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{'item': 'LVwG-2016/44/2009-5'}

Obsah (7)§ 50§ 45§ 25a§ 9§ 17§ 2§ 5

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum12.12.2016 GeschäftszahlLVwG-2016/44/2009-5 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter M

§ 50Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) wird der Beschwerde dahingehend Folge gegeben, dass

§ 45Abs 1 Z 4 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VSt

G) von der Verhängung einer Strafe abgesehen und eine Ermahnung erteilt wird. Weiters wird im angefochtenen Spruch der Tatzeitpunkt dahingehend richtiggestellt, als die Tat am 02.11.2015 begangen wurde.

Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde dahingehend Folge gegeben, dass

Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) von der Verhängung einer Strafe abgesehen und eine Ermahnung erteilt wird. Weiters wird im angefochtenen Spruch der Tatzeitpunkt dahingehend richtiggestellt, als die Tat am 02.11.2015 begangen wurde. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aAbs 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw

GG) in Verbindung mit Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) in Verbindung mit Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von € 240,- zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer spruchgemäß folgendes zur Last gelegt: „Sie haben zu verantworten, dass zumindest seit dem am 10.11.2015 vom naturkundefachlichen Amtssachverständigen der Bezirkshauptmannschaft W durchgeführten Augenschein bis 18.08.2016 im Feuchtgebiet auf den GST-NR ***/1, ***/2 und ***/3, alle KG X-Land (siehe beiliegende TIRIS-Auszüge vom 10.11.2015 samt Lichtbilder), ohne die entsprechende naturschutzrechtliche Bewilligung, der Gras- und Krautbewuchs, teilweise zumindest randlich auch Sträucher, durch ein Mulchgerät entfernt wurden. Dabei wurden auch auf großen Flächen anmoorige Böden berührt und wurde teilweise die Vegetation von der Bodenoberfläche entfernt. Die gegenständlichen Maßnahmen wurden unsachgemäß ausgeführt, sodass auf größeren Flächenanteilen der Boden aufgerissen wurde. Dieser Vorgang ist einem „Fräsen“ ähnlich und handelt es sich nicht um eine übliche Pflege von Feuchtstandorten. Eine naturschutzrechtliche Bewilligung für diese Maßnahmen auf Feuchtgebietsflächen lag nicht vor, obwohl

§ 9Abs 1 lit e Tiroler Naturschutzgesetz 2005 (TNSch

G) Geländeabtragung und Geländeausschüttungen sowie jede sonstige Veränderung der Bodenoberfläche in Feuchtgebiete außerhalb geschlossener Ortschaften einer naturschutzrechtlichen Bewilligung bedürfen.“„Sie haben zu verantworten, dass zumindest seit dem am 10.11.2015 vom naturkundefachlichen Amtssachverständigen der Bezirkshauptmannschaft W durchgeführten Augenschein bis 18.08.2016 im Feuchtgebiet auf den GST-NR ***/1, ***/2 und ***/3, alle KG X-Land (siehe beiliegende TIRIS-Auszüge vom 10.11.2015 samt Lichtbilder), ohne die entsprechende naturschutzrechtliche Bewilligung, der Gras- und Krautbewuchs, teilweise zumindest randlich auch Sträucher, durch ein Mulchgerät entfernt wurden. Dabei wurden auch auf großen Flächen anmoorige Böden berührt und wurde teilweise die Vegetation von der Bodenoberfläche entfernt. Die gegenständlichen Maßnahmen wurden unsachgemäß ausgeführt, sodass auf größeren Flächenanteilen der Boden aufgerissen wurde. Dieser Vorgang ist einem „Fräsen“ ähnlich und handelt es sich nicht um eine übliche Pflege von Feuchtstandorten. Eine naturschutzrechtliche Bewilligung für diese Maßnahmen auf Feuchtgebietsflächen lag nicht vor, obwohl

Paragraph 9, Absatz eins, Litera e, Tiroler Naturschutzgesetz 2005 (TNSchG) Geländeabtragung und Geländeausschüttungen sowie jede sonstige Veränderung der Bodenoberfläche in Feuchtgebiete außerhalb geschlossener Ortschaften einer naturschutzrechtlichen Bewilligung bedürfen.“ Dadurch habe er gegen § 9 Abs 1 lit e TNSchG 2005 verstoßen und sei

§ 45Abs 1 lit a TNSch

G 2005 mit einer Geldstrafe in Höhe von € 1.250,- (Ersatzfreiheitsstrafe 14 Stunden) zu bestrafen. Außerdem wurde er zur Bezahlung von € 125,- als Beitrag zu den Kosten des Verfahrens verpflichtet.Dadurch habe er gegen Paragraph 9, Absatz eins, Litera e, TNSchG 2005 verstoßen und sei

Paragraph 45, Absatz eins, Litera a, TNSchG 2005 mit einer Geldstrafe in Höhe von € 1.250,- (Ersatzfreiheitsstrafe 14 Stunden) zu bestrafen. Außerdem wurde er zur Bezahlung von € 125,- als Beitrag zu den Kosten des Verfahrens verpflichtet. Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol vom 16.09.2016, mit der die Behebung des Straferkenntnisses beantragt wurde; in eventu wurde die Reduzierung der Strafe bzw die Erteilung einer Ermahnung begehrt. Begründend führte der Beschwerdeführer zusammengefasst folgendes aus: ● Ihm sei im Straferkenntnis der falsche Tatzeitpunkt vorgeworfen worden. Tatsächlich sei das Mulchen am 02.11.2015 und nicht zwischen dem 10.11.2015 und 18.08.2016 durchgeführt worden. ● Die Mulcharbeiten seien naturschutzrechtlich nicht bewilligungspflichtig gewesen. Bereits in der Vergangenheit sei die gegenständliche Fläche gemulcht worden, sodass keine über die bisher übliche Art und den bisherigen Umfang hinausgehende Nutzung stattgefunden habe. Der Beschwerdeführer habe nicht damit rechnen müssen, dass auf einigen wenigen Quadratmeter der 10.000 m² großen Fläche die Bodenoberfläche beeinträchtigt wird. Diese Flächen seien zwischenzeitlich auch wieder mit der ursprünglichen Vegetation zugewachsen. ● Es handle sich um kein Feuchtgebiet, sondern um eine Feuchtwiese. ● Der Beschwerdeführer habe, wie in der Vergangenheit mehrfach, gemulcht, um die Verbuschung hintanzuhalten und mähen zu können, was wegen der schon mehr als daumendicken Sträucher nicht mehr möglich gewesen sei. Auch im Biotopkataster werde empfohlen, die gegenständliche Fläche ein bis zweimal jährlich zu mähen. Er sei zu Recht der Ansicht gewesen, dass es sich dabei um eine bisher übliche Art der Nutzung gehandelt habe, die keiner Bewilligung bedürfe. Mangels Intensität der Rechtsverletzung und in Relation zum geschützten Rechtsgut sei die Höhe der Strafe zu hoch bemessen. Am 25.10.2016 führte das Landesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der der Beschwerdeführer und sein Rechtsvertreter Mag. BB teilgenommen haben. In dieser Verhandlung wurde das Gutachten des naturkundefachlichen Amtssachverständige Mag. CC vom 19.07.2016, Zl Nat-***2, erörtert, welches vom Landesverwaltungsgericht in dem zur Aktenzahl LVwG-2016/15/0842 geführten Verfahren zur Wiederherstellung des früheren Zustandes

§ 17TNSch

G 2005 eingeholt wurde.Am 25.10.2016 führte das Landesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der der Beschwerdeführer und sein Rechtsvertreter Mag. BB teilgenommen haben. In dieser Verhandlung wurde das Gutachten des naturkundefachlichen Amtssachverständige Mag. CC vom 19.07.2016, Zl Nat-***2, erörtert, welches vom Landesverwaltungsgericht in dem zur Aktenzahl LVwG-2016/15/0842 geführten Verfahren zur Wiederherstellung des früheren Zustandes

Paragraph 17, TNSchG 2005 eingeholt wurde. II. Sachverhalt:römisch zwei. Sachverhalt: Der Beschwerdeführer ist Eigentümer der Gste Nr ***/1, ***/2 und ***/3, alle KG X-Land. Auf diesen Grundstücken befinden sich ehemalige Pfeifengraswiesen in Entwicklung zu feuchten Hochstaudenfluren mit starkem Anteil von Mähdesüß. Es handelt sich somit um ein Feuchtgebiet iSd TNSchG

  1. Um diese naturkundefachlich wertvollen Flächen zu erhalten, ist es notwendig, durch eine regelmäßige jährliche Mahd die Verbuschung und das Auftreten von Neophyten zu verhindern. Entsprechend der Pflegeempfehlung in der Biotopkartierung des Landes Tirol, wonach die gegenständlichen Hochstaudenfluren alle ein bis zwei Jahre gemäht werden sollen, hat der Beschwerdeführer einen Handmäher gekauft und einen Mitarbeiter des Firma1 beauftragt, die bereits vorhandenen Sträucher mit einem Mulchgerät zu entfernen, um die Flächen wieder mähen zu können. Der Beschwerdeführer ist davon ausgegangen, dass die beauftragte Person als Mitarbeiter des Firma1 über die notwendige Qualifikation zur Durchführung dieser Arbeiten verfügt. Sämtliche Arbeiten wurden auch auf Kosten des Beschwerdeführers durchgeführt. Schließlich wurden die beauftragten Mulcharbeiten am 02.11.2015 ohne naturschutzrechtliche Bewilligung durchgeführt, wobei es im Bereich des Feuchtgebietes partiell zu Bodenverwundungen gekommen ist. Konkret ist das Mulchgerät aufgrund gegebener Unebenheiten und dem weichen Boden in die Bodenoberfläche gesunken und hat den Boden aufgerissen, sodass die Vegetation geöffnet wurde und Bodennarben entstanden sind. Mittlerweile sind die betroffenen Flächen wieder großteils mit standortgerechter Vegetation bewachsen. Zudem ist aufgrund des rechtskräftigen Auftrages zur Wiederherstellung des früheren Zustandes der Bezirkshauptmannschaft W vom 16.03.2016, Zl Nat-***3, idF des Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 12.10.2016, Zl LVwG-2016/15/0842-5, gewährleistet, dass die Ausbreitung von Neophyten im Bereich der Bodenverwundungen bestmöglich hintangehalten wird.Schließlich wurden die beauftragten Mulcharbeiten am 02.11.2015 ohne naturschutzrechtliche Bewilligung durchgeführt, wobei es im Bereich des Feuchtgebietes partiell zu Bodenverwundungen gekommen ist. Konkret ist das Mulchgerät aufgrund gegebener Unebenheiten und dem weichen Boden in die Bodenoberfläche gesunken und hat den Boden aufgerissen, sodass die Vegetation geöffnet wurde und Bodennarben entstanden sind. Mittlerweile sind die betroffenen Flächen wieder großteils mit standortgerechter Vegetation bewachsen. Zudem ist aufgrund des rechtskräftigen Auftrages zur Wiederherstellung des früheren Zustandes der Bezirkshauptmannschaft W vom 16.03.2016, Zl Nat-***3, in der Fassung des Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 12.10.2016, Zl LVwG-2016/15/0842-5, gewährleistet, dass die Ausbreitung von Neophyten im Bereich der Bodenverwundungen bestmöglich hintangehalten wird. III. Beweiswürdigung:römisch drei. Beweiswürdigung: Dass es sich im vorliegenden Fall um ein Feuchtgebiet handelt ergibt sich aus der Stellungnahme des beigezogenen Amtssachverständigen für Naturschutz, welcher dazu auch auf die Biotopkariterung verwiesen hat. Ausdrücklich hat der Amtssachverständige in seinem Gutachten vom 19.07.2016 ausgeführt, dass es sich bei dem betroffenen Gebiet zweifelsfrei um einen vom Wasser geprägten, in sich geschlossenen und vom Nachbargebiet abgegrenzten Lebensraum mit den dafür charakteristischen Pflanzen und Tiergemeinschaften handelt. Die Schlussfolgerung des Sachverständigen, wonach sie sich somit um ein Feuchtgebiet iSd TNSchG 2005 handelt, wurde vom Beschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 25.10.2016 nicht mehr in Frage gestellt. Unbestritten ist auch, dass am 02.11.2015 im Auftrag des Beschwerdeführers Mulcharbeiten von einem Mitarbeiter der Firma1 ohne naturschutzrechtliche Bewilligung durchgeführt wurden, um die Hochstaudenfluren von der begonnenen Verbuschung zu befreien um sie anschließend mähen zu können. Dass bei diesen Mulcharbeiten Bodennarben entstanden sind, ergibt sich unbestritten aus der vorliegenden Fotodokumentation im Akt der Behörde und dem vorliegenden naturkundefachlichen Gutachten vom 19.07.
  2. Dass es aus naturkundefachlicher Sicht notwendig ist, die gegenständlichen Hochstaudenfluren regelmäßig zu mähen, ergibt sich aus der Biotopkartierung des Landes Tirol und aus dem naturkundefachlichen Gutachten vom 19.07.
  3. Das Gutachten vom 19.07.2016 ist in sich stimmig, schlüssig und eindeutig nachvollziehbar. Auch bei der Erörterung des Gutachtens im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht am 25.10.2016 wurde weder die Unvollständigkeit oder Unschlüssigkeit des Gutachtens behauptet, noch wurde diesen Ausführungen auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat daher keinerlei Zweifel an der inhaltlichen Richtigkeit der Ausführungen des Amtssachverständigen. Die Feststellung, wonach die betroffenen Flächen großteils wieder mit standortgerechter Vegetation bewachsen sind, ergibt sich unbestritten aus dem Gutachten des naturkundefachlichen Amtssachverständigen Dr. DD vom 12.07.
  4. IV. Rechtslage:römisch vier. Rechtslage: Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Tiroler Naturschutzgesetzes 2005 (TNSchG 2005) lauten auszugsweise wie folgt: „§ 2 Ausnahmen vom Geltungsbereich (…)

(2)Maßnahmen der üblichen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung bedürfen keiner Bewilligung nach diesem Gesetz. Dies gilt nicht für Maßnahmen in Auwäldern (§ 8), in Feuchtgebieten (§ 9), in Natura 2000-Gebieten nach Maßgabe des § 14 Abs. 3 zweiter Satz, in Naturschutzgebieten und in Sonderschutzgebieten nach Maßgabe der §§ 21 Abs. 3 und 22 Abs. 2 lit. b Z 2, sowie für das vorsätzliche Töten, Fangen oder Stören von geschützten Tierarten (§ 24) und Vögeln (§ 25) oder das vorsätzliche Beschädigen, Vernichten oder Entfernen ihrer Entwicklungsformen, Fortpflanzungs- und Ruhestätten oder Nester, sofern hiefür in diesem Gesetz oder in Verordnungen nach § 24 Abs. 1 und 3 lit. a entsprechende Verbote festgesetzt sind.
(2)Maßnahmen der üblichen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung bedürfen keiner Bewilligung nach diesem Gesetz. Dies gilt nicht für Maßnahmen in Auwäldern (Paragraph 8,), in Feuchtgebieten (Paragraph 9,), in Natura 2000-Gebieten nach Maßgabe des Paragraph 14, Absatz 3, zweiter Satz, in Naturschutzgebieten und in Sonderschutzgebieten nach Maßgabe der Paragraphen 21, Absatz 3 und 22 Absatz 2, Litera b, Ziffer 2,, sowie für das vorsätzliche Töten, Fangen oder Stören von geschützten Tierarten (Paragraph 24,) und Vögeln (Paragraph 25,) oder das vorsätzliche Beschädigen, Vernichten oder Entfernen ihrer Entwicklungsformen, Fortpflanzungs- und Ruhestätten oder Nester, sofern hiefür in diesem Gesetz oder in Verordnungen nach Paragraph 24, Absatz eins und 3 Litera a, entsprechende Verbote festgesetzt sind. (…) § 3Paragraph 3 Begriffsbestimmungen
(1)Maßnahme der üblichen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung ist jede Tätigkeit zur Hervorbringung und Gewinnung land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse mit Hilfe der Naturkräfte unter Anwendung der nach dem jeweiligen Stand der Technik, der Betriebswirtschaft und der Biologie gebräuchlichen Verfahren. Zum jeweiligen Stand der Technik gehört insbesondere auch die Verwendung von Kraftfahrzeugen, Luftfahrzeugen und sonstigen Arbeitsgeräten, die aufgrund ihrer Bauart und Ausrüstung für diese Verwendung bestimmt sind. (…)
(8)Feuchtgebiet ist ein vom Wasser geprägter, in sich geschlossener und vom Nachbargebiet abgrenzbarer Lebensraum mit den für diesen charakteristischen Pflanzen- und Tiergemeinschaften. Dazu gehören insbesondere auch Röhrichte und Großseggensümpfe, Quellfluren und Quellsümpfe, Flach- und Zwischenmoore, Hochmoore, Moor- und Bruchwälder. (…) § 9Paragraph 9 Schutz von Feuchtgebieten
(1)In Feuchtgebieten außerhalb geschlossener Ortschaften bedürfen folgende Vorhaben einer naturschutzrechtlichen Bewilligung: (…) e) Geländeabtragungen und Geländeaufschüttungen sowie jede sonstige Veränderung der Bodenoberfläche; (…) § 45Paragraph 45 Strafbestimmungen
(1)Wer
  1. a)ein nach den §§ 6, 7 Abs. 1 und 2, 8, 9 Abs. 1 und 2, 14 Abs. 4, 27 Abs. 3 und 28 Abs. 3 bewilligungspflichtiges Vorhaben ohne naturschutzrechtliche Bewilligung ausführt;
  2. a)ein nach den Paragraphen 6, 7, Absatz eins und 2, 8, 9 Absatz eins und 2, 14 Absatz 4, 27, Absatz 3 und 28 Absatz 3, bewilligungspflichtiges Vorhaben ohne naturschutzrechtliche Bewilligung ausführt; (…) begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 30.000,– Euro zu bestrafen. (…)“ V. Rechtliche Erwägungen:römisch fünf. Rechtliche Erwägungen: Vorweg ist festzuhalten, dass im vorliegenden Fall nicht von einer mangelnden Anwendbarkeit des TNSchG 2005 aufgrund einer Maßnahme der üblichen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung ausgegangen werden kann, zumal derartige Maßnahmen

§ 2Abs 2 TNSch

G 2005 in Feuchtgebieten nicht von den jeweiligen naturschutzrechtlichen Bewilligungstatbeständen ausgenommen sind.Vorweg ist festzuhalten, dass im vorliegenden Fall nicht von einer mangelnden Anwendbarkeit des TNSchG 2005 aufgrund einer Maßnahme der üblichen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung ausgegangen werden kann, zumal derartige Maßnahmen

Paragraph 2, Absatz 2, TNSchG 2005 in Feuchtgebieten nicht von den jeweiligen naturschutzrechtlichen Bewilligungstatbeständen ausgenommen sind. Wie sich aus den Feststellungen ergibt, wurde im gegenständlichen Fall durch das vom Beschwerdeführer zu verantwortende Mulchen am Tatort die Bodenoberfläche eines Feuchtgebietes iSd § 3 Abs 8 TNSchG 2005 verändert, was

§ 9Abs 1 lit e TNSch

G 2005 naturschutzrechtlich bewilligungspflichtig ist. Eine naturschutzrechtliche Bewilligung für diese Maßnahme hat allerdings nicht vorgelegen. Aus diesem Grund ist die belangte Behörde zu Recht davon ausgegangen, dass der Straftatbestand des § 45 Abs 1 lit a TNSchG 2005 objektiv verwirklicht ist.Wie sich aus den Feststellungen ergibt, wurde im gegenständlichen Fall durch das vom Beschwerdeführer zu verantwortende Mulchen am Tatort die Bodenoberfläche eines Feuchtgebietes iSd Paragraph 3, Absatz 8, TNSchG 2005 verändert, was

Paragraph 9, Absatz eins, Litera e, TNSchG 2005 naturschutzrechtlich bewilligungspflichtig ist. Eine naturschutzrechtliche Bewilligung für diese Maßnahme hat allerdings nicht vorgelegen. Aus diesem Grund ist die belangte Behörde zu Recht davon ausgegangen, dass der Straftatbestand des Paragraph 45, Absatz eins, Litera a, TNSchG 2005 objektiv verwirklicht ist. Was die innere Tatseite anlangt ist festzuhalten, dass es sich bei der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Übertretung um ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt handelt, weil zum Tatbestand der betreffenden Verwaltungsübertretung weder der Eintritt eines Schadens noch der Eintritt einer Gefahr gehören. Für derartige Delikte sieht § 5 Abs 1 zweiter Satz Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) vor, dass dann ohne weiteres Fahrlässigkeit anzunehmen ist, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschriften kein Verschulden trifft. „Glaubhaftmachung“ bedeutet dabei, dass die Richtigkeit einer Tatsache wahrscheinlich gemacht wird. Der Täter hat initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Er hat also ein geeignetes Tatsachenvorbringen zu erstatten und die entsprechenden Beweismittel vorzulegen oder konkrete Beweisanträge zu stellen (vgl VwGH 24.05.1989, 89/02/0017 ua).Was die innere Tatseite anlangt ist festzuhalten, dass es sich bei der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Übertretung um ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt handelt, weil zum Tatbestand der betreffenden Verwaltungsübertretung weder der Eintritt eines Schadens noch der Eintritt einer Gefahr gehören. Für derartige Delikte sieht Paragraph 5, Absatz eins, zweiter Satz Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) vor, dass dann ohne weiteres Fahrlässigkeit anzunehmen ist, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschriften kein Verschulden trifft. „Glaubhaftmachung“ bedeutet dabei, dass die Richtigkeit einer Tatsache wahrscheinlich gemacht wird. Der Täter hat initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Er hat also ein geeignetes Tatsachenvorbringen zu erstatten und die entsprechenden Beweismittel vorzulegen oder konkrete Beweisanträge zu stellen vergleiche VwGH 24.05.1989, 89/02/0017 ua). Sein mangelndes Verschulden hat der Beschuldigte damit begründet, dass er nicht von einer naturschutzrechtlichen Verwaltungsübertretung ausgegangen sei und, dass er sich eines ausreichend qualifizierten Arbeiters zur Durchführung der inkriminierten Mulcharbeiten bedient habe.

§ 5Abs 2 VSt

G entschuldigt Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte. Die Verbotsunkenntnis ist dann vorwerfbar, wenn sich der Täter trotz Veranlassung über den Inhalt der einschlägigen Normen nicht näher informiert hat. Es besteht also insoweit eine Erkundigungspflicht. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat sich jedermann mit den einschlägigen Normen seines Betätigungsfeldes ausreichend vertraut zu machen (etwa VwGH 14.01.2010, 2008/09/0175). Eine derartige Erkundigungspflicht ist insbesondere dann anzunehmen, wenn die Existenz einschlägiger Regeln für die jeweilige Tätigkeit erkennbar ist. Der Beschwerdeführer war als Eigentümer und Bewirtschafter des Feuchtgebietes somit verpflichtet, sich über die dabei maßgeblichen Vorschriften, also auch über die einschlägigen naturschutzrechtlichen Bewilligungspflichten, in Kenntnis zu setzten.

Paragraph 5, Absatz 2, VStG entschuldigt Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte. Die Verbotsunkenntnis ist dann vorwerfbar, wenn sich der Täter trotz Veranlassung über den Inhalt der einschlägigen Normen nicht näher informiert hat. Es besteht also insoweit eine Erkundigungspflicht. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat sich jedermann mit den einschlägigen Normen seines Betätigungsfeldes ausreichend vertraut zu machen (etwa VwGH 14.01.2010, 2008/09/0175). Eine derartige Erkundigungspflicht ist insbesondere dann anzunehmen, wenn die Existenz einschlägiger Regeln für die jeweilige Tätigkeit erkennbar ist. Der Beschwerdeführer war als Eigentümer und Bewirtschafter des Feuchtgebietes somit verpflichtet, sich über die dabei maßgeblichen Vorschriften, also auch über die einschlägigen naturschutzrechtlichen Bewilligungspflichten, in Kenntnis zu setzten. Sofern der Beschwerdeführer argumentiert, dass er den Auftrag zur Mulchung einem ausreichend qualifizierten Arbeiter erteilt habe, ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach eine (vertragliche) Übertragung der strafrechtlichen Verantwortung für die Ausführung von Arbeiten auf den Ausführenden nur angenommen werden kann, wenn der Gesetzgeber derartiges vorsieht. Eine solche gesetzliche Grundlage besteht im Rahmen des TNSchG 2005 nicht. Wer sich zur konkreten Ausführung von Arbeiten eines ausreichend befugten bzw qualifizierten Arbeiters bedient, muss also, um ein schuldhaftes Verhalten seinerseits auszuschließen, im Rahmen einer von einem Auftraggeber zu erwartenden und zumutbaren Sorgfaltspflicht auch geeignete Kontrollmaßnahmen gegenüber dem Beauftragten getroffen haben. Allein mit dem Auftrag an einen befugten und qualifizierten Arbeiter ist der Beschwerdeführer somit nicht der ihm im Rahmen seiner strafrechtlichen Verantwortlichkeit obliegenden Sorgfaltspflicht gegenüber dem Beauftragten nachgekommen (vgl VwGH 98/06/0010, 27.02.1998).Sofern der Beschwerdeführer argumentiert, dass er den Auftrag zur Mulchung einem ausreichend qualifizierten Arbeiter erteilt habe, ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach eine (vertragliche) Übertragung der strafrechtlichen Verantwortung für die Ausführung von Arbeiten auf den Ausführenden nur angenommen werden kann, wenn der Gesetzgeber derartiges vorsieht. Eine solche gesetzliche Grundlage besteht im Rahmen des TNSchG 2005 nicht. Wer sich zur konkreten Ausführung von Arbeiten eines ausreichend befugten bzw qualifizierten Arbeiters bedient, muss also, um ein schuldhaftes Verhalten seinerseits auszuschließen, im Rahmen einer von einem Auftraggeber zu erwartenden und zumutbaren Sorgfaltspflicht auch geeignete Kontrollmaßnahmen gegenüber dem Beauftragten getroffen haben. Allein mit dem Auftrag an einen befugten und qualifizierten Arbeiter ist der Beschwerdeführer somit nicht der ihm im Rahmen seiner strafrechtlichen Verantwortlichkeit obliegenden Sorgfaltspflicht gegenüber dem Beauftragten nachgekommen vergleiche VwGH 98/06/0010, 27.02.1998). Zu Gunsten des Beschwerdeführers ist jedoch einzuräumen, dass er die Mulchung durchführen ließ, um im Sinne der Empfehlung der Biotopkartierung das Feuchtgebiet regelmäßig mähen zu können und damit eine weitere Verbuschung bzw Ausbreitung von Neophyten im Feuchtgebiet zu verhindern. Er hat somit grundsätzlich auf eigene Kosten im Sinne des Naturschutzes gehandelt. Zudem hat der Beschwerdeführer durch die Beauftragung einer entsprechend qualifizierten Person dokumentiert, dass es von seiner Seite keinesfalls beabsichtigt war, die Bodenoberfläche des Feuchtgebietes unsachgemäß zu verändern. Schließlich hatte die Tat auch keine nachhaltigen negativen Auswirkungen auf das Feuchtgebiet. Vielmehr ist erst durch die Entfernung der Sträucher die aus naturkundefachlicher Sicht empfohlene Bewirtschaftung des Feuchtgebietes möglich.

§ 45Abs 1 Z 4 VSt

G kann von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens absehen und die Einstellung verfügt werden, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind. Weiters kann, anstatt die Einstellung zu verfügen, dem Beschuldigten unter Hinweis auf die Rechtwidrigkeit seines Verhaltens eine Ermahnung erteilt werden, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.

Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG kann von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens absehen und die Einstellung verfügt werden, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind. Weiters kann, anstatt die Einstellung zu verfügen, dem Beschuldigten unter Hinweis auf die Rechtwidrigkeit seines Verhaltens eine Ermahnung erteilt werden, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten. Die Schuld des Beschuldigten ist dann geringfügig, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Täters hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt (vgl VwGH 10.12.2001, 2001/10/0049 uva).Die Schuld des Beschuldigten ist dann geringfügig, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Täters hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt vergleiche VwGH 10.12.2001, 2001/10/0049 uva). Im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer im Sinne des Naturschutzes handeln wollte und – einer Empfehlung der Biotopkartierung folgend – die Voraussetzungen zum regelmäßigen Mähen des Feuchtgebietes geschaffen hat sowie unter Berücksichtigung der geringen Beeinträchtigung des Feuchtgebietes war davon auszugehen, dass die Voraussetzungen des § 45 Abs 1 Z 4 VStG vorliegen. Es war daher mit dem Ausspruch einer Ermahnung vorzugehen. Eine solche erscheint im Gegenstandsfall ausreichend, um den Beschwerdeführer in Zukunft von weiteren derartigen Verwaltungsübertretungen abzuhalten. Im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer im Sinne des Naturschutzes handeln wollte und – einer Empfehlung der Biotopkartierung folgend – die Voraussetzungen zum regelmäßigen Mähen des Feuchtgebietes geschaffen hat sowie unter Berücksichtigung der geringen Beeinträchtigung des Feuchtgebietes war davon auszugehen, dass die Voraussetzungen des Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG vorliegen. Es war daher mit dem Ausspruch einer Ermahnung vorzugehen. Eine solche erscheint im Gegenstandsfall ausreichend, um den Beschwerdeführer in Zukunft von weiteren derartigen Verwaltungsübertretungen abzuhalten. Schließlich war noch der im angefochtenen Straferkenntnis vorgeworfen Tatzeitpunkt zu berichtigen. Das Mulchen fand nämlich unbestritten am 02.11.2015 statt. Dieser Tatzeitpunkt wurde dem Beschwerdeführer zwar nicht im angefochtenen Straferkenntnis, dafür jedoch in der Aufforderung zur Rechtfertigung vom 22.03.2016 vorgehalten. Diese Individualisierung der Tat in der Aufforderung zur Rechtfertigung genügt dem Bestimmtheitsgebot des § 44a Z 1 VStG. Der Beschwerdeführer war dadurch in die Lage versetzt, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise zu seiner Verteidigung anzubieten. Er lief auch nicht Gefahr, wegen dieser Tat neuerlich verfolgt und bestraft zu werden. Das Landesverwaltungsgericht war somit verpflichtet, im Spruch des angefochtenen Bescheides den Tatzeitpunkt zu berichtigen, ohne dass dies als eine Tatauswechslung zu qualifizieren wäre (vgl VwGH 25.07.2007, 2004/11/0100).Schließlich war noch der im angefochtenen Straferkenntnis vorgeworfen Tatzeitpunkt zu berichtigen. Das Mulchen fand nämlich unbestritten am 02.11.2015 statt. Dieser Tatzeitpunkt wurde dem Beschwerdeführer zwar nicht im angefochtenen Straferkenntnis, dafür jedoch in der Aufforderung zur Rechtfertigung vom 22.03.2016 vorgehalten. Diese Individualisierung der Tat in der Aufforderung zur Rechtfertigung genügt dem Bestimmtheitsgebot des Paragraph 44 a, , Ziffer eins, VStG. Der Beschwerdeführer war dadurch in die Lage versetzt, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise zu seiner Verteidigung anzubieten. Er lief auch nicht Gefahr, wegen dieser Tat neuerlich verfolgt und bestraft zu werden. Das Landesverwaltungsgericht war somit verpflichtet, im Spruch des angefochtenen Bescheides den Tatzeitpunkt zu berichtigen, ohne dass dies als eine Tatauswechslung zu qualifizieren wäre vergleiche VwGH 25.07.2007, 2004/11/0100). Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Alexander Spielmann (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2016.44.2009.5

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