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{'item': 'LVwG-2014/33/0077-2'}

Obsah (9)§ 28§ 25a§ 33Art 151Art 130§ 69§ 27§ 9Art 133

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum21.12.2016 GeschäftszahlLVwG-2014/33/0077-2 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter D

§ 28Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) werden die Beschwerden mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, alsGemäß Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) werden die Beschwerden mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als

  1. a)Spruchpunkt I. ersatzlos behoben wird;
  2. a)Spruchpunkt römisch eins. ersatzlos behoben wird;
  3. b)im Spruch des angefochtenen Bescheides das Zitat „in der Fassung LGBl Nr 7/2010“ jeweils durch „in der Fassung LGBl Nr 70/2014“ ersetzt wird und
  4. c)die unter Spruchpunkt III. in Kraft gesetzte Verwaltungssatzung ersatzlos behoben wird.
  5. c)die unter Spruchpunkt römisch drei. in Kraft gesetzte Verwaltungssatzung ersatzlos behoben wird. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz (Vw

GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensablauf:römisch eins. Verfahrensablauf: A) Regulierungsplan: Im Hinblick auf die Agrargemeinschaft Z-Alpe wurde der Regulierungsplan des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 25.11.1960, Zl Agr-***1, bestehend aus Haupturkunde (Teil A), Wirtschaftsplan (Teil B) und Verwaltungssatzungen (Teil C), erlassen. Aus dem letzten Absatz im Abschnitt I. („Gebiet“) der Haupturkunde geht hervor, dass das dort beschriebene Regulierungsgebiet ein agrargemeinschaftliches Grundstück iSd § 36 Abs 2 lit d TFLG 1952, LGBl Nr 32/1952, ist und als solches im Eigentum der Agrargemeinschaft Z-Alpe, Gemeinde Y, steht.

Abschnitt II

. („Nutzungen“) der Haupturkunde kommt als übliche regelmäßige Nutzung die Weidenutzung und Ertrag aus der Jagd in Betracht. Nach Abschnitt III. („Beteiligte und Anteilsrechte“) der Haupturkunde sind die jeweiligen Eigentümer der dort angeführten Liegenschaften (Stammsitzliegenschaften) der KG X zu den dort angeführten Anteilsrechten am Regulierungsgebiet anteilsberechtigt und nehmen nach diesen Anteilsrechten an den Nutzungen des Regulierungsgebietes teil.Im Hinblick auf die Agrargemeinschaft Z-Alpe wurde der Regulierungsplan des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 25.11.1960, Zl Agr-***1, bestehend aus Haupturkunde (Teil A), Wirtschaftsplan (Teil B) und Verwaltungssatzungen (Teil C), erlassen. Aus dem letzten Absatz im Abschnitt römisch eins. („Gebiet“) der Haupturkunde geht hervor, dass das dort beschriebene Regulierungsgebiet ein agrargemeinschaftliches Grundstück iSd Paragraph 36, Absatz 2, Litera d, TFLG 1952, Landesgesetzblatt Nr 32 aus 1952,, ist und als solches im Eigentum der Agrargemeinschaft Z-Alpe, Gemeinde Y, steht.

Abschnitt römisch zwei. („Nutzungen“) der Haupturkunde kommt als übliche regelmäßige Nutzung die Weidenutzung und Ertrag aus der Jagd in Betracht. Nach Abschnitt römisch drei. („Beteiligte und Anteilsrechte“) der Haupturkunde sind die jeweiligen Eigentümer der dort angeführten Liegenschaften (Stammsitzliegenschaften) der KG römisch zehn zu den dort angeführten Anteilsrechten am Regulierungsgebiet anteilsberechtigt und nehmen nach diesen Anteilsrechten an den Nutzungen des Regulierungsgebietes teil. Der Regulierungsplan wurde durch den Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 12.11.1979, Zl Agr-***2, („Revidierter Regulierungsplan“) abgeändert.

dem Abschnitt II. („Nutzungen und Ertrag“) kommt als jährlich wiederkehrende Nutzung die Weide in Betracht. Der Regulierungsplan wurde durch den Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 12.11.1979, Zl Agr-***2, („Revidierter Regulierungsplan“) abgeändert.

dem Abschnitt römisch zwei. („Nutzungen und Ertrag“) kommt als jährlich wiederkehrende Nutzung die Weide in Betracht. B) Feststellungsverfahren: Mit Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 07.09.2011, Zl Agr-***3, wurde unter Spruchpunkt I. festgestellt, dass die Grundstücke ***/1, ***/2, ***/3, ***/4, ***/5, ***/6, ***/7 und ***/8, alle in EZ x-1, GB Y, Gemeindegut iSd § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 darstellen. Die dagegen erhobene Berufung der Agrargemeinschaft Z-Alpe wurde mit Erkenntnis des Landesagrarsenates vom 27.06.2012, Zl LAS-***1, als unbegründet abgewiesen. Mit Erkenntnis vom 21.11.2012 hat der Verwaltungsgerichtshof die gegen die Entscheidung des Landesagrarsenates erhobene Beschwerde der Agrargemeinschaft Z-Alpe den Beschluss gefasst, die Behandlung der Beschwerde abzulehnen. Der Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 07.09.2011 ist somit rechtskräftig. Mit Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 07.09.2011, Zl Agr-***3, wurde unter Spruchpunkt römisch eins. festgestellt, dass die Grundstücke ***/1, ***/2, ***/3, ***/4, ***/5, ***/6, ***/7 und ***/8, alle in EZ x-1, GB Y, Gemeindegut iSd Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996 darstellen. Die dagegen erhobene Berufung der Agrargemeinschaft Z-Alpe wurde mit Erkenntnis des Landesagrarsenates vom 27.06.2012, Zl LAS-***1, als unbegründet abgewiesen. Mit Erkenntnis vom 21.11.2012 hat der Verwaltungsgerichtshof die gegen die Entscheidung des Landesagrarsenates erhobene Beschwerde der Agrargemeinschaft Z-Alpe den Beschluss gefasst, die Behandlung der Beschwerde abzulehnen. Der Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 07.09.2011 ist somit rechtskräftig. Infolge des Bescheides des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 07.09.2011, Zl Agr-***3, ordnete das Bezirksgericht W mit Beschluss vom 29.08.2012, TZ-1, die Ersichtlichmachung der Bezeichnung „Gemeindegutsagrargemeinschaft“ im Eigentumsblatt (B-Blatt) der EZ x-1, GB Y an. C) Verfahren betreffen den in Beschwerde gezogenen Bescheid: Das Amt der Tiroler Landesregierung führte unter Hinweis auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes, VfSlg 18.446/2008, von Amts wegen ein Verfahren zur Abänderung des Regulierungsplanes durch. Dazu wurde am 07.02.2013 eine mündliche Verhandlung unter Beiziehung der Agrargemeinschaft, der nutzungsberechtigten Mitglieder, sowie der Gemeinde X durchgeführt. Dabei wurde auch der Feststellungsbescheid vom 07.09.2011, sowie die im Gefolge der Novelle zum TFLG LGBl Nr 7/2010, durchzuführenden Änderungen erörtert.Das Amt der Tiroler Landesregierung führte unter Hinweis auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes, VfSlg 18.446 aus 2008,, von Amts wegen ein Verfahren zur Abänderung des Regulierungsplanes durch. Dazu wurde am 07.02.2013 eine mündliche Verhandlung unter Beiziehung der Agrargemeinschaft, der nutzungsberechtigten Mitglieder, sowie der Gemeinde römisch zehn durchgeführt. Dabei wurde auch der Feststellungsbescheid vom 07.09.2011, sowie die im Gefolge der Novelle zum TFLG Landesgesetzblatt Nr 7 aus 2010,, durchzuführenden Änderungen erörtert. In Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides vom 08.02.2013, Zl AGM-***1, wiederholte das Amt der Tiroler Landesregierung die mit Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 07.09.2011, Zl Agr-***3, getroffene Feststellung, dass es sich bei den Grundstücken ***/1, ***/2, ***/3, ***/4, ***/5, ***/6, ***/7 und ***/8, alle in EZ x-1, GB Y, Gemeindegut iSd § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 darstellen.In Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides vom 08.02.2013, Zl AGM-***1, wiederholte das Amt der Tiroler Landesregierung die mit Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 07.09.2011, Zl Agr-***3, getroffene Feststellung, dass es sich bei den Grundstücken ***/1, ***/2, ***/3, ***/4, ***/5, ***/6, ***/7 und ***/8, alle in EZ x-1, GB Y, Gemeindegut iSd Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996 darstellen. Mit Spruchpunkt II./

  1. und
  2. des angefochtenen Bescheides wurde der Regulierungsplan des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 25.11.1960, Zl Agr-***1, in der Fassung des Bescheides des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 12.11.1979, Zl Agr-***2, doch einen Anhang I. wie folgt abgeändert:Mit Spruchpunkt römisch zwei./
  3. und
  4. des angefochtenen Bescheides wurde der Regulierungsplan des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 25.11.1960, Zl Agr-***1, in der Fassung des Bescheides des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 12.11.1979, Zl Agr-***2, doch einen Anhang römisch eins. wie folgt abgeändert: „
  5. Der bisherige Punkt II. der Haupturkunde (Nutzungen und Ertrag) wird durch folgenden neuen Punkt II. ersetzt:„
  6. Der bisherige Punkt römisch zwei. der Haupturkunde (Nutzungen und Ertrag) wird durch folgenden neuen Punkt römisch zwei. ersetzt: II. Nutzungen:römisch zwei. Nutzungen: Als Nutzungen kommen in Betracht: a. die Weidennutzung b. die Substanznutzung im Sinne des § 33 Abs. 5 TFLG 1996 an den Grundstücken des Gemeindegutes. Die Substanznutzungen stehen der Gemeinde X zu. b. die Substanznutzung im Sinne des Paragraph 33, Absatz 5, TFLG 1996 an den Grundstücken des Gemeindegutes. Die Substanznutzungen stehen der Gemeinde römisch zehn zu.
  7. Im Punkt III. (Parteien und Anteilsrechte) wird nach dem letzten Absatz eingefügt wie folgt:
  8. Im Punkt römisch drei. (Parteien und Anteilsrechte) wird nach dem letzten Absatz eingefügt wie folgt: Anteilsberichtigt an der Agrargemeinschaft Z-Alpe ist ebenso die Gemeinde X als substanzberechtigte Gemeinde im Sinne des § 33 Abs. 5 TFLG
  9. Die Gemeinde X hat im Ausmaß dieser Nutzungen und Erträgnisse auch die anteiligen Lasten des Regulierungsgebietes zu tragen.“Anteilsberichtigt an der Agrargemeinschaft Z-Alpe ist ebenso die Gemeinde römisch zehn als substanzberechtigte Gemeinde im Sinne des Paragraph 33, Absatz 5, TFLG
  10. Die Gemeinde römisch zehn hat im Ausmaß dieser Nutzungen und Erträgnisse auch die anteiligen Lasten des Regulierungsgebietes zu tragen.“ In Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides wurde für die Agrargemeinschaft Z-Alpe die als Anlage zu diesem Bescheid ergehende Verwaltungssatzung, welche einen integrierenden Bestandteil des Bescheides bildet, in Kraft gesetzt und ausgesprochen, dass die bisherige Verwaltungssatzung, erlassen mit Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 12.11.1979, Zl Agr-***2, mit Rechtskraft dieses Bescheides außer Kraft trete.In Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides wurde für die Agrargemeinschaft Z-Alpe die als Anlage zu diesem Bescheid ergehende Verwaltungssatzung, welche einen integrierenden Bestandteil des Bescheides bildet, in Kraft gesetzt und ausgesprochen, dass die bisherige Verwaltungssatzung, erlassen mit Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 12.11.1979, Zl Agr-***2, mit Rechtskraft dieses Bescheides außer Kraft trete. Dieser Bescheid wurde den im Spruch genannten Beschwerdeführern nicht vor dem 12.02.2013 zugestellt. Gegen diesen Bescheid erhoben die im Spruch unter
  11. bis
  12. angeführten Beschwerdeführer, alle vertreten durch RA Dr. BA, das Rechtsmittel der Berufung. Es wurde beantragt den angefochtenen Bescheid in Spruchpunkt I. dahingehend abzuändern, dass festgestellt werde, dass das Regulierungsgebiet kein A-typisches Gemeindegut darstelle, und den angefochtenen Bescheid in Spruchpunkt
  13. und
  14. ersatzlos aufzuheben. Im Wesentlichen wurde begründend ausgeführt, dass die Agrarbehörde verpflichtet gewesen sei, die Eigentumsverhältnisse zu erheben, dazu genüge es nicht, wenn „statisch“ erhoben werde, wer Eigentümer gewesen sei. Zusätzlich sei zu erheben, wer den stärksten Eigentumstitel besessen habe, nämlich ob die Agrargemeinschaft berechtigt gewesen sei, aufgrund des stärken Eigentumstitels die Übertragung des Eigentums zu fordern. Die Entscheidung der historischen Agrarbehörde über die Eigentumsverhältnisse sei durch den Eigentumstitel der körperschaftlich eingerichteten Agrargemeinschaft legitimiert gewesen. Die belangte Behörde habe offensichtlich das Wesen des Eigentumsrechts nach Bürgerlichem Gesetzbuch verkannt. Die historische Agrarbehörde habe konstitutiv über die Anteilsrechte in dem Sinn entschieden, dass mit den Anteilsrechten auch Anteile an der Substanz verbunden worden seien. Entsprechend dem in Rechtskraft erwachsenen Bescheid über die Anteilsrechte seien die Anteilsberechtigten Teilhaber an entsprechenden Substanzanteilen geworden. Der Substanzanteil stehe – spätestens ab Rechtskraft der Entscheidung über die Eigentumsverhältnisse und Rechtskraft der Entscheidung über die Anteilsverhältnisse unter Eigentumsschutz; die nutzungsberechtigten Mitglieder würden dieselbe Qualität an Substanzanteil wie eine Ortsgemeinde genießen. Der angefochtene Bescheid stelle verfassungswidrig zu Lasten der Berufungswerber fest, dass das Regulierungsgebiet der Agrargemeinschaft Z-Alpe „Gemeindegut“

§ 33

Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 sei; mit dieser Beurteilung des Regulierungsgebietes seien jedoch maßgebliche Eingriffsrechte der politischen Ortsgemeinde in das Eigentum der Agrargemeinschaft und in das Anteilsrecht der Berufungswerber verbunden. Diese Entscheidung der belangten Behörde greife sowohl in das Eigentumsrecht der Agrargemeinschaft als auch in das Eigentumsrecht der nutzungsberechtigten Mitglieder am Agrargemeinschaftsanteil ein.Gegen diesen Bescheid erhoben die im Spruch unter

  1. bis
  2. angeführten Beschwerdeführer, alle vertreten durch RA Dr. BA, das Rechtsmittel der Berufung. Es wurde beantragt den angefochtenen Bescheid in Spruchpunkt römisch eins. dahingehend abzuändern, dass festgestellt werde, dass das Regulierungsgebiet kein A-typisches Gemeindegut darstelle, und den angefochtenen Bescheid in Spruchpunkt
  3. und
  4. ersatzlos aufzuheben. Im Wesentlichen wurde begründend ausgeführt, dass die Agrarbehörde verpflichtet gewesen sei, die Eigentumsverhältnisse zu erheben, dazu genüge es nicht, wenn „statisch“ erhoben werde, wer Eigentümer gewesen sei. Zusätzlich sei zu erheben, wer den stärksten Eigentumstitel besessen habe, nämlich ob die Agrargemeinschaft berechtigt gewesen sei, aufgrund des stärken Eigentumstitels die Übertragung des Eigentums zu fordern. Die Entscheidung der historischen Agrarbehörde über die Eigentumsverhältnisse sei durch den Eigentumstitel der körperschaftlich eingerichteten Agrargemeinschaft legitimiert gewesen. Die belangte Behörde habe offensichtlich das Wesen des Eigentumsrechts nach Bürgerlichem Gesetzbuch verkannt. Die historische Agrarbehörde habe konstitutiv über die Anteilsrechte in dem Sinn entschieden, dass mit den Anteilsrechten auch Anteile an der Substanz verbunden worden seien. Entsprechend dem in Rechtskraft erwachsenen Bescheid über die Anteilsrechte seien die Anteilsberechtigten Teilhaber an entsprechenden Substanzanteilen geworden. Der Substanzanteil stehe – spätestens ab Rechtskraft der Entscheidung über die Eigentumsverhältnisse und Rechtskraft der Entscheidung über die Anteilsverhältnisse unter Eigentumsschutz; die nutzungsberechtigten Mitglieder würden dieselbe Qualität an Substanzanteil wie eine Ortsgemeinde genießen. Der angefochtene Bescheid stelle verfassungswidrig zu Lasten der Berufungswerber fest, dass das Regulierungsgebiet der Agrargemeinschaft Z-Alpe „Gemeindegut“

Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996 sei; mit dieser Beurteilung des Regulierungsgebietes seien jedoch maßgebliche Eingriffsrechte der politischen Ortsgemeinde in das Eigentum der Agrargemeinschaft und in das Anteilsrecht der Berufungswerber verbunden. Diese Entscheidung der belangten Behörde greife sowohl in das Eigentumsrecht der Agrargemeinschaft als auch in das Eigentumsrecht der nutzungsberechtigten Mitglieder am Agrargemeinschaftsanteil ein. Der Beschwerdeführer Dr. BB brachte im Wesentlichen vor, die Alm sei bei der Gemeindeteilung V/X im Jahre 1949 mit einem von der Lawine zerstörten Almgebäude zu X gekommen. Der Almbetrieb als Sennerei sei von den Mitgliedern, dh von den jetzigen sogenannten „Weideberechtigten“, von der Gemeinde, ab 1951 mühsam aufgebaut und ausgebaut worden. Derzeit werde die Alm durch Vieh der Weideberechtigten und Vieh von den sogenannten Auswärtigen bestoßen. Auf diese Weise funktioniere der Almbetrieb leidlich und zwar genau so lange wie dies innerhalb der Agrargemeinschaft Alpe Z finanzierbar sei. Die Finanzgebarung der Alpe sei als äußerst sparsam zu bezeichnen. Nun würden die wesentlichen Einkünfte der Alpe Z aus dem sogenannten „Rechnungskreis 2“ kommen. Nach der Neuregulierung würden genau diese Mittel der Gemeinde zustehen. Die Regulierung sehe keine Priorität der Mittel für die Almbewirtschaftung vor, die Gemeinde habe auch laut Neuregulierung keinerlei Pflichten bezüglich Almbewirtschaftung, weder in organisatorischer, noch in finanzieller Hinsicht. Wenn sich die Alpe nicht mehr dieser Mittel bedienen könne, sei mit einem absehbaren Ende des Sennereibetriebes zu rechnen, weil sich weder Mitglieder, noch Auswärtige die Kosten, die ein Almbetrieb als Sennerei mit sich bringe, leisten könne.Der Beschwerdeführer Dr. BB brachte im Wesentlichen vor, die Alm sei bei der Gemeindeteilung V/X im Jahre 1949 mit einem von der Lawine zerstörten Almgebäude zu römisch zehn gekommen. Der Almbetrieb als Sennerei sei von den Mitgliedern, dh von den jetzigen sogenannten „Weideberechtigten“, von der Gemeinde, ab 1951 mühsam aufgebaut und ausgebaut worden. Derzeit werde die Alm durch Vieh der Weideberechtigten und Vieh von den sogenannten Auswärtigen bestoßen. Auf diese Weise funktioniere der Almbetrieb leidlich und zwar genau so lange wie dies innerhalb der Agrargemeinschaft Alpe Z finanzierbar sei. Die Finanzgebarung der Alpe sei als äußerst sparsam zu bezeichnen. Nun würden die wesentlichen Einkünfte der Alpe Z aus dem sogenannten „Rechnungskreis 2“ kommen. Nach der Neuregulierung würden genau diese Mittel der Gemeinde zustehen. Die Regulierung sehe keine Priorität der Mittel für die Almbewirtschaftung vor, die Gemeinde habe auch laut Neuregulierung keinerlei Pflichten bezüglich Almbewirtschaftung, weder in organisatorischer, noch in finanzieller Hinsicht. Wenn sich die Alpe nicht mehr dieser Mittel bedienen könne, sei mit einem absehbaren Ende des Sennereibetriebes zu rechnen, weil sich weder Mitglieder, noch Auswärtige die Kosten, die ein Almbetrieb als Sennerei mit sich bringe, leisten könne. II. Rechtsgrundlagen:römisch zwei. Rechtsgrundlagen: Die im gegenständlichen Verfahren maßgebliche Bestimmung des Tiroler Flurverfassungs-landesgesetz 1996 lautet wie folgt: „§ 69 Abänderung von Regulierungsplänen

(1)Die Abänderung von Regulierungsplänen, auch zur Vereinigung von zwei oder mehreren Agrargemeinschaften, steht nur der Agrarbehörde zu. Sie kann erfolgen:
  1. a)auf Antrag der Agrargemeinschaft,
  2. b)bei Agrargemeinschaften nach § 33 Abs. 2 lit. c auf Antrag der Gemeinde oderb) bei Agrargemeinschaften nach Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, auf Antrag der Gemeinde oder
  3. c)von Amts wegen. Anträge nach lit. a und b müssen auf entsprechenden Beschlüssen des jeweils zuständigen Organes beruhen.Anträge nach Litera a und b müssen auf entsprechenden Beschlüssen des jeweils zuständigen Organes beruhen. …
(3)Die Abweisung eines Antrages nach Abs. 1 lit. a oder b erfolgt durch Bescheid, gegen den im Fall des Abs. 1 lit. a die Agrargemeinschaft und im Fall des Abs. 1 lit. b die Gemeinde Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erheben kann. Gegen einen von Amts wegen oder aufgrund eines Antrages nach Abs. 1 lit. b erlassenen Abänderungsbescheid können die Agrargemeinschaft und deren einzelne Mitglieder und im Fall des Abs. 1 lit. b auch die Gemeinde Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erheben.
(3)Die Abweisung eines Antrages nach Absatz eins, Litera a, oder b erfolgt durch Bescheid, gegen den im Fall des Absatz eins, Litera a, die Agrargemeinschaft und im Fall des Absatz eins, Litera b, die Gemeinde Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erheben kann. Gegen einen von Amts wegen oder aufgrund eines Antrages nach Absatz eins, Litera b, erlassenen Abänderungsbescheid können die Agrargemeinschaft und deren einzelne Mitglieder und im Fall des Absatz eins, Litera b, auch die Gemeinde Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erheben. …“ III. Rechtliche Erwägungen:römisch drei. Rechtliche Erwägungen: A) Zur Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Tirol:

Art 151Abs 51 Z 8 B-VG i

Vm Punkt A Z 3 der Anlage zum B-VG wurden die Landesagrarsenate mit 01.01.2014 aufgelöst. Das Landesverwaltungsgericht Tirol ist nunmehr zur Entscheidung über die vorliegenden Berufungen, welche als Beischeid-beschwerden

Art 130

Abs 1 Z 1 B-VG zu qualifizieren sind, zuständig.

Artikel 151

, Absatz 51, Ziffer 8, B-VG in Verbindung mit Punkt A Ziffer 3, der Anlage zum B-VG wurden die Landesagrarsenate mit 01.01.2014 aufgelöst. Das Landesverwaltungsgericht Tirol ist nunmehr zur Entscheidung über die vorliegenden Berufungen, welche als Beischeid-beschwerden

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG zu qualifizieren sind, zuständig.

B) Zur Zulässigkeit der Beschwerden

Art 130

Abs 1 Z 1 B-VG:B) Zur Zulässigkeit der Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG: Der angefochtene Bescheid wurde von Amtswegen erlassen und stützte sich damit auf § 69 Abs 1 lit c TFLG 1996, LGBl Nr 74/1996, idF LGBl Nr 7/2010 (TFLG 1996).

§ 69

Abs 3 letzter Satz TFLG 1996 in der vorgenannten Fassung, konnten die Agrargemeinschaft und deren einzelne Mitglieder gegen einen von Amts wegen erlassenen Abänderungsbescheid Berufung erheben. Die nunmehrigen Beschwerdeführer waren somit berufungslegitimiert. Seit der Novelle zum Tiroler Flurverfassungslandesgesetz LGBl Nr 130/2013 sieht § 69 Abs 3 letzter Satz TFLG 1996 inzwischen ein Beschwerderecht an das Landesverwaltungsgericht Tirol vor.Der angefochtene Bescheid wurde von Amtswegen erlassen und stützte sich damit auf Paragraph 69, Absatz eins, Litera c, TFLG 1996, Landesgesetzblatt Nr 74 aus 1996,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 7 aus 2010, (TFLG 1996).

Paragraph 69, Absatz 3, letzter Satz TFLG 1996 in der vorgenannten Fassung, konnten die Agrargemeinschaft und deren einzelne Mitglieder gegen einen von Amts wegen erlassenen Abänderungsbescheid Berufung erheben. Die nunmehrigen Beschwerdeführer waren somit berufungslegitimiert. Seit der Novelle zum Tiroler Flurverfassungslandesgesetz Landesgesetzblatt Nr 130 aus 2013, sieht Paragraph 69, Absatz 3, letzter Satz TFLG 1996 inzwischen ein Beschwerderecht an das Landesverwaltungsgericht Tirol vor. C) Zum Prüfungsumfang:

§ 27Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4) zu überprüfen.

§ 9Abs 1 Z 3 und 4 Vw

GVG hat die Beschwerde die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt und das Begehren zu enthalten. Aufgrund der Ausführungen in den vorliegenden Bescheid-beschwerden

Art 130

Abs 1 Z 1 B-VG gilt der gesamte Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 08.02.2013, Zl AGM-***1, als Gegenstand der beim Landesverwaltungsgericht Tirol anhängigen Beschwerdeverfahren.

Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) zu überprüfen.

Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 VwGVG hat die Beschwerde die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt und das Begehren zu enthalten. Aufgrund der Ausführungen in den vorliegenden Bescheid-beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG gilt der gesamte Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 08.02.2013, Zl AGM-***1, als Gegenstand der beim Landesverwaltungsgericht Tirol anhängigen Beschwerdeverfahren. D) Zur Sache: Mit Spruchpunkt I. des Bescheides vom 07.09.2011, Zl Agr-***3, stellte die belangte Behörde fest, dass die agrargemeinschaftlichen Grundstücke ***/1, ***/2, ***/3, ***/4, ***/5, ***/6, ***/7 und ***/8, alle in EZ x-1, GB Y, Gemeindegut iSd § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 sind. Mit diesem Feststellungsbescheid wurde in einer die Agrarbehörden und die Verwaltungsgerichte bindenden Art und Weise festgestellt, dass die Agrargemeinschaft Z-Alpe eine solche nach § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 ist. Besteht ein solcher rechtskräftiger Feststellungsbescheid, müssen die Agrarbehörden und die Verwaltungsgerichte davon ausgehen, selbst dann, wenn dieser Ausspruch rechtswidrig wäre (vgl VwGH 24.07.2012, Zl AW 2012/07/0029). Das Landesverwaltungsgericht Tirol ist folglich nicht berechtigt, neuerlich die Frage zu prüfen, ob die Agrargemeinschaft Z-Alpe eine solche nach § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 ist.Mit Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides vom 07.09.2011, Zl Agr-***3, stellte die belangte Behörde fest, dass die agrargemeinschaftlichen Grundstücke ***/1, ***/2, ***/3, ***/4, ***/5, ***/6, ***/7 und ***/8, alle in EZ x-1, GB Y, Gemeindegut iSd Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996 sind. Mit diesem Feststellungsbescheid wurde in einer die Agrarbehörden und die Verwaltungsgerichte bindenden Art und Weise festgestellt, dass die Agrargemeinschaft Z-Alpe eine solche nach Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996 ist. Besteht ein solcher rechtskräftiger Feststellungsbescheid, müssen die Agrarbehörden und die Verwaltungsgerichte davon ausgehen, selbst dann, wenn dieser Ausspruch rechtswidrig wäre vergleiche VwGH 24.07.2012, Zl AW 2012/07/0029). Das Landesverwaltungsgericht Tirol ist folglich nicht berechtigt, neuerlich die Frage zu prüfen, ob die Agrargemeinschaft Z-Alpe eine solche nach Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996 ist. Infolge dieser Feststellung gilt § 33 Abs 5 TFLG 1996 und steht der Substanzwert, sohin jener Wert, der nach Abzug der Belastung durch die land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte verbleibt, der Gemeinde X zu. Mit Erkenntnis vom 10.12.2010, Zl B°637/10 ua, bestätigte der Verfassungsgerichtshof die Verfassungskonformität dieser Bestimmung.Infolge dieser Feststellung gilt Paragraph 33, Absatz 5, TFLG 1996 und steht der Substanzwert, sohin jener Wert, der nach Abzug der Belastung durch die land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte verbleibt, der Gemeinde römisch zehn zu. Mit Erkenntnis vom 10.12.2010, Zl B°637/10 ua, bestätigte der Verfassungsgerichtshof die Verfassungskonformität dieser Bestimmung. Im Hinblick auf die Agrargemeinschaft Z-Alpe ist damit von folgenden Prämissen auszugehen: 1. Die Agrargemeinschaft Z-Alpe besteht im Hinblick auf die Grundstücke Nr ***/1, ***/2, ***/3, ***/4, ***/5, ***/6, ***/7 und ***/8, alle in EZ x-1, GB Y, auf Gemeinde-gut iSd § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996. Damit ist sie eine Gemeindegutsagrargemeinschaft. Dieser Umstand wurde infolge des Bescheides der belangten Behörde vom 07.09.2011, Zl Agr-***3, im Eigentumsblatt der EZ x-1, GB Y, durch Beschluss des Bezirksgerichtes W vom 29.08.2012, TZ-1, ersichtlich gemacht.1. Die Agrargemeinschaft Z-Alpe besteht im Hinblick auf die Grundstücke Nr ***/1, ***/2, ***/3, ***/4, ***/5, ***/6, ***/7 und ***/8, alle in EZ x-1, GB Y, auf Gemeinde-gut iSd Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996. Damit ist sie eine Gemeindegutsagrargemeinschaft. Dieser Umstand wurde infolge des Bescheides der belangten Behörde vom 07.09.2011, Zl Agr-***3, im Eigentumsblatt der EZ x-1, GB Y, durch Beschluss des Bezirksgerichtes W vom 29.08.2012, TZ-1, ersichtlich gemacht. 2. Die Agrargemeinschaft Z-Alpe besteht aus der substanzberechtigten Gemeinde X und der Gesamtheit der jeweiligen Eigentümer der Stammsitzliegenschaften mit den im Regulierungsplan des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 25.11.1960, Zl Agr-***1, idF des Bescheides des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 12.11.1979, Zl Agr-***2, definierten Anteilsrechten. 2. Die Agrargemeinschaft Z-Alpe besteht aus der substanzberechtigten Gemeinde römisch zehn und der Gesamtheit der jeweiligen Eigentümer der Stammsitzliegenschaften mit den im Regulierungsplan des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 25.11.1960, Zl Agr-***1, in der Fassung des Bescheides des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 12.11.1979, Zl Agr-***2, definierten Anteilsrechten. 3. Die vorangeführten Grundstücke stehen im Eigentum der Agrargemeinschaft Z-Alpe. Der Substanzwert

§ 33Abs 5 TFLG 1996 steht seit jeher der Gemeinde X zu.

Die Nutzungsrechte bestehen und bestanden seit jeher ausschließlich in Bezug auf Naturalleistungen und sind bzw waren stets auf den Haus- und Gutsbedarf der berechtigten Liegenschaften beschränkt.3. Die vorangeführten Grundstücke stehen im Eigentum der Agrargemeinschaft Z-Alpe. Der Substanzwert

Paragraph 33, Absatz 5, TFLG 1996 steht seit jeher der Gemeinde römisch zehn zu. Die Nutzungsrechte bestehen und bestanden seit jeher ausschließlich in Bezug auf Naturalleistungen und sind bzw waren stets auf den Haus- und Gutsbedarf der berechtigten Liegenschaften beschränkt. In Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides stellte die belangte Behörde fest, dass verschiedene Grundstücke des Regulierungsgebietes der Agrargemeinschaft Z-Alpe Gemeindegut iSd § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 seien. Hierbei handelt es sich um eine bloße Wiederholung der mit Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 07.09.2011, Zl Agr-***3, erfolgten rechtskräftigen Feststellungen. Setzt sich die Behörde über die materielle Rechtskraft eines Bescheides hinweg und erlässt sie trotz Unwiderrufbarkeit/Unabänderlichkeit und Unwiederholbarkeit in derselben und damit „entschiedenen Sache“ nochmals eine Entscheidung, ohne dazu ermächtigt zu sein, ist der Bescheid inhaltlich rechtswidrig (vgl VwGH 12.12.2013, 2012/06/0208). Indem die belangte Behörde eine rechtskräftige Feststellung wiederholte, nahm sie eine ihr nach dem Gesetz nicht zustehende Kompetenz in Anspruch. Ihre Entscheidung ist sohin mit Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit behaftet, weshalb Spruchpunkt I. des bekämpften Bescheides wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit aufzuheben war.In Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides stellte die belangte Behörde fest, dass verschiedene Grundstücke des Regulierungsgebietes der Agrargemeinschaft Z-Alpe Gemeindegut iSd Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996 seien. Hierbei handelt es sich um eine bloße Wiederholung der mit Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 07.09.2011, Zl Agr-***3, erfolgten rechtskräftigen Feststellungen. Setzt sich die Behörde über die materielle Rechtskraft eines Bescheides hinweg und erlässt sie trotz Unwiderrufbarkeit/Unabänderlichkeit und Unwiederholbarkeit in derselben und damit „entschiedenen Sache“ nochmals eine Entscheidung, ohne dazu ermächtigt zu sein, ist der Bescheid inhaltlich rechtswidrig vergleiche VwGH 12.12.2013, 2012/06/0208). Indem die belangte Behörde eine rechtskräftige Feststellung wiederholte, nahm sie eine ihr nach dem Gesetz nicht zustehende Kompetenz in Anspruch. Ihre Entscheidung ist sohin mit Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit behaftet, weshalb Spruchpunkt römisch eins. des bekämpften Bescheides wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit aufzuheben war. Durch den Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wurde der Regulierungsplan der belangten Behörde vom 25.11.1960, Zl Agr-***1, idF des Bescheides des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 12.11.1979, Zl Agr-***2, durch einen Anhang I. abgeändert.Durch den Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wurde der Regulierungsplan der belangten Behörde vom 25.11.1960, Zl Agr-***1, in der Fassung des Bescheides des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 12.11.1979, Zl Agr-***2, durch einen Anhang römisch eins. abgeändert. Grundsätzlich ist hierzu festzuhalten, dass eine Abänderung von Regulierungsplänen der Agrarbehörde zusteht und bei Gemeindegutsagrargemeinschaften

§ 69Abs 1 lit b TFLG 1996 auch von Amts wegen erfolgen kann.

Der Verfassungsgerichtshof geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass eine Änderung nur dann, aber auch immer dann stattzufinden hat, wenn sich die erfolgte Regulierung für die Ausübung der land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte unzweckmäßig erweist oder die für die Nutzungs-verhältnisse maßgeblich gewesenen Umstände geändert haben (vgl VfGH 11.06.2008, Zl B 464/07). Entsprechend dem vorzitierten Verfassungsgerichtshoferkenntnis kommt eine solche Änderung der Umstände bei verfassungskonformer Auslegung der nunmehrigen Rechtslage in Betracht. Infolge des bisher unberücksichtigt gebliebenen Substanznutzungsrechte der Gemeinde X hat die belangte Behörde den Regulierungsplan zu Recht abgeändert.Grundsätzlich ist hierzu festzuhalten, dass eine Abänderung von Regulierungsplänen der Agrarbehörde zusteht und bei Gemeindegutsagrargemeinschaften

Paragraph 69, Absatz eins, Litera b, TFLG 1996 auch von Amts wegen erfolgen kann. Der Verfassungsgerichtshof geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass eine Änderung nur dann, aber auch immer dann stattzufinden hat, wenn sich die erfolgte Regulierung für die Ausübung der land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte unzweckmäßig erweist oder die für die Nutzungs-verhältnisse maßgeblich gewesenen Umstände geändert haben vergleiche VfGH 11.06.2008, Zl B 464/07). Entsprechend dem vorzitierten Verfassungsgerichtshoferkenntnis kommt eine solche Änderung der Umstände bei verfassungskonformer Auslegung der nunmehrigen Rechtslage in Betracht. Infolge des bisher unberücksichtigt gebliebenen Substanznutzungsrechte der Gemeinde römisch zehn hat die belangte Behörde den Regulierungsplan zu Recht abgeändert. Konkret wurde der bisherige Punkt II. der Haupturkunde (Nutzungen und Ertrag) des Regulierungsplanes dahingehend durch einen neuen Punkt II. ersetzt, dass als Nutzungen die Weidenutzung und die Substanznutzung iSd § 33 Abs 5 TFLG 1996 an den Grundstücken des Gemeindegutes in Betracht kämen, wobei die Substanznutzungen der Gemeinde X zustünden. Die Ergänzung der Nutzungen durch die Substanznutzungen der Gemeinde X war aufgrund des § 33 Abs 5 TFLG 1996 erforderlich. Konkret wurde der bisherige Punkt römisch zwei. der Haupturkunde (Nutzungen und Ertrag) des Regulierungsplanes dahingehend durch einen neuen Punkt römisch zwei. ersetzt, dass als Nutzungen die Weidenutzung und die Substanznutzung iSd Paragraph 33, Absatz 5, TFLG 1996 an den Grundstücken des Gemeindegutes in Betracht kämen, wobei die Substanznutzungen der Gemeinde römisch zehn zustünden. Die Ergänzung der Nutzungen durch die Substanznutzungen der Gemeinde römisch zehn war aufgrund des Paragraph 33, Absatz 5, TFLG 1996 erforderlich. Im Punkt III. (Parteien und Anteilsrechte) der Haupturkunde des Regulierungsplanes wurde nach dem letzten Absatz ergänzt, dass auch die Gemeinde X als substanzberechtigte Gemeinde iSd § 33 Abs 5 TFLG 1996 anteilsberechtigt an der Agrargemeinschaft Z-Alpe sei. Die Gemeinde X habe im Ausmaß dieser Nutzungen und Erträgnisse auch die anteiligen Lasten des Regulierungsgebietes zu tragen. Diese Vorgehensweise entspricht einerseits den §§ 33 Abs 2 lit c Z 2, 33 Abs 5 und 34 Abs 1 TFLG

  1. Aus § 34 Abs 4 zweiter Satz TFLG 1996 ergibt sich wiederum, dass die Eigentümer der Stammsitzliegenschaften im Verhältnis der Anteilsrechte auch die Lasten des Regulierungsgebietes zu tragen haben. Andererseits entspricht die Regelung, dass die Gemeinde X die anteiligen Lasten des Regulierungsgebietes zu tragen habe, § 34 Abs 4 zweiter Satz TFLG
  2. Nach dieser Bestimmung sind die gemeinschaftlichen Nutzungen und Lasten nach dem Verhältnis der Anteile auszumessen. Dem alleinigen Substanznutzungsrecht korrespondierend hat die Gemeinde die mit den Substanznutzungen in Zusammenhang stehenden Aufwendungen auch allein zu tragen. Im Punkt römisch drei. (Parteien und Anteilsrechte) der Haupturkunde des Regulierungsplanes wurde nach dem letzten Absatz ergänzt, dass auch die Gemeinde römisch zehn als substanzberechtigte Gemeinde iSd Paragraph 33, Absatz 5, TFLG 1996 anteilsberechtigt an der Agrargemeinschaft Z-Alpe sei. Die Gemeinde römisch zehn habe im Ausmaß dieser Nutzungen und Erträgnisse auch die anteiligen Lasten des Regulierungsgebietes zu tragen. Diese Vorgehensweise entspricht einerseits den Paragraphen 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, 33, Absatz 5 und 34 Absatz eins, TFLG
  3. Aus Paragraph 34, Absatz 4, zweiter Satz TFLG 1996 ergibt sich wiederum, dass die Eigentümer der Stammsitzliegenschaften im Verhältnis der Anteilsrechte auch die Lasten des Regulierungsgebietes zu tragen haben. Andererseits entspricht die Regelung, dass die Gemeinde römisch zehn die anteiligen Lasten des Regulierungsgebietes zu tragen habe, Paragraph 34, Absatz 4, zweiter Satz TFLG
  4. Nach dieser Bestimmung sind die gemeinschaftlichen Nutzungen und Lasten nach dem Verhältnis der Anteile auszumessen. Dem alleinigen Substanznutzungsrecht korrespondierend hat die Gemeinde die mit den Substanznutzungen in Zusammenhang stehenden Aufwendungen auch allein zu tragen. Insgesamt waren die von der belangten Behörde vorgenommenen Änderungen des Regulierungsplanes zur Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben erforderlich. Zur Neuerlassung der Satzung: Mit Spruchpunkt III. des in Beschwerde gezogenen Bescheides hat die belangte Behörde eine neue Verwaltungssatzung in Kraft gesetzt und die Verwaltungssatzung vom 12.11.1979, Zl Agr-***2, mit Rechtskraft dieses Bescheides außer Kraft gesetzt. Mit 01.07.2014 ist die Novelle zum Tiroler Flurverfassungslandesgesetz, LGBl Nr 70/2014 in Kraft getreten. Da die von der belangten Behörde erlassene Verwaltungssatzung mit der Novelle zum TFLG nicht in Einklang steht, war den Beschwerden in diesem Punkt Folge zu geben und die erlassene Verwaltungssatzung ersatzlos zu beheben.Mit Spruchpunkt römisch drei. des in Beschwerde gezogenen Bescheides hat die belangte Behörde eine neue Verwaltungssatzung in Kraft gesetzt und die Verwaltungssatzung vom 12.11.1979, Zl Agr-***2, mit Rechtskraft dieses Bescheides außer Kraft gesetzt. Mit 01.07.2014 ist die Novelle zum Tiroler Flurverfassungslandesgesetz, Landesgesetzblatt Nr 70 aus 2014, in Kraft getreten. Da die von der belangten Behörde erlassene Verwaltungssatzung mit der Novelle zum TFLG nicht in Einklang steht, war den Beschwerden in diesem Punkt Folge zu geben und die erlassene Verwaltungssatzung ersatzlos zu beheben. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die belangte Behörde an ihren Feststellungsbescheid vom 07.09.2011, Zl Agr-***3, gebunden war. Indem sie diese rechtskräftigen Feststellungen in Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wiederholte, nahm sie eine Kompetenz in Anspruch, die ihr nicht zustand, sodass Spruchpunkt I. wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde zu beheben war. Nichts desto trotz hat das Landesverwaltungsgericht Tirol infolge des vorzitierten Feststellungsbescheides davon auszugehen, dass die Agrargemeinschaft Z-Alpe eine Gemeindegutsagrargemeinschaft ist. In Anlehnung an das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 11.06.2008, Zl B 464/07, nahm die belangte Behörde die Abänderung des Regulierungsplanes von Amts wegen vor. Die mit dem bekämpften Bescheid vorgenommenen Änderungen der Haupturkunde entsprechen den Vorgaben des TFLG
  5. Da mit 01.07.2014 die Novelle zum Tiroler Flurverfassungslandesgesetz LGBl Nr 70/2014 in Kraft getreten ist, und die von der belangten Behörde erlassene Satzung nicht mehr den gesetzlichen Vorgaben entspricht, war der Spruchpunkt III. ersatzlos zu beheben. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die belangte Behörde an ihren Feststellungsbescheid vom 07.09.2011, Zl Agr-***3, gebunden war. Indem sie diese rechtskräftigen Feststellungen in Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides wiederholte, nahm sie eine Kompetenz in Anspruch, die ihr nicht zustand, sodass Spruchpunkt römisch eins. wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde zu beheben war. Nichts desto trotz hat das Landesverwaltungsgericht Tirol infolge des vorzitierten Feststellungsbescheides davon auszugehen, dass die Agrargemeinschaft Z-Alpe eine Gemeindegutsagrargemeinschaft ist. In Anlehnung an das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 11.06.2008, Zl B 464/07, nahm die belangte Behörde die Abänderung des Regulierungsplanes von Amts wegen vor. Die mit dem bekämpften Bescheid vorgenommenen Änderungen der Haupturkunde entsprechen den Vorgaben des TFLG
  6. Da mit 01.07.2014 die Novelle zum Tiroler Flurverfassungslandesgesetz Landesgesetzblatt Nr 70 aus 2014, in Kraft getreten ist, und die von der belangten Behörde erlassene Satzung nicht mehr den gesetzlichen Vorgaben entspricht, war der Spruchpunkt römisch drei. ersatzlos zu beheben. IV. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:römisch vier. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung: Das Verwaltungsgericht kann nach § 24 Abs 4 VwGVG trotz eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist und wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der EMRK, noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im vorliegenden Fall wird eine Verhandlung vom Landesverwaltungsgericht nicht für erforderlich erachtet, zumal für die Entscheidung über die vorliegenden Beschwerden keine Sachverhalts- sondern lediglich Rechtsfragen zu klären waren. Damit liegt aber ein besonderer Grund vor, der auch im Lichte der Rechtsprechung des EGMR eine Einschränkung des Grundrechts auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zulässt. Im Fall Faugel (EGMR 20.11.2003, 58647/00 und 58649/00) wurde ein solch besonderer Grund, der von der Verpflichtung zur Durchführung einer Verhandlung entbindet, etwa dann angenommen, wenn in einem Verfahren ausschließlich rechtliche oder höchst technische Fragen zur Diskussion stehen. Insofern konnte im vorliegenden Fall auch nach § 24 Abs 4 VwGVG aufgrund des Vorliegens der darin genannten Voraussetzungen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Das Verwaltungsgericht kann nach Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG trotz eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist und wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der EMRK, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im vorliegenden Fall wird eine Verhandlung vom Landesverwaltungsgericht nicht für erforderlich erachtet, zumal für die Entscheidung über die vorliegenden Beschwerden keine Sachverhalts- sondern lediglich Rechtsfragen zu klären waren. Damit liegt aber ein besonderer Grund vor, der auch im Lichte der Rechtsprechung des EGMR eine Einschränkung des Grundrechts auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zulässt. Im Fall Faugel (EGMR 20.11.2003, 58647/00 und 58649/00) wurde ein solch besonderer Grund, der von der Verpflichtung zur Durchführung einer Verhandlung entbindet, etwa dann angenommen, wenn in einem Verfahren ausschließlich rechtliche oder höchst technische Fragen zur Diskussion stehen. Insofern konnte im vorliegenden Fall auch nach Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG aufgrund des Vorliegens der darin genannten Voraussetzungen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch fünf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

§ 25aAbs 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art 133Abs 4 B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art 133

Abs 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Wie dargelegt, war das Landesverwaltungsgericht Tirol bei der hier entscheidenden Rechtsfrage, ob die Agrargemeinschaft Z-Alpe eine Gemeindegutagrargemeinschaft ist, an einen rechtskräftigen Feststellungsbescheid gebunden. Im Übrigen wurde bei der Entscheidung die Judikatur des Verfassungs- und des Verwaltungsgerichtshofes berücksichtigt (vgl insbesondere VfGH 11.06.2008, Zl B 464/07; 10.12.2010, Zl B 639/ua; 02.10.2013, Zahlen B 550/2012, B 552/2012, B 553/2012; VwGH 30.06.2011, Zl 2010/07/0091).Wie dargelegt, war das Landesverwaltungsgericht Tirol bei der hier entscheidenden Rechtsfrage, ob die Agrargemeinschaft Z-Alpe eine Gemeindegutagrargemeinschaft ist, an einen rechtskräftigen Feststellungsbescheid gebunden. Im Übrigen wurde bei der Entscheidung die Judikatur des Verfassungs- und des Verwaltungsgerichtshofes berücksichtigt vergleiche insbesondere VfGH 11.06.2008, Zl B 464/07; 10.12.2010, Zl B 639/ua; 02.10.2013, Zahlen B 550 aus 2012,, B 552 aus 2012,, B 553 aus 2012,; VwGH 30.06.2011, Zl 2010/07/0091). Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Christian Visinteiner (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2014.33.0077.2

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