← Österreich

{'item': 'LVwG-2016/38/2530-5'}

Obsah (7)§ 28§ 25a§ 7a§ 4§ 6§ 7§ 2

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum19.12.2016 GeschäftszahlLVwG-2016/38/2530-5 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin

§ 28Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Paragraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Vorverfahren, Beschwerdevorbringen:römisch eins. Vorverfahren, Beschwerdevorbringen: Mit Grundverkehrsanzeige vom 10.05.2016, eingelangt bei der Bezirkshauptmannschaft W am 11.05.2016, ersuchte die A A Gesellschaft m.b.H. & Co KG, vertreten durch ihren Geschäftsführer B B, um die grundverkehrsrechtliche Genehmigung zum Erwerb der Grundstücke ***, *** und ***, alle GB ***. Da es sich beim Gst *** im Ausmaß von 2.729 m2 um ein landwirtschaftliches Grundstück handelt, wurde von Seiten der Bezirkshauptmannschaft W das Interessentenverfahren eingeleitet. Am 14.06.2016, Zl ****, erfolgte die Kundmachung

§ 7a

Tiroler Grundverkehrsgesetz 1996.Da es sich beim Gst *** im Ausmaß von 2.729 m2 um ein landwirtschaftliches Grundstück handelt, wurde von Seiten der Bezirkshauptmannschaft W das Interessentenverfahren eingeleitet. Am 14.06.2016, Zl ****, erfolgte die Kundmachung

Paragraph 7 a, Tiroler Grundverkehrsgesetz 1996. Während der Kundmachungsfrist meldeten sich 4 Interessenten. Dies wurde am 01.08.2016 im Rahmen des Parteiengehörs der nunmehrigen Beschwerdeführerin mitgeteilt. Letztendlich erging der nunmehr bekämpfte Bescheid der Bezirkshauptmannschaft W vom 13.10.2016, Zl ****, mit dem die grundverkehrsrechtliche Genehmigung für den gesamten Rechtserwerb an alles 3 Grundstücken versagt wurde. Gegen diesen Bescheid brachte die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde ein und führte darin zusammengefasst aus, dass zunächst das Verfahren vor der Behörde mangelhaft geblieben sei, da sie kein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt habe. Hätte sie dies getan, so wäre ihr bekannt gewesen, dass die Käuferin Landwirtin sei. Sie verweise deshalb auf den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X zur GZ: ****, in dem festgestellte wurde, dass der alleine zeichnungsberechtigte Geschäftsführer der nunmehrigen Rechtserwerberin, Herr C C, Landwirt iSd § 2 Abs 5 TGVG sei. Gegen diesen Bescheid brachte die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde ein und führte darin zusammengefasst aus, dass zunächst das Verfahren vor der Behörde mangelhaft geblieben sei, da sie kein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt habe. Hätte sie dies getan, so wäre ihr bekannt gewesen, dass die Käuferin Landwirtin sei. Sie verweise deshalb auf den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn zur GZ: ****, in dem festgestellte wurde, dass der alleine zeichnungsberechtigte Geschäftsführer der nunmehrigen Rechtserwerberin, Herr C C, Landwirt iSd Paragraph 2, Absatz 5, TGVG sei. Darüber hinaus handle es sich beim landwirtschaftlichen Grundstück *** um ein solches, welches zur EZ *** der KG *** gehöre, somit also nicht um ein Grundstück, das aus einem geschlossenen landwirtschaftlichen Betrieb abgetrennt würde, sodass auch ein landwirtschaftlicher Betrieb nicht geschwächt würde. Der Geschäftsführer der Rechtserwerberin wäre ohne weiteres in der Lage gewesen, etwa durch ein entsprechendes Betriebskonzept nachzuweisen, dass dieser die Voraussetzungen zur ordnungsgemäßen nachhaltigen Bewirtschaftung des Gst *** gewährleisten könne, beispielsweise durch langjährige Verpachtung an einen Landwirt in V.Darüber hinaus handle es sich beim landwirtschaftlichen Grundstück *** um ein solches, welches zur EZ *** der KG *** gehöre, somit also nicht um ein Grundstück, das aus einem geschlossenen landwirtschaftlichen Betrieb abgetrennt würde, sodass auch ein landwirtschaftlicher Betrieb nicht geschwächt würde. Der Geschäftsführer der Rechtserwerberin wäre ohne weiteres in der Lage gewesen, etwa durch ein entsprechendes Betriebskonzept nachzuweisen, dass dieser die Voraussetzungen zur ordnungsgemäßen nachhaltigen Bewirtschaftung des Gst *** gewährleisten könne, beispielsweise durch langjährige Verpachtung an einen Landwirt in römisch fünf. Darüber hinaus hätte die Erstbehörde zur möglichen Sicherung der ordnungsgemäßen nachhaltigen Bewirtschaftung des landwirtschaftlichen Grundstückes der Rechtserwerberin auch Auflagen iSd § 8 TGVG vorschreiben können.Darüber hinaus hätte die Erstbehörde zur möglichen Sicherung der ordnungsgemäßen nachhaltigen Bewirtschaftung des landwirtschaftlichen Grundstückes der Rechtserwerberin auch Auflagen iSd Paragraph 8, TGVG vorschreiben können. Die Rechtserwerberin wäre auch jederzeit auf Anfrage der Behörde bereit gewesen, offenzulegen, dass der vereinbarte Kaufpreis den ortsüblichen Preis für das Gst *** nicht mehr als 30 % übersteige. Es wäre daher hervorgekommen, dass die Versagungsgründe iSd § 7 Abs 1 lit d TGVG nicht vorliegen würden.Die Rechtserwerberin wäre auch jederzeit auf Anfrage der Behörde bereit gewesen, offenzulegen, dass der vereinbarte Kaufpreis den ortsüblichen Preis für das Gst *** nicht mehr als 30 % übersteige. Es wäre daher hervorgekommen, dass die Versagungsgründe iSd Paragraph 7, Absatz eins, Litera d, TGVG nicht vorliegen würden. Weiters unterliege die Erstbehörde auch einem Irrtum, wenn sie ausführe, dass ohnehin ein neuer Vertrag in verbücherungsfähiger Form abzuschließen sei und sie deshalb dem neuerlichen Fristerstreckungsantrag nicht nachgekommen sei. Richtig sei, dass sich der zur Genehmigung vorliegende Kaufvertrag auf alle 3 Grundstücke beziehe. Würde sich aber ein „neuer Vertrag“ nur auf das Gst *** und*** beziehen, sei entgegen der Rechtsansicht der Erstbehörde nicht der Abschluss eines vollkommen neuen Vertrages erforderlich, sondern wäre auch die Möglichkeit vorhanden gewesen, einen Teilstornovertrag zu errichten. Genau dies sei der Zweck des Fristerstreckungsantrages gewesen. Die Ablehnung der Fristerstreckung sei auch als Mangelhaftigkeit des Verfahrens zu qualifizieren. Die Begründung der Erstbehörde, dass durch die nunmehr beantragte Fristerstreckung die sechsmonatige Entscheidungsfrist für die Behörde ab Eingang überschritten worden wäre, vermag rechtlich nicht zu überzeugen. Eine Säumnisbeschwerde hätte nie Aussicht auf Erfolg gehabt, da die Verzögerung der Zeit kein Versäumnis der Behörde dargestellt habe, sodass das Argument der Erstbehörde ins Leere gehe. Auch in einem anderen entscheidungswesentlichen Punkt leide der Bescheid an Rechts-widrigkeit. Wenn die Behörde ausführe, dass sie das Interessentenverfahren

§ 7a

TGVG ordnungsgemäß abgeführt habe, so stimme dies nicht.Wenn die Behörde ausführe, dass sie das Interessentenverfahren

Paragraph 7 a, TGVG ordnungsgemäß abgeführt habe, so stimme dies nicht. Die Erstbehörde habe den gegenständlichen Kaufvertrag als rechtliche Einheit qualifiziert und eine separate Entscheidung der Grundverkehrsbehörde in Form einer Bestätigung

§ 25a

TGVG betreffend der beiden Grundstücke *** und ***, beide KG ***, mit der Begründung abgelehnt, dass die Grundstücke des Vertrages eine Einheit darstellen würden.Die Erstbehörde habe den gegenständlichen Kaufvertrag als rechtliche Einheit qualifiziert und eine separate Entscheidung der Grundverkehrsbehörde in Form einer Bestätigung

Paragraph 25 a, TGVG betreffend der beiden Grundstücke *** und ***, beide KG ***, mit der Begründung abgelehnt, dass die Grundstücke des Vertrages eine Einheit darstellen würden. Dasselbe müsse rechtlich aber auch in Bezug auf die Bestimmung des § 7 a TGVG gelten. Es hätten somit alle Grundstücke von der Kundmachung umfasst sein müssen.Dasselbe müsse rechtlich aber auch in Bezug auf die Bestimmung des Paragraph 7, a TGVG gelten. Es hätten somit alle Grundstücke von der Kundmachung umfasst sein müssen. In § 7a TGVG sei keine Rede davon, dass nur jene Grundstücke im Interessentenverfahren auszuschreiben seien, die als landwirtschaftliche Grundstücke Gegenstand des Rechtsgeschäfts wären.In Paragraph 7 a, TGVG sei keine Rede davon, dass nur jene Grundstücke im Interessentenverfahren auszuschreiben seien, die als landwirtschaftliche Grundstücke Gegenstand des Rechtsgeschäfts wären. Vielmehr wäre das gesamte Rechtsgeschäft auszuschreiben gewesen. Deshalb müsse das Interessentenverfahren im Fall der Aufhebung des angefochtenen Bescheides allenfalls neu durchgeführt werden. Weiters sei darauf hinzuweisen, dass mit Eingabe vom 08.08.2016, die Miteigentümerin Frau D D, erklärt habe, dass sie nicht gewillt sei, mit einem der genannten Interessenten hinsichtlich des landwirtschaftlichen Gst Nr ***, KG ***, einen entsprechenden Kaufvertrag abzuschließen. Somit sei das Interessentenverfahren jedenfalls als gescheitert zu betrachten gewesen, da der Veräußerer nicht gezwungen werden könne, mit einem der Interessenten einen Vertrag abzuschließen. Damit hätte das Interessentenverfahren zu keinem abschließenden Ergebnis geführt und es wäre der Rechtserwerb durch die Beschwerdeführerin zu genehmigen gewesen. Es werde deshalb der Antrag gestellt, den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft W zu beheben und dahingehend abzuändern, dass dem gegenständlichen Rechtserwerb die grundverkehrsbehördliche Genehmigung erteilt werde. In eventu solle dem Rechtserwerb betreffend die Grundstücke *** und *** (wohl gemeint ***) die grundverkehrs-behördliche Bestätigung

§ 25aTGVG erteilt werden.

In eventu möge der angefochtene Bescheid aufgehoben werden und zur Erlassung eines neuerlichen Bescheides an die Erstbehörde zurückverwiesen werden.Es werde deshalb der Antrag gestellt, den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft W zu beheben und dahingehend abzuändern, dass dem gegenständlichen Rechtserwerb die grundverkehrsbehördliche Genehmigung erteilt werde. In eventu solle dem Rechtserwerb betreffend die Grundstücke *** und *** (wohl gemeint ***) die grundverkehrs-behördliche Bestätigung

Paragraph 25 a, TGVG erteilt werden. In eventu möge der angefochtene Bescheid aufgehoben werden und zur Erlassung eines neuerlichen Bescheides an die Erstbehörde zurückverwiesen werden. II. Sachverhalt:römisch zwei. Sachverhalt: Auf Sachverhaltsebene steht fest, dass mit Kaufvertrag vom 05.04.2016 die Beschwerdeführerin von Frau E E, von Frau D D und von Frau F F, die Grundstücke ***, *** und ***, alle KG ***, erworben hat. Bei den gegenständlichen Grundstücken handelt es sich beim Gst *** um ein bebautes Baugrundstück im Sinne des Tiroler Grundverkehrsgesetz, beim Gst *** um eine Zufahrt und beim Gst *** um ein landwirtschaftliches Grundstück. Weiters steht fest, dass der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin auch Geschäftsführer der G G GmbH ist, bei der er mit einer Stammeinlage von Euro 134.460,00 wirtschaftlich dominant ist. Weiters steht fest, dass sich auf die Kundmachung der Bezirkshauptmannschaft W vom 14.06.2016, Zl ****, 4 Interessenten angemeldet haben, die auch die Voraussetzungen eines Interessenten im Sinn des Tiroler Grundverkehrsgesetzes erfüllen. III. Beweiswürdigung:römisch drei. Beweiswürdigung: Die vorstehenden Sachverhaltsfeststellungen, betreffend den Erwerbsgegenstand und das Interessentenverfahrens ergeben sich aus dem behördlichen Akt der Bezirkshauptmannschaft W zur Zl ****. Die Feststellungen betreffend den alleinigen Geschäftsführer ergeben sich aus dem Akt der Bezirkshauptmannschaft X zur Zl ****.Die Feststellungen betreffend den alleinigen Geschäftsführer ergeben sich aus dem Akt der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn zur Zl ****. IV. Rechtslage:römisch vier. Rechtslage:

§ 4Abs 1 lit a Tiroler Grundverkehrsgesetz 1996 id

F LGBl Nr 95/2016 (TGVG) bedarf der Erwerb des Eigentums an land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücken der Genehmigung der Grundverkehrsbehörde.

Paragraph 4, Absatz eins, Litera a, Tiroler Grundverkehrsgesetz 1996 in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 95 aus 2016, (TGVG) bedarf der Erwerb des Eigentums an land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücken der Genehmigung der Grundverkehrsbehörde.

§ 6

Abs 1 TGVG ist die Genehmigung nach § 4, soweit in den Abs 2 bis 9 nichts anderes bestimmt ist, zu erteilen, wenn der Rechtserwerb im öffentlichen Interesse der Erhaltung und Stärkung eines lebensfähigen Bauernstandes in Tirol den GrundsätzenGemäß Paragraph 6, Absatz eins, TGVG ist die Genehmigung nach Paragraph 4,, soweit in den Absatz 2 bis 9 nichts anderes bestimmt ist, zu erteilen, wenn der Rechtserwerb im öffentlichen Interesse der Erhaltung und Stärkung eines lebensfähigen Bauernstandes in Tirol den Grundsätzen

  1. a)der Schaffung, Erhaltung oder Stärkung leistungsfähiger land- oder forstwirtschaftlicher Betriebe,
  2. b)der Schaffung, Erhaltung oder Stärkung eines wirtschaftlich gesunden land- oder forstwirtschaftlichen Grundbesitzes und
  3. c)der Aufrechterhaltung oder Herbeiführung einer nachhaltigen flächendeckenden Bewirtschaftung der land- oder forstwirtschaftlichen Grundflächen nicht widerspricht.

§ 6

Abs 3 TGVG sind Rechtserwerbe an landwirtschaftlichen Grundstücken oder einem landwirtschaftlichen Betrieb durch eine Person, die nicht Landwirt iSd § 2 Abs 5 ist, zu genehmigen, wenn kein Interessent iSd § 2 Abs 6 vorhanden ist und wenn hinsichtlich des Veräußerers kein Widerspruch zu den im Abs 1 lit a und b genannten Grundsätzen besteht und die nachhaltige ordnungsgemäße Bewirtschaftung der erworbenen Grundstücke gewährleistet ist.

Paragraph 6, Absatz 3, TGVG sind Rechtserwerbe an landwirtschaftlichen Grundstücken oder einem landwirtschaftlichen Betrieb durch eine Person, die nicht Landwirt iSd Paragraph 2, Absatz 5, ist, zu genehmigen, wenn kein Interessent iSd Paragraph 2, Absatz 6, vorhanden ist und wenn hinsichtlich des Veräußerers kein Widerspruch zu den im Absatz eins, Litera a und b genannten Grundsätzen besteht und die nachhaltige ordnungsgemäße Bewirtschaftung der erworbenen Grundstücke gewährleistet ist.

§ 7a

Abs 1 TGVG hat die Grundverkehrsbehörde der Gemeinde, in deren Gebiet die den Gegenstand des Rechtsgeschäftes bildenden Grundstücke liegen, wenn der Erwerber nicht Landwirt iSd § 2 Abs 5 ist, eine Kundmachung zu übermitteln, die jedenfalls folgende Angaben enthalten muss:

Paragraph 7 a, Absatz eins, TGVG hat die Grundverkehrsbehörde der Gemeinde, in deren Gebiet die den Gegenstand des Rechtsgeschäftes bildenden Grundstücke liegen, wenn der Erwerber nicht Landwirt iSd Paragraph 2, Absatz 5, ist, eine Kundmachung zu übermitteln, die jedenfalls folgende Angaben enthalten muss:

  1. a)die Art des Rechtsgeschäftes,
  2. b)den ortsüblichen Preis oder Bestandzins oder das sonstige ortsübliche Nutzungsentgelt für das zu erwerbende Recht,
  3. c)die Bezeichnung des (der) den Gegenstand des Rechtsgeschäftes bildenden Grund- stückes (
  4. e)durch Angabe von Gst Nr, KG, Flächenausmaß und Benützungsart,
  5. d)die Anmeldefrist
  6. e)den Hinweis, dass innerhalb der Anmeldefrist jede Person bei der Grundverkehrs- behörde ihr Interesse am Erwerb des (der) Grundstückes (e), das (die) den Gegenstand des Rechtsgeschäftes bildet (
  7. en)schriftlich oder niederschriftlich anmelden kann. Der Bürgermeister hat die Kundmachung unverzüglich an der Amtstafel der Gemeinde anzuschlagen.

§ 7aAbs 4 TGVG sind gleichzeitig mit der Anmeldung die Voraussetzungen für die Interessenteneigenschaft i

Sd § 2 Abs 6 glaubhaft zu machen und ist die verbindliche Erklärung abzugeben, sich zur Bezahlung des ortsüblichen Preises, Bestandzinses oder Nutzungsentgelt zu verpflichten, sowie anzugeben, wodurch die Bezahlung des ortsüblichen Preises, Bestandzinses oder Nutzungsentgelts und die Erfüllung sonstiger ortsüblicher, für den Veräußerer nach objektiven Maßstäben notwendiger rechtsgeschäftlicher Bedingungen gewährleistet ist.

Paragraph 7 a, Absatz 4, TGVG sind gleichzeitig mit der Anmeldung die Voraussetzungen für die Interessenteneigenschaft iSd Paragraph 2, Absatz 6, glaubhaft zu machen und ist die verbindliche Erklärung abzugeben, sich zur Bezahlung des ortsüblichen Preises, Bestandzinses oder Nutzungsentgelt zu verpflichten, sowie anzugeben, wodurch die Bezahlung des ortsüblichen Preises, Bestandzinses oder Nutzungsentgelts und die Erfüllung sonstiger ortsüblicher, für den Veräußerer nach objektiven Maßstäben notwendiger rechtsgeschäftlicher Bedingungen gewährleistet ist.

§ 7aAbs 5 TGVG ist einem Landwirt i

Sd § 2 Abs 5 lit a die Interessenteneigenschaft nur dann zuzuerkennen, wenn sein Betrieb im selben Gemeindegebiet wie das (die) Grundstücke (e), an dessen (deren) Erwerb er interessiert ist, liegt oder die Entfernung zwischen seinem Betrieb und diesem (diesen) Grundstück (en) nicht größer ist, als es im Hinblick auf die jeweilige Nutzungsart dieses (dieser) Grundstückes (Grundstücke) betriebs-wirtschaftlich vertretbar ist.

Paragraph 7 a, Absatz 5, TGVG ist einem Landwirt iSd Paragraph 2, Absatz 5, Litera a, die Interessenteneigenschaft nur dann zuzuerkennen, wenn sein Betrieb im selben Gemeindegebiet wie das (die) Grundstücke (e), an dessen (deren) Erwerb er interessiert ist, liegt oder die Entfernung zwischen seinem Betrieb und diesem (diesen) Grundstück (en) nicht größer ist, als es im Hinblick auf die jeweilige Nutzungsart dieses (dieser) Grundstückes (Grundstücke) betriebs-wirtschaftlich vertretbar ist.

§ 7

Abs 1 lit d TGVG ist im Sinn der in § 6 Abs 1 genannten Grundsätze die Genehmigung nach § 4 insbesondere dann zu versagen, wenn der Erwerber eines landwirtschaftlichen Grundstückes oder landwirtschaftlichen Betriebes nicht Landwirt iSd § 2 Abs 5 ist und zumindest 1 Interessent iSd § 2 Abs 6 vorhanden ist.

Paragraph 7, Absatz eins, Litera d, TGVG ist im Sinn der in Paragraph 6, Absatz eins, genannten Grundsätze die Genehmigung nach Paragraph 4, insbesondere dann zu versagen, wenn der Erwerber eines landwirtschaftlichen Grundstückes oder landwirtschaftlichen Betriebes nicht Landwirt iSd Paragraph 2, Absatz 5, ist und zumindest 1 Interessent iSd Paragraph 2, Absatz 6, vorhanden ist.

§ 2

Abs 5 gilt als Landwirt,

Paragraph 2, Absatz 5, gilt als Landwirt,

  1. a)wer einen landwirtschaftlichen Betrieb allein oder zusammen mit Familienangehörigen oder mit den darüber hinaus allenfalls erforderlichen landwirtschaftlichen Dienstnehmern bewirtschaftet oder
  2. b)wer nach dem Erwerb eines landwirtschaftlichen Betriebes oder eines landwirtschaftlichen Grundstückes eine Tätigkeit iSd lit a ausüben will und die dazu erforderlichen Fähigkeiten aufgrund seiner praktischen Tätigkeit oder fachlichen Ausbildung nachweisen und die Absicht der nachhaltigen ordnungsgemäßen Bewirtschaftung durch ein Betriebskonzept glaubhaft machen kann.
  3. b)wer nach dem Erwerb eines landwirtschaftlichen Betriebes oder eines landwirtschaftlichen Grundstückes eine Tätigkeit iSd Litera a, ausüben will und die dazu erforderlichen Fähigkeiten aufgrund seiner praktischen Tätigkeit oder fachlichen Ausbildung nachweisen und die Absicht der nachhaltigen ordnungsgemäßen Bewirtschaftung durch ein Betriebskonzept glaubhaft machen kann.

Abs 6 leg. cit. sind Interessenten Landwirte, die bereit sind, an Stelle des Rechtserwerbers ein gleichartiges Rechtsgeschäft unter Lebenden über den landwirtschaftlichen Betrieb oder das landwirtschaftliche Grundstücke abzuschließen, wenn sie glaubhaft machen, dass

Absatz 6, leg. cit. sind Interessenten Landwirte, die bereit sind, an Stelle des Rechtserwerbers ein gleichartiges Rechtsgeschäft unter Lebenden über den landwirtschaftlichen Betrieb oder das landwirtschaftliche Grundstücke abzuschließen, wenn sie glaubhaft machen, dass

  1. a)die Bezahlung des ortsüblichen Preises, Bestandzinses oder Nutzungsentgeltes und die Erfüllung sonstiger ortsüblicher, für den Verkäufer nach objektiven Maßstäben notwendiger rechtsgeschäftlicher Bedingungen gewährleistet ist,
  2. b)der Erwerb den in § 6 Abs 1 lit a genannten Zielen dient und
  3. b)der Erwerb den in Paragraph 6, Absatz eins, Litera a, genannten Zielen dient und
  4. c)im Fall des Erwerbes von landwirtschaftlichen Grundstücken ihr landwirtschaftlicher Betrieb einer Aufstockung bedarf und sie die Absicht haben, das Grundstück im Rahmen dieses Betriebes nachhaltig und ordnungsgemäß zu bewirtschaften. V. Rechtliche Beurteilung:römisch fünf. Rechtliche Beurteilung: Zunächst bringt die Beschwerdeführerin vor, dass die Behörde übersehen habe, dass die Erwerberin Landwirtin sei. Der alleinig zeichnungsberechtigte Geschäftsführer der Rechtserwerberin, Herr C C, sei als Landwirt iSd § 2 Abs 5 TGVG anzusehen, wobei auf die Genehmigung der Bezirkshauptmannschaft X vom 25.06.2014, Zl ****, verwiesen werde.Zunächst bringt die Beschwerdeführerin vor, dass die Behörde übersehen habe, dass die Erwerberin Landwirtin sei. Der alleinig zeichnungsberechtigte Geschäftsführer der Rechtserwerberin, Herr C C, sei als Landwirt iSd Paragraph 2, Absatz 5, TGVG anzusehen, wobei auf die Genehmigung der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom 25.06.2014, Zl ****, verwiesen werde. Eine Einsicht in den Akt der Bezirkshauptmannschaft X zur obigen Zahl ergab, dass hierin der Firma G G GmbH die grundverkehrsrechtliche Genehmigung zum Erwerb der landwirtschaftlichen Flächen in EZ ***, KG ***, erteilt wurde. In diesem Verfahren stellte sich heraus, dass der Geschäftsführer die fachliche Befähigung zur Bewirtschaftung eines landwirtschaftlichen Betriebes hat und die Rechtserwerberin einen landwirtschaftlichen Betrieb an sich erwarb.Eine Einsicht in den Akt der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn zur obigen Zahl ergab, dass hierin der Firma G G GmbH die grundverkehrsrechtliche Genehmigung zum Erwerb der landwirtschaftlichen Flächen in EZ ***, KG ***, erteilt wurde. In diesem Verfahren stellte sich heraus, dass der Geschäftsführer die fachliche Befähigung zur Bewirtschaftung eines landwirtschaftlichen Betriebes hat und die Rechtserwerberin einen landwirtschaftlichen Betrieb an sich erwarb. Im gegenständlichen Fall erwirbt aber nicht diese landwirtschaftliche Flächen, sondern die A A GesmbH & Co KG, vertreten durch ihren Geschäftsführer B B. Es handelt sich somit nicht um idente Erwerber, sodass dem Argument der nunmehrigen Erwerberin nicht gefolgt werden kann, dass aufgrund des Verfahrens bei der Bezirkshauptmannschaft X sie auch automatisch Landwirtin sei, nur weil sie vom gleichen Geschäftsführer vertreten wird. Im gegenständlichen Fall erwirbt aber nicht diese landwirtschaftliche Flächen, sondern die A A GesmbH & Co KG, vertreten durch ihren Geschäftsführer B B. Es handelt sich somit nicht um idente Erwerber, sodass dem Argument der nunmehrigen Erwerberin nicht gefolgt werden kann, dass aufgrund des Verfahrens bei der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn sie auch automatisch Landwirtin sei, nur weil sie vom gleichen Geschäftsführer vertreten wird. Juristische Personen sind nach dem Tiroler Grundverkehrsgesetz natürlichen Personen gleichgestellt. Sie sind ihnen gegenüber weder benachteiligt noch bevorzugt. Eine juristische Person kann voraussetzungsgemäß niemals unter persönlichem Arbeits-einsatz ein Grundstück bewirtschaften. Es kann daher in einem solchen Fall nur darauf ankommen, ob jene Menschen, die die Gesellschaft wirtschaftlich dominieren, zur Selbst-bewirtschaftung der Liegenschaft willens und fähig sind (vgl VfGH 04.03.1980, B159/78).Eine juristische Person kann voraussetzungsgemäß niemals unter persönlichem Arbeits-einsatz ein Grundstück bewirtschaften. Es kann daher in einem solchen Fall nur darauf ankommen, ob jene Menschen, die die Gesellschaft wirtschaftlich dominieren, zur Selbst-bewirtschaftung der Liegenschaft willens und fähig sind vergleiche VfGH 04.03.1980, B159/78). Wirtschaftlich dominierend ist in einer Gesellschaft aber nicht der Geschäftsführer, sondern derjenige, der die Mehrheitsanteile an der Gesellschaft innehat. Somit geht das Argument der Beschwerdeführerin, dass der Geschäftsführer C C in der Lage wäre, das landwirtschaftliche Gst ***, KG *** zu bewirtschaften, ins Leere. Allerdings ergab eine Firmenbuchabfrage, dass der Kommanditist der Erwerberin die H H GmbH ist. Die H H GmbH hat als wirtschaftlich dominierenden Gesellschafter Herrn C C, mit einer Stammeinlage in Höhe von Euro 248.541,09. Da somit die wirtschaftliche Dominanz der Beschwerdeführerin auch tatsächlich bei Herrn C C liegt, waren tatsächlich seine Voraussetzungen iSd § 2 Abs 5 TGVG zu prüfen.Da somit die wirtschaftliche Dominanz der Beschwerdeführerin auch tatsächlich bei Herrn C C liegt, waren tatsächlich seine Voraussetzungen iSd Paragraph 2, Absatz 5, TGVG zu prüfen. Aus der grundverkehrsrechtlichen Genehmigung der Bezirkshauptmannschaft X zur Zl ****, vom 25.06.2014 geht hervor, dass Herr C C über einen Zeitraum von 7 Jahren den geschlossenen Hof „G G“ bewirtschaftet hat und im Rahmen der Bewirtschaftung auch die fachliche Befähigung zur Führung einer Landwirtschaft erworben hat, sodass er, obwohl im bisherigen Verfahren nie vorgebracht, tatsächlich die fachlichen Voraussetzungen eines Landwirtes iSd TGVG aufweist.Aus der grundverkehrsrechtlichen Genehmigung der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn zur Zl ****, vom 25.06.2014 geht hervor, dass Herr C C über einen Zeitraum von 7 Jahren den geschlossenen Hof „G G“ bewirtschaftet hat und im Rahmen der Bewirtschaftung auch die fachliche Befähigung zur Führung einer Landwirtschaft erworben hat, sodass er, obwohl im bisherigen Verfahren nie vorgebracht, tatsächlich die fachlichen Voraussetzungen eines Landwirtes iSd TGVG aufweist. Allerdings ist auch mit dieser Tatsache für die Beschwerdeführerin nichts zu gewinnen. Auch wenn eine fachliche Befähigung des wirtschaftlich Dominierenden grundsätzlich gegeben ist, so fehlt es der Beschwerdeführerin an einem landwirtschaftlichen Betrieb im Gegensatz zur Firma G G GmbH. Die Erwerberin würde das erworbene Grundstück *** nicht im Rahmen ihres landwirtschaftlichen Betriebes bewirtschaften, sodass § 2 Abs 5 TGVG nicht erfüllt ist und sie nicht als Landwirtin im Sinne des Tiroler Grundverkehrsgesetzes anzusehen ist. Die belangte Behörde hat zu Recht das Interessentenverfahren eingeleitet. Am Rande sei auch erwähnt, dass sich die Beschwerdeführerin im Verfahren vor der Bezirkshauptmannschaft W dagegen auch nie ausgesprochen hat.Auch wenn eine fachliche Befähigung des wirtschaftlich Dominierenden grundsätzlich gegeben ist, so fehlt es der Beschwerdeführerin an einem landwirtschaftlichen Betrieb im Gegensatz zur Firma G G GmbH. Die Erwerberin würde das erworbene Grundstück *** nicht im Rahmen ihres landwirtschaftlichen Betriebes bewirtschaften, sodass Paragraph 2, Absatz 5, TGVG nicht erfüllt ist und sie nicht als Landwirtin im Sinne des Tiroler Grundverkehrsgesetzes anzusehen ist. Die belangte Behörde hat zu Recht das Interessentenverfahren eingeleitet. Am Rande sei auch erwähnt, dass sich die Beschwerdeführerin im Verfahren vor der Bezirkshauptmannschaft W dagegen auch nie ausgesprochen hat. Wenn die Beschwerdeführerin weiter ausführt, dass mit Auflagen oder einem Bewirtschaftungskonzept die Bewirtschaftung sichergestellt hätte werden können, übersieht sie, dass Auflagen oder ein Bewirtschaftungskonzept nur in 2 Fällen im TGVG vorgesehen sind. Auf der einen Seite gilt dies für den Neueinsteiger in die Landwirtschaft und zweitens wenn ein Nicht-Landwirt im Rahmen des Interessentenmodells ein landwirtschaftliches Grundstück erwirbt. Somit hat die belangte Behörde zu Recht keine Auflagen erteilt und kein Bewirtschaftungskonzept vorgeschrieben. Dass der Kaufpreis überhöht von der entscheidenden Behörde beurteilt worden sei, ergibt sich weder aus dem Akt, noch aus dem bekämpften Bescheid, sodass auch mit diesem Argument nichts zu gewinnen ist. Die Interessentenregelung

§ 7a

TGVG befindet sich im zweiten Abschnitt des TGVG, indem die Rechtserwerbe an land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken geregelt sind. Dies bedeutet, dass die Interessentenregelung auch nur auf landwirtschaftliche Grundstücke anzuwenden ist, was auch aus der Formulierung der Gesetzesbestimmung eindeutig ersichtlich ist.Die Interessentenregelung

Paragraph 7 a, TGVG befindet sich im zweiten Abschnitt des TGVG, indem die Rechtserwerbe an land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken geregelt sind. Dies bedeutet, dass die Interessentenregelung auch nur auf landwirtschaftliche Grundstücke anzuwenden ist, was auch aus der Formulierung der Gesetzesbestimmung eindeutig ersichtlich ist. Die Beschwerdeführerin irrt deshalb, wenn sie glaubt, dass im Interessentenverfahren auch die nicht landwirtschaftlichen Flächen auszuschreiben gewesen wären. Die belangte Behörde hat somit zu Recht nur das landwirtschaftliche Gst ***, KG ***, in das Interessentenverfahren aufgenommen. Die Behörde ist auch richtigerweise davon ausgegangen, dass der gegenständliche Kaufvertrag als Einheit in der Erledigung, aber eben nur in der Erledigung und nicht in Bezug auf das Interessentenmodell zu behandeln ist. Wie der Verwaltungsgerichtshof schon wiederholt ausgeführt hat, hat die Grundverkehrsbehörde ein Rechtsgeschäft nur zur Gänze zu genehmigen oder dem Rechtsgeschäft nur zur Gänze die Genehmigung zu versagen. Ist demnach ein Rechtsgeschäft hinsichtlich einzelner Teilflächen nicht genehmigungsfähig, so ist dem gesamten Rechtsgeschäft die Genehmigung zu versagen (vgl VwGH 27.01.2012, 2010/02/0096).Ist demnach ein Rechtsgeschäft hinsichtlich einzelner Teilflächen nicht genehmigungsfähig, so ist dem gesamten Rechtsgeschäft die Genehmigung zu versagen vergleiche VwGH 27.01.2012, 2010/02/0096). Eine Rechtswidrigkeit liegt somit nicht vor und die Argumentation der Beschwerdeführerin geht erneut ins Leere. Daraus resultierend ist auch die Ablehnung der Fristerstreckung ohne Auswirkung auf die Beschwerdeführerin, da sie, wie von der belangten Behörde treffend ausgeführt, nach der am 01.10.2016 in Kraft getretenen Novelle des Tiroler Grundverkehrsgesetzes für die nicht landwirtschaftlichen Flächn keine Grundverkehrsanzeige mehr machen muss und aufgrund der vorzitierten Judikatur nur eine Gesamtablehnung möglich war. Abschließend bringt die Beschwerdeführerin noch vor, dass, wie sich aus dem Akt der Behörde ergibt, eine der Verkäuferinnen nicht gewillt sei, mit einem der Interessenten ein Rechtsgeschäft abzuschließen. Es könne der Verkäufer nicht gezwungen werden, mit einem Interessenten einen Vertrag abzuschließen, sodass das Interessentenverfahren gescheitert sei. Aus den erläuternden Bemerkungen im Rahmen der Einführung der Interessentenregelung mit Novelle des Tiroler Grundverkehrsgesetzes 1996, vom 02. Juli 2009, ergibt sich, dass grundsätzlich Rechtserwerben an landwirtschaftlichen Grundstücken durch Nicht-Landwirte

§ 7

Abs 1 lit d TGVG dann die Genehmigung zu versagen ist, wenn zumindest 1 Interessent vorhanden ist. Die Besserstellung des Interessenten resultiert daraus, dass von einem solchen die Erfüllung der im § 6 Abs 1 lit a TGVG normierten Ziele des „grünen“ Grundverkehrs weit eher erwartet werden kann als von einem Nicht-Landwirt. Ist nun allerdings kein Interessent vorhanden, soll auch einem Nicht-Landwirt der Rechtserwerb an einem landwirtschaftlichen Grundstück oder landwirtschaftlichen Betrieb ermöglicht werden. Daraus resultierend soll Landwirten an sich die Möglichkeit eingeräumt werden, landwirtschaftliche Grundstücke bevorzugt zu erwerben.Aus den erläuternden Bemerkungen im Rahmen der Einführung der Interessentenregelung mit Novelle des Tiroler Grundverkehrsgesetzes 1996, vom 02. Juli 2009, ergibt sich, dass grundsätzlich Rechtserwerben an landwirtschaftlichen Grundstücken durch Nicht-Landwirte

Paragraph 7, Absatz eins, Litera d, TGVG dann die Genehmigung zu versagen ist, wenn zumindest 1 Interessent vorhanden ist. Die Besserstellung des Interessenten resultiert daraus, dass von einem solchen die Erfüllung der im Paragraph 6, Absatz eins, Litera a, TGVG normierten Ziele des „grünen“ Grundverkehrs weit eher erwartet werden kann als von einem Nicht-Landwirt. Ist nun allerdings kein Interessent vorhanden, soll auch einem Nicht-Landwirt der Rechtserwerb an einem landwirtschaftlichen Grundstück oder landwirtschaftlichen Betrieb ermöglicht werden. Daraus resultierend soll Landwirten an sich die Möglichkeit eingeräumt werden, landwirtschaftliche Grundstücke bevorzugt zu erwerben. Der Verfassungsgerichtshof hat in mehreren Erkenntnissen (vgl VfGH 14.12.2007, B1915/06; 14.12.2007, B 1844/06) zur vergleichbaren Regelung im niederösterreichischen Grund-verkehrsgesetz ausdrücklich die mit diesem Gesetz verfolgten Ziele als legitim anerkannt, die Besserstellung von Landwirten gegenüber Nicht-Landwirten bzw Personen, die Landwirtschaft nur aus Liebhaberei betreiben, für unbedenklich erklärt und die Verhältnismäßigkeit und verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit der niederösterreichischen Interessentenregelung ausgesprochen. Daraus resultierend ist es an sich unerheblich, ob ein Veräußerer auch tatsächlich mit einem der Interessenten faktisch einen Vertrag abschließen will. Mit der Interessentenregelung soll nur gewährleistet bleiben, dass ein Veräußerer seine Flächen zu einem ortsüblichen Preis veräußern kann und er im Fall der Ablehnung seinen Käufers aufgrund der Nicht-Landwirteigenschaft, jedenfalls entsprechende Käufer zur Verfügung hat, damit ihm kein wirtschaftlicher Schaden entsteht. Wenn er mit den Landwirten an sich nicht kontrahieren möchte, so bleibt ihm dies unbelassen.Der Verfassungsgerichtshof hat in mehreren Erkenntnissen vergleiche VfGH 14.12.2007, B1915/06; 14.12.2007, B 1844/06) zur vergleichbaren Regelung im niederösterreichischen Grund-verkehrsgesetz ausdrücklich die mit diesem Gesetz verfolgten Ziele als legitim anerkannt, die Besserstellung von Landwirten gegenüber Nicht-Landwirten bzw Personen, die Landwirtschaft nur aus Liebhaberei betreiben, für unbedenklich erklärt und die Verhältnismäßigkeit und verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit der niederösterreichischen Interessentenregelung ausgesprochen. Daraus resultierend ist es an sich unerheblich, ob ein Veräußerer auch tatsächlich mit einem der Interessenten faktisch einen Vertrag abschließen will. Mit der Interessentenregelung soll nur gewährleistet bleiben, dass ein Veräußerer seine Flächen zu einem ortsüblichen Preis veräußern kann und er im Fall der Ablehnung seinen Käufers aufgrund der Nicht-Landwirteigenschaft, jedenfalls entsprechende Käufer zur Verfügung hat, damit ihm kein wirtschaftlicher Schaden entsteht. Wenn er mit den Landwirten an sich nicht kontrahieren möchte, so bleibt ihm dies unbelassen. Aus dieser Argumentation folglich, ist es auch unerheblich, ob eine der Veräußerinnen mit einem Interessenten schließlich den Kaufvertrag abschließen würde. Von einem Scheitern des Interessentenverfahren kann somit nicht gesprochen werden und das Interessentenverfahren der Bezirkshauptmannschaft W ist somit zu Recht zum abschließenden Ergebnis gekommen, dass dem gegenständlichen Rechtserwerb die Genehmigung zu versagen ist. Aus all diesen Gründen war die Beschwerde unbegründet abzuweisen und spruchgemäß zu entscheiden. VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Martina Lechner (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2016.38.2530.5

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.