GVG wird der Beschwerde Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof, Judenplatz 11, 1010 Wien, erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die Beschwerde bzw die Revision ist durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw eine bevollmächtigte Rechtsanwältin einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e CC war der Vater der Beschwerdeführerin und der DD. Er war aufgrund der Einantwortungsurkunde vom 14.11.1961, *** und aufgrund der Einantwortungsurkunde vom 14.03.1967, *** daher Alleineigentümer der Liegenschaft in *1 KG Z. Bereits zu *** war im Gutsbestandsblatt dieser Liegenschaft (vgl LNR 5) „der Abschluss der Regulierung der Benützungs- und Verwaltungsrechte an der X in EZl *2 KG Y bzw EZ *3 II KG Z“ eingetragen worden. In der LNR 11 erfolgte zu TZ *** die Anmerkung der Einleitung des Zusammenlegungsverfahrens. Zur LNR ** (vgl TZ ***) wurde folgendes vermerkt: „Schreiben vom 15.9.78, ***: die Ersichtlichmachung OZl 5 gelöscht“. CC war der Vater der Beschwerdeführerin und der DD. Er war aufgrund der Einantwortungsurkunde vom 14.11.1961, *** und aufgrund der Einantwortungsurkunde vom 14.03.1967, *** daher Alleineigentümer der Liegenschaft in *1 KG Z. Bereits zu *** war im Gutsbestandsblatt dieser Liegenschaft vergleiche LNR 5) „der Abschluss der Regulierung der Benützungs- und Verwaltungsrechte an der römisch zehn in EZl *2 KG Y bzw EZ *3 römisch zwei KG Z“ eingetragen worden. In der LNR 11 erfolgte zu TZ *** die Anmerkung der Einleitung des Zusammenlegungsverfahrens. Zur LNR ** vergleiche TZ ***) wurde folgendes vermerkt: „Schreiben vom 15.9.78, ***: die Ersichtlichmachung OZl 5 gelöscht“. Die Beschwerdeführerin und DD sind aufgrund des Übergabsvertrags vom 24.02.1988 jeweils zur Hälfte Miteigentümer der Liegenschaft in EZ *1 Z, bestehend aus Gst-Nr ***. Mit dem angefochtenen Bescheid verpflichtete die belangte Behörde die Beschwerdeführerin binnen zwei Wochen ab Rechtskraft dieses Bescheides bei sonstigem Zwang den Betrag (Umlage) in der Höhe von EUR 300,00 auf das Konto der sonstigen Partei einzubezahlen. In ihrer dagegen erhobenen Beschwerde führte die Beschwerdeführerin insbesondere aus, dass sie kein Mitglied der sonstigen Partei sei. Zum Beweis dafür wurde die Einvernahme von DD und EE als Zeugen und ihre Einvernahme als Partei angeboten. Die Beschwerdeführerin beantragte die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung und die Behebung des angefochtenen Bescheides. Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren wurden Grundbuchsauszüge vom 08.11.2016, die Mitteilung des Bezirksgerichtes W vom 09.11.2016 (OZ 3), die Aktenvermerke der Richterin vom 10.11.2016 (OZ 4 und 5), das Schreiben der belangten Behörde vom 11.11.2016 (OZ 6), die Mitteilung der Abteilung Zusammenlegung, Bringung und Servituten vom 11.11.2016 (OZ 7), der Aktenvermerk der Richterin vom 11.11.2016 (OZ 8), die Mitteilung des Ing. NN, Abteilung Zusammenlegung, Bringung und Servituten, vom 11.11.2016 (OZ 9), die Mitteilung des Bezirksgerichtes W vom 01.12.2016 (OZ 12), der Aktenvermerk der Richterin vom 07.12.2016 (OZ 13) und der Übergabsvertrag vom 24.02.1988 (OZ 16) eingeholt. Die öffentliche mündliche Verhandlung fand am 30.11.2016 unter Anwesenheit der Beschwerdeführerin, ihres Rechtsvertreters, des Obmannes der sonstigen Partei und der Zeugen DD und EE statt (vgl Verhandlungsschrift in OZ 11). Vorgelegt wurde ein historischer Grundbuchsauszug betreffend die Liegenschaft in EZ *1 KG Z (vgl Beilage ./A zu OZ 11) und der Schenkungsvertrag vom 03.10.1978 (vgl Beilage ./B zu OZ 11). Beweisanträge wurden nicht gestellt. Die öffentliche mündliche Verhandlung fand am 30.11.2016 unter Anwesenheit der Beschwerdeführerin, ihres Rechtsvertreters, des Obmannes der sonstigen Partei und der Zeugen DD und EE statt vergleiche Verhandlungsschrift in OZ 11). Vorgelegt wurde ein historischer Grundbuchsauszug betreffend die Liegenschaft in EZ *1 KG Z vergleiche Beilage ./A zu OZ 11) und der Schenkungsvertrag vom 03.10.1978 vergleiche Beilage ./B zu OZ 11). Beweisanträge wurden nicht gestellt. Die nach der Verhandlung eingeholten Dokumente (OZ 12, 13 und 16) wurden den Parteien zur Kenntnis gebracht. Seitens der Parteien wurde auf die Durchführung einer fortgesetzten öffentlichen mündlichen Verhandlung verzichtet (vgl OZ 14, 15 und 17).Die nach der Verhandlung eingeholten Dokumente (OZ 12, 13 und 16) wurden den Parteien zur Kenntnis gebracht. Seitens der Parteien wurde auf die Durchführung einer fortgesetzten öffentlichen mündlichen Verhandlung verzichtet vergleiche OZ 14, 15 und 17). Beweis wurde – ohne neuerliche Aufzählung der oben jeweils bereits angeführten und im verwaltungsgerichtlichen Verfahren eingeholten Urkunden – aufgenommen durch das Schreiben des Obmannes der Agrargemeinschaft X vom 20.06.2016 samt Beilagen ./1 bis einschließlich ./11 (OZ 205 verwaltungsbehördlicher Akt), das Schreiben der Beschwerdeführerin vom 29.08.2016 samt Beilagen (OZ 213 verwaltungsbehördlicher Akt), die Mitgliederliste der Agrargemeinschaft X (OZ 214 verwaltungsbehördlicher Akt) sowie Einvernahme der Beschwerdeführerin (vgl OZ 11 S 3) und des Obmannes der sonstigen Partei (vgl OZ 11 S 3 und 4) als Parteien und des EE (vgl OZ 11 S 5) und der DD (vgl OZ 11 S 6) als Zeugen in der Verhandlung am 30.11.
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Abs 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
, Absatz 4, B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung liegt hier insofern nicht vor, als im Rahmen der Beweiswürdigung zu klären war, ob die Agrarbehörde einen Verzicht auf die Mitgliedschaft an der sonstigen Partei genehmigt hat. Es war daher auszusprechen, dass die ordentliche Revision unzulässig ist. Landesverwaltungsgericht Tirol MMag. Dr. Barbara Schütz (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2016.34.2257.17
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.