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{'item': 'LVwG-2015/37/2190-27'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum21.12.2016 GeschäftszahlLVwG-2015/37/2190-27 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Wolfgang Hirn über den Antrag der Marktgemeinde Z, vertreten durch Bürgermeister AA, Adresse1, Z, auf Erteilung der forstrechtlichen Bewilligung für die zur Herstellung von Hochwasserschutzmaßnahmen zum Schutz des Gewerbegebietes X, der A ** R-Autobahn auf einer Länge von ca 2 km oberhalb der Mündung des W Gießens sowie des Bereiches zwischen der A ** und der ÖBB-Trasse bzw Mündung des W Gießens und der V Ache gegenüber einem Bemessungsereignis HQ100 erforderlichen dauernden und vorübergehenden Rodungen auf den nachfolgenden Waldgrundstücken des GB ***** ZDas Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Wolfgang Hirn über den Antrag der Marktgemeinde Z, vertreten durch Bürgermeister AA, Adresse1, Z, auf Erteilung der forstrechtlichen Bewilligung für die zur Herstellung von Hochwasserschutzmaßnahmen zum Schutz des Gewerbegebietes römisch zehn, der A ** R-Autobahn auf einer Länge von ca 2 km oberhalb der Mündung des W Gießens sowie des Bereiches zwischen der A ** und der ÖBB-Trasse bzw Mündung des W Gießens und der römisch fünf Ache gegenüber einem Bemessungsereignis HQ100 erforderlichen dauernden und vorübergehenden Rodungen auf den nachfolgenden Waldgrundstücken des GB ***** Z Abbildung: Tabelle 1 nach Maßgabe der Rodungsunterlagen des Einreichprojektes „Y Fluss-Hochwasserschutz, Gewerbegebiet X“ vom 15.12.2009, verfasst von DI BB, sowie der Rodungsunterlagen des Einreichprojektes „Y Fluss-Hochwasserschutz A ** und Gemeinde Z – Flkm 242,32 – Flkm 244,51“ vom 12.05.2014, verfasst von der C GmbH, zu Recht:

  1. Gemäß § 28 Abs 7 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) iVm § 17 Abs 3 Forstgesetz 1975 (ForstG 1975) wird der Antrag der Marktgemeinde Z, vertreten durch Bürgermeister AA, Adresse1, Z, auf Erteilung der forstrechtlichen Bewilligung für die zur Herstellung von Hochwasserschutzmaßnahmen zum Schutz des Gewerbegebietes X, der A ** R-Autobahn auf einer Länge von ca 2 km oberhalb der Mündung des W Gießens sowie des Bereiches zwischen der A ** und der ÖBB-Trasse bzw Mündung des W Gießens und der V Ache gegenüber einem Bemessungsereignis HQ100 des Y Flusses erforderlichen dauernden und befristeten Rodungen auf den nachfolgenden Waldgrundstücken des GB ***** Z
  2. Gemäß Paragraph 28, Absatz 7, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in Verbindung mit Paragraph 17, Absatz 3, Forstgesetz 1975 (ForstG 1975) wird der Antrag der Marktgemeinde Z, vertreten durch Bürgermeister AA, Adresse1, Z, auf Erteilung der forstrechtlichen Bewilligung für die zur Herstellung von Hochwasserschutzmaßnahmen zum Schutz des Gewerbegebietes römisch zehn, der A ** R-Autobahn auf einer Länge von ca 2 km oberhalb der Mündung des W Gießens sowie des Bereiches zwischen der A ** und der ÖBB-Trasse bzw Mündung des W Gießens und der römisch fünf Ache gegenüber einem Bemessungsereignis HQ100 des Y Flusses erforderlichen dauernden und befristeten Rodungen auf den nachfolgenden Waldgrundstücken des GB ***** Z Abbildung: Tabelle 2 nach Maßgabe der Rodungsunterlagen des Einreichprojektes „Y Fluss-Hochwasserschutz, Gewerbegebiet X“ vom 15.12.2009, verfasst von DI BB, sowie der Rodungsunterlagen des Einreichprojektes „Y Fluss-Hochwasserschutz A ** und Gemeinde Z – Flkm 242,32 – Flkm 244,51“ vom 12.05.2014, verfasst von der C GmbH, als unbegründet abgewiesen.
  3. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Abs 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.
  4. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Überblick über die Verfahren bei der Bezirkshauptmannschaft U:römisch eins. Überblick über die Verfahren bei der Bezirkshauptmannschaft U:
  5. Projekt „Y Fluss-Hochwasserschutz Gewerbegebiet X“: Mit Schriftsatz vom 16.12.2008 (richtig: 2009) hat DI BB im Auftrag der Marktgemeinde Z um die Erteilung der wasser-, forst- und naturschutzrechtlichen Bewilligung für das Bauvorhaben/Projekt „Y Fluss-Hochwasserschutz, Gewerbegebiet X“ angesucht und die Ausfertigungen 1 bis 3 des Einreichprojektes „Y Fluss-Hochwasserschutz, Gewerbegebiet X“ vom 15.12.2009 vorgelegt. Ergänzend dazu hat DI BB mit Schriftsatz vom 28.01.2010 drei Ausfertigungen des Rodungsprojektes vorgelegt. Mit Bescheid vom 10.05.2010, Zl ***, hat die Bezirkshauptmannschaft U der Marktgemeinde Z die wasserrechtliche [Spruchteil A)] und naturschutzrechtliche Bewilligung [Spruchteil B)] für die Verbesserung des Hochwasserschutzes im Gewerbegebiet X nach Maßgabe des Einreichprojektes „Y Fluss-Hochwasserschutz, Gewerbegebiet X“ vom 15.12.2009, verfasst von DI BB, T, erteilt. Mit Bescheid vom 10.05.2010, Zl ***, hat die Bezirkshauptmannschaft U der Marktgemeinde Z die wasserrechtliche [Spruchteil A)] und naturschutzrechtliche Bewilligung [Spruchteil B)] für die Verbesserung des Hochwasserschutzes im Gewerbegebiet römisch zehn nach Maßgabe des Einreichprojektes „Y Fluss-Hochwasserschutz, Gewerbegebiet X“ vom 15.12.2009, verfasst von DI BB, T, erteilt. Mit Spruchteil C) des Bescheides vom 10.05.2010, Zl ***, hat die Bezirkshauptmannschaft U die zur Umsetzung des Hochwasserschutzes für das Gewerbegebiet X erforderlichen Rodungen forstrechtlich bewilligt.Mit Spruchteil C) des Bescheides vom 10.05.2010, Zl ***, hat die Bezirkshauptmannschaft U die zur Umsetzung des Hochwasserschutzes für das Gewerbegebiet römisch zehn erforderlichen Rodungen forstrechtlich bewilligt. Gemäß Spruchteil A/I. waren die bewilligten Maßnahmen bis längstens 31.12.2014 zu be-enden. Mit den Rodungen im Zusammenhang mit den Baumaßnahmen des Bauabschnittes 1 war bis spätestens 31.12.2011 zu beginnen. Die mit Bescheid vom 10.05.2010, Zl ***, bewilligten Maßnahmen wurden innerhalb der vorgegebenen – teilweise verlängerten – Fristen nicht ausgeführt.
  6. Projekt „Y Fluss-Hochwasserschutz A ** und Gemeinde Z“ sowie „Y Fluss-Hochwasserschutz, Gewerbegebiet X“: Mit Schriftsatz vom 17.06.2014 hat die Marktgemeinde Z unter Bezugnahme auf den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft U vom 10.05.2010, Zl ***, das von DI BB, T, erstellte Einreichprojekt „Y Fluss-Hochwasserschutz, Gewerbegebiet X“ vom 15.12.2009 vorgelegt und um die neuerliche Erteilung der wasser-, forst- und naturschutzrechtlichen Bewilligung einschließlich der Neufestsetzung verschiedener Fristen angesucht. Bereits mit Schriftsatz vom 23.05.2014 hat die Marktgemeinde Z um die Erteilung der wasser-, forst- und naturschutzrechtlichen Bewilligung für das Einreichprojekt „Y Fluss-Hochwasserschutz A ** und Gemeinde Z“ angesucht und das Einreichprojekt „Y Fluss-Hochwasserschutz A ** und Gemeinde Z - Flkm 242,32 – Flkm 244,51“ vom 12.05.2014, verfasst von der C GmbH, S, in dreifacher Ausfertigung vorgelegt. Ergänzend dazu hat das Planungsbüro mit Schriftsatz vom 04.06.2014 den Rodungsantrag in vierfacher Ausfertigung nachgereicht. Mit Schriftsatz vom 19.02.2015 hat die Marktgemeinde Z das Ergänzungsprojekt „Y Fluss-Hochwasserschutz, Gewerbegebiet X“ vom 10.02.2015, verfasst von der C GmbH, S, in dreifacher Ausfertigung vorgelegt. Die Bezirkshauptmannschaft U hat in weiterer Folge das ursprüngliche Einreichprojekt „Y Fluss-Hochwasserschutz, Gewerbegebiet X“ vom 15.12.2009, verfasst von DI BB, T, - Grundlage des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft U vom 10.05.2010, Zl ***, - das Projekt „Y Fluss-Hochwasserschutz A ** und Gemeinde Z – Flkm 242,32 – Flkm 244,41“ vom 12.05.2014, verfasst von der C GmbH, S, und das Ergänzungsprojekt „Y Fluss-Hochwasserschutz, Gewerbegebiet X“ vom 10.02.2015, verfasst von der C GmbH, S, mit Schriftsatz vom 03.03.2015, Zl ***, zur Vorprüfung an den wasserfachlichen Amtssachverständigen übermittelt. Mit Schriftsatz vom 20.07.2015, Zl ***, hat sich der wasserfachliche Amtssachverständige DI DD zum Gesamtprojekt, bestehend aus den genannten drei Teilprojekten zum Bau vom Hochwasserschutzanlagen, umfangreich geäußert. Diese Stellungnahme hat die Bezirkshauptmannschaft U allerdings nicht an die Konsenswerberin weitergeleitet.
  7. Säumnisbeschwerden: Mit Schriftsatz vom 26.08.2015 hat die Marktgemeinde Z zum Einreichprojekt „Y Fluss-Hochwasserschutz, Gewerbegebiet X/Y Fluss-Hochwasserschutz A ** und Gemeinde Z“ bei der Bezirkshauptmannschaft U eine Säumnisbeschwerde eingebracht. Darin weist die Marktgemeinde Z auf ihr Schreiben vom 19.02.2015 hin, worin sie unter Vorlage der entsprechenden Projektunterlagen um die wasser-, forst- und naturschutzrechtliche Genehmigung des Projektes „Y Fluss-Hochwasserschutzgebiet, Gewerbegebiet X/Y Fluss-Hochwasserschutz A ** und Gemeinde Z“ angesucht habe. Die Bezirkshauptmannschaft U habe innerhalb der sechsmonatigen Frist keine Entscheidung getroffen und sei die Bezirkshauptmannschaft U daher ihrer Entscheidungspflicht nicht nachgekommen. Davon ausgehend stellt die Marktgemeinde Z den Antrag, das Landesverwaltungsgericht Tirol möge über den Antrag auf wasser-, forst- und naturschutzrechtliche Bewilligung des Einreichprojektes „Y Fluss-Hochwasserschutz, Gewerbegebiet X/Y Fluss-Hochwasserschutz A ** und Gemeinde Z“ in der Sache selbst entscheiden, dem Antrag stattgeben und die beantragte Bewilligung erteilen. Mit Schriftsatz vom 02.09.2015 hat die Marktgemeinde Z bei der Bezirkshauptmannschaft U zum Einreichprojekt „Y Fluss-Hochwasserschutz, Gewerbegebiet X“ eine Säumnisbeschwerde erhoben. Unter Hinweis auf den Antrag vom 17.06.2014 auf Neuausstellung der wasser-, forst- und naturschutzrechtlichen Genehmigung bringt die Marktgemeinde Z vor, die Bezirkshauptmannschaft U sei ihrer Entscheidungspflicht nicht nachgekommen und habe innerhalb der sechsmonatigen Entscheidungsfrist keine Entscheidung getroffen. Abschließend stellt die Marktgemeinde Kundl den Antrag, das Landesverwaltungsgericht Tirol möge über den Antrag auf wasser-, forst- und naturschutzrechtliche Bewilligung des Einreichprojektes „Y Fluss-Hochwasserschutz, Gewerbegebiet X“ in der Sache selbst entscheiden, dem Antrag stattgeben und die beantragte Bewilligung erteilen. Mit Schriftsatz vom 03.09.2015, Zln *** und ***, hat die Bezirkshauptmannschaft Udie beiden Säumnisbeschwerden samt den Verwaltungs-akten *** und *** einschließlich der Einreichunterlagen dem Landesverwaltungsgericht Tirol vorgelegt. II. Verfahren beim Landesverwaltungsgericht Tirol:römisch zwei. Verfahren beim Landesverwaltungsgericht Tirol: Mit Schriftsatz vom 06.10.2015, Zl LVwG-2015/37/2190-1, hat das Landesverwaltungs-gericht Tirol der Konsenswerberin die wasserfachliche Stellungnahme vom 20.07.2015, Zl ***, zur Kenntnis gebracht und gleichzeitig die Möglichkeit eingeräumt, sich zu dieser wasserfachlichen Stellungnahme zu äußern. Mit Schriftsatz vom 28.10.2015 hat die Marktgemeinde Z ihre Stellungnahme erstattet. Darin bestätigt die Marktgemeinde Z, dass es sich beim eingereichten Vorhaben um ein Gesamtprojekt handelt, das „aufbauend auf dem ursprünglichen Projekt des DI BB um den autobahnseitigen Hochwasserschutz und schließlich nach den Vorgaben des wasserfachlichen Amtssachverständigen noch einmal zusammenfassend ergänzt wurde.“ Es liege somit ein aus drei Teilen bestehendes Gesamtprojekt vor. Zudem ist die Marktgemeinde Z den wasserfachlichen Aussagen umfangreich entgegen getreten. Am 02.12.2015 hat in der im Betreff angeführten Angelegenheit eine Besprechung stattgefunden. Das Ergebnis dieser Besprechung ist im Protokoll vom 02.12.2015 festgehalten. In weiterer Folge hat das Landesverwaltungsgericht Tirol Ermittlungen im Rahmen des wasserrechtlichen Vorprüfungsverfahrens durchgeführt. Zu den Ermittlungsergebnissen ─ Stellungnahme der Bundeswasserbauverwaltung vom 14.04.2016, Zl ***, und Gutachten des wasserfachlichen Amtssach-verständigen Dr. EE vom 07.04.2016, Zl ***, ─ hat sich die Marktgemeinde Z in Wahrung des Parteiengehörs mit Schriftsatz vom 17.05.2016 geäußert. Mit Erkenntnis vom 19.07.2016, Zahl LVwG-2015/37/2190-22, hat das Landesverwaltungs-gericht Tirol den Antrag/die Anträge der Marktgemeinde Z auf Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung für die Herstellung von Hochwasserschutzmaßnahmen zum Schutz des Gewerbegebietes X, der A ** R-Autobahn auf einer Länge von ca 2 km oberhalb der Mündung des W Gießens sowie des Bereiches zwischen der A ** und der ÖBB-Trasse bzw Mündung des W Gießens und der V Ache gegenüber einem Bemessungsereignis HQ100 des Y Flusses nach Maßgabe näher bezeichneter Einreichunterlagen als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt I.).Mit Erkenntnis vom 19.07.2016, Zahl LVwG-2015/37/2190-22, hat das Landesverwaltungs-gericht Tirol den Antrag/die Anträge der Marktgemeinde Z auf Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung für die Herstellung von Hochwasserschutzmaßnahmen zum Schutz des Gewerbegebietes römisch zehn, der A ** R-Autobahn auf einer Länge von ca 2 km oberhalb der Mündung des W Gießens sowie des Bereiches zwischen der A ** und der ÖBB-Trasse bzw Mündung des W Gießens und der römisch fünf Ache gegenüber einem Bemessungsereignis HQ100 des Y Flusses nach Maßgabe näher bezeichneter Einreichunterlagen als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Dieses Erkenntnis wurde der Marktgemeinde Z zuhanden ihres Bürgermeisters am 25.07.2016 zugestellt. Innerhalb der sechswöchigen Frist hat die Marktgemeinde Z keine außerordentliche Revision erhoben und auch keine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof eingebracht. Über Anfrage des Landesverwaltungsgerichts Tirol hat die Marktgemeinde Z mit Schriftsatz vom 12.10.2016 mitgeteilt, sie ersuche um eine Entscheidung über ihre „offenen“ Ansuchen bezüglich forstrechtlicher und naturschutzrechtlicher Bewilligung. Mit Beschluss vom 18.10.2016, Zl LVwG-2015/37/2190-25, hat das Landesverwaltungs-gericht Tirol das naturschutzrechtliche Verfahren über den Antrag/die Anträge der Marktgemeinde Z auf Erteilung einer naturschutzrechtlichen Bewilligung für die Herstellung von Hochwasserschutzmaßnahmen zum Schutz des Gewerbegebietes X, der A ** R-Autobahn auf einer Länge von ca 2 km oberhalb der Mündung des W Gießens sowie des Bereiches zwischen der A ** und der ÖBB-Trasse bzw Mündung des W Gießens und der V Ache gegenüber einem Bemessungsereignis HQ100 des Inns nach Maßgabe näher bezeichneter Einreichprojekte eingestellt.Mit Beschluss vom 18.10.2016, Zl LVwG-2015/37/2190-25, hat das Landesverwaltungs-gericht Tirol das naturschutzrechtliche Verfahren über den Antrag/die Anträge der Marktgemeinde Z auf Erteilung einer naturschutzrechtlichen Bewilligung für die Herstellung von Hochwasserschutzmaßnahmen zum Schutz des Gewerbegebietes römisch zehn, der A ** R-Autobahn auf einer Länge von ca 2 km oberhalb der Mündung des W Gießens sowie des Bereiches zwischen der A ** und der ÖBB-Trasse bzw Mündung des W Gießens und der römisch fünf Ache gegenüber einem Bemessungsereignis HQ100 des Inns nach Maßgabe näher bezeichneter Einreichprojekte eingestellt. Im Rahmen des forstrechtlichen Verfahrens hat der forsttechnische Amtssachverständige DI Dr. FF über Ersuchen des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 18.10.2016, Zl LVwG-2015/37/2190-24, mit Schriftsatz vom 24.10.2016, Zl ***, Befund und Gutachten erstattet. In Wahrung des Parteiengehörs hat das Landesverwaltungsgericht Tirol das forsttechnische Gutachten mit Schriftsatz vom 04.11.2016, Zl LVwG-2015/37/2190-26, den Verfahrensparteien zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu binnen drei Wochen ab Zustellung zu äußern. Die ASFINAG Bau Management GmbH hat im „Vollmachtsnamen“ der ASFINAG Autobahnen- und Schnellstraßen – Finanzierung- Aktengesellschaft (kurz: ASFINAG) die Stellungnahme vom 18.11.2016 erstattet und darin wie folgt ausgeführt: „Das forstfachliche Gutachten wird zur Kenntnis genommen. Erklärend wird noch hinzugefügt, dass durch die rechtskräftige Erkenntnis vom 19.07.2016, Zl LVwG-2016/37/2190-22 die Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung für die Herstellung von Hochwasserschutzmaßnahmen zum Schutz des Gewerbegebietes X, der A ** R-Autobahn auf einer Länge von ca 2 km oberhalb der Mündung des W Gießens sowie des Bereiches zwischen der A ** und der ÖBB-Trasse bzw Mündung des W Gießens und der V Ache der Antrag auf wasserrechtliche Bewilligung abgewiesen wurde. Da zwischenzeitlich durch das Land Tirol ein Gesamtprojekt ‚Hochwasserschutz R‘ ua mit Beteiligung der ASFINAG, ausgearbeitet wurde, das auch die oben erwähnten Teilabschnitte beinhaltet, sieht die ASFINAG von der Realisierung des ggst. Projekt in den Einreichunterlagen dargelegtem Umfang ab. Erklärend wird noch hinzugefügt, dass durch die rechtskräftige Erkenntnis vom 19.07.2016, Zl LVwG-2016/37/2190-22 die Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung für die Herstellung von Hochwasserschutzmaßnahmen zum Schutz des Gewerbegebietes römisch zehn, der A ** R-Autobahn auf einer Länge von ca 2 km oberhalb der Mündung des W Gießens sowie des Bereiches zwischen der A ** und der ÖBB-Trasse bzw Mündung des W Gießens und der römisch fünf Ache der Antrag auf wasserrechtliche Bewilligung abgewiesen wurde. Da zwischenzeitlich durch das Land Tirol ein Gesamtprojekt ‚Hochwasserschutz R‘ ua mit Beteiligung der ASFINAG, ausgearbeitet wurde, das auch die oben erwähnten Teilabschnitte beinhaltet, sieht die ASFINAG von der Realisierung des ggst. Projekt in den Einreichunterlagen dargelegtem Umfang ab. Im Zuge der Umsetzung des Gesamtprojektes ‚Hochwasserschutz R‘ wird es jedoch aufgrund der dortigen erforderlichen Maßnahmen zu einem ähnlichen Ausmaß an Rodungsflächen kommen.“ Die weiteren Verfahrensparteien haben sich zum forsttechnischen Gutachten nicht geäußert. III. Sachverhalt:römisch drei. Sachverhalt:
  8. Beschreibung des Gesamtvorhabens: 1.
  9. Allgemeines: Die Marktgemeinde Z beabsichtigt die Herstellung von Hochwasserschutzmaßnahmen zum Schutz des Gewerbegebietes X, der A ** R-Autobahn auf einer Länge von ca 2 km oberhalb der Mündung des W Gießens sowie des Bereiches zwischen der A ** und der ÖBB-Trasse bzw Mündung des W Gießens und der V Ache gegenüber einem Bemessungsereignis HQ100 des Y Flusses. Dazu sind zwei Teilprojekte vorgesehen, die zum einen Maßnahmen wasserseitig entlang der A ** und zum anderen Maßnahmen entlang des W Gießens sowie am westseitigen Rand des Gewerbegebietes X vorsehen. Unter Berücksichtigung der Ergänzung zum Einreichprojekt „Y Fluss-Hochwasserschutz Gewerbegebiet X“ wurden bei beiden Projektsteilen grundsätzlich die Ergebnisse der Abflussuntersuchung „Tirol I, ***-Unterer Y Fluss“ als Bemessungsgrundlage herangezogen.Die Marktgemeinde Z beabsichtigt die Herstellung von Hochwasserschutzmaßnahmen zum Schutz des Gewerbegebietes römisch zehn, der A ** R-Autobahn auf einer Länge von ca 2 km oberhalb der Mündung des W Gießens sowie des Bereiches zwischen der A ** und der ÖBB-Trasse bzw Mündung des W Gießens und der römisch fünf Ache gegenüber einem Bemessungsereignis HQ100 des Y Flusses. Dazu sind zwei Teilprojekte vorgesehen, die zum einen Maßnahmen wasserseitig entlang der A ** und zum anderen Maßnahmen entlang des W Gießens sowie am westseitigen Rand des Gewerbegebietes römisch zehn vorsehen. Unter Berücksichtigung der Ergänzung zum Einreichprojekt „Y Fluss-Hochwasserschutz Gewerbegebiet X“ wurden bei beiden Projektsteilen grundsätzlich die Ergebnisse der Abflussuntersuchung „Tirol römisch eins, ***-Unterer Y Fluss“ als Bemessungsgrundlage herangezogen. Gemäß dieser Abflussuntersuchung kommt es im betroffenen Projektbereich zunächst zu einem Rückstau des Y Flusses in den W Gießen, der in weiterer Folge zu Ausuferungen im Projektbereich führt. Gleichzeitig wird das orographisch rechte Vorland des Y Flusses über einen Rückstau des Q Baches dotiert, was zu großräumigen Ausuferungen zwischen W und Z führt. Mit steigendem Abfluss kommt es dann zunächst zu einer Flutung im Bereich des Sportplatzes und Schwimmbades in Z über den dort befindlichen Autobahndurchlass und etwas später zu einer massiven Überströmung der A ** unterhalb des Siedlungsgebietes von W, die den Wasserspiegel im Projektbereich rasch steigen lässt. Etwa zeitgleich erfolgt auch eine zusätzliche Dotierung des orographisch rechten Vorlandes über den Autobahndurchlass im Bereich der Kläranlage in W. Schließlich kommt es noch vor Erreichen des Bemessungsabflusses zu einer Überströmung der A ** unmittelbar beim Gewerbegebiet X im Bereich der O Brücke.Gemäß dieser Abflussuntersuchung kommt es im betroffenen Projektbereich zunächst zu einem Rückstau des Y Flusses in den W Gießen, der in weiterer Folge zu Ausuferungen im Projektbereich führt. Gleichzeitig wird das orographisch rechte Vorland des Y Flusses über einen Rückstau des Q Baches dotiert, was zu großräumigen Ausuferungen zwischen W und Z führt. Mit steigendem Abfluss kommt es dann zunächst zu einer Flutung im Bereich des Sportplatzes und Schwimmbades in Z über den dort befindlichen Autobahndurchlass und etwas später zu einer massiven Überströmung der A ** unterhalb des Siedlungsgebietes von W, die den Wasserspiegel im Projektbereich rasch steigen lässt. Etwa zeitgleich erfolgt auch eine zusätzliche Dotierung des orographisch rechten Vorlandes über den Autobahndurchlass im Bereich der Kläranlage in W. Schließlich kommt es noch vor Erreichen des Bemessungsabflusses zu einer Überströmung der A ** unmittelbar beim Gewerbegebiet römisch zehn im Bereich der O Brücke. Die von der Marktgemeinde Z geplanten Hochwasserschutzmaßnahmen befinden sich zum überwiegenden Teil im 30jährlichen Hochwasserabflussbereich. 1.2 Schutzmaßnahmen entlang der A **: Zur Verhinderung der Überströmung der A ** R-Autobahn im Bereich des Gewerbegebietes X soll im Wesentlichen ein zur A ** parallel verlaufender Y-seitiger Damm errichtet werden. Der Damm beginnt bei km 244,51 und wird auf einer Länge von 950 m bis km 243,56 als Erdschüttdamm mit einer Kronenbreite von 3,5 m ausgeführt. Die Gründung des 2,2 m bis 2,5 m hohen Dammes soll dabei 1 m unter der bestehenden Geländeoberkante erfolgen. Die Abdichtung des Dammes erfolgt mit einer Schmalwand in der Mitte des Dammes bis in eine Tiefe von 6 m. Das obere Ende der Schmalwand wird mit dem 0,5 m starken Wegaufbau des auf der Dammkrone liegenden Begleitweges überdeckt. Die luft- und wasserseitige Böschungsneigung beträgt jeweils 2:
  10. Die wasserseitige Böschung wird bis auf Höhe HQ100 durch eine ca 0,3 m starke Berollung gegen die hydraulische Belastung gesichert. Zwischen Lärmschutzwand und Hochwasserschutzdamm wird ein Sickerschlitz für die Autobahnwässer angeordnet.Zur Verhinderung der Überströmung der A ** R-Autobahn im Bereich des Gewerbegebietes römisch zehn soll im Wesentlichen ein zur A ** parallel verlaufender Y-seitiger Damm errichtet werden. Der Damm beginnt bei km 244,51 und wird auf einer Länge von 950 m bis km 243,56 als Erdschüttdamm mit einer Kronenbreite von 3,5 m ausgeführt. Die Gründung des 2,2 m bis 2,5 m hohen Dammes soll dabei 1 m unter der bestehenden Geländeoberkante erfolgen. Die Abdichtung des Dammes erfolgt mit einer Schmalwand in der Mitte des Dammes bis in eine Tiefe von 6 m. Das obere Ende der Schmalwand wird mit dem 0,5 m starken Wegaufbau des auf der Dammkrone liegenden Begleitweges überdeckt. Die luft- und wasserseitige Böschungsneigung beträgt jeweils 2:
  11. Die wasserseitige Böschung wird bis auf Höhe HQ100 durch eine ca 0,3 m starke Berollung gegen die hydraulische Belastung gesichert. Zwischen Lärmschutzwand und Hochwasserschutzdamm wird ein Sickerschlitz für die Autobahnwässer angeordnet. Zwischen km 243,56 und km 253,47 wird die wasserseitige Böschung aufgrund der erhöhten hydraulischen Belastung anstelle der Berollung bis auf Höhe HQ100 mit Wasserbausteinen gesichert. Die Dammhöhe beträgt hier 2,3 m bis 2,8 m. Zwischen km 253,47 und km 243,07 folgt eine Spundwand anstelle des Dammes. Die Spundwand ragt etwa 2,3 m über das Gelände und soll mindestens 3 m im Boden eingebunden werden. Der Begleitweg verläuft hier wasserseitig der Spundwand und damit im Überflutungsbereich. Im Bereich der Kontrollstelle soll eine Öffnung in der Spundwand verbleiben, um die Nutzung des dort vorhandenen Servicetores weiterhin zu gewährleisten. Hier ist ein mobiler Hochwasserschutz mittels eines Dammbalkensystems vorgesehen. Der dichte Anschluss an den Untergrund und die Spundwand erfolgt mittels eines Fundamentstreifens bzw Betonsäulen. Im Übergangsbereich wird die Spundwand in den Damm eingebunden und der Begleitweg wird über eine Rampe auf den Damm geführt. Zwischen km 243,07 und km 242,57 erfolgt die Ausführung wieder als Damm analog zum obersten Abschnitt zwischen km 244,51 und km 243,
  12. Im untersten Bereich zwischen km 242,57 und km 242,32 wird aufgrund der beengten Platzverhältnisse anstelle der luftseitig 2:3 geneigten Böschung eine Winkelstützmauer errichtet. Der Freibord gegenüber dem Bemessungsereignis HQ100 beträgt auf der gesamten Länge 0,8 m. 1.3 Schutzmaßnahmen im Bereich des Gewerbegebietes X: Im Bereich des Gewerbegebietes X soll im Wesentlichen eine lineare Verbauung entlang des W Gießens sowie die Errichtung von Querdämmen im Vorland westlich des Gewerbegebietes gegenüber den Überflutungen aus dem Y Fluss erfolgen.Im Bereich des Gewerbegebietes römisch zehn soll im Wesentlichen eine lineare Verbauung entlang des W Gießens sowie die Errichtung von Querdämmen im Vorland westlich des Gewerbegebietes gegenüber den Überflutungen aus dem Y Fluss erfolgen. Im Mündungsbereich des W Gießens soll der bestehende Wellblechdurchlass und die Rückstauklappe entfernt und somit ein offenes Gerinne hergestellt werden. Bachaufwärts der Autobahnunterquerung soll im Anschluss orographisch rechts des W Gießens ein knapp 50 m langer Damm errichtet werden, der bis zur bestehenden Zufahrtsstraße in das Gewerbegebiet reicht. Die luftseitige Böschung soll mit einer Neigung von 2:3 errichtet werden und die wasserseitige mit einer Neigung von 1:2 bis 2:
  13. Die Dammkrone des rund 1,4 m hohen Dammes hat eine Breite von 2,5 m und liegt auf Höhe 508,65 müA. Die anschließende orographisch rechts des W Gießens liegende Zufahrtsstraße wird auf einer Länge von rund 250 m ebenfalls auf eine Höhe von 508,65 müA angehoben. Die Dammkrone des rund 1,4 m hohen Straßendammes hat eine befahrbare Breite von 6,0 m. Die luft- und wasserseitigen Böschungsneigungen entsprechen dem daran anschließenden Damm. Auf der orographisch linken Seite des W Gießens soll im Anschluss an die Autobahnunterführung auf einer Länge von rund 125 m ebenfalls ein Damm errichtet werden, der im Wesentlichen dem auf der gegenüberliegenden W Gießenseite entspricht. Die Dammhöhe beträgt hier rund 1,6 m. In diesem Bereich wird die Tiefenlinie des W Gießens um ca 10 m nach rechts verschoben. Im Anschluss daran wird auf einer Länge von etwa 40 m eine Winkelstützmauer mit Oberkante auf 508,65 müA errichtet. Beim ersten bestehenden Straßendurchlass wird diese Mauer unterbrochen. Hier sollen im Ereignisfall Mobilelemente eingesetzt werden. Der Durchlass selbst soll durch ein Betonbauwerk mit einer lichten Weite von 10 m und Unterkante auf 507,4 müA ersetzt werden. Im Bemessungslastfall kommt es im Bereich des neuen Durchlasses zu einer geringfügigen Überströmung. Oberhalb des Straßendurchlasses soll orographisch links erneut ein rund 1,8 m hoher Damm bis zum Straßendamm der L** Oer Straße errichtet werden. Der Regelquerschnitt entspricht dabei den bereits beschriebenen Dämmen. In etwa bei hm 3 soll aus Platzgründen luftseitig eine Steinschlichtung errichtet werden. Im Anschluss an die L** ist orographisch links die Errichtung einer rund 1,8 m hohen Ufermauer vorgesehen, die bis zum zweiten Straßendurchlass geführt wird. Dieser soll ebenfalls durch ein neues Bauwerk ersetzt werden. Die lichte Breite beträgt 6 m und die Unterkante liegt auf Höhe 506,5 müA. Die Fahrbahn wird beidseitig von Hochwasserschutzmauern begrenzt, sodass der Durchlass auch beim Bemessungsereignis HQ100 befahrbar bleibt. Oberhalb des Durchlasses sollen beidseitig Ufermauern mit einer Höhe von etwa 1,15 m errichtet werden. Auf diese Ufermauern sollen im Bedarfsfall 1 m hohe mobile Elemente aufgesetzt werden, sodass die Ausbauhöhe von 508,65 müA erreicht wird. Zu diesem Zweck sollen Ankerplatten für die Stützen der Mobilelemente vorgesehen werden. Die Länge der Mauern mit aufgesetzten Mobilelementen beträgt rechtsufrig 280 m und linksufrig 335 m. Im Bereich eines bestehenden Durchlasses wird diese Konstruktion beidseitig unterbrochen und soll im Ereignisfall auf der gesamten Höhe mit Dammbalken verschlossen werden. Der Durchlass selbst soll durch ein Betonbauwerk mit einer lichten Weite von 6 m und Unterkante auf 506,0 müA ersetzt werden. Der Durchlass wird bereits bei HQ30 deutlich überströmt. Unterhalb des zweiten Straßendurchlasses mündet ein weiterer Gießen. Knapp oberhalb der Mündung befindet sich hier wiederum ein Straßendurchlass, der im Zuge des Projektes ersetzt werden soll. Die lichte Breite des neuen Bauwerkes beträgt 8 m und die Unterkante liegt auf Höhe 507,45 müA. Der Durchlass ist bereits ab HQ30 eingestaut, wird aber auch beim Bemessungsereignis nicht überströmt. Auf der orographisch linken Seite ist, soweit erforderlich, eine Ufermauer angeordnet, rechtsufrig ist das anstehende Gelände ausreichend hoch. Linksufrig führt die Ufermauer weiter entlang des Gießens. Die Linienführung wechselt dabei nach wenigen Metern auf die dem Gewässer abgewandte Seite der parallel dem Gießen entlang führenden Zufahrtsstraße. Im Bereich der Straßenquerung ist wiederum ein mobiler Hochwasserschutz vorgesehen. Die Höhe der Ufermauer beträgt bei den Mobilelementen rund 1,3 m und steigt bachaufwärts auf ca. 2,3 m an. Vom Gießen führt ein Damm mit Kronenhöhe 508,65 müA zunächst entlang der ÖBB-Bahntrasse weiter und schwenkt dann in Richtung Norden zur Ufermauer am W Gießen ab. Der Damm soll mit einer Kronenbreite von 2,5 m ausgebildet werden. Die Böschungen des 2,85 m bis 3,25 m hohen Dammes sollen beidseitig mit einer Neigung von 2:3 ausgeführt werden. Die luftseitig anschließende Grundparzelle soll um etwa 1,5 m aufgeschüttet werden. Als Abdichtung ist eine Schmalwand oder Lamellenwand bis zum Y Flussschotter vorgesehen. Im Bereich der ÖBB-Bahnstromleitung soll die Dammkrone auf Höhe 507,43 müA abgesenkt werden, um den erforderlichen Mindestabstand von der Stromleitung einzuhalten. Im Ereignisfall soll die Ausbauhöhe durch Mobilelemente mit einer Höhe von 1,22 m erreicht werden. Im Bereich des W Gießens soll zunächst ein Übergang in eine Stahlbetonwand erfolgen, bevor im Bereich der Zufahrtsstraße entlang des W Gießens ein Verschluss mit Dammbalken vorgesehen ist. Zwischen dem WRadfelder Gießen und der A ** soll ebenfalls ein Damm mit Kronenhöhe 508,65 müA und einer Kronenbreite von 2,5 m errichtet werden. Die Böschungen des 2,7 m hohen Dammes sollen beidseitig mit einer Neigung von 2:3 ausgeführt werden. Nur im Bereich der TIGAS-Station soll luftseitig eine Steinschlichtung ausgeführt werden, die bei der Querung der Gasleitung auf einem Betonfundament gegründet wird. Als Abdichtung ist eine Schmalwand oder Lamellenwand bis zum Y Flussschotter vorgesehen. Bei den beiden Zufahrtsstraßen zur TIGAS-Station bzw entlang des W Gießen ist jeweils ein Übergang auf eine Stahlbetonwand vorgesehen, die Zufahrtsstraßen selbst sollen durch Mobilelemente verschlossen werden.
  14. Betroffene Waldgrundstücke: Durch die geplanten Hochwasserschutzmaßnahmen sind die nachfolgenden Waldgrundstücke der GB ***** Z betroffen: Die dauernde Rodung beträgt damit 2.927 m² und die befristete Rodung 9.077 m².
  15. Beschreibung der Rodeflächen: 3.1 Rodeflächen gem dem Projekt „Y Fluss-Hochwasserschutz – Gewerbegebiet X“ vom 15.12.2009, erstellt von DI BB: Gst Nr ****/*, GB ***** Z: Die betroffene Waldfläche liegt links- und rechtsufrig der Mündungsklappe des W Gießens zwischen Y Fluss und Uferbegleitweg. Sie ist Teil des Restauwaldes entlang des Y Flusses. Linksufrig stockt ein stammzahlreiches, ca 20 jähriges Grauerlen/Weiden-Stangenholz mit einer Bestandesoberhöhe von 10 m bis 12 m. Rechtsufrig ist die betroffene Fläche nur durch vereinzelte Weiden bewachsen. Der überwiegende Teil ist vorübergehend unbestockt. Gst Nr ****/*, GB ***** Z: Dieser ca 150 m lange und durchschnittlich 18 m bis 20 m breite Uferbegleitwald zwischen Gießensohle und südöstlich anschließender Gemeindestraße (Gst Nr ****/*) ist überwiegend durch eine Grauerlen/Weiden Verjüngung bewachsen, die sich nach Rückschnitt des Altbestandes eingestellt hat. Nur eine kurze Baumreihe am südöstlichen Ende der Rodefläche zeigt noch den ca 20 m hohen vormaligen Waldbestand. Das Gelände besteht aus ebener Fläche direkt neben der Gemeindestraße und aus der Uferböschung des W Gießens. Die Waldfläche des Gst Nr ****/* ist zu einem Großteil von einer Stromleitung überspannt. Der dort stockende Bestand muss zur Leitungsfreihaltung in periodischen Abständen zurück geschnitten bzw auf den Stock gesetzt werden. Gst Nr ***/**, GB ***** Z: Das Gst Nr ***/** ist praktisch eben und ist mit einem ca 8 m bis 10 m hohen, strammzahlreichen, dicht geschlossenen, mehrschichtigen Laubmischwald aus Weidenarten, Grauerle, Zitterpappel, Bergahorn, Esche, Bergulme bestockt, der sich auf einer ehemaligen Schotterfläche, also auf einem Pionierstandort eingestellt hat, die auf den Autobahnbau zurückgeht. Die Strauchschicht ist ebenfalls stark entwickelt. Der unterschiedlich alte Laubholzbestand besitzt eine Bestandesoberhöhe von ca 25 m. In der Umgebung der Rodeflächen befinden sich ausschließlich als Gewerbegebiet gewidmete Flächen. 3.
  16. Rodeflächen gem Projekt „Y Fluss-Hochwasserschutz A ** und Gemeinde Z – Flkm 242,32 – Flkm 244,51“ vom 12.05.2014, erstellt von der C GmbH: Sämtliche durch die Rodung betroffenen Grundstücksteilflächen sind mit einem artenreichen, ungleichaltrigen, mehrschichtigen, gut wüchsigen Laubmischwald bestockt, wobei die Silberweide und die Grauerle, wie für die „Weiche Au“ typisch, die prägenden Baumarten sind. Daneben sind Bergahorn, Spitzahorn, Feldahorn, Esche, Bergulme, Zitterpappel und Pappelhybride vertreten. Einzelne Fichtenbeimischungen sind nur spärlich zu beobachten. Der durchwegs gut wüchsige Wald erreicht eine Oberhöhe von geschätzt 30 m. Einzelne Abschnitte zeigen absterbende Grauerlen, die ihr physiologisches Alter erreicht haben. In der Vitalität rückläufige Silberweiden sind mit Misteln befallen. Es wechseln kleinflächig jüngere, stammzahlreichere, mit älteren Bestandesphasen. In der Strauchschicht finden sich Schwarzer Holunder, Haselnuss, Gemeiner Schneeball, Roter Hartriegel, Traubenkirsche und Strauchweiden. Die Bodenvegetation mit Brennnessel, Springkraut, Indischem Springkraut, Schilf, Brombeere und Himbeere belegt den nährstoffreichen Auboden. Es befindet sich kein gewidmetes Wohngebiet in der Nähe der Rodeflächen.
  17. Bewertung der geplanten Rodungen: 4.
  18. Natürliche Waldgesellschaft, Waldfunktionen auf der Rodefläche: Die auf der Rodefläche stockenden Laubmischwälder sind einerseits eine typische Pioniergesellschaft (Grauerle, Weidenarten, Zitterpappel) auf ehemaligen Rohböden (Schotterfläche), die bereits stark von Edellaubholzarten unterwandert und aus Naturanflug entstanden ist, anderseits handelt es sich um Auwaldrestflächen, die nur noch als schmale Uferbegleitwälder am Y Fluss und am W Gießen in Erscheinung treten. Die aktuelle Bestockung entspricht noch weitgehend der potenziell natürlichen Waldgesellschaft, nämlich Weiche und Harte Auwälder. Ein Auwald, wie er früher vorhanden war, besteht bei den betroffenen Waldflächen des Projektes „Y Fluss-Hochwasserschutz, Gewerbegebiet X“ nicht mehr, da dazu der notwendige Gewässer- und Grundwasserkontakt fehlt. Im Bereich des Gst Nr Gst Nr ****/*, GB ***** Z, wird durch die gewässerökologischen Maßnahmen wieder ein periodisch überfluteter und somit ein Standort der „Weichen Au“ geschaffen. Beim Projekt „Y Fluss-Hochwasserschutz A ** und Gemeinde Z“ haben die Wälder im Rodebereich noch Gewässer- und Grundwasserkontakt, sodass durchaus noch von einer, wenn auch eingeschränkten, Auwalddynamik gesprochen werden kann. Sämtliche betroffenen Waldflächen befinden sich in unmittelbarer Nähe der R-Autobahn und von Gemeinde- und Landesstraßen und teilweise angrenzend an Industrie- und Gewerbegebiet. Auf Grund dieser unmittelbaren Nähe zu einem der Hauptemittenten von Luftschadstoffen und lokalen Emittenten im stark belasteten R ist entgegen dem Waldentwicklungsplan die Wohlfahrtsfunktion die Leitfunktion. Je näher Waldflächen am Emittenten liegen, umso wirkungsvoller ist die Eigenschaft Schadstoffe auszufiltern. Diese Wohlfahrtswirkung begründet sich in der besonderen Eigenschaft von Wäldern, über ihre aktive Blattoberfläche Luftschadstoffe auszufiltern. Die Immissionssituation bezüglich Stickoxid-, Ozon-, Schwermetall- und Staubbelastung im R, insbesondere am Talboden, ist hinlänglich bekannt und in ständigen Messungen des Amtes der Tiroler Landesregierung dokumentiert. R-bereiche in Autobahnnähe sind als Sanierungsgebiet nach Immissionsschutzgesetz-Luft (IG-L) ausgewiesen. Somit stellt der Wald einen wesentlichen Faktor für die Sicherung der Lebensqualität der Bevölkerung dar. Eine wissenschaftliche Studie des Meteorologischen Institutes Freiburg (G, H) belegt messbare positive Auswirkungen von Bäumen, sowohl in thermischer als auch lufthygienischer Hinsicht. Es ergaben sich deutliche Reduktionen der Luftschadstoffe Ozon und Stickoxide im Einflussbereich von Bäumen. Eine konkrete Wohlfahrtswirkung der Rodeflächen gegenüber Wohngebieten in Bezug auf die positive Beeinflussung von Temperatur und Luftfeuchtigkeit, Luftschadstoffen, Staubschutz oder Sichtschutz und damit die Sicherung der Lebensqualität der dort lebenden Bevölkerung, liegt nicht vor. Die betroffenen Wälder an den Uferböschungen des Y Flusses und des W Gießens bieten bei fachgerechter Bewirtschaftung Erosionsschutz vor den abtragenden Kräften des Wassers, sodass dort zumindest mittlere Schutzfunktion vorliegt. In den ebenen Geländebereichen ist diese Waldfunktion nicht von Bedeutung. Die bei den Rodeflächen vorbeiführenden Wege und Straßen sind durch Spaziergänger und Radfahrer stark frequentiert. Auch der überregionale Radweg R führt vorbei, sodass den unmittelbar anschließenden, seltenen Waldrestflächen als prägendes Landschaftselement ─ trotz teilweiser Autobahnnähe ─ mittlere Erholungsfunktion zukommt. Die Nutzfunktion, die auf Grund der Baumartenzusammensetzung nur geringe Bedeutung besitzt, da derzeit überwiegend Brennholz bzw Biomasse erzeugt wird, tritt gegenüber der Wohlfahrtsfunktion in den Hintergrund. Allerdings wird auch dieses, früher am Markt wenig geschätzte Sortiment stark nachgefragt, sodass bedingt durch die optimale, weil kostengünstige Bringungslage, durchaus gute Erträge erzielt werden können. Neben diesen Waldfunktionen besitzen gerade diese noch vorhandenen Waldrestflächen eine hochwertige ökologische Funktion im Biotopverbundnetz des R. Durch die vielgestaltigen Randeffekte in Verbindung mit den Fließgewässern ist dieser Uferbegleitwald ein hochwertiger, artenreicher Lebensraum. Insgesamt liegt die Erhaltung der durch die Rodung betroffenen Wälder auf Grund der höherwertigen Sozialfunktionen des Waldes in einem besonderen öffentlichen Interesse. Bei Waldwirkungsverlusten ist aus forstfachlicher Sicht ein Waldflächenausgleich zwingend zu fordern. 4.
  19. Auswirkungen der Rodungen auf den Wald und seine Funktionen: Die unbefristete Rodefläche im Projektsteil „Y Fluss-Hochwasserschutz, Gewerbegebiet X“ beträgt 1.220 m², im Projektsteil „Y Fluss-Hochwasserschutz A ** und Gemeinde Z“ 1.707 m², also insgesamt 2.927 m². Auf dieser Fläche gehen die vorliegenden Waldfunktionen, insbesonders die Wohlfahrtsfunktion zur Gänze verloren. Obwohl diese Fläche bei Betrachtung der beantragten Gesamtmaßnahmen sehr gering erscheint, ist dieser Verlust aus forstfachlicher Sicht grundsätzlich sehr kritisch zu beurteilen, betrifft es doch die nur noch in geringer Flächenausdehnung vorhandenen Waldrestflächen des R, die sich im Gewerbegebiet X auf den Uferbegleitbewuchs des W Gießens beschränken oder auf den nur noch schmalen Uferbegleitwald des Y Flusses reduziert sind.Die unbefristete Rodefläche im Projektsteil „Y Fluss-Hochwasserschutz, Gewerbegebiet X“ beträgt 1.220 m², im Projektsteil „Y Fluss-Hochwasserschutz A ** und Gemeinde Z“ 1.707 m², also insgesamt 2.927 m². Auf dieser Fläche gehen die vorliegenden Waldfunktionen, insbesonders die Wohlfahrtsfunktion zur Gänze verloren. Obwohl diese Fläche bei Betrachtung der beantragten Gesamtmaßnahmen sehr gering erscheint, ist dieser Verlust aus forstfachlicher Sicht grundsätzlich sehr kritisch zu beurteilen, betrifft es doch die nur noch in geringer Flächenausdehnung vorhandenen Waldrestflächen des R, die sich im Gewerbegebiet römisch zehn auf den Uferbegleitbewuchs des W Gießens beschränken oder auf den nur noch schmalen Uferbegleitwald des Y Flusses reduziert sind. Allerdings ist auch festzuhalten, dass ca 700 m² der unbefristeten Rodefläche im Bereich X von einer Hochspannungsleitung der ÖBB überspannt wird. Durch das für die Leitungsabstände erforderliche periodische Zurückschneiden und Entfernen des Bewuchses kann die dortige Waldbestockung insbesondere die Wohlfahrtswirkung nur sehr eingeschränkt unter periodischem Ausfall der Waldfunktionen, also nicht dauernd nachhaltig, erbringen. Beim Projektsteil „Y Fluss-Hochwasserschutz A ** und Gemeinde Z“ fällt der Waldwirkungsverlust linienhaft in einer Breite von nur 5 m bis 7 m an. Diese linienhafte Rodefläche mit geringer Breite unterbricht das für die Wohlfahrtsfunktion (Schadstofffilter) wesentliche Kronendach nur wenig, da diese Breite lediglich der Kronenbreite eines durchschnittlichen Laub- und Nadelbaumes entspricht. Durch den im Projekt vorgesehenen abschnittsweisen Rückbau des Uferbegleitweges und der Aufforstung beim geplanten naturnahen Tümpel werden 3.300 m² Auwald in der unmittelbaren Umgebung der dauernden Rodefläche neu gepflanzt, sodass sich der dauernde Waldflächen- und Waldwirkungsverlust innerhalb des Projektsbereiches in relativ kurzer Zeit ─ zwei bis drei Jahrzehnten ─ wieder ausgleichen wird.Allerdings ist auch festzuhalten, dass ca 700 m² der unbefristeten Rodefläche im Bereich römisch zehn von einer Hochspannungsleitung der ÖBB überspannt wird. Durch das für die Leitungsabstände erforderliche periodische Zurückschneiden und Entfernen des Bewuchses kann die dortige Waldbestockung insbesondere die Wohlfahrtswirkung nur sehr eingeschränkt unter periodischem Ausfall der Waldfunktionen, also nicht dauernd nachhaltig, erbringen. Beim Projektsteil „Y Fluss-Hochwasserschutz A ** und Gemeinde Z“ fällt der Waldwirkungsverlust linienhaft in einer Breite von nur 5 m bis 7 m an. Diese linienhafte Rodefläche mit geringer Breite unterbricht das für die Wohlfahrtsfunktion (Schadstofffilter) wesentliche Kronendach nur wenig, da diese Breite lediglich der Kronenbreite eines durchschnittlichen Laub- und Nadelbaumes entspricht. Durch den im Projekt vorgesehenen abschnittsweisen Rückbau des Uferbegleitweges und der Aufforstung beim geplanten naturnahen Tümpel werden 3.300 m² Auwald in der unmittelbaren Umgebung der dauernden Rodefläche neu gepflanzt, sodass sich der dauernde Waldflächen- und Waldwirkungsverlust innerhalb des Projektsbereiches in relativ kurzer Zeit ─ zwei bis drei Jahrzehnten ─ wieder ausgleichen wird. Im Projektsteil „Y Fluss-Hochwasserschutz, Gewerbegebiet X“ ergibt sich die Möglichkeit eines Waldflächenausgleich auf Gst Nr ****/*, KGB ***** Z, dessen Eigentümer die Marktgemeinde Z ist. Dort ist von der ökologischen Begleitplanung auf der orographisch linken Uferseite des Gießens, gegenüber der Rodefläche, eine breite Uferböschung bis zur geplanten Dammkrone vorgesehen, die rasch in Wald rückgeführt werden kann. Voraussetzung ist eine dichte Bepflanzung dieser Fläche. Dadurch würde sich insgesamt aus forstfachlicher Sicht eine Verbesserung der bestehenden Situation ergeben, da dort Wald ungestört, ohne Einfluss der ÖBB-Hochspannungsleitung aufwachsen kann, sodass insgesamt auch in diesem Projektsteilgebiet von einem Ausgleich der verloren gegangenen Waldflächen- und Waldfunktionen gesprochen werden kann. Die örtliche, mittlere Schutzfunktion des Waldes für die unmittelbaren Uferbereiche im Projektsteil „Y Fluss-Hochwasserschutz, Gewerbegebiet X“, wird durch die geplanten Trockensteinschlichtungen und durch Bepflanzungsmaßnahmen wieder hergestellt. Die mittlere Erholungsfunktion im Bereich X geht zu einem Großteil verloren, da die Breite der Gehölzstreifen durch die dauernden Rodungen örtlich stark reduziert wird. Im Bereich der A ** R-Autobahn ist die Beeinträchtigung auf die Erholungswirkung des Waldes auf den Bauzeitraum beschränkt.Die mittlere Erholungsfunktion im Bereich römisch zehn geht zu einem Großteil verloren, da die Breite der Gehölzstreifen durch die dauernden Rodungen örtlich stark reduziert wird. Im Bereich der A ** R-Autobahn ist die Beeinträchtigung auf die Erholungswirkung des Waldes auf den Bauzeitraum beschränkt. Der Verlust der Nutzfunktion auf der unbefristeten Rodefläche ist auf Grund des geringen Produktionsflächenverlustes und der aktuellen, aber auch potenziellen Baumartenmischung unbedeutend. Für die befristete Rodefläche von immerhin 9.077 m² ist eine rasche Rückführung in Wald und damit die Herstellung der Waldfunktionen sicherzustellen. Die Schaffung von Initialstandorten mit natürlicher Ansamung von Baumarten ist abzulehnen, da dadurch der Zeitraum bis zur vollständigen Wiederherstellung der Waldfunktionen wesentlich hinausgezögert wird. Es ist im Gegenteil möglichst dicht aufzuforsten und eine rasche Wiederherstellung der Waldfunktionen anzustreben. In zweiter Linie beugt diese rasche Wiederbewaldung starker Verunkrautung und Verwendung der Fläche als Müllplatz vor. Trotz rascher Wiederbewaldung wird es noch mehrere Jahrzehnte dauern, bis die verloren gegangenen Waldfunktionen wieder in gleicher Weise wie vor der Rodung erfüllt werden können. Bei den betroffenen Beständen unter der Hochspannungsleitung wird eine vergleichbare Waldfunktion bereits in zehn Jahren wieder erreicht sein. Eine Gefährdung oder Beeinträchtigung des verbleibenden Bestandes, verursacht durch die Rodung, ist, bedingt durch die vorliegenden stabilen Bestandesstrukturen und Baumartenmischung, auszuschließen.
  20. Feststellungen zum öffentlichen Interesse an den geplanten Hochwasserschutzmaßnahmen: Mit Erkenntnis vom 19.07.2016, Zl LVwG-2015/37/2190-22, hat das Landesverwaltungs-gericht Tirol den Antrag/die Anträge der Marktgemeinde Z auf Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung für die Herstellung von Hochwasserschutzmaßnahmen zum Schutz des Gewerbegebietes X, der A ** R-Autobahn auf einer Länge von ca 2 km oberhalb der Mündung des W Gießens sowie des Bereiches zwischen der A ** und der ÖBB-Trasse bzw Mündung der W Gießen und der V Ache gegenüber einem Bemessungsereignis HQ100 des Y Flusses nach Maßgabe näher bezeichneter Einreichunterlagen als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt 1.). Mit Erkenntnis vom 19.07.2016, Zl LVwG-2015/37/2190-22, hat das Landesverwaltungs-gericht Tirol den Antrag/die Anträge der Marktgemeinde Z auf Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung für die Herstellung von Hochwasserschutzmaßnahmen zum Schutz des Gewerbegebietes römisch zehn, der A ** R-Autobahn auf einer Länge von ca 2 km oberhalb der Mündung des W Gießens sowie des Bereiches zwischen der A ** und der ÖBB-Trasse bzw Mündung der W Gießen und der römisch fünf Ache gegenüber einem Bemessungsereignis HQ100 des Y Flusses nach Maßgabe näher bezeichneter Einreichunterlagen als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt 1.). Die Bundeswasserbauverwaltung ist dabei, zum Vorhaben „Hochwasserschutz N bis U“ ein generelles Projekt zu erarbeiten, um im Jahr 2017 ein einreichfähiges Projekt zu erstellen. Diese wasserwirtschaftlichen Planungen zur Abwehr der schädlichen Einwirkungen bei Hochwasserereignissen im Unter-R stehen jedenfalls teilweise im Widerspruch zu den von der Marktgemeinde Z beantragten Maßnahmen. An den wasserwirtschaftlichen Planungen der Bundeswasserbauverwaltung zum Vorhaben „Hochwasserschutz Unter-R, N bis U“ war und ist die ASFINAG beteiligt. Dementsprechend sieht die ASFINAG von der Realisierung der verfahrensgegenständlichen, von der Marktgemeinde Z beantragten Rodungen ab. IV. Beweiswürdigung:römisch vier. Beweiswürdigung: Die Beschreibung des Gesamtvorhabens (Kapitel
  21. der Sachverhaltsdarstellung des gegenständlichen Erkenntnisses) übernimmt das Landesverwaltungsgericht Tirol aus seinem Erkenntnis vom 19.07.2016, Zl LVwG-2015/37/2190-
  22. Grundlage dieser Feststellungen ist das umfangreiche, in sich widerspruchsfreie, schlüssige Gutachten des wasserfachlichen Amtssachverständigen Dr. EE vom 07.04.2016, ZL ***. Der forsttechnische Amtssachverständige DI Dr. FF hat mit Schriftsatz vom 24.10.2016, Zl ***, Befund und Gutachten erstattet. Die umfangreichen, klar strukturierten, widerspruchfreien Ausführungen hat keine der Verfahrensparteien in Zweifel gezogen. Sie bilden daher die Grundlage für die Feststellungen in den Kapiteln
  23. bis
  24. der Sachverhaltsdarstellung des gegenständlichen Erkenntnisses. Bei den Ausführungen in Kapitel
  25. der Sachverhaltsdarstellung des gegenständlichen Erkenntnisses verweist das Landesverwaltungsgericht Tirol auf das bereits rechtskräftige Erkenntnis vom 19.07.2016, Zl LVwG-2015/37/2190-22, und die in dieser Entscheidung getroffenen Feststellungen zum Widerspruch zwischen dem gegenständlichen, von der Marktgemeinde beantragten Vorhaben und den wasserwirtschaftlichen Planungen der Bundeswasserbauverwaltung zwecks Erhöhung und Sicherung des Hochwasserschutzes für das Unter-R. Die weiteren Feststellungen stützen sich auf die Stellungnahme der ASFINAG Bau Management GmbH vom 18.11.
  26. V. Rechtslage:römisch fünf. Rechtslage:
  27. Forstgesetz 1975: Die entscheidungsrelevanten Bestimmungen des Forstgesetzes 1975 (ForstG 1975), BGBl Nr 440/1975 idF BGBl I Nr 56/2016, lauten samt den Überschriften auszugsweise wie folgt:Die entscheidungsrelevanten Bestimmungen des Forstgesetzes 1975 (ForstG 1975), Bundesgesetzblatt Nr 440 aus 1975, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 56 aus 2016,, lauten samt den Überschriften auszugsweise wie folgt: „Rodung § 17.

(1)Die Verwendung von Waldboden zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur (Rodung) ist verboten.Paragraph 17,
(1)Die Verwendung von Waldboden zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur (Rodung) ist verboten.
(2)Unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 1 kann die Behörde eine Bewilligung zur Rodung erteilen, wenn ein besonderes öffentliches Interesse an der Erhaltung dieser Fläche als Wald nicht entgegensteht.
(2)Unbeschadet der Bestimmungen des Absatz eins, kann die Behörde eine Bewilligung zur Rodung erteilen, wenn ein besonderes öffentliches Interesse an der Erhaltung dieser Fläche als Wald nicht entgegensteht.
(3)Kann eine Bewilligung nach Abs. 2 nicht erteilt werden, kann die Behörde eine Bewilligung zur Rodung dann erteilen, wenn ein öffentliches Interesse an einer anderen Verwendung der zur Rodung beantragten Fläche das öffentliche Interesse an der Erhaltung dieser Fläche als Wald überwiegt.
(3)Kann eine Bewilligung nach Absatz 2, nicht erteilt werden, kann die Behörde eine Bewilligung zur Rodung dann erteilen, wenn ein öffentliches Interesse an einer anderen Verwendung der zur Rodung beantragten Fläche das öffentliche Interesse an der Erhaltung dieser Fläche als Wald überwiegt.
(4)Öffentliche Interessen an einer anderen Verwendung im Sinne des Abs. 3 sind insbesondere begründet in der umfassenden Landesverteidigung, im Eisenbahn-, Luft- oder öffentlichen Straßenverkehr, im Post- oder öffentlichen Fernmeldewesen, im Bergbau, im Wasserbau, in der Energiewirtschaft, in der Agrarstrukturverbesserung, im Siedlungswesen oder im Naturschutz.
(4)Öffentliche Interessen an einer anderen Verwendung im Sinne des Absatz 3, sind insbesondere begründet in der umfassenden Landesverteidigung, im Eisenbahn-, Luft- oder öffentlichen Straßenverkehr, im Post- oder öffentlichen Fernmeldewesen, im Bergbau, im Wasserbau, in der Energiewirtschaft, in der Agrarstrukturverbesserung, im Siedlungswesen oder im Naturschutz. […]“ „Rodungsverfahren § 19.
(1)Zur Einbringung eines Antrags auf Rodungsbewilligung sind berechtigt:Paragraph 19,
(1)Zur Einbringung eines Antrags auf Rodungsbewilligung sind berechtigt: […]
  1. die zur Wahrnehmung der öffentlichen Interessen im Sinne des § 17 Abs. 3 Zuständigen,
  2. die zur Wahrnehmung der öffentlichen Interessen im Sinne des Paragraph 17, Absatz 3, Zuständigen, […]“
  3. Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz: Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), BGBl I Nr 33/2013 idF BGBl I Nr 122/2013, lauten samt Überschriften auszugsweise wie folgt: Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 122 aus 2013,, lauten samt Überschriften auszugsweise wie folgt: „Frist zur Erhebung der Säumnisbeschwerde § 8.
(1)Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) kann erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurück zu führen ist.Paragraph 8,
(1)Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG (Säumnisbeschwerde) kann erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurück zu führen ist. […]“ „Inhalt der Beschwerde § 9.
(1)Die Beschwerde hat zu enthalten:Paragraph 9,
(1)Die Beschwerde hat zu enthalten: […] 4. das Begehren und […]
(5)Bei Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG entfallen die Angaben nach Abs. 1 Z 1 bis 3 und 5. Als belangte Behörde ist die Behörde zu bezeichnen, deren Entscheidung in der Rechtssache begehrt wurde. Ferner ist glaubhaft zu machen, dass die Frist zur Erhebung der Säumnisbeschwerde gemäß § 8 Abs. 1 abgelaufen ist.“
(5)Bei Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG entfallen die Angaben nach Absatz eins, Ziffer eins bis 3 und 5, Als belangte Behörde ist die Behörde zu bezeichnen, deren Entscheidung in der Rechtssache begehrt wurde. Ferner ist glaubhaft zu machen, dass die Frist zur Erhebung der Säumnisbeschwerde gemäß Paragraph 8, Absatz eins, abgelaufen ist.“ „Erkenntnisse § 28. […]Paragraph 28, […]
(7)Im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG kann das Verwaltungsgericht sein Erkenntnis vorerst auf die Entscheidung einzelner maßgeblicher Rechtsfragen beschränken und der Behörde auftragen, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der hiermit festgelegten Rechtsanschauung binnen bestimmter, acht Wochen nicht übersteigender Frist zu erlassen. Kommt die Behörde dem Auftrag nicht nach, so entscheidet das Verwaltungsgericht über die Beschwerde durch Erkenntnis in der Sache selbst, wobei es auch das sonst der Behörde zustehende Ermessen handhabt.“
(7)Im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG kann das Verwaltungsgericht sein Erkenntnis vorerst auf die Entscheidung einzelner maßgeblicher Rechtsfragen beschränken und der Behörde auftragen, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der hiermit festgelegten Rechtsanschauung binnen bestimmter, acht Wochen nicht übersteigender Frist zu erlassen. Kommt die Behörde dem Auftrag nicht nach, so entscheidet das Verwaltungsgericht über die Beschwerde durch Erkenntnis in der Sache selbst, wobei es auch das sonst der Behörde zustehende Ermessen handhabt.“ VI. Erwägungen:römisch sechs. Erwägungen:
  1. Säumnis – Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Tirol: Zu dem aus drei Teilprojekten bestehenden Gesamtvorhaben hat die Marktgemeinde Z drei Anträge eingereicht, der letzte langte im Februar 2015 bei der Bezirkshauptmannschaft U ein. Mit Ablauf des 19.08.2015 ist die sechsmonatige Entscheidungsfrist abgelaufen. Die in einem sachlichen Zusammenhang stehenden Anträge der Marktgemeinde Z vom 17.06.2014, vom 23.05.2014 und vom 19.02.2015 enthalten ein Begehren, nämlich gemäß § 28 Abs 7 VwGVG über den Antrag/die Anträge auf Erteilung der wasserrechtlichen, forstrechtlichen und naturschutzrechtlichen Bewilligung für ein näher beschriebenes Hochwasserschutzprojekt zu entscheiden.Die in einem sachlichen Zusammenhang stehenden Anträge der Marktgemeinde Z vom 17.06.2014, vom 23.05.2014 und vom 19.02.2015 enthalten ein Begehren, nämlich gemäß Paragraph 28, Absatz 7, VwGVG über den Antrag/die Anträge auf Erteilung der wasserrechtlichen, forstrechtlichen und naturschutzrechtlichen Bewilligung für ein näher beschriebenes Hochwasserschutzprojekt zu entscheiden. Mit Schriftsatz vom 26.08.2015 hat die Marktgemeinde Z unter Hinweis auf ihre Anträge vom 17.06.2014, vom 23.05.2014 und vom 19.02.2015 die Säumnisbeschwerde eingebracht. Diese Beschwerde erfüllt die Inhaltsanforderungen des § 9 Abs 5 VwGVG. Eine Zurückweisung, etwa wegen Unzulässigkeit der Säumnisbeschwerde aufgrund formaler Mängel, oder Abweisung einer Säumnisbeschwerde, etwa wegen fehlenden überwiegenden Verschuldens der belangten Behörde, kommt nicht in Betracht. Das Landesverwaltungs-gericht Tirol ist zuständig in der Sache selbst, also zur Entscheidung über den auf die einschlägigen Bestimmungen des ForstG 1975 gestützten Antrages.Mit Schriftsatz vom 26.08.2015 hat die Marktgemeinde Z unter Hinweis auf ihre Anträge vom 17.06.2014, vom 23.05.2014 und vom 19.02.2015 die Säumnisbeschwerde eingebracht. Diese Beschwerde erfüllt die Inhaltsanforderungen des Paragraph 9, Absatz 5, VwGVG. Eine Zurückweisung, etwa wegen Unzulässigkeit der Säumnisbeschwerde aufgrund formaler Mängel, oder Abweisung einer Säumnisbeschwerde, etwa wegen fehlenden überwiegenden Verschuldens der belangten Behörde, kommt nicht in Betracht. Das Landesverwaltungs-gericht Tirol ist zuständig in der Sache selbst, also zur Entscheidung über den auf die einschlägigen Bestimmungen des ForstG 1975 gestützten Antrages.
  2. In der Sache: 2.
  3. Bewilligungspflicht: Die Umsetzung der von der Marktgemeinde Z geplanten Hochwasserschutzmaßnahmen macht die Inanspruchnahme der im Kapitel
  4. der Sachverhaltsdarstellung des gegenständlichen Erkenntnisses angeführten Waldgrundstücke notwendig. In diesem Umfang bedürfen die geplanten Hochwasserschutzmaßnahmen einer Rodung gem § 17 ForstG
  5. Die Umsetzung der von der Marktgemeinde Z geplanten Hochwasserschutzmaßnahmen macht die Inanspruchnahme der im Kapitel
  6. der Sachverhaltsdarstellung des gegenständlichen Erkenntnisses angeführten Waldgrundstücke notwendig. In diesem Umfang bedürfen die geplanten Hochwasserschutzmaßnahmen einer Rodung gem Paragraph 17, ForstG
  7. In einem Rodungsverfahren sind zunächst Feststellungen über die Waldeigenschaft zu treffen. Dazu ist die Fläche genau, insbesondere hinsichtlich des forstlichen Bewuches, zu beschreiben, damit die Behörde die Waldeigenschaft als Vorfrage des Rodungsverfahrens beurteilen kann. In weiterer Folge ist darzulegen, ob ein besonderes öffentliches Interesse im Sinne des § 17 Abs 2 ForstG 1975 an der Erhaltung der zur Rodung beantragten Waldfläche besteht. Gem den Erläuterungen zur Forstgesetznovelle 2002 (970 BlgNR, XXI. GB) ist dieses jedenfalls dann als gegeben erachtet, wenn es sich um Waldflächen handelt, denen mittlere oder hohe Schutzwirkung (S2, S3), mittlere oder hohe Wohlfahrtswirkung (W2, W3) oder hohe Erholungswirkung (E3) gem Waldentwicklungsplan zukommt. Ebenso impliziert die Schutzwaldeigenschaft gem § 21 Abs 1 und 2 ForstG 1975 eine besondere Schutzwirkung und somit ein besonderes öffentliches Interesse an der Erhaltung derartig qualifizierter Wälder (so ausdrücklich der Bundesminister für Land- und Fortwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft in seiner Berufungsentscheidung vom 21.02.2006, Zl ***). In einem Rodungsverfahren sind zunächst Feststellungen über die Waldeigenschaft zu treffen. Dazu ist die Fläche genau, insbesondere hinsichtlich des forstlichen Bewuches, zu beschreiben, damit die Behörde die Waldeigenschaft als Vorfrage des Rodungsverfahrens beurteilen kann. In weiterer Folge ist darzulegen, ob ein besonderes öffentliches Interesse im Sinne des Paragraph 17, Absatz 2, ForstG 1975 an der Erhaltung der zur Rodung beantragten Waldfläche besteht. Gem den Erläuterungen zur Forstgesetznovelle 2002 (970 BlgNR, römisch 21 . GB) ist dieses jedenfalls dann als gegeben erachtet, wenn es sich um Waldflächen handelt, denen mittlere oder hohe Schutzwirkung (S2, S3), mittlere oder hohe Wohlfahrtswirkung (W2, W3) oder hohe Erholungswirkung (E3) gem Waldentwicklungsplan zukommt. Ebenso impliziert die Schutzwaldeigenschaft gem Paragraph 21, Absatz eins und 2 ForstG 1975 eine besondere Schutzwirkung und somit ein besonderes öffentliches Interesse an der Erhaltung derartig qualifizierter Wälder (so ausdrücklich der Bundesminister für Land- und Fortwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft in seiner Berufungsentscheidung vom 21.02.2006, Zl ***). 2.
  8. Bewilligungsvoraussetzungen: Die von den beantragten Rodungen betroffenen Waldflächen kommt eine mittlere Schutzfunktion und eine mittlere Erholungsfunktion zu. Neben diesen Waldfunktionen besitzen allerdings diese noch vorhandenen Waldrestflächen eine hochwertige ökologische Funktion im Biotopverbundnetz des R. Durch die vielgestaltigen Randeffekte in Verbindung mit den Fließgewässern ist dieser Uferbegleitwald ein hochwertiger, artenreicher Lebensraum. Die Erhaltung der durch die Rodung betroffenen Wälder liegt daher aufgrund der höherwertigen Sozialfunktionen des Waldes in einem besonderen öffentlichen Interesse. Eine auf § 17 Abs 2 ForstG 1975 gestützte Rodungsbewilligung scheidet damit aus. Eine auf Paragraph 17, Absatz 2, ForstG 1975 gestützte Rodungsbewilligung scheidet damit aus. Die beantragte forstrechtliche Bewilligung für die verfahrensgegenständlichen Rodungen kann daher gem § 17 Abs 3 ForstG 1975 nur erteilt werden, wenn ein öffentliches Interesse an einer anderen Verwendung der zur Rodung beantragten Fläche das öffentliche Interesse an der Erhaltung dieser Fläche als Wald überwiegt. Die beantragte forstrechtliche Bewilligung für die verfahrensgegenständlichen Rodungen kann daher gem Paragraph 17, Absatz 3, ForstG 1975 nur erteilt werden, wenn ein öffentliches Interesse an einer anderen Verwendung der zur Rodung beantragten Fläche das öffentliche Interesse an der Erhaltung dieser Fläche als Wald überwiegt. Grundsätzlich kommt dem mit Hochwasserschutzmaßnahmen verfolgten Zweck ─ Schutz von Siedlungsraum etc ─ ein öffentliches Interesse zu. Allerdings hat das Landesverwaltungsgericht Tirol mit rechtskräftigem Erkenntnis vom 19.07.2016, Zl LVwG-2015/37/2190-22, die für die Umsetzung der verfahrensgegenständlichen Hochwasserschutzmaßnahmen erforderliche wasserrechtliche Bewilligung versagt. Einer der Versagungsgründe war der Widerspruch der von der Marktgemeinde Z beantragten Maßnahmen zu den von der Bundeswasserbauverwaltung vorgesehenen Hochwasserschutzmaßnahmen („Regulierung“) zur Abwehr der schädlichen Einwirkungen durch das über die Ufer des Y Flusses tretende Wasser bei Hochwasserereignissen im Unter-R und den dazu von der Bundeswasserbauverwaltung bereits erstellten wasserwirtschaftlichen Planungen. An diesen Planungen war auch die ASFINAG als betroffene Waldeigentümerin beteiligt und sieht die ASFINAG nunmehr von der Realisierung der gegenständlichen beantragten Maßnahmen ab. Aufgrund dieser besonderen Umstände besteht an den von der Marktgemeinde Z beantragten Hochwasserschutzmaßnahmen kein derartiges öffentliches Interesse, dass das öffentliche Interesse an der Erhaltung der betroffenen Flächen als Wald überwiegt. Die in § 17 Abs 3 ForstG 1975 formulierte Voraussetzung für die Erteilung einer forstrechtlichen Bewilligung ist somit nicht gegeben. Die in Paragraph 17, Absatz 3, ForstG 1975 formulierte Voraussetzung für die Erteilung einer forstrechtlichen Bewilligung ist somit nicht gegeben. VII.römisch sieben. Ergebnis: Die von der Marktgemeinde Z beantragten Hochwasserschutzmaßnahmen nehmen mehrere Waldgrundstücke in Anspruch. Aufgrund der höherwertigen Sozialfunktionen des betroffenen Waldes liegt dessen Erhaltung in einem besonderen öffentlichen Interesse. Die beantragte forstrechtliche Bewilligung darf daher nur aufgrund einer Interessensabwägung im Sinne des § 17 Abs 3 ForstG 1975 erteilt werden. Die von der Marktgemeinde Z beantragten Hochwasserschutzmaßnahmen nehmen mehrere Waldgrundstücke in Anspruch. Aufgrund der höherwertigen Sozialfunktionen des betroffenen Waldes liegt dessen Erhaltung in einem besonderen öffentlichen Interesse. Die beantragte forstrechtliche Bewilligung darf daher nur aufgrund einer Interessensabwägung im Sinne des Paragraph 17, Absatz 3, ForstG 1975 erteilt werden. Die für die Umsetzung der von der Marktgemeinde Z beantragten Hochwasserschutz-maßnahmen erforderliche wasserrechtliche Bewilligung hat das Landesverwaltungsgericht Tirol mit Erkenntnis vom 19.07.2016, Zl LVwG-2015/37/2190-22, versagt, insbesondere auch wegen des Widerspruchs mit den wasserwirtschaftlichen Planungen der Bundeswasserbauverwaltung zwecks Erhöhung und Sicherung des Hochwasserschutzes für das Unter-R. Aufgrund dieses besonderen Umstandes kommt den verfahrensgegenständlichen Hochwasserschutzmaßnahmen kein öffentliches Interesse zu, das das öffentliche Interesse an der Erhaltung der von den Rodungen betroffenen Waldflächen überwiegt. Dementsprechend war die beantragte Erteilung der forstrechtlichen Bewilligung für die zur Umsetzung der von der Marktgemeinde Z beabsichtigten Hochwasserschutzmaßnahmen erforderlichen Rodungen als unbegründet abzuweisen. Das Landesverwaltungsgericht Tirol konnte von einer mündlichen Verhandlung absehen, da die Marktgemeinde Z in ihren Säumnisbeschwerden keinen Antrag auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung gestellt hat. Eine Erörterung des forstfachlichen Gutachtens war nicht erforderlich, da keine der Verfahrensparteien die Ausführungen des forstfachlichen Amtssachverständigen in dessen Gutachten vom 24.10.2016, Zl ***, in Zweifel gezogen hat. Von der Vorschreibung von Stempelgebühren sieht das Landesverwaltungsgericht Tirol unter Berücksichtigung des § 2 Z 2 Gebührengesetz 1957, BGBl Nr 267/1957 idF BGBl I Nr 163/2015, ab.Von der Vorschreibung von Stempelgebühren sieht das Landesverwaltungsgericht Tirol unter Berücksichtigung des Paragraph 2, Ziffer 2, Gebührengesetz 1957, Bundesgesetzblatt Nr 267 aus 1957, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 163 aus 2015,, ab. VIII. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch acht. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Gemäß § 25a Abs 1 VwGG, BGBl Nr 10/1985 idF BGBl I Nr 122/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG, Bundesgesetzblatt Nr 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 122 aus 2013,, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Art 133 Abs 4 B-VG, BGBl Nr 1/1930 idF BGBl I Nr 62/2016, ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts-hofes nicht einheitlich beantwortet wird. Gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG, Bundesgesetzblatt Nr 1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 62 aus 2016,, ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts-hofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die im gegenständlichen Verfahren hat das Landesverwaltungsgericht Tirol zu prüfen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer forstrechtlichen Bewilligung zur Durchführung von Rodungen vorliegen. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hatte dabei § 17 Abs 1 bis 3 ForstG 1975 anzuwenden und konnte sich somit auf eine klare Gesetzeslage stützen. Eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung war nicht zu beurteilen (vgl VwGH vom 09.09.2016, Zl Ra 2016/12/0062, mit weiteren Nachweisen).Die im gegenständlichen Verfahren hat das Landesverwaltungsgericht Tirol zu prüfen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer forstrechtlichen Bewilligung zur Durchführung von Rodungen vorliegen. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hatte dabei Paragraph 17, Absatz eins bis 3 ForstG 1975 anzuwenden und konnte sich somit auf eine klare Gesetzeslage stützen. Eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung war nicht zu beurteilen vergleiche VwGH vom 09.09.2016, Zl Ra 2016/12/0062, mit weiteren Nachweisen). Darüber hinaus kommt der vorliegenden Entscheidung keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu. Sie betrifft keine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsamen und für die einheitliche Rechtsanwendung wichtigen Fragen des materiellen und des formellen Rechts. Das Landesverwaltungsgericht Tirol erklärt daher die ordentliche Revision für unzulässig (Spruchpunkt
  9. des gegenständlichen Erkenntnisses). Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Wolfgang Hirn (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2015.37.2190.27

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