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{'item': 'LVwG-2016/34/2205-16'}

Obsah (10)§ 28§ 34§ 25a§ 32§ 10§ 21Art 130§ 269§§ 15Art 133

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum14.12.2016 GeschäftszahlLVwG-2016/34/2205-16 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richt

§ 28Abs 2 Vw

GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der Spruch des angefochtenen Bescheides mit der Maßgabe bestätigt, dass es zu lauten hat:

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der Spruch des angefochtenen Bescheides mit der Maßgabe bestätigt, dass es zu lauten hat:

§ 34

Abs 5 lit a TJG 2004, Landesgesetz LGBl Nr 41/2004 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl Nr 64/2015, wird die mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft W vom 08.02.2012, Zl ****, erfolgte Bestätigung der Bestellung des A A, geboren am XX.XX.XXXX, Adresse, als Jagdaufseher zum Jagdschutzorgan im Eigenjagdgebiet X widerrufen.

Paragraph 34, Absatz 5, Litera a, TJG 2004, Landesgesetz Landesgesetzblatt Nr 41 aus 2004, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr 64 aus 2015,, wird die mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft W vom 08.02.2012, Zl ****, erfolgte Bestätigung der Bestellung des A A, geboren am römisch zwanzig.XX.XXXX, Adresse, als Jagdaufseher zum Jagdschutzorgan im Eigenjagdgebiet römisch zehn widerrufen. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit Bescheid der belangten Behörde vom 08.02.2012, Zl ****, wurde die Bestellung des Beschwerdeführers zum Jagdaufseher im Eigenjagdgebiet X

§ 34Abs 1 TJG 2004 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl Nr 8/2010 bestätigt.

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 08.02.2012, Zl ****, wurde die Bestellung des Beschwerdeführers zum Jagdaufseher im Eigenjagdgebiet römisch zehn

Paragraph 34, Absatz eins, TJG 2004 in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr 8 aus 2010, bestätigt. Mit dem angefochtenen Bescheid widerrief die belangte Behörde

§ 34

Abs 5 lit a TJG 2004 die Bestätigung des Beschwerdeführers als Jagdschutzorgan im Jagdgebiet X, ordnete

§ 34

Abs 6 TJG 2004 an, dass das Dienstabzeichen und die ausgestellte Bescheinigung, Ausweisnummer ***, unverzüglich zurückzustellen sind und hielt fest, dass diese nach Rechtskraft dieses Bescheides als eingezogen gelten. Mit dem angefochtenen Bescheid widerrief die belangte Behörde

Paragraph 34, Absatz 5, Litera a, TJG 2004 die Bestätigung des Beschwerdeführers als Jagdschutzorgan im Jagdgebiet römisch zehn, ordnete

Paragraph 34, Absatz 6, TJG 2004 an, dass das Dienstabzeichen und die ausgestellte Bescheinigung, Ausweisnummer ***, unverzüglich zurückzustellen sind und hielt fest, dass diese nach Rechtskraft dieses Bescheides als eingezogen gelten. In ihrer Begründung stützte sich die belangte Behörde auf das Urteil des Landesgerichtes Y vom 08.06.2015 zu ****, mit dem der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach den §§ 15, 269 Abs 1 erster Fall StGB, des Vergehens der schweren Körperverletzung nach den §§ 83 Abs 1, 84 Abs 2 Z 4 StGB und des Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB zu einer Geldstrafe in der Höhe von 300 Tagessätzen, im Uneinbringlichkeitsfall 150 Tage Ersatzfreiheitstrafe, verurteilt worden war und hielt fest, dass der Beschwerdeführer infolge dieser Verurteilung die

§ 32

Abs 1 lit c TJG 2004 erforderliche Verlässlichkeit für die mit der Ausübung des Jagdschutzes verbundenen Aufgaben nicht mehr besitze. In ihrer Begründung stützte sich die belangte Behörde auf das Urteil des Landesgerichtes Y vom 08.06.2015 zu ****, mit dem der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach den Paragraphen 15, 269, Absatz eins, erster Fall StGB, des Vergehens der schweren Körperverletzung nach den Paragraphen 83, Absatz eins, 84, Absatz 2, Ziffer 4, StGB und des Vergehens der Sachbeschädigung nach Paragraph 125, StGB zu einer Geldstrafe in der Höhe von 300 Tagessätzen, im Uneinbringlichkeitsfall 150 Tage Ersatzfreiheitstrafe, verurteilt worden war und hielt fest, dass der Beschwerdeführer infolge dieser Verurteilung die

Paragraph 32, Absatz eins, Litera c, TJG 2004 erforderliche Verlässlichkeit für die mit der Ausübung des Jagdschutzes verbundenen Aufgaben nicht mehr besitze. In seiner dagegen erhobenen Beschwerde führte der Beschwerdeführer aus, dass er von Beginn an ein reumütiges Geständnis abgelegt und zudem bereits vor Urteilsfällung eine Schadensgutmachung vorgenommen habe. Mit Ausnahme der Verurteilung zu **** sei er unbescholten, sodass es sich hier um eine einmalige Verfehlung handle. Abgesehen davon, dass der angenommene Widerrufsgrund nicht vorliege, verstoße die Entscheidung der belangten Behörde gegen das Verhältnismäßigkeitsprinzip. Der Beschwerdeführer beantragte die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung und die Behebung des angefochtenen Bescheides. Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren wurden ein Verwaltungsstrafregisterauszug (OZ 2), der Protokollsvermerk samt gekürzter Urteilsausfertigung des Landesgerichtes Y zu **** (OZ 6), die Mitteilung der belangten Behörde vom 25.10.2016 samt Strafverfügung vom 21.05.2013 und Straferkenntnis vom 07.01.2015 (OZ 9), die Mitteilung der belangten Behörde vom 25.10.2016 samt Strafverfügung vom 22.01.2015 (OZ 10), die Mitteilung der belangten Behörde vom 25.10.2016 samt Strafverfügung vom 15.01.2015 (OZ 11), der Staatsbürgerschaftsnachweis des Beschwerdeführers (Beilage ./A zu OZ 12), der Nachweis über den Besitz einer gültigen Tiroler Jagdkarte (Beilage ./B zu OZ 12), der Jagdpachtvertrag vom 18.06.2010 (Beilage ./C zu OZ 12), das Zeugnis betreffend die Jagdaufseherprüfung (Beilage ./D zu OZ 12), die Bestätigung über die Befugnis zur Durchführung von Wilduntersuchungen bis 31.03.2016 (Beilage ./E zu OZ 12), die Bestätigung über die Befugnis zur Durchführung von Wilduntersuchungen bis 31.03.2021 (Beilage ./F zu OZ 12), die Teilnahmebestätigung vom 14.03.2016 (Beilage ./G zu OZ 12), das Prüfungszeugnis betreffend die Leistungsrichterprüfung (Beilage ./H zu OZ 12), eine Führerscheinkopie (Beilage ./K zu OZ 12) und die Mitteilung der belangten Behörde vom 10.11.2016 samt Bestellungsurkunde vom 20.01.2012 (OZ 15) eingeholt. Die öffentliche mündliche Verhandlung fand am 11.11.2016 unter Anwesenheit des Beschwerdeführers und seines Rechtsvertreters statt (vgl Verhandlungsschrift in OZ 16). Im Wesentlichen wurde auf das bisherige Vorbringen verwiesen. Beweisanträge wurden nicht gestellt. Die öffentliche mündliche Verhandlung fand am 11.11.2016 unter Anwesenheit des Beschwerdeführers und seines Rechtsvertreters statt vergleiche Verhandlungsschrift in OZ 16). Im Wesentlichen wurde auf das bisherige Vorbringen verwiesen. Beweisanträge wurden nicht gestellt. Zum strittigen Vorbringen wurde – ohne neuerliche Aufzählung der oben jeweils bereits angeführten und im verwaltungsgerichtlichen Verfahren eingeholten Urkunden – Beweis aufgenommen durch den Abschlussbericht der Polizeiinspektion Z vom 11.01.2015 und Einvernahme des Beschwerdeführers als Partei (vgl OZ 16 S 3 und 4) im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 11.11.

  1. Zum strittigen Vorbringen wurde – ohne neuerliche Aufzählung der oben jeweils bereits angeführten und im verwaltungsgerichtlichen Verfahren eingeholten Urkunden – Beweis aufgenommen durch den Abschlussbericht der Polizeiinspektion Z vom 11.01.2015 und Einvernahme des Beschwerdeführers als Partei vergleiche OZ 16 S 3 und 4) im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 11.11.
  2. I.römisch eins. Demnach steht – ergänzend zum obigen unstrittigen Sachverhalt – nachfolgender weiterer entscheidungswesentlicher Sachverhalt als erwiesen fest: Am 30.11.2014 um 01.30 Uhr hielten zwei Beamte der Polizeiinspektion Z (BI B B und BI C C) den Beschwerdeführer mit seinem Fahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen *** im Zuge einer Verkehrsstreife in V, bei der Kreuzung zum Industriegebiet an und forderten ihn zum Alkomattest auf. Dieser verlief mit 0,48 mg/AAL positiv. Dem Beschwerdeführer wurde der Führerschein abgenommen und die Weiterfahrt untersagt. Er wurde sodann von einem Bekannten abgeholt. Um ca 02.30 Uhr begegnete der Beschwerdeführer der Polizeistreife neuerlich mit seinem Fahrzeug in V bei der Kreuzung *** und fuhr in Richtung seines Wohnhauses in Adresse (Dorfzentrum). Die Beamten nahmen die Verfolgung mit Blaulicht auf. Daraufhin beschleunigte der Beschwerdeführer und bog in einen Feldweg in Richtung *straße (B ***) ab. Er befuhr diesen Feldweg ca 150 m, bog dann nach links (taleinwärts) in das angrenzende Feld und über dieses zurück zur Gemeindestraße. Dort stellte er sein Fahrzeug südlich seines Wohnhauses (Rückseite) ab. Die verfolgenden Beamten konnten aufgrund der Geländebeschaffenheit mit ihrem Dienstauto nicht unmittelbar folgen und trafen deshalb erst kurze Zeit später beim Wohnhaus des Beschwerdeführers ein. Die Beamten läuteten an der Eingangstür und konnten über ein Fenster erkennen, dass der Beschwerdeführer sich im Gang/Stiegenhaus aufhielt. Im Haus war Hundegebell und Geschrei zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Frau zu vernehmen. Kurz nach dem Läuten öffnete der Beschwerdeführer nur mehr in Unterhose gekleidet die Eingangstür. Sofort beim Öffnen der Eingangstür forderte BI B B den Beschwerdeführer neuerlich zum Alkomattest auf. Nahezu gleichzeitig lief der Jagdhund des Beschwerdeführers auf die Beamten zu und verbellte diese. BI C C wurde vom Hund angesprungen und an den Beinen umklammert. Der Beschwerdeführer wurde von den Beamten mehrfach aufgefordert, seinen Hund zurück zu rufen. Er kam dieser Aufforderung nicht nach. Da der Hund unkontrollierbar die Beamten attackierte, zogen beide die Dienstwaffe und drohten dem Beschwerdeführer an, den Hund zu erschießen, sollte dieser nicht unverzüglich abgerufen werden. Der Beschwerdeführer schrie die Beamten mehrfach an, seinen Hund doch einfach zu erschießen. Die Frau des Beschwerdeführers kam mittlerweile hinzu und rief den Hund ins Haus. Anschließend brachte sie ihrem Mann, der noch immer in der Unterhose vor dem Haus stand, eine Hose und Jacke. Der Beschwerdeführer ging in der Folge mit den Beamten zu deren Dienstauto um dort den Alkomattest durchzuführen. BI B B ging voraus. Hinter ihm gingen der Beschwerdeführer und neben diesem BI C C. Plötzlich beschimpfte der Beschwerdeführer, der zuvor ruhig gewirkt hatte, die Beamten als „Wichser“. Die Beamten drehten sich zum Beschwerdeführer und forderten ihn auf, derartige Beleidigungen zu unterlassen. In diesem Moment holte der Beschwerdeführer mit seiner Hand aus und schlug in Richtung des BI C C. Er traf/streifte ihn im Bereich der Stirn. BI B B streckte seine rechte Hand in Richtung des Oberkörpers des Beschwerdeführers aus um ihn so auf Distanz zu halten und forderte ihn neuerlich auf, „Ruhe zu geben“. Der Beschwerdeführer attackierte sofort BI B B mit der Faust, schlug ihm ins Gesicht und traf ihn im Bereich des rechten Kiefers. Gleichzeitig trat er mit seinen Füßen gegen das Schienbein des BI B B. BI C C ergriff sofort den rechten Arm des Beschwerdeführers und versuchte diesen mittels Armstreckhebel zu Boden zu bringen. Der Beschwerdeführer verspannte seinen Körper, sodass diese Technik nicht möglich war. Er wurde deshalb von BI B B in den Transportgriff „Halsklammer“ genommen, zu Boden gebracht und dort fixiert. Anfangs zeigte diese Technik Wirkung, sodass es BI C C möglich war, die Handfessel am rechten Handgelenk des Beschwerdeführers anzulegen. Plötzlich bäumte sich der Beschwerdeführer neuerlich auf und versuchte den fixierenden Arm des BI B B mit beiden Händen von sich weg zu reißen. Als ihm das nicht gelang, versuchte er den Beamten am Hals zu erfassen, riss an dessen Bekleidung, beschädigte dadurch den Rollkragenpullover und das Unterleibchen und verletzte den Beamten am Hals (Kratzer). Gleichzeitig schob der Beschwerdeführer mit seinem Körper in Richtung fixierenden Beamten um sich so aus der „Halsklammer“ lösen zu können. BI B B konnte den Befreiungsversuchen des Beschwerdeführers nicht mehr Stand halten und setzte deshalb den Pfefferspray in kurzen Sprühstößen gegen ihn ein. Nach wenigen Sekunden beendete der Beschwerdeführer seine Gegenwehr und die Handfesseln konnten auch an der linken Hand vorne angelegt werden. Unmittelbar danach wurde der Beschwerdeführer von der Mitte der Fahrbahn an den Rand gebracht, dort sitzend an eine Mauer gelehnt, die Handfesseln arretiert und erste Hilfe angeboten. Am 30.11.2014 um 01.30 Uhr hielten zwei Beamte der Polizeiinspektion Z (BI B B und BI C C) den Beschwerdeführer mit seinem Fahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen *** im Zuge einer Verkehrsstreife in römisch fünf, bei der Kreuzung zum Industriegebiet an und forderten ihn zum Alkomattest auf. Dieser verlief mit 0,48 mg/AAL positiv. Dem Beschwerdeführer wurde der Führerschein abgenommen und die Weiterfahrt untersagt. Er wurde sodann von einem Bekannten abgeholt. Um ca 02.30 Uhr begegnete der Beschwerdeführer der Polizeistreife neuerlich mit seinem Fahrzeug in römisch fünf bei der Kreuzung *** und fuhr in Richtung seines Wohnhauses in Adresse (Dorfzentrum). Die Beamten nahmen die Verfolgung mit Blaulicht auf. Daraufhin beschleunigte der Beschwerdeführer und bog in einen Feldweg in Richtung *straße (B ***) ab. Er befuhr diesen Feldweg ca 150 m, bog dann nach links (taleinwärts) in das angrenzende Feld und über dieses zurück zur Gemeindestraße. Dort stellte er sein Fahrzeug südlich seines Wohnhauses (Rückseite) ab. Die verfolgenden Beamten konnten aufgrund der Geländebeschaffenheit mit ihrem Dienstauto nicht unmittelbar folgen und trafen deshalb erst kurze Zeit später beim Wohnhaus des Beschwerdeführers ein. Die Beamten läuteten an der Eingangstür und konnten über ein Fenster erkennen, dass der Beschwerdeführer sich im Gang/Stiegenhaus aufhielt. Im Haus war Hundegebell und Geschrei zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Frau zu vernehmen. Kurz nach dem Läuten öffnete der Beschwerdeführer nur mehr in Unterhose gekleidet die Eingangstür. Sofort beim Öffnen der Eingangstür forderte BI B B den Beschwerdeführer neuerlich zum Alkomattest auf. Nahezu gleichzeitig lief der Jagdhund des Beschwerdeführers auf die Beamten zu und verbellte diese. BI C C wurde vom Hund angesprungen und an den Beinen umklammert. Der Beschwerdeführer wurde von den Beamten mehrfach aufgefordert, seinen Hund zurück zu rufen. Er kam dieser Aufforderung nicht nach. Da der Hund unkontrollierbar die Beamten attackierte, zogen beide die Dienstwaffe und drohten dem Beschwerdeführer an, den Hund zu erschießen, sollte dieser nicht unverzüglich abgerufen werden. Der Beschwerdeführer schrie die Beamten mehrfach an, seinen Hund doch einfach zu erschießen. Die Frau des Beschwerdeführers kam mittlerweile hinzu und rief den Hund ins Haus. Anschließend brachte sie ihrem Mann, der noch immer in der Unterhose vor dem Haus stand, eine Hose und Jacke. Der Beschwerdeführer ging in der Folge mit den Beamten zu deren Dienstauto um dort den Alkomattest durchzuführen. BI B B ging voraus. Hinter ihm gingen der Beschwerdeführer und neben diesem BI C C. Plötzlich beschimpfte der Beschwerdeführer, der zuvor ruhig gewirkt hatte, die Beamten als „Wichser“. Die Beamten drehten sich zum Beschwerdeführer und forderten ihn auf, derartige Beleidigungen zu unterlassen. In diesem Moment holte der Beschwerdeführer mit seiner Hand aus und schlug in Richtung des BI C C. Er traf/streifte ihn im Bereich der Stirn. BI B B streckte seine rechte Hand in Richtung des Oberkörpers des Beschwerdeführers aus um ihn so auf Distanz zu halten und forderte ihn neuerlich auf, „Ruhe zu geben“. Der Beschwerdeführer attackierte sofort BI B B mit der Faust, schlug ihm ins Gesicht und traf ihn im Bereich des rechten Kiefers. Gleichzeitig trat er mit seinen Füßen gegen das Schienbein des BI B B. BI C C ergriff sofort den rechten Arm des Beschwerdeführers und versuchte diesen mittels Armstreckhebel zu Boden zu bringen. Der Beschwerdeführer verspannte seinen Körper, sodass diese Technik nicht möglich war. Er wurde deshalb von BI B B in den Transportgriff „Halsklammer“ genommen, zu Boden gebracht und dort fixiert. Anfangs zeigte diese Technik Wirkung, sodass es BI C C möglich war, die Handfessel am rechten Handgelenk des Beschwerdeführers anzulegen. Plötzlich bäumte sich der Beschwerdeführer neuerlich auf und versuchte den fixierenden Arm des BI B B mit beiden Händen von sich weg zu reißen. Als ihm das nicht gelang, versuchte er den Beamten am Hals zu erfassen, riss an dessen Bekleidung, beschädigte dadurch den Rollkragenpullover und das Unterleibchen und verletzte den Beamten am Hals (Kratzer). Gleichzeitig schob der Beschwerdeführer mit seinem Körper in Richtung fixierenden Beamten um sich so aus der „Halsklammer“ lösen zu können. BI B B konnte den Befreiungsversuchen des Beschwerdeführers nicht mehr Stand halten und setzte deshalb den Pfefferspray in kurzen Sprühstößen gegen ihn ein. Nach wenigen Sekunden beendete der Beschwerdeführer seine Gegenwehr und die Handfesseln konnten auch an der linken Hand vorne angelegt werden. Unmittelbar danach wurde der Beschwerdeführer von der Mitte der Fahrbahn an den Rand gebracht, dort sitzend an eine Mauer gelehnt, die Handfesseln arretiert und erste Hilfe angeboten. Aufgrund dieses Vorfalles erließ die belangte Behörde das Straferkenntnis vom 07.01.2015, Zl ****, die Strafverfügung vom 15.01.2015, Zl ****, und die Strafverfügung vom 22.01.2015, Zl ****. Diese drei Bescheide erwuchsen in Rechtskraft. Wie sich aus dem Straferkenntnis der belangten Behörde vom 07.01.2015, Zl ****, ergibt, beging der Beschwerdeführer am 30.11.2014 um 01.30 Uhr in der Gemeinde V, Kreuzung Gemeindestraße *** mit seinem Fahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen *** (Spruchpunkt 1.) und am 30.11.2014 um 02.20 Uhr in der Gemeinde V, auf der Gemeindestraße *** auf Höhe des Hauses Adresse mit diesem Fahrzeug (Spruchpunkte
  3. bis 7.) folgende Verwaltungsübertretungen: Er lenkte das angeführte Fahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand. Der Test am geeichten Alkomaten ergab einen Alkoholgehalt der Atemluft von 0,48 mg/l (Spruchpunkt 1.). Er lenkte das angeführte Fahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand. Der Test am geeichten Alkomaten ergab einen Alkoholgehalt der Atemluft von 0,41 mg/l (Spruchpunkt 2.). Er lenkte das Kraftfahrzeug, obwohl das Lenken von Kraftfahrzeugen, für die der Besitz einer Lenkberechtigung vorgeschrieben ist, vor der Wiederausfolgung des vorläufig abgenommenen Führerscheines unzulässig ist. Sein Führerschein war zum Lenkzeitpunkt vorläufig abgenommen (Spruchpunkt 3.). Er befolgte die nachfolgend beschriebenen Anordnungen eines Straßenaufsichtsorganes nicht, obwohl dies ohne Gefährdung von Personen und ohne Beschädigung von Sachen möglich gewesen wäre. Er nahm sein Fahrzeug trotz vorläufig abgenommenen Führerscheines und trotz Anordnung wieder in Betrieb und lenkte es (Spruchpunkt 4.). Er zeigte die bevorstehende Änderung der Fahrtrichtung nicht an, wodurch sich andere Straßenbenützer auf den bevorstehenden Vorgang nicht einstellen konnten (Spruchpunkt 5.). Er machte einem Einsatzfahrzeug, welches sich im Einsatz befand (mit eingeschaltetem Blaulicht), nicht Platz (Spruchpunkt 6.). Er überfuhr trotz zweier Fahrstreifen für die betreffende Fahrtrichtung die Fahrbahnmitte (Spruchpunkt 7.). Dadurch verletzte der Beschwerdeführer § 99 Abs 1b in Verbindung mit § 5 Abs 1 StVO (Spruchpunkt 1.), § 99 Abs 1b in Verbindung mit § 5 Abs 1 StVO (Spruchpunkt 2.), § 37 Abs 1 in Verbindung mit § 39 Abs 5 FSG (Spruchpunkt 3.), § 97 Abs 4 StVO (Spruchpunkt 4.), § 11 Abs 2 StVO (Spruchpunkt 5.), § 26 Abs 5 StVO (Spruchpunkt 6.) und § 7 Abs 3 StVO (Spruchpunkt 7.). Aus diesem Grund wurden über den Beschwerdeführer zu den Spruchpunkten
  4. und
  5. jeweils unter Zugrundelegung des § 99 Abs 1b StVO Geldstrafen von jeweils EUR 800,00, im Fall der Uneinbringlichkeit jeweils 7 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, zu Spruchpunkt
  6. unter Zugrundelegung des § 37 Abs 3 Z 2 FSG eine Geldstrafe von EUR 363,00, im Fall der Uneinbringlichkeit 4 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, und zu den Spruchpunkten
  7. bis
  8. jeweils unter Zugrundelegung des § 99 Abs 3 lit a StVO Geldstrafen von EUR 30,00 (Spruchpunkt 4.), im Fall der Uneinbringlichkeit 13 Stunden Ersatzfreiheitstrafe, EUR 21,00 (Spruchpunkt 5.), im Fall der Uneinbringlichkeit 9 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, und jeweils EUR 36,00 (Spruchpunkte
  9. und 7.), im Fall der Uneinbringlichkeit jeweils 16 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt. Wie sich aus dem Straferkenntnis der belangten Behörde vom 07.01.2015, Zl ****, ergibt, beging der Beschwerdeführer am 30.11.2014 um 01.30 Uhr in der Gemeinde römisch fünf, Kreuzung Gemeindestraße *** mit seinem Fahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen *** (Spruchpunkt 1.) und am 30.11.2014 um 02.20 Uhr in der Gemeinde römisch fünf, auf der Gemeindestraße *** auf Höhe des Hauses Adresse mit diesem Fahrzeug (Spruchpunkte
  10. bis 7.) folgende Verwaltungsübertretungen: Er lenkte das angeführte Fahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand. Der Test am geeichten Alkomaten ergab einen Alkoholgehalt der Atemluft von 0,48 mg/l (Spruchpunkt 1.). Er lenkte das angeführte Fahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand. Der Test am geeichten Alkomaten ergab einen Alkoholgehalt der Atemluft von 0,41 mg/l (Spruchpunkt 2.). Er lenkte das Kraftfahrzeug, obwohl das Lenken von Kraftfahrzeugen, für die der Besitz einer Lenkberechtigung vorgeschrieben ist, vor der Wiederausfolgung des vorläufig abgenommenen Führerscheines unzulässig ist. Sein Führerschein war zum Lenkzeitpunkt vorläufig abgenommen (Spruchpunkt 3.). Er befolgte die nachfolgend beschriebenen Anordnungen eines Straßenaufsichtsorganes nicht, obwohl dies ohne Gefährdung von Personen und ohne Beschädigung von Sachen möglich gewesen wäre. Er nahm sein Fahrzeug trotz vorläufig abgenommenen Führerscheines und trotz Anordnung wieder in Betrieb und lenkte es (Spruchpunkt 4.). Er zeigte die bevorstehende Änderung der Fahrtrichtung nicht an, wodurch sich andere Straßenbenützer auf den bevorstehenden Vorgang nicht einstellen konnten (Spruchpunkt 5.). Er machte einem Einsatzfahrzeug, welches sich im Einsatz befand (mit eingeschaltetem Blaulicht), nicht Platz (Spruchpunkt 6.). Er überfuhr trotz zweier Fahrstreifen für die betreffende Fahrtrichtung die Fahrbahnmitte (Spruchpunkt 7.). Dadurch verletzte der Beschwerdeführer Paragraph 99, Absatz eins b, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz eins, StVO (Spruchpunkt 1.), Paragraph 99, Absatz eins b, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz eins, StVO (Spruchpunkt 2.), Paragraph 37, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz 5, FSG (Spruchpunkt 3.), Paragraph 97, Absatz 4, StVO (Spruchpunkt 4.), Paragraph 11, Absatz 2, StVO (Spruchpunkt 5.), Paragraph 26, Absatz 5, StVO (Spruchpunkt 6.) und Paragraph 7, Absatz 3, StVO (Spruchpunkt 7.). Aus diesem Grund wurden über den Beschwerdeführer zu den Spruchpunkten
  11. und
  12. jeweils unter Zugrundelegung des Paragraph 99, Absatz eins b, StVO Geldstrafen von jeweils EUR 800,00, im Fall der Uneinbringlichkeit jeweils 7 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, zu Spruchpunkt
  13. unter Zugrundelegung des Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 2, FSG eine Geldstrafe von EUR 363,00, im Fall der Uneinbringlichkeit 4 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, und zu den Spruchpunkten
  14. bis
  15. jeweils unter Zugrundelegung des Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO Geldstrafen von EUR 30,00 (Spruchpunkt 4.), im Fall der Uneinbringlichkeit 13 Stunden Ersatzfreiheitstrafe, EUR 21,00 (Spruchpunkt 5.), im Fall der Uneinbringlichkeit 9 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, und jeweils EUR 36,00 (Spruchpunkte
  16. und 7.), im Fall der Uneinbringlichkeit jeweils 16 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt.

der Strafverfügung der belangten Behörde vom 15.01.2015, Zl ****, befuhr der Beschwerdeführer am 30.11.2014 um 02.20 Uhr mit seinem Fahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen *** im Gemeindegebiet V eine landwirtschaftliche Grundfläche, Höhe Adresse und beging damit einen Feldfrevel. Dadurch verletzte der Beschwerdeführer § 2 Abs 2 lit a in Verbindung mit § 10 Abs 1 lit a Tiroler Feldschutzgesetz 2000, weshalb über ihn

§ 10

Abs 1 Tiroler Feldschutzgesetz 2000 eine Geldstrafe von EUR 100,00, im Fall der Uneinbringlichkeit 15 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt wurde.

der Strafverfügung der belangten Behörde vom 15.01.2015, Zl ****, befuhr der Beschwerdeführer am 30.11.2014 um 02.20 Uhr mit seinem Fahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen *** im Gemeindegebiet römisch fünf eine landwirtschaftliche Grundfläche, Höhe Adresse und beging damit einen Feldfrevel. Dadurch verletzte der Beschwerdeführer Paragraph 2, Absatz 2, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz eins, Litera a, Tiroler Feldschutzgesetz 2000, weshalb über ihn

Paragraph 10, Absatz eins, Tiroler Feldschutzgesetz 2000 eine Geldstrafe von EUR 100,00, im Fall der Uneinbringlichkeit 15 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt wurde. Wie sich aus der Strafverfügung der belangten Behörde vom 22.01.2015, Zl ****, ergibt, kränkte der Beschwerdeführer BI C C am 30.11.2014 um 02.30 Uhr in Adresse, in seiner Ehre. Konkret kränkte er ihn in seiner Ehre, indem er ihn mit den Worten „du Wichser“ verspottete bzw beschimpfte. Dadurch verstieß er gegen § 20 lit c TLPG, weshalb über ihn

§ 21

Abs 1 TLPG eine Geldstrafe von EUR 50,00, im Fall der Uneinbringlichkeit 12 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt wurde. Wie sich aus der Strafverfügung der belangten Behörde vom 22.01.2015, Zl ****, ergibt, kränkte der Beschwerdeführer BI C C am 30.11.2014 um 02.30 Uhr in Adresse, in seiner Ehre. Konkret kränkte er ihn in seiner Ehre, indem er ihn mit den Worten „du Wichser“ verspottete bzw beschimpfte. Dadurch verstieß er gegen Paragraph 20, Litera c, TLPG, weshalb über ihn

Paragraph 21, Absatz eins, TLPG eine Geldstrafe von EUR 50,00, im Fall der Uneinbringlichkeit 12 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt wurde. Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes Y vom 08.06.2015 zu **** wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er hat am 30.11.2014 in VMit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes Y vom 08.06.2015 zu **** wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er hat am 30.11.2014 in römisch fünf I.römisch eins. die Polizeibeamten BI C C und BI B B mit Gewalt an einer Amtshandlung, nämlich der Durchführung eines Alkomattestes und in weiterer Folge seiner Schließung sowie Festnahme zu hindern versucht, und zwar durch einen Schlag mit der flachen Hand gegen den Kopfbereich von BI C C, einen Faustschlag gegen das Gesicht und Fußtritte gegen das Schienbein von BI B B sowie anlässlich der Anwendung der Transporttechnik „Halsklammer“, um weitere Angriffe gegen die Beamten hintanzuhalten, indem er versuchte sich aus dem Festhaltegriff von BI B B loszureißen, diesen mit seiner freien Hand am Hals erfasste, an dessen Kleidung riss und in weiterer Folge durch neuerliche Losreißversuche und Tritte gegen den linken Unterschenkel von BI C C; II.römisch zwei. die nachangeführten Polizeibeamten während der Vollziehung ihrer Aufgaben, nämlich der zu Punkt I. angeführten Amtshandlung durch die dort angeführten Tätlichkeiten vorsätzlich am Körper verletzt, wodurch die Beamten folgende Verletzungen erlitten, und zwardie nachangeführten Polizeibeamten während der Vollziehung ihrer Aufgaben, nämlich der zu Punkt römisch eins. angeführten Amtshandlung durch die dort angeführten Tätlichkeiten vorsätzlich am Körper verletzt, wodurch die Beamten folgende Verletzungen erlitten, und zwar

  1. BI B B Prellungen im Bereich des rechten Kiefers und der linken Schulter, Kratzspuren an der rechten Halsseite, am rechten Unterarm und an beiden Handrücken, Abschürfungen an beiden Knien, eine ca 2 cm lange Platzwunde am linken Schienbein und eine Verletzung am rechten Daumen bzw im Bereich des rechten Handgelenkes (VA laesio lig collat ulnar artic MCP I Dext excoriatio multipl regip cervic reg antebrachi et crur UBQ), Prellungen im Bereich des rechten Kiefers und der linken Schulter, Kratzspuren an der rechten Halsseite, am rechten Unterarm und an beiden Handrücken, Abschürfungen an beiden Knien, eine ca 2 cm lange Platzwunde am linken Schienbein und eine Verletzung am rechten Daumen bzw im Bereich des rechten Handgelenkes (VA laesio lig collat ulnar artic MCP römisch eins Dext excoriatio multipl regip cervic reg antebrachi et crur UBQ),
  2. BI C C Prellungen am linken Unterschenkel, am linken Handballen und an der Stirn; III.römisch drei. anlässlich der zu Punkt I. angeführten Handlungen eine fremde Sache, nämlich den Rollkragenpullover und das Unterleibchen des BI B B beschädigt. anlässlich der zu Punkt römisch eins. angeführten Handlungen eine fremde Sache, nämlich den Rollkragenpullover und das Unterleibchen des BI B B beschädigt. Dadurch hat der Beschwerdeführer zu I. das Vergehen des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach den §§ 15, 269 Abs 1 erster Fall StGB, zu II.
  3. und
  4. die Vergehen der schweren Körperverletzung nach den §§ 83 Abs 1, 84 Abs 2 Z 4 StGB und zu III. das Vergehen der Sachbeschädigung nach § 125 StGB begangen. Dadurch hat der Beschwerdeführer zu römisch eins. das Vergehen des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach den Paragraphen 15, 269, Absatz eins, erster Fall StGB, zu römisch zwei.
  5. und
  6. die Vergehen der schweren Körperverletzung nach den Paragraphen 83, Absatz eins, 84, Absatz 2, Ziffer 4, StGB und zu römisch drei. das Vergehen der Sachbeschädigung nach Paragraph 125, StGB begangen. Über den Beschwerdeführer wurde eine Geldstrafe in der Höhe von 300 Tagessätzen, im Uneinbringlichkeitsfall 150 Tage Ersatzfreiheitstrafe, verhängt. Die Höhe des einzelnen Tagsatzes wurde mit EUR 4,00 bestimmt, sodass die Geldstrafe insgesamt EUR 1.200,00 betrug. Ein Teil der Geldstrafe, und zwar 150 Tagessätze, wurden unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen. Der unbedingte Teil betrug somit EUR 600,
  7. Der Beschwerdeführer wurde zur Bezahlung eines Schadenersatzteilbetrages in Höhe von EUR 1.000,00 an den Privatbeteiligten B B sowie zur Bezahlung eines Schadenersatzteilbetrages in Höhe von EUR 500,00 an den Privatbeteiligten C C verurteilt. Mit ihre Schadenersatzmehrbegehren wurden die Privatbeteiligten auf den Zivilrechtsweg verwiesen. Das Landesgericht wertete mildernd: Geständnis, Unbescholtenheit, Schadensgutmachung. Erschwerend wurde gewertet: 3 Vergehen, Verletzung von 2 Personen, Widerstand. Die Verurteilung ist weder getilgt noch unterliegt sie der Beschränkung über die Erteilung von Auskünften aus dem Strafregister nach den tilgungsrechtlichen Vorschriften oder vergleichbaren Vorschriften eines anderen Staates. Infolge des Vorfalls am 30.11.2014 wurde dem Beschwerdeführer sein Führerschein für 7 Monate abgenommen. Heute besitzt er wieder einen Führerschein. Nach dem 30.11.2014 hat sich der Beschwerdeführer nichts mehr zu Schulden kommen lassen. Der Beschwerdeführer engagiert sich in seiner Gemeinde und ist als Ersatzgemeinderatsmitglied für Soziales und Familie zuständig. Er ist Fußballtrainer für Kinder und im Krippenbauverein tätig. Als der Beschwerdeführer zur Bergwacht gehen wollte, erlangte die belangte Behörde von der gegenständlichen Verurteilung Kenntnis. II.römisch zwei. Den obigen Tatsachenfeststellungen liegt nachstehende Beweiswürdigung zugrunde: Die getroffenen Feststellungen stützen sich auf den Abschlussbericht der Polizeiinspektion Z vom 11.01.2015, das zitierte Straferkenntnis der belangten Behörde, die angeführten Strafverfügungen der belangten Behörde und das genannte Urteil des Landesgerichtes Y sowie Einvernahme des Beschwerdeführers im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 11.11.
  8. Die getroffenen Feststellungen sind unstrittig. III.römisch drei. Der obige unstrittige und darüber hinaus festgestellte Sachverhalt ist rechtlich wie folgt zu beurteilen: Jagdschutzorgane sind qualifizierte physische Personen, die zum Schutz der Jagd (vgl die Begriffsbestimmung in § 2 Abs 4 TJG 2004) vom Jagdausübungsberechtigten zu bestellen sind und von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer öffentlichen Funktion betraut werden (vgl VwGH 27.11.2012, 2012/03/0091). Jagdschutzorgane sind qualifizierte physische Personen, die zum Schutz der Jagd vergleiche die Begriffsbestimmung in Paragraph 2, Absatz 4, TJG 2004) vom Jagdausübungsberechtigten zu bestellen sind und von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer öffentlichen Funktion betraut werden vergleiche VwGH 27.11.2012, 2012/03/0091). Zur Wahrnehmung dieser Funktion zählt insbesondere die Handhabung der in § 35 Abs 2 TJG 2004 genannten Zuständigkeiten, bei denen es sich typischerweise um Akte unmittelbar verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt handelt, bei denen von einem Organ der Verwaltung einseitig unmittelbar gegenüber einem individuell bestimmten Adressaten ein Befehl (etwa im Sinne der lit a: anzuhalten oder etwas herzugeben) erteilt oder Zwang (etwa bei Abs 2 lit a die vorläufige Abnahme von Gegenständen oder eine Festnahme und Vorführung einer Person im Sinne des Abs 2 lit b in Verbindung mit Abs 3) gesetzt wird. Auch § 35 Abs 2 lit c TJG 2004 betrifft (schadenersatzlose, vgl § 35 Abs 4 TJG 2004) Zwangsakte in das Eigentum der Eigentümer von in lit c genannten Hunden oder Katzen (wobei bei Nichtbefolgung eines Befehls der Zwangsakt droht). Zudem kommt den Jagdschutzorganen im Rahmen des § 35 Abs 2 TJG 2004 die Befugnis zum Tragen von Waffen und zum Waffengebrauch zu. Die Jagdschutzorgane sind somit funktionell Verwaltungsorgane zur Vollziehung des TJG
  9. Ausgehend von ihrem Wirkungsbereich sind sie als „Organe der öffentlichen Aufsicht“ zu qualifizieren (vgl VwGH 27.11.2012, 2012/03/0091), denen schon nach dem VStG bestimmte Zuständigkeiten (etwa zur Beschlagnahme von Verfallsgegenständen nach § 39 VStG) zukommen. Das TJG 2004 geht über den im VStG gezogenen Rahmen für Organe der öffentlichen Aufsicht hinaus, wenn in § 35 Abs 2 lit a in Verbindung mit Abs 3 TJG 2004 den Organen des Jagdschutzes eine Zuständigkeit zur Festnahme von Personen und deren Vorführung in die Bezirksverwaltungsbehörde eingeräumt wird, wie sie im VStG (§ 35 VStG) den den Sicherheitsbehörden beigegebenen Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes zur Sicherheit des Strafverfahrens (somit den Organen, die für die Sicherheitsbehörden den Exekutivdienst besorgen, vgl § 5 Abs 1 SPG) vorbehalten wird (vgl VwGH 27.11.2012, 2012/03/0091). Jagdschutzorganen ist damit (als Privaten) die Ausübung von Polizeibefugnissen übertragen. Dass Jagdschutzorgane in Art 78 B-VG nicht zu den „Wachkörpern“ (denen als bewaffneten oder uniformierten oder sonst nach militärischen Mustern eingerichtete Formationen Aufgaben polizeilichen Charakters übertragen sind) zählen, ändert daran nichts. Werden ordnungsgemäß bestellte und bestätigte Jagdschutzorgane im Rahmen des Jagdschutzes tätig, handeln sie in Vollziehung der Gesetze, weshalb Schäden, die von einem solchen Jagdschutzorgan – insbesondere als Träger hoheitlicher Befugnisse – rechtswidrig und schuldhaft verursacht werden, den Bestimmungen des Amtshaftungsgesetzes unterliegen, wobei haftender Rechtsträger kraft funktioneller Zurechnung der Tätigkeit der Jagdschutzorgane zur Vollziehung des Landes das jeweilige Bundesland ist (vgl Abart, Kommentar zum Tiroler Jagdgesetz 2004

(2005)113 Anm 24). Solche Maßnahmen in Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt können weiters bei den Landesverwaltungsgerichten

Art 130Abs 1 Z 2 B-VG in Beschwerde gezogen werden.

Vor diesem Hintergrund sind ordnungsgemäß bestellte und bestätigte Jagdschutzorgane zur Erfüllung von Aufgaben der staatlichen Hoheitsverwaltung beliehene bzw in Pflicht genommene Private. Den Jagdschutzorganen stehen nach § 35 TJG 2004 Zwangsbefugnisse zur Verfügung, die sie bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen anzuwenden haben. Ihre Tätigkeit ist spezifisch und unmittelbar mit der Ausübung öffentlicher Gewalt verbunden. Ihre mit der Ausübung von Zwangsbefugnissen verbundenen Aufgaben stellen eine Teilnahme der Ausübung hoheitlicher Befugnisse zur Wahrung der allgemeinen Belange des Staates dar. Die Einstufung dieser Heranziehung von Privaten mit hoheitlichen Befugnissen als „Beleihung“ oder „Inpflichtnahme“ verdeutlicht, dass diese Privaten an der Ausübung hoheitlicher Befugnisse zur Wahrung der allgemeinen Belange des Staates teilhaben (vgl VwGH 27.11.2012, 2012/03/0091).Zur Wahrnehmung dieser Funktion zählt insbesondere die Handhabung der in Paragraph 35, Absatz 2, TJG 2004 genannten Zuständigkeiten, bei denen es sich typischerweise um Akte unmittelbar verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt handelt, bei denen von einem Organ der Verwaltung einseitig unmittelbar gegenüber einem individuell bestimmten Adressaten ein Befehl (etwa im Sinne der lit a: anzuhalten oder etwas herzugeben) erteilt oder Zwang (etwa bei Absatz 2, Litera a, die vorläufige Abnahme von Gegenständen oder eine Festnahme und Vorführung einer Person im Sinne des Absatz 2, Litera b, in Verbindung mit Absatz 3,) gesetzt wird. Auch Paragraph 35, Absatz 2, Litera c, TJG 2004 betrifft (schadenersatzlose, vergleiche Paragraph 35, Absatz 4, TJG 2004) Zwangsakte in das Eigentum der Eigentümer von in Litera c, genannten Hunden oder Katzen (wobei bei Nichtbefolgung eines Befehls der Zwangsakt droht). Zudem kommt den Jagdschutzorganen im Rahmen des Paragraph 35, Absatz 2, TJG 2004 die Befugnis zum Tragen von Waffen und zum Waffengebrauch zu. Die Jagdschutzorgane sind somit funktionell Verwaltungsorgane zur Vollziehung des TJG 2004. Ausgehend von ihrem Wirkungsbereich sind sie als „Organe der öffentlichen Aufsicht“ zu qualifizieren vergleiche VwGH 27.11.2012, 2012/03/0091), denen schon nach dem VStG bestimmte Zuständigkeiten (etwa zur Beschlagnahme von Verfallsgegenständen nach Paragraph 39, VStG) zukommen. Das TJG 2004 geht über den im VStG gezogenen Rahmen für Organe der öffentlichen Aufsicht hinaus, wenn in Paragraph 35, Absatz 2, Litera a, in Verbindung mit Absatz 3, TJG 2004 den Organen des Jagdschutzes eine Zuständigkeit zur Festnahme von Personen und deren Vorführung in die Bezirksverwaltungsbehörde eingeräumt wird, wie sie im VStG (Paragraph 35, VStG) den den Sicherheitsbehörden beigegebenen Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes zur Sicherheit des Strafverfahrens (somit den Organen, die für die Sicherheitsbehörden den Exekutivdienst besorgen, vergleiche Paragraph 5, Absatz eins, SPG) vorbehalten wird vergleiche VwGH 27.11.2012, 2012/03/0091). Jagdschutzorganen ist damit (als Privaten) die Ausübung von Polizeibefugnissen übertragen. Dass Jagdschutzorgane in Artikel 78, B-VG nicht zu den „Wachkörpern“ (denen als bewaffneten oder uniformierten oder sonst nach militärischen Mustern eingerichtete Formationen Aufgaben polizeilichen Charakters übertragen sind) zählen, ändert daran nichts. Werden ordnungsgemäß bestellte und bestätigte Jagdschutzorgane im Rahmen des Jagdschutzes tätig, handeln sie in Vollziehung der Gesetze, weshalb Schäden, die von einem solchen Jagdschutzorgan – insbesondere als Träger hoheitlicher Befugnisse – rechtswidrig und schuldhaft verursacht werden, den Bestimmungen des Amtshaftungsgesetzes unterliegen, wobei haftender Rechtsträger kraft funktioneller Zurechnung der Tätigkeit der Jagdschutzorgane zur Vollziehung des Landes das jeweilige Bundesland ist vergleiche Abart, Kommentar zum Tiroler Jagdgesetz 2004

(2005)113 Anmerkung 24). Solche Maßnahmen in Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt können weiters bei den Landesverwaltungsgerichten

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG in Beschwerde gezogen werden.

Vor diesem Hintergrund sind ordnungsgemäß bestellte und bestätigte Jagdschutzorgane zur Erfüllung von Aufgaben der staatlichen Hoheitsverwaltung beliehene bzw in Pflicht genommene Private. Den Jagdschutzorganen stehen nach Paragraph 35, TJG 2004 Zwangsbefugnisse zur Verfügung, die sie bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen anzuwenden haben. Ihre Tätigkeit ist spezifisch und unmittelbar mit der Ausübung öffentlicher Gewalt verbunden. Ihre mit der Ausübung von Zwangsbefugnissen verbundenen Aufgaben stellen eine Teilnahme der Ausübung hoheitlicher Befugnisse zur Wahrung der allgemeinen Belange des Staates dar. Die Einstufung dieser Heranziehung von Privaten mit hoheitlichen Befugnissen als „Beleihung“ oder „Inpflichtnahme“ verdeutlicht, dass diese Privaten an der Ausübung hoheitlicher Befugnisse zur Wahrung der allgemeinen Belange des Staates teilhaben vergleiche VwGH 27.11.2012, 2012/03/0091). Mit dem angefochtenen Bescheid widerrief die belangte Behörde die Bestellung des Beschwerdeführers als Jagdaufseher zum Jagdschutzorgan

§ 34Abs 5 lit a TJG 2004.

Nach dieser Bestimmung ist eine solche Bestätigung zu widerrufen, wenn nachträglich ein Umstand bekannt wird oder eintritt, der die Bestätigung ausgeschlossen hätte.Mit dem angefochtenen Bescheid widerrief die belangte Behörde die Bestellung des Beschwerdeführers als Jagdaufseher zum Jagdschutzorgan

Paragraph 34, Absatz 5, Litera a, TJG 2004. Nach dieser Bestimmung ist eine solche Bestätigung zu widerrufen, wenn nachträglich ein Umstand bekannt wird oder eintritt, der die Bestätigung ausgeschlossen hätte. Nach der mit Bescheid der belangten Behörde vom 08.02.2012 erfolgten Bestätigung der Bestellung des Beschwerdeführer als Jagdaufseher zum Jagdschutzorgan im Eigenjagdgebiet X verurteilte das Landesgericht Y den Beschwerdeführer aufgrund des festgestellten Verhaltens am 30.11.2014 zu einer Geldstrafe im festgestellten Ausmaß. Es steht fest, dass der Beschwerdeführer durch sein Verhalten das Vergehen des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt, das Vergehen der schweren Körperverletzung und das Vergehen der Sachbeschädigung beging. Nach der mit Bescheid der belangten Behörde vom 08.02.2012 erfolgten Bestätigung der Bestellung des Beschwerdeführer als Jagdaufseher zum Jagdschutzorgan im Eigenjagdgebiet römisch zehn verurteilte das Landesgericht Y den Beschwerdeführer aufgrund des festgestellten Verhaltens am 30.11.2014 zu einer Geldstrafe im festgestellten Ausmaß. Es steht fest, dass der Beschwerdeführer durch sein Verhalten das Vergehen des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt, das Vergehen der schweren Körperverletzung und das Vergehen der Sachbeschädigung beging. Beim Vergehen des Widerstandes gegen die Staatsgewalt

§ 269Abs 1 erster Fall St

GB (vorsätzliche Handlung, die mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahre bedroht ist) handelt es sich um eine strafbare Handlung gegen die Staatsgewalt. Das Vergehen der schweren Körperverletzung nach den §§ 83 Abs 1, 84 Abs 2 Z 4 StGB (vorsätzliche Handlung, die mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bedroht ist) ist eine strafbare Handlung gegen Leib und Leben. Das Vergehen der Sachbeschädigung nach § 125 StGB (vorsätzliche Handlung, die mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen bedroht ist) zählt zu den strafbaren Handlungen gegen fremdes Vermögen. Beim Vergehen des Widerstandes gegen die Staatsgewalt

Paragraph 269, Absatz eins, erster Fall StGB (vorsätzliche Handlung, die mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahre bedroht ist) handelt es sich um eine strafbare Handlung gegen die Staatsgewalt. Das Vergehen der schweren Körperverletzung nach den Paragraphen 83, Absatz eins, 84, Absatz 2, Ziffer 4, StGB (vorsätzliche Handlung, die mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bedroht ist) ist eine strafbare Handlung gegen Leib und Leben. Das Vergehen der Sachbeschädigung nach Paragraph 125, StGB (vorsätzliche Handlung, die mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen bedroht ist) zählt zu den strafbaren Handlungen gegen fremdes Vermögen. Es stellt sich die Frage, ob durch die angeführte Verurteilung ein Umstand eingetreten ist, der die Bestätigung der Bestellung des Beschwerdeführers zum Jagdschutzorgan ausgeschlossen hätte. Nach § 32 Abs 1 TJG 2004 dürfen zu Jagdaufsehern nur Personen bestellt werden, die die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen (lit a), im Besitz einer gültigen Tiroler Jagdkarte sind (lit b), die geistige und körperliche Eignung für die mit der Ausübung des Jagdschutzes verbundenen Aufgaben und die hiefür erforderliche Verlässlichkeit besitzen (lit c), fachlich geeignet sind (lit d) und den Jagdschutz regelmäßig, dauernd und ausreichend ausüben können (lit e). Nach Paragraph 32, Absatz eins, TJG 2004 dürfen zu Jagdaufsehern nur Personen bestellt werden, die die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen (Litera a,), im Besitz einer gültigen Tiroler Jagdkarte sind (Litera b,), die geistige und körperliche Eignung für die mit der Ausübung des Jagdschutzes verbundenen Aufgaben und die hiefür erforderliche Verlässlichkeit besitzen (Litera c,), fachlich geeignet sind (Litera d,) und den Jagdschutz regelmäßig, dauernd und ausreichend ausüben können (Litera e,). Als nicht verlässlich gelten nach § 32 Abs 2 lit c TJG 2004 insbesondere Personen, die wegen einer vorsätzlichen, mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedrohten Handlung oder wegen einer strafbaren Handlung gegen Leib und Leben, gegen die Freiheit, gegen fremdes Vermögen, gegen die Umwelt, gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung oder wegen Tierquälerei von einem ordentlichen Gericht verurteilt worden sind, es sei denn, dass die Verurteilung getilgt ist oder der Beschränkung über die Erteilung von Auskünften aus dem Strafregister nach den tilgungsrechtlichen Vorschriften oder vergleichbaren Vorschriften eines anderen Staates unterliegt. Als nicht verlässlich gelten nach Paragraph 32, Absatz 2, Litera c, TJG 2004 insbesondere Personen, die wegen einer vorsätzlichen, mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedrohten Handlung oder wegen einer strafbaren Handlung gegen Leib und Leben, gegen die Freiheit, gegen fremdes Vermögen, gegen die Umwelt, gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung oder wegen Tierquälerei von einem ordentlichen Gericht verurteilt worden sind, es sei denn, dass die Verurteilung getilgt ist oder der Beschränkung über die Erteilung von Auskünften aus dem Strafregister nach den tilgungsrechtlichen Vorschriften oder vergleichbaren Vorschriften eines anderen Staates unterliegt. Nach § 34 Abs 1 vierter Satz TJG 2004 darf die Bestätigung nur versagt werden, wenn eine der im § 32 Abs 1 angeführten Voraussetzungen nicht gegeben ist. Die Versagung der Bestätigung mangels Verlässlichkeit ist nach § 34 Abs 1 fünfter Satz TJG 2004 unzulässig, wenn diese außer Verhältnis zu Art und Schwere der verwirklichten Handlungen oder Unterlassungen bzw der vorliegenden Umstände und zur damit verbundenen Beeinträchtigung einer geordneten Jagdwirtschaft oder der Einhaltung jagdrechtlicher Vorschriften steht. § 34 Abs 1 fünfter Satz TJG 2004 sieht damit – anders als die am 08.02.2012 in Geltung befindliche Fassung des TJG 2004, nämlich Landesgesetz LGBl Nr 8/2010 – eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vor. Nach Paragraph 34, Absatz eins, vierter Satz TJG 2004 darf die Bestätigung nur versagt werden, wenn eine der im Paragraph 32, Absatz eins, angeführten Voraussetzungen nicht gegeben ist. Die Versagung der Bestätigung mangels Verlässlichkeit ist nach Paragraph 34, Absatz eins, fünfter Satz TJG 2004 unzulässig, wenn diese außer Verhältnis zu Art und Schwere der verwirklichten Handlungen oder Unterlassungen bzw der vorliegenden Umstände und zur damit verbundenen Beeinträchtigung einer geordneten Jagdwirtschaft oder der Einhaltung jagdrechtlicher Vorschriften steht. Paragraph 34, Absatz eins, fünfter Satz TJG 2004 sieht damit – anders als die am 08.02.2012 in Geltung befindliche Fassung des TJG 2004, nämlich Landesgesetz Landesgesetzblatt Nr 8 aus 2010, – eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vor. Der Beschwerdeführer gilt nicht als verlässlich, weil er wegen einer vorsätzlichen, mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedrohten Handlung, nämlich wegen des Vergehens des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt

§§ 15, 269 Abs 1 erster Fall St

GB, und wegen einer strafbaren Handlung gegen Leib und Leben, nämlich wegen des Vergehens der schweren Körperverletzung nach den §§ 83 Abs 1, 84 Abs 2 Z 4 StGB, und einer strafbaren Handlung gegen fremdes Vermögen, nämlich des Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB, verurteilt wurde und die Verurteilung weder getilgt ist noch sie der Beschränkung über die Erteilung von Auskünften aus dem Strafregister nach den tilgungsrechtlichen Vorschriften oder vergleichbaren Vorschriften eines anderen Staates unterliegt (vgl § 32 Abs 2 lit c TJG 2004).Der Beschwerdeführer gilt nicht als verlässlich, weil er wegen einer vorsätzlichen, mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedrohten Handlung, nämlich wegen des Vergehens des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt

Paragraphen 15, 269, Absatz eins, erster Fall StGB, und wegen einer strafbaren Handlung gegen Leib und Leben, nämlich wegen des Vergehens der schweren Körperverletzung nach den Paragraphen 83, Absatz eins, 84, Absatz 2, Ziffer 4, StGB, und einer strafbaren Handlung gegen fremdes Vermögen, nämlich des Vergehens der Sachbeschädigung nach Paragraph 125, StGB, verurteilt wurde und die Verurteilung weder getilgt ist noch sie der Beschränkung über die Erteilung von Auskünften aus dem Strafregister nach den tilgungsrechtlichen Vorschriften oder vergleichbaren Vorschriften eines anderen Staates unterliegt vergleiche Paragraph 32, Absatz 2, Litera c, TJG 2004). Diese Tatsache führt nach § 34 Abs 1 fünfter Satz TJG 2004 aber nur dann zur Versagung der Bestätigung der Bestellung zum Jagdschutzorgan, wenn diese nicht außer Verhältnis zu Art und Schwere der verwirklichten Handlungen oder Unterlassungen bzw der vorliegenden Umstände und zur damit verbundenen Beeinträchtigung einer geordneten Jagdwirtschaft oder der Einhaltung jagdrechtlicher Vorschriften steht. Diese Tatsache führt nach Paragraph 34, Absatz eins, fünfter Satz TJG 2004 aber nur dann zur Versagung der Bestätigung der Bestellung zum Jagdschutzorgan, wenn diese nicht außer Verhältnis zu Art und Schwere der verwirklichten Handlungen oder Unterlassungen bzw der vorliegenden Umstände und zur damit verbundenen Beeinträchtigung einer geordneten Jagdwirtschaft oder der Einhaltung jagdrechtlicher Vorschriften steht. Die Art der verwirklichten Handlungen ergibt sich aus den getroffenen Feststellungen. So hat der Beschwerdeführer einen Beamten mit Gewalt an einer Amtshandlung gehindert, einen Beamten während und wegen der Vollziehung seiner Aufgaben und der Erfüllung seiner Pflichten am Körper verletzt und eine fremde Sache beschädigt. Er hat sohin vorsätzlich strafbare Handlungen gegen Leib und Leben, fremdes Vermögen und die Staatsgewalt begangen. Bei der Schwere der verwirklichten Handlungen ist auf das Eigengewicht der Verurteilungen abzustellen. Hierfür können objektive Handlungsmerkmale (insbesondere Eigenart und Bedeutung der Verurteilung sowie besondere Umstände der Tatbegehung, zB Häufigkeit und Dauer eines wiederholten Verhaltens), subjektive Handlungsmerkmale (insbesondere Form und Gewicht der Schuld, Beweggründe für sein Verhalten) sowie unmittelbare Folgen der Verurteilung für den Tätigkeitsbereich und für Dritte sein. Zum Zeitpunkt der ihm vorgeworfenen Tathandlungen war der Beschwerdeführer Jagdschutzorgan in einem Eigenjagdrevier. Nach § 35 Abs 2 lit b TJG 2004 war der Beschwerdeführer für die Festnahme von Personen, die bei Begehung einer Verwaltungsübertretung nach jagdrechtlichen Vorschriften auf frischer Tat betreten werden und deren Vorführung in die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig, wenn begründeter Verdacht bestand, dass sich der Betretene der Strafverfolgung entziehen werde oder der Betretene trotz Abmahnung die strafbare Handlung fortsetzt oder versucht, sie zu wiederholen (vgl § 35 Abs 2 lit b TJG 2004). Insofern gehörte es zu seinem Aufgabenbereich auszuschließen, dass sich auf frischer Tat Betretene einer faktischen Amtshandlung entziehen. Durch die in Punkt I. des vorzitierten Urteils des Landesgerichtes Y beschriebene Handlung hat der Beschwerdeführer selbst aber sehr wohl versucht, zwei Beamte an einer Amtshandlung zu hindern. Die Befugnisse und Verpflichtungen nach § 35 Abs 2 TJG 2004 gehören zum Kernbereich eines Jagdschutzorgans. Im Übrigen ist vor allem auf das Ausmaß der Abweichung vom Normverhalten bzw der Vorwerfbarkeit abzustellen. Setzt daher ein Jagdschutzorgan Handlungen, die sein gestörtes Verhältnis zu Ordnungshütern indizieren, ist damit offenkundig, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die Ausübung des Jagdschutzes nachhaltig beeinträchtigt wird. Die Art der verwirklichten Handlungen ergibt sich aus den getroffenen Feststellungen. So hat der Beschwerdeführer einen Beamten mit Gewalt an einer Amtshandlung gehindert, einen Beamten während und wegen der Vollziehung seiner Aufgaben und der Erfüllung seiner Pflichten am Körper verletzt und eine fremde Sache beschädigt. Er hat sohin vorsätzlich strafbare Handlungen gegen Leib und Leben, fremdes Vermögen und die Staatsgewalt begangen. Bei der Schwere der verwirklichten Handlungen ist auf das Eigengewicht der Verurteilungen abzustellen. Hierfür können objektive Handlungsmerkmale (insbesondere Eigenart und Bedeutung der Verurteilung sowie besondere Umstände der Tatbegehung, zB Häufigkeit und Dauer eines wiederholten Verhaltens), subjektive Handlungsmerkmale (insbesondere Form und Gewicht der Schuld, Beweggründe für sein Verhalten) sowie unmittelbare Folgen der Verurteilung für den Tätigkeitsbereich und für Dritte sein. Zum Zeitpunkt der ihm vorgeworfenen Tathandlungen war der Beschwerdeführer Jagdschutzorgan in einem Eigenjagdrevier. Nach Paragraph 35, Absatz 2, Litera b, TJG 2004 war der Beschwerdeführer für die Festnahme von Personen, die bei Begehung einer Verwaltungsübertretung nach jagdrechtlichen Vorschriften auf frischer Tat betreten werden und deren Vorführung in die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig, wenn begründeter Verdacht bestand, dass sich der Betretene der Strafverfolgung entziehen werde oder der Betretene trotz Abmahnung die strafbare Handlung fortsetzt oder versucht, sie zu wiederholen vergleiche Paragraph 35, Absatz 2, Litera b, TJG 2004). Insofern gehörte es zu seinem Aufgabenbereich auszuschließen, dass sich auf frischer Tat Betretene einer faktischen Amtshandlung entziehen. Durch die in Punkt römisch eins. des vorzitierten Urteils des Landesgerichtes Y beschriebene Handlung hat der Beschwerdeführer selbst aber sehr wohl versucht, zwei Beamte an einer Amtshandlung zu hindern. Die Befugnisse und Verpflichtungen nach Paragraph 35, Absatz 2, TJG 2004 gehören zum Kernbereich eines Jagdschutzorgans. Im Übrigen ist vor allem auf das Ausmaß der Abweichung vom Normverhalten bzw der Vorwerfbarkeit abzustellen. Setzt daher ein Jagdschutzorgan Handlungen, die sein gestörtes Verhältnis zu Ordnungshütern indizieren, ist damit offenkundig, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die Ausübung des Jagdschutzes nachhaltig beeinträchtigt wird. Davon, dass die Versagung der Bestätigung der Bestellung zum Jagdschutzorgan außer Verhältnis zu Art und Schwere der verwirklichten Handlungen und zur damit verbundenen Beeinträchtigung einer geordneten Jagdwirtschaft oder der Einhaltung jagdrechtlicher Vorschriften stehe, kann aufgrund der getroffenen Feststellungen und der obigen Ausführungen keine Rede sein. Dabei spielt es auch keine Rolle, dass sich der Beschwerdeführer seit November 2014 nichts mehr hat zu Schulden kommen lassen. Insgesamt ist es nicht tragbar, dass der Beschwerdeführer weiterhin als Jagdschutzorgan tätig ist. Die Beschwerde ist folglich als unbegründet abzuweisen. Aus § 34 Abs 6 TJG 2004 geht hervor, dass das Jagdschutzorgan das Jagdschutzabzeichen und den Dienstausweis der Bezirksverwaltungsbehörde unverzüglich zurückzustellen hat, wenn die Bestätigung nach § 34 Abs 5 TJG 2004 widerrufen wird. Infolge dieser gesetzlichen Anordnung ist der entsprechende Auftrag im angefochtenen Bescheid zu streichen. Nichtsdestotrotz wird der Beschwerdeführer das Jagdschutzabzeichen und den Dienstausweis nunmehr unverzüglich der Bezirksverwaltungsbehörde zu übergeben haben. Aus Paragraph 34, Absatz 6, TJG 2004 geht hervor, dass das Jagdschutzorgan das Jagdschutzabzeichen und den Dienstausweis der Bezirksverwaltungsbehörde unverzüglich zurückzustellen hat, wenn die Bestätigung nach Paragraph 34, Absatz 5, TJG 2004 widerrufen wird. Infolge dieser gesetzlichen Anordnung ist der entsprechende Auftrag im angefochtenen Bescheid zu streichen. Nichtsdestotrotz wird der Beschwerdeführer das Jagdschutzabzeichen und den Dienstausweis nunmehr unverzüglich der Bezirksverwaltungsbehörde zu übergeben haben. IV.römisch vier. Begründung für die Nichtzulassung der ordentlichen Revision:

§ 25aAbs 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art 133Abs 4 B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art 133

Abs 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Bestellung des Beschwerdeführers zum Jagdschutzorgan wurde mit Bescheid der belangten Behörde bestätigt. Danach wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt, des Vergehens der schweren Körperverletzung und des Vergehens der Sachbeschädigung verurteilt. Es war nunmehr zu beurteilen, ob der Beschwerdeführer noch als verlässlich gilt. Dies war aufgrund des § 32 Abs 2 lit c TJG 2004 zu verneinen. In weiterer Folge war eine Verhältnismäßigkeitsprüfung durchzuführen. Dabei handelt es sich um eine Einzelfallentscheidung. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung liegt folglich nicht vor und war auszusprechen, dass die ordentliche Revision unzulässig ist. Die Bestellung des Beschwerdeführers zum Jagdschutzorgan wurde mit Bescheid der belangten Behörde bestätigt. Danach wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt, des Vergehens der schweren Körperverletzung und des Vergehens der Sachbeschädigung verurteilt. Es war nunmehr zu beurteilen, ob der Beschwerdeführer noch als verlässlich gilt. Dies war aufgrund des Paragraph 32, Absatz 2, Litera c, TJG 2004 zu verneinen. In weiterer Folge war eine Verhältnismäßigkeitsprüfung durchzuführen. Dabei handelt es sich um eine Einzelfallentscheidung. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung liegt folglich nicht vor und war auszusprechen, dass die ordentliche Revision unzulässig ist. Landesverwaltungsgericht Tirol MMag. Dr. Barbara Schütz (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2016.34.2205.16

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