RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum20.12.2016 GeschäftszahlLVwG-2016/39/1392-12 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Dr. Doris Mair über die Beschwerde der Frau A A, Adresse, vertreten durch den Rechtsanwalt, Adresse, gegen den Bescheid der Bürgermeisterin der Stadtgemeinde V vom 22.04.2016, Zl ****, Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Dr. Doris Mair über die Beschwerde der Frau A A, Adresse, vertreten durch den Rechtsanwalt, Adresse, gegen den Bescheid der Bürgermeisterin der Stadtgemeinde römisch fünf vom 22.04.2016, Zl ****, zu Recht erkannt:
- Gemäß § 28 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben und das Bauansuchen des Herrn B B, Adresse, vom 29.12.2015 auf Erteilung der baubehördlichen Bewilligung für die Änderung des Verwendungszweckes von Betriebsanlage für Klimatechnik in Betriebsanlage „KFZ-Werkstätte einschließlich Reifen wuchten und Montage“ auf Gst ***, KG ***, konkretisiert hinsichtlich seines betrieblichen verwendungsmäßigen Umfangs in der mündlichen Verhandlung am 12.12.2016 vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol, gemäß § 27 Abs 4 Tiroler Bauordnung 2011 abgewiesen. Gemäß Paragraph 28, VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben und das Bauansuchen des Herrn B B, Adresse, vom 29.12.2015 auf Erteilung der baubehördlichen Bewilligung für die Änderung des Verwendungszweckes von Betriebsanlage für Klimatechnik in Betriebsanlage „KFZ-Werkstätte einschließlich Reifen wuchten und Montage“ auf Gst ***, KG ***, konkretisiert hinsichtlich seines betrieblichen verwendungsmäßigen Umfangs in der mündlichen Verhandlung am 12.12.2016 vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol, gemäß Paragraph 27, Absatz 4, Tiroler Bauordnung 2011 abgewiesen.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Sachverhalt: Laut Aktenlage liegt folgender entscheidungsmaßgeblicher Sachverhalt vor: Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft W vom 26.06.1986, Zl. ****, wurde Herrn C C, V, die gewerberechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Schlosserei und zur Herstellung von Lüftungsanlagen beim Objekt Adresse auf Gst Nr ***, KG ***, erteilt. Mit gewerberechtlichen Bescheiden vom 04.06.1996, 05.08.2002, 28.06.2007, 11.09.1012 und 17.07.2013 wurden dazu Betriebsanlagenänderungen genehmigt.Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft W vom 26.06.1986, Zl. ****, wurde Herrn C C, römisch fünf, die gewerberechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Schlosserei und zur Herstellung von Lüftungsanlagen beim Objekt Adresse auf Gst Nr ***, KG ***, erteilt. Mit gewerberechtlichen Bescheiden vom 04.06.1996, 05.08.2002, 28.06.2007, 11.09.1012 und 17.07.2013 wurden dazu Betriebsanlagenänderungen genehmigt. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde V vom 15.01.1988, Zl ****, wurde der Firma C C (Lüftungsanlagen), V, die baubehördliche Bewilligung zum An- und Umbau der D D Talstation auf Gp ***, KG *** (Adresse), unter Vorschreibung von Nebenbestimmungen erteilt. Mit Bescheiden vom 11.01.
- 17.10.1990, 19.03.2002, 25.08.2009 und 29.01.2013 wurden diverse bauliche Maßnahmen am Gebäude genehmigt.Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde römisch fünf vom 15.01.1988, Zl ****, wurde der Firma C C (Lüftungsanlagen), römisch fünf, die baubehördliche Bewilligung zum An- und Umbau der D D Talstation auf Gp ***, KG *** (Adresse), unter Vorschreibung von Nebenbestimmungen erteilt. Mit Bescheiden vom 11.01.
- 17.10.1990, 19.03.2002, 25.08.2009 und 29.01.2013 wurden diverse bauliche Maßnahmen am Gebäude genehmigt. Über ein Ansuchen des Herrn B B, welchem eine Betriebsbeschreibung vom 10.08.2015 (lautend auf Änderung der Betriebsanlage Adresse in KFZ-Werkstätte, Wartung und Pflege von Kraftfahrzeugen, Reifen montieren und wuchten, keine Lackierarbeiten, 1-2 Angestellte, genaue Betriebszeiten-, Lager- und Maschinenangaben) zugrunde lag, entschied die Bezirkshautmannschaft W mit Bescheid vom 23.11.2015, GZ ****, und erteilte für die beschriebene Betriebsanlagenänderung die gewerbebehördliche Genehmigung. Im Akt erliegt eine schalltechnische Untersuchung (Änderung Lüftungsspenglerei in eine KFZ-Werkstatt) des E E, Schalltechnik, vom 05.10.2015, in Auftrag gegeben von der F F GmbH, Adresse, sowie weiters ein Lärmmessbericht der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt, Hauptstelle, vom 28.03.2011 betreffend die Arbeitsstätte F F GmbH. Dieser Lärmmessbericht zur Innenlärmsituation in der bestehenden Spenglerei bildete auch eine der Grundlagen für die schalltechnische Untersuchung vom 05.10.
- Mit Ansuchen vom 29.12.2015 beantragte Herr B B (im Folgendem: Bauwerber) die baubehördliche Bewilligung für die Änderung des Verwendungszwecks von Betriebsanlage für Klimatechnik in Betriebsanlage „KFZ-Werkstätte einschließlich Reifen wuchten und Montage“ auf Gst ***. Auf dem Bauplatz bestehe seit jeher ein Betriebsgelände, zuletzt für den Betrieb der Klimatechnik der Firma F F GmbH. Die Änderung des Verwendungszwecks von Klimatechnik in KFZ-Werkstätte einschließlich Reifenmontage und Wuchten sei gemäß § 38 TROG zulässig, da der Bestand zum Zeitpunkt der Widmung in Wohngebiet nicht bzw allenfalls nur geringfügig erweitert bzw geändert werde, die Wohnqualität im Vergleich zum bisherigen Verwendungszweck Klimatechnik nicht mehr bzw nicht wesentlich beeinträchtigt werde. Das Ansuchen werde eventualiter gestellt, da die Auffassung vertreten werde, dass zum bisherigen Verwendungszweck keine baubehördlich zu bewilligende Veränderung eintrete. Dem Bauansuchen beigeschlossen war eine Einreichplanung Maßstab 1:100, Änderung beim bestehenden Betriebsgebäude für Firma B B KFZ, auf Gst Nr ***, Planverfasser Architekt G G, V, ohne Datum.Mit Ansuchen vom 29.12.2015 beantragte Herr B B (im Folgendem: Bauwerber) die baubehördliche Bewilligung für die Änderung des Verwendungszwecks von Betriebsanlage für Klimatechnik in Betriebsanlage „KFZ-Werkstätte einschließlich Reifen wuchten und Montage“ auf Gst ***. Auf dem Bauplatz bestehe seit jeher ein Betriebsgelände, zuletzt für den Betrieb der Klimatechnik der Firma F F GmbH. Die Änderung des Verwendungszwecks von Klimatechnik in KFZ-Werkstätte einschließlich Reifenmontage und Wuchten sei gemäß Paragraph 38, TROG zulässig, da der Bestand zum Zeitpunkt der Widmung in Wohngebiet nicht bzw allenfalls nur geringfügig erweitert bzw geändert werde, die Wohnqualität im Vergleich zum bisherigen Verwendungszweck Klimatechnik nicht mehr bzw nicht wesentlich beeinträchtigt werde. Das Ansuchen werde eventualiter gestellt, da die Auffassung vertreten werde, dass zum bisherigen Verwendungszweck keine baubehördlich zu bewilligende Veränderung eintrete. Dem Bauansuchen beigeschlossen war eine Einreichplanung Maßstab 1:100, Änderung beim bestehenden Betriebsgebäude für Firma B B KFZ, auf Gst Nr ***, Planverfasser Architekt G G, römisch fünf, ohne Datum. In seinem Schreiben vom 03.02.2016 an die belangte Behörde machte der Bauwerber (grobe) Angaben bezüglich Zufahrt der Fahrzeuge, Abtransport von Müll und Alteisen und erachtete sein Unternehmen (Gewerbe) als erheblich weniger Lärm verursachend wie die vormals angesiedelte Firma F F. Mit 14.03.2016 beurteilte der hochbautechnische Sachverständige das gegenständliche Bauansuchen dahingehend, dass bei Einhaltung der baupolizeilichen Vorschriften und bei plan- und bescheidgemäßer Ausführung aus seiner Sicht keine Einwände gegen die Erteilung der Baubewilligung bestünden. Mit Eingabe vom 14.03.2016 monierte Frau A A (im Folgenden: Beschwerdeführerin) längere Betriebszeiten des vom Bauwerber bereits seit 04.01.2016 geführten Betriebs gegenüber den Betriebszeiten des Vorgängerbetriebes, damit Mehrbelastungen für die Anrainer, bezog sich auf die im Gutachten E E angeführten Spitzenwerte im Freien, bemängelte ein vermehrtes Verkehrsaufkommen, monierte stark eingeschränkte Lebensqualität und forderte eine Einschränkung der Betriebszeit auf das für KFZ-Werkstätten in der Umgebung übliche Ausmaß. In der am 17.03.2016 durchgeführten mündlichen Verhandlung hielt die rechtsfreundlich vertretende Beschwerdeführerin eine gegenüber der bisherigen Betriebstätigkeit mehr als nur geringfügige Erweiterung, größere als bisher gegebene Beeinträchtigung der Wohnqualität insbesondere durch das erhöhte Verkehrsaufkommen und die damit verbundene Staub-, Abgas- und Lärmbelastung werktags und samstags vor. Im Übrigen verwies sie auf ihre Ausführungen in ihrer Eingabe vom 14.03.2016 sowie auf selbst erstellte Aufzeichnungen in den Betriebszeiten registrierter Fahrzeuge. Die bisherige Betriebszeit würde bis zu 50 % überschritten. Sie forderte einen Nachweis über das Datum der Schließung des Vorgängerbetriebes. Der Bauwerber bestritt demgegenüber das nachbarschaftsseits beschriebene Verkehrsaufkommen, Verwandte würden nicht mehr zur Betriebsstätte zufahren. Fahre er die Kundenfahrzeuge selbst zu, käme es zu einer Verkehrsreduzierung. Ein Nachweis über die vormaligen Betriebszeiten sowie die Schließung des Vorgängerbetriebes durch den Betriebsvorgänger wurde zugesichert. Mit Eingabe vom 24.03.2016 übermittelte der Betreiber des Vorgängerbetriebes eine Aufstellung der vormaligen Betriebszeiten, der Anzahl der vormals beschäftigten Mitglieder, der vormaligen Fahrfrequenzen durch das beschäftigte Personal exklusive Materialanlieferungen und Leasingpersonal. Mit Eingabe vom 01.04.2016 teilte der Betreiber des Vorgängerbetriebes zeitliche Daten der Absiedlung seines Betriebes mit. In ihrer Stellungnahme vom 14.04.2016 widersprach die Beschwerdeführerin diesen bekanntgegebenen Angaben betreffend An- und Abfahrten, bemängelte weiterhin Fehlen von Angaben und Nachweisen zur Regelarbeitszeit und Beschäftigung des Personals, anerkannte den mitgeteilten Zeitpunkt der Betriebsabsiedlung und hielt erhebliche Mehrbelastungen vor. Bei Reduzierung der beabsichtigten Betriebszeiten könnte eine Zurückziehung der Einwendungen angedacht werden. Mit Bescheid vom 22.04.2016 erteilte die Bürgermeisterin der Stadtgemeinde V die Baubewilligung für die Verwendungszweckänderung von Betriebsanlage für Klimatechnik in Betriebsanlage KFZ-Werkstätte (inklusive Reifen wuchten und Montage) auf Gst Nr *** nach Maßgabe der einen Bestandteil des Bescheides bildenden Planunterlagen und der Baubeschreibung unter Vorschreibung von Brandschutzmaßnahmen. Die im Verfahren vorgebrachten Einwände der Beschwerdeführerin wurden als unbegründet abgewiesen. Begründend bezog sich die belangte Behörde auf das schalltechnische Gutachten vom 05.10.2015, welches vom hochbautechnischen Sachverständigen geprüft und festgestellt worden wäre, dass bei beschreibungsgemäßem Betrieb die Planungsrichtwerte im Wohngebiet für die Nacht unterschritten würden, wodurch sich keine vermehrten Beeinträchtigungen ergäben. Als Bewilligungsgrundlage stützte sich die belangte Behörde auf § 38 Abs 3 TROG 2011, liege das Gebäude nämlich im Wohngebiet und sei durch die betriebliche Änderung ein Einfluss auf die raumordnungsrechtlichen Vorschriften gegeben. Der zum Zeitpunkt der Widmung Wohngebiet (Flächenwidmungsplan 2005) baurechtlich genehmigte Baubestand Werkstatt sei in derzeit bestehendem Ausmaß bereits gegeben, es ergäbe sich keine betriebliche Erweiterung durch die KFZ-Werkstätte. Der gewerberechtlich genehmigte Betrieb habe zum Zeitpunkt der Widmung einen Schlossereibetrieb, Lüftungstechnikbetrieb und einen Tischlereibetrieb umfasst. Die geplante KFZ-Werkstätte stelle somit auch im gewerberechtlichen Sinn keine Erweiterung dar. Die schalltechnische Untersuchung belege geringfügigere Emissionen als durch den Vorgängerbetrieb. Das Lärmgutachten des Antragstellers sei vom hochbautechnischen Amtssachverständigen als positiv und schlüssig erachtet worden. Infolge Vorliegens der Voraussetzungen des § 38 Abs 3 TROG 2011 sei das Vorhaben zu genehmigen. Hinsichtlich der bemängelten Betriebszeiten habe der Sachverständige die Planungsrichtwerte für das Wohngebiet als eingehalten beurteilt. Die Auswirkungen des Verkehrsaufkommens wären nicht zu prüfen gewesen, da die Auswirkungen der Verkehrsbelastung nicht Gegenstand der Beurteilung im Sinne des § 38 Abs 3 lit b TROG 2011 seien.Mit Bescheid vom 22.04.2016 erteilte die Bürgermeisterin der Stadtgemeinde römisch fünf die Baubewilligung für die Verwendungszweckänderung von Betriebsanlage für Klimatechnik in Betriebsanlage KFZ-Werkstätte (inklusive Reifen wuchten und Montage) auf Gst Nr *** nach Maßgabe der einen Bestandteil des Bescheides bildenden Planunterlagen und der Baubeschreibung unter Vorschreibung von Brandschutzmaßnahmen. Die im Verfahren vorgebrachten Einwände der Beschwerdeführerin wurden als unbegründet abgewiesen. Begründend bezog sich die belangte Behörde auf das schalltechnische Gutachten vom 05.10.2015, welches vom hochbautechnischen Sachverständigen geprüft und festgestellt worden wäre, dass bei beschreibungsgemäßem Betrieb die Planungsrichtwerte im Wohngebiet für die Nacht unterschritten würden, wodurch sich keine vermehrten Beeinträchtigungen ergäben. Als Bewilligungsgrundlage stützte sich die belangte Behörde auf Paragraph 38, Absatz 3, TROG 2011, liege das Gebäude nämlich im Wohngebiet und sei durch die betriebliche Änderung ein Einfluss auf die raumordnungsrechtlichen Vorschriften gegeben. Der zum Zeitpunkt der Widmung Wohngebiet (Flächenwidmungsplan 2005) baurechtlich genehmigte Baubestand Werkstatt sei in derzeit bestehendem Ausmaß bereits gegeben, es ergäbe sich keine betriebliche Erweiterung durch die KFZ-Werkstätte. Der gewerberechtlich genehmigte Betrieb habe zum Zeitpunkt der Widmung einen Schlossereibetrieb, Lüftungstechnikbetrieb und einen Tischlereibetrieb umfasst. Die geplante KFZ-Werkstätte stelle somit auch im gewerberechtlichen Sinn keine Erweiterung dar. Die schalltechnische Untersuchung belege geringfügigere Emissionen als durch den Vorgängerbetrieb. Das Lärmgutachten des Antragstellers sei vom hochbautechnischen Amtssachverständigen als positiv und schlüssig erachtet worden. Infolge Vorliegens der Voraussetzungen des Paragraph 38, Absatz 3, TROG 2011 sei das Vorhaben zu genehmigen. Hinsichtlich der bemängelten Betriebszeiten habe der Sachverständige die Planungsrichtwerte für das Wohngebiet als eingehalten beurteilt. Die Auswirkungen des Verkehrsaufkommens wären nicht zu prüfen gewesen, da die Auswirkungen der Verkehrsbelastung nicht Gegenstand der Beurteilung im Sinne des Paragraph 38, Absatz 3, Litera b, TROG 2011 seien. In ihrer Beschwerde vom 25.05.2016 wiederholt die Beschwerdeführerin ihr bisheriges Vorbringen, welches auf unzulässige Erweiterung der beantragten Betriebstätigkeit gegenüber der bisherigen sowie dadurch bedingte unzulässige Beeinträchtigung der Wohnqualität, insbesondere durch erhöhtes Verkehrsaufkommen und damit verbundene Staub-, Abgas- und Lärmbelästigung speziell zu den vorgesehenen Betriebszeiten werktags und samstags gerichtet ist. Die belangte Behörde habe sich mit der wesentlichen Frage der Erweiterung der betrieblichen oder sonstigen Tätigkeit gegenüber dem Widmungszeitpunkt als Wohngebiet und der Frage des Ausmaßes der Beeinträchtigung der Wohnqualität und des Charakters des gegenständlichen Wohngebietes nicht ausreichend befasst. Zur Immissionsfrage sei lediglich auf eine durch den Antragsteller veranlasste schalltechnische Untersuchung sowie die Feststellung der Unterschreitung der Planungsrichtwerte im Wohngebiet für die Nacht verwiesen worden. Die schalltechnische Untersuchung wäre, da sie nur einzelne Arbeiten in der geschlossenen Halle, nicht aber die Lärmentwicklung des gesamten Betriebes inklusive aller Fahrten beinhalte, in Frage zu stellen, ein Vergleich mit den Beeinträchtigungen durch den Vorgängerbetrieb mangels Feststellung dessen Lärmentwicklung überhaupt nicht möglich. Neben Lärm seien auch Beeinträchtigungen durch Start- und Abgasemissionen im Zusammenhang mit den Fahrten der Mitarbeiter und Kunden eingewendet worden, bei einem KFZ-Betrieb würden Zu- und Abfahrten der Fahrzeuge zur Reparatur geradezu den Betriebszweck darstellen. Zu- und Abfahrten hätten für eine Gegenüberstellung relevant festgestellt werden müssen. Die Stellungnahme der Firma F F vom 24.03.2016 erweise sich als unvollständig und untauglich. Das Verfahren zur Verwendungszweckänderung sei mangelhaft geblieben. Gemäß § 38 TROG 2011 wäre die KFZ-Werkstätte nicht zulässig. Ein Vergleich der betrieblichen und der sonstigen Tätigkeiten mit den im Zeitpunkt der Wohngebietswidmung bestehenden Baubeständen und betrieblichen und sonstigen Tätigkeiten zum damaligen Zeitpunkt wäre unterlassen worden. Immissionen dürften in Bezug auf die Wohnqualität nicht wesentlich, jedenfalls nicht mehr als bisher beeinträchtigend sein, zu den Immission würden neben den durch den eigentlichen Betrieb verursachten auch die durch Zu- und Abfahrten bewirkten zählen. Die Begründungspflicht sei verletzt. Das Bauansuchen wäre zurückzuweisen, allenfalls ergänzende Nachweise für eine raumordnungsrechtliche Zulässigkeitsbeurteilung aufzutragen, allenfalls imissionstechnische Auflagen zu erteilen gewesen. Beantragt wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unter Ladung des Herrn H H als Zeugen.In ihrer Beschwerde vom 25.05.2016 wiederholt die Beschwerdeführerin ihr bisheriges Vorbringen, welches auf unzulässige Erweiterung der beantragten Betriebstätigkeit gegenüber der bisherigen sowie dadurch bedingte unzulässige Beeinträchtigung der Wohnqualität, insbesondere durch erhöhtes Verkehrsaufkommen und damit verbundene Staub-, Abgas- und Lärmbelästigung speziell zu den vorgesehenen Betriebszeiten werktags und samstags gerichtet ist. Die belangte Behörde habe sich mit der wesentlichen Frage der Erweiterung der betrieblichen oder sonstigen Tätigkeit gegenüber dem Widmungszeitpunkt als Wohngebiet und der Frage des Ausmaßes der Beeinträchtigung der Wohnqualität und des Charakters des gegenständlichen Wohngebietes nicht ausreichend befasst. Zur Immissionsfrage sei lediglich auf eine durch den Antragsteller veranlasste schalltechnische Untersuchung sowie die Feststellung der Unterschreitung der Planungsrichtwerte im Wohngebiet für die Nacht verwiesen worden. Die schalltechnische Untersuchung wäre, da sie nur einzelne Arbeiten in der geschlossenen Halle, nicht aber die Lärmentwicklung des gesamten Betriebes inklusive aller Fahrten beinhalte, in Frage zu stellen, ein Vergleich mit den Beeinträchtigungen durch den Vorgängerbetrieb mangels Feststellung dessen Lärmentwicklung überhaupt nicht möglich. Neben Lärm seien auch Beeinträchtigungen durch Start- und Abgasemissionen im Zusammenhang mit den Fahrten der Mitarbeiter und Kunden eingewendet worden, bei einem KFZ-Betrieb würden Zu- und Abfahrten der Fahrzeuge zur Reparatur geradezu den Betriebszweck darstellen. Zu- und Abfahrten hätten für eine Gegenüberstellung relevant festgestellt werden müssen. Die Stellungnahme der Firma F F vom 24.03.2016 erweise sich als unvollständig und untauglich. Das Verfahren zur Verwendungszweckänderung sei mangelhaft geblieben. Gemäß Paragraph 38, TROG 2011 wäre die KFZ-Werkstätte nicht zulässig. Ein Vergleich der betrieblichen und der sonstigen Tätigkeiten mit den im Zeitpunkt der Wohngebietswidmung bestehenden Baubeständen und betrieblichen und sonstigen Tätigkeiten zum damaligen Zeitpunkt wäre unterlassen worden. Immissionen dürften in Bezug auf die Wohnqualität nicht wesentlich, jedenfalls nicht mehr als bisher beeinträchtigend sein, zu den Immission würden neben den durch den eigentlichen Betrieb verursachten auch die durch Zu- und Abfahrten bewirkten zählen. Die Begründungspflicht sei verletzt. Das Bauansuchen wäre zurückzuweisen, allenfalls ergänzende Nachweise für eine raumordnungsrechtliche Zulässigkeitsbeurteilung aufzutragen, allenfalls imissionstechnische Auflagen zu erteilen gewesen. Beantragt wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unter Ladung des Herrn H H als Zeugen. Das Landesverwaltungsgericht Tirol erhob in einem ergänzenden Ermittlungsverfahren Unterlagen zur Widmungslage des Baugrundstücks sowie ergänzende Unterlagen zur baurechtlichen als auch gewerberechtlichen Konsenslage des verfahrensgegenständlichen Bauobjektes. Am 12.12.2016 wurde vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol eine öffentliche mündliche Verhandlung abgeführt. In dieser konkretisierte der Bauwerber den Inhalt seines Bauansuchens in der Weise, als das Bauvorhaben im Umfang der Betriebsbeschreibung vom 10.08.2015 sowie der darauf bezogenen gewerberechtlichen Genehmigung vom 23.11.2015 beantragt wurde. Der Bauwerber stellte dazu ausdrücklich fest, dass somit eine KFZ-Werkstätte im Umfang sämtlicher damit bestimmungsgemäß verbundener Tätigkeiten, ausgenommen Lackierarbeiten, beantragt ist. Zusätzlich sollen noch Reifen gewuchtet und montiert werden. II. Rechtslage:römisch zwei. Rechtslage: Es gelten folgende maßgebliche Bestimmungen des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016, LGBl Nr 101/2016 (WV):Es gelten folgende maßgebliche Bestimmungen des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016, Landesgesetzblatt Nr 101 aus 2016, (WV): „Artikel IX„Artikel römisch neun Die Übergangsbestimmung des Art II Abs 2 bis 5 der Novelle LGBl Nr 93/2016, die mit
- Oktober 2016 in Kraft tritt, lautet:Die Übergangsbestimmung des Artikel römisch zwei, Absatz 2 bis 5 der Novelle Landesgesetzblatt Nr 93 aus 2016,, die mit
- Oktober 2016 in Kraft tritt, lautet: „
(2)Die Bestimmungen des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 in der Fassung des Art I betreffend die Voraussetzungen für die Widmung von Grundstücken als Bauland, Sonderflächen oder Vorbehaltsflächen und die auf entsprechend gewidmeten Grundstücken zulässigen Bauvorhaben sind auf die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehenden oder bereits beschlossenen Widmungen mit Ausnahme des § 37 Abs 4 und 5 und in diesem Umfang auch des § 52a Abs 1 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 in der Fassung des Art I Z 49 bzw 81 anzuwenden.„
(2)Die Bestimmungen des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 in der Fassung des Artikel römisch eins, betreffend die Voraussetzungen für die Widmung von Grundstücken als Bauland, Sonderflächen oder Vorbehaltsflächen und die auf entsprechend gewidmeten Grundstücken zulässigen Bauvorhaben sind auf die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehenden oder bereits beschlossenen Widmungen mit Ausnahme des Paragraph 37, Absatz 4 und 5 und in diesem Umfang auch des Paragraph 52 a, Absatz eins, des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 in der Fassung des Artikel römisch eins, Ziffer 49, bzw 81 anzuwenden. § 38Paragraph 38 Wohngebiet
(1)Im Wohngebiet dürfen errichtet werden: … d) Gebäude für Betriebe und Einrichtungen, die der Versorgung der Bevölkerung des betreffenden Wohngebietes mit Gütern des täglichen Bedarfs oder der Befriedigung ihrer sozialen und kulturellen Bedürfnisse dienen und die unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten die Wohnqualität in diesem Gebiet, insbesondere durch Lärm, Geruch, Luftverunreinigungen oder Erschütterungen, und dessen Charakter als Wohngebiet nicht wesentlich beeinträchtigen. …
(3)Bestehen auf Grundflächen, die als Wohngebiet oder gemischtes Wohngebiet gewidmet sind, rechtmäßig bereits Gebäude für andere als die im Wohngebiet bzw. im gemischten Wohngebiet zulässigen Betriebe oder Einrichtungen, so dürfen darauf auch Gebäude für diese Betriebe oder Einrichtungen errichtet werden, wenn dadurch
- a)gegenüber dem Baubestand im Zeitpunkt der Widmung als Wohngebiet bzw. gemischtes Wohngebiet die Baumasse mit Ausnahme jener von Nebengebäuden um insgesamt nicht mehr als 20 v. H., höchstens jedoch um 400 m³, vergrößert wird und die betriebliche oder sonstige Tätigkeit gegenüber diesem Zeitpunkt höchstens geringfügig erweitert wird und
- b)die Wohnqualität im betreffenden Gebiet, insbesondere durch Lärm, Geruch, Luftverunreinigungen oder Erschütterungen, und dessen Charakter als Wohngebiet nicht wesentlich oder, sofern vom betreffenden Betrieb bzw. von der betreffenden Einrichtung solche Beeinträchtigungen bereits ausgehen, nicht mehr als bisher beeinträchtigt wird. …“ Es gilt folgende maßgebliche Bestimmung der Tiroler Bauordnung 2011 – TBO 2011, LGBL Nr 57/2011 idF LBGl Nr. 94/2016:Es gilt folgende maßgebliche Bestimmung der Tiroler Bauordnung 2011 – TBO 2011, LGBL Nr 57 aus 2011, in der Fassung LBGl Nr. 94/2016: „§ 26 Parteien …
(3)Nachbarn, deren Grundstücke unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 5 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen, sind berechtigt, die Nichteinhaltung folgender bau- und raumordnungsrechtlicher Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen: a) der Festlegungen des Flächenwidmungsplanes, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist, ….“ III. Erwägungen:römisch drei. Erwägungen: Unbestritten ist, dass das Baugrundstück Nr ***, KG ***, als Wohngebiet gemäß § 38 Abs 1 TROG gewidmet ist. Unbestritten ist, dass das Baugrundstück Nr ***, KG ***, als Wohngebiet gemäß Paragraph 38, Absatz eins, TROG gewidmet ist. Nach dem Flächenwidmungsplan der Gemeinde V, Gemeinderatsbeschluss vom 16.09.1977, genehmigt mit Bescheid der Landesregierung vom 08.09.1978, Zl ****, kundgemacht vom 17.10.1978 bis 31.10.1978, war die gegenständliche Grundfläche (noch) als Sonderfläche Schipiste gewidmet. Nach dem Flächenwidmungsplan der Gemeinde römisch fünf, Gemeinderatsbeschluss vom 16.09.1977, genehmigt mit Bescheid der Landesregierung vom 08.09.1978, Zl ****, kundgemacht vom 17.10.1978 bis 31.10.1978, war die gegenständliche Grundfläche (noch) als Sonderfläche Schipiste gewidmet. Mit dem geltenden Flächenwidmungsplan der Stadtgemeinde V, Gemeinderatsbeschluss vom 20.12.2014, genehmigt mit Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 29.04.2005, Zl. ****, in Kraft getreten am 24.05.2005, ist das Gst *** nunmehr als Wohngebiet (W) gemäß § 38 Abs 1 TROG (W) gewidmet.Mit dem geltenden Flächenwidmungsplan der Stadtgemeinde römisch fünf, Gemeinderatsbeschluss vom 20.12.2014, genehmigt mit Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 29.04.2005, Zl. ****, in Kraft getreten am 24.05.2005, ist das Gst *** nunmehr als Wohngebiet (W) gemäß Paragraph 38, Absatz eins, TROG (W) gewidmet. Die Beschwerdeführerin ist als Eigentümerin des Grundstückes ***, welches östlich direkt an das Baugrundstück angrenzt, Nachbarin des Bauverfahrens. Als solche ist sie berechtigt, die ihr im § 26 Abs 3 TBO 2011 eingeräumten Mitspracherechte geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen.Die Beschwerdeführerin ist als Eigentümerin des Grundstückes ***, welches östlich direkt an das Baugrundstück angrenzt, Nachbarin des Bauverfahrens. Als solche ist sie berechtigt, die ihr im Paragraph 26, Absatz 3, TBO 2011 eingeräumten Mitspracherechte geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen. Die belangte Behörde erachtete durch das beantragte Bauvorhaben einen Einfluss auf raumordnungsrechtliche Vorschriften als gegeben. Dies trifft zu. Die belangte Behörde stützte sich in ihrer (raumordnungs-)rechtlichen Beurteilung des vorliegenden Sachverhaltes auf die Bestimmung des § 38 Abs 3 des (zu ihrem Entscheidungszeitpunkt noch geltenden) TROG
- Die belangte Behörde stützte sich in ihrer (raumordnungs-)rechtlichen Beurteilung des vorliegenden Sachverhaltes auf die Bestimmung des Paragraph 38, Absatz 3, des (zu ihrem Entscheidungszeitpunkt noch geltenden) TROG
- Durch die nach dem Entscheidungszeitpunkt der belangten Behörde erlassene Novelle LGBl Nr 93/2016 zum Tiroler Raumordnungsgesetz 2011 mit anschließender Wiederverlautbarung als Tiroler Raumordnungsgesetz 2016, welche Rechtslage vom Landesverwaltungsgericht Tirol als maßgebliche Entscheidungsgrundlage heranzuziehen ist, haben sich hinsichtlich des § 38 Abs 3 keine inhaltliche Änderungen ergeben.Durch die nach dem Entscheidungszeitpunkt der belangten Behörde erlassene Novelle Landesgesetzblatt Nr 93 aus 2016, zum Tiroler Raumordnungsgesetz 2011 mit anschließender Wiederverlautbarung als Tiroler Raumordnungsgesetz 2016, welche Rechtslage vom Landesverwaltungsgericht Tirol als maßgebliche Entscheidungsgrundlage heranzuziehen ist, haben sich hinsichtlich des Paragraph 38, Absatz 3, keine inhaltliche Änderungen ergeben. Höchstgerichtlicher Judikatur entspricht es, dass Nachbarn zu den Kriterien des Absatzes 3 des § 38 ein - eingeschränktes – Mitspracherecht zukommt, nämlich (angesichts des § 26 Abs 3 lit a TBO 2011) soweit ein Immissionsschutz normiert ist. Das bedeutet gegenständlich ein nachbarrechtliches Mitspracherecht hinsichtlich der Kriterien der lit b.Höchstgerichtlicher Judikatur entspricht es, dass Nachbarn zu den Kriterien des Absatzes 3 des Paragraph 38, ein - eingeschränktes – Mitspracherecht zukommt, nämlich (angesichts des Paragraph 26, Absatz 3, Litera a, TBO 2011) soweit ein Immissionsschutz normiert ist. Das bedeutet gegenständlich ein nachbarrechtliches Mitspracherecht hinsichtlich der Kriterien der Litera b, Die Beschwerdeführerin als Nachbarin des Bauverfahrens hat rechtzeitig (Stellungnahme vom 14.03.2016, Vorbringen in der mündlichen Verhandlung am 17.03.2016) ihre diesbezüglichen Einwendungen erhoben. Das Landesverwaltungsgericht Tirol war – im Umfang der die Sache des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens bildenden Angelegenheit – schon aus diesem Grunde gehalten, sich mit der Frage der Widmungskonformität des Bauvorhabens auseinanderzusetzen. Die belangte Behörde vertritt die Rechtsansicht, dass das beantragte Bauvorhaben im Lichte des § 38 Abs 3 TROG zulässig ist. Dieser Rechtsansicht ist aus folgenden Gründen nicht zu folgen:Die belangte Behörde vertritt die Rechtsansicht, dass das beantragte Bauvorhaben im Lichte des Paragraph 38, Absatz 3, TROG zulässig ist. Dieser Rechtsansicht ist aus folgenden Gründen nicht zu folgen: Die Erläuternden Bemerkungen führten zur Regelungsintention des § 38 Abs 3 TROG, welcher erstmals mit dem Tiroler Raumordnungsgesetz 1994 in die raumordnungsrechtliche Wohngebietsregelung aufgenommen wurde, aus, dass sich in der Vergangenheit jene durchaus nicht seltenen Fälle als besonderes Problem erwiesen hätten, dass Grundflächen, auf denen rechtmäßig bereits Betriebe oder sonstige Einrichtungen bestanden haben, in der Folge einer der betrieblichen oder sonstigen Tätigkeit widersprechenden Widmung zugeführt wurden. Solche Situation würden dann entstehen, wenn aufgrund der geänderten planerischen Voraussetzungen, insbesondere der fortschreitenden Siedlungsentwicklung, die Widmung einzelner vor allem gewerblich oder industriell genutzter Grundflächen etwa als Gewerbe- und Industriegebiet oder auch als Mischgebiet nicht weiter aufrechterhalten werden könne. In solchen Fällen sei zwar der auf einer rechtskräftigen Baubewilligung beruhende Baubestand rechtlich abgesichert. Weitere auch noch so geringfügige Baumaßnahmen seien jedoch mangels Vorliegens der widmungsgemäßen Voraussetzungen nicht möglich. Es liege auf der Hand, dass den betroffenen Betrieben bzw Einrichtungen solcherart jegliche Entwicklungsmöglichkeit genommen und ihr Weiterbestand (Hervorhebungen durch das erkennende Gericht, Anm) über kurz oder lang damit ernstlich gefährdet sei. Verschiedentlich seien auch schon von Betrieben geplante Maßnahmen, die der Verbesserung der Immissionssituation gedient hätten, an der Unmöglichkeit baulicher Veränderungen gescheitert. In Hinkunft sollten in den angesprochenen Fällen bauliche Maßnahmen daher dann zulässig sein, wenn diese nur zu einer höchstens geringfügigen Erweiterung des Baubestandes und der betrieblichen oder sonstigen Tätigkeit führen würden. Im Falle einer Widmung als Wohngebiet bzw Mischgebiet bestehe eine weitere Schranke darin, dass keine das jeweilige Immissionsschutzniveau beeinträchtigende zusätzliche Immissionsbelastung oder Verkehrsbelastung eintreten dürfe.Die Erläuternden Bemerkungen führten zur Regelungsintention des Paragraph 38, Absatz 3, TROG, welcher erstmals mit dem Tiroler Raumordnungsgesetz 1994 in die raumordnungsrechtliche Wohngebietsregelung aufgenommen wurde, aus, dass sich in der Vergangenheit jene durchaus nicht seltenen Fälle als besonderes Problem erwiesen hätten, dass Grundflächen, auf denen rechtmäßig bereits Betriebe oder sonstige Einrichtungen bestanden haben, in der Folge einer der betrieblichen oder sonstigen Tätigkeit widersprechenden Widmung zugeführt wurden. Solche Situation würden dann entstehen, wenn aufgrund der geänderten planerischen Voraussetzungen, insbesondere der fortschreitenden Siedlungsentwicklung, die Widmung einzelner vor allem gewerblich oder industriell genutzter Grundflächen etwa als Gewerbe- und Industriegebiet oder auch als Mischgebiet nicht weiter aufrechterhalten werden könne. In solchen Fällen sei zwar der auf einer rechtskräftigen Baubewilligung beruhende Baubestand rechtlich abgesichert. Weitere auch noch so geringfügige Baumaßnahmen seien jedoch mangels Vorliegens der widmungsgemäßen Voraussetzungen nicht möglich. Es liege auf der Hand, dass den betroffenen Betrieben bzw Einrichtungen solcherart jegliche Entwicklungsmöglichkeit genommen und ihr Weiterbestand (Hervorhebungen durch das erkennende Gericht, Anmerkung über kurz oder lang damit ernstlich gefährdet sei. Verschiedentlich seien auch schon von Betrieben geplante Maßnahmen, die der Verbesserung der Immissionssituation gedient hätten, an der Unmöglichkeit baulicher Veränderungen gescheitert. In Hinkunft sollten in den angesprochenen Fällen bauliche Maßnahmen daher dann zulässig sein, wenn diese nur zu einer höchstens geringfügigen Erweiterung des Baubestandes und der betrieblichen oder sonstigen Tätigkeit führen würden. Im Falle einer Widmung als Wohngebiet bzw Mischgebiet bestehe eine weitere Schranke darin, dass keine das jeweilige Immissionsschutzniveau beeinträchtigende zusätzliche Immissionsbelastung oder Verkehrsbelastung eintreten dürfe. Die Erläuternden Bemerkungen zur Novelle LGBl Nr 73/2001 (mit dieser erfuhr die Wohngebietsregelung als solche und im Speziellen auch die Regelung des Abs 3 eine inhaltliche Anpassung) führen zur Bestimmung des Abs 3 aus, dass die Möglichkeiten der geringfügigen Erweiterung von rechtmäßig zustandegekommenen Bauten für Betriebe, die den aktuellen widmungsmäßigen Voraussetzungen nicht mehr entsprächen, konkretisiert würden. Diese sei künftig mit 20 vH der Baumasse im Zeitpunkt der Widmung begrenzt, wobei eine absolute Obergrenze von 400 m³ nicht überschritten werden dürfe. An den übrigen Voraussetzungen sei keine Änderung eingetreten. So dürfe die betriebliche Tätigkeit infolge der baulichen Vergrößerung immer nur geringfügig erweitert werden, im Wohngebiet und in Mischgebieten seien zudem die für das jeweilige Gebiet kennzeichnenden Immissionsschranken zu beachten. Soweit diese Schranken bereits überschritten seien, dürften sie auf keinen Fall weiter überschritten werden.Die Erläuternden Bemerkungen zur Novelle Landesgesetzblatt Nr 73 aus 2001, (mit dieser erfuhr die Wohngebietsregelung als solche und im Speziellen auch die Regelung des Absatz 3, eine inhaltliche Anpassung) führen zur Bestimmung des Absatz 3, aus, dass die Möglichkeiten der geringfügigen Erweiterung von rechtmäßig zustandegekommenen Bauten für Betriebe, die den aktuellen widmungsmäßigen Voraussetzungen nicht mehr entsprächen, konkretisiert würden. Diese sei künftig mit 20 vH der Baumasse im Zeitpunkt der Widmung begrenzt, wobei eine absolute Obergrenze von 400 m³ nicht überschritten werden dürfe. An den übrigen Voraussetzungen sei keine Änderung eingetreten. So dürfe die betriebliche Tätigkeit infolge der baulichen Vergrößerung immer nur geringfügig erweitert werden, im Wohngebiet und in Mischgebieten seien zudem die für das jeweilige Gebiet kennzeichnenden Immissionsschranken zu beachten. Soweit diese Schranken bereits überschritten seien, dürften sie auf keinen Fall weiter überschritten werden. Es ist damit davon auszugehen, dass es sich bei der Bestimmung des § 38 Abs 3 TROG 2016 um eine Ausnahmeregelung zu den, mit § 38 TROG primär intendierten, raumordnerischen Regelungsinhalten bzw raumordnerischen Zielsetzungen handelt. Hinsichtlich dessen Absatzes 1 bestehen diese darin, im damit geregelten (reinen) Wohngebiet primär Wohnnutzungen (sowie daneben lediglich in untergeordnetem Ausmaß Büronutzungen und dergleichen) sowie nur jene Nutzungen zuzulassen, die der Sicherung des täglichen Bedarfs und der Befriedigung der sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung des betreffenden Wohngebietes dienen. Andere Nutzungen sollen aus der Wohngebietswidmung nach Abs 1 ferngehalten werden.Es ist damit davon auszugehen, dass es sich bei der Bestimmung des Paragraph 38, Absatz 3, TROG 2016 um eine Ausnahmeregelung zu den, mit Paragraph 38, TROG primär intendierten, raumordnerischen Regelungsinhalten bzw raumordnerischen Zielsetzungen handelt. Hinsichtlich dessen Absatzes 1 bestehen diese darin, im damit geregelten (reinen) Wohngebiet primär Wohnnutzungen (sowie daneben lediglich in untergeordnetem Ausmaß Büronutzungen und dergleichen) sowie nur jene Nutzungen zuzulassen, die der Sicherung des täglichen Bedarfs und der Befriedigung der sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung des betreffenden Wohngebietes dienen. Andere Nutzungen sollen aus der Wohngebietswidmung nach Absatz eins, ferngehalten werden. Entsprechend seinem Charakter als Ausnahmeregelung gebietet sich eine restriktive Auslegung des § 38 Abs 3 TROG 2016.Entsprechend seinem Charakter als Ausnahmeregelung gebietet sich eine restriktive Auslegung des Paragraph 38, Absatz 3, TROG
- Den Erläuternden Bemerkungen zum § 38 Abs 3 TROG lässt sich in diesem Sinne in eindeutiger Weise entnehmen, dass der Regelungsgehalt dieser Bestimmung darin besteht, einen Bestandsschutz für jene Betriebe und sonstige Einrichtungen zu gewährleisten, welche bereits vor der Widmung der betroffenen Grundflächen als Wohngebiet rechtmäßig bestanden haben (arg. „Bestehen … rechtmäßig bereits … für diese Betriebe oder Einrichtungen …“ im Abs 3). Derartige einschränkende Regelungsabsicht gebietet sich aufgrund der Systematik der flächenwidmungsrechtlichen Regelungen einerseits und ist andererseits auch in eindeutiger Weise den Erläuterungen und den darin zum Ausdruck gebrachten Absichten beizumessen, wenn derartige Schutzinteressen ausdrücklich im Hinblick auf den Weiterbestand von Betrieben und sonstigen Einrichtungen formuliert werden. Unter derartiger Absicht werden eben diesen Betrieben und sonstigen Einrichtungen näher festgeschriebene bauliche als auch geringfügige betriebliche Erweiterungsmöglichkeiten bzw geringfügige Erweiterungsmöglichkeiten sonstiger Einrichtungen zugestanden. Den Erläuternden Bemerkungen zum Paragraph 38, Absatz 3, TROG lässt sich in diesem Sinne in eindeutiger Weise entnehmen, dass der Regelungsgehalt dieser Bestimmung darin besteht, einen Bestandsschutz für jene Betriebe und sonstige Einrichtungen zu gewährleisten, welche bereits vor der Widmung der betroffenen Grundflächen als Wohngebiet rechtmäßig bestanden haben (arg. „Bestehen … rechtmäßig bereits … für diese Betriebe oder Einrichtungen …“ im Absatz 3,). Derartige einschränkende Regelungsabsicht gebietet sich aufgrund der Systematik der flächenwidmungsrechtlichen Regelungen einerseits und ist andererseits auch in eindeutiger Weise den Erläuterungen und den darin zum Ausdruck gebrachten Absichten beizumessen, wenn derartige Schutzinteressen ausdrücklich im Hinblick auf den Weiterbestand von Betrieben und sonstigen Einrichtungen formuliert werden. Unter derartiger Absicht werden eben diesen Betrieben und sonstigen Einrichtungen näher festgeschriebene bauliche als auch geringfügige betriebliche Erweiterungsmöglichkeiten bzw geringfügige Erweiterungsmöglichkeiten sonstiger Einrichtungen zugestanden. Restriktive Auslegung im Hinblick auf die im § 38 Abs 3 TROG 2016 zugestandene Rechtswohltat ist entsprechend dem Ausnahmecharakter damit in Zusammenhang stehend auch in der Hinsicht geboten, als es gilt, den durch diese Regelung privilegierten Betrieb bzw die davon privilegierte Einrichtung in seinen Leistungen umfänglich zu umreißen. Keinesfalls darf es zulässiger Inhalt dieser Regelung sein, unter dem Schutzmantel als bestehender Betrieb neue Betriebsarten bzw neue Betriebsleistungen unter Umgehung deren an sich gebotenen raumordnerischen Neubeurteilung zuzulassen.Restriktive Auslegung im Hinblick auf die im Paragraph 38, Absatz 3, TROG 2016 zugestandene Rechtswohltat ist entsprechend dem Ausnahmecharakter damit in Zusammenhang stehend auch in der Hinsicht geboten, als es gilt, den durch diese Regelung privilegierten Betrieb bzw die davon privilegierte Einrichtung in seinen Leistungen umfänglich zu umreißen. Keinesfalls darf es zulässiger Inhalt dieser Regelung sein, unter dem Schutzmantel als bestehender Betrieb neue Betriebsarten bzw neue Betriebsleistungen unter Umgehung deren an sich gebotenen raumordnerischen Neubeurteilung zuzulassen. Gleiche restriktive Interpretation muss – wie dies im Speziellen entscheidungsmaßgeblich auch auf vorliegende Sachlage zutrifft – aber auch zu gelten haben im Hinblick auf die Frage bzw Beurteilung eines tatsächlichen Bestandes des Betriebes bzw der sonstigen Einrichtung an sich. Gegenständlich ist sachverhaltsbezogen zwar davon auszugehen, dass auf dem Grundstück Nr *** im Zeitpunkt der Widmung als Wohngebiet im Sinne des § 38 Abs 1 TROG im Jahre 2005 bereits der Betrieb der Firma F F, bestand und bis zum Jahre 2013 auch betriebliche Änderungen dieses Betriebes gewerberechtlich bewilligt wurden. Begleitend dazu wurden baurechtliche Bewilligungen erlassen, ob diese mit den gewerberechtlichen Änderungen in all ihren Einzelheiten auch korrespondieren, braucht - da für gegenständliche Entscheidung nicht entscheidungswesentlich – an dieser Stelle nicht weiter geprüft zu werden.Gegenständlich ist sachverhaltsbezogen zwar davon auszugehen, dass auf dem Grundstück Nr *** im Zeitpunkt der Widmung als Wohngebiet im Sinne des Paragraph 38, Absatz eins, TROG im Jahre 2005 bereits der Betrieb der Firma F F, bestand und bis zum Jahre 2013 auch betriebliche Änderungen dieses Betriebes gewerberechtlich bewilligt wurden. Begleitend dazu wurden baurechtliche Bewilligungen erlassen, ob diese mit den gewerberechtlichen Änderungen in all ihren Einzelheiten auch korrespondieren, braucht - da für gegenständliche Entscheidung nicht entscheidungswesentlich – an dieser Stelle nicht weiter geprüft zu werden. Entscheidend stellt sich vorliegend jedoch der Umstand dar, dass nach eigenen Angaben des Betreibers dieses Betriebes (Schreiben vom 01.04.2016) am 01.04.2015 sämtliche Maschinen und der Fuhrpark an den neuen Standort nach W abgesiedelt wurden und auch sämtliche Mitarbeiter seit diesem Zeitpunkt am neuen Standort W beschäftigt waren. Auch ein in unmittelbarer Nähe befindliches Bürogebäude sei seitdem nicht mehr genutzt worden. Bis ca Ende August 2015 wäre lediglich noch eine Nutzung des ehemaligen Werkstättengebäudes, Adresse, als Lager sowie für Anlieferungszwecke und Zwischenlagerfläche erfolgt. Diese mitgeteilten Umstände blieben von den Parteien des Verfahrens unwidersprochen und hat sich auch im Zuge des Verfahrens nichts Gegenteiliges ergeben. Die entsprechende gewerberechtliche Genehmigung für den Betrieb am neuen Standort in W liegt mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft W vom 16.03.2015, Zl ****, vor. Erst mit Bauansuchen vom 29.12.2015 suchte der nunmehrige Bauwerber um Baubewilligung für gegenständliche KFZ-Werkstätte an. Die baubehördliche Bewilligung dafür wurde mit Bescheid vom 22.04.2016 erteilt. Zu diesem Zeitpunkt bestand nach erhobenem Sachverhalt der Vorgängerbetrieb aber seit bereits einem Jahr nicht mehr am gegenständlichen Standort. Dieser Betrieb als Schutzobjekt des § 38 Abs 3 TROG 2016 bestand damit nicht mehr, ein bestehender Betrieb im geforderten Sinne der gesetzlichen Regelung lag nicht mehr vor.Dieser Betrieb als Schutzobjekt des Paragraph 38, Absatz 3, TROG 2016 bestand damit nicht mehr, ein bestehender Betrieb im geforderten Sinne der gesetzlichen Regelung lag nicht mehr vor. Zudem ist festzuhalten, dass es sich beim beantragten KFZ-Betrieb (lediglich Lackierarbeiten ausgenommen) auch jedenfalls um einen vom Vorgängerbetrieb verschiedenen Betrieb, nämlich um eine davon verschiedene Betriebsart handelt. So unterscheiden sich schon Betriebsabläufe, Tätigkeiten, Leistungen, und Maschinenpark in ihrer Gesamtheit betrachtet im Wesentlichen. Festgehalten wird, dass auch im Lichte gewerberechtlicher Vorschriften § 94 Gewerbeordnung 1994 zwischen den reglementierten Gewerben Heizungstechnik; Lüftungstechnik (verbundenes Handwerk) (Z.31), Kälte- und Klimatechnik (Handwerk) (Z. 37) und Kraftfahrzeugtechnik (verbundenes Handwerk) (Z. 43) unterscheidet.Zudem ist festzuhalten, dass es sich beim beantragten KFZ-Betrieb (lediglich Lackierarbeiten ausgenommen) auch jedenfalls um einen vom Vorgängerbetrieb verschiedenen Betrieb, nämlich um eine davon verschiedene Betriebsart handelt. So unterscheiden sich schon Betriebsabläufe, Tätigkeiten, Leistungen, und Maschinenpark in ihrer Gesamtheit betrachtet im Wesentlichen. Festgehalten wird, dass auch im Lichte gewerberechtlicher Vorschriften Paragraph 94, Gewerbeordnung 1994 zwischen den reglementierten Gewerben Heizungstechnik; Lüftungstechnik (verbundenes Handwerk) (Ziffer 31,), Kälte- und Klimatechnik (Handwerk) (Ziffer 37,) und Kraftfahrzeugtechnik (verbundenes Handwerk) (Ziffer 43,) unterscheidet. Lässt sich somit das gegenständliche Bauvorhaben KFZ-Werkstätte in seiner rechtlichen Beurteilung nicht unter die Ausnahmebestimmung des § 38 Abs 3 TROG 2016 reihen, ist das Bauvorhaben damit in raumordnungsrechtlicher Hinsicht nach § 38 Abs 1 TROG 2016 zu beurteilen.Lässt sich somit das gegenständliche Bauvorhaben KFZ-Werkstätte in seiner rechtlichen Beurteilung nicht unter die Ausnahmebestimmung des Paragraph 38, Absatz 3, TROG 2016 reihen, ist das Bauvorhaben damit in raumordnungsrechtlicher Hinsicht nach Paragraph 38, Absatz eins, TROG 2016 zu beurteilen. Textlich erfuhr die hier maßgebliche lit d dieser Bestimmung gegenüber ihrer Vorgängerbestimmung durch die Novelle LGBl Nr 93/2016 insofern eine Änderung, als die bisherige Formulierung der „täglichen Versorgung“ durch die Formulierung „mit Gütern des täglichen Bedarfs“ ersetzt wurde. Inhaltlich trat dadurch jedoch keine Änderung ein. Änderte sich damit aber nichts an den gesetzlichen Vorgaben, ist aber zu bisheriger Formulierung ergangene einschlägige höchstgerichtliche Judikatur weiterhin anzuwenden. Textlich erfuhr die hier maßgebliche Litera d, dieser Bestimmung gegenüber ihrer Vorgängerbestimmung durch die Novelle Landesgesetzblatt Nr 93 aus 2016, insofern eine Änderung, als die bisherige Formulierung der „täglichen Versorgung“ durch die Formulierung „mit Gütern des täglichen Bedarfs“ ersetzt wurde. Inhaltlich trat dadurch jedoch keine Änderung ein. Änderte sich damit aber nichts an den gesetzlichen Vorgaben, ist aber zu bisheriger Formulierung ergangene einschlägige höchstgerichtliche Judikatur weiterhin anzuwenden. Ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes entspricht es, dass im (reinen) Wohngebiet nach Abs 1 eine KFZ-Werkstätte, da nicht den täglichen Bedürfnissen der Bewohner des Wohngebietes dienend bzw nicht Güter des täglichen Bedarfs darstellend, nicht zulässig ist und auch keine typischen Nebeneinrichtung für ein (reines) Wohngebiet darstellt, zumal es auch von den Bewohnern durchaus in Kauf genommen werden kann, zwecks der nicht täglich anfallenden Reparaturen ihrer Fahrzeuge eine größere Wegstrecke bis zu jenen Gebieten zurückzulegen, in denen solche Einrichtungen zulässig sind (zur vergleichbaren Rechtslage zum reinen Wohngebiet nach dem stmROG vgl etwa VwGH 17.11.1983, 82/06/0114).Ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes entspricht es, dass im (reinen) Wohngebiet nach Absatz eins, eine KFZ-Werkstätte, da nicht den täglichen Bedürfnissen der Bewohner des Wohngebietes dienend bzw nicht Güter des täglichen Bedarfs darstellend, nicht zulässig ist und auch keine typischen Nebeneinrichtung für ein (reines) Wohngebiet darstellt, zumal es auch von den Bewohnern durchaus in Kauf genommen werden kann, zwecks der nicht täglich anfallenden Reparaturen ihrer Fahrzeuge eine größere Wegstrecke bis zu jenen Gebieten zurückzulegen, in denen solche Einrichtungen zulässig sind (zur vergleichbaren Rechtslage zum reinen Wohngebiet nach dem stmROG vergleiche etwa VwGH 17.11.1983, 82/06/0114). Dass ein KFZ-Betrieb auch nicht den sozialen und kulturellen Bedürfnissen der Bewohner dient, erweist sich von selbst. Ergibt sich aber allein schon aus dem ihm nach § 38 Abs 1 lit d TROG 2016 innewohnenden Begriffsinhalt, dass eine KFZ-Werkstätte im (reinen)Wohngebiet eine unzulässige Betriebsart darstellt, bedurfte es in weiterer Konsequenz aber auch nicht der Führung immissionstechnischer Ermittlungen und damit auch nicht der von der Beschwerdeführerin angestrebten Ergänzungen und Erhebungen in dieser Hinsicht.Ergibt sich aber allein schon aus dem ihm nach Paragraph 38, Absatz eins, Litera d, TROG 2016 innewohnenden Begriffsinhalt, dass eine KFZ-Werkstätte im (reinen)Wohngebiet eine unzulässige Betriebsart darstellt, bedurfte es in weiterer Konsequenz aber auch nicht der Führung immissionstechnischer Ermittlungen und damit auch nicht der von der Beschwerdeführerin angestrebten Ergänzungen und Erhebungen in dieser Hinsicht. Grundsätzlich nicht zuzustimmen ist der Beschwerdeführerin bezüglich der Forderung eines ihr zustehenden subjektiven Rechts auf Beachtlichkeit des Wohngebietscharakters, steht dem Nachbarn doch aufgrund des (taxativen) Kataloges des § 26 Abs 3 TBO 2011 ein Mitspracherecht nur hinsichtlich der zu erwartenden Immissionen zu, nicht aber hinsichtlich einer allfälligen Beeinträchtigung des Gebietscharakters, sofern es dabei nicht um Immissionen geht. Sowohl § 38 Abs 1 lit d als auch § 38 Abs 3 lit b TROG 2016 formulieren den Wohngebietscharakter aber als von der Immissionsfrage selbständiges Tatbestandsmerkmal (vgl in diesem Sinne etwa VwGH 20.09.2012, 2012/06/0073).Grundsätzlich nicht zuzustimmen ist der Beschwerdeführerin bezüglich der Forderung eines ihr zustehenden subjektiven Rechts auf Beachtlichkeit des Wohngebietscharakters, steht dem Nachbarn doch aufgrund des (taxativen) Kataloges des Paragraph 26, Absatz 3, TBO 2011 ein Mitspracherecht nur hinsichtlich der zu erwartenden Immissionen zu, nicht aber hinsichtlich einer allfälligen Beeinträchtigung des Gebietscharakters, sofern es dabei nicht um Immissionen geht. Sowohl Paragraph 38, Absatz eins, Litera d, als auch Paragraph 38, Absatz 3, Litera b, TROG 2016 formulieren den Wohngebietscharakter aber als von der Immissionsfrage selbständiges Tatbestandsmerkmal vergleiche in diesem Sinne etwa VwGH 20.09.2012, 2012/06/0073). Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren hat sich somit die Unzulässigkeit des beantragten KFZ-Betriebes am gegenständlichen, als Wohngebiet nach § 38 Abs 1 gewidmeten Standort ergeben. Aus diesem Grunde war im Ergebnis die beantragte Baubewilligung zu versagen und das darauf gerichtete Bauansuchen gemäß § 27 Abs 4 TBO 2011 abzuweisen. Diese Abweisung ist auf den Amtsexemplarplanunterlagen entsprechend ausgewiesen.Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren hat sich somit die Unzulässigkeit des beantragten KFZ-Betriebes am gegenständlichen, als Wohngebiet nach Paragraph 38, Absatz eins, gewidmeten Standort ergeben. Aus diesem Grunde war im Ergebnis die beantragte Baubewilligung zu versagen und das darauf gerichtete Bauansuchen gemäß Paragraph 27, Absatz 4, TBO 2011 abzuweisen. Diese Abweisung ist auf den Amtsexemplarplanunterlagen entsprechend ausgewiesen. IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die unter Punkt III zitierte höchstgerichtliche Judikatur wird verwiesen. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die unter Punkt römisch drei zitierte höchstgerichtliche Judikatur wird verwiesen. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Doris Mair (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2016.39.1392.12