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{'item': 'LVwG-2016/13/1912-2'}

Obsah (9)§ 28§ 25a§ 134§ 30b§ 30a§ 24§ 7§ 25§ 30

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum14.12.2016 GeschäftszahlLVwG-2016/13/1912-2 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin

§ 28Vw

GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.1.

Paragraph 28, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.2. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung für alle Klassen für einen Zeitraum von drei Monaten, gerechnet ab dem Tag der Rechtskraft dieses Bescheides, (das ist vier Wochen nach Zustellung dieses Bescheides bzw sofort nach Zustellung einer diesen Bescheid bestätigenden Entscheidung über ein eingebrachtes Rechtsmittel) entzogen sowie das Recht aberkannt von einer allfällig erteilten ausländischen Lenkberechtigung auf die Dauer des Entzuges der Lenkberechtigung in Österreich Gebrauch zu machen. Gegen diesen Bescheid brachte der Beschwerdeführer fristgerecht nachfolgende Beschwerde ein: „Ich beantrage: Änderung des Bescheides Beschreibung der beantragten Änderung/Aufhebung: Beantrage die Herabsetzung der Strafe unter 3 Monaten Das Punktesystem ist unfair und Nicht Nachvollziehbar Begründung: Ich Beantrage die Herabsetzung der Strafe auf unter 3 Monate. Begründung:. das Neue Vormerksystem ist unfair und nicht Nachvolziegbar Für die begangene Strafe muss man Zahlen dan bekommt man einen Punkt wenn man 2 hat muss mann ein Umschulug Zahlen und zwar beim Öamtc staat das die Punkte nun erlischen Bleiben die weiter darauf hin hat mann mich 2 mal in der Gleichen Woche nochmal wegen kindersicherung angehalten und wieder habe ich stafe zahlen müßen und wieder zum Öamtc und nun soll ich meinen Führerschein abgeben das ist unfair und nicht nachvollziehbar für mich deswegen will ich das die strafe halbiert wierd oder kommblet gelöscht wird.“ Aufgrund dieser Beschwerde wurde der behördliche Verwaltungsakt dem Landesverwaltungs-gericht Tirol zur Entscheidung vorgelegt. Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den behördlichen Verwaltungsakt, dem Akt des Landesverwaltungsgerichtes Tirol sowie insbesondere in die von diesem bei der Bezirkshauptmannschaft W eingeholten rechtskräftigen Entscheidungen (Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft W vom 13.01.2014, GZ ****, Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft W vom 24.02.2014, GZ **** und Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft W vom 03.05.2016, GZ ****). Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat über die gegenständliche Beschwerde wie folgt erwogen: Mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft W vom 13.01.2014, GZ ****, wurde dem Beschwerdeführer nachfolgender Sachverhalt zur Last gelegt: „Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen: Tatzeit: 03.12.2013, 07.35 Uhr Tatort: Gemeinde V, Adresse Richtung/Kreuzung: Richtung OrtszentrumTatort: Gemeinde römisch fünf, Adresse Richtung/Kreuzung: Richtung Ortszentrum Fahrzeug: PKW, *** - Sie haben als LenkerIn nicht dafür gesorgt, dass die Vorschriften des Kraftfahrgesetzes eingehalten wurden, da festgestellt wurde, dass Sie Kinder, welche das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hatten und welche kleiner als 150 cm waren, befördert haben und diese dabei nicht mit einer geeigneten, der Größe und dem Gesicht der Kinder jeweils entsprechenden Rückhaltevorrichtung, welche die Gefahr von Körperverletzungen bei einem Unfall verringert, gesichert hatten. Anzahl der beförderten Kinder: 3“ Dadurch hat er eine Verwaltungsübertretung nach § 106 Abs. 5 Ziffer 2 KFG begangen, weshalb über ihn

§ 134Abs.

1 KFG eine Geldstrafe in Höhe von Euro 100,00 (Ersatzfreiheitsstrafe: 24 Stunden) verhängt wurde.Dadurch hat er eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 106, Absatz 5, Ziffer 2 KFG begangen, weshalb über ihn

Paragraph 134, Absatz eins, KFG eine Geldstrafe in Höhe von Euro 100,00 (Ersatzfreiheitsstrafe: 24 Stunden) verhängt wurde. Diese Strafverfügung ist mit 01.02.2014 in Rechtskraft erwachsen und am 27.02.2014 im Führerscheinregister – Vormerksystem eingetragen worden. Mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft W vom 24.02.2014, GZ ****, wurde dem Beschwerdeführer spruchgemäß nachfolgender Sachverhalt zur Last gelegt: „Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen: Tatzeit: 28.01.2014, 07.39 Uhr Tatort: Gemeinde V, Adresse,Tatort: Gemeinde römisch fünf, Adresse, Fahrzeug: PKW, *** - Sie haben als LenkerIn nicht dafür gesorgt, dass die Vorschriften des Kraftfahrgesetzes eingehalten wurden, da festgestellt wurde, dass Sie Kinder, welche das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hatten und welche kleiner als 150 cm waren, befördert haben und diese dabei nicht mit einer geeigneten, der Größe und dem Gesicht der Kinder jeweils entsprechenden Rückhaltevorrichtung, welche die Gefahr von Körperverletzungen bei einem Unfall verringert, gesichert hatten. Anzahl der beförderten Kinder: 1“ Dadurch hat er eine Verwaltungsübertretung nach § 106 Abs. 5 Ziffer 2 KFG begangen, weshalb über ihn

§ 134Abs.

1 KFG eine Geldstrafe in Höhe von Euro 100,00 verhängt wurde.Dadurch hat er eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 106, Absatz 5, Ziffer 2 KFG begangen, weshalb über ihn

Paragraph 134, Absatz eins, KFG eine Geldstrafe in Höhe von Euro 100,00 verhängt wurde. Diese Strafverfügung ist am 19.03.2014 in Rechtskraft erwachsen und wurde am 28.04.2014 im Führerscheinregister – Vormerksystem eingetragen.

§ 30b

Abs 1 FSG ist bei zwei eingetragenen Vormerkungen eine besondere Maßnahme anzuordnen. Demzufolge wurde der Beschwerdeführer mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft W vom 14.05.2014, GZ ****, zur Absolvierung eines Kurses über geeignete Maßnahmen zur Sicherung verpflichtet.

Paragraph 30 b, Absatz eins, FSG ist bei zwei eingetragenen Vormerkungen eine besondere Maßnahme anzuordnen. Demzufolge wurde der Beschwerdeführer mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft W vom 14.05.2014, GZ ****, zur Absolvierung eines Kurses über geeignete Maßnahmen zur Sicherung verpflichtet. Dieser Verpflichtung ist der Beschwerdeführer nachgekommen. Er hat beim ÖAMTC am 21.11.2014 an einem Vormerk-Kindersicherungskurs im Fahrtechnik Zentrum Tirol teilgenommen. Mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft W vom 03.05.2016, GZ ****, wurde dem Beschwerdeführer neuerlich folgender Sachverhalt zur Last gelegt: „Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen: Tatzeit: 29.02.2016, 07.37 Uhr Tatort: Gemeinde V, Adresse,Tatort: Gemeinde römisch fünf, Adresse, Fahrzeug: PKW, *** - Sie haben als LenkerIn nicht dafür gesorgt, dass die Vorschriften des Kraftfahrgesetzes eingehalten wurden, da festgestellt wurde, dass Sie Kinder, welche das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hatten und welche kleiner als 150 cm waren, befördert haben und diese dabei nicht mit einer geeigneten, der Größe und dem Gesicht der Kinder jeweils entsprechenden Rückhaltevorrichtung, welche die Gefahr von Körperverletzungen bei einem Unfall verringert, gesichert hatten. Anzahl der beförderten Kinder: 1“ Dadurch hat der Beschwerdeführer neuerlich eine Verwaltungsübertretung nach § 106 Abs. 5 Ziffer 2 KFG begangen, weshalb über ihn

§ 134Abs.

1 KFG eine Geldstrafe in Höhe von Euro 100,00 verhängt wurde.Dadurch hat der Beschwerdeführer neuerlich eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 106, Absatz 5, Ziffer 2 KFG begangen, weshalb über ihn

Paragraph 134, Absatz eins, KFG eine Geldstrafe in Höhe von Euro 100,00 verhängt wurde. Auch diese Strafverfügung ist mit 25.05.2016 in Rechtskraft erwachsen und wurde am 14.07.2016 im Führerscheinregister – Vormerksystem eingetragen.

§ 30a

Abs 2 Ziffer 13 FSG sind ua Übertretungen nach § 106 Abs 5 Z 2 KFG vorzumerken.

Paragraph 30 a, Absatz 2, Ziffer 13 FSG sind ua Übertretungen nach Paragraph 106, Absatz 5, Ziffer 2, KFG vorzumerken. Besitzern einer Lenkberechtigung ist diese

§ 24

Abs 1 Z 1 FSG entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit zu entziehen, wenn sie nicht mehr verkehrszuverlässig sind.Besitzern einer Lenkberechtigung ist diese

Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins, FSG entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit zu entziehen, wenn sie nicht mehr verkehrszuverlässig sind. Als nicht mehr verkehrszuverlässig iSd § 7 Abs 3 Z 15 FSG gilt eine Person, wenn sie wegen eines Deliktes

§ 30a

Abs 2 rechtskräftig bestraft wird, obwohl gegenüber ihn zuvor bereits einmal aufgrund eines zu berücksichtigenden Deliktes eine besondere Maßnahmen

§ 30b

Abs 1 angeordnet worden ist, oder

§ 30bAbs 2 von der Anordnung einer besonderen Maßnahme Abstand genommen wurde.Als nicht mehr verkehrszuverlässig i

Sd Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 15, FSG gilt eine Person, wenn sie wegen eines Deliktes

Paragraph 30 a, Absatz 2, rechtskräftig bestraft wird, obwohl gegenüber ihn zuvor bereits einmal aufgrund eines zu berücksichtigenden Deliktes eine besondere Maßnahmen

Paragraph 30 b, Absatz eins, angeordnet worden ist, oder

Paragraph 30 b, Absatz 2, von der Anordnung einer besonderen Maßnahme Abstand genommen wurde. Als nicht mehr verkehrszuverlässig iSd § 7 Abs 3 Z 14 FSG gilt weiters eine Person, wenn sie wegen eines Deliktes

§ 30a

Abs 2 rechtskräftig bestraft wird und bereits zwei oder mehrere zu berücksichtigende Eintragungen (§ 30a Abs 4) vorgemerkt sind.Als nicht mehr verkehrszuverlässig iSd Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 14, FSG gilt weiters eine Person, wenn sie wegen eines Deliktes

Paragraph 30 a, Absatz 2, rechtskräftig bestraft wird und bereits zwei oder mehrere zu berücksichtigende Eintragungen (Paragraph 30 a, Absatz 4,) vorgemerkt sind. § 30a Abs 4 FSG lautet wie folgt:Paragraph 30 a, Absatz 4, FSG lautet wie folgt: „

(4)Die in den § 7 Abs. 3 Z 14 oder 15, § 25 Abs. 3 zweiter Satz oder § 30b genannten Rechtsfolgen treten nur dann ein, wenn die die jeweiligen Rechtsfolgen auslösenden Delikte innerhalb von zwei Jahren begangen wurden. Wurde innerhalb dieses zweijährigen Zeitraumes ein zweites Vormerkdelikt begangen, so verlängert sich der Zeitraum auf drei Jahre. Wurde eine Entziehung

§ 7Abs.

3 Z 14 oder 15 ausgesprochen oder die Entziehungsdauer

§ 25Abs.

3 zweiter Satz verlängert, so sind die dieser Entziehung zugrunde liegenden Vormerkungen künftig nicht mehr zu berücksichtigen. Wurde die Entziehung der Lenkberechtigung wegen einer der in § 7 Abs. 3 genannten bestimmten Tatsache ausgesprochen, so sind später eingetragene Vormerkungen aufgrund von Delikten, die vor dem Zeitpunkt der Entziehung der Lenkberechtigung begangen wurden, hinsichtlich der Rechtsfolgen des § 25 Abs. 3 zweiter Satz oder hinsichtlich der sonstigen Entziehungsdauer nicht mehr zu berücksichtigen.“„

(4)Die in den Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 14, oder 15, Paragraph 25, Absatz 3, zweiter Satz oder Paragraph 30 b, genannten Rechtsfolgen treten nur dann ein, wenn die die jeweiligen Rechtsfolgen auslösenden Delikte innerhalb von zwei Jahren begangen wurden. Wurde innerhalb dieses zweijährigen Zeitraumes ein zweites Vormerkdelikt begangen, so verlängert sich der Zeitraum auf drei Jahre. Wurde eine Entziehung

Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 14, oder 15 ausgesprochen oder die Entziehungsdauer

Paragraph 25, Absatz 3, zweiter Satz verlängert, so sind die dieser Entziehung zugrunde liegenden Vormerkungen künftig nicht mehr zu berücksichtigen. Wurde die Entziehung der Lenkberechtigung wegen einer der in Paragraph 7, Absatz 3, genannten bestimmten Tatsache ausgesprochen, so sind später eingetragene Vormerkungen aufgrund von Delikten, die vor dem Zeitpunkt der Entziehung der Lenkberechtigung begangen wurden, hinsichtlich der Rechtsfolgen des Paragraph 25, Absatz 3, zweiter Satz oder hinsichtlich der sonstigen Entziehungsdauer nicht mehr zu berücksichtigen.“

§ 25

Abs 3 FSG ist bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (§ 7) eine Entziehungsdauer von mindestens drei Monaten festzusetzen. Sind für die Person, der die Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit zu entziehen ist, zum Zeitpunkt der Entziehung im Vormerksystem (§ 30a) Delikte vorgemerkt, so ist für jede dieser im Zeitpunkt der Entziehung bereits eingetragenen Vormerkung die Entziehungsdauer um zwei Wochen zu verlängern; davon ausgenommen sind Entziehungen aufgrund des § 7 Abs 3 Ziffer 14 und 15.

Paragraph 25, Absatz 3, FSG ist bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (Paragraph 7,) eine Entziehungsdauer von mindestens drei Monaten festzusetzen. Sind für die Person, der die Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit zu entziehen ist, zum Zeitpunkt der Entziehung im Vormerksystem (Paragraph 30 a,) Delikte vorgemerkt, so ist für jede dieser im Zeitpunkt der Entziehung bereits eingetragenen Vormerkung die Entziehungsdauer um zwei Wochen zu verlängern; davon ausgenommen sind Entziehungen aufgrund des Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 14 und 15. Da nun betreffend den Beschwerdeführer bereits berücksichtigende Eintragungen im Vormerksystem vorgemerkt sind, der Beschwerdeführer wiederum mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft W vom 03.05.2016, GZ ****, rechtskräftig wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 106 Abs 5 Z 2 KFG bestraft wurde und dieses Delikt neuerlich ein Vormerkdelikt darstellt, war dem Beschwerdeführer im Sinn der Bestimmungen der §§ 7 Abs 3 Ziffer 14 und 15 iVm § 25 Abs 3 FSG die Lenkberechtigung für mindestens drei Monate zu entziehen.Da nun betreffend den Beschwerdeführer bereits berücksichtigende Eintragungen im Vormerksystem vorgemerkt sind, der Beschwerdeführer wiederum mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft W vom 03.05.2016, GZ ****, rechtskräftig wegen einer Verwaltungsübertretung nach Paragraph 106, Absatz 5, Ziffer 2, KFG bestraft wurde und dieses Delikt neuerlich ein Vormerkdelikt darstellt, war dem Beschwerdeführer im Sinn der Bestimmungen der Paragraphen 7, Absatz 3, Ziffer 14 und 15 in Verbindung mit Paragraph 25, Absatz 3, FSG die Lenkberechtigung für mindestens drei Monate zu entziehen. Besitzern von ausländischen Lenkberechtigungen kann

§ 30

Abs 1 FSG das Recht, von ihrem Führerschein in Österreich Gebrauch zu machen, aberkannt werden, wenn Gründe für eine Entziehung der Lenkberechtigung vorliegen. Von dieser Bestimmung wurde im Gegenstandsfall Gebrauch gemacht.Besitzern von ausländischen Lenkberechtigungen kann

Paragraph 30, Absatz eins, FSG das Recht, von ihrem Führerschein in Österreich Gebrauch zu machen, aberkannt werden, wenn Gründe für eine Entziehung der Lenkberechtigung vorliegen. Von dieser Bestimmung wurde im Gegenstandsfall Gebrauch gemacht. Die Entziehung der Lenkberechtigung stellt eine vorbeugende Maßnahme zum Schutze der Verkehrssicherheit dar, die unaufschiebbar ist, auf persönliche, wirtschaftliche oder berufliche Interessen kann daher keine Rücksicht genommen werden. Es war daher wie im Spruch ausgeführt zu entscheiden. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Dr. Martina Strele (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2016.13.1912.2

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.