RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum20.12.2016 GeschäftszahlLVwG-2016/16/2123-4 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter D
§§ 6, 7 Abs.
1 und 2, 8, 9 Abs. 1 und 2, 14 Abs. 4, 27 Abs. 3 und 28 Abs. 3 bewilligungspflichtiges Vorhaben ohne naturschutzrechtliche Bewilligung ausführt; a)
Paragraphen 6, 7, Absatz eins und 2, 8, 9 Absatz eins und 2, 14 Absatz 4, 27, Absatz 3 und 28 Absatz 3, bewilligungspflichtiges Vorhaben ohne naturschutzrechtliche Bewilligung ausführt;
(7)Wurde ein Vorhaben ohne naturschutzrechtliche Bewilligung oder entgegen einem Verbot nach diesem Gesetz, einer Verordnung aufgrund dieses Gesetzes oder einem der in der Anlage zu § 48 Abs. 1 genannten Gesetze oder ohne die nach § 16 Abs. 1 erster Satz erforderliche Anzeige ausgeführt, so endet das strafbare Verhalten erst mit der Beseitigung des rechtswidrigen Zustandes.“
(7)Wurde ein Vorhaben ohne naturschutzrechtliche Bewilligung oder entgegen einem Verbot nach diesem Gesetz, einer Verordnung aufgrund dieses Gesetzes oder einem der in der Anlage zu Paragraph 48, Absatz eins, genannten Gesetze oder ohne die nach Paragraph 16, Absatz eins, erster Satz erforderliche Anzeige ausgeführt, so endet das strafbare Verhalten erst mit der Beseitigung des rechtswidrigen Zustandes.“ Wie bereits aus der zitierten Vorschrift hervorgeht beginnt die Strafbarkeitsverjährung erst mit der Beseitigung des rechtswidrigen Zustandes. Das heißt entweder mit der Erteilung der Bewilligung oder der Durchführung des Wiederherstellungsauftrages. Im gegenständlichen Fall ist beides auszuschließen, da der Beschwerdeführer nicht den Wiederherstellungsbescheid bisher befolgt und auch bisher keine naturschutzrechtliche Bewilligung erlangt hat. Die Strafbarkeitsverjährung hat daher nicht geendet, sodass zusätzliche Erwägungen über das Vorliegen von Unterbrechungsbestimmungen zur Strafbarkeitsverjährung nicht notwendig sind. 2.Erwägungen zum nicht Vorliegen des Doppelverwertungsverbotes bzw des Prinzips „ne bis in idem“: Wie bereits unter der Sachverhaltsdarstellung ausgeführt wurde, betraf das Verfahren zum Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 08.05.2012, US-146-2011, ganz andere Bereiche als das gegenständliche. Überdies wurde dieses Verfahren in Folge § 51 VStG 1991 eingestellt. Es kann daher von der Logik schon keine Doppelbestrafung geben. Wie bereits unter der Sachverhaltsdarstellung ausgeführt wurde, betraf das Verfahren zum Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 08.05.2012, US-146-2011, ganz andere Bereiche als das gegenständliche. Überdies wurde dieses Verfahren in Folge Paragraph 51, VStG 1991 eingestellt. Es kann daher von der Logik schon keine Doppelbestrafung geben. 2.Aufführungen zu den einzelnen Tatbeständen: 2.1. zu § 45 Abs 1 lit a Tiroler Naturschutzgesetz 20052.1. zu Paragraph 45, Absatz eins, Litera a, Tiroler Naturschutzgesetz 2005 „§ 45 Strafbestimmungen
(1)Wer a)
§§ 6, 7 Abs.
1 und 2, 8, 9 Abs. 1 und 2, 14 Abs. 4, 27 Abs. 3 und 28 Abs. 3 bewilligungspflichtiges Vorhaben ohne naturschutzrechtliche Bewilligung ausführt; a)
Paragraphen 6, 7, Absatz eins und 2, 8, 9 Absatz eins und 2, 14 Absatz 4, 27, Absatz 3 und 28 Absatz 3, bewilligungspflichtiges Vorhaben ohne naturschutzrechtliche Bewilligung ausführt; Wie den unbedenklichen Sachverhaltsfeststellungen des Wiederherstellungsverfahrens zu entnehmen ist, hat der Beschwerdeführer die ihm zur Last gelegten Geländeabtragungen und Geländeaufschüttungen durchgeführt, obwohl ihm klar sein musste, dass die Rodungsbewilligung derartige Geländeabtragungen und Geländeaufschüttungen nicht umfasst und er mehrmals auf Bewilligungspflicht hingewiesen wurde. Als Verschuldensgrad wegen der dokumentierten Belehrungen durch die Behörde bedingter Vorsatz anzunehmen. Der Unrechtsgehalt ist schwerwiegend, da ein Landschaftsbild erheblich verändert wurde. Als mildernd ist nicht zu werten, außer der langen Dauer des Verwaltungsstrafverfahrens. Unter Bedachtnahme auf den gesetzlichen Strafrahmen von Euro 3.000,00 wurde diesem Milderungsgrund ausreichend Rechnung getragen, auch unter Bedachtnahme auf die Einkommensverhältnisse des Beschwerdeführers. Gegen die verhängte Ersatzarreststrafe bestehen keine Bedenken. Die Geldstrafe zu Punkt 1 ist daher zu bestätigen. 2.
- um Vorwurf der Entfernung von Gehölzgruppen und Heckenzügen außerhalb eingefriedeter bebauter Grundstücke ,damit zum Tatbestand des § 45 Abs 1 lit a Tiroler Naturschutzgesetz 2005 iVm § 6 lit i leg cit. Der Beschwerdeführer hat nicht bestritten, dass er die Gehölzgruppen entfernt hat. Dies geht auch aus der letzten Äußerung des Rechtsverwalters hervor. Verschuldensgrad ist aus den gleichen Gründen bedingter Vorsatz anzunehmen.Der Unrechtsgehalt der Übertretung ist nicht gering, da die Landschaft nachhaltig verändert wurde. Als mildernd ist nur die lange Dauer des Verwaltungsstrafverfahrens anzusehen. Die Geldstrafe ist im untersten Bereich des Strafrahmens so dass keine weitere Milderung möglich ist. Auch die Ersatzarreststrafe begegnet keinen Bedenken.2.
- um Vorwurf der Entfernung von Gehölzgruppen und Heckenzügen außerhalb eingefriedeter bebauter Grundstücke ,damit zum Tatbestand des Paragraph 45, Absatz eins, Litera a, Tiroler Naturschutzgesetz 2005 in Verbindung mit Paragraph 6, Litera i, leg cit. Der Beschwerdeführer hat nicht bestritten, dass er die Gehölzgruppen entfernt hat. Dies geht auch aus der letzten Äußerung des Rechtsverwalters hervor. Verschuldensgrad ist aus den gleichen Gründen bedingter Vorsatz anzunehmen.Der Unrechtsgehalt der Übertretung ist nicht gering, da die Landschaft nachhaltig verändert wurde. Als mildernd ist nur die lange Dauer des Verwaltungsstrafverfahrens anzusehen. Die Geldstrafe ist im untersten Bereich des Strafrahmens so dass keine weitere Milderung möglich ist. Auch die Ersatzarreststrafe begegnet keinen Bedenken. 2.3.Zum Tatbestand von Geländeabtragungen und Geländeaufschüttungen im Bereich von Feuchtgebieten (§ 9 Abs 1 lit c Tiroler Naturschutzgesetz 2005). 2.3.Zum Tatbestand von Geländeabtragungen und Geländeaufschüttungen im Bereich von Feuchtgebieten (Paragraph 9, Absatz eins, Litera c, Tiroler Naturschutzgesetz 2005). „§ 9 Schutz von Feuchtgebieten
(1)In Feuchtgebieten außerhalb geschlossener Ortschaften bedürfen folgende Vorhaben einer naturschutzrechtlichen Bewilligung:
- c)die Errichtung, Aufstellung und Anbringung von Anlagen sowie die Änderung von Anlagen, sofern die Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 berührt werden;“
- c)die Errichtung, Aufstellung und Anbringung von Anlagen sowie die Änderung von Anlagen, sofern die Interessen des Naturschutzes nach Paragraph eins, Absatz eins, berührt werden;“ Aus den unbedenklichen Sachverhaltsfeststellungen des Wiederherstellungsverfahrens geht hervor, dass für zwei Feuchtgebiete von den Geländeabtragungen und Geländeaufschüttungen des Beschwerdeführers betroffen waren. Als Verschuldensgrad ist aus den gleichen Gründen bedingter Vorsatz anzunehmen. Der Schutz von Feuchtgebieten stellt ein hohes Schutzziel dar, weshalb der Verstoß gegen diese Bestimmungen einen hohen Unrechtsgehalt aufweist. Als mildernd ist lediglich die lange Dauer des Verwaltungsstrafverfahrens anzusehen. Die verhängte Geldstrafe erscheint wegen der Bedeutung von Feuchtgebieten absolut angemessen und ist daher zu bestätigen, ebenso die Ersatzarreststrafe.. 2.4. Zum Vorwurf der Entfernung von wertvollen geschützten Pflanzen wie zB der Arnzei-Schlüsselblume, der Hohen-Schlüsselblume und der Flaum-Trespe (§ 23 Abs 1 lit a iVm § 45 Abs 1 lit f Tiroler Naturschutzgesetz 2005).2.4. Zum Vorwurf der Entfernung von wertvollen geschützten Pflanzen wie zB der Arnzei-Schlüsselblume, der Hohen-Schlüsselblume und der Flaum-Trespe (Paragraph 23, Absatz eins, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz eins, Litera f, Tiroler Naturschutzgesetz 2005). § 45Paragraph 45 Strafbestimmungen
(1)Wer f)
§§ 23Abs.
2 und 3 lit. a, 24 Abs. 2 und 3 lit. a oder 25 Abs. 1 verbotenes Vorhaben ohne Ausnahmebewilligung ausführt;“f)
Paragraphen 23, Absatz 2 und 3 Litera a,, 24 Absatz 2 und 3 Litera a, oder 25 Absatz eins, verbotenes Vorhaben ohne Ausnahmebewilligung ausführt;“ „§ 23 Geschützte Pflanzenarten und Pilze
(2)Hinsichtlich der im Anhang IV lit. b der Habitat-Richtlinie genannten Pflanzenarten sind in allen ihren Lebensstadien verboten:
(2)Hinsichtlich der im Anhang römisch vier Litera b, der Habitat-Richtlinie genannten Pflanzenarten sind in allen ihren Lebensstadien verboten: a) absichtliches Pflücken, Sammeln, Abschneiden, Ausgraben oder Vernichten von Exemplaren in deren Verbreitungsräumen in der Natur“ Laut den unbedenklichen Darlegungen des Sachverständigen EE im Verein mit den früheren Darlegungen des Zeugen BB ist davon auszugehen, dass Pflanzen wie die Arznei-Schlüsselblume, die Hohe-Schlüsselblume und die Flaum-Trespe und die gänzlich geschützte Mückenhändelwurz durch die Maßnahmen des Beschwerdeführers entfernt wurden. Der Beschwerdeführer war, wie in den Aktenvermerken des BB zu entnehmen ist, über die schützenswerten Pflanzen belehrt worden. Trotzdem wurden sie entfernt. Es ist daher von der Absicht des Beschwerdeführers zu diesem Delikt auszugehen. Der Unrechtsgehalt ist schwerwiegend, da der Schutz von Pflanzen zu den wichtigsten Schutzzwecken des Naturschutzgesetzes zählt. Als mildernd ist die Dauer des Verfahrens zu werten. Die Geldstrafe von Euro 3.000,00 ist am untersten Rand des gesetzlichen Strafrahmens und mit den Einkommensverhältnissen des Beschwerdeführers vereinbar, Es wurde damit auch der Milderungsgrund der langen Verfahrensdauer ausreichend gewürdigt. Die Geldstrafe ist daher ebenfalls zu bestätigen, ebenso die Ersatzarreststrafe. Es erwachsen daher bei allen vier Tatbeständen Beschwerdekosten. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Rechtsfragen im Zsammenhang mit naturschutzrechtlichen Bewilligungstatbeständen wurden im Einklang mit der Rechtsprechung des VwGH gelöst. Hinweis:Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Rechtsfragen im Zsammenhang mit naturschutzrechtlichen Bewilligungstatbeständen wurden im Einklang mit der Rechtsprechung des VwGH gelöst. Hinweis: Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen vergleiche Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG). Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Christoph Lehne (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2016.16.2123.4