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{'item': 'LVwG-2016/38/2174-6'}

Obsah (5)§ 28§ 36§ 25a§ 26§ 24

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum12.12.2016 GeschäftszahlLVwG-2016/38/2174-6 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin

§ 28Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) werden die Beschwerden soweit sie sich gegen den Spruchpunkt 1. Des Bescheides der Gemeinde Z vom 12.09.2016, Zl ***/*-**/****-*, richten unbegründet abgewiesen.

Paragraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) werden die Beschwerden soweit sie sich gegen den Spruchpunkt 1. Des Bescheides der Gemeinde Z vom 12.09.2016, Zl ***/*-**/****-*, richten unbegründet abgewiesen. 2.

§ 28Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) werden die Beschwerden bezüglich die Inanspruchnahme des Gst ***/1, KG Z, ( Spruchpunkt III)

§ 36

Abs 3 TBO 2011 bezüglich der Beschwerdeführer CC und BB, sowie der FF unzulässig zurückgewiesen.

Paragraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) werden die Beschwerden bezüglich die Inanspruchnahme des Gst ***/1, KG Z, ( Spruchpunkt römisch drei)

Paragraph 36, Absatz 3, TBO 2011 bezüglich der Beschwerdeführer CC und BB, sowie der FF unzulässig zurückgewiesen. 3.

§ 28Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) wird die Beschwerde betreffend III. des bekämpften Bescheides bezüglich der Fremdgrund- Inanspruchnahme

§ 36

Abs 3 TBO 2011, des Gst ***/1, KG Z, bezüglich der Beschwerde des Herrn DD, unbegründet abgewiesen.

Paragraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde betreffend römisch drei. des bekämpften Bescheides bezüglich der Fremdgrund- Inanspruchnahme

Paragraph 36, Absatz 3, TBO 2011, des Gst ***/1, KG Z, bezüglich der Beschwerde des Herrn DD, unbegründet abgewiesen. 4. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Vorverfahren, Beschwerde, mündliche Verhandlung: römisch eins. Vorverfahren, Beschwerde, mündliche Verhandlung: Mit Baugesuch von 08.11.2013, eingelangt bei der Gemeinde Z am 02.12.2013, ersuchte die Bauwerberin um die Erteilung der baurechtlichen Genehmigung zur Errichtung eines Wohnhauses mit zwei Wohneinheiten, Wellness/Gymnastikraum, einer Garage und drei nicht überdachten KFZ-Stellplätzen auf der Grundparzelle ***/2, KG ***** Z laut Planunterlagen des Planverfassers II GmbH, W vom 17.04.2015, sowie den Lageplan des Planverfassers V ZT KG, U, vom 01.03.

  1. Mit Baugesuch von 08.11.2013, eingelangt bei der Gemeinde Z am 02.12.2013, ersuchte die Bauwerberin um die Erteilung der baurechtlichen Genehmigung zur Errichtung eines Wohnhauses mit zwei Wohneinheiten, Wellness/Gymnastikraum, einer Garage und drei nicht überdachten KFZ-Stellplätzen auf der Grundparzelle ***/2, KG ***** Z laut Planunterlagen des Planverfassers römisch zwei GmbH, W vom 17.04.2015, sowie den Lageplan des Planverfassers römisch fünf ZT KG, U, vom 01.03.
  2. Am 05.06.2014 und am 14.09.2015 wurden mündliche Verhandlungen zu diesen Baugesuch abgehalten. Schließlich erging am 16.03.2016 an die nunmehrigen Beschwerdeführer ein Schreiben des Bürgermeisters der Gemeinde Z in dem ihnen Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme im Rahmen der Wahrung ihres Parteiengehörs zu den letztendlich eingeholten Gutachten gewährt wurde. Im gegenständlichen Bauverfahren wurde mit Bescheid vom 10.01.2014, Herr JJ zum nicht amtlichen Sachverständigen für Geotechnik bestellt. Durch ihn erfolgte auch die Befundung des gegenständlichen Projektes inklusive den Hangsicherungsmaßnahmen. Schließlich erging am 12.9.2016 der Bescheid zur Zahl ***/*-**/****-*, mit dem die baurechtliche Genehmigung für dieses Projekt erteilt wurde. Gleichzeitig wurde die Fremdgrundinanspruchnahme im westlichen Bereich des Grundstückes ***/1, KG Z genehmigt. Gegen diesen Bescheid richten sich die fristgerecht eingebrachten Beschwerden. Die Beschwerdeführer führen darin zusammengefasst aus, dass die belangte Behörde ihr Vorbringen ungerechtfertigter Weise als unzulässig erachtet habe. Den Beschwerdeführern sei sehr wohl bewusst, dass dem Nachbarn im Baubewilligungsverfahren

§ 26TBO 2011 nur Nachbarrechte in einem eingeschränkten Umfang zustehen würden.

Die Ausführungen der Beschwerdeführer seien aber alle samt unter dem Begriff des Immissionsschutzes zu sehen. Mit der Widmung Bauland sei ein derartiger Schutz verbunden. Die Beschwerdeführer führen darin zusammengefasst aus, dass die belangte Behörde ihr Vorbringen ungerechtfertigter Weise als unzulässig erachtet habe. Den Beschwerdeführern sei sehr wohl bewusst, dass dem Nachbarn im Baubewilligungsverfahren

Paragraph 26, TBO 2011 nur Nachbarrechte in einem eingeschränkten Umfang zustehen würden. Die Ausführungen der Beschwerdeführer seien aber alle samt unter dem Begriff des Immissionsschutzes zu sehen. Mit der Widmung Bauland sei ein derartiger Schutz verbunden. Alle Einwendungen seien von der Besorgnis getragen, dass von der Bauführung auf dem Grundstück Immissionen in Form von Erschütterungen bzw Hangrutschungen ausgehen würden, die ein geradezu unabwägbares Gefahrenpotential in sich tragen würden. Im Besonderen werde darauf hingewiesen, dass es oberhalb der Beschwerdeführerin FF schon zu einer beträchtlichen Rutschung gekommen sei. Es werde deshalb befürchtet, dass durch die Bauführung der Beschwerdeführerin zu unabsehbaren Folgen für die im Eigentum der Beschwerdeführer stehenden Liegenschaften bzw den darauf befindlichen Wohnhäusern kommen würde. Das sich sohin das gesamte Vorbringen der Beschwerdeführer auf den Immissionsschutz beziehe, komme ihnen dazu auch ein Mitspracherecht zu. Aus dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.04.2011, 2011/06/0001, ergebe sich, dass die Aufzählung der Nachbarrechte erkennen lasse, dass die jeweilige Bauordnung subjektive Rechte nur dahingehend einräume, dass sich die Nachbarn von beantragten Bauprojekten in dem in der Bauordnung näher genannten Ausmaß gegen Immissionen auf ihren Grundstücken, die vom beantragten Projekt ausgehen würden, wenden könnten. Es könnten sich daher subjektiv öffentlich rechtliche Nachbarrechte insoweit ergeben, als es um den Schutz der Nachbarn eines Bauprojektes von den in diesem Projekt ausgehenden Immissionen gehe (VwGH 2008/06/0134). Es sei eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens auch darin gegeben, dass anlässlich der Bauverhandlung vom 14.09.2015, seitens der Baubehörde der Bauwerberin aufgetragen worden sei, vor Erlassung eines Baubescheides eine tiefen Bohrung auf Gst ***/3 mit einer Tiefe von insgesamt 20 Metern und jeweils eine weitere Bohrung im unteren Bereich auf den beiden Baugrundstücken mit einer Tiefe von 10 Metern vorzunehmen. Weiters sei die Auflage erteilt worden, dass in dem Fall, dass eine Bohrung auf dem Grundstück des Herrn DD durchführbar sei, in diesem Fall eine weitere, somit vierte Bohrung auf Gst ***/1 durchzuführen. Obwohl Herr DD die Zustimmung für diese Bohrung erteilt habe, sei in weiterer Folge, von einer der ursprünglich beauftragten Bohrungen Abstand genommen worden. Die Parteien seien nicht von dieser Vorgangsweise informiert worden, sondern lediglich der nichtamtliche Sachverständige Dr. JJ. Damit sei eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens gegeben. Von den Beschwerdeführern sei auch eine ergänzende Stellungnahme vom 03.05.2016 von Herrn Dr. DI KK, einem gerichtlich beeideten Sachverständigen für Bodenmechanik, Felsmechanik und Grundbau, vom 27.04.2016, vorgelegt worden. Diese Stellungnahme habe eine Reihe offener Fragen aufgezeigt, die belangte Behörde sei trotz maßgeblicher Fragen nicht auf das Gutachten eingegangen, habe diese Fragen keiner weiteren Beurteilung unterzogen. Die gegenständliche Beschwerde richte sich zudem im besonderem Maß gegen die Fremdgrundbenutzung

§ 36

Abs 3 TBO 2011, mit der der Eigentümer des Gst ***/1 KG Z, also Herr DD, verpflichtet werde, die Inanspruchnahme seines Grundstückes zur Durchführung von Bauarbeiten, dahingehend zu dulden, dass Baugrubensicherungsarbeiten nach Maßgabe des Gutachtens der LL Geotechnik vom 01.04.2015 und 02.04.2015, GZ M284/GS-B/02, durchgeführt werden sollen und für die Baugrubensicherung eine vorübergehende Abgrabung eines bis zu 13 Meter breiten und bis 4 Meter tiefen Streifens entlang der westlichen Grundstücksgrenze des Grundstücks ***/1 erfolge. Die Einwendungen des Herrn DD gegen die Inanspruchnahme seines Grundstückes, seien unbegründet abgewiesen worden, diese Abweisung sei rechtswidrig. Die gegenständliche Beschwerde richte sich zudem im besonderem Maß gegen die Fremdgrundbenutzung

Paragraph 36, Absatz 3, TBO 2011, mit der der Eigentümer des Gst ***/1 KG Z, also Herr DD, verpflichtet werde, die Inanspruchnahme seines Grundstückes zur Durchführung von Bauarbeiten, dahingehend zu dulden, dass Baugrubensicherungsarbeiten nach Maßgabe des Gutachtens der LL Geotechnik vom 01.04.2015 und 02.04.2015, GZ M284/GS-B/02, durchgeführt werden sollen und für die Baugrubensicherung eine vorübergehende Abgrabung eines bis zu 13 Meter breiten und bis 4 Meter tiefen Streifens entlang der westlichen Grundstücksgrenze des Grundstücks ***/1 erfolge. Die Einwendungen des Herrn DD gegen die Inanspruchnahme seines Grundstückes, seien unbegründet abgewiesen worden, diese Abweisung sei rechtswidrig. Anlässlich der Bauverhandlung und auch aus dem Gutachten des Dr. JJ ergebe sich, dass bezweifelt werden müsse, ob das zu erwartende feinkörnige Material für die abschließende Hinterfüllung und Wiederherstellung des derzeitigen Zustandes geeignet sei. Grundvoraussetzung für die Anwendbarkeit des § 36 und der darin verankerten Verpflichtung zur Duldung derartiger Eingriffe in das Nachbargrundstück sei aber, dass die Herstellung des früheren Zustandes möglich sei (vgl VwGH 2001/06/0118). Anlässlich der Bauverhandlung und auch aus dem Gutachten des Dr. JJ ergebe sich, dass bezweifelt werden müsse, ob das zu erwartende feinkörnige Material für die abschließende Hinterfüllung und Wiederherstellung des derzeitigen Zustandes geeignet sei. Grundvoraussetzung für die Anwendbarkeit des Paragraph 36 und der darin verankerten Verpflichtung zur Duldung derartiger Eingriffe in das Nachbargrundstück sei aber, dass die Herstellung des früheren Zustandes möglich sei vergleiche VwGH 2001/06/0118). Sofern die Widerherstellung des vorigen Zustandes nicht möglich sei, komme es auf das Kostenverhältnis zwischen zwei verschiedenen Wahlmöglichkeiten überhaupt nicht an, weil die Grundvoraussetzungen des § 36, nämlich die Wiederherstellbarkeit des ursprünglichen Zustandes nicht gegeben sei. Da im gegenständlichen Fall der Sachverständige Dr. JJ festgestellt habe, dass sich der vorige Zustand nicht wiederherstellen lasse, könne der Nachbar nicht gezwungen werden, seinen Grund zur Verfügung zu stellen, weil dieser nachhaltige Schäden erleiden würde. Sofern die Widerherstellung des vorigen Zustandes nicht möglich sei, komme es auf das Kostenverhältnis zwischen zwei verschiedenen Wahlmöglichkeiten überhaupt nicht an, weil die Grundvoraussetzungen des Paragraph 36,, nämlich die Wiederherstellbarkeit des ursprünglichen Zustandes nicht gegeben sei. Da im gegenständlichen Fall der Sachverständige Dr. JJ festgestellt habe, dass sich der vorige Zustand nicht wiederherstellen lasse, könne der Nachbar nicht gezwungen werden, seinen Grund zur Verfügung zu stellen, weil dieser nachhaltige Schäden erleiden würde. Auch die Dimension der LKW-fuhren für den Voraushub stellen einen derartig nachhaltigen Eingriff in das Eigentumsrecht des DD dar, der keinesfalls unter § 36 TBO zu subsumieren sei. Auch die Dimension der LKW-fuhren für den Voraushub stellen einen derartig nachhaltigen Eingriff in das Eigentumsrecht des DD dar, der keinesfalls unter Paragraph 36, TBO zu subsumieren sei. Aus dem Gutachten des Dr. JJ vom 29.08.2015 ergebe sich, dass das zu erwartende feinkörnige Material zur Hinterfüllung nicht mehr herangezogen werden könne, was der Herstellung des früheren Zustandes nicht entsprechen würde. Wenn von Seiten der belangten Behörde der Kostenfaktor ins Treffen geführt würde, so kann dieser keine Rolle spielen. Es handle sich im gegenständlichen Fall um ein reines Spekulationsobjekt, dass auf Gewinnmaximierung der Bauwerberin ausgerichtet sei. Beim Bauvorhaben handle es sich offensichtlich um ein Millionenprojekt, sodass auch entsprechende Sicherungsmaßnahmen, wie eine Pfalwand finanziell verkraftbar sein müssten. Gesamt sei somit jedenfalls keine Grundlage gegeben, um eine Bewilligung

§ 36

TBO auszusprechen.Gesamt sei somit jedenfalls keine Grundlage gegeben, um eine Bewilligung

Paragraph 36, TBO auszusprechen. Es werde deshalb der Antrag gestellt, die angefochtenen Bescheide dahingehend abzuändern, dass sowohl das Baugesuch unbegründet abgewiesen werde, als auch die Verpflichtung aufgehoben werde, dass der Eigentümer des Grundstücks ***/1, KG Z, dieses im Rahmen einer Fremdgrundbenutzung zur Verfügung stellen müsse. In eventu werde beantragt, dass gegenständliche Verfahren zu beheben und zur neuerlichen Entscheidung an die erste Instanz zurückzuverweisen. Von Seiten des Landesverwaltungsgerichts Tirol wurde in weiterer Folge Herr DI JJ zum nichtamtlichen Sachverständigen für Geotechnik bestellt. Schließlich fand am 24.11.2016 eine mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol statt. II. Sachverhalt:römisch zwei. Sachverhalt: Auf Sachverhaltsebene steht fest, dass das Grundstück ***/2, KG Z, als Wohngebiet im Sinne des Tiroler Raumordnungsgesetzes gewidmet ist. Die Beschwerdeführer grenzen alle unmittelbar an das gegenständliche Grundstück an. III. Beweiswürdigung:römisch drei. Beweiswürdigung: Beweis wurde aufgenommen durch die Einsichtnahme in den Akt der Gemeinde Z zur Zahl ***/*-**/****. Die Feststellung betreffend die Widmung ergeben sich aus diesem Akt. Die Feststellungen betreffend die Lage der Grundstücke der Beschwerdeführer ergeben sich aus dem im Akt beiliegenden Vermessungsplan

§ 24TBO, der Firma V KG, U, vom 01.03.2016.

Beweis wurde aufgenommen durch die Einsichtnahme in den Akt der Gemeinde Z zur Zahl ***/*-**/****. Die Feststellung betreffend die Widmung ergeben sich aus diesem Akt. Die Feststellungen betreffend die Lage der Grundstücke der Beschwerdeführer ergeben sich aus dem im Akt beiliegenden Vermessungsplan

Paragraph 24, TBO, der Firma römisch fünf KG, U, vom 01.03.2016. IV. Rechtslage: römisch vier. Rechtslage:

§ 26

Abs 1 Tiroler Bauordnung 2011 (TBO) sind Parteien im Bauverfahren der Bauwerber, die Nachbarn und der Straßenverwalter.

Paragraph 26, Absatz eins, Tiroler Bauordnung 2011 (TBO) sind Parteien im Bauverfahren der Bauwerber, die Nachbarn und der Straßenverwalter.

Abs 1 leg cit sind Nachbarn die Eigentümer der Grundstücke,

Absatz eins, leg cit sind Nachbarn die Eigentümer der Grundstücke,

  1. a)die unmittelbar an den Bauplatz angrenzen und deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 15 Metern zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen und
  2. b)deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 50 Meter zu einem Punkt der baulichen Anlage oder jenes Teils der baulichen Anlage, die Gegenstand des Bauvorhabens, liegen. Nachbarn sind weiters jene Personen, denen an einem solchen Grundstück ein Baurecht zukommt.

§ 26

Abs 3 TBO sind Nachbarn, deren Grundstücke unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 5 Metern zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen, berechtigt, die Nichteinhaltung folgender bau- und raumordnungsrechtlicher Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen:

Paragraph 26, Absatz 3, TBO sind Nachbarn, deren Grundstücke unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 5 Metern zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen, berechtigt, die Nichteinhaltung folgender bau- und raumordnungsrechtlicher Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen:

  1. a)der Festlegungen des Flächenwidmungsplanes, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist,
  2. b)der Bestimmungen über den Brandschutz,
  3. c)der Festlegungen des Bebauungsplanes hinsichtlich der Baufluchtlinien, der Baugrenzlinien, der Bauweise und der Bauhöhe,
  4. d)der Festlegungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes nach § 31 Abs 6 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011, hinsichtlich der Mindestabstände baulicher Anlagen von den Straßen und der Bauhöhe,
  5. d)der Festlegungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes nach Paragraph 31, Absatz 6, des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011, hinsichtlich der Mindestabstände baulicher Anlagen von den Straßen und der Bauhöhe,
  6. e)der Abstandsbestimmungen des § 6,
  7. e)der Abstandsbestimmungen des Paragraph 6,,
  8. f)das Fehlen eines Bebauungsplanes bei Grundstücken, für die nach den raumordnungsrechtlichen Vorschriften ein Bebauungsplan zu erlassen ist, im Fall der Festlegung einer besonderen Bauweise auch das Fehlen dieses ergänzenden Bebauungsplanes.

§ 36

Abs 1 TBO 2011 haben die Eigentümer der Nachbargrundstücke und die sonst hierüber Verfügungsberechtigten das Betreten und Befahren sowie die sonstige vorübergehende Benützung dieser Grundstücke und der darauf befindlichen baulichen Anlagen zum Zweck der Ausführung eines Bauvorhabens, der Durchführung von Erhaltungs- oder Instandsetzungsmaßnahmen oder der Behebung von Baugebrechen einschließlich allfälliger Sicherungsarbeiten in unbedingt notwendigem Ausmaß zu dulden. Diese Verpflichtung umfasst auch die Durchführung von Grabungsarbeiten und die Anbringung von Verankerungen und Stützelementen und dergleichen. Die Benützung hat unter möglichster Schonung der Interessen der Eigentümer der betroffenen Grundstücke und der sonst hierüber Verfügungsberechtigten zu erfolgen.

Abs 2 besteht die Verpflichtung nach Abs 1 nur insoweit, als

Paragraph 36, Absatz eins, TBO 2011 haben die Eigentümer der Nachbargrundstücke und die sonst hierüber Verfügungsberechtigten das Betreten und Befahren sowie die sonstige vorübergehende Benützung dieser Grundstücke und der darauf befindlichen baulichen Anlagen zum Zweck der Ausführung eines Bauvorhabens, der Durchführung von Erhaltungs- oder Instandsetzungsmaßnahmen oder der Behebung von Baugebrechen einschließlich allfälliger Sicherungsarbeiten in unbedingt notwendigem Ausmaß zu dulden. Diese Verpflichtung umfasst auch die Durchführung von Grabungsarbeiten und die Anbringung von Verankerungen und Stützelementen und dergleichen. Die Benützung hat unter möglichster Schonung der Interessen der Eigentümer der betroffenen Grundstücke und der sonst hierüber Verfügungsberechtigten zu erfolgen.

Absatz 2, besteht die Verpflichtung nach Absatz eins, nur insoweit, als

  1. a)die betreffenden Bauarbeiten auf eine andere Weise nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohen Mehrkosten durchgeführt werden könnten und
  2. b)bei einer Abwägung der beiderseitigen Interessen die Vorteile aus der Benützung der Grundstücke bzw der darauf befindlichen baulichen Anlagen nicht in einem krassen Missverhältnis zu den damit verbundenen Nachteilen stehen.

Abs 3 ist der Eigentümer des Nachbargrundstückes oder sonst hierüber Verfügungsberechtigte von der beabsichtigten Durchführung der Bauarbeiten außer bei Gefahr in Verzug mindestens zwei Wochen vorher schriftlich zu verständigen. Stimmt der Eigentümer oder sonst Verfügungsberechtigte der Durchführung von Bauarbeiten nicht ausdrücklich zu, so hat die Behörde auf Antrag des Bauherrn bzw des Eigentümers der betreffenden baulichen Anlage mit schriftlichen Bescheid über die Zulässigkeit der Durchführung der Bauarbeiten zu entscheiden. Wird diese bejaht, so sind die zulässigen Bauarbeiten und erforderlichenfalls auch die Art ihrer Durchführung im Einzelnen anzuführen. Die Entscheidung hat spätestens innerhalb von sechs Wochen nach dem Einlagen des bezüglichen Ansuchens zu erfolgen. Die Duldungspflicht ist im Weg der Verwaltungsvollstreckung durchzusetzen.

Absatz 3, ist der Eigentümer des Nachbargrundstückes oder sonst hierüber Verfügungsberechtigte von der beabsichtigten Durchführung der Bauarbeiten außer bei Gefahr in Verzug mindestens zwei Wochen vorher schriftlich zu verständigen. Stimmt der Eigentümer oder sonst Verfügungsberechtigte der Durchführung von Bauarbeiten nicht ausdrücklich zu, so hat die Behörde auf Antrag des Bauherrn bzw des Eigentümers der betreffenden baulichen Anlage mit schriftlichen Bescheid über die Zulässigkeit der Durchführung der Bauarbeiten zu entscheiden. Wird diese bejaht, so sind die zulässigen Bauarbeiten und erforderlichenfalls auch die Art ihrer Durchführung im Einzelnen anzuführen. Die Entscheidung hat spätestens innerhalb von sechs Wochen nach dem Einlagen des bezüglichen Ansuchens zu erfolgen. Die Duldungspflicht ist im Weg der Verwaltungsvollstreckung durchzusetzen. V.römisch fünf. Rechtliche Beurteilung: Das Mitspracherecht des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren ist in zweifacher Hinsicht beschränkt: Es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv öffentliche Rechte zukommen und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat. Dies gilt auch für den Nachbarn, der im Sinn des § 42 AVG die Parteistellung behalten hat (vgl VwGH 27.06.2006, 2006/06/0015).Es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv öffentliche Rechte zukommen und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat. Dies gilt auch für den Nachbarn, der im Sinn des Paragraph 42, AVG die Parteistellung behalten hat vergleiche VwGH 27.06.2006, 2006/06/0015). Die Grundstücke der Beschwerdeführer grenzen unmittelbar an das gegenständliche Grundstück ***/2, KG Z, an. Die Beschwerdeführer sind somit Nachbarn im Sinn des § 26 Abs 3 TBO und damit berechtigt, die Einhaltung der in lit a bis f genannten bau- und raumordnungsrechtlichen Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen. Die Grundstücke der Beschwerdeführer grenzen unmittelbar an das gegenständliche Grundstück ***/2, KG Z, an. Die Beschwerdeführer sind somit Nachbarn im Sinn des Paragraph 26, Absatz 3, TBO und damit berechtigt, die Einhaltung der in Litera a bis f genannten bau- und raumordnungsrechtlichen Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen. Die nachbarschaftlichen Mitspracherechte sind in taxativer Weise aufgezählt. Dem Begriff der Einwendung ist die Behauptung einer konkreten Rechtsverletzung immanent. Eine dem Gesetz entsprechende Einwendung liegt nur dann vor, wenn im Vorbringen der Partei die Verletzung eines bestimmten Rechtes entnommen werden kann (vgl VwGH 28.02.2008, 2006/06/0213). Dem Begriff der Einwendung ist die Behauptung einer konkreten Rechtsverletzung immanent. Eine dem Gesetz entsprechende Einwendung liegt nur dann vor, wenn im Vorbringen der Partei die Verletzung eines bestimmten Rechtes entnommen werden kann vergleiche VwGH 28.02.2008, 2006/06/0213). Die Beschwerdeführer bringen zunächst konkret vor, dass es durch die Errichtung des geplanten Hauses samt Nebenanlagen zu Schäden an ihren Wohnhäusern bzw Liegenschaften kommen würde. Dazu wird unter anderem auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes zur Zahl 2008/06/0134 hingewiesen. Darin führt der Verwaltungsgerichtshof aus, dass die jeweilige Bauordnung nur dahingehend Nachbarrechte einräumt, dass sich die Nachbarn von beantragten Bauprojekten, in dem in der Bauordnung näher genannten Ausmaß gegen Immissionen auf ihren Grundstücken, die von beantragten Projekten ausgehen, Einwendungen machen können. Es können sich aber nur soweit subjektiv öffentlich rechtliche Nachbarrechte ergeben, als es um den Schutz der Nachbarn eines Bauprojektes vor den von diesem Projekt ausgehenden Immissionen geht. Die Beschwerdeführer sehen darin Immissionen, dass es zu eventuellen Hangrutschungen und Gefahren durch gespannte Wässer kommt. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind Gegenstand des Baubewilligungsverfahrens aber nur Fragen der Bewilligungsfähigkeit des Bauvorhabens, und nicht Fragen der Sicherung der Baugrube und der Verhinderung von Schäden an Nachbargebäuden. Baugrubensicherungsfragen und die Frage der Verhinderung von Schäden an Nachbargebäuden sind Fragen der Bauausführung (vgl VwGH 22.12.2015, Ra 2015/06/0123). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind Gegenstand des Baubewilligungsverfahrens aber nur Fragen der Bewilligungsfähigkeit des Bauvorhabens, und nicht Fragen der Sicherung der Baugrube und der Verhinderung von Schäden an Nachbargebäuden. Baugrubensicherungsfragen und die Frage der Verhinderung von Schäden an Nachbargebäuden sind Fragen der Bauausführung vergleiche VwGH 22.12.2015, Ra 2015/06/0123). Ein Immissionsschutz kann also nur gegen solche Immissionen gegeben sein, die vom Bauprojekt ausgehen. Eventuelle Rutschungsgefahren etc sind aber Gefahren, die sich rein aus der Baugrubensicherung ergeben und nicht durch das Gebäude selbst, sodass es sich jedenfalls um keine Immissionen handelt, die im Rahmen der Nachbarrechte des § 26 Abs. 3 TBO geltend gemacht werden können.Ein Immissionsschutz kann also nur gegen solche Immissionen gegeben sein, die vom Bauprojekt ausgehen. Eventuelle Rutschungsgefahren etc sind aber Gefahren, die sich rein aus der Baugrubensicherung ergeben und nicht durch das Gebäude selbst, sodass es sich jedenfalls um keine Immissionen handelt, die im Rahmen der Nachbarrechte des Paragraph 26, Absatz 3, TBO geltend gemacht werden können. Hätte der Tiroler Landesgesetzgeber einen Schutz, wie von den Beschwerdeführern behauptet, für unterirdische Wässer als Immissionen eingeräumt, so hätte er dies durch eine entsprechende ausdrückliche Formulierung tun müssen. Dies ist aber nicht der Fall. Wie der Verwaltungsgerichtshof wiederholt festgestellt hat, ist aus der Bestimmung des § 26 Abs 3 TBO 2011 (vormals § 25 Abs 3 TBO 2001) jedenfalls nicht ein allumfassender Immissionsschutz ableitbar (vgl VwGH 21.02.2007, 2006/06/0338). Wie der Verwaltungsgerichtshof wiederholt festgestellt hat, ist aus der Bestimmung des Paragraph 26, Absatz 3, TBO 2011 (vormals Paragraph 25, Absatz 3, TBO 2001) jedenfalls nicht ein allumfassender Immissionsschutz ableitbar vergleiche VwGH 21.02.2007, 2006/06/0338). Letztendlich ist auch die Frage von Rutschungen eine Frage der Bodenbeschaffenheit. Allerdings handelt es sich nach der gesicherten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bei der Frage der geologischen Beschaffenheit rein um öffentliche Interessen, und damit um keine subjektiv öffentlichen Nachbarrechte (vgl VwGH 27.04.1989, 88/06/0211). Allerdings handelt es sich nach der gesicherten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bei der Frage der geologischen Beschaffenheit rein um öffentliche Interessen, und damit um keine subjektiv öffentlichen Nachbarrechte vergleiche VwGH 27.04.1989, 88/06/0211). Zusammenfassend handelt es sich somit bei den von den Nachbarn befürchteten unterirdischen Wässern und Rutschungen um eine Einwendung, die nicht als subjektiv öffentlich rechtliche Einwendung zu bewerten ist und deshalb von Ihnen auch nicht vorgebracht werden kann, sodass sie ins Leere geht. Wenn von Seiten der Beschwerdeführer weiters vorgebracht wird, dass die bewilligte Fremdgrundinanspruchnahme des Grundstückes ***/1, KG Z, das sich im Eigentum des Herrn DD befindet, unzulässig sei, ist zunächst näher auf die Bestimmung des § 36 einzugehen. Wenn von Seiten der Beschwerdeführer weiters vorgebracht wird, dass die bewilligte Fremdgrundinanspruchnahme des Grundstückes ***/1, KG Z, das sich im Eigentum des Herrn DD befindet, unzulässig sei, ist zunächst näher auf die Bestimmung des Paragraph 36, einzugehen. § 36 TBO 2011 verpflichtet den Eigentümer und den sonst hierüber Verfügungsberechtigten eines Nachbargrundstückes zur Duldung gesetzlich näher definierter Nutzungen seines Grundstückes bzw der darauf befindlichen baulichen Anlagen, dies zur Ausführung eines Bauvorhabens, Durchführung von Erhaltungs- oder Erschließungsmaßnahmen oder zur Behebung von Baugebrechen einschließlich allfälliger Sicherungsarbeiten. Die Duldungsverpflichtung besteht nur im unbedingt notwendigen Ausmaß und stellt der Gesetzgeber hinsichtlich dieser Duldungsverpflichtung neben der technischen Möglichkeit an sich auf einen Kostenfaktor (Abs 2 lit

  1. a)sowie einer Abwägung beidseitiger Interessen (Abs 2 lit
  2. b)ab. Paragraph 36, TBO 2011 verpflichtet den Eigentümer und den sonst hierüber Verfügungsberechtigten eines Nachbargrundstückes zur Duldung gesetzlich näher definierter Nutzungen seines Grundstückes bzw der darauf befindlichen baulichen Anlagen, dies zur Ausführung eines Bauvorhabens, Durchführung von Erhaltungs- oder Erschließungsmaßnahmen oder zur Behebung von Baugebrechen einschließlich allfälliger Sicherungsarbeiten. Die Duldungsverpflichtung besteht nur im unbedingt notwendigen Ausmaß und stellt der Gesetzgeber hinsichtlich dieser Duldungsverpflichtung neben der technischen Möglichkeit an sich auf einen Kostenfaktor (Absatz 2, Litera a,) sowie einer Abwägung beidseitiger Interessen (Absatz 2, Litera b,) ab. Eine Rechtsverletzung des Grundeigentümers bzw des hierüber Verfügungsberechtigten unter dem Titel einer auf § 36 TBO 2011 begründeten Duldung von vorübergehender Inanspruchnahmen bestünde darin, dass diesen gesetzlichen Vorgaben durch die belangte Behörde in ihrer Entscheidung nicht in gesetzkonformer Weise Rechnung getragen wurde. Eine derartige Rechtsverletzung muss, um auch greifen zu können, vom Beschwerdeführer entsprechend behauptet werden. Eine Rechtsverletzung des Grundeigentümers bzw des hierüber Verfügungsberechtigten unter dem Titel einer auf Paragraph 36, TBO 2011 begründeten Duldung von vorübergehender Inanspruchnahmen bestünde darin, dass diesen gesetzlichen Vorgaben durch die belangte Behörde in ihrer Entscheidung nicht in gesetzkonformer Weise Rechnung getragen wurde. Eine derartige Rechtsverletzung muss, um auch greifen zu können, vom Beschwerdeführer entsprechend behauptet werden. Der in § 26 Abs 1 TBO 2011 verwendete Begriff „Bauverfahren“ bezieht sich ausschließlich auf das Bauverfahren nach § 25 TBO 2011. Auf sonstige Verfahren im Rahmen der TBO findet diese Bestimmung keine Anwendung. Dies lässt sich systematisch mit der textlichen Nähe des § 25 TBO um die Parteistellung regelnden § 26 TBO begründen. Sofern eine solche ausdrückliche Einräumung der Parteistellung für Nachbarn fehlt, kann diese aufgrund des Gestaltungsspielraums des Gesetzgebers nicht anderwertig begründet werden (vgl Karl Weber, Irmgard Rath-Kathrein, Kommentar zur Tiroler Bauordnung, 2014, RZ 2 zu § 26).Der in Paragraph 26, Absatz eins, TBO 2011 verwendete Begriff „Bauverfahren“ bezieht sich ausschließlich auf das Bauverfahren nach Paragraph 25, TBO 2011. Auf sonstige Verfahren im Rahmen der TBO findet diese Bestimmung keine Anwendung. Dies lässt sich systematisch mit der textlichen Nähe des Paragraph 25, TBO um die Parteistellung regelnden Paragraph 26, TBO begründen. Sofern eine solche ausdrückliche Einräumung der Parteistellung für Nachbarn fehlt, kann diese aufgrund des Gestaltungsspielraums des Gesetzgebers nicht anderwertig begründet werden vergleiche Karl Weber, Irmgard Rath-Kathrein, Kommentar zur Tiroler Bauordnung, 2014, RZ 2 zu Paragraph 26,). Aus der Formulierung des § 36 TBO 2011 lässt sich Schluss folgern, dass den von der Fremdgrundbenützung betroffenen Nachbarn zwar nicht sämtliche Einwendungen im Sinn des § 26 Abs 3 TBO 2011 zukommen. Wohl aber solche (und nur solche), die Interessen im Sinne des § 36 Abs 2 TBO 2011 zu beeinträchtigen geeignet sind. Aus der Formulierung des Paragraph 36, TBO 2011 lässt sich Schluss folgern, dass den von der Fremdgrundbenützung betroffenen Nachbarn zwar nicht sämtliche Einwendungen im Sinn des Paragraph 26, Absatz 3, TBO 2011 zukommen. Wohl aber solche (und nur solche), die Interessen im Sinne des Paragraph 36, Absatz 2, TBO 2011 zu beeinträchtigen geeignet sind. Da von der Fremdgrundbenützung nur der Eigentümer, also Herr DD, betroffen ist, kann er allein Einwendungen betreffend die Fremdgrundbenützung machen. Aus diesem Grund waren die Beschwerden der sonstigen Beschwerdeführer in diesem Punkt unzulässig zurückzuweisen. Das Landesverwaltungsgericht Tirol geht daher nur mehr auf die Einwendungen des Herrn DD bezüglich der Fremdgrundbenützung im Sinne des § 36 Abs 2 TBO 2011 ein. Das Landesverwaltungsgericht Tirol geht daher nur mehr auf die Einwendungen des Herrn DD bezüglich der Fremdgrundbenützung im Sinne des Paragraph 36, Absatz 2, TBO 2011 ein. Unstrittig ist im Gegenstandsfall, dass eine einvernehmliche Lösung zwischen der Bauwerberin und dem Nachbarn hinsichtlich der Inanspruchnahme von Fremdgrund nicht zu Stande gekommen ist und daher die Behörde auf Antrag der Bauwerberin mit schriftlichem Bescheid über die Zulässigkeit der Durchführung der Bauarbeiten zu entscheiden hatte (vgl § 36 Abs 3 zweiter Satz TBO 2011). Unstrittig ist im Gegenstandsfall, dass eine einvernehmliche Lösung zwischen der Bauwerberin und dem Nachbarn hinsichtlich der Inanspruchnahme von Fremdgrund nicht zu Stande gekommen ist und daher die Behörde auf Antrag der Bauwerberin mit schriftlichem Bescheid über die Zulässigkeit der Durchführung der Bauarbeiten zu entscheiden hatte vergleiche Paragraph 36, Absatz 3, zweiter Satz TBO 2011). Evident ist zudem, dass sich die Kosten für die vorgesehene Baugrubensicherung für das gegenständliche Bauprojekt auf ca Euro 69.000,00 belaufen. Stellt man diese finanziellen Aufwendungen den Kosten des alternativen Projektes mit einer eingespannten Großbohrpfahlwand gegenüber, die vom Geotechniker DI JJ im Gutachten vom 03.03.2016 mit Euro 370.000,00 laut LL beziffert werden, so kann kein Zweifel daran bestehen, dass das Bauvorhaben ohne Fremdgrundinanspruchnahme auf eine andere Weise nur mit unverhältnismäßig hohen Mehrkosten durchgeführt werden könnte. In Bezug auf die Kostenhöhe wurde der Sachverständige im Rahmen der mündlichen Verhandlung befragt, ob er die Kosten nur aus den Unterlagen der LL übernommen habe. Dies verneinte er aber. Da es eine der Aufgaben eines Bodenmechanikers ist, auch Ausschreibungen zu Baugrubensicherungsprojekten durchzuführen, ist jedenfalls davon auszugehen, dass er auch in der Lage ist, entsprechende Kostenschätzungen abzugeben bzw. zu überprüfen, sodass seine Aussagen schlüssig und nachvollziehbar sind. Somit steht eindeutig fest, dass die Kosten der Pfahlwand um einen Kostenfaktor von ca 5 höher wäre. Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass unter „unzumutbar hohen Kosten“ jedenfalls solche zu verstehen sind, die gegenüber der herkömmlichen Bauausführung (mit Inanspruchnahme des Nachbargrundstückes inklusive der verwendeten Materialien) eine Überschreitung von annähernd 50 % ausmachen (vgl VwGH 20.09.1994, 94/05/0188). Gegenständlich werden die Kosten bei der kalkulierten Alternativvariante ohne Fremdgrundbenützung nahezu verfünffacht, sodass kein Zweifel am Vorliegen der Voraussetzung des § 36 Abs 2 lit a TBO 2011 bestehen kann. Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass unter „unzumutbar hohen Kosten“ jedenfalls solche zu verstehen sind, die gegenüber der herkömmlichen Bauausführung (mit Inanspruchnahme des Nachbargrundstückes inklusive der verwendeten Materialien) eine Überschreitung von annähernd 50 % ausmachen vergleiche VwGH 20.09.1994, 94/05/0188). Gegenständlich werden die Kosten bei der kalkulierten Alternativvariante ohne Fremdgrundbenützung nahezu verfünffacht, sodass kein Zweifel am Vorliegen der Voraussetzung des Paragraph 36, Absatz 2, Litera a, TBO 2011 bestehen kann. Wenn von Seiten der Beschwerdeführer vorgebracht wird, dass ohne jede Information der Nachbarn weniger Tiefenbohrungen durchgeführt wurden, liegt die Stellungnahme des Sachverständigen Dr. JJ vor, die aussagekräftig genug ist, um festzustellen, dass die Reduktion der Bohrpunkte durchwegs aus geotechnischer Sicht nicht bedenklich ist. Auch wird er als geotechnischer Sachverständiger dies entsprechend bewerten können. Von Seiten der Beschwerdeführer wurde dem Sachverständigen nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Vielmehr kann einem Sachverständigengutachten nur durch das Vorbringen der Partei auf gleichem fachlichen Niveau entgegengetreten werden (vgl. VwGH20.2.1992, 91/09/0154).Vielmehr kann einem Sachverständigengutachten nur durch das Vorbringen der Partei auf gleichem fachlichen Niveau entgegengetreten werden vergleiche VwGH20.2.1992, 91/09/0154). Da die Bohrungen nur im Vorverfahren für die Festlegung der notwendigen Maßnahmen erheblich waren, können auch keinerlei Rechtsverletzungen aus der Reduktion der Bohrstellen gesehen werden und der Einwendung kam keine Berechtigung zu. Schließlich ist im gegenständlichen Fall noch zu prüfen, ob auch die Voraussetzungen

§ 36

Abs 2 lit b TBO gegeben sind, nämlich, dass bei Abwägung der beiderseitigen Interessen, die Vorteile der Benützung des fremden Grundstückes nicht in einem krassen Missverhältnis zu den damit verbundenen Nachteilen stehen.Schließlich ist im gegenständlichen Fall noch zu prüfen, ob auch die Voraussetzungen

Paragraph 36, Absatz 2, Litera b, TBO gegeben sind, nämlich, dass bei Abwägung der beiderseitigen Interessen, die Vorteile der Benützung des fremden Grundstückes nicht in einem krassen Missverhältnis zu den damit verbundenen Nachteilen stehen. Wie sich im Rahmen der Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht ergeben hat, kann nach der Beendigung der Baumaßnahmen unter Einbringung des identen Materials eine Wiederherstellung des Weges und der sonstigen Flächen erfolgen. Da eine Möglichkeit der Bebauung ohne Fremdgrundbenutzung sehr fraglich ist, überwiegen somit die Vorteile die Nachteile bei Weitem, sodass auch die Bestimmung des § 36 Abs 2 lit b TBO erfüllt ist.Wie sich im Rahmen der Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht ergeben hat, kann nach der Beendigung der Baumaßnahmen unter Einbringung des identen Materials eine Wiederherstellung des Weges und der sonstigen Flächen erfolgen. Da eine Möglichkeit der Bebauung ohne Fremdgrundbenutzung sehr fraglich ist, überwiegen somit die Vorteile die Nachteile bei Weitem, sodass auch die Bestimmung des Paragraph 36, Absatz 2, Litera b, TBO erfüllt ist. Am Rande sei aber darauf hingewiesen, dass die Bauwerberin auch tatsächlich, das idente Material bei der Wiederherstellung einzubringen hat, da ansonsten keine zulässige Fremdgrundbenützung vorliegen würde. Die Duldungspflicht der vorübergehenden Benutzung eines Fremdgrundstückes ist nämlich nur derart gestaltet, als eine eben nur

§ 36

Abs 1 vorübergehende Benützung gestattet ist; nach Beendung der Bauarbeiten ist

§ 36

Abs 5 der früherer Zustand wieder herzustellen und damit müsste auch das ursprüngliche Material wieder hinterfüllt werden (vgl Weber, Rat-Kathrein Kommentar zur Tiroler Bauordnung, 2014, RZ 1 zu § 36 TBO 2011). Die Duldungspflicht der vorübergehenden Benutzung eines Fremdgrundstückes ist nämlich nur derart gestaltet, als eine eben nur

Paragraph 36, Absatz eins, vorübergehende Benützung gestattet ist; nach Beendung der Bauarbeiten ist

Paragraph 36, Absatz 5, der früherer Zustand wieder herzustellen und damit müsste auch das ursprüngliche Material wieder hinterfüllt werden vergleiche Weber, Rat-Kathrein Kommentar zur Tiroler Bauordnung, 2014, RZ 1 zu Paragraph 36, TBO 2011). Für eine dauerhafte Veränderung bietet § 36 TBO 2011 keine gesetzliche Grundlage und könnte ein solcher Eingriff folglich auch nicht im Rahmen einer Interessensabwägung im Sinn des § 36 Abs 2 TBO 2011 saniert werden. Für eine dauerhafte Veränderung bietet Paragraph 36, TBO 2011 keine gesetzliche Grundlage und könnte ein solcher Eingriff folglich auch nicht im Rahmen einer Interessensabwägung im Sinn des Paragraph 36, Absatz 2, TBO 2011 saniert werden. Somit kommt auch dieser Einwendung keine Berechtigung zu. Am Ende der mündlichen Verhandlung wurde vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführer noch der Antrag gestellt, ein Gutachten des Landesgeologen Dr. MM einzuholen. Dazu ist festzuhalten, dass Herr Dr. MM Geologe ist. Geologen setzen sich mit Fragen des Bodenaufbaues auseinander. Berechnungen zu Baugrubensicherungen gehören aber nicht zu ihrem Ausbildungsprofil, sondern sind von Aufgaben eines Geotechnikers umfasst. Im gegenständlichen Fall ist aufgrund der durchgeführten Probebohrungen klar, wie der Boden im Bereich des Bauprojektes aufgebaut ist und ist die Frage des Bodenaufbaus auch in keiner Lage des Verfahrens von einer der beiden Parteien bestritten oder in Frage gestellt worden. Die Einholung eines Gutachtens vom Landesgeologen war somit entbehrlich und der Antrag wird deshalb zurückgewiesen. Gesamt kam den vorgebrachten Einwendungen keine Berechtigung zu und es war den Beschwerden nicht stattzugeben und spruchgemäß zu entscheiden. VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Martina Lechner (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2016.38.2174.6

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