← Österreich

LVwG-2014/33/0081-1

Obsah (9)§ 28§ 25a§ 69Art 151Art 130§ 27§ 9§ 33Art 133

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum20.12.2016 GeschäftszahlLVwG-2014/33/0081-1 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter D

§ 28Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) werden die Beschwerden mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als

Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) werden die Beschwerden mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als

  1. a)Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides ersatzlos behoben wird;Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides ersatzlos behoben wird;
  2. b)Im Spruch des angefochtenen Bescheides das Zitat „idF LGBl Nr. 7/2010“ jeweils durch „idF 70/2014“ ersetzt wird, und
  3. c)die unter Punkt II/4. in Kraft gesetzte Verwaltungssatzung ersatzlos behoben wird. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aAbs 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz (Vw

GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 Bundes- Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, Bundes- Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensablauf: römisch eins. Verfahrensablauf: A. Regulierungsplan: Im Hinblick auf die Agrargemeinschaft V wurde der Regulierungsplan vom 18.06.1963, Zl ****, bestehend aus Haupturkunde (Teil A), Wirtschaftsplan (Teil B) und Verwaltungssatzungen (Teil C) erlassen. Aus dem ersten Absatz in Abschnitt I. („Gebiet“) der Haupturkunde geht hervor, dass das dort beschriebene Regulierungsgebiet aus den in EZ *** KG *** vorgetragenen Parzellen mit den dort angeführten Katasterausmaß besteht und aus dem Abschnitt II (Parteien und Anteilsrechte) geht hervor, dass das im Abschnitt I. angeführte Regulierungsgebiet, ein agrargemeinschaftliches Grundstück im Sinne des § 36 Abs 2 lit d des Tiroler Flurverfassungslandesgesetzes 1952, LGBl Nr 32/1952 (FLG) darstellt. Nach Abschnitt II. („Parteien und Anteilsrechte“) der Haupturkunde sind die Gemeinde V und die jeweiligen Eigentümer der dort angeführten Liegenschaften (Stammsitzliegenschaften) zu den dort angeführten Anteilsrechten am Regulierungsgebiet anteilsberechtigt und nehmen nach diesen Anteilsrechten an den Nutzungen des Regulierungsgebietes teil. Im Hinblick auf die Agrargemeinschaft römisch fünf wurde der Regulierungsplan vom 18.06.1963, Zl ****, bestehend aus Haupturkunde (Teil A), Wirtschaftsplan (Teil B) und Verwaltungssatzungen (Teil C) erlassen. Aus dem ersten Absatz in Abschnitt römisch eins. („Gebiet“) der Haupturkunde geht hervor, dass das dort beschriebene Regulierungsgebiet aus den in EZ *** KG *** vorgetragenen Parzellen mit den dort angeführten Katasterausmaß besteht und aus dem Abschnitt römisch zwei (Parteien und Anteilsrechte) geht hervor, dass das im Abschnitt römisch eins. angeführte Regulierungsgebiet, ein agrargemeinschaftliches Grundstück im Sinne des Paragraph 36, Absatz 2, Litera d, des Tiroler Flurverfassungslandesgesetzes 1952, Landesgesetzblatt Nr 32 aus 1952, (FLG) darstellt. Nach Abschnitt römisch zwei. („Parteien und Anteilsrechte“) der Haupturkunde sind die Gemeinde römisch fünf und die jeweiligen Eigentümer der dort angeführten Liegenschaften (Stammsitzliegenschaften) zu den dort angeführten Anteilsrechten am Regulierungsgebiet anteilsberechtigt und nehmen nach diesen Anteilsrechten an den Nutzungen des Regulierungsgebietes teil. Der Regulierungsplan wurde durch die Bescheide des Amtes der Tiroler Landesregierung von 15.01.1964, Zl ****, vom 17.05.1982, Zl ****, mit dem unter anderem eine neue Verwaltungssatzung erlassen wurde, vom 12.10.1988, Zl ****, und vom 21.10.1998, Zl ****, abgeändert. B. Feststellungsverfahren: In Spruchpunkt

  1. des in Rechtskraft erwachsenen Bescheides vom 16.01.2012, Zl ****, stellte das Amt der Tiroler Landesregierung fest, dass die dort angeführten Grundstücke alle samt vorgetragen in EZ *** Grundbuch ***, Gemeindegut iSd § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 darstellen. In Spruchpunkt
  2. des in Rechtskraft erwachsenen Bescheides vom 16.01.2012, Zl ****, stellte das Amt der Tiroler Landesregierung fest, dass die dort angeführten Grundstücke alle samt vorgetragen in EZ *** Grundbuch ***, Gemeindegut iSd Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996 darstellen. In Spruchpunkt
  3. dieses Bescheides wurde festgestellt, dass die dort angeführten Grundstücke in EZ *** Grundbuch *** und das Gst *** in EZ *** Grundbuch *** kein Gemeindegut iSd § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 darstellen. In Spruchpunkt
  4. dieses Bescheides wurde festgestellt, dass die dort angeführten Grundstücke in EZ *** Grundbuch *** und das Gst *** in EZ *** Grundbuch *** kein Gemeindegut iSd Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996 darstellen. In Folge des Bescheides des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 16.01.2012, Zl ****, ordnete das Bezirksgericht W mit Beschluss vom 21.02.2012, Zl ****, die Ersichtlichmachung der Bezeichnung „Gemeindegutsagrargemeinschaft“ jeweils im Eigentumsblatt (B-Blatt) der EZ *** und EZ *** je Grundbuch *** an. C. Verfahren betreffend den in Beschwerde gezogenen Bescheid: Mit Eingabe vom 12.01.2009, hat die Gemeinde V bei der Agrarbehörde den Antrag gestellt, für alle sogenannten atypischen Gemeindegutsagrargemeinschaften im Gebiet der Gemeinde V den Regulierungsplan im Sinne der Ausführungen des Verfassungsgerichtshofes vom 11.06.2008 (Zl B 464/07) abzuändern. Mit Eingabe vom 03.01.2012, hat die Gemeinde V das ursprüngliche Antragsbegehren vorerst auf die Feststellung, ob bei der Agrargemeinschaft V Gemeindegut vorliegt oder nicht, eingeschränkt. Mit Bescheid der Agrarbehörde vom 16.01.2012, wurde ausgesprochen, dass näher im Spruchpunkt
  5. genannte, in der EZ *** Grundbuch *** vorgetragene Grundstücke Gemeindegut iSd § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 darstellen und die in Spruchpunkt
  6. angeführten Grundstücke nicht. Dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen. Mit Eingabe vom 12.01.2009, hat die Gemeinde römisch fünf bei der Agrarbehörde den Antrag gestellt, für alle sogenannten atypischen Gemeindegutsagrargemeinschaften im Gebiet der Gemeinde römisch fünf den Regulierungsplan im Sinne der Ausführungen des Verfassungsgerichtshofes vom 11.06.2008 (Zl B 464/07) abzuändern. Mit Eingabe vom 03.01.2012, hat die Gemeinde römisch fünf das ursprüngliche Antragsbegehren vorerst auf die Feststellung, ob bei der Agrargemeinschaft römisch fünf Gemeindegut vorliegt oder nicht, eingeschränkt. Mit Bescheid der Agrarbehörde vom 16.01.2012, wurde ausgesprochen, dass näher im Spruchpunkt
  7. genannte, in der EZ *** Grundbuch *** vorgetragene Grundstücke Gemeindegut iSd Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996 darstellen und die in Spruchpunkt
  8. angeführten Grundstücke nicht. Dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen. Das Amt der Tiroler Landesregierung führte zur Fortführung der Abänderung des Regulierungsplanes am 28.08.2012 eine mündliche Verhandlung durch. Daraufhin erging der nunmehr angefochtene Bescheid vom 31.08.2012, Zl ****. Unter Spruchpunkt I. dieses Bescheides wiederholte das Amt der Tiroler Landesregierung die mit Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 16.01.2012, Zl ****, getroffenen Feststellungen. Daraufhin erging der nunmehr angefochtene Bescheid vom 31.08.2012, Zl ****. Unter Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheides wiederholte das Amt der Tiroler Landesregierung die mit Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 16.01.2012, Zl ****, getroffenen Feststellungen. Mit Spruchpunkt II. dieses Bescheides wurde

§ 69Abs 1 lit b TFLG 1996 der Regulierungsplan für die Agrargemeinschaft V vom 18.06.1963, Zl ****, id

F der Bescheide vom 15.01.1964, Zl **** (Anhang I), vom 17.05.1982, Zl ****, vom 12.10.1998, Zl ****, und vom 21.10.1998, Zl ****, wie folgt abgeändert: Mit Spruchpunkt römisch zwei. dieses Bescheides wurde

Paragraph 69, Absatz eins, Litera b, TFLG 1996 der Regulierungsplan für die Agrargemeinschaft römisch fünf vom 18.06.1963, Zl ****, in der Fassung der Bescheide vom 15.01.1964, Zl **** (Anhang römisch eins), vom 17.05.1982, Zl ****, vom 12.10.1998, Zl ****, und vom 21.10.1998, Zl ****, wie folgt abgeändert: „Anhang II. „Anhang römisch zwei. zum Regulierungsplan der Agrargemeinschaft V vom 18.06.1963, Zl. ****, in der Fassung der Bescheide vom 15.01.1964, Zl. **** (Anhang I), vom 17.05.1982, Zl. ****, vom 12.10.1998, Zl. ****, und vom 21.10.1998, Zl. ****, in der jeweils geltenden Fassung: zum Regulierungsplan der Agrargemeinschaft römisch fünf vom 18.06.1963, Zl. ****, in der Fassung der Bescheide vom 15.01.1964, Zl. **** (Anhang römisch eins), vom 17.05.1982, Zl. ****, vom 12.10.1998, Zl. ****, und vom 21.10.1998, Zl. ****, in der jeweils geltenden Fassung:

  1. In Abschnitt II. der Haupturkunde „Parteien und Anteilsrechte“ wird nach Punkt B./ (Aufzählung der Nutzungsberechtigten) folgender Punkt C./ neu eingefügt: In Abschnitt römisch zwei. der Haupturkunde „Parteien und Anteilsrechte“ wird nach Punkt B./ (Aufzählung der Nutzungsberechtigten) folgender Punkt C./ neu eingefügt: Die Gemeinde V an den Substanznutzungen im Sinne des § 33 Abs. 5 TFLG 1996, LGBl. Nr. 74/1996 i.d.F. LGBl. Nr. 7/2010, an den Grundstücken des Gemeindegutes im Sinne des § 33 Abs. 2 lit. c Z 2 TFLG 1996.Die Gemeinde römisch fünf an den Substanznutzungen im Sinne des Paragraph 33, Absatz 5, TFLG 1996, Landesgesetzblatt Nr. 74 aus 1996, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 7 aus 2010,, an den Grundstücken des Gemeindegutes im Sinne des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG
  2. In Abschnitt II. der Haupturkunde „Parteien und Anteilsrechte“ wird in Punkt 1) nachstehend folgender Satz neu eingefügt: In Abschnitt römisch zwei. der Haupturkunde „Parteien und Anteilsrechte“ wird in Punkt 1) nachstehend folgender Satz neu eingefügt: Die Erträge an den Substanznutzungen im Sinne des § 33 Abs. 5 TFLG 1996, LGBl. Nr. 74/1996 i.d.F. LGBl Nr. 7/2010 an den Grundstücken des Gemeindegutes im Sinne des § 33 Abs. 2 lit. c Z 2 TFLG 1996 stehen der Gemeinde V zu (§ 33 Abs. 5 TFLG 1996). Die Erträge an den Substanznutzungen im Sinne des Paragraph 33, Absatz 5, TFLG 1996, Landesgesetzblatt Nr. 74 aus 1996, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 7 aus 2010, an den Grundstücken des Gemeindegutes im Sinne des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996 stehen der Gemeinde römisch fünf zu (Paragraph 33, Absatz 5, TFLG 1996).
  3. In Abschnitt II. der Haupturkunde „Parteien und Anteilsrechte“ wird in Punkt 2) nachstehend folgender Satz neu eingefügt: In Abschnitt römisch zwei. der Haupturkunde „Parteien und Anteilsrechte“ wird in Punkt 2) nachstehend folgender Satz neu eingefügt: Die Gemeinde V hat im Ausmaß ihrer Erträge an den Substanznutzungen (§ 33 Abs. 5 TFLG 1996) auch die Lasten des Regulierungsgebietes zu tragen. Die Gemeinde römisch fünf hat im Ausmaß ihrer Erträge an den Substanznutzungen (Paragraph 33, Absatz 5, TFLG 1996) auch die Lasten des Regulierungsgebietes zu tragen.
  4. Gleichzeitig wird

§ 69Abs.

1 lit b i.V.m. § 36 TFLG 1996 für die Agrargemeinschaft V die als Anlage zu diesem Bescheid ergehende Verwaltungssatzung, welche einen integrierenden Bestandteil dieses Bescheides bildet, in Kraft gesetzt. Mit Rechtskraft dieses Bescheides tritt die bisherige Verwaltungssatzung, erlassen mit Bescheid vom 17.05.1982, Zl ****, außer Kraft.“Gleichzeitig wird

Paragraph 69, Absatz eins, Litera b, in Verbindung mit Paragraph 36, TFLG 1996 für die Agrargemeinschaft römisch fünf die als Anlage zu diesem Bescheid ergehende Verwaltungssatzung, welche einen integrierenden Bestandteil dieses Bescheides bildet, in Kraft gesetzt. Mit Rechtskraft dieses Bescheides tritt die bisherige Verwaltungssatzung, erlassen mit Bescheid vom 17.05.1982, Zl ****, außer Kraft.“ Gegen diesen Bescheid erhoben die im Spruch genannten Beschwerdeführer eine gleichlautende mit 06.09.2012 datierte Berufung. Diese Berufung hat im Kopf die Namen A A, Adresse und B B, Adresse, aufgewiesen und wurde mehrfach von verschiedenen, nunmehr im Spruch dieses Bescheides angeführten Mitgliedern unterfertigt. Mit Eingabe vom 17.09.2012, wurde unter der obigen Agrargemeinschaft V ebenfalls eine Berufung gegen den Bescheid vom 31.08.2012 erhoben. Es wird zwar auf eine Sitzung des Ausschusses der Agrargemeinschaft V Bezug genommen, doch wurde diese Berufung nicht vom Obmann als Vertreter der Agrargemeinschaft eingebracht sondern vom Obmann Stellvertreter B B und drei weiteren Ausschussmitgliedern, nämlich A A, C C und D D unterfertigt. Daher ist diese Berufung auch diesen vier Mitgliedern zuzurechnen. Gegen diesen Bescheid erhoben die im Spruch genannten Beschwerdeführer eine gleichlautende mit 06.09.2012 datierte Berufung. Diese Berufung hat im Kopf die Namen A A, Adresse und B B, Adresse, aufgewiesen und wurde mehrfach von verschiedenen, nunmehr im Spruch dieses Bescheides angeführten Mitgliedern unterfertigt. Mit Eingabe vom 17.09.2012, wurde unter der obigen Agrargemeinschaft römisch fünf ebenfalls eine Berufung gegen den Bescheid vom 31.08.2012 erhoben. Es wird zwar auf eine Sitzung des Ausschusses der Agrargemeinschaft römisch fünf Bezug genommen, doch wurde diese Berufung nicht vom Obmann als Vertreter der Agrargemeinschaft eingebracht sondern vom Obmann Stellvertreter B B und drei weiteren Ausschussmitgliedern, nämlich A A, C C und D D unterfertigt. Daher ist diese Berufung auch diesen vier Mitgliedern zuzurechnen. Im Wesentlichen bringen die Beschwerdeführer vor, dass die Gemeinde V bei der Agrargemeinschaftsgründung mit einem sehr hohen Prozentsatz (über 27 %) in die Agrargemeinschaft einreguliert worden sei. Damit sei bereits damals eine Entscheidung über die Aufteilung der ja bereits bestehenden Substanznutzung zwischen Gemeinde und den Nutzungsberechtigten getroffen worden. Insoweit gehe die Argumentation im Bescheid fehl, dass die Agrargemeinschaft zwischenzeitlich über die Holz- und Weidenutzung hinaus Erträge erziele, die eine Änderung von Amts wegen notwendig machen würde, da ja bereits bei der Regulierung 1963 Jagdpacht erzielt und Schotterentnahme betrieben worden sei. Seit dem Bestand der Agrargemeinschaft habe es auch nie eine Ausschüttung eines eventuellen „Überlings“ an Mitglieder gegeben, sondern seien die Einnahmen laufend in die Schutzwaldsanierung und Wegerrichtung bzw –erhaltung zum Wohle der gesamten Gemeinde investiert worden. Der Großteil der Anteilsrechte für die Gemeinde werde als Nutzholz ausgewiesen, während bei den übrigen Mitgliedern der wesentliche Teil aus einem Brennholzbezugsrecht bestehe. Dass bei der Feststellung der Gemeindegutseigenschaft das einzelne Mitglied kein Einspruchsrecht habe, werde als ungerecht empfunden. Abschließend wurde die Agrarbehörde aufgefordert, den gegenständlichen Bescheid zu beheben und von der geplanten Abänderung des Regulierungsplanes abzusehen. Im Wesentlichen bringen die Beschwerdeführer vor, dass die Gemeinde römisch fünf bei der Agrargemeinschaftsgründung mit einem sehr hohen Prozentsatz (über 27 %) in die Agrargemeinschaft einreguliert worden sei. Damit sei bereits damals eine Entscheidung über die Aufteilung der ja bereits bestehenden Substanznutzung zwischen Gemeinde und den Nutzungsberechtigten getroffen worden. Insoweit gehe die Argumentation im Bescheid fehl, dass die Agrargemeinschaft zwischenzeitlich über die Holz- und Weidenutzung hinaus Erträge erziele, die eine Änderung von Amts wegen notwendig machen würde, da ja bereits bei der Regulierung 1963 Jagdpacht erzielt und Schotterentnahme betrieben worden sei. Seit dem Bestand der Agrargemeinschaft habe es auch nie eine Ausschüttung eines eventuellen „Überlings“ an Mitglieder gegeben, sondern seien die Einnahmen laufend in die Schutzwaldsanierung und Wegerrichtung bzw –erhaltung zum Wohle der gesamten Gemeinde investiert worden. Der Großteil der Anteilsrechte für die Gemeinde werde als Nutzholz ausgewiesen, während bei den übrigen Mitgliedern der wesentliche Teil aus einem Brennholzbezugsrecht bestehe. Dass bei der Feststellung der Gemeindegutseigenschaft das einzelne Mitglied kein Einspruchsrecht habe, werde als ungerecht empfunden. Abschließend wurde die Agrarbehörde aufgefordert, den gegenständlichen Bescheid zu beheben und von der geplanten Abänderung des Regulierungsplanes abzusehen. II. Rechtsgrundlagen: römisch zwei. Rechtsgrundlagen: Die für das gegenständliche Verfahren relevanten Bestimmungen des Tiroler Flurverfassungslandesgesetzes 1996 lauten wie folgt: „§ 69 Abänderung von Regulierungsplänen

(1)Die Abänderung von Regulierungsplänen, auch zur Vereinigung von zwei oder mehreren Agrargemeinschaften, steht nur der Agrarbehörde zu. Sie kann erfolgen:
  1. a)auf Antrag der Agrargemeinschaft,
  2. b)bei Agrargemeinschaften nach § 33 Abs. 2 lit. c auf Antrag der Gemeinde oderb) bei Agrargemeinschaften nach Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, auf Antrag der Gemeinde oder
  3. c)von Amts wegen. Anträge nach lit. a und b müssen auf entsprechenden Beschlüssen des jeweils zuständigen Organes beruhen.Anträge nach Litera a und b müssen auf entsprechenden Beschlüssen des jeweils zuständigen Organes beruhen.
(3)Die Abweisung eines Antrages nach Abs. 1 lit. a oder b erfolgt durch Bescheid, gegen den im Fall des Abs. 1 lit. a die Agrargemeinschaft und im Fall des Abs. 1 lit. b die Gemeinde Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erheben kann. Gegen einen von Amts wegen oder aufgrund eines Antrages nach Abs. 1 lit. b erlassenen Abänderungsbescheid können die Agrargemeinschaft und deren einzelne Mitglieder und im Fall des Abs. 1 lit. b auch die Gemeinde Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erheben.“
(3)Die Abweisung eines Antrages nach Absatz eins, Litera a, oder b erfolgt durch Bescheid, gegen den im Fall des Absatz eins, Litera a, die Agrargemeinschaft und im Fall des Absatz eins, Litera b, die Gemeinde Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erheben kann. Gegen einen von Amts wegen oder aufgrund eines Antrages nach Absatz eins, Litera b, erlassenen Abänderungsbescheid können die Agrargemeinschaft und deren einzelne Mitglieder und im Fall des Absatz eins, Litera b, auch die Gemeinde Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erheben.“ III. Rechtliche Erwägungen:römisch drei. Rechtliche Erwägungen: A. Zur Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Tirol:

Art 151Abs 51 Z 8 B-VG i

Vm Punkt A. Z 3 der Anlage zum B-VG wurden die Landesagrarsenate mit 01.01.2014 aufgelöst. Das Landesverwaltungsgericht Tirol ist nunmehr zur Entscheidung über die vorliegenden Berufungen, welche als Bescheidbeschwerden

Art 130

Abs 1 Z 1 B-VG zu qualifizieren sind, zuständig.

Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 8, B-VG in Verbindung mit Punkt A.

Ziffer 3, der Anlage zum B-VG wurden die Landesagrarsenate mit 01.01.2014 aufgelöst. Das Landesverwaltungsgericht Tirol ist nunmehr zur Entscheidung über die vorliegenden Berufungen, welche als Bescheidbeschwerden

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG zu qualifizieren sind, zuständig.

B. Zur Zulässigkeit der Bescheidbeschwerden

Art 130

Abs 1 Z 1 B-VG: Zur Zulässigkeit der Bescheidbeschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG: Der angefochtene Bescheid wurde auf Antrag der Gemeinde erlassen und stützte sich damit auf § 69 Abs 1 lit b Tiroler Flurverfassungslandesgesetz 1996 LGBl Nr 74/1996 idF LGBl Nr 7/2010 (TFLG 1996).

§ 69

Abs 3 letzter Satz TFLG 1996, in der vorgenannten Fassung, konnten die Agrargemeinschaft und deren einzelne Mitglieder gegen einen aufgrund eines Antrages nach Abs 1 lit b erlassenen Abänderungsbescheid Berufung erheben. Die nunmehrigen Beschwerdeführer waren somit berufungslegitimiert. § 69 Abs 3 letzter Satz TFLG 1996, geändert durch die Novelle LGBl Nr 130/2013, sieht inzwischen ein Beschwerderecht an das Landesverwaltungsgericht Tirol vor. Der angefochtene Bescheid wurde auf Antrag der Gemeinde erlassen und stützte sich damit auf Paragraph 69, Absatz eins, Litera b, Tiroler Flurverfassungslandesgesetz 1996 Landesgesetzblatt Nr 74 aus 1996, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 7 aus 2010, (TFLG 1996).

Paragraph 69, Absatz 3, letzter Satz TFLG 1996, in der vorgenannten Fassung, konnten die Agrargemeinschaft und deren einzelne Mitglieder gegen einen aufgrund eines Antrages nach Absatz eins, Litera b, erlassenen Abänderungsbescheid Berufung erheben. Die nunmehrigen Beschwerdeführer waren somit berufungslegitimiert. Paragraph 69, Absatz 3, letzter Satz TFLG 1996, geändert durch die Novelle Landesgesetzblatt Nr 130 aus 2013,, sieht inzwischen ein Beschwerderecht an das Landesverwaltungsgericht Tirol vor. C. Zum Prüfungsumfang:

§ 27Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4) zu überprüfen.

§ 9Abs 1 Z 3 und 4 Vw

GVG hat die Beschwerde die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt und das Begehren zu enthalten. Aufgrund der Ausführungen in den vorliegenden Bescheidbeschwerden

Art 130

Abs 1 Z 1 B-VG gilt der gesamte Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 31.08.2012, Zl ****, als Gegenstand der beim Landesverwaltungsgericht Tirol anhängigen Beschwerdeverfahren.

Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) zu überprüfen.

Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 VwGVG hat die Beschwerde die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt und das Begehren zu enthalten. Aufgrund der Ausführungen in den vorliegenden Bescheidbeschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG gilt der gesamte Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 31.08.2012, Zl ****, als Gegenstand der beim Landesverwaltungsgericht Tirol anhängigen Beschwerdeverfahren. D. Zur Sache: Mit Spruchpunkt

  1. des Bescheides vom 16.01.2012, Zl ****, stellte die belangte Behörde fest, dass die dort angeführten Grundstücke allesamt vorgetragen in der EZ *** Grundbuch ***, Gemeindegut iSd § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 sind. Mit diesem Feststellungsbescheid wurde in einer die Agrarbehörden und die Verwaltungsgerichte bindenden Art und Weise festgestellt, dass die Agrargemeinschaft V eine solche nach § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 ist. Besteht ein solcher rechtskräftiger Feststellungsbescheid, müssen die Agrarbehörden und die Verwaltungsgerichte davon ausgehen, selbst dann, wenn dieser Ausspruch rechtswidrig wäre (vgl VwGH 24.07.2012, Zl AW 2012/07/0029). Das Landesverwaltungsgericht Tirol ist folglich nicht berechtigt, neuerlich die Frage zu prüfen, ob die Agrargemeinschaft V eine solche nach § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 ist. Mit Spruchpunkt
  2. des Bescheides vom 16.01.2012, Zl ****, stellte die belangte Behörde fest, dass die dort angeführten Grundstücke allesamt vorgetragen in der EZ *** Grundbuch ***, Gemeindegut iSd Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996 sind. Mit diesem Feststellungsbescheid wurde in einer die Agrarbehörden und die Verwaltungsgerichte bindenden Art und Weise festgestellt, dass die Agrargemeinschaft römisch fünf eine solche nach Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996 ist. Besteht ein solcher rechtskräftiger Feststellungsbescheid, müssen die Agrarbehörden und die Verwaltungsgerichte davon ausgehen, selbst dann, wenn dieser Ausspruch rechtswidrig wäre vergleiche VwGH 24.07.2012, Zl AW 2012/07/0029). Das Landesverwaltungsgericht Tirol ist folglich nicht berechtigt, neuerlich die Frage zu prüfen, ob die Agrargemeinschaft römisch fünf eine solche nach Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996 ist. In Folge dieser Feststellung gilt § 33 Abs 5 TFLG 1996 und steht der Substanzwert, sohin jener Wert, der nach Abzug der Belastung durch die land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte verbleibt, der Gemeinde V zu. Mit Erkenntnis vom 10.12.2010, Zl B 637/10 ua, bestätigte der Verfassungsgerichtshof die Verfassungskonformität dieser Bestimmung. In Folge dieser Feststellung gilt Paragraph 33, Absatz 5, TFLG 1996 und steht der Substanzwert, sohin jener Wert, der nach Abzug der Belastung durch die land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte verbleibt, der Gemeinde römisch fünf zu. Mit Erkenntnis vom 10.12.2010, Zl B 637/10 ua, bestätigte der Verfassungsgerichtshof die Verfassungskonformität dieser Bestimmung. Im Hinblick auf die Agrargemeinschaft V ist damit von folgenden Prämissen auszugehen: Im Hinblick auf die Agrargemeinschaft römisch fünf ist damit von folgenden Prämissen auszugehen:
  3. Die Agrargemeinschaft V besteht im Hinblick auf die im Spruchpunkt
  4. des Bescheides des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 16.01.2012, Zl ****, angeführten Grundstücke, allesamt vorgetragen in EZ *** Grundbuch ***, auf Gemeindegut iSd § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG
  5. Damit ist sie eine Gemeindegutsagrargemeinschaft. Dieser Umstand wurde in Folge des Bescheides der belangten Behörde vom 16.01.2012, im Eigentumsblatt der EZ *** Grundbuch *** durch Beschluss des Bezirksgerichtes W vom 21.02.2012, Zl ****, ersichtlich gemacht.
  6. Die Agrargemeinschaft römisch fünf besteht im Hinblick auf die im Spruchpunkt
  7. des Bescheides des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 16.01.2012, Zl ****, angeführten Grundstücke, allesamt vorgetragen in EZ *** Grundbuch ***, auf Gemeindegut iSd Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG
  8. Damit ist sie eine Gemeindegutsagrargemeinschaft. Dieser Umstand wurde in Folge des Bescheides der belangten Behörde vom 16.01.2012, im Eigentumsblatt der EZ *** Grundbuch *** durch Beschluss des Bezirksgerichtes W vom 21.02.2012, Zl ****, ersichtlich gemacht.
  9. Die Agrargemeinschaft V besteht aus der substanzberechtigten Gemeinde V und der Gesamtheit der jeweiligen Eigentümer der Stammsitzliegenschaften mit den im Regulierungsplan des Amtes der Tiroler Landesregierung von 18.06.1963, Zl ****, idF der Bescheide des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 15.01.1964, Zl ****, vom 17.05.1982, Zl ****, vom 12.10.1998, Zl ****, und vom 21.10.1998, Zl ****, definierten Anteilsrechten.
  10. Die Agrargemeinschaft römisch fünf besteht aus der substanzberechtigten Gemeinde römisch fünf und der Gesamtheit der jeweiligen Eigentümer der Stammsitzliegenschaften mit den im Regulierungsplan des Amtes der Tiroler Landesregierung von 18.06.1963, Zl ****, in der Fassung der Bescheide des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 15.01.1964, Zl ****, vom 17.05.1982, Zl ****, vom 12.10.1998, Zl ****, und vom 21.10.1998, Zl ****, definierten Anteilsrechten.
  11. Unter Spruchpunkt
  12. des Bescheides des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 16.01.2012, Zl ****, wurde festgestellt, dass die dort angeführten Grundstücke vorgetragen in der EZ *** Grundbuch *** sowie das Gst ***, alleinig vorgetragen im EZ *** Grundbuch ***, kein Gemeindegut im Sinne des § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 darstellen. Der Substanzwert

§ 33Abs 5 TFLG 1996 steht seit jeher der Gemeinde V zu.

Die Nutzungsrechte bestehen und bestanden seit jeher ausschließlich in Bezug auf Naturalleistungen und sind bzw waren stets auf den Haus- und Gutsbedarf der berechtigten Liegenschaften beschränkt.

  1. Unter Spruchpunkt
  2. des Bescheides des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 16.01.2012, Zl ****, wurde festgestellt, dass die dort angeführten Grundstücke vorgetragen in der EZ *** Grundbuch *** sowie das Gst ***, alleinig vorgetragen im EZ *** Grundbuch ***, kein Gemeindegut im Sinne des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996 darstellen. Der Substanzwert

Paragraph 33, Absatz 5, TFLG 1996 steht seit jeher der Gemeinde römisch fünf zu. Die Nutzungsrechte bestehen und bestanden seit jeher ausschließlich in Bezug auf Naturalleistungen und sind bzw waren stets auf den Haus- und Gutsbedarf der berechtigten Liegenschaften beschränkt. Wenn die Beschwerdeführer unter Bezugnahme auf den Regulierungsplan für das Gemeindegut der Gemeinde V des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 18.06.1963, Zl ****, darauf hinweisen, dass die Ansprüche der Gemeinde V aufgrund des dort erwähnten Anteilsrechtes der Gemeinde V an der Agrargemeinschaft V (733.962 Anteile) abgefunden worden seien, ist festzuhalten, dass es zwischen der Gemeinde V und der Agrargemeinschaft V zu keinem Zeitpunkt zu einer Vermögensauseinandersetzung im Rahmen eines von der belangten Behörde genehmigten Parteienübereinkommens oder einer Hauptteilung kam. Wenn die Beschwerdeführer unter Bezugnahme auf den Regulierungsplan für das Gemeindegut der Gemeinde römisch fünf des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 18.06.1963, Zl ****, darauf hinweisen, dass die Ansprüche der Gemeinde römisch fünf aufgrund des dort erwähnten Anteilsrechtes der Gemeinde römisch fünf an der Agrargemeinschaft römisch fünf (733.962 Anteile) abgefunden worden seien, ist festzuhalten, dass es zwischen der Gemeinde römisch fünf und der Agrargemeinschaft römisch fünf zu keinem Zeitpunkt zu einer Vermögensauseinandersetzung im Rahmen eines von der belangten Behörde genehmigten Parteienübereinkommens oder einer Hauptteilung kam. In Spruchpunkt I.

  1. des angefochtenen Bescheides stellte die belangte Behörde fest, dass die dort angeführten Grundstücke des Regulierungsgebietes der Agrargemeinschaft V Gemeindegut und in Spruchpunkt I.
  2. die dort angeführten Grundstücke kein Gemeindegut iSd § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 seien. Hierbei handelt es sich um eine bloße Wiederholung der mit Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 16.01.2012, Zl ****, erfolgten rechtskräftigen Feststellungen. Setzt sich die Behörde über die materielle Rechtskraft eines Bescheides hinweg und erlässt sie trotz Unwiderrufbarkeit/Unabänderlichkeit und Unwiederholbarkeit in derselben und damit „entschiedenen Sache“ nochmals eine Entscheidung, ohne dazu ermächtigt zu sein, ist der Bescheid inhaltlich rechtswidrig (vgl VwGH 12.12.2013, 2012/06/0208). In dem die belangte Behörde eine rechtskräftige Feststellung wiederholte, nahm sie eine ihr nach dem Gesetz nicht zustehende Kompetenz in Anspruch. Ihre Entscheidung ist sohin mit Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit behaftet, weshalb Spruchpunkt I. des bekämpften Bescheides wegen Rechtswidrigkeit in Folge Unzuständigkeit aufzuheben war. In Spruchpunkt römisch eins.
  3. des angefochtenen Bescheides stellte die belangte Behörde fest, dass die dort angeführten Grundstücke des Regulierungsgebietes der Agrargemeinschaft römisch fünf Gemeindegut und in Spruchpunkt römisch eins.
  4. die dort angeführten Grundstücke kein Gemeindegut iSd Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996 seien. Hierbei handelt es sich um eine bloße Wiederholung der mit Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 16.01.2012, Zl ****, erfolgten rechtskräftigen Feststellungen. Setzt sich die Behörde über die materielle Rechtskraft eines Bescheides hinweg und erlässt sie trotz Unwiderrufbarkeit/Unabänderlichkeit und Unwiederholbarkeit in derselben und damit „entschiedenen Sache“ nochmals eine Entscheidung, ohne dazu ermächtigt zu sein, ist der Bescheid inhaltlich rechtswidrig vergleiche VwGH 12.12.2013, 2012/06/0208). In dem die belangte Behörde eine rechtskräftige Feststellung wiederholte, nahm sie eine ihr nach dem Gesetz nicht zustehende Kompetenz in Anspruch. Ihre Entscheidung ist sohin mit Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit behaftet, weshalb Spruchpunkt römisch eins. des bekämpften Bescheides wegen Rechtswidrigkeit in Folge Unzuständigkeit aufzuheben war. Zur Abänderung der Haupturkunde des Regulierungsplanes: Durch die Spruchpunkte II./
  5. bis
  6. des angefochtenen Bescheides wurde der Regulierungsplan der belangten Behörde vom 18.06.1963, Zl ****, in der Fassung der Bescheide des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 15.01.1964, Zl ****, vom 17.05.1982, Zl ****, vom 12.10.1998, Zl ****, und vom 21.10.1998, Zl ****, durch einen Anhang II abgeändert. Durch die Spruchpunkte römisch zwei./
  7. bis
  8. des angefochtenen Bescheides wurde der Regulierungsplan der belangten Behörde vom 18.06.1963, Zl ****, in der Fassung der Bescheide des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 15.01.1964, Zl ****, vom 17.05.1982, Zl ****, vom 12.10.1998, Zl ****, und vom 21.10.1998, Zl ****, durch einen Anhang römisch zwei abgeändert. Grundsätzlich ist hierzu festzuhalten, dass eine Abänderung von Regulierungsplänen der Agrarbehörde zusteht und bei Gemeindegutsagrargemeinschaften

§ 69Abs 1 lit b TFLG 1996 auf Antrag der Gemeinde erfolgen kann.

Der Verfassungsgerichtshof geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass eine Änderung nur dann, aber auch immer dann stattzufinden hat, wenn sich die erfolgte Regulierung für die Ausübung der land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte unzweckmäßig erweist oder die für die Nutzungsverhältnisse maßgeblich gewesenen Umstände geändert haben (vgl VfGH 11.06.2008, Zl B 464/07). Entsprechend dem vorzitierten Verfassungsgerichtshoferkenntnis kommt eine solche Änderung der Umstände bei verfassungskonformer Auslegung der nunmehrigen Rechtslage in Betracht. In Folge des bisher unberücksichtigt gebliebenen Substanznutzungsrechtes der Gemeinde V hatte die belangte Behörde den Regulierungsplan zu Recht abgeändert. Grundsätzlich ist hierzu festzuhalten, dass eine Abänderung von Regulierungsplänen der Agrarbehörde zusteht und bei Gemeindegutsagrargemeinschaften

Paragraph 69, Absatz eins, Litera b, TFLG 1996 auf Antrag der Gemeinde erfolgen kann. Der Verfassungsgerichtshof geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass eine Änderung nur dann, aber auch immer dann stattzufinden hat, wenn sich die erfolgte Regulierung für die Ausübung der land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte unzweckmäßig erweist oder die für die Nutzungsverhältnisse maßgeblich gewesenen Umstände geändert haben vergleiche VfGH 11.06.2008, Zl B 464/07). Entsprechend dem vorzitierten Verfassungsgerichtshoferkenntnis kommt eine solche Änderung der Umstände bei verfassungskonformer Auslegung der nunmehrigen Rechtslage in Betracht. In Folge des bisher unberücksichtigt gebliebenen Substanznutzungsrechtes der Gemeinde römisch fünf hatte die belangte Behörde den Regulierungsplan zu Recht abgeändert. Konkret hat die belangte Behörde in Abschnitt II. der Haupturkunde „Parteien und Anteilsrechte“ nach Punkt B. (Aufzählung der Nutzungsberechtigten) einen Punkt C. neu eingefügt. Damit hat die belangte Behörde die Haupturkunde angepasst und festgehalten, dass die Gemeinde V an den Substanznutzungen im Sinne des § 33 Abs 5 TFLG 1996 an den Grundstücken des Gemeindegutes iSd § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 anteilsberechtigt ist. Konkret hat die belangte Behörde in Abschnitt römisch zwei. der Haupturkunde „Parteien und Anteilsrechte“ nach Punkt B. (Aufzählung der Nutzungsberechtigten) einen Punkt C. neu eingefügt. Damit hat die belangte Behörde die Haupturkunde angepasst und festgehalten, dass die Gemeinde römisch fünf an den Substanznutzungen im Sinne des Paragraph 33, Absatz 5, TFLG 1996 an den Grundstücken des Gemeindegutes iSd Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996 anteilsberechtigt ist. Dementsprechend hat die belangte Behörde auch im Abschnitt II. der Haupturkunde „Parteien und Anteilsrechte“ unter Punkt

  1. durch Einfügung eines Satzes klargestellt, dass die Erträge an den Substanznutzungen iSd § 33 Abs 5 TFLG an den Grundstücken des Gemeindegutes iSd § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 der Gemeinde V zustehen. Dementsprechend hat die belangte Behörde auch im Abschnitt römisch zwei. der Haupturkunde „Parteien und Anteilsrechte“ unter Punkt
  2. durch Einfügung eines Satzes klargestellt, dass die Erträge an den Substanznutzungen iSd Paragraph 33, Absatz 5, TFLG an den Grundstücken des Gemeindegutes iSd Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996 der Gemeinde römisch fünf zustehen. Korrespondierend dazu, hat die belangte Behörde im Abschnitt II. der Haupturkunde „Parteien und Anteilsrechte“ in Punkt
  3. klargestellt, dass die Gemeinde V im Ausmaß ihrer Erträge an den Substanznutzungen (§ 33 Abs 5 TFLG 1996) auch die Lasten des Regulierungsgebietes zu tragen hat. Korrespondierend dazu, hat die belangte Behörde im Abschnitt römisch zwei. der Haupturkunde „Parteien und Anteilsrechte“ in Punkt
  4. klargestellt, dass die Gemeinde römisch fünf im Ausmaß ihrer Erträge an den Substanznutzungen (Paragraph 33, Absatz 5, TFLG 1996) auch die Lasten des Regulierungsgebietes zu tragen hat. Insgesamt waren die von der belangten Behörde vorgenommenen Änderungen des Regulierungsplanes zur Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben erforderlich. Zur Neuerlassung der Satzung: Mit Spruchpunkt II.
  5. des in Beschwerde gezogenen Bescheides hat die belangte Behörde eine neue Verwaltungssatzung in Kraft gesetzt und die Verwaltungssatzung vom 17.05.1982, Zl ****, außer Kraft gesetzt. Mit 01.07.2014 ist die Novelle zum Tiroler Flurverfassungslandesgesetz LGBl Nr 70/2014 in Kraft getreten. Da die von der belangten Behörde erlassene Verwaltungssatzung mit der Novelle zum TFLG nicht im Einklang steht, war den Beschwerden in diesem Punkt Folge zugeben und die erlassene Verwaltungssatzung ersatzlos zu beheben. Mit Spruchpunkt römisch zwei.
  6. des in Beschwerde gezogenen Bescheides hat die belangte Behörde eine neue Verwaltungssatzung in Kraft gesetzt und die Verwaltungssatzung vom 17.05.1982, Zl ****, außer Kraft gesetzt. Mit 01.07.2014 ist die Novelle zum Tiroler Flurverfassungslandesgesetz Landesgesetzblatt Nr 70 aus 2014, in Kraft getreten. Da die von der belangten Behörde erlassene Verwaltungssatzung mit der Novelle zum TFLG nicht im Einklang steht, war den Beschwerden in diesem Punkt Folge zugeben und die erlassene Verwaltungssatzung ersatzlos zu beheben. IV. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung: römisch vier. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung: Das Verwaltungsgericht kann nach § 24 Abs 4 VwGVG trotz eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, soweit durch Bundes- oder Landesgesetze nichts anderes bestimmt ist und wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der EMRK, noch Art 47 der Charter der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im vorliegenden Fall wird eine Verhandlung vom Landesverwaltungsgericht Tirol nicht für erforderlich erachtet, zumal für die Entscheidung über die vorliegenden Beschwerden keine Sachverhalts- sondern lediglich Rechtsfragen zu klären waren. Damit liegt aber ein besonderer Grund vor, der auch im Lichte der Rechtsprechung des EGMR eine Einschränkung des Grundrechts auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zulässt. Im Fall Faugel (EGMR 20.11.2003, 58.647/00 und 58.649/00) wurde ein solch besonderer Grund, der von der Verpflichtung zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung entbindet, etwa dann angenommen, wenn in einem Verfahren ausschließlich rechtliche oder höchst technische Fragen zur Diskussion stehen. Insofern konnte im vorliegenden Fall auch nach § 24 Abs 4 VwGVG aufgrund des Vorliegens der darin genannten Voraussetzungen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, diese wurde von den Beschwerdeführern auch nicht beantragt. Das Verwaltungsgericht kann nach Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG trotz eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, soweit durch Bundes- oder Landesgesetze nichts anderes bestimmt ist und wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der EMRK, noch Artikel 47, der Charter der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im vorliegenden Fall wird eine Verhandlung vom Landesverwaltungsgericht Tirol nicht für erforderlich erachtet, zumal für die Entscheidung über die vorliegenden Beschwerden keine Sachverhalts- sondern lediglich Rechtsfragen zu klären waren. Damit liegt aber ein besonderer Grund vor, der auch im Lichte der Rechtsprechung des EGMR eine Einschränkung des Grundrechts auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zulässt. Im Fall Faugel (EGMR 20.11.2003, 58.647/00 und 58.649/00) wurde ein solch besonderer Grund, der von der Verpflichtung zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung entbindet, etwa dann angenommen, wenn in einem Verfahren ausschließlich rechtliche oder höchst technische Fragen zur Diskussion stehen. Insofern konnte im vorliegenden Fall auch nach Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG aufgrund des Vorliegens der darin genannten Voraussetzungen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, diese wurde von den Beschwerdeführern auch nicht beantragt. V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch fünf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

§ 25aAbs 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art 133Abs 4 B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Wie dargelegt, war das Landesverwaltungsgericht Tirol bei der hier entscheidenden Rechtsfrage, ob die Agrargemeinschaft V eine Gemeindegutsagrargemeinschaft ist, an einen rechtskräftigen Feststellungsbescheid gebunden. Im Übrigen wurde bei der Entscheidung die Judikatur des Verfassungs- und des Verwaltungsgerichtshofes berücksichtigt (vgl insbesondere VfGH 11.06.2008, B 464/07; 10.12.2010, B 639/ua; 02.10.2013, Zahlen B 550/2012, B 552/2012, B 553/2012; VwGH 30.06.2011, 2010/07/0091). Wie dargelegt, war das Landesverwaltungsgericht Tirol bei der hier entscheidenden Rechtsfrage, ob die Agrargemeinschaft römisch fünf eine Gemeindegutsagrargemeinschaft ist, an einen rechtskräftigen Feststellungsbescheid gebunden. Im Übrigen wurde bei der Entscheidung die Judikatur des Verfassungs- und des Verwaltungsgerichtshofes berücksichtigt vergleiche insbesondere VfGH 11.06.2008, B 464/07; 10.12.2010, B 639/ua; 02.10.2013, Zahlen B 550 aus 2012,, B 552 aus 2012,, B 553 aus 2012,; VwGH 30.06.2011, 2010/07/0091). Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Christian Visinteiner (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2014.33.0081.1

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.