GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Paragraph 50, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. 2.
GVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von EUR 50,00 zu leisten.
Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von EUR 50,00 zu leisten. 3. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit dem angefochtenen Straferkenntnis vom 01.12.2015, Zl ****, wurde dem Beschwerdeführer spruchgemäß nachfolgender Sachverhalt zur Last gelegt: Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen: Sie führen vom Standort X, zu einem unbestimmten Zeitpunkt, jedenfalls seit dem Sie führen vom Standort römisch zehn, zu einem unbestimmten Zeitpunkt, jedenfalls seit dem
1 Universitätsgesetz 2002 (UG 2002) eine Geldstrafe von Euro 250,00, 48 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe im Uneinbringlichkeitsfall, sowie ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens in Höhe von Euro 25,00 verhängt. Über den Beschwerdeführer wurde
Paragraph 116, Absatz eins, Universitätsgesetz 2002 (UG 2002) eine Geldstrafe von Euro 250,00, 48 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe im Uneinbringlichkeitsfall, sowie ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens in Höhe von Euro 25,00 verhängt. In seiner fristgerecht eingebrachten Beschwerde brachte der Beschwerdeführer vor, dass es sich bei dem Straferkenntnis um eine Mutwillensentscheidung der belangten Behörde handle. Er habe weder mutwillig noch mit der Absicht sich zu bereichern gehandelt. Des Weiteren würde die Bezeichnung DI nicht lediglich als Abkürzung für die Bezeichnung Diplomingenieur stehen, sondern würde die Abkürzung beispielsweise auch für „developer information energy“, Direktor oder Diensthabender verwendet. Auf Grund dieser Beschwerde wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 19.09.2016 mitgeteilt, dass es ihm frei stehe, die Aufnahme weiterer Beweise bzw. die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung, zu der er selbst nach Z geladen werden würde, zu beantragen. Sollte nicht innerhalb von 14 Tagen ab Erhalt dieses Schreibens ein entsprechender Antrag oder eine allfällige Zurückziehung der Berufung erfolgen, werde davon ausgegangen, dass die Aufnahme weiterer Beweise nicht gewünscht und auf die Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung ausdrücklich verzichtet werde. Es würde sodann auf der Grundlage des Akteninhaltes entschieden werden. Dieses Schreiben wurde dem Beschwerdeführer am 29.09.2016 durch Hinterlegung zugestellt. Bis dato langte keine Stellungnahme des Beschwerdeführers zu diesem Schreiben ein. Verfahrensgang: Nach Prüfung ihrer Zuständigkeit hat die Staatsanwaltschaft Q mit Schriftsatz vom 20.02.2015 der Bezirkshauptmannschaft Y ein Schreiben der C GmbH zur allfälligen weiteren Veranlassung übermittelt. Das Schreiben der C GmbH beinhaltet eine Sachverhaltsdarstellung in welcher insbesondere in Punkt 2 vorgeworfen wird, dass der Beschwerdeführer in seinen Eingaben an das Bezirksgericht S (ua 2 ***), aber auch in seiner Anzeige vom 27.08.2014, sowie in den meisten seiner Schreiben den akademischen Titel eines „DI (FH)“ führt. Infolgedessen wurde durch die belangte Behörde ein Ermittlungsverfahren im Hinblick auf eine Übertretung nach dem Universitätsgesetz (UG) eingeleitet, wobei die Erhebungen ergeben haben, dass weder beim Zentralmedleregister, noch bei der Gemeinde X, der Führerscheinstelle oder beim Passamt der Bezirkshauptmannschaft Y ein akademischer Grad des Beschwerdeführers eingetragen war. Infolgedessen wurde durch die belangte Behörde ein Ermittlungsverfahren im Hinblick auf eine Übertretung nach dem Universitätsgesetz (UG) eingeleitet, wobei die Erhebungen ergeben haben, dass weder beim Zentralmedleregister, noch bei der Gemeinde römisch zehn, der Führerscheinstelle oder beim Passamt der Bezirkshauptmannschaft Y ein akademischer Grad des Beschwerdeführers eingetragen war. Es konnte jedoch festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer auf der Homepage www.sqit-service.com, im Stadtbrachenbuch der Gemeinde X sowie auf der Website www.firmen.wko.at der inländische akademische Titel „DI (FH)“ bei seinem Namen angeführt hat.Es konnte jedoch festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer auf der Homepage , www.sqit-service.com, im Stadtbrachenbuch der Gemeinde römisch zehn sowie auf der Website www.firmen.wko.at der inländische akademische Titel „DI (FH)“ bei seinem Namen angeführt hat. Weiters wurde die beim Bezirksgericht S, für das im Schreiben der C GmbH genannte Verfahren, zuständige Richterin Mag. GG am 24.07.2015 nach Entbindung von Ihrer Amtsverschwiegenheit als Zeugin vernommen. Die Zeugin gab zusammengefasst an, dass der Beschwerdeführer in einem als Beweismittel herangezogenen Akt aus dem Jahr 2003 bzw 2011 beim BG S mit dem Titel „DI“ geführt wurde. Im entsprechenden Akt war jedoch auch ein Schreiben des W-Fachhochschule indem darüber informiert wurde, dass der Beschwerdeführer an der gegenständlichen Fachhochschule keinen entsprechenden Titel erworben hätte, weshalb die Zeugin dem Beschwerdeführer darauf aufmerksam gemacht hat, dass sie seinen Titel aufgrund des vorliegenden Schreibens nicht zu Protokoll nimmt und den Titel aus dem Protokoll streicht. Von Seiten des Beschwerdeführers AAe rfolgte daraufhin keine Reaktion. Weitere Erkundigungen bei der W-Fachhochschule haben ergeben, dass der Beschwerdeführer auch in der Zwischenzeit keinen akademischen Grad bzw sonstigen Abschluss auf der W-Fachhochschule erworben hat. Der Beschwerdeführer hat sowohl die Möglichkeit zur Stellungnahme infolge der Aufforderung der Rechtfertigung als auch nach der Information über die Beweisaufnahme wahrgenommen, indem er zusammengefasst vorgebracht hat, dass er sich keiner Schuld bewusst sei. Die Abkürzung DI würde er nur im Zusammenhang mit seiner Firma B verwenden. Bei Verwendung dieses Titels in der IT-Branche sei es allgemein bekannt, dass es sich dabei um einer „Development Engineer“ und nicht um einen Diplomingenieur handle. Des Weiteren könne auch das AMS bestätigen, dass er den Titel DI vor den AMS oder etwaigen Bewerbungen nie verwendet habe. Es steht folgender Sachverhalt als erwiesen fest: Es ergibt sich aus den im Akt befindlichen Unterlagen bzw aus obgenannten Beweismitteln, dass der Beschwerdeführer an den im Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 01.12.2015, Zl *** zitierten Zeitpunkten, sowohl vor Gericht, im Schriftverkehr mit österreichischen Behörden als auch auf verschiedensten Webseiten den inländischen akademischen Titel „DI (FH)“ vor seinem Namen verwendet hat. Es steht fest, dass der Beschwerdeführer an keiner anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung ein Studium absolviert hat, das zur Führung des akademischen Grades des „DI (FH)“ berechtigt. Dem erstinstanzlichen Akt ist zwar eine Bestätigung über die Teilnahme an einem Lehrgang universitären Charakters beim W-Fachhochschule zu entnehmen. Abgesehen davon, dass der Abschluss dieses Lehrgangs nicht zur Führung des Titels „DI (FH) berechtigt, hat der Beschwerdeführer den entsprechenden Lehrgang aber auch nicht abgeschlossen. Den dem Landesverwaltungsgericht vorliegenden Verwaltungsstrafakt, ist auch der Abschluss eines anderweitigen Studiums, das zur Führung des inländischen akademischen Grades „DI (FH)“ berechtigt, nicht zu entnehmen. Diese Feststellungen ergeben sich insbesondere aus der diesem Verwaltungsstrafverfahren zugrunde liegenden Anzeige der Staatsanwaltschaft Q vom 20.02.2015, ****, der Zeugenaussage von Mag. GG sowie den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde, welche sich allesamt als schlüssig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei darstellen. Es besteht keine Veranlassung, die Richtigkeit der Ausführungen in der Anzeige der Staatsanwaltschaft sowie die Aussage von Mag. GG in Zweifel zu ziehen. Es wäre auch unerfindlich, welche Umstände die Zeugin veranlassen hätten sollen, falsche Angaben zu machen, zumal sie im Fall einer bewusst unrichtigen Anzeige bzw einer falschen Zeugenaussage mit massiven disziplinären und auch strafrechtlichen Folgen rechnen müsste. Dass der Beschwerdeführer den Titel nie vor dem AMS verwendet oder in etwaigen Bewerbungen angeführt hat wird nicht bestritten, ändert dies jedoch nicht daran, dass er den Titel vor Gericht, im Schriftverkehr mit österreichischen Behörden sowie auf verschiedensten Webseiten angeführt hat. Auf der Grundlage des durchgeführten Ermittlungsverfahrens ergeben sich sohin keinerlei Bedenken hinsichtlich des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes. In rechtlicher Hinsicht ergibt sich Folgendes: Die für die gegenständliche Entscheidung relevante Bestimmung des § 88 des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten und ihre Studien (Universitätsgesetz 2002 - UG) lautet wie folgt:Die für die gegenständliche Entscheidung relevante Bestimmung des Paragraph 88, des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten und ihre Studien (Universitätsgesetz 2002 - UG) lautet wie folgt: § 88. Führung akademischer GradeParagraph 88, Führung akademischer Grade
Abs. 1 in öffentliche Urkunden zu verlangen.
Absatz eins, in öffentliche Urkunden zu verlangen.
„§ 116 Abs. 1 Z 2 leg.cit. begeht, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung, die von der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 15 000 Euro zu bestrafen ist, wer vorsätzlich einen oder mehrere inländische akademische Grade unberechtigt verleiht, vermittelt oder führt.
„§ 116 Absatz eins, Ziffer 2, leg.cit. begeht, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung, die von der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 15 000 Euro zu bestrafen ist, wer vorsätzlich einen oder mehrere inländische akademische Grade unberechtigt verleiht, vermittelt oder führt.
Abs 2 leg cit ist die Verleihung, Vermittlung oder Führung insbesondere dann unberechtigt, wenn der akademische Grad oder die gleiche oder ähnliche BezeichnungGemäß Paragraph 116, Absatz 2, leg cit ist die Verleihung, Vermittlung oder Führung insbesondere dann unberechtigt, wenn der akademische Grad oder die gleiche oder ähnliche Bezeichnung […] 3.Ziffer 3 nicht auf Grund entsprechender Studien- und Prüfungsleistungen oder wissenschaftlicher oder künstlerischer Leistungen erworben wurde; […] Der Beschwerdeführer hat auch im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nicht in Abrede gestellt, die in Österreich übliche Abkürzung „DI (FH)“ vor Gericht, im Schriftverkehr mit Behörden sowie diversen Webseiten verwendet zu haben. Dass dem Beschwerdeführer hinsichtlich der unberechtigten Verwendung der abgekürzten Form des inländischen akademischen Grades „DI (FH)“ auch vorsätzliches Verhalten vorwerfbar ist, ergibt sich bereits daraus, dass für die Verwirklichung des in § 116 Abs. 1 Z 2 UG normierten Tatbildes eventualvorsätzliches Handeln ausreichend ist. Der Täter handelt „dolo eventuali“, wenn er die Tatbildverwirklichung ernstlich für möglich hält und sich damit abfindet (vgl. Lewisch in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG
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