RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum14.12.2016 GeschäftszahlLVwG-2016/43/0043-24 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin
§ 37Abs 2 Tiroler Bauordnung 2011 – TBO 2011, LGBl. Nr. 57/2011, idg
F, wird den Eigentümern der Liegenschaft Grundstück ***1/4, KG X, Adresse 3, Z, sowie den dort bereits mit Hauptwohnsitz angemeldeten Bewohnern der Wohneinheiten Top 2 und Top 4 sowie allfälligen weiteren dritten Personen die Benützung des auf dieser Liegenschaft errichteten Mehrfamilienwohnhauses untersagt. Die Untersagung wird mit sofortiger Wirkung so lange ausgesprochen, bis die mangelhafte Bauvollendungsanzeige vom 04.11.2014 um die fehlenden Angabenrömisch drei. Gemäß Paragraph 39, Absatz 6, Litera d, in Verbindung mit Paragraph 37, Absatz 2, Tiroler Bauordnung 2011 – TBO 2011, Landesgesetzblatt Nr. 57 aus 2011,, idgF, wird den Eigentümern der Liegenschaft Grundstück ***1/4, KG römisch zehn, Adresse 3, Z, sowie den dort bereits mit Hauptwohnsitz angemeldeten Bewohnern der Wohneinheiten Top 2 und Top 4 sowie allfälligen weiteren dritten Personen die Benützung des auf dieser Liegenschaft errichteten Mehrfamilienwohnhauses untersagt. Die Untersagung wird mit sofortiger Wirkung so lange ausgesprochen, bis die mangelhafte Bauvollendungsanzeige vom 04.11.2014 um die fehlenden Angaben o Datumsangabe der Vollendung der Bauarbeiten, o Vorlage sämtlicher im Bauvollendungsformular geforderter Beilagen, o Bestätigung des Bauverantwortlichen betreffend die ordnungsgemäße Bauausführung ergänzt wird und die Unterlagen vollständig der Behörde vorgelegt werden.“ Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht. Mit Schreiben vom 18.02.2016 teilte die belangte Behörde dem Landesverwaltungsgericht mit, dass bei ihr mittlerweile ein Baugesuch betreffend die Änderung der Tiefgaragenabfahrt eingelangt sei. Des Weiteren habe die Erstbeschwerdeführerin mit E-Mail vom 30.12.2015 bekannt gegeben, dass die Vollendung der Bauarbeiten mit der Beendigung der Tätigkeit des Bauverantwortlichen per 08.08.2014 zusammengefallen sei. Aufgrund dieser Mitteilung sowie des Hinweises der Erstbeschwerdeführerin auf den mittels Fotos dokumentierten Bauzustand am 31.07.2014 gehe die belangte Behörde davon aus, dass die in Spruchpunkt II. und III. des bekämpften Bescheids geforderten Nachweise nunmehr vorlägen und ihres Erachtens die Benützungsuntersagung damit für beendet erklärt werden könnte. Des Weiteren schienen aufgrund der zwischenzeitlich vorgelegten Nachweise die Auflagen des hochbautechnischen Sachverständigen laut Baubescheid vom 11.07.2013 erfüllt. Hierzu legte die belangte Behörde das betreffende ihr vorliegende Bauansuchen sowie die von der Erstbeschwerdeführerin zwischenzeitlich übermittelten Unterlagen vor.Mit Schreiben vom 18.02.2016 teilte die belangte Behörde dem Landesverwaltungsgericht mit, dass bei ihr mittlerweile ein Baugesuch betreffend die Änderung der Tiefgaragenabfahrt eingelangt sei. Des Weiteren habe die Erstbeschwerdeführerin mit E-Mail vom 30.12.2015 bekannt gegeben, dass die Vollendung der Bauarbeiten mit der Beendigung der Tätigkeit des Bauverantwortlichen per 08.08.2014 zusammengefallen sei. Aufgrund dieser Mitteilung sowie des Hinweises der Erstbeschwerdeführerin auf den mittels Fotos dokumentierten Bauzustand am 31.07.2014 gehe die belangte Behörde davon aus, dass die in Spruchpunkt römisch zwei. und römisch drei. des bekämpften Bescheids geforderten Nachweise nunmehr vorlägen und ihres Erachtens die Benützungsuntersagung damit für beendet erklärt werden könnte. Des Weiteren schienen aufgrund der zwischenzeitlich vorgelegten Nachweise die Auflagen des hochbautechnischen Sachverständigen laut Baubescheid vom 11.07.2013 erfüllt. Hierzu legte die belangte Behörde das betreffende ihr vorliegende Bauansuchen sowie die von der Erstbeschwerdeführerin zwischenzeitlich übermittelten Unterlagen vor. Am 04.05.2016 und 01.06.2016 fand in dieser Angelegenheit eine mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht statt. Dabei konnte festgestellt werden, dass die Nebenbestimmungen des Bewilligungsbescheids 6, 10 und 19 nunmehr erfüllt sind. Des Weiteren, dass das genehmigte Projekt keine technische Brandschutzeinrichtungen im Sinne des § 31 Abs 5 TBO 2011 beinhaltet. Eine Bestätigung des Rauchfangkehrermeisters GG vom 22.04.2016 wurde vorgelegt.Am 04.05.2016 und 01.06.2016 fand in dieser Angelegenheit eine mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht statt. Dabei konnte festgestellt werden, dass die Nebenbestimmungen des Bewilligungsbescheids 6, 10 und 19 nunmehr erfüllt sind. Des Weiteren, dass das genehmigte Projekt keine technische Brandschutzeinrichtungen im Sinne des Paragraph 31, Absatz 5, TBO 2011 beinhaltet. Eine Bestätigung des Rauchfangkehrermeisters GG vom 22.04.2016 wurde vorgelegt. Mit Bescheid vom 25.04.2016, Zl III-79/15-2013B, erteilte die Bürgermeisterin der Stadtgemeinde Z die Baugenehmigung für eine geänderte Ausführung der Tiefgaragenabfahrt des gegenständlichen Gebäudes. Dieser Bescheid erwuchs am 17.06.2016 in Rechtskraft. Die tatsächliche Ausführung der Tiefgaragenabfahrt stimmt im Wesentlichen mit diesem Bescheid überein. II. Beweiswürdigung:römisch zwei. Beweiswürdigung: Der oben festgestellte Sachverhalt ergibt sich im Wesentlichen aus dem vorgelegten Behördenakt. Ergänzende Feststellungen zu den sich aus den Spruchpunkten II. und III. des bekämpften Bescheids ergebenden Forderungen wurden in der mündlichen Verhandlung unter Beiziehung des hochbautechnischen Sachverständigen sowie anhand der nach Bescheiderlassung nachgereichten Unterlagen getroffen.Der oben festgestellte Sachverhalt ergibt sich im Wesentlichen aus dem vorgelegten Behördenakt. Ergänzende Feststellungen zu den sich aus den Spruchpunkten römisch zwei. und römisch drei. des bekämpften Bescheids ergebenden Forderungen wurden in der mündlichen Verhandlung unter Beiziehung des hochbautechnischen Sachverständigen sowie anhand der nach Bescheiderlassung nachgereichten Unterlagen getroffen. Dass der oe Bescheid betreffend die geänderte Ausführung der Tiefgaragenabfahrt vom 25.04.2016 am 17.06.2016 in Rechtskraft erwuchs, teilte das Bauamt der Stadtgemeinde Z mit E-Mail vom 31.08.2016 mit. Die bescheidgemäße Ausführung der Tiefgaragenabfahrt wurde vom hochbautechnischen Amtssachverständigen im Auftrag des Landesverwaltungsgerichts überprüft. Dessen Stellungnahme vom 01.12.2016 zufolge wurde das Bauvorhaben mit Ausnahme einer unwesentlichen Änderung (Abflachung der Ecken) bescheidgemäß errichtet. III. Rechtslage:römisch drei. Rechtslage: Die hier relevanten Bestimmungen der Tiroler Bauordnung 2011 (TBO 2011), LGBl Nr 57/2011, idF LGBl Nr 94/2016, lauten wie folgt:Die hier relevanten Bestimmungen der Tiroler Bauordnung 2011 (TBO 2011), Landesgesetzblatt Nr 57 aus 2011,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 94 aus 2016,, lauten wie folgt: „§ 31 Bauausführung, Pflichten des Bauherrn […]
(4)Der Bauherr hat spätestens nach der Fertigstellung des Rohbaus die ordnungsgemäße Herstellung aller Rauch- und Abgasleitungen, Rauch- und Abgasfänge und festen Verbindungsstücke durch einen Rauchfangkehrer überprüfen zu lassen. Der Rauchfangkehrer hat über die Überprüfung einen schriftlichen Befund auszustellen.
(5)Der Bauherr hat die ordnungsgemäße Ausführung und Funktion von notwendigen technischen Brandschutzeinrichtungen mit Ausnahme von Rauchwarnmeldern, wie Brandmeldeanlagen, mechanische Wärme- und Brandrauchentlüftungen, Druckluftbelüftungen, Löschanlagen und dergleichen, durch einen brandschutztechnischen Sachverständigen überprüfen zu lassen. Dieser hat über die Überprüfung einen schriftlichen Befund auszustellen. […] § 37Paragraph 37 Bauvollendung
(1)Der Eigentümer der baulichen Anlage hat die Vollendung eines bewilligungspflichtigen Bauvorhabens nach § 21 Abs 1 lit a, b oder e unverzüglich der Behörde schriftlich anzuzeigen. Die Anzeige über die Bauvollendung kann auch hinsichtlich in sich abgeschlossener Teile eines Gebäudes oder selbstständiger Teile einer sonstigen baulichen Anlage erfolgen. Der Anzeige sind gegebenenfalls die Befunde nach § 31 Abs 4 und 5 sowie die aufgrund der Baubewilligung vorzulegenden Unterlagen anzuschließen. Der Anzeige ist weiters ein neuer Energieausweis anzuschließen, wenn der einen Bestandteil der Planunterlagen bildende Energieausweis nicht sämtliche Daten nach § 19c Abs 4 lit a und c enthält oder wenn sich gegenüber der Baubewilligung Abweichungen in der Bauausführung ergeben haben, die Auswirkungen auf die Gesamtenergieeffizienz, die Energieeinsparung oder den Wärmeschutz haben können. § 23 Abs 2 zweiter und dritter Satz gilt sinngemäß.
(1)Der Eigentümer der baulichen Anlage hat die Vollendung eines bewilligungspflichtigen Bauvorhabens nach Paragraph 21, Absatz eins, Litera a, b, oder e unverzüglich der Behörde schriftlich anzuzeigen. Die Anzeige über die Bauvollendung kann auch hinsichtlich in sich abgeschlossener Teile eines Gebäudes oder selbstständiger Teile einer sonstigen baulichen Anlage erfolgen. Der Anzeige sind gegebenenfalls die Befunde nach Paragraph 31, Absatz 4 und 5 sowie die aufgrund der Baubewilligung vorzulegenden Unterlagen anzuschließen. Der Anzeige ist weiters ein neuer Energieausweis anzuschließen, wenn der einen Bestandteil der Planunterlagen bildende Energieausweis nicht sämtliche Daten nach Paragraph 19 c, Absatz 4, Litera a und c enthält oder wenn sich gegenüber der Baubewilligung Abweichungen in der Bauausführung ergeben haben, die Auswirkungen auf die Gesamtenergieeffizienz, die Energieeinsparung oder den Wärmeschutz haben können. Paragraph 23, Absatz 2, zweiter und dritter Satz gilt sinngemäß.
(2)Bauliche Anlagen, die nicht nach § 38 Abs 1 einer Benützungsbewilligung bedürfen, oder Teile davon dürfen nach der Erstattung der mit den Unterlagen nach Abs 1 dritter und vierter Satz vollständig belegten Anzeige über die Bauvollendung benützt werden, wenn
(2)Bauliche Anlagen, die nicht nach Paragraph 38, Absatz eins, einer Benützungsbewilligung bedürfen, oder Teile davon dürfen nach der Erstattung der mit den Unterlagen nach Absatz eins, dritter und vierter Satz vollständig belegten Anzeige über die Bauvollendung benützt werden, wenn
- a)eine dem bewilligten Verwendungszweck entsprechende, rechtlich gesicherte Verbindung des Bauplatzes mit einer öffentlichen Verkehrsfläche vorhanden ist;
- b)sowie Entsorgung der Abwässer und der Niederschlagswässer vorhanden sind; sofern nach den kanalisationsrechtlichen Vorschriften Anschlusspflicht besteht, muss der Anschluss an die öffentliche Kanalisation ordnungsgemäß hergestellt sein;
- c)die in der Baubewilligung vorgeschriebenen Abstellmöglichkeiten für Kraftfahrzeuge und Fahrräder nach den §§ 8, 9 und 10, soweit nicht eine Befreiung nach § 8 Abs 9 oder § 10 Abs 5 erteilt wurde, vorhanden sind; sofern diese Abstellmöglichkeiten nicht bereits Teil des bewilligten Bauvorhabens sind (§ 8 Abs 3 bzw § 10 Abs 4 zweiter Satz), ist deren Vorhandensein nachzuweisen.die in der Baubewilligung vorgeschriebenen Abstellmöglichkeiten für Kraftfahrzeuge und Fahrräder nach den Paragraphen 8, 9 und 10, soweit nicht eine Befreiung nach Paragraph 8, Absatz 9, oder Paragraph 10, Absatz 5, erteilt wurde, vorhanden sind; sofern diese Abstellmöglichkeiten nicht bereits Teil des bewilligten Bauvorhabens sind (Paragraph 8, Absatz 3, bzw Paragraph 10, Absatz 4, zweiter Satz), ist deren Vorhandensein nachzuweisen. […] § 39Paragraph 39 Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes
(1)Wurde eine bewilligungspflichtige oder anzeigepflichtige bauliche Anlage ohne die erforderliche Baubewilligung bzw Bauanzeige errichtet, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage deren Beseitigung und erforderlichenfalls die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes aufzutragen. Wurde eine solche bauliche Anlage ohne die erforderliche Baubewilligung bzw Bauanzeige geändert, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage die Herstellung des der Baubewilligung bzw Bauanzeige entsprechenden Zustandes aufzutragen. Dies gilt auch, wenn ein Bauvorhaben abweichend von der Baubewilligung bzw Bauanzeige ausgeführt wurde und diese Abweichung eine Änderung der baulichen Anlage darstellt, zu deren selbstständigen Vornahme eine Baubewilligung oder eine Bauanzeige erforderlich wäre. Ist die Herstellung des der Baubewilligung bzw Bauanzeige entsprechenden Zustandes technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht vertretbar, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage stattdessen deren Beseitigung und erforderlichenfalls die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes aufzutragen. […]
(6)Die Behörde hat dem Eigentümer einer baulichen Anlage oder, wenn diese durch einen Dritten benützt wird, diesem deren weitere Benützung ganz oder teilweise zu untersagen,
- a)wenn er sie benützt, obwohl es sich um ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben handelt, für das eine Baubewilligung nicht vorliegt,
- b)wenn er sie benützt, obwohl es sich um ein anzeigepflichtiges Bauvorhaben handelt, das ohne eine entsprechende Bauanzeige, erheblich abweichend von der Bauanzeige oder ungeachtet einer Untersagung nach § 23 Abs 3 fünfter Satz ausgeführt wurde,wenn er sie benützt, obwohl es sich um ein anzeigepflichtiges Bauvorhaben handelt, das ohne eine entsprechende Bauanzeige, erheblich abweichend von der Bauanzeige oder ungeachtet einer Untersagung nach Paragraph 23, Absatz 3, fünfter Satz ausgeführt wurde,
- c)wenn er sie zu einem anderen als dem bewilligten bzw dem aus der baulichen Zweckbestimmung hervorgehenden Verwendungszweck benützt,
- d)wenn er eine bauliche Anlage, die keiner Benützungsbewilligung nach § 38 Abs 1 bedarf, ohne Vorliegen der Voraussetzungen nach § 37 Abs 2 oder ungeachtet des Vorliegens der Voraussetzungen nach § 39 Abs 1 dritter Satz benützt,wenn er eine bauliche Anlage, die keiner Benützungsbewilligung nach Paragraph 38, Absatz eins, bedarf, ohne Vorliegen der Voraussetzungen nach Paragraph 37, Absatz 2, oder ungeachtet des Vorliegens der Voraussetzungen nach Paragraph 39, Absatz eins, dritter Satz benützt,
- e)wenn er ein Gebäude im Sinn des § 38 Abs 1 ohne Vorliegen einer Benützungsbewilligung benützt,wenn er ein Gebäude im Sinn des Paragraph 38, Absatz eins, ohne Vorliegen einer Benützungsbewilligung benützt,
- f)wenn einem Auftrag nach § 27 Abs 11 dritter oder vierter Satz nicht oder nicht ausreichend entsprochen wird,wenn einem Auftrag nach Paragraph 27, Absatz 11, dritter oder vierter Satz nicht oder nicht ausreichend entsprochen wird,
- g)wenn er einen Wohnsitz entgegen dem § 13 Abs 2 oder 5 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 als Freizeitwohnsitz oder ungeachtet des Erlöschens seiner Eigenschaft als Freizeitwohnsitz (§ 16 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011) weiter als Freizeitwohnsitz verwendet oderwenn er einen Wohnsitz entgegen dem Paragraph 13, Absatz 2, oder 5 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 als Freizeitwohnsitz oder ungeachtet des Erlöschens seiner Eigenschaft als Freizeitwohnsitz (Paragraph 16, des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011) weiter als Freizeitwohnsitz verwendet oder
- h)wenn er im Rahmen einer Hofstelle entgegen dem § 44 Abs 7 erster Satz oder 8 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 eine gewerbliche Tätigkeit ausübt, und zwar hinsichtlich der weiteren Ausübung dieser Tätigkeit.wenn er im Rahmen einer Hofstelle entgegen dem Paragraph 44, Absatz 7, erster Satz oder 8 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 eine gewerbliche Tätigkeit ausübt, und zwar hinsichtlich der weiteren Ausübung dieser Tätigkeit. Im Fall der Untersagung der weiteren Benützung hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage erforderlichenfalls geeignete Maßnahmen zur Durchsetzung dieses Verbotes, wie eine entsprechende Beschilderung, die Anbringung von Absperrungen und dergleichen, aufzutragen. Bei Gefahr im Verzug kann die Behörde die bauliche Anlage durch Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt räumen. […]“ IV. Erwägungen:römisch vier. Erwägungen: Vorab ist festzuhalten, dass das Landesverwaltungsgericht seinen Entscheidungen grundsätzlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Erlassung derselben zu Grunde zu legen hat. Der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist zu entnehmen, dass dies insbesondere auch im baupolizeilichen Verfahren betreffend Aufträge zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustands und Benützungsverbote gilt (vgl VwGH 2012/05/0189 vom 24.06.2014, VwGH 2008/05/0241 vom 23.07.2009, VwGH 2007/05/0150 vom 23.06.2008).Vorab ist festzuhalten, dass das Landesverwaltungsgericht seinen Entscheidungen grundsätzlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Erlassung derselben zu Grunde zu legen hat. Der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist zu entnehmen, dass dies insbesondere auch im baupolizeilichen Verfahren betreffend Aufträge zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustands und Benützungsverbote gilt vergleiche VwGH 2012/05/0189 vom 24.06.2014, VwGH 2008/05/0241 vom 23.07.2009, VwGH 2007/05/0150 vom 23.06.2008). A. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen BescheidsZu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheids Die belangte Behörde begründet den erteilten Auftrag zur Herstellung des der Baubewilligung entsprechenden Zustands im Wesentlichen damit, dass in der westlichen Mauer der Abfahrt zur Tiefgarage des auf dem Bauplatz errichteten Objekts abweichend von den eingereichten und bewilligten Unterlagen eine großflächige Öffnung hergestellt worden sei. Bereits mit Schreiben vom 04.08.2015 habe man aus diesem Grund die Eigentümer aufgefordert, bis 08.09.2015 um eine entsprechende „Projektänderung“ anzusuchen und ein statisches Gutachten vorzulegen. Da diesem Auftrag innerhalb der bereits auf 03.11.2055 verlängerten Frist nicht nachgekommen worden sei, sei in weiterer Folge der Auftrag zur Wiederherstellung des der Baubewilligung entsprechenden Zustands zu erteilen gewesen. Die gesetzte Erfüllungsfrist von 8 Wochen sei unter Berücksichtigung der Gesamtumstände angemessen und die Durchführung der aufgetragenen Maßnahmen sei innerhalb dieses Zeitraums jedenfalls möglich. Zum Kreis der Bescheidadressaten argumentierte die belangte Behörde, dass zwar nach wie vor die Erstbeschwerdeführerin grundbücherliche Eigentümerin des gegenständlichen Gst Nr ***1/4, KG X, sei. Da die errichteten Wohnungen jedoch bereits verkauft und die außerbücherlichen Eigentümer im B-Blatt des Grundbuchs bereits mit dem Vermerk „Zusage der Einräumung von Wohnungseigentum gemäß § 40 Abs 2 WEG“ eingetragen seien, sei der bekämpfte Bescheid auch den Zweitbeschwerdeführern gegenüber zu erlassen gewesen.Zum Kreis der Bescheidadressaten argumentierte die belangte Behörde, dass zwar nach wie vor die Erstbeschwerdeführerin grundbücherliche Eigentümerin des gegenständlichen Gst Nr ***1/4, KG römisch zehn, sei. Da die errichteten Wohnungen jedoch bereits verkauft und die außerbücherlichen Eigentümer im B-Blatt des Grundbuchs bereits mit dem Vermerk „Zusage der Einräumung von Wohnungseigentum gemäß Paragraph 40, Absatz 2, WEG“ eingetragen seien, sei der bekämpfte Bescheid auch den Zweitbeschwerdeführern gegenüber zu erlassen gewesen. Zu Spruchpunkt I. führte die Erstbeschwerdeführerin aus, dass die Herstellung des bescheidgemäßen Zustands durch Verschließen der nämlichen Ausnehmung kontraproduktiv sei, da aus oben genannten Gründen die Befahrbarkeit der Garage kaum gegeben sei. Weiters habe die Behörde unzulässiger Weise in einer antizipierten Beweiswürdigung unterstellt, die Erstbeschwerdeführerin habe den Bau grundlos anders als genehmigt ausgeführt. Nach grundsätzlicher Fertigstellung des Vorhabens habe eine Ausnehmung in der Außenwand der Tiefgaragenzufahrt hergestellt werden müssen um eine dem Stand der Technik entsprechende Zufahrt herzustellen. Ansonsten wäre die Schleppkurve, wie ursprünglich dimensioniert und von der Baubehörde genehmigt, zu eng gewesen, dies offenbar auf Grund der Anwendung veralteter Normen. Es sei ein Gutachten des DI EE, Sachverständiger für Hochbau und Architektur, Tiefbau, Straßenbau, Wegebau, Betonbau, Stahlbetonbau und Maurerarbeiten, zur Frage der Übereinstimmung mit den im Planungszeitpunkt geltenden „Gesetzen, Verordnungen oder Richtlinien“ eingeholt worden. Nachdem die Ausnehmung diesem Gutachten entsprechend ausgeführt worden sei, könne davon ausgegangen werden, dass die Statik der Tiefgarage keinesfalls gefährdet sei.Zu Spruchpunkt römisch eins. führte die Erstbeschwerdeführerin aus, dass die Herstellung des bescheidgemäßen Zustands durch Verschließen der nämlichen Ausnehmung kontraproduktiv sei, da aus oben genannten Gründen die Befahrbarkeit der Garage kaum gegeben sei. Weiters habe die Behörde unzulässiger Weise in einer antizipierten Beweiswürdigung unterstellt, die Erstbeschwerdeführerin habe den Bau grundlos anders als genehmigt ausgeführt. Nach grundsätzlicher Fertigstellung des Vorhabens habe eine Ausnehmung in der Außenwand der Tiefgaragenzufahrt hergestellt werden müssen um eine dem Stand der Technik entsprechende Zufahrt herzustellen. Ansonsten wäre die Schleppkurve, wie ursprünglich dimensioniert und von der Baubehörde genehmigt, zu eng gewesen, dies offenbar auf Grund der Anwendung veralteter Normen. Es sei ein Gutachten des DI EE, Sachverständiger für Hochbau und Architektur, Tiefbau, Straßenbau, Wegebau, Betonbau, Stahlbetonbau und Maurerarbeiten, zur Frage der Übereinstimmung mit den im Planungszeitpunkt geltenden „Gesetzen, Verordnungen oder Richtlinien“ eingeholt worden. Nachdem die Ausnehmung diesem Gutachten entsprechend ausgeführt worden sei, könne davon ausgegangen werden, dass die Statik der Tiefgarage keinesfalls gefährdet sei. In Bezug auf die von der belangten Behörde eingeräumte Frist von 8 Wochen führte die Erstbeschwerdeführerin aus, ein Projekt zur baurechtlichen Sanierung sei bereits in Auftrag gegeben worden. Die Frist erscheine trotzdem zu kurz, da auf Basis der behördlichen Vorgaben nicht nur die statische Eignung der geplanten Maßnahmen nachzuweisen und zeichnerisch zu erfassen sondern auch eine entsprechende Absturzsicherung zum Nachbargrundstück zu berücksichtigen sei. Zudem verzögere sich die Einreichung, da Sachverständigengutachten eingeholt und – über die Weihnachtszeit ohnedies mehr als ausgelastete – Professionalsten und Techniker beauftragt werden müssten. Es führe weiters zu Verzögerungen, dass die meisten Baufirmen ihren Mitarbeitern ohnehin bis in die zweite Jännerwoche hinein Urlaub gewähren würden und witterungsbedingt Betonierarbeiten nur eingeschränkt möglich seien. Wie oben (I.) festgestellt, wurde in Bezug auf die vom ursprünglichen Genehmigungsbescheid abweichende Ausführung der Tiefgaragenabfahrt mittlerweile eine Baubewilligung erwirkt (Bescheid vom 25.04.2016, Zl III-79/15-2013B) und stimmt die nunmehrige Ausführung mit dem Genehmigungsstand im Wesentlichen überein. Entsprechend den einleitenden Ausführungen zu Punkt IV. hat das Landesverwaltungsgericht bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit von baupolizeilichen Aufträgen zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes nach § 39 TBO 2011 die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Erlassung des verwaltungsgerichtlichen Erkenntnisses zu Grunde zu legen. Die Ausführung der Tiefgaragenabfahrt ist somit nach § 39 Abs 1 TBO 2011 nicht mehr zu beanstanden, weshalb der Erstbeschwerdeführerin diesbezüglich zu folgen und der angefochtene Bescheid ihr gegenüber im Umfang des Spruchpunktes I. ersatzlos zu beheben war. Auf das weitere Vorbringen der Erstbeschwerdeführerin war daher nicht mehr einzugehen.Wie oben (römisch eins.) festgestellt, wurde in Bezug auf die vom ursprünglichen Genehmigungsbescheid abweichende Ausführung der Tiefgaragenabfahrt mittlerweile eine Baubewilligung erwirkt (Bescheid vom 25.04.2016, Zl III-79/15-2013B) und stimmt die nunmehrige Ausführung mit dem Genehmigungsstand im Wesentlichen überein. Entsprechend den einleitenden Ausführungen zu Punkt römisch vier. hat das Landesverwaltungsgericht bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit von baupolizeilichen Aufträgen zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes nach Paragraph 39, TBO 2011 die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Erlassung des verwaltungsgerichtlichen Erkenntnisses zu Grunde zu legen. Die Ausführung der Tiefgaragenabfahrt ist somit nach Paragraph 39, Absatz eins, TBO 2011 nicht mehr zu beanstanden, weshalb der Erstbeschwerdeführerin diesbezüglich zu folgen und der angefochtene Bescheid ihr gegenüber im Umfang des Spruchpunktes römisch eins. ersatzlos zu beheben war. Auf das weitere Vorbringen der Erstbeschwerdeführerin war daher nicht mehr einzugehen. Die Zweitbeschwerdeführer machten in Bezug auf Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids geltend, dass das gegenständliche Gst Nr ***1/4, KG X, im grundbücherlichen Alleineigentum der Erstbeschwerdeführerin stehe. Der Begriff des „außergerichtlichen Eigentümers“ sei der Österreicher Rechtsprechung fremd, woran auch die im Grundbuch angemerkte Zusage der Einräumung des Wohnungseigentums gemäß § 40 Absatz 2 WEG nichts ändere. Ein Auftrag zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustands dürfe daher an die Zweitbeschwerdeführer als Wohnungseigentumswerber nicht erteilt werden. Die Erstbeschwerdeführerin habe die beanstandete Änderung vorgenommen, da die Tiefgarage aufgrund zu geringer Radien weder den technischen Bauvorschriften entsprochen habe noch befahrbar gewesen sei. Die Begrenzungsmauer werde durch die Erstbeschwerdeführerin jedoch kurzfristig wieder ordnungsgemäß hergestellt.Die Zweitbeschwerdeführer machten in Bezug auf Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheids geltend, dass das gegenständliche Gst Nr ***1/4, KG römisch zehn, im grundbücherlichen Alleineigentum der Erstbeschwerdeführerin stehe. Der Begriff des „außergerichtlichen Eigentümers“ sei der Österreicher Rechtsprechung fremd, woran auch die im Grundbuch angemerkte Zusage der Einräumung des Wohnungseigentums gemäß Paragraph 40, Absatz 2 WEG nichts ändere. Ein Auftrag zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustands dürfe daher an die Zweitbeschwerdeführer als Wohnungseigentumswerber nicht erteilt werden. Die Erstbeschwerdeführerin habe die beanstandete Änderung vorgenommen, da die Tiefgarage aufgrund zu geringer Radien weder den technischen Bauvorschriften entsprochen habe noch befahrbar gewesen sei. Die Begrenzungsmauer werde durch die Erstbeschwerdeführerin jedoch kurzfristig wieder ordnungsgemäß hergestellt. § 39 Abs 1 TBO 2011 sieht ausdrücklich vor, dass ein Bescheid nach dieser Vorschrift an den „Eigentümer der baulichen Anlage“ zu ergehen hat. Nach dem Grundsatz superficies solo cedit fällt ein auf einem Grundstück errichtetes Bauwerk grundsätzlich als Zugehör gemäß § 297 ABGB in das Eigentum des Grundeigentümers. Die Eigentumsverhältnisse an einem Grundstück wiederum sind dem Grundbuch zu entnehmen, wie die Zweitbeschwerdeführer zutreffend ausführen. Bis dato wurde ein Eigentum der Zweitbeschwerdeführer bezüglich des gegenständlichen Gst Nr ***1/4, KG X, nicht verbüchert, weshalb in Ermangelung einer Rechtsgrundlage Spruchpunkt I. des bekämpften Bescheids auch diesen gegenüber ersatzlos beheben war.Paragraph 39, Absatz eins, TBO 2011 sieht ausdrücklich vor, dass ein Bescheid nach dieser Vorschrift an den „Eigentümer der baulichen Anlage“ zu ergehen hat. Nach dem Grundsatz superficies solo cedit fällt ein auf einem Grundstück errichtetes Bauwerk grundsätzlich als Zugehör gemäß Paragraph 297, ABGB in das Eigentum des Grundeigentümers. Die Eigentumsverhältnisse an einem Grundstück wiederum sind dem Grundbuch zu entnehmen, wie die Zweitbeschwerdeführer zutreffend ausführen. Bis dato wurde ein Eigentum der Zweitbeschwerdeführer bezüglich des gegenständlichen Gst Nr ***1/4, KG römisch zehn, nicht verbüchert, weshalb in Ermangelung einer Rechtsgrundlage Spruchpunkt römisch eins. des bekämpften Bescheids auch diesen gegenüber ersatzlos beheben war. B. Zu den Spruchpunkten II. und III. des angefochtenen BescheidsZu den Spruchpunkten römisch zwei. und römisch drei. des angefochtenen Bescheids Wie die belangte Behörde hierzu ausführt, habe die Benützung der Tiefgarage (Spruchpunkt II.) und des Wohnhauses (Spruchpunkt III.) untersagt werden müssen. Spruchpunkt II. stützt sich zum einen darauf, dass das Bauvorhaben abweichend von der Genehmigung ausgeführt worden sei, zum anderen – hierauf gründet auch Spruchpunkt III. – auf eine Unvollständigkeit der Bauvollendungsanzeige. Diesbezüglich verweist die belangte Behörde begründend auf ihren Schriftsatz vom 04.08.2015, Zl III-79/8-2013B, in welchem „die Eigentümer der Liegenschaft Gst Nr ***1/4 KG X,“ aufgefordert worden seien, die noch ausstehenden Nachweise über die Einhaltung der Bescheidauflagen gemäß Baubescheid vom 11.07.2013, Zl III-**/*-****B, zu erbringen und die nur unvollständig eingebrachte Bauvollendungsanzeige entsprechend zu ergänzen sowie für die abweichende Ausführung der Tiefgaragenabfahrt ein entsprechendes Bauansuchen einzubringen. Die in diesem Schreiben gewährte Frist von 4 Wochen sei am 08.09.2015 abgelaufen, auf Ersuchen des Geschäftsführers der Erstbeschwerdeführerin jedoch bis 03.11.2015 verlängert worden.Wie die belangte Behörde hierzu ausführt, habe die Benützung der Tiefgarage (Spruchpunkt römisch zwei.) und des Wohnhauses (Spruchpunkt römisch drei.) untersagt werden müssen. Spruchpunkt römisch zwei. stützt sich zum einen darauf, dass das Bauvorhaben abweichend von der Genehmigung ausgeführt worden sei, zum anderen – hierauf gründet auch Spruchpunkt römisch drei. – auf eine Unvollständigkeit der Bauvollendungsanzeige. Diesbezüglich verweist die belangte Behörde begründend auf ihren Schriftsatz vom 04.08.2015, Zl III-79/8-2013B, in welchem „die Eigentümer der Liegenschaft Gst Nr ***1/4 KG römisch zehn,“ aufgefordert worden seien, die noch ausstehenden Nachweise über die Einhaltung der Bescheidauflagen gemäß Baubescheid vom 11.07.2013, Zl III-**/*-****B, zu erbringen und die nur unvollständig eingebrachte Bauvollendungsanzeige entsprechend zu ergänzen sowie für die abweichende Ausführung der Tiefgaragenabfahrt ein entsprechendes Bauansuchen einzubringen. Die in diesem Schreiben gewährte Frist von 4 Wochen sei am 08.09.2015 abgelaufen, auf Ersuchen des Geschäftsführers der Erstbeschwerdeführerin jedoch bis 03.11.2015 verlängert worden. Zu den Spruchpunkten II. und III. brachte die Erstbeschwerdeführerin vor, das eine Bauvollendungsanzeige, unterfertigt durch den Bauverantwortlichen DI FF und den Geschäftsführer der Erstbeschwerdeführerin als Bauausführendem vorliege. Diese sei vom Bauverantwortlichen am 07.11.2014 unterfertigt und verweise auf den 08.08.2014 - mit letztgenanntem Datum habe DI FF seine Funktion als Bauverantwortlicher zurückgelegt und dies der Behörde auch angezeigt. Nach Auffassung der Erstbeschwerdeführerin sei das Bauvorhaben am 08.08.2015 vollendet gewesen – nach der einschlägigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs genüge es, wenn das Gebäude nach außen hin abgeschlossen und alle bauplanmäßigen und konstruktiven Merkmale verwirklicht seien. Ein schlüsselfertiger Zustand werde ausdrücklich nicht gefordert. Dass der Bauverantwortliche die Bauvollendungsanzeige unterfertigt habe, bestätige diese Ausführungen. Eine im Juli 2014 angefertigte Fotodokumentation zeige überdies, dass zu diesem Zeitpunkt bereits der Vollwärmeschutz angebracht, die Fenster und Türen eingebaut und die Fallrohre montiert waren. Die noch fehlenden Beilagen zum Bauvollendungsformular würden nunmehr unter Hochdruck erstellt, auch hier sei die Frist – dies unter Verweis auf die obigen Ausführungen – zu kurz bemessen. Die Erstbeschwerdeführerin macht überdies einen Begründungsmangel des angefochtenen Bescheids dahingehend geltend, als er nicht erkennen lasse, welche konkreten Nachweise zur Vollständigkeit der Bauvollendungsanzeige nach Ansicht der Behörde noch fehlen würden. Aufgrund der fachgerechten Ausführung der gegenständlichen Änderung der Tiefgaragenabfahrt seien statische Bedenken nicht gerechtfertigt - eine gänzliche Benützungsuntersagung sei daher sowohl hinsichtlich der Tiefgarage als auch in Bezug auf die Wohnungen als unverhältnismäßig anzusehen. Dies auch unter dem Gesichtspunkt, dass die Anlage bereits seit ca einem Jahr problemlos bewohnt werde und hierfür – zumindest teilweise – auch Meldebestätigungen vorlägen.Zu den Spruchpunkten römisch zwei. und römisch drei. brachte die Erstbeschwerdeführerin vor, das eine Bauvollendungsanzeige, unterfertigt durch den Bauverantwortlichen DI FF und den Geschäftsführer der Erstbeschwerdeführerin als Bauausführendem vorliege. Diese sei vom Bauverantwortlichen am 07.11.2014 unterfertigt und verweise auf den 08.08.2014 - mit letztgenanntem Datum habe DI FF seine Funktion als Bauverantwortlicher zurückgelegt und dies der Behörde auch angezeigt. Nach Auffassung der Erstbeschwerdeführerin sei das Bauvorhaben am 08.08.2015 vollendet gewesen – nach der einschlägigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs genüge es, wenn das Gebäude nach außen hin abgeschlossen und alle bauplanmäßigen und konstruktiven Merkmale verwirklicht seien. Ein schlüsselfertiger Zustand werde ausdrücklich nicht gefordert. Dass der Bauverantwortliche die Bauvollendungsanzeige unterfertigt habe, bestätige diese Ausführungen. Eine im Juli 2014 angefertigte Fotodokumentation zeige überdies, dass zu diesem Zeitpunkt bereits der Vollwärmeschutz angebracht, die Fenster und Türen eingebaut und die Fallrohre montiert waren. Die noch fehlenden Beilagen zum Bauvollendungsformular würden nunmehr unter Hochdruck erstellt, auch hier sei die Frist – dies unter Verweis auf die obigen Ausführungen – zu kurz bemessen. Die Erstbeschwerdeführerin macht überdies einen Begründungsmangel des angefochtenen Bescheids dahingehend geltend, als er nicht erkennen lasse, welche konkreten Nachweise zur Vollständigkeit der Bauvollendungsanzeige nach Ansicht der Behörde noch fehlen würden. Aufgrund der fachgerechten Ausführung der gegenständlichen Änderung der Tiefgaragenabfahrt seien statische Bedenken nicht gerechtfertigt - eine gänzliche Benützungsuntersagung sei daher sowohl hinsichtlich der Tiefgarage als auch in Bezug auf die Wohnungen als unverhältnismäßig anzusehen. Dies auch unter dem Gesichtspunkt, dass die Anlage bereits seit ca einem Jahr problemlos bewohnt werde und hierfür – zumindest teilweise – auch Meldebestätigungen vorlägen. Zu den Spruchpunkten II. und III. des angefochtenen Bescheids führten die Zweitbeschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass die Benützungsuntersagung keine angemessene Maßnahme darstelle, zumal die Tiefgarage ursprünglich bescheidgemäß errichtet worden sei. Die nunmehr notwendig gewordene Sanierung der Abfahrt wirke sich weder auf die Sicherheit der Garage noch des gesamten Gebäudes aus. Die umfassende Benützungsuntersagung stelle daher eine unnötige und unangemessene Maßnahme dar, zumal durch die Benützung weder Personen noch fremde Rechte gefährdet würden und die künftigen Wohnungseigentümer bzw Mieter keine Möglichkeit hätten, die von der Behörde geforderten Unterlagen selbst beizuschaffen. Eine Bauvollendungsanzeige sei der Behörde bereits vorgelegt worden, die notwendigen Sanierungsarbeiten sein im Gange und würden kurzfristig abgeschlossen. Danach werde die Erstbeschwerdeführerin die notwendigen Unterlagen nachreichen.Zu den Spruchpunkten römisch zwei. und römisch drei. des angefochtenen Bescheids führten die Zweitbeschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass die Benützungsuntersagung keine angemessene Maßnahme darstelle, zumal die Tiefgarage ursprünglich bescheidgemäß errichtet worden sei. Die nunmehr notwendig gewordene Sanierung der Abfahrt wirke sich weder auf die Sicherheit der Garage noch des gesamten Gebäudes aus. Die umfassende Benützungsuntersagung stelle daher eine unnötige und unangemessene Maßnahme dar, zumal durch die Benützung weder Personen noch fremde Rechte gefährdet würden und die künftigen Wohnungseigentümer bzw Mieter keine Möglichkeit hätten, die von der Behörde geforderten Unterlagen selbst beizuschaffen. Eine Bauvollendungsanzeige sei der Behörde bereits vorgelegt worden, die notwendigen Sanierungsarbeiten sein im Gange und würden kurzfristig abgeschlossen. Danach werde die Erstbeschwerdeführerin die notwendigen Unterlagen nachreichen. Zur gesetzlichen Grundlage der Spruchpunkte II. und III. des bekämpften Bescheids ist grundsätzlich auszuführen, dass aufgrund deren Wortlauts und unter Heranziehung der Begründung des Bescheids (vgl ZB VwGH 2013/05/0164 vom 29.09.2015) geschlossen werden kann, dass die belangte Behörde die in Spruchpunkt II. ausgesprochene Benützungsuntersagung einerseits auf §
§ 39
Abs 1 Satz 3 TBO 2011 und andererseits auf §
§ 37Abs 2 TBO 2011 – Spruchpunkt III.
nur auf die letztgenannten Vorschriften – stützt. Anknüpfungspunkt ist demnach zum einen die von der Baubewilligung abweichende Ausführung des Vorhabens und zum anderen das Fehlen einer vollständigen Bauvollendungsanzeige. Zur gesetzlichen Grundlage der Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. des bekämpften Bescheids ist grundsätzlich auszuführen, dass aufgrund deren Wortlauts und unter Heranziehung der Begründung des Bescheids vergleiche ZB VwGH 2013/05/0164 vom 29.09.2015) geschlossen werden kann, dass die belangte Behörde die in Spruchpunkt römisch zwei. ausgesprochene Benützungsuntersagung einerseits auf Paragraph 39, Absatz 6, Litera d, in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz eins, Satz 3 TBO 2011 und andererseits auf Paragraph 39, Absatz 6, Litera d, in Verbindung mit Paragraph 37, Absatz 2, TBO 2011 – Spruchpunkt römisch drei. nur auf die letztgenannten Vorschriften – stützt. Anknüpfungspunkt ist demnach zum einen die von der Baubewilligung abweichende Ausführung des Vorhabens und zum anderen das Fehlen einer vollständigen Bauvollendungsanzeige. Wie bereits oben zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids ausgeführt, besteht zum gegenwärtigen Zeitpunkt kein Anlass zu einer Beanstandung nach § 39 Abs 1 TBO 2011. Da das Landesverwaltungsgericht auch hinsichtlich einer Benützungsuntersagung auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Erlassung seines Erkenntnisses abzustellen hat, ist eine solche auf Grundlage des §
§ 39
Abs 1 Satz 3 TBO 2011 nicht (mehr) angezeigt.Wie bereits oben zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheids ausgeführt, besteht zum gegenwärtigen Zeitpunkt kein Anlass zu einer Beanstandung nach Paragraph 39, Absatz eins, TBO 2011. Da das Landesverwaltungsgericht auch hinsichtlich einer Benützungsuntersagung auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Erlassung seines Erkenntnisses abzustellen hat, ist eine solche auf Grundlage des Paragraph 39, Absatz 6, Litera d, in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz eins, Satz 3 TBO 2011 nicht (mehr) angezeigt. Die belangte Behörde stützt die von ihr verfügte Benützungsuntersagung (zudem) auf das Fehlen einer vollständigen Bauvollendungsanzeige (§
§ 37Abs 2 TBO 2011).
Spruchgemäß soll diese andauern, „bis die mangelhafte Bauvollendungsanzeige vom 04.11.2014 um die fehlenden Angaben Die belangte Behörde stützt die von ihr verfügte Benützungsuntersagung (zudem) auf das Fehlen einer vollständigen Bauvollendungsanzeige (Paragraph 39, Absatz 6, Litera d, in Verbindung mit Paragraph 37, Absatz 2, TBO 2011). Spruchgemäß soll diese andauern, „bis die mangelhafte Bauvollendungsanzeige vom 04.11.2014 um die fehlenden Angaben - Datumsangabe der Vollendung der Bauarbeiten, - Vorlage sämtlicher im Bauvollendungsformular geforderter Beilagen, - Bestätigung des Bauverantwortlichen betreffend die ordnungsgemäße Bauausführung ergänzt wird und die Unterlagen vollständig der Behörde vorgelegt werden […]“. Das Bauvollendungsformular, welches offenbar von der belangten Behörde zur Verfügung gestellt wird (die TBO 2011 kennt ein solches Formular nicht), verlangt wiederum folgende Angaben bzw Unterlagen: - Datum der Bauvollendung - Bekanntgabe, dass das Bauvorhaben der Baubewilligung entsprechend ausgeführt und vollendet wurde (mit der Möglichkeit, allfällige Änderungen aufzulisten) - Name und Anschrift des Bauverantwortlichen - Befund des Rauchfangkehrers über die ordnungsgemäß Herstellung aller Rauch- und Abgasleitungen, Rauch- und Abgasfänge und fester Verbindungsstücke - lagemäßige Überprüfung gemäß § 27 Abs 7 iVm § 37 Abs 1 TBO 2011 in zweifacher Ausfertigung und zugehörigem Koordinatenverzeichnis sowie dazugehörigem Datenträgerlagemäßige Überprüfung gemäß Paragraph 27, Absatz 7, in Verbindung mit Paragraph 37, Absatz eins, TBO 2011 in zweifacher Ausfertigung und zugehörigem Koordinatenverzeichnis sowie dazugehörigem Datenträger - sonstige erforderliche Nachweis über die Einhaltung der Auflagepunkte gemäß Baubescheid - Datenschutzerklärung Unter Verweis auf das Legalitätsprinzip ist zu diesen Forderungen der belangten Behörde festzuhalten, dass eine Benützungsuntersagung nur dann ausgesprochen werden darf, wenn der Betroffene diesbezüglich ausdrücklich im Gesetz festgelegten Vorgaben nicht nachkommt. Was die Voraussetzungen des §
§ 37Abs 2 TBO 2011 betrifft, ergibt sich, dass die letztgenannte Vorschrift im 1.
Halbsatz wiederum auf § 37 Abs 1 und dieser „gegebenenfalls“ weiter auf § 31 Abs 4 und 5 leg cit (sowie die allfällige Notwendigkeit einen neuen Energieausweis vorzulegen; in der vorliegenden Angelegenheit nicht von Relevanz) verweist. Eine Benützungsuntersagung kann daher in diesem Zusammenhang aufgrund des Fehlens folgender Nachweise bzw Voraussetzungen verhängt werden:Unter Verweis auf das Legalitätsprinzip ist zu diesen Forderungen der belangten Behörde festzuhalten, dass eine Benützungsuntersagung nur dann ausgesprochen werden darf, wenn der Betroffene diesbezüglich ausdrücklich im Gesetz festgelegten Vorgaben nicht nachkommt. Was die Voraussetzungen des Paragraph 39, Absatz 6, Litera d, in Verbindung mit Paragraph 37, Absatz 2, TBO 2011 betrifft, ergibt sich, dass die letztgenannte Vorschrift im
- Halbsatz wiederum auf Paragraph 37, Absatz eins und dieser „gegebenenfalls“ weiter auf Paragraph 31, Absatz 4 und 5 leg cit (sowie die allfällige Notwendigkeit einen neuen Energieausweis vorzulegen; in der vorliegenden Angelegenheit nicht von Relevanz) verweist. Eine Benützungsuntersagung kann daher in diesem Zusammenhang aufgrund des Fehlens folgender Nachweise bzw Voraussetzungen verhängt werden: ● Bauvollendungsanzeige (§ 37 Abs 2 Halbsatz 1 TBO 2011; diesbezügliche Formvorschriften sind der TBO 2011 nicht zu entnehmen)Bauvollendungsanzeige (Paragraph 37, Absatz 2, Halbsatz 1 TBO 2011; diesbezügliche Formvorschriften sind der TBO 2011 nicht zu entnehmen) ● Aufgrund der Baubewilligung vorzulegende Unterlagen (§ 37 Abs 1 Satz 3)Aufgrund der Baubewilligung vorzulegende Unterlagen (Paragraph 37, Absatz eins, Satz 3) ● Gegebenenfalls – schriftlicher Befund des Rauchfangkehrers über die Überprüfung der ordnungsgemäßen Herstellung aller Rauch- und Abgasleitungen, Rauch- und Abgasfänge und fester Verbindungsstücke (§ 31 Abs 4 TBO 2011).Gegebenenfalls – schriftlicher Befund des Rauchfangkehrers über die Überprüfung der ordnungsgemäßen Herstellung aller Rauch- und Abgasleitungen, Rauch- und Abgasfänge und fester Verbindungsstücke (Paragraph 31, Absatz 4, TBO 2011). ● Gegebenenfalls – schriftlicher Befund eines brandschutztechnischen Sachverständigen über die Überprüfung der ordnungsgemäßen Ausführung und Funktion von notwendigen technischen Brandschutzeinrichtungen mit Ausnahme von Rauchwarnmeldern, wie Brandmeldeanlagen, mechanische Wärme- und Brandrauchentlüftungen, Druckluftbelüftungen, Löschanlagen und dergleichen (§ 31 Abs 5 TBO 2011).Gegebenenfalls – schriftlicher Befund eines brandschutztechnischen Sachverständigen über die Überprüfung der ordnungsgemäßen Ausführung und Funktion von notwendigen technischen Brandschutzeinrichtungen mit Ausnahme von Rauchwarnmeldern, wie Brandmeldeanlagen, mechanische Wärme- und Brandrauchentlüftungen, Druckluftbelüftungen, Löschanlagen und dergleichen (Paragraph 31, Absatz 5, TBO 2011). ● Vorhandensein einer dem bewilligten Verwendungszweck entsprechenden, rechtlich gesicherten Verbindung des Bauplatzes mit einer öffentlichen Verkehrsfläche (§ 37 Abs 2 lit a TBO 2011).Vorhandensein einer dem bewilligten Verwendungszweck entsprechenden, rechtlich gesicherten Verbindung des Bauplatzes mit einer öffentlichen Verkehrsfläche (Paragraph 37, Absatz 2, Litera a, TBO 2011). ● Vorhandensein einer dem bewilligten Verwendungszweck entsprechenden Wasser- und Energieversorgung sowie Entsorgung der Abwässer und der Niederschlagswässer; ordnungsgemäße Herstellung eines verpflichtenden Anschlusses an die öffentliche Kanalisation (§ 30 Abs 2 lit b TBO 2011).Vorhandensein einer dem bewilligten Verwendungszweck entsprechenden Wasser- und Energieversorgung sowie Entsorgung der Abwässer und der Niederschlagswässer; ordnungsgemäße Herstellung eines verpflichtenden Anschlusses an die öffentliche Kanalisation (Paragraph 30, Absatz 2, Litera b, TBO 2011). ● Vorhandensein der in der Baubewilligung vorgeschriebenen Abstellmöglichkeiten für Kraftfahrzeuge und Fahrräder nach den §§ 8,9 und 10, soweit nicht eine Befreiung nach § 8 Abs 9 oder § 10 Abs 5 erteilt wurde […] (§ 30 Abs 2 lit c TBO 2011).Vorhandensein der in der Baubewilligung vorgeschriebenen Abstellmöglichkeiten für Kraftfahrzeuge und Fahrräder nach den Paragraphen 8,,9 und 10, soweit nicht eine Befreiung nach Paragraph 8, Absatz 9, oder Paragraph 10, Absatz 5, erteilt wurde […] (Paragraph 30, Absatz 2, Litera c, TBO 2011). Entsprechend den obigen Ausführungen ergibt sich, dass die gegenständlich verfügte Benützungsuntersagung auf das Fehlen folgender Voraussetzungen (ds die von der belangten Behörde geforderten, welche zudem eine gesetzliche Deckung aufweisen) gestützt werden kann: - Bekanntgabe, dass das Bauvorhaben der Baubewilligung entsprechend ausgeführt und vollendet wurde. Diese Forderung umreißt wohl den notwendigen Inhalt einer Bauvollendungsanzeige, weshalb ihr aus Sicht des erkennenden Gerichts Berechtigung zukommt. - Befund des Rauchfangkehrers über die ordnungsgemäße Herstellung aller Rauch- und Abgasleitungen, Rauch- und Abgasfänge und fester Verbindungsstücke. Diese Verpflichtung ergibt sich, wie bereits oben ausgeführt aufgrund des § 37 Abs 1 Satz 3 iVm § 31 Abs 4 TBO 2011.Befund des Rauchfangkehrers über die ordnungsgemäße Herstellung aller Rauch- und Abgasleitungen, Rauch- und Abgasfänge und fester Verbindungsstücke. Diese Verpflichtung ergibt sich, wie bereits oben ausgeführt aufgrund des Paragraph 37, Absatz eins, Satz 3 in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz 4, TBO
- - Lagemäßige Überprüfung gemäß § 27 Abs 7 iVm § 37 Abs 1 TBO 2011 in zweifacher Ausfertigung und zugehörigem Koordinatenverzeichnis sowie dazugehörigem Datenträger. Hierbei handelt es sich um die Nebenbestimmung 19 des Baubescheids vom 11.07.2012, die Forderung ist daher doch § 30 Abs 1 Satz 3 TBO 2011 aufgrund der Baubewilligung vorzulegenden Unterlagen) gedeckt.Lagemäßige Überprüfung gemäß Paragraph 27, Absatz 7, in Verbindung mit Paragraph 37, Absatz eins, TBO 2011 in zweifacher Ausfertigung und zugehörigem Koordinatenverzeichnis sowie dazugehörigem Datenträger. Hierbei handelt es sich um die Nebenbestimmung 19 des Baubescheids vom 11.07.2012, die Forderung ist daher doch Paragraph 30, Absatz eins, Satz 3 TBO 2011 aufgrund der Baubewilligung vorzulegenden Unterlagen) gedeckt. - Bestätigung des Bauverantwortlichen betreffend die ordnungsgemäße Bauausführung. Auch diese Forderung ist vermittels § 37 Abs 1 Satz 3 TBO 2011 durch eine Nebenbestimmung des zu Grunde liegenden, rechtskräftigen Baubewilligungsbescheids gedeckt. Gemäß Punkt 18 ist mit der Baufertigstellungsanzeige „die Bestätigung betreffend plan- und bescheidgemäßer Ausführung des Bauvorhabens (Erfüllung sämtlicher Auflagen des Spruches zum Bescheid) der Baubehörde vorzulegen“. Bestätigung des Bauverantwortlichen betreffend die ordnungsgemäße Bauausführung. Auch diese Forderung ist vermittels Paragraph 37, Absatz eins, Satz 3 TBO 2011 durch eine Nebenbestimmung des zu Grunde liegenden, rechtskräftigen Baubewilligungsbescheids gedeckt. Gemäß Punkt 18 ist mit der Baufertigstellungsanzeige „die Bestätigung betreffend plan- und bescheidgemäßer Ausführung des Bauvorhabens (Erfüllung sämtlicher Auflagen des Spruches zum Bescheid) der Baubehörde vorzulegen“. - Name und Anschrift des Bauverantwortlichen. Diese werden in Zusammenhang mit der vorgenannten Bestätigung notwendigerweise aufscheinen müssen. - Sonstige erforderliche Nachweise über die Einhaltung der Auflagepunkte gemäß Baubescheid. Diesbezüglich ist ebenso auf § 37 Abs 1 Satz 3 TBO 2011 zu verweisen – es sind jene Nachweise zu erbringen, deren Vorlage die im Spruch des zu Grunde liegenden Baubewilligungsbescheids vom 11.07.2013 enthaltenen Neben-bestimmungen vorsehen. In der Begründung des angefochtenen Bescheids wird diesbezüglich auf das Schreiben der belangten Behörde vom 04.08.2015 verwiesen, welches wiederum jene Nebenbestimmungen des Bewilligungsbescheids konkret bezeichnet, hinsichtlich derer die Bauvollendungsanzeige ergänzungsbedürftig sei. Es handelt sich hierbei um folgende Nebenbestimmungen:Sonstige erforderliche Nachweise über die Einhaltung der Auflagepunkte gemäß Baubescheid. Diesbezüglich ist ebenso auf Paragraph 37, Absatz eins, Satz 3 TBO 2011 zu verweisen – es sind jene Nachweise zu erbringen, deren Vorlage die im Spruch des zu Grunde liegenden Baubewilligungsbescheids vom 11.07.2013 enthaltenen Neben-bestimmungen vorsehen. In der Begründung des angefochtenen Bescheids wird diesbezüglich auf das Schreiben der belangten Behörde vom 04.08.2015 verwiesen, welches wiederum jene Nebenbestimmungen des Bewilligungsbescheids konkret bezeichnet, hinsichtlich derer die Bauvollendungsanzeige ergänzungsbedürftig sei. Es handelt sich hierbei um folgende Nebenbestimmungen:
- Die unmittelbar angrenzenden Nachbarobjekte sind vor Beginn der Ausführung der Bauarbeiten einer Beweissicherung zu unterziehen. Die Unterlagen der Beweissicherung sind vor Baubeginn der Baubehörde vorzulegen.
- Gemäß § 32 der TBO 2011 ist für das gegenständliche Bauvorhaben ein Bauverantwortlicher zu bestellen (Baumeister, staatlich befugter und beeideter Ziviltechniker). Dieser ist unter Angabe des Namens und der Telefonnummer – sowie unter Vorlage seiner nachweislichen Zustimmung - vor Baubeginn der Behörde bekannt zu geben. Jeder Wechsel der Bauverantwortlichen ist ebenfalls schriftlich bekannt zu geben.
- Gemäß Paragraph 32, der TBO 2011 ist für das gegenständliche Bauvorhaben ein Bauverantwortlicher zu bestellen (Baumeister, staatlich befugter und beeideter Ziviltechniker). Dieser ist unter Angabe des Namens und der Telefonnummer – sowie unter Vorlage seiner nachweislichen Zustimmung - vor Baubeginn der Behörde bekannt zu geben. Jeder Wechsel der Bauverantwortlichen ist ebenfalls schriftlich bekannt zu geben.
- Der Bauherr hat der Behörde nach der Fertigstellung der Außenwände eine Bestätigung durch eine befugte Person darüber vorzulegen, dass die Bauhöhen der Baubewilligung entsprechen. Mit dem Aufsetzen der Dachkonstruktion darf erst nach dem Vorliegen dieser Bestätigung begonnen werden.
- Die Anzahl und Aufstellungsorte von Handfeuerlöschgeräten sind nach den Angaben des Bezirksfeuerwehrinspektors entsprechend der Richtlinien der österreichischen Brandverhütungsstellen – TRVB F 124 – festzulegen.
- Gemäß OIB - Richtlinie 2, Punkt 3.11, muss in Aufenthaltsräumen von Wohnungen, ausgenommen in Küchen, sowie in Gängen über die Fluchtwege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens ein Rauchwarnmelder angeordnet werden. Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird.
- Die Summe der Flächen der Zuluftöffnungen und die Summe der Flächen der Abluftöffnungen in der Tiefgarage muss jeweils mindestens 0,5 % der Nutzfläche betragen. Jede einzelne Öffnung muss eine Fläche von mindestens 1,00 m² aufweisen. (Die Garagenein- und –ausfahrten können im Ausmaß ihrer ständig freien Querschnitte als Zu- oder Abluftöffnungen herangezogen werden.)
- Der Bauherr hat die Vollendung der bewilligungspflichtigen, baulichen Anlage der Baubehörde unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Mit der Baufertigstellungsanzeige ist die Bestätigung betreffend plan- und bescheidgemäßer Ausführung des Bauvorhabens (Erfüllung sämtlicher Auflagen des Spruches zum Bescheid) der Baubehörde vorzulegen.
- Der schriftlichen Anzeige über die Bauvollendung ist gemäß § 27 Abs 7 iVm § 37 Abs 1 Tiroler Bauordnung 2011 - TBO 2011, LGBl. Nr. 57/2011, idgF, ein Lageplan in zweifacher Ausfertigung mit dazugehörigem Koordinatenverzeichnis (auf einem Datenträger abgespeichert – dwg.Datei) anzuschließen, aus dem die Katastergrenzen des Bauplatzes, die Umrisse und Außenmaße des fertiggestellten Neu- oder Zubaues (inkl. Bestandsgebäude) ersichtlich sind. Der Lageplan muss von einer befugten Person oder Stelle verfasst sein.
- Der schriftlichen Anzeige über die Bauvollendung ist gemäß Paragraph 27, Absatz 7, in Verbindung mit Paragraph 37, Absatz eins, Tiroler Bauordnung 2011 - TBO 2011, Landesgesetzblatt Nr. 57 aus 2011,, idgF, ein Lageplan in zweifacher Ausfertigung mit dazugehörigem Koordinatenverzeichnis (auf einem Datenträger abgespeichert – dwg.Datei) anzuschließen, aus dem die Katastergrenzen des Bauplatzes, die Umrisse und Außenmaße des fertiggestellten Neu- oder Zubaues (inkl. Bestandsgebäude) ersichtlich sind. Der Lageplan muss von einer befugten Person oder Stelle verfasst sein.
- Die Garage ist als eigener Brandabschnitt auszubilden.
- Die Umfassungsbauteile (Wände, Decken) sowie die tragenden Bauteile bzw Trennwände des Brandabschnittes sind in der Feuerwiderstandsklasse REI 90, R 90, EI 90 gemäß ÖNORM EN 13501 auszuführen. Die Zugänge zum Brandabschnitt sind mit Feuerschutzabschlüssen EI2 30-C gemäß ÖNORM EN 13501, ÖNORM EN 1634 abzuschließen. Die konstruktive Ausführung hat gemäß den Punkten 3 und 4 der OIB Richtlinie 2 zu erfolgen.
- Die tragenden Bauteile sowie Trennwände und Trenndecken der unterirdischen Geschoße sind mindestens in der Feuerwiderstandsklasse REI 90, EI 90, R 90, der oberirdischen Geschoße in der Feuerwiderstandsklasse REI 60, EI 60, R 60 und des obersten Geschoßes in der Feuerwiderstandsklasse REI 30, EI 30, R 30 gemäß ÖNORM EN 13501 zu erstellen.
- Die Wände der Garage entlang der Grundgrenze bzw im Abstandsbereich von 2m zur Grundstücksgrenze sind als brandabschnittsbildende Wände gemäß den Punkten 3 und 4 der OIB Richtlinie 2 unter Einbeziehung der Tabelle 1 zu erstellen. Dachschrägen von Gebäudeteilen an Grundgrenze bzw im Abstandsbereich sind gemäß den Punkten 3 und 4 der OIB Richtlinie 2 unter Einbeziehung der Tabelle 1 zu erstellen.
- Die Außentreppe muss in der Feuerwiderstandsklasse R60 errichtet werden und so geschützt sein, dass im Brandfall keine Beeinträchtigung durch die Garagenlüftung besteht.
- Für die Fassadengestaltung bzw Fassadenverkleidungen sind die Mindestanforderungen hinsichtlich des Brandverhaltens gemäß Punkt 6.2 (Tabelle 1) der ÖNORM B 3806 für Gebäude der Gebäudeklasse 3 einzuhalten.
- Für die Fassadengestaltung bzw Fassadenverkleidungen der Brandwände entlang der Grundstücksgrenze und im Abstandsbereich von weniger als 2 m müssen Baustoffe der Euroklasse des Brandverhaltens mindestens A2 verwendet werden.
- Für die Dachdeckung bzw die Dächer sind die Mindestanforderungen hinsichtlich des Brandverhaltens gemäß Punkt 6.5 (Tabelle 4) der ÖNORM B 3806 für die Gebäudeklasse 3 einzuhalten.
- Für die in der Planung bereits berücksichtigten und zusätzlich erforderlichen Feuerschutzabschlüsse und Rauchschutztüren ist deren Eignung durch die Prüfplakette gemäß ÖNORM EN 13501, EN 1634 am Abschluss nachzuweisen. Die Feuerschutzabschlüsse, Rauchschutztüren und feuerwiderstandsfähige Verglasungselemente müssen außerdem über ein Übereinstimmungszeugnis einer ermächtigten oder zugelassenen Stelle zur Berechtigung der ÜA -Kennzeichnung des Feuerschutzabschlusses verfügen.
- Für Bauprodukte (Baustoffe) im Fußboden- und Deckenbereich sind die Mindestanforderungen hinsichtlich des Brandverhaltens gemäß Punkt 6.4 (Tabelle 3) der ÖNORM B 3806 für Gebäude der Gebäudeklasse 3 einzuhalten.
- Für raumseitige Wandbekleidungen und -beläge sind die Mindestanforderungen hinsichtlich des Brandverhaltens gemäß Punkt 6.3 (Tabelle 2) der ÖNORM B 3806 für Gebäude der Gebäudeklasse 3 einzuhalten.
- Bei Durchführungen von Schächten, Kanälen und Leitungen im Bereich von Trennwänden bzw Trenndecken sowie in brandabschnittsbildenden Bauteilen ist durch geeignete Maßnahmen (z.B. Abschottung, Ummantelung, Brandschutzklappe) sicher zu stellen, dass die Feuerwiderstandsklasse dieser Bauteile (Brandwiderstandsdauer der Bauteile) nicht beeinträchtigt bzw eine Übertragung von Feuer und Rauch über die Zeit der entsprechenden Feuerwiderstandsklasse wirksam eingeschränkt wird.
- Bodenbeläge in Garagen müssen der Euroklasse des Brandverhaltens mindestens A2fl entsprechen oder es ist ein Nachweis zu erbringen, dass mit keiner Brandausbreitung zu rechnen ist. Wandbekleidungen in Garagen müssen, sofern es sich um ein klassifiziertes System handelt, der Euroklasse des Brandverhaltens mindestens B-s1 entsprechen. Bei einem Aufbau mit klassifizierten Komponenten muss die Dämmschicht der Euroklasse des Brandverhaltens mindestens C und die Bekleidung der Euroklasse des Brandverhaltens mindestens B-s1 entsprechen. Konstruktionen unter der Rohdecke müssen, sofern es sich um ein klassifiziertes System handelt, der Euroklasse des Brandverhaltens mindestens B-s1,d0 entsprechen. Bei einem Aufbau mit klassifizierten Komponenten muss die Unterkonstruktion der Euroklasse des Brandverhaltens mindestens A2, die Dämmschicht der Euroklasse des Brandverhaltens mindestens C und die Bekleidung bzw abgehängte Decke der Euroklasse des Brandverhaltens mindestens B-s1,d0 entsprechen. Bodenbeläge und Wandbekleidungen welche unter Berücksichtigung der ÖNORM B 3800-1 geprüft wurden, müssen aus nichtbrennbaren (A) Stoffen gemäß ÖNORM B 3800-1 bestehen.
- Türen im Verlauf von Flucht- und Rettungswegen mit einer Durchgangslichte bis 1,20 m sind mit Verschlüssen gemäß ÖNORM EN 179 auszustatten.
- Das Gebäude ist mit einer Blitzschutzanlage gemäß ÖNORM ÖVE EN 62305 auszustatten. Davon ausgenommen sind Bauwerke, bei denen sich auf Grund einer Risikoanalyse gemäß ÖNORM ÖVE EN 62305-2 ergibt, dass ein Blitzschutz nicht erforderlich ist.
- Die Garage, sowie Bereiche über die Fluchtwege aus der Garage führen, sind mit einer netzunabhängigen Beleuchtung gemäß der Technischen Richtlinie vorbeugender Brandschutz -TRVB E 102, Fluchtwegorientierungsbeleuchtung- auszustatten. Dies gilt auch für Fluchtwege im Freien.
- In allen Wohnungen sind in den Aufenthaltsräumen - ausgenommen in Küchen - sowie in den Gängen, über die Fluchtwege von Aufenthaltsräumen führen, Rauchwarnmelder zu montieren. Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird.
- Die Anzahl und die Aufstellungsorte von Handfeuerlöschgeräten sind nach den Angaben des Ortsfeuerwehrkommandanten entsprechend der Technischen Richtlinie vorbeugender Brandschutz -TRVB F 124, Erste und erweiterte Löschhilfe- festzulegen.
- Flucht- und Verkehrswege, Ausgänge und Notausgänge sind mit Hinweisschildern gemäß ÖNORM F 2030 gemäß Kennzeichnungsverordnung (BGBl.: 101/1997, KennV) auszustatten.
- Flucht- und Verkehrswege, Ausgänge und Notausgänge sind mit Hinweisschildern gemäß ÖNORM F 2030 gemäß Kennzeichnungsverordnung Bundesgesetzblatt 101 aus 1997,, KennV) auszustatten.
- Die Handfeuerlöscher sind gemäß ÖNORM F 2030 und gemäß Kennzeichnungsverordnung (BGBl.: 101/1997, KennV) zu kennzeichnen.
- Die Handfeuerlöscher sind gemäß ÖNORM F 2030 und gemäß Kennzeichnungsverordnung Bundesgesetzblatt 101 aus 1997,, KennV) zu kennzeichnen.
- Während der Bauzeit ist auf die Einhaltung von Brandschutzmaßnahmen gemäß der Technischen Richtlinie vorbeugender Brandschutz -TRVB A 149, Brandschutz auf Baustellen- zu achten. Die übrigen Forderungen der belangten Behörde finden keine gesetzliche Deckung, weshalb ihr allfälliges Fehlen eine Benützungsuntersagung nicht rechtfertigen kann. Im Einzelnen ist dazu festzuhalten: - Datumsangabe der Vollendung der Bauarbeiten. § 37 Abs 2 TBO 2011 verpflichtet nicht zur Angabe eines Datums der Bauvollendung. Ebenso wenig lässt sich eine solche Verpflichtung aus anderen Bestimmungen der TBO 2011 ableiten – im gegebenen Regelungszusammenhang bedeutet die Erstattung einer Bauvollendungsanzeige nicht mehr und nicht weniger, als dass der Anzeiger der Ansicht ist, dass sein Bauvorhaben in ebendiesem Zeitpunkt fertiggestellt ist. Da die Benützung einer baulichen Anlage erst nach Erstattung einer Bauvollendungsanzeige überhaupt zulässig ist, liegt es schon im Interesse des Betroffenen, eine solche möglichst zeitnah zur Fertigstellung zu erstatten, zumal der Baubehörde andernfalls entsprechende Druckmittel – wie im vorliegenden Fall zur Anwendung gelangt – zur Verfügung stehen. Umgekehrt hat die Angabe eines Zeitpunkts in der Vergangenheit, an dem ein Bauvorhaben (nach subjektiver Ansicht des Anzeigers) bereits vollendet gewesen sein soll, für die Baubehörde keine praktische Relevanz, da – sollte diese Frage beispielsweise in Hinblick auf das Erlöschen einer Baubewilligung nach § 28 Abs 1 lit b TBO 2011 virulent werden – der Zeitpunkt der Baufertigstellung ohnehin von Amts wegen ermittelt werden müsste.Datumsangabe der Vollendung der Bauarbeiten. Paragraph 37, Absatz 2, TBO 2011 verpflichtet nicht zur Angabe eines Datums der Bauvollendung. Ebenso wenig lässt sich eine solche Verpflichtung aus anderen Bestimmungen der TBO 2011 ableiten – im gegebenen Regelungszusammenhang bedeutet die Erstattung einer Bauvollendungsanzeige nicht mehr und nicht weniger, als dass der Anzeiger der Ansicht ist, dass sein Bauvorhaben in ebendiesem Zeitpunkt fertiggestellt ist. Da die Benützung einer baulichen Anlage erst nach Erstattung einer Bauvollendungsanzeige überhaupt zulässig ist, liegt es schon im Interesse des Betroffenen, eine solche möglichst zeitnah zur Fertigstellung zu erstatten, zumal der Baubehörde andernfalls entsprechende Druckmittel – wie im vorliegenden Fall zur Anwendung gelangt – zur Verfügung stehen. Umgekehrt hat die Angabe eines Zeitpunkts in der Vergangenheit, an dem ein Bauvorhaben (nach subjektiver Ansicht des Anzeigers) bereits vollendet gewesen sein soll, für die Baubehörde keine praktische Relevanz, da – sollte diese Frage beispielsweise in Hinblick auf das Erlöschen einer Baubewilligung nach Paragraph 28, Absatz eins, Litera b, TBO 2011 virulent werden – der Zeitpunkt der Baufertigstellung ohnehin von Amts wegen ermittelt werden müsste. - Datenschutzerklärung – aus dem Akt ist nicht ersichtlich, worum es sich bei einer solchen handeln soll. In Hinblick auf die Frage, ob die (im obigen Sinne) maßgeblichen Forderungen der belangten Behörde nunmehr erfüllt sind, wird zunächst darauf verwiesen, dass die belangte Behörde laut ihrem Schreiben vom 18.02.2016 mittlerweile davon ausgeht, dass die in Spruchpunkt II. und III. des bekämpften Bescheids genannten Nachweise nunmehr vorliegen, was der Vertreter der belangten Behörde in der mündlichen Verhandlung am 04.05.2016 bestätigte und auch vom Vertreter der Erstbeschwerdeführerin ausdrücklich erklärt wurde.In Hinblick auf die Frage, ob die (im obigen Sinne) maßgeblichen Forderungen der belangten Behörde nunmehr erfüllt sind, wird zunächst darauf verwiesen, dass die belangte Behörde laut ihrem Schreiben vom 18.02.2016 mittlerweile davon ausgeht, dass die in Spruchpunkt römisch zwei. und römisch drei. des bekämpften Bescheids genannten Nachweise nunmehr vorliegen, was der Vertreter der belangten Behörde in der mündlichen Verhandlung am 04.05.2016 bestätigte und auch vom Vertreter der Erstbeschwerdeführerin ausdrücklich erklärt wurde. Dem schließt sich nach ergänzenden Erhebungen bzw den oben dargestellten Überlegungen das Landesverwaltungsgericht an. So liegt eine Bauvollendungsanzeige in Gestalt der Eingabe vom 04.11.2014 vor, welcher ebenso Name und Adresse des Bauverantwortlichen zu entnehmen sind und wurde ein Befund des Rauchfangkehrermeisters GG anlässlich der mündlichen Verhandlung am 04.05.2016 nachgereicht. Entsprechend den obigen Ausführungen ist weiters davon auszugehen, dass der Bauverantwortliche mittels seiner Fertigung der eingebrachten Bauanzeige seinerseits die ordnungsgemäße Bauausführung bestätigte. Dass die gemäß den Nebenbestimmungen 6, 10 und 19 des bekämpften Bescheids erforderlich Nachweise vorliegen, wurde von dem durch das Landesverwaltungsgericht beigezogenen hochbautechnischen Amtssachverständigen ausdrücklich bestätigt. Darüber hinaus ergab sich aufgrund der im bekämpften Bescheid enthaltene Nebenbestimmungen keine Notwendigkeit, weitere Nachweise vorzulegen. Da die Benützbarkeit der Tiefgarage nunmehr hergestellt ist, liegt ansonsten kein Hinweis darauf vor, dass es an den Voraussetzungen nach § 37 Abs 2 lit a bis c TBO 2011 mangeln könnte.Dem schließt sich nach ergänzenden Erhebungen bzw den oben dargestellten Überlegungen das Landesverwaltungsgericht an. So liegt eine Bauvollendungsanzeige in Gestalt der Eingabe vom 04.11.2014 vor, welcher ebenso Name und Adresse des Bauverantwortlichen zu entnehmen sind und wurde ein Befund des Rauchfangkehrermeisters GG anlässlich der mündlichen Verhandlung am 04.05.2016 nachgereicht. Entsprechend den obigen Ausführungen ist weiters davon auszugehen, dass der Bauverantwortliche mittels seiner Fertigung der eingebrachten Bauanzeige seinerseits die ordnungsgemäße Bauausführung bestätigte. Dass die gemäß den Nebenbestimmungen 6, 10 und 19 des bekämpften Bescheids erforderlich Nachweise vorliegen, wurde von dem durch das Landesverwaltungsgericht beigezogenen hochbautechnischen Amtssachverständigen ausdrücklich bestätigt. Darüber hinaus ergab sich aufgrund der im bekämpften Bescheid enthaltene Nebenbestimmungen keine Notwendigkeit, weitere Nachweise vorzulegen. Da die Benützbarkeit der Tiefgarage nunmehr hergestellt ist, liegt ansonsten kein Hinweis darauf vor, dass es an den Voraussetzungen nach Paragraph 37, Absatz 2, Litera a bis c TBO 2011 mangeln könnte. Die Voraussetzungen, die von der belangten Behörde in den Spruchpunkten II. und III. ausgesprochene Benützungsuntersagung aufrecht zu erhalten, liegen daher nicht (mehr) vor, weshalb der Bescheid auch in diesem Umfang zu beseitigen war.Die Voraussetzungen, die von der belangten Behörde in den Spruchpunkten römisch zwei. und römisch drei. ausgesprochene Benützungsuntersagung aufrecht zu erhalten, liegen daher nicht (mehr) vor, weshalb der Bescheid auch in diesem Umfang zu beseitigen war. Der Vollständigkeit halber ist zu den Beschwerdevorbringen anzumerken, dass es bei einer Benützungsuntersagung im Anwendungsbereich des § 39 Abs 6 lit d TBO 2011 auf die Angemessenheit ebenso wenig ankommt wie auf das Vorliegen einer Gefahr für Leib und Leben.Der Vollständigkeit halber ist zu den Beschwerdevorbringen anzumerken, dass es bei einer Benützungsuntersagung im Anwendungsbereich des Paragraph 39, Absatz 6, Litera d, TBO 2011 auf die Angemessenheit ebenso wenig ankommt wie auf das Vorliegen einer Gefahr für Leib und Leben. V. Ergebnisrömisch fünf. Ergebnis Zusammenfassend ist festzuhalten, dass hinsichtlich der von der belangten Behörde bemängelten Ausführung der Tiefgaragenabfahrt beim gegenständlichen Bauprojekt mittlerweile ein konsensgemäßer Zustand hergestellt wurde und des Weiteren die im bekämpften Bescheid urgierten Voraussetzungen für die Benützung der Baulichkeit nach §
§ 37Abs 2 TBO 2011 nunmehr vorliegen.
Es besteht somit keine Grundlage mehr für die Erteilung baupolizeilicher Aufträge zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustands bzw Untersagung der Benützung, weshalb das Landesverwaltungsgericht in Würdigung der aktuellen Sach- und Rechtslage den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben hatte.Zusammenfassend ist festzuhalten, dass hinsichtlich der von der belangten Behörde bemängelten Ausführung der Tiefgaragenabfahrt beim gegenständlichen Bauprojekt mittlerweile ein konsensgemäßer Zustand hergestellt wurde und des Weiteren die im bekämpften Bescheid urgierten Voraussetzungen für die Benützung der Baulichkeit nach Paragraph 39, Absatz 6, Litera d, in Verbindung mit Paragraph 37, Absatz 2, TBO 2011 nunmehr vorliegen. Es besteht somit keine Grundlage mehr für die Erteilung baupolizeilicher Aufträge zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustands bzw Untersagung der Benützung, weshalb das Landesverwaltungsgericht in Würdigung der aktuellen Sach- und Rechtslage den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben hatte. VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Julia Schmalzl (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2016.43.0043.24