GVG wird der Beschwerde der AA stattgegeben und der bekämpfte Bescheid ersatzlos behoben.
Paragraph 28, VwGVG wird der Beschwerde der AA stattgegeben und der bekämpfte Bescheid ersatzlos behoben. 2.
GVG wird die Beschwerde des BB als unzulässig zurückgewiesen.
Paragraph 28, VwGVG wird die Beschwerde des BB als unzulässig zurückgewiesen. 3. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensgang, entscheidungswesentlicher Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang, entscheidungswesentlicher Sachverhalt: Mit Eingabe vom 13.04.2015 legte die Erstbeschwerdeführerin das Bauvorhaben“ Bestehende Garage auf Gst Nr **/2 Nachweis Höhen“ sowie in weiterer Folge Planunterlagen bei der belangten Behörde zur Genehmigung vor. Die Erstbeschwerdeführerin ist Alleineigentümerin des Gst Nr **/2, KG Z. Der Zweitbeschwerdeführer verfügt über kein Eigentum am Bauplatz oder einem der umliegenden Grundstücke (15 m-Radius). Mit Schreiben vom 17.06.2015 übermittelte die belangte Behörde den Beschwerdeführern das Gutachten des ihrerseits beigezogenen hochbautechnischen Sachverständigen vom 17.06.2015 und räumte diesen „
3 AVG die Möglichkeit, entsprechende Ergänzungen durchzuführen bzw. eine Stellungnahme hierzu abzugeben“ ein. Dies unter dem Hinweis, dass nach fruchtlosem Ablauf der mit 03.07.2015 festgesetzten Frist das Ansuchen zurückgewiesen werde. Im zitierten Gutachten führte der hochbautechnische Sachverständige hinsichtlich der Vereinbarkeit des Bauvorhabens mit den Bestimmungen der Tiroler Bauordnung aus:Mit Schreiben vom 17.06.2015 übermittelte die belangte Behörde den Beschwerdeführern das Gutachten des ihrerseits beigezogenen hochbautechnischen Sachverständigen vom 17.06.2015 und räumte diesen „
Paragraph 13, Absatz 3, AVG die Möglichkeit, entsprechende Ergänzungen durchzuführen bzw. eine Stellungnahme hierzu abzugeben“ ein. Dies unter dem Hinweis, dass nach fruchtlosem Ablauf der mit 03.07.2015 festgesetzten Frist das Ansuchen zurückgewiesen werde. Im zitierten Gutachten führte der hochbautechnische Sachverständige hinsichtlich der Vereinbarkeit des Bauvorhabens mit den Bestimmungen der Tiroler Bauordnung aus: „2. Überprüfung der Einhaltung der Tiroler Bauordnung: -
F sind die Planunterlagen von einer dazu befugten Person oder Stelle zu verfassen. Der
2 TBO 2011 geforderte Lageplan ist zwar in den Einreichunterlagen mit dem Hinweis der Erstellung durch den Vermesser Dr. FF vorhanden, jedoch bedarf es einer entsprechenden Bestätigung (Unterschrift) durch den Vermesser, welche auf den Planunterlagen fehlt.
Paragraph 24, Absatz 5, Tiroler Bauordnung 2011 idgF sind die Planunterlagen von einer dazu befugten Person oder Stelle zu verfassen. Der
Paragraph 24, Absatz 2, TBO 2011 geforderte Lageplan ist zwar in den Einreichunterlagen mit dem Hinweis der Erstellung durch den Vermesser Dr. FF vorhanden, jedoch bedarf es einer entsprechenden Bestätigung (Unterschrift) durch den Vermesser, welche auf den Planunterlagen fehlt. - Im Plan „Vermessungspläne Dr. FF 3.4.2014“ sind im Grundriss „Vermessung bestand Dr. FF 1“ die Windladenstrich strichliert dargestellt. Im westlichen Bereich ragen diese Windladen (Pkt 92 und 90) über die Grundgrenze. - Im Plan „Grundrisse EG, Schnitte, Ansichten“ wurde seitens des Planers Bmst. Ing. GG mehrmals die Bezeichnung „Urgelände lt. Vermessung Dr. FF“ eingezeichnet, und zwar auf Ebene der Garagenzufahrt in die Garage von Fam. AB. In § 6 TBO 2011 idgF wird mehrmals ausdrücklich bei den Abstandsbestimmungen zum Geländeniveau festgehalten: „Abstand zwischen dem betreffenden Punkt und dem Geländeniveau darunter“. Dies bedeutet für den gegenständlichen Fall, dass für die Höhe der Garage bzw des östlichen Vorbau jeder Punkt der Verschneidung entlang des aufgehenden Mauerwerkes zwischen Dachhaut und darunterliegendem Geländeniveau zu beurteilen ist. Aus den Einreichunterlagen geht hervor, dass die Garage an der Grundgrenze ausgeführt ist und daher das Urgelände – bzw die Überschneidung des aufgehenden Mauerwerkes mit dem Geländeniveau darunter – jenes des Nachbarn Bucher (GP 15/1) ist und daher NICHT die die in den Einreichunterlagen festgelegte Ebene der Garagenzufahrt. Auf Grundlage dieses Sachverhaltes besteht für den Zubau zur Garage
Planunterlagen in dieser Form keine Genehmigungsmöglichkeit, da die mittlere Wandhöhe für die als eine gesamte bauliche Anlage zu beurteilende Garage an der Grundgrenze 2,80 m übersteigt.Im Plan „Grundrisse EG, Schnitte, Ansichten“ wurde seitens des Planers Bmst. Ing. GG mehrmals die Bezeichnung „Urgelände lt. Vermessung Dr. FF“ eingezeichnet, und zwar auf Ebene der Garagenzufahrt in die Garage von Fam. Ausschussbericht In Paragraph 6, TBO 2011 idgF wird mehrmals ausdrücklich bei den Abstandsbestimmungen zum Geländeniveau festgehalten: „Abstand zwischen dem betreffenden Punkt und dem Geländeniveau darunter“. Dies bedeutet für den gegenständlichen Fall, dass für die Höhe der Garage bzw des östlichen Vorbau jeder Punkt der Verschneidung entlang des aufgehenden Mauerwerkes zwischen Dachhaut und darunterliegendem Geländeniveau zu beurteilen ist. Aus den Einreichunterlagen geht hervor, dass die Garage an der Grundgrenze ausgeführt ist und daher das Urgelände – bzw die Überschneidung des aufgehenden Mauerwerkes mit dem Geländeniveau darunter – jenes des Nachbarn Bucher Gesetzgebungsperiode 15/1) ist und daher NICHT die die in den Einreichunterlagen festgelegte Ebene der Garagenzufahrt. Auf Grundlage dieses Sachverhaltes besteht für den Zubau zur Garage
Planunterlagen in dieser Form keine Genehmigungsmöglichkeit, da die mittlere Wandhöhe für die als eine gesamte bauliche Anlage zu beurteilende Garage an der Grundgrenze 2,80 m übersteigt. - Das ihm vorliegenden Einreichplan dargestellte Gelände vor Bauführung stimmt nicht mit dem tatsächlichen Gelände vor Bauführung überein. Dieses tatsächliche Gelände vor Bauführung ist aus den Vermessungspunkte **** (***.40), **** (***..27) und **** (***..42) zu interpolieren. Der Schnittpunkt aus Außenhaut Gebäude und interpoliertem Gelände ist mit einer Höhe zu bezeichnen aus welchen sich die mittlere Wandhöhe ableiten. Alle abstandsrelevanten Punkte müssen auch im Plan nach § 24 TBO 2011 idgF dargestellt und entsprechend von der zur Herstellung berechtigten Person oder Stelle unterfertigt sein.“Das ihm vorliegenden Einreichplan dargestellte Gelände vor Bauführung stimmt nicht mit dem tatsächlichen Gelände vor Bauführung überein. Dieses tatsächliche Gelände vor Bauführung ist aus den Vermessungspunkte **** (***.40), **** (***..27) und **** (***..42) zu interpolieren. Der Schnittpunkt aus Außenhaut Gebäude und interpoliertem Gelände ist mit einer Höhe zu bezeichnen aus welchen sich die mittlere Wandhöhe ableiten. Alle abstandsrelevanten Punkte müssen auch im Plan nach Paragraph 24, TBO 2011 idgF dargestellt und entsprechend von der zur Herstellung berechtigten Person oder Stelle unterfertigt sein.“ Zusammenfassung: Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass das gegenständliche Bauvorhaben den geltenden Vorschriften nicht entspricht. Aufgrund der fehlenden Planunterlagen (Lageplan lt § 24 TBO 2011 idgF), der Überbauung der Grundgrenze auf der Westseite und der überschrittenen mittleren Wandhöhe von max 2,80 m ist das Bauvorhaben nicht genehmigungsfähig und somit abzuweisen.“Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass das gegenständliche Bauvorhaben den geltenden Vorschriften nicht entspricht. Aufgrund der fehlenden Planunterlagen (Lageplan lt Paragraph 24, TBO 2011 idgF), der Überbauung der Grundgrenze auf der Westseite und der überschrittenen mittleren Wandhöhe von max 2,80 m ist das Bauvorhaben nicht genehmigungsfähig und somit abzuweisen.“ Mit Schreiben vom 03.07.2015, 31.08.2015 und 14.10.2015 suchten die Beschwerdeführer um Erstreckung der im Verbesserungsauftrag gesetzten Frist an. Mit Schreiben, eingelangt am 21.12.2015 legten die Beschwerdeführer den nunmehr ordnungsgemäß gefertigten Lageplan
2 TBO 2011 in dreifacher Ausfertigung vor und erklärten, dass vorliegende Bauansuchen bezöge sich keinesfalls auf einen Neubau der Garage sondern lediglich auf ein bereits ausgeführtes Vordach im Eingangsbereich.Mit Schreiben, eingelangt am 21.12.2015 legten die Beschwerdeführer den nunmehr ordnungsgemäß gefertigten Lageplan
Paragraph 24, Absatz 2, TBO 2011 in dreifacher Ausfertigung vor und erklärten, dass vorliegende Bauansuchen bezöge sich keinesfalls auf einen Neubau der Garage sondern lediglich auf ein bereits ausgeführtes Vordach im Eingangsbereich. Mit Eingabe vom 16.12.2015, eingelangt am 21.12.2015 gab der nunmehrige rechtfreundliche Vertreter der Beschwerdeführer das Vertretungsverhältnis bekannt und erklärte, dass diese nach Beiziehung eines eigenen Sachverständigen von der Genehmigungsfähigkeit des Bauvorhabens überzeugt seien. Die vorliegenden Urkunden würden dass in Einreichplan und Baugesuch definierte Urgelände bestätigen. Eine entsprechende Behandlung des Bauansuchens und Erteilung der Baubewilligung werde beantragt. Mit Bescheid vom 16.06.2016, Zl ***-*-**-B */****, welcher sowohl an die Erstbeschwerdeführerin als auch an den Zweitbeschwerdeführer erging, wies der Bürgermeister der Gemeinde Z das Bauansuchen betreffend „Bestehende Garage Nachweis Höhen“ auf Gst Nr **/2, KG Z,
Vm § 53 Abs 1 TBO 2011 zurück.Mit Bescheid vom 16.06.2016, Zl ***-*-**-B */****, welcher sowohl an die Erstbeschwerdeführerin als auch an den Zweitbeschwerdeführer erging, wies der Bürgermeister der Gemeinde Z das Bauansuchen betreffend „Bestehende Garage Nachweis Höhen“ auf Gst Nr **/2, KG Z,
Paragraph 27, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 53, Absatz eins, TBO 2011 zurück. Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer, rechtsfreundlich vertreten, rechtzeitig Beschwerde. II. Beweiswürdigung:römisch zwei. Beweiswürdigung: Der oben festgestellte Sachverhalt konnte dem vorgelegten Akt entnommen werden. Die Eigentumsverhältnisse am gegenständlichen Gst Nr **/2, KG Z, sind dem Grundbuch entnommen. III. Rechtslage:römisch drei. Rechtslage: Die hier relevante Bestimmung des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl Nr 51/1991, idF BGBl I Nr 161/2013, lautet:Die hier relevante Bestimmung des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr 51 aus 1991,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 161 aus 2013,, lautet: „4. Abschnitt Verkehr zwischen Behörden und Beteiligten Anbringen […]
1 TBO 2011 lediglich der Bauwerber, die Nachbarn (wer im Umkreis von maximal 15 m von den Bauplatzgrenzen über Grundeigentum verfügt, vgl § 26 Abs. 2 lit. a TBO 2011) und der Straßenverwalter sind, kommt dem Zweitbeschwerdeführer im vorliegenden Bauverfahren keine Parteistellung zu und entfaltet der bekämpfte Bescheid daher diesem gegenüber keine Rechtswirkungen. Wie der Verwaltungsgerichtshof judiziert, wird eine Person durch bloße Zustellung eines Bescheides nicht zur Partei des Verfahrens. Die Beschwerde des Zweitbeschwerdeführers war daher spruchgemäß als unzulässig zurückzuweisen.Da Parteien im Bauverfahren
Paragraph 26, Absatz eins, TBO 2011 lediglich der Bauwerber, die Nachbarn (wer im Umkreis von maximal 15 m von den Bauplatzgrenzen über Grundeigentum verfügt, vergleiche Paragraph 26, Absatz 2, Litera a, TBO 2011) und der Straßenverwalter sind, kommt dem Zweitbeschwerdeführer im vorliegenden Bauverfahren keine Parteistellung zu und entfaltet der bekämpfte Bescheid daher diesem gegenüber keine Rechtswirkungen. Wie der Verwaltungsgerichtshof judiziert, wird eine Person durch bloße Zustellung eines Bescheides nicht zur Partei des Verfahrens. Die Beschwerde des Zweitbeschwerdeführers war daher spruchgemäß als unzulässig zurückzuweisen. V. Ergebnis:römisch fünf. Ergebnis: Es zeigt sich daher, dass die belangte Behörde nicht berechtigt war, mit einer Zurückweisung
3 AVG vorzugehen, weshalb der angefochtene Bescheid aufgrund der Beschwerde der Erstbeschwerdeführerin ersatzlos zu beheben war. Dem Zweitbeschwerdeführer hingegen kam keine Parteistellung zu, weshalb seine Beschwerde zurückzuweisen war.Es zeigt sich daher, dass die belangte Behörde nicht berechtigt war, mit einer Zurückweisung
Paragraph 13, Absatz 3, AVG vorzugehen, weshalb der angefochtene Bescheid aufgrund der Beschwerde der Erstbeschwerdeführerin ersatzlos zu beheben war. Dem Zweitbeschwerdeführer hingegen kam keine Parteistellung zu, weshalb seine Beschwerde zurückzuweisen war. Nur der Vollständigkeit halber wird bemerkt, dass aufgrund der Eingaben der Beschwerdeführerin und ungeachtet der nachgereichten Pläne bereits die Feststellung des Verfahrensgegenstands Schwierigkeiten bereitet. So ist das Bauvorhaben im Baugesuch vom 13.04.2015 als „Bestehende Garage auf Gst Nr **/2 Nachweis Höhen“ bezeichnet, in der Mitteilung des rechtsfreundlichen Vertreters der Beschwerdeführer vom 16.12.2015 hingegen als „Genehmigung eines bereits ausgeführten Vordaches“; auf dem dieser Mitteilung angeschlossenen Foto ist wiederum zusätzlich die nach Osten verlängerte – und ebenfalls bereits errichtete – Nordwand der Garage ersichtlich und kenntlich gemacht. Die Planunterlagen hingegen lassen in keinster Weise erkennen, in welchen Bereichen bauliche Anlagen bereits rechtmäßig bestehen (Garage laut Bescheid vom 05.06.1972, Zl ***-*/****) und hinsichtlich welcher Bauteile eine Bewilligung im vorliegenden Verfahren erst erwirkt werden soll. Dies, da die Planunterlagen dem in § 5 Abs. 5 Planunterlagenverordnung 1998 verpflichtend vorgeschriebenen Farbschema nicht entsprechen – so wäre richtigerweise die Garage als Bestand in grau, die noch nicht genehmigten Bauteile als Neubau in rot darzustellen. Nur der Vollständigkeit halber wird bemerkt, dass aufgrund der Eingaben der Beschwerdeführerin und ungeachtet der nachgereichten Pläne bereits die Feststellung des Verfahrensgegenstands Schwierigkeiten bereitet. So ist das Bauvorhaben im Baugesuch vom 13.04.2015 als „Bestehende Garage auf Gst Nr **/2 Nachweis Höhen“ bezeichnet, in der Mitteilung des rechtsfreundlichen Vertreters der Beschwerdeführer vom 16.12.2015 hingegen als „Genehmigung eines bereits ausgeführten Vordaches“; auf dem dieser Mitteilung angeschlossenen Foto ist wiederum zusätzlich die nach Osten verlängerte – und ebenfalls bereits errichtete – Nordwand der Garage ersichtlich und kenntlich gemacht. Die Planunterlagen hingegen lassen in keinster Weise erkennen, in welchen Bereichen bauliche Anlagen bereits rechtmäßig bestehen (Garage laut Bescheid vom 05.06.1972, Zl ***-*/****) und hinsichtlich welcher Bauteile eine Bewilligung im vorliegenden Verfahren erst erwirkt werden soll. Dies, da die Planunterlagen dem in Paragraph 5, Absatz 5, Planunterlagenverordnung 1998 verpflichtend vorgeschriebenen Farbschema nicht entsprechen – so wäre richtigerweise die Garage als Bestand in grau, die noch nicht genehmigten Bauteile als Neubau in rot darzustellen. VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Julia Schmalzl (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2016.43.1331.1
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.