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{'item': ['LVwG-2016/33/2402-3', 'LVwG-2016/33/2403-3']}

Obsah (11)§ 50§ 52§ 28§ 25a§ 64§ 8§ 99§ 13§ 24§ 4c§ 7

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum20.12.2016 GeschäftszahlLVwG-2016/33/2402-3; LVwG-2016/33/2403-3 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat d

§ 50Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) wird die Beschwerde gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft W vom 04.10.2016 als unbegründet abgewiesen.1.

Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft W vom 04.10.2016 als unbegründet abgewiesen.

§ 52Abs 1 und 2 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 20% der verhängten Strafe, das sind Euro 320,00, zu bezahlen.

Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 20% der verhängten Strafe, das sind Euro 320,00, zu bezahlen. 2.

§ 28Vw

GVG wird die Beschwerde gegen den Bescheid der Bezirkshaupt-mannschaft W vom 03.10.2016 als unbegründet abgewiesen.2.

Paragraph 28, VwGVG wird die Beschwerde gegen den Bescheid der Bezirkshaupt-mannschaft W vom 03.10.2016 als unbegründet abgewiesen. 3. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz (Vw

GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.3. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Zu Spruchpunkt

  1. I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten Folgendes vorgeworfen: „Tatzeit: 29.05.2016, 15.30 Uhr Tatort: Adresse, V, GarageTatort: Adresse, römisch fünf, Garage Fahrzeug(e): PKW *** Sie haben sich am 29.05.2016 um 15.34 Uhr in V, Adresse (Garage), nach Aufforderung eines besonders geschulten und von der Behörde hiezu ermächtigten Organes der Straßenaufsicht geweigert, Ihre Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, obwohl Sie im Verdacht gestanden sind, zum angeführten Zeitpunkt, am angeführten Ort, das angeführte Fahrzeug in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt zu habenSie haben sich am 29.05.2016 um 15.34 Uhr in römisch fünf, Adresse (Garage), nach Aufforderung eines besonders geschulten und von der Behörde hiezu ermächtigten Organes der Straßenaufsicht geweigert, Ihre Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, obwohl Sie im Verdacht gestanden sind, zum angeführten Zeitpunkt, am angeführten Ort, das angeführte Fahrzeug in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt zu haben Übertretung nach § 99 Abs. 1 lit b i.V.m. § 5 Abs. 2
  2. Satz Ziffer 1 StVOParagraph 99, Absatz eins, Litera b, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz 2,
  3. Satz Ziffer 1 StVO Geldstrafe (€):

: Ersatzfreiheitsstrafe: 1.600,- § 99 Abs. 1 StVO 14 Tag(e)1.600,- Paragraph 99, Absatz eins, StVO 14 Tag(e) Im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe tritt an deren Stelle die Ersatzfreiheitsstrafe. Weitere Verfügungen (z.B. Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft): — Ferner haben Sie

§ 64des Verwaltungsstrafgesetzes (VSt

G) zu zahlen:Ferner haben Sie

Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen: € 160,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe, wobei jedoch mindestens € 10,00 zu bemessen sind. Bei Freiheitsstrafen ist zur Berechnung der Kosten ein Tag Freiheitsstrafe mit 100 Euro anzusetzen. Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher: 1.760.00 €“ Dagegen hat Herr A A rechtsfreundlich vertreten fristgerecht Beschwerde erhoben und darin ausgeführt wie folgt: „A A erhebt durch seinen ausgewiesenen Vertreter Rechtsanwalt, Adresse, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft W **** vom 04.10.2016, zugestellt am 07.10.2016 gem. Art. 130 Abs 1 Ziff 1 und Art. 132 Abs 1 Ziff 1 B-VG binnen offener Frist nachstehende„A A erhebt durch seinen ausgewiesenen Vertreter Rechtsanwalt, Adresse, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft W **** vom 04.10.2016, zugestellt am 07.10.2016 gem. Artikel 130, Absatz eins, Ziff 1 und Artikel 132, Absatz eins, Ziff 1 B-VG binnen offener Frist nachstehende BESCHWERDE an das Verwaltungsgericht Tirol.

  1. Sachverhalt: Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft W wurde dem Beschwerdeführer A A nachstehende Verwaltungsübertretung zur Last gelegt: Tatzeit: 29.05.
  2. 15.30 Uhr Tatort: Adresse, V, GarageTatort: Adresse, römisch fünf, Garage Fahrzeuge: PKW *** Er habe sich am 29.05.2016, 15:34 Uhr in Adresse, V (Garage!) nach Aufforderung eines besonders geschulten und von der Behörde hierzu ermächtigten Organes der Straßenaufsicht geweigert, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, obwohl er im Verdacht gestanden sei, zum angeführten Zeitpunkt, am angeführten Ort, das angeführte Fahrzeug in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt zu haben.Er habe sich am 29.05.2016, 15:34 Uhr in Adresse, römisch fünf (Garage!) nach Aufforderung eines besonders geschulten und von der Behörde hierzu ermächtigten Organes der Straßenaufsicht geweigert, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, obwohl er im Verdacht gestanden sei, zum angeführten Zeitpunkt, am angeführten Ort, das angeführte Fahrzeug in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt zu haben. Er habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs 1 lit b i.V.m. § 5 Abs 2
  3. Satz Ziffer 1 StVO begangen und wurde über ihn hierfür eine Geldstrafe in Höhe von € 1.600,00 zuzüglich Verfahrenskosten € 160,00 - gesamt € 1.760,00 verhängt. Er habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 99, Absatz eins, Litera b, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz 2,
  4. Satz Ziffer 1 StVO begangen und wurde über ihn hierfür eine Geldstrafe in Höhe von € 1.600,00 zuzüglich Verfahrenskosten € 160,00 - gesamt € 1.760,00 verhängt. Der Vorwurf, der Beschwerdeführer habe am 29.05.2016 in V gegenüber einem besonders geschulten und von der Behörde hierzu ermächtigten Organ der Straßenaufsicht sich geweigert, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, obwohl er das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen *** gelenkt habe und obwohl er verdächtig gewesen sei in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug gelenkt zu haben, völlig haltlos und aus der Luft gegriffen sei, da bei der Rückfahrt am 29.05.2016 gegen 15:30 Uhr Nachmittag von V in Richtung seines Wohnhauses das Polizeifahrzeug ohne eingeschaltetem Blaulicht und Folgetonhorn hinter ihm nachfuhr und er diesem, nachdem er von den erhebenden Polizeibeamten nicht angehalten wurde, keine weitere Bedeutung schenkte, weiter nach Hause fuhr und sein Fahrzeug in der Garage seines Wohnhauses parkte. Anschließend ging er von der Garage durch die Tür direkt ins Haus in den ersten Stock, wo sich der Beschwerdeführer ins Schlafzimmer legte, weil er in der vorhergehenden Nach Dienst gehabt hat. Weder wurde er von einem Organ der Straßenaufsicht anhalten, noch aufgefordert, seine Atemluft auf Alkohol untersuchen zu lassen.Der Vorwurf, der Beschwerdeführer habe am 29.05.2016 in römisch fünf gegenüber einem besonders geschulten und von der Behörde hierzu ermächtigten Organ der Straßenaufsicht sich geweigert, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, obwohl er das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen *** gelenkt habe und obwohl er verdächtig gewesen sei in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug gelenkt zu haben, völlig haltlos und aus der Luft gegriffen sei, da bei der Rückfahrt am 29.05.2016 gegen 15:30 Uhr Nachmittag von römisch fünf in Richtung seines Wohnhauses das Polizeifahrzeug ohne eingeschaltetem Blaulicht und Folgetonhorn hinter ihm nachfuhr und er diesem, nachdem er von den erhebenden Polizeibeamten nicht angehalten wurde, keine weitere Bedeutung schenkte, weiter nach Hause fuhr und sein Fahrzeug in der Garage seines Wohnhauses parkte. Anschließend ging er von der Garage durch die Tür direkt ins Haus in den ersten Stock, wo sich der Beschwerdeführer ins Schlafzimmer legte, weil er in der vorhergehenden Nach Dienst gehabt hat. Weder wurde er von einem Organ der Straßenaufsicht anhalten, noch aufgefordert, seine Atemluft auf Alkohol untersuchen zu lassen. Seitens der Bezirkshauptmannschaft W wurden in weiterer Folge die einschreitenden Polizeibeamten Bez. Insp. B B und Rev. Insp. C C zu einer Stellungnahme an die Bezirkshauptmannschaft W aufgefordert. In der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 09.09.2016 beantragte dieser aufgrund der Stellungnahmen der erhebenden Polizeibeamten die Einvernahme seiner Ehegattin D D, diese zum Beweis dafür, dass A A selbst aufgrund der örtlichen Verhältnisse die Aufforderung einen Alkoholtest durchzuführen akustisch nicht wahrnehmen konnte und die Ehegattin D D, nachdem sie die Rückkehr des Ehegatten ins Haus nicht bemerkte, die erhebenden Polizeibeamten gebeten habe, das Haus zur Nachschau zu betreten. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft W vom 04.10.2016 wurde der Vorstellung (zugleich Rechtfertigung) nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens keine Folge gegeben.
  5. Beschwerdegründe: Der angeführte Bescheid der Bezirkshauptmannschaft W ist mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit und daraus resultierender Mangelhaftigkeit des Verfahrens behaftet und begründet sich dies wie folgt: Die Bezirkshauptmannschaft W begründete sich im wesentlichen mit der prinzipiellen Ausführung, dass das Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes bzw. besonders geschulten und ermächtigten Organen der Straßenaufsicht jedenfalls zumutbar ist, über eine dienstlich festgestellte Tatsache eine ordnungsgemäße Anzeige zu erstatten. Darüber hinaus wäre es auch völlig unerfindlich, welche Umstände den Meldungsleger dazu veranlasst haben soll, zum Nachteil des Beschwerdeführers falsche Angaben zu machen, zumal ihnen diesfalls massive rechtliche Konsequenzen drohen würden. Aufgrund dessen ging die Behörde von der Richtigkeit der Angaben der Polizeibeamten aus, wonach der Beschwerdeführer nämlich den Polizeibeamten Herrn Bez. Insp. B B auf dessen Aufforderung zum Alkotest sogar mit den Worten: „I geh jetzt nirgends mehr wo hin“ geantwortet habe. Für die erkennende Behörde steht damit zweifelsfrei fest, dass der Beschwerdeführer die Aufforderung, seine Atemluft auf Alkohol untersuchen zu lassen, sehr wohl wahrgenommen und auch verstanden habe. Dem muss entgegen gehalten werden, dass aufgrund des Umstandes, dass ein direkter Garagenzugang zum Wohnhaus mit Türe besteht, eine diesbezügliche Wortmeldung des A A nur schwer verständlich gewesen wäre und die Frage, ob eine Aufforderung zum Alkoholtest subjektiv für den Beschwerdeführer hörbar war, wohl kaum durch das subjektive Empfinden auch von besonders geschulten Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, dies insbesondere für den Fall einer verminderten Hörfähigkeit abgeschätzt werden kann. Jedenfalls hatte der Beschwerdeführer keine, wie immer geartete Veranlassung, einen Alkoholtest zu verweigern und wäre es auch den erhebenden Polizeibeamten zwanglos möglich gewesen, nachdem der Beschwerdeführer vom Gasthof X um 15:15 Uhr in sein Auto gestiegen und sich auf den Weg gemacht hat, auf dieser Fahrt von fast 2,5 Kilometer diesen anzuhalten und die entsprechende Amtshandlung durchzuführen. Auch war es keinesfalls so, dass die erhebenden Polizeibeamten den Beschwerdeführer beim Einsteigen in den einen PKW beobachtet hätten. Tatsächlich befand sich der Beschwerdeführer beim Vorbeifahren der Polizeistreife bereits in seinem Fahrzeug und hatte diese wahrgenommen. Hätte der Beschwerdeführer sohin einem Alkoholtest ausweichen wollen, wäre es für ihn ein Leichtes gewesen, sein Fahrzeug wiederum zu verlassen.Jedenfalls hatte der Beschwerdeführer keine, wie immer geartete Veranlassung, einen Alkoholtest zu verweigern und wäre es auch den erhebenden Polizeibeamten zwanglos möglich gewesen, nachdem der Beschwerdeführer vom Gasthof römisch zehn um 15:15 Uhr in sein Auto gestiegen und sich auf den Weg gemacht hat, auf dieser Fahrt von fast 2,5 Kilometer diesen anzuhalten und die entsprechende Amtshandlung durchzuführen. Auch war es keinesfalls so, dass die erhebenden Polizeibeamten den Beschwerdeführer beim Einsteigen in den einen PKW beobachtet hätten. Tatsächlich befand sich der Beschwerdeführer beim Vorbeifahren der Polizeistreife bereits in seinem Fahrzeug und hatte diese wahrgenommen. Hätte der Beschwerdeführer sohin einem Alkoholtest ausweichen wollen, wäre es für ihn ein Leichtes gewesen, sein Fahrzeug wiederum zu verlassen. Aufgrund des Umstandes, dass er zunächst nach der Prozession im Gasthof „Y“ zu einem Essen nur zwei saure Radler und zwei kleine Bier konsumiert hat und in weiterer Folge im Gasthof „X“ Cafe und Kuchen, bestand für ihn keine Veranlassung, einer polizeilichen Kontrolle „auszuweichen“, insbesondere jedenfalls keine Veranlassung, den Alkoholtest zu verweigern. Den erhebenden Polizeibeamten wäre es aufgrund des Umstandes, dass die Ehegattin D D die Türe öffnete und die erhebenden Polizeibeamten bat, im Haus selbst Nachschau zu halten, was diese jedoch nicht wollten, wäre es für die erhebenden Polizeibeamten auch ein Leichtes gewesen, eine korrekte Aufforderung zum Alkotest auszusprechen, dies ohne Zweifel der subjektiven bzw. objektiven Hörbarkeit. Dem diesbezüglichen Beweisanbot wurde jedoch seitens der Bezirkshauptmannschaft W nicht nachgekommen und wird dieses nebst ergänzendem Beweisanbot auf Einvernahme der Zeugin E E, Adresse, V, Kellnerin Gasthof „X“ ergänzt bzw. wiederholt.Den erhebenden Polizeibeamten wäre es aufgrund des Umstandes, dass die Ehegattin D D die Türe öffnete und die erhebenden Polizeibeamten bat, im Haus selbst Nachschau zu halten, was diese jedoch nicht wollten, wäre es für die erhebenden Polizeibeamten auch ein Leichtes gewesen, eine korrekte Aufforderung zum Alkotest auszusprechen, dies ohne Zweifel der subjektiven bzw. objektiven Hörbarkeit. Dem diesbezüglichen Beweisanbot wurde jedoch seitens der Bezirkshauptmannschaft W nicht nachgekommen und wird dieses nebst ergänzendem Beweisanbot auf Einvernahme der Zeugin E E, Adresse, römisch fünf, Kellnerin Gasthof „X“ ergänzt bzw. wiederholt. Aus diesen Gründen werden an das Landesverwaltungsgericht gestellt die A N T R Ä G E
  6. gem. § 24 VwGVG eine mündliche Verhandlung anzuberaumen;
  7. gem. Paragraph 24, VwGVG eine mündliche Verhandlung anzuberaumen;
  8. das angeführte Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft W **** vom 04.10.2016 zu beheben und das gegen A A behängende Verwaltungsstrafverfahren gem. § 38 VwGVG i.V.m. § 45 Abs 1 AVG einzustellen.
  9. das angeführte Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft W **** vom 04.10.2016 zu beheben und das gegen A A behängende Verwaltungsstrafverfahren gem. Paragraph 38, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz eins, AVG einzustellen. Für A A“ Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt der Bezirkshauptmannschaft W zu Zl ****, insbesondere in die Anzeige der Polizeiinspektion Z vom 24.06.2016, Zl ****, und Einsichtnahme in die Stellungnahme der Polizeiinspektion Z vom 18.08.
  10. Weiters fand am 13.12.2016 eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, bei der Beweis aufgenommen wurde durch Einvernahme der Zeugin D D, sowie Einvernahme der Meldungsleger BI B B und RI C C. II. Sachverhalt:römisch zwei. Sachverhalt: Die Patrouille Z 1 mit BI B B und RI C C fuhr am Nachmittag des 29.05.2016 Streife in V. Dabei wurde beim Gasthof X beobachtet, wie ein Mann (der nunmehrige Beschwerdeführer) zu seinem Auto geht und dort einsteigt. Daraufhin haben die Meldungsleger beschlossen, diesen Lenker einer Kontrolle zu unterziehen. BI B B, der der Fahrer des Streifenwagens war, wendete diesen und fuhr dem Fahrzeug mit dem Kennzeichen *** nach. Der Beschwerdeführer fuhr auf der *** Straße nach U. Als die Meldungsleger auf das Fahrzeug des Beschwerdeführers aufgeschlossen haben, haben sie bemerkt, dass der Lenker des verfolgten Fahrzeuges Schwierigkeiten hatte, den rechten Fahrbahnrand einzuhalten, da er eher links gefahren ist. Ein Überholen und Anhalten war aus diesem Grund nicht möglich. Der Beschwerdeführer bog dann auf die Gemeindestraße zum Ortsteil T ab, dies ist eine eher steile und nur einspurig befahrbare Straße. Hier beschleunigte der Beschwerdeführer und bog dann bei einem Bauernhaus zu seinem Wohnhaus ab. Er fuhr dann in die offene Garage und stieg aus. Die Meldungsleger haben unmittelbar hinter dem in der Garage stehenden Fahrzeug des Beschwerdeführers angehalten und BI B B ist ausgestiegen und Richtung Garage gegangen und hat den Beschwerdeführer sinngemäß aufgefordert, stehen zu bleiben, da er einen Alkotest machen müsse. Der Beschwerdeführer hat jedoch geantwortet, „I geh jetzt nirgends mehr wo hin“ und verschwand im Keller und hat die Tür hinter sich geschlossen und versperrt. Beide Beamten haben sich vergewissert, dass diese Kellertür versperrt war und sind dann zur Eingangstür gegangen und haben dort geläutet. Nach mehrfachem Läuten hat die Gattin des Beschwerdeführers geöffnet. Auf die Frage, wo sich ihr Gatte und Beschwerdeführer befindet, gab die Gattin an, nicht zu wissen wo er sich aufhält, da sie auch erst seit kurzem im Hause aufhältig ist. Daraufhin haben die Meldungsleger den Ort verlassen und sind weggefahren. Daraufhin wurde von BI B B Anzeige erstattet, da der Beschwerdeführer sich am 29.05.2016 um 15.34 Uhr in V, Adresse (Garage) geweigert hat, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, obwohl er im Verdacht gestanden ist, zum angeführten Zeitpunkt, am angeführten Ort, das angeführte Fahrzeug in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt zu haben. Die Patrouille Ziffer eins, mit BI B B und RI C C fuhr am Nachmittag des 29.05.2016 Streife in römisch fünf. Dabei wurde beim Gasthof römisch zehn beobachtet, wie ein Mann (der nunmehrige Beschwerdeführer) zu seinem Auto geht und dort einsteigt. Daraufhin haben die Meldungsleger beschlossen, diesen Lenker einer Kontrolle zu unterziehen. BI B B, der der Fahrer des Streifenwagens war, wendete diesen und fuhr dem Fahrzeug mit dem Kennzeichen *** nach. Der Beschwerdeführer fuhr auf der *** Straße nach U. Als die Meldungsleger auf das Fahrzeug des Beschwerdeführers aufgeschlossen haben, haben sie bemerkt, dass der Lenker des verfolgten Fahrzeuges Schwierigkeiten hatte, den rechten Fahrbahnrand einzuhalten, da er eher links gefahren ist. Ein Überholen und Anhalten war aus diesem Grund nicht möglich. Der Beschwerdeführer bog dann auf die Gemeindestraße zum Ortsteil T ab, dies ist eine eher steile und nur einspurig befahrbare Straße. Hier beschleunigte der Beschwerdeführer und bog dann bei einem Bauernhaus zu seinem Wohnhaus ab. Er fuhr dann in die offene Garage und stieg aus. Die Meldungsleger haben unmittelbar hinter dem in der Garage stehenden Fahrzeug des Beschwerdeführers angehalten und BI B B ist ausgestiegen und Richtung Garage gegangen und hat den Beschwerdeführer sinngemäß aufgefordert, stehen zu bleiben, da er einen Alkotest machen müsse. Der Beschwerdeführer hat jedoch geantwortet, „I geh jetzt nirgends mehr wo hin“ und verschwand im Keller und hat die Tür hinter sich geschlossen und versperrt. Beide Beamten haben sich vergewissert, dass diese Kellertür versperrt war und sind dann zur Eingangstür gegangen und haben dort geläutet. Nach mehrfachem Läuten hat die Gattin des Beschwerdeführers geöffnet. Auf die Frage, wo sich ihr Gatte und Beschwerdeführer befindet, gab die Gattin an, nicht zu wissen wo er sich aufhält, da sie auch erst seit kurzem im Hause aufhältig ist. Daraufhin haben die Meldungsleger den Ort verlassen und sind weggefahren. Daraufhin wurde von BI B B Anzeige erstattet, da der Beschwerdeführer sich am 29.05.2016 um 15.34 Uhr in römisch fünf, Adresse (Garage) geweigert hat, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, obwohl er im Verdacht gestanden ist, zum angeführten Zeitpunkt, am angeführten Ort, das angeführte Fahrzeug in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt zu haben. III. Beweiswürdigung:römisch drei. Beweiswürdigung: Die getroffenen Feststellungen betreffend Tatzeitpunkt, Tatort, Fahrzeug und Lenker ergeben sich insbesondere aufgrund der Anzeige der PI Z vom 24.06.2016, Zl ****. Dass sich der Beschwerdeführer am 29.05.2016 um 15.34 Uhr in V, Adresse (Garage), nach Aufforderung eines besonders geschulten und von der Behörde hiezu ermächtigten Organes der Straßenaufsicht geweigert hat, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, obwohl er im Verdacht gestanden ist, zum angeführten Zeitpunkt, am angeführten Ort, das angeführte Fahrzeug in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt zu haben, ergibt sich einerseits ebenfalls aus der Anzeige der PI Z vom 24.06.2016, sowie aus den übereinstimmenden und widerspruchsfreien Aussagen der als Zeugen einvernommenen Meldungsleger BI B B und RI C C anlässlich der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 13.12.
  11. Beide Meldungsleger haben anlässlich ihrer Einvernahmen glaubwürdig und vor allem widerspruchsfrei dargelegt, dass beim Nachfahren auf der *** Richtung U, der Beschwerdeführer Mühe hatte, mit seinem Fahrzeug den rechten Fahrbahnrand einzuhalten. Auch haben beide Meldungsleger glaubwürdig und einstimmend und vor allem auch widerspruchsfrei ausgesagt, dass BI B B den Beschwerdeführer in der Garage bei seinem Wohnhaus, Adresse, aufgefordert hat stehen zu bleiben und einen Alkomattest zu machen, der Beschwerdeführer jedoch antwortete „I geh jetzt nirgends mehr wo hin“. Beide Meldungsleger haben übereinstimmend anlässlich ihrer Einvernahme im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 13.12.2016 ausgesagt, dass die Aufforderung zum Alkomattest vom Beschwerdeführer sehr wohl verstanden wurde, da ja dieser geantwortet hat, dass er nirgendwo hin mehr geht.Die getroffenen Feststellungen betreffend Tatzeitpunkt, Tatort, Fahrzeug und Lenker ergeben sich insbesondere aufgrund der Anzeige der PI Z vom 24.06.2016, Zl ****. Dass sich der Beschwerdeführer am 29.05.2016 um 15.34 Uhr in römisch fünf, Adresse (Garage), nach Aufforderung eines besonders geschulten und von der Behörde hiezu ermächtigten Organes der Straßenaufsicht geweigert hat, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, obwohl er im Verdacht gestanden ist, zum angeführten Zeitpunkt, am angeführten Ort, das angeführte Fahrzeug in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt zu haben, ergibt sich einerseits ebenfalls aus der Anzeige der PI Z vom 24.06.2016, sowie aus den übereinstimmenden und widerspruchsfreien Aussagen der als Zeugen einvernommenen Meldungsleger BI B B und RI C C anlässlich der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 13.12.
  12. Beide Meldungsleger haben anlässlich ihrer Einvernahmen glaubwürdig und vor allem widerspruchsfrei dargelegt, dass beim Nachfahren auf der *** Richtung U, der Beschwerdeführer Mühe hatte, mit seinem Fahrzeug den rechten Fahrbahnrand einzuhalten. Auch haben beide Meldungsleger glaubwürdig und einstimmend und vor allem auch widerspruchsfrei ausgesagt, dass BI B B den Beschwerdeführer in der Garage bei seinem Wohnhaus, Adresse, aufgefordert hat stehen zu bleiben und einen Alkomattest zu machen, der Beschwerdeführer jedoch antwortete „I geh jetzt nirgends mehr wo hin“. Beide Meldungsleger haben übereinstimmend anlässlich ihrer Einvernahme im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 13.12.2016 ausgesagt, dass die Aufforderung zum Alkomattest vom Beschwerdeführer sehr wohl verstanden wurde, da ja dieser geantwortet hat, dass er nirgendwo hin mehr geht. Als Ergebnis des Beweisverfahrens war daher festzustellen, dass sich der Beschwerdeführer am 29.05.2016 um 15.34 Uhr in V, Adresse (Garage), nach Aufforderung eines besonders geschulten und von der Behörde hiezu ermächtigten Organes der Straßenaufsicht geweigert hat, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, obwohl er im Verdacht gestanden ist, zum angeführten Zeitpunkt, am angeführten Ort, das angeführte Fahrzeug in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt zu haben.Als Ergebnis des Beweisverfahrens war daher festzustellen, dass sich der Beschwerdeführer am 29.05.2016 um 15.34 Uhr in römisch fünf, Adresse (Garage), nach Aufforderung eines besonders geschulten und von der Behörde hiezu ermächtigten Organes der Straßenaufsicht geweigert hat, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, obwohl er im Verdacht gestanden ist, zum angeführten Zeitpunkt, am angeführten Ort, das angeführte Fahrzeug in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt zu haben. IV. Rechtsgrundlagen:römisch vier. Rechtsgrundlagen: Die hier relevanten Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung lauten: „§
  13. StVO Besondere Sicherungsmaßnahmen gegen Beeinträchtigung durch Alkohol. …

(2)Organe des amtsärztlichen Dienstes oder besonders geschulte und von der Behörde hiezu ermächtigte Organe der Straßenaufsicht sind berechtigt, jederzeit die Atemluft von Personen, die ein Fahrzeug lenken, in Betrieb nehmen oder zu lenken oder in Betrieb zu nehmen versuchen, auf Alkoholgehalt zu untersuchen. Sie sind außerdem berechtigt, die Atemluft von Personen,
  1. die verdächtig sind, in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug gelenkt zu haben, oder
  2. bei denen der Verdacht besteht, dass ihr Verhalten am Unfallsort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang steht, auf Alkoholgehalt zu untersuchen. Wer zu einer Untersuchung der Atemluft aufgefordert wird, hat sich dieser zu unterziehen. …“ „§
  3. StVO Strafbestimmungen.
(1)Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe von 1600 Euro bis 5900 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von zwei bis sechs Wochen, zu bestrafen,
  1. a)wer ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt, obwohl der Alkoholgehalt seines Blutes 1,6 g/l (1,6 Promille) oder mehr oder der Alkoholgehalt seiner Atemluft 0,8 mg/l oder mehr beträgt,
  2. b)wer sich bei Vorliegen der in § 5 bezeichneten Voraussetzungen weigert, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen oder sich vorführen zu lassen, oder sich bei Vorliegen der bezeichneten Voraussetzungen nicht der ärztlichen Untersuchung unterzieht,
  3. b)wer sich bei Vorliegen der in Paragraph 5, bezeichneten Voraussetzungen weigert, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen oder sich vorführen zu lassen, oder sich bei Vorliegen der bezeichneten Voraussetzungen nicht der ärztlichen Untersuchung unterzieht,
  4. c)(Verfassungsbestimmung) wer sich bei Vorliegen der im § 5 bezeichneten Voraussetzungen weigert, sich Blut abnehmen zu lassen.
  5. c)(Verfassungsbestimmung) wer sich bei Vorliegen der im Paragraph 5, bezeichneten Voraussetzungen weigert, sich Blut abnehmen zu lassen. …“ V. Rechtliche Erwägungen:römisch fünf. Rechtliche Erwägungen: Aufgrund des Ergebnisses des Beweisverfahrens steht fest, dass der Beschwerdeführer die ihm mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft W vom 04.10.2016, Zl ****, vorgeworfene Verwaltungsübertretung begangen und diese in objektiver Hinsicht verwirklicht hat. Was die subjektive Tatseite betrifft, so ist anzuführen, dass zur Strafbarkeit einer Verwaltungsübertretung fahrlässiges Verhalten (§ 5 Abs 1 VStG) ausreicht. Der Beschuldigte hat nicht glaubhaft gemacht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschriften kein Verschulden trifft. Dabei hat der Beschwerdeführer iSd § 5 VStG initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht, sei es durch geeignete Tatsachenvorbringen, durch Beibringung von Beweismitteln oder durch Stellung konkreter Beweisanträge.Was die subjektive Tatseite betrifft, so ist anzuführen, dass zur Strafbarkeit einer Verwaltungsübertretung fahrlässiges Verhalten (Paragraph 5, Absatz eins, VStG) ausreicht. Der Beschuldigte hat nicht glaubhaft gemacht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschriften kein Verschulden trifft. Dabei hat der Beschwerdeführer iSd Paragraph 5, VStG initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht, sei es durch geeignete Tatsachenvorbringen, durch Beibringung von Beweismitteln oder durch Stellung konkreter Beweisanträge. Den vom Beschwerdeführer gestellten Beweisanträgen ist das Landesverwaltungsgericht Tirol teilweise nachgekommen und hat diese Beweise aufgenommen, insbesondere eine öffentlich mündliche Beschwerdeverhandlung durchgeführt, sowie die Gattin D D, sowie die Meldungsleger BI B B und RI C C als Zeugen einvernommen. Als Ergebnis dieser Beweisaufnahme ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung auch in subjektiver Hinsicht verwirklicht hat. Hinsichtlich der Schuldform ist Vorsatz anzunehmen, da der Beschwerdeführer der klar wahrnehmbaren Aufforderung zum Alkomattest nicht Folge geleistet hat. VI. Strafbemessungrömisch sechs. Strafbemessung Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.Nach Paragraph 19, Absatz eins, VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Nach Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Der Unrechtsgehalt der gegenständlichen Verwaltungsübertretung ist nicht unerheblich. Der Beschwerdeführer hat insbesondere dem Interesse an der Vermeidung von Gefahren, welche von alkoholbeeinträchtigten Lenkern ausgehen, in erheblicher Weise zuwidergehandelt. Hinsichtlich des Verschuldens war – wie bereits erwähnt – von Vorsatz auszugehen. Mildernd war die bisherige Unbescholtenheit des Beschwerdeführers zu werten, erschwerend war nichts zu werten. Bezüglich der Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfälliger Sorgepflichten hat der Beschwerdeführer, obwohl dazu im Rahmen des Verfahrens Gelegenheit bestanden hätte, keine Angaben gemacht. Es war daher insofern eine Einschätzung vorzunehmen (vgl VwGH 11.11.1998, 98/04/0034, uva), wobei mangels gegenteiliger Anhaltspunkte von einem durchschnittlichen Einkommen bzw Vermögen ausgegangen werden konnte.Hinsichtlich des Verschuldens war – wie bereits erwähnt – von Vorsatz auszugehen. Mildernd war die bisherige Unbescholtenheit des Beschwerdeführers zu werten, erschwerend war nichts zu werten. Bezüglich der Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfälliger Sorgepflichten hat der Beschwerdeführer, obwohl dazu im Rahmen des Verfahrens Gelegenheit bestanden hätte, keine Angaben gemacht. Es war daher insofern eine Einschätzung vorzunehmen vergleiche VwGH 11.11.1998, 98/04/0034, uva), wobei mangels gegenteiliger Anhaltspunkte von einem durchschnittlichen Einkommen bzw Vermögen ausgegangen werden konnte. Im Zusammenhalt dieser Strafzumessungskriterien haben sich gegen die durch die belangte Behörde bestimmte Strafe keine Bedenken ergeben. Bei der verhängten Geldstrafe handelt es sich zudem um die gesetzlich vorgesehene Mindeststrafe. Eine Bestrafung in dieser Höhe war jedenfalls geboten, um den Unrechts- und Schuldgehalt der Übertretung Rechnung zu tragen. Eine Bestrafung in dieser Höhe ließe sich auch mit allenfalls ungünstigen wirtschaftlichen Verhältnissen in Einklang bringen und war sowohl aus spezial- als auch aus generalpräventiven Gründen geboten, um den Beschwerdeführer künftig von gleichartigen Übertretungen abzuhalten und auch anderen Verkehrsteilnehmern das besondere Gewicht der betreffenden Verhaltensnorm aufzuzeigen. Der Beschwerde kommt sohin keine Berechtigung zu und war diese spruchgemäß abzuweisen. Der Kostenspruch stützt sich auf die dort angeführten Gesetzesbestimmungen. Zu Spruchpunkt 2. I. Sachverhalt, Beschwerdevorbringen, mündliche Verhandlung:römisch eins. Sachverhalt, Beschwerdevorbringen, mündliche Verhandlung: Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft W vom 29.06.2016, Zl ****, wurde dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung für alle Klassen für einen Zeitraum von 6 Monaten, gerechnet ab Zustellung des Bescheides, entzogen und, falls dieser in Besitz einer Nicht-EWR-Lenkberechtigung oder ausländischen EWR-Führerscheines ist, auch diese Lenkberechtigung entzogen. Weiters wurde als begleitende Maßnahme eine Nachschulung angeordnet, sowie die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten über die gesundheitliche Eignung

§ 8

FSG, sowie eine verkehrspsychologische Stellungnahme.Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft W vom 29.06.2016, Zl ****, wurde dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung für alle Klassen für einen Zeitraum von 6 Monaten, gerechnet ab Zustellung des Bescheides, entzogen und, falls dieser in Besitz einer Nicht-EWR-Lenkberechtigung oder ausländischen EWR-Führerscheines ist, auch diese Lenkberechtigung entzogen. Weiters wurde als begleitende Maßnahme eine Nachschulung angeordnet, sowie die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten über die gesundheitliche Eignung

Paragraph 8, FSG, sowie eine verkehrspsychologische Stellungnahme. In der Begründung wurde darauf verwiesen, dass der Beschwerdeführer sich am 29.05.2016 in V gegenüber einem besonders geschulten und von der Behörde hiezu ermächtigten Organ der Straßenaufsicht geweigert habe, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, obwohl er das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen *** gelenkt habe bzw obwohl er verdächtigt gewesen sei in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand ein Kraftfahrzeug gelenkt zu haben. In der Begründung wurde darauf verwiesen, dass der Beschwerdeführer sich am 29.05.2016 in römisch fünf gegenüber einem besonders geschulten und von der Behörde hiezu ermächtigten Organ der Straßenaufsicht geweigert habe, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, obwohl er das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen *** gelenkt habe bzw obwohl er verdächtigt gewesen sei in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand ein Kraftfahrzeug gelenkt zu haben. Der dagegen erhobenen Vorstellung wurde durch den nunmehr angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft W vom 03.10.2016, Zl ****, keine Folge gegeben. Dagegen richtet sich die zulässige und fristgerechte Beschwerde des Herrn A A, rechtsfreundlich vertreten, in der ausgeführt wird wie folgt: „A A erhebt durch seinen ausgewiesenen Vertreter Rechtsanwalt, Adresse, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft W **** vom 03.10.2016 gem. Art. 130 Abs 1 Ziff 1 und Art 132 Abs 1 Ziff 1 B-VG binnen offener Frist nachstehende„A A erhebt durch seinen ausgewiesenen Vertreter Rechtsanwalt, Adresse, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft W **** vom 03.10.2016 gem. Artikel 130, Absatz eins, Ziff 1 und Artikel 132, Absatz eins, Ziff 1 B-VG binnen offener Frist nachstehende BESCHWERDE an das Landesverwaltungsgericht Tirol.

  1. Sachverhalt: Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft W **** vom 29.06.2016 wurde A A wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit die Lenkberechtigung für alle Klassen auf die Dauer von sechs Monaten, gerechnet ab Zustellung dieses Bescheides entzogen, sofern er Besitzer Nicht-EWR-Lenkberechtigungen oder ausländischer EWR-Führerscheine wäre, werden diese Lenkerberechtigungen entzogen. Als begleitende Maßnahme wurde eine Nachschulung angeordnet sowie die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung gem. § 8 FSG und eine verkehrspsychologische Stellungnahme vor Ablauf der Entzugszeit.Als begleitende Maßnahme wurde eine Nachschulung angeordnet sowie die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung gem. Paragraph 8, FSG und eine verkehrspsychologische Stellungnahme vor Ablauf der Entzugszeit. Gegen diesen Bescheid wurde seitens des Beschwerdeführers am 11.7.2016 eine Vorstellung erhoben, beantragt dieser aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und dargelegt, dass der Vorwurf, A A habe am 29.05.2016 in V gegenüber einem besonders geschulten und von der Behörde hierzu ermächtigten Organ der Straßenaufsicht sich geweigert, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, obwohl er das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen *** gelenkt habe und obwohl er verdächtig gewesen sei in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug gelenkt zu haben, völlig haltlos und aus der Luft gegriffen sei, da bei der Rückfahrt am 29.05.2016 gegen 15:30 Uhr Nachmittag von V in Richtung seines Wohnhauses das Polizeifahrzeug ohne eingeschaltetem Blaulicht und Folgetonhorn hinter ihm nachfuhr und er diesem, nachdem er von den erhebenden Polizeibeamten nicht angehalten wurde, keine weitere Bedeutung schenkte, weiter nach Hause fuhr und sein Fahrzeug in der Garage seines Wohnhauses parkte. Anschließend ging er von der Garage durch die Tür direkt ins Haus in den ersten Stock, wo sich A A ins Schlafzimmer legte, weil er in der vorhergehenden Nach Dienst gehabt hat. Weder wurde er von einem Organ der Straßenaufsicht anhalten, noch aufgefordert, seine Atemluft auf Alkohol untersuchen zu lassen.Gegen diesen Bescheid wurde seitens des Beschwerdeführers am 11.7.2016 eine Vorstellung erhoben, beantragt dieser aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und dargelegt, dass der Vorwurf, A A habe am 29.05.2016 in römisch fünf gegenüber einem besonders geschulten und von der Behörde hierzu ermächtigten Organ der Straßenaufsicht sich geweigert, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, obwohl er das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen *** gelenkt habe und obwohl er verdächtig gewesen sei in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug gelenkt zu haben, völlig haltlos und aus der Luft gegriffen sei, da bei der Rückfahrt am 29.05.2016 gegen 15:30 Uhr Nachmittag von römisch fünf in Richtung seines Wohnhauses das Polizeifahrzeug ohne eingeschaltetem Blaulicht und Folgetonhorn hinter ihm nachfuhr und er diesem, nachdem er von den erhebenden Polizeibeamten nicht angehalten wurde, keine weitere Bedeutung schenkte, weiter nach Hause fuhr und sein Fahrzeug in der Garage seines Wohnhauses parkte. Anschließend ging er von der Garage durch die Tür direkt ins Haus in den ersten Stock, wo sich A A ins Schlafzimmer legte, weil er in der vorhergehenden Nach Dienst gehabt hat. Weder wurde er von einem Organ der Straßenaufsicht anhalten, noch aufgefordert, seine Atemluft auf Alkohol untersuchen zu lassen. Seitens der Bezirkshauptmannschaft W wurden in weiterer Folge die einschreitenden Polizeibeamten Bez. Insp. B B und Rev. Insp. C C zu einer Stellungnahme an die Bezirkshauptmannschaft W aufgefordert. In der Stellungnahme des A A vom 09.09.2016 beantragte dieser aufgrund der Stellungnahmen der erhebenden Polizeibeamten die Einvernahme seiner Ehegattin D D, diese zum Beweis dafür, dass A A selbst aufgrund der örtlichen Verhältnisse die Aufforderung einen Alkoholtest durchzuführen akustisch nicht wahrnehmen konnte und die Ehegattin D D, nachdem sie die Rückkehr des Ehegatten ins Haus nicht bemerkte, die erhebenden Polizeibeamten gebeten habe, das Haus zur Nachschau zu betreten. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft W vom 03.10.2016 wurde der Vorstellung nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens keine Folge gegeben.
  2. Beschwerdegründe: Der angeführte Bescheid der Bezirkshauptmannschaft W ist mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit und daraus resultierender Mangelhaftigkeit des Verfahrens behaftet und begründet sich dies wie folgt: Die Bezirkshauptmannschaft W begründete sich im wesentlichen mit der prinzipiellen Ausführung, dass das Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes bzw. besonders geschulten und ermächtigten Organen der Straßenaufsicht jedenfalls zumutbar ist, über eine dienstlich festgestellte Tatsache eine ordnungsgemäße Anzeige zu erstatten. Darüber hinaus wäre es auch völlig unerfindlich, welche Umstände den Meldungsleger dazu veranlasst haben soll, zum Nachteil des A A falsche Angaben zu machen, zumal ihnen diesfalls massive rechtliche Konsequenzen drohen würden. Aufgrund dessen ging die Behörde von der Richtigkeit der Angaben der Polizeibeamten aus, wonach A A nämlich den Polizeibeamten Herrn Bez. Insp. B B auf dessen Aufforderung zum Alkotest sogar mit den Worten: „I geh jetzt nirgends mehr wo hin“ geantwortet habe. Für die erkennende Behörde steht damit zweifelsfrei fest, dass A A die Aufforderung, seine Atemluft auf Alkohol untersuchen zu lassen, sehr wohl wahrgenommen und auch verstanden habe. Dem muss entgegen gehalten werden, dass aufgrund des Umstandes, dass ein direkter Garagenzugang zum Wohnhaus mit Türe besteht, eine diesbezügliche Wortmeldung des A A nur schwer verständlich gewesen wäre und die Frage, ob eine Aufforderung zum Alkoholtest subjektiv für A A hörbar war, wohl kaum durch das subjektive Empfinden auch von besonders geschulten Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, dies insbesondere für den Fall einer verminderten Hörfähigkeit abgeschätzt werden kann. Jedenfalls hatte A A keine, wie immer geartete Veranlassung, einen Alkoholtest zu verweigern und wäre es auch den erhebenden Polizeibeamten zwanglos möglich gewesen, nachdem A A vom Gasthof X um 15:15 Uhr in sein Auto gestiegen und sich auf den Weg gemacht hat, auf dieser Fahrt von fast 2,5 Kilometer diesen anzuhalten und die entsprechende Amtshandlung durchzuführen. Auch war es keinesfalls so, dass die erhebenden Polizeibeamten A A beim Einsteigen in den einen PKW beobachtet hätten. Tatsächlich befand sich A A beim Vorbeifahren der Polizeistreife bereits in seinem Fahrzeug und hatte diese wahrgenommen. Hätte A A sohin einem Alkoholtest ausweichen wollen, wäre es für ihn ein Leichtes gewesen, sein Fahrzeug wiederum zu verlassen. Aufgrund des Umstandes, dass er zunächst nach der Prozession im Gasthof „Y“ zu einem Essen nur zwei saure Radler und zwei kleine Bier konsumiert hat und in weiterer Folge im Gasthof „X“ Cafe und Kuchen, bestand für ihn keine Veranlassung, einer polizeilichen Kontrolle „auszuweichen“, insbesondere jedenfalls keine Veranlassung, den Alkoholtest zu verweigern.Jedenfalls hatte A A keine, wie immer geartete Veranlassung, einen Alkoholtest zu verweigern und wäre es auch den erhebenden Polizeibeamten zwanglos möglich gewesen, nachdem A A vom Gasthof römisch zehn um 15:15 Uhr in sein Auto gestiegen und sich auf den Weg gemacht hat, auf dieser Fahrt von fast 2,5 Kilometer diesen anzuhalten und die entsprechende Amtshandlung durchzuführen. Auch war es keinesfalls so, dass die erhebenden Polizeibeamten A A beim Einsteigen in den einen PKW beobachtet hätten. Tatsächlich befand sich A A beim Vorbeifahren der Polizeistreife bereits in seinem Fahrzeug und hatte diese wahrgenommen. Hätte A A sohin einem Alkoholtest ausweichen wollen, wäre es für ihn ein Leichtes gewesen, sein Fahrzeug wiederum zu verlassen. Aufgrund des Umstandes, dass er zunächst nach der Prozession im Gasthof „Y“ zu einem Essen nur zwei saure Radler und zwei kleine Bier konsumiert hat und in weiterer Folge im Gasthof „X“ Cafe und Kuchen, bestand für ihn keine Veranlassung, einer polizeilichen Kontrolle „auszuweichen“, insbesondere jedenfalls keine Veranlassung, den Alkoholtest zu verweigern. Den erhebenden Polizeibeamten wäre es aufgrund des Umstandes, dass die Ehegattin D D die Türe öffnete und die erhebenden Polizeibeamten bat, im Haus selbst Nachschau zu halten, was diese jedoch nicht wollten, wäre es für die erhebenden Polizeibeamten auch ein Leichtes gewesen, eine korrekte Aufforderung zum Alkotest auszusprechen, dies ohne Zweifel der subjektiven bzw. objektiven Hörbarkeit. Dem diesbezüglichen Beweisanbot wurde jedoch seitens der Bezirkshauptmannschaft W nicht nachgekommen und wird dieses nebst ergänzendem Beweisanbot auf Einvernahme der Zeugin E E, Adresse, V, Kellnerin Gasthof „X“ ergänzt bzw. wiederholt.Den erhebenden Polizeibeamten wäre es aufgrund des Umstandes, dass die Ehegattin D D die Türe öffnete und die erhebenden Polizeibeamten bat, im Haus selbst Nachschau zu halten, was diese jedoch nicht wollten, wäre es für die erhebenden Polizeibeamten auch ein Leichtes gewesen, eine korrekte Aufforderung zum Alkotest auszusprechen, dies ohne Zweifel der subjektiven bzw. objektiven Hörbarkeit. Dem diesbezüglichen Beweisanbot wurde jedoch seitens der Bezirkshauptmannschaft W nicht nachgekommen und wird dieses nebst ergänzendem Beweisanbot auf Einvernahme der Zeugin E E, Adresse, römisch fünf, Kellnerin Gasthof „X“ ergänzt bzw. wiederholt. Aus diesen Gründen werden an das Landesverwaltungsgericht gestellt die A N T R Ä G E
  3. gem. § 24 VwGVG eine mündliche Verhandlung anzuberaumen;
  4. gem. Paragraph 24, VwGVG eine mündliche Verhandlung anzuberaumen;
  5. gem. Art. 130 Abs 4 B-VG und § 28 Abs 2 VwGVG in der Sache selbst zu entscheiden und den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft W vom 3.10.2016 zu beheben, das gegen den Beschwerdeführer A A behängende Verfahren wegen Entzuges der Lenkerberechtigung einzustellen und den Führerschein auszufolgen.
  6. gem. Artikel 130, Absatz 4, B-VG und Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in der Sache selbst zu entscheiden und den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft W vom 3.10.2016 zu beheben, das gegen den Beschwerdeführer A A behängende Verfahren wegen Entzuges der Lenkerberechtigung einzustellen und den Führerschein auszufolgen. Für A A“ Am 13.12.2016 fand eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung statt, bei der Beweis aufgenommen wurde durch Einvernahme der Ehegattin des Beschwerdeführers, Frau D D, sowie Einvernahme der Meldungsleger BI B B und RI C C. II. Sachverhalt:römisch zwei. Sachverhalt: Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft W vom 04.10.2016, Zl ****, wurde dem Beschwerdeführer vorgeworfen, er habe sich am 29.05.2016 um 15.34 Uhr in V, Adresse (Garage), nach Aufforderung eines besonders geschulten und von der Behörde hiezu ermächtigten Organes der Straßenaufsicht geweigert, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, obwohl er im Verdacht gestanden sei, zum angeführten Zeitpunkt, am angeführten Ort, das angeführte Fahrzeug in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt zu haben. Wegen dieser Übertretung wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 1.600,00 verhängt.Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft W vom 04.10.2016, Zl ****, wurde dem Beschwerdeführer vorgeworfen, er habe sich am 29.05.2016 um 15.34 Uhr in römisch fünf, Adresse (Garage), nach Aufforderung eines besonders geschulten und von der Behörde hiezu ermächtigten Organes der Straßenaufsicht geweigert, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, obwohl er im Verdacht gestanden sei, zum angeführten Zeitpunkt, am angeführten Ort, das angeführte Fahrzeug in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt zu haben. Wegen dieser Übertretung wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 1.600,00 verhängt. Zu Zl LVwG-2016/33/2402, führte das Landesverwaltungsgericht Tirol ein Beschwerdeverfahren durch und wurde die Beschwerde des Herrn A A gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft W vom 04.10.2016 als unbegründet abgewiesen. Dadurch hat der Beschwerdeführer die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung begangen und wurde – wie erwähnt – über ihn eine Geldstrafe verhängt. Insofern wird auf die obigen Ausführungen verwiesen. III. Rechtsgrundlagen:römisch drei. Rechtsgrundlagen: Die maßgeblichen Bestimmungen des Führerscheingesetzes lauten: „§
  7. FSG Verkehrszuverlässigkeit

(1)Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen
(1)Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Absatz 3,) und ihrer Wertung (Absatz 4,) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen
  1. die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßen- verkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder
  2. sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird. …
(3)Als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs. 1 hat insbesondere zu gelten, wenn jemand:
(3)Als bestimmte Tatsache im Sinn des Absatz eins, hat insbesondere zu gelten, wenn jemand: 1. ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung

§ 99Abs. 1 bis 1b St

VO 1960 begangen hat, auch wenn die Tat nach § 83 Sicherheitspolizeigesetz – SPG, BGBl. Nr. 566/1991, zu beurteilen ist; 1. ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung

Paragraph 99, Absatz eins bis eins b StVO 1960 begangen hat, auch wenn die Tat nach Paragraph 83, Sicherheitspolizeigesetz – SPG, Bundesgesetzblatt Nr. 566 aus 1991,, zu beurteilen ist; …

(4)Für die Wertung der in Abs. 1 genannten und in Abs. 3 beispielsweise angeführten Tatsachen sind deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend, wobei bei den in Abs. 3 Z 14 und 15 genannten bestimmten Tatsachen die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit nicht zu berücksichtigen ist.
(4)Für die Wertung der in Absatz eins, genannten und in Absatz 3, beispielsweise angeführten Tatsachen sind deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend, wobei bei den in Absatz 3, Ziffer 14 und 15 genannten bestimmten Tatsachen die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit nicht zu berücksichtigen ist. …“ „§ 24. FSG Entziehung, Einschränkung und Erlöschen der Lenkberechtigung Allgemeines
(1)Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit
(1)Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit
  1. die Lenkberechtigung zu entziehen oder
  2. die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diesfalls ist

§ 13Abs.

5 ein neuer Führerschein auszustellen. 2. die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diesfalls ist

Paragraph 13, Absatz 5, ein neuer Führerschein auszustellen. Für den Zeitraum einer Entziehung der Lenkberechtigung für die Klassen A1, A2, A, B oder F ist auch das Lenken von vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen unzulässig, es sei denn es handelt sich 1. um eine Entziehung

§ 24Abs.

3 achter Satz oder 1. um eine Entziehung

Paragraph 24, Absatz 3, achter Satz oder 2. um eine Entziehung der Klasse A mangels gesundheitlicher Eignung, die ausschließlich mit dem Lenken von einspurigen Kraftfahrzeugen zusammenhängt. Bei besonders berücksichtigungswürdigen Gründen kann von der Entziehung der Klasse AM hinsichtlich der Berechtigung zum Lenken von Motorfahrrädern abgesehen werden. Dies ist auch dann möglich, wenn der Betreffende die Lenkberechtigung für die Klasse AM nur im Wege des § 2 Abs. 3 Z 7 besitzt.Bei besonders berücksichtigungswürdigen Gründen kann von der Entziehung der Klasse AM hinsichtlich der Berechtigung zum Lenken von Motorfahrrädern abgesehen werden. Dies ist auch dann möglich, wenn der Betreffende die Lenkberechtigung für die Klasse AM nur im Wege des Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 7, besitzt. …

(3)Bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung kann die Behörde begleitende Maßnahmen (Nachschulung und dgl.) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a eine Nachschulung anzuordnen:
(3)Bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung kann die Behörde begleitende Maßnahmen (Nachschulung und dgl.) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Absatz 3 a, eine Nachschulung anzuordnen:
  1. wenn die Entziehung in der Probezeit (§ 4) erfolgt,
  2. wenn die Entziehung in der Probezeit (Paragraph 4,) erfolgt,
  3. wegen einer zweiten in § 7 Abs. 3 Z 4 genannten Übertretung innerhalb von zwei Jahren oder
  4. wegen einer zweiten in Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 4, genannten Übertretung innerhalb von zwei Jahren oder
  5. wegen einer Übertretung

§ 99Abs. 1 oder 1a St

VO

  1. wegen einer Übertretung

Paragraph 99, Absatz eins, oder 1a StVO 1960. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a und sofern es sich nicht um einen Probeführerscheinbesitzer handelt, bei der erstmaligen Übertretung

§ 99Abs. 1b St

VO 1960 ein Verkehrscoaching zur Bewusstmachung der besonderen Gefahren des Lenkens von Kraftfahrzeugen unter Alkoholeinfluss oder Suchtgiftbeeinträchtigung und dessen Folgen, bei Begehung einer Übertretung

§ 99Abs. 1b St

VO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung einer Übertretung

§ 99Abs. 1 bis 1b St

VO 1960 jedoch eine Nachschulung anzuordnen. Im Rahmen des amtsärztlichen Gutachtens kann die Beibringung der erforderlichen fachärztlichen oder einer verkehrspsychologischen Stellungnahme aufgetragen werden. Bei einer Übertretung

§ 99Abs. 1 St

VO 1960 ist unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a zusätzlich die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung

§ 8sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme anzuordnen.

Wurde eine dieser Anordnungen innerhalb der festgesetzten Frist nicht befolgt oder wurden die zur Erstellung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde nicht beigebracht oder wurde die Mitarbeit bei Absolvierung der begleitenden Maßnahme unterlassen, so endet die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung. Wurde von einem Probeführerscheinbesitzer die Anordnung der Nachschulung nicht befolgt oder die Mitarbeit bei dieser unterlassen, so ist die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Wurde die Anordnung der Absolvierung der fehlenden Stufe(n)

§ 4cAbs.

2 nicht befolgt oder wurde dabei die Mitarbeit unterlassen, so ist die Lenkberechtigung jener Klasse, für die die angeordnete(

  1. n)Stufe(
  2. n)nicht absolviert wurde(n), bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Eine diesbezügliche Entziehung der Klasse B zieht jedenfalls eine Entziehung der Klassen C(C1), CE(C1E), D(D1) und DE(D1E) nach sich. Die Anordnung der begleitenden Maßnahme oder des ärztlichen Gutachtens hat entweder im Bescheid, mit dem die Entziehung oder Einschränkung ausgesprochen wird, oder in einem gesonderten Bescheid zugleich mit dem Entziehungsbescheid zu erfolgen. Die Behörde hat eine angemessene Frist zu setzen, innerhalb derer das Verkehrscoaching zu absolvieren ist. Wird das Verkehrscoaching nicht innerhalb dieser Frist absolviert, hat die Behörde die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Absatz 3 a und sofern es sich nicht um einen Probeführerscheinbesitzer handelt, bei der erstmaligen Übertretung

Paragraph 99, Absatz eins b, StVO 1960 ein Verkehrscoaching zur Bewusstmachung der besonderen Gefahren des Lenkens von Kraftfahrzeugen unter Alkoholeinfluss oder Suchtgiftbeeinträchtigung und dessen Folgen, bei Begehung einer Übertretung

Paragraph 99, Absatz eins b, StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung einer Übertretung

Paragraph 99, Absatz eins bis eins b StVO 1960 jedoch eine Nachschulung anzuordnen. Im Rahmen des amtsärztlichen Gutachtens kann die Beibringung der erforderlichen fachärztlichen oder einer verkehrspsychologischen Stellungnahme aufgetragen werden. Bei einer Übertretung

Paragraph 99, Absatz eins, StVO 1960 ist unbeschadet der Bestimmungen des Absatz 3 a, zusätzlich die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung

Paragraph 8, sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme anzuordnen. Wurde eine dieser Anordnungen innerhalb der festgesetzten Frist nicht befolgt oder wurden die zur Erstellung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde nicht beigebracht oder wurde die Mitarbeit bei Absolvierung der begleitenden Maßnahme unterlassen, so endet die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung. Wurde von einem Probeführerscheinbesitzer die Anordnung der Nachschulung nicht befolgt oder die Mitarbeit bei dieser unterlassen, so ist die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Wurde die Anordnung der Absolvierung der fehlenden Stufe(n)

Paragraph 4 c, Absatz 2, nicht befolgt oder wurde dabei die Mitarbeit unterlassen, so ist die Lenkberechtigung jener Klasse, für die die angeordnete(

  1. n)Stufe(
  2. n)nicht absolviert wurde(n), bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Eine diesbezügliche Entziehung der Klasse B zieht jedenfalls eine Entziehung der Klassen C(C1), CE(C1E), D(D1) und DE(D1E) nach sich. Die Anordnung der begleitenden Maßnahme oder des ärztlichen Gutachtens hat entweder im Bescheid, mit dem die Entziehung oder Einschränkung ausgesprochen wird, oder in einem gesonderten Bescheid zugleich mit dem Entziehungsbescheid zu erfolgen. Die Behörde hat eine angemessene Frist zu setzen, innerhalb derer das Verkehrscoaching zu absolvieren ist. Wird das Verkehrscoaching nicht innerhalb dieser Frist absolviert, hat die Behörde die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. …“ „§ 25. FSG Dauer der Entziehung

(1)Bei der Entziehung ist auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser ist auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen. Endet die Gültigkeit der Lenkberechtigung vor dem Ende der von der Behörde prognostizierten Entziehungsdauer, so hat die Behörde auch auszusprechen, für welche Zeit nach Ablauf der Gültigkeit der Lenkberechtigung keine neue Lenkberechtigung erteilt werden darf. …
(3)Bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (§ 7) ist eine Entziehungsdauer von mindestens 3 Monaten festzusetzen. Sind für die Person, der die Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit zu entziehen ist, zum Zeitpunkt der Entziehung im Vormerksystem (§ 30a) Delikte vorgemerkt, so ist für jede dieser im Zeitpunkt der Entziehung bereits eingetragenen Vormerkungen die Entziehungsdauer um zwei Wochen zu verlängern; davon ausgenommen sind Entziehungen auf Grund des § 7 Abs. 3 Z 14 und 15.“
(3)Bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (Paragraph 7,) ist eine Entziehungsdauer von mindestens 3 Monaten festzusetzen. Sind für die Person, der die Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit zu entziehen ist, zum Zeitpunkt der Entziehung im Vormerksystem (Paragraph 30 a,) Delikte vorgemerkt, so ist für jede dieser im Zeitpunkt der Entziehung bereits eingetragenen Vormerkungen die Entziehungsdauer um zwei Wochen zu verlängern; davon ausgenommen sind Entziehungen auf Grund des Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 14 und 15, „§ 26. FSG Sonderfälle der Entziehung …
(2)Wird beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges 1. erstmalig ein Delikt

§ 99Abs. 1 St

VO 1960 begangen, so ist die Lenkberechtigung auf die Dauer von mindestens sechs Monaten zu entziehen, 1. erstmalig ein Delikt

Paragraph 99, Absatz eins, StVO 1960 begangen, so ist die Lenkberechtigung auf die Dauer von mindestens sechs Monaten zu entziehen, …“ „§ 30. FSG Folgen des Entziehungsverfahrens für Besitzer von ausländischen Lenkberechtigungen und Führerscheinen

(1)Dem Besitzer einer ausländischen EWR- oder Nicht-EWR-Lenkberechtigung, der keinen Wohnsitz (§ 5 Abs. 1 Z 1) in Österreich hat, ist das Recht, von seiner Lenkberechtigung Gebrauch zu machen, abzuerkennen, wenn Gründe für die Entziehung der Lenkberechtigung vorliegen. Die Aberkennung des Rechts, von der Lenkberechtigung Gebrauch zu machen, ist durch ein Lenkverbot unter Anwendung der §§ 24 Abs. 1, 25, 26 und 29 auszusprechen. Für die Aberkennung ist die Behörde zuständig, in deren örtlichem Wirkungsbereich der Führerscheinbesitzer seinen Aufenthalt hat; sie hat den Führerschein abzunehmen und bis zum Ablauf der festgesetzten Frist oder bis zur Ausreise des Besitzers zurückzubehalten. Sofern dies möglich ist, hat die Behörde der Ausstellungsbehörde des Führerscheines die Tatsache der Aberkennung des genannten Rechtes mitzuteilen.
(1)Dem Besitzer einer ausländischen EWR- oder Nicht-EWR-Lenkberechtigung, der keinen Wohnsitz (Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins,) in Österreich hat, ist das Recht, von seiner Lenkberechtigung Gebrauch zu machen, abzuerkennen, wenn Gründe für die Entziehung der Lenkberechtigung vorliegen. Die Aberkennung des Rechts, von der Lenkberechtigung Gebrauch zu machen, ist durch ein Lenkverbot unter Anwendung der Paragraphen 24, Absatz eins, 25, 26 und 29 auszusprechen. Für die Aberkennung ist die Behörde zuständig, in deren örtlichem Wirkungsbereich der Führerscheinbesitzer seinen Aufenthalt hat; sie hat den Führerschein abzunehmen und bis zum Ablauf der festgesetzten Frist oder bis zur Ausreise des Besitzers zurückzubehalten. Sofern dies möglich ist, hat die Behörde der Ausstellungsbehörde des Führerscheines die Tatsache der Aberkennung des genannten Rechtes mitzuteilen. …“ IV. Rechtliche Beurteilung:römisch vier. Rechtliche Beurteilung: Die Entziehung der Lenkberechtigung wegen Verkehrsunzuverlässigkeit (§ 7 FSG) ist als administrative Sicherungsmaßnahme und nicht als Strafe zu qualifizieren (vgl VwGH 25.11.2003, 2002/11/0124).Die Entziehung der Lenkberechtigung wegen Verkehrsunzuverlässigkeit (Paragraph 7, FSG) ist als administrative Sicherungsmaßnahme und nicht als Strafe zu qualifizieren vergleiche VwGH 25.11.2003, 2002/11/0124). In Anbetracht der Bindungswirkung einer rechtskräftigen Bestrafung nach § 99 Abs 1 bis Abs 1b StVO hat das Landesverwaltungsgericht Tirol jedenfalls auch vom Vorliegen einer bestimmen Tatsache

§ 7Abs 3 FSG auszugehen.

Auch im Rahmen der Wertung

§ 7

Abs 4 FSG hat das Landesverwaltungsgericht Tirol davon auszugehen, dass der Lenker die seiner Bestrafung zu Grunde liegende Übertretung begangen hat.In Anbetracht der Bindungswirkung einer rechtskräftigen Bestrafung nach Paragraph 99, Absatz eins bis Absatz eins b, StVO hat das Landesverwaltungsgericht Tirol jedenfalls auch vom Vorliegen einer bestimmen Tatsache

Paragraph 7, Absatz 3, FSG auszugehen. Auch im Rahmen der Wertung

Paragraph 7, Absatz 4, FSG hat das Landesverwaltungsgericht Tirol davon auszugehen, dass der Lenker die seiner Bestrafung zu Grunde liegende Übertretung begangen hat. Dazu gehören auch die Sachverhaltselemente, aus denen die Verwaltungsstrafbehörde die Erfüllung des Tatbestandes nach § 99 Abs 1 StVO abgeleitet hat (VwGH 23.04.2002, 2000/11/0091).Dazu gehören auch die Sachverhaltselemente, aus denen die Verwaltungsstrafbehörde die Erfüllung des Tatbestandes nach Paragraph 99, Absatz eins, StVO abgeleitet hat (VwGH 23.04.2002, 2000/11/0091). In Anwendung dieser Rechtsprechung geht das Landesverwaltungsgericht Tirol davon aus, dass der Beschwerdeführer die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung begangen hat. Insofern ist von der zwingenden Anordnung eines Führerscheinentzuges aufgrund der vorabzitierten Bestimmungen des Führerscheingesetzes zwingend Gebrauch zu machen. Hinsichtlich der Entzugsdauer ist darauf hinzuweisen, dass nach § 26 Abs 2 Z 1 FSG von einer Mindestentzugsdauer von 6 Monaten auszugehen ist.In Anwendung dieser Rechtsprechung geht das Landesverwaltungsgericht Tirol davon aus, dass der Beschwerdeführer die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung begangen hat. Insofern ist von der zwingenden Anordnung eines Führerscheinentzuges aufgrund der vorabzitierten Bestimmungen des Führerscheingesetzes zwingend Gebrauch zu machen. Hinsichtlich der Entzugsdauer ist darauf hinzuweisen, dass nach Paragraph 26, Absatz 2, Ziffer eins, FSG von einer Mindestentzugsdauer von 6 Monaten auszugehen ist. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu Spruchpunkt 3. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Hinweis: Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen vergleiche Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG). Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Christian Visinteiner (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2016.33.2402.3

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