RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum14.12.2016 GeschäftszahlLVwG-2016/13/1615-3 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Mag. Dr. Martina Strele über die Beschwerde des AA, pA B GmbH, Heliport, Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 21.06.2016, Zl ***, zu Recht erkannt:
- Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG eingestellt.
- Gemäß Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, VStG eingestellt.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer spruchgemäß nachfolgender Sachverhalt zur Last gelegt: „Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen: Sie haben als Pilot des Luftfahrzeuges 1.) der Type ***, mit dem Kennzeichen ***, welches auf die B GmbH mit Sitz Z, zugelassen ist, am 01.06.2015, um 18.38 Uhr bei dem in Betrieb genommenen Zivilflugfeld „Hubschrauberflugplatz X“ auf GSte. *** und ***, beide KG X außerhalb der genehmigten Landefläche eine Landung (und zwar mittels Schwebeflug von der Landefläche „H“ zu süd/östlich des Hangars - die mit „B“ gekennzeichnete Fläche - siehe Legende) durchgeführt, obwohl mittels Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 29.01.2003, GZI. *** für den gegenständlichen Heliport die jeweilige Aufsetz - sowie Landefläche genau definiert wurde und die Landung nur dort zu erfolgen hat.1.) der Type ***, mit dem Kennzeichen ***, welches auf die B GmbH mit Sitz Z, zugelassen ist, am 01.06.2015, um 18.38 Uhr bei dem in Betrieb genommenen Zivilflugfeld „Hubschrauberflugplatz X“ auf GSte. *** und ***, beide KG römisch zehn außerhalb der genehmigten Landefläche eine Landung (und zwar mittels Schwebeflug von der Landefläche „H“ zu süd/östlich des Hangars - die mit „B“ gekennzeichnete Fläche - siehe Legende) durchgeführt, obwohl mittels Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 29.01.2003, GZI. *** für den gegenständlichen Heliport die jeweilige Aufsetz - sowie Landefläche genau definiert wurde und die Landung nur dort zu erfolgen hat. 2.) der Type ***, mit dem Kennzeichen ***, welches auf die B GmbH mit Sitz in Z, zugelassen ist, am 01.06.2015, um 18.38 Uhr eine Landung (und zwar mittels Schwebeflug von der Landefläche „H“ zu süd/östlich des Hangars - die mit „B“ gekennzeichnete Fläche - siehe Legende) durchgeführt, wobei Teile des Luftfahrzeuges in den Luftraum der Gp. Nr. ***, KG X ragten und somit außerhalb des Zivilflugfeldes „Hubschrauberflugplatz X“ eine Außenlandung gemäß § 9 Luftfahrtgesetz 1957 (LFG) erfolgte, ohne dass die gegenständliche Außenladung durch den Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 12.12.2014, GZI. *** („Bewilligung für Außenlandungen und Abflüge“) gedeckt war.2.) der Type ***, mit dem Kennzeichen ***, welches auf die B GmbH mit Sitz in Z, zugelassen ist, am 01.06.2015, um 18.38 Uhr eine Landung (und zwar mittels Schwebeflug von der Landefläche „H“ zu süd/östlich des Hangars - die mit „B“ gekennzeichnete Fläche - siehe Legende) durchgeführt, wobei Teile des Luftfahrzeuges in den Luftraum der Gp. Nr. ***, KG römisch zehn ragten und somit außerhalb des Zivilflugfeldes „Hubschrauberflugplatz X“ eine Außenlandung gemäß Paragraph 9, Luftfahrtgesetz 1957 (LFG) erfolgte, ohne dass die gegenständliche Außenladung durch den Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 12.12.2014, GZI. *** („Bewilligung für Außenlandungen und Abflüge“) gedeckt war. Hinweis: Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 29.01.2003, GZI. *** wurde unter Spruch-punkt I Auflage 2 vorgeschrieben, dass die Kennzeichnung der Aufsetzfläche durch ein weißes „H“ mit einer Länge von 3 m, einer Breite von 1,8 m und einer Schriftstärke von 0,4 m mit der Spitze nach Norden auszuführen ist. Die Landefläche ist mit einem 0,9 m breiten weißen Kreisring zu markieren.“Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 29.01.2003, GZI. *** wurde unter Spruch-punkt römisch eins Auflage 2 vorgeschrieben, dass die Kennzeichnung der Aufsetzfläche durch ein weißes „H“ mit einer Länge von 3 m, einer Breite von 1,8 m und einer Schriftstärke von 0,4 m mit der Spitze nach Norden auszuführen ist. Die Landefläche ist mit einem 0,9 m breiten weißen Kreisring zu markieren.“ Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: 1) § 169 Abs. 1 Ziffer 4 LFG iVm dem Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 29.01.2003, GZI***1) Paragraph 169, Absatz eins, Ziffer 4 LFG in Verbindung mit dem Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 29.01.2003, GZI*** 2) § 9 Abs. 1 LFG iVm § 169 Abs. 1 Ziffer 1 LFG2) Paragraph 9, Absatz eins, LFG in Verbindung mit Paragraph 169, Absatz eins, Ziffer 1 LFG Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt: Geldstrafe (€):
- 100,
- 100,
- 100,00,
- 100,00 Gemäß: § 169 Abs. 1
- Satz LFGParagraph 169, Absatz eins,
- Satz LFG § 169 Abs. 1
- Satz LFGParagraph 169, Absatz eins,
- Satz LFG Ersatzfreiheitsstrafe: 6 Stunden 6 Stunden Im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe tritt an deren Stelle die Ersatzfreiheitsstrafe. Weitere Verfügungen (zB. Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft): Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:Ferner haben Sie gemäß Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen: € 20,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe, wobei jedoch mindestens € 10,00 zu bemessen sind. Bei Freiheitsstrafen ist zur Berechnung der Kosten ein Tag Freiheitsstrafe mit 100 Euro anzusetzen. € 0,00 als Ersatz der Barauslagen für Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher: € 220,00“ Gegen dieses Straferkenntnis brachte der Beschwerdeführer fristgerecht eine unbegründete Beschwerde ein. Aufgrund dieser Beschwerde wurde der behördliche Verwaltungsstrafakt dem Landesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 10.08.2016 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, seine Beschwerde zu begründen, widrigenfalls diese als unzulässig zurückgewiesen wird. In seiner Beschwerdeergänzung vom 18.08.2016 führte der Beschwerdeführer aus wie folgt: „Sehr geehrte Frau Dr. Strele! In Ergänzung zur Beschwerde vom 16.07.2016 zu ZI. *** bringe ich vor, dass ich keinerlei Verwaltungsübertretung begangen habe. Das bekämpfte Straferkenntnis ist deshalb rechtwidrig, weil ich weder gegen den Bescheid GZ. *** vom 29.01.2003 noch gegen die Bestimmungen des § 9 LFG verstoßen habe.In Ergänzung zur Beschwerde vom 16.07.2016 zu ZI. *** bringe ich vor, dass ich keinerlei Verwaltungsübertretung begangen habe. Das bekämpfte Straferkenntnis ist deshalb rechtwidrig, weil ich weder gegen den Bescheid GZ. *** vom 29.01.2003 noch gegen die Bestimmungen des Paragraph 9, LFG verstoßen habe. Es ist unrichtig, dass ich außerhalb der genehmigten Landefläche eine Landung durchgeführt habe - tatsächlich erfolgte die Landung im genehmigten Landebereich. Ebenso ist es unrichtig, dass der Hubschrauber *** so abgestellt wurde, dass Teile über die Heliportgrenzen hinausragten, kein Teil des Hubschraubers überragte die genehmigten Heliport-Grenzen. Im konkreten Fall ist der Bescheid GZ. *** vom 29.01.2003 die sogenannte „Errichtungsbewilligung" für den Heliport X. Als Pilot kann ich nicht gegen die Errichtungsbewilligung verstoßen, weil diese die Errichtung, jedoch nicht den Betrieb am Heliport regelt.Es ist unrichtig, dass ich außerhalb der genehmigten Landefläche eine Landung durchgeführt habe - tatsächlich erfolgte die Landung im genehmigten Landebereich. Ebenso ist es unrichtig, dass der Hubschrauber *** so abgestellt wurde, dass Teile über die Heliportgrenzen hinausragten, kein Teil des Hubschraubers überragte die genehmigten Heliport-Grenzen. Im konkreten Fall ist der Bescheid GZ. *** vom 29.01.2003 die sogenannte „Errichtungsbewilligung" für den Heliport römisch zehn. Als Pilot kann ich nicht gegen die Errichtungsbewilligung verstoßen, weil diese die Errichtung, jedoch nicht den Betrieb am Heliport regelt. Die Landung (Landeanflug) erfolgte auf die gekennzeichnete Landefläche, anschließend wurde der Hubschrauber innerhalb der genehmigten Flugplatzgrenzen abgestellt. Es gibt keinerlei Rechtsvorschrift, dass der Hubschrauber auf der Landefläche/Aufsetzpunkt aufgesetzt werden muss, das ergibt sich auch nicht aus dem Bescheid *** vom 29.1.
- Aus dem Bescheid *** vom 29.1.2003 ergibt sich lediglich, wie die Aufsetz- und die Landefläche zu kennzeichnen ist. Es ergeben sich daraus keinerlei Bestimmungen, wie und wo die Landung bzw. das Abstellen von Luftfahrzeugen zu erfolgen haben. Es ergibt sich daraus auch keinerlei Bestimmung, dass der Hubschrauber auf der Landefläche absetzen muss, bevor er zur Abstellfläche/Parkfläche verbracht wird, ebenso nicht wie die Verbringung des Hubschrauber zur Parkfläche zu erfolgen hat. Wo Hubschrauber am Zivilflugplatz X abgestellt/geparkt werden, ist in keinerlei Bescheid geregelt, somit können Hubschrauber innerhalb des gesamten Zivilflugplatzbereiches geparkt/abgestellt werden. Vergleichbar mit einer Hubschrauberlandung am Flughafen W, hier erfolgt der Landeanflug ebenfalls auf die Landepiste (Landefläche), der Hubschrauber wird aber dort nicht abgesetzt, sondern der Hubschrauber geht vom Landeanflug in den Schwebeflug über, ohne auf der Piste aufzusetzen. Anschließend schwebt der Hubschrauber zu seiner zugewiesenen Abstellposition.Aus dem Bescheid *** vom 29.1.2003 ergibt sich lediglich, wie die Aufsetz- und die Landefläche zu kennzeichnen ist. Es ergeben sich daraus keinerlei Bestimmungen, wie und wo die Landung bzw. das Abstellen von Luftfahrzeugen zu erfolgen haben. Es ergibt sich daraus auch keinerlei Bestimmung, dass der Hubschrauber auf der Landefläche absetzen muss, bevor er zur Abstellfläche/Parkfläche verbracht wird, ebenso nicht wie die Verbringung des Hubschrauber zur Parkfläche zu erfolgen hat. Wo Hubschrauber am Zivilflugplatz römisch zehn abgestellt/geparkt werden, ist in keinerlei Bescheid geregelt, somit können Hubschrauber innerhalb des gesamten Zivilflugplatzbereiches geparkt/abgestellt werden. Vergleichbar mit einer Hubschrauberlandung am Flughafen W, hier erfolgt der Landeanflug ebenfalls auf die Landepiste (Landefläche), der Hubschrauber wird aber dort nicht abgesetzt, sondern der Hubschrauber geht vom Landeanflug in den Schwebeflug über, ohne auf der Piste aufzusetzen. Anschließend schwebt der Hubschrauber zu seiner zugewiesenen Abstellposition. Würde der Hubschrauber auf der Landefläche am Flughafen W abgesetzt werden, so müsste der Flughafen für zumindest 30 Minuten gesperrt werden , weil der Hubschrauber nach vollkommenen Stillstand der Rotorblätter (dauert bis zu 5 Minuten) mit Hilfe von Transporträdern von der Landefläche geschoben werden müsste. Diese Transporträder müsste der Hubschrauber mitbringen, weil diese je nach HS-Typ unterschiedlich sind. Dh. sie müssten aus dem Hubschrauber ausgepackt und am HS montiert werden - anschließend müssten zumindest 5 Personen den HS von der Landefläche schieben. Die Vorgehensweise, dass der Hubschrauber auf die Landefläche seinen Landeanflug durchführt und anschließend zu seiner Parkposition schwebt, ist auch der Bezirkshauptmannschaft Y bestens bekannt, zudem sie ja sowohl die Errichtungs- als auch die Betriebsbewilligung für den Heliport Y erteilt hat. Diese Vorgehensweise wurde auch seit 2004 anstandslos praktiziert, bis es zu einem politischen Streit in der Gemeinde X kam. Nun versuchte man mit bis zu 40 Strafverfahren gegen die C GmbH bzw. dessen Mitarbeitern den Heliport zu bekämpfen, wo es nur geht. Alle Verfahren wurden schlußendlich von der Rechtsmittelinstanz eingestellt - Rechtfertigungen an die BH Y sind sinnlos, da ohnehin gestraft wird, der Strafreferent ist gewählter Gemeinderat in der Gemeinde X.Die Vorgehensweise, dass der Hubschrauber auf die Landefläche seinen Landeanflug durchführt und anschließend zu seiner Parkposition schwebt, ist auch der Bezirkshauptmannschaft Y bestens bekannt, zudem sie ja sowohl die Errichtungs- als auch die Betriebsbewilligung für den Heliport Y erteilt hat. Diese Vorgehensweise wurde auch seit 2004 anstandslos praktiziert, bis es zu einem politischen Streit in der Gemeinde römisch zehn kam. Nun versuchte man mit bis zu 40 Strafverfahren gegen die C GmbH bzw. dessen Mitarbeitern den Heliport zu bekämpfen, wo es nur geht. Alle Verfahren wurden schlußendlich von der Rechtsmittelinstanz eingestellt - Rechtfertigungen an die BH Y sind sinnlos, da ohnehin gestraft wird, der Strafreferent ist gewählter Gemeinderat in der Gemeinde römisch zehn. Auf keinem Heliport der Welt wird der Hubschrauber auf der Landefläche abgesetzt, weil dadurch der Flugplatz gesperrt werden müsste. Vielmehr erfolgt der Landeanflug auf die Landefläche und sobald der Hubschrauber in den Bodeneffekt kommt (ca. eine Höhe, die geringer ist als der Rotordurchmesser), geht der Hubschrauber in den Schwebeflug über und schwebt ohne abzusetzen auf seine Parkposition. Unabhängig von den rechtlichen Aspekten hat sich die Person, welche diese angeblichen Verwaltungsübertretungen festgestellt hat, auf einem 1 Kilometer entfernten Ort mit einem Höhenunterschied von 200 Meter befunden, wo sich auf der Sichtstrecke zahlreiche Hindernisse befinden, sodass diese niemals in der Lage ist, den genauen Landeort einzusehen. Aus einer Entfernung von einem Kilometer ist es niemanden möglich festzustellen, ob ein Hubschrauber 10 oder 15 Meter weiter links oder rechts, vorne oder hinten schwebt/landet oder abgesetzt wird. Es ist auch niemanden möglich, aus einer Entfernung von 1 Kilometer auf den Meter genau die Flugplatzgrenzen zu erkennen. Gesamt betrachtet handelt es sich wiederum um einen Versuch der BH Y einen strafbaren Sachverhalt zu konstruieren, die Beweislast auf den Beschuldigten bzw. auf den LVwG Tirol abzuwälzen. In einem vergleichbaren Fall, wo zu geringe Mindestabstände zwischen Hubschraubern vorgeworfen wurde, hat der LVwG Tirol ein Gutachten von über € 6.000,- erstellen lassen. Das Verwaltungsstrafverfahren wurde eingestellt - sinngemäße Kommentar des Strafreferenten – der LVwG kann sich die Gutachterkosten besser leisten. Es wird ersucht 1.) Das Verwaltungsstrafverfahren mangels Vorliegen einer Verwaltungsübertretung Einzustellen in eventu 2.) Eine mündliche Verhandlung durchzuführen, wobei hier insbesondere das erhebende Organ Herrn D c/o Bezirkshauptmannschaft Y als Zeuge zu laden wäre; M it freundlichen Grüßen AA“ Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den behördlichen Verwaltungsstrafakt sowie den Akt des Landesverwaltungsgerichtes Tirol. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat über die gegenständliche Beschwerde wie folgt erwogen: In der diesen Verwaltungsstrafverfahren zugrundeliegenden Anzeige der Bezirks-hauptmannschaft Y (Kontrollblatt „Hubschrauberflugplatz X“) ist ausgeführt, dass das erhebende Organ DD am 01.06.2015 den Hubschrauberflugplatz X in der Zeit von 17:35 bis 19:35 Uhr beobachtet hat. In dieser Zeit befanden sich zwei Luftfahrzeuge am Hubschrauberflugplatz X und zwar ein großer roter Hubschrauber mit fünf Stück rot-schwarzen Rotorblättern in Position süd/östlich des Hangars = B und ein weiterer großer roter Hubschrauber mit drei Stück Rotorblättern auf Position süd/westlich des Hangars = A. Für das erhebende Organ DD waren die Kennzeichen der Hubschrauber nicht zu erkennen. Um 18:08 Uhr konnte er feststellen, dass der Hubschrauber von A garagiert wurde. Um 18:38 Uhr hatte ein Hubschrauber rot (?) Kontakt mit dem Landeplatz H und landete dann auf A (Position süd/westlich des Hangars) um 18:50 Uhr wurde der Hubschrauber garagiert. Überprüfungsmaßnahmen der Bezirkshauptmannschaft Y im Sommer 2015 haben ergeben, dass der Beschwerdeführer AA als Pilot des Hubschraubers mit dem Kennzeichen *** vom Typ *** am 01.06.2015 um 18:38 Uhr am Hubschrauberlandeplatz X einen Schwebeflug von „H“ auf „A“ durchgeführt hat.In der diesen Verwaltungsstrafverfahren zugrundeliegenden Anzeige der Bezirks-hauptmannschaft Y (Kontrollblatt „Hubschrauberflugplatz X“) ist ausgeführt, dass das erhebende Organ DD am 01.06.2015 den Hubschrauberflugplatz römisch zehn in der Zeit von 17:35 bis 19:35 Uhr beobachtet hat. In dieser Zeit befanden sich , zwei Luftfahrzeuge am Hubschrauberflugplatz römisch zehn und zwar ein großer roter Hubschrauber mit fünf Stück rot-schwarzen Rotorblättern in Position süd/östlich des Hangars = B und ein weiterer großer roter Hubschrauber mit drei Stück Rotorblättern auf Position süd/westlich des Hangars = A. Für das erhebende Organ DD waren die Kennzeichen der Hubschrauber nicht zu erkennen. Um 18:08 Uhr konnte er feststellen, dass der Hubschrauber von A garagiert wurde. Um 18:38 Uhr hatte ein Hubschrauber rot (?) Kontakt mit dem Landeplatz H und landete dann auf A (Position süd/westlich des Hangars) um 18:50 Uhr wurde der Hubschrauber garagiert. Überprüfungsmaßnahmen der Bezirkshauptmannschaft Y im Sommer 2015 haben ergeben, dass der Beschwerdeführer AA als Pilot des Hubschraubers mit dem Kennzeichen *** vom Typ *** am 01.06.2015 um 18:38 Uhr am Hubschrauberlandeplatz römisch zehn einen Schwebeflug von „H“ auf „A“ durchgeführt hat. Sowohl in der in diesen Verwaltungsstrafverfahren ergangenen Aufforderung zur Rechtfertigung als auch im angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer entgegen den Ausführungen in der Anzeige (Schwebeflug von der Landefläche „H“ zu Position „A“ süd/westlich des Hangars) zur Last gelegt, außerhalb der genehmigten Landefläche eine Landung (und zwar mittels Schwebeflug von der Landefläche „H“ zu süd/östliche des Hangars – die mit „B“ gekennzeichnete Fläche – siehe Legende) durchgeführt zu haben. Es ergibt sich sohin, dass im Gegenstandsfall die Position B süd/östlich des Hangars mit (richtig:) Position A süd/westlich des Hangars verwechselt worden ist. Die Angabe des richtigen Tatortes stellt ein wesentliches Tatbestandsmerkmal dar, welches dem Beschwerdeführer innerhalb der Verfolungsverjährungsfrist vorzuwerfen ist. Aufgrund des Umstandes, dass die gegenständliche Verwaltungsübertretung mit 01.06.2015 datiert und binnen der einjährigen Verfolgungsverjährungsfrist im Sinn des § 31 Abs 1 VStG seitens der belangten Behörde keine entsprechende Verfolgungshandlung gesetzt wurde (dem Beschwerdeführer wurde im gesamten behördlichen Verwaltungsstrafverfahren immer vorgeworfen den Schwebeflug von der Landefläche „H“ zu süd/östlich des Hangars – die mit „B“ gekennzeichnete Fläche – siehe Legende durchgeführt zu haben) war dem Landesverwaltungsgericht Tirol eine Spruchkorrektur verwehrt und spruchgemäß zu entscheiden.Aufgrund des Umstandes, dass die gegenständliche Verwaltungsübertretung mit 01.06.2015 datiert und binnen der einjährigen Verfolgungsverjährungsfrist im Sinn des Paragraph 31, Absatz eins, VStG seitens der belangten Behörde keine entsprechende Verfolgungshandlung gesetzt wurde (dem Beschwerdeführer wurde im gesamten behördlichen Verwaltungsstrafverfahren immer vorgeworfen den Schwebeflug von der Landefläche „H“ zu süd/östlich des Hangars – die mit „B“ gekennzeichnete Fläche – siehe Legende durchgeführt zu haben) war dem Landesverwaltungsgericht Tirol eine Spruchkorrektur verwehrt und spruchgemäß zu entscheiden. I. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch eins. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Dr. Martina Strele (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2016.13.1615.3