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{'item': 'LVwG-2016/34/2257-17'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum15.12.2016 GeschäftszahlLVwG-2016/34/2257-17 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richt

§ 28Abs 2 Vw

GVG wird der Beschwerde Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof, Judenplatz 11, 1010 Wien, erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die Beschwerde bzw die Revision ist durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw eine bevollmächtigte Rechtsanwältin einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e CC war der Vater der Beschwerdeführerin und der DD. Er war aufgrund der Einantwortungsurkunde vom 14.11.1961, *** und aufgrund der Einantwortungsurkunde vom 14.03.1967, *** daher Alleineigentümer der Liegenschaft in *1 KG Z. Bereits zu *** war im Gutsbestandsblatt dieser Liegenschaft (vgl LNR 5) „der Abschluss der Regulierung der Benützungs- und Verwaltungsrechte an der X in EZl *2 KG Y bzw EZ *3 II KG Z“ eingetragen worden. In der LNR 11 erfolgte zu TZ *** die Anmerkung der Einleitung des Zusammenlegungsverfahrens. Zur LNR ** (vgl TZ ***) wurde folgendes vermerkt: „Schreiben vom 15.9.78, ***: die Ersichtlichmachung OZl 5 gelöscht“. CC war der Vater der Beschwerdeführerin und der DD. Er war aufgrund der Einantwortungsurkunde vom 14.11.1961, *** und aufgrund der Einantwortungsurkunde vom 14.03.1967, *** daher Alleineigentümer der Liegenschaft in *1 KG Z. Bereits zu *** war im Gutsbestandsblatt dieser Liegenschaft vergleiche LNR 5) „der Abschluss der Regulierung der Benützungs- und Verwaltungsrechte an der römisch zehn in EZl *2 KG Y bzw EZ *3 römisch zwei KG Z“ eingetragen worden. In der LNR 11 erfolgte zu TZ *** die Anmerkung der Einleitung des Zusammenlegungsverfahrens. Zur LNR ** vergleiche TZ ***) wurde folgendes vermerkt: „Schreiben vom 15.9.78, ***: die Ersichtlichmachung OZl 5 gelöscht“. Die Beschwerdeführerin und DD sind aufgrund des Übergabsvertrags vom 24.02.1988 jeweils zur Hälfte Miteigentümer der Liegenschaft in EZ *1 Z, bestehend aus Gst-Nr ***. Mit dem angefochtenen Bescheid verpflichtete die belangte Behörde die Beschwerdeführerin binnen zwei Wochen ab Rechtskraft dieses Bescheides bei sonstigem Zwang den Betrag (Umlage) in der Höhe von EUR 300,00 auf das Konto der sonstigen Partei einzubezahlen. In ihrer dagegen erhobenen Beschwerde führte die Beschwerdeführerin insbesondere aus, dass sie kein Mitglied der sonstigen Partei sei. Zum Beweis dafür wurde die Einvernahme von DD und EE als Zeugen und ihre Einvernahme als Partei angeboten. Die Beschwerdeführerin beantragte die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung und die Behebung des angefochtenen Bescheides. Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren wurden Grundbuchsauszüge vom 08.11.2016, die Mitteilung des Bezirksgerichtes W vom 09.11.2016 (OZ 3), die Aktenvermerke der Richterin vom 10.11.2016 (OZ 4 und 5), das Schreiben der belangten Behörde vom 11.11.2016 (OZ 6), die Mitteilung der Abteilung Zusammenlegung, Bringung und Servituten vom 11.11.2016 (OZ 7), der Aktenvermerk der Richterin vom 11.11.2016 (OZ 8), die Mitteilung des Ing. NN, Abteilung Zusammenlegung, Bringung und Servituten, vom 11.11.2016 (OZ 9), die Mitteilung des Bezirksgerichtes W vom 01.12.2016 (OZ 12), der Aktenvermerk der Richterin vom 07.12.2016 (OZ 13) und der Übergabsvertrag vom 24.02.1988 (OZ 16) eingeholt. Die öffentliche mündliche Verhandlung fand am 30.11.2016 unter Anwesenheit der Beschwerdeführerin, ihres Rechtsvertreters, des Obmannes der sonstigen Partei und der Zeugen DD und EE statt (vgl Verhandlungsschrift in OZ 11). Vorgelegt wurde ein historischer Grundbuchsauszug betreffend die Liegenschaft in EZ *1 KG Z (vgl Beilage ./A zu OZ 11) und der Schenkungsvertrag vom 03.10.1978 (vgl Beilage ./B zu OZ 11). Beweisanträge wurden nicht gestellt. Die öffentliche mündliche Verhandlung fand am 30.11.2016 unter Anwesenheit der Beschwerdeführerin, ihres Rechtsvertreters, des Obmannes der sonstigen Partei und der Zeugen DD und EE statt vergleiche Verhandlungsschrift in OZ 11). Vorgelegt wurde ein historischer Grundbuchsauszug betreffend die Liegenschaft in EZ *1 KG Z vergleiche Beilage ./A zu OZ 11) und der Schenkungsvertrag vom 03.10.1978 vergleiche Beilage ./B zu OZ 11). Beweisanträge wurden nicht gestellt. Die nach der Verhandlung eingeholten Dokumente (OZ 12, 13 und 16) wurden den Parteien zur Kenntnis gebracht. Seitens der Parteien wurde auf die Durchführung einer fortgesetzten öffentlichen mündlichen Verhandlung verzichtet (vgl OZ 14, 15 und 17).Die nach der Verhandlung eingeholten Dokumente (OZ 12, 13 und 16) wurden den Parteien zur Kenntnis gebracht. Seitens der Parteien wurde auf die Durchführung einer fortgesetzten öffentlichen mündlichen Verhandlung verzichtet vergleiche OZ 14, 15 und 17). Beweis wurde – ohne neuerliche Aufzählung der oben jeweils bereits angeführten und im verwaltungsgerichtlichen Verfahren eingeholten Urkunden – aufgenommen durch das Schreiben des Obmannes der Agrargemeinschaft X vom 20.06.2016 samt Beilagen ./1 bis einschließlich ./11 (OZ 205 verwaltungsbehördlicher Akt), das Schreiben der Beschwerdeführerin vom 29.08.2016 samt Beilagen (OZ 213 verwaltungsbehördlicher Akt), die Mitgliederliste der Agrargemeinschaft X (OZ 214 verwaltungsbehördlicher Akt) sowie Einvernahme der Beschwerdeführerin (vgl OZ 11 S 3) und des Obmannes der sonstigen Partei (vgl OZ 11 S 3 und 4) als Parteien und des EE (vgl OZ 11 S 5) und der DD (vgl OZ 11 S 6) als Zeugen in der Verhandlung am 30.11.

  1. Beweis wurde – ohne neuerliche Aufzählung der oben jeweils bereits angeführten und im verwaltungsgerichtlichen Verfahren eingeholten Urkunden – aufgenommen durch das Schreiben des Obmannes der Agrargemeinschaft römisch zehn vom 20.06.2016 samt Beilagen ./1 bis einschließlich ./11 (OZ 205 verwaltungsbehördlicher Akt), das Schreiben der Beschwerdeführerin vom 29.08.2016 samt Beilagen (OZ 213 verwaltungsbehördlicher Akt), die Mitgliederliste der Agrargemeinschaft römisch zehn (OZ 214 verwaltungsbehördlicher Akt) sowie Einvernahme der Beschwerdeführerin vergleiche OZ 11 S 3) und des Obmannes der sonstigen Partei vergleiche OZ 11 S 3 und 4) als Parteien und des EE vergleiche OZ 11 S 5) und der DD vergleiche OZ 11 S 6) als Zeugen in der Verhandlung am 30.11.
  2. I.römisch eins. Demnach steht – ergänzend zum obigen unstrittigen Sachverhalt – nachfolgender weiterer entscheidungswesentlicher Sachverhalt als erwiesen fest: Das unter LNR ** in EZ *1 II KG Z zitierte Schreiben vom 15.9.78, Zl ****, wurde im Zuge des Zusammenlegungsverfahrens von der Agrarbehörde erlassen. Es enthielt mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit die agrarbehördliche Genehmigung des Verzichts auf die Mitgliedschaft an der sonstigen Partei. Das unter LNR ** in EZ *1 römisch zwei KG Z zitierte Schreiben vom 15.9.78, Zl ****, wurde im Zuge des Zusammenlegungsverfahrens von der Agrarbehörde erlassen. Es enthielt mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit die agrarbehördliche Genehmigung des Verzichts auf die Mitgliedschaft an der sonstigen Partei. II.römisch zwei. Den obigen Tatsachenfeststellungen liegt nachstehende Beweiswürdigung zugrunde: Das Schreiben vom 15.9.78, Zl ****, existiert weder in der Urkundensammlung des Grundbuches noch in den Akten der Agrarbehörde noch im Tiroler Landesarchiv. Nichtsdestotrotz konnte mit Hilfe der Agrarbehörde (Abteilung Zusammenlegung, Bringung und Servituten) erhoben werden (vgl OZ 7, 8 und 9), dass dieses im Zuge des Zusammenlegungsverfahrens erlassen und wohl eine Genehmigung im Rahmen des Zusammenlegungsverfahrens erteilt worden war. Eine Rücksprache mit dem Grundbuchsführer ergab, dass unter der LNR 5 in EZ *1 KG Z die Mitgliedschaft an der sonstigen Partei eingetragen worden war (vgl OZ 13). Wäre mit dem zitierten Schreiben nicht ein Verzicht auf diese Mitgliedschaft genehmigt worden, wäre diese nach Auffassung des Grundbuchsführers in der LNR ** in EZ *1 KG Z wohl nicht gelöscht worden (vgl OZ 13). In Zusammenhalt mit der Aussage des Zeugen EE (vgl OZ 11 S 5), wonach etwa zeitgleich die Landwirtschaft aufgegeben worden war, ist mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Agrarbehörde im Zuge des Zusammenlegungsverfahrens den Verzicht auf die Mitgliedschaft an der sonstigen Partei genehmigt hat. Wenn die sonstige Partei ins Treffen führt, dass die Beschwerdeführerin die ihr im Jahr 2002/03 vorgeschriebene Umlage einbezahlt hat, ist festzuhalten, dass diese Umlage durch die Mutter der Beschwerdeführerin bezahlt worden war und sie die Beschwerdeführerin selbst wohl bereits damals nicht bezahlt hätte. Auch hat die Beschwerdeführerin als in der Mitgliederliste angeführtes Mitglied – abgesehen von jener Vollversammlung, in der die Vorschreibung der Umlage beschlossen worden war – zwar Einladungen erhalten, aber niemals an Vollversammlungen teilgenommen. Dass die Beschwerdeführerin nach wie vor in der Mitgliederliste aufscheint, ist allein kein Hinweis darauf, dass kein Verzicht genehmigt worden wäre. Schließlich ist nicht davon auszugehen, dass ein Grundbuchsführer ohne entsprechende Genehmigung durch die Agrarbehörde Eintragungen im Grundbuch einfach löscht. Das Schreiben vom 15.9.78, Zl ****, existiert weder in der Urkundensammlung des Grundbuches noch in den Akten der Agrarbehörde noch im Tiroler Landesarchiv. Nichtsdestotrotz konnte mit Hilfe der Agrarbehörde (Abteilung Zusammenlegung, Bringung und Servituten) erhoben werden vergleiche OZ 7, 8 und 9), dass dieses im Zuge des Zusammenlegungsverfahrens erlassen und wohl eine Genehmigung im Rahmen des Zusammenlegungsverfahrens erteilt worden war. Eine Rücksprache mit dem Grundbuchsführer ergab, dass unter der LNR 5 in EZ *1 KG Z die Mitgliedschaft an der sonstigen Partei eingetragen worden war vergleiche OZ 13). Wäre mit dem zitierten Schreiben nicht ein Verzicht auf diese Mitgliedschaft genehmigt worden, wäre diese nach Auffassung des Grundbuchsführers in der LNR ** in EZ *1 KG Z wohl nicht gelöscht worden vergleiche OZ 13). In Zusammenhalt mit der Aussage des Zeugen EE vergleiche OZ 11 S 5), wonach etwa zeitgleich die Landwirtschaft aufgegeben worden war, ist mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Agrarbehörde im Zuge des Zusammenlegungsverfahrens den Verzicht auf die Mitgliedschaft an der sonstigen Partei genehmigt hat. Wenn die sonstige Partei ins Treffen führt, dass die Beschwerdeführerin die ihr im Jahr 2002/03 vorgeschriebene Umlage einbezahlt hat, ist festzuhalten, dass diese Umlage durch die Mutter der Beschwerdeführerin bezahlt worden war und sie die Beschwerdeführerin selbst wohl bereits damals nicht bezahlt hätte. Auch hat die Beschwerdeführerin als in der Mitgliederliste angeführtes Mitglied – abgesehen von jener Vollversammlung, in der die Vorschreibung der Umlage beschlossen worden war – zwar Einladungen erhalten, aber niemals an Vollversammlungen teilgenommen. Dass die Beschwerdeführerin nach wie vor in der Mitgliederliste aufscheint, ist allein kein Hinweis darauf, dass kein Verzicht genehmigt worden wäre. Schließlich ist nicht davon auszugehen, dass ein Grundbuchsführer ohne entsprechende Genehmigung durch die Agrarbehörde Eintragungen im Grundbuch einfach löscht. III.römisch drei. Der obige unstrittige und darüber hinaus festgestellte Sachverhalt ist rechtlich wie folgt zu beurteilen: Die belangte Behörde hat den angefochtenen Bescheid auf § 37 Abs 7 lit a TFLG 1996 gestützt. Nach dieser Bestimmung hat die Agrarbehörde auf Antrag unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges über Streitigkeiten zwischen der Agrargemeinschaft und ihren Mitgliedern oder zwischen den Mitgliedern untereinander aus dem Mitgliedschaftsverhältnis zu entscheiden. Die belangte Behörde hat den angefochtenen Bescheid auf Paragraph 37, Absatz 7, Litera a, TFLG 1996 gestützt. Nach dieser Bestimmung hat die Agrarbehörde auf Antrag unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges über Streitigkeiten zwischen der Agrargemeinschaft und ihren Mitgliedern oder zwischen den Mitgliedern untereinander aus dem Mitgliedschaftsverhältnis zu entscheiden. Aus den getroffenen Feststellungen geht hervor, dass es sich bei der Liegenschaft in EZ *1 Z schon seit 1978 nicht mehr um eine Stammsitzliegenschaft handelt. Die Beschwerdeführerin als Miteigentümerin dieser Liegenschaft ist folglich nicht Mitglied der sonstigen Partei. Insofern ist der angefochtene Bescheid zu beheben. IV.römisch vier. Begründung für die Nichtzulassung der ordentlichen Revision:

§ 25aAbs 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art 133Abs 4 B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art 133

Abs 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung liegt hier insofern nicht vor, als im Rahmen der Beweiswürdigung zu klären war, ob die Agrarbehörde einen Verzicht auf die Mitgliedschaft an der sonstigen Partei genehmigt hat. Es war daher auszusprechen, dass die ordentliche Revision unzulässig ist. Landesverwaltungsgericht Tirol MMag. Dr. Barbara Schütz (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2016.34.2257.17

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.