ist. Der Inhaber der Bewilligung einer baulichen Anlage vorübergehenden Bestandes war somit im Zeitpunkt der Errichtung der Baulichkeiten auch deren Eigentümer. Zur Übertragung des Eigentums eines Schrebergartenhäuschens, das in der Rechtsform eines Superädifikates errichtet wurde, ist aber in jedem Fall eine Urkundenhinterlegung beim zuständigen Grundbuchsgericht notwendig (vlg 1 Ob 907/34, 3 Ob 100/70 ua). Eine bloße Kaufvereinbarung reicht nicht aus. Als einzig gültige Art für den Erwerb des Eigentum am Superädifikat
GH 97/05/0121 vom 16.09.1997).Als einzig gültige Art für den Erwerb des Eigentum am Superädifikat
Paragraph 435, ABGB kommt somit nur die Hinterlegung einer Urkunde über Bauwerke in Betracht vergleiche VwGH 97/05/0121 vom 16.09.1997). Wie eine Nachschau beim Grundbuchsgericht Z ergeben hat, wurde aber diesbezüglich eine solche Urkunde nicht hinterlegt, sodass der Beschwerdeführer tatsächlich nicht Eigentümer des Superädifikats, also des Schrebergartenhauses, geworden ist. Ein baupolizeilicher Auftrag iSd § 39 Abs 1 TBO, wie im gegenständlichen Fall, richtet sich aber immer an den Eigentümer der baulichen Anlage.Ein baupolizeilicher Auftrag iSd Paragraph 39, Absatz eins, TBO, wie im gegenständlichen Fall, richtet sich aber immer an den Eigentümer der baulichen Anlage. Da der Beschwerdeführer dies aber nicht ist, erfolgte der baupolizeiliche Auftrag an ihn zu Unrecht, sodass der bekämpfte Bescheid rechtswidrig ist und der Beschwerde stattzugeben war. In einem neuerlichen Verfahren wird es deshalb die Aufgabe der belangten Behörde sein, zu klären, wer der Eigentümer ist. Darüber hinaus wird auch jedenfalls zu klären sein, welche Gebäude tatsächlich auf der Pachtfläche errichtet worden sind und welche davon mit einer Bewilligung einer baulichen Anlage vorübergehenden Bestandes ursprünglich genehmigt wurden. Dabei ist auch darauf zu achten, ob die Baulichkeiten plangemäß errichtet wurden, oder ob Abweichungen gegeben sind, die vom ursprünglichen Baukonsens nicht mitgetragen sind. Des Weiteren wird zu klären sein, ob auch bauliche Anlagen auf der Parzelle sind, die bewilligungsfrei errichtet werden durften. Gesamt war somit spruchgemäß zu entscheiden. VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Martina Lechner (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2016.38.1417.5
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