RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum21.12.2016 GeschäftszahlLVwG-2016/23/2687-1 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Vizepräsidenten Dr. Albin Larcher über die Beschwerde des AA, vertreten durch Rechtsanwalt1, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 14.11.2016, zur Zahl ****, zu Recht erkannt:
- Gemäß § 50 VwGVG wird das angefochtene Straferkenntnis behoben.Gemäß Paragraph 50, VwGVG wird das angefochtene Straferkenntnis behoben.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Sachverhalt, Beschwerdevorbringen, Vorverfahren, mündliche Verhandlung:römisch eins. Sachverhalt, Beschwerdevorbringen, Vorverfahren, mündliche Verhandlung: Mit dem nunmehr angefochtenen Straferkenntnis vom 14.11.2016, Zl ****, wurde dem Beschwerdeführer vorgeworfen wie folgt: „Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen: Tatzeit: zumindest vom 19.11.2015 bis 19.01.2016 Tatort: Adresse1, Top *, XTatort: Adresse1, Top *, römisch zehn Sie haben zur oben anführten Tatzeit und am oben angeführten Tatort gegen das Tierschutzgesetz verstoßen. Konkret haben Sie am 19.11.2015 und am 19.01.2016, 08:00 Uhr, in X, Adresse1, Top 1, Ihren Hund mit einer ca. 10 m langen Kette an der Rückseite des Gebäudes angebunden gehalten und ihn damit in der Bewegungsfreiheit eingeschränkt. Hunde dürfen keinesfalls, auch nicht vorübergehend, an der Kette oder in sonst einem angebunden Zustand gehalten werden.“Sie haben zur oben anführten Tatzeit und am oben angeführten Tatort gegen das Tierschutzgesetz verstoßen. Konkret haben Sie am 19.11.2015 und am 19.01.2016, 08:00 Uhr, in römisch zehn, Adresse1, Top 1, Ihren Hund mit einer ca. 10 m langen Kette an der Rückseite des Gebäudes angebunden gehalten und ihn damit in der Bewegungsfreiheit eingeschränkt. Hunde dürfen keinesfalls, auch nicht vorübergehend, an der Kette oder in sonst einem angebunden Zustand gehalten werden.“ Dadurch habe der Beschwerdeführer eine Verwaltungsübertretung nach § 16 Abs 5 Tierschutzgesetz (TSchG) begangen, weshalb über ihn gem § 38 Abs 3 TSchG eine Geldstrafe in Höhe von Euro 300,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 72 Stunden) verhängt sowie ein Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verwaltungsverfahrens in der Höhe von Euro 30,00 festgesetzt wurde. Der zu zahlenden Gesamtbetrag beträgt insgesamt sohin Euro 330,
- Dadurch habe der Beschwerdeführer eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 16, Absatz 5, Tierschutzgesetz (TSchG) begangen, weshalb über ihn gem Paragraph 38, Absatz 3, TSchG eine Geldstrafe in Höhe von Euro 300,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 72 Stunden) verhängt sowie ein Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verwaltungsverfahrens in der Höhe von Euro 30,00 festgesetzt wurde. Der zu zahlenden Gesamtbetrag beträgt insgesamt sohin Euro 330,
- Gegen dieses Straferkenntnis hat der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben und darin vorgebracht wie folgt: „Das betreffende Straferkenntnis wird seinem gesamten Inhalte nach wegen Rechtswidrigkeit nach Artikel 30 Abs. 1 Ziff. 1 BVG angefochten und hiezu ausgeführt, wie folgt: „Das betreffende Straferkenntnis wird seinem gesamten Inhalte nach wegen Rechtswidrigkeit nach Artikel 30 Absatz eins, Ziff. 1 BVG angefochten und hiezu ausgeführt, wie folgt: […] Der Beschwerdeführer weist darauf hin, dass die Bestimmungen des § 16 Abs. 5 Tierschutzgesetz, wie auch das gesamte Tierschutzgesetz, darauf anzielt zu verhindern, dass einem Tier Schmerzen, Leid oder Schäden zugefügt werden. Hiezu ist allerdings immer auf die Umstände des Einzelfalles einzugehen, welche von der belangten Behörde nicht ausreichend beachtet wurden. Der Beschwerdeführer weist darauf hin, dass die Bestimmungen des Paragraph 16, Absatz 5, Tierschutzgesetz, wie auch das gesamte Tierschutzgesetz, darauf anzielt zu verhindern, dass einem Tier Schmerzen, Leid oder Schäden zugefügt werden. Hiezu ist allerdings immer auf die Umstände des Einzelfalles einzugehen, welche von der belangten Behörde nicht ausreichend beachtet wurden. Zunächst sieht die Gesetzesbestimmung etwa nicht vor, wie dies offenbar die Erstbehörde vermeint, dass Hunde überhaupt nicht angebunden werden dürfen, vielmehr stellt die Gesetzesbestimmung auf die Haltung des Tiers ab. Darunter wird die eigenverantwortliche Sorge des Menschen für ein Tier, über das er die tatsächliche und rechtliche Verfügungsgewalt hat verstanden, wobei maßgeblich die Ernährung, Pflege und Unterbringung des Tieres sind. In § 4 ziff 1 TSchG wird unter Halter jenen Person definiert, die ständig oder vorübergehend für ein Tier verantwortlich ist oder ein Tier in ihrer Obhut hat. Eine Definition des Begriffes „Haltung“ findet sich im Gesetz nicht, sodass auf die vorangeführte übliche Begriffsverwendung zu verweisen ist. In Paragraph 4, ziff 1 TSchG wird unter Halter jenen Person definiert, die ständig oder vorübergehend für ein Tier verantwortlich ist oder ein Tier in ihrer Obhut hat. Eine Definition des Begriffes „Haltung“ findet sich im Gesetz nicht, sodass auf die vorangeführte übliche Begriffsverwendung zu verweisen ist. Die Intention des Gesetzgebers hat auch nicht darauf abgestellt zu verhindern, dass Hunde kurzfristig angeleint werden, sondern vielmehr zu verhindern, dass Hunde an der Kette (Kettenhunde) gehalten werden. Würde man die Auslegung der belangten Behörde bestätigen, wäre es einem Hundehalter etwa verwehrt, seinen Hund kurzfristig vor einem Geschäft, in welchem der Zutritt mit Hunden verboten ist, anzubinden, um Erledigungen durchzuführen. Weiters wäre es einem Hundehalter untersagt, etwa auch in einer Notsituation, wie etwa bei Unfällen etc., seinen Hund kurzfristig anzubinden. Im gegenständlichen Fall verhält es sich so, dass der Hund des Beschwerdeführers ein Familienhund mit viel Auslauf und Beschäftigungsmöglichkeiten ist. Der Beschwerdeführer betreibt allerdings auf seinen Liegenschaft ein Gewerbeunternehmen in der Form der Vermietung und Verpachtung von Garageneinheiten, sodass es zu einem regen Personenverkehr auf seinem Grundstück kommt Zur Sicherung von Personen und um zu verhindern, dass der Hund bei geöffneten Eingangstor die Liegenschaft des Beschwerdeführers verlässt, wird der Hund zeitweilig mit einer 10 Meter langen Kette angebunden. Der Beschwerdeführer hat für den Hund sogar eigens einen Zwinger eingerichtet, in welchem sich der Hund, obwohl der Zwinger ausreichend groß dimensioniert ist, nicht wohl fühlt, da in der Nähe der Familienmitglieder des Beschwerdeführers insbesondere dessen Kindern, sein möchte. Gerade aus dieser Überlegung wird der Hund hin und wieder vom Beschwerdeführer in der verfahrensgegenständlichen Form angeleint. Der Hund des Beschwerdeführers wird bestens versorgt, wobei der Beschwerdeführer auf eine langjährige Erfahrung mit der Führung von Hunden zurückgreifen kann. Dem Hund des Beschwerdeführers werden nicht im geringsten irgendwelche Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt, auch nicht durch das kurzfristige Anbinden. Das Verhalten des Beschwerdeführers ist daher im Sinne der Bestimmung des § 16 Abs. 5 TSchG nicht als tatbestandsmäßig zu werten. Der Hund des Beschwerdeführers wird bestens versorgt, wobei der Beschwerdeführer auf eine langjährige Erfahrung mit der Führung von Hunden zurückgreifen kann. Dem Hund des Beschwerdeführers werden nicht im geringsten irgendwelche Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt, auch nicht durch das kurzfristige Anbinden. Das Verhalten des Beschwerdeführers ist daher im Sinne der Bestimmung des Paragraph 16, Absatz 5, TSchG nicht als tatbestandsmäßig zu werten. Unabhängig davon verweist der Beschwerdeführer auf die Bestimmung des § 38 Abs. 6 TSchG, wonach die Behörde ohne weiteres Verfahren von der Verhängung einer Strafe abzusehen hat, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung für das Wohlbefinden des gehalten Tiers unbedeutend sind. Nur wenn es erforderlich wäre, um den Beschuldigten von weiteren Strafhandlungen gleicher Art abzuhalten, hätte die Behörde den Beschuldigten unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhalten mit Bescheid zu ermahnen. Unabhängig davon verweist der Beschwerdeführer auf die Bestimmung des Paragraph 38, Absatz 6, TSchG, wonach die Behörde ohne weiteres Verfahren von der Verhängung einer Strafe abzusehen hat, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung für das Wohlbefinden des gehalten Tiers unbedeutend sind. Nur wenn es erforderlich wäre, um den Beschuldigten von weiteren Strafhandlungen gleicher Art abzuhalten, hätte die Behörde den Beschuldigten unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhalten mit Bescheid zu ermahnen. Selbst wenn man eine Tatbestandsmäßigkeit des Verhaltens des Beschwerdeführers im Sinne der Bestimmung des § 16 abs. 5 TSchG bejahen würde, wäre das Verschulden des Beschuldigten gering und die Verwaltungsübertretung für das Wohlbefinden seines Hundes unbedeutend. Die Erstbehörde hätte daher tatsächlich von der Verhängung einer Strafe abzusehen, allenfalls nur eine bescheidmäßige Ermahnung auszusprechen gehabt.“ Selbst wenn man eine Tatbestandsmäßigkeit des Verhaltens des Beschwerdeführers im Sinne der Bestimmung des Paragraph 16, abs. 5 TSchG bejahen würde, wäre das Verschulden des Beschuldigten gering und die Verwaltungsübertretung für das Wohlbefinden seines Hundes unbedeutend. Die Erstbehörde hätte daher tatsächlich von der Verhängung einer Strafe abzusehen, allenfalls nur eine bescheidmäßige Ermahnung auszusprechen gehabt.“ Des Weiteren wurde eine mündliche Verhandlung, die Einvernahme verschiedener Zeugen sowie die Behebung des Straferkenntnis in eventu der Ausspruch einer Ermahnung beantragt. II. Beweisaufnahmerömisch zwei. Beweisaufnahme Beweis wurde aufgenommen durch Einsicht in den erstinstanzlichen Verwaltungsstrafakt, insbesondere das Schreiben des Amtstierarztes Dr. BB vom 27.01.2016, die Stellungnahme der Beschwerdeführers vom 13.1.2016 sowie seiner Beschwerde vom 01.12.
- III. Rechtslage und Erwägungen:römisch drei. Rechtslage und Erwägungen: Gemäß § 44a VStG hat der Spruch eines Straferkenntnisses, wenn er nicht auf Einstellung lautet, zu enthalten:Gemäß Paragraph 44 a, VStG hat der Spruch eines Straferkenntnisses, wenn er nicht auf Einstellung lautet, zu enthalten: 1) die als erwiesen angenommene Tat, 2) die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, 3) die verhängte Strafe und die angewendete Gesetzesbestimmung, 4) den etwaigen Ausspruch über privatrechtliche Ansprüche, 5) im Fall eines Straferkenntnisses die Entscheidung über die Kosten. Der Verwaltungsgerichtshof hat zu dieser Kernbestimmung des Verwaltungsstrafrechtes eine sehr strenge Judikatur entwickelt. Auf Grund des Erkenntnisses des verstärkten Senates des Verwaltungsgerichtshofes vom 13.6.1984, Slg. Nr. 11.466/A, ist die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben, dass die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht wird, und die Identität unverwechselbar feststeht. Dieser Vorschrift ist dann entsprochen, wenn im Spruch des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat in so konkretisierter Umschreibung vorgeworfen ist, dass er im ordentlichen Verwaltungsstrafverfahren in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen, und der Spruch geeignet ist, den Beschuldigten rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden. Eine Umschreibung der Tatbestandsmerkmale lediglich in der Begründung reicht im Bereich des Verwaltungsstrafrechts nicht aus (VwGH vom 13.1.1982 zu Zahl 81/03/0203). Was die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift anlangt, sind entsprechende d.h. in Beziehung zum vorgeworfenen Straftatbestand stehende wörtliche Anführungen erforderlich, die nicht etwa durch die bloße paragraphmäßige Zitierung von Gebots- und Verbotsnormen ersetzt werden können. Soweit die Strafbarkeit das Vorliegen bestimmter in der Person des Täters gelegener besonderer Merkmale voraussetzt, sind insbesondere auch diese Merkmale zu bezeichnen. Dies bedeutet, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der Spruch eines Straferkenntnisses so gefasst sein muss, dass die Subsumtion der als erwiesen angenommenen Tat und die verletzte Verwaltungsvorschrift eindeutig und vollständig erfolgt, also aus der Tathandlung sogleich auf das Vorliegen der bestimmten Übertretung geschlossen werden kann. Der Beschuldigte hat ein subjektives Recht, dass ihm einerseits die als erwiesen angenommene Tat andererseits die verletzte Verwaltungsvorschrift richtig und vollständig vorgehalten wird (VwGH verstärkter Senat 8.5.1987, Slg. 12.466/A). Ist im Spruch die Tat so umschrieben, dass eine Zuordnung zu mehreren Tatbeständen möglich ist, so verstößt der Spruch gegen § 44a lit. a VStG (VwGH vom 29.01.1987, Zl. 86/08/0208). Im hier angefochtenen Straferkenntnis wirft die Bezirkshauptmannschaft Y dem Beschuldigten zwei idente aber getrennt zu beurteilende Übertretungen einmal vom 19.11.2015 und einmal vom 19.01.2016 in einem gemeinsamen Tatvorwurf vor. Da es sich bei den vorgeworfenen Übertretungen weder um ein Dauerdelikt noch um ein fortgesetztes Delikt handelt, wären beide Tatvorwürfe jeweils als eigene Spruchpunkte mit einer jeweils eigens zu bemessenden Strafe vorzuwerfen.Ist im Spruch die Tat so umschrieben, dass eine Zuordnung zu mehreren Tatbeständen möglich ist, so verstößt der Spruch gegen Paragraph 44 a, Litera a, VStG (VwGH vom 29.01.1987, Zl. 86/08/0208). Im hier angefochtenen Straferkenntnis wirft die Bezirkshauptmannschaft Y dem Beschuldigten zwei idente aber getrennt zu beurteilende Übertretungen einmal vom 19.11.2015 und einmal vom 19.01.2016 in einem gemeinsamen Tatvorwurf vor. Da es sich bei den vorgeworfenen Übertretungen weder um ein Dauerdelikt noch um ein fortgesetztes Delikt handelt, wären beide Tatvorwürfe jeweils als eigene Spruchpunkte mit einer jeweils eigens zu bemessenden Strafe vorzuwerfen. Die Berufungsbehörde ist zu einer – im Gegensatz zur unzulässigen Auswechslung der Tat rechtmäßigen – „Modifizierung der Tatumschreiben“ berechtigt. Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass jenes Konkrete dem Beschuldigten durch den Strafbescheid der Berufungsbehörde zur Last gelegte Verhalten in konkretisierter Form bereits Gegenstand des Strafverfahrens erster Instanz war (VwGH vom 27.02.1995, Zl. 90/10/0092). Soweit man der Formulierung im Straferkenntnis folgt hätte der Beschuldigte durch zwei getrennte Handlungen ein Delikt verwirklicht. Die Bezirkshauptmannschaft Innsbruck hat in ihrem Straferkenntnis nunmehr zwei getrennte Delikte die unabhängig voneinander bestehen können in ihrem Spruch zu einem Delikt vereint. Insofern hat sie Ihr Straferkenntnis aber auch mit einem nicht heilbaren Fehler behaftet. Die Berufungsbehörde ist nur zu einer – im Gegensatz zur unzulässigen Auswechslung der Tat rechtmäßigen – „Modifizierung der Tatumschreibung“ berechtigt. Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass jenes Konkrete dem Beschuldigten durch den Strafbescheid der Berufungsbehörde zur Last gelegte Verhalten in konkretisierter Form bereits Gegenstand des Strafverfahrens erster Instanz war (VwGH vom 27.02.1995, Zl. 90/10/0092). Eine Abänderung des hier vorliegenden Spruches würde jedoch über die Grenzen einer bloßen Modifikation hinausgehen, da hier durch die Entfernung eines von zwei vorgeworfenen Delikten aus dem Spruch über Gebühr in das „Konkrete zur Last gelegte Verhalten“ eingegriffen würde. Aus diesem Grund war spruchgemäß zu entscheiden. IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Albin Larcher (Vizepräsident) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2016.23.2687.1