GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Paragraph 28, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Sachverhalt:römisch eins. Sachverhalt: Anlässlich eines am 01.10.2015 an Ort und Stelle durchgeführten Lokalaugenscheins wurde die konsenslose Errichtung einer (straßenseitigen) Einfriedung auf dem Gst Nr ****/*, KG Z, festgestellt. In der Folge wurde dem Grundstückseigentümer CC die Notwendigkeit der Einbringung einer Bauanzeige mitgeteilt. Mit Schreiben vom 15.01.2016 setzte Frau AA (im Folgenden: Beschwerdeführerin) als im Süden an das Gst ****/* unmittelbar angrenzende Nachbarin die belangte Behörde von der Durchführung erheblicher, im Zuge der Neuerrichtung des Hauses auf Gst Nr ****/* vorgenommener Abgrabungen in Kenntnis. Mangels auffindbarer Einreichunterlagen anlässlich einer Akteneinsicht müsse von Konsenslosigkeit der durchgeführten Abgrabungen und Aufschüttungen einschließlich der Errichtung von Stützmauern ausgegangen werden. Auch straßenseitig wäre eine Einfriedung als Trockensteinschlichtung errichtet worden. Hinsichtlich baurechtlich vorzuschreibender Auflagen verwies die Beschwerdeführerin auf eine von ihr als vergleichbar erachtete Bauführung auf einem in der Nähe befindlichen Grundstück. Im Zuge der Baumaßnahmen sei auch der vorhandene Grenzzaun entfernt, ein Behelf nicht wieder an der richtigen Stelle angebracht worden. Die Baumaßnahmen (Abgrabungen, Aufschüttungen, Stützmauererneuerung) dürften teilweise unter Inanspruchnahme von Fremdgrund der Beschwerdeführerin erfolgt sein. Die Beschwerdeführerin verwies auf die Bestimmung des § 39 Abs 1 TBO und die Notwendigkeit der Durchführung eines verwaltungsstrafrechtlichen Verfahrens. Für Aufschüttungen und Abgrabungen in der Mindestabstandsfläche wäre die Notwendigkeit einer Zustimmung der Beschwerdeführerin zu prüfen. Um Verständigung und Gewährung von Parteiengehör und Akteneinsicht wurde ersucht.Mit Schreiben vom 15.01.2016 setzte Frau AA (im Folgenden: Beschwerdeführerin) als im Süden an das Gst ****/* unmittelbar angrenzende Nachbarin die belangte Behörde von der Durchführung erheblicher, im Zuge der Neuerrichtung des Hauses auf Gst Nr ****/* vorgenommener Abgrabungen in Kenntnis. Mangels auffindbarer Einreichunterlagen anlässlich einer Akteneinsicht müsse von Konsenslosigkeit der durchgeführten Abgrabungen und Aufschüttungen einschließlich der Errichtung von Stützmauern ausgegangen werden. Auch straßenseitig wäre eine Einfriedung als Trockensteinschlichtung errichtet worden. Hinsichtlich baurechtlich vorzuschreibender Auflagen verwies die Beschwerdeführerin auf eine von ihr als vergleichbar erachtete Bauführung auf einem in der Nähe befindlichen Grundstück. Im Zuge der Baumaßnahmen sei auch der vorhandene Grenzzaun entfernt, ein Behelf nicht wieder an der richtigen Stelle angebracht worden. Die Baumaßnahmen (Abgrabungen, Aufschüttungen, Stützmauererneuerung) dürften teilweise unter Inanspruchnahme von Fremdgrund der Beschwerdeführerin erfolgt sein. Die Beschwerdeführerin verwies auf die Bestimmung des Paragraph 39, Absatz eins, TBO und die Notwendigkeit der Durchführung eines verwaltungsstrafrechtlichen Verfahrens. Für Aufschüttungen und Abgrabungen in der Mindestabstandsfläche wäre die Notwendigkeit einer Zustimmung der Beschwerdeführerin zu prüfen. Um Verständigung und Gewährung von Parteiengehör und Akteneinsicht wurde ersucht. Mit Eingabe vom 29.02.2016 brachte Herr CC eine Bauanzeige vom 26.02.2016 auf Veränderung des Geländes gegenüber dem Einreichplan (genehmigt mit Bescheid vom 15.05.2012, ***, betreffend Neubau eines Einfamilienhauses auf Gst Nr ****/*, Anmerkung) unter Beischluss von Planunterlagen ein. Mit 24.03.2016 erstellte der hochbautechnische Sachverständige seine gutachterliche Beurteilung. In ihrer Eingabe vom 18.04.2016 stellte die Beschwerdeführerin Anträge auf Abspruch über ihre Parteistellung im Bauanzeigeverfahren sowie ihr Recht auf Akteneinsicht mittels Bescheid, Gewährung von Akteneinsicht in den Bauakt, Mitteilung der Ermittlungsergebnisse, Gewährung von Parteiengehör, Anberaumung einer mündlichen Bauverhandlung an Ort und Stelle und Zustellung des Baubewilligungsbescheides. Parteistellung und Akteneinsicht würden im Bauanzeigeverfahren rechtswidriger Weise verweigert. Durch die Baumaßnahmen wäre teilweise Fremdgrund der Beschwerdeführerin in Anspruch genommen worden, werde dies von der Gegenseite gar nicht bestritten und sei dies in natura ersichtlich. Ein zivilgerichtliches Verfahren behänge.
Abs 2 lit a TBO bedürfe es ausdrücklich einer verpflichtenden Zustimmungserklärung des Grundeigentümers bzw Bauberechtigten, woraus sich dessen Parteistellung ableite. Als übergangene Verfahrenspartei iSd der Bestimmung des § 26 Abs 7 TBO habe die Beschwerdeführerin Anspruch auf Zustellung eines Baubewilligungsbescheides. Ein Anspruch auf bescheidmäßigen Abspruch über ihre Parteistellung bestünde. Hinblicklich der Errichtung von Stützmauern und künstlich geschaffenen Böschungen bestünde rücksichtlich der allgemeinen bautechnischen Erfordernisse (mechanische Festigkeit und Standsicherheit, Nutzungssicherheit, Gebrauchstauglichkeit udgl) Baubewilligungspflicht nach § 21 Abs 1 lit e TBO, wäre darüber nach Durchführung eines Baubewilligungsverfahrens bescheidförmig abzusprechen. Neben ihrer Parteistellung als Grundeigentümerin kämen der Beschwerdeführerin die Rechte als Verfahrenspartei
In ihrer Eingabe vom 18.04.2016 stellte die Beschwerdeführerin Anträge auf Abspruch über ihre Parteistellung im Bauanzeigeverfahren sowie ihr Recht auf Akteneinsicht mittels Bescheid, Gewährung von Akteneinsicht in den Bauakt, Mitteilung der Ermittlungsergebnisse, Gewährung von Parteiengehör, Anberaumung einer mündlichen Bauverhandlung an Ort und Stelle und Zustellung des Baubewilligungsbescheides. Parteistellung und Akteneinsicht würden im Bauanzeigeverfahren rechtswidriger Weise verweigert. Durch die Baumaßnahmen wäre teilweise Fremdgrund der Beschwerdeführerin in Anspruch genommen worden, werde dies von der Gegenseite gar nicht bestritten und sei dies in natura ersichtlich. Ein zivilgerichtliches Verfahren behänge.
Paragraph 22, Absatz 2, Litera a, TBO bedürfe es ausdrücklich einer verpflichtenden Zustimmungserklärung des Grundeigentümers bzw Bauberechtigten, woraus sich dessen Parteistellung ableite. Als übergangene Verfahrenspartei iSd der Bestimmung des Paragraph 26, Absatz 7, TBO habe die Beschwerdeführerin Anspruch auf Zustellung eines Baubewilligungsbescheides. Ein Anspruch auf bescheidmäßigen Abspruch über ihre Parteistellung bestünde. Hinblicklich der Errichtung von Stützmauern und künstlich geschaffenen Böschungen bestünde rücksichtlich der allgemeinen bautechnischen Erfordernisse (mechanische Festigkeit und Standsicherheit, Nutzungssicherheit, Gebrauchstauglichkeit udgl) Baubewilligungspflicht nach Paragraph 21, Absatz eins, Litera e, TBO, wäre darüber nach Durchführung eines Baubewilligungsverfahrens bescheidförmig abzusprechen. Neben ihrer Parteistellung als Grundeigentümerin kämen der Beschwerdeführerin die Rechte als Verfahrenspartei
Paragraph 26, TBO und damit jedenfalls die von ihr beantragten Rechte zu. Mit Schreiben vom 24.05.2016 teilte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin mit, dass eine Prüfung des Planes über die Abgrabungsarbeiten ergeben hätte, dass diese Abgrabungen mangels Veränderung gegenüber dem ursprünglichen Geländeniveau von mehr als 1,50 m keiner Bauanzeige bedürften. Hinsichtlich der straßenseitigen Errichtung einer Einfriedung sei die Einbringung einer Bauanzeige aufgetragen worden. Voraussetzung für die Gestattung von Akteneinsicht wäre die Führung eines Verwaltungsverfahrens, in dem der Einsichtswerber Parteistellung habe. Im Verfahren über ein bloß anzeigepflichtiges Vorhaben komme dem Nachbarn keine Parteistellung zu. Mit Bescheid vom 18.07.2016, ***, erkannte der Bürgermeister der Gemeinde Z der Beschwerdeführerin im Bauanzeigeverfahren keine Parteistellung zu (Spruchpunkt 1.), wies den Antrag auf Akteneinsicht im Bauanzeigeverfahren als unbegründet ab (Spruchpunkt 2.), erkannte der Beschwerdeführerin im Bauanzeigeverfahren kein Recht auf Akteneinsicht zu (Spruchpunkt 3.), wies die Anträge der Beschwerdeführerin das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens mitzuteilen und Parteiengehör zu gewähren (Spruchpunkt 4.) und eine mündliche Bauverhandlung an Ort und Stelle anzuberaumen (Spruchpunkt 5.) sowie den Antrag auf Zustellung eines Baubewilligungsbescheides als unzulässig zurück. Begründend wurde ausgeführt, dass mit der Errichtung der Stützmauer an der Westseite des Gst Nr ****/* ein anzeigepflichtiges Bauvorhaben, hinsichtlich der durchgeführten Aufschüttungen und Abgrabungen (gemeint zum Grundstück der Beschwerdeführerin, Anmerkung) kein anzeigepflichtiges Bauvorhaben vorliege. Käme Nachbarn im Verfahren über ein bloß anzeigepflichtiges Vorhaben keine Parteistellung zu, gelte dies umso mehr für ein weder anzeige- noch bewilligungspflichtiges Vorhaben. Mangels Parteistellung könne der Beschwerdeführerin auch keine Akteneinsicht gewährt werden. Die zu Spruchpunkt 4., 5. und 6. gestellten Anträge gingen von der Annahme eines Baubewilligungsverfahrens, in welchem die Antragstellerin Parteistellung hätte, aus. Gegenständlich handle es sich jedoch um ein Bauanzeigeverfahren bzw um ein weder anzeige- noch bewilligungspflichtiges Vorhaben. In fristgerecht erhobener Beschwerde moniert die Beschwerdeführerin inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides sowie Verletzung von Verfahrensvorschriften. Sie hielt vor, dass im Zuge der Bauausführung zu Bescheid vom 15.05.2012 die Liegenschaft ****/* teils abgegraben, teils neu aufgeschüttet, Grenzmauern straßenseitig und entlang der gemeinsamen Grundgrenze zur Beschwerdeführerin abgebrochen, der bestehende Grenzzaun zwischen beiden Liegenschaften in wesentlichen Teilen entfernt, sowohl straßenseitig als auch zur Liegenschaft der Beschwerdeführerin hin neue Einfriedungen in der Art einer Trockensteinschlichtung errichtet worden wären, dies unter teilweiser Inanspruchnahme von Nachbargrund der Beschwerdeführerin. Auf ihre Parteistellung als Grundeigentümerin und auf ihre Rechte als Verfahrenspartei
Ein zur Einleitung eines antragsgebundenen Baubewilligungsverfahrens geeigneter Baubewilligungsantrag oder eine Bauanzeige seien nicht vorgelegen. In gebotener Anwendung des § 39 Abs 1 TBO wären im Hinblick auf den Bescheidadressaten die Eigentumsverhältnisse zu ermitteln gewesen, eine Zustimmung der Beschwerdeführerin zur Inanspruchnahme ihrer Liegenschaft läge nicht vor, vielmehr hätte eine Eigentumsfreiheitsklage eingebracht werden müssen. Fremdgrundinanspruchnahme sei bereits zugestanden worden. Die Arbeiten würden sich nicht auf das Gst ****/* beschränken. Unter Verletzung der Parteienrechte der Beschwerdeführerin beurteile die belangte Behörde in gesetzwidriger Auslegung des § 39 Abs 1 TBO die Baumaßnahmen nicht in ihrer Gesamtheit, sondern unterteile diese in willkürlicher Weise in nicht anzeige- und baubewilligungspflichtige Maßnahmen einerseits und anzeigepflichtige Maßnahmen andererseits. All jene Baumaßnahmen, welche subjektive Rechte der Beschwerdeführerin berühren würden, sein dadurch aus dem Verfahren ausgeschieden.In fristgerecht erhobener Beschwerde moniert die Beschwerdeführerin inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides sowie Verletzung von Verfahrensvorschriften. Sie hielt vor, dass im Zuge der Bauausführung zu Bescheid vom 15.05.2012 die Liegenschaft ****/* teils abgegraben, teils neu aufgeschüttet, Grenzmauern straßenseitig und entlang der gemeinsamen Grundgrenze zur Beschwerdeführerin abgebrochen, der bestehende Grenzzaun zwischen beiden Liegenschaften in wesentlichen Teilen entfernt, sowohl straßenseitig als auch zur Liegenschaft der Beschwerdeführerin hin neue Einfriedungen in der Art einer Trockensteinschlichtung errichtet worden wären, dies unter teilweiser Inanspruchnahme von Nachbargrund der Beschwerdeführerin. Auf ihre Parteistellung als Grundeigentümerin und auf ihre Rechte als Verfahrenspartei
Paragraph 26, TBO sei hingewiesen worden. Ein zur Einleitung eines antragsgebundenen Baubewilligungsverfahrens geeigneter Baubewilligungsantrag oder eine Bauanzeige seien nicht vorgelegen. In gebotener Anwendung des Paragraph 39, Absatz eins, TBO wären im Hinblick auf den Bescheidadressaten die Eigentumsverhältnisse zu ermitteln gewesen, eine Zustimmung der Beschwerdeführerin zur Inanspruchnahme ihrer Liegenschaft läge nicht vor, vielmehr hätte eine Eigentumsfreiheitsklage eingebracht werden müssen. Fremdgrundinanspruchnahme sei bereits zugestanden worden. Die Arbeiten würden sich nicht auf das Gst ****/* beschränken. Unter Verletzung der Parteienrechte der Beschwerdeführerin beurteile die belangte Behörde in gesetzwidriger Auslegung des Paragraph 39, Absatz eins, TBO die Baumaßnahmen nicht in ihrer Gesamtheit, sondern unterteile diese in willkürlicher Weise in nicht anzeige- und baubewilligungspflichtige Maßnahmen einerseits und anzeigepflichtige Maßnahmen andererseits. All jene Baumaßnahmen, welche subjektive Rechte der Beschwerdeführerin berühren würden, sein dadurch aus dem Verfahren ausgeschieden. Ein Bauvorhaben als grundsätzlich unteilbares Ganzes könne nur als solches bewilligt oder abgelehnt werden. Der Gestaltungswille habe in den tatsächlich verwirklichten Baumaßnahmen Ausdruck gefunden, eine Trennung von Teilen sei der Baubehörde verwehrt. Der die Parteistellung der Beschwerdeführerin begründende Rechtsanspruch und das rechtliche Interesse iSd § 8 AVG ergäben sich für die Beschwerdeführerin bereits aus ihrer Stellung als Grundeigentümerin und der Inanspruchnahme ihrer Liegenschaft durch die konsenslose Bauführung. Dem Grundeigentümer komme zusätzlich zur Aufzählung des § 25 (richtig gemeint wohl: § 26) TBO Parteistellung zu, soweit ihm diese nicht ohnehin schon als Bauwerber zukomme. Stünde das Bauwerk zum Teil auf Fremdgrund, käme dem Nachbarn
Abs 2 lit a TBO im Rahmen der verpflichtend geforderten Zustimmungserklärung des Grundeigentümers bzw des Bauberechtigten ein Mitspracherecht zu. Als Normadressatin des § 39 Abs 1 TBO bedinge sich die Parteistellung der Beschwerdeführerin.Ein Bauvorhaben als grundsätzlich unteilbares Ganzes könne nur als solches bewilligt oder abgelehnt werden. Der Gestaltungswille habe in den tatsächlich verwirklichten Baumaßnahmen Ausdruck gefunden, eine Trennung von Teilen sei der Baubehörde verwehrt. Der die Parteistellung der Beschwerdeführerin begründende Rechtsanspruch und das rechtliche Interesse iSd Paragraph 8, AVG ergäben sich für die Beschwerdeführerin bereits aus ihrer Stellung als Grundeigentümerin und der Inanspruchnahme ihrer Liegenschaft durch die konsenslose Bauführung. Dem Grundeigentümer komme zusätzlich zur Aufzählung des Paragraph 25, (richtig gemeint wohl: Paragraph 26,) TBO Parteistellung zu, soweit ihm diese nicht ohnehin schon als Bauwerber zukomme. Stünde das Bauwerk zum Teil auf Fremdgrund, käme dem Nachbarn
Paragraph 22, Absatz 2, Litera a, TBO im Rahmen der verpflichtend geforderten Zustimmungserklärung des Grundeigentümers bzw des Bauberechtigten ein Mitspracherecht zu. Als Normadressatin des Paragraph 39, Absatz eins, TBO bedinge sich die Parteistellung der Beschwerdeführerin. Bezugnehmend auf ein Bauverfahren in der nahen Umgebung hielt die Beschwerdeführerin die Notwendigkeit von statischen Auflagen vor, entsprechende Nachweise würden jedoch vermisst. Das von der belangten Behörde zugrunde gelegte hochbautechnische Gutachten wäre aus diesen Gründen unvollständig und nicht verwertbar. Der beauftragte Projektplaner sei kein Ingenieurkonsulent für Vermessungswesen. Vermessungstechnische Pläne, aus denen die Lage der Bauwerke zur Grundgrenze der Nachbarn, die Höhenlage des Bauwerkes bezogen auf das ursprüngliche Geländeniveau vor Bauführung ersichtlich wären, lägen nicht vor, getroffene Höhenfeststellungen der Aufschüttungen und Abgrabungen würden nachvollziehbare Geländeaufnahmen und Höhenpläne voraussetzen. Fehlende Begründung bedinge Verfahrensmangel. Akteneinsichtsrecht stehe in engem Zusammenhang mit dem Recht auf Gehör, einem am Verfahren bloß Beteiligten könnte trotz nicht zustehendem subjektiven Recht Akteneinsicht jedoch unter Beachtung des Art 20 Abs 3 B-VG und des Grundrechts auf Datenschutz gewährt werden. Mit den in § 17 Abs 3 AVG normierten sachlichen Einschränkungen habe sich die belangte Behörde nicht auseinandergesetzt. Verkannt würde, dass ein Akteneinsichtsrecht nicht an die Parteistellung in einem Verwaltungsverfahren gebunden sei. Die Verletzung des Eigentumsrechts alleine rechtfertige den Anspruch auf Akteneinsicht. Komme der Beschwerdeführerin Parteistellung sowohl aufgrund der Bestimmung des § 39 Abs 1 TBO als auch des § 22 Abs 2 lit a TBO zu, wäre ihr Recht auf Gehör durch die Zurückweisung des entsprechenden Antrags verletzt. Das Recht auf Gehör umfasse auch das Recht auf Bescheidzustellung. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wäre notwendig, die Erörterung des Sachverhalts an Ort und Stelle unter Zuziehung der notwendigen Sachverständigen geboten gewesen.Bezugnehmend auf ein Bauverfahren in der nahen Umgebung hielt die Beschwerdeführerin die Notwendigkeit von statischen Auflagen vor, entsprechende Nachweise würden jedoch vermisst. Das von der belangten Behörde zugrunde gelegte hochbautechnische Gutachten wäre aus diesen Gründen unvollständig und nicht verwertbar. Der beauftragte Projektplaner sei kein Ingenieurkonsulent für Vermessungswesen. Vermessungstechnische Pläne, aus denen die Lage der Bauwerke zur Grundgrenze der Nachbarn, die Höhenlage des Bauwerkes bezogen auf das ursprüngliche Geländeniveau vor Bauführung ersichtlich wären, lägen nicht vor, getroffene Höhenfeststellungen der Aufschüttungen und Abgrabungen würden nachvollziehbare Geländeaufnahmen und Höhenpläne voraussetzen. Fehlende Begründung bedinge Verfahrensmangel. Akteneinsichtsrecht stehe in engem Zusammenhang mit dem Recht auf Gehör, einem am Verfahren bloß Beteiligten könnte trotz nicht zustehendem subjektiven Recht Akteneinsicht jedoch unter Beachtung des Artikel 20, Absatz 3, B-VG und des Grundrechts auf Datenschutz gewährt werden. Mit den in Paragraph 17, Absatz 3, AVG normierten sachlichen Einschränkungen habe sich die belangte Behörde nicht auseinandergesetzt. Verkannt würde, dass ein Akteneinsichtsrecht nicht an die Parteistellung in einem Verwaltungsverfahren gebunden sei. Die Verletzung des Eigentumsrechts alleine rechtfertige den Anspruch auf Akteneinsicht. Komme der Beschwerdeführerin Parteistellung sowohl aufgrund der Bestimmung des Paragraph 39, Absatz eins, TBO als auch des Paragraph 22, Absatz 2, Litera a, TBO zu, wäre ihr Recht auf Gehör durch die Zurückweisung des entsprechenden Antrags verletzt. Das Recht auf Gehör umfasse auch das Recht auf Bescheidzustellung. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wäre notwendig, die Erörterung des Sachverhalts an Ort und Stelle unter Zuziehung der notwendigen Sachverständigen geboten gewesen. Die Beschwerdeführerin beantragte, in Abänderung des bekämpften Bescheides ihren Anbringen stattzugeben, in eventu den bekämpften Bescheid aufzuheben und das gegenständliche Bauverfahren zur Neuentscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen, alle erforderlichen Beweise aufzunehmen, das rechtliche Gehör zu wahren, die wesentlichen Vorfragen von Amts wegen zu klären, den zivilgerichtliche Akt sowie die bisherigen Bauakten und Baubescheides zu Gst Nr. ****/* einzuholen und die notwendigen Ergänzungen der Sachbefunde zu veranlassen. Mit Antrag vom 22.11.2016 an das Landesverwaltungsgericht Tirol begehrte die Beschwerdeführerin vollumfängliche Akteneinsicht in den Beschwerdeakt samt Bauakt des Bürgermeisters zu Gst Nr ****/*, die Bekanntgabe eines Akteinsichtstermins sowie die Zurverfügungstellung von Kopien des Aktes gegen Ersatz der Kopierkosten. Mit Mitteilung vom 12.12.2016 gab das Landesverwaltungsgericht diesem Antrag in dem Umfang nicht statt, als sich dieses Ansuchen auf den Bauakt der belangten Behörde bezog, dies aus dem Grunde, als die Entscheidung über derartiges Begehren den Gegenstand des anhängigen verwaltungsgerichtlichen Verfahrens bilde. Einsicht in den verwaltungsgerichtlichen Akt selbst wurde mit gleichem Schreiben gewährt, davon in der Folge auch Gebrauch gemacht. II. Rechtslage:römisch zwei. Rechtslage: Es gilt folgende Bestimmung des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, BGBl Nr 51/1991 (WV) idF BGBl I Nr 161/2013:Es gilt folgende Bestimmung des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, Bundesgesetzblatt Nr 51 aus 1991, (WV) in der Fassung BGBl römisch eins Nr 161/2013: „Akteneinsicht § 17Paragraph 17
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Akteneinsicht § 21Paragraph 21
Abs 3 lit c TBO 2011 Stützmauern zum Nachbargrundstück hin ab 1 m bis zu einer Höhe von (insgesamt) 2 m jedenfalls anzeigepflichtig.Dieser Rechtsansicht der belangten Behörde sei insofern zugestimmt, als es dabei allein um die Beurteilung so beschriebener Aufschüttungen und Abgrabungen ginge. Diese Rechtsansicht träfe hingegen nicht zu im Hinblick auf in dieser Weise beschriebene Stützmauer im Bereich der westlichen Abgrabungen in einem Ausmaß von bis zu maximal 1,50 m, sind doch
Paragraph 21, Absatz 3, Litera c, TBO 2011 Stützmauern zum Nachbargrundstück hin ab 1 m bis zu einer Höhe von (insgesamt) 2 m jedenfalls anzeigepflichtig. Unbeschadet dessen ist zu einem Bauanzeigeverfahren aus rechtlicher Sicht wie folgt auszuführen: Vorauszuschicken ist, dass es sich bei einem Bauanzeigeverfahren – wie bei einem Baubewilligungsverfahren – um ein Projektgenehmigungsverfahren handelt. Gegenstand des Verfahrens ist somit die Beurteilung des in den Einreichplänen und sonstigen Projektunterlagen dargestellten Projekts, für das der in den Einreichplänen und Baubeschreibungen zum Ausdruck gebrachte Bauwille des Bauwerbers entscheidend ist. Auf Umstände, die in den, dem konkreten Projekt zugrunde liegenden Unterlagen keine Deckung finden, kann eine Untersagung der angezeigten Baumaßnahmen (bzw eine Versagung der Baubewilligung) nicht gestützt werden. In Bauanzeigeverfahren nach der Tiroler Bauordnung besteht keine Parteistellung des Nachbarn. Dies ist durch entsprechende höchstgerichtliche Judikatur sichergestellt.
AVG sind Personen, die eine Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder auf die sich die Tätigkeit der Behörde bezieht, Beteiligte und, insoweit sie an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind, Parteien.
Paragraph 8, AVG sind Personen, die eine Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder auf die sich die Tätigkeit der Behörde bezieht, Beteiligte und, insoweit sie an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind, Parteien. Nach ständiger höchstgerichtlicher Judikatur kann die Frage, wer in einem konkreten Verwaltungsverfahren die Rechtsstellung einer Partei besitzt, anhand des AVG allein nicht gelöst werden. Die Parteistellung muss vielmehr aus den jeweils zur Anwendung kommenden Verwaltungsvorschriften, sofern dort die Parteien eines Verfahrens nicht ausdrücklich genannt sind, abgeleitet werden. Die Begriffe „Rechtsanspruch“ und „rechtliches Interesse“ gewinnen erst durch die jeweils zur Anwendung gelangende Verwaltungsvorschrift einen konkreten Inhalt, wonach allein die Frage der Parteistellung beantwortet werden kann. § 21 Abs 1 TBO 2011 zählt die bewilligungspflichtigen, § 21 Abs 2 TBO 2011 die jedenfalls anzeigepflichtigen Bauvorhaben auf. § 49 TBO 2011 legt für widmungsmäßig näher definierte Grundflächen eine generelle Anzeigepflicht für Aufschüttungen und Abgrabungen ab einer Höhe von 1,50 m fest. Paragraph 21, Absatz eins, TBO 2011 zählt die bewilligungspflichtigen, Paragraph 21, Absatz 2, TBO 2011 die jedenfalls anzeigepflichtigen Bauvorhaben auf. Paragraph 49, TBO 2011 legt für widmungsmäßig näher definierte Grundflächen eine generelle Anzeigepflicht für Aufschüttungen und Abgrabungen ab einer Höhe von 1,50 m fest.
Abs 2 lit b TBO 2011 sind der Behörde jedenfalls die Errichtung und Änderung von Stützmauern und Einfriedungen bis zu einer Höhe von insgesamt 2 m, sofern diese nicht unter Abs 3 lit c fallen, anzuzeigen.
Abs 3 lit c TBO 2011 bedarf die Errichtung und Änderung von Einfriedungen bis zu einer Höhe von insgesamt 1,50m und Stützmauern bis zu einer Höhe von 1 m außer gegenüber von Verkehrsflächen weder einer Baubewilligung noch einer Bauanzeige.
Paragraph 21, Absatz 2, Litera b, TBO 2011 sind der Behörde jedenfalls die Errichtung und Änderung von Stützmauern und Einfriedungen bis zu einer Höhe von insgesamt 2 m, sofern diese nicht unter Absatz 3, Litera c, fallen, anzuzeigen.
Paragraph 21, Absatz 3, Litera c, TBO 2011 bedarf die Errichtung und Änderung von Einfriedungen bis zu einer Höhe von insgesamt 1,50m und Stützmauern bis zu einer Höhe von 1 m außer gegenüber von Verkehrsflächen weder einer Baubewilligung noch einer Bauanzeige.
Abs 1 TBO 2011 ist bei der Behörde schriftlich um die Erteilung der Baubewilligung anzusuchen. Die Absätze 2 bis 5 dieser Bestimmung legen Näheres für diesen Bauantrag fest.
Paragraph 22, Absatz eins, TBO 2011 ist bei der Behörde schriftlich um die Erteilung der Baubewilligung anzusuchen. Die Absätze 2 bis 5 dieser Bestimmung legen Näheres für diesen Bauantrag fest.
Abs 1 TBO 2011 sind Parteien im Bauverfahren der Bauwerber, die Nachbarn und der Straßenverwalter.
Absätzen 3 und 4 dieser Bestimmung hat der Nachbar im Verfahren über den Bauantrag in bestimmtem Ausmaß das Recht, durch Einwendungen die Einhaltung bestimmter Vorschriften geltend zu machen.
Paragraph 26, Absatz eins, TBO 2011 sind Parteien im Bauverfahren der Bauwerber, die Nachbarn und der Straßenverwalter.
Absätzen 3 und 4 dieser Bestimmung hat der Nachbar im Verfahren über den Bauantrag in bestimmtem Ausmaß das Recht, durch Einwendungen die Einhaltung bestimmter Vorschriften geltend zu machen. Der im § 26 Abs 1 TBO 2011 verwendete Begriff des Bauverfahrens bezieht sich ausschließlich auf das Bauverfahren nach § 25 TBO 2011, welcher für dieses nähere verfahrensrechtliche Bestimmungen festlegt. Wie sich aus Absatz 1 dieser Bestimmung ergibt, handelt es sich bei diesem im § 25 bezogenen „Bauverfahren“ dabei um das Baubewilligungsverfahren (arg „das Bauansuchen“ in Absatz 1). Auf sonstige Verfahren im Rahmen der TBO findet die Bestimmung des § 26 keine Anwendung. Dies lässt sich systematisch mit der textlichen Nähe des § 25 TBO 2011 zum, die Parteistellung regelnden § 26 TBO 2011 begründen.Der im Paragraph 26, Absatz eins, TBO 2011 verwendete Begriff des Bauverfahrens bezieht sich ausschließlich auf das Bauverfahren nach Paragraph 25, TBO 2011, welcher für dieses nähere verfahrensrechtliche Bestimmungen festlegt. Wie sich aus Absatz 1 dieser Bestimmung ergibt, handelt es sich bei diesem im Paragraph 25, bezogenen „Bauverfahren“ dabei um das Baubewilligungsverfahren (arg „das Bauansuchen“ in Absatz 1). Auf sonstige Verfahren im Rahmen der TBO findet die Bestimmung des Paragraph 26, keine Anwendung. Dies lässt sich systematisch mit der textlichen Nähe des Paragraph 25, TBO 2011 zum, die Parteistellung regelnden Paragraph 26, TBO 2011 begründen. § 23 TBO trifft demgegenüber nähere Regelungen für das Bauanzeigeverfahren betreffend bauliche Anlagen. Die Eingabe für das Anzeigeverfahren wird
dem Abs 1 dieser Bestimmung als Bauanzeige bezeichnet. Die Absätze 2 bis 7 regeln Näheres für dieses Bauanzeigeverfahren. Eine Regelung über allfällige Parteienrechte von Nachbarn enthält diese Bestimmung nicht. Paragraph 23, TBO trifft demgegenüber nähere Regelungen für das Bauanzeigeverfahren betreffend bauliche Anlagen. Die Eingabe für das Anzeigeverfahren wird
dem Absatz eins, dieser Bestimmung als Bauanzeige bezeichnet. Die Absätze 2 bis 7 regeln Näheres für dieses Bauanzeigeverfahren. Eine Regelung über allfällige Parteienrechte von Nachbarn enthält diese Bestimmung nicht. Ebengleich trifft § 49 TBO 2011 nähere Regelungen über die Durchführung von Aufschüttungen und Abgrabungen, welche im Rahmen eines durch Bauanzeige einzuleitenden Anzeigeverfahrens zu behandeln sind. Absätze 2 bis 5 treffen auch hier nähere Vorschriften für dieses Anzeigeverfahren. Eine Regelung über allfällige Parteienrechte von Nachbarn enthält auch diese Bestimmung nicht.Ebengleich trifft Paragraph 49, TBO 2011 nähere Regelungen über die Durchführung von Aufschüttungen und Abgrabungen, welche im Rahmen eines durch Bauanzeige einzuleitenden Anzeigeverfahrens zu behandeln sind. Absätze 2 bis 5 treffen auch hier nähere Vorschriften für dieses Anzeigeverfahren. Eine Regelung über allfällige Parteienrechte von Nachbarn enthält auch diese Bestimmung nicht. Insofern eine solche ausdrückliche Einräumung der Parteistellung für Nachbarn für sonstige, vom Bauverfahren nach § 25 TBO verschiedene Verfahren fehlt, kann diese aufgrund des Gestaltungsspielraumes des Gesetzgebers nicht anderweitig begründet werden. Daher sind Nachbarn weder Parteien in den Anzeigeverfahren (hier maßgeblich davon erfasst §§ 23 und 49 TBO 2011) noch in den amtswegigen baupolizeilichen Verfahren. Insofern eine solche ausdrückliche Einräumung der Parteistellung für Nachbarn für sonstige, vom Bauverfahren nach Paragraph 25, TBO verschiedene Verfahren fehlt, kann diese aufgrund des Gestaltungsspielraumes des Gesetzgebers nicht anderweitig begründet werden. Daher sind Nachbarn weder Parteien in den Anzeigeverfahren (hier maßgeblich davon erfasst Paragraphen 23 und 49 TBO 2011) noch in den amtswegigen baupolizeilichen Verfahren. Aus dieser vorliegenden Rechtslage ist zutreffend abzuleiten, dass damit der Beschwerdeführerin eine Parteistellung als Nachbarin im, dem Antrag auf Akteneinsicht zugrundeliegenden Bauanzeigeverfahren - nach § 23 TBO 2011 hinsichtlich der Stützmauer noch nach § 49 TBO 2011 hinsichtlich der Geländeveränderungen - nicht zukommt, dies in rechtlicher Konsequenz auch nicht zur Frage, ob das verfahrensgegenständliche Bauvorhaben zu Recht einem Anzeigeverfahren unterzogen wurde bzw zu unterziehen ist.Aus dieser vorliegenden Rechtslage ist zutreffend abzuleiten, dass damit der Beschwerdeführerin eine Parteistellung als Nachbarin im, dem Antrag auf Akteneinsicht zugrundeliegenden Bauanzeigeverfahren - nach Paragraph 23, TBO 2011 hinsichtlich der Stützmauer noch nach Paragraph 49, TBO 2011 hinsichtlich der Geländeveränderungen - nicht zukommt, dies in rechtlicher Konsequenz auch nicht zur Frage, ob das verfahrensgegenständliche Bauvorhaben zu Recht einem Anzeigeverfahren unterzogen wurde bzw zu unterziehen ist. Unter dieser Rechtsbetrachtung geht damit aber insbesondere auch die Argumentation der Beschwerdeführerin, mit der sie ihre Parteistellung über den Vorhalt begründet wissen will, es wäre über das gegenständliche Bauvorhaben tatsächlich in einem Baubewilligungsverfahren zu entscheiden gewesen, ins Leere und war daher auf sämtliches dazu erstattetes Vorbringen (Bewilligungspflicht bei gebotener gesamtheitlicher Betrachtung, Bewilligungspflicht unter Berücksichtigung allgemeiner bautechnischer Erfordernisse,…) der Sache nach nicht näher einzugehen. In diesem Zusammenhang wird der Vollständigkeit halber angemerkt, dass der Beschwerdeführerin hinsichtlich der straßenseitig getätigten Baumaßnahmen schon jedenfalls kein Mitspracherecht zukommen könnte, sind derartige Maßnahmen nämlich nicht zu ihrem Grundstück hin gerichtet. Im Hinblick auf § 49 TBO 2011 ist weiters auszuführen, dass dem Nachbarn daneben aber auch eine, auf den Umfang seiner nachweislichen Zustimmung im Sinne dessen Absatzes 3 zweiter Satz TBO 2011 (Veränderung des ursprünglichen Geländeniveaus im Abstandsbereich von mehr als 2m) eingeschränkte Parteistellung nicht eingeräumt ist. Im Hinblick auf Paragraph 49, TBO 2011 ist weiters auszuführen, dass dem Nachbarn daneben aber auch eine, auf den Umfang seiner nachweislichen Zustimmung im Sinne dessen Absatzes 3 zweiter Satz TBO 2011 (Veränderung des ursprünglichen Geländeniveaus im Abstandsbereich von mehr als 2m) eingeschränkte Parteistellung nicht eingeräumt ist. So stünde im Hinblick auf jene Veränderungen des Geländes, die durch Abgrabungsmaßnahmen vorgenommen werden, ein derartiges Zustimmungsrecht dem Grunde schon niemals zu, als nämlich das nachweisliche Zustimmungserfordernis von Gesetzes wegen ausdrücklich nur für den Fall von Geländeveränderungen durch Aufschüttungen festgeschrieben ist. Daneben sei hinblicklich einer, derart abgegrabenes Gelände sichernden Stützmauer festgehalten, dass für eine solche aber auch eine Zustimmung des Nachbarn nach § 6 Abs 3 lit c TBO 2011 nicht vonnöten wäre, dies schon deshalb nicht, als es einer Zustimmung nach jener Bestimmung lediglich für Bauführungen bedürfte, welche das ursprüngliche Gelände übersteigen. Daneben sei hinblicklich einer, derart abgegrabenes Gelände sichernden Stützmauer festgehalten, dass für eine solche aber auch eine Zustimmung des Nachbarn nach Paragraph 6, Absatz 3, Litera c, TBO 2011 nicht vonnöten wäre, dies schon deshalb nicht, als es einer Zustimmung nach jener Bestimmung lediglich für Bauführungen bedürfte, welche das ursprüngliche Gelände übersteigen. Aber auch hinsichtlich Geländeveränderungen, welche durch Aufschüttungen im Abstandsbereich gegenüber dem ursprünglichen Geländeniveau vorgenommen werden, ist im Regelungsregime des § 49 TBO 2011 keine Parteistellung des Nachbarn im Umfang seiner Zustimmung vorgesehen. Darauf könnte der Vorhalt der Beschwerdeführerin, im Hinblick auf die tatsächliche Höhe der im östlichen Bereich angesiedelten Aufschüttungen wären Ermittlungen zur Höhenlage des ursprünglichen Geländeniveaus vor Bauführung zu führen gewesen, jedoch abzielen.Aber auch hinsichtlich Geländeveränderungen, welche durch Aufschüttungen im Abstandsbereich gegenüber dem ursprünglichen Geländeniveau vorgenommen werden, ist im Regelungsregime des Paragraph 49, TBO 2011 keine Parteistellung des Nachbarn im Umfang seiner Zustimmung vorgesehen. Darauf könnte der Vorhalt der Beschwerdeführerin, im Hinblick auf die tatsächliche Höhe der im östlichen Bereich angesiedelten Aufschüttungen wären Ermittlungen zur Höhenlage des ursprünglichen Geländeniveaus vor Bauführung zu führen gewesen, jedoch abzielen. Diese Rechtsinterpretation begründet sich wie folgt: Bei einer nachweislichen Zustimmung des Nachbarn handelt es sich um einen Beleg zum Verfahren. Derartige Zustimmungsbelege sind (in gegebenem Zusammenhang relevant) in verschiedenen Tatbeständen der Abstandsregelung des § 6 TBO 2011 (wie in § 6 Abs 3 lit a, c und f, 6 dritter Satz) vorgesehen. Im Baubewilligungsverfahren kann der Nachbar als Partei des Verfahrens sein Recht, eine derartige Zustimmung zu verweigern, nur im Rahmen des ihm nach § 26 Abs 3 lit e TBO 2011 eingeräumten Mitspracherechts (Einhaltung der Abstandsvorschriften des § 6) wahrnehmen. Eine selbständige Wahrnehmung von Zustimmungsrechten ist im taxativen nachbarrechtlichen Mitsprachekatalog nicht eingeräumt. Steht dem Nachbarn aber – wie vor ausgeführt – im Bauanzeigeverfahren nach § 23 TBO 2011 eine Parteistellung und damit auch die Geltendmachung nachbarrechtlicher - so auch abstandsrechtlicher - Mitspracherechte nach § 26 TBO 2011 nicht zu, ist er in Bauanzeigeverfahren aber auch nicht zu einer vom abstandsrechtlichen Mitspracherecht losgelösten selbständigen Geltendmachung bzw Einforderung seiner Zustimmungsrechte berechtigt.Bei einer nachweislichen Zustimmung des Nachbarn handelt es sich um einen Beleg zum Verfahren. Derartige Zustimmungsbelege sind (in gegebenem Zusammenhang relevant) in verschiedenen Tatbeständen der Abstandsregelung des Paragraph 6, TBO 2011 (wie in Paragraph 6, Absatz 3, Litera a, c und f, 6 dritter Satz) vorgesehen. Im Baubewilligungsverfahren kann der Nachbar als Partei des Verfahrens sein Recht, eine derartige Zustimmung zu verweigern, nur im Rahmen des ihm nach Paragraph 26, Absatz 3, Litera e, TBO 2011 eingeräumten Mitspracherechts (Einhaltung der Abstandsvorschriften des Paragraph 6,) wahrnehmen. Eine selbständige Wahrnehmung von Zustimmungsrechten ist im taxativen nachbarrechtlichen Mitsprachekatalog nicht eingeräumt. Steht dem Nachbarn aber – wie vor ausgeführt – im Bauanzeigeverfahren nach Paragraph 23, TBO 2011 eine Parteistellung und damit auch die Geltendmachung nachbarrechtlicher - so auch abstandsrechtlicher - Mitspracherechte nach Paragraph 26, TBO 2011 nicht zu, ist er in Bauanzeigeverfahren aber auch nicht zu einer vom abstandsrechtlichen Mitspracherecht losgelösten selbständigen Geltendmachung bzw Einforderung seiner Zustimmungsrechte berechtigt. Gilt derartige Rechtslage für nach § 23 TBO 2011 geführte Bauanzeigeverfahren, muss dies konsequente Weise, um nicht gleichheitswidrige Folgen auszulösen, auch für ein nach § 49 TBO 2011 geführtes Anzeigeverfahren gelten. Die Wahrnehmung des gesetzlichen Auftrags nach Zustimmung des Nachbarn zu einer 2 m Höhe überschreitenden Aufschüttung im Abstandsbereich obliegt damit allein der Baubehörde.Gilt derartige Rechtslage für nach Paragraph 23, TBO 2011 geführte Bauanzeigeverfahren, muss dies konsequente Weise, um nicht gleichheitswidrige Folgen auszulösen, auch für ein nach Paragraph 49, TBO 2011 geführtes Anzeigeverfahren gelten. Die Wahrnehmung des gesetzlichen Auftrags nach Zustimmung des Nachbarn zu einer 2 m Höhe überschreitenden Aufschüttung im Abstandsbereich obliegt damit allein der Baubehörde. Festgehalten sei an dieser Stelle, dass der Zustimmungsnachweis seiner Rechtsnatur nach als ein Beleg damit nicht Vorfrage im Sinne des § 38 AVG ist.Festgehalten sei an dieser Stelle, dass der Zustimmungsnachweis seiner Rechtsnatur nach als ein Beleg damit nicht Vorfrage im Sinne des Paragraph 38, AVG ist. Soweit sich die Beschwerdeführerin zur Begründung ihrer Parteistellung unter Vorhalt teilweiser Inanspruchnahme ihrer eigenen Liegenschaft durch die Bauführung auf das in § 22 Abs 2 lit a TBO 2011 normierte Zustimmungserfordernis und dazu ergangene höchstgerichtliche Judikatur (der Verwaltungsgerichtshof erkennt dem Grundeigentümer im Umfang seines Zustimmungsrechtes Parteistellung
GVG darf in Aktenbestandteile, die im Verwaltungsverfahren von der Akteneinsicht ausgenommen waren, Akteneinsicht nicht gewährt werden. Das Schreiben des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 12.12.2016 zum Antrag der Beschwerdeführerin vom 22.11.2016 war verfahrensleitender Natur, eine Anfechtung damit erst im Rahmen einer Anfechtung der verfahrensbeenden Entscheidung zulässig.
Paragraph 21, Absatz 2, zweiter Satz VwGVG darf in Aktenbestandteile, die im Verwaltungsverfahren von der Akteneinsicht ausgenommen waren, Akteneinsicht nicht gewährt werden. IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Doris Mair (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2016.39.1688.3
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.