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{'item': 'LVwG-2016/44/0365-2'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum14.12.2016 GeschäftszahlLVwG-2016/44/0365-2 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Alexander Spielmann über die Beschwerde des AA als Geschäftsführer der AA GmbH, Adresse1, Z, vertreten durch Rechtsanwalt in Y, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 05.01.2016, Zahl ***, zu Recht:

  1. Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) eingestellt.Gemäß Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) eingestellt.
  2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Abs 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) in Verbindung mit Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) in Verbindung mit Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von € 240,- zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahren und Beschwerdevorbringen:römisch eins. Verfahren und Beschwerdevorbringen: Mit Bescheid des Landeshauptmanns von Tirol vom 07.05.2012, Zl ***, wurde folgende verwaltungspolizeiliche Anordnung erlassen: „Gemäß § 62 Abs. 2a AWG 2002 wird gegenüber der AA GmbH, Adresse1, Z,„Gemäß Paragraph 62, Absatz 2 a, AWG 2002 wird gegenüber der AA GmbH, Adresse1, Z,
  3. die sofortige (ab Zustellung) Schließung der von ihr am 03.05.2012 auf Gst.-Nrn. *** und ***, beide GB *** Z., betriebenen Siebanlage, Marke „B“, sowie der Brechanlage, Marke „C“, verfügt und wird
  4. mangels einer aufrechten Betriebsanlagenbewilligung für ein Baurestmassenzwischenlager auf den Gpn. *** und ***, bei GB *** Z., ab sofort (ab Zustellung) jede Zulieferung (inkludiert das bloße Abladen) sowie das Behandeln von derzeit dort noch zwischengelagerten Abfällen, untersagt.“ Mit dem nunmehr angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer spruchgemäß folgendes zur Last gelegt: „Sie haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und damit als gemäß § 9 Abs 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 BGBl. 52 idF BGBl. I 33/2013 (kurz: VStG) zur Vertretung nach außen berufenes Organ der AA GmbH, Adresse1, Z, zu verantworten, dass diese als Abfallsammler und -behandler gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätige Gesellschaft der in Spruchpunkt
  5. des Bescheides des Landeshauptmannes von Tirol vom 07.05.2012, Zl ***, bestätigt durch den Bescheid des unabhängigen Verwaltungssenats in Tirol vom 26.09.2012, Zl. Uvs-***, gemäß § 62 Abs 2a AWG 2002 verfügten Anordnung nicht nachgekommen ist, indem auf den Gpn. *** und ***, KG Z im Zeitraum vom 27.11.2013 bis 18.02.2014„Sie haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und damit als gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Verwaltungsstrafgesetz 1991 BGBl. 52 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, (kurz: VStG) zur Vertretung nach außen berufenes Organ der AA GmbH, Adresse1, Z, zu verantworten, dass diese als Abfallsammler und -behandler gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätige Gesellschaft der in Spruchpunkt
  6. des Bescheides des Landeshauptmannes von Tirol vom 07.05.2012, Zl ***, bestätigt durch den Bescheid des unabhängigen Verwaltungssenats in Tirol vom 26.09.2012, Zl. Uvs-***, gemäß Paragraph 62, Absatz 2 a, AWG 2002 verfügten Anordnung nicht nachgekommen ist, indem auf den Gpn. *** und ***, KG Z im Zeitraum vom 27.11.2013 bis 18.02.2014
  7. Bauschutt zugeliefert wurde, welcher westlich der aufgestellten Siebanlage des Baurestmasseaufbereitungslager (Gpn. *** und ***, KG Z) gelagert wurde;
  8. mit der auf der gegenständlichen Anlage situierten Brechanlage Betonbruch behandelt wurde; obwohl ihr mit Spruchpunkt
  9. des vorzitierten Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol, bestätigt durch vorzitierten Bescheid des unabhängigen Verwaltungssenats in Tirol, mangels einer aufrechten Betriebsanlagenbewilligung für ein Baurestmassenzwischenlager auf den genannten Grundstücken das Zuliefern sowie das Behandeln von dort zwischengelagerten Abfällen untersagt worden war.“ Dadurch habe er eine Verwaltungsübertretung nach § 9 Abs 1 VStG iVm § 79 Abs 1 Z 17 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002) iVm Spruchpunkt 2 des Bescheides des Landeshauptmanns von Tirol vom 07.05.2012, Zl ***, begangen und sei zu beiden Spruchpunkten jeweils mit einer Geldstrafe in Höhe von € 4.200,- bzw einer Ersatzfreiheitsstrafe von je 34 Stunden zu bestrafen. Zusätzlich wurde er zur Bezahlung eines Beitrags zu den Kosten des Verfahrens vor der belangten Behörde in Höhe von € 840,- verpflichtet.Dadurch habe er eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 9, Absatz eins, VStG in Verbindung mit Paragraph 79, Absatz eins, Ziffer 17, Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002) in Verbindung mit Spruchpunkt 2 des Bescheides des Landeshauptmanns von Tirol vom 07.05.2012, Zl ***, begangen und sei zu beiden Spruchpunkten jeweils mit einer Geldstrafe in Höhe von € 4.200,- bzw einer Ersatzfreiheitsstrafe von je 34 Stunden zu bestrafen. Zusätzlich wurde er zur Bezahlung eines Beitrags zu den Kosten des Verfahrens vor der belangten Behörde in Höhe von € 840,- verpflichtet. Gegen dieses am 07.01.2016 zugestellte Straferkenntnis erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 04.02.2016 fristgerecht Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol, beantragte dessen ersatzlose Behebung und brachte zur Begründung im Wesentlichen vor, dass er die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen habe. Die belangte Behörde habe den Sachverhalt lediglich aufgrund von Vermutungen festgestellt. Es würden keine Beweise vorliegen, aus denen auf den vorgeworfenen Sachverhalt geschlossen werden könne. Aufgrund einer fehlerhaften Bezeichnung des Tatortes und der fehlenden Konkretisierung der Brechanlage genüge der angefochtene Spruch auch nicht den Anforderungen des § 44a VStG.Gegen dieses am 07.01.2016 zugestellte Straferkenntnis erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 04.02.2016 fristgerecht Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol, beantragte dessen ersatzlose Behebung und brachte zur Begründung im Wesentlichen vor, dass er die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen habe. Die belangte Behörde habe den Sachverhalt lediglich aufgrund von Vermutungen festgestellt. Es würden keine Beweise vorliegen, aus denen auf den vorgeworfenen Sachverhalt geschlossen werden könne. Aufgrund einer fehlerhaften Bezeichnung des Tatortes und der fehlenden Konkretisierung der Brechanlage genüge der angefochtene Spruch auch nicht den Anforderungen des Paragraph 44 a, VStG. Am 14.12.2016 hat der abfalltechnische Amtssachverständige DI DD – dessen Gutachten die belangte Behörde ihrer Beweiswürdigung zugrunde gelegt hat – gegenüber dem Landesverwaltungsgericht erklärt, dass er keine Aussage dazu treffen kann, ob auf den Gste Nr *** und ***, beide KG Z, zwischen dem 27.11.2013 und dem 18.02.2014 Bauschutt zugeliefert wurde und Betonbruch mit einer Brechanlage behandelt wurde. II. Sachverhalt:römisch zwei. Sachverhalt: Es lässt sich nicht feststellen, ob auf den Gste Nr *** und ***, beide KG Z, zwischen dem 27.11.2013 und dem 18.02.2014 Bauschutt zugeliefert wurde und Betonbruch (insbesondere solcher, der sich bereits im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides des Landeshauptmanns von Tirol vom 07.05.2012, Zl ***, auf diesen Grundstücken befunden hat) mit einer Brechanlage behandelt wurde. III. Beweiswürdigung:römisch drei. Beweiswürdigung: Die belangte Behörde hat ihre Feststellungen ausschließlich auf die schriftlichen Gutachten des abfalltechnischen Amtssachverständigen DI DD vom 25.02.2014, Zl ***, und 07.08.2015, Zl ***, gestützt. Diesen Gutachten kann jedoch nicht entnommen werden, dass auf den Gste Nr *** und ***, beide KG Z, tatsächlich zwischen dem 27.11.2013 und dem 18.02.2014 Bauschutt zugeliefert wurde und Betonbruch mit einer Brechanlage behandelt wurde. Insbesondere aus dem zweiten Gutachten, in dem sich der Sachverständige ausdrücklich mit diesen Fragestellungen befasst, kann lediglich geschlossen werden, dass Materialschüttungen bzw Materialentnahmen stattgefunden haben. Die belangte Behörde hat ihre Feststellungen ausschließlich auf die schriftlichen Gutachten des abfalltechnischen Amtssachverständigen DI DD vom 25.02.2014, Zl , ***, und 07.08.2015, Zl ***, gestützt. Diesen Gutachten kann jedoch nicht entnommen werden, dass auf den Gste Nr *** und ***, beide KG Z, tatsächlich zwischen dem 27.11.2013 und dem 18.02.2014 Bauschutt zugeliefert wurde und Betonbruch mit einer Brechanlage behandelt wurde. Insbesondere aus dem zweiten Gutachten, in dem sich der Sachverständige ausdrücklich mit diesen Fragestellungen befasst, kann lediglich geschlossen werden, dass Materialschüttungen bzw Materialentnahmen stattgefunden haben. Allein aus der Tatsache, dass Materialschüttungen stattgefunden haben, lässt sich jedoch nicht schließen, dass entgegen dem Spruchpunkt 2 des Bescheides vom 07.05.2012, Zl ***, zwischen dem 27.11.2013 und dem 18.02.2014 Bauschutt auf die Gste Nr *** und ***, beide KG Z, zugeliefert wurde. Zum einen lässt sich dem Gutachten nicht ansatzweise entnehmen, in welchem Zeitraum die Schüttungen stattgefunden haben sollen, zum anderen ist nicht auszuschließen, dass die Schüttungen – wie vom Beschwerdeführer behauptet und im Gutachten in Betracht gezogen – aus Umlagerungen innerhalb des Tatortes stammen.Allein aus der Tatsache, dass Materialschüttungen stattgefunden haben, lässt sich jedoch nicht schließen, dass entgegen dem Spruchpunkt 2 des Bescheides vom 07.05.2012, Zl , ***, zwischen dem 27.11.2013 und dem 18.02.2014 Bauschutt auf die Gste Nr *** und ***, beide KG Z, zugeliefert wurde. Zum einen lässt sich dem Gutachten nicht ansatzweise entnehmen, in welchem Zeitraum die Schüttungen stattgefunden haben sollen, zum anderen ist nicht auszuschließen, dass die Schüttungen – wie vom Beschwerdeführer behauptet und im Gutachten in Betracht gezogen – aus Umlagerungen innerhalb des Tatortes stammen. Weiters ist auch aus der Feststellung, dass am Tatort Materialentnahmen stattgefunden haben, nicht zwingend zu schließen, dass dieses Material in der Folge entgegen dem Spruchpunkt 2 des Bescheides vom 07.05.2012, Zl ***, zwischen dem 27.11.2013 und dem 18.02.2014 mit einer Brechanlage behandelt worden sein muss. Wie vom Beschwerdeführer behauptet, könnte das entnommene Material auch innerhalb des Tatortes umgelagert oder abtransportiert worden sein. Ein schlüssiger Beweis, dass am Tatort innerhalb des Tatzeitraumes eine Brechanlage in Betrieb gewesen sein könnte, liegt nicht ansatzweise vor. Aber auch für den Fall, dass tatsächlich im Tatzeitraum am Tatort mit einer Brechanlage Betonbruch behandelt worden sein sollte, liegt kein Anhaltspunkt dafür vor, dass sich dieser Betonbruch bereits im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides des Landeshauptmanns von Tirol vom 07.05.2012, Zl ***, am Tatort befunden hat (das Behandlungsverbot dieses Bescheides erstreckt sich nämlich nur auf derartigen Betonbruch). Auch der abfalltechnische Amtssachverständige DI DD hat am 14.12.2016 gegenüber dem Landesverwaltungsgericht bestätigt, dass sich der von der belangten Behörde festgestellte Sachverhalt nicht aus seinen Gutachten ableiten lässt. Es ist ihm auch nicht möglich zu beurteilen, ob die vorgeworfenen Tathandlungen tatsächlich stattgefunden haben. Weitere Beweismittel – etwa Fotos der Tathandlungen, Zeugenaussagen oder entsprechende Betriebsaufzeichnungen – stehen nicht zur Verfügung. Es liegen somit keine Beweismittel vor, die den dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Sachverhalt erhärten könnten. Die von ihm bestrittenen Taten lassen sich somit nicht beweisen. IV. Erwägungen:römisch vier. Erwägungen: Mit Spruchpunkt 2 des Bescheides des Landeshauptmanns von Tirol vom 07.05.2012, Zl ***, wurde der AA GmbH mit sofortiger Wirkung untersagt, auf die Gste Nr *** und ***, beide KG Z, Abfall zuzuliefern und den im Zeitpunkt der Bescheiderlassung auf diesen Grundstücken zwischengelagerten Abfall zu behandeln.Mit Spruchpunkt 2 des Bescheides des Landeshauptmanns von Tirol vom 07.05.2012, , Zl ***, wurde der AA GmbH mit sofortiger Wirkung untersagt, auf die Gste Nr *** und ***, beide KG Z, Abfall zuzuliefern und den im Zeitpunkt der Bescheiderlassung auf diesen Grundstücken zwischengelagerten Abfall zu behandeln. Mit dem nunmehr angefochtenen Straferkenntnis wird dem Beschwerdeführer als Geschäftsführer der AA GmbH vorgeworfen, dass entgegen dieser behördlichen Anordnung zwischen dem 27.11.2013 und dem 18.02.2014 Bauschutt zugeliefert worden sei und Betonbruch mit einer Brechanlage behandelt worden sei. Das Ermittlungsverfahren des Landesverwaltungsgerichts hat jedoch ergeben, dass sich nicht feststellen lässt, ob im Tatzeitraum am Tatort Bauschutt zugeliefert wurde und, ob Betonbruch, der sich bereits im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides des Landeshauptmanns von Tirol vom 07.05.2012, Zl ***, am Tatort befunden hat, im Tatzeitraum am Tatort mit einer Brechanlage behandelt wurde. Verbleiben nach der Durchführung des Ermittlungsverfahrens sowie nach eingehender Beweiswürdigung Zweifel an der Täterschaft des Beschuldigten, hat nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 16.12.2010, 2009/16/0094) gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG nach dem Grundsatz „in dubio pro reo“ die Einstellung des Verfahrens zu erfolgen. Das angefochtene Straferkenntnis war somit zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.Verbleiben nach der Durchführung des Ermittlungsverfahrens sowie nach eingehender Beweiswürdigung Zweifel an der Täterschaft des Beschuldigten, hat nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 16.12.2010, 2009/16/0094) gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, VStG nach dem Grundsatz „in dubio pro reo“ die Einstellung des Verfahrens zu erfolgen. Das angefochtene Straferkenntnis war somit zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen. Somit erübrigt sich auch ein Eingehen auf die Frage, ob das angefochtene Straferkenntnis trotz Nennung des falschen Grundstücks (Gst Nr *** anstelle des Gst Nr ***) und der fehlenden Konkretisierung der Brechanlage den Anforderungen des § 44a VStG genügt. Somit erübrigt sich auch ein Eingehen auf die Frage, ob das angefochtene Straferkenntnis trotz Nennung des falschen Grundstücks (Gst Nr *** anstelle des Gst Nr ***) und der fehlenden Konkretisierung der Brechanlage den Anforderungen des Paragraph 44 a, VStG genügt. V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch fünf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Alexander Spielmann (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2016.44.0365.2

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