GVG) werden die Beschwerden mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, alsGemäß Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) werden die Beschwerden mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als
GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensablauf:römisch eins. Verfahrensablauf: A) Regulierungsplan: Im Hinblick auf die Agrargemeinschaft Z-Alpe wurde der Regulierungsplan des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 25.11.1960, Zl Agr-***1, bestehend aus Haupturkunde (Teil A), Wirtschaftsplan (Teil B) und Verwaltungssatzungen (Teil C), erlassen. Aus dem letzten Absatz im Abschnitt I. („Gebiet“) der Haupturkunde geht hervor, dass das dort beschriebene Regulierungsgebiet ein agrargemeinschaftliches Grundstück iSd § 36 Abs 2 lit d TFLG 1952, LGBl Nr 32/1952, ist und als solches im Eigentum der Agrargemeinschaft Z-Alpe, Gemeinde Y, steht.
. („Nutzungen“) der Haupturkunde kommt als übliche regelmäßige Nutzung die Weidenutzung und Ertrag aus der Jagd in Betracht. Nach Abschnitt III. („Beteiligte und Anteilsrechte“) der Haupturkunde sind die jeweiligen Eigentümer der dort angeführten Liegenschaften (Stammsitzliegenschaften) der KG X zu den dort angeführten Anteilsrechten am Regulierungsgebiet anteilsberechtigt und nehmen nach diesen Anteilsrechten an den Nutzungen des Regulierungsgebietes teil.Im Hinblick auf die Agrargemeinschaft Z-Alpe wurde der Regulierungsplan des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 25.11.1960, Zl Agr-***1, bestehend aus Haupturkunde (Teil A), Wirtschaftsplan (Teil B) und Verwaltungssatzungen (Teil C), erlassen. Aus dem letzten Absatz im Abschnitt römisch eins. („Gebiet“) der Haupturkunde geht hervor, dass das dort beschriebene Regulierungsgebiet ein agrargemeinschaftliches Grundstück iSd Paragraph 36, Absatz 2, Litera d, TFLG 1952, Landesgesetzblatt Nr 32 aus 1952,, ist und als solches im Eigentum der Agrargemeinschaft Z-Alpe, Gemeinde Y, steht.
Abschnitt römisch zwei. („Nutzungen“) der Haupturkunde kommt als übliche regelmäßige Nutzung die Weidenutzung und Ertrag aus der Jagd in Betracht. Nach Abschnitt römisch drei. („Beteiligte und Anteilsrechte“) der Haupturkunde sind die jeweiligen Eigentümer der dort angeführten Liegenschaften (Stammsitzliegenschaften) der KG römisch zehn zu den dort angeführten Anteilsrechten am Regulierungsgebiet anteilsberechtigt und nehmen nach diesen Anteilsrechten an den Nutzungen des Regulierungsgebietes teil. Der Regulierungsplan wurde durch den Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 12.11.1979, Zl Agr-***2, („Revidierter Regulierungsplan“) abgeändert.
dem Abschnitt II. („Nutzungen und Ertrag“) kommt als jährlich wiederkehrende Nutzung die Weide in Betracht. Der Regulierungsplan wurde durch den Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 12.11.1979, Zl Agr-***2, („Revidierter Regulierungsplan“) abgeändert.
dem Abschnitt römisch zwei. („Nutzungen und Ertrag“) kommt als jährlich wiederkehrende Nutzung die Weide in Betracht. B) Feststellungsverfahren: Mit Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 07.09.2011, Zl Agr-***3, wurde unter Spruchpunkt I. festgestellt, dass die Grundstücke ***/1, ***/2, ***/3, ***/4, ***/5, ***/6, ***/7 und ***/8, alle in EZ x-1, GB Y, Gemeindegut iSd § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 darstellen. Die dagegen erhobene Berufung der Agrargemeinschaft Z-Alpe wurde mit Erkenntnis des Landesagrarsenates vom 27.06.2012, Zl LAS-***1, als unbegründet abgewiesen. Mit Erkenntnis vom 21.11.2012 hat der Verwaltungsgerichtshof die gegen die Entscheidung des Landesagrarsenates erhobene Beschwerde der Agrargemeinschaft Z-Alpe den Beschluss gefasst, die Behandlung der Beschwerde abzulehnen. Der Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 07.09.2011 ist somit rechtskräftig. Mit Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 07.09.2011, Zl Agr-***3, wurde unter Spruchpunkt römisch eins. festgestellt, dass die Grundstücke ***/1, ***/2, ***/3, ***/4, ***/5, ***/6, ***/7 und ***/8, alle in EZ x-1, GB Y, Gemeindegut iSd Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996 darstellen. Die dagegen erhobene Berufung der Agrargemeinschaft Z-Alpe wurde mit Erkenntnis des Landesagrarsenates vom 27.06.2012, Zl LAS-***1, als unbegründet abgewiesen. Mit Erkenntnis vom 21.11.2012 hat der Verwaltungsgerichtshof die gegen die Entscheidung des Landesagrarsenates erhobene Beschwerde der Agrargemeinschaft Z-Alpe den Beschluss gefasst, die Behandlung der Beschwerde abzulehnen. Der Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 07.09.2011 ist somit rechtskräftig. Infolge des Bescheides des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 07.09.2011, Zl Agr-***3, ordnete das Bezirksgericht W mit Beschluss vom 29.08.2012, TZ-1, die Ersichtlichmachung der Bezeichnung „Gemeindegutsagrargemeinschaft“ im Eigentumsblatt (B-Blatt) der EZ x-1, GB Y an. C) Verfahren betreffen den in Beschwerde gezogenen Bescheid: Das Amt der Tiroler Landesregierung führte unter Hinweis auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes, VfSlg 18.446/2008, von Amts wegen ein Verfahren zur Abänderung des Regulierungsplanes durch. Dazu wurde am 07.02.2013 eine mündliche Verhandlung unter Beiziehung der Agrargemeinschaft, der nutzungsberechtigten Mitglieder, sowie der Gemeinde X durchgeführt. Dabei wurde auch der Feststellungsbescheid vom 07.09.2011, sowie die im Gefolge der Novelle zum TFLG LGBl Nr 7/2010, durchzuführenden Änderungen erörtert.Das Amt der Tiroler Landesregierung führte unter Hinweis auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes, VfSlg 18.446 aus 2008,, von Amts wegen ein Verfahren zur Abänderung des Regulierungsplanes durch. Dazu wurde am 07.02.2013 eine mündliche Verhandlung unter Beiziehung der Agrargemeinschaft, der nutzungsberechtigten Mitglieder, sowie der Gemeinde römisch zehn durchgeführt. Dabei wurde auch der Feststellungsbescheid vom 07.09.2011, sowie die im Gefolge der Novelle zum TFLG Landesgesetzblatt Nr 7 aus 2010,, durchzuführenden Änderungen erörtert. In Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides vom 08.02.2013, Zl AGM-***1, wiederholte das Amt der Tiroler Landesregierung die mit Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 07.09.2011, Zl Agr-***3, getroffene Feststellung, dass es sich bei den Grundstücken ***/1, ***/2, ***/3, ***/4, ***/5, ***/6, ***/7 und ***/8, alle in EZ x-1, GB Y, Gemeindegut iSd § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 darstellen.In Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides vom 08.02.2013, Zl AGM-***1, wiederholte das Amt der Tiroler Landesregierung die mit Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 07.09.2011, Zl Agr-***3, getroffene Feststellung, dass es sich bei den Grundstücken ***/1, ***/2, ***/3, ***/4, ***/5, ***/6, ***/7 und ***/8, alle in EZ x-1, GB Y, Gemeindegut iSd Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996 darstellen. Mit Spruchpunkt II./
Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 sei; mit dieser Beurteilung des Regulierungsgebietes seien jedoch maßgebliche Eingriffsrechte der politischen Ortsgemeinde in das Eigentum der Agrargemeinschaft und in das Anteilsrecht der Berufungswerber verbunden. Diese Entscheidung der belangten Behörde greife sowohl in das Eigentumsrecht der Agrargemeinschaft als auch in das Eigentumsrecht der nutzungsberechtigten Mitglieder am Agrargemeinschaftsanteil ein.Gegen diesen Bescheid erhoben die im Spruch unter
Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996 sei; mit dieser Beurteilung des Regulierungsgebietes seien jedoch maßgebliche Eingriffsrechte der politischen Ortsgemeinde in das Eigentum der Agrargemeinschaft und in das Anteilsrecht der Berufungswerber verbunden. Diese Entscheidung der belangten Behörde greife sowohl in das Eigentumsrecht der Agrargemeinschaft als auch in das Eigentumsrecht der nutzungsberechtigten Mitglieder am Agrargemeinschaftsanteil ein. Der Beschwerdeführer Dr. BB brachte im Wesentlichen vor, die Alm sei bei der Gemeindeteilung V/X im Jahre 1949 mit einem von der Lawine zerstörten Almgebäude zu X gekommen. Der Almbetrieb als Sennerei sei von den Mitgliedern, dh von den jetzigen sogenannten „Weideberechtigten“, von der Gemeinde, ab 1951 mühsam aufgebaut und ausgebaut worden. Derzeit werde die Alm durch Vieh der Weideberechtigten und Vieh von den sogenannten Auswärtigen bestoßen. Auf diese Weise funktioniere der Almbetrieb leidlich und zwar genau so lange wie dies innerhalb der Agrargemeinschaft Alpe Z finanzierbar sei. Die Finanzgebarung der Alpe sei als äußerst sparsam zu bezeichnen. Nun würden die wesentlichen Einkünfte der Alpe Z aus dem sogenannten „Rechnungskreis 2“ kommen. Nach der Neuregulierung würden genau diese Mittel der Gemeinde zustehen. Die Regulierung sehe keine Priorität der Mittel für die Almbewirtschaftung vor, die Gemeinde habe auch laut Neuregulierung keinerlei Pflichten bezüglich Almbewirtschaftung, weder in organisatorischer, noch in finanzieller Hinsicht. Wenn sich die Alpe nicht mehr dieser Mittel bedienen könne, sei mit einem absehbaren Ende des Sennereibetriebes zu rechnen, weil sich weder Mitglieder, noch Auswärtige die Kosten, die ein Almbetrieb als Sennerei mit sich bringe, leisten könne.Der Beschwerdeführer Dr. BB brachte im Wesentlichen vor, die Alm sei bei der Gemeindeteilung V/X im Jahre 1949 mit einem von der Lawine zerstörten Almgebäude zu römisch zehn gekommen. Der Almbetrieb als Sennerei sei von den Mitgliedern, dh von den jetzigen sogenannten „Weideberechtigten“, von der Gemeinde, ab 1951 mühsam aufgebaut und ausgebaut worden. Derzeit werde die Alm durch Vieh der Weideberechtigten und Vieh von den sogenannten Auswärtigen bestoßen. Auf diese Weise funktioniere der Almbetrieb leidlich und zwar genau so lange wie dies innerhalb der Agrargemeinschaft Alpe Z finanzierbar sei. Die Finanzgebarung der Alpe sei als äußerst sparsam zu bezeichnen. Nun würden die wesentlichen Einkünfte der Alpe Z aus dem sogenannten „Rechnungskreis 2“ kommen. Nach der Neuregulierung würden genau diese Mittel der Gemeinde zustehen. Die Regulierung sehe keine Priorität der Mittel für die Almbewirtschaftung vor, die Gemeinde habe auch laut Neuregulierung keinerlei Pflichten bezüglich Almbewirtschaftung, weder in organisatorischer, noch in finanzieller Hinsicht. Wenn sich die Alpe nicht mehr dieser Mittel bedienen könne, sei mit einem absehbaren Ende des Sennereibetriebes zu rechnen, weil sich weder Mitglieder, noch Auswärtige die Kosten, die ein Almbetrieb als Sennerei mit sich bringe, leisten könne. II. Rechtsgrundlagen:römisch zwei. Rechtsgrundlagen: Die im gegenständlichen Verfahren maßgebliche Bestimmung des Tiroler Flurverfassungs-landesgesetz 1996 lautet wie folgt: „§ 69 Abänderung von Regulierungsplänen
Vm Punkt A Z 3 der Anlage zum B-VG wurden die Landesagrarsenate mit 01.01.2014 aufgelöst. Das Landesverwaltungsgericht Tirol ist nunmehr zur Entscheidung über die vorliegenden Berufungen, welche als Beischeid-beschwerden
Abs 1 Z 1 B-VG zu qualifizieren sind, zuständig.
, Absatz 51, Ziffer 8, B-VG in Verbindung mit Punkt A Ziffer 3, der Anlage zum B-VG wurden die Landesagrarsenate mit 01.01.2014 aufgelöst. Das Landesverwaltungsgericht Tirol ist nunmehr zur Entscheidung über die vorliegenden Berufungen, welche als Beischeid-beschwerden
B) Zur Zulässigkeit der Beschwerden
Abs 1 Z 1 B-VG:B) Zur Zulässigkeit der Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG: Der angefochtene Bescheid wurde von Amtswegen erlassen und stützte sich damit auf § 69 Abs 1 lit c TFLG 1996, LGBl Nr 74/1996, idF LGBl Nr 7/2010 (TFLG 1996).
Abs 3 letzter Satz TFLG 1996 in der vorgenannten Fassung, konnten die Agrargemeinschaft und deren einzelne Mitglieder gegen einen von Amts wegen erlassenen Abänderungsbescheid Berufung erheben. Die nunmehrigen Beschwerdeführer waren somit berufungslegitimiert. Seit der Novelle zum Tiroler Flurverfassungslandesgesetz LGBl Nr 130/2013 sieht § 69 Abs 3 letzter Satz TFLG 1996 inzwischen ein Beschwerderecht an das Landesverwaltungsgericht Tirol vor.Der angefochtene Bescheid wurde von Amtswegen erlassen und stützte sich damit auf Paragraph 69, Absatz eins, Litera c, TFLG 1996, Landesgesetzblatt Nr 74 aus 1996,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 7 aus 2010, (TFLG 1996).
Paragraph 69, Absatz 3, letzter Satz TFLG 1996 in der vorgenannten Fassung, konnten die Agrargemeinschaft und deren einzelne Mitglieder gegen einen von Amts wegen erlassenen Abänderungsbescheid Berufung erheben. Die nunmehrigen Beschwerdeführer waren somit berufungslegitimiert. Seit der Novelle zum Tiroler Flurverfassungslandesgesetz Landesgesetzblatt Nr 130 aus 2013, sieht Paragraph 69, Absatz 3, letzter Satz TFLG 1996 inzwischen ein Beschwerderecht an das Landesverwaltungsgericht Tirol vor. C) Zum Prüfungsumfang:
GVG hat das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4) zu überprüfen.
GVG hat die Beschwerde die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt und das Begehren zu enthalten. Aufgrund der Ausführungen in den vorliegenden Bescheid-beschwerden
Abs 1 Z 1 B-VG gilt der gesamte Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 08.02.2013, Zl AGM-***1, als Gegenstand der beim Landesverwaltungsgericht Tirol anhängigen Beschwerdeverfahren.
Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) zu überprüfen.
Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 VwGVG hat die Beschwerde die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt und das Begehren zu enthalten. Aufgrund der Ausführungen in den vorliegenden Bescheid-beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG gilt der gesamte Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 08.02.2013, Zl AGM-***1, als Gegenstand der beim Landesverwaltungsgericht Tirol anhängigen Beschwerdeverfahren. D) Zur Sache: Mit Spruchpunkt I. des Bescheides vom 07.09.2011, Zl Agr-***3, stellte die belangte Behörde fest, dass die agrargemeinschaftlichen Grundstücke ***/1, ***/2, ***/3, ***/4, ***/5, ***/6, ***/7 und ***/8, alle in EZ x-1, GB Y, Gemeindegut iSd § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 sind. Mit diesem Feststellungsbescheid wurde in einer die Agrarbehörden und die Verwaltungsgerichte bindenden Art und Weise festgestellt, dass die Agrargemeinschaft Z-Alpe eine solche nach § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 ist. Besteht ein solcher rechtskräftiger Feststellungsbescheid, müssen die Agrarbehörden und die Verwaltungsgerichte davon ausgehen, selbst dann, wenn dieser Ausspruch rechtswidrig wäre (vgl VwGH 24.07.2012, Zl AW 2012/07/0029). Das Landesverwaltungsgericht Tirol ist folglich nicht berechtigt, neuerlich die Frage zu prüfen, ob die Agrargemeinschaft Z-Alpe eine solche nach § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 ist.Mit Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides vom 07.09.2011, Zl Agr-***3, stellte die belangte Behörde fest, dass die agrargemeinschaftlichen Grundstücke ***/1, ***/2, ***/3, ***/4, ***/5, ***/6, ***/7 und ***/8, alle in EZ x-1, GB Y, Gemeindegut iSd Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996 sind. Mit diesem Feststellungsbescheid wurde in einer die Agrarbehörden und die Verwaltungsgerichte bindenden Art und Weise festgestellt, dass die Agrargemeinschaft Z-Alpe eine solche nach Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996 ist. Besteht ein solcher rechtskräftiger Feststellungsbescheid, müssen die Agrarbehörden und die Verwaltungsgerichte davon ausgehen, selbst dann, wenn dieser Ausspruch rechtswidrig wäre vergleiche VwGH 24.07.2012, Zl AW 2012/07/0029). Das Landesverwaltungsgericht Tirol ist folglich nicht berechtigt, neuerlich die Frage zu prüfen, ob die Agrargemeinschaft Z-Alpe eine solche nach Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996 ist. Infolge dieser Feststellung gilt § 33 Abs 5 TFLG 1996 und steht der Substanzwert, sohin jener Wert, der nach Abzug der Belastung durch die land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte verbleibt, der Gemeinde X zu. Mit Erkenntnis vom 10.12.2010, Zl B°637/10 ua, bestätigte der Verfassungsgerichtshof die Verfassungskonformität dieser Bestimmung.Infolge dieser Feststellung gilt Paragraph 33, Absatz 5, TFLG 1996 und steht der Substanzwert, sohin jener Wert, der nach Abzug der Belastung durch die land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte verbleibt, der Gemeinde römisch zehn zu. Mit Erkenntnis vom 10.12.2010, Zl B°637/10 ua, bestätigte der Verfassungsgerichtshof die Verfassungskonformität dieser Bestimmung. Im Hinblick auf die Agrargemeinschaft Z-Alpe ist damit von folgenden Prämissen auszugehen: 1. Die Agrargemeinschaft Z-Alpe besteht im Hinblick auf die Grundstücke Nr ***/1, ***/2, ***/3, ***/4, ***/5, ***/6, ***/7 und ***/8, alle in EZ x-1, GB Y, auf Gemeinde-gut iSd § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996. Damit ist sie eine Gemeindegutsagrargemeinschaft. Dieser Umstand wurde infolge des Bescheides der belangten Behörde vom 07.09.2011, Zl Agr-***3, im Eigentumsblatt der EZ x-1, GB Y, durch Beschluss des Bezirksgerichtes W vom 29.08.2012, TZ-1, ersichtlich gemacht.1. Die Agrargemeinschaft Z-Alpe besteht im Hinblick auf die Grundstücke Nr ***/1, ***/2, ***/3, ***/4, ***/5, ***/6, ***/7 und ***/8, alle in EZ x-1, GB Y, auf Gemeinde-gut iSd Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996. Damit ist sie eine Gemeindegutsagrargemeinschaft. Dieser Umstand wurde infolge des Bescheides der belangten Behörde vom 07.09.2011, Zl Agr-***3, im Eigentumsblatt der EZ x-1, GB Y, durch Beschluss des Bezirksgerichtes W vom 29.08.2012, TZ-1, ersichtlich gemacht. 2. Die Agrargemeinschaft Z-Alpe besteht aus der substanzberechtigten Gemeinde X und der Gesamtheit der jeweiligen Eigentümer der Stammsitzliegenschaften mit den im Regulierungsplan des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 25.11.1960, Zl Agr-***1, idF des Bescheides des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 12.11.1979, Zl Agr-***2, definierten Anteilsrechten. 2. Die Agrargemeinschaft Z-Alpe besteht aus der substanzberechtigten Gemeinde römisch zehn und der Gesamtheit der jeweiligen Eigentümer der Stammsitzliegenschaften mit den im Regulierungsplan des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 25.11.1960, Zl Agr-***1, in der Fassung des Bescheides des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 12.11.1979, Zl Agr-***2, definierten Anteilsrechten. 3. Die vorangeführten Grundstücke stehen im Eigentum der Agrargemeinschaft Z-Alpe. Der Substanzwert
Die Nutzungsrechte bestehen und bestanden seit jeher ausschließlich in Bezug auf Naturalleistungen und sind bzw waren stets auf den Haus- und Gutsbedarf der berechtigten Liegenschaften beschränkt.3. Die vorangeführten Grundstücke stehen im Eigentum der Agrargemeinschaft Z-Alpe. Der Substanzwert
Paragraph 33, Absatz 5, TFLG 1996 steht seit jeher der Gemeinde römisch zehn zu. Die Nutzungsrechte bestehen und bestanden seit jeher ausschließlich in Bezug auf Naturalleistungen und sind bzw waren stets auf den Haus- und Gutsbedarf der berechtigten Liegenschaften beschränkt. In Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides stellte die belangte Behörde fest, dass verschiedene Grundstücke des Regulierungsgebietes der Agrargemeinschaft Z-Alpe Gemeindegut iSd § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 seien. Hierbei handelt es sich um eine bloße Wiederholung der mit Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 07.09.2011, Zl Agr-***3, erfolgten rechtskräftigen Feststellungen. Setzt sich die Behörde über die materielle Rechtskraft eines Bescheides hinweg und erlässt sie trotz Unwiderrufbarkeit/Unabänderlichkeit und Unwiederholbarkeit in derselben und damit „entschiedenen Sache“ nochmals eine Entscheidung, ohne dazu ermächtigt zu sein, ist der Bescheid inhaltlich rechtswidrig (vgl VwGH 12.12.2013, 2012/06/0208). Indem die belangte Behörde eine rechtskräftige Feststellung wiederholte, nahm sie eine ihr nach dem Gesetz nicht zustehende Kompetenz in Anspruch. Ihre Entscheidung ist sohin mit Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit behaftet, weshalb Spruchpunkt I. des bekämpften Bescheides wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit aufzuheben war.In Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides stellte die belangte Behörde fest, dass verschiedene Grundstücke des Regulierungsgebietes der Agrargemeinschaft Z-Alpe Gemeindegut iSd Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996 seien. Hierbei handelt es sich um eine bloße Wiederholung der mit Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 07.09.2011, Zl Agr-***3, erfolgten rechtskräftigen Feststellungen. Setzt sich die Behörde über die materielle Rechtskraft eines Bescheides hinweg und erlässt sie trotz Unwiderrufbarkeit/Unabänderlichkeit und Unwiederholbarkeit in derselben und damit „entschiedenen Sache“ nochmals eine Entscheidung, ohne dazu ermächtigt zu sein, ist der Bescheid inhaltlich rechtswidrig vergleiche VwGH 12.12.2013, 2012/06/0208). Indem die belangte Behörde eine rechtskräftige Feststellung wiederholte, nahm sie eine ihr nach dem Gesetz nicht zustehende Kompetenz in Anspruch. Ihre Entscheidung ist sohin mit Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit behaftet, weshalb Spruchpunkt römisch eins. des bekämpften Bescheides wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit aufzuheben war. Durch den Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wurde der Regulierungsplan der belangten Behörde vom 25.11.1960, Zl Agr-***1, idF des Bescheides des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 12.11.1979, Zl Agr-***2, durch einen Anhang I. abgeändert.Durch den Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wurde der Regulierungsplan der belangten Behörde vom 25.11.1960, Zl Agr-***1, in der Fassung des Bescheides des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 12.11.1979, Zl Agr-***2, durch einen Anhang römisch eins. abgeändert. Grundsätzlich ist hierzu festzuhalten, dass eine Abänderung von Regulierungsplänen der Agrarbehörde zusteht und bei Gemeindegutsagrargemeinschaften
Der Verfassungsgerichtshof geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass eine Änderung nur dann, aber auch immer dann stattzufinden hat, wenn sich die erfolgte Regulierung für die Ausübung der land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte unzweckmäßig erweist oder die für die Nutzungs-verhältnisse maßgeblich gewesenen Umstände geändert haben (vgl VfGH 11.06.2008, Zl B 464/07). Entsprechend dem vorzitierten Verfassungsgerichtshoferkenntnis kommt eine solche Änderung der Umstände bei verfassungskonformer Auslegung der nunmehrigen Rechtslage in Betracht. Infolge des bisher unberücksichtigt gebliebenen Substanznutzungsrechte der Gemeinde X hat die belangte Behörde den Regulierungsplan zu Recht abgeändert.Grundsätzlich ist hierzu festzuhalten, dass eine Abänderung von Regulierungsplänen der Agrarbehörde zusteht und bei Gemeindegutsagrargemeinschaften
Paragraph 69, Absatz eins, Litera b, TFLG 1996 auch von Amts wegen erfolgen kann. Der Verfassungsgerichtshof geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass eine Änderung nur dann, aber auch immer dann stattzufinden hat, wenn sich die erfolgte Regulierung für die Ausübung der land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte unzweckmäßig erweist oder die für die Nutzungs-verhältnisse maßgeblich gewesenen Umstände geändert haben vergleiche VfGH 11.06.2008, Zl B 464/07). Entsprechend dem vorzitierten Verfassungsgerichtshoferkenntnis kommt eine solche Änderung der Umstände bei verfassungskonformer Auslegung der nunmehrigen Rechtslage in Betracht. Infolge des bisher unberücksichtigt gebliebenen Substanznutzungsrechte der Gemeinde römisch zehn hat die belangte Behörde den Regulierungsplan zu Recht abgeändert. Konkret wurde der bisherige Punkt II. der Haupturkunde (Nutzungen und Ertrag) des Regulierungsplanes dahingehend durch einen neuen Punkt II. ersetzt, dass als Nutzungen die Weidenutzung und die Substanznutzung iSd § 33 Abs 5 TFLG 1996 an den Grundstücken des Gemeindegutes in Betracht kämen, wobei die Substanznutzungen der Gemeinde X zustünden. Die Ergänzung der Nutzungen durch die Substanznutzungen der Gemeinde X war aufgrund des § 33 Abs 5 TFLG 1996 erforderlich. Konkret wurde der bisherige Punkt römisch zwei. der Haupturkunde (Nutzungen und Ertrag) des Regulierungsplanes dahingehend durch einen neuen Punkt römisch zwei. ersetzt, dass als Nutzungen die Weidenutzung und die Substanznutzung iSd Paragraph 33, Absatz 5, TFLG 1996 an den Grundstücken des Gemeindegutes in Betracht kämen, wobei die Substanznutzungen der Gemeinde römisch zehn zustünden. Die Ergänzung der Nutzungen durch die Substanznutzungen der Gemeinde römisch zehn war aufgrund des Paragraph 33, Absatz 5, TFLG 1996 erforderlich. Im Punkt III. (Parteien und Anteilsrechte) der Haupturkunde des Regulierungsplanes wurde nach dem letzten Absatz ergänzt, dass auch die Gemeinde X als substanzberechtigte Gemeinde iSd § 33 Abs 5 TFLG 1996 anteilsberechtigt an der Agrargemeinschaft Z-Alpe sei. Die Gemeinde X habe im Ausmaß dieser Nutzungen und Erträgnisse auch die anteiligen Lasten des Regulierungsgebietes zu tragen. Diese Vorgehensweise entspricht einerseits den §§ 33 Abs 2 lit c Z 2, 33 Abs 5 und 34 Abs 1 TFLG
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Abs 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
, Absatz 4, B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Wie dargelegt, war das Landesverwaltungsgericht Tirol bei der hier entscheidenden Rechtsfrage, ob die Agrargemeinschaft Z-Alpe eine Gemeindegutagrargemeinschaft ist, an einen rechtskräftigen Feststellungsbescheid gebunden. Im Übrigen wurde bei der Entscheidung die Judikatur des Verfassungs- und des Verwaltungsgerichtshofes berücksichtigt (vgl insbesondere VfGH 11.06.2008, Zl B 464/07; 10.12.2010, Zl B 639/ua; 02.10.2013, Zahlen B 550/2012, B 552/2012, B 553/2012; VwGH 30.06.2011, Zl 2010/07/0091).Wie dargelegt, war das Landesverwaltungsgericht Tirol bei der hier entscheidenden Rechtsfrage, ob die Agrargemeinschaft Z-Alpe eine Gemeindegutagrargemeinschaft ist, an einen rechtskräftigen Feststellungsbescheid gebunden. Im Übrigen wurde bei der Entscheidung die Judikatur des Verfassungs- und des Verwaltungsgerichtshofes berücksichtigt vergleiche insbesondere VfGH 11.06.2008, Zl B 464/07; 10.12.2010, Zl B 639/ua; 02.10.2013, Zahlen B 550 aus 2012,, B 552 aus 2012,, B 553 aus 2012,; VwGH 30.06.2011, Zl 2010/07/0091). Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Christian Visinteiner (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2014.33.0077.2
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.