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{'item': 'LVwG-2016/29/2047-2'}

Obsah (9)§ 50§ 52§ 25a§ 7f§ 7b§ 7i§ 45§ 7d§ 5

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum20.12.2016 GeschäftszahlLVwG-2016/29/2047-2 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin

§ 50Vw

GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.1.

Paragraph 50, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Der Spruch zu Faktum B) und C) wird insofern ergänzt, als weder Arbeitsverträge oder Dienstzettel, noch Lohnzettel, Lohnzahlungsnachweise oder Banküberweisungsbelege, Lohnaufzeichnungen, Arbeitszeitaufzeichnungen und Unterlagen betreffend die Lohneinstufung in deutscher Sprache bereitgehalten (Faktum B)) bzw binnen 48 Stunden übermittelt (Faktum C)) wurden. 2.

§ 52Abs 1 und 2 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von Euro 400,00 zu leisten.2.

Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von Euro 400,00 zu leisten. 3. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.3. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wird dem Beschwerdeführer spruchgemäß nachstehender Sachverhalt zur Last gelegt: „Sie sind Inhaber eines Einzelunternehmens (A A) mit Sitz der Unternehmensleitung in Polen, Adresse. Faktum A) Fehlende ZKO-Meldung In dieser Eigenschaft haben Sie als Arbeitgeber die Arbeitnehmer, 1) Herrn B B, geb. XX.XX.XXXX und1) Herrn B B, geb. römisch zwanzig.XX.XXXX und 2) Herrn C C, geb. XX.XX.XXXX,2) Herrn C C, geb. römisch zwanzig.XX.XXXX, in der Zeit von 24.08.2015 bis 24.11.2015 und jedenfalls am 22.09.2015 um 10:15 Uhr zur fortgesetzten Arbeitsleistung als Hilfsarbeiter (Montage von Fenstern) nach Österreich auf die Baustelle in V, Adresse, entsandt. Der zuvor angeführte Arbeitgeber hat jedoch diese Entsendung dieser vorangeführten Arbeitnehmer zur fortgesetzten Arbeitsleistung nach Österreich nicht vollständig im Sinne des § 7b Abs. 3 AVRAG der Zentralen Koordinationsstelle (ZKO) gemeldet. Es wurde lediglich der Firmensitz der Auftraggeberfirma und nicht der Beschäftigungsort in Österreich (Baustelle) angeführt.Baustelle in römisch fünf, Adresse, entsandt. Der zuvor angeführte Arbeitgeber hat jedoch diese Entsendung dieser vorangeführten Arbeitnehmer zur fortgesetzten Arbeitsleistung nach Österreich nicht vollständig im Sinne des Paragraph 7 b, Absatz 3, AVRAG der Zentralen Koordinationsstelle (ZKO) gemeldet. Es wurde lediglich der Firmensitz der Auftraggeberfirma und nicht der Beschäftigungsort in Österreich (Baustelle) angeführt. Faktum B) Fehlende Lohnunterlagen In dieser Eigenschaft haben Sie als Arbeitgeber die Arbeitnehmer, 1) Herrn B B, geb. XX.XX.XXXX und1) Herrn B B, geb. römisch zwanzig.XX.XXXX und 2) Herrn C C, geb. XX.XX.XXXX,2) Herrn C C, geb. römisch zwanzig.XX.XXXX, in der Zeit von 24.08.2015 bis 24.11.2015 und jedenfalls am 22.09.2015 um 10:15 Uhr nach Österreich, auf die Baustelle in V, Adresse, entsandt. Dort haben Sie diese als Hilfsarbeiter (Montage von Fenstern) beschäftigt, ohne dass die Lohnunterlagen (§ 7d AVRAG) der oben angeführten Arbeitnehmer in deutscher Sprache bereitgehalten wurden. Es konnten diese Dokumente der Finanzpolizei anlässlich der Kontrolle am 22.09.2015 um 10:15 Uhr nicht vorgelegt werden.in der Zeit von 24.08.2015 bis 24.11.2015 und jedenfalls am 22.09.2015 um 10:15 Uhr nach Österreich, auf die Baustelle in römisch fünf, Adresse, entsandt. Dort haben Sie diese als Hilfsarbeiter (Montage von Fenstern) beschäftigt, ohne dass die Lohnunterlagen (Paragraph 7 d, AVRAG) der oben angeführten Arbeitnehmer in deutscher Sprache bereitgehalten wurden. Es konnten diese Dokumente der Finanzpolizei anlässlich der Kontrolle am 22.09.2015 um 10:15 Uhr nicht vorgelegt werden. Faktum C) Nichtübermittlung der Lohnunterlagen

§ 7fAbs.

1 Z 3 AVRAG sind die Orange der Abgabenbehörde berechtigt, das Bereithalten der Unterlagen nach §§ 7b Abs. 5 und 7d zu überwachen sowie die zur Kontrolle des dem/der nicht dem ASVG unterliegenden Arbeitnehmer/in unter Beachtung der jeweiligen Einstufungskriterien zustehenden Entgelts im Sinne des § 7i Abs. 5 erforderlichen Erhebungen durchzuführen und in die zur Erhebung erforderlichen Unterlagen (§§ 7b Abs. 5 und 7d) Einsicht zu nehmen, Abschriften dieser Unterlagen anzufertigen und die Übermittlung von Unterlagen zu fordern, wobei die Unterlagen bis zum Ablauf des der Aufforderung zweitfolgenden Werktags abzusenden sind.

Paragraph 7 f, Absatz eins, Ziffer 3, AVRAG sind die Orange der Abgabenbehörde berechtigt, das Bereithalten der Unterlagen nach Paragraphen 7 b, Absatz 5 und 7 d zu überwachen sowie die zur Kontrolle des dem/der nicht dem ASVG unterliegenden Arbeitnehmer/in unter Beachtung der jeweiligen Einstufungskriterien zustehenden Entgelts im Sinne des Paragraph 7 i, Absatz 5, erforderlichen Erhebungen durchzuführen und in die zur Erhebung erforderlichen Unterlagen (Paragraphen 7 b, Absatz 5 und 7 d) Einsicht zu nehmen, Abschriften dieser Unterlagen anzufertigen und die Übermittlung von Unterlagen zu fordern, wobei die Unterlagen bis zum Ablauf des der Aufforderung zweitfolgenden Werktags abzusenden sind. Sie, Herr A A, haben als Arbeitgeber die Arbeitnehmer und zwar 1) Herrn B B, geb. XX.XX.XXXX und1) Herrn B B, geb. römisch zwanzig.XX.XXXX und 2) Herrn C C, geb. XX.XX.XXXX,2) Herrn C C, geb. römisch zwanzig.XX.XXXX, in der Zeit von 24.08.2015 bis 24.11.2015 und jedenfalls am 22.09.2015 um 10:15 Uhr zur fortgesetzten Arbeitsleistung als Hilfsarbeiter (Montage von Fenstern) nach Österreich, auf die Baustelle in V, Adresse, entsandt, ohne dass - trotz der am 22.09.2015 um 10:15 Uhr auf dieser Baustelle (Arbeitseinsatzort im Inland) durch Kontrollorgane der Finanzpolizei erfolgten Aufforderung - die Lohnunterlagen der zuvor angeführten Arbeitnehmer im Sinne des § 7d Abs. 1 AVRAG bis zum Ablauf des 24.09.2015 abgesendet wurden. Diese Dokumente wurden der Finanzpolizei bis 01.04.2016 noch nicht übermittelt. Es wurden am 22.09.2015 lediglich Lohnzettel für September 2015 für die oben angeführten Arbeitnehmer, jedoch in polnischer Sprache, was nicht dem Gesetz entspricht, übermittelt.“in der Zeit von 24.08.2015 bis 24.11.2015 und jedenfalls am 22.09.2015 um 10:15 Uhr zur fortgesetzten Arbeitsleistung als Hilfsarbeiter (Montage von Fenstern) nach Österreich, auf die Baustelle in römisch fünf, Adresse, entsandt, ohne dass - trotz der am 22.09.2015 um 10:15 Uhr auf dieser Baustelle (Arbeitseinsatzort im Inland) durch Kontrollorgane der Finanzpolizei erfolgten Aufforderung - die Lohnunterlagen der zuvor angeführten Arbeitnehmer im Sinne des Paragraph 7 d, Absatz eins, AVRAG bis zum Ablauf des 24.09.2015 abgesendet wurden. Diese Dokumente wurden der Finanzpolizei bis 01.04.2016 noch nicht übermittelt. Es wurden am 22.09.2015 lediglich Lohnzettel für September 2015 für die oben angeführten Arbeitnehmer, jedoch in polnischer Sprache, was nicht dem Gesetz entspricht, übermittelt.“ Der Beschwerdeführer habe dadurch zu den Spruchpunkten A1) und A2) jeweils eine Verwaltungsübertretung

§ 7bAbs 8 Z 1 i

Vm § 7b Abs 3 AVRAG iVm § 20 VStG, zu den Spruchpunkten B1) und B2) jeweils eine Verwaltungsübertretung

§ 7iAbs 4 Z 1 i

Vm § 7d Abs 1 AVRAG iVm § 20 VStG und zu den Spruchpunkten C1) und C2) jeweils eine Verwaltungsübertretung

§ 7iAbs 1 i

Vm § 7d Abs 1 iVm § 7f Abs 1 Z 3 AVRAG und iVm § 20 VStG begangen und wurde über ihn

§ 7b

Abs 8 Z 1 AVRAG zu den Spruchpunkten A1) und A2) jeweils eine Geldstrafe in Höhe von Euro 250,00 (Ersatzfreiheitsstrafe jeweils 1 Tag), eine Geldstrafe

§ 7i

Abs 4 Z 1 AVRAG zu den Spruchpunkten B1) und B2) in Höhe von jeweils Euro 500,00 (Ersatzfreiheitsstrafe jeweils 2 Tage) und zu den Spruchpunkten C1) und C2)

§ 7i

Abs 1 AVRAG jeweils eine Geldstrafe in Höhe von Euro 250,00 (Ersatzfreiheitsstrafe jeweils 1 Tag) unter gleichzeitiger Festsetzung der Verfahrenskosten verhängt.Der Beschwerdeführer habe dadurch zu den Spruchpunkten A1) und A2) jeweils eine Verwaltungsübertretung

Paragraph 7 b, Absatz 8, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 7 b, Absatz 3, AVRAG in Verbindung mit Paragraph 20, VStG, zu den Spruchpunkten B1) und B2) jeweils eine Verwaltungsübertretung

Paragraph 7 i, Absatz 4, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 7 d, Absatz eins, AVRAG in Verbindung mit Paragraph 20, VStG und zu den Spruchpunkten C1) und C2) jeweils eine Verwaltungsübertretung

Paragraph 7 i, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 7 d, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 7 f, Absatz eins, Ziffer 3, AVRAG und in Verbindung mit Paragraph 20, VStG begangen und wurde über ihn

Paragraph 7 b, Absatz 8, Ziffer eins, AVRAG zu den Spruchpunkten A1) und A2) jeweils eine Geldstrafe in Höhe von Euro 250,00 (Ersatzfreiheitsstrafe jeweils 1 Tag), eine Geldstrafe

Paragraph 7 i, Absatz 4, Ziffer eins, AVRAG zu den Spruchpunkten B1) und B2) in Höhe von jeweils Euro 500,00 (Ersatzfreiheitsstrafe jeweils 2 Tage) und zu den Spruchpunkten C1) und C2)

Paragraph 7 i, Absatz eins, AVRAG jeweils eine Geldstrafe in Höhe von Euro 250,00 (Ersatzfreiheitsstrafe jeweils 1 Tag) unter gleichzeitiger Festsetzung der Verfahrenskosten verhängt. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschwerdeführer durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter fristgerecht Beschwerde erhoben und darin zusammengefasst vorgebracht, dass der Beschwerdeführer darauf hinweise, dass die gegenständlichen Verwaltungsübertretungen das erste Mal zur Last gelegt worden seien, weshalb weder general- noch spezialpräventive Gründe für eine Bestrafung sprechen würden. Die ZKO-Meldung sei fristgerecht vorgenommen worden und sei es unrichtig, dass der Ort der Beschäftigung in Österreich nicht angeführt worden sei. Der Ort der Beschäftigung in Österreich sei seitens des Beschwerdeführers ebenfalls angegeben gewesen. Richtig sei allerdings, dass zum Zeitpunkt der Kontrolle durch die einschreitenden Beamten der tatsächliche Beschäftigungsort nicht jenem Ort entsprach, der bei der ZKO-Meldung angegeben worden sei. Dies sei jedoch auf eine nachträgliche Änderung der Pläne des Auftragsgebers des Beschwerdeführers zurückzuführen, welche bei der Abgabe der ZKO-Meldung unvorhersehbar gewesen sei. Den Beschwerdeführer treffe kein Verschulden, weil er im Zeitpunkt der Abgabe der ZKO-Meldung von dem dort angegebenen Beschäftigungsort ausgegangen sei. Im Zeitpunkt der Meldung seien ihm andere Beschäftigungsorte nicht bekannt gewesen. Zu Faktum B) werde ausgeführt, dass alle Arbeiter im Zeitpunkt der Entsendung nach Österreich bei der Sozialversicherung versichert sowie nachweislich nach den österreichischen Rechtsvorschriften entlohnt worden seien. Die entsprechenden Sozialversicherungs- und Lohndokumente sowie eine Abschrift der Meldung seien zum Zeitpunkt der Kontrolle vorhanden gewesen, allerdings nicht am Arbeitsort. Am Arbeitsort hätten sich die Arbeitsverträge befunden, welche allerdings von der Beamtin der Finanzpolizei ignoriert worden seien. Zum Faktum C) werde angeführt, dass sich am Arbeitsort die Arbeitsverträge befunden hätten, welche allerdings von der Beamtin der Finanzpolizei ignoriert worden seien. Hätte die Behörde die Arbeitsverträge als Lohnunterlagen nicht ignoriert, dann wäre die gegenständliche Aufforderung nicht notwendig gewesen. Der Beschwerdeführer habe auf Aufforderung der Behörde die Lohnunterlagen übermittelt, was die belangte Behörde in der Begründung des Straferkenntnisses selbst zugebe. Nach dem Erhalt der fehlenden Lohnunterlagen (allerdings in der polnischen Sprache) habe die belangte Behörde den Beschwerdeführer nicht zur Verbesserung aufgefordert. Der Beschwerdeführer sei sich seiner Verantwortung für die begangen Verwaltungsübertretungen bewusst, da ihm jedoch, wenn überhaupt nur eine leichte Fahrlässigkeit vorzuwerfen sei sowie die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat des Beschwerdeführers als gering anzusehen sein, habe der Beschwerdeführer nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes einen Rechtsanspruch auf Anwendung der Bestimmung des § 45 Abs 1 VStG. Das Verschulden des Beschwerdeführers sei lediglich geringfügig, weil das tatmäßige Verhalten hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückbleibe. Die vom Beschwerdeführer begangenen Taten hätten auch keine bedeutenden Folgen mit sich gezogen, die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes sowie die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat seien als gering zu sehen, da die zuständige Behörde von der Entsendung rechtzeitig informiert worden sei, die entsandten Arbeiter nach österreichischen Vorschriften entlohnt und die Lohnunterlagen (zwar nur auf Polnisch) aber doch der Behörde rechtzeitig zur Verfügung gestellt worden seien. Lediglich eine Angabe bei der ZKO-Meldung (Beschäftigungsort hat sich nachträglich geändert) stimme nachträglich mit dem tatsächlichen Zustand nicht überein. Der Beschwerdeführer sei sich seiner Verantwortung für die begangen Verwaltungsübertretungen bewusst, da ihm jedoch, wenn überhaupt nur eine leichte Fahrlässigkeit vorzuwerfen sei sowie die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat des Beschwerdeführers als gering anzusehen sein, habe der Beschwerdeführer nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes einen Rechtsanspruch auf Anwendung der Bestimmung des Paragraph 45, Absatz eins, VStG. Das Verschulden des Beschwerdeführers sei lediglich geringfügig, weil das tatmäßige Verhalten hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückbleibe. Die vom Beschwerdeführer begangenen Taten hätten auch keine bedeutenden Folgen mit sich gezogen, die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes sowie die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat seien als gering zu sehen, da die zuständige Behörde von der Entsendung rechtzeitig informiert worden sei, die entsandten Arbeiter nach österreichischen Vorschriften entlohnt und die Lohnunterlagen (zwar nur auf Polnisch) aber doch der Behörde rechtzeitig zur Verfügung gestellt worden seien. Lediglich eine Angabe bei der ZKO-Meldung (Beschäftigungsort hat sich nachträglich geändert) stimme nachträglich mit dem tatsächlichen Zustand nicht überein. Weiters wurde bemängelt, dass Ausführungen zu der Strafbemessung dem angefochtenen Erkenntnis nicht zu entnehmen seien. Richtig sei, dass der Beschwerdeführer sorgepflichtig für seine Frau und zwei Kinder im Alter von je 14 Jahren sei, wobei die Gattin als Lehrerin arbeite. Der Beschwerdeführer wohne mit seiner Familie in seinem Elternhause und müsse einen Wohnbaukredit zurückzahlen. Der Beschwerdeführer lease zwei Autos und Tischlerwerkzeug, sonst habe er kein Vermögen. Unter Berücksichtigung dieser Umstände sei mit dem Ausspruch einer Ermahnung das Auslangen zu finden gewesen. Es wurde beantragt nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung das Straferkenntnis ersatzlos zu beheben und das Verfahren

§ 45Abs 1 VSt

G einzustellen in eventu lediglich eine Ermahnung zu erteilen sowie in eventu die Strafhöhe auf ein tat- und schuldangemessenes Maß herabzusetzen. Weiters wurde bemängelt, dass Ausführungen zu der Strafbemessung dem angefochtenen Erkenntnis nicht zu entnehmen seien. Richtig sei, dass der Beschwerdeführer sorgepflichtig für seine Frau und zwei Kinder im Alter von je 14 Jahren sei, wobei die Gattin als Lehrerin arbeite. Der Beschwerdeführer wohne mit seiner Familie in seinem Elternhause und müsse einen Wohnbaukredit zurückzahlen. Der Beschwerdeführer lease zwei Autos und Tischlerwerkzeug, sonst habe er kein Vermögen. Unter Berücksichtigung dieser Umstände sei mit dem Ausspruch einer Ermahnung das Auslangen zu finden gewesen. Es wurde beantragt nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung das Straferkenntnis ersatzlos zu beheben und das Verfahren

Paragraph 45, Absatz eins, VStG einzustellen in eventu lediglich eine Ermahnung zu erteilen sowie in eventu die Strafhöhe auf ein tat- und schuldangemessenes Maß herabzusetzen. Der Beschwerde kommt keine Berechtigung zu. Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt der Behörde und des Landesverwaltungsgerichtes Tirol. Am 09.11.2016 fand eine mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol statt, anlässlich welcher der Beschwerdeführer sowie die Zeugen C C und D D einvernommen wurden. I. Nachstehender Sachverhalt steht als erwiesen fest:römisch eins. Nachstehender Sachverhalt steht als erwiesen fest: Am 22.09.2015 um 10.15 Uhr wurden in V, in Adresse, anlässlich einer Kontrolle durch die Finanzpolizei Team 60, Finanzamt V, zwei Mitarbeiter der Firma A A, Adresse (Polen) angetroffen und kontrolliert. Die polnischen Staatsbürger B B, geboren XX.XX.XXXX, und C C, geboren XX.XX.XXXX, wurden bei der Montage von Fenstern auf der Baustelle angetroffen. Arbeitgeber der beiden Arbeiter ist die auf den Beschwerdeführer lautende Einzelfirma A A mit Sitz in Adresse (Polen). Die polnischen Arbeiter waren bereits seit 22.08.2015 nach Österreich entsandt. Am 22.09.2015 um 10.15 Uhr wurden in römisch fünf, in Adresse, anlässlich einer Kontrolle durch die Finanzpolizei Team 60, Finanzamt römisch fünf, zwei Mitarbeiter der Firma A A, Adresse (Polen) angetroffen und kontrolliert. Die polnischen Staatsbürger B B, geboren römisch zwanzig.XX.XXXX, und C C, geboren römisch zwanzig.XX.XXXX, wurden bei der Montage von Fenstern auf der Baustelle angetroffen. Arbeitgeber der beiden Arbeiter ist die auf den Beschwerdeführer lautende Einzelfirma A A mit Sitz in Adresse (Polen). Die polnischen Arbeiter waren bereits seit 22.08.2015 nach Österreich entsandt. Die Arbeitnehmer wurden zur Vorlage der ZKO-Meldungen, Sozialversicherungsdokumente und Lohnunterlagen aufgefordert. Den einschreitenden Beamten wurden die entsprechenden A1-Formulare sowie ZKO-Meldungen vorgelegt, nicht vorgelegt wurden jedoch der Arbeitsvertrag oder Dienstzettel, Lohnzettel, Lohnzahlungsnachweise oder Banküberweisungsbelege, Lohnaufzeichnungen, Arbeitsaufzeichnungen und Unterlagen betreffend die Lohneinstufung in deutscher Sprache. Die Meldung an die zentrale Koordinationsstelle erfolgte rechtzeitig am 22.08.

  1. Als Beschäftigungsort in Österreich war jedoch die Adresse der inländischen Auftraggeberin, der E E GmbH, Adresse, und nicht der tatsächliche Ort der Beschäftigung in Österreich angeführt, nämlich die Adresse in V.Die Meldung an die zentrale Koordinationsstelle erfolgte rechtzeitig am 22.08.
  2. Als Beschäftigungsort in Österreich war jedoch die Adresse der inländischen Auftraggeberin, der E E GmbH, Adresse, und nicht der tatsächliche Ort der Beschäftigung in Österreich angeführt, nämlich die Adresse in römisch fünf. Vor Ort wurde der Beschwerdeführer von der Finanzbeamtin C C aufgefordert, die Lohnunterlagen für die Mitarbeiter innerhalb von 48 Stunden vorzulegen. Am 22.09.2015 um 21.11 Uhr wurden der Finanzpolizei per Mail von Seiten des Beschwerdeführers Lohnzettel in polnischer Sprache nachgereicht, nicht jedoch Dienstverträge, Lohnzettel sowie Lohnzahlungsnachweise und Arbeitsaufzeichnungen in deutscher Sprache. Vorangeführter Sachverhalt ergibt sich insbesondere aus dem Akt der Behörde und den diesbezüglichen übermittelten Strafanträgen der Finanzpolizei. Von Seiten des Beschwerdeführers selbst wird nicht bestritten, dass die beiden Arbeitnehmer B B und C C von ihm beschäftigt und nach Österreich entsandt wurden sowie dass in der ZKO-Meldung als Ort der Beschäftigung der Firmensitz der Auftraggeberfirma E E GmbH angeführt wurde, dies ergibt sich auch aus der sich im Akt der Behörde befindlichen Kopie der ZKO-Meldung. Ebenfalls nicht bestritten wurde der Umstand, dass Lohnzettel, Lohnzahlungsnachweise oder Banküberweisungsbelege, Lohnaufzeichnungen, Arbeitsaufzeichnungen und Unterlagen betreffend die Lohneinstufung in deutscher Sprache vor Ort nicht bereitgehalten wurden und diese Unterlagen sodann über Aufforderung der Finanzbeamtin C C nicht vollständig nachgereicht worden sind, vielmehr wurde vom Beschwerdeführer bestätigt, dass nachträglich lediglich Dienstverträge in polnischer Sprache vorgelegt wurden. Den Angaben des Beschwerdeführers, dass er anlässlich der Kontrolle Dienstverträge in deutscher Sprache vorgelegt hätte, diese aber die Beamten nicht interessiert hätten, waren jedoch nicht glaubwürdig. Beide zeugenschaftlich einvernommenen Finanzbeamten gaben an, dass ihnen nicht erinnerlich sei, dass diesbezüglich Unterlagen vorgelegt, jedoch von Seiten der Finanzpolizei nicht akzeptiert worden seien. Die beiden Zeugen standen unter Wahrheitspflicht und hat für die Zeugen auch kein Grund bestanden, Unterlagen, welche vorgelegt worden wären, nicht zum Akt zu nehmen, insbesondere da auch bereits in der Anzeige genau dokumentiert wurde, welche Unterlagen vorgelegt und zur Anzeige genommen wurde, die Dienstverträge waren jedoch nicht dabei. Die Aussage des Beschwerdeführers war daher als reine Schutzbehauptung zu werten. II. In rechtlicher Hinsicht ergibt sich Folgendes:römisch zwei. In rechtlicher Hinsicht ergibt sich Folgendes: Zu Faktum A):

§ 7b

Abs 3 AVRAG haben Arbeitgeber/innen im Sinne des Abs 1 die Beschäftigung von Arbeitnehmer/innen, die zur Erbringung einer Arbeitsleistung nach Österreich entsandt werden, spätestens eine Woche vor der jeweiligen Arbeitsaufnahme der Zentralen Koordinationsstelle für die Kontrolle der illegalen Beschäftigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz und dem Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz des Bundesministeriums für Finanzen zu melden und dem/der im Abs 1 Z 4 bezeichneten Beauftragten, sofern nur ein/e Arbeitnehmer/in entsandt wird, diesem/dieser, die Meldung in Abschrift auszuhändigen oder in elektronischer Form zur Verfügung zu stellen. Die Meldung hat ausschließlich automationsunterstützt über die elektronischen Formulare des Bundesministeriums für Finanzen zu erfolgen. In Katastrophenfällen, bei unaufschiebbaren Arbeiten und bei kurzfristig zu erledigenden Aufträgen ist die Meldung unverzüglich vor Arbeitsaufnahme zu erstatten. Die Zentrale Koordinationsstelle für die Kontrolle der illegalen Beschäftigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz und dem Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz des Bundesministeriums für Finanzen hat die Meldung an den zuständigen Krankenversicherungsträger (§§ 26 und 30 ASVG), und sofern es sich um Bautätigkeiten handelt, der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse elektronisch zu übermitteln.

Paragraph 7 b, Absatz 3, AVRAG haben Arbeitgeber/innen im Sinne des Absatz eins, die Beschäftigung von Arbeitnehmer/innen, die zur Erbringung einer Arbeitsleistung nach Österreich entsandt werden, spätestens eine Woche vor der jeweiligen Arbeitsaufnahme der Zentralen Koordinationsstelle für die Kontrolle der illegalen Beschäftigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz und dem Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz des Bundesministeriums für Finanzen zu melden und dem/der im Absatz eins, Ziffer 4, bezeichneten Beauftragten, sofern nur ein/e Arbeitnehmer/in entsandt wird, diesem/dieser, die Meldung in Abschrift auszuhändigen oder in elektronischer Form zur Verfügung zu stellen. Die Meldung hat ausschließlich automationsunterstützt über die elektronischen Formulare des Bundesministeriums für Finanzen zu erfolgen. In Katastrophenfällen, bei unaufschiebbaren Arbeiten und bei kurzfristig zu erledigenden Aufträgen ist die Meldung unverzüglich vor Arbeitsaufnahme zu erstatten. Die Zentrale Koordinationsstelle für die Kontrolle der illegalen Beschäftigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz und dem Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz des Bundesministeriums für Finanzen hat die Meldung an den zuständigen Krankenversicherungsträger (Paragraphen 26 und 30 ASVG), und sofern es sich um Bautätigkeiten handelt, der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse elektronisch zu übermitteln.

§ 7b

Abs 8 Z 1 AVRAG begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde für jeden Arbeitnehmer/in mit Geldstrafe von Euro 500,00 bis Euro 5.000,00, im Wiederholungsfall von Euro 1.000,00 bis Euro 10.000,00 zu bestrafen, wer als Arbeitgeber/in iSd Abs 1 die Meldung oder die Meldung über die nachträgliche Änderung bei den Angaben (Änderungsmeldung) entgegen Abs 3 nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig erstattet.

Paragraph 7 b, Absatz 8, Ziffer eins, AVRAG begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde für jeden Arbeitnehmer/in mit Geldstrafe von Euro 500,00 bis Euro 5.000,00, im Wiederholungsfall von Euro 1.000,00 bis Euro 10.000,00 zu bestrafen, wer als Arbeitgeber/in iSd Absatz eins, die Meldung oder die Meldung über die nachträgliche Änderung bei den Angaben (Änderungsmeldung) entgegen Absatz 3, nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig erstattet. Aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens steht fest, dass die ZKO-Meldungen für die beiden entsandten Arbeitnehmer zwar rechtzeitig erstattet wurde, als Beschäftigungsort in Österreich wurde jedoch nicht der tatsächliche Ort der Beschäftigung, welcher gegenständlichenfalls in V, in Adresse war, angeführt, sondern der Firmensitz der Auftraggeberfirma in W. Dadurch wurden die beiden ZKO-Meldungen nicht vollständig erstattet. Der Beschwerdeführer als Arbeitgeber der beiden genannten Arbeiter hat sohin die ihm zu Faktum A1) und A2) vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen in objektiver Hinsicht verwirklicht. Aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens steht fest, dass die ZKO-Meldungen für die beiden entsandten Arbeitnehmer zwar rechtzeitig erstattet wurde, als Beschäftigungsort in Österreich wurde jedoch nicht der tatsächliche Ort der Beschäftigung, welcher gegenständlichenfalls in römisch fünf, in Adresse war, angeführt, sondern der Firmensitz der Auftraggeberfirma in W. Dadurch wurden die beiden ZKO-Meldungen nicht vollständig erstattet. Der Beschwerdeführer als Arbeitgeber der beiden genannten Arbeiter hat sohin die ihm zu Faktum A1) und A2) vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen in objektiver Hinsicht verwirklicht. Zum Faktum B):

§ 7dAbs 1 AVRAG haben Arbeitgeber/innen im Sinne der §§ 7, 7a Abs.

1 oder 7b Abs. 1 oder 9 während des Zeitraums der Entsendung insgesamt (§ 7b Abs. 4 Z 6) den Arbeitsvertrag oder Dienstzettel (§ 7b Abs. 1 Z 4), Lohnzettel, Lohnzahlungsnachweise oder Banküberweisungsbelege, Lohnaufzeichnungen, Arbeitszeitaufzeichnungen und Unterlagen betreffend die Lohneinstufung zur Überprüfung des dem/der entsandten Arbeitnehmers/in für die Dauer der Beschäftigung nach den österreichischen Rechtsvorschriften gebührenden Entgelts in deutscher Sprache am Arbeits(Einsatz)ort bereitzuhalten, auch wenn die Beschäftigung des/der einzelnen Arbeitnehmers/in in Österreich früher geendet hat. Bei innerhalb eines Arbeitstages wechselnden Arbeits(Einsatz)orten sind die Lohnunterlagen am ersten Arbeits(Einsatz)ort bereitzuhalten. Ist die Bereithaltung der Unterlagen am Arbeits(Einsatz)ort nicht zumutbar, sind die Unterlagen jedenfalls im Inland bereitzuhalten und der Abgabenbehörde auf Aufforderung nachweislich zu übermitteln, wobei die Unterlagen bis zum Ablauf des der Aufforderung zweitfolgenden Werktags abzusenden sind. Für die Übermittlung gebührt kein Ersatz der Aufwendungen.

Paragraph 7 d, Absatz eins, AVRAG haben Arbeitgeber/innen im Sinne der Paragraphen 7, 7 a, Absatz eins, oder 7b Absatz eins, oder 9 während des Zeitraums der Entsendung insgesamt (Paragraph 7 b, Absatz 4, Ziffer 6,) den Arbeitsvertrag oder Dienstzettel (Paragraph 7 b, Absatz eins, Ziffer 4,), Lohnzettel, Lohnzahlungsnachweise oder Banküberweisungsbelege, Lohnaufzeichnungen, Arbeitszeitaufzeichnungen und Unterlagen betreffend die Lohneinstufung zur Überprüfung des dem/der entsandten Arbeitnehmers/in für die Dauer der Beschäftigung nach den österreichischen Rechtsvorschriften gebührenden Entgelts in deutscher Sprache am Arbeits(Einsatz)ort bereitzuhalten, auch wenn die Beschäftigung des/der einzelnen Arbeitnehmers/in in Österreich früher geendet hat. Bei innerhalb eines Arbeitstages wechselnden Arbeits(Einsatz)orten sind die Lohnunterlagen am ersten Arbeits(Einsatz)ort bereitzuhalten. Ist die Bereithaltung der Unterlagen am Arbeits(Einsatz)ort nicht zumutbar, sind die Unterlagen jedenfalls im Inland bereitzuhalten und der Abgabenbehörde auf Aufforderung nachweislich zu übermitteln, wobei die Unterlagen bis zum Ablauf des der Aufforderung zweitfolgenden Werktags abzusenden sind. Für die Übermittlung gebührt kein Ersatz der Aufwendungen. Wer als Arbeitgeberin/in iSd §§ 7, 7a Abs 1 oder 7b Abs 1 oder 9 entgegen § 7d die Lohnunterlagen nicht bereithält, begeht

§ 7i

Abs 4 AVRAG eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde für jeden/n Arbeitnehmer/in mit einer Geldstrafe von Euro 1.000,00 bis Euro 10.000,00, im Wiederholungsfall von Euro 2.000,00 bis 20.000,00, sind mehr als drei Arbeitnehmer/innen betroffen, für jede/n Arbeitnehmer/in von Euro 2.000,00 bis Euro 20.000,00, im Wiederholungsfall von Euro 4.000,00 bis Euro 50.000,00 zu bestrafen. Wer als Arbeitgeberin/in iSd Paragraphen 7, 7 a, Absatz eins, oder 7b Absatz eins, oder 9 entgegen Paragraph 7 d, die Lohnunterlagen nicht bereithält, begeht

Paragraph 7 i, Absatz 4, AVRAG eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde für jeden/n Arbeitnehmer/in mit einer Geldstrafe von Euro 1.000,00 bis Euro 10.000,00, im Wiederholungsfall von Euro 2.000,00 bis 20.000,00, sind mehr als drei Arbeitnehmer/innen betroffen, für jede/n Arbeitnehmer/in von Euro 2.000,00 bis Euro 20.000,00, im Wiederholungsfall von Euro 4.000,00 bis Euro 50.000,00 zu bestrafen. Auch zu diesem Faktum steht aufgrund der getroffenen Ausführungen fest, dass betreffend der beiden Arbeitnehmer B B und C C anlässlich der Kontrolle keinerlei Lohnunterlagen wie Arbeitsvertrag oder Dienstzettel, Lohnzettel, Lohnzahlungsnachweise oder Banküberweisungsbelege, Lohnaufzeichnungen und Arbeitsaufzeichnungen sowie Unterlagen betreffend die Lohneinstufung in deutscher Sprache am Arbeitsort bereitgehalten wurden, obwohl dies jedenfalls möglich gewesen wäre. Der Beschwerdeführer hat sohin auch die ihm zu Faktum B) vorgeworfenen beiden Verwaltungsübertretungen in objektiver Hinsicht verwirklicht. Zu Faktum C):

§ 7f

Abs 1 Z 3 AVRAG sind die Organe der Abgabenbehörde berechtigt, das Bereithalten der Unterlagen nach § 7b Abs 5 und § 7d zu überwachen sowie die zur Kontrolle des dem/der nicht dem ASVG unterliegenden Arbeitnehmer/in unter Beachtung der jeweiligen Einstufungskriterien zustehenden Entgelts iSd § 7i Abs 5 erforderlichen Erhebungen durchzuführen und in die zur Erhebung erforderlichen Unterlagen (§ 7b Abs 5 und 7d) Einsicht zu nehmen, Abschriften dieser Unterlagen anzufertigen und die Übermittlung von Unterlagen zu fordern, wobei die Unterlagen bis zum Ablauf des zur Aufforderung zweitfolgenden Werktags abzusenden sind.

Paragraph 7 f, Absatz eins, Ziffer 3, AVRAG sind die Organe der Abgabenbehörde berechtigt, das Bereithalten der Unterlagen nach Paragraph 7 b, Absatz 5 und Paragraph 7 d, zu überwachen sowie die zur Kontrolle des dem/der nicht dem ASVG unterliegenden Arbeitnehmer/in unter Beachtung der jeweiligen Einstufungskriterien zustehenden Entgelts iSd Paragraph 7 i, Absatz 5, erforderlichen Erhebungen durchzuführen und in die zur Erhebung erforderlichen Unterlagen (Paragraph 7 b, Absatz 5 und 7 d) Einsicht zu nehmen, Abschriften dieser Unterlagen anzufertigen und die Übermittlung von Unterlagen zu fordern, wobei die Unterlagen bis zum Ablauf des zur Aufforderung zweitfolgenden Werktags abzusenden sind. Wer

§ 7i

Abs 1 AVRAG die erforderlichen Unterlagen entgegen § 7d Abs 1 und § 7f Abs 1 Z 3 nicht übermittelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde für jede/n Arbeitnehmer/in mit Geldstrafe von Euro 500,00 bis Euro 5.000,00, im Wiederholungsfall von Euro 1.000,00 bis Euro 10.000,00 zu bestrafen. Ebenso ist zu bestrafen, wer entgegen § 7g Abs 2 oder § 7h Abs 2 die Unterlagen nicht übermittelt. Wer

Paragraph 7 i, Absatz eins, AVRAG die erforderlichen Unterlagen entgegen Paragraph 7 d, Absatz eins und Paragraph 7 f, Absatz eins, Ziffer 3, nicht übermittelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde für jede/n Arbeitnehmer/in mit Geldstrafe von Euro 500,00 bis Euro 5.000,00, im Wiederholungsfall von Euro 1.000,00 bis Euro 10.000,00 zu bestrafen. Ebenso ist zu bestrafen, wer entgegen Paragraph 7 g, Absatz 2, oder Paragraph 7 h, Absatz 2, die Unterlagen nicht übermittelt. Die Aufforderung zur Übermittlung der Lohnunterlagen

§ 7dAbs 1 AVRAG, sohin des Arbeitsvertrages oder Dienstzettels (§ 7b Abs.

1 Z 4), der Lohnzettel, Lohnzahlungsnachweise oder Banküberweisungsbelege, der Lohnaufzeichnungen, Arbeitszeitaufzeichnungen und Unterlagen betreffend die Lohneinstufung war im gegenständlichen Fall geboten, zumal diese Unterlagen am Arbeitsort entgegen der Bestimmung des § 7d Abs 1 AVRAG nicht bereitgehalten wurden, und daher eine Überprüfung der ordnungsgemäßen Entlohnung der beiden Arbeitnehmer nicht möglich war.Die Aufforderung zur Übermittlung der Lohnunterlagen

Paragraph 7 d, Absatz eins, AVRAG, sohin des Arbeitsvertrages oder Dienstzettels (Paragraph 7 b, Absatz eins, Ziffer 4,), der Lohnzettel, Lohnzahlungsnachweise oder Banküberweisungsbelege, der Lohnaufzeichnungen, Arbeitszeitaufzeichnungen und Unterlagen betreffend die Lohneinstufung war im gegenständlichen Fall geboten, zumal diese Unterlagen am Arbeitsort entgegen der Bestimmung des Paragraph 7 d, Absatz eins, AVRAG nicht bereitgehalten wurden, und daher eine Überprüfung der ordnungsgemäßen Entlohnung der beiden Arbeitnehmer nicht möglich war.

den erläuternden Bemerkungen LSDB 2014 ist allgemein festgehalten, dass hinsichtlich der Nichtbereithaltung der Lohnunterlagen klargestellt wird, dass auch die Nichtübermittlung der Lohnunterlagen (sofern dies von der Abgabenbehörde verlangt wird) verwaltungsstrafrechtlich sanktioniert ist, zu § 7i AVRAG ist konkret ausgeführt, dass im neuen Abs 1 auch die Nichtübermittlung von Unterlagen auf Aufforderung der Abgabenbehörde unter Strafandrohung gestellt werden soll. Bei den Aufforderungen der Abgabenbehörde handelt es sich um Fälle der Nichtübermittlung von Lohnunterlagen entweder nach Unzumutbarkeit der Bereithaltung am Arbeitsort (liegt gegenständlichenfalls nicht vor), der Nichtübermittlung der Unterlagen nach § 7b Abs 5 (liegt gegenständlichenfalls ebenfalls nicht vor) und von Lohnunterlagen bei Bereithaltungsverpflichtung (§ 7f Abs 1 Z 3 erster Fall AVRAG) sowie bei Nichtübermittlung bei wechselnden Arbeitsorten, wenn die Kontrolle nicht am ersten Arbeitsort erfolgt.

den erläuternden Bemerkungen LSDB 2014 ist allgemein festgehalten, dass hinsichtlich der Nichtbereithaltung der Lohnunterlagen klargestellt wird, dass auch die Nichtübermittlung der Lohnunterlagen (sofern dies von der Abgabenbehörde verlangt wird) verwaltungsstrafrechtlich sanktioniert ist, zu Paragraph 7 i, AVRAG ist konkret ausgeführt, dass im neuen Absatz eins, auch die Nichtübermittlung von Unterlagen auf Aufforderung der Abgabenbehörde unter Strafandrohung gestellt werden soll. Bei den Aufforderungen der Abgabenbehörde handelt es sich um Fälle der Nichtübermittlung von Lohnunterlagen entweder nach Unzumutbarkeit der Bereithaltung am Arbeitsort (liegt gegenständlichenfalls nicht vor), der Nichtübermittlung der Unterlagen nach Paragraph 7 b, Absatz 5, (liegt gegenständlichenfalls ebenfalls nicht vor) und von Lohnunterlagen bei Bereithaltungsverpflichtung (Paragraph 7 f, Absatz eins, Ziffer 3, erster Fall AVRAG) sowie bei Nichtübermittlung bei wechselnden Arbeitsorten, wenn die Kontrolle nicht am ersten Arbeitsort erfolgt. Aufgrund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer trotz diesbezüglicher ausdrücklicher Aufforderung durch die Beamten der Finanzpolizei, sohin der Abgabenbehörde, die gesamten Lohnunterlagen

§ 7d

AVRAG binnen 48 Stunden nicht vorgelegt hat, da auch die teilweise übermittelten Unteralgen nicht in deutscher Sprache gefasst waren, hat er die ihm zu Faktum C) vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen in objektiver Hinsicht verwirklicht.Aufgrund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer trotz diesbezüglicher ausdrücklicher Aufforderung durch die Beamten der Finanzpolizei, sohin der Abgabenbehörde, die gesamten Lohnunterlagen

Paragraph 7 d, AVRAG binnen 48 Stunden nicht vorgelegt hat, da auch die teilweise übermittelten Unteralgen nicht in deutscher Sprache gefasst waren, hat er die ihm zu Faktum C) vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen in objektiver Hinsicht verwirklicht.

§ 5Abs 1 VSt

G genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Falle eines "Ungehorsamsdeliktes" - als welches sich auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung darstellt - tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Paragraph 5, Absatz eins, VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Falle eines "Ungehorsamsdeliktes" - als welches sich auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung darstellt - tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Der Beschwerdeführer vermochte keinerlei Gründe aufzuzeigen, welche ein mangelndes Verschulden dargelegt hätten. Zu Faktum A) ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer – entgegen dem bisherigen Vorbringen – anlässlich seiner Einvernahme in der mündlichen Verhandlung selbst angab, dass die beiden Arbeiter seit Beginn der Arbeiten in Österreich, sohin seit 22.08.2015 auf der gegenständlichen Baustelle waren, weshalb der diesbezügliche Beschäftigungsort ohne weiteres richtig angegeben werden hätte können. Aber auch im Falle von kurzfristigen Änderungen des Beschäftigungsortes wäre es ihm auch aufgrund des Umstandes, dass auch Änderungsmeldungen elektronisch durchgeführt werden können und müssen, ohne weiteres möglich gewesen, die Änderung unverzüglich und fristgerecht bekannt zu geben. Die Ausführungen, dass eine Änderungsmeldung nicht möglich gewesen sei, betraf nicht den gegenständlichen Zeitraum, sondern wurde offenbar zu einem wesentlich späteren Zeitpunkt als jener der Kontrolle versucht, diese steht jedoch in keinem Zusammenhang mit den gegenständlichen Verwaltungsübertretungen. Dass er vor der gegenständlichen Kontrolle erfolglos versucht hätte, die Änderungsmeldung durchzuführen, hat der Beschwerdeführer nicht behauptet. Zu Fatum B) ist auszuführen, dass auch hier das Beweisverfahren nicht ergeben hat, dass es dem Beschwerdeführer ohne sein Verschulden unmöglich gewesen wäre, die entsprechenden Unterlagen vor Ort bereitzuhalten. Vielmehr gab der Beschwerdeführer an, dass er zum damaligen Zeitpunkt gar nicht gewusst habe, dass man die in § 7d AVRAG genannten Lohnunterlagen am Arbeitsort bereitzuhalten hat.Zu Fatum B) ist auszuführen, dass auch hier das Beweisverfahren nicht ergeben hat, dass es dem Beschwerdeführer ohne sein Verschulden unmöglich gewesen wäre, die entsprechenden Unterlagen vor Ort bereitzuhalten. Vielmehr gab der Beschwerdeführer an, dass er zum damaligen Zeitpunkt gar nicht gewusst habe, dass man die in Paragraph 7 d, AVRAG genannten Lohnunterlagen am Arbeitsort bereitzuhalten hat. Auch hinsichtlich Faktum C) vermochte der Beschwerdeführer kein mangelndes Verschulden aufzuzeigen. Offenbar war ihm auch hier die rechtliche Bestimmung des AVRAG nicht bekannt, insbesondere dass die im Gesetz genannten Lohnunterlagen in deutscher Sprache vorzulegen sind. Dass der Beschwerdeführer sich bei der zuständigen Behörde erkundigt hätte, hat er nicht vorgebracht, weshalb er die ihm vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen auch in subjektiver Hinsicht zu verantworten hat, beim Verschulden war von zumindest fahrlässigem Verhalten auszugehen. Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.Nach Paragraph 19, Absatz eins, VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Nach Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Der Beschwerdeführer gab zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen an, dass er sorgepflichtig für seine Frau und zwei Kinder im Alter von je 14 Jahren sei, wobei die Gattin als Lehrerin arbeite. Der Beschwerdeführer sei Eigentümer einer Liegenschaft, welche mit Kreditverbindlichkeiten von Euro 20.000,-- belastet sei. Sein monatliches Nettoeinkommen betrage durchschnittlich Euro 2.000,-- und lease der Beschwerdeführer zwei Autos und Tischlerwerkzeug. Ansonsten habe er kein Vermögen. Es war sohin von zumindest durchschnittlichen Begebenheiten auszugehen. Weiters ist festzuhalten, dass die Behörde bereits zu den Fakten A), B) und C) jeweils die gesetzlich vorgesehene Mindeststrafe in Anwendung des § 20 VStG auf die Hälfte herabgesetzt hat, obwohl die diesbezüglichen Voraussetzungen nicht vorlagen. Als mildernd war nämlich kein Umstand, als erschwerend ebenfalls kein Umstand zu werten, sodass ein erhebliches Überwiegen der Milderungs- gegenüber den Erschwerungsgründen nicht vorliegt. Eine weitere Herabsetzung kam sohin jedenfalls nicht in Betracht.Weiters ist festzuhalten, dass die Behörde bereits zu den Fakten A), B) und C) jeweils die gesetzlich vorgesehene Mindeststrafe in Anwendung des Paragraph 20, VStG auf die Hälfte herabgesetzt hat, obwohl die diesbezüglichen Voraussetzungen nicht vorlagen. Als mildernd war nämlich kein Umstand, als erschwerend ebenfalls kein Umstand zu werten, sodass ein erhebliches Überwiegen der Milderungs- gegenüber den Erschwerungsgründen nicht vorliegt. Eine weitere Herabsetzung kam sohin jedenfalls nicht in Betracht. Auch war die Verhängung lediglich einer Ermahnung nach § 45 Abs 1 Z 4 VStG nicht geboten, zumal nicht bereits von einem lediglich geringfügigen Verschulden des Beschwerdeführers aufzugehen war und es ihm ohne weiteres möglich gewesen wäre, auch kurzfristig die geänderten Arbeitsorte in der ZKO-Meldung einzutragen und die entsprechenden Lohnunterlagen vor Ort bereitzuhalten und sodann über Aufforderung zu übermitteln. Dies insbesondere in deutscher Sprache, zumal das Vorlegen von Unterlagen lediglich in polnischer Sprache es den einschreitenden Beamten unmöglich macht, den Sachverhalt insbesondere hinsichtlich einer ordnungsgemäßen Entlohnung zu prüfen. Auch war die Verhängung lediglich einer Ermahnung nach Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG nicht geboten, zumal nicht bereits von einem lediglich geringfügigen Verschulden des Beschwerdeführers aufzugehen war und es ihm ohne weiteres möglich gewesen wäre, auch kurzfristig die geänderten Arbeitsorte in der ZKO-Meldung einzutragen und die entsprechenden Lohnunterlagen vor Ort bereitzuhalten und sodann über Aufforderung zu übermitteln. Dies insbesondere in deutscher Sprache, zumal das Vorlegen von Unterlagen lediglich in polnischer Sprache es den einschreitenden Beamten unmöglich macht, den Sachverhalt insbesondere hinsichtlich einer ordnungsgemäßen Entlohnung zu prüfen. Der Unrechtsgehalt der gegenständlichen Verwaltungsübertretungen ist auch als nicht unerheblich einzustufen, zumal durch die Angabe eines falschen Arbeitsortes und der Nichtbereithaltung der Lohnunterlagen anlässlich der Kontrolle sowie unterlassenen Nachreichung der Unterlagen die Überprüfung der rechtmäßigen Beschäftigung der beiden Arbeitnehmer in Österreich in nicht unerheblichem Maße erschwert wurden. Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden. III. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch drei. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Hinweis: Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG). Ein allfälliger Antrag auf Ratenzahlung ist ebenfalls beider Behörde zu stellen.Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen vergleiche Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG). Ein allfälliger Antrag auf Ratenzahlung ist ebenfalls beider Behörde zu stellen. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Theresia Kantner (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2016.29.2047.2

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.