GVG) werden die Beschwerden als unbegründet abgewiesen.
Paragraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) werden die Beschwerden als unbegründet abgewiesen. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Vorverfahren, Beschwerde:römisch eins. Vorverfahren, Beschwerde: Mit Baugesuch vom 26.04.2016 ersuchte die XY GmbH vertreten durch ihren Geschäftsführer DI Arch EE, Adresse4, um baurechtliche Genehmigung des Abbruchs von bestehenden baulichen Anlagen und die Errichtung von 5 Wohneinheiten auf Gst ***/1, in EZ X-1 KG Y. Am 02.08.2016 fand zu diesem Bauansuchen eine mündliche Bauverhandlung vor Ort statt. Schließlich erging am 19.10.2016 der nunmehr bekämpfte Baubescheid. Mit fristgerechter Beschwerde vom 17.11.2016, eingelangt beim Magistrat Z am 18.11.2016, brachten die Beschwerdeführer zusammengefasst vor, dass der Grundwasserstand im gegenständlichen Bereich sehr hoch sei und ca 1 m unter dem gewachsenen Geländeniveau liege. Sämtliche Niederschlagswässer würden stets auf Eigengrund zur Versickerung gebracht werden. Im gegenständlichen Bauvorhaben sei die Behörde in keinster Weise auf die Einwendungen der Nachbarn betreffend die schadlose Ableitung der Niederschlagswässer vom Gst ***/1 eingegangen. Dies sei vor allem aufgrund der durchgeführten Geländeaufschüttung im Ausmaß von rund 1,3 m mit seitlichen Böschungen zu den Nachbargrenzen bedenklich. Diese Geländeaufschüttungen seien offensichtlich auch nur dazu da, um Baukubatur zu verstecken. Bereits im Rahmen der mündlichen Verhandlung sei von den Beschwerdeführern vorgebracht worden, dass die zu erwartenden Niederschlagswässer hinsichtlich der Böschungen nicht ungebremst auf ihre Grundstücke abfließen dürften. Auch wenn von Seiten des Bauwerbers am 26.09.2016 vor der Behörde ausgeführt worden sei, dass am Böschungsfuß, oberhalb des höchsten Grundwasserspiegels, eine Drainage ausgeführt werden solle, fehle es an entsprechenden Vorschreibungen und es fehle im Akt auch eine schlüssige Darstellung der Einleitung und Versickerung der Niederschlagswässer. Die Behörde habe auch nicht geprüft, wie die Notentlastung beim vorgesehenen Retentionsbehälter erfolgen solle. Dazu würden jegliche Unterlagen fehlen. Die belangte Behörde habe damit in subjektiv öffentliche Rechte der Beschwerdeführer eingegriffen, in dem sie zulasse, dass vom bescheidgegenständlichen Grundstück Emissionen in Form von Oberflächenwässer als Immissionen auf die Nachbargrundstücke geleitet würden. Aufgrund der physikalischen Eigenschaften des Wassers sei es eine unweigerliche Konsequenz, dass ein Abtrennen der Oberflächenwässer vom bescheidgegenständlichen Grundstück auf die niedriger liegenden Grundstücke der Beschwerdeführer nicht erfolgen könne. Derartige Immissionen seien vom Nachbarn nicht zu dulden. Es sei Zweck des Bauverfahrens solche unerwünschten Immissionen zu beseitigen. Die Behörde hätte nicht nur aufgrund der Einwendungen der Beschwerdeführer, sondern auch von Amts wegen diese Fragestellung klären und eine Lösung durch Bescheidauflagen oder Abweisung des Baugesuches herbeiführen müssen. Sie habe auch keinen entsprechenden Sachverständigenbeweis aufgenommen. Auch darin bestehe ein Verfahrensmangel. Es sei ein subjektiv öffentliches Recht der Nachbarn, dass die Auswirkungen der Bauführung auf ihr jeweiliges Grundstück so gering wie möglich gehalten würden. Daher verletze der gegenständliche Bescheid die Beschwerdeführer in ihrem subjektiv öffentlichen Recht auf Einhaltung der Bauvorschriften. Die Behörde dulde dadurch eine eklatante Verletzung des § 39 WRG (willkürliche Änderung des natürlichen Abflusses). Sie nehme sogar eine massive Schädigung der Nachbargrundstücke in Kauf.Die Behörde dulde dadurch eine eklatante Verletzung des Paragraph 39, WRG (willkürliche Änderung des natürlichen Abflusses). Sie nehme sogar eine massive Schädigung der Nachbargrundstücke in Kauf. Die städtische Kanalordnung sehe die Ableitung der Niederschlagswässer durch Versickerung auf eigenem Grund vor. Die Einleitung dieser Wässer in die vorhandene öffentliche Schmutzwasserkanalisation oder in die vorhandene Straßenentwässerungskanalisation sei nicht vorgesehen. Es sei zwar im gegenständlichen Fall auch kein gemeinsamer Antrag für eine gekuppelte Bauweise aktenkundig. Jedoch allein schon durch die de facto in der Natur seit den Kriegsjahren bestehende Bebauung vor Ort, in der ganzen W-Siedlung, müsse eine solche Vereinbarung abgeschlossen worden sein bzw ist eine solche anzunehmen, zumal dies auch in den alten Bebauungsplänen seinen Niederschlag gefunden habe. Der alte Bebauungsplan habe immer noch Gültigkeit, da es für das Stadtgebiet Z keinen gesamthaften Flächenwidmungsplan gebe. Damit greife die belangte Behörde in eklatanter Weise auch in das subjektive öffentliche Recht auf Einhaltung des Flächenwidmungsplanes ein. Auch wenn die Behörde hierin kein subjektiv öffentliches Recht der Nachbarn sehe, so hätte sie diesen Mangel von Amts wegen aufzugreifen gehabt. Die gegenständliche Baubewilligung hätte daher mangels öffentlich rechtlicher Voraussetzungen nicht erteilt werden dürfen. Die belangte Behörde hätte den aktuell gültigen Flächenwidmungsplan von Amts wegen berücksichtigen müssen. Dies habe sie nicht getan. Die Beschwerdeführer seien dadurch in ihrem Recht auf ein faires und rechtskonformes Verfahren verletzt, sodass der angefochtene Bescheid auch aus diesem Grund rechtswidrig sei. Zusammenfassend werde noch festgehalten, dass die Baubehörde willkürlich entschieden habe. Sie habe keine ausreichenden Ermittlungen für den maßgeblichen Sachverhalt durchgeführt. Vor allem hätte die belangte Behörde weitere und andere Auflagen erteilen müssen. Es werde deshalb der Antrag gestellt, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen und nach Durchführung einer öffentlich mündlichen Verhandlung den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben und das dem Bescheid zugrundeliegende Bauansuchen abzuweisen, in eventu nach Durchführung einer öffentlichen und mündlichen Verhandlung den angefochtenen Bescheid beheben und in der Sache selbst neu zu entscheiden, in eventu nach Durchführung einer öffentlich mündlichen Verhandlung den angefochtenen Bescheid zu beheben und die Baurechtssache der belangten Behörde zur neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen. II. Sachverhalt:römisch zwei. Sachverhalt: Auf Sachverhaltsebene steht fest, dass das verfahrensgegenständliche Grundstück ***/1, KG Y, rechtskräftig als Wohngebiet gewidmet ist. Derzeit ist kein rechtskräftiger Bebauungsplan vorhanden. III. Beweiswürdigung:römisch drei. Beweiswürdigung: Beweis wurde aufgenommen durch die Einsichtnahme in den Bauakt der Stadtgemeinde Z zu Zl Bau-***1. Trotz Antrag konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden, da die Sachlage eindeutig aus dem Aktenmaterial vorgelegen ist. In Bezug auf die getätigten Einwendungen handelt es sich rein um Rechtsfragen. IV. Rechtslage:römisch vier. Rechtslage:
F LGBl Nr 94/2016 (kurz: TBO) dürfen Gebäude und sonstige bauliche Anlagen nur auf Grundstücken errichtet werden, bei denen eine dem vorgesehenen Verwendungszweck entsprechende Wasser- und Energieversorgung sowie die Entsorgung der Abwässer und der Niederschlagswässer sichergestellt ist.
Paragraph 3, Absatz 4, Tiroler Bauordnung 2011 Landesgesetzblatt Nr 57 aus 2011, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 94 aus 2016, (kurz: TBO) dürfen Gebäude und sonstige bauliche Anlagen nur auf Grundstücken errichtet werden, bei denen eine dem vorgesehenen Verwendungszweck entsprechende Wasser- und Energieversorgung sowie die Entsorgung der Abwässer und der Niederschlagswässer sichergestellt ist.
Abs 1 TBO sind Parteien im Bauverfahren der Bauwerber, die Nachbarn und der Straßenverwalter.
Paragraph 26, Absatz eins, TBO sind Parteien im Bauverfahren der Bauwerber, die Nachbarn und der Straßenverwalter.
Abs 2 sind Nachbarn die Eigentümer der Grundstücke, die unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 15 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen und deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 50 m zu einem Punkt der baulichen Anlage oder jenes Teils der baulichen Anlage, die Gegenstand des Bauvorhabens ist, liegen. Nachbarn sind weiters jene Personen, denen an einem solchen Grundstück ein Baurecht zukommt.
Absatz 2, sind Nachbarn die Eigentümer der Grundstücke, die unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 15 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen und deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 50 m zu einem Punkt der baulichen Anlage oder jenes Teils der baulichen Anlage, die Gegenstand des Bauvorhabens ist, liegen. Nachbarn sind weiters jene Personen, denen an einem solchen Grundstück ein Baurecht zukommt.
Abs 3 lit cit sind Nachbarn, deren Grundstücke unmittelbar an den Bauplatz angrenzen, oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 5 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen, berechtigt, die Nichteinhaltung folgender bau- und raumordnungsrechtlicher Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen:
Absatz 3, lit cit sind Nachbarn, deren Grundstücke unmittelbar an den Bauplatz angrenzen, oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 5 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen, berechtigt, die Nichteinhaltung folgender bau- und raumordnungsrechtlicher Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen:
Abs 4 sind die übrigen Nachbarn berechtigt, die Nichteinhaltung der in Abs 3 lit a und b genannten Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen.
Absatz 4, sind die übrigen Nachbarn berechtigt, die Nichteinhaltung der in Absatz 3, Litera a und b genannten Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen. V. Rechtliche Beurteilung:römisch fünf. Rechtliche Beurteilung: Das Mitspracherecht des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren ist in zweifacher Hinsicht beschränkt: Es besteht einerseits nur insoweit, als den Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen und andererseits nur in jenem Umfang, indem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat. Dies gilt auch für den Nachbarn, der im Sinn des § 42 AVG die Parteistellung behalten hat (vgl VwGH 27.06.2006, 2006/06/0015).Es besteht einerseits nur insoweit, als den Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen und andererseits nur in jenem Umfang, indem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat. Dies gilt auch für den Nachbarn, der im Sinn des Paragraph 42, AVG die Parteistellung behalten hat vergleiche VwGH 27.06.2006, 2006/06/0015). Die Beschwerdeführer grenzen mit ihren jeweiligen Parzellen unmittelbar an den Bauplatz ***/1, KG Y, an, sodass sie berechtigt sind, sämtliche Einwendungen
Abs 3 TBO 2011 geltend zu machen, sofern diese auch ihrem Schutz dienen.Die Beschwerdeführer grenzen mit ihren jeweiligen Parzellen unmittelbar an den Bauplatz ***/1, KG Y, an, sodass sie berechtigt sind, sämtliche Einwendungen
Paragraph 26, Absatz 3, TBO 2011 geltend zu machen, sofern diese auch ihrem Schutz dienen. Dem Begriff der Einwendung ist die Behauptung einer konkreten Rechtsverletzung immanent. Eine dem Gesetz entsprechende Einwendung liegt nur dann vor, wenn im Vorbringen der Partei die Verletzung eines bestimmten Rechtes entnommen werden kann (vgl VwGH 28.02.2008, 2006/06/0163).Dem Begriff der Einwendung ist die Behauptung einer konkreten Rechtsverletzung immanent. Eine dem Gesetz entsprechende Einwendung liegt nur dann vor, wenn im Vorbringen der Partei die Verletzung eines bestimmten Rechtes entnommen werden kann vergleiche VwGH 28.02.2008, 2006/06/0163). Aus dem Vorbringen eines Nachbarn muss erkennbar sein, in welchem subjektiv-öffentlichen Recht er sich durch die beabsichtigten Bauführung verletzt erachtet (vgl VwGH 17.04.2002, 2000/05/0054).Aus dem Vorbringen eines Nachbarn muss erkennbar sein, in welchem subjektiv-öffentlichen Recht er sich durch die beabsichtigten Bauführung verletzt erachtet vergleiche VwGH 17.04.2002, 2000/05/0054). Der Nachbar ist daher in seinem Vorbringen grundsätzlich auf die Geltendmachung der Verletzung von subjektiv-öffentlichen Rechten beschränkt. Daher kann der Nachbar im baubehördlichen Verfahren nicht die Verletzung von gesetzlichen Bestimmungen aufwerfen, die nur dem öffentlichen Interesse dienen, da es ihm verwehrt ist, inhaltlich über den Themenkreis hinauszugehen, in dem er zur Mitwirkung berechtigt ist. Die Beschwerdeführer formulieren im Sinn des gesetzlichen Bestimmtheiterfordernisses ihre Einwendung in der Hinsicht in eindeutiger Weise als sie behaupten, in ihren Rechten dadurch verletzt worden zu sein, dass es durch die Errichtung des geplanten Bauvorhabens zu einer Belastung für ihre Grundstücke durch die ihrer Ansicht nach nicht geregelte Ableitung von Niederschlagswässern komme. Nach der gesicherten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes stellt aber die Frage der Versickerung von Niederschlagswässern kein Nachbarrecht dar (vgl VwGH 16.10.1990, 90/05/0039).Nach der gesicherten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes stellt aber die Frage der Versickerung von Niederschlagswässern kein Nachbarrecht dar vergleiche VwGH 16.10.1990, 90/05/0039). Vielmehr sind Fragen der Entsorgung von Abwässern und Niederschlagswässern im Sinne des § 3 Abs 4 TBO Fragen, die von der Behörde objektiv öffentlich rechtlich zu prüfen sind und für deren Sicherstellung auch zu sorgen ist. Vielmehr sind Fragen der Entsorgung von Abwässern und Niederschlagswässern im Sinne des Paragraph 3, Absatz 4, TBO Fragen, die von der Behörde objektiv öffentlich rechtlich zu prüfen sind und für deren Sicherstellung auch zu sorgen ist. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass von Seiten der belangten Behörde entsprechende Bestätigungen von den Zer Kommunalbetrieben eingeholt wurden und im Schreiben vom 04.08.2016 auch diesbezüglich eine Bestätigung zur ordnungsgemäßen Entsorgung der Baubehörde vorgelegt wurde. Somit kommt dem Beschwerdepunkt der Niederschlagswässer keine Berechtigung zu. Auch kann den Beschwerdeführern nicht gefolgt werden, wenn sie davon ausgehen, dass die Oberflächenwässer als Immissionen zu werten sind. Wie der Verwaltungsgerichtshof wiederholt festgestellt hat, ist aus der Bestimmung des § 26 Abs 3 TBO 2011 (aus vormals § 25 Abs 3 TBO 2001) nicht ein allumfassender Immissionsschutz ableitbar (vgl VwGH 21.02.2007, 2006/06/0338).Wie der Verwaltungsgerichtshof wiederholt festgestellt hat, ist aus der Bestimmung des Paragraph 26, Absatz 3, TBO 2011 (aus vormals Paragraph 25, Absatz 3, TBO 2001) nicht ein allumfassender Immissionsschutz ableitbar vergleiche VwGH 21.02.2007, 2006/06/0338). Durch die explizite Ausführung im § 3 Abs 5 TBO als objektiv öffentlich rechtliche Voraussetzung zur Erteilung einer Baugenehmigung ist im Umkehrschluss folglich festzustellen, dass Niederschlagswässer jedenfalls nicht zu den Immissionen im Sinne des § 26 Abs 3 lit a TBO zu zählen sind.Durch die explizite Ausführung im Paragraph 3, Absatz 5, TBO als objektiv öffentlich rechtliche Voraussetzung zur Erteilung einer Baugenehmigung ist im Umkehrschluss folglich festzustellen, dass Niederschlagswässer jedenfalls nicht zu den Immissionen im Sinne des Paragraph 26, Absatz 3, Litera a, TBO zu zählen sind. Gesamt gesehen kommt somit den Einwendungen in Bezug auf die Versickerung von Niederschlagswässern keine Berechtigung zu, sodass sie unzulässig zurückzuweisen waren. Bezüglich des Hinweises eines befürchteten Verstoßes zu § 39 Wasserrechtsgesetz ist auszuführen, dass wasserrechtliche Einwendungen im Rahmen eines Baubewilligungsverfahrens nicht gemacht werden können. Dies gilt auch für den Hinweis auf die städtische Kanalordnung.Bezüglich des Hinweises eines befürchteten Verstoßes zu Paragraph 39, Wasserrechtsgesetz ist auszuführen, dass wasserrechtliche Einwendungen im Rahmen eines Baubewilligungsverfahrens nicht gemacht werden können. Dies gilt auch für den Hinweis auf die städtische Kanalordnung. Schließlich wird die mangelnde gekuppelte Bauweise von Seiten der Beschwerdeführer vorgebracht. Eine gekuppelte Bauweise liegt dann vor, wenn auf zwei benachbarten Bauplätzen die Bauten an der gemeinschaftlichen seitlichen Grenze aneinandergebaut und nach allen anderen Seiten freistehend errichtet wurden (vgl VwGH 10.02.1969, 0130/1968).Eine gekuppelte Bauweise liegt dann vor, wenn auf zwei benachbarten Bauplätzen die Bauten an der gemeinschaftlichen seitlichen Grenze aneinandergebaut und nach allen anderen Seiten freistehend errichtet wurden vergleiche VwGH 10.02.1969, 0130 aus 1968,). Mit Bescheid vom 18.06.1942 zu Zl Bau-***2 wurde für das damalige Grundstück ***/2 und ***/1 die Errichtung eines Doppelhauses über die Parzellengrenze hinweg genehmigt, was einer gekuppelten Bauweise im Sinne der heutigen TBO entsprechen würde. Allerdings ist erst mit der Novelle LGBl Nr 74/2001, die nunmehr in Geltung stehende Bestimmung des § 6 Abs 8 TBO eingeführt worden. Hierin ist im letzten Absatz normiert, dass wenn aufgrund eines gemeinsamen Antrages für eine gekuppelte Bauweise zumindest für einen der betroffenen Bauplätze eine Baubewilligung erteilt wurde, so auch die Errichtung von Gebäuden mit Ausnahme von Nebengebäuden in offener Bauweise nicht mehr zulässig ist.Allerdings ist erst mit der Novelle Landesgesetzblatt Nr 74 aus 2001,, die nunmehr in Geltung stehende Bestimmung des Paragraph 6, Absatz 8, TBO eingeführt worden. Hierin ist im letzten Absatz normiert, dass wenn aufgrund eines gemeinsamen Antrages für eine gekuppelte Bauweise zumindest für einen der betroffenen Bauplätze eine Baubewilligung erteilt wurde, so auch die Errichtung von Gebäuden mit Ausnahme von Nebengebäuden in offener Bauweise nicht mehr zulässig ist. Diese Bestimmung war zum Zeitpunkt der ursprünglichen Genehmigung von 1942 nicht in Geltung war, sodass sie aufgrund des Fehlens von Übergangsbestimmungen auf den aktuellen Fall keine Anwendung finden kann. Deshalb ist von Seiten der belangten Behörde zu Recht festgestellt worden, dass kein gemeinschaftlicher Antrag gestellt wurde und auch diese Einwendung geht ins Leere. Schließlich wird von Seiten der Beschwerdeführer noch vorgebracht, dass der Bebauungsplan für das Stadtgebiet in Z doch noch in Geltung sei, sodass ein Widerspruch durch das gegenständliche Verfahren zum Bebauungsplan bestehe. Wie der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 23.06.2005, Zl 178/04, festgestellt hat, stellt der Flächenwidmungsplan der Stadt Z rechtlich ein einheitliches Ganzes dar, auch wenn er sich aus Teilplänen zusammensetzt. Somit gilt er 2 Jahre nach dem Inkrafttreten des örtlichen Raumordnungskonzeptes als neu gefasster und erstellter Flächenwidmungsplan (gesamter Flächenwidmungsplan).
TROG 2016 treten alle bestehenden Bebauungspläne nach § 18 TROG 1984, 3 Jahre nach Inkrafttreten des neuen Flächenwidmungsplanes außer Kraft. Dies bedeutet im angewandten Fall, dass spätestens am 06.12.2007 der damals in Geltung stehende Bebauungsplan für den verfahrensgegenständlichen Bereich außer Kraft getreten ist, sodass den Ausführungen der belangten Behörde zu folgen ist und tatsächlich kein Bebauungsplan derzeit in Geltung ist. Somit kam auch diesem Beschwerdepunkt keine Berechtigung zu.
Paragraph 115, TROG 2016 treten alle bestehenden Bebauungspläne nach Paragraph 18, TROG 1984, 3 Jahre nach Inkrafttreten des neuen Flächenwidmungsplanes außer Kraft. Dies bedeutet im angewandten Fall, dass spätestens am 06.12.2007 der damals in Geltung stehende Bebauungsplan für den verfahrensgegenständlichen Bereich außer Kraft getreten ist, sodass den Ausführungen der belangten Behörde zu folgen ist und tatsächlich kein Bebauungsplan derzeit in Geltung ist. Somit kam auch diesem Beschwerdepunkt keine Berechtigung zu. Wenn von Seiten der Beschwerdeführer letztendlich noch vorgebracht wird, dass die Behörde willkürlich gehandelt habe und von Amts wegen die Ermittlungspflicht verletzt habe, so ist darauf hinzuweisen, dass zu Sachfragen entsprechende Gutachten eingeholt wurden. Zudem fand eine mündliche Verhandlung vor Ort statt, sodass auch im sonstigen Verfahren keine Rechtswidrigkeit festgestellt werden konnte. Gesamtgesehen kam somit den Beschwerden keine Berechtigung zu und es war spruchgemäß zu entscheiden. VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Martina Lechner (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2016.38.2558.1
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.