GVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Paragraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Vorverfahren, Beschwerdevorbringen:römisch eins. Vorverfahren, Beschwerdevorbringen: Mit Grundverkehrsanzeige vom 10.05.2016, eingelangt bei der Bezirkshauptmannschaft W am 11.05.2016, ersuchte die A A Gesellschaft m.b.H. & Co KG, vertreten durch ihren Geschäftsführer B B, um die grundverkehrsrechtliche Genehmigung zum Erwerb der Grundstücke ***, *** und ***, alle GB ***. Da es sich beim Gst *** im Ausmaß von 2.729 m2 um ein landwirtschaftliches Grundstück handelt, wurde von Seiten der Bezirkshauptmannschaft W das Interessentenverfahren eingeleitet. Am 14.06.2016, Zl ****, erfolgte die Kundmachung
Tiroler Grundverkehrsgesetz 1996.Da es sich beim Gst *** im Ausmaß von 2.729 m2 um ein landwirtschaftliches Grundstück handelt, wurde von Seiten der Bezirkshauptmannschaft W das Interessentenverfahren eingeleitet. Am 14.06.2016, Zl ****, erfolgte die Kundmachung
Paragraph 7 a, Tiroler Grundverkehrsgesetz 1996. Während der Kundmachungsfrist meldeten sich 4 Interessenten. Dies wurde am 01.08.2016 im Rahmen des Parteiengehörs der nunmehrigen Beschwerdeführerin mitgeteilt. Letztendlich erging der nunmehr bekämpfte Bescheid der Bezirkshauptmannschaft W vom 13.10.2016, Zl ****, mit dem die grundverkehrsrechtliche Genehmigung für den gesamten Rechtserwerb an alles 3 Grundstücken versagt wurde. Gegen diesen Bescheid brachte die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde ein und führte darin zusammengefasst aus, dass zunächst das Verfahren vor der Behörde mangelhaft geblieben sei, da sie kein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt habe. Hätte sie dies getan, so wäre ihr bekannt gewesen, dass die Käuferin Landwirtin sei. Sie verweise deshalb auf den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X zur GZ: ****, in dem festgestellte wurde, dass der alleine zeichnungsberechtigte Geschäftsführer der nunmehrigen Rechtserwerberin, Herr C C, Landwirt iSd § 2 Abs 5 TGVG sei. Gegen diesen Bescheid brachte die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde ein und führte darin zusammengefasst aus, dass zunächst das Verfahren vor der Behörde mangelhaft geblieben sei, da sie kein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt habe. Hätte sie dies getan, so wäre ihr bekannt gewesen, dass die Käuferin Landwirtin sei. Sie verweise deshalb auf den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn zur GZ: ****, in dem festgestellte wurde, dass der alleine zeichnungsberechtigte Geschäftsführer der nunmehrigen Rechtserwerberin, Herr C C, Landwirt iSd Paragraph 2, Absatz 5, TGVG sei. Darüber hinaus handle es sich beim landwirtschaftlichen Grundstück *** um ein solches, welches zur EZ *** der KG *** gehöre, somit also nicht um ein Grundstück, das aus einem geschlossenen landwirtschaftlichen Betrieb abgetrennt würde, sodass auch ein landwirtschaftlicher Betrieb nicht geschwächt würde. Der Geschäftsführer der Rechtserwerberin wäre ohne weiteres in der Lage gewesen, etwa durch ein entsprechendes Betriebskonzept nachzuweisen, dass dieser die Voraussetzungen zur ordnungsgemäßen nachhaltigen Bewirtschaftung des Gst *** gewährleisten könne, beispielsweise durch langjährige Verpachtung an einen Landwirt in V.Darüber hinaus handle es sich beim landwirtschaftlichen Grundstück *** um ein solches, welches zur EZ *** der KG *** gehöre, somit also nicht um ein Grundstück, das aus einem geschlossenen landwirtschaftlichen Betrieb abgetrennt würde, sodass auch ein landwirtschaftlicher Betrieb nicht geschwächt würde. Der Geschäftsführer der Rechtserwerberin wäre ohne weiteres in der Lage gewesen, etwa durch ein entsprechendes Betriebskonzept nachzuweisen, dass dieser die Voraussetzungen zur ordnungsgemäßen nachhaltigen Bewirtschaftung des Gst *** gewährleisten könne, beispielsweise durch langjährige Verpachtung an einen Landwirt in römisch fünf. Darüber hinaus hätte die Erstbehörde zur möglichen Sicherung der ordnungsgemäßen nachhaltigen Bewirtschaftung des landwirtschaftlichen Grundstückes der Rechtserwerberin auch Auflagen iSd § 8 TGVG vorschreiben können.Darüber hinaus hätte die Erstbehörde zur möglichen Sicherung der ordnungsgemäßen nachhaltigen Bewirtschaftung des landwirtschaftlichen Grundstückes der Rechtserwerberin auch Auflagen iSd Paragraph 8, TGVG vorschreiben können. Die Rechtserwerberin wäre auch jederzeit auf Anfrage der Behörde bereit gewesen, offenzulegen, dass der vereinbarte Kaufpreis den ortsüblichen Preis für das Gst *** nicht mehr als 30 % übersteige. Es wäre daher hervorgekommen, dass die Versagungsgründe iSd § 7 Abs 1 lit d TGVG nicht vorliegen würden.Die Rechtserwerberin wäre auch jederzeit auf Anfrage der Behörde bereit gewesen, offenzulegen, dass der vereinbarte Kaufpreis den ortsüblichen Preis für das Gst *** nicht mehr als 30 % übersteige. Es wäre daher hervorgekommen, dass die Versagungsgründe iSd Paragraph 7, Absatz eins, Litera d, TGVG nicht vorliegen würden. Weiters unterliege die Erstbehörde auch einem Irrtum, wenn sie ausführe, dass ohnehin ein neuer Vertrag in verbücherungsfähiger Form abzuschließen sei und sie deshalb dem neuerlichen Fristerstreckungsantrag nicht nachgekommen sei. Richtig sei, dass sich der zur Genehmigung vorliegende Kaufvertrag auf alle 3 Grundstücke beziehe. Würde sich aber ein „neuer Vertrag“ nur auf das Gst *** und*** beziehen, sei entgegen der Rechtsansicht der Erstbehörde nicht der Abschluss eines vollkommen neuen Vertrages erforderlich, sondern wäre auch die Möglichkeit vorhanden gewesen, einen Teilstornovertrag zu errichten. Genau dies sei der Zweck des Fristerstreckungsantrages gewesen. Die Ablehnung der Fristerstreckung sei auch als Mangelhaftigkeit des Verfahrens zu qualifizieren. Die Begründung der Erstbehörde, dass durch die nunmehr beantragte Fristerstreckung die sechsmonatige Entscheidungsfrist für die Behörde ab Eingang überschritten worden wäre, vermag rechtlich nicht zu überzeugen. Eine Säumnisbeschwerde hätte nie Aussicht auf Erfolg gehabt, da die Verzögerung der Zeit kein Versäumnis der Behörde dargestellt habe, sodass das Argument der Erstbehörde ins Leere gehe. Auch in einem anderen entscheidungswesentlichen Punkt leide der Bescheid an Rechts-widrigkeit. Wenn die Behörde ausführe, dass sie das Interessentenverfahren
TGVG ordnungsgemäß abgeführt habe, so stimme dies nicht.Wenn die Behörde ausführe, dass sie das Interessentenverfahren
Paragraph 7 a, TGVG ordnungsgemäß abgeführt habe, so stimme dies nicht. Die Erstbehörde habe den gegenständlichen Kaufvertrag als rechtliche Einheit qualifiziert und eine separate Entscheidung der Grundverkehrsbehörde in Form einer Bestätigung
TGVG betreffend der beiden Grundstücke *** und ***, beide KG ***, mit der Begründung abgelehnt, dass die Grundstücke des Vertrages eine Einheit darstellen würden.Die Erstbehörde habe den gegenständlichen Kaufvertrag als rechtliche Einheit qualifiziert und eine separate Entscheidung der Grundverkehrsbehörde in Form einer Bestätigung
Paragraph 25 a, TGVG betreffend der beiden Grundstücke *** und ***, beide KG ***, mit der Begründung abgelehnt, dass die Grundstücke des Vertrages eine Einheit darstellen würden. Dasselbe müsse rechtlich aber auch in Bezug auf die Bestimmung des § 7 a TGVG gelten. Es hätten somit alle Grundstücke von der Kundmachung umfasst sein müssen.Dasselbe müsse rechtlich aber auch in Bezug auf die Bestimmung des Paragraph 7, a TGVG gelten. Es hätten somit alle Grundstücke von der Kundmachung umfasst sein müssen. In § 7a TGVG sei keine Rede davon, dass nur jene Grundstücke im Interessentenverfahren auszuschreiben seien, die als landwirtschaftliche Grundstücke Gegenstand des Rechtsgeschäfts wären.In Paragraph 7 a, TGVG sei keine Rede davon, dass nur jene Grundstücke im Interessentenverfahren auszuschreiben seien, die als landwirtschaftliche Grundstücke Gegenstand des Rechtsgeschäfts wären. Vielmehr wäre das gesamte Rechtsgeschäft auszuschreiben gewesen. Deshalb müsse das Interessentenverfahren im Fall der Aufhebung des angefochtenen Bescheides allenfalls neu durchgeführt werden. Weiters sei darauf hinzuweisen, dass mit Eingabe vom 08.08.2016, die Miteigentümerin Frau D D, erklärt habe, dass sie nicht gewillt sei, mit einem der genannten Interessenten hinsichtlich des landwirtschaftlichen Gst Nr ***, KG ***, einen entsprechenden Kaufvertrag abzuschließen. Somit sei das Interessentenverfahren jedenfalls als gescheitert zu betrachten gewesen, da der Veräußerer nicht gezwungen werden könne, mit einem der Interessenten einen Vertrag abzuschließen. Damit hätte das Interessentenverfahren zu keinem abschließenden Ergebnis geführt und es wäre der Rechtserwerb durch die Beschwerdeführerin zu genehmigen gewesen. Es werde deshalb der Antrag gestellt, den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft W zu beheben und dahingehend abzuändern, dass dem gegenständlichen Rechtserwerb die grundverkehrsbehördliche Genehmigung erteilt werde. In eventu solle dem Rechtserwerb betreffend die Grundstücke *** und *** (wohl gemeint ***) die grundverkehrs-behördliche Bestätigung
In eventu möge der angefochtene Bescheid aufgehoben werden und zur Erlassung eines neuerlichen Bescheides an die Erstbehörde zurückverwiesen werden.Es werde deshalb der Antrag gestellt, den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft W zu beheben und dahingehend abzuändern, dass dem gegenständlichen Rechtserwerb die grundverkehrsbehördliche Genehmigung erteilt werde. In eventu solle dem Rechtserwerb betreffend die Grundstücke *** und *** (wohl gemeint ***) die grundverkehrs-behördliche Bestätigung
Paragraph 25 a, TGVG erteilt werden. In eventu möge der angefochtene Bescheid aufgehoben werden und zur Erlassung eines neuerlichen Bescheides an die Erstbehörde zurückverwiesen werden. II. Sachverhalt:römisch zwei. Sachverhalt: Auf Sachverhaltsebene steht fest, dass mit Kaufvertrag vom 05.04.2016 die Beschwerdeführerin von Frau E E, von Frau D D und von Frau F F, die Grundstücke ***, *** und ***, alle KG ***, erworben hat. Bei den gegenständlichen Grundstücken handelt es sich beim Gst *** um ein bebautes Baugrundstück im Sinne des Tiroler Grundverkehrsgesetz, beim Gst *** um eine Zufahrt und beim Gst *** um ein landwirtschaftliches Grundstück. Weiters steht fest, dass der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin auch Geschäftsführer der G G GmbH ist, bei der er mit einer Stammeinlage von Euro 134.460,00 wirtschaftlich dominant ist. Weiters steht fest, dass sich auf die Kundmachung der Bezirkshauptmannschaft W vom 14.06.2016, Zl ****, 4 Interessenten angemeldet haben, die auch die Voraussetzungen eines Interessenten im Sinn des Tiroler Grundverkehrsgesetzes erfüllen. III. Beweiswürdigung:römisch drei. Beweiswürdigung: Die vorstehenden Sachverhaltsfeststellungen, betreffend den Erwerbsgegenstand und das Interessentenverfahrens ergeben sich aus dem behördlichen Akt der Bezirkshauptmannschaft W zur Zl ****. Die Feststellungen betreffend den alleinigen Geschäftsführer ergeben sich aus dem Akt der Bezirkshauptmannschaft X zur Zl ****.Die Feststellungen betreffend den alleinigen Geschäftsführer ergeben sich aus dem Akt der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn zur Zl ****. IV. Rechtslage:römisch vier. Rechtslage:
F LGBl Nr 95/2016 (TGVG) bedarf der Erwerb des Eigentums an land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücken der Genehmigung der Grundverkehrsbehörde.
Paragraph 4, Absatz eins, Litera a, Tiroler Grundverkehrsgesetz 1996 in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 95 aus 2016, (TGVG) bedarf der Erwerb des Eigentums an land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücken der Genehmigung der Grundverkehrsbehörde.
Abs 1 TGVG ist die Genehmigung nach § 4, soweit in den Abs 2 bis 9 nichts anderes bestimmt ist, zu erteilen, wenn der Rechtserwerb im öffentlichen Interesse der Erhaltung und Stärkung eines lebensfähigen Bauernstandes in Tirol den GrundsätzenGemäß Paragraph 6, Absatz eins, TGVG ist die Genehmigung nach Paragraph 4,, soweit in den Absatz 2 bis 9 nichts anderes bestimmt ist, zu erteilen, wenn der Rechtserwerb im öffentlichen Interesse der Erhaltung und Stärkung eines lebensfähigen Bauernstandes in Tirol den Grundsätzen
Abs 3 TGVG sind Rechtserwerbe an landwirtschaftlichen Grundstücken oder einem landwirtschaftlichen Betrieb durch eine Person, die nicht Landwirt iSd § 2 Abs 5 ist, zu genehmigen, wenn kein Interessent iSd § 2 Abs 6 vorhanden ist und wenn hinsichtlich des Veräußerers kein Widerspruch zu den im Abs 1 lit a und b genannten Grundsätzen besteht und die nachhaltige ordnungsgemäße Bewirtschaftung der erworbenen Grundstücke gewährleistet ist.
Paragraph 6, Absatz 3, TGVG sind Rechtserwerbe an landwirtschaftlichen Grundstücken oder einem landwirtschaftlichen Betrieb durch eine Person, die nicht Landwirt iSd Paragraph 2, Absatz 5, ist, zu genehmigen, wenn kein Interessent iSd Paragraph 2, Absatz 6, vorhanden ist und wenn hinsichtlich des Veräußerers kein Widerspruch zu den im Absatz eins, Litera a und b genannten Grundsätzen besteht und die nachhaltige ordnungsgemäße Bewirtschaftung der erworbenen Grundstücke gewährleistet ist.
Abs 1 TGVG hat die Grundverkehrsbehörde der Gemeinde, in deren Gebiet die den Gegenstand des Rechtsgeschäftes bildenden Grundstücke liegen, wenn der Erwerber nicht Landwirt iSd § 2 Abs 5 ist, eine Kundmachung zu übermitteln, die jedenfalls folgende Angaben enthalten muss:
Paragraph 7 a, Absatz eins, TGVG hat die Grundverkehrsbehörde der Gemeinde, in deren Gebiet die den Gegenstand des Rechtsgeschäftes bildenden Grundstücke liegen, wenn der Erwerber nicht Landwirt iSd Paragraph 2, Absatz 5, ist, eine Kundmachung zu übermitteln, die jedenfalls folgende Angaben enthalten muss:
Sd § 2 Abs 6 glaubhaft zu machen und ist die verbindliche Erklärung abzugeben, sich zur Bezahlung des ortsüblichen Preises, Bestandzinses oder Nutzungsentgelt zu verpflichten, sowie anzugeben, wodurch die Bezahlung des ortsüblichen Preises, Bestandzinses oder Nutzungsentgelts und die Erfüllung sonstiger ortsüblicher, für den Veräußerer nach objektiven Maßstäben notwendiger rechtsgeschäftlicher Bedingungen gewährleistet ist.
Paragraph 7 a, Absatz 4, TGVG sind gleichzeitig mit der Anmeldung die Voraussetzungen für die Interessenteneigenschaft iSd Paragraph 2, Absatz 6, glaubhaft zu machen und ist die verbindliche Erklärung abzugeben, sich zur Bezahlung des ortsüblichen Preises, Bestandzinses oder Nutzungsentgelt zu verpflichten, sowie anzugeben, wodurch die Bezahlung des ortsüblichen Preises, Bestandzinses oder Nutzungsentgelts und die Erfüllung sonstiger ortsüblicher, für den Veräußerer nach objektiven Maßstäben notwendiger rechtsgeschäftlicher Bedingungen gewährleistet ist.
Sd § 2 Abs 5 lit a die Interessenteneigenschaft nur dann zuzuerkennen, wenn sein Betrieb im selben Gemeindegebiet wie das (die) Grundstücke (e), an dessen (deren) Erwerb er interessiert ist, liegt oder die Entfernung zwischen seinem Betrieb und diesem (diesen) Grundstück (en) nicht größer ist, als es im Hinblick auf die jeweilige Nutzungsart dieses (dieser) Grundstückes (Grundstücke) betriebs-wirtschaftlich vertretbar ist.
Paragraph 7 a, Absatz 5, TGVG ist einem Landwirt iSd Paragraph 2, Absatz 5, Litera a, die Interessenteneigenschaft nur dann zuzuerkennen, wenn sein Betrieb im selben Gemeindegebiet wie das (die) Grundstücke (e), an dessen (deren) Erwerb er interessiert ist, liegt oder die Entfernung zwischen seinem Betrieb und diesem (diesen) Grundstück (en) nicht größer ist, als es im Hinblick auf die jeweilige Nutzungsart dieses (dieser) Grundstückes (Grundstücke) betriebs-wirtschaftlich vertretbar ist.
Abs 1 lit d TGVG ist im Sinn der in § 6 Abs 1 genannten Grundsätze die Genehmigung nach § 4 insbesondere dann zu versagen, wenn der Erwerber eines landwirtschaftlichen Grundstückes oder landwirtschaftlichen Betriebes nicht Landwirt iSd § 2 Abs 5 ist und zumindest 1 Interessent iSd § 2 Abs 6 vorhanden ist.
Paragraph 7, Absatz eins, Litera d, TGVG ist im Sinn der in Paragraph 6, Absatz eins, genannten Grundsätze die Genehmigung nach Paragraph 4, insbesondere dann zu versagen, wenn der Erwerber eines landwirtschaftlichen Grundstückes oder landwirtschaftlichen Betriebes nicht Landwirt iSd Paragraph 2, Absatz 5, ist und zumindest 1 Interessent iSd Paragraph 2, Absatz 6, vorhanden ist.
Abs 5 gilt als Landwirt,
Paragraph 2, Absatz 5, gilt als Landwirt,
Abs 6 leg. cit. sind Interessenten Landwirte, die bereit sind, an Stelle des Rechtserwerbers ein gleichartiges Rechtsgeschäft unter Lebenden über den landwirtschaftlichen Betrieb oder das landwirtschaftliche Grundstücke abzuschließen, wenn sie glaubhaft machen, dass
Absatz 6, leg. cit. sind Interessenten Landwirte, die bereit sind, an Stelle des Rechtserwerbers ein gleichartiges Rechtsgeschäft unter Lebenden über den landwirtschaftlichen Betrieb oder das landwirtschaftliche Grundstücke abzuschließen, wenn sie glaubhaft machen, dass
TGVG befindet sich im zweiten Abschnitt des TGVG, indem die Rechtserwerbe an land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken geregelt sind. Dies bedeutet, dass die Interessentenregelung auch nur auf landwirtschaftliche Grundstücke anzuwenden ist, was auch aus der Formulierung der Gesetzesbestimmung eindeutig ersichtlich ist.Die Interessentenregelung
Paragraph 7 a, TGVG befindet sich im zweiten Abschnitt des TGVG, indem die Rechtserwerbe an land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken geregelt sind. Dies bedeutet, dass die Interessentenregelung auch nur auf landwirtschaftliche Grundstücke anzuwenden ist, was auch aus der Formulierung der Gesetzesbestimmung eindeutig ersichtlich ist. Die Beschwerdeführerin irrt deshalb, wenn sie glaubt, dass im Interessentenverfahren auch die nicht landwirtschaftlichen Flächen auszuschreiben gewesen wären. Die belangte Behörde hat somit zu Recht nur das landwirtschaftliche Gst ***, KG ***, in das Interessentenverfahren aufgenommen. Die Behörde ist auch richtigerweise davon ausgegangen, dass der gegenständliche Kaufvertrag als Einheit in der Erledigung, aber eben nur in der Erledigung und nicht in Bezug auf das Interessentenmodell zu behandeln ist. Wie der Verwaltungsgerichtshof schon wiederholt ausgeführt hat, hat die Grundverkehrsbehörde ein Rechtsgeschäft nur zur Gänze zu genehmigen oder dem Rechtsgeschäft nur zur Gänze die Genehmigung zu versagen. Ist demnach ein Rechtsgeschäft hinsichtlich einzelner Teilflächen nicht genehmigungsfähig, so ist dem gesamten Rechtsgeschäft die Genehmigung zu versagen (vgl VwGH 27.01.2012, 2010/02/0096).Ist demnach ein Rechtsgeschäft hinsichtlich einzelner Teilflächen nicht genehmigungsfähig, so ist dem gesamten Rechtsgeschäft die Genehmigung zu versagen vergleiche VwGH 27.01.2012, 2010/02/0096). Eine Rechtswidrigkeit liegt somit nicht vor und die Argumentation der Beschwerdeführerin geht erneut ins Leere. Daraus resultierend ist auch die Ablehnung der Fristerstreckung ohne Auswirkung auf die Beschwerdeführerin, da sie, wie von der belangten Behörde treffend ausgeführt, nach der am 01.10.2016 in Kraft getretenen Novelle des Tiroler Grundverkehrsgesetzes für die nicht landwirtschaftlichen Flächn keine Grundverkehrsanzeige mehr machen muss und aufgrund der vorzitierten Judikatur nur eine Gesamtablehnung möglich war. Abschließend bringt die Beschwerdeführerin noch vor, dass, wie sich aus dem Akt der Behörde ergibt, eine der Verkäuferinnen nicht gewillt sei, mit einem der Interessenten ein Rechtsgeschäft abzuschließen. Es könne der Verkäufer nicht gezwungen werden, mit einem Interessenten einen Vertrag abzuschließen, sodass das Interessentenverfahren gescheitert sei. Aus den erläuternden Bemerkungen im Rahmen der Einführung der Interessentenregelung mit Novelle des Tiroler Grundverkehrsgesetzes 1996, vom 02. Juli 2009, ergibt sich, dass grundsätzlich Rechtserwerben an landwirtschaftlichen Grundstücken durch Nicht-Landwirte
Abs 1 lit d TGVG dann die Genehmigung zu versagen ist, wenn zumindest 1 Interessent vorhanden ist. Die Besserstellung des Interessenten resultiert daraus, dass von einem solchen die Erfüllung der im § 6 Abs 1 lit a TGVG normierten Ziele des „grünen“ Grundverkehrs weit eher erwartet werden kann als von einem Nicht-Landwirt. Ist nun allerdings kein Interessent vorhanden, soll auch einem Nicht-Landwirt der Rechtserwerb an einem landwirtschaftlichen Grundstück oder landwirtschaftlichen Betrieb ermöglicht werden. Daraus resultierend soll Landwirten an sich die Möglichkeit eingeräumt werden, landwirtschaftliche Grundstücke bevorzugt zu erwerben.Aus den erläuternden Bemerkungen im Rahmen der Einführung der Interessentenregelung mit Novelle des Tiroler Grundverkehrsgesetzes 1996, vom 02. Juli 2009, ergibt sich, dass grundsätzlich Rechtserwerben an landwirtschaftlichen Grundstücken durch Nicht-Landwirte
Paragraph 7, Absatz eins, Litera d, TGVG dann die Genehmigung zu versagen ist, wenn zumindest 1 Interessent vorhanden ist. Die Besserstellung des Interessenten resultiert daraus, dass von einem solchen die Erfüllung der im Paragraph 6, Absatz eins, Litera a, TGVG normierten Ziele des „grünen“ Grundverkehrs weit eher erwartet werden kann als von einem Nicht-Landwirt. Ist nun allerdings kein Interessent vorhanden, soll auch einem Nicht-Landwirt der Rechtserwerb an einem landwirtschaftlichen Grundstück oder landwirtschaftlichen Betrieb ermöglicht werden. Daraus resultierend soll Landwirten an sich die Möglichkeit eingeräumt werden, landwirtschaftliche Grundstücke bevorzugt zu erwerben. Der Verfassungsgerichtshof hat in mehreren Erkenntnissen (vgl VfGH 14.12.2007, B1915/06; 14.12.2007, B 1844/06) zur vergleichbaren Regelung im niederösterreichischen Grund-verkehrsgesetz ausdrücklich die mit diesem Gesetz verfolgten Ziele als legitim anerkannt, die Besserstellung von Landwirten gegenüber Nicht-Landwirten bzw Personen, die Landwirtschaft nur aus Liebhaberei betreiben, für unbedenklich erklärt und die Verhältnismäßigkeit und verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit der niederösterreichischen Interessentenregelung ausgesprochen. Daraus resultierend ist es an sich unerheblich, ob ein Veräußerer auch tatsächlich mit einem der Interessenten faktisch einen Vertrag abschließen will. Mit der Interessentenregelung soll nur gewährleistet bleiben, dass ein Veräußerer seine Flächen zu einem ortsüblichen Preis veräußern kann und er im Fall der Ablehnung seinen Käufers aufgrund der Nicht-Landwirteigenschaft, jedenfalls entsprechende Käufer zur Verfügung hat, damit ihm kein wirtschaftlicher Schaden entsteht. Wenn er mit den Landwirten an sich nicht kontrahieren möchte, so bleibt ihm dies unbelassen.Der Verfassungsgerichtshof hat in mehreren Erkenntnissen vergleiche VfGH 14.12.2007, B1915/06; 14.12.2007, B 1844/06) zur vergleichbaren Regelung im niederösterreichischen Grund-verkehrsgesetz ausdrücklich die mit diesem Gesetz verfolgten Ziele als legitim anerkannt, die Besserstellung von Landwirten gegenüber Nicht-Landwirten bzw Personen, die Landwirtschaft nur aus Liebhaberei betreiben, für unbedenklich erklärt und die Verhältnismäßigkeit und verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit der niederösterreichischen Interessentenregelung ausgesprochen. Daraus resultierend ist es an sich unerheblich, ob ein Veräußerer auch tatsächlich mit einem der Interessenten faktisch einen Vertrag abschließen will. Mit der Interessentenregelung soll nur gewährleistet bleiben, dass ein Veräußerer seine Flächen zu einem ortsüblichen Preis veräußern kann und er im Fall der Ablehnung seinen Käufers aufgrund der Nicht-Landwirteigenschaft, jedenfalls entsprechende Käufer zur Verfügung hat, damit ihm kein wirtschaftlicher Schaden entsteht. Wenn er mit den Landwirten an sich nicht kontrahieren möchte, so bleibt ihm dies unbelassen. Aus dieser Argumentation folglich, ist es auch unerheblich, ob eine der Veräußerinnen mit einem Interessenten schließlich den Kaufvertrag abschließen würde. Von einem Scheitern des Interessentenverfahren kann somit nicht gesprochen werden und das Interessentenverfahren der Bezirkshauptmannschaft W ist somit zu Recht zum abschließenden Ergebnis gekommen, dass dem gegenständlichen Rechtserwerb die Genehmigung zu versagen ist. Aus all diesen Gründen war die Beschwerde unbegründet abzuweisen und spruchgemäß zu entscheiden. VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Martina Lechner (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2016.38.2530.5
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.