RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum14.12.2016 GeschäftszahlLVwG-2016/31/2276-2 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Mag. Christian Hengl über die Beschwerde der AA, Adresse1, vertreten durch BB, pA Verein XY, Adresse2, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 16.9.2016, Ms-***1, zu Recht erkannt:
- Gemäß §§ 27 und 28 Abs 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde Folge gegeben und ausgesprochen, dass die Mietvertragserstellungskosten laut Rechnung der TS GmbH vom 31.8.2016, Rechnung Nr. 2016/**, in der Höhe von € 250,-- gemäß § 14 Abs 3 TMSG übernommen. Dieser Betrag ist direkt auf das Bankkonto des Verein XY bei der Bank1, IBAN ******, zur Anweisung zu bringen.
- Gemäß Paragraphen 27 und 28 Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde Folge gegeben und ausgesprochen, dass die Mietvertragserstellungskosten laut Rechnung der TS GmbH vom 31.8.2016, Rechnung Nr. 2016/**, in der Höhe von € 250,-- gemäß Paragraph 14, Absatz 3, TMSG übernommen. Dieser Betrag ist direkt auf das Bankkonto des Verein XY bei der Bank1, IBAN ******, zur Anweisung zu bringen.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Z vom 23.8.2016, Ms-***2, wurden aus Anlass der mit 1.9.2016 erfolgenden Übersiedlung der Beschwerdeführerin von Adresse3, nach Adresse1, folgende Anmietungskosten für AA in Aussicht gestellt: „
- Kaution von € 2.355,--
- erste Monatsmiete von € 710,25 inkl. Betriebs- und Heizkosten und Umsatzsteuer
- Vermittlungsprovision in Höhe von € 852,30
- Mietvertragsvergebührungskosten laut Vorschreibung
- Mietvertragserstellungskosten in Höhe von € 250,-- nach Rechnungslegung durch einen Rechtsanwalt bzw Notar unter Auswerfung der Mehrwertsteuer“ Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 16.9.2016, Ms-***1, wurden die zugesagten Leistungen zur Anweisung gebracht. Lediglich in Bezug auf die geltend gemachten Mietvertragserstellungskosten in der Höhe von € 250,-- wurde darauf hingewiesen, dass eine Übernahme nur unter der Bedingung der Rechnungslegung durch einen Rechtsanwalt oder Notar unter Auswerfung der Mehrwertsteuer zugesagt worden und eine solche Rechnung bislang noch nicht eingelangt sei. In der fristgerecht dagegen erhobenen Beschwerde brachte AA durch ihre ausgewiesene Vertreterin vor wie folgt: „Ich, AA, geb. am xx.xx.xxxx, vertreten durch BB (im Vertretungsfalle CC), Mitarbeiterinnen des Verein XY, erhebe gegen den Bescheid GZ: Ms-***1 der Bezirkshauptmannschaft Z Referat Soziales - Mindestsicherung vom 16.09.2016, erhalten per Post am 21.09.2016 binnen offener Frist das Rechtsmittel der BESCHWERDE und begründe diese wie folgt: Begründung Im angefochtenen Bescheid wird als Begründung für die Nicht-Übernahme der Mietvertragserstellungskosten in Höhe von € 250,- angegeben, dass keine Rechnung von einem Rechtsanwalt bzw. Notar vorliegt. Dazu möchte ich wie folgt Stellung beziehen: Ich erhielt datiert mit 28.06.2016 die schriftliche Kündigung meines Mietvertrages unter Einhaltung der 3-monatigen Kündigungsfrist bis 30.09.
- Um Wohnungslosigkeit zu verhindern, fing ich sofort an intensiv nach einer Wohnung für mich und meine einjährige Tochter zu suchen. Als ich ein entsprechendes Wohnungsangebot eingeholt hatte legte ich dieses bei der BH Z Land Referat Soziales - Mindestsicherung vor. In weiterer Folge erhielt ich von der BH Z Land Referat Soziales - Mindestsicherung eine schriftliche Zusage betreffend der Übernahme der Anmietungskosten des von mir vorgelegten Mietangebotes. Allein die Kosten für die Mietvertragserstellung wurden in weiterer Folge nicht übernommen obwohl diese zu den tatsächlich anfallenden und nachgewiesenen Anmietungskosten zählen und bereits im Mietanbot enthalten waren. Die Rechnung über die Mietvertragserstellungskosten wurde von TS GmbH ausgestellt und wurde am 09.09.2016 per Mail inklusive allerweiteren notwendigen Unterlagen eingereicht. Es wird vom Amt lediglich der Rechnungsleger in Frage gestellt, da die Kosten über € 250,- bereits in der schriftlichen Übernahmezusage enthalten sind. Im TMSG wird nicht angeführt, dass eine Rechnung für die Mietvertragserstellung von einem Rechtsanwalt oder Notar ausgestellt werden muss. Die TS GmbH ist die beauftragte Gesellschaft für diese Objektverwaltung und somit auch berechtigt diese Rechnung auszustellen. Ich stelle daher den Antrag, das Tiroler Landesverwaltungsgericht möge als zuständige Beschwerdeinstanz den oben angeführten Bescheid dahingehend abändern, dass die Übernahme der Kosten für die Mietvertragserstellung in Höhe von € 250,- zuerkannt wird. Ich ersuche um Überweisung des oben genannten Betrages auf das Bankkonto des Verein XY: Bank: Bank1 IBAN: ****** Abschließend möchte ich darauf hinweisen, dass das Abhalten einer mündlichen Verhandlung beantragt wird, sollte das Tiroler Landesverwaltungsgericht meiner Beschwerde nicht stattgeben.“ Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Mindestsicherungsakt der Bezirkshauptmannschaft Z sowie durch Anfrage bei der TS GmbH, auf welcher Rechtsgrundlage die Einhebung von Mietvertragserrichtungsgebühren beruht. II. Rechtsgrundlagen:römisch zwei. Rechtsgrundlagen: Im gegenständlichen Fall sind folgende Bestimmungen des Tiroler Mindestsicherungsgesetz, LGBl Nr 99/2010 idF LGBl Nr 130/2013 (TMSG), maßgeblich:Im gegenständlichen Fall sind folgende Bestimmungen des Tiroler Mindestsicherungsgesetz, Landesgesetzblatt Nr 99 aus 2010, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 130 aus 2013, (TMSG), maßgeblich: „Ziel, Grundsätze § 1.
(1)Ziel der Mindestsicherung ist die Bekämpfung von Armut und sozialer Ausgrenzung. Sie bezweckt, den Mindestsicherungsbeziehern das Führen eines menschenwürdigen Lebens zu ermöglichen und ihre dauerhafte Eingliederung bzw. Wiedereingliederung in das Erwerbsleben weitest möglich zu fördern.Paragraph eins,
(1)Ziel der Mindestsicherung ist die Bekämpfung von Armut und sozialer Ausgrenzung. Sie bezweckt, den Mindestsicherungsbeziehern das Führen eines menschenwürdigen Lebens zu ermöglichen und ihre dauerhafte Eingliederung bzw. Wiedereingliederung in das Erwerbsleben weitest möglich zu fördern.
(2)Mindestsicherung ist Personen zu gewähren,
- a)die sich in einer Notlage befinden,
- b)denen eine Notlage droht, wenn der Eintritt der Notlage dadurch abgewendet werden kann,
- c)die eine Notlage überwunden haben, wenn dies erforderlich ist, um die Wirksamkeit der bereits gewährten Leistungen der Mindestsicherung bestmöglich zu sichern. … Begriffsbestimmungen § 2.
(1)In einer Notlage befindet sich, werParagraph 2,
(1)In einer Notlage befindet sich, wer
- a)seinen Lebensunterhalt, seinen Wohnbedarf oder den bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung sowie für ein einfaches Begräbnis auftretenden Bedarf (Grundbedürfnisse) nicht oder nicht in ausreichendem Ausmaß aus eigenen Kräften und Mitteln oder mit Hilfe Dritter decken kann oder
- b)außergewöhnliche Schwierigkeiten in seinen persönlichen, familiären oder sozialen Verhältnissen nicht oder nicht in ausreichendem Ausmaß selbst oder mit Hilfe Dritter bewältigen kann. … Zusatzleistungen § 14. …Paragraph 14, …
(3)Zur Vermeidung besonderer Härtefälle ist unabhängig von der Gewährung von Grundleistungen Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes durch die Übernahme der Kosten auch für unabdingbare einmalige Aufwendungen für die Leistung einer Kaution und die Errichtung von Bestandverträgen sowie für die Grundausstattung mit Möbeln und Hausrat zu gewähren.“ III. Rechtliche Erwägungen:römisch drei. Rechtliche Erwägungen: Grundvoraussetzung für die Übernahme von Kosten für unabdingbare einmalige Aufwendungen für die Leistung einer Kaution und die Errichtung von Bestandverträgen ist die Vermeidung besonderer Härtefälle. Diesbezüglich ist auszuführen, dass die belangte Behörde im Gegenstandsfall offenbar vom Vorliegen eines solchen Härtefalles ausgegangen ist, zumal sie bereits mit Schreiben vom 23.8.2016 die Übernahme sämtlicher Anmietungskosten zugesagt und sodann mit Bescheid vom 16.9.2016 und gestützt auf den Titel des § 14 Abs 3 TMSG sämtliche Kautionskosten, Provisionskosten und Kosten für die Mietvertragsvergebührung übernommen hat. Diesbezüglich ist auszuführen, dass die belangte Behörde im Gegenstandsfall offenbar vom Vorliegen eines solchen Härtefalles ausgegangen ist, zumal sie bereits mit Schreiben vom 23.8.2016 die Übernahme sämtlicher Anmietungskosten zugesagt und sodann mit Bescheid vom 16.9.2016 und gestützt auf den Titel des Paragraph 14, Absatz 3, TMSG sämtliche Kautionskosten, Provisionskosten und Kosten für die Mietvertragsvergebührung übernommen hat. Das Vorliegen eines besonderen Härtefalles ist somit unstrittig. Dem Grunde nach ist bezüglich der geltend gemachten Mietvertragserstellungskosten einerseits auszuführen, dass der Charakter als unabdingbare einmalige Aufwendung für die Errichtung von Bestandverträgen bereits in der Kostenzusage der Bezirkshauptmannschaft Z vom 23.8.2016 bejaht wurde. Andererseits sind nach mehreren Erkenntnissen des Obersten Gerichtshofes solche Forderungen im Vollanwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes (MRG) verboten und ungültig, da diese Kosten zur ordentlichen Verwaltung eines Hauses gehören und von der Mieterin/dem Mieter durch die Zahlung der Betriebskosten abgegolten werden. Eine Übernahme aus Mitteln der öffentlichen Hand wird daher gemäß §§ 1 Abs 8 und 14 Abs 3 TMSG nur dann infrage kommen, wenn es sich nicht um einen aus Mitteln der (bereits gewährten) Betriebskosten zu deckenden Aufwand handelt.Eine Übernahme aus Mitteln der öffentlichen Hand wird daher gemäß Paragraphen eins, Absatz 8 und 14 Absatz 3, TMSG nur dann infrage kommen, wenn es sich nicht um einen aus Mitteln der (bereits gewährten) Betriebskosten zu deckenden Aufwand handelt. Mit Anfrage des Gefertigten vom 3.11.2016 wurde daher bei der TS GmbH erhoben, ob das Mietobjekt dem Vollanwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes unterliegt und auf welcher rechtlichen Grundlage diese Forderung beruht. Mit Replik der TS GmbH vom 4.11.2016 wurde hinsichtlich der Geltung des Mietrechtsgesetzes auf Seite 1 des Mietvertrages verwiesen, in dem es heißt: „Das Wohnungseigentumsobjekt wurde ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel neu errichtet, sodass dieses Vertragsverhältnis gemäß § 1 Abs 4 Z 1 Mietrechtsgesetz (MRG) nur insoweit den Bestimmungen des MRG unterliegt, als dessen Anwendung vertraglich nicht ausgeschlossen werden kann.“„Das Wohnungseigentumsobjekt wurde ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel neu errichtet, sodass dieses Vertragsverhältnis gemäß Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer eins, Mietrechtsgesetz (MRG) nur insoweit den Bestimmungen des MRG unterliegt, als dessen Anwendung vertraglich nicht ausgeschlossen werden kann.“ Das Mietobjekt unterliegt somit nicht dem Vollanwendungsbereich des MRG. Weiters wurde ausgeführt, dass die Nebengebühren in der Höhe von € 250,-- für die Vertragserrichtung, Wohnungsübergabe, Abwicklung der Vergebührung des Mietvertrages, Meldung der Zählerstände, etc anfalle und dies rechtlich als „Maklertätigkeiten“ auch erlaubt sei. Demgegenüber ist eine rechtliche Grundlage für den Umstand, dass derartige Mietvertragserstellungskosten erst nach Rechnungslegung durch einen Rechtsanwalt bzw Notar unter Ausweisung der Mehrwertsteuer übernommen werden können (vgl Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Z vom 23.8.2016, Punkt 5.) nicht zu erblicken.Demgegenüber ist eine rechtliche Grundlage für den Umstand, dass derartige Mietvertragserstellungskosten erst nach Rechnungslegung durch einen Rechtsanwalt bzw Notar unter Ausweisung der Mehrwertsteuer übernommen werden können vergleiche Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Z vom 23.8.2016, Punkt 5.) nicht zu erblicken. Der belangten Behörde ist zwar darin beizupflichten, dass die Übernahme derartiger Kosten unter Berücksichtigung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit (§ 1 Abs 8 TMSG) zu erfolgen hat. Der belangten Behörde ist zwar darin beizupflichten, dass die Übernahme derartiger Kosten unter Berücksichtigung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit (Paragraph eins, Absatz 8, TMSG) zu erfolgen hat. Im Gegenstandsfall gilt aber zu beachten, dass die gegenständlichen Gebühren als Einmalkosten für die Vertragserrichtung bereits im Mietanbot vom 23.8.2016 beinhaltet waren und dementsprechend von der TS GmbH mit Rechnung vom 31.8.2016 in der avisierten Höhe vereinnahmt wurden. Bei der TS GmbH handelt es sich um einen der führenden privaten Anbieter von Immobilien im Alpenraum und ist daher nicht davon auszugehen, dass die Rechnungslegung durch einen Rechtsanwalt oder Notar im Sinne der Zweckmäßigkeit oder wirtschaftlichen Transparenz der Zahlung dringend indiziert ist. Vielmehr ist daher davon auszugehen, dass diese Kosten sowohl dem Grunde nach (vgl die Replik der TS GmbH vom 4.11.2016) als auch der Höhe nach rechtskonform in Rechnung gestellt wurden. Vielmehr ist daher davon auszugehen, dass diese Kosten sowohl dem Grunde nach vergleiche die Replik der TS GmbH vom 4.11.2016) als auch der Höhe nach rechtskonform in Rechnung gestellt wurden. Im Ergebnis waren daher die Mietvertragserstellungskosten in der Höhe von € 250,-- aus Mitteln der Mindestsicherung zu übernehmen und wurde dabei verfügt, dass die Anweisung direkt auf das bekanntgegebene Konto des Verein XY zu erfolgen hat, zumal diese Kosten nachweislich vom Verein XY laut Zahlungsbestätigung vom 31.8.2016 bevorschusst wurden. IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Christian Hengl (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2016.31.2276.2