GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Paragraph 28, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensgang und Beschwerdevorbringen:römisch eins. Verfahrensgang und Beschwerdevorbringen: Mit Verfahrensanordnung der Bezirkshauptmannschaft W vom 13.09.2016, ****, wurde der nunmehrigen Beschwerdeführerin gegenüber Nachstehendes angeordnet: „
Abs 1 Gewerbeordnung 1994 wird zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes die sofortige Unterlassung der Ausübung des Gewerbes ‚Handelsgewerbe ‚mit Ausnahme der reglementierten Handelsgewerbe‘ durch A A, geb. XX.XX.XXXX im Standort, Adresse, angeordnet.“„
Paragraph 360, Absatz eins, Gewerbeordnung 1994 wird zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes die sofortige Unterlassung der Ausübung des Gewerbes ‚Handelsgewerbe ‚mit Ausnahme der reglementierten Handelsgewerbe‘ durch A A, geb. römisch zwanzig.XX.XXXX im Standort, Adresse, angeordnet.“ Begründet wurde diese Verfahrensanordnung damit, dass die Bezirkshauptmannschaft W Kenntnis davon erlangt habe, dass A A, geb. XX.XX.XXXX, unbefugt das Gewerbe ‚Handelsgewerbe, mit Ausnahme der reglementierten Handelsgewerbe‘ ausübe, ohne im Besitz der hierfür erforderlichen Gewerbeberechtigung zu sein. Auf www.facebook.com sei unter ‚A A‘ und ‚B B‘ handelsgewerbliche Tätigkeit angeboten worden. Amtswegige Erhebungen hätten den Standort, Adresse, ergeben.Begründet wurde diese Verfahrensanordnung damit, dass die Bezirkshauptmannschaft W Kenntnis davon erlangt habe, dass A A, geb. römisch zwanzig.XX.XXXX, unbefugt das Gewerbe ‚Handelsgewerbe, mit Ausnahme der reglementierten Handelsgewerbe‘ ausübe, ohne im Besitz der hierfür erforderlichen Gewerbeberechtigung zu sein. Auf www.facebook.com sei unter ‚A A‘ und ‚B B‘ handelsgewerbliche Tätigkeit angeboten worden. Amtswegige Erhebungen hätten den Standort, Adresse, ergeben. Diese Verfahrensanordnung wurde A A am 20.09.2016 nachweislich zugestellt. Am 26.09.2016 wurde um 13:36 Uhr von der Bezirkshauptmannschaft W festgestellt, dass beim Modegeschäft „B B“ in X die Tür geöffnet war und ein Kleiderständer vor dem Modegeschäft stand.Am 26.09.2016 wurde um 13:36 Uhr von der Bezirkshauptmannschaft W festgestellt, dass beim Modegeschäft „B B“ in römisch zehn die Tür geöffnet war und ein Kleiderständer vor dem Modegeschäft stand. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft W vom 03.10.2016, Zahl ****, wurde unter Bezugnahme auf die Verfahrensanordnung vom 03.10.2016
O 1994 betreffend die Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes bescheidmäßig Nachstehendes angeordnet: Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft W vom 03.10.2016, Zahl ****, wurde unter Bezugnahme auf die Verfahrensanordnung vom 03.10.2016
Paragraph 360, Absatz eins, GewO 1994 betreffend die Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes bescheidmäßig Nachstehendes angeordnet: „Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes, die sofortige Unterlassung der Ausübung des Gewerbes „Handelsgewerbe, mit Ausnahme der reglementierten Handelsgewerbe“ durch A A, geb XX.XX.XXXX, im Standort, Adresse“. „Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes, die sofortige Unterlassung der Ausübung des Gewerbes „Handelsgewerbe, mit Ausnahme der reglementierten Handelsgewerbe“ durch A A, geb römisch zwanzig.XX.XXXX, im Standort, Adresse“. Begründet wurde die Entscheidung im Wesentlichen mit den gesetzlichen Bestimmungen der §§ 360 Abs 1 GewO (einstweilige Zwangs- und Sicherheitsmaßnahmen), 366 Abs 1 GewO (Strafbestimmungen) und § 368 GewO und damit, dass die belangte Behörde Kenntnis davon erlangt habe, dass die Beschwerdeführerin unbefugt das Gewerbe „Handelsgewerbe, mit Ausnahme der reglementierten Handelsgewerbe“ ausübe, ohne im Besitz der hierfür erforderlichen Gewerbeberechtigung zu sein. Auf www.facebook.com sei unter „A A“ und „B B“ handelsgewerbliche Tätigkeit angeboten worden. Amtswegige Erhebungen hätten den Standort, Adresse, ergeben. Bei einer weiteren Erhebung am 26.09.2016 um 13.36 Uhr sei vor Ort festgestellt worden, dass die unbefugte Gewerbeausübung andauere.Begründet wurde die Entscheidung im Wesentlichen mit den gesetzlichen Bestimmungen der Paragraphen 360, Absatz eins, GewO (einstweilige Zwangs- und Sicherheitsmaßnahmen), 366 Absatz eins, GewO (Strafbestimmungen) und Paragraph 368, GewO und damit, dass die belangte Behörde Kenntnis davon erlangt habe, dass die Beschwerdeführerin unbefugt das Gewerbe „Handelsgewerbe, mit Ausnahme der reglementierten Handelsgewerbe“ ausübe, ohne im Besitz der hierfür erforderlichen Gewerbeberechtigung zu sein. Auf www.facebook.com sei unter „A A“ und „B B“ handelsgewerbliche Tätigkeit angeboten worden. Amtswegige Erhebungen hätten den Standort, Adresse, ergeben. Bei einer weiteren Erhebung am 26.09.2016 um 13.36 Uhr sei vor Ort festgestellt worden, dass die unbefugte Gewerbeausübung andauere. Gegen diesen Bescheid wurde von A A, rechtsfreundlich vertreten durch Rechtsanwalt, Adresse, fristgerecht Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol erhoben und wurden als Beschwerdegründe die Verletzung des Rechtes der Beschwerdeführerin auf die Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz
B-VG, materielle Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides sowie Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides als Folge der Verletzung von Verfahrensvorschriften, bei deren Einhaltung die belangte Behörde zu einer anderen Entscheidung hätte gelangen müssen, insbesondere wegen der Mangelhaftigkeit und Unvollständigkeit des Ermittlungsverfahrens sowie wegen wesentlicher Feststellungsmängel geltend gemacht.Gegen diesen Bescheid wurde von A A, rechtsfreundlich vertreten durch Rechtsanwalt, Adresse, fristgerecht Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol erhoben und wurden als Beschwerdegründe die Verletzung des Rechtes der Beschwerdeführerin auf die Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz
, B-VG, materielle Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides sowie Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides als Folge der Verletzung von Verfahrensvorschriften, bei deren Einhaltung die belangte Behörde zu einer anderen Entscheidung hätte gelangen müssen, insbesondere wegen der Mangelhaftigkeit und Unvollständigkeit des Ermittlungsverfahrens sowie wegen wesentlicher Feststellungsmängel geltend gemacht. Zu den einzelnen Beschwerdegründen wurde darauf ausgeführt, dass die bloße Behauptung der belangten Behörde, dass die Beschwerdeführerin auf www.facebook.com unter „A A“ und „B B“ handelsgewerbliche Tätigkeit angeboten habe, allein für sich noch keine ausreichende Begründung für die Erlassung des angefochtenen Bescheides bilde. Weder werde von der belangten Behörde ausgeführt, wann sie Einträge der Beschwerdeführerin unter www.facebook.com wahrgenommen hätte, noch, durch welches konkrete Auftreten und durch welche Einschaltungen bei Facebook der Tatbestand des Anbietens einer handelsgewerblichen Tätigkeit erfüllt worden wäre. § 1 Abs 4 GewO definiere erst das Anbieten einer gewerbegegenständlichen Leistung einem größeren Personenkreis gegenüber als handelsgewerbliche Tätigkeit. Dass die Beschwerdeführerin im Portal www.facebook.com agiert habe, lasse per se noch nicht auf einen größeren Personenkreis schließen. Inhalte auf Facebook könnten auch einem kleinen Personenkreis vorbehalten bleiben. Die belangte Behörde habe es somit im Widerspruch zu den Verfahrensvorschriften verabsäumt, darzulegen, durch welches konkrete Handeln die Beschwerdeführerin das „Handelsgewerbe, mit Ausnahme der reglementierten Handelsgewerbe“ ausgeübt hätte.Paragraph eins, Absatz 4, GewO definiere erst das Anbieten einer gewerbegegenständlichen Leistung einem größeren Personenkreis gegenüber als handelsgewerbliche Tätigkeit. Dass die Beschwerdeführerin im Portal www.facebook.com agiert habe, lasse per se noch nicht auf einen größeren Personenkreis schließen. Inhalte auf Facebook könnten auch einem kleinen Personenkreis vorbehalten bleiben. Die belangte Behörde habe es somit im Widerspruch zu den Verfahrensvorschriften verabsäumt, darzulegen, durch welches konkrete Handeln die Beschwerdeführerin das „Handelsgewerbe, mit Ausnahme der reglementierten Handelsgewerbe“ ausgeübt hätte. Wenn die belangte Behörde weiters ausführe, dass bei einer weiteren Erhebung am 26.09.2016 um 13.36 Uhr vor Ort festgestellt worden sei, dass die unbefugte Gewerbeausübung andauere, so werde auch diesbezüglich von der belangten Behörde wiederum weder angegeben, aufgrund welcher konkreten Umstände sie auf eine unbefugte Gewerbeausübung schließen würde noch, wie sie zu der Auffassung gelange, dass diese andauern würde. Ein Andauern würde voraussetzen, dass bereits zu einem vorherigen Zeitpunkt eine unbefugte Gewerbeausübung stattgefunden hätte und somit wäre darzulegen gewesen, zu welchem anderen Zeitpunkt diese angeblich unbefugte Gewerbeausübung stattgefunden hätte. Von der belangten Behörde wäre auch zu Unrecht unbeachtet geblieben, dass die Beschwerdeführerin im Verfahren GZ ****, um Nachsicht vom Gewerbeausschluss angesucht und per 12.07.2016 Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol erhoben habe, worüber noch keine Entscheidung vorliege. Im Übrigen sei nicht ersichtlich, wie durch die im angefochtenen Bescheid zitierte Verfahrensanordnung vom 13.09.2016 der Bestimmung des § 360 Abs 1 GewO entsprochen worden wäre, wonach die Beschwerdeführerin zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes innerhalb einer angemessenen, von der Behörde zu bestimmenden Frist aufzufordern sei. Eine konkrete Anordnung oder Fristsetzung sei der zitierten Formulierung auch bei weitgefasster Auslegung nicht zu entnehmen.Im Übrigen sei nicht ersichtlich, wie durch die im angefochtenen Bescheid zitierte Verfahrensanordnung vom 13.09.2016 der Bestimmung des Paragraph 360, Absatz eins, GewO entsprochen worden wäre, wonach die Beschwerdeführerin zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes innerhalb einer angemessenen, von der Behörde zu bestimmenden Frist aufzufordern sei. Eine konkrete Anordnung oder Fristsetzung sei der zitierten Formulierung auch bei weitgefasster Auslegung nicht zu entnehmen. Es wurde der Antrag gestellt, das Landesverwaltungsgericht Tirol möge den angefochtenen Bescheid aufheben und eine mündliche Verhandlung durchführen. Beweis aufgenommen wurde durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde zu Zahl **** und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol am 14.12.2016, im Rahmen welcher die Beschwerdeführerin A A einvernommen wurde und sowohl die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin als auch die belangte Behörde die Möglichkeit hatten, ihre rechtlichen Positionen noch einmal darzulegen. II. Sachverhalt und Beweiswürdigung:römisch zwei. Sachverhalt und Beweiswürdigung: Eine Internetabfrage am 13.09.2016 um 09.00 Uhr durch die Bezirkshauptmannschaft W hat ergeben, dass die Beschwerdeführerin in Adresse, gleich neben der *, das Modegeschäft „B B“ betreibt. Aufgrund dieser Recherche wurde von der Bezirkshauptmannschaft W am 13.09.2016 gegenüber der Beschwerdeführerin ein Verwaltungsstrafverfahren – Aufforderung zur Rechtfertigung – eingeleitet und wurde ihr zur Last gelegt, zumindest am 12.09.2016 das Gewerbe „Handelsgewerbe mit Ausnahme der reglementierten Handelsgewerbe“ selbständig, regelmäßig, gewerbsmäßig und in der Absicht, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen, ausgeübt zu haben, indem sie Leistungen des angeführten Gewerbes auf der Homepage www.facebook.com unter „A A“ und „B B“ angeboten habe.
O sei das Anbieten einer den Gegenstand eines Gewerbes bildenden Tätigkeit an einen größeren Kreis von Personen der Ausübung des Gewerbes gleichzuhalten, weshalb ihr eine Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs 1 GewO iVm § 339 Abs 1 GewO iVm § 366 Abs 1 Einleitungssatz Z 1 GewO iVm § 1 Abs 4 GewO zur Last gelegt werde.Eine Internetabfrage am 13.09.2016 um 09.00 Uhr durch die Bezirkshauptmannschaft W hat ergeben, dass die Beschwerdeführerin in Adresse, gleich neben der *, das Modegeschäft „B B“ betreibt. Aufgrund dieser Recherche wurde von der Bezirkshauptmannschaft W am 13.09.2016 gegenüber der Beschwerdeführerin ein Verwaltungsstrafverfahren – Aufforderung zur Rechtfertigung – eingeleitet und wurde ihr zur Last gelegt, zumindest am 12.09.2016 das Gewerbe „Handelsgewerbe mit Ausnahme der reglementierten Handelsgewerbe“ selbständig, regelmäßig, gewerbsmäßig und in der Absicht, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen, ausgeübt zu haben, indem sie Leistungen des angeführten Gewerbes auf der Homepage www.facebook.com unter „A A“ und „B B“ angeboten habe.
Paragraph eins, Absatz 4, letzter Satz GewO sei das Anbieten einer den Gegenstand eines Gewerbes bildenden Tätigkeit an einen größeren Kreis von Personen der Ausübung des Gewerbes gleichzuhalten, weshalb ihr eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 5, Absatz eins, GewO in Verbindung mit Paragraph 339, Absatz eins, GewO in Verbindung mit Paragraph 366, Absatz eins, Einleitungssatz Ziffer eins, GewO in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz 4, GewO zur Last gelegt werde. Ebenfalls am 13.09.2016 wurde von der belangten Behörde der Beschwerdeführerin gegenüber eine Verfahrensanordnung dahingehend erlassen, als ihr gegenüber
O 1994 zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes die sofortige Unterlassung der Ausübung des Gewerbes „Handelsgewerbe, mit Ausnahme der reglementierten Handelsgewerbe“ im Standort, Adresse, angeordnet wurde.Ebenfalls am 13.09.2016 wurde von der belangten Behörde der Beschwerdeführerin gegenüber eine Verfahrensanordnung dahingehend erlassen, als ihr gegenüber
Paragraph 360, Absatz eins, GewO 1994 zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes die sofortige Unterlassung der Ausübung des Gewerbes „Handelsgewerbe, mit Ausnahme der reglementierten Handelsgewerbe“ im Standort, Adresse, angeordnet wurde. Nach einer Kontrolle durch die belangte Behörde vor Ort, bei welcher festgestellt wurde, dass die Türe zu „B B“ in Adresse, geöffnet war und ein Kleiderständer vor dem Haus stand, erging schließlich der nunmehr angefochtene Bescheid vom 03.10.2016. Von der Beschwerdeführerin wurde das Modegeschäft „B B“ mit dem Standort in Adresse, vom 06.09.2016 bis jedenfalls Samstag, den 10.12.2016, betrieben, ohne dass diese über eine aufrechte Gewerbeberechtigung (hier: Handelsgewerbe, mit Ausnahme der reglementierten Handelsgewerbe) verfügte. Auch am Montag, dem 12.12.2016, standen noch Kleiderständer vor dem Geschäft „B B“. Dass der Beschwerdeführerin bewusst ist, dass sie über keine aufrechte Gewerbeberechtigung verfügt, erhellt auch aus dem Umstand, dass sie bei der belangten Behörde zu Zl ****, um Nachsicht vom Gewerbeausschluss angesucht und gegen den ablehnenden Bescheid Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol erhoben hat, worüber bislang noch nicht entschieden wurde. Um die unbefugte Ausübung des von der Beschwerdeführerin ausgeübten Gewerbes zu beenden, reicht das einfache Zusperren des Modegeschäftes „B B“. Die Schlussfolgerung der belangten Behörde sowohl in der Verfahrensanordnung vom 13.09.2016 als auch im angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 03.10.2016, wonach die Beschwerdeführerin A A – vgl Internetabfrage am 13.09.2016 und Erhebung vor Ort am 26.09.2016 im Standort Adresse - durch den Betrieb des Modegeschäftes „B B“ unbefugt das Gewerbe „Handelsgewerbe, mit Ausnahme der reglementierten Handelsgewerbe“ ausübt, findet ihre Bestätigung in der Aussage der Beschwerdeführerin selber im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 14.12.2016, dass sie jedenfalls vom 06.09.2016 bis zum 10.12.2016 das Geschäft „B B“ in X ohne Vorliegen einer Gewerbeberechtigung betrieben hat, sodass sich der Verdacht einer Übertretung
O Z 1, wonach eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu Euro 3.600,00 zu bestrafen ist, begeht, wer ein Gewerbe ausübt, ohne die erforderliche Gewerbeberechtigung erlangt zu haben, eindrucksvoll bestätigt hat. Nach Angaben des Vertreters der belangten Behörde im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung standen auch noch am 12.12.2016 Kleiderständer vor dem Modegeschäft „B B“ in X. Die Schlussfolgerung der belangten Behörde sowohl in der Verfahrensanordnung vom 13.09.2016 als auch im angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 03.10.2016, wonach die Beschwerdeführerin A A – vergleiche Internetabfrage am 13.09.2016 und Erhebung vor Ort am 26.09.2016 im Standort Adresse - durch den Betrieb des Modegeschäftes „B B“ unbefugt das Gewerbe „Handelsgewerbe, mit Ausnahme der reglementierten Handelsgewerbe“ ausübt, findet ihre Bestätigung in der Aussage der Beschwerdeführerin selber im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 14.12.2016, dass sie jedenfalls vom 06.09.2016 bis zum 10.12.2016 das Geschäft „B B“ in römisch zehn ohne Vorliegen einer Gewerbeberechtigung betrieben hat, sodass sich der Verdacht einer Übertretung
Paragraph 366, Absatz eins, GewO Ziffer eins,, wonach eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu Euro 3.600,00 zu bestrafen ist, begeht, wer ein Gewerbe ausübt, ohne die erforderliche Gewerbeberechtigung erlangt zu haben, eindrucksvoll bestätigt hat. Nach Angaben des Vertreters der belangten Behörde im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung standen auch noch am 12.12.2016 Kleiderständer vor dem Modegeschäft „B B“ in römisch zehn. Dass darüber hinaus das Anbieten einer gewerblichen Tätigkeit im Internet bzw Facebook an einen größeren Personenkreis gerichtet ist, ist augenscheinlich. Es bedurfte somit keiner Darlegung konkreterer Umstände, welche auf eine unbefugte Gewerbeausübung schließen lassen, diese wurde von der Beschwerdeführerin vielmehr selber vor dem Landesverwaltungsgericht ausdrücklich bestätigt. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin ist das Verwaltungsgericht der Ansicht, dass sowohl in der Verfahrensanordnung vom 13.09.2016 als auch im angefochtenen Bescheid vom 03.10.2016 eine ausreichend bestimmte Maßnahme angeordnet und mit dem Formulierung „sofortige Unterlassung“ auch eine Frist gesetzt wurde, die eine unverzügliche Umsetzung der Maßnahme anordnete (Entfernen des Kleiderständers vor dem Modegeschäft und Abschließen der Geschäftstüre). Seitens der Beschwerdeführerin wurde, wie bereits erwähnt, im Rahmen ihrer Einvernahme vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol selber bestätigt, vom 06.09.2016 bis zum Samstag, den 10.12.2016, das Handelsgewerbe unbefugt ausgeübt zu haben. Das Ansuchen der Beschwerdeführerin um Nachsicht vom Gewerbeausschluss kann ihr rechtswidriges Verhalten nicht entschuldigen. III. Rechtliche Erwägungen:römisch drei. Rechtliche Erwägungen: Nach § 360 Abs 1 GewO 1994 hat, wenn der Verdacht einer Übertretung
Abs 1 Z 1, 2 oder 3 besteht, die Behörde unabhängig von der Einleitung eines Strafverfahrens den Gewerbeausübenden bzw den Anlageninhaber mit Verfahrensanordnung zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes innerhalb einer angemessenen, von der Behörde zu bestimmenden Frist aufzufordern; eine solche Aufforderung hat auch dann zu ergehen, wenn der Verdacht einer Übertretung
Z 25 besteht und nicht bereits ein einschlägiges Verfahren
Kommt der Gewerbetreibende bzw der Anlageninhaber dieser Aufforderung innerhalb der gesetzten Frist nicht nach, so hat die Behörde mit Bescheid die zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes jeweils notwendigen Maßnahmen, wie die Stilllegung von Maschinen oder die Schließung von Teilen des Betriebes oder die Schließung des gesamten Betriebes zu verfügen.Nach Paragraph 360, Absatz eins, GewO 1994 hat, wenn der Verdacht einer Übertretung
Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, 2, oder 3 besteht, die Behörde unabhängig von der Einleitung eines Strafverfahrens den Gewerbeausübenden bzw den Anlageninhaber mit Verfahrensanordnung zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes innerhalb einer angemessenen, von der Behörde zu bestimmenden Frist aufzufordern; eine solche Aufforderung hat auch dann zu ergehen, wenn der Verdacht einer Übertretung
Paragraph 367, Ziffer 25, besteht und nicht bereits ein einschlägiges Verfahren
Paragraph 79 c, oder Paragraph 82, Absatz 3, anhängig ist. Kommt der Gewerbetreibende bzw der Anlageninhaber dieser Aufforderung innerhalb der gesetzten Frist nicht nach, so hat die Behörde mit Bescheid die zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes jeweils notwendigen Maßnahmen, wie die Stilllegung von Maschinen oder die Schließung von Teilen des Betriebes oder die Schließung des gesamten Betriebes zu verfügen.
O 1994 begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu Euro 3.600,00 zu bestrafen ist, wer ein Gewerbe ausübt, ohne die erforderliche Gewerbeberechtigung erlangt zu haben.
Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, GewO 1994 begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu Euro 3.600,00 zu bestrafen ist, wer ein Gewerbe ausübt, ohne die erforderliche Gewerbeberechtigung erlangt zu haben. Dass die Beschwerdeführerin vom 06.09.2016 bis zumindest Samstag, den 10.12.2016, durch das Betreiben ihres Mode- bzw Bekleidungsgeschäftes „B B“ in Adresse, unbefugt das Gewerbe „Handelsgewerbe, mit Ausnahme der reglementierten Handelsgewerbe“ ausgeübt hat, weil sie nicht im Besitz der hierfür erforderlichen Gewerbeberechtigung war, wurde von der Beschwerdeführerin im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 14.12.2016 ausdrücklich bestätigt. Darüber hinaus ist auch das Einrichten einer Homepage (mit gewerblichen Tätigkeiten „anbietendem“ Inhalt) als „Anbieten“ iSd § 1 Abs 4 GewO zu qualifizieren: eine Eintragung im Internet, sei es als Homepage, sei es in elektronischen Branchenverzeichnissen, stellt eine an einen größeren Personenkreis von Personen gerichtete Ankündigung dar (UVS Sbg, 15.4.2002, 4/10274/6-2002th). Mit der oben beschriebenen Verfahrensanordnung vom 13.09.2016 und der Anordnung im angefochtenen Bescheid vom 03.10.2016 liegt nach Ansicht des erkennenden Gerichtes auch eine ausreichende Bestimmtheit der Maßnahme vor. Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin um Nachsicht vom Gewerbeausschluss angesucht hat, worüber noch keine Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vorliegt, rechtfertigt nicht die von der Beschwerdeführerin gewählte Vorgangsweise.Dass die Beschwerdeführerin vom 06.09.2016 bis zumindest Samstag, den 10.12.2016, durch das Betreiben ihres Mode- bzw Bekleidungsgeschäftes „B B“ in Adresse, unbefugt das Gewerbe „Handelsgewerbe, mit Ausnahme der reglementierten Handelsgewerbe“ ausgeübt hat, weil sie nicht im Besitz der hierfür erforderlichen Gewerbeberechtigung war, wurde von der Beschwerdeführerin im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 14.12.2016 ausdrücklich bestätigt. Darüber hinaus ist auch das Einrichten einer Homepage (mit gewerblichen Tätigkeiten „anbietendem“ Inhalt) als „Anbieten“ iSd Paragraph eins, Absatz 4, GewO zu qualifizieren: eine Eintragung im Internet, sei es als Homepage, sei es in elektronischen Branchenverzeichnissen, stellt eine an einen größeren Personenkreis von Personen gerichtete Ankündigung dar (UVS Sbg, 15.4.2002, 4/10274/6-2002th). Mit der oben beschriebenen Verfahrensanordnung vom 13.09.2016 und der Anordnung im angefochtenen Bescheid vom 03.10.2016 liegt nach Ansicht des erkennenden Gerichtes auch eine ausreichende Bestimmtheit der Maßnahme vor. Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin um Nachsicht vom Gewerbeausschluss angesucht hat, worüber noch keine Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vorliegt, rechtfertigt nicht die von der Beschwerdeführerin gewählte Vorgangsweise. Insoweit die Beschwerdeführerin schließlich rügt, dass weder der Verfahrensanordnung noch dem angefochtenen Bescheid eine konkrete Fristsetzung im Sinne des § 360 Abs 1 GewO zu entnehmen ist, ist darauf hinzuweisen, dass sich die Angemessenheit der Frist
O 1994 danach bestimmt, ob in dieser der der Rechtsordnung entsprechende Zustand hergestellt werden kann oder nicht. Bei entsprechender Fallgestaltung kann auch eine „unverzügliche“ Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes im Sinne des Gesetzes angemessen sein. Dabei ist insbesondere auch zu betonen, dass der Begriff „unverzüglich“ nicht das völlige Fehlen einer Frist in dem Sinn in sich einschließt, dass dem Verpflichteten keine Zeit zur Erfüllung bliebe. Die zur Durchführung der aufgetragenen Leistung notwendige Zeit steht dem Verpflichteten jedenfalls zur Verfügung (vgl VwGH vom 08.11.2000, Zahl 2000/04/0156). Diese Judikatur lässt sich nach Ansicht des erkennenden Gerichtes auch auf die Formulierung „sofortige Unterlassung“ anwenden, zumal die Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes bereits mit dem Geschlossen halten des Modegeschäftes erreicht werden kann. Insoweit die Beschwerdeführerin schließlich rügt, dass weder der Verfahrensanordnung noch dem angefochtenen Bescheid eine konkrete Fristsetzung im Sinne des Paragraph 360, Absatz eins, GewO zu entnehmen ist, ist darauf hinzuweisen, dass sich die Angemessenheit der Frist
Paragraph 360, Absatz eins, GewO 1994 danach bestimmt, ob in dieser der der Rechtsordnung entsprechende Zustand hergestellt werden kann oder nicht. Bei entsprechender Fallgestaltung kann auch eine „unverzügliche“ Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes im Sinne des Gesetzes angemessen sein. Dabei ist insbesondere auch zu betonen, dass der Begriff „unverzüglich“ nicht das völlige Fehlen einer Frist in dem Sinn in sich einschließt, dass dem Verpflichteten keine Zeit zur Erfüllung bliebe. Die zur Durchführung der aufgetragenen Leistung notwendige Zeit steht dem Verpflichteten jedenfalls zur Verfügung vergleiche VwGH vom 08.11.2000, Zahl 2000/04/0156). Diese Judikatur lässt sich nach Ansicht des erkennenden Gerichtes auch auf die Formulierung „sofortige Unterlassung“ anwenden, zumal die Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes bereits mit dem Geschlossen halten des Modegeschäftes erreicht werden kann. Aus den dargelegten Gründen war wie im Spruch zu entscheiden. IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im Übrigen wird auf die oben zitierte Rechtsprechung und Literatur verwiesen.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im Übrigen wird auf die oben zitierte Rechtsprechung und Literatur verwiesen. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Hermann Riedler (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2016.41.2521.2
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