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{'item': 'LVwG-2016/40/1647-2'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum12.12.2016 GeschäftszahlLVwG-2016/40/1647-2 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Mag. Hannes Piccolroaz über die Beschwerde des Z, geb xx.xx.xxxx, Adresse 1, Z (I) vertreten durch BB Rechtsanwälte GesbR, Adresse 2, Y, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 23.06.2016, Zl SB-**,**,**-2016, Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Mag. Hannes Piccolroaz über die Beschwerde des Z, geb xx.xx.xxxx, Adresse 1, Z (römisch eins) vertreten durch BB Rechtsanwälte GesbR, Adresse 2, Y, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 23.06.2016, Zl SB-**,**,**-2016, zu Recht erkannt:

  1. Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG eingestellt.
  2. Gemäß Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, VStG eingestellt.
  3. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
  4. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Sachverhalt, Beschwerdevorbringen:römisch eins. Sachverhalt, Beschwerdevorbringen: Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 23.06.2016, Zl SB-**,**,**-2016, wurde dem Beschwerdeführer folgender Sachverhalt zur Last gelegt: „I.) Herr Z, hat es als Geschäftsführer, und somit als die zur Vertretung nach außen berufene Person der „CC S.p.A.“ mit Sitz in Z, Adresse 1, ITALIEN, zu verantworten, dass anlässlich einer Kontrolle der Finanzpolizei Y X am 01.02.2016 um 13:20 Uhr am BVH DD, W, Adresse 3, festgestellt wurde, dass die bei dieser Gesellschaft als Arbeiter (Abbau von Möbeln) beschäftigten Arbeitnehmer EE, FF, GG und II,Herr Z, hat es als Geschäftsführer, und somit als die zur Vertretung nach außen berufene Person der „CC S.p.A.“ mit Sitz in Z, Adresse 1, ITALIEN, zu verantworten, dass anlässlich einer Kontrolle der Finanzpolizei Y römisch zehn am 01.02.2016 um 13:20 Uhr am BVH DD, W, Adresse 3, festgestellt wurde, dass die bei dieser Gesellschaft als Arbeiter (Abbau von Möbeln) beschäftigten Arbeitnehmer EE, FF, GG und römisch zwei,
  5. die Beschäftigung dieser Arbeitnehmer, die zumindest seit 01.02.2016 zur Erbringung einer Arbeitsleistung nach Österreich entsandt wurden, nicht spätestens eine Woche vor Arbeitsaufnahme der Zentralen Koordinationsstelle für die Kontrolle der illegalen Beschäftigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz und dem Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz des Bundesministeriums für Finanzen gemeldet wurden,
  6. keine Unterlagen über die Anmeldung der Arbeitnehmer zur Sozialversicherung (Sozialversicherungsdokument E 101 nach der Verordnung EWG Nr. 1408/71, Sozialversicherungsdokument A 1 nach der Verordnung EG Nr. 883/04) bereitgehalten wurden, obwohl die Bereithaltung zumutbar war.
  7. die Lohnunterlagen zur Überprüfung des den Arbeitnehmern für die Dauer der Beschäftigung nach den österreichischen Rechtsvorschriften gebührenden Entgelts in deutscher Sprache am genannten Einsatzort nicht bereitgehalten wurden, obwohl die Bereithaltung zumutbar war. Verwaltungsübertretung gemäß: Zu 1.) § 7b Abs. 3 und Abs. 8 Z. 1 Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG), BGBl. Nr. 459/1993 in der geltenden Fassung.Zu 1.) Paragraph 7 b, Absatz 3 und Absatz 8, Ziffer eins, Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG), Bundesgesetzblatt Nr. 459 aus 1993, in der geltenden Fassung. Zu 2.) § 7b Abs. 5 und Abs. 8 Z. 3 AVRAGZu 2.) Paragraph 7 b, Absatz 5 und Absatz 8, Ziffer 3, AVRAG Zu 3.) § 7d Abs. 1 und § 7i Abs. 4 Z. 1 AVRAGZu 3.) Paragraph 7 d, Absatz eins und Paragraph 7 i, Absatz 4, Ziffer eins, AVRAG jeweils in Verbindung mit § 9 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr. 52/1991, i.d.g.F.jeweils in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz eins, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991,, i.d.g.F. Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt: Geldstrafe von falls diese uneinbringlich ist, Freiheitsstrafe von Gemäß Ersatzfreiheitsstrafe von Zu 1.) pro Arbeitnehmer jeweils 34 Stunden -- § 7b Abs. 8 Z. 1 AVRAGZu 1.) pro Arbeitnehmer jeweils 34 Stunden -- Paragraph 7 b, Absatz 8, Ziffer eins, AVRAG EUR 500,00 sohin gesamt sohin gesamt 136 EUR 2.000,00 Stunden Zu 2.) pro Arbeitnehmer jeweils 34 Stunden EUR 500,00 sohin gesamt sohin gesamt 136 -- § 7b Abs. 8 Z. 3 AVRAGEUR 500,00 sohin gesamt sohin gesamt 136 -- Paragraph 7 b, Absatz 8, Ziffer 3, AVRAG EUR 2.000,00 Stunden Zu 3.) pro Arbeitnehmer jeweils 34 Stunden EUR 2.000,00 sohin sohin gesamt 136 -- § 7i Abs. 4 Z. 1 AVRAGEUR 2.000,00 sohin sohin gesamt 136 -- Paragraph 7 i, Absatz 4, Ziffer eins, AVRAG gesamt EUR 8.000,00 Stunden Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:Ferner haben Sie gemäß Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen: ● Zu 1) EUR 200,00, zu 2) EUR 200,00 sowie zu 3) EUR 800,00, sohin gesamt EUR 1.200,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich EUR 15,00 angerechnet); Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher EUR 13.200,00 II.)römisch zwei.) Die „CC S.p.A.“ mit Sitz in 20121 Z, Adresse 1, ITALIEN haftet gemäß § 9 Abs. 7 VStG für die gegen Z verhängte Geldstrafe und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand.“Die „CC S.p.A.“ mit Sitz in 20121 Z, Adresse 1, ITALIEN haftet gemäß Paragraph 9, Absatz 7, VStG für die gegen Z verhängte Geldstrafe und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand.“ In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde bringt der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer im Wesentlichen zusammengefasst vor, dass für die CC S.p.A. Herr JJ, geb 13.02.1944, strafrechtlich verantwortlich sei. JJ sei allein Geschäftsführer („Rappresentante dell´Impresa“) der Gesellschaft und zur Vertretung nach außen berufen. Der Beschwerdeführer sei nicht Geschäftsführer der CC S.p.A. und sei dies insbesondere auch nicht am 01.02.2016 gewesen. Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde. Weiters wurde Einsicht genommen in den vom Beschwerdeführer vorgelegten Firmenbuchauszug der CC S.p.A. Danach ist von folgendem entscheidungswesentlichen Sachverhalt auszugehen: Am 01.02.2016 um 13.20 Uhr fand eine Kontrolle der Finanzpolizei Y X in W, Adresse 3, statt. Bei der Kontrolle wurden vier Arbeiter der italienischen Firma CC S.p.A. angetroffen. Bei der Kontrolle wurde festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Kontrolle keine ZKO3-Entsendemeldung an die Zentrale Koordinationsstelle des Bundesministeriums für Finanzen erstattet wurde. Ebenso konnte keine gemäß § 7b Abs 5 AVRAG benötigten A1-Formulare und Lohnunterlagen in deutscher Sprache gemäß § 7d AVRAG vorgelegt werden. AA, geb xx.xx.xxxx, ist nicht Geschäftsführer der CC S.p.A. mit Sitz in Adresse 1, Z.Am 01.02.2016 um 13.20 Uhr fand eine Kontrolle der Finanzpolizei Y römisch zehn in W, Adresse 3, statt. Bei der Kontrolle wurden vier Arbeiter der italienischen Firma CC S.p.A. angetroffen. Bei der Kontrolle wurde festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Kontrolle keine ZKO3-Entsendemeldung an die Zentrale Koordinationsstelle des Bundesministeriums für Finanzen erstattet wurde. Ebenso konnte keine gemäß Paragraph 7 b, Absatz 5, AVRAG benötigten A1-Formulare und Lohnunterlagen in deutscher Sprache gemäß Paragraph 7 d, AVRAG vorgelegt werden. AA, geb xx.xx.xxxx, ist nicht Geschäftsführer der CC S.p.A. mit Sitz in Adresse 1, Z. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus der Anzeige der Finanzpolizei Y X sowie dem vorgelegten Firmenbuchauszug der CC S.p.A. Für das erkennende Gericht ergeben sich keinerlei Zweifel, dass der vom Beschwerdeführer vorgelegte Firmenbuchauszug unrichtig wäre. Aus diesem Firmenbuchauszug ergibt sich, dass der Beschwerdeführer Gesellschafter und allenfalls Prokurist, nicht jedoch als zur Vertretung nach außen berufenes Organ der Gesellschaft ist. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus der Anzeige der Finanzpolizei Y römisch zehn sowie dem vorgelegten Firmenbuchauszug der CC S.p.A. Für das erkennende Gericht ergeben sich keinerlei Zweifel, dass der vom Beschwerdeführer vorgelegte Firmenbuchauszug unrichtig wäre. Aus diesem Firmenbuchauszug ergibt sich, dass der Beschwerdeführer Gesellschafter und allenfalls Prokurist, nicht jedoch als zur Vertretung nach außen berufenes Organ der Gesellschaft ist. II. Rechtsalge:römisch zwei. Rechtsalge: Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes lauten: „§ 9 VStG

(1)Für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften ist, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs. 2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.Für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften ist, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Absatz 2,) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist. § 45 VStGParagraph 45, VStG
(1)Die Behörde hat von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn 1. die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet; …“ III. Erwägungen:römisch drei. Erwägungen: Aufgrund der vorliegenden Beweismittel, insbesondere des Firmenbuchauszuges der CC S.p.A. konnte nicht mit der für ein Verwaltungsstrafverfahren erforderlichen Sicherheit festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer ein gemäß § 9 Abs 1 VStG zur Vertretung nach außen berufenes Organ der CC S.p.A. wäre. Der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer gab im Rahmen seiner Beschwerde an, dass für die CC S.p.A. Herr JJ, geb 13.02.1944, strafrechtlich verantwortlich sei. Dieser sei allein Geschäftsführer (Rappresentante dell´Impresa). Aus dem vorgelegten Beweismittel, nämlich dem Firmenbuchauszug der CC S.p.A. ergibt sich, dass der Beschwerdeführer zwar Gesellschafter und allenfalls Prokurist, nicht jedoch als zur Vertretung nach außen berufenes Organ der Gesellschaft bestellt ist. Aufgrund der vorliegenden Beweismittel, insbesondere des Firmenbuchauszuges der CC S.p.A. konnte nicht mit der für ein Verwaltungsstrafverfahren erforderlichen Sicherheit festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer ein gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VStG zur Vertretung nach außen berufenes Organ der CC S.p.A. wäre. Der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer gab im Rahmen seiner Beschwerde an, dass für die CC S.p.A. Herr JJ, geb 13.02.1944, strafrechtlich verantwortlich sei. Dieser sei allein Geschäftsführer (Rappresentante dell´Impresa). Aus dem vorgelegten Beweismittel, nämlich dem Firmenbuchauszug der CC S.p.A. ergibt sich, dass der Beschwerdeführer zwar Gesellschafter und allenfalls Prokurist, nicht jedoch als zur Vertretung nach außen berufenes Organ der Gesellschaft bestellt ist. Da sohin der Tatvorwurf im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht bestätigt werden konnte, war die Einstellung des Verfahrens zu verfügen. IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Hannes Piccolroaz (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2016.40.1647.2

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