GVG) werden die Beschwerden soweit sie sich gegen den Spruchpunkt 1. Des Bescheides der Gemeinde Z vom 12.09.2016, Zl ***/*-**/****-*, richten unbegründet abgewiesen.
Paragraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) werden die Beschwerden soweit sie sich gegen den Spruchpunkt 1. Des Bescheides der Gemeinde Z vom 12.09.2016, Zl ***/*-**/****-*, richten unbegründet abgewiesen. 2.
GVG) werden die Beschwerden bezüglich die Inanspruchnahme des Gst ***/1, KG Z, ( Spruchpunkt III)
Abs 3 TBO 2011 bezüglich der Beschwerdeführer CC und BB, sowie der FF unzulässig zurückgewiesen.
Paragraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) werden die Beschwerden bezüglich die Inanspruchnahme des Gst ***/1, KG Z, ( Spruchpunkt römisch drei)
Paragraph 36, Absatz 3, TBO 2011 bezüglich der Beschwerdeführer CC und BB, sowie der FF unzulässig zurückgewiesen. 3.
GVG) wird die Beschwerde betreffend III. des bekämpften Bescheides bezüglich der Fremdgrund- Inanspruchnahme
Abs 3 TBO 2011, des Gst ***/1, KG Z, bezüglich der Beschwerde des Herrn DD, unbegründet abgewiesen.
Paragraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde betreffend römisch drei. des bekämpften Bescheides bezüglich der Fremdgrund- Inanspruchnahme
Paragraph 36, Absatz 3, TBO 2011, des Gst ***/1, KG Z, bezüglich der Beschwerde des Herrn DD, unbegründet abgewiesen. 4. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Vorverfahren, Beschwerde, mündliche Verhandlung: römisch eins. Vorverfahren, Beschwerde, mündliche Verhandlung: Mit Baugesuch von 08.11.2013, eingelangt bei der Gemeinde Z am 02.12.2013, ersuchte die Bauwerberin um die Erteilung der baurechtlichen Genehmigung zur Errichtung eines Wohnhauses mit zwei Wohneinheiten, Wellness/Gymnastikraum, einer Garage und drei nicht überdachten KFZ-Stellplätzen auf der Grundparzelle ***/2, KG ***** Z laut Planunterlagen des Planverfassers II GmbH, W vom 17.04.2015, sowie den Lageplan des Planverfassers V ZT KG, U, vom 01.03.
Die Ausführungen der Beschwerdeführer seien aber alle samt unter dem Begriff des Immissionsschutzes zu sehen. Mit der Widmung Bauland sei ein derartiger Schutz verbunden. Die Beschwerdeführer führen darin zusammengefasst aus, dass die belangte Behörde ihr Vorbringen ungerechtfertigter Weise als unzulässig erachtet habe. Den Beschwerdeführern sei sehr wohl bewusst, dass dem Nachbarn im Baubewilligungsverfahren
Paragraph 26, TBO 2011 nur Nachbarrechte in einem eingeschränkten Umfang zustehen würden. Die Ausführungen der Beschwerdeführer seien aber alle samt unter dem Begriff des Immissionsschutzes zu sehen. Mit der Widmung Bauland sei ein derartiger Schutz verbunden. Alle Einwendungen seien von der Besorgnis getragen, dass von der Bauführung auf dem Grundstück Immissionen in Form von Erschütterungen bzw Hangrutschungen ausgehen würden, die ein geradezu unabwägbares Gefahrenpotential in sich tragen würden. Im Besonderen werde darauf hingewiesen, dass es oberhalb der Beschwerdeführerin FF schon zu einer beträchtlichen Rutschung gekommen sei. Es werde deshalb befürchtet, dass durch die Bauführung der Beschwerdeführerin zu unabsehbaren Folgen für die im Eigentum der Beschwerdeführer stehenden Liegenschaften bzw den darauf befindlichen Wohnhäusern kommen würde. Das sich sohin das gesamte Vorbringen der Beschwerdeführer auf den Immissionsschutz beziehe, komme ihnen dazu auch ein Mitspracherecht zu. Aus dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.04.2011, 2011/06/0001, ergebe sich, dass die Aufzählung der Nachbarrechte erkennen lasse, dass die jeweilige Bauordnung subjektive Rechte nur dahingehend einräume, dass sich die Nachbarn von beantragten Bauprojekten in dem in der Bauordnung näher genannten Ausmaß gegen Immissionen auf ihren Grundstücken, die vom beantragten Projekt ausgehen würden, wenden könnten. Es könnten sich daher subjektiv öffentlich rechtliche Nachbarrechte insoweit ergeben, als es um den Schutz der Nachbarn eines Bauprojektes von den in diesem Projekt ausgehenden Immissionen gehe (VwGH 2008/06/0134). Es sei eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens auch darin gegeben, dass anlässlich der Bauverhandlung vom 14.09.2015, seitens der Baubehörde der Bauwerberin aufgetragen worden sei, vor Erlassung eines Baubescheides eine tiefen Bohrung auf Gst ***/3 mit einer Tiefe von insgesamt 20 Metern und jeweils eine weitere Bohrung im unteren Bereich auf den beiden Baugrundstücken mit einer Tiefe von 10 Metern vorzunehmen. Weiters sei die Auflage erteilt worden, dass in dem Fall, dass eine Bohrung auf dem Grundstück des Herrn DD durchführbar sei, in diesem Fall eine weitere, somit vierte Bohrung auf Gst ***/1 durchzuführen. Obwohl Herr DD die Zustimmung für diese Bohrung erteilt habe, sei in weiterer Folge, von einer der ursprünglich beauftragten Bohrungen Abstand genommen worden. Die Parteien seien nicht von dieser Vorgangsweise informiert worden, sondern lediglich der nichtamtliche Sachverständige Dr. JJ. Damit sei eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens gegeben. Von den Beschwerdeführern sei auch eine ergänzende Stellungnahme vom 03.05.2016 von Herrn Dr. DI KK, einem gerichtlich beeideten Sachverständigen für Bodenmechanik, Felsmechanik und Grundbau, vom 27.04.2016, vorgelegt worden. Diese Stellungnahme habe eine Reihe offener Fragen aufgezeigt, die belangte Behörde sei trotz maßgeblicher Fragen nicht auf das Gutachten eingegangen, habe diese Fragen keiner weiteren Beurteilung unterzogen. Die gegenständliche Beschwerde richte sich zudem im besonderem Maß gegen die Fremdgrundbenutzung
Abs 3 TBO 2011, mit der der Eigentümer des Gst ***/1 KG Z, also Herr DD, verpflichtet werde, die Inanspruchnahme seines Grundstückes zur Durchführung von Bauarbeiten, dahingehend zu dulden, dass Baugrubensicherungsarbeiten nach Maßgabe des Gutachtens der LL Geotechnik vom 01.04.2015 und 02.04.2015, GZ M284/GS-B/02, durchgeführt werden sollen und für die Baugrubensicherung eine vorübergehende Abgrabung eines bis zu 13 Meter breiten und bis 4 Meter tiefen Streifens entlang der westlichen Grundstücksgrenze des Grundstücks ***/1 erfolge. Die Einwendungen des Herrn DD gegen die Inanspruchnahme seines Grundstückes, seien unbegründet abgewiesen worden, diese Abweisung sei rechtswidrig. Die gegenständliche Beschwerde richte sich zudem im besonderem Maß gegen die Fremdgrundbenutzung
Paragraph 36, Absatz 3, TBO 2011, mit der der Eigentümer des Gst ***/1 KG Z, also Herr DD, verpflichtet werde, die Inanspruchnahme seines Grundstückes zur Durchführung von Bauarbeiten, dahingehend zu dulden, dass Baugrubensicherungsarbeiten nach Maßgabe des Gutachtens der LL Geotechnik vom 01.04.2015 und 02.04.2015, GZ M284/GS-B/02, durchgeführt werden sollen und für die Baugrubensicherung eine vorübergehende Abgrabung eines bis zu 13 Meter breiten und bis 4 Meter tiefen Streifens entlang der westlichen Grundstücksgrenze des Grundstücks ***/1 erfolge. Die Einwendungen des Herrn DD gegen die Inanspruchnahme seines Grundstückes, seien unbegründet abgewiesen worden, diese Abweisung sei rechtswidrig. Anlässlich der Bauverhandlung und auch aus dem Gutachten des Dr. JJ ergebe sich, dass bezweifelt werden müsse, ob das zu erwartende feinkörnige Material für die abschließende Hinterfüllung und Wiederherstellung des derzeitigen Zustandes geeignet sei. Grundvoraussetzung für die Anwendbarkeit des § 36 und der darin verankerten Verpflichtung zur Duldung derartiger Eingriffe in das Nachbargrundstück sei aber, dass die Herstellung des früheren Zustandes möglich sei (vgl VwGH 2001/06/0118). Anlässlich der Bauverhandlung und auch aus dem Gutachten des Dr. JJ ergebe sich, dass bezweifelt werden müsse, ob das zu erwartende feinkörnige Material für die abschließende Hinterfüllung und Wiederherstellung des derzeitigen Zustandes geeignet sei. Grundvoraussetzung für die Anwendbarkeit des Paragraph 36 und der darin verankerten Verpflichtung zur Duldung derartiger Eingriffe in das Nachbargrundstück sei aber, dass die Herstellung des früheren Zustandes möglich sei vergleiche VwGH 2001/06/0118). Sofern die Widerherstellung des vorigen Zustandes nicht möglich sei, komme es auf das Kostenverhältnis zwischen zwei verschiedenen Wahlmöglichkeiten überhaupt nicht an, weil die Grundvoraussetzungen des § 36, nämlich die Wiederherstellbarkeit des ursprünglichen Zustandes nicht gegeben sei. Da im gegenständlichen Fall der Sachverständige Dr. JJ festgestellt habe, dass sich der vorige Zustand nicht wiederherstellen lasse, könne der Nachbar nicht gezwungen werden, seinen Grund zur Verfügung zu stellen, weil dieser nachhaltige Schäden erleiden würde. Sofern die Widerherstellung des vorigen Zustandes nicht möglich sei, komme es auf das Kostenverhältnis zwischen zwei verschiedenen Wahlmöglichkeiten überhaupt nicht an, weil die Grundvoraussetzungen des Paragraph 36,, nämlich die Wiederherstellbarkeit des ursprünglichen Zustandes nicht gegeben sei. Da im gegenständlichen Fall der Sachverständige Dr. JJ festgestellt habe, dass sich der vorige Zustand nicht wiederherstellen lasse, könne der Nachbar nicht gezwungen werden, seinen Grund zur Verfügung zu stellen, weil dieser nachhaltige Schäden erleiden würde. Auch die Dimension der LKW-fuhren für den Voraushub stellen einen derartig nachhaltigen Eingriff in das Eigentumsrecht des DD dar, der keinesfalls unter § 36 TBO zu subsumieren sei. Auch die Dimension der LKW-fuhren für den Voraushub stellen einen derartig nachhaltigen Eingriff in das Eigentumsrecht des DD dar, der keinesfalls unter Paragraph 36, TBO zu subsumieren sei. Aus dem Gutachten des Dr. JJ vom 29.08.2015 ergebe sich, dass das zu erwartende feinkörnige Material zur Hinterfüllung nicht mehr herangezogen werden könne, was der Herstellung des früheren Zustandes nicht entsprechen würde. Wenn von Seiten der belangten Behörde der Kostenfaktor ins Treffen geführt würde, so kann dieser keine Rolle spielen. Es handle sich im gegenständlichen Fall um ein reines Spekulationsobjekt, dass auf Gewinnmaximierung der Bauwerberin ausgerichtet sei. Beim Bauvorhaben handle es sich offensichtlich um ein Millionenprojekt, sodass auch entsprechende Sicherungsmaßnahmen, wie eine Pfalwand finanziell verkraftbar sein müssten. Gesamt sei somit jedenfalls keine Grundlage gegeben, um eine Bewilligung
TBO auszusprechen.Gesamt sei somit jedenfalls keine Grundlage gegeben, um eine Bewilligung
Paragraph 36, TBO auszusprechen. Es werde deshalb der Antrag gestellt, die angefochtenen Bescheide dahingehend abzuändern, dass sowohl das Baugesuch unbegründet abgewiesen werde, als auch die Verpflichtung aufgehoben werde, dass der Eigentümer des Grundstücks ***/1, KG Z, dieses im Rahmen einer Fremdgrundbenutzung zur Verfügung stellen müsse. In eventu werde beantragt, dass gegenständliche Verfahren zu beheben und zur neuerlichen Entscheidung an die erste Instanz zurückzuverweisen. Von Seiten des Landesverwaltungsgerichts Tirol wurde in weiterer Folge Herr DI JJ zum nichtamtlichen Sachverständigen für Geotechnik bestellt. Schließlich fand am 24.11.2016 eine mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol statt. II. Sachverhalt:römisch zwei. Sachverhalt: Auf Sachverhaltsebene steht fest, dass das Grundstück ***/2, KG Z, als Wohngebiet im Sinne des Tiroler Raumordnungsgesetzes gewidmet ist. Die Beschwerdeführer grenzen alle unmittelbar an das gegenständliche Grundstück an. III. Beweiswürdigung:römisch drei. Beweiswürdigung: Beweis wurde aufgenommen durch die Einsichtnahme in den Akt der Gemeinde Z zur Zahl ***/*-**/****. Die Feststellung betreffend die Widmung ergeben sich aus diesem Akt. Die Feststellungen betreffend die Lage der Grundstücke der Beschwerdeführer ergeben sich aus dem im Akt beiliegenden Vermessungsplan
Beweis wurde aufgenommen durch die Einsichtnahme in den Akt der Gemeinde Z zur Zahl ***/*-**/****. Die Feststellung betreffend die Widmung ergeben sich aus diesem Akt. Die Feststellungen betreffend die Lage der Grundstücke der Beschwerdeführer ergeben sich aus dem im Akt beiliegenden Vermessungsplan
Paragraph 24, TBO, der Firma römisch fünf KG, U, vom 01.03.2016. IV. Rechtslage: römisch vier. Rechtslage:
Abs 1 Tiroler Bauordnung 2011 (TBO) sind Parteien im Bauverfahren der Bauwerber, die Nachbarn und der Straßenverwalter.
Paragraph 26, Absatz eins, Tiroler Bauordnung 2011 (TBO) sind Parteien im Bauverfahren der Bauwerber, die Nachbarn und der Straßenverwalter.
Abs 1 leg cit sind Nachbarn die Eigentümer der Grundstücke,
Absatz eins, leg cit sind Nachbarn die Eigentümer der Grundstücke,
Abs 3 TBO sind Nachbarn, deren Grundstücke unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 5 Metern zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen, berechtigt, die Nichteinhaltung folgender bau- und raumordnungsrechtlicher Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen:
Paragraph 26, Absatz 3, TBO sind Nachbarn, deren Grundstücke unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 5 Metern zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen, berechtigt, die Nichteinhaltung folgender bau- und raumordnungsrechtlicher Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen:
Abs 1 TBO 2011 haben die Eigentümer der Nachbargrundstücke und die sonst hierüber Verfügungsberechtigten das Betreten und Befahren sowie die sonstige vorübergehende Benützung dieser Grundstücke und der darauf befindlichen baulichen Anlagen zum Zweck der Ausführung eines Bauvorhabens, der Durchführung von Erhaltungs- oder Instandsetzungsmaßnahmen oder der Behebung von Baugebrechen einschließlich allfälliger Sicherungsarbeiten in unbedingt notwendigem Ausmaß zu dulden. Diese Verpflichtung umfasst auch die Durchführung von Grabungsarbeiten und die Anbringung von Verankerungen und Stützelementen und dergleichen. Die Benützung hat unter möglichster Schonung der Interessen der Eigentümer der betroffenen Grundstücke und der sonst hierüber Verfügungsberechtigten zu erfolgen.
Abs 2 besteht die Verpflichtung nach Abs 1 nur insoweit, als
Paragraph 36, Absatz eins, TBO 2011 haben die Eigentümer der Nachbargrundstücke und die sonst hierüber Verfügungsberechtigten das Betreten und Befahren sowie die sonstige vorübergehende Benützung dieser Grundstücke und der darauf befindlichen baulichen Anlagen zum Zweck der Ausführung eines Bauvorhabens, der Durchführung von Erhaltungs- oder Instandsetzungsmaßnahmen oder der Behebung von Baugebrechen einschließlich allfälliger Sicherungsarbeiten in unbedingt notwendigem Ausmaß zu dulden. Diese Verpflichtung umfasst auch die Durchführung von Grabungsarbeiten und die Anbringung von Verankerungen und Stützelementen und dergleichen. Die Benützung hat unter möglichster Schonung der Interessen der Eigentümer der betroffenen Grundstücke und der sonst hierüber Verfügungsberechtigten zu erfolgen.
Absatz 2, besteht die Verpflichtung nach Absatz eins, nur insoweit, als
Abs 3 ist der Eigentümer des Nachbargrundstückes oder sonst hierüber Verfügungsberechtigte von der beabsichtigten Durchführung der Bauarbeiten außer bei Gefahr in Verzug mindestens zwei Wochen vorher schriftlich zu verständigen. Stimmt der Eigentümer oder sonst Verfügungsberechtigte der Durchführung von Bauarbeiten nicht ausdrücklich zu, so hat die Behörde auf Antrag des Bauherrn bzw des Eigentümers der betreffenden baulichen Anlage mit schriftlichen Bescheid über die Zulässigkeit der Durchführung der Bauarbeiten zu entscheiden. Wird diese bejaht, so sind die zulässigen Bauarbeiten und erforderlichenfalls auch die Art ihrer Durchführung im Einzelnen anzuführen. Die Entscheidung hat spätestens innerhalb von sechs Wochen nach dem Einlagen des bezüglichen Ansuchens zu erfolgen. Die Duldungspflicht ist im Weg der Verwaltungsvollstreckung durchzusetzen.
Absatz 3, ist der Eigentümer des Nachbargrundstückes oder sonst hierüber Verfügungsberechtigte von der beabsichtigten Durchführung der Bauarbeiten außer bei Gefahr in Verzug mindestens zwei Wochen vorher schriftlich zu verständigen. Stimmt der Eigentümer oder sonst Verfügungsberechtigte der Durchführung von Bauarbeiten nicht ausdrücklich zu, so hat die Behörde auf Antrag des Bauherrn bzw des Eigentümers der betreffenden baulichen Anlage mit schriftlichen Bescheid über die Zulässigkeit der Durchführung der Bauarbeiten zu entscheiden. Wird diese bejaht, so sind die zulässigen Bauarbeiten und erforderlichenfalls auch die Art ihrer Durchführung im Einzelnen anzuführen. Die Entscheidung hat spätestens innerhalb von sechs Wochen nach dem Einlagen des bezüglichen Ansuchens zu erfolgen. Die Duldungspflicht ist im Weg der Verwaltungsvollstreckung durchzusetzen. V.römisch fünf. Rechtliche Beurteilung: Das Mitspracherecht des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren ist in zweifacher Hinsicht beschränkt: Es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv öffentliche Rechte zukommen und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat. Dies gilt auch für den Nachbarn, der im Sinn des § 42 AVG die Parteistellung behalten hat (vgl VwGH 27.06.2006, 2006/06/0015).Es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv öffentliche Rechte zukommen und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat. Dies gilt auch für den Nachbarn, der im Sinn des Paragraph 42, AVG die Parteistellung behalten hat vergleiche VwGH 27.06.2006, 2006/06/0015). Die Grundstücke der Beschwerdeführer grenzen unmittelbar an das gegenständliche Grundstück ***/2, KG Z, an. Die Beschwerdeführer sind somit Nachbarn im Sinn des § 26 Abs 3 TBO und damit berechtigt, die Einhaltung der in lit a bis f genannten bau- und raumordnungsrechtlichen Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen. Die Grundstücke der Beschwerdeführer grenzen unmittelbar an das gegenständliche Grundstück ***/2, KG Z, an. Die Beschwerdeführer sind somit Nachbarn im Sinn des Paragraph 26, Absatz 3, TBO und damit berechtigt, die Einhaltung der in Litera a bis f genannten bau- und raumordnungsrechtlichen Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen. Die nachbarschaftlichen Mitspracherechte sind in taxativer Weise aufgezählt. Dem Begriff der Einwendung ist die Behauptung einer konkreten Rechtsverletzung immanent. Eine dem Gesetz entsprechende Einwendung liegt nur dann vor, wenn im Vorbringen der Partei die Verletzung eines bestimmten Rechtes entnommen werden kann (vgl VwGH 28.02.2008, 2006/06/0213). Dem Begriff der Einwendung ist die Behauptung einer konkreten Rechtsverletzung immanent. Eine dem Gesetz entsprechende Einwendung liegt nur dann vor, wenn im Vorbringen der Partei die Verletzung eines bestimmten Rechtes entnommen werden kann vergleiche VwGH 28.02.2008, 2006/06/0213). Die Beschwerdeführer bringen zunächst konkret vor, dass es durch die Errichtung des geplanten Hauses samt Nebenanlagen zu Schäden an ihren Wohnhäusern bzw Liegenschaften kommen würde. Dazu wird unter anderem auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes zur Zahl 2008/06/0134 hingewiesen. Darin führt der Verwaltungsgerichtshof aus, dass die jeweilige Bauordnung nur dahingehend Nachbarrechte einräumt, dass sich die Nachbarn von beantragten Bauprojekten, in dem in der Bauordnung näher genannten Ausmaß gegen Immissionen auf ihren Grundstücken, die von beantragten Projekten ausgehen, Einwendungen machen können. Es können sich aber nur soweit subjektiv öffentlich rechtliche Nachbarrechte ergeben, als es um den Schutz der Nachbarn eines Bauprojektes vor den von diesem Projekt ausgehenden Immissionen geht. Die Beschwerdeführer sehen darin Immissionen, dass es zu eventuellen Hangrutschungen und Gefahren durch gespannte Wässer kommt. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind Gegenstand des Baubewilligungsverfahrens aber nur Fragen der Bewilligungsfähigkeit des Bauvorhabens, und nicht Fragen der Sicherung der Baugrube und der Verhinderung von Schäden an Nachbargebäuden. Baugrubensicherungsfragen und die Frage der Verhinderung von Schäden an Nachbargebäuden sind Fragen der Bauausführung (vgl VwGH 22.12.2015, Ra 2015/06/0123). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind Gegenstand des Baubewilligungsverfahrens aber nur Fragen der Bewilligungsfähigkeit des Bauvorhabens, und nicht Fragen der Sicherung der Baugrube und der Verhinderung von Schäden an Nachbargebäuden. Baugrubensicherungsfragen und die Frage der Verhinderung von Schäden an Nachbargebäuden sind Fragen der Bauausführung vergleiche VwGH 22.12.2015, Ra 2015/06/0123). Ein Immissionsschutz kann also nur gegen solche Immissionen gegeben sein, die vom Bauprojekt ausgehen. Eventuelle Rutschungsgefahren etc sind aber Gefahren, die sich rein aus der Baugrubensicherung ergeben und nicht durch das Gebäude selbst, sodass es sich jedenfalls um keine Immissionen handelt, die im Rahmen der Nachbarrechte des § 26 Abs. 3 TBO geltend gemacht werden können.Ein Immissionsschutz kann also nur gegen solche Immissionen gegeben sein, die vom Bauprojekt ausgehen. Eventuelle Rutschungsgefahren etc sind aber Gefahren, die sich rein aus der Baugrubensicherung ergeben und nicht durch das Gebäude selbst, sodass es sich jedenfalls um keine Immissionen handelt, die im Rahmen der Nachbarrechte des Paragraph 26, Absatz 3, TBO geltend gemacht werden können. Hätte der Tiroler Landesgesetzgeber einen Schutz, wie von den Beschwerdeführern behauptet, für unterirdische Wässer als Immissionen eingeräumt, so hätte er dies durch eine entsprechende ausdrückliche Formulierung tun müssen. Dies ist aber nicht der Fall. Wie der Verwaltungsgerichtshof wiederholt festgestellt hat, ist aus der Bestimmung des § 26 Abs 3 TBO 2011 (vormals § 25 Abs 3 TBO 2001) jedenfalls nicht ein allumfassender Immissionsschutz ableitbar (vgl VwGH 21.02.2007, 2006/06/0338). Wie der Verwaltungsgerichtshof wiederholt festgestellt hat, ist aus der Bestimmung des Paragraph 26, Absatz 3, TBO 2011 (vormals Paragraph 25, Absatz 3, TBO 2001) jedenfalls nicht ein allumfassender Immissionsschutz ableitbar vergleiche VwGH 21.02.2007, 2006/06/0338). Letztendlich ist auch die Frage von Rutschungen eine Frage der Bodenbeschaffenheit. Allerdings handelt es sich nach der gesicherten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bei der Frage der geologischen Beschaffenheit rein um öffentliche Interessen, und damit um keine subjektiv öffentlichen Nachbarrechte (vgl VwGH 27.04.1989, 88/06/0211). Allerdings handelt es sich nach der gesicherten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bei der Frage der geologischen Beschaffenheit rein um öffentliche Interessen, und damit um keine subjektiv öffentlichen Nachbarrechte vergleiche VwGH 27.04.1989, 88/06/0211). Zusammenfassend handelt es sich somit bei den von den Nachbarn befürchteten unterirdischen Wässern und Rutschungen um eine Einwendung, die nicht als subjektiv öffentlich rechtliche Einwendung zu bewerten ist und deshalb von Ihnen auch nicht vorgebracht werden kann, sodass sie ins Leere geht. Wenn von Seiten der Beschwerdeführer weiters vorgebracht wird, dass die bewilligte Fremdgrundinanspruchnahme des Grundstückes ***/1, KG Z, das sich im Eigentum des Herrn DD befindet, unzulässig sei, ist zunächst näher auf die Bestimmung des § 36 einzugehen. Wenn von Seiten der Beschwerdeführer weiters vorgebracht wird, dass die bewilligte Fremdgrundinanspruchnahme des Grundstückes ***/1, KG Z, das sich im Eigentum des Herrn DD befindet, unzulässig sei, ist zunächst näher auf die Bestimmung des Paragraph 36, einzugehen. § 36 TBO 2011 verpflichtet den Eigentümer und den sonst hierüber Verfügungsberechtigten eines Nachbargrundstückes zur Duldung gesetzlich näher definierter Nutzungen seines Grundstückes bzw der darauf befindlichen baulichen Anlagen, dies zur Ausführung eines Bauvorhabens, Durchführung von Erhaltungs- oder Erschließungsmaßnahmen oder zur Behebung von Baugebrechen einschließlich allfälliger Sicherungsarbeiten. Die Duldungsverpflichtung besteht nur im unbedingt notwendigen Ausmaß und stellt der Gesetzgeber hinsichtlich dieser Duldungsverpflichtung neben der technischen Möglichkeit an sich auf einen Kostenfaktor (Abs 2 lit
Abs 2 lit b TBO gegeben sind, nämlich, dass bei Abwägung der beiderseitigen Interessen, die Vorteile der Benützung des fremden Grundstückes nicht in einem krassen Missverhältnis zu den damit verbundenen Nachteilen stehen.Schließlich ist im gegenständlichen Fall noch zu prüfen, ob auch die Voraussetzungen
Paragraph 36, Absatz 2, Litera b, TBO gegeben sind, nämlich, dass bei Abwägung der beiderseitigen Interessen, die Vorteile der Benützung des fremden Grundstückes nicht in einem krassen Missverhältnis zu den damit verbundenen Nachteilen stehen. Wie sich im Rahmen der Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht ergeben hat, kann nach der Beendigung der Baumaßnahmen unter Einbringung des identen Materials eine Wiederherstellung des Weges und der sonstigen Flächen erfolgen. Da eine Möglichkeit der Bebauung ohne Fremdgrundbenutzung sehr fraglich ist, überwiegen somit die Vorteile die Nachteile bei Weitem, sodass auch die Bestimmung des § 36 Abs 2 lit b TBO erfüllt ist.Wie sich im Rahmen der Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht ergeben hat, kann nach der Beendigung der Baumaßnahmen unter Einbringung des identen Materials eine Wiederherstellung des Weges und der sonstigen Flächen erfolgen. Da eine Möglichkeit der Bebauung ohne Fremdgrundbenutzung sehr fraglich ist, überwiegen somit die Vorteile die Nachteile bei Weitem, sodass auch die Bestimmung des Paragraph 36, Absatz 2, Litera b, TBO erfüllt ist. Am Rande sei aber darauf hingewiesen, dass die Bauwerberin auch tatsächlich, das idente Material bei der Wiederherstellung einzubringen hat, da ansonsten keine zulässige Fremdgrundbenützung vorliegen würde. Die Duldungspflicht der vorübergehenden Benutzung eines Fremdgrundstückes ist nämlich nur derart gestaltet, als eine eben nur
Abs 1 vorübergehende Benützung gestattet ist; nach Beendung der Bauarbeiten ist
Abs 5 der früherer Zustand wieder herzustellen und damit müsste auch das ursprüngliche Material wieder hinterfüllt werden (vgl Weber, Rat-Kathrein Kommentar zur Tiroler Bauordnung, 2014, RZ 1 zu § 36 TBO 2011). Die Duldungspflicht der vorübergehenden Benutzung eines Fremdgrundstückes ist nämlich nur derart gestaltet, als eine eben nur
Paragraph 36, Absatz eins, vorübergehende Benützung gestattet ist; nach Beendung der Bauarbeiten ist
Paragraph 36, Absatz 5, der früherer Zustand wieder herzustellen und damit müsste auch das ursprüngliche Material wieder hinterfüllt werden vergleiche Weber, Rat-Kathrein Kommentar zur Tiroler Bauordnung, 2014, RZ 1 zu Paragraph 36, TBO 2011). Für eine dauerhafte Veränderung bietet § 36 TBO 2011 keine gesetzliche Grundlage und könnte ein solcher Eingriff folglich auch nicht im Rahmen einer Interessensabwägung im Sinn des § 36 Abs 2 TBO 2011 saniert werden. Für eine dauerhafte Veränderung bietet Paragraph 36, TBO 2011 keine gesetzliche Grundlage und könnte ein solcher Eingriff folglich auch nicht im Rahmen einer Interessensabwägung im Sinn des Paragraph 36, Absatz 2, TBO 2011 saniert werden. Somit kommt auch dieser Einwendung keine Berechtigung zu. Am Ende der mündlichen Verhandlung wurde vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführer noch der Antrag gestellt, ein Gutachten des Landesgeologen Dr. MM einzuholen. Dazu ist festzuhalten, dass Herr Dr. MM Geologe ist. Geologen setzen sich mit Fragen des Bodenaufbaues auseinander. Berechnungen zu Baugrubensicherungen gehören aber nicht zu ihrem Ausbildungsprofil, sondern sind von Aufgaben eines Geotechnikers umfasst. Im gegenständlichen Fall ist aufgrund der durchgeführten Probebohrungen klar, wie der Boden im Bereich des Bauprojektes aufgebaut ist und ist die Frage des Bodenaufbaus auch in keiner Lage des Verfahrens von einer der beiden Parteien bestritten oder in Frage gestellt worden. Die Einholung eines Gutachtens vom Landesgeologen war somit entbehrlich und der Antrag wird deshalb zurückgewiesen. Gesamt kam den vorgebrachten Einwendungen keine Berechtigung zu und es war den Beschwerden nicht stattzugeben und spruchgemäß zu entscheiden. VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Martina Lechner (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2016.38.2174.6
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.