Obsah (8)
§ 28§ 25a§ 31§ 4§ 72§ 84Art. 130Art 133RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum13.12.2016 GeschäftszahlLVwG-2016/35/2022-4 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter D
§ 28Abs 1 Vw
GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.1.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist
§ 25aAbs 1 Vw
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.2. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof, Judenplatz 11, 1010 Wien, erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht einzubringen. Die Beschwerde bzw. die Revision ist durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensablauf:römisch eins. Verfahrensablauf: 1. Verfahren betreffend den angefochtenen Bescheid vom 27.7.2016, Fl-***1: Mit dem im vorliegenden Fall angefochtenen Bescheid wurde von der Agrarbehörde
§ 31Z 8 i
Vm § 23 TFLG 1996 ein Flurbereinigungsplan für die Flurbereinigung von landwirtschaftlichen Grundstücken im Bereich der Gst ***/1, ***/2, ***/3, ***/4, ***/5, ***/6, ***/7, ***/8, ***/9, ***/10 und ***/11 in der Gemeinde Y, KG Y, bestehend aus einer Haupturkunde und einer Vermessungsurkunde, erlassen. Mit dem im vorliegenden Fall angefochtenen Bescheid wurde von der Agrarbehörde
Paragraph 31, Ziffer 8, in Verbindung mit Paragraph 23, TFLG 1996 ein Flurbereinigungsplan für die Flurbereinigung von landwirtschaftlichen Grundstücken im Bereich der Gst ***/1, ***/2, ***/3, ***/4, ***/5, ***/6, ***/7, ***/8, ***/9, ***/10 und ***/11 in der Gemeinde Y, KG Y, bestehend aus einer Haupturkunde und einer Vermessungsurkunde, erlassen. Unter Punkt II. (Besitzstand) ist hinsichtlich der EZ X-1, Grundbuch Y, unter anderem folgende Dienstbarkeit ersichtlich:Unter Punkt römisch zwei. (Besitzstand) ist hinsichtlich der EZ X-1, Grundbuch Y, unter anderem folgende Dienstbarkeit ersichtlich: „DIENSTBARKEIT der Fischerei gem unverfachten Verleihbrief 1693-03-06 auf A) Gst ***/12 ***/13 ***/14 ***/15 ***/16 ***/17 ***/18 und Gst ***/10 (jedoch nur von der nördlichen Einmündung des Gst ***/19 (W-Bach) in die Q-Ache flußabwärts) samt allen Zuflüssen und Seitenbächen für AA, geb xx.xx.xxxx (GZ ****/1990)“ Weiters wird im angefochtenen Bescheid auszugsweise wie folgt ausgeführt: „IV. Öffentliches Wassergut (Ausscheidung) Der Verwalter des öffentlichen Wassergutes (Abteilung Geoinformation) hat im Rahmen dieses Flurbereinigungsverfahrens die Ausscheidung der Teilfläche
(1)aus Gst ***/10, der Teilfläche
(4)aus Gst ***/10 und der Teilfläche
(2)aus Gst ***/11 Grundbuch Y aus dem öffentlichen Wassergut beantragt, da die dauernde Entbehrlichkeit für die mit der Widmung als öffentliches Wassergut verbundenen Zwecke als gegeben erscheint.
§ 4Abs.
8 Wasserrechtsgesetz 1959 ist bei den zum öffentlichen Wassergut gehörenden Liegenschaften unbeschadet der für die Veräußerung oder Belastung von unbeweglichen Bundesvermögen geltenden Vorschriften bei sonstiger Nichtigkeit des RechtsaktesGemäß Paragraph 4, Absatz 8, Wasserrechtsgesetz 1959 ist bei den zum öffentlichen Wassergut gehörenden Liegenschaften unbeschadet der für die Veräußerung oder Belastung von unbeweglichen Bundesvermögen geltenden Vorschriften bei sonstiger Nichtigkeit des Rechtsaktes - die Übertragung des Eigentums erst nach bescheidmäßiger Feststellung der dauernden Entbehrlichkeit für die mit der Widmung als öffentliches Wassergut verbundenen Zwecke (Ausscheidung), - die Einräumung eines anderen dinglichen Rechtes erst nach bescheidmäßiger Feststellung, dass hiedurch keine Beeinträchtigung der Widmungszwecke (Abs. 2) eintritt,- die Einräumung eines anderen dinglichen Rechtes erst nach bescheidmäßiger Feststellung, dass hiedurch keine Beeinträchtigung der Widmungszwecke (Absatz 2,) eintritt, zulässig. Die Landesregierung als Agrarbehörde stellt hiermit unter Inanspruchnahme der Zuständigkeit
§ 72TFLG 1996, LGBl. Nr. 74, idg
F,
§ 4Abs. 8 Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959), BGBl. 215/1959, idg
F, nach durchgeführtem Ermittlungsverfahren fest:Die Landesregierung als Agrarbehörde stellt hiermit unter Inanspruchnahme der Zuständigkeit
Paragraph 72, TFLG 1996, Landesgesetzblatt Nr. 74, idgF,
Paragraph 4, Absatz 8, Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959), Bundesgesetzblatt 215 aus 1959,, idgF, nach durchgeführtem Ermittlungsverfahren fest: Es wird festgestellt, dass die
der Vermessungsurkunde des Amtes der Tiroler Landesregierung, Abteilung Bodenordnung, vom 18.12.2015, GZl. BO-***1, gebildete Teilfläche
(1)von 369 m2 aus Gst ***/10, Teilfläche
(4)von 438 m2 aus Gst ***/10 und Teilfläche
(2)von 7.002 m2 aus Gst ***/11 in EZ X-1 Grundbuch Y für die mit der Widmung als öffentliches Wassergut verbundenen Zwecke dauernd entbehrlich ist. Diese Teilflächen werden hiemit aus dem öffentlichen Wassergut ausgeschieden. V. (…)römisch fünf. (…) VI.römisch sechs. Rechte und Lasten und sonstige Eintragungen
- Die unter diesem Punkt getroffenen Anordnungen erfolgen unter besonderer Berücksichtigung der im § 26 TFLG 1996 bezüglich Grunddienstbarkeiten, Reallasten und Baurechten vorgesehenen Verfügungen.
- Die unter diesem Punkt getroffenen Anordnungen erfolgen unter besonderer Berücksichtigung der im Paragraph 26, TFLG 1996 bezüglich Grunddienstbarkeiten, Reallasten und Baurechten vorgesehenen Verfügungen. 2.
§ 84Abs. 2 TFLG 1996 idg
F, ist die Einvernahme dritter Personen, für die dingliche Rechte haften, für die grundbücherliche Durchführung dieses Flurbereinigungsplanes nicht erforderlich. Unter Hinweis auf § 84
(2)TFLG werden daher die Rechte der Buchberechtigten nicht beeinträchtigt. Allen Buchberechtigten wird eine Ausfertigung dieses Flurbereinigungsplanes nachweislich zugestellt.2.
Paragraph 84, Absatz 2, TFLG 1996 idgF, ist die Einvernahme dritter Personen, für die dingliche Rechte haften, für die grundbücherliche Durchführung dieses Flurbereinigungsplanes nicht erforderlich. Unter Hinweis auf Paragraph 84,
(2)TFLG werden daher die Rechte der Buchberechtigten nicht beeinträchtigt. Allen Buchberechtigten wird eine Ausfertigung dieses Flurbereinigungsplanes nachweislich zugestellt. 3. Festgestellt wird, dass alle mit den berührten Liegenschaften verbundenen Rechte und Mitgliedschaften vom gegenständlichen Übereinkommen nicht berührt werden und ungeschmälert bei der jeweiligen Stammsitzliegenschaft verbleiben. 4. (…) 8. Festgestellt wird, dass in EZ X-1 unter C-LNR 1 die Dienstbarkeit der Fischerei u.a. auf Gst ***/10 für AA, geb xx.xx.xxxx, sowie u.a. auf Gst ***/10 und ***/11 für BB Dr. (****) eingetragen ist. Die Verhandlungsparteien teilen mit, dass die Teilflächen 1, 2 und 4 von dieser Dienstbarkeit nicht betroffen sind. Weiters wird mitgeteilt, dass die Teilfläche 9 von dieser Dienstbarkeit betroffen ist. Diese Teilfläche wird mit dem gleichbelasteten Gst ***/10 vereinigt. 9. (…) VII. (…)“römisch sieben. (…)“ 2. Beschwerde: Gegen den unter Z 1 genannten und auszugsweise wiedergegebenen Bescheid erhob Herr Prof. AA Beschwerde, welche per Post am 12.9.2016 an die belangte Behörde übermittelt wurde. Gegen den unter Ziffer eins, genannten und auszugsweise wiedergegebenen Bescheid erhob Herr Prof. AA Beschwerde, welche per Post am 12.9.2016 an die belangte Behörde übermittelt wurde. Laut dem im Akt beiliegenden Rückschein wurde der im vorliegenden Fall angefochtene Bescheid von der Gattin des nunmehrigen Beschwerdeführers am 29.7.2016 entgegengenommen. Diese Beschwerde wurde im Wesentlichen wie folgt begründet: „Als Fischereiberechtigter im öffentlichen Gewässer Q-Ache in Y bin ich Dienstbarkeitsberechtigter in EZ X-1 KG Y, in Sonderheit auf Gst ***/10 (siehe C-LNr 1a). Im Zuge des Flurbereinigungsverfahrens wurden aus diesem Grundstück Teilflächen abgeschrieben und anderen Grundbuchskörpern, die nicht zum öffentlichen Wassergut gehören, zugeschrieben. Expressis verbis wurde im besagten Bescheid nicht erwähnt, dass diesen abzuschreibenden Teilflächen die Widmung als öffentliches Wassergut entzogen wurde; ob die Erklärung, dass diese Teilflächen für die öffentliche Wassernutzung auf Dauer entbehrlich sind genügt, um diese Widmung zu entziehen ist zumindest fraglich. Darüber hinaus wurden diese Teilflächen, obwohl ich Buchberechtigter bin, ohne meine Zustimmung zur Abschreibung freigegeben; ob es hier nicht doch einer Freistellungserklärung meiner Person bedarf, ist ebenso fraglich. Ich bin der Ansicht, dass es sich bei meinem Recht um ein ziviles grundbücherlich eingetragenes Dienstbarkeitsrecht handelt und, dass mir zumindest Gelegenheit zur Äußerung gegeben werden muss (Parteiengehör) zur Abtrennung der Teilstücke aus EZ X-1 KG Y; sollte sich herausstellen, dass meine privaten Rechte tatsächlich nicht berührt werden, bin ich gerne bereit, eine derartige Freistellungserklärung in beglaubigter Form zu unterfertigen. Ich bitte diesen Rechtskomplex zu prüfen und mir gegebenenfalls mitzuteilen, aufgrund welcher gesetzlichen Bestimmungen auf eine derartige von mir einzufordernde Freistellungserklärung verzichtet wurde. Ebenso vermisse ich im Bescheid die öffentliche Widmung als Wassergut in Ansehung jener Teilflächen die der EZ X-1 KG Y zugeschrieben werden. Es kann nicht sein, dass bei einer Grundparzelle ein Teil die Widmung als öffentliches Wassergut erhält, ein anderer Teil nicht. Sollte sich meine Rechtsmeinung als Irrtum herausstellen oder aufgrund mangelnder Rechtskenntnisse vorgebracht sein, wäre mir eine Erklärung der dortigen Behörde, gegebenenfalls in Forme eines Ergänzungsbescheides, ausreichend. Lässt sich aber mein Vorbringen aufgrund einfacher Erklärungen nicht erklären, ersuche ich diese Eingabe als Beschwerde zu betrachten und an das Tiroler Verwaltungsgericht weiterzuleiten bzw. diesem zur Entscheidung vorzulegen. Der Grund meines Einschreitens wäre diesfalls Mangelhaftigkeit des Verfahrens mit dem Antrag auf Ergänzung des angefochtenen Bescheides in eventu im Grundbuch Y
- a)die Abschreibungen aus EZ X-1 KG Y erst dann zu veranlassen, wenn von mir eine entsprechende Freistellungserklärung als Dienstbarkeitsberechtigter vorliegt,
- b)als weitere Ergänzung des Bescheides festzustellen, dass jene Flächen, die dieser Grundbuchseinlage zugeschrieben werden die Widmung als öffentliches Wassergut erhalten und
- c)dass denjenigen Liegenschaftsflächen, die von dieser Liegenschaft abgetrennt werden die Widmung als öffentliches Gut entzogen wird,
- d)die Feststellung zu treffen, dass jene Grundstücke, die der Liegenschaft EZ X-1 KG Y zugeschrieben werden, nunmehr auch - soweit in meinem Fischereibereich - vom Fischereirecht belastet sind.“ 3. Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht: Dem Beschwerdeführer wurde vom Landesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 3.10.2016 die Möglichkeit eingeräumt, sich hinsichtlich der angenommenen Verspätung seiner Beschwerde zu rechtfertigen. Von dieser Möglichkeit machte der Beschwerdeführer mit ha am 21.10.2016 eingelangten Schreiben Gebrauch und führte darin zur angenommenen Verspätung glaubwürdig aus, dass er sich zum Zeitpunkt der Zustellung an seine Gattin nicht an der Abgabestelle aufgehalten habe und erst am 18.8.2016 an die Abgabestelle zurückgekehrt sei. Weiters wurde vom Landesverwaltungsgericht eine gutachterliche Stellungnahme der Abt. Bodenordnung des Amtes der Tiroler Landesregierung angefordert, aus welcher (siehe das Schreiben vom 15.11.2016, BO-***2) zusammengefasst hervorgeht, dass die Dienstbarkeit der Fischerei von Herrn Prof. AA nicht vom gegenständlichen Flurbereinigungsverfahren betroffen ist. II. Rechtliche Erwägungen:römisch zwei. Rechtliche Erwägungen: 1. Zur Zulässigkeit der vorliegenden Beschwerde: Die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts Tirol, in der vorliegenden Rechtssache zu entscheiden, gründet in der Bestimmung des Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG, wonach über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit die Verwaltungsgerichte erkennen.Die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts Tirol, in der vorliegenden Rechtssache zu entscheiden, gründet in der Bestimmung des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG, wonach über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit die Verwaltungsgerichte erkennen. Das Landesverwaltungsgericht ist in der gegenständlichen Angelegenheit gem Art 131 Abs 1 B-VG zuständig, zumal sich aus den Abs 2 und 3 dieser Bestimmung keine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Bundes ergibt.Das Landesverwaltungsgericht ist in der gegenständlichen Angelegenheit gem Artikel 131, Absatz eins, B-VG zuständig, zumal sich aus den Absatz 2 und 3 dieser Bestimmung keine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Bundes ergibt. Die Beschwerde wurde auch innerhalb der vierwöchigen Beschwerdefrist nach § 7 Abs 4 VwGVG eingebracht und ist insofern rechtzeitig, da zwar bereits am 29.7.2016 eine Zustellung an die Gattin des Beschwerdeführers als Ersatzempfängerin erfolgte, der Beschwerdeführer allerdings nachweisen konnte, dass diese Ersatzzustellung im Sinn des § 16 Abs 5 Zustellgesetz als nicht bewirkt zu gelten hat, da der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte.Die Beschwerde wurde auch innerhalb der vierwöchigen Beschwerdefrist nach Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG eingebracht und ist insofern rechtzeitig, da zwar bereits am 29.7.2016 eine Zustellung an die Gattin des Beschwerdeführers als Ersatzempfängerin erfolgte, der Beschwerdeführer allerdings nachweisen konnte, dass diese Ersatzzustellung im Sinn des Paragraph 16, Absatz 5, Zustellgesetz als nicht bewirkt zu gelten hat, da der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte. Der Beschwerdeführer kehrte erst am 18.8.2016 an die Abgabestelle zurück, sodass die Zustellung des nunmehr angefochtenen Bescheides mit dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag wirksam wurde und die vierwöchige Beschwerdefrist mit diesem Tag zu laufen begann. Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte ist die vorliegende Beschwerde auch zulässig. 2. Zur Sache: Die im vorliegenden Zusammenhang maßgeblichen Bestimmungen des TFLG 1996 (§§ 23, 31 und 74) lauten auszugsweise wie folgt:Die im vorliegenden Zusammenhang maßgeblichen Bestimmungen des TFLG 1996 (Paragraphen 23, 31 und 74) lauten auszugsweise wie folgt: „§ 23 Zusammenlegungsplan
(1)Nach Absteckung der neuen Flureinteilung in der Natur ist über das Ergebnis der Zusammenlegung ein Bescheid (Zusammenlegungsplan) zu erlassen.
(2)Der Zusammenlegungsplan besteht aus:
- a)der Haupturkunde; diese hat eine Darstellung des Verfahrensganges und der wirtschaftlichen und technischen, zur Neuordnung gehörenden Verhältnisse sowie allfällige Verfügungen im Sinne der Abs. 4 bis 6 und der §§ 16 Abs. 2, 22, 25, 26 und 27 zu enthalten;
- a)der Haupturkunde; diese hat eine Darstellung des Verfahrensganges und der wirtschaftlichen und technischen, zur Neuordnung gehörenden Verhältnisse sowie allfällige Verfügungen im Sinne der Absatz 4 bis 6 und der Paragraphen 16, Absatz 2, 22, 25, 26 und 27 zu enthalten;
- b)der Abfindungsberechnung; diese hat insbesondere zu enthalten: 1. die nach Eigentümern (Betrieben) geordneten Wertsummen (Punkte) der der Zusammenlegung unterzogenen Grundstücke; 2. allfällige Änderungen der Abfindungsansprüche, die sich aus den im Verfahren vor oder gegenüber der Agrarbehörde abgegebenen Erklärungen oder den mit Genehmigung der Agrarbehörde abgeschlossenen Vereinbarungen ergeben; 3. den Schlüssel, nach dem die Parteien den Grund für die gemeinsamen Anlagen (§ 17) und für Maßnahmen im öffentlichen Interesse (§ 19) aufzubringen haben, und die entsprechenden Punkteabzüge;3. den Schlüssel, nach dem die Parteien den Grund für die gemeinsamen Anlagen (Paragraph 17,) und für Maßnahmen im öffentlichen Interesse (Paragraph 19,) aufzubringen haben, und die entsprechenden Punkteabzüge; 4. den Abfindungsanspruch; 5. den Wert der Grundabfindung; 6. allfällige Geldausgleiche (§ 20 Abs. 9), Geldabfindungen (§ 20 Abs. 2), Geldleistungen (§ 20 Abs. 3) und Geldentschädigungen (§ 22 Abs. 5);6. allfällige Geldausgleiche (Paragraph 20, Absatz 9,), Geldabfindungen (Paragraph 20, Absatz 2,), Geldleistungen (Paragraph 20, Absatz 3,) und Geldentschädigungen (Paragraph 22, Absatz 5,); 7. den Beitragsschlüssel für die Kostentragung, der in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 17 Abs. 2 zu ermitteln ist;7. den Beitragsschlüssel für die Kostentragung, der in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des Paragraph 17, Absatz 2, zu ermitteln ist;
- c)einer planlichen Darstellung (§ 37 des Vermessungsgesetzes, BGBl. Nr. 306/1968) der neuen Flureinteilung;
- c)einer planlichen Darstellung (Paragraph 37, des Vermessungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 306 aus 1968,) der neuen Flureinteilung;
- d)einer nach Eigentümern geordneten Zusammenstellung der Abfindungsgrundstücke unter Anführung ihrer Nummern und Ausmaße sowie der Flächen der einzelnen Bonitätsklassen (Abfindungsausweis).
(3)(…)“ „§ 31 Flurbereinigungsverfahren Im Flurbereinigungsverfahren sind die Bestimmungen des ersten Abschnittes mit nachstehenden Abänderungen sinngemäß anzuwenden:
- Das Verfahren ist von Amts wegen mit Bescheid einzuleiten und abzuschließen.
- Im Einleitungsbescheid sind die Grundstücke oder Grundbuchskörper, die der Flurbereinigung unterzogen wurden, zu bezeichnen.
- An die Stelle der Zusammenlegungsgemeinschaft tritt die Flurbereinigungsgemeinschaft.
- Die Flurbereinigungsgemeinschaft wird mit Bescheid gegründet und aufgelöst.
- Die Wahl eines Ausschusses entfällt. An die Stelle des Ausschusses tritt die Vollversammlung der Mitglieder der Flurbereinigungsgemeinschaft. Diese hat aus ihrer Mitte den Obmann und dessen Stellvertreter zu wählen, wenn es die Agrarbehörde verlangt.
- Die Bewertung der Grundstücke nach § 13 Abs. 2 und 3 entfällt, wenn sämtliche Parteien erklären, daß die Grundstücke gleichwertig seien.
- Die Bewertung der Grundstücke nach Paragraph 13, Absatz 2 und 3 entfällt, wenn sämtliche Parteien erklären, daß die Grundstücke gleichwertig seien.
- Besitzstandsausweis- und Bewertungsplan können auch gemeinsam mit dem Flurbereinigungsplan erlassen werden.
- Über das Ergebnis der Flurbereinigung ist ein Bescheid (Flurbereinigungsplan) zu erlassen.“ „§ 74 Parteien, Beteiligte
(1)Parteien des Zusammenlegungs- oder Flurbereinigungsverfahrens sind:
- a)die Eigentümer der Grundstücke, die der Zusammenlegung oder Flurbereinigung unterzogen werden;
- b)die Zusammenlegungs- oder Flurbereinigungsgemeinschaft;
- c)die Gebietskörperschaften und Unternehmen, zu deren Gunsten ein Enteignungsrecht für Maßnahmen im allgemeinen öffentlichen Interesse (§ 1 Abs. 2 lit.
- b)an den in das Verfahren einbezogenen Grundstücken besteht;
- c)die Gebietskörperschaften und Unternehmen, zu deren Gunsten ein Enteignungsrecht für Maßnahmen im allgemeinen öffentlichen Interesse (Paragraph eins, Absatz 2, Litera b,) an den in das Verfahren einbezogenen Grundstücken besteht;
- d)Siedlungsträger nach dem Tiroler landwirtschaftlichen Siedlungsgesetz 1969, LGBl. Nr. 49.
- d)Siedlungsträger nach dem Tiroler landwirtschaftlichen Siedlungsgesetz 1969, Landesgesetzblatt Nr. 49.
(2)Parteien in einem Verfahren nach § 6 Abs. 1 sind neben dem Antragsteller der bücherliche Eigentümer und die Person, der das betreffende Grundstück als Abfindung zugewiesen wurde.
(2)Parteien in einem Verfahren nach Paragraph 6, Absatz eins, sind neben dem Antragsteller der bücherliche Eigentümer und die Person, der das betreffende Grundstück als Abfindung zugewiesen wurde.
(3)Parteien in einem Verfahren nach § 17 sind die Zusammenlegungsgemeinschaft und die Eigentümer der Grundstücke, die für die Durchführung der gemeinsamen Maßnahmen oder für die Errichtung der gemeinsamen Anlagen herangezogen werden müssen.
(3)Parteien in einem Verfahren nach Paragraph 17, sind die Zusammenlegungsgemeinschaft und die Eigentümer der Grundstücke, die für die Durchführung der gemeinsamen Maßnahmen oder für die Errichtung der gemeinsamen Anlagen herangezogen werden müssen.
(4)(…)
(8)Im Übrigen kommt Personen eine Parteistellung nur insoweit zu, als ihnen in diesem Gesetz Rechte eingeräumt oder Pflichten auferlegt werden.
(9)(…)“ Die im vorliegenden Zusammenhang ebenfalls maßgebliche Bestimmung des § 4 WRG 1959 lautet auszugsweise wie folgt:Die im vorliegenden Zusammenhang ebenfalls maßgebliche Bestimmung des Paragraph 4, WRG 1959 lautet auszugsweise wie folgt: „Öffentliches Wassergut § 4.
(1)Wasserführende und verlassene Bette öffentlicher Gewässer sowie deren Hochwasserabflußgebiet (§ 38) sind öffentliches Wassergut, wenn der Bund als Eigentümer in den öffentlichen Büchern eingetragen ist. Sie gelten aber bis zum Beweis des Gegenteiles auch dann als öffentliches Wassergut, wenn sie wegen ihrer Eigenschaft als öffentliches Gut in kein öffentliches Buch aufgenommen sind oder in den öffentlichen Büchern ihre Eigenschaft als öffentliches Gut zwar ersichtlich gemacht (§ 12 des Allgemeinen Grundbuchsanlegungsgesetzes, BGBl. Nr. 2/1930), aber kein Eigentümer eingetragen ist.Paragraph 4,
(1)Wasserführende und verlassene Bette öffentlicher Gewässer sowie deren Hochwasserabflußgebiet (Paragraph 38,) sind öffentliches Wassergut, wenn der Bund als Eigentümer in den öffentlichen Büchern eingetragen ist. Sie gelten aber bis zum Beweis des Gegenteiles auch dann als öffentliches Wassergut, wenn sie wegen ihrer Eigenschaft als öffentliches Gut in kein öffentliches Buch aufgenommen sind oder in den öffentlichen Büchern ihre Eigenschaft als öffentliches Gut zwar ersichtlich gemacht (Paragraph 12, des Allgemeinen Grundbuchsanlegungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 2 aus 1930,), aber kein Eigentümer eingetragen ist.
(2)Öffentliches Wassergut dient unter Bedachtnahme auf den Gemeingebrauch (§ 8) insbesondere
(2)Öffentliches Wassergut dient unter Bedachtnahme auf den Gemeingebrauch (Paragraph 8,) insbesondere
- a)der Erhaltung des ökologischen Zustands der Gewässer,
- b)dem Schutz ufernaher Grundwasservorkommen,
- c)dem Rückhalt und der Abfuhr von Hochwasser, Geschiebe und Eis,
- d)der Instandhaltung der Gewässer sowie der Errichtung und Instandhaltung von Wasserbauten und gewässerkundlicher Einrichtungen,
- e)der Erholung der Bevölkerung.
(3)(…)
(8)Bei den zum öffentlichen Wassergut gehörenden Liegenschaften ist unbeschadet der für die Veräußerung oder Belastung von unbeweglichem Bundesvermögen geltenden Vorschriften bei sonstiger Nichtigkeit des Rechtsaktes - die Übertragung des Eigentums erst nach bescheidmäßiger Feststellung der dauernden Entbehrlichkeit für die mit der Widmung als öffentliches Wassergut verbundenen Zwecke (Ausscheidung), - die Einräumung eines anderen dinglichen Rechtes erst nach bescheidmäßiger Feststellung, daß hiedurch keine Beeinträchtigung der Widmungszwecke (Abs. 2) eintritt,- die Einräumung eines anderen dinglichen Rechtes erst nach bescheidmäßiger Feststellung, daß hiedurch keine Beeinträchtigung der Widmungszwecke (Absatz 2,) eintritt, zulässig.
(9)Feststellungsbescheide nach Abs. 8 sind vom Landeshauptmann zu erlassen. Parteien sind der Bund sowie derjenige, der einen Rechtstitel für den Erwerb der beanspruchten Liegenschaft besitzt.
(9)Feststellungsbescheide nach Absatz 8, sind vom Landeshauptmann zu erlassen. Parteien sind der Bund sowie derjenige, der einen Rechtstitel für den Erwerb der beanspruchten Liegenschaft besitzt.
(10)(…)“ Maßgeblich ist im vorliegenden Fall auch der die Beschwerdelegitimation regelnde Art 132 B-VG, der auszugsweise wie folgt lautet:Maßgeblich ist im vorliegenden Fall auch der die Beschwerdelegitimation regelnde Artikel 132, B-VG, der auszugsweise wie folgt lautet: Artikel 132.
(1)Gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde kann wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben:
- wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet;
- der zuständige Bundesminister in Rechtssachen in einer Angelegenheit der Art. 11, 12, 14 Abs. 2 und 3 und 14a Abs. 3 und 4 oder in Rechtssachen, in denen dem Bescheid eines Landesschulrates ein kollegialer Beschluss zugrunde liegt.
- der zuständige Bundesminister in Rechtssachen in einer Angelegenheit der Artikel 11, 12, 14, Absatz 2 und 3 und 14 a Absatz 3 und 4 oder in Rechtssachen, in denen dem Bescheid eines Landesschulrates ein kollegialer Beschluss zugrunde liegt.
(2)(…)
(5)Wer in anderen als den in Abs. 1 und 2 genannten Fällen und in den Fällen, in denen ein Gesetz
Art. 130Abs. 2 eine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte vorsieht, wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben kann, bestimmen die Bundes- oder Landesgesetze.
(5)Wer in anderen als den in Absatz eins und 2 genannten Fällen und in den Fällen, in denen ein Gesetz
Artikel 130, Absatz 2, eine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte vorsieht, wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben kann, bestimmen die Bundes- oder Landesgesetze.
(6)(…)“ Die vorliegende Beschwerde ist nicht begründet. Soweit der Beschwerdeführer eine Beeinträchtigung seines Fischereirechtes geltend macht, ist dieser auf das Gutachten der Abteilung Bodenordnung vom 15.11.2016 zu verweisen. Laut EZ X-1, GB Y, besteht Herrn Schröcksnadels im vorliegenden Fall gegenständliches Fischereirecht auf den Grundstücken Gst ***/12, ***/13, ***/14, ***/15, ***/16, ***/17, ***/18 und ***/10, ausdrücklich „jedoch nur von der nördlichen Einmündung des Gst ***/19 (W-Bach) in die Q-Ache flußabwärts“. Das gegenständliche Flurbereinigungsgebiet befindet sich nun allerdings zweifelsfrei weit südlich der Einmündung des W-Baches in die Q-Ache, sodass schon aus diesem Grund das Fischereirecht des Beschwerdeführers durch den angefochtenen Bescheid nicht berührt und insofern auch nicht beeinträchtigt werden kann. Im Übrigen führt die gegenständliche Flurbereinigung – wie wiederum das genannte Gutachten der Abt. Bodenordnung aufzeigt - auch in dem von der Flurbereinigung betroffenen Bereich der Q-Ache (Grundstück ***/10) zu keiner Beeinträchtigung von Fischereirechten, da keine Baumaßnahmen geplant sind. Vom Beschwerdeführer wurde diesen Ausführungen nicht entgegengetreten. Dass der Beschwerdeführer in anderen subjektiven Rechten verletzt worden wäre, wird von diesem nicht behauptet. In diesem Sinn wurde auch unter Punkt VI. des angefochtenen Bescheides ausgeführt, dass Rechte der Buchberechtigten nicht beeinträchtigt würden.In diesem Sinn wurde auch unter Punkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides ausgeführt, dass Rechte der Buchberechtigten nicht beeinträchtigt würden. Wenn vom Beschwerdeführer dagegen vorgebracht wird, dass neben seinem Privatrecht als Fischereiberechtigter durch den angefochtenen Bescheid auch öffentliche Rechte verletzt worden wären, so erweist sich ein solches Beschwerdevorbringen als nicht von der Beschwerdelegitimation des Beschwerdeführers umfasst und insofern als unzulässig. Nach dem oben wiedergegebenen § 74 TFLG 1996 kommt dem Beschwerdeführer Parteistellung im gegenständlichen Flurbereinigungsverfahren nur insofern zu, als ihm in diesem Gesetz Rechte eingeräumt oder Pflichten auferlegt werden.Nach dem oben wiedergegebenen Paragraph 74, TFLG 1996 kommt dem Beschwerdeführer Parteistellung im gegenständlichen Flurbereinigungsverfahren nur insofern zu, als ihm in diesem Gesetz Rechte eingeräumt oder Pflichten auferlegt werden. Das TFLG 1996 räumt nun zwar Rechte in Bezug auf grundbücherlich einverleibte Dienstbarkeiten ein, erlaubt es einem Dienstbarkeitsberechtigten allerdings nicht, sonstige Rechtswidrigkeiten geltend zu machen, die sich nicht auf diese Dienstbarkeit beziehen. Insbesondere steht es dem Beschwerdeführer somit nicht zu, allfällige Rechtswidrigkeiten im Zusammenhang mit dem öffentlichen Wassergut geltend zu machen, da die diesbezüglich erfolgten Ab- und Zuschreibungen bestimmter Teilflächen, die Ausscheidung als öffentliches Wassergut und die vom Beschwerdeführer behauptete rechtswidrige Unterlassung der Widmung einzelner Teilflächen als öffentliches Wassergut keine Auswirkung auf das Fischereirecht des Beschwerdeführers haben können, zumal sich dieses Recht auf einen vom gegenständlichen Flurbereinigungsverfahren in keiner Weise betroffenen Bereich bezieht. Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH können Parteien, die nur einzelne subjektive Rechte haben, nur die Verletzung dieser Rechte mit Berufung geltend machen, und lässt sich diese Rechtsprechung auf das Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht übertragen (siehe hierzu etwa Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10 [2014] Rz 833 mwH). In diesem Zusammenhang sei etwa auf das VwGH-Erkenntnis vom 3.8.2016, Ro 2016/07/0008, verwiesen, aus welchem sich unter anderem folgender Rechtssatz ergibt: „Die Prüfungsbefugnis der VwG ist keine unbegrenzte. Der äußerste Rahmen für die Prüfbefugnis ist die ‚Sache‘ des bekämpften Bescheides. Dieser Rahmen wird in den Fällen einer Trennbarkeit der behördlichen Entscheidung weiter eingeschränkt, wenn in der Beschwerde von mehreren trennbaren Absprüchen nur ein Teil bekämpft wird. Dies gilt auch für den Fall, dass die Behörde zur Erlassung eines der trennbaren Bescheidsprüche unzuständig war (vgl. E
- Juli 2014, 2013/07/0270). Innerhalb des so eingeschränkten Prüfungsumfanges findet noch einmal eine weitere Beschränkung insofern statt, als Parteibeschwerden iSd Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG nur insoweit zu prüfen sind, als die Frage einer Verletzung von subjektiv-öffentlichen Rechten Gegenstand ist (vgl. E
- Dezember 2014, Ro 2014/03/0066; E
- August 2014, Ro 2014/05/0062). Das VwG kann daher etwa nicht auf Grund der Beschwerde einer auf bestimmte subjektive Rechte beschränkten Partei eine Aufhebung oder Abänderung des angefochtenen Bescheides aus öffentlichen Interessen vornehmen (vgl. E
- Dezember 2010, 2010/06/0262).“„Die Prüfungsbefugnis der VwG ist keine unbegrenzte. Der äußerste Rahmen für die Prüfbefugnis ist die ‚Sache‘ des bekämpften Bescheides. Dieser Rahmen wird in den Fällen einer Trennbarkeit der behördlichen Entscheidung weiter eingeschränkt, wenn in der Beschwerde von mehreren trennbaren Absprüchen nur ein Teil bekämpft wird. Dies gilt auch für den Fall, dass die Behörde zur Erlassung eines der trennbaren Bescheidsprüche unzuständig war vergleiche E
- Juli 2014, 2013/07/0270). Innerhalb des so eingeschränkten Prüfungsumfanges findet noch einmal eine weitere Beschränkung insofern statt, als Parteibeschwerden iSd Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG nur insoweit zu prüfen sind, als die Frage einer Verletzung von subjektiv-öffentlichen Rechten Gegenstand ist vergleiche E
- Dezember 2014, Ro 2014/03/0066; E
- August 2014, Ro 2014/05/0062). Das VwG kann daher etwa nicht auf Grund der Beschwerde einer auf bestimmte subjektive Rechte beschränkten Partei eine Aufhebung oder Abänderung des angefochtenen Bescheides aus öffentlichen Interessen vornehmen vergleiche E
- Dezember 2010, 2010/06/0262).“ Insgesamt war somit spruchgemäß zu entscheiden.
- Zum Entfall der öffentlichen mündlichen Verhandlung: Die vorliegende Entscheidung konnte im Sinn des § 24 VwGVG ohne Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Nach dem Abs 1 dieser Bestimmung hat das Verwaltungsgericht nämlich – sofern, wie im vorliegenden Fall, kein Antrag gestellt wird – nur dann eine Verhandlung durchzuführen, wenn es dies für erforderlich hält. Im vorliegenden Fall konnte die Entscheidung nach Ansicht der Landesverwaltungsgerichts aufgrund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen getroffenen werden und hätte eine mündliche Verhandlung zu keiner weiteren Klärung der Rechtssache beigetragen.Die vorliegende Entscheidung konnte im Sinn des Paragraph 24, VwGVG ohne Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Nach dem Absatz eins, dieser Bestimmung hat das Verwaltungsgericht nämlich – sofern, wie im vorliegenden Fall, kein Antrag gestellt wird – nur dann eine Verhandlung durchzuführen, wenn es dies für erforderlich hält. Im vorliegenden Fall konnte die Entscheidung nach Ansicht der Landesverwaltungsgerichts aufgrund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen getroffenen werden und hätte eine mündliche Verhandlung zu keiner weiteren Klärung der Rechtssache beigetragen. In diesem Zusammenhang betont der VwGH in ständiger Rechtsprechung (siehe etwa VwGH 27.9.2013, 2012/05/0212, oder VwGH 29.1.2014, 2013/03/0004) außerdem, dass die staatlichen Behörden auch auf Aspekte der Effizienz und Verfahrensökonomie Rücksicht und auf das Gebot der angemessenen Verfahrensdauer Bedacht nehmen können.
- Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
§ 25aAbs 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art 133Abs 4 B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Einschränkung der Beschwerdelegitimation des Beschwerdeführers auf seine subjektiven Rechte entspricht der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung. Im Übrigen kommt der vorliegenden Entscheidung keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu. Sie liegt insbesondere nicht auch im Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen, auf zusätzlichen Argumenten gestützten Rechtsprechung. Die Entscheidung betrifft keine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und auch für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Frage des materiellen oder des formellen Rechts (vgl. etwa VwGH 26.9.1991, 91/09/0144 zum vormaligen § 33a VwGG).Im Übrigen kommt der vorliegenden Entscheidung keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu. Sie liegt insbesondere nicht auch im Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen, auf zusätzlichen Argumenten gestützten Rechtsprechung. Die Entscheidung betrifft keine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und auch für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Frage des materiellen oder des formellen Rechts vergleiche etwa VwGH 26.9.1991, 91/09/0144 zum vormaligen Paragraph 33 a, VwGG). Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Peter Christ (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2016.35.2022.4