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{'item': 'LVwG-2016/13/2277-4'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum14.12.2016 GeschäftszahlLVwG-2016/13/2277-4 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Mag. Dr. Martina Strele über die Beschwerde des A A, Adresse, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft W vom 20.09.2016, GZ ****, zu Recht erkannt:

  1. Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde
  2. Gemäß Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde zu Spruchpunkt
  3. insofern Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe in Höhe von Euro 1.900,00, auf Euro 1.600,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 16) herabgesetzt und zu Spruchpunkt
  4. das Beschwerdeverfahren gemäß § 28 Abs 1 iVm § 31 Abs 1 VwGVG eingestellt wird.zu Spruchpunkt
  5. das Beschwerdeverfahren gemäß Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG eingestellt wird.
  6. Im Hinblick darauf, dass der Beschwerde teilweise Erfolg beschieden war, wird der Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens zu Spruchpunkt
  7. in Höhe von Euro 160,00 neu festgesetzt. Zu Spruchpunkt
  8. fallen keine Kosten des Beschwerdeverfahren an.
  9. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
  10. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer spruchgemäß nachfolgender Sachverhalt zur Last gelegt: „Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen: Tatzeit:
  11. 22.06.2016 um 23.50 Uhr
  12. 22.06.2016 um 23.50-00.45 Uhr Tatort:
  13. Gemeinde V, auf der Adresse Tatort:
  14. Gemeinde römisch fünf, auf der Adresse
  15. Gemeinde V, Adresse, in Richtung *** und zurück
  16. Gemeinde römisch fünf, Adresse, in Richtung *** und zurück Fahrzeug(e): PKW ***
  17. Sie haben sich am 23.06.2016 um 01:07 Uhr in Adresse vor ihrer Wohnungstüre nach Aufforderung eines besonders geschulten und von der Behörde hiezu ermächtigten Organes der Straßenaufsicht geweigert, Ihre Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, obwohl Sie im Verdacht gestanden sind, zum angeführten Zeitpunkt, am angeführten Ort, das angeführte Fahrzeug in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt zu haben.
  18. Sie haben das angeführte Kraftfahrzeug auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr gelenkt, obwohl Sie nicht im Besitze einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung waren. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:
  19. § 99 Abs. 1 lit b i.V.m. § 5 Abs. 2
  20. Satz Ziffer 1 StVO Paragraph 99, Absatz eins, Litera b, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz 2,
  21. Satz Ziffer 1 StVO
  22. § 37 Abs. 1 i.V.m. § 1 Abs. 3 FSG Paragraph 37, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz 3, FSG Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt: Geldstrafe (€):
  23. 1.900,00
  24. 365,00 Gemäß: § 99 Abs. 1 StVO Paragraph 99, Absatz eins, StVO § 37 Abs. 1 i.V.m. § 37 Abs 3 Zif. 1 FSG Paragraph 37, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 37, Absatz 3, Zif. 1 FSG Ersatzfreiheitsstrafe: 19 Tag(e) 7 Tage Im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe tritt an deren Stelle die Ersatzfreiheitsstrafe. Weitere Verfügungen (z.B. Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft): Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen: Ferner haben Sie gemäß Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen: € 226,50 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe, wobei jedoch mindestens € 10,00 zu bemessen sind. Bei Freiheitsstrafen ist zur Berechnung der Kosten ein Tag Freiheitsstrafe mit 100 Euro anzusetzen. € 0,00 als Ersatz der Barauslagen für Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher: € 2.491,50“ In seiner fristgerecht dagegen erhobenen Beschwerde brachte der Beschwerdeführer vor, dass er am erwähnten Datum nicht mit dem Auto gefahren und das Straferkenntnis somit gegenstandslos sei. Aufgrund dieser Beschwerde wurde der behördliche Verwaltungsstrafakt dem Landesverwaltungsgericht Tirol zur Entscheidung vorgelegt. Es wurde am 12.12.2016 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. In dieser wurde Beweis aufgenommen durch Einvernahme des Beschwerdeführers, sowie durch Einsichtnahme in den behördlichen Verwaltungsstrafakt als auch in den Akt des Landesverwaltungsgerichtes Tirol. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat über die gegenständliche Beschwerde wie folgt erwogen: Zunächst wird festgehalten, dass der Beschwerdeführer anlässlich der durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung die Beschwerde zu Spruchpunkt
  25. auf die Strafhöhe eingeschränkt und zu Spruchpunkt
  26. die Beschwerde zurückgezogen hat. Im Hinblick darauf richtet sich die Beschwerde nunmehr lediglich gegen die Höhe der verhängten Geldstrafe zu Spruchpunkt
  27. und ist daher der behördliche Schuldspruch zu Spruchpunkt
  28. und Spruchpunkt
  29. (Infolge der Zurückziehung der Beschwerde) in Rechtskraft erwachsen. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat sich daher nur mehr mit der Höhe der über den Beschwerdeführer verhängten Geldstrafe zu Spruchpunkt
  30. auseinanderzusetzen. Gemäß §
  31. Abs 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.Gemäß Paragraph 19, Absatz eins, VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach Abs 2 sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.Nach Absatz 2, sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Die im Gegenstandsfall heranzuziehende Strafbestimmung zu Spruchpunkt
  32. ist jene des § 99 Abs 1 lit b StVO. Nach dieser Bestimmung begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 1600 Euro bis 5900 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von zwei bis sechs Wochen, zu bestrafen, wer sich bei Vorliegen der in § 5 bezeichneten Voraussetzungen weigert, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen oder sich vorführen zu lassen, oder sich bei Vorliegen der bezeichneten Voraussetzungen nicht der ärztlichen Untersuchung unterzieht.Die im Gegenstandsfall heranzuziehende Strafbestimmung zu Spruchpunkt
  33. ist jene des Paragraph 99, Absatz eins, Litera b, StVO. Nach dieser Bestimmung begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 1600 Euro bis 5900 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von zwei bis sechs Wochen, zu bestrafen, wer sich bei Vorliegen der in Paragraph 5, bezeichneten Voraussetzungen weigert, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen oder sich vorführen zu lassen, oder sich bei Vorliegen der bezeichneten Voraussetzungen nicht der ärztlichen Untersuchung unterzieht. Die Bestimmung des § 5 Abs 2 StVO normiert, dass Organe des amtsärztlichen Dienstes oder besonders geschulte und von der Behörde hiezu ermächtigte Organe der Straßenaufsicht berechtigt sind, jederzeit die Atemluft von Personen, die ein Fahrzeug lenken, in Betrieb nehmen oder zu lenken oder in Betrieb zunehmen versuchen, auf Alkoholgehalt zu untersuchen. Sie sind außerdem berechtigt, die Atemluft von Personen,
  34. die verdächtig sind, in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug gelenkt zu haben, oder
  35. bei denen der Verdacht besteht, dass ihr Verhalten am Unfallsort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang steht, auf Alkoholgehalt zu untersuchen. Wer zu einer Untersuchung der Atemluft aufgefordert wird, hat sich dieser zu unterziehen.Die Bestimmung des Paragraph 5, Absatz 2, StVO normiert, dass Organe des amtsärztlichen Dienstes oder besonders geschulte und von der Behörde hiezu ermächtigte Organe der Straßenaufsicht berechtigt sind, jederzeit die Atemluft von Personen, die ein Fahrzeug lenken, in Betrieb nehmen oder zu lenken oder in Betrieb zunehmen versuchen, auf Alkoholgehalt zu untersuchen. Sie sind außerdem berechtigt, die Atemluft von Personen,
  36. die verdächtig sind, in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug gelenkt zu haben, oder
  37. bei denen der Verdacht besteht, dass ihr Verhalten am Unfallsort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang steht, auf Alkoholgehalt zu untersuchen. Wer zu einer Untersuchung der Atemluft aufgefordert wird, hat sich dieser zu unterziehen. Im Gegenstandsfall hat sich der Beschwerdeführer am Tatzeitpunkt in Adresse vor seiner Wohnungstüre nach Aufforderung eines besonders geschulten und von der Behörde hiezu ermächtigten Organes der Straßenaufsicht geweigert, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, obwohl er im Verdacht gestanden hat, zum angeführten Zeitpunkt, am angeführten Ort ein Kraftfahrzeug in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt zu haben. Laut § 5 Abs 3
  38. Satz ergibt sich, dass eine Berechtigung zur Untersuchung der Amtenluft auf Alkoholgehalt bereits dann besteht, wenn eine Person bloß „verdächtig“ ist, ein Fahrzeug in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt zu haben. Der objektive Tatbestand ist bereits mit der Verweigerung, sich dem Test zu unterziehen, vollendet. Es ist somit rechtlich unerheblich, ob im Zuge des darauffolgenden Verwaltungsstrafverfahrens der Beweis erbracht werden kann, ob der Beschwerdeführer tatsächlich ein Fahrzeug „gelenkt“ hat. Laut Paragraph 5, Absatz 3,
  39. Satz ergibt sich, dass eine Berechtigung zur Untersuchung der Amtenluft auf Alkoholgehalt bereits dann besteht, wenn eine Person bloß „verdächtig“ ist, ein Fahrzeug in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt zu haben. Der objektive Tatbestand ist bereits mit der Verweigerung, sich dem Test zu unterziehen, vollendet. Es ist somit rechtlich unerheblich, ob im Zuge des darauffolgenden Verwaltungsstrafverfahrens der Beweis erbracht werden kann, ob der Beschwerdeführer tatsächlich ein Fahrzeug „gelenkt“ hat. In der gegenständlichen Verwaltungsstrafsache ist auch von einem erheblichen Unrechtsgehalt der angelasteten Tat auszugehen, zumal eine Ermittlung der tatsächlich allenfalls vorliegenden, Alkoholbeeinträchtigung nicht möglich war. In Bezug auf das Verschulden ist von vorsätzlichem Verhalten auszugehen, zumal sich der Beschwerdeführer aufgrund der Aufforderung des kontrollierenden Beamten im Klaren sein musste, dass er im Falle der Verweigerung eine Übertretung setzen würde. Im Hinblick darauf, dass für die Tatbegehung bereits Fahrlässigkeit ausreicht, ist dieser Umstand auch als erschwerend zu berücksichtigen. Mildernd wurde die bisherige Unbescholtenheit des Beschwerdeführers gewertet. Anlässlich seiner Einvernahme vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol, gab der Beschwerdeführer glaubhaft an, dass er derzeit arbeitslos sei und Arbeitslosengeld beziehe. Unter Bedachtnahme auf diese Strafzumessungskriterien, konnte die von der belangten Behörde verhängten Geldstrafe zu Spruchpunkt
  40. in Höhe von Euro 1.900,00 auf Euro 1.600,00 herabgesetzt werden. Die nunmehr über den Beschwerdeführer verhängte Geldstrafe ist als schuld- und tatangemessen zu betrachten und war auch notwendig, um ihn künftig von derartigen Übertretungen abzuhalten. Abschließend wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 1 VVG für die Vollstreckung von Geldstrafen die belangte Behörde, im Gegenstandfalls die Bezirkshauptmannschaft W, zuständig ist und allfällige Raten bzw Stundungsgesuche bei dieser Behörde einzubringen sind. Abschließend wird darauf hingewiesen, dass gemäß Paragraph eins, VVG für die Vollstreckung von Geldstrafen die belangte Behörde, im Gegenstandfalls die Bezirkshauptmannschaft W, zuständig ist und allfällige Raten bzw Stundungsgesuche bei dieser Behörde einzubringen sind. Zu Spruchpunkt
  41. hat der Beschwerdeführer nach Erörterung der Sach- und Rechtslage seine Beschwerde anlässlich der durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung am 12.12.2016, zurückgezogen, weshalb das Beschwerdeverfahren zu Spruchpunkt
  42. einzustellen war. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Hinweis: Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen vergleiche Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG). Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Dr. Martina Strele (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2016.13.2277.4

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.