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{'item': 'LVwG-2016/41/2120-8'}

Obsah (4)§§ 5§ 25a§ 20Art 133

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum20.12.2016 GeschäftszahlLVwG-2016/41/2120-8 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter D

den §§ 27 und 28 Abs 1 und 2 VwGVG wird der Beschwerde insofern Folge gegeben, als der 2. Absatz des Spruches des angefochtenen Bescheides nunmehr zu lauten hat wie folgt:

den Paragraphen 27 und 28 Absatz eins und 2 VwGVG wird der Beschwerde insofern Folge gegeben, als der 2. Absatz des Spruches des angefochtenen Bescheides nunmehr zu lauten hat wie folgt: „

§§ 5und 9 TMSG i

Vm VO-Anpassungsfaktor LGBl Nr 137/2015 für den Zeitraum von 01.09.2016 bis 30.09.2016 eine einmalige Unterstützung für Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes in der Höhe von Euro 973,26 abzüglich eines Überbezuges für den 29.08.2016 bis 31.08.2016 in der Höhe von Euro 20,00 (Übersiedlung der Tochter C C am 28.08.2016 nach W) – ergibt einen Anweisungsbetrag von Euro 953,26. Die Leistung wird auf das Konto ***, ***, von A A angewiesen.“„

Paragraphen 5 und 9 TMSG in Verbindung mit VO-Anpassungsfaktor Landesgesetzblatt Nr 137 aus 2015, für den Zeitraum von 01.09.2016 bis 30.09.2016 eine einmalige Unterstützung für Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes in der Höhe von Euro 973,26 abzüglich eines Überbezuges für den 29.08.2016 bis 31.08.2016 in der Höhe von Euro 20,00 (Übersiedlung der Tochter C C am 28.08.2016 nach W) – ergibt einen Anweisungsbetrag von Euro 953,26. Die Leistung wird auf das Konto ***, ***, von A A angewiesen.“ 2. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensgang und Beschwerdevorbringen:römisch eins. Verfahrensgang und Beschwerdevorbringen: Mit Bescheid der Bürgermeisterin der Stadt V vom 01.06.2016, GZ ****, wurde Frau A A ua vom 01.06.2016 bis 31.08.2016 eine monatliche Unterstützung für Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes in der Höhe von Euro 1.180,60 zuerkannt. Hinsichtlich der Höhe der gewährten Mindestsicherung wurde auch die Minderjährige im Haushalt, C C, geboren am XX.XX.XXXX, mit dem Richtsatz von monatlich Euro 207,34 berücksichtigt.Mit Bescheid der Bürgermeisterin der Stadt römisch fünf vom 01.06.2016, GZ ****, wurde Frau A A ua vom 01.06.2016 bis 31.08.2016 eine monatliche Unterstützung für Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes in der Höhe von Euro 1.180,60 zuerkannt. Hinsichtlich der Höhe der gewährten Mindestsicherung wurde auch die Minderjährige im Haushalt, C C, geboren am römisch zwanzig.XX.XXXX, mit dem Richtsatz von monatlich Euro 207,34 berücksichtigt. Mit weiterem Bescheid der Bürgermeisterin der Stadt V vom 25.08.2016, GZ ****, wurde Frau A A im zweiten Absatz des Spruches

den §§ 5 und 9 TMSG iVm VO-Anpassungsfaktor, LGBl Nr 6/2011 idgF für den Zeitraum vom 01.09.2016 bis 30.09.2016 eine einmalige Unterstützung für Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes in der Höhe von Euro 973,26 abzüglich eines Überbezuges aus den Monaten Juni, Juli und August 2016 in Höhe von Euro 509,85 (unter Hinweis, dass die Tochter C C, geboren am XX.XX.XXXX, seit 17.06.2016 nicht mehr behördlich in V gemeldet ist), zugesprochen, wodurch sich ein Anweisungsbetrag von Euro 463,41 errechnete.Mit weiterem Bescheid der Bürgermeisterin der Stadt römisch fünf vom 25.08.2016, GZ ****, wurde Frau A A im zweiten Absatz des Spruches

den Paragraphen 5 und 9 TMSG in Verbindung mit VO-Anpassungsfaktor, Landesgesetzblatt Nr 6 aus 2011, idgF für den Zeitraum vom 01.09.2016 bis 30.09.2016 eine einmalige Unterstützung für Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes in der Höhe von Euro 973,26 abzüglich eines Überbezuges aus den Monaten Juni, Juli und August 2016 in Höhe von Euro 509,85 (unter Hinweis, dass die Tochter C C, geboren am römisch zwanzig.XX.XXXX, seit 17.06.2016 nicht mehr behördlich in römisch fünf gemeldet ist), zugesprochen, wodurch sich ein Anweisungsbetrag von Euro 463,41 errechnete. Gegen diesen Bescheid wurde von A A, vertreten durch B B, Verein zur Förderung des DOWAS, mit Schriftsatz vom 23.09.2016 Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol erhoben und zusammengefasst darauf hingewiesen, dass ihre Tochter C C ihren Lebensmittelpunkt de facto erst mit 28.08.2016 nach W in die Adresse, verlegt habe und erst seitdem dort im gemeinsamen Haushalt mit ihrem Freund wohne. Richtig sei, dass sie sich bereits am 17.06.2016 in W angemeldet habe, sie habe jedoch noch bis Ende August 2016 im gemeinsamen Haushalt in V gewohnt. Der Grund für die frühzeitige Anmeldung in W am 17.06.2016 sei darin begründet gewesen, dass C C vom Direktor der polytechnischen Schule die Auskunft erhalten habe, sich so rasch wie möglich in W anzumelden, erst dann bestünde die Möglichkeit für eine Anmeldung zur Aufnahme in die polytechnische Schule in W für das kommende Schuljahr. Als Nachweis, dass ihre Tochter ihren Lebensmittelpunkt auch nach der Abmeldung mit 17.06.2016 noch in V gehabt habe, wurde das Jahresabschlusszeugnis der polytechnischen Schule in V, welches als letzten Schultag den 08.07.2016 ausweist, der Beschwerde beigelegt. Gegen diesen Bescheid wurde von A A, vertreten durch B B, Verein zur Förderung des DOWAS, mit Schriftsatz vom 23.09.2016 Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol erhoben und zusammengefasst darauf hingewiesen, dass ihre Tochter C C ihren Lebensmittelpunkt de facto erst mit 28.08.2016 nach W in die Adresse, verlegt habe und erst seitdem dort im gemeinsamen Haushalt mit ihrem Freund wohne. Richtig sei, dass sie sich bereits am 17.06.2016 in W angemeldet habe, sie habe jedoch noch bis Ende August 2016 im gemeinsamen Haushalt in römisch fünf gewohnt. Der Grund für die frühzeitige Anmeldung in W am 17.06.2016 sei darin begründet gewesen, dass C C vom Direktor der polytechnischen Schule die Auskunft erhalten habe, sich so rasch wie möglich in W anzumelden, erst dann bestünde die Möglichkeit für eine Anmeldung zur Aufnahme in die polytechnische Schule in W für das kommende Schuljahr. Als Nachweis, dass ihre Tochter ihren Lebensmittelpunkt auch nach der Abmeldung mit 17.06.2016 noch in römisch fünf gehabt habe, wurde das Jahresabschlusszeugnis der polytechnischen Schule in römisch fünf, welches als letzten Schultag den 08.07.2016 ausweist, der Beschwerde beigelegt. Im Juni 2016 habe sich C C persönlich an der polytechnischen Schule in W angemeldet, im Juli 2016 sei dann leider die Absage gekommen. Es hätte sich um ein zusätzliches freiwilliges Schuljahr gehandelt, das ihre Tochter absolvieren habe wollten, um zukünftige Berufs- und Ausbildungschancen zu verbessern. In weiterer Folge habe sich ihre Tochter C C an das Jugendcoaching in W gewandt und habe am 05.08.2016 ein Aufnahmegespräch und in weiterer Folge eine Zusage für den Kurs „Integrationskurs Deutsch“ über die „D D GmbH“ stattgefunden, der Kurs habe mit 29.08.2018 (richtig: 29.08.2016) gestartet. Für die genannten Termine sei C C mit dem ÖBB Sommerticket für SchülerInnen zwischen V und W hin und her gefahren. Die restliche Zeit bis zum 28.09.2016 (richtig: 29.08.2016) habe ihre Tochter im gemeinsamen Haushalt mit der Familie gewohnt, ihr Lebensmittelpunkt sei bis dorthin nach wie vor in V gewesen. Ihre Tochter spreche gut Deutsch und habe im August 2016 für die Familienmitglieder bei notwendigen Behördengängen und Arztbesuchen gedolmetscht. Sie habe ihren Bruder bezüglich einer Kursmaßnahme zum BFI begleitet und habe am 11.08.2016 selber wegen Zahnschmerzen die Zahnambulanz in V aufgesucht, am 25.08.2016 habe sie ihren Vater zum Arzttermin begleitet. Für die genannten Termine sei C C mit dem ÖBB Sommerticket für SchülerInnen zwischen römisch fünf und W hin und her gefahren. Die restliche Zeit bis zum 28.09.2016 (richtig: 29.08.2016) habe ihre Tochter im gemeinsamen Haushalt mit der Familie gewohnt, ihr Lebensmittelpunkt sei bis dorthin nach wie vor in römisch fünf gewesen. Ihre Tochter spreche gut Deutsch und habe im August 2016 für die Familienmitglieder bei notwendigen Behördengängen und Arztbesuchen gedolmetscht. Sie habe ihren Bruder bezüglich einer Kursmaßnahme zum BFI begleitet und habe am 11.08.2016 selber wegen Zahnschmerzen die Zahnambulanz in römisch fünf aufgesucht, am 25.08.2016 habe sie ihren Vater zum Arzttermin begleitet. Sie sei der Unterhaltspflicht ihrer Tochter gegenüber nachgekommen, indem sie den aus Mindestsicherungsmitteln bewilligten Mindestsatz von monatlich Euro 207,34 für ihre Tochter aufgewendet habe. Maßgebend für die behördliche Zuständigkeit sei der aktuelle Lebensmittelpunkt. Der Grund für die frühzeitige Ummeldung nach W sei ausschließlich zum Zweck der Anmeldungsmöglichkeit in der polytechnischen Schule begründet gewesen. Sollte der vorliegenden Argumentation und dem Antrag, von der Rückerstattung abzusehen, von Seiten der zuständigen Behörde nicht gefolgt werden, sei zumindest die Rückerstattung in angemessenen Teilbeträgen zu bewilligen. In begründeten Fällen könne die Rückerstattung

§ 20

Abs 2 TMSG auch zur Gänze nachgesehen werden, wenn durch sie der Erfolg der Mindestsicherung gefährdet wäre. Dies sei im Falle der Rückzahlung der Leistung für C C der Fall. Es werde daher der Antrag gestellt, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und von der Rückforderung in der Höhe von Euro 509,85 abzusehen.Sollte der vorliegenden Argumentation und dem Antrag, von der Rückerstattung abzusehen, von Seiten der zuständigen Behörde nicht gefolgt werden, sei zumindest die Rückerstattung in angemessenen Teilbeträgen zu bewilligen. In begründeten Fällen könne die Rückerstattung

Paragraph 20, Absatz 2, TMSG auch zur Gänze nachgesehen werden, wenn durch sie der Erfolg der Mindestsicherung gefährdet wäre. Dies sei im Falle der Rückzahlung der Leistung für C C der Fall. Es werde daher der Antrag gestellt, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und von der Rückforderung in der Höhe von Euro 509,85 abzusehen. Zur Klärung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes wurde Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den verwaltungsbehördlichen Akt sowie in jenen des Landesverwaltungsgerichtes Tirol. Am 13.12.2016 fand am Landesverwaltungsgericht Tirol eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, im Rahmen welcher die Tochter der Beschwerdeführerin, C C, als Zeugin zum Sachverhalt befragt wurde. II. Sachverhalt und Beweiswürdigung:römisch zwei. Sachverhalt und Beweiswürdigung: Bei der Berechnung der Mindestsicherung für A A

Bescheid vom 01.06.2016, GZ ****, für den Zeitraum 01.06.2016 bis 31.08.2016 in der Höhe von € 1.180,60, wurde berücksichtigt, dass deren Ehegatte F F und die gemeinsamen Kinder C C, G G, H H und I I, gemeinsamen Haushalt in V, Adresse, wohnen. Beim Berechnen der Mindestsicherung wurden die entsprechenden Richtsätze nach der Verordnung LGBl Nr 137/2015 herangezogen. Bei der Berechnung der Mindestsicherung für A A

Bescheid vom 01.06.2016, GZ ****, für den Zeitraum 01.06.2016 bis 31.08.2016 in der Höhe von € 1.180,60, wurde berücksichtigt, dass deren Ehegatte F F und die gemeinsamen Kinder C C, G G, H H und römisch eins römisch eins, gemeinsamen Haushalt in römisch fünf, Adresse, wohnen. Beim Berechnen der Mindestsicherung wurden die entsprechenden Richtsätze nach der Verordnung Landesgesetzblatt Nr 137 aus 2015, herangezogen. Im nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 25.08.2016, GZ ****, wurde hinsichtlich des Zuspruches einer einmaligen Unterstützung für Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes für den Zeitraum 01.09.2016 bis 30.09.2016 in der Höhe von Euro 973,26, aufgrund des Antrages der Beschwerdeführerin vom 25.08.2016, ein Überbezug aus den Monaten Juni, Juli und August 2016 in der Höhe von Euro 509,85 vorgenommen, dies aufgrund des Umstandes, dass die Tochter C C seit dem 17.06.2016 nicht mehr behördlich in V gemeldet ist.Im nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 25.08.2016, GZ ****, wurde hinsichtlich des Zuspruches einer einmaligen Unterstützung für Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes für den Zeitraum 01.09.2016 bis 30.09.2016 in der Höhe von Euro 973,26, aufgrund des Antrages der Beschwerdeführerin vom 25.08.2016, ein Überbezug aus den Monaten Juni, Juli und August 2016 in der Höhe von Euro 509,85 vorgenommen, dies aufgrund des Umstandes, dass die Tochter C C seit dem 17.06.2016 nicht mehr behördlich in römisch fünf gemeldet ist. C C hat bis zum 08.07.2016 die Polytechnische Schule in V, Adresse, besucht und hat an diesem Tag auch ihr Abschlusszeugnis erhalten. C C beabsichtigte bereits während ihrer Schulzeit in V, im Herbst des Jahres 2016 eine Polytechnische Schule in W zu besuchen, wobei es sich um ein zusätzliches freiwilliges Schuljahr gehandelt hätte, um deren zukünftige Berufs- und Ausbildungschancen zu verbessern. Sie meldete sich deshalb am 17.06.2016 in V, Adresse, ab und am selben Tag in W, Adresse, mit Hauptwohnsitz an, weil sie der Meinung war, dass nur für den Fall der Anmeldung des Hauptwohnsitzes in W die Voraussetzung für eine Anmeldung zur Aufnahme in die Polytechnische Schule in W für das kommende Schuljahr geschaffen werden könne.C C hat bis zum 08.07.2016 die Polytechnische Schule in römisch fünf, Adresse, besucht und hat an diesem Tag auch ihr Abschlusszeugnis erhalten. C C beabsichtigte bereits während ihrer Schulzeit in römisch fünf, im Herbst des Jahres 2016 eine Polytechnische Schule in W zu besuchen, wobei es sich um ein zusätzliches freiwilliges Schuljahr gehandelt hätte, um deren zukünftige Berufs- und Ausbildungschancen zu verbessern. Sie meldete sich deshalb am 17.06.2016 in römisch fünf, Adresse, ab und am selben Tag in W, Adresse, mit Hauptwohnsitz an, weil sie der Meinung war, dass nur für den Fall der Anmeldung des Hauptwohnsitzes in W die Voraussetzung für eine Anmeldung zur Aufnahme in die Polytechnische Schule in W für das kommende Schuljahr geschaffen werden könne. C C hat sich im Juni 2016 persönlich an der Polytechnischen Schule in W angemeldet, im Juli 2016 erfolgte eine Absage. Aufgrund dieser Absage wurde im Juli 2016 von C C ein Beratungstermin mit Frau J J, Jugendcoaching der Stadt W, mit der „E E GmbH“ in W für den 02.08.2016 vereinbart. Am 05.08.2016 fand dort ein Aufnahmegespräch statt und in weiterer Folge eine Zusage für den Kurs „Integrationskurs Deutsch“ über die „D D GmbH“ statt. Dieser Kurs startete am 29.08.2018, weshalb C C am 28.08.2018 endgültig von V nach W übersiedelte. Für die genannten Besprechungstermine benutzte C C benutzte ein ÖBB- Sommerticket für SchülerInnen. C C hat sich im Juni 2016 persönlich an der Polytechnischen Schule in W angemeldet, im Juli 2016 erfolgte eine Absage. Aufgrund dieser Absage wurde im Juli 2016 von C C ein Beratungstermin mit Frau J J, Jugendcoaching der Stadt W, mit der „E E GmbH“ in W für den 02.08.2016 vereinbart. Am 05.08.2016 fand dort ein Aufnahmegespräch statt und in weiterer Folge eine Zusage für den Kurs „Integrationskurs Deutsch“ über die „D D GmbH“ statt. Dieser Kurs startete am 29.08.2018, weshalb C C am 28.08.2018 endgültig von römisch fünf nach W übersiedelte. Für die genannten Besprechungstermine benutzte C C benutzte ein ÖBB- Sommerticket für SchülerInnen. Den Sommer 2016 verbrachte C C bis zum 29.08.2016 im gemeinsamen Haushalt mit ihrer Familie in V. C C, die gut Deutsch spricht, unterstütze ihre nicht gut deutsch sprechenden Eltern und Geschwister bei notwendigen Behördengängen und Arztbesuchen. So begleitete sie am 10.08.2016 ihren im Jahre XXXX geborenen Bruder H H in die Ordination der Ärztin K K und ihren Bruder G G, geboren im Jahre XXXX, im Sommer 2016 zum BFI in V. Am 11.08.2016 besuchte C C die allgemeine Zahnambulanz an der medizinischen Universität in V und brachte am 25.08.2016 den von ihrer Mutter A A unterfertigten Antrag auf Verlängerung der Mindestsicherung beim Sozialamt in V ein. Der Lebensmittelpunkt von C C war somit auch vom 17.06.2016 bis zum 29.08.2016 in V bei ihrer Familie und ist die Beschwerdeführerin auch in diesem Zeitraum ihrer Tochter C C gegenüber der Unterhaltspflicht nachgekommen.Den Sommer 2016 verbrachte C C bis zum 29.08.2016 im gemeinsamen Haushalt mit ihrer Familie in römisch fünf. C C, die gut Deutsch spricht, unterstütze ihre nicht gut deutsch sprechenden Eltern und Geschwister bei notwendigen Behördengängen und Arztbesuchen. So begleitete sie am 10.08.2016 ihren im Jahre römisch 40 geborenen Bruder H H in die Ordination der Ärztin K K und ihren Bruder G G, geboren im Jahre römisch 40 , im Sommer 2016 zum BFI in römisch fünf. Am 11.08.2016 besuchte C C die allgemeine Zahnambulanz an der medizinischen Universität in römisch fünf und brachte am 25.08.2016 den von ihrer Mutter A A unterfertigten Antrag auf Verlängerung der Mindestsicherung beim Sozialamt in römisch fünf ein. Der Lebensmittelpunkt von C C war somit auch vom 17.06.2016 bis zum 29.08.2016 in römisch fünf bei ihrer Familie und ist die Beschwerdeführerin auch in diesem Zeitraum ihrer Tochter C C gegenüber der Unterhaltspflicht nachgekommen. Diese Feststellungen ergeben sich in unbedenklicher Weise aufgrund der zeugenschaftlichen Einvernahme der Tochter der Beschwerdeführerin, C C, sowie aus den bei der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht am 13.12.2016 und den im Beschwerdeverfahren beigebrachten Bestätigungen, nämlich: Jahres- und Abschlusszeugnis für C C der Polytechnischen Schule in V, Adresse, vom 08.07.2016; Kostenvoranschlag des BFI Tirol vom 10.08.2016 für G G; Arztbesuchsbestätigung für C C vom 23.09.2016 über einen Besuch der allgemeinen Zahnambulanz der medizinischen Universität V am 11.08.2016; Bestätigung der Ärztin für Allgemeinmedizin, K K, vom 11.08.2016, wonach C C am 10.08.2016 ihren Bruder H H als Dolmetscherin in ihre Ordination begleitete; Bestätigung der „E E GmbH“ vom 26.09.2016, wonach C C seit dem 29.08.2016 in W den „Integrationskurs Deutsch“ der „D D GmbH“ besucht. Dieser Kurs läuft bis 16.12.2016.Diese Feststellungen ergeben sich in unbedenklicher Weise aufgrund der zeugenschaftlichen Einvernahme der Tochter der Beschwerdeführerin, C C, sowie aus den bei der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht am 13.12.2016 und den im Beschwerdeverfahren beigebrachten Bestätigungen, nämlich: Jahres- und Abschlusszeugnis für C C der Polytechnischen Schule in römisch fünf, Adresse, vom 08.07.2016; Kostenvoranschlag des BFI Tirol vom 10.08.2016 für G G; Arztbesuchsbestätigung für C C vom 23.09.2016 über einen Besuch der allgemeinen Zahnambulanz der medizinischen Universität römisch fünf am 11.08.2016; Bestätigung der Ärztin für Allgemeinmedizin, K K, vom 11.08.2016, wonach C C am 10.08.2016 ihren Bruder H H als Dolmetscherin in ihre Ordination begleitete; Bestätigung der „E E GmbH“ vom 26.09.2016, wonach C C seit dem 29.08.2016 in W den „Integrationskurs Deutsch“ der „D D GmbH“ besucht. Dieser Kurs läuft bis 16.12.

  1. Für das erkennende Gericht steht aufgrund der glaubwürdigen Zeugenaussage von C C und der im Beschwerdeverfahren beigebrachten Bestätigungen als erwiesen fest, dass diese trotz Abmeldung ihres Hauptwohnsitzes am 17.06.2016 in V und Neubegründung des Hauptwohnsitzes in W am selben Tag weiterhin bis zum 29.08.2016 ihren Lebensmittelpunkt in V in der Adresse bei ihren Eltern und Geschwistern hatte. Aus der Sicht des Landesverwaltungsgerichtes sind keinerlei Bedenken entstanden, die getroffenen Feststellungen der Entscheidung zu Grunde zu legen. Die Zeugin wurde vom Landesverwaltungsgericht wahrheitserinnert und eingehend über die Folgen einer falschen Zeugenaussage aufgeklärt, dies insbesondere in Ansehung der ihr drohenden strafrechtlichen Konsequenzen im Falle einer Falschaussage.Für das erkennende Gericht steht aufgrund der glaubwürdigen Zeugenaussage von C C und der im Beschwerdeverfahren beigebrachten Bestätigungen als erwiesen fest, dass diese trotz Abmeldung ihres Hauptwohnsitzes am 17.06.2016 in römisch fünf und Neubegründung des Hauptwohnsitzes in W am selben Tag weiterhin bis zum 29.08.2016 ihren Lebensmittelpunkt in römisch fünf in der Adresse bei ihren Eltern und Geschwistern hatte. Aus der Sicht des Landesverwaltungsgerichtes sind keinerlei Bedenken entstanden, die getroffenen Feststellungen der Entscheidung zu Grunde zu legen. Die Zeugin wurde vom Landesverwaltungsgericht wahrheitserinnert und eingehend über die Folgen einer falschen Zeugenaussage aufgeklärt, dies insbesondere in Ansehung der ihr drohenden strafrechtlichen Konsequenzen im Falle einer Falschaussage. III. Rechtliche Erwägungen:römisch drei. Rechtliche Erwägungen: Nach § 3 Abs 1 TMSG haben Anspruch auf Mindestsicherung österreichische Staatsbürger, die in Tirol ihren Hauptwohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, ihren Aufenthalt haben. Nach § 3 Abs 2 lit e und f TMSG sind Personen, denen der Status des Asylberechtigten nach dem Asylgesetz 2005 oder nach früheren asylrechtlichen Vorschriften zuerkannt wurde und Fremde, denen der Status des subsidiär Schutzberechtigten nach § 8 des Asylgesetzes 2005 zuerkannt wurde, österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt, sofern sie nach den fremdenrechtlichen Vorschriften zum dauernden Aufenthalt im Inland berechtigt sind. Für C C wurde vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 22.09.2015 ein Konventionspass ausgestellt.Nach Paragraph 3, Absatz eins, TMSG haben Anspruch auf Mindestsicherung österreichische Staatsbürger, die in Tirol ihren Hauptwohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, ihren Aufenthalt haben. Nach Paragraph 3, Absatz 2, Litera e und f TMSG sind Personen, denen der Status des Asylberechtigten nach dem Asylgesetz 2005 oder nach früheren asylrechtlichen Vorschriften zuerkannt wurde und Fremde, denen der Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Paragraph 8, des Asylgesetzes 2005 zuerkannt wurde, österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt, sofern sie nach den fremdenrechtlichen Vorschriften zum dauernden Aufenthalt im Inland berechtigt sind. Für C C wurde vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 22.09.2015 ein Konventionspass ausgestellt. Der im angefochtenen Bescheid verfügte Abzug eines Überbezuges aus den Monaten Juni, Juli und August 2016 in der Höhe von Euro 509,85 wurde ausschließlich deshalb verfügt, weil die belangte Behörde in ihrer Entscheidung zugrunde gelegt hat, dass die Tochter der Beschwerdeführerin, C C, seit dem 17.06.2016 nicht mehr behördlich in V, Adresse, sondern in W, Adresse, gemeldet ist. Nach Rechtsauffassung der belangten Behörde ist laut § 3 Abs 1 TMSG der persönliche Anspruchsbereich, der auf den Hauptwohnsitz, in Ermangelung eines solchen auf den Aufenthalt abstellt, klar und unmissverständlich geregelt.Der im angefochtenen Bescheid verfügte Abzug eines Überbezuges aus den Monaten Juni, Juli und August 2016 in der Höhe von Euro 509,85 wurde ausschließlich deshalb verfügt, weil die belangte Behörde in ihrer Entscheidung zugrunde gelegt hat, dass die Tochter der Beschwerdeführerin, C C, seit dem 17.06.2016 nicht mehr behördlich in römisch fünf, Adresse, sondern in W, Adresse, gemeldet ist. Nach Rechtsauffassung der belangten Behörde ist laut Paragraph 3, Absatz eins, TMSG der persönliche Anspruchsbereich, der auf den Hauptwohnsitz, in Ermangelung eines solchen auf den Aufenthalt abstellt, klar und unmissverständlich geregelt. Zur Auslegung des Begriffes „Hauptwohnsitz“ im § 3 Abs 1 TMSG ist die Begriffsbestimmung des § 1 Abs 7 des Meldegesetzes 1991, BGBl Nr 9/1992 idF BGBl Nr 16/2013 heranzuziehen, welche lautet wie folgt:Zur Auslegung des Begriffes „Hauptwohnsitz“ im Paragraph 3, Absatz eins, TMSG ist die Begriffsbestimmung des Paragraph eins, Absatz 7, des Meldegesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr 9 aus 1992, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr 16 aus 2013, heranzuziehen, welche lautet wie folgt: „Der Hauptwohnsitz eines Menschen ist an jener Unterkunft begründet, an der er sich in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, diese zum Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen zu machen; trifft diese sachliche Voraussetzung bei einer Gesamtbetrachtung der beruflichen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Lebensbeziehungen eines Menschen auf mehrere Wohnsitze zu, so hat er jenen als Hauptwohnsitz zu bezeichnen, zu dem er das überwiegende Naheverhältnis hat.“ Auch nach Art 6 Abs 3 B-VG ist der Hauptwohnsitz einer Person dort begründet, wo sie sich in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, hier den Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen zu schaffen.Auch nach Artikel 6, Absatz 3, B-VG ist der Hauptwohnsitz einer Person dort begründet, wo sie sich in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, hier den Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen zu schaffen. Der Hauptwohnsitz eines Menschen im Sinne des § 1 Abs 7 MeldeG 1991 ist an jener Unterkunft begründet, an der er sich in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, diese zum Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen zu machen, sodass für die Begründung des Hauptwohnsitzes einerseits der faktische Aufenthalt und andererseits der Wille ("… in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht …") erforderlich ist, die Unterkunft zum Mittelpunkt der Lebensbeziehungen zu machen. Hiebei ist die polizeiliche Meldung ein wichtiges Indiz für das Bestehen eines inländischen Hauptwohnsitzes, wenn auch nicht eine notwendige Voraussetzung (vgl etwa VwGH vom
  2. März 2009, Zl 2008/21/0391, mwN). Bei der Beurteilung, ob die Voraussetzungen des Hauptwohnsitzes vorliegen, ist die Meldung nach dem Meldegesetz nicht von entscheidender Bedeutung (vgl VwGH vom 28.09.2013, Zl 2010/10/0004).Der Hauptwohnsitz eines Menschen im Sinne des Paragraph eins, Absatz 7, MeldeG 1991 ist an jener Unterkunft begründet, an der er sich in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, diese zum Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen zu machen, sodass für die Begründung des Hauptwohnsitzes einerseits der faktische Aufenthalt und andererseits der Wille ("… in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht …") erforderlich ist, die Unterkunft zum Mittelpunkt der Lebensbeziehungen zu machen. Hiebei ist die polizeiliche Meldung ein wichtiges Indiz für das Bestehen eines inländischen Hauptwohnsitzes, wenn auch nicht eine notwendige Voraussetzung vergleiche etwa VwGH vom
  3. März 2009, Zl 2008/21/0391, mwN). Bei der Beurteilung, ob die Voraussetzungen des Hauptwohnsitzes vorliegen, ist die Meldung nach dem Meldegesetz nicht von entscheidender Bedeutung vergleiche VwGH vom 28.09.2013, Zl 2010/10/0004). Das Landesverwaltungsgericht Tirol vertritt deshalb in Würdigung sämtlicher aufgezeigten Aspekte die Ansicht, dass die Tochter der Beschwerdeführerin, C C, durch die Abmeldung ihres Hauptwohnsitzes in V und gleichzeitiger Begründung eines Hauptwohnsitzes in W den Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen in V nicht aufgegeben hat. Die Begründung des Hauptwohnsitzes in W folgte ausschließlich aus der Überlegung heraus, damit eine ihrer Ansicht nach zwingende Voraussetzung für den Besuch einer Polytechnischen Schule in W im Herbst des Jahres 2016 schaffen zu müssen. Die von der Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren beigebrachten Bestätigungen sowie die glaubwürdige zeugenschaftliche Aussage von C C im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol am 13.12.2016 hinsichtlich ihrer Motive einer Änderung ihres Hauptwohnsitzes bestätigen, dass C C mit der Begründung des Hauptwohnsitzes in W den Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen in V nicht aufgegeben hat und dass sie bis einschließlich 28.08.2016 weiterhin in V bei ihrer Familie gewohnt hat. Das Landesverwaltungsgericht Tirol vertritt deshalb in Würdigung sämtlicher aufgezeigten Aspekte die Ansicht, dass die Tochter der Beschwerdeführerin, C C, durch die Abmeldung ihres Hauptwohnsitzes in römisch fünf und gleichzeitiger Begründung eines Hauptwohnsitzes in W den Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen in römisch fünf nicht aufgegeben hat. Die Begründung des Hauptwohnsitzes in W folgte ausschließlich aus der Überlegung heraus, damit eine ihrer Ansicht nach zwingende Voraussetzung für den Besuch einer Polytechnischen Schule in W im Herbst des Jahres 2016 schaffen zu müssen. Die von der Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren beigebrachten Bestätigungen sowie die glaubwürdige zeugenschaftliche Aussage von C C im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol am 13.12.2016 hinsichtlich ihrer Motive einer Änderung ihres Hauptwohnsitzes bestätigen, dass C C mit der Begründung des Hauptwohnsitzes in W den Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen in römisch fünf nicht aufgegeben hat und dass sie bis einschließlich 28.08.2016 weiterhin in römisch fünf bei ihrer Familie gewohnt hat. Das Landesverwaltungsgericht ist deshalb zusammengefasst der Ansicht, dass C C den Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen auch vom 17.06.2016 bis einschließlich 28.08.2016 in V hatte. Der bescheidmäßig vorgenommene Überbezug kann somit lediglich für die letzten 3 Augusttage des Jahres 2016 angerechnet werden, woraus ein Überbezug von Euro 20,00 resultiert, der von der gewährten Unterstützung für Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes in der Höhe von Euro 973,26 für den Zeitraum vom 01.09.2016 bis 30.09.2016 in Abzug zu bringen ist.Das Landesverwaltungsgericht ist deshalb zusammengefasst der Ansicht, dass C C den Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen auch vom 17.06.2016 bis einschließlich 28.08.2016 in römisch fünf hatte. Der bescheidmäßig vorgenommene Überbezug kann somit lediglich für die letzten 3 Augusttage des Jahres 2016 angerechnet werden, woraus ein Überbezug von Euro 20,00 resultiert, der von der gewährten Unterstützung für Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes in der Höhe von Euro 973,26 für den Zeitraum vom 01.09.2016 bis 30.09.2016 in Abzug zu bringen ist. Aus den dargelegten Gründen war wie im Spruch zu entscheiden. IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

§ 25aAbs 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art 133Abs 4 B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art 133

Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Hermann Riedler (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2016.41.2120.8

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