RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum19.12.2016 GeschäftszahlLVwG-2016/16/1957-7 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Christoph Lehne über die Beschwerde des Herrn AA, vertreten durch RA BB, Adresse1, X, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft W vom 12.08.2016, Zl ***Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Christoph Lehne über die Beschwerde des Herrn AA, vertreten durch RA BB, Adresse1, römisch zehn, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft W vom 12.08.2016, Zl *** zu Recht erkannt:
- Gemäß § 28 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.Gemäß Paragraph 28, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Begründung:römisch eins. Begründung: Aufgrund einer fachlichen Stellungnahme des wasserbautechnischen Amtssachverständigen Ing. CC wonach die Wasserfassung der Kraftwerksanlage D I (Unterstufe) am Y-bach in ihren Ausmaßen vergrößert worden sei, insbesondere die Fassung bachaufwärts verlängert worden sei. Zudem sei bachaufwärts der Mündung des Unterwasserkanals der Kraftwerksanlage D II in die gegenständliche Wasserfassung eine Spüleinrichtung errichtet worden, untersagte die belangte Behörde dem Kraftwerksbetreiber ab sofort den weiteren Betrieb der Wasserfassung des Kraftwerkes Unterstufe am Y-bach auf den Gsten Nr ****/* und ****/* GB Z gemäß § 17 Abs 1 lit a Tiroler Naturschutzgesetz 2005 idF LGBl Nr 87/
- Die Aufnahme des Betriebes dürfe erst nach vorliegender Entsprechung der rechtskräftigen naturschutzrechtlichen Bewilligung erfolgen. Aufgrund einer fachlichen Stellungnahme des wasserbautechnischen Amtssachverständigen Ing. CC wonach die Wasserfassung der Kraftwerksanlage D römisch eins (Unterstufe) am Y-bach in ihren Ausmaßen vergrößert worden sei, insbesondere die Fassung bachaufwärts verlängert worden sei. Zudem sei bachaufwärts der Mündung des Unterwasserkanals der Kraftwerksanlage D römisch zwei in die gegenständliche Wasserfassung eine Spüleinrichtung errichtet worden, untersagte die belangte Behörde dem Kraftwerksbetreiber ab sofort den weiteren Betrieb der Wasserfassung des Kraftwerkes Unterstufe am Y-bach auf den Gsten Nr ****/* und ****/* GB Z gemäß Paragraph 17, Absatz eins, Litera a, Tiroler Naturschutzgesetz 2005 in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 87 aus 2015,. Die Aufnahme des Betriebes dürfe erst nach vorliegender Entsprechung der rechtskräftigen naturschutzrechtlichen Bewilligung erfolgen. In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde wird zum einen davon ausgegangen, dass mangels Unterschrift auf der zugestellten Bescheidausfertigung ein Nichtbescheid vorliege weshalb mit Zurückweisung vorzugehen sei. Zum anderen wird eventualiter vorgebracht, dass sich aus der Gegenüberstellung im Zusammenhalt mit den vorliegenden Plänen ergebe, dass sich die äußeren Abmessungen des Sandfangs nicht geändert hätten. Die Unterschiede in den Kubaturen ergeben sich lediglich daraus, dass das eigentlich der Oberstufe zuzurechnende Betongerinne bei den Kubaturen mitgezählt worden sei. Dabei handelte es sich lediglich um das Gerinne östlich des Krafthauses, das vormals zwischen der Mündung des Betonrohres D1600 unterhalb des Weges bis zum Sandfang der Bach in ein natürliches Gerinne, mit Schwersteinen ausgekleidet unterlief. Wie bereits vorgebracht würden im Zuge der Sanierung und im Zusammenbau mit dem Unterwasserkanal/Krafthauskomplex der Oberstufe keine wesentlichen Veränderungen vorliegen, die in wasserrechtlicher Hinsicht von Belang wären. Außerdem wurden Zusammenfassungen der Veränderungen zum Bestand September 2007 durch die Firma E hergestellt und mit der Beschwerde vorgelegt. In dieser Gegenüberstellung finden sich Veränderungen des Volumens von 10 m³ auf 17 m³sowie Veränderungen der Abdeckung von teilweiser Holzbodenabdeckung zur vollflächigen Holzbodenabdeckung. Es wird auch geltend gemacht, dass das beanstandete Betongerinne ein Teil der Anlage II darstelle und der zusätzliche Spülschutz dazu diene, zu verhindern, dass durch Geschiebe ein gefährlicher Rückstau am Unterwasserkanal der Oberstufe entstehe. Besonders könne dies bei Hochwasser durch Öffnung dieses Spülschützes verhindert werden. Der Spülschütz sei deshalb dem Kraftwerk D II zuzuordnen und deshalb auch Teil des zur Kollaudierung des Kraftwerkes D II eingereichten Projektes. Wie bereits vorgebracht würden im Zuge der Sanierung und im Zusammenbau mit dem Unterwasserkanal/Krafthauskomplex der Oberstufe keine wesentlichen Veränderungen vorliegen, die in wasserrechtlicher Hinsicht von Belang wären. Außerdem wurden Zusammenfassungen der Veränderungen zum Bestand September 2007 durch die Firma E hergestellt und mit der Beschwerde vorgelegt. In dieser Gegenüberstellung finden sich Veränderungen des Volumens von 10 m³ auf 17 m³sowie Veränderungen der Abdeckung von teilweiser Holzbodenabdeckung zur vollflächigen Holzbodenabdeckung. Es wird auch geltend gemacht, dass das beanstandete Betongerinne ein Teil der Anlage römisch zwei darstelle und der zusätzliche Spülschutz dazu diene, zu verhindern, dass durch Geschiebe ein gefährlicher Rückstau am Unterwasserkanal der Oberstufe entstehe. Besonders könne dies bei Hochwasser durch Öffnung dieses Spülschützes verhindert werden. Der Spülschütz sei deshalb dem Kraftwerk D römisch zwei zuzuordnen und deshalb auch Teil des zur Kollaudierung des Kraftwerkes D römisch zwei eingereichten Projektes. Beweis wurde aufgenommen durch die Einsichtnahme in die gerichtlichen Entscheidungen LVwG-2016/44/0063-38, LVwG-2016/44/0064-09 und LVwG-2016/37/0378-18 sowie LVwG-2016/37/0379-
- betreffend die Anfechtung der nichterfolgten Kollaudierung zum Kraftwerk D II und das Strafverfahren wegen Nichteinhaltung des naturschutzrechtlichen und wasserrechtlichen Bewilligungsprojektes. In Zusammenhang mit diesem Verfahren waren die Äußerungen des wasserbautechnischen Amtssachverständigen Ing. CC vom 20.04.2016, Zl *** durch den Richter Spielmann an die belangte Behörde weitergeleitet worden. Beweis wurde aufgenommen durch die Einsichtnahme in die gerichtlichen Entscheidungen LVwG-2016/44/0063-38, LVwG-2016/44/0064-09 und LVwG-2016/37/0378-18 sowie LVwG-2016/37/0379-
- betreffend die Anfechtung der nichterfolgten Kollaudierung zum Kraftwerk D römisch zwei und das Strafverfahren wegen Nichteinhaltung des naturschutzrechtlichen und wasserrechtlichen Bewilligungsprojektes. In Zusammenhang mit diesem Verfahren waren die Äußerungen des wasserbautechnischen Amtssachverständigen Ing. CC vom 20.04.2016, Zl *** durch den Richter Spielmann an die belangte Behörde weitergeleitet worden. Auf Seite 4 führt der wasserbautechnische Sachverständige zu den Änderungen an der Kraftwerksanlage D I folgendes aus: Laut Einreichprojekt war unmittelbar im Anschluss an den Unterwasserfallschacht ein rund 7,00 langer Unterwasserkanal D1400 aus PVC-Rohren geplant. Anstelle der PVC-Rohrleitung wurde ein Betonkastengerinne als Unterwasserkanal ausgeführt. Aus wasserbautechnischer Sicht stellt diese Änderung grundsätzlich keinen Hinderungsgrund für eine nachträgliche wasserrechtliche Bewilligung dar. Es muss aber festgestellt werden, dass im Zuge des gegenständlichen Kraftwerksbaues (D II) die Wasserfassung der Unterstufe des Kraftwerkes D I neu errichtet wurde. Ebenso wurde der Y-bach zwischen der alten Talstraße und der neugebauten Wasserfassung des Kraftwerkes D I auf eine Länge von 3 m bis 4 m mit einem abgedeckten Betonkastengerinne neu verbaut und reguliert. In diese neue Verbauung (Betonkastengerinne) wurde eine Spülanlage (neuer Anlagenteil der Unterstufe des Kraftwerkes D I) integriert. Der Umbau und die Erweiterung des Wasserfassung des Kraftwerkes D I (Unterstufe) stellt aus wasserbautechnischer Sicht jedenfalls einen wasserbaurechtlich bewilligungspflichten Tatbestand dar und hätte das neue Bauwerk jedenfalls mit der Behörde vorab abgeklärt werde müssen. Genaue Planunterlagen über die ausgeführte Y-bachregulierung samt der neuen Spülanlage sowie die instandgesetzte Wasserfassung des Kraftwerkes D I liegen nicht vor. Festgestellt wird aber, dass die instandgesetzte Wasserfassung des Kraftwerkes D I augenscheinlich nicht mehr dem ursprünglichen Bestand entspricht. Die Beurteilung, ob sich der Neubau der Wasserfassung des Kraftwerkes D I und die neue Y-bachregulierung im Bereich des Krafthauses D II nachteilig auf die öffentlichen Interessen auswirken, obliegt dem Sachverständigen für Wildbach- und Lawinenverbauung. Der gesamte Akt wurde der naturkundefachlichen Sachverständigen der Bezirkshauptmannschaft W unter Anschluss der alten Pläne des Kraftwerkes D I (diese wurden vormals ausgedruckt) übermittelt. Die fachliche Äußerung des naturkundefachlichen Sachverständigen lautet wie folgt:Auf Seite 4 führt der wasserbautechnische Sachverständige zu den Änderungen an der Kraftwerksanlage D römisch eins folgendes aus: Laut Einreichprojekt war unmittelbar im Anschluss an den Unterwasserfallschacht ein rund 7,00 langer Unterwasserkanal D1400 aus PVC-Rohren geplant. Anstelle der PVC-Rohrleitung wurde ein Betonkastengerinne als Unterwasserkanal ausgeführt. Aus wasserbautechnischer Sicht stellt diese Änderung grundsätzlich keinen Hinderungsgrund für eine nachträgliche wasserrechtliche Bewilligung dar. Es muss aber festgestellt werden, dass im Zuge des gegenständlichen Kraftwerksbaues (D römisch zwei) die Wasserfassung der Unterstufe des Kraftwerkes D römisch eins neu errichtet wurde. Ebenso wurde der Y-bach zwischen der alten Talstraße und der neugebauten Wasserfassung des Kraftwerkes D römisch eins auf eine Länge von 3 m bis 4 m mit einem abgedeckten Betonkastengerinne neu verbaut und reguliert. In diese neue Verbauung (Betonkastengerinne) wurde eine Spülanlage (neuer Anlagenteil der Unterstufe des Kraftwerkes D römisch eins) integriert. Der Umbau und die Erweiterung des Wasserfassung des Kraftwerkes D römisch eins (Unterstufe) stellt aus wasserbautechnischer Sicht jedenfalls einen wasserbaurechtlich bewilligungspflichten Tatbestand dar und hätte das neue Bauwerk jedenfalls mit der Behörde vorab abgeklärt werde müssen. Genaue Planunterlagen über die ausgeführte Y-bachregulierung samt der neuen Spülanlage sowie die instandgesetzte Wasserfassung des Kraftwerkes D römisch eins liegen nicht vor. Festgestellt wird aber, dass die instandgesetzte Wasserfassung des Kraftwerkes D römisch eins augenscheinlich nicht mehr dem ursprünglichen Bestand entspricht. Die Beurteilung, ob sich der Neubau der Wasserfassung des Kraftwerkes D römisch eins und die neue Y-bachregulierung im Bereich des Krafthauses D römisch zwei nachteilig auf die öffentlichen Interessen auswirken, obliegt dem Sachverständigen für Wildbach- und Lawinenverbauung. Der gesamte Akt wurde der naturkundefachlichen Sachverständigen der Bezirkshauptmannschaft W unter Anschluss der alten Pläne des Kraftwerkes D römisch eins (diese wurden vormals ausgedruckt) übermittelt. Die fachliche Äußerung des naturkundefachlichen Sachverständigen lautet wie folgt: Im Zuge des Kraftwerksbaus (D II, Oberstufe) wurde ohne Vorliegen von Bewilligung die Wasserfassung der Unterstufe des Kraftwerkes D I neu errichtet. Hierzu ist festzuhalten, dass – bei Vergleich mit Fotos der alten Anlage (siehe Abbildung) – diese nunmehr deutlich massivere Abmessungen aufweist und es sowohl zu einer Erhöhung als auch einer Verlängerung des Bauwerks um rund das doppelte Ausmaß gekommen ist. Aus fachlicher Sicht ergeben sich dadurch stärkere Beeinträchtigungen für das Schutzgut Landschaftsbild sowie durch weitere Eingriffe in den unmittelbaren Gewässerlebensraum im Vergleich zum ursprünglichen Zustand auch Auswirkungen auf die Tierwelt im Gewässer durch weiteren Lebensraumverlust. Im Zuge des Kraftwerksbaus (D römisch zwei, Oberstufe) wurde ohne Vorliegen von Bewilligung die Wasserfassung der Unterstufe des Kraftwerkes D römisch eins neu errichtet. Hierzu ist festzuhalten, dass – bei Vergleich mit Fotos der alten Anlage (siehe Abbildung) – diese nunmehr deutlich massivere Abmessungen aufweist und es sowohl zu einer Erhöhung als auch einer Verlängerung des Bauwerks um rund das doppelte Ausmaß gekommen ist. Aus fachlicher Sicht ergeben sich dadurch stärkere Beeinträchtigungen für das Schutzgut Landschaftsbild sowie durch weitere Eingriffe in den unmittelbaren Gewässerlebensraum im Vergleich zum ursprünglichen Zustand auch Auswirkungen auf die Tierwelt im Gewässer durch weiteren Lebensraumverlust. Außerdem wurde, wie bereits der wasserbautechnische Amtssachverständige Ing. CC festgestellt hat, der Y-bach zwischen der alten Talstraße und der neugebauten Wasserfassung des Kraftwerkes D I auf eine Länge von knapp vier Meter mit einem abgedeckten Betonkasten neu verbaut bzw reguliert. Zudem wurde in diese neue Verbauung eine Spülanlage als neuer Anlagenteil der Unterstufe des Kraftwerkes D I integriert. Hierzu ist festzuhalten, dass harte Verbauungen in Form von abgedeckten Betonkästen von Gewässern immer mit stärkeren Beeinträchtigungen für Schutzgüter nach dem Tiroler Naturschutzgesetz 2005 insbesondere für Gewässerorganismen verbunden sind. Nach Rücksprache mit dem Gewässerökologen Mag. FF ist die durchgeführte Maßnahme nicht im Einklang mit der Wasserrahmen-Richtlinie zu sehen, nach welcher im Verschlechterungsverbot für Gewässer gilt. Gewässerverrohrungen bzw deren Verbauung mit Betonkästen bedeuten immer einen Lebensraum für Gewässerorganismen (zB Makrozoobenthos) und sind deshalb aus fachlicher Sicht abzulehnen. Eine Sedimentablagerung am Boden wird bei einer Betonkastenkonstruktion kaum möglich sein wodurch eine Barriere für Gewässerorganismen auch aufgrund der Erhöhung der Fließgeschwindigkeit, geschaffen wird. Außerdem haben hydrophile Pflanzenarten in hart verbauten Gerinnen keine Möglichkeit sich zu etablieren. Neben Beeinträchtigungen der Schutzgüter Naturhaushalt und Pflanzen und Tiergemeinschaften wirkt sich eine Bachverbauung auch immer negativ auf die Schutzgüter Landschaftsbild und Erholungswert aus, da eine weitere freie Fließstrecke eines Gewässers verloren geht. Das Kraftwerk war mir als naturkundefachlicher Amtssachverständige seit der Kollaudierungsverhandlung zu Kraftwerk D II (Oberstufe) bekannt. Im Zuge des Kollaudierungsverfahrens wurde auch die Unterstufe des Kraftwerkes D I besichtigt. Außerdem wurde, wie bereits der wasserbautechnische Amtssachverständige Ing. CC festgestellt hat, der Y-bach zwischen der alten Talstraße und der neugebauten Wasserfassung des Kraftwerkes D römisch eins auf eine Länge von knapp vier Meter mit einem abgedeckten Betonkasten neu verbaut bzw reguliert. Zudem wurde in diese neue Verbauung eine Spülanlage als neuer Anlagenteil der Unterstufe des Kraftwerkes D römisch eins integriert. Hierzu ist festzuhalten, dass harte Verbauungen in Form von abgedeckten Betonkästen von Gewässern immer mit stärkeren Beeinträchtigungen für Schutzgüter nach dem Tiroler Naturschutzgesetz 2005 insbesondere für Gewässerorganismen verbunden sind. Nach Rücksprache mit dem Gewässerökologen Mag. FF ist die durchgeführte Maßnahme nicht im Einklang mit der Wasserrahmen-Richtlinie zu sehen, nach welcher im Verschlechterungsverbot für Gewässer gilt. Gewässerverrohrungen bzw deren Verbauung mit Betonkästen bedeuten immer einen Lebensraum für Gewässerorganismen (zB Makrozoobenthos) und sind deshalb aus fachlicher Sicht abzulehnen. Eine Sedimentablagerung am Boden wird bei einer Betonkastenkonstruktion kaum möglich sein wodurch eine Barriere für Gewässerorganismen auch aufgrund der Erhöhung der Fließgeschwindigkeit, geschaffen wird. Außerdem haben hydrophile Pflanzenarten in hart verbauten Gerinnen keine Möglichkeit sich zu etablieren. Neben Beeinträchtigungen der Schutzgüter Naturhaushalt und Pflanzen und Tiergemeinschaften wirkt sich eine Bachverbauung auch immer negativ auf die Schutzgüter Landschaftsbild und Erholungswert aus, da eine weitere freie Fließstrecke eines Gewässers verloren geht. Das Kraftwerk war mir als naturkundefachlicher Amtssachverständige seit der Kollaudierungsverhandlung zu Kraftwerk D römisch zwei (Oberstufe) bekannt. Im Zuge des Kollaudierungsverfahrens wurde auch die Unterstufe des Kraftwerkes D römisch eins besichtigt. In der fristgerecht erhobenen abgegebenen Stellungnahme kritisiert der Beschwerdeführer dieses Gutachten als unrichtig und als „Schreibtischgutachten“. Den Ausführungen der4 Sachverständigen sei nur insoweit zu folgen, als sich in der Natur nun ein einheitliches Bauwerk darstelle, das insgesamt etwa das doppelte Ausmaß der bisherigen Wasserfassung Unterstufe aufweise. Dies sei jedoch in rechtlicher Hinsicht vollkommen irrrelevant. Es sei nämlich zu unterscheiden, welcher Teil dieses Bauwerks zur Wasserfassung Unterstufe gehört und welcher Teil nun neu ein Element der Anlage D II ist. Zudem müsste wenn man schon Vergleiche anstellt, das schon bisher hart verbaute Gerinne mit in die Rechnung einbezogen werden. Dass direkt bachaufwärts der sanierten Wasserfassung Unterstufe anschließend mit Lerchenpollen abgedeckte Betongerinne sei als Anlagenteil der Oberstufe statt des ursprünglich projektierten Rohres (dass das sanierungsbedürftige alte Betongerinne ersetzen sollte) ausgeführt worden. Wegen der abweichenden Ausführung verschiedener Anlageteile der Oberstufe gegenüber dem Bewilligungsbescheid vom 19.07.2011, GZ *** habe bereits ein Verwaltungsstrafverfahren nach dem Naturschutzgesetz zu LVwG-2016/37/0378-18 und 0379-17 stattgefunden, und sei der Beschwerdeführer bereits rechtskräftig bestraft worden. Es sei nun vollkommen unzulässig in einem weiteren Strafverfahren diese Betongänge als unzulässige Änderung nochmals einer Bestrafung zugrunde zu legen. Es würde dem Verbot der Doppelbestrafung widersprechen. Es sei nicht erkennbar, inwiefern die Ausführung eines mit Lärchenboden abgedeckten Betongerinnes anstatt des bewilligten unterirdisch geführten Rohres von naturschutzrechtlicher Relevanz sein solle. Sowohl beim Betongerinne als auch bei der bewilligten sieht Verrohrung die geneharte Verbauung mit der Konsequenz des Lebensraumverlustes für Gewässerorganismen vor. In beiden Fällen habe es keine Uferböschung eines natürlich fließenden Gewässers gegeben und keinen fünf Meter Schutzbereich, weil eben eine künstlich harte Verbauung vorliege. Die Ausführung eines Betongerinnes mit rechteckigem Querschnitt bedeutet wegen der Vergrößerung des Querschnitts gegenüber dem ursprünglich vorgesehenen Rohr mit kreisrundem Querschnitt eine Senkung und nicht die Erhöhung der Fließgeschwindigkeit und sei somit aus gewässerökologischer Sicht jedenfalls nicht nachteilig. Im einen Fall hätten hydrophile Pflanzenarten im hartverbauten Gerinnen eine Möglichkeit sich zu etablieren. Es gebe keinen Verlust einer weiteren freien Fließstrecke eines Gewässers. Es sei unrichtig, dass sie dem Betongerinne eine neue Spülmöglichkeit für die Unterstufe geschaffen worden wär, sondern die in dem Betongerinne befindliche Spülmöglichkeit sei Teil der Krafthausumgebung D II und diene dazu, einen Geschiebestau vor dem Unterwasserkanal des Kraftwerkes D II verhindern bzw beheben zu können. Die Spüleinrichtung für die Wasserfassung der Unterstufe habe sich nicht verändert. Das nunmehr in einem kurzen Abschnitt breiter ausgeführte und mit Lärchenpollen abgedeckte Betongerinne nördlich der Wasserfassung Unterstufe stelle ein Teil der Anlage Oberstufe dar, wozu bereits eine Bestrafung erfolgt sei wo ebenfalls kein fließendes natürliches Gewässer im Uferschutzbereich berührt gewesen wäre, weil dort laut genehmigtem Projekt eine Verrohrung vorgesehen war. Die Ausführung des mit Lärchenpollen abgedeckten Betongerinnes anstelle des im Projekt D II vorgesehenen Verrohrung stehe weder mit der Faserfassung Unterstufe in Zusammenhang, noch habe dies naturschutzrechtliche Relevanz. Es werde daher beantragt der Beschwerde Folge zu geben und den Bescheid aufzuheben.In der fristgerecht erhobenen abgegebenen Stellungnahme kritisiert der Beschwerdeführer dieses Gutachten als unrichtig und als „Schreibtischgutachten“. Den Ausführungen der4 Sachverständigen sei nur insoweit zu folgen, als sich in der Natur nun ein einheitliches Bauwerk darstelle, das insgesamt etwa das doppelte Ausmaß der bisherigen Wasserfassung Unterstufe aufweise. Dies sei jedoch in rechtlicher Hinsicht vollkommen irrrelevant. Es sei nämlich zu unterscheiden, welcher Teil dieses Bauwerks zur Wasserfassung Unterstufe gehört und welcher Teil nun neu ein Element der Anlage D römisch zwei ist. Zudem müsste wenn man schon Vergleiche anstellt, das schon bisher hart verbaute Gerinne mit in die Rechnung einbezogen werden. Dass direkt bachaufwärts der sanierten Wasserfassung Unterstufe anschließend mit Lerchenpollen abgedeckte Betongerinne sei als Anlagenteil der Oberstufe statt des ursprünglich projektierten Rohres (dass das sanierungsbedürftige alte Betongerinne ersetzen sollte) ausgeführt worden. Wegen der abweichenden Ausführung verschiedener Anlageteile der Oberstufe gegenüber dem Bewilligungsbescheid vom 19.07.2011, GZ *** habe bereits ein Verwaltungsstrafverfahren nach dem Naturschutzgesetz zu LVwG-2016/37/0378-18 und 0379-17 stattgefunden, und sei der Beschwerdeführer bereits rechtskräftig bestraft worden. Es sei nun vollkommen unzulässig in einem weiteren Strafverfahren diese Betongänge als unzulässige Änderung nochmals einer Bestrafung zugrunde zu legen. Es würde dem Verbot der Doppelbestrafung widersprechen. Es sei nicht erkennbar, inwiefern die Ausführung eines mit Lärchenboden abgedeckten Betongerinnes anstatt des bewilligten unterirdisch geführten Rohres von naturschutzrechtlicher Relevanz sein solle. Sowohl beim Betongerinne als auch bei der bewilligten sieht Verrohrung die geneharte Verbauung mit der Konsequenz des Lebensraumverlustes für Gewässerorganismen vor. In beiden Fällen habe es keine Uferböschung eines natürlich fließenden Gewässers gegeben und keinen fünf Meter Schutzbereich, weil eben eine künstlich harte Verbauung vorliege. Die Ausführung eines Betongerinnes mit rechteckigem Querschnitt bedeutet wegen der Vergrößerung des Querschnitts gegenüber dem ursprünglich vorgesehenen Rohr mit kreisrundem Querschnitt eine Senkung und nicht die Erhöhung der Fließgeschwindigkeit und sei somit aus gewässerökologischer Sicht jedenfalls nicht nachteilig. Im einen Fall hätten hydrophile Pflanzenarten im hartverbauten Gerinnen eine Möglichkeit sich zu etablieren. Es gebe keinen Verlust einer weiteren freien Fließstrecke eines Gewässers. Es sei unrichtig, dass sie dem Betongerinne eine neue Spülmöglichkeit für die Unterstufe geschaffen worden wär, sondern die in dem Betongerinne befindliche Spülmöglichkeit sei Teil der Krafthausumgebung D römisch zwei und diene dazu, einen Geschiebestau vor dem Unterwasserkanal des Kraftwerkes D römisch zwei verhindern bzw beheben zu können. Die Spüleinrichtung für die Wasserfassung der Unterstufe habe sich nicht verändert. Das nunmehr in einem kurzen Abschnitt breiter ausgeführte und mit Lärchenpollen abgedeckte Betongerinne nördlich der Wasserfassung Unterstufe stelle ein Teil der Anlage Oberstufe dar, wozu bereits eine Bestrafung erfolgt sei wo ebenfalls kein fließendes natürliches Gewässer im Uferschutzbereich berührt gewesen wäre, weil dort laut genehmigtem Projekt eine Verrohrung vorgesehen war. Die Ausführung des mit Lärchenpollen abgedeckten Betongerinnes anstelle des im Projekt D römisch zwei vorgesehenen Verrohrung stehe weder mit der Faserfassung Unterstufe in Zusammenhang, noch habe dies naturschutzrechtliche Relevanz. Es werde daher beantragt der Beschwerde Folge zu geben und den Bescheid aufzuheben. Sachverhaltsfeststellungen: Selbst wenn man nur die Neuerrichtung der Wasserfassung der Unterstufe des Kraftwerkes D I zum Maßstab für die Veränderung nimmt, dann weißt diese deutlich massivere Abmessungen auf und ist es zu einer Veränderung der Abdeckung gekommen. Zudem fehlt es der fachlichen Äußerung des Amtssachverständigen CC hinsichtlich der beobachteten Veränderungen nicht an der erforderlichen Vollständigkeit und Schlüssigkeit. Die von ihm beobachteten Veränderungen werden als erwiesen angenommen. Ebenso sind die Ausführungen der naturschutzfachlichen Sachverständigen grundsätzlich nachvollziehbar und wurden jedenfalls nicht widerlegt. Letztlich darf bei den Veränderungen der Unterstufe der Gesamtaspekt der Veränderung des Landschaftsbildes nicht vernachlässigt werden. Es ist nicht auszuschließen dass dadurch stärkere Beeinträchtigungen für das Schutzgut Landschaftsbild und allenfalls Eingriffe in den unmittelbaren Gewässerlebensraum zustande gekommen sind. Jedenfalls liegt nach wie vor keine naturschutzrechtliche Bewilligung für diesen Umbau vor gemäß § 17 Abs 1 lit a Tiroler Naturschutzgesetz vor. Selbst wenn man nur die Neuerrichtung der Wasserfassung der Unterstufe des Kraftwerkes D römisch eins zum Maßstab für die Veränderung nimmt, dann weißt diese deutlich massivere Abmessungen auf und ist es zu einer Veränderung der Abdeckung gekommen. Zudem fehlt es der fachlichen Äußerung des Amtssachverständigen CC hinsichtlich der beobachteten Veränderungen nicht an der erforderlichen Vollständigkeit und Schlüssigkeit. Die von ihm beobachteten Veränderungen werden als erwiesen angenommen. Ebenso sind die Ausführungen der naturschutzfachlichen Sachverständigen grundsätzlich nachvollziehbar und wurden jedenfalls nicht widerlegt. Letztlich darf bei den Veränderungen der Unterstufe der Gesamtaspekt der Veränderung des Landschaftsbildes nicht vernachlässigt werden. Es ist nicht auszuschließen dass dadurch stärkere Beeinträchtigungen für das Schutzgut Landschaftsbild und allenfalls Eingriffe in den unmittelbaren Gewässerlebensraum zustande gekommen sind. Jedenfalls liegt nach wie vor keine naturschutzrechtliche Bewilligung für diesen Umbau vor gemäß Paragraph 17, Absatz eins, Litera a, Tiroler Naturschutzgesetz vor. Rechtsausführungen: Der Behörde ist bei der Handhabung des § 17 Abs 1 lit a iVm Abs 4 Tiroler Naturschutzgesetz 2005 kein Ermessen eingeräumt (vgl VwGH 28.06.2010, 2007/10/007). Es ist also bei erheblichen Abweichungen von der erteilten Bewilligung die Verwendung der Anlage zu untersagen. Im Unterschied zur Bestimmung des § 138 Abs 3 Wasserrechtsgesetz kommt es dabei nicht darauf an, ob sich die Einstellung des Betriebes positiv auf die Interessen der Naturschutzes auswirkt. § 17 Tiroler Naturschutzgesetz 2005 sieht auch keine Verhältnismäßigkeitsprüfung zwischen den Kosten für den Anlagenbetreiber und dem Nutzen für die Natur vor (vgl VwGH 28.06.2010, 2007/10/007). Die Naturschutzbehörde hat somit zu Recht die weitere Verwendung der Anlage gemäß § 17 Abs 1 lit a iVm Abs 4 Tiroler Naturschutzgesetz 2005 untersagt. Es wird im Interesse des Beschwerdeführers sein, sobald wie möglich für eine Bewilligung der Veränderungen an der Unterstufe I zu sorgen, bzw den Zustand der Untersagung möglichst bald zu beenden. Der Behörde ist bei der Handhabung des Paragraph 17, Absatz eins, Litera a, in Verbindung mit Absatz 4, Tiroler Naturschutzgesetz 2005 kein Ermessen eingeräumt vergleiche VwGH 28.06.2010, 2007/10/007). Es ist also bei erheblichen Abweichungen von der erteilten Bewilligung die Verwendung der Anlage zu untersagen. Im Unterschied zur Bestimmung des Paragraph 138, Absatz 3, Wasserrechtsgesetz kommt es dabei nicht darauf an, ob sich die Einstellung des Betriebes positiv auf die Interessen der Naturschutzes auswirkt. Paragraph 17, Tiroler Naturschutzgesetz 2005 sieht auch keine Verhältnismäßigkeitsprüfung zwischen den Kosten für den Anlagenbetreiber und dem Nutzen für die Natur vor vergleiche VwGH 28.06.2010, 2007/10/007). Die Naturschutzbehörde hat somit zu Recht die weitere Verwendung der Anlage gemäß Paragraph 17, Absatz eins, Litera a, in Verbindung mit Absatz 4, Tiroler Naturschutzgesetz 2005 untersagt. Es wird im Interesse des Beschwerdeführers sein, sobald wie möglich für eine Bewilligung der Veränderungen an der Unterstufe römisch eins zu sorgen, bzw den Zustand der Untersagung möglichst bald zu beenden. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Christoph Lehne (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2016.16.1957.7