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{'item': 'LVwG-2016/43/1331-1'}

Obsah (6)§ 28§ 25a§ 13§ 24§ 27§ 26

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum15.12.2016 GeschäftszahlLVwG-2016/43/1331-1 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin

§ 28Vw

GVG wird der Beschwerde der AA stattgegeben und der bekämpfte Bescheid ersatzlos behoben.

Paragraph 28, VwGVG wird der Beschwerde der AA stattgegeben und der bekämpfte Bescheid ersatzlos behoben. 2.

§ 28Vw

GVG wird die Beschwerde des BB als unzulässig zurückgewiesen.

Paragraph 28, VwGVG wird die Beschwerde des BB als unzulässig zurückgewiesen. 3. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensgang, entscheidungswesentlicher Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang, entscheidungswesentlicher Sachverhalt: Mit Eingabe vom 13.04.2015 legte die Erstbeschwerdeführerin das Bauvorhaben“ Bestehende Garage auf Gst Nr **/2 Nachweis Höhen“ sowie in weiterer Folge Planunterlagen bei der belangten Behörde zur Genehmigung vor. Die Erstbeschwerdeführerin ist Alleineigentümerin des Gst Nr **/2, KG Z. Der Zweitbeschwerdeführer verfügt über kein Eigentum am Bauplatz oder einem der umliegenden Grundstücke (15 m-Radius). Mit Schreiben vom 17.06.2015 übermittelte die belangte Behörde den Beschwerdeführern das Gutachten des ihrerseits beigezogenen hochbautechnischen Sachverständigen vom 17.06.2015 und räumte diesen „

§ 13Abs.

3 AVG die Möglichkeit, entsprechende Ergänzungen durchzuführen bzw. eine Stellungnahme hierzu abzugeben“ ein. Dies unter dem Hinweis, dass nach fruchtlosem Ablauf der mit 03.07.2015 festgesetzten Frist das Ansuchen zurückgewiesen werde. Im zitierten Gutachten führte der hochbautechnische Sachverständige hinsichtlich der Vereinbarkeit des Bauvorhabens mit den Bestimmungen der Tiroler Bauordnung aus:Mit Schreiben vom 17.06.2015 übermittelte die belangte Behörde den Beschwerdeführern das Gutachten des ihrerseits beigezogenen hochbautechnischen Sachverständigen vom 17.06.2015 und räumte diesen „

Paragraph 13, Absatz 3, AVG die Möglichkeit, entsprechende Ergänzungen durchzuführen bzw. eine Stellungnahme hierzu abzugeben“ ein. Dies unter dem Hinweis, dass nach fruchtlosem Ablauf der mit 03.07.2015 festgesetzten Frist das Ansuchen zurückgewiesen werde. Im zitierten Gutachten führte der hochbautechnische Sachverständige hinsichtlich der Vereinbarkeit des Bauvorhabens mit den Bestimmungen der Tiroler Bauordnung aus: „2. Überprüfung der Einhaltung der Tiroler Bauordnung: -

§ 24Abs. 5 Tiroler Bauordnung 2011 idg

F sind die Planunterlagen von einer dazu befugten Person oder Stelle zu verfassen. Der

§ 24Abs.

2 TBO 2011 geforderte Lageplan ist zwar in den Einreichunterlagen mit dem Hinweis der Erstellung durch den Vermesser Dr. FF vorhanden, jedoch bedarf es einer entsprechenden Bestätigung (Unterschrift) durch den Vermesser, welche auf den Planunterlagen fehlt.

Paragraph 24, Absatz 5, Tiroler Bauordnung 2011 idgF sind die Planunterlagen von einer dazu befugten Person oder Stelle zu verfassen. Der

Paragraph 24, Absatz 2, TBO 2011 geforderte Lageplan ist zwar in den Einreichunterlagen mit dem Hinweis der Erstellung durch den Vermesser Dr. FF vorhanden, jedoch bedarf es einer entsprechenden Bestätigung (Unterschrift) durch den Vermesser, welche auf den Planunterlagen fehlt. - Im Plan „Vermessungspläne Dr. FF 3.4.2014“ sind im Grundriss „Vermessung bestand Dr. FF 1“ die Windladenstrich strichliert dargestellt. Im westlichen Bereich ragen diese Windladen (Pkt 92 und 90) über die Grundgrenze. - Im Plan „Grundrisse EG, Schnitte, Ansichten“ wurde seitens des Planers Bmst. Ing. GG mehrmals die Bezeichnung „Urgelände lt. Vermessung Dr. FF“ eingezeichnet, und zwar auf Ebene der Garagenzufahrt in die Garage von Fam. AB. In § 6 TBO 2011 idgF wird mehrmals ausdrücklich bei den Abstandsbestimmungen zum Geländeniveau festgehalten: „Abstand zwischen dem betreffenden Punkt und dem Geländeniveau darunter“. Dies bedeutet für den gegenständlichen Fall, dass für die Höhe der Garage bzw des östlichen Vorbau jeder Punkt der Verschneidung entlang des aufgehenden Mauerwerkes zwischen Dachhaut und darunterliegendem Geländeniveau zu beurteilen ist. Aus den Einreichunterlagen geht hervor, dass die Garage an der Grundgrenze ausgeführt ist und daher das Urgelände – bzw die Überschneidung des aufgehenden Mauerwerkes mit dem Geländeniveau darunter – jenes des Nachbarn Bucher (GP 15/1) ist und daher NICHT die die in den Einreichunterlagen festgelegte Ebene der Garagenzufahrt. Auf Grundlage dieses Sachverhaltes besteht für den Zubau zur Garage

Planunterlagen in dieser Form keine Genehmigungsmöglichkeit, da die mittlere Wandhöhe für die als eine gesamte bauliche Anlage zu beurteilende Garage an der Grundgrenze 2,80 m übersteigt.Im Plan „Grundrisse EG, Schnitte, Ansichten“ wurde seitens des Planers Bmst. Ing. GG mehrmals die Bezeichnung „Urgelände lt. Vermessung Dr. FF“ eingezeichnet, und zwar auf Ebene der Garagenzufahrt in die Garage von Fam. Ausschussbericht In Paragraph 6, TBO 2011 idgF wird mehrmals ausdrücklich bei den Abstandsbestimmungen zum Geländeniveau festgehalten: „Abstand zwischen dem betreffenden Punkt und dem Geländeniveau darunter“. Dies bedeutet für den gegenständlichen Fall, dass für die Höhe der Garage bzw des östlichen Vorbau jeder Punkt der Verschneidung entlang des aufgehenden Mauerwerkes zwischen Dachhaut und darunterliegendem Geländeniveau zu beurteilen ist. Aus den Einreichunterlagen geht hervor, dass die Garage an der Grundgrenze ausgeführt ist und daher das Urgelände – bzw die Überschneidung des aufgehenden Mauerwerkes mit dem Geländeniveau darunter – jenes des Nachbarn Bucher Gesetzgebungsperiode 15/1) ist und daher NICHT die die in den Einreichunterlagen festgelegte Ebene der Garagenzufahrt. Auf Grundlage dieses Sachverhaltes besteht für den Zubau zur Garage

Planunterlagen in dieser Form keine Genehmigungsmöglichkeit, da die mittlere Wandhöhe für die als eine gesamte bauliche Anlage zu beurteilende Garage an der Grundgrenze 2,80 m übersteigt. - Das ihm vorliegenden Einreichplan dargestellte Gelände vor Bauführung stimmt nicht mit dem tatsächlichen Gelände vor Bauführung überein. Dieses tatsächliche Gelände vor Bauführung ist aus den Vermessungspunkte **** (***.40), **** (***..27) und **** (***..42) zu interpolieren. Der Schnittpunkt aus Außenhaut Gebäude und interpoliertem Gelände ist mit einer Höhe zu bezeichnen aus welchen sich die mittlere Wandhöhe ableiten. Alle abstandsrelevanten Punkte müssen auch im Plan nach § 24 TBO 2011 idgF dargestellt und entsprechend von der zur Herstellung berechtigten Person oder Stelle unterfertigt sein.“Das ihm vorliegenden Einreichplan dargestellte Gelände vor Bauführung stimmt nicht mit dem tatsächlichen Gelände vor Bauführung überein. Dieses tatsächliche Gelände vor Bauführung ist aus den Vermessungspunkte **** (***.40), **** (***..27) und **** (***..42) zu interpolieren. Der Schnittpunkt aus Außenhaut Gebäude und interpoliertem Gelände ist mit einer Höhe zu bezeichnen aus welchen sich die mittlere Wandhöhe ableiten. Alle abstandsrelevanten Punkte müssen auch im Plan nach Paragraph 24, TBO 2011 idgF dargestellt und entsprechend von der zur Herstellung berechtigten Person oder Stelle unterfertigt sein.“ Zusammenfassung: Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass das gegenständliche Bauvorhaben den geltenden Vorschriften nicht entspricht. Aufgrund der fehlenden Planunterlagen (Lageplan lt § 24 TBO 2011 idgF), der Überbauung der Grundgrenze auf der Westseite und der überschrittenen mittleren Wandhöhe von max 2,80 m ist das Bauvorhaben nicht genehmigungsfähig und somit abzuweisen.“Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass das gegenständliche Bauvorhaben den geltenden Vorschriften nicht entspricht. Aufgrund der fehlenden Planunterlagen (Lageplan lt Paragraph 24, TBO 2011 idgF), der Überbauung der Grundgrenze auf der Westseite und der überschrittenen mittleren Wandhöhe von max 2,80 m ist das Bauvorhaben nicht genehmigungsfähig und somit abzuweisen.“ Mit Schreiben vom 03.07.2015, 31.08.2015 und 14.10.2015 suchten die Beschwerdeführer um Erstreckung der im Verbesserungsauftrag gesetzten Frist an. Mit Schreiben, eingelangt am 21.12.2015 legten die Beschwerdeführer den nunmehr ordnungsgemäß gefertigten Lageplan

§ 24Abs.

2 TBO 2011 in dreifacher Ausfertigung vor und erklärten, dass vorliegende Bauansuchen bezöge sich keinesfalls auf einen Neubau der Garage sondern lediglich auf ein bereits ausgeführtes Vordach im Eingangsbereich.Mit Schreiben, eingelangt am 21.12.2015 legten die Beschwerdeführer den nunmehr ordnungsgemäß gefertigten Lageplan

Paragraph 24, Absatz 2, TBO 2011 in dreifacher Ausfertigung vor und erklärten, dass vorliegende Bauansuchen bezöge sich keinesfalls auf einen Neubau der Garage sondern lediglich auf ein bereits ausgeführtes Vordach im Eingangsbereich. Mit Eingabe vom 16.12.2015, eingelangt am 21.12.2015 gab der nunmehrige rechtfreundliche Vertreter der Beschwerdeführer das Vertretungsverhältnis bekannt und erklärte, dass diese nach Beiziehung eines eigenen Sachverständigen von der Genehmigungsfähigkeit des Bauvorhabens überzeugt seien. Die vorliegenden Urkunden würden dass in Einreichplan und Baugesuch definierte Urgelände bestätigen. Eine entsprechende Behandlung des Bauansuchens und Erteilung der Baubewilligung werde beantragt. Mit Bescheid vom 16.06.2016, Zl ***-*-**-B */****, welcher sowohl an die Erstbeschwerdeführerin als auch an den Zweitbeschwerdeführer erging, wies der Bürgermeister der Gemeinde Z das Bauansuchen betreffend „Bestehende Garage Nachweis Höhen“ auf Gst Nr **/2, KG Z,

§ 27Abs 2 i

Vm § 53 Abs 1 TBO 2011 zurück.Mit Bescheid vom 16.06.2016, Zl ***-*-**-B */****, welcher sowohl an die Erstbeschwerdeführerin als auch an den Zweitbeschwerdeführer erging, wies der Bürgermeister der Gemeinde Z das Bauansuchen betreffend „Bestehende Garage Nachweis Höhen“ auf Gst Nr **/2, KG Z,

Paragraph 27, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 53, Absatz eins, TBO 2011 zurück. Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer, rechtsfreundlich vertreten, rechtzeitig Beschwerde. II. Beweiswürdigung:römisch zwei. Beweiswürdigung: Der oben festgestellte Sachverhalt konnte dem vorgelegten Akt entnommen werden. Die Eigentumsverhältnisse am gegenständlichen Gst Nr **/2, KG Z, sind dem Grundbuch entnommen. III. Rechtslage:römisch drei. Rechtslage: Die hier relevante Bestimmung des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl Nr 51/1991, idF BGBl I Nr 161/2013, lautet:Die hier relevante Bestimmung des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr 51 aus 1991,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 161 aus 2013,, lautet: „4. Abschnitt Verkehr zwischen Behörden und Beteiligten Anbringen […]

(3)Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht. […]“ IV. Erwägungen:römisch vier. Erwägungen: Die belangte Behörde stützt ihren Bescheid darauf, dass dem Bauansuchen die „erforderlichen Unterlagen nicht vollständig angeschlossen bzw. nicht genehmigungsfähig“ gewesen seien, weshalb sie nach Erteilung eines Mängelbehebungsauftrags, welchem nicht entsprochen worden sei, das Bauansuchen zurückzuweisen gehabt hätte. Die Beschwerdeführer bringen vor, dass sich der von der belangten Behörde mit Schreiben vom 17.06.2015 erteilte Auftrag nicht auf formale Mängel des Anbringens sondern auf „Divergenzen zwischen diesen Plänen und der Ansicht des bautechnischen Sachverständigen“ bezögen und eine Zurückweisung daher nicht gerechtfertigt sei. Die Feststellungen des hochbautechnischen Amtssachverständigen seien außerdem unzutreffend, insbesondere würden die in den Vermessungsplänen Dr. FF strichliert dargestellten Windladen nicht über die Grundgrenze ragen und sei das Gebäude überhaupt vollständig innerhalb der Grundstücksgrenzen situiert. Der hochbautechnische Sachverständige gehe außerdem fälschlich von einer Überschreitung der zulässigen mittleren Wandhöhe der Garage aus, da er die vom Vermesser Dr. FF – zutreffend – dargestellte Höhe des Urgeländes nicht anerkenne. Der hochbautechnische Sachverständige ignoriere in diesem Zusammenhang, dass vom Liegenschaftsnachbarn Abgrabungen vorgenommen worden seien. Ohnehin habe die belangte Behörde über die Höhe des Gebäudes gar nicht mehr zu entscheiden, zumal hinsichtlich der Garage bereits eine Baubewilligung aus dem Jahr 1972 vorliege. „Auf diesen Teil des Gebäudes ist jedoch dasselbe Maß anzusetzen, wie auf dem bereits bestehenden und rechtskräftig genehmigten Teil der Garage, sodass über die Höhe nicht mehr gesondert zu entscheiden ist.“ Überdies habe die Baupolizei des Amtes der Tiroler Landesregierung in ihrer Stellungnahme vom 19.12.2014, BAPO- ****/**-****, ausdrücklich festgehalten, dass keine Überschreitung der mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 05.06.1972 genehmigten und zulässigen Außenwandhöhe im Bereich der nordseitigen Garagenaußenwand vorliege. Inhalt des vorliegenden Bauansuchens sei sohin lediglich das vorgezogene Dach über dem Eingangsbereich, welches vom ursprünglichen Bauvorhaben nicht umfasst gewesen sei und hinsichtlich dessen keine anderen Grundsätze anzusetzen seien, als für den bereits bestehenden und genehmigten Teil der Garagen. Ein dem bekämpften Bescheid völlig inhaltsgleicher Bescheid sei bereits mit Datum vom 22.03.2016 erlassen worden, jedoch an den Bauwerber nie ordnungsgemäß zugestellt worden – das ändert jedoch nichts an dessen inhaltliche Unrichtigkeit. Zu Spruchpunkt
  1. Zum Charakter des angefochtenen Bescheids Laut dem Spruch des bekämpften Bescheids wurde das Bauansuchen der Erstbeschwerdeführerin zurückgewiesen. Mit einer Zurückweisung ist nach den Regeln des Verwaltungsverfahrens dann vorzugehen, wenn nach einer lediglich formellen Prüfung eines Anbringens dessen Behandlung nicht in Betracht kommt, weil es ihm beispielsweise an den gesetzlich geforderten Angaben oder Beilagen mangelt. Vor einer Zurückweisung hat diesfalls dem oben zitierten § 13 Abs. 3 AVG zufolge ein Verbesserungsauftrag zu ergehen. Anders verhält es sich, wenn ein Anbringen Mangelhaftigkeiten aufweist, die zur Abweisung und damit zu einer inhaltlichen Entscheidung über den Verfahrensgegenstand führen würden. Obwohl solche Mangelhaftigkeiten „nicht verbesserungsfähiger Mängel (im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG) darstellen, hat auch ihr vor Erlassung eines – abweisenden – Bescheids ein „Verbesserungsversuch“ zu erfolgen. Dies jedoch außerhalb des Anwendungsbereichs des § 13 Abs. 3 AVG, basierend auf der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs. Demnach ist die Baubehörde „verpflichtet, dem Bauwerber bei Widerspruch seines Bauvorhabens zu baurechtlichen Bestimmungen nahezulegen, sein Bauvorhaben entsprechend zu ändern, um einen Abweisungsgrund zu beseitigen.“ (VW GH Ro 2014/05/0062 vom 27.08.2014).Laut dem Spruch des bekämpften Bescheids wurde das Bauansuchen der Erstbeschwerdeführerin zurückgewiesen. Mit einer Zurückweisung ist nach den Regeln des Verwaltungsverfahrens dann vorzugehen, wenn nach einer lediglich formellen Prüfung eines Anbringens dessen Behandlung nicht in Betracht kommt, weil es ihm beispielsweise an den gesetzlich geforderten Angaben oder Beilagen mangelt. Vor einer Zurückweisung hat diesfalls dem oben zitierten Paragraph 13, Absatz 3, AVG zufolge ein Verbesserungsauftrag zu ergehen. Anders verhält es sich, wenn ein Anbringen Mangelhaftigkeiten aufweist, die zur Abweisung und damit zu einer inhaltlichen Entscheidung über den Verfahrensgegenstand führen würden. Obwohl solche Mangelhaftigkeiten „nicht verbesserungsfähiger Mängel (im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, AVG) darstellen, hat auch ihr vor Erlassung eines – abweisenden – Bescheids ein „Verbesserungsversuch“ zu erfolgen. Dies jedoch außerhalb des Anwendungsbereichs des Paragraph 13, Absatz 3, AVG, basierend auf der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs. Demnach ist die Baubehörde „verpflichtet, dem Bauwerber bei Widerspruch seines Bauvorhabens zu baurechtlichen Bestimmungen nahezulegen, sein Bauvorhaben entsprechend zu ändern, um einen Abweisungsgrund zu beseitigen.“ (VW GH Ro 2014/05/0062 vom 27.08.2014). Der Begründung des angefochtenen Bescheids ist zu entnehmen, dass die belangte Behörde nicht nur die vorliegenden Projektunterlagen für mangelhaft im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG erachtet sondern auch das Bauprojekt selbst in baurechtlicher Hinsicht als unzulässig ansieht. So zitiert sie ausführlich den beigezogenen nichtamtlichen Sachverständigen, demzufolge nicht nur die vorgelegten Planunterlagen mangelhaft, sondern das gegenständliche Bauvorhaben zu hoch und daher abzuweisen sei, lässt dem Gesetzeszitate des § 13 Abs. 3 AVG sowie der einschlägigen die Projektunterlagen betreffenden Regelungen der Tiroler Bauordnung folgen und schließt mit dem Befund „Dem Bauansuchen vom 13.04.2015 waren die für einen Neubau erforderlichen Unterlagen nicht vollständig angeschlossen bzw. nicht genehmigungsfähig. […] Somit war das Bauansuchen zurückzuweisen“.Der Begründung des angefochtenen Bescheids ist zu entnehmen, dass die belangte Behörde nicht nur die vorliegenden Projektunterlagen für mangelhaft im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, AVG erachtet sondern auch das Bauprojekt selbst in baurechtlicher Hinsicht als unzulässig ansieht. So zitiert sie ausführlich den beigezogenen nichtamtlichen Sachverständigen, demzufolge nicht nur die vorgelegten Planunterlagen mangelhaft, sondern das gegenständliche Bauvorhaben zu hoch und daher abzuweisen sei, lässt dem Gesetzeszitate des Paragraph 13, Absatz 3, AVG sowie der einschlägigen die Projektunterlagen betreffenden Regelungen der Tiroler Bauordnung folgen und schließt mit dem Befund „Dem Bauansuchen vom 13.04.2015 waren die für einen Neubau erforderlichen Unterlagen nicht vollständig angeschlossen bzw. nicht genehmigungsfähig. […] Somit war das Bauansuchen zurückzuweisen“. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist die Umdeutung eines ausdrücklich auf „Zurückweisung“ bzw. „Abweisung“ lautenden Spruchs als „bloßes Vergreifen im Ausdruck“ in gewissen Grenzen möglich, wenn sich aus der Gesamtheit des Bescheids (insbesondere der Begründung) ein anderer Inhalt eindeutig erschließen lässt (vgl VW GH 2012/17/0176, 2007/05/0241, 2010/07/0137, 97/19/0314, 96/19/1584).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist die Umdeutung eines ausdrücklich auf „Zurückweisung“ bzw. „Abweisung“ lautenden Spruchs als „bloßes Vergreifen im Ausdruck“ in gewissen Grenzen möglich, wenn sich aus der Gesamtheit des Bescheids (insbesondere der Begründung) ein anderer Inhalt eindeutig erschließen lässt vergleiche VW GH 2012/17/0176, 2007/05/0241, 2010/07/0137, 97/19/0314, 96/19/1584). Im vorliegenden Fall kann auf Grund der fortgesetzten Verquickung formeller und inhaltlicher Aspekte im gesamten Verfahren bis hin zum angefochtenen Bescheids hinsichtlich der spruchgemäß erfolgten Zurückweisung nicht mit der erforderlichen Eindeutigkeit von einem „bloßen Vergreifen im Ausdruck“ ausgegangen werden. Dies umso weniger, als sich die Behörde ausdrücklich auf das im Vorfeld durchgeführte Verfahren zur Verbesserung formeller Mängel nach § 13 Abs. 3 AVG bezieht.Im vorliegenden Fall kann auf Grund der fortgesetzten Verquickung formeller und inhaltlicher Aspekte im gesamten Verfahren bis hin zum angefochtenen Bescheids hinsichtlich der spruchgemäß erfolgten Zurückweisung nicht mit der erforderlichen Eindeutigkeit von einem „bloßen Vergreifen im Ausdruck“ ausgegangen werden. Dies umso weniger, als sich die Behörde ausdrücklich auf das im Vorfeld durchgeführte Verfahren zur Verbesserung formeller Mängel nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG bezieht. Dem bekämpften Bescheid kommt daher in Übereinstimmung mit seinem Spruch der Charakter einer Zurückweisung des Anbringens der Erstbeschwerdeführerin zu. Zur Zulässigkeit des bekämpften Bescheids Aus Sicht des Verwaltungsgerichts erweist sich die durch die belangte Behörde vorgenommene Zurückweisung des Antrags der Erstbeschwerdeführerin als unzulässig. Dies aus 2 Gründen: Eine Zurückweisung nach § 13 Abs. 3 AVG setzt stets das Vorangehen eines ordnungsgemäßen Mängelbehebungsauftrags voraus. Im vorliegenden Fall bestand der Mängelbehebungsauftrag in der Aufforderung, dem in der Beilage übermittelten Gutachten des hochbautechnischen Sachverständigen entsprechende „Ergänzungen durchzuführen bzw. eine Stellungnahme hierzu abzugeben“. Hierzu wurde ausdrücklich auf § 13 Abs. 3 AVG verwiesen und angedroht, dass das Ansuchen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen werde. Gemessen an dem durch die einschlägige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs vorgegebenen Maßstab weist dieser Mängelbehebungsauftrag nicht die erforderliche Bestimmtheit auf (vgl insbesondere VwGH 2005/11/0216 vom 27.03.2007 und VW GH 2012/07/0108 vom 28.05.2015). So war es der Beschwerdeführerin nicht zuzumuten, aufgrund der Ausführungen des hochbautechnischen Sachverständigen zu erschließen, welche Unterlagen sie im Konkreten noch vorzulegen bzw. zu verbessern gehabt hätte. Dies umso mehr, als auch im Gutachten des Sachverständigen formelle Aspekte mit inhaltlichen Ausführungen vermischt sind.Eine Zurückweisung nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG setzt stets das Vorangehen eines ordnungsgemäßen Mängelbehebungsauftrags voraus. Im vorliegenden Fall bestand der Mängelbehebungsauftrag in der Aufforderung, dem in der Beilage übermittelten Gutachten des hochbautechnischen Sachverständigen entsprechende „Ergänzungen durchzuführen bzw. eine Stellungnahme hierzu abzugeben“. Hierzu wurde ausdrücklich auf Paragraph 13, Absatz 3, AVG verwiesen und angedroht, dass das Ansuchen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen werde. Gemessen an dem durch die einschlägige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs vorgegebenen Maßstab weist dieser Mängelbehebungsauftrag nicht die erforderliche Bestimmtheit auf vergleiche insbesondere VwGH 2005/11/0216 vom 27.03.2007 und VW GH 2012/07/0108 vom 28.05.2015). So war es der Beschwerdeführerin nicht zuzumuten, aufgrund der Ausführungen des hochbautechnischen Sachverständigen zu erschließen, welche Unterlagen sie im Konkreten noch vorzulegen bzw. zu verbessern gehabt hätte. Dies umso mehr, als auch im Gutachten des Sachverständigen formelle Aspekte mit inhaltlichen Ausführungen vermischt sind. Zudem lässt der bekämpfte Bescheid deutlich erkennen, dass die belangte Behörde das Bauvorhaben der Erstbeschwerdeführerin in baurechtlicher Hinsicht als unzulässig erachtet. Kann die Behörde jedoch bereits aufgrund der vorliegenden Unterlagen (mögen diese auch mangelhaft nach § 13 Abs. 3 AVG sein) die fehlende Übereinstimmung eines Vorhabens mit den materiellrechtlichen Bestimmungen erkennen, hat sie nicht die Vorlage anderer oder weiterer Unterlagen zu fordern sondern zunächst abseits des § 13 Abs 3 AVG einen „Verbesserungsversuch“ zur Änderung des Projekts im Sinne einer gesetzeskonformen Planung (siehe oben) zu unternehmen und in letzter Konsequenz eine abweisende – und damit inhaltliche – Entscheidung über den Verfahrensgegenstand zu treffen (vgl 2006/05/0086 vom 21.05.2007).Zudem lässt der bekämpfte Bescheid deutlich erkennen, dass die belangte Behörde das Bauvorhaben der Erstbeschwerdeführerin in baurechtlicher Hinsicht als unzulässig erachtet. Kann die Behörde jedoch bereits aufgrund der vorliegenden Unterlagen (mögen diese auch mangelhaft nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG sein) die fehlende Übereinstimmung eines Vorhabens mit den materiellrechtlichen Bestimmungen erkennen, hat sie nicht die Vorlage anderer oder weiterer Unterlagen zu fordern sondern zunächst abseits des Paragraph 13, Absatz 3, AVG einen „Verbesserungsversuch“ zur Änderung des Projekts im Sinne einer gesetzeskonformen Planung (siehe oben) zu unternehmen und in letzter Konsequenz eine abweisende – und damit inhaltliche – Entscheidung über den Verfahrensgegenstand zu treffen vergleiche 2006/05/0086 vom 21.05.2007). Zu Spruchpunkt
  2. Wie oben festgestellt, wurde der verfahrenseinleitende Antrag vom 13.04.2015 von der Erstbeschwerdeführerin gefertigt, welche Alleineigentümerin des gegenständlichen Gst Nr **/2, KG Z, ist. Der angefochtene Bescheid wurde jedoch nicht nur der Erstbeschwerdeführerin sondern ebenso dem Zweitbeschwerdeführer zugestellt; beide erhoben in der Folge Beschwerde. Da Parteien im Bauverfahren

§ 26Abs.

1 TBO 2011 lediglich der Bauwerber, die Nachbarn (wer im Umkreis von maximal 15 m von den Bauplatzgrenzen über Grundeigentum verfügt, vgl § 26 Abs. 2 lit. a TBO 2011) und der Straßenverwalter sind, kommt dem Zweitbeschwerdeführer im vorliegenden Bauverfahren keine Parteistellung zu und entfaltet der bekämpfte Bescheid daher diesem gegenüber keine Rechtswirkungen. Wie der Verwaltungsgerichtshof judiziert, wird eine Person durch bloße Zustellung eines Bescheides nicht zur Partei des Verfahrens. Die Beschwerde des Zweitbeschwerdeführers war daher spruchgemäß als unzulässig zurückzuweisen.Da Parteien im Bauverfahren

Paragraph 26, Absatz eins, TBO 2011 lediglich der Bauwerber, die Nachbarn (wer im Umkreis von maximal 15 m von den Bauplatzgrenzen über Grundeigentum verfügt, vergleiche Paragraph 26, Absatz 2, Litera a, TBO 2011) und der Straßenverwalter sind, kommt dem Zweitbeschwerdeführer im vorliegenden Bauverfahren keine Parteistellung zu und entfaltet der bekämpfte Bescheid daher diesem gegenüber keine Rechtswirkungen. Wie der Verwaltungsgerichtshof judiziert, wird eine Person durch bloße Zustellung eines Bescheides nicht zur Partei des Verfahrens. Die Beschwerde des Zweitbeschwerdeführers war daher spruchgemäß als unzulässig zurückzuweisen. V. Ergebnis:römisch fünf. Ergebnis: Es zeigt sich daher, dass die belangte Behörde nicht berechtigt war, mit einer Zurückweisung

§ 13Abs.

3 AVG vorzugehen, weshalb der angefochtene Bescheid aufgrund der Beschwerde der Erstbeschwerdeführerin ersatzlos zu beheben war. Dem Zweitbeschwerdeführer hingegen kam keine Parteistellung zu, weshalb seine Beschwerde zurückzuweisen war.Es zeigt sich daher, dass die belangte Behörde nicht berechtigt war, mit einer Zurückweisung

Paragraph 13, Absatz 3, AVG vorzugehen, weshalb der angefochtene Bescheid aufgrund der Beschwerde der Erstbeschwerdeführerin ersatzlos zu beheben war. Dem Zweitbeschwerdeführer hingegen kam keine Parteistellung zu, weshalb seine Beschwerde zurückzuweisen war. Nur der Vollständigkeit halber wird bemerkt, dass aufgrund der Eingaben der Beschwerdeführerin und ungeachtet der nachgereichten Pläne bereits die Feststellung des Verfahrensgegenstands Schwierigkeiten bereitet. So ist das Bauvorhaben im Baugesuch vom 13.04.2015 als „Bestehende Garage auf Gst Nr **/2 Nachweis Höhen“ bezeichnet, in der Mitteilung des rechtsfreundlichen Vertreters der Beschwerdeführer vom 16.12.2015 hingegen als „Genehmigung eines bereits ausgeführten Vordaches“; auf dem dieser Mitteilung angeschlossenen Foto ist wiederum zusätzlich die nach Osten verlängerte – und ebenfalls bereits errichtete – Nordwand der Garage ersichtlich und kenntlich gemacht. Die Planunterlagen hingegen lassen in keinster Weise erkennen, in welchen Bereichen bauliche Anlagen bereits rechtmäßig bestehen (Garage laut Bescheid vom 05.06.1972, Zl ***-*/****) und hinsichtlich welcher Bauteile eine Bewilligung im vorliegenden Verfahren erst erwirkt werden soll. Dies, da die Planunterlagen dem in § 5 Abs. 5 Planunterlagenverordnung 1998 verpflichtend vorgeschriebenen Farbschema nicht entsprechen – so wäre richtigerweise die Garage als Bestand in grau, die noch nicht genehmigten Bauteile als Neubau in rot darzustellen. Nur der Vollständigkeit halber wird bemerkt, dass aufgrund der Eingaben der Beschwerdeführerin und ungeachtet der nachgereichten Pläne bereits die Feststellung des Verfahrensgegenstands Schwierigkeiten bereitet. So ist das Bauvorhaben im Baugesuch vom 13.04.2015 als „Bestehende Garage auf Gst Nr **/2 Nachweis Höhen“ bezeichnet, in der Mitteilung des rechtsfreundlichen Vertreters der Beschwerdeführer vom 16.12.2015 hingegen als „Genehmigung eines bereits ausgeführten Vordaches“; auf dem dieser Mitteilung angeschlossenen Foto ist wiederum zusätzlich die nach Osten verlängerte – und ebenfalls bereits errichtete – Nordwand der Garage ersichtlich und kenntlich gemacht. Die Planunterlagen hingegen lassen in keinster Weise erkennen, in welchen Bereichen bauliche Anlagen bereits rechtmäßig bestehen (Garage laut Bescheid vom 05.06.1972, Zl ***-*/****) und hinsichtlich welcher Bauteile eine Bewilligung im vorliegenden Verfahren erst erwirkt werden soll. Dies, da die Planunterlagen dem in Paragraph 5, Absatz 5, Planunterlagenverordnung 1998 verpflichtend vorgeschriebenen Farbschema nicht entsprechen – so wäre richtigerweise die Garage als Bestand in grau, die noch nicht genehmigten Bauteile als Neubau in rot darzustellen. VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Julia Schmalzl (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2016.43.1331.1

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.