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{'item': 'LVwG-2015/44/2687-10'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum21.12.2016 GeschäftszahlLVwG-2015/44/2687-10 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Alexander Spielmann über die Beschwerde

  1. des A A, Adresse, und
  2. des B B, Adresse, beide vertreten durch Rechtsanwalt, Adresse, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 18.09.2015, Zahl ****, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen VerhandlungDas Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Alexander Spielmann über die Beschwerde
  3. des A A, Adresse, und
  4. des B B, Adresse, beide vertreten durch Rechtsanwalt, Adresse, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom 18.09.2015, Zahl ****, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht:
  5. Gemäß § 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass das Wasserbenutzungsrecht befristet bis zum 31.03.2019 wiederverliehen wird und, dass an den Einbringungsstellen „Y“ und „Z“ kein Schnee in die W eingebracht werden darf.Gemäß Paragraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass das Wasserbenutzungsrecht befristet bis zum 31.03.2019 wiederverliehen wird und, dass an den Einbringungsstellen „Y“ und „Z“ kein Schnee in die W eingebracht werden darf.
  6. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Abs 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) iVm Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) in Verbindung mit Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von € 240,- zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahren:römisch eins. Verfahren: Bereits mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X als Wasserrechtsbehörde vom 13.12.2005, Zl ****, wurde der Stadtgemeinde V die wasserrechtliche Bewilligung zur Einbringung von Straßenräumschnee in die W an sieben näher bezeichneten Einbringungsstellen nach Maßgabe der eingereichten Projektsunterlagen und unter Vorschreibung von Nebenbestimmungen befristet bis zum 30.04.2006 erteilt. Die vom Fischereiberechtigten D D dagegen eingebrachte Berufung wurde mit Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 01.03.2006, Zl ****, als unbegründet abgewiesen, da der Fischereiberechtigte keine Maßnahmen zum Schutz der Fischerei iSd § 15 WRG 1959 begehrt hat. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 29.01.2009, Zl 2006/07/0051, für gegenstandslos erklärt, da das bekämpfte Wasserbenutzungsrecht während des Beschwerdeverfahrens erloschen ist.Bereits mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn als Wasserrechtsbehörde vom 13.12.2005, Zl ****, wurde der Stadtgemeinde römisch fünf die wasserrechtliche Bewilligung zur Einbringung von Straßenräumschnee in die W an sieben näher bezeichneten Einbringungsstellen nach Maßgabe der eingereichten Projektsunterlagen und unter Vorschreibung von Nebenbestimmungen befristet bis zum 30.04.2006 erteilt. Die vom Fischereiberechtigten D D dagegen eingebrachte Berufung wurde mit Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 01.03.2006, Zl ****, als unbegründet abgewiesen, da der Fischereiberechtigte keine Maßnahmen zum Schutz der Fischerei iSd Paragraph 15, WRG 1959 begehrt hat. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 29.01.2009, Zl 2006/07/0051, für gegenstandslos erklärt, da das bekämpfte Wasserbenutzungsrecht während des Beschwerdeverfahrens erloschen ist. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 18.12.2006, Zl ****, wurde der Stadtgemeinde V erneut die wasserrechtliche Bewilligung zur Einbringung von Straßenräumschnee in die W an acht näher bezeichneten Einbringungsstellen nach Maßgabe der eingereichten Projektsunterlagen und unter Vorschreibung von Nebenbestimmungen befristet bis zum 31.03.2010 erteilt. Mit Spruchpunkt II dieses Bescheides wurde das Maß und die Art der Wasserbenutzung mit der Einbringung von maximal 48 Stunden altem und nicht augenscheinlich verunreinigtem Räumschnee bei einer maximalen Ausnützung des benetzten Fließquerschnittes sowie der Sohlbreite von maximal 50% bestimmt. Die einzubringende Schneemenge wurde mit maximal 11.000 m3 pro Wintersaison begrenzt.Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom 18.12.2006, Zl ****, wurde der Stadtgemeinde römisch fünf erneut die wasserrechtliche Bewilligung zur Einbringung von Straßenräumschnee in die W an acht näher bezeichneten Einbringungsstellen nach Maßgabe der eingereichten Projektsunterlagen und unter Vorschreibung von Nebenbestimmungen befristet bis zum 31.03.2010 erteilt. Mit Spruchpunkt römisch zwei dieses Bescheides wurde das Maß und die Art der Wasserbenutzung mit der Einbringung von maximal 48 Stunden altem und nicht augenscheinlich verunreinigtem Räumschnee bei einer maximalen Ausnützung des benetzten Fließquerschnittes sowie der Sohlbreite von maximal 50% bestimmt. Die einzubringende Schneemenge wurde mit maximal 11.000 m3 pro Wintersaison begrenzt. Gegen diesen Bescheid haben die Fischereiberechtigten D D und E E Berufung erhoben. Der Landeshauptmann von Tirol hat die Berufungen mit Bescheid vom 10.01.2007, Zl ****, als unbegründet abgewiesen. Die von den Berufungswerbern dagegen erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 26.03.2009, Zl 2007/07/0013, als unbegründet abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, dass die Fischereiberechtigten mit der allgemeinen Rüge der Beeinträchtigung des ökologischen Zustandes des Gewässers keine Verletzung von subjektiven Rechten, die ihnen als Fischereiberechtigte im Rahmen des § 15 WRG 1959 zustehen, aufzeigen konnten.Gegen diesen Bescheid haben die Fischereiberechtigten D D und E E Berufung erhoben. Der Landeshauptmann von Tirol hat die Berufungen mit Bescheid vom 10.01.2007, Zl ****, als unbegründet abgewiesen. Die von den Berufungswerbern dagegen erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 26.03.2009, Zl 2007/07/0013, als unbegründet abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, dass die Fischereiberechtigten mit der allgemeinen Rüge der Beeinträchtigung des ökologischen Zustandes des Gewässers keine Verletzung von subjektiven Rechten, die ihnen als Fischereiberechtigte im Rahmen des Paragraph 15, WRG 1959 zustehen, aufzeigen konnten. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 10.11.2010, Zl ****, wurde das mit Bescheid vom 18.12.2006, Zl ****, verliehene Wasserbenutzungsrecht gemäß § 21 Abs 3 WRG 1959 bis zum 31.03.2014 wiederverliehen. Dieser Bescheid wurde – auch von den Fischereiberechtigten – nicht bekämpft.Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom 10.11.2010, Zl ****, wurde das mit Bescheid vom 18.12.2006, Zl ****, verliehene Wasserbenutzungsrecht gemäß Paragraph 21, Absatz 3, WRG 1959 bis zum 31.03.2014 wiederverliehen. Dieser Bescheid wurde – auch von den Fischereiberechtigten – nicht bekämpft. Mit Schreiben vom 26.09.2013 hat die Stadtgemeinde V gemäß § 21 Abs 3 WRG 1959 um Wiederverleihung des mit Bescheid der Wasserrechtsbehörde vom 10.11.2010, Zahl ****, verliehenen Wasserbenutzungsrechts angesucht.Mit Schreiben vom 26.09.2013 hat die Stadtgemeinde römisch fünf gemäß Paragraph 21, Absatz 3, WRG 1959 um Wiederverleihung des mit Bescheid der Wasserrechtsbehörde vom 10.11.2010, Zahl ****, verliehenen Wasserbenutzungsrechts angesucht. Am 11.03.2014 führte die Wasserrechtsbehörde unter Beiziehung eines wasser- und kulturbautechnischen sowie eines gewässerökologischen Amtssachverständigen eine mündliche Verhandlung durch, in deren Rahmen die betroffenen Fischereiberechtigten B B und C C (als Rechtsvorgängerin des A A) eingewandt haben, dass die Sache noch nicht entscheidungsreif sei; erst nach Vorliegen ergänzender Gutachten könnten sie Auflagen zum Schutz ihres Fischereirechts beantragen. Dennoch haben sie bereits in dieser Verhandlung bestimmte Auflagen sowie eine angemessene Entschädigung begehrt. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 18.09.2015 hat die Wasserrechtsbehörde dem Antrag der Stadtgemeinde V vom 26.09.2013 Folge gegeben und das Wasserbenutzungsrecht befristet bis zum 31.03.2024 wiederverliehen. Dabei wurden auch die von den Fischereiberechtigten konkret begehrten Auflagen berücksichtigt. Eine Entschädigung zugunsten der Fischereiberechtigten wurde hingegen nicht ausgesprochen.Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 18.09.2015 hat die Wasserrechtsbehörde dem Antrag der Stadtgemeinde römisch fünf vom 26.09.2013 Folge gegeben und das Wasserbenutzungsrecht befristet bis zum 31.03.2024 wiederverliehen. Dabei wurden auch die von den Fischereiberechtigten konkret begehrten Auflagen berücksichtigt. Eine Entschädigung zugunsten der Fischereiberechtigten wurde hingegen nicht ausgesprochen. Mit Schreiben vom 16.10.2015 haben die Fischereiberechtigten A A (als Rechtsnachfolger der C C) und B B Beschwerde gegen den Bescheid vom 18.09.2015 an das Landesverwaltungsgericht Tirol erhoben und beantragt, dass die Wiederverleihung versagt werde; in eventu möge die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverwiesen werden. Begründend führten sie im Wesentlichen aus, dass der Antrag der Stadtgemeinde V nicht ausreichend definiere, womit der Räumschnee verschmutzt sei; es sei unklar, welche konkreten Stoffe tatsächlich in das Gewässer eingebracht werden sollen. Die Sache sei auch aufgrund mangelhafter Ermittlungen noch nicht entscheidungsreif. Somit könnten auch noch keine entsprechenden Auflagen iSd § 15 WRG 1959 beantragt werden.Mit Schreiben vom 16.10.2015 haben die Fischereiberechtigten A A (als Rechtsnachfolger der C C) und B B Beschwerde gegen den Bescheid vom 18.09.2015 an das Landesverwaltungsgericht Tirol erhoben und beantragt, dass die Wiederverleihung versagt werde; in eventu möge die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverwiesen werden. Begründend führten sie im Wesentlichen aus, dass der Antrag der Stadtgemeinde römisch fünf nicht ausreichend definiere, womit der Räumschnee verschmutzt sei; es sei unklar, welche konkreten Stoffe tatsächlich in das Gewässer eingebracht werden sollen. Die Sache sei auch aufgrund mangelhafter Ermittlungen noch nicht entscheidungsreif. Somit könnten auch noch keine entsprechenden Auflagen iSd Paragraph 15, WRG 1959 beantragt werden. Mit Schreiben vom 23.06.2016 hat die Stadtgemeinde V ihren Antrag dahingehend eingeschränkt, als an der Einbringungsstelle „Y“, in deren Bereich potentielle Laichplätze liegen, kein Schnee mehr in die W eingebracht werden soll.Mit Schreiben vom 23.06.2016 hat die Stadtgemeinde römisch fünf ihren Antrag dahingehend eingeschränkt, als an der Einbringungsstelle „Y“, in deren Bereich potentielle Laichplätze liegen, kein Schnee mehr in die W eingebracht werden soll. Am 17.08.2016 führte das Landesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung durch, in der das Gutachten des gewässerökologischen Amtssachverständigen F F vom 28.07.2016, Zl ****, erörtert wurde. Die Beschwerdeführer haben in dieser Verhandlung die Vorschreibung weiterer konkreter Auflagen begehrt. Mit Schreiben vom 14.09.2016 hat die Stadtgemeinde V ihren Antrag dahingehend eingeschränkt, als auch auf die Einbringungsstelle „Z“, bei der sich ebenfalls gute Laichplätze befinden, verzichtet wird und die Wiederverleihung nur mehr für fünf Jahre beantragt wird.Mit Schreiben vom 14.09.2016 hat die Stadtgemeinde römisch fünf ihren Antrag dahingehend eingeschränkt, als auch auf die Einbringungsstelle „Z“, bei der sich ebenfalls gute Laichplätze befinden, verzichtet wird und die Wiederverleihung nur mehr für fünf Jahre beantragt wird. II. Sachverhalt:römisch zwei. Sachverhalt: Wie bereits bisher aufgrund der Bescheide der Bezirkshauptmannschaft X vom 13.12.2005, Zl ****, vom 18.12.2006, Zl ****, und vom 10.11.2010, Zl ****, beabsichtigt die Stadtgemeinde V für weitere fünf Jahre pro Wintersaison bis zu 11.000 m3 Schnee in die W einzubringen. Konkret soll dabei maximal 48 Stunden alter und nicht augenscheinlich verunreinigter Räumschnee von öffentlichen Verkehrsflächen an den Einbringungsstellen Z1, Z2, Z3, Z4, Z5 und Z6 bei einer maximalen Ausnützung des benetzten Fließquerschnittes sowie der Sohlbreite von maximal 50 % in das Gewässer eingebracht werden.Wie bereits bisher aufgrund der Bescheide der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom 13.12.2005, Zl ****, vom 18.12.2006, Zl ****, und vom 10.11.2010, Zl ****, beabsichtigt die Stadtgemeinde römisch fünf für weitere fünf Jahre pro Wintersaison bis zu 11.000 m3 Schnee in die W einzubringen. Konkret soll dabei maximal 48 Stunden alter und nicht augenscheinlich verunreinigter Räumschnee von öffentlichen Verkehrsflächen an den Einbringungsstellen Z1, Z2, Z3, Z4, Z5 und Z6 bei einer maximalen Ausnützung des benetzten Fließquerschnittes sowie der Sohlbreite von maximal 50 % in das Gewässer eingebracht werden. Bei Einhaltung der Bescheidauflagen ist aufgrund des beantragten Vorhabens mit keinen relevanten Beeinträchtigungen des ökologischen Gewässerzustandes und der Fischereirechte der Beschwerdeführer zu rechnen. Im betroffenen Gewässer sind die relevanten Schadstoffeinträge aus dem Straßenbetrieb in der Wintersaison nämlich nicht auf die beantragte Einbringung von Räumschnee, sondern auf Straßenschmelzwässer im Fall von Warmwettereinbrüchen zurückzuführen. Im Vergleich mit der bestehenden Vorbelastung des Gewässers – neben den Straßenschmelzwässern insbesondere auch aus der Abwasserreinigungsanlage (ARA V) – fallen die Schadstoffe des Räumschnees nicht relevant ins Gewicht.Bei Einhaltung der Bescheidauflagen ist aufgrund des beantragten Vorhabens mit keinen relevanten Beeinträchtigungen des ökologischen Gewässerzustandes und der Fischereirechte der Beschwerdeführer zu rechnen. Im betroffenen Gewässer sind die relevanten Schadstoffeinträge aus dem Straßenbetrieb in der Wintersaison nämlich nicht auf die beantragte Einbringung von Räumschnee, sondern auf Straßenschmelzwässer im Fall von Warmwettereinbrüchen zurückzuführen. Im Vergleich mit der bestehenden Vorbelastung des Gewässers – neben den Straßenschmelzwässern insbesondere auch aus der Abwasserreinigungsanlage (ARA römisch fünf) – fallen die Schadstoffe des Räumschnees nicht relevant ins Gewicht. Die beschwerdeführenden Fischereiberechtigten haben in der mündlichen Verhandlung der belangten Behörde am 11.03.2014 und in der mündlichen Verhandlung des Landesverwaltungsgerichts am 17.08.2016 folgende Auflagen zum Schutz ihres Fischereirechts begehrt:
  7. Nach der Schneeschmelze seien die Ufer aufgrund des miteingebrachten Mülls zu reinigen. Dieser Forderung wurde im angefochtenen Bescheid durch die Auflage I/A/11 nachgekommen: „Im Uferbereich bzw. falls erforderlich auch im unmittelbaren Bachbett sind nach der Tauperiode, spätestens jedoch bis 30.
  8. jeden Jahres Ablagerungen, die auf die Schneeeinbringung zurückzuführen sind, zu entfernen. Beschädigter Uferbewuchs ist auf Stock zu schneiden, das Schnittgut und der Abfall sind zu entsorgen.“
  9. Offenkundig verschmutzter Schnee dürfe unter keinen Umständen eingebracht werden. Diesbezüglich enthält der angefochtene Bescheid die Auflage I/A/2 „Der eingebrachte Schnee darf augenscheinlich nicht massiv mit Streusplitt oder Müll verunreinigt sein.“ Zudem bestimmt Spruchpunkt II die Art der bewilligten Wasserbenutzung damit, dass nur maximal 48 Stunden alter und nicht augenscheinlich verunreinigter Räumschnee in das Gewässer eingebracht werden darf.Offenkundig verschmutzter Schnee dürfe unter keinen Umständen eingebracht werden. Diesbezüglich enthält der angefochtene Bescheid die Auflage I/A/2 „Der eingebrachte Schnee darf augenscheinlich nicht massiv mit Streusplitt oder Müll verunreinigt sein.“ Zudem bestimmt Spruchpunkt römisch zwei die Art der bewilligten Wasserbenutzung damit, dass nur maximal 48 Stunden alter und nicht augenscheinlich verunreinigter Räumschnee in das Gewässer eingebracht werden darf.
  10. Eine Einbringung dürfe erst erfolgen, wenn alle Deponieflächen ausgeschöpft seien. Dieser Forderung wurde im angefochtenen Bescheid durch die Auflage I/B nachgekommen: „Vor Einbringung von Räumschnee in das Gewässer sind soweit als möglich die vorhandenen Schneeablagerungsflächen auszunutzen. Das Verhältnis zwischen Einbringung in die Ache mit 15 % und Ablagerung auf Abschmelzflächen, insbesondere im Bereich der „Z7“ mit 85 % ist im Verlauf einer Wintersaison jedenfalls einzuhalten.“
  11. Die Einbringung an den als gute Laichhabitate ausgewiesenen Stellen sollte während der Entwicklung der befruchteten Eier bis zum Schlupf der Larven jedenfalls unterbleiben. Die Schneeeinbringung dürfe nur im Abstand von mind 100 m zu potenziellen Laichplätzen stattfinden. Eine diesbezügliche Auflage erübrigt sich jedoch, da sich mögliche mechanische Belastungen von Laichstätten auf den unmittelbaren Bereich der Einbringungsstellen beschränken und jene Einbringungsstellen, in deren Bereich potentielle Laichplätze festgestellt wurden, nicht mehr vom Bewilligungsantrag umfasst sind (Einbringungsstellen „Z“ und „Y“).
  12. Der Konsenszeitraum sei auf fünf Jahre zu beschränken. Auch diese Forderung ist durch die Einschränkung des Antrages auf eine Bewilligungsdauer von fünf Jahren – wie vom gewässerökologischen Amtssachverständigen gefordert – umgesetzt.
  13. Es sei im Rahmen eines Monitorings im Bereich der W zwischen V und Kirchdorf zu überprüfen, ob eine Reproduktion der Bachforelle stattfindet. Falls keine ausreichende Reproduktion mehr stattfinde, seien die Gründe zu erörtern. Eine derartige Beweissicherung sieht weder der Bewilligungsantrag der Stadtgemeinde V noch der angefochtene Bescheid vor.Es sei im Rahmen eines Monitorings im Bereich der W zwischen römisch fünf und Kirchdorf zu überprüfen, ob eine Reproduktion der Bachforelle stattfindet. Falls keine ausreichende Reproduktion mehr stattfinde, seien die Gründe zu erörtern. Eine derartige Beweissicherung sieht weder der Bewilligungsantrag der Stadtgemeinde römisch fünf noch der angefochtene Bescheid vor. Weitere konkrete Vorschlägen, die sich nach Maßgabe des § 15 WRG 1959 dazu eignen, in die Bewilligung des beantragten Vorhabens durch Vorschreibung von Auflagen Eingang zu finden, wurden nicht erstattet.Weitere konkrete Vorschlägen, die sich nach Maßgabe des Paragraph 15, WRG 1959 dazu eignen, in die Bewilligung des beantragten Vorhabens durch Vorschreibung von Auflagen Eingang zu finden, wurden nicht erstattet. III. Beweiswürdigung:römisch drei. Beweiswürdigung: Die Beschwerdeführer bringen vor, dass die Stadtgemeinde V nicht ausreichend definiert habe, welche konkreten Stoffe in die W eingebracht werden sollen. Auch die belangte Behörde habe nicht ausreichend festgestellt, mit welchen Schadstoffen der einzubringende Räumschnee verunreinigt sein könnte. Dem ist entgegenzuhalten, dass es sich bei augenscheinlich nicht verunreinigtem Räumschnee von öffentlichen Verkehrsflächen offenkundig um gefrorenes Wasser handelt, welches mit Straßenoberflächenwässern vergleichbar ist. Gegenstand des Verfahrens sind somit Straßenoberflächenwässer im festen Aggregatzustand. Dabei ist es notorisch, dass Straßenoberflächenwässer sowohl im flüssigen als auch im gefrorenen Zustand regelmäßig einen gewissen Grad der Verunreinigung aufweisen, wobei nach der allgemeinen Lebenserfahrung Räumschnee im Gegensatz zu flüssigen Straßenoberflächenwässern mehr Streugutanteile (etwa Streusplitt) enthalten kann. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer ist der Antrag somit ausreichend konkret, um darauf aufbauend die notwendigen Ermittlungen durchzuführen.Die Beschwerdeführer bringen vor, dass die Stadtgemeinde römisch fünf nicht ausreichend definiert habe, welche konkreten Stoffe in die W eingebracht werden sollen. Auch die belangte Behörde habe nicht ausreichend festgestellt, mit welchen Schadstoffen der einzubringende Räumschnee verunreinigt sein könnte. Dem ist entgegenzuhalten, dass es sich bei augenscheinlich nicht verunreinigtem Räumschnee von öffentlichen Verkehrsflächen offenkundig um gefrorenes Wasser handelt, welches mit Straßenoberflächenwässern vergleichbar ist. Gegenstand des Verfahrens sind somit Straßenoberflächenwässer im festen Aggregatzustand. Dabei ist es notorisch, dass Straßenoberflächenwässer sowohl im flüssigen als auch im gefrorenen Zustand regelmäßig einen gewissen Grad der Verunreinigung aufweisen, wobei nach der allgemeinen Lebenserfahrung Räumschnee im Gegensatz zu flüssigen Straßenoberflächenwässern mehr Streugutanteile (etwa Streusplitt) enthalten kann. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer ist der Antrag somit ausreichend konkret, um darauf aufbauend die notwendigen Ermittlungen durchzuführen. Der gewässerökologische Amtssachverständige hat in seinem Gutachten vom 28.07.2016, Zl ****, sowie in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht dargelegt, dass eine Beeinträchtigung des ökologischen Gewässerzustandes und der Fischfauna durch die beantragte Einbringung des Räumschnees zwar nicht auszuschließen, aber auch nicht nachweisbar ist. Insbesondere im Vergleich mit der bestehenden Vorbelastung des Gewässers aus dem Klärwerk und den Straßenschmelzwässern sind jedenfalls keine relevanten Änderungen der chemischen Parameter des Gewässers zu befürchten. Die bisherigen Erfahrungen mit der Schneeeinbringung haben nämlich gezeigt, dass die feststellbaren chemischen Belastungen des Gewässers in der Wintersaison in erster Linie auf die ARA V und auf die Einleitung von Straßenschmelzwässer im Fall von Warmwettereinbrüchen zurückzuführen sind. Im Gegensatz dazu war bei der Einbringung von Räumschnee zum Teil sogar eine Verbesserung der Wasserqualität festzustellen, woraus geschlossen werden kann, dass der eingebrachte Schnee sauberer als das Wasser der W war.Der gewässerökologische Amtssachverständige hat in seinem Gutachten vom 28.07.2016, Zl ****, sowie in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht dargelegt, dass eine Beeinträchtigung des ökologischen Gewässerzustandes und der Fischfauna durch die beantragte Einbringung des Räumschnees zwar nicht auszuschließen, aber auch nicht nachweisbar ist. Insbesondere im Vergleich mit der bestehenden Vorbelastung des Gewässers aus dem Klärwerk und den Straßenschmelzwässern sind jedenfalls keine relevanten Änderungen der chemischen Parameter des Gewässers zu befürchten. Die bisherigen Erfahrungen mit der Schneeeinbringung haben nämlich gezeigt, dass die feststellbaren chemischen Belastungen des Gewässers in der Wintersaison in erster Linie auf die ARA römisch fünf und auf die Einleitung von Straßenschmelzwässer im Fall von Warmwettereinbrüchen zurückzuführen sind. Im Gegensatz dazu war bei der Einbringung von Räumschnee zum Teil sogar eine Verbesserung der Wasserqualität festzustellen, woraus geschlossen werden kann, dass der eingebrachte Schnee sauberer als das Wasser der W war. Was eine mögliche mechanische Belastung des Gewässerbettes betrifft, hat der gewässerökologische Amtssachverständige erklärt, dass eine solche nur im unmittelbaren Bereich der Einbringungsstellen stattfindet. Dies betrifft insbesondere die mechanische Belastung der Gewässersohle durch den Schnee und die Streusplittablagerungen. Diese Beeinträchtigungen wirken sich aufgrund ihrer Kleinräumlichkeit jedoch nicht relevant auf den gewässerökologischen Zustand aus. Allfällige Fischlaiche in diesen Bereichen könnten jedoch zerstört werden. Unter Verweis auf das gemäß der gewässerökologischen Auflage I/B/2 des Bescheides vom 10.11.2010, Zl ****, erstellte Gutachten der G G GesmbH vom September 2013 sind davon die Einbringungsstellen „Z“ und „Y“ betroffen. In diesen Bereichen befinden sich sensible Laichareale, sodass aus gewässerökologischer Sicht auf diese Einbringungsstellen verzichtet werden sollte. Dieser Forderung ist die Stadtgemeinde V nachgekommen, indem sie ihren Antrag hinsichtlich der Einbringungsstellen „Z“ und „Y“ zurückgezogen hat. Aufgrund der mechanischen Einwirkungen der Schneeeinbringung sind somit keine relevanten Nachteile für die Fischerei zu erwarten.Was eine mögliche mechanische Belastung des Gewässerbettes betrifft, hat der gewässerökologische Amtssachverständige erklärt, dass eine solche nur im unmittelbaren Bereich der Einbringungsstellen stattfindet. Dies betrifft insbesondere die mechanische Belastung der Gewässersohle durch den Schnee und die Streusplittablagerungen. Diese Beeinträchtigungen wirken sich aufgrund ihrer Kleinräumlichkeit jedoch nicht relevant auf den gewässerökologischen Zustand aus. Allfällige Fischlaiche in diesen Bereichen könnten jedoch zerstört werden. Unter Verweis auf das gemäß der gewässerökologischen Auflage I/B/2 des Bescheides vom 10.11.2010, Zl ****, erstellte Gutachten der G G GesmbH vom September 2013 sind davon die Einbringungsstellen „Z“ und „Y“ betroffen. In diesen Bereichen befinden sich sensible Laichareale, sodass aus gewässerökologischer Sicht auf diese Einbringungsstellen verzichtet werden sollte. Dieser Forderung ist die Stadtgemeinde römisch fünf nachgekommen, indem sie ihren Antrag hinsichtlich der Einbringungsstellen „Z“ und „Y“ zurückgezogen hat. Aufgrund der mechanischen Einwirkungen der Schneeeinbringung sind somit keine relevanten Nachteile für die Fischerei zu erwarten. Der gewässerökologische Amtssachverständige hat seine Schlussfolgerungen schlüssig und nachvollziehbar mit den Untersuchungen begründet, die aufgrund der gewässerökologischen Auflagen I/B/1 und I/B/2 des Bescheides vom 18.12.2006, Zl ****, und der Auflage I/B/2 des Bescheides 10.11.2010, Zl ****, während der bisherigen Schneeeinbringungen durchgeführt wurden. Dabei wurden insbesondere die Auswirkungen der Schneeeinbringung auf die physikalischen und chemischen Parameter des Gewässers untersucht sowie eine gewässerökologische Studie zu den möglichen Auswirkungen auf Bachforelleneier und Larven durchgeführt. Diese Gutachten wurden von der G G GesmbH, der H H GmbH, dem Ingenieurbüro für Landschaftsplanung und Landschaftspflege I I sowie der Hydrologischen Untersuchungsstelle J J erstellt. Zudem hat der gewässerökologische Amtssachverständige sein Gutachten auf eine Untersuchung der Chemisch-technischen Umweltschutzanstalt des Amtes der Tiroler Landesregierung gestützt, in der die chemische Zusammensetzung von Straßenräumschnee aus U untersucht wurde.Der gewässerökologische Amtssachverständige hat seine Schlussfolgerungen schlüssig und nachvollziehbar mit den Untersuchungen begründet, die aufgrund der gewässerökologischen Auflagen I/B/1 und I/B/2 des Bescheides vom 18.12.2006, Zl ****, und der Auflage I/B/2 des Bescheides 10.11.2010, Zl ****, während der bisherigen Schneeeinbringungen durchgeführt wurden. Dabei wurden insbesondere die Auswirkungen der Schneeeinbringung auf die physikalischen und chemischen Parameter des Gewässers untersucht sowie eine gewässerökologische Studie zu den möglichen Auswirkungen auf Bachforelleneier und Larven durchgeführt. Diese Gutachten wurden von der G G GesmbH, der H H GmbH, dem Ingenieurbüro für Landschaftsplanung und Landschaftspflege römisch eins römisch eins sowie der Hydrologischen Untersuchungsstelle J J erstellt. Zudem hat der gewässerökologische Amtssachverständige sein Gutachten auf eine Untersuchung der Chemisch-technischen Umweltschutzanstalt des Amtes der Tiroler Landesregierung gestützt, in der die chemische Zusammensetzung von Straßenräumschnee aus U untersucht wurde. Diesen schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachten sind die Beschwerdeführer nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Überhaupt haben die Beschwerdeführer nicht konkret vorgebracht, dass das beantragte Vorhaben ihre subjektiven Rechte beeinträchtigt bzw, dass ihnen aufgrund der bisherigen Schneeeinbringung konkrete Nachteile entstanden sind. Im Wesentlichen haben sie nur ausgeführt, dass Beeinträchtigungen nicht auszuschließen und weitere Ermittlungen notwendig seien. Dazu ist festzuhalten, dass zwar auch das vom Landesverwaltungsgericht durchgeführte Ermittlungsverfahren ergeben hat, dass Beeinträchtigungen der Fischerei nicht auszuschließen sind, dass sich jedoch aus dem eingeholten Amtssachverständigengutachten und den vorliegenden Untersuchungen mit ausreichender Sicherheit prognostizieren lässt, dass die Fischereirechte der Beschwerdeführer nicht nachteilig berührt werden. Insbesondere hat das Ermittlungsverfahren auch unbestritten ergeben, dass aufgrund der bisherigen Schneeeinbringung keine nachteiligen Auswirkungen auf die Fischereirechte belegbar sind. Fest steht aber auch, dass die Einleitung von Straßenoberflächenwässern regelmäßig zu einem Eintrag von Schadstoffen führt. Anhand von Indikatormessungen, etwa von Nitrit, Ammoniumstickstoff, Orthophosphorsäure und der Leitfähigkeit des Wassers, konnte der gewässerökologische Amtssachverständige auch Rückschlüsse darauf ziehen, dass das betroffene Gewässer mit Schadstoffeinträgen aus dem Straßenbetrieb belastet ist. Allerdings konnte anhand der zeitlichen Zuordnung der Schadstoffeinträge unbestritten festgestellt werden, dass in der Wintersaison die relevanten Schadstoffeinträge aus dem Straßenbetrieb nicht auf die beantragte Einbringung von Räumschnee, sondern hauptsächlich auf Straßenschmelzwässer im Fall von Warmwettereinbrüchen zurückzuführen sind. Somit lassen auch detailliertere chemische Untersuchungen von Straßenoberflächenwässern (im festen oder flüssigen Aggregatzustand) keine zusätzlichen Erkenntnisse erwarten, die relevanten Einfluss auf das Verfahren haben könnten. Mit welchen Schadstoffen die Straßenschmelzwässer – auf die die relevanten Gewässerbelastungen aus dem Straßenbetrieb zurückzuführen sind – belastet sind, ist nämlich vorliegend irrelevant. Die Feststellungen hinsichtlich der von den Beschwerdeführern begehrten Auflagen ergeben sich zweifelsfrei aus den Akten, insbesondere aus der Verhandlungsschrift der belangten Behörde vom 11.03.2014, aus dem angefochtenen Bescheid und aus der Verhandlung des Landesverwaltungsgerichts vom 17.08.
  14. IV. Rechtslage:römisch vier. Rechtslage: Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG 1959) lauten auszugsweise wie folgt: „Einschränkung zugunsten der Fischerei. § 15.Paragraph 15,

(1)Die Fischereiberechtigten können anläßlich der Bewilligung von Vorhaben mit nachteiligen Folgen für ihre Fischwässer Maßnahmen zum Schutz der Fischerei begehren. Dem Begehren ist Rechnung zu tragen, insoweit hiedurch das geplante Vorhaben nicht unverhältnismäßig erschwert wird. Für sämtliche aus einem Vorhaben erwachsenden vermögensrechtlichen Nachteile gebührt den Fischereiberechtigten eine angemessene Entschädigung (§ 117).
(1)Die Fischereiberechtigten können anläßlich der Bewilligung von Vorhaben mit nachteiligen Folgen für ihre Fischwässer Maßnahmen zum Schutz der Fischerei begehren. Dem Begehren ist Rechnung zu tragen, insoweit hiedurch das geplante Vorhaben nicht unverhältnismäßig erschwert wird. Für sämtliche aus einem Vorhaben erwachsenden vermögensrechtlichen Nachteile gebührt den Fischereiberechtigten eine angemessene Entschädigung (Paragraph 117,). ( … ) Parteien und Beteiligte. § 102.Paragraph 102,
(1)Parteien sind:
  1. a)der Antragsteller;
  2. b)diejenigen, die zu einer Leistung, Duldung oder Unterlassung verpflichtet werden sollen oder deren Rechte (§ 12 Abs. 2) sonst berührt werden, sowie die Fischereiberechtigten (§ 15 Abs. 1) und die Nutzungsberechtigten im Sinne des Grundsatzgesetzes 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten, BGBl. Nr. 103, sowie diejenigen, die einen Widerstreit (§§ 17, 109) geltend machen;
  3. b)diejenigen, die zu einer Leistung, Duldung oder Unterlassung verpflichtet werden sollen oder deren Rechte (Paragraph 12, Absatz 2,) sonst berührt werden, sowie die Fischereiberechtigten (Paragraph 15, Absatz eins,) und die Nutzungsberechtigten im Sinne des Grundsatzgesetzes 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten, Bundesgesetzblatt Nr. 103, sowie diejenigen, die einen Widerstreit (Paragraphen 17, 109,) geltend machen; ( … )“ V. Rechtliche Erwägungen:römisch fünf. Rechtliche Erwägungen: Eingangs ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführer als Fischereiberechtigte im gegenständlichen Verfahren Parteistellung genießen. Fischereiberechtigten kommt nämlich gemäß § 102 Abs 1 lit b WRG 1959 dann Parteistellung zu, wenn eine Berührung ihrer Rechte durch die projektsgemäße Ausübung des mit der behördlichen Bewilligung verliehenen Rechtes der Sachlage nach nicht auszuschließen ist. Ob eine Beeinträchtigung dieser Rechte tatsächlich stattfindet, ist Gegenstand des Verfahrens, berührt aber nicht die Parteieigenschaft (VwGH 24.07.2008, 2007/07/0064). Zumal vorliegend Räumschnee unmittelbar in das Fischereirevier der Beschwerdeführer eingebracht werden soll, ist eine Verletzung ihrer Fischereirechte nicht auszuschließen.Eingangs ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführer als Fischereiberechtigte im gegenständlichen Verfahren Parteistellung genießen. Fischereiberechtigten kommt nämlich gemäß Paragraph 102, Absatz eins, Litera b, WRG 1959 dann Parteistellung zu, wenn eine Berührung ihrer Rechte durch die projektsgemäße Ausübung des mit der behördlichen Bewilligung verliehenen Rechtes der Sachlage nach nicht auszuschließen ist. Ob eine Beeinträchtigung dieser Rechte tatsächlich stattfindet, ist Gegenstand des Verfahrens, berührt aber nicht die Parteieigenschaft (VwGH 24.07.2008, 2007/07/0064). Zumal vorliegend Räumschnee unmittelbar in das Fischereirevier der Beschwerdeführer eingebracht werden soll, ist eine Verletzung ihrer Fischereirechte nicht auszuschließen. Die Parteistellung von Fischereiberechtigten ist aber eine beschränkte. So haben Fischereirechte zwar im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren unter den Voraussetzungen des § 15 WRG 1959 Berücksichtigung zu finden, sie stehen jedoch der Bewilligung grundsätzlich nicht entgegen (VwGH 24.05.2012, 2009/07/0199). Vielmehr sind Fischereiberechtigte darauf beschränkt, Maßnahmen zum Schutz ihrer Fischerei zu begehren. Zu einer Ablehnung des zur Bewilligung beantragten Vorhabens sind sie hingegen nicht berufen. Die Verletzung von Rechten der Fischereiberechtigten durch einen wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid findet demnach nur dann statt, wenn ihrem Begehren nach Maßnahmen zum Schutz der Fischerei zu Unrecht nicht Rechnung getragen wurde (VwGH, 26.03.2015, 2013/07/0263). Die aus der gesetzlichen Regelung des § 15 Abs 1 WRG 1959 resultierende Wertung der Interessen der Fischereiberechtigten gegenüber den mit diesen Interessen kollidierenden Anliegen des Bewilligungswerbers schließt dabei die Versagung der Bewilligung eines beantragten Projektes auch dann aus, wenn die Ablehnung des beantragten Vorhabens den einzig wirksamen Schutz der Interessen der Fischereiberechtigten bedeuten würde (VwGH 25.10.2012, 2011/07/0153). Den Beschwerdeführern kommt somit als Fischereiberechtigte kein Anspruch auf Versagung der wasserrechtlichen Bewilligung für das beantragte Vorhaben zu; daher kann auch ihrem Antrag auf Versagung der Bewilligung kein Erfolg beschieden sein.Die Parteistellung von Fischereiberechtigten ist aber eine beschränkte. So haben Fischereirechte zwar im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren unter den Voraussetzungen des Paragraph 15, WRG 1959 Berücksichtigung zu finden, sie stehen jedoch der Bewilligung grundsätzlich nicht entgegen (VwGH 24.05.2012, 2009/07/0199). Vielmehr sind Fischereiberechtigte darauf beschränkt, Maßnahmen zum Schutz ihrer Fischerei zu begehren. Zu einer Ablehnung des zur Bewilligung beantragten Vorhabens sind sie hingegen nicht berufen. Die Verletzung von Rechten der Fischereiberechtigten durch einen wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid findet demnach nur dann statt, wenn ihrem Begehren nach Maßnahmen zum Schutz der Fischerei zu Unrecht nicht Rechnung getragen wurde (VwGH, 26.03.2015, 2013/07/0263). Die aus der gesetzlichen Regelung des Paragraph 15, Absatz eins, WRG 1959 resultierende Wertung der Interessen der Fischereiberechtigten gegenüber den mit diesen Interessen kollidierenden Anliegen des Bewilligungswerbers schließt dabei die Versagung der Bewilligung eines beantragten Projektes auch dann aus, wenn die Ablehnung des beantragten Vorhabens den einzig wirksamen Schutz der Interessen der Fischereiberechtigten bedeuten würde (VwGH 25.10.2012, 2011/07/0153). Den Beschwerdeführern kommt somit als Fischereiberechtigte kein Anspruch auf Versagung der wasserrechtlichen Bewilligung für das beantragte Vorhaben zu; daher kann auch ihrem Antrag auf Versagung der Bewilligung kein Erfolg beschieden sein. Nach der Judikatur erlegt § 15 Abs 1 WRG 1959 den Fischereiberechtigten selbst die Obliegenheit auf, dem projektierten Vorhaben mit solchen konkretisierten Vorschlägen zu begegnen, die sich nach Maßgabe des § 15 Abs 1 zweiter Satz WRG 1959 dazu eignen, in die Bewilligung des beantragten Vorhabens durch Vorschreibung von Auflagen Eingang zu finden (VwGH 25.10.2012, 2011/07/0153). Im vorliegenden Verfahren ist also zu prüfen, ob die Beschwerdeführer geeignete Maßnahmen zum Schutz ihrer Fischerei begehrt haben, die das geplante Vorhaben nicht unverhältnismäßig erschweren (VwGH 15.09.2005, 2005/07/0071).Nach der Judikatur erlegt Paragraph 15, Absatz eins, WRG 1959 den Fischereiberechtigten selbst die Obliegenheit auf, dem projektierten Vorhaben mit solchen konkretisierten Vorschlägen zu begegnen, die sich nach Maßgabe des Paragraph 15, Absatz eins, zweiter Satz WRG 1959 dazu eignen, in die Bewilligung des beantragten Vorhabens durch Vorschreibung von Auflagen Eingang zu finden (VwGH 25.10.2012, 2011/07/0153). Im vorliegenden Verfahren ist also zu prüfen, ob die Beschwerdeführer geeignete Maßnahmen zum Schutz ihrer Fischerei begehrt haben, die das geplante Vorhaben nicht unverhältnismäßig erschweren (VwGH 15.09.2005, 2005/07/0071). In ihren schriftlichen Eingaben – insbesondere in ihrem Rechtsmittel vom 16.10.2015 – haben die Beschwerdeführer bzw die Rechtsvorgängerin des Erstbeschwerdeführers jedoch nicht die Vorschreibung konkreter Maßnahmen zum Schutz ihrer Fischerei, sondern nur die Versagung der Bewilligung begehrt. Und die in den mündlichen Verhandlungen vom 11.03.2014 und 17.08.2016 geforderten Auflagen wurden – mit Ausnahme der Beweissicherung – vollumfänglich im Bewilligungsbescheid berücksichtigt (Uferreinigung: Auflage I/A/11; Ausschluss von verschmutztem Schnee: Auflage I/A/2 und Spruchpunkt II; primäres Ausschöpfen vorhandener Deponieflächen: Auflage I/B) bzw haben sich diese Auflagen durch die Einschränkung des Antrages erübrigt (Verzicht auf die Einbringungsstellen mit guten Laichhabitaten und fünfjährige Konsensdauer).In ihren schriftlichen Eingaben – insbesondere in ihrem Rechtsmittel vom 16.10.2015 – haben die Beschwerdeführer bzw die Rechtsvorgängerin des Erstbeschwerdeführers jedoch nicht die Vorschreibung konkreter Maßnahmen zum Schutz ihrer Fischerei, sondern nur die Versagung der Bewilligung begehrt. Und die in den mündlichen Verhandlungen vom 11.03.2014 und 17.08.2016 geforderten Auflagen wurden – mit Ausnahme der Beweissicherung – vollumfänglich im Bewilligungsbescheid berücksichtigt (Uferreinigung: Auflage I/A/11; Ausschluss von verschmutztem Schnee: Auflage I/A/2 und Spruchpunkt römisch zwei; primäres Ausschöpfen vorhandener Deponieflächen: Auflage I/B) bzw haben sich diese Auflagen durch die Einschränkung des Antrages erübrigt (Verzicht auf die Einbringungsstellen mit guten Laichhabitaten und fünfjährige Konsensdauer). Zum geforderten Monitoring betreffend der Bachforelle ist festzuhalten, dass die Vorschreibung einer derartigen Beweissicherung, an deren Ergebnisse keine Konsequenzen geknüpft sind, nicht geeignet ist, das Fischereirecht der Beschwerdeführer zu schützen. Zwar mögen Beweissicherungsmaßnahmen notwendig und sinnvoll sein; sie dienen aber nicht dazu, den Eintritt einer Beeinträchtigung fremder Rechte zu verhindern (VwGH 25.01.2007, 2006/07/0128). Dass eine Beeinträchtigung (ggf später) durch ein Monitoring feststellbar ist, hindert die Beeinträchtigung selbst nämlich nicht (VwGH 18.01.2001, 2000/07/0090). Überhaupt besteht kein Recht darauf, dass durch Auflagen Beweise gesichert werden (VwGH 10.06.1997, 97/07/0016). Es wäre auch unzulässig, eine Bewilligung mit einer Beweissicherung zu verknüpfen, deren positives Ergebnis Voraussetzung für die Erteilung der Bewilligung sein soll (VwGH 23.06.1992, 90/07/0014). Im Übrigen hat der gewässerökologische Amtssachverständige im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht erklärt, dass das betroffene Gewässer ohnehin Gegenstand eines Fischmonitorings der Landesverwaltung ist. Weitere konkrete Maßnahmen iSd § 15 Abs 1 WRG 1959 haben die Beschwerdeführer nicht beantragt und wurden vom gewässerökologischen Amtssachverständigen auch nicht für erforderlich erachtet. Und mit ihrer Forderung, wonach noch weitere Gutachten insbesondere zur Ermittlung der chemischen Zusammensetzung des Räumschnees einzuholen seien, ist für die Beschwerdeführer nichts zu gewinnen. Die Schadstoffe aus der beantragten Räumschneeeinbringung fallen nämlich im Vergleich mit den Schadstoffen aus Straßenschmelzwässern, deren chemische Zusammensetzung mit jener von Räumschnee vergleichbar ist, und Schadstoffen aus der ARA V nicht relevant ins Gewicht. Die Kenntnis der genauen chemischen Zusammensetzung von Räumschnee, also letztlich von gefrorenen Straßenoberflächenwässern, lässt somit keinen relevanten Einfluss auf das Verfahren erwarten. Letztlich haben die Beschwerdeführer aber auch gar keine konkrete Maßnahme begehrt, deren Notwendigkeit mit einem weiteren Gutachten unter Beweis gestellt werden könnte. Und die von ihnen vielmehr angestrebte Versagung der beantragten wasserrechtlichen Bewilligung können sie – wie bereits ausgeführt – keinesfalls mit Erfolg begehren (vgl VwGH 2011/07/0153, 25.10.2012).Weitere konkrete Maßnahmen iSd Paragraph 15, Absatz eins, WRG 1959 haben die Beschwerdeführer nicht beantragt und wurden vom gewässerökologischen Amtssachverständigen auch nicht für erforderlich erachtet. Und mit ihrer Forderung, wonach noch weitere Gutachten insbesondere zur Ermittlung der chemischen Zusammensetzung des Räumschnees einzuholen seien, ist für die Beschwerdeführer nichts zu gewinnen. Die Schadstoffe aus der beantragten Räumschneeeinbringung fallen nämlich im Vergleich mit den Schadstoffen aus Straßenschmelzwässern, deren chemische Zusammensetzung mit jener von Räumschnee vergleichbar ist, und Schadstoffen aus der ARA römisch fünf nicht relevant ins Gewicht. Die Kenntnis der genauen chemischen Zusammensetzung von Räumschnee, also letztlich von gefrorenen Straßenoberflächenwässern, lässt somit keinen relevanten Einfluss auf das Verfahren erwarten. Letztlich haben die Beschwerdeführer aber auch gar keine konkrete Maßnahme begehrt, deren Notwendigkeit mit einem weiteren Gutachten unter Beweis gestellt werden könnte. Und die von ihnen vielmehr angestrebte Versagung der beantragten wasserrechtlichen Bewilligung können sie – wie bereits ausgeführt – keinesfalls mit Erfolg begehren vergleiche VwGH 2011/07/0153, 25.10.2012). Im Übrigen hat das durchgeführte Ermittlungsverfahren ergeben, dass bei Einhaltung der Auflagen keine relevanten Beeinträchtigungen des Gewässerzustandes bzw der Fischökologie zu erwarten sind. Und die bloße Möglichkeit einer Gefährdung fremder Rechte reicht zur Abweisung eines wasserrechtlichen Bewilligungsantrages nicht aus, weil im Rahmen des Bewilligungsverfahrens eine Prognose anzustellen ist, absolute Gewissheit aber nicht verlangt werden kann (VwGH 25.01.2007, 2005/07/0132). Schließlich ist zum Entschädigungsantrag der Fischereiberechtigten vom 11.03.2014 festzuhalten, dass der angefochtene Bescheid keinen Abspruch über das Entschädigungsbegehren enthält. Da der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 29.10.2015, 2014/07/0086, in Abweichung von der bisherigen Rechtsprechung erkannt hat, dass einem wasserrechtlichen Bescheid, in dessen Spruch nicht explizit über eine Entschädigung abgesprochen wird, keine (implizite) negative Erledigung eines Entschädigungsbegehrens unterstellt werden darf, ist das bloße Unterbleiben der Festsetzung einer Entschädigung iSd § 117 Abs 1 WRG 1959 bei gleichzeitiger Verleihung eines Wasserbenutzungsrechtes nicht als Abweisung des Entschädigungsbegehrens zu deuten. Das Landesverwaltungsgericht darf sachlich nicht über mehr absprechen, als Gegenstand der Entscheidung der Behörde war. Sache des Beschwerdeverfahrens im Sinne des § 27 VwGVG ist nur der angefochtene Bescheid. Dabei bestimmen sich die Grenzen der Sache nicht nach der Angelegenheit, die vor der Behörde in Verhandlung war, sondern nach dem Gegenstand, der durch den Spruch des Bescheides entschieden wurde (vgl VwGH 04.09.2003, 2003/21/0082). Dem Landesverwaltungsgericht ist es somit verwehrt, über das Entschädigungsbegehren der Fischereiberechtigten abzusprechenSchließlich ist zum Entschädigungsantrag der Fischereiberechtigten vom 11.03.2014 festzuhalten, dass der angefochtene Bescheid keinen Abspruch über das Entschädigungsbegehren enthält. Da der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 29.10.2015, 2014/07/0086, in Abweichung von der bisherigen Rechtsprechung erkannt hat, dass einem wasserrechtlichen Bescheid, in dessen Spruch nicht explizit über eine Entschädigung abgesprochen wird, keine (implizite) negative Erledigung eines Entschädigungsbegehrens unterstellt werden darf, ist das bloße Unterbleiben der Festsetzung einer Entschädigung iSd Paragraph 117, Absatz eins, WRG 1959 bei gleichzeitiger Verleihung eines Wasserbenutzungsrechtes nicht als Abweisung des Entschädigungsbegehrens zu deuten. Das Landesverwaltungsgericht darf sachlich nicht über mehr absprechen, als Gegenstand der Entscheidung der Behörde war. Sache des Beschwerdeverfahrens im Sinne des Paragraph 27, VwGVG ist nur der angefochtene Bescheid. Dabei bestimmen sich die Grenzen der Sache nicht nach der Angelegenheit, die vor der Behörde in Verhandlung war, sondern nach dem Gegenstand, der durch den Spruch des Bescheides entschieden wurde vergleiche VwGH 04.09.2003, 2003/21/0082). Dem Landesverwaltungsgericht ist es somit verwehrt, über das Entschädigungsbegehren der Fischereiberechtigten abzusprechen Zusammengefasst haben die Beschwerdeführer als Fischereiberechtigte keinen Anspruch auf Versagung der wasserrechtlichen Bewilligung. Sie haben lediglich die rechtliche Möglichkeit, Maßnahmen zum Schutz ihrer Fischerei zu begehren. Diesem Rechtsanspruch wurde insofern Rechnung getragen, als – mit Ausnahme der Beweissicherung – sämtliche von ihnen geforderten Auflagen berücksichtigt wurden. Wie das durchgeführte Ermittlungsverfahren ergeben hat, sind bei Einhaltung der Auflagen auch keine relevanten Beeinträchtigungen des Fischereirechts der Beschwerdeführer zu erwarten. Somit war spruchgemäß zu entscheiden. VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Alexander Spielmann (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2015.44.2687.10

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