← Österreich

{'item': 'LVwG-2016/31/2317-1'}

Obsah (5)§ 28§ 25a§ 40§ 64§ 24

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum20.12.2016 GeschäftszahlLVwG-2016/31/2317-1 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter M

§ 28Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) wird die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als die Absperrmaßnahmen unverzüglich und alle übrigen Sicherheitsmaßnahmen bis längstens 31.1.2017 durchzuführen sind.

Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als die Absperrmaßnahmen unverzüglich und alle übrigen Sicherheitsmaßnahmen bis längstens 31.1.2017 durchzuführen sind. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz (Vw

GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde W vom 24.8.2016, ****, wurde aufgrund der Teileinsturzgefahr der Gebäude sowie loser Holzteile größeren Ausmaßes für den gesamten Liegenschaftsbereich und einen Umgebungsbereich von 4 Metern um die historischen Objekte des „D-Ensembles“ auf Gst *** KG *** „aus Sicherheitsgründen“ ein absolutes Betretungsverbot verhängt sowie der Beschwerdeführerin als Eigentümerin „aus sicherheitstechnischen Gründen“ das Abtragen der losen Holz- und Konstruktionsteile wie folgt aufgetragen: „ ● Das Abtragen der noch vorhandenen, desolaten Dachkonstruktion, sollte am besten mittels Autokran mit Montagekorb bzw. erforderlichenfalls mit entsprechenden Kranwerkzeugen (z.B. Holzzange) von oben her erfolgen, sodass sich keine Arbeitskräfte in den unmittelbaren Gefahrenbereich begeben müssen. ● Die Holzkonstruktion ist soweit abzutragen und zu sichern, dass bei einem Sturmereignis keine Konstruktionsteile (wie insbesondere Schindeln) abgetragen bzw. verweht werden können. ● Die verbleibenden Konstruktionsteile sind entsprechend, sowohl auf Druck, als auch auf Zug zu verankern. ● Erst nach Durchführung der oben genannten Maßnahmen und neuerlich Beurteilung durch einen Sachverständigen kann das abgesperrte Areal wieder betreten werden. ● Alle weiteren konstruktiven Maßnahmen, die im Inneren des Gebäudes zur Abstützung der Dachkonstruktion herangezogen werden, sollten einer eingehenden statischen Beurteilung unterzogen werden. ● Alle oben angeführten Leistungen sind durch ein hiefür konzessioniertes Unternehmen durchzuführen. Alle sicherheits- und Absperrmaßnahmen sind unverzüglich durchzuführen. Die übrigen Maßnahmen sind – in Abstimmung mit dem Bundesdenkmalamt – bis 31.10.2016 durchzuführen.“ Darüber hinaus wurde

§ 40

Abs 3 TBO 2011 die Weiterbenützung der baulichen Anlage auf dem oben genannten Grundstück bis zum Abschluss der zuvor angeführten Sanierungsmaßnahmen untersagt sowie

§ 64

Abs 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG 1991) die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gegen diesen Bescheid ausgeschlossen.Darüber hinaus wurde

Paragraph 40, Absatz 3, TBO 2011 die Weiterbenützung der baulichen Anlage auf dem oben genannten Grundstück bis zum Abschluss der zuvor angeführten Sanierungsmaßnahmen untersagt sowie

Paragraph 64, Absatz 2, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG 1991) die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gegen diesen Bescheid ausgeschlossen. Gegen diesen Bescheid hat die rechtsfreundlich vertretene Rechtsmittelwerberin Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol erhoben und darin vorgebracht wie folgt: „Gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde W vom 24.8.2016, Zahl: ****, zugestellt am 25.8.2016, ergehen wir in offener Frist BESCHWERDE an das Landesverwaltungsgericht Innsbruck. Wir bekämpfen den vorliegenden Bescheid in vollem Umfang. 1.) Das Geländeensemble „D“ steht in unserem Eigentum. Es steht unter Denkmalschutz. Es sind also die Bestimmungen des Denkmalschutzes anzuwenden. Hinsichtlich der Sicherungsmaßnahmen (um solche geht es im vorliegenden Fall) sieht § 31 Abs. 1 DMSG vor, dass die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde auf Rechnung des Bundesdenkmalamtes oder bei Gefahr in Verzug von Amts wegen die jeweils geeigneten Maßnahmen (einschließlich baulicher Art) Verfügungen und Verbote zur Abwendung von Gefahren zu treffen hat. Die belangte Behörde war also zur Entscheidung nach den Bestimmungen der Tiroler Bauordnung gar nicht zuständig.Hinsichtlich der Sicherungsmaßnahmen (um solche geht es im vorliegenden Fall) sieht Paragraph 31, Absatz eins, DMSG vor, dass die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde auf Rechnung des Bundesdenkmalamtes oder bei Gefahr in Verzug von Amts wegen die jeweils geeigneten Maßnahmen (einschließlich baulicher Art) Verfügungen und Verbote zur Abwendung von Gefahren zu treffen hat. Die belangte Behörde war also zur Entscheidung nach den Bestimmungen der Tiroler Bauordnung gar nicht zuständig. 2.) Inhaltlich des

  1. Satzes des § 31 Abs
  2. DMSG können Maßnahmen, die eine in diesem Bundesgesetz nicht vorgesehenen Erhaltungs- bzw. Instandsetzungsverpflichtung zum Inhalt haben, nur auferlegt werden, wenn die Kosten dieser Maßnahme dem Verpflichteten von dritter Seite zur Verfügung gestellt werden. Solche im Denkmalschutz beschriebenen Maßnahmen sind in § 4 Abs. 1 Z.2 angeführt: „… Maßnahmen, die dem Eigentümer insgesamt zumutbar sind, weil diese Beseitigung keine oder nur geringe Geldmittel erfordert (wie z.B. die Ergänzung einzelner zerbrochener Dachziegel, Verschließung offen stehender Fenster und dergleichen).“2.) Inhaltlich des
  3. Satzes des Paragraph 31, Absatz eins, DMSG können Maßnahmen, die eine in diesem Bundesgesetz nicht vorgesehenen Erhaltungs- bzw. Instandsetzungsverpflichtung zum Inhalt haben, nur auferlegt werden, wenn die Kosten dieser Maßnahme dem Verpflichteten von dritter Seite zur Verfügung gestellt werden. Solche im Denkmalschutz beschriebenen Maßnahmen sind in Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, angeführt: „… Maßnahmen, die dem Eigentümer insgesamt zumutbar sind, weil diese Beseitigung keine oder nur geringe Geldmittel erfordert (wie z.B. die Ergänzung einzelner zerbrochener Dachziegel, Verschließung offen stehender Fenster und dergleichen).“ Nach Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist aus dem DMSG für die Erhaltungspflicht des Denkmaleigentümers kein anderer Maßstab als der im § 4 Abs. 1 Z 2 leg.cit. genannte zu erkennen. Eine über die dort (durch das Erfordernis keine oder nur geringe Geldmittel) gezogene Zumutbarkeitsgrenze hinausgehende Erhaltungspflicht des Eigentümers ist demnach im DMSG nicht vorgesehen. Die nach § 31 Abs. 1 erster Satz DMSG dem Eigentümer auf dessen eigene Kosten aufzutragenden Maßnahmen finden somit ihre Grenze in der durch § 4 Abs. 1 Z. 2 leg.cit. definierten Zumutbarkeit.Nach Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist aus dem DMSG für die Erhaltungspflicht des Denkmaleigentümers kein anderer Maßstab als der im Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, leg.cit. genannte zu erkennen. Eine über die dort (durch das Erfordernis keine oder nur geringe Geldmittel) gezogene Zumutbarkeitsgrenze hinausgehende Erhaltungspflicht des Eigentümers ist demnach im DMSG nicht vorgesehen. Die nach Paragraph 31, Absatz eins, erster Satz DMSG dem Eigentümer auf dessen eigene Kosten aufzutragenden Maßnahmen finden somit ihre Grenze in der durch Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, leg.cit. definierten Zumutbarkeit. Die vorgeschriebenen Maßnahmen gehen weit über diese Maßnahmen hinaus. Auch in einem Verfahren nach § 40 Abs. 2 TBO wäre die Verhältnismäßigkeit der vorgeschriebenen Maßnahmen zu prüfen gewesen. Die Unterlassung dieser Prüfung bildet in jedem Fall einen Verfahrensmangel.Die vorgeschriebenen Maßnahmen gehen weit über diese Maßnahmen hinaus. Auch in einem Verfahren nach Paragraph 40, Absatz 2, TBO wäre die Verhältnismäßigkeit der vorgeschriebenen Maßnahmen zu prüfen gewesen. Die Unterlassung dieser Prüfung bildet in jedem Fall einen Verfahrensmangel. Es ist ja keineswegs so, dass wir uns nicht um die Erhaltung der Gebäude bemüht hätten. Wie aus der angeschlossenen Aufstellung hervorgeht, haben wir im Laufe der Jahre eine Reihe von Anstrengungen unternommen, um die Erhaltung zu gewährleisten. Nach dem Gutachten des C C vom 6.4.2015, welches vom Bundesdenkmalamt in Auftrag gegeben wurde, kostet die Sanierung des gesamten Ensembles € 61.000.-- netto. Darin sind die einzelnen Positionen in Beträgen aufgeschlüsselt. Es ist für uns aber nicht feststellbar, welche Beträge auf die im angefochtenen Bescheid vorgeschriebenen Maßnahmen entfallen. Zu berücksichtigen ist letztlich, dass wir aufgrund der Bestimmungen des DMSG keinesfalls verpflichtet werden können, derartige Maßnahmen auf unsere Kosten durchzuführen und es daher gesetzwidrig ist, sozusagen durch die Hintertüre im Wege des angefochtenen Bescheides uns derartige Maßnahmen vorzuschreiben. Für unseren Standpunkt spricht auch, dass wir einen Abbruchbescheid ebenfalls nach dem DMSG zu beantragen haben und nicht nach der TBO. Abschließend sei darauf hingewiesen, dass die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach der gegebenen Rechtslage völlig verfehlt ist und auch der Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Bescheid widerspricht, in welcher ausgeführt ist, dass eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde aufschiebende Wirkung hat. Die Rechtsmittelbelehrung ist auch insofern falsch, als die Rechtsmittelfrist nicht ab Erlassung des Bescheides, sondern ab dessen Zustellung zu laufen beginnt. Wir stellen den ANTRAG, in Stattgebung dieser Beschwerde den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzuheben.“ Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Feststellungsbescheid der Marktgemeinde W, ****, den Auszug aus dem aktuellen Flächenwidmungsplan der Marktgemeinde W, sowie den Auszug aus der aktuellen Katastermappe inklusive Orthofoto für das betroffene Grundstück, in den Lageplan des Bauamtes der Marktgemeinde W vom 24.8.2016 und die Lichtbilder der baulichen Anlagen, sowie durch Einsichtnahme in das Gutachten zum baulich-konstruktiven Zustand sowie Optionen zur Sanierung der baulichen Mängel des Sachverständigen C C vom 6.4.
  4. Weiters wurde insbesondere Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in die Niederschrift der Begehung vom 24.8.
  5. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt steht nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf Grund der Aktenlage fest. Es waren keine für die zu lösenden Rechtsfragen relevanten strittigen Tatsachenfragen oder besondere Fragen der Beweiswürdigung zu klären. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung, die auch gar nicht beantragt wurde, konnte daher

§ 24Abs 4 Vw

GVG abgesehen werden, zumal auf Grund der Aktenlage erkennbar ist, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl Nr 210/1958, noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl Nr C83 vom 30.3.2010, S 389, entgegen-stehen. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung, die auch gar nicht beantragt wurde, konnte daher

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG abgesehen werden, zumal auf Grund der Aktenlage erkennbar ist, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Amtsblatt Nr C83 vom 30.3.2010, S 389, entgegen-stehen. II. Rechtliche Grundlagen:römisch zwei. Rechtliche Grundlagen: Die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen der Tiroler Bauordnung 2011, LGBl Nr 57/2011 idF von LGBl Nr 94/2016 (TBO 2011) lauten wie folgt:Die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen der Tiroler Bauordnung 2011, Landesgesetzblatt Nr 57 aus 2011, in der Fassung von Landesgesetzblatt Nr 94 aus 2016, (TBO 2011) lauten wie folgt: Baugebrechen § 40.

(1)Bewilligungspflichtige bauliche Anlagen sind in einem der Baubewilligung entsprechenden Zustand zu erhalten. Sonstige bauliche Anlagen sind in einem solchen Zustand zu erhalten, dass den Erfordernissen der Sicherheit entsprochen und das Orts-, Straßen- und Landschaftsbild nicht erheblich beeinträchtigt wird. Treten an einer baulichen Anlage Baugebrechen auf, durch die allgemeine bautechnische Erfordernisse beeinträchtigt werden, so sind sie ehestens zu beheben.Paragraph 40,
(1)Bewilligungspflichtige bauliche Anlagen sind in einem der Baubewilligung entsprechenden Zustand zu erhalten. Sonstige bauliche Anlagen sind in einem solchen Zustand zu erhalten, dass den Erfordernissen der Sicherheit entsprochen und das Orts-, Straßen- und Landschaftsbild nicht erheblich beeinträchtigt wird. Treten an einer baulichen Anlage Baugebrechen auf, durch die allgemeine bautechnische Erfordernisse beeinträchtigt werden, so sind sie ehestens zu beheben.
(2)Wird den Verpflichtungen nach Abs. 1 nicht entsprochen, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage deren Instandsetzung innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist aufzutragen. Liegen jedoch Baugebrechen vor, die eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder eine erhebliche Beeinträchtigung des Orts-, Straßen- oder Landschaftsbildes bewirken und deren Behebung technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht vertretbar ist, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage deren gänzlichen oder teilweisen Abbruch aufzutragen.
(2)Wird den Verpflichtungen nach Absatz eins, nicht entsprochen, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage deren Instandsetzung innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist aufzutragen. Liegen jedoch Baugebrechen vor, die eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder eine erhebliche Beeinträchtigung des Orts-, Straßen- oder Landschaftsbildes bewirken und deren Behebung technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht vertretbar ist, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage deren gänzlichen oder teilweisen Abbruch aufzutragen.
(3)In den Fällen des Abs. 2 hat die Behörde mit schriftlichem Bescheid die vorläufige Weiterbenützung der baulichen Anlage an Auflagen oder Bedingungen zu knüpfen oder überhaupt zu untersagen, soweit dies zum Schutz des Lebens oder der Gesundheit von Menschen erforderlich ist. Dies gilt auch, wenn der Schutz des Lebens oder der Gesundheit von Menschen nicht mehr gewährleistet ist, weil baulichen oder organisatorischen Vorkehrungen im Sinne des § 3 Abs. 2 und 3 nicht oder nicht hinreichend entsprochen wird. Der Bescheid ist an den Eigentümer der baulichen Anlage zu richten.
(3)In den Fällen des Absatz 2, hat die Behörde mit schriftlichem Bescheid die vorläufige Weiterbenützung der baulichen Anlage an Auflagen oder Bedingungen zu knüpfen oder überhaupt zu untersagen, soweit dies zum Schutz des Lebens oder der Gesundheit von Menschen erforderlich ist. Dies gilt auch, wenn der Schutz des Lebens oder der Gesundheit von Menschen nicht mehr gewährleistet ist, weil baulichen oder organisatorischen Vorkehrungen im Sinne des Paragraph 3, Absatz 2 und 3 nicht oder nicht hinreichend entsprochen wird. Der Bescheid ist an den Eigentümer der baulichen Anlage zu richten.
(4)Bei Gefahr im Verzug kann die Behörde erforderliche Sicherungsmaßnahmen auf Gefahr und Kosten des Eigentümers der baulichen Anlage auch ohne dessen vorherige Anhörung anordnen. …“ III. Rechtliche Erwägungen:römisch drei. Rechtliche Erwägungen: Zunächst ist festzuhalten, dass die Objekte des „D-Ensembles“ unter Denkmalschutz gestellt wurden. Allerdings sind die Bestimmungen des Denkmalschutzgesetz, insbesondere § 31 Abs 1 DMSG ausschließlich anwendbar, wenn es sich um Sicherungsmaßnahmen auf Grund des Denkmalschutzgesetzes handelt. Allerdings sind die Bestimmungen des Denkmalschutzgesetz, insbesondere Paragraph 31, Absatz eins, DMSG ausschließlich anwendbar, wenn es sich um Sicherungsmaßnahmen auf Grund des Denkmalschutzgesetzes handelt. Sicherungsmaßnahmen zum Schutz von Leben und Gesundheit von Menschen, um die es sich im gegenständlichen Fall laut Stellungnahme des hochbautechnischen Amtssachverständigen E E vom 24.8.2016 handelt, sind durch die Baubehörde nach den Bestimmungen der TBO 2011 anzuordnen (vgl die Erläuternden Bemerkungen zu § 31 Denkmalschutzgesetz, 1769 der Beilagen, S 63). Sicherungsmaßnahmen zum Schutz von Leben und Gesundheit von Menschen, um die es sich im gegenständlichen Fall laut Stellungnahme des hochbautechnischen Amtssachverständigen E E vom 24.8.2016 handelt, sind durch die Baubehörde nach den Bestimmungen der TBO 2011 anzuordnen vergleiche die Erläuternden Bemerkungen zu Paragraph 31, Denkmalschutzgesetz, 1769 der Beilagen, S 63). Daher gehen die Ausführungen der Beschwerdeführerin einerseits hinsichtlich der Unzuständigkeit der Baubehörde sowie andererseits hinsichtlich der inhaltlichen Darlegungen zu § 31 Abs 1 iVm § 4 Abs 1 Z 2 DMSG ins Leere. Daher gehen die Ausführungen der Beschwerdeführerin einerseits hinsichtlich der Unzuständigkeit der Baubehörde sowie andererseits hinsichtlich der inhaltlichen Darlegungen zu Paragraph 31, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, DMSG ins Leere. Bei den gegenständlichen Objekten des „D-Ensembles“ handelt es sich vielmehr um bauliche Anlagen iSd § 2 Abs 1 TBO 2011. Bei den gegenständlichen Objekten des „D-Ensembles“ handelt es sich vielmehr um bauliche Anlagen iSd Paragraph 2, Absatz eins, TBO 2011.

§ 40

Abs 2 TBO hat die Behörde dem Eigentümer einer baulichen Anlage bei Auftreten von Baugebrechen, wenn diese nicht im Rahmen der Instandsetzungsverpflichtung

§ 40

Abs 1 TBO 2011 behoben wurden, die Instandsetzung innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist aufzutragen.

Paragraph 40, Absatz 2, TBO hat die Behörde dem Eigentümer einer baulichen Anlage bei Auftreten von Baugebrechen, wenn diese nicht im Rahmen der Instandsetzungsverpflichtung

Paragraph 40, Absatz eins, TBO 2011 behoben wurden, die Instandsetzung innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist aufzutragen. Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH liegt ein Baugebrechen dann vor, wenn sich der Zustand einer Baulichkeit derart verschlechtert, dass hiedurch öffentliche Interessen berührt werden. Als Beeinträchtigung öffentlicher Interessen, die ein Einschreiten der Baubehörde rechtfertigt, sind die Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Gesundheit und die gröbliche Störung der architektonischen Schönheit des Stadtbildes anzusehen (VwGH 23.7.2013, 2011/05/0131). Eine Verhältnismäßigkeitsprüfung ist bei der Verfügung von Sicherungsmaßnahmen zur Behebung von Baugebrechen nicht durchzuführen, da die Verpflichtung nach § 40 Abs 1 und 2 TBO 2011 ausschließlich dem öffentlichen Interesse dient (VwGH 28.2.2012, 2010/05/0222 zur BauO Wr). In dem angeführten Erkenntnis wurde zudem ausgeführt, dass die Tatsache, dass eine Instandsetzung dem Eigentümer wirtschaftliche Lasten auferlegt, nichts am Charakter dieser ausschließlich dem öffentlichen Interesse dienenden Verpflichtung ändert.Eine Verhältnismäßigkeitsprüfung ist bei der Verfügung von Sicherungsmaßnahmen zur Behebung von Baugebrechen nicht durchzuführen, da die Verpflichtung nach Paragraph 40, Absatz eins und 2 TBO 2011 ausschließlich dem öffentlichen Interesse dient (VwGH 28.2.2012, 2010/05/0222 zur BauO Wr). In dem angeführten Erkenntnis wurde zudem ausgeführt, dass die Tatsache, dass eine Instandsetzung dem Eigentümer wirtschaftliche Lasten auferlegt, nichts am Charakter dieser ausschließlich dem öffentlichen Interesse dienenden Verpflichtung ändert. Im Rahmen des am 24.8.2016 durchgeführten Lokalaugenscheins wurde durch den statischen Sachverständigen F F festgestellt, dass die Baulichkeiten des „D-Ensembles“ einen baulichen Zustand aufweisen, der Gefahr im Verzug begründet. Ebenso führte der hochbautechnische Amtssachverständige E E aus, dass sich die gegenständlichen Baulichkeiten in einem äußerst desolaten Zustand befinden und diesbezüglich eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen sowie eine erhebliche Beeinträchtigung des Orts-, Straßen- und Landschaftsbildes bestehen. Aufgrund dieser Ausführungen – welchen seitens der Beschwerdeführerin weder durch Behauptungen noch auf derselben fachlichen Ebene entgegengetreten wurde – liegt ein Baugebrechen vor, dessen Beseitigung

§ 40Abs 2 TBO 2011 der Eigentümerin durch die Baubehörde aufzutragen ist.

Aufgrund dieser Ausführungen – welchen seitens der Beschwerdeführerin weder durch Behauptungen noch auf derselben fachlichen Ebene entgegengetreten wurde – liegt ein Baugebrechen vor, dessen Beseitigung

Paragraph 40, Absatz 2, TBO 2011 der Eigentümerin durch die Baubehörde aufzutragen ist.

§ 64

Abs 2 AVG kann die Behörde die aufschiebende Wirkung ausschließen, wenn die vorzeitige Vollstreckung im Interesse einer Partei oder des öffentlichen Wohles wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist.

Paragraph 64, Absatz 2, AVG kann die Behörde die aufschiebende Wirkung ausschließen, wenn die vorzeitige Vollstreckung im Interesse einer Partei oder des öffentlichen Wohles wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. Die losen Holz- und Konstruktionsteile begründen laut Stellungnahme des statischen Sachverständigen F FGefahr im Verzug. Diese sind auf Grund der drohenden Gefahr ihres Absturzes geeignet, öffentliche Interessen zu beeinträchtigen und insbesondere eine unmittelbar drohende Gefahr für die körperliche Sicherheit und Gesundheit von Passanten herbeizuführen, weshalb entsprechende Absperrungen im Gefahrenbereich (insbesondere bei den Zugangsbereichen) zu errichten sind. Die Vorbeugung einer drohenden Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen stellt ein zwingendes öffentliches Interesse dar, das der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung jedenfalls entgegensteht (VwGH 9.6.2006, AW 2006/05/0037). Schließlich ist dem Vorbringen der Beschwerdeführerin hinsichtlich der Rechtsmittelbelehrung entgegenzuhalten, dass es sich, wie der Name bereits sagt, nur um eine Belehrung handelt und diese daher auch nicht der Rechtskraft fähig ist. Die Rechtsmittelbelehrung kann nicht Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens sein. Selbst wenn die gegenständliche Belehrung eine kürzere als die gesetzliche Rechtsmittelfrist angäbe, gilt das Rechtsmittel als rechtzeitig eingebracht, wenn es innerhalb der gesetzlichen Frist erhoben wurde (Hengstschläger/Leeb, Verwaltungsverfahrensrecht5 Rz 452f). Zusammengefasst waren daher die vom Bürgermeister der W verfügten baulichen Maßnahmen mit der Maßgabe zu bestätigen, dass nunmehr eine neue Frist für die Durchführung der verfügten Sicherheitsmaßnahmen eingeräumt wurde. IV.römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Christian Hengl (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2016.31.2317.1

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.