RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum15.12.2016 GeschäftszahlLVwG-2016/46/1861-8 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Mag. Linda Wieser über die Beschwerde des Herrn AA, geb. am xx.xx.xxxx, wohnhaft in Z, Adresse1, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 09.08.2016, Zl ***, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
- Der Beschwerde wird stattgegeben und das angefochtene Straferkenntnis behoben.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrenslauf:römisch eins. Verfahrenslauf: Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 09.08.2016, Zahl ***, wurde dem Beschwerdeführer folgender Sachverhalt zur Last gelegt: „Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen: Sie haben, wie anlässlich einer Kontrolle durch den Amtstierarzt am 31.03.2016 auf dem landwirtschaftlichen Betrieb BB, in X, Adresse2, festgestellt wurde entgegen § 4a
(2)Tierarzneimittelkontrollgesetz ohne entsprechende Signatur am 24.03.2016 zehn C Eutertuben in einem Plastiksack unmittelbar an den Tierhalter, Herrn BB, des landwirtschaftlichen Betriebes mit Standort in X, Adresse2, abgegeben, obwohl der Tierarzt alle an den Tierhalter abgegebenen Arzneimittel mit einer Signatur auf dem Behältnis zu versehen hat, auf der Name und Anschrift des Tierarztes sowie das Abgabedatum vermerkt werden müssen. Außerdem hat der Tierarzt für alle an den Tierhalter abgegebenen Tierarzneimittel einen Abgabeschein auszustellen, auf dem Art und Menge des Tierarzneimittels, Name und Anschrift des Tierarztes sowie das Abgabedatum vermerkt sind. Ist für solche Arzneimittel eine von der Fach- bzw Gebrauchsinformation abweichende Anwendung erforderlich (§ 4 Abs 2 Z 1 und 2), so ist der Tierhalter schriftlich darauf hinzuweisen. Bei Tierarzneimitteln im Sinne des § 4 Abs 2 Z 3 ist dem Tierhalter eine entsprechende Gebrauchsinformation zu geben.“Sie haben, wie anlässlich einer Kontrolle durch den Amtstierarzt am 31.03.2016 auf dem landwirtschaftlichen Betrieb BB, in römisch zehn, Adresse2, festgestellt wurde entgegen Paragraph 4 a,
(2)Tierarzneimittelkontrollgesetz ohne entsprechende Signatur am 24.03.2016 zehn C Eutertuben in einem Plastiksack unmittelbar an den Tierhalter, Herrn BB, des landwirtschaftlichen Betriebes mit Standort in römisch zehn, Adresse2, abgegeben, obwohl der Tierarzt alle an den Tierhalter abgegebenen Arzneimittel mit einer Signatur auf dem Behältnis zu versehen hat, auf der Name und Anschrift des Tierarztes sowie das Abgabedatum vermerkt werden müssen. Außerdem hat der Tierarzt für alle an den Tierhalter abgegebenen Tierarzneimittel einen Abgabeschein auszustellen, auf dem Art und Menge des Tierarzneimittels, Name und Anschrift des Tierarztes sowie das Abgabedatum vermerkt sind. Ist für solche Arzneimittel eine von der Fach- bzw Gebrauchsinformation abweichende Anwendung erforderlich (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer eins und 2), so ist der Tierhalter schriftlich darauf hinzuweisen. Bei Tierarzneimitteln im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 3, ist dem Tierhalter eine entsprechende Gebrauchsinformation zu geben.“ Dadurch habe der Beschuldigte eine Verwaltungsübertretung gemäß § 4a Abs 2 iVm § 13 Abs 1 Z 3 Tierarzneimittelkontrollgesetz begangen und wurde daher über ihn gemäß § 13 Abs 1 Z 3 Tierarzneimittelkontrollgesetz eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 150,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 12 Stunden) verhängt. Weiters wurde dem Beschuldigten gemäß § 64 VStG ein Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens in der Höhe von Euro 15,00 vorgeschrieben.Dadurch habe der Beschuldigte eine Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph 4 a, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 3, Tierarzneimittelkontrollgesetz begangen und wurde daher über ihn gemäß Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 3, Tierarzneimittelkontrollgesetz eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 150,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 12 Stunden) verhängt. Weiters wurde dem Beschuldigten gemäß Paragraph 64, VStG ein Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens in der Höhe von Euro 15,00 vorgeschrieben. Gegen dieses Straferkenntnis brachte der Beschuldigte fristgerecht Beschwerde ein und führte darin aus, dass er die Eutertuben original verpackt mit Signatur abgegeben und daher kein Vergehen begangen habe. Aufgrund dieses Beschwerdevorbringens wurde der behördliche Akt dem Landesverwaltungsgericht Tirol zur Entscheidung vorgelegt. Am 29.11.2016 wurde in Abwesenheit des Beschwerdeführers vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, in der BB und DD als Zeugen einvernommen wurden. II. Sachverhalt:römisch zwei. Sachverhalt: Am 24.03.2016 wurden an Herrn BB, X, Adresse2, 10 C-Eutertuben ohne entsprechende Signatur in einem Plastiksack abgegeben. Dies geschah durch die Mutter des Beschwerdeführers, Frau EE, wohnhaft in Y, Adresse
- An dieser Adresse befindet sich die Tierarztpraxis des Beschwerdeführers mit der dort eingerichteten tierärztlichen Hausapotheke. BB hat die 10 C-Eutertuben in der Ordination des Beschwerdeführers abgeholt, ohne diesen vorher kontaktiert zu haben. Die C-Eutertuben wurden Herrn BB von der Mutter des Beschwerdeführers direkt übergeben.Am 24.03.2016 wurden an Herrn BB, römisch zehn, Adresse2, 10 C-Eutertuben ohne entsprechende Signatur in einem Plastiksack abgegeben. Dies geschah durch die Mutter des Beschwerdeführers, Frau EE, wohnhaft in Y, Adresse
- An dieser Adresse befindet sich die Tierarztpraxis des Beschwerdeführers mit der dort eingerichteten tierärztlichen Hausapotheke. BB hat die 10 C-Eutertuben in der Ordination des Beschwerdeführers abgeholt, ohne diesen vorher kontaktiert zu haben. Die C-Eutertuben wurden Herrn BB von der Mutter des Beschwerdeführers direkt übergeben. III. Beweiswürdigung:römisch drei. Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsstrafakt. Insbesondere ergibt sich die Tatsache, dass die 10 C-Eutertuben von der Mutter des Beschwerdeführers direkt an Herrn BB in der Ordination des AA übergeben wurden, aus den im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom Zeugen BB gemachten Angaben. Dieser hat glaubhaft und nachvollziehbar geschildert, dass er einfach in die tierärztliche Praxis gefahren ist, ohne mit AA zuvor Rücksprache zu halten. Es bestehen keine Zweifel daran, dass AA an der Übergabe nicht beteiligt war. IV. Rechtsgrundlagen:römisch vier. Rechtsgrundlagen: Die im gegenständlichen Verfahren maßgebenden Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG, BGBl Nr 52/1991, in der Fassung BGBl I Nr 33/2013, lauten wie folgt:Die im gegenständlichen Verfahren maßgebenden Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG, Bundesgesetzblatt Nr 52 aus 1991,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013,, lauten wie folgt: § 45Paragraph 45
(1)Die Behörde hat von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn … 2. der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen; … V. Erwägungen:römisch fünf. Erwägungen: Nach dem vom Landesverwaltungsgericht Tirol durchgeführten Ermittlungsverfahren steht der unter Punkt II. festgestellte Sachverhalt als erwiesen fest. Daraus ergibt sich, dass der Beschuldigte die Tat, zumindest als unmittelbarer Täter, nicht verübt hat. Es konnte im Rahmen des durchgeführten Verfahrens festgestellt werden, dass die 10 C-Eutertuben in einem Plastiksack in der Tierarztpraxis des Beschwerdeführers an den Tierhalter Herrn BB übergeben wurden. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer an dieser Übergabe beteiligt war.Nach dem vom Landesverwaltungsgericht Tirol durchgeführten Ermittlungsverfahren steht der unter Punkt römisch zwei. festgestellte Sachverhalt als erwiesen fest. Daraus ergibt sich, dass der Beschuldigte die Tat, zumindest als unmittelbarer Täter, nicht verübt hat. Es konnte im Rahmen des durchgeführten Verfahrens festgestellt werden, dass die 10 C-Eutertuben in einem Plastiksack in der Tierarztpraxis des Beschwerdeführers an den Tierhalter Herrn BB übergeben wurden. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer an dieser Übergabe beteiligt war. Inwiefern eine Beitragstäterschaft oder Bestimmungstäterschaft vorliegt, wird seitens der belangten Behörde zu prüfen sein. Auf jeden Fall hat der Beschwerdeführer die Verwaltungsübertretung, wie ihm im Straferkenntnis der belangten Behörde vom 09.08.2016 vorgeworfen, in dieser Form nicht begangen. Der Vollständigkeit halber darf festgehalten werden, dass im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses auch kein Tatort (in Frage käme die Tierarztpraxis) angegeben war. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden und das angefochtene Straferkenntnis zu beheben. VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Linda Wieser (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2016.46.1861.8