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{'item': 'LVwG-2016/40/2606-1'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum13.12.2016 GeschäftszahlLVwG-2016/40/2606-1 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Mag. Hannes Piccolroaz über die Beschwerde des AA, Z, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 24.10.2016, Zl ***-***/2016, zu Recht erkannt:

  1. Gemäß § 28 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
  2. Gemäß Paragraph 28, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
  3. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
  4. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Sachverhalt, Beschwerdevorbringen:römisch eins. Sachverhalt, Beschwerdevorbringen: Mit Baugesuch, eingelangt beim Gemeindeamt Z am 30.12.2015, beantragte Frau BB die Erteilung der baubehördlichen Bewilligung für den Neubau eines Wohnhauses mit Carport auf Gst **1 KG Z. Nach Einholung eines hochbautechnischen und eines raumordnungsfachlichen Gutachtens wurde eine mündliche Verhandlung am 10.08.2016 von der belangten Behörde durchgeführt, in welcher der Beschwerdeführer auf die bereits vorher schriftlich erhobenen Einwendungen verwiesen hat. Danach hege er Zweifel an der redlichen Grundübertragung. Die Gemeinde habe einen Bebauungsplan für den Wohnbereich „Y“ beim Raumplaner der Gemeinde in Auftrag gegeben. Dieser Wohnbereich umfasse auch die gegenständliche Bauparzelle. Jedenfalls sei zu prüfen, ob iSd § 55 Abs 2 TROG der geplante Neubau einer geordneten baulichen Gesamtentwicklung der Gemeinde im Sinne der Ziele der örtlichen Raumordnung, insbesondere im Hinblick auf die Größenverhältnisse der Gebäude zueinander und den Schutz des Orts- und Straßenbildes nicht zuwiderläuft sowie eine zweckmäßige und bodensparende Bebauung des betreffenden Grundstückes gewährleistet ist. Ein entsprechendes Gutachten möge eingeholt werden. Das geplante Bauvorhaben diene nicht der Befriedung eines dauernden Wohnbedarfs. Es werde vermutet, dass dieses Wohnobjekt spekulativen Zwecken diene. Er verlange die Umzäunung des Grundstückes zu seinen angrenzenden Flächen mit einem viehfesten Zaun. Die Ableitung von Oberflächenwässern und sonstigen Wässern auf sein angrenzendes Grundstück sei zu unterbinden. Die bestehenden Grenzverpflockungen seien bestehen zu lassen.Nach Einholung eines hochbautechnischen und eines raumordnungsfachlichen Gutachtens wurde eine mündliche Verhandlung am 10.08.2016 von der belangten Behörde durchgeführt, in welcher der Beschwerdeführer auf die bereits vorher schriftlich erhobenen Einwendungen verwiesen hat. Danach hege er Zweifel an der redlichen Grundübertragung. Die Gemeinde habe einen Bebauungsplan für den Wohnbereich „Y“ beim Raumplaner der Gemeinde in Auftrag gegeben. Dieser Wohnbereich umfasse auch die gegenständliche Bauparzelle. Jedenfalls sei zu prüfen, ob iSd Paragraph 55, Absatz 2, TROG der geplante Neubau einer geordneten baulichen Gesamtentwicklung der Gemeinde im Sinne der Ziele der örtlichen Raumordnung, insbesondere im Hinblick auf die Größenverhältnisse der Gebäude zueinander und den Schutz des Orts- und Straßenbildes nicht zuwiderläuft sowie eine zweckmäßige und bodensparende Bebauung des betreffenden Grundstückes gewährleistet ist. Ein entsprechendes Gutachten möge eingeholt werden. Das geplante Bauvorhaben diene nicht der Befriedung eines dauernden Wohnbedarfs. Es werde vermutet, dass dieses Wohnobjekt spekulativen Zwecken diene. Er verlange die Umzäunung des Grundstückes zu seinen angrenzenden Flächen mit einem viehfesten Zaun. Die Ableitung von Oberflächenwässern und sonstigen Wässern auf sein angrenzendes Grundstück sei zu unterbinden. Die bestehenden Grenzverpflockungen seien bestehen zu lassen. Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 24.10.2016, Zl ***-***/2016, wurde der Bauwerberin die beantragte Baubewilligung für den Neubau eines zweigeschossigen Wohnhauses mit Carport auf Gst **1 KG Z unter Vorschreibung von Auflagen und Bedingungen erteilt. Die Einwendungen des Beschwerdeführers wurden zum Teil auf den Zivilrechtsweg verwiesen, zum Teil abgewiesen. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und brachte im Wesentlichen zusammengefasst vor, dass er Zweifel an der redlichen Grundübertragung von Herrn AA sen. auf seine Tochter BB hege. Der Verweis auf den Zivilrechtsweg würde die Baubehörde I. Instanz bei Kenntnis eines zweifelhaften Erwerbsvorganges nicht von der Verpflichtung einer vertiefenden Prüfung des Eigentumsstatus entheben. Die Gemeinde habe einen Bebauungsplan für den Wohnbereich „Y“ beim Raumplaner der Gemeinde in Auftrag gegeben. Dieser Wohnbereich umfasse auch die gegenständliche Bauparzelle, an die eine ebenfalls gewidmete, in seinem Eigentum befindliche Bauparzelle angrenze. An die gegenständliche Bauparzelle grenze auch eine in seinem Eigentum befindliche landwirtschaftliche Fläche an. Die Gemeinde habe noch vor Erlassung der mit dieser Beschwerde angefochtenen Baugenehmigung die Ausarbeitung eines Bebauungsplanes beschlossen und beauftragt. Die Festlegungen in dem zu erstellenden Bebauungsplan könnten auf das gegenständliche Bauvorhaben Auswirkungen haben. Diesen Einwand von der Baubehörde als unbegründet abzuweisen entspreche jedenfalls nicht der Absicht der Gemeinde, über Bebauungspläne gestalterischen Einfluss auf eine geordnete Bebauung zu nehmen. Jedenfalls aber sei zu prüfen, ob iSd § 55 Abs 2 TROG der geplante Neubau einer geordneten baulichen Gesamtentwicklung der Gemeinde im Sinne der Ziele der örtlichen Raumordnung nicht zuwiderlaufe. Die diesbezügliche raumordnungsfachliche Stellungnahme des örtlichen Raumplaners stelle eine unzulässige Vorwegnahme einer Gemeinderatsentscheidung dar und dürfe insbesondere hinsichtlich der Größenverhältnisse der Gebäude zueinander in Zweifel gezogen werden. Ein bungalowartiges Gebäude mit Pultdach inmitten großer Ein- und Mehrfamilienhäuser mit ortsüblichen Satteldächern bzw gewerblich genützter Fremdenpension und Schule mit Turnsaal in unmittelbarer Nähe stelle jedenfalls einen Strukturbruch in der Bebauung dieses im Ortszentrum gelegenen Wohnbereiches dar. Das geplante Bauobjekt diene nicht der Befriedigung eines dauernden Wohnbedarfs sondern werde ein Freizeitwohnsitz. Es werde weiters vermutet, dass dieses Wohnobjekt spekulativen Zwecken diene. Er begehre daher die ersatzlose Aufhebung der angefochtenen Baugenehmigung und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht.Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und brachte im Wesentlichen zusammengefasst vor, dass er Zweifel an der redlichen Grundübertragung von Herrn AA sen. auf seine Tochter BB hege. Der Verweis auf den Zivilrechtsweg würde die Baubehörde römisch eins. Instanz bei Kenntnis eines zweifelhaften Erwerbsvorganges nicht von der Verpflichtung einer vertiefenden Prüfung des Eigentumsstatus entheben. Die Gemeinde habe einen Bebauungsplan für den Wohnbereich „Y“ beim Raumplaner der Gemeinde in Auftrag gegeben. Dieser Wohnbereich umfasse auch die gegenständliche Bauparzelle, an die eine ebenfalls gewidmete, in seinem Eigentum befindliche Bauparzelle angrenze. An die gegenständliche Bauparzelle grenze auch eine in seinem Eigentum befindliche landwirtschaftliche Fläche an. Die Gemeinde habe noch vor Erlassung der mit dieser Beschwerde angefochtenen Baugenehmigung die Ausarbeitung eines Bebauungsplanes beschlossen und beauftragt. Die Festlegungen in dem zu erstellenden Bebauungsplan könnten auf das gegenständliche Bauvorhaben Auswirkungen haben. Diesen Einwand von der Baubehörde als unbegründet abzuweisen entspreche jedenfalls nicht der Absicht der Gemeinde, über Bebauungspläne gestalterischen Einfluss auf eine geordnete Bebauung zu nehmen. Jedenfalls aber sei zu prüfen, ob iSd Paragraph 55, Absatz 2, TROG der geplante Neubau einer geordneten baulichen Gesamtentwicklung der Gemeinde im Sinne der Ziele der örtlichen Raumordnung nicht zuwiderlaufe. Die diesbezügliche raumordnungsfachliche Stellungnahme des örtlichen Raumplaners stelle eine unzulässige Vorwegnahme einer Gemeinderatsentscheidung dar und dürfe insbesondere hinsichtlich der Größenverhältnisse der Gebäude zueinander in Zweifel gezogen werden. Ein bungalowartiges Gebäude mit Pultdach inmitten großer Ein- und Mehrfamilienhäuser mit ortsüblichen Satteldächern bzw gewerblich genützter Fremdenpension und Schule mit Turnsaal in unmittelbarer Nähe stelle jedenfalls einen Strukturbruch in der Bebauung dieses im Ortszentrum gelegenen Wohnbereiches dar. Das geplante Bauobjekt diene nicht der Befriedigung eines dauernden Wohnbedarfs sondern werde ein Freizeitwohnsitz. Es werde weiters vermutet, dass dieses Wohnobjekt spekulativen Zwecken diene. Er begehre daher die ersatzlose Aufhebung der angefochtenen Baugenehmigung und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht. Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den vorgelegten Akt der belangten Behörde. II. Rechtslage:römisch zwei. Rechtslage: Die maßgebliche Bestimmung der Tiroler Bauordnung 2011 lautet wie folgt: „§ 26 Parteien

(1)Parteien im Bauverfahren sind der Bauwerber, die Nachbarn und der Straßenverwalter.
(2)Nachbarn sind die Eigentümer der Grundstücke,
  1. a)die unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 15 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen und
  2. b)deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 50 m zu einem Punkt der baulichen Anlage oder jenes Teiles der baulichen Anlage, die (der) Gegenstand des Bauvorhabens ist, liegen. Nachbarn sind weiters jene Personen, denen an einem solchen Grundstück ein Baurecht zukommt.
(3)Nachbarn, deren Grundstücke unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 5 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen, sind berechtigt, die Nichteinhaltung folgender bau- und raumordnungsrechtlicher Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen:
  1. a)der Festlegungen des Flächenwidmungsplanes, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist,
  2. b)der Bestimmungen über den Brandschutz,
  3. c)der Festlegungen des Bebauungsplanes hinsichtlich der Baufluchtlinien, der Baugrenzlinien, der Bauweise und der Bauhöhe,
  4. d)der Festlegungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes nach § 31 Abs. 6 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 hinsichtlich der Mindestabstände baulicher Anlagen von den Straßen und der Bauhöhen,der Festlegungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes nach Paragraph 31, Absatz 6, des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 hinsichtlich der Mindestabstände baulicher Anlagen von den Straßen und der Bauhöhen,
  5. e)der Abstandsbestimmungen des § 6,der Abstandsbestimmungen des Paragraph 6,,
  6. f)das Fehlen eines Bebauungsplanes bei Grundstücken, für die nach den raumordnungsrechtlichen Vorschriften ein Bebauungsplan zu erlassen ist, im Fall der Festlegung einer besonderen Bauweise auch das Fehlen eines ergänzenden Bebauungsplanes.
(4)Die übrigen Nachbarn sind berechtigt, die Nichteinhaltung der im Abs. 3 lit. a und b genannten Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen.
(4)Die übrigen Nachbarn sind berechtigt, die Nichteinhaltung der im Absatz 3, Litera a und b genannten Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen.
(5)Nachbarn nach Abs. 2, die Eigentümer eines bereits bebauten, betrieblich genutzten Grundstückes sind, sind weiters berechtigt, die Zulässigkeit jener Immissionen geltend zu machen, die von diesem Grundstück aus rechtmäßig auf den Bauplatz einwirken. Abs. 2 zweiter Satz ist anzuwenden.
(5)Nachbarn nach Absatz 2,, die Eigentümer eines bereits bebauten, betrieblich genutzten Grundstückes sind, sind weiters berechtigt, die Zulässigkeit jener Immissionen geltend zu machen, die von diesem Grundstück aus rechtmäßig auf den Bauplatz einwirken. Absatz 2, zweiter Satz ist anzuwenden.
(6)Nachbarn sind überdies die Inhaber von Seveso-Betrieben. Sie sind, auch wenn sie nicht Nachbarn nach Abs. 2 sind, berechtigt, bei Bauvorhaben im Gefährdungsbereich solcher Betriebe das Risiko eines schweren Unfalles oder, soweit ein solches Risiko bereits besteht, dessen Vergrößerung oder die Verschlimmerung der Folgen eines solchen Unfalles geltend zu machen.
(6)Nachbarn sind überdies die Inhaber von Seveso-Betrieben. Sie sind, auch wenn sie nicht Nachbarn nach Absatz 2, sind, berechtigt, bei Bauvorhaben im Gefährdungsbereich solcher Betriebe das Risiko eines schweren Unfalles oder, soweit ein solches Risiko bereits besteht, dessen Vergrößerung oder die Verschlimmerung der Folgen eines solchen Unfalles geltend zu machen.
(7)Der Straßenverwalter ist, soweit dadurch die Schutzinteressen der Straße betroffen sind, berechtigt,
  1. a)das Fehlen einer dem vorgesehenen Verwendungszweck der betreffenden baulichen Anlagen entsprechenden, rechtlich gesicherten Verbindung des Bauplatzes mit einer öffentlichen Verkehrsfläche nach § 3 Abs. 1 unddas Fehlen einer dem vorgesehenen Verwendungszweck der betreffenden baulichen Anlagen entsprechenden, rechtlich gesicherten Verbindung des Bauplatzes mit einer öffentlichen Verkehrsfläche nach Paragraph 3, Absatz eins, und
  2. b)die Nichteinhaltung der Abstandsbestimmungen des § 5, soweit dadurch die Sicherheit und Flüssigkeit des Verkehrs beeinträchtigt werden,die Nichteinhaltung der Abstandsbestimmungen des Paragraph 5,, soweit dadurch die Sicherheit und Flüssigkeit des Verkehrs beeinträchtigt werden, geltend zu machen.
(8)Werden in der Bauverhandlung privatrechtliche Einwendungen erhoben, so hat die Behörde möglichst auf eine Einigung hinzuwirken. Kommt eine Einigung zustande, so ist diese in der Verhandlungsschrift zu beurkunden. Kommt eine Einigung nicht zustande, so ist die Partei mit ihren Einwendungen auf den ordentlichen Rechtsweg zu verweisen. Diese Einwendungen sind in der Baubewilligung ausdrücklich anzuführen.
(9)Mit dem Ablauf eines Jahres nach dem Zeitpunkt der Anzeige über die Bauvollendung (§ 37 Abs. 1) erlangt die Baubewilligung auch gegenüber Parteien Rechtskraft, denen die Baubewilligung nicht zugestellt worden ist und die ihre Parteistellung bis dahin bei der Behörde nicht geltend gemacht haben.“
(9)Mit dem Ablauf eines Jahres nach dem Zeitpunkt der Anzeige über die Bauvollendung (Paragraph 37, Absatz eins,) erlangt die Baubewilligung auch gegenüber Parteien Rechtskraft, denen die Baubewilligung nicht zugestellt worden ist und die ihre Parteistellung bis dahin bei der Behörde nicht geltend gemacht haben.“ Die weitere maßgebliche Bestimmung des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 lautet: „§ 55 Bebauungsregeln
(1)In Gebieten und auf Grundflächen, für die nach § 54 Abs. 2 oder 5 ein Bebauungsplan zu erlassen ist, darf die Baubewilligung für den Neubau von Gebäuden mit Ausnahme von Nebengebäuden nur erteilt werden, wenn für das betreffende Grundstück der Bebauungsplan besteht und die darin festgelegte verkehrsmäßige Erschließung rechtlich sichergestellt ist. Im Fall des § 54 Abs. 9 darf die Baubewilligung für den Neubau von Gebäuden nur erteilt werden, wenn für das betreffende Grundstück der Bebauungsplan einschließlich des ergänzenden Bebauungsplanes besteht und die im Bebauungsplan festgelegte verkehrsmäßige Erschließung rechtlich sichergestellt ist.
(1)In Gebieten und auf Grundflächen, für die nach Paragraph 54, Absatz 2, oder 5 ein Bebauungsplan zu erlassen ist, darf die Baubewilligung für den Neubau von Gebäuden mit Ausnahme von Nebengebäuden nur erteilt werden, wenn für das betreffende Grundstück der Bebauungsplan besteht und die darin festgelegte verkehrsmäßige Erschließung rechtlich sichergestellt ist. Im Fall des Paragraph 54, Absatz 9, darf die Baubewilligung für den Neubau von Gebäuden nur erteilt werden, wenn für das betreffende Grundstück der Bebauungsplan einschließlich des ergänzenden Bebauungsplanes besteht und die im Bebauungsplan festgelegte verkehrsmäßige Erschließung rechtlich sichergestellt ist.
(2)Im Übrigen darf auf Grundstücken, für die ein Bebauungsplan nicht besteht, die Baubewilligung für den Neubau von Gebäuden mit Ausnahme von Nebengebäuden nur erteilt werden, wenn der Neubau
  1. a)einer geordneten baulichen Gesamtentwicklung der Gemeinde im Sinn der Ziele der örtlichen Raumordnung, insbesondere im Hinblick auf die Größenverhältnisse der Gebäude zueinander und den Schutz des Orts- und Straßenbildes, nicht zuwiderläuft,
  2. b)eine zweckmäßige und Boden sparende Bebauung des betreffenden Grundstückes gewährleistet und
  3. c)einer zweckmäßigen verkehrsmäßigen Erschließung und Erschließung des betreffenden Gebietes mit Einrichtungen zur Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse einer geordneten Gesamterschließung des Gemeindegebietes nicht entgegensteht.“ III. Erwägungen:römisch drei. Erwägungen: Gemäß § 26 TBO 2011 sind Parteien im Bauverfahren der Bauwerber, die Nachbarn und der Straßenverwalter. Nachbarn sind Eigentümer der Grundstücke, die unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 15 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt der baulichen Anlage oder jenes Teiles der baulichen Anlage (die) der Gegenstand des Bauvorhabens ist, liegen. Nachbarn, deren Grundstücke unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstands von 5 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen, sind berechtigt, die Nichteinhaltung folgender bau- und raumordnungsrechtlicher Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen:Gemäß Paragraph 26, TBO 2011 sind Parteien im Bauverfahren der Bauwerber, die Nachbarn und der Straßenverwalter. Nachbarn sind Eigentümer der Grundstücke, die unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 15 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt der baulichen Anlage oder jenes Teiles der baulichen Anlage (die) der Gegenstand des Bauvorhabens ist, liegen. Nachbarn, deren Grundstücke unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstands von 5 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen, sind berechtigt, die Nichteinhaltung folgender bau- und raumordnungsrechtlicher Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen:
  4. a)der Festlegungen des Flächenwidmungsplanes, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist,
  5. b)der Bestimmungen über den Brandschutz,
  6. c)der Festlegungen des Bebauungsplanes hinsichtlich der Baufluchtlinien, der Baugrenzlinien, der Bauweise und der Bauhöhe
  7. d)der Festlegungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes nach § 31 Abs 6 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 hinsichtlich der Mindestabstände baulicher Anlagen von den Straßen und der Bauhöhen,der Festlegungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes nach Paragraph 31, Absatz 6, des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 hinsichtlich der Mindestabstände baulicher Anlagen von den Straßen und der Bauhöhen,
  8. e)der Abstandsbestimmungen des § 6,der Abstandsbestimmungen des Paragraph 6,,
  9. f)das Fehlen eines Bebauungsplanes bei Grundstücken, für die nach den raumordnungsrechtlichen Vorschriften ein Bebauungsplan zu erlassen ist, im Fall der Festlegung einer besonderen Bauweise auch das Fehlen eines ergänzenden Bebauungsplanes. Die Übrigen Nachbarn sind gemäß § 26 Abs 4 TBO 2011 berechtigt, die Nichteinhaltung der in § 26 Abs 3 lit a und b leg cit genannten Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen.Die Übrigen Nachbarn sind gemäß Paragraph 26, Absatz 4, TBO 2011 berechtigt, die Nichteinhaltung der in Paragraph 26, Absatz 3, Litera a und b leg cit genannten Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Mitspracherecht der Nachbarn im Baubewilligungsverfahren in zweifacher Weise beschränkt. Es besteht einerseits nur insoweit, als den Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen und andererseits nur in jenem Umfang, in denen die Nachbarn solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht haben (vgl VwGH 01.04.2008, Zahl 2007/06/0304; 31.01.2008, 2007/06/0152 uva). Der Nachbar ist daher in seinem Vorbringen grundsätzlich auf die Geltendmachung der Verletzung von subjektiv-öffentlichen Rechten beschränkt. Der Nachbar kann im baubehördlichen Verfahren nicht die Verletzung von gesetzlichen Bestimmungen aufwerfen, die nur dem öffentlichen Interesse dienen, da es ihm verwehrt ist, inhaltlich über den Themenkreis hinauszugehen, in dem er zur Mitwirkung berechtigt war.Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Mitspracherecht der Nachbarn im Baubewilligungsverfahren in zweifacher Weise beschränkt. Es besteht einerseits nur insoweit, als den Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen und andererseits nur in jenem Umfang, in denen die Nachbarn solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht haben vergleiche VwGH 01.04.2008, Zahl 2007/06/0304; 31.01.2008, 2007/06/0152 uva). Der Nachbar ist daher in seinem Vorbringen grundsätzlich auf die Geltendmachung der Verletzung von subjektiv-öffentlichen Rechten beschränkt. Der Nachbar kann im baubehördlichen Verfahren nicht die Verletzung von gesetzlichen Bestimmungen aufwerfen, die nur dem öffentlichen Interesse dienen, da es ihm verwehrt ist, inhaltlich über den Themenkreis hinauszugehen, in dem er zur Mitwirkung berechtigt war. Nach § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4 VwGVG) zu überprüfen.Nach Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 VwGVG) zu überprüfen. Der Beschwerdeführer ist Eigentümer des Gst **/3 KG Z, welches unmittelbar an den Bauplatz angrenzt. Der Beschwerdeführer ist folglich berechtigt, die Nichteinhaltung der in § 26 Abs 3 TBO 2011 genannten Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch seinem Schutz dienen. Der Beschwerdeführer ist Eigentümer des Gst **/3 KG Z, welches unmittelbar an den Bauplatz angrenzt. Der Beschwerdeführer ist folglich berechtigt, die Nichteinhaltung der in Paragraph 26, Absatz 3, TBO 2011 genannten Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch seinem Schutz dienen. Im Rahmen der Beschwerde brachte der Beschwerdeführer vor, dass er Zweifel an der redlichen Grundübertragung hege, das geplante Gebäude einen Strukturbruch in der Bebauung im Ortszentrum darstelle, das geplante Bauobjekt nicht der Befriedigung eines dauernden Wohnbedarfs diene und dass das Wohnobjekt spekulativen Zwecken diene. Mit diesem Vorbringen macht der Beschwerdeführer jedoch keine subjektiv-öffentlichen Rechte iSd § 26 Abs 3 TBO 2011 geltend. Die Aufzählung der Nachbarrechte in § 26 Abs 3 TBO 2011 ist abschließend. In Bezug auf die vorhin genannten Themen kommt dem Nachbarn sohin kein Mitspracherecht zu. Im Rahmen der Beschwerde brachte der Beschwerdeführer vor, dass er Zweifel an der redlichen Grundübertragung hege, das geplante Gebäude einen Strukturbruch in der Bebauung im Ortszentrum darstelle, das geplante Bauobjekt nicht der Befriedigung eines dauernden Wohnbedarfs diene und dass das Wohnobjekt spekulativen Zwecken diene. Mit diesem Vorbringen macht der Beschwerdeführer jedoch keine subjektiv-öffentlichen Rechte iSd Paragraph 26, Absatz 3, TBO 2011 geltend. Die Aufzählung der Nachbarrechte in Paragraph 26, Absatz 3, TBO 2011 ist abschließend. In Bezug auf die vorhin genannten Themen kommt dem Nachbarn sohin kein Mitspracherecht zu. Lediglich mit dem Vorbringen im Zusammenhang mit der Erlassung eines Bebauungsplanes macht der Beschwerdeführer ein ihm zustehendes subjektiv-öffentliches Recht iSd § 26 Abs 3 lit f TBO 2011 geltend. Dazu ist jedoch festzuhalten, dass die belangte Behörde zu dieser Frage ein raumordnungsfachliches Gutachten des örtlichen Raumplaners Dr. CC vom 05.08.2016 eingeholt hat. Der Raumplaner stellt nach einer entsprechenden Befunderhebung im Zusammenhang mit den Vorgaben des örtlichen Raumordnungs-konzeptes im Wesentlichen zusammengefasst fest, dass beim gegenständlichen Bauvorhaben von einer bodensparenden Bebauung auszugehen ist, welches einer geordneten Gesamterschließung des Gemeindegebietes grundsätzlich nicht entgegensteht. Im Hinblick auf die Größenverhältnisse der Gebäude zueinander stellt der Sachverständige fest, dass das bestehende Gebäude auf der angrenzenden Gp **/4 eine Giebelhöhe von 746,38 müA aufweist. Das gegenständliche Gebäude sei mit einem Pultdach und einem höchsten Punkt von 740,67 müA geplant. Dies erscheine aufgrund der Topographie noch vertretbar (die Straße falle in diesem Bereich von 737,57 müA auf 735,85 müA ab). Die Bebauung werde dem Gelände angepasst und trete vom Straßenraum her gesehen eingeschossig in Erscheinung. Es werde für das gegenständliche Bauvorhaben keine Notwendigkeit für die Erlassung eines Bebauungsplanes gesehen. Entsprechend den Vorgaben im örtlichen Raumordnungskonzept werde für die künftige weitere Bebauung der Gp **/3 die Ausarbeitung eines Parzellierungskonzeptes und in weiterer Folge die Erlassung eines Bebauungsplanes empfohlen. Lediglich mit dem Vorbringen im Zusammenhang mit der Erlassung eines Bebauungsplanes macht der Beschwerdeführer ein ihm zustehendes subjektiv-öffentliches Recht iSd Paragraph 26, Absatz 3, Litera f, TBO 2011 geltend. Dazu ist jedoch festzuhalten, dass die belangte Behörde zu dieser Frage ein raumordnungsfachliches Gutachten des örtlichen Raumplaners Dr. CC vom 05.08.2016 eingeholt hat. Der Raumplaner stellt nach einer entsprechenden Befunderhebung im Zusammenhang mit den Vorgaben des örtlichen Raumordnungs-konzeptes im Wesentlichen zusammengefasst fest, dass beim gegenständlichen Bauvorhaben von einer bodensparenden Bebauung auszugehen ist, welches einer geordneten Gesamterschließung des Gemeindegebietes grundsätzlich nicht entgegensteht. Im Hinblick auf die Größenverhältnisse der Gebäude zueinander stellt der Sachverständige fest, dass das bestehende Gebäude auf der angrenzenden Gp **/4 eine Giebelhöhe von 746,38 müA aufweist. Das gegenständliche Gebäude sei mit einem Pultdach und einem höchsten Punkt von 740,67 müA geplant. Dies erscheine aufgrund der Topographie noch vertretbar (die Straße falle in diesem Bereich von 737,57 müA auf 735,85 müA ab). Die Bebauung werde dem Gelände angepasst und trete vom Straßenraum her gesehen eingeschossig in Erscheinung. Es werde für das gegenständliche Bauvorhaben keine Notwendigkeit für die Erlassung eines Bebauungsplanes gesehen. Entsprechend den Vorgaben im örtlichen Raumordnungskonzept werde für die künftige weitere Bebauung der Gp **/3 die Ausarbeitung eines Parzellierungskonzeptes und in weiterer Folge die Erlassung eines Bebauungsplanes empfohlen. Die Ausführungen des raumordnungsfachlichen Sachverständigen erweisen sich als vollständig, schlüssig und nachvollziehbar. Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, dass die Stellungnahme insbesondere hinsichtlich der Größenverhältnisse der Gebäude zueinander in Zweifel gezogen werde, so gelingt es ihm damit nicht, die Schlüssigkeit und Vollständigkeit dieses Sachverständigengutachtens in Zweifel zu ziehen. Da der Beschwerdeführer diesem Gutachten auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten ist, erweist sich das diesbezügliche Vorbringen als unbegründet. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Beschwerde lediglich das Fehlen eines Bebauungsplanes iSd § 26 Abs 3 lit f TBO 2011 geltend gemacht hat, während das übrige Vorbringen nicht vom Mitspracherecht des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren umfasst ist. Die Verletzung des subjektiven Rechtes iSd § 26 Abs 3 lit f TBO 2011 liegt jedoch nicht vor, sodass die Beschwerde als unbegründet abzuweisen war.Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Beschwerde lediglich das Fehlen eines Bebauungsplanes iSd Paragraph 26, Absatz 3, Litera f, TBO 2011 geltend gemacht hat, während das übrige Vorbringen nicht vom Mitspracherecht des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren umfasst ist. Die Verletzung des subjektiven Rechtes iSd Paragraph 26, Absatz 3, Litera f, TBO 2011 liegt jedoch nicht vor, sodass die Beschwerde als unbegründet abzuweisen war. Die Entscheidung konnte ohne Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung ergehen, da gemäß § 24 Abs 4 VwGVG die Akten erkennen lassen, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist hier geklärt. In der vorliegenden Beschwerde werden ausschließlich Rechtsfragen aufgeworfen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Die Entscheidung konnte ohne Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung ergehen, da gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG die Akten erkennen lassen, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist hier geklärt. In der vorliegenden Beschwerde werden ausschließlich Rechtsfragen aufgeworfen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Hannes Piccolroaz (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2016.40.2606.1

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.