GVG wird der Beschwerde Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben.1.
Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.2. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit Verfallsbescheid der Landespolizeidirektion Tirol vom 11.07.2016, Zl ****, wurde spruchgemäß Nachstehendes verfügt: „Am 02.07.2016 hat ein hiezu ermächtigtes Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes wegen der Verwaltungsübertretung(en), bei deren Begehung Sie auf frischer Tat betreten wurden, einen Betrag von € 200,- als vorläufige Sicherheit festgesetzt. Sie haben diesen Betrag unverzüglich geleistet. Da Sie diesen Betrag nicht geleistet haben, wurde(n) von dem Organ folgende Sachen vorläufig beschlagnahmt: 1 Mobiltelephone der Marke Sony Ericsson Xperia, schwarz. Nunmehr hat sich die Strafverfolgung der Vollzug der Strafe als unmöglich erwiesen, weswegen die Sicherheit
G) für verfallen erklärt wird. die Sicherheit
Paragraph 37, Absatz 5, des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) für verfallen erklärt wird. die vorläufige Sicherheit
G für verfallen erklärt wird.“ die vorläufige Sicherheit
Paragraph 37, a Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 37, Absatz 5, VStG für verfallen erklärt wird.“ Gegen diesen Verfallsbescheid hat A A fristgerecht durch seine nunmehrigen Rechtsvertreter Beschwerde erhoben. In dieser Beschwerde wurde angeführt, dass der Verfallsausspruch rechtswidrig gewesen sei. Der Verfallsbescheid
G dürfe nur in jenen Fällen erlassen werden, in denen sich die Strafverfolgung oder der Vollzug der Strafe aus Gründen, die in der Person des Beschuldigten liegen, als unmöglich erweise. Der Verfall einer vorläufigen Sicherheit könne sohin alternativ auf einen dieser beiden Fälle gestützt werden. Im vorliegenden Verfallsbescheid sei jedoch dieser auf beide Fälle gestützt worden, sohin sowohl darauf, dass sich die Strafverfolgung als auch der Vollzug der Strafe als unmöglich erweisen würden. Schon allein aus diesem Grund sei der vorliegende Verfallsbescheid mit einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit behaftet. Aus advokatorischer Vorsicht weise der Beschwerdeführer weiters daraufhin, dass sich ein Verfallsbescheid gerade dann nicht auf die Unmöglichkeit des Vollzugs einer Strafe stützen könne, wenn noch gar keine Strafe verhängt worden sei. So solle eine vorläufige Sicherheit nach § 37a VStG zwar die Durchführung des Strafverfahrens bzw den Vollzug der Strafe sichern, dieses aber nicht ersetzen. Gegen diesen Verfallsbescheid hat A A fristgerecht durch seine nunmehrigen Rechtsvertreter Beschwerde erhoben. In dieser Beschwerde wurde angeführt, dass der Verfallsausspruch rechtswidrig gewesen sei. Der Verfallsbescheid
Paragraph 37, Absatz 5, VStG dürfe nur in jenen Fällen erlassen werden, in denen sich die Strafverfolgung oder der Vollzug der Strafe aus Gründen, die in der Person des Beschuldigten liegen, als unmöglich erweise. Der Verfall einer vorläufigen Sicherheit könne sohin alternativ auf einen dieser beiden Fälle gestützt werden. Im vorliegenden Verfallsbescheid sei jedoch dieser auf beide Fälle gestützt worden, sohin sowohl darauf, dass sich die Strafverfolgung als auch der Vollzug der Strafe als unmöglich erweisen würden. Schon allein aus diesem Grund sei der vorliegende Verfallsbescheid mit einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit behaftet. Aus advokatorischer Vorsicht weise der Beschwerdeführer weiters daraufhin, dass sich ein Verfallsbescheid gerade dann nicht auf die Unmöglichkeit des Vollzugs einer Strafe stützen könne, wenn noch gar keine Strafe verhängt worden sei. So solle eine vorläufige Sicherheit nach Paragraph 37 a, VStG zwar die Durchführung des Strafverfahrens bzw den Vollzug der Strafe sichern, dieses aber nicht ersetzen. Der Beschwerde kam aus nachtstehenden Gründen Berechtigung zu: Der Anzeige der PI V vom 04.07.2016 zu Zl ****, ist zu entnehmen, dass der Beschuldigte am 02.07.2016 um 15.30 Uhr in Adresse in besonders rücksichtsloser Weise die öffentliche Ordnung ungerechtfertigt gestört hätte. Er hätte lautstark herumgegrölt und zwei Personen angeschrien und beschimpft. Dadurch sei gegen § 81 Abs 1 des Sicherheitspolizeigesetzes verstoßen worden. Der Anzeige ist weiters zu entnehmen, dass vom Beschuldigten eine Sicherheitsleistung betreffend die Begehung der gegenständlichen Verwaltungsübertretung verlangt worden ist (Euro 200,00). Da diese jedoch nicht geleistet werden konnte, wurde das vom Beschuldigten mitgeführte Mobiltelefon, Sony Ericsson Xperia, schwarz, vorläufig beschlagnahmt. Der Anzeige der PI römisch fünf vom 04.07.2016 zu Zl ****, ist zu entnehmen, dass der Beschuldigte am 02.07.2016 um 15.30 Uhr in Adresse in besonders rücksichtsloser Weise die öffentliche Ordnung ungerechtfertigt gestört hätte. Er hätte lautstark herumgegrölt und zwei Personen angeschrien und beschimpft. Dadurch sei gegen Paragraph 81, Absatz eins, des Sicherheitspolizeigesetzes verstoßen worden. Der Anzeige ist weiters zu entnehmen, dass vom Beschuldigten eine Sicherheitsleistung betreffend die Begehung der gegenständlichen Verwaltungsübertretung verlangt worden ist (Euro 200,00). Da diese jedoch nicht geleistet werden konnte, wurde das vom Beschuldigten mitgeführte Mobiltelefon, Sony Ericsson Xperia, schwarz, vorläufig beschlagnahmt.
G kann die Behörde den Beschuldigten mit Bescheid auftragen, einen angemessenen Betrag als Sicherheit zu erlegen oder durch Pfandbestellung oder taugliche Bürgen, die sich als Zahler verpflichten, sicherzustellen,
Paragraph 37, Absatz eins, VStG kann die Behörde den Beschuldigten mit Bescheid auftragen, einen angemessenen Betrag als Sicherheit zu erlegen oder durch Pfandbestellung oder taugliche Bürgen, die sich als Zahler verpflichten, sicherzustellen,
G darf die Sicherheit das Höchstmaß der angedrohten Geldstrafe nicht übersteigen. Für den Fall, dass die aufgetragene Sicherheitsleistung nicht unverzüglich erfolgt, kann die Behörde als Sicherheit verwertbare Sachen beschlagnahmen, die dem Anschein nach dem Beschuldigten gehören. Ihr Wert soll die Höhe des zulässigen Betrages der Sicherheit nicht übersteigen.
Paragraph 37, Absatz 2, VStG darf die Sicherheit das Höchstmaß der angedrohten Geldstrafe nicht übersteigen. Für den Fall, dass die aufgetragene Sicherheitsleistung nicht unverzüglich erfolgt, kann die Behörde als Sicherheit verwertbare Sachen beschlagnahmen, die dem Anschein nach dem Beschuldigten gehören. Ihr Wert soll die Höhe des zulässigen Betrages der Sicherheit nicht übersteigen. Nach § 37 Abs 5 VStG ist die Sicherheit für verfallen zu erklären, sobald feststeht, dass die Strafverfolgung oder die Strafvollstreckung nicht möglich ist. § 17 ist sinngemäß anzuwenden. Nach Paragraph 37, Absatz 5, VStG ist die Sicherheit für verfallen zu erklären, sobald feststeht, dass die Strafverfolgung oder die Strafvollstreckung nicht möglich ist. Paragraph 17, ist sinngemäß anzuwenden. Nach § 37a Abs 1 VStG kann die Behörde besonders geschulte Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigen, von Personen, die auf frischer Tat betreten werden, eine vorläufige Sicherheit einzuheben, wenn die Voraussetzungen nach Z 1 und 2 vorliegen. Nach Paragraph 37 a, Absatz eins, VStG kann die Behörde besonders geschulte Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigen, von Personen, die auf frischer Tat betreten werden, eine vorläufige Sicherheit einzuheben, wenn die Voraussetzungen nach Ziffer eins und 2 vorliegen. Entsprechend § 37a Abs 3 VStG kann das Organ verwertbare Sachen, die dem Anschein nach dem Betretenen gehören und deren Wert das Höchstmaß der angedrohten Geldstrafe nicht übersteigt, als vorläufige Sicherheit beschlagnahmen, wenn der Betretene die vorläufige Sicherheit nicht leistet. Entsprechend Paragraph 37 a, Absatz 3, VStG kann das Organ verwertbare Sachen, die dem Anschein nach dem Betretenen gehören und deren Wert das Höchstmaß der angedrohten Geldstrafe nicht übersteigt, als vorläufige Sicherheit beschlagnahmen, wenn der Betretene die vorläufige Sicherheit nicht leistet. Im gegenständlichen Fall steht fest, dass der Beschwerdeführer rumänischer Staatsbürger ist und in Österreich unstetigen Aufenthalts ist. Nach dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 17.04.2009 zu Zl 2007/03/0174, trifft es zwar zu, dass der Verfall einer vorläufigen Sicherheit
G (auch alternativ) darauf gestützt werden kann, dass entweder die Strafverfolgung oder der Vollzug der Strafe unmöglich ist. Auf den zweiten Fall (Unmöglichkeit des Vollzugs der Strafe) kann der Ausspruch des Verfalls aber erst dann gestützt werden, wenn bereits eine Strafe verhängt wurde. Dies ergibt sich nach diesem Erkenntnis nicht nur aus dem Wortlaut („Vollzug der Strafe“), sondern auch aus folgenden Überlegungen: Nach dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 17.04.2009 zu Zl 2007/03/0174, trifft es zwar zu, dass der Verfall einer vorläufigen Sicherheit
Paragraph 37, Absatz 5, VStG (auch alternativ) darauf gestützt werden kann, dass entweder die Strafverfolgung oder der Vollzug der Strafe unmöglich ist. Auf den zweiten Fall (Unmöglichkeit des Vollzugs der Strafe) kann der Ausspruch des Verfalls aber erst dann gestützt werden, wenn bereits eine Strafe verhängt wurde. Dies ergibt sich nach diesem Erkenntnis nicht nur aus dem Wortlaut („Vollzug der Strafe“), sondern auch aus folgenden Überlegungen: Würde für den Verfall einer vorläufigen Sicherheit tatsächlich schon ausreichen, dass der Vollzug einer allfälligen Strafe (etwa mangels entsprechenden Rechtshilfeübereinkommens) unmöglich wäre, ohne dass mangels Abschluss eines Strafverfahrens schon feststünde, ob überhaupt eine Strafe zu verhängen ist, wäre die tatsächliche Durchführung eines Strafverfahrens entbehrlich. Eine solche Sichtweise stünde aber nicht damit in Einklang, dass die vorläufige Sicherheit
G die Durchführung des Strafverfahrens bzw den Vollzug der Strafe sichern, nicht aber ersetzen soll ( vgl das Erkenntnis vom 17.04.2009 zu Zl 2006/03/0129). Sie stünde aber auch in einem deutlichen Gegensatz zu den Garantien des Art 6 EMRK, würde doch dadurch nicht nur einem Beschuldigten die Möglichkeit genommen, im Strafverfahren seine Rechte zu vertreten, sondern käme es – ohne Durchführung eines ordentlichen Strafverfahrens – zu einem Eingriff in die Vermögensrechte des Betroffenen ohne Gewährleistung einer wirksamen Rechtsverfolgung. Würde für den Verfall einer vorläufigen Sicherheit tatsächlich schon ausreichen, dass der Vollzug einer allfälligen Strafe (etwa mangels entsprechenden Rechtshilfeübereinkommens) unmöglich wäre, ohne dass mangels Abschluss eines Strafverfahrens schon feststünde, ob überhaupt eine Strafe zu verhängen ist, wäre die tatsächliche Durchführung eines Strafverfahrens entbehrlich. Eine solche Sichtweise stünde aber nicht damit in Einklang, dass die vorläufige Sicherheit
Paragraph 37 a, VStG die Durchführung des Strafverfahrens bzw den Vollzug der Strafe sichern, nicht aber ersetzen soll ( vergleiche das Erkenntnis vom 17.04.2009 zu Zl 2006/03/0129). Sie stünde aber auch in einem deutlichen Gegensatz zu den Garantien des Artikel 6, EMRK, würde doch dadurch nicht nur einem Beschuldigten die Möglichkeit genommen, im Strafverfahren seine Rechte zu vertreten, sondern käme es – ohne Durchführung eines ordentlichen Strafverfahrens – zu einem Eingriff in die Vermögensrechte des Betroffenen ohne Gewährleistung einer wirksamen Rechtsverfolgung. Hinsichtlich der Durchführung der Strafverfolgung ist auszuführen, dass der Beschuldigte durch österreichische Rechtsanwälte rechtsfreundlich vertreten ist, sodass sich aus dieser Sicht keine Erschwernisse ergeben. Somit liegen die Voraussetzungen für den Ausspruch des Verfalles nicht vor, zumal die Strafverfolgung nicht erschwert ist und die rechtskräftige Strafe, die zu vollziehen wäre, noch nicht verhängt worden ist. Damit war der Beschwerde Folge zugeben und der Verfallsauspruch zu beheben. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Alois Huber (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2016.18.1863.1
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.