Recht erkannt:
stellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00
entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Im bekämpften Bescheid erteilte die Bürgermeisterin von V der Antragstellerin Stadtgemeinde V gemäß § 44 Tiroler Straßengesetz die Straßenbaubewilligung für das Bauvorhaben „Straßenausbau des W zwischen dem W1 und dem W2, Bauabschnitt Mitte – Süd“. Im bekämpften Bescheid erteilte die Bürgermeisterin von römisch fünf der Antragstellerin Stadtgemeinde römisch fünf gemäß Paragraph 44, Tiroler Straßengesetz die Straßenbaubewilligung für das Bauvorhaben „Straßenausbau des W zwischen dem W1 und dem W2, Bauabschnitt Mitte – Süd“. Dagegen richtet sich die fristgerechte und
lässige Beschwerde von A A, in welcher diese durch ihren Rechtsvertreter im Wesentlichen vorbringt, dass für das geplante Projekt von dem in ihrem Eigentum stehenden Grundstück ***, welches 1.310 m² umfasst, 225 m² in Anspruch genommen werden sollen, wodurch ihr Eigentum
ca 20 %, von der wirtschaftlichen Nutzung oder Verwertung
100 % vernichtet würde. Der Eingriff sei unverhältnismäßig. Es sei Aufgabe der belangten Behörde, Alternativplanungen vorzunehmen und
prüfen, welche Gestaltung der Verkehrsfläche in diesem Bereich wirklich erforderlich ist und dieses Ziel nicht auf andere Weise und mit geringeren Eingriffen in das Eigentum der Beschwerdeführerin erreicht werden kann. Durch dieses Projekt würde ihr eine noch schmälere Fläche verbleiben, die weder verbaut noch sonst wirtschaftlich genutzt werden könne. Es wäre deshalb eine Gesamteinlöse dieser Parzelle anzubieten. Nach Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes habe dies
erfolgen, wenn der Eigentumseingriff so gravierend ist, dass von einer gänzlichen wirtschaftlichen Vernichtung des betroffenen Gutes gesprochen werden muss. Dass diese Variante trotz ausdrücklichen Verkaufswillens der Beschwerdeführerin nicht einmal beurteilt worden sei, begründe eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens und stelle einen Verstoß gegen das Verhältnismäßigkeitsgebot dar. Es sei in keiner Weise einsichtig, dass anstelle der Kreisverkehre in umfänglich unnötiger Dimension nicht ampelgeregelten Kreuzungen ausgeführt werden. Die Begründung im bekämpften Bescheid, dass Kreisverkehre verkehrssicherer seien, stelle eine Scheinbegründung dar. Schon in der erstinstanzlichen Verhandlung habe die Beschwerdeführerin den Eindruck gehabt, dass auf ihre Argumente nicht wirklich eingegangen werden wolle. Das Verfahren sei mangelhaft geblieben, weil Varianten mit und ohne Kreisverkehre erst dann vergleichbar würden, wenn Planungen vorliegen. Dass eine Ausführung ohne Kreisverkehre weniger Grund in Anspruch nehmen würde, liege nicht nur auf der Hand, sondern sei bei der Verhandlung auch gar nicht bestritten worden. Sie habe ein Recht darauf, dass ihr Eigentumsrecht nur in einem unvermeidlichen Ausmaß in Anspruch genommen werde. Der behauptete Bedarf liege nicht vor und die fehlerhafte Bescheidbegründung enthalte keine Begründung. Jedem betroffenen Grundeigentümer komme nach § 43 TStG das Recht
, eine Änderung des Bauvorhabens hinsichtlich der Trasse
begehren. Dadurch dass die belangte Behörde anstelle der Kreisverkehre nicht einmal eine Lösung mit ampelgeregelten Kreuzungen prüfen wolle, werde sie in ihren Rechten als Grundeigentümerin verletzt. Es werde ersatzlose Bescheidbehebung beantragt, in eventu Aufhebung des Bescheides und
rückverweisung an die Erstbehörde
r neuerlichen Durchführung eines Verfahrens und Bescheiderlassung.Dagegen richtet sich die fristgerechte und
lässige Beschwerde von A A, in welcher diese durch ihren Rechtsvertreter im Wesentlichen vorbringt, dass für das geplante Projekt von dem in ihrem Eigentum stehenden Grundstück ***, welches 1.310 m² umfasst, 225 m² in Anspruch genommen werden sollen, wodurch ihr Eigentum
ca 20 %, von der wirtschaftlichen Nutzung oder Verwertung
100 % vernichtet würde. Der Eingriff sei unverhältnismäßig. Es sei Aufgabe der belangten Behörde, Alternativplanungen vorzunehmen und
prüfen, welche Gestaltung der Verkehrsfläche in diesem Bereich wirklich erforderlich ist und dieses Ziel nicht auf andere Weise und mit geringeren Eingriffen in das Eigentum der Beschwerdeführerin erreicht werden kann. Durch dieses Projekt würde ihr eine noch schmälere Fläche verbleiben, die weder verbaut noch sonst wirtschaftlich genutzt werden könne. Es wäre deshalb eine Gesamteinlöse dieser Parzelle anzubieten. Nach Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes habe dies
erfolgen, wenn der Eigentumseingriff so gravierend ist, dass von einer gänzlichen wirtschaftlichen Vernichtung des betroffenen Gutes gesprochen werden muss. Dass diese Variante trotz ausdrücklichen Verkaufswillens der Beschwerdeführerin nicht einmal beurteilt worden sei, begründe eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens und stelle einen Verstoß gegen das Verhältnismäßigkeitsgebot dar. Es sei in keiner Weise einsichtig, dass anstelle der Kreisverkehre in umfänglich unnötiger Dimension nicht ampelgeregelten Kreuzungen ausgeführt werden. Die Begründung im bekämpften Bescheid, dass Kreisverkehre verkehrssicherer seien, stelle eine Scheinbegründung dar. Schon in der erstinstanzlichen Verhandlung habe die Beschwerdeführerin den Eindruck gehabt, dass auf ihre Argumente nicht wirklich eingegangen werden wolle. Das Verfahren sei mangelhaft geblieben, weil Varianten mit und ohne Kreisverkehre erst dann vergleichbar würden, wenn Planungen vorliegen. Dass eine Ausführung ohne Kreisverkehre weniger Grund in Anspruch nehmen würde, liege nicht nur auf der Hand, sondern sei bei der Verhandlung auch gar nicht bestritten worden. Sie habe ein Recht darauf, dass ihr Eigentumsrecht nur in einem unvermeidlichen Ausmaß in Anspruch genommen werde. Der behauptete Bedarf liege nicht vor und die fehlerhafte Bescheidbegründung enthalte keine Begründung. Jedem betroffenen Grundeigentümer komme nach Paragraph 43, TStG das Recht
, eine Änderung des Bauvorhabens hinsichtlich der Trasse
begehren. Dadurch dass die belangte Behörde anstelle der Kreisverkehre nicht einmal eine Lösung mit ampelgeregelten Kreuzungen prüfen wolle, werde sie in ihren Rechten als Grundeigentümerin verletzt. Es werde ersatzlose Bescheidbehebung beantragt, in eventu Aufhebung des Bescheides und
rückverweisung an die Erstbehörde
r neuerlichen Durchführung eines Verfahrens und Bescheiderlassung. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat herzu erwogen: Das Landesverwaltungsgericht zog als straßenbautechnischen Amtssachverständigen B B von der Landesbaudirektion, Abteilung Verkehr und Straße, heran, der bereits im Verfahren vor der Erstbehörde als straßenbautechnischer Amtssachverständiger fungierte und beauftragte ihn mit Gutachtensergänzungen im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen. In den mündlichen Verhandlungen bzw den vorbereiteten Schriftsätzen dazu lehnte die Beschwerdeführerin den Amtssachverständigen wegen Befangenheit ab, da er bereits im erstinstanzlichen Verfahren als straßenbautechnischer Amtssachverständiger tätig wurde. Dem Amtssachverständigen wurde unter anderem auch vorgeworfen, dass er nicht bereit wäre, auf die Vorbringen bzw Fragen der Beschwerdeführerin einzugehen. Seine Ausführungen werden als unvollständig und nicht nachvollziehbar gerügt. Der straßenbautechnische Amtssachverständige erstattete für das Verwaltungsgericht schriftliche Ergänzungsgutachten im Hinblick auf Beschwerdevorbringen und weitere Rügen im Rechtsmittelverfahren vom 19.05.2016, 31.08.2016 und 24.10.2016. Darüber hinaus ist der Sachverständige in den mündlichen Verhandlungen auf die seitens des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin vorgebrachten Fragen eingegangen. Aufgrund der in diesem
sammenhang sich teilweise ergebenden wiederholenden Fragestellungen hat der Amtssachverständige diesbezüglich auch auf seine früheren Ausführungen verwiesen. Nach Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes bedeutet die Beiziehung eines Amtssachverständigen durch ein Landesverwaltungsgericht bei Entscheidung über eine Nachbarbeschwerde keine Verletzung eines verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts. Es besteht nämlich keine Weisungsgebundenheit von Amtssachverständigen hinsichtlich des Inhaltes ihrer Gutachten. Das Verwaltungsgericht muss vielmehr stets prüfen, ob ein Amtssachverständiger unbefangen, unter anderem auch tatsächlich unabhängig von der Verwaltungsbehörde ist, deren Bescheid beim Verwaltungsgericht angefochten wird. Die in § 17 Tiroler Landesverwaltungsgerichtsgesetz vorgesehene Beiziehung von Amtssachverständigen verstößt auch nicht gegen den in Art 94 Abs 1 B-VG normierten Grundsatz der Trennung von Justiz und Verwaltung, weil es sich bei einem Amtssachverständigen zwar um einen organisatorisch
r Staatsfunktion Verwaltung zählenden Organwalter handelt, der von einem Gericht beigezogen wird, dieser aber nur als Hilfsorgan des Verwaltungsgerichts an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts mitwirkt. Selbständige hoheitliche Befugnisse kommen einem Amtssachverständigen somit nicht
und obliegt die Entscheidungsbefugnis allein dem Verwaltungsgericht (VfGH vom 07.10.2014, E 707/2014). Auf diesem Erkenntnis aufbauend hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 20.06.2016, Ra 2016/09/0046, sich dieser Rechtsmeinung auch hinsichtlich der Frage angeschlossen, ob es
lässig ist, dass ein Bediensteter der belangten Behörde, der bereits im Verfahren vor der Behörde als Sachverständiger tätig geworden ist, auch vom Verwaltungsgericht in derselben Sache als Sachverständiger beigezogen wird.Nach Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes bedeutet die Beiziehung eines Amtssachverständigen durch ein Landesverwaltungsgericht bei Entscheidung über eine Nachbarbeschwerde keine Verletzung eines verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts. Es besteht nämlich keine Weisungsgebundenheit von Amtssachverständigen hinsichtlich des Inhaltes ihrer Gutachten. Das Verwaltungsgericht muss vielmehr stets prüfen, ob ein Amtssachverständiger unbefangen, unter anderem auch tatsächlich unabhängig von der Verwaltungsbehörde ist, deren Bescheid beim Verwaltungsgericht angefochten wird. Die in Paragraph 17, Tiroler Landesverwaltungsgerichtsgesetz vorgesehene Beiziehung von Amtssachverständigen verstößt auch nicht gegen den in Artikel 94, Absatz eins, B-VG normierten Grundsatz der Trennung von Justiz und Verwaltung, weil es sich bei einem Amtssachverständigen zwar um einen organisatorisch
r Staatsfunktion Verwaltung zählenden Organwalter handelt, der von einem Gericht beigezogen wird, dieser aber nur als Hilfsorgan des Verwaltungsgerichts an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts mitwirkt. Selbständige hoheitliche Befugnisse kommen einem Amtssachverständigen somit nicht
und obliegt die Entscheidungsbefugnis allein dem Verwaltungsgericht (VfGH vom 07.10.2014, E 707 aus 2014,). Auf diesem Erkenntnis aufbauend hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 20.06.2016, Ra 2016/09/0046, sich dieser Rechtsmeinung auch hinsichtlich der Frage angeschlossen, ob es
lässig ist, dass ein Bediensteter der belangten Behörde, der bereits im Verfahren vor der Behörde als Sachverständiger tätig geworden ist, auch vom Verwaltungsgericht in derselben Sache als Sachverständiger beigezogen wird. Der Amtssachverständige B B ist als Landesbediensteter der Landesbaudirektion Tirol, Abteilung Verkehr und Straße, Dienst
geteilt. Aus dieser Konstellation kann sich jedenfalls kein Abhängigkeitsverhältnis gegenüber der Antragstellerin Stadtgemeinde V bzw deren Bürgermeisterin als belangte Behörde ergeben. Das Verwaltungsgericht hatte in keiner Phase des Verfahrens den Eindruck, dass der Amtssachverständige eine die Antragstellerin bevorzugende und die Beschwerdeführerin benachteiligende Position einnimmt. Der bloße Umstand, dass seine fachliche Ansicht nicht mit den Positionen und Forderungen der Beschwerdeführerin übereinstimmt, begründet in keiner Weise eine Befangenheit. Das Verwaltungsgericht hat somit nach den Umständen des Einzelfalles den Befangenheitsantrag der Beschwerdeführerin untersucht und als unbegründet beurteilt.Der Amtssachverständige B B ist als Landesbediensteter der Landesbaudirektion Tirol, Abteilung Verkehr und Straße, Dienst
geteilt. Aus dieser Konstellation kann sich jedenfalls kein Abhängigkeitsverhältnis gegenüber der Antragstellerin Stadtgemeinde römisch fünf bzw deren Bürgermeisterin als belangte Behörde ergeben. Das Verwaltungsgericht hatte in keiner Phase des Verfahrens den Eindruck, dass der Amtssachverständige eine die Antragstellerin bevorzugende und die Beschwerdeführerin benachteiligende Position einnimmt. Der bloße Umstand, dass seine fachliche Ansicht nicht mit den Positionen und Forderungen der Beschwerdeführerin übereinstimmt, begründet in keiner Weise eine Befangenheit. Das Verwaltungsgericht hat somit nach den Umständen des Einzelfalles den Befangenheitsantrag der Beschwerdeführerin untersucht und als unbegründet beurteilt. § 37 Tiroler Straßengesetz lautet wie folgt:Paragraph 37, Tiroler Straßengesetz lautet wie folgt: „§ 37 Allgemeine Erfordernisse
mutbar sind, so weit herabgesetzt werden, wie dies mit einem im Verhältnis
m erzielbaren Erfolg wirtschaftlich vertretbaren Aufwand möglich ist und d) sie mit den Zielen der überörtlichen und der örtlichen Raumordnung im Einklang stehen.
nehmen, dass durch das betreffende Vorhaben weder schwere Seveso-Unfälle bewirkt noch das Risiko oder die Folgen solcher Unfälle vergrößert bzw. verschlimmert werden können.
den vom Betrieb ausgehenden Risiken
r Verfügung
stellen. Bei Betrieben der unteren Klasse im Sinn des Art. 3 Z 2 der Richtlinie 2012/18/EU müssen diese Informationen nur auf Verlangen der Behörde
r Verfügung gestellt werden.
den vom Betrieb ausgehenden Risiken
r Verfügung
stellen. Bei Betrieben der unteren Klasse im Sinn des Artikel 3, Ziffer 2, der Richtlinie 2012/18/EU müssen diese Informationen nur auf Verlangen der Behörde
r Verfügung gestellt werden.
nehmen.“
nehmen.“ Die Behörde hat bei der Beurteilung der Konsensfähigkeit eines Straßenbauprojektes die Einhaltung der Vorgaben des § 37 Abs 1 TStG
prüfen; diese Kriterien sind ebenfalls vom straßenbautechnischen Sachverständigen in fachlicher Hinsicht
prüfen.Die Behörde hat bei der Beurteilung der Konsensfähigkeit eines Straßenbauprojektes die Einhaltung der Vorgaben des Paragraph 37, Absatz eins, TStG
prüfen; diese Kriterien sind ebenfalls vom straßenbautechnischen Sachverständigen in fachlicher Hinsicht
prüfen. Das Beschwerdevorbringen, dass durch die Grundinanspruchnahme die wirtschaftliche Nutzbarkeit oder Verwertbarkeit
r Gänze vernichtet würde und die Verschiebung der Parzellengrenze nach Westen ein gänzlich entwertender Eigentumseingriff vorläge, ist nicht im Straßenbaubewilligungsverfahren
behandeln, sondern in einem allenfalls folgenden Enteignungsverfahren. Das Straßenbaubewilligungsverfahren ist ein Projektverfahren, das heißt, die Behörde hat das eingereichte Projekt auf seine Bewilligbarkeit
prüfen und deshalb keine Alternativplanungen vorzunehmen. Die Fragen, inwieweit die Restfläche wirtschaftlich nutzbar bleibt bzw ob eine Gesamteinlöse im Sinn des § 63 Abs 5 TStG angebracht wäre, sind ebenfalls Gegenstand eines Enteignungsverfahrens und nicht des Straßenbaubewilligungsverfahrens, weshalb die diesbezüglich gerügte Mangelhaftigkeit des Verfahrens nicht vorliegt. Aus obgenannten Gründen kann auch keine Verletzung der subjektiven Rechte der Beschwerdeführerin aus dem Grund vorliegen, dass kein Alternativprojekt mit ampelregelten Kreuzungen ausgearbeitet und als Vergleichsmaßstab herangezogen wurde.Das Beschwerdevorbringen, dass durch die Grundinanspruchnahme die wirtschaftliche Nutzbarkeit oder Verwertbarkeit
r Gänze vernichtet würde und die Verschiebung der Parzellengrenze nach Westen ein gänzlich entwertender Eigentumseingriff vorläge, ist nicht im Straßenbaubewilligungsverfahren
behandeln, sondern in einem allenfalls folgenden Enteignungsverfahren. Das Straßenbaubewilligungsverfahren ist ein Projektverfahren, das heißt, die Behörde hat das eingereichte Projekt auf seine Bewilligbarkeit
prüfen und deshalb keine Alternativplanungen vorzunehmen. Die Fragen, inwieweit die Restfläche wirtschaftlich nutzbar bleibt bzw ob eine Gesamteinlöse im Sinn des Paragraph 63, Absatz 5, TStG angebracht wäre, sind ebenfalls Gegenstand eines Enteignungsverfahrens und nicht des Straßenbaubewilligungsverfahrens, weshalb die diesbezüglich gerügte Mangelhaftigkeit des Verfahrens nicht vorliegt. Aus obgenannten Gründen kann auch keine Verletzung der subjektiven Rechte der Beschwerdeführerin aus dem Grund vorliegen, dass kein Alternativprojekt mit ampelregelten Kreuzungen ausgearbeitet und als Vergleichsmaßstab herangezogen wurde.
m Kriterium des § 37 Abs 1 lit a TStG, wonach Straßen nach den Erfahrungen der Praxis und den Erkenntnissen der Wissenschaft so geplant und gebaut werden müssen, dass sie für den Verkehr, dem sie gewidmet sind, bei Beachtung der straßenpolizeilichen und kraftfahrrechtlichen Vorschriften sowie bei Bedachtnahme auf die durch die Witterung oder durch Elementarereignisse hervorgerufenen Verhältnisse ohne besondere Gefahr benützt werden können:
m Kriterium des Paragraph 37, Absatz eins, Litera a, TStG, wonach Straßen nach den Erfahrungen der Praxis und den Erkenntnissen der Wissenschaft so geplant und gebaut werden müssen, dass sie für den Verkehr, dem sie gewidmet sind, bei Beachtung der straßenpolizeilichen und kraftfahrrechtlichen Vorschriften sowie bei Bedachtnahme auf die durch die Witterung oder durch Elementarereignisse hervorgerufenen Verhältnisse ohne besondere Gefahr benützt werden können: Beide durch das Projekt betroffenen Kreuzungen (W/W3 sowie W/W4) sind annähernd vom Verkehr gleich belastet und weisen auch sehr ähnliche Verteilfunktionen in das angrenzende Gewerbegebiet entlang der W3 und der W4 auf. Ein Blick auf die Unfallzahlen zeigt, dass auf beiden Kreuzungen eine erhebliche Anzahl an Verkehrsunfällen auftritt. In den letzten 5 Jahren wurden an der Kreuzung W/W4 8 Kreuzungsunfälle registriert. An der Kreuzung W/W3 wurden 7 Kreuzungsunfälle und ein Gegenverkehrsunfall registriert. Es handelt sich dabei ausschließlich um Unfälle, die von der Polizei aufgenommen wurden. Ein Kreisverkehr verringert in seiner Art die Art der Konfliktpunkte und die dabei aufgetretenen Konfliktgeschwindigkeiten erheblich. Die Anordnung der beiden Kreisverkehre am W an den Kreuzungen E3 und W4 stellt
den südlich bereits realisierten Kreisverkehren eine eindeutige Fortschreibung des Verkehrskonzeptes dar. Die Anordnung von 4 Knotenarmen
einem Kreisverkehr stellt die klassische Kreuzungslösung dar. Gerade die Anordnung von 4 Knotenarmen in nahezu symmetrischer Form ermöglichen einen gemäß RVS 03.05.14 erforderlichen Abstand der Kreisverkehrsarme, um einen eindeutigen und sicheren Verkehrsablauf
ermöglichen. Bei Kreisverkehren sind die im Fall eines Unfalls auftretenden Kollisionsgeschwindigkeiten geringer als bei ampelgeregelten Kreuzungen. Die Aufprallwinkel sind
dem eher tangential, wodurch eine Reduzierung der Sach- und Personenschäden
erwarten ist, was eine Verbesserung der Verkehrssicherheit darstellt. In Relation
den Verkehrsbelastungen weisen die beiden benachbarten Kreisverkehre W/Rampe von A *, Kreisverkehr (ein Kreuzungsunfall) sowie W2/W5, Kreisverkehr (3 Kreuzungsunfälle) niedrigere Unfallzahlen auf als die projektgegenständlichen Kreuzungen. Betreffend des Kreisverkehrs W/W1 bleibt anzuführen, dass die in den letzten 5 Jahren vorgefallenen Unfälle 4 Kreuzungsunfälle und 3 Richtungsunfälle gewesen sind. Dieser Umstand spricht jedoch nicht gegen die Errichtung der beiden projektierten Kreisverkehre, da die geometrische Anordnung der Fahrbahn des Kreisverkehrs W/W1 sehr breit ausgeführt wurde, wobei der Kreisverkehr nicht als doppelspuriger Kreisverkehr markiert ist. Dadurch treten aufgrund der hohen Verkehrsbelastungen Situationen auf, wo sich Verkehrsteilnehmer untypisch verhalten und doch am Innenkreis fahren wollen. Da im gegenständlichen Projekt jedoch einspurige Kreisverkehre vorgesehen sind, ist eine Situation wie beim Kreisverkehr W/W1 bei den beiden projektgegenständlichen Kreisverkehren nicht
erwarten. Aus diesen Umständen ist klar
ersehen, dass durch die Errichtung der beiden projektierten Kreisverkehre eine Verringerung der Unfallzahlen bzw auch der Unfallfolgen
erwarten ist und dadurch eine Verbesserung der Verkehrssicherheit eintreten wird.
G, wonach Straßen nach den Erfahrungen der Praxis und den Erkenntnissen der Wissenschaft so geplant und gebaut werden müssen, dass sie im Hinblick auf die bestehenden und abschätzbaren künftigen Verkehrsbedürfnisse den Erfordernissen der Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs entsprechen:
Paragraph 37, Absatz eins, Litera b, TStG, wonach Straßen nach den Erfahrungen der Praxis und den Erkenntnissen der Wissenschaft so geplant und gebaut werden müssen, dass sie im Hinblick auf die bestehenden und abschätzbaren künftigen Verkehrsbedürfnisse den Erfordernissen der Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs entsprechen: Die beiden Kreisverkehre sind mit einem Außendurchmesser der Fahrbahn von 40 m projektiert. Daran anschließend ist ein Gehsteig mit 1,50 m Breite geplant. Die Größe der Kreisverkehre ist aufgrund des vorhandenen Schwerverkehrsanteils und der im Projektgebiet vorhandenen Linienbusunternehmen für die Befahrung mit einem 15 m langen Solobus ausgelegt, der die ungünstigste Schleppkurve aufweist und deshalb das erforderliche Bemessungsfahrzeug darstellt. Solche Busse werden von dem im Projektgebiet angesiedelten Linienbusunternehmen ÖBB-Postbus GmbH in nicht unerheblicher Zahl betrieben. Die
- und Abfahrt dieser Busse
m Betriebsstandort in der Xgasse erfolgt auch über den W.
sätzlich sind im Gewerbegebiet Sattelkraftfahrzeuge und Sonderfahrzeuge unterwegs. Auch für diese Fahrzeuge ist die geplante Dimensionierung der Kreisverkehre erforderlich. Die Gehsteigflächen sind mit einer Mindestbreite gemäß RVS dimensioniert, welche aufgrund der
erwartenden Fußgängerfrequenz vertretbar ist. Im Vergleich
m derzeitigen Bestand sind die Fußgängerwege samt deren Querungsstellen entweder ungenügend oder gar nicht vorhanden. Die
nehmende Erschließung des Gewerbegebietes Y mit öffentlichem Verkehr erfordert
sätzlich eine geregelte Kreuzungslösung, die flüssig und verkehrssicher den Verkehr abwickelt. Im Bestand ist eine Vielzahl der Verkehrsanforderungen nicht erfüllt. Dies reicht von fehlenden Fußgängerverbindungen sowie Fußgängerquerungen bis
mangelhaften Kreuzungslösungen für den Fließverkehr, da wesentliche Verkehrsströme mit Nachrang (wie die Buslinie * in der W4) sich in das Verkehrsgeschehen hineindrängen müssen. Durch die projektierten Kreisverkehre können diese Mängel behoben werden. Aufgrund der Kombination mit einem sehr schmal bemessenen Gehsteig mit 1,5 m kann dem gegenständlichen Projekt daher ein möglichst platzsparender Umgang mit Grundflächen im Verhältnis
r erforderlichen Verkehrsbedeutung der Kreuzungen bescheinigt werden. Da sich das Gewerbegebiet Y auch in Richtung Dienstleistungszentrum weiter entwickelt, ist nicht nur mit einer Erhöhung der Fahrzeugfrequenz am W, sondern auch des Fußgängerverkehrs
rechnen. Deshalb ist auch auf beiden Straßenseiten eine Verkehrsinfrastruktur für Fußgänger vorzusehen. Der derzeitige Bestand entspricht den abschätzbaren künftigen Verkehrsbedürfnissen im Hinblick auf das Erfordernis der Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs nicht; das eingereichte Projekt ist jedoch geeignet, diesen Erfordernissen Rechnung
tragen. Längsparkplätze sind im Bereich vom Grundstück *** der Beschwerdeführerin im Projekt keine vorgesehen. Der heute vorhandene Längsparkstreifen, der sich auf öffentlichem Gut der Stadtgemeinde V befindet, wird durch das Projekt eliminiert. Dadurch werden die Sichtweiten für Kunden und Nutzer des Grundstückes in der
- und Abfahrtsituation wesentlich verbessert. Da die Errichtung von Kreisverkehren mit einem zweistreifigen Fahrbahnquerschnitt das Auslangen findet, ist nicht
erwarten, dass durch die Verkehrsbehörde eine Sperrlinie am W verordnet wird, die das Linksabbiegen verhindern würde. Durch das gegenständliche Projekt werden die
- und Abfahrtsmöglichkeiten der Spedition C C durch das Freihalten der Sichtbeziehungen verbessert und tritt eine Erhöhung der Verkehrssicherheit für den Betreiber auf. Die im Projekt geplanten Straßenbäume werden vom
ständigen Straßenerhalter hochstämmig aufgeschnitten, sodass diese Bäume die geringstmögliche Sichtbehinderung darstellen, was im Vergleich
einem geparkten Lieferwagen, wie dies auf dem derzeitigen Längsparkstreifen möglich ist, eine deutliche Verbesserung darstellt.Längsparkplätze sind im Bereich vom Grundstück *** der Beschwerdeführerin im Projekt keine vorgesehen. Der heute vorhandene Längsparkstreifen, der sich auf öffentlichem Gut der Stadtgemeinde römisch fünf befindet, wird durch das Projekt eliminiert. Dadurch werden die Sichtweiten für Kunden und Nutzer des Grundstückes in der
- und Abfahrtsituation wesentlich verbessert. Da die Errichtung von Kreisverkehren mit einem zweistreifigen Fahrbahnquerschnitt das Auslangen findet, ist nicht
erwarten, dass durch die Verkehrsbehörde eine Sperrlinie am W verordnet wird, die das Linksabbiegen verhindern würde. Durch das gegenständliche Projekt werden die
- und Abfahrtsmöglichkeiten der Spedition C C durch das Freihalten der Sichtbeziehungen verbessert und tritt eine Erhöhung der Verkehrssicherheit für den Betreiber auf. Die im Projekt geplanten Straßenbäume werden vom
ständigen Straßenerhalter hochstämmig aufgeschnitten, sodass diese Bäume die geringstmögliche Sichtbehinderung darstellen, was im Vergleich
einem geparkten Lieferwagen, wie dies auf dem derzeitigen Längsparkstreifen möglich ist, eine deutliche Verbesserung darstellt.
G, wonach die Straßen nach den Erfahrungen der Praxis und Erkenntnissen der Wissenschaft so geplant und gebaut werden müssen, dass Beeinträchtigungen der angrenzenden Grundstücke durch den Bestand der Straße sowie Gefährdungen oder Beeinträchtigungen der Nachbarn durch den Verkehr auf der Straße oder durch Erhaltungsarbeiten an der Straße, soweit solche Beeinträchtigungen nicht nach den örtlichen Verhältnissen und der Widmung des betreffenden Grundstücks
mutbar sind, soweit herabgesetzt werden, wie dies mit einem im Verhältnis
m erzielbaren Erfolg wirtschaftlich vertretbaren Aufwand möglich ist:
Paragraph 37, Absatz eins, Litera c, TStG, wonach die Straßen nach den Erfahrungen der Praxis und Erkenntnissen der Wissenschaft so geplant und gebaut werden müssen, dass Beeinträchtigungen der angrenzenden Grundstücke durch den Bestand der Straße sowie Gefährdungen oder Beeinträchtigungen der Nachbarn durch den Verkehr auf der Straße oder durch Erhaltungsarbeiten an der Straße, soweit solche Beeinträchtigungen nicht nach den örtlichen Verhältnissen und der Widmung des betreffenden Grundstücks
mutbar sind, soweit herabgesetzt werden, wie dies mit einem im Verhältnis
m erzielbaren Erfolg wirtschaftlich vertretbaren Aufwand möglich ist: Die Beschwerdeführerin hat verlangt, dass anstelle der Errichtung der beiden Kreisverkehre ampelregelte Kreuzungen geschaffen werden könnten und damit eine Beanspruchung des ihr gehörenden Grundstückes vermieden oder reduziert werden könnte. Im Ergebnis ist diese Annahme der Rechtsmittelwerberin nicht
treffend: Eine nach dem heutigen Stand der Technik geplante Verkehrslichtsignalanlage müsste aufgrund der Leichtigkeit/Sicherheit/Flüssigkeit des Verkehrs und des hohen Schwerverkehrsanteils mit eigenen Linksabbiegestreifen im W ausgestattet werden. Aufgrund des geringen Abstandes der Kreuzungsbereiche wäre im Bereich zwischen W3 und W4 ein
sätzlicher dritter Fahrstreifen für diese Linksabbiegestreifen erforderlich. Dieser Fahrstreifen würde Grundstücksteile entlang des im Eigentum der Beschwerdeführerin stehenden Grundstücks *** fast über den gesamten Bereich beanspruchen und damit eine größere Fremdgrundinanspruchnahme für dieses Grundstück nach sich ziehen, als dies beim eingereichten Projekt der Fall ist. Diese erhöhte Grundbeanspruchung würde nicht nur das Grundstück von Frau A A, sondern auch der gegenüberliegenden Nachbarn betreffen. Damit steht fest, dass durch das Einreichprojekt die angrenzenden Grundstücke weniger beeinträchtigt werden als es bei der von der Beschwerdeführerin favorisierten Variante mit ampelgeregelten Kreuzungen der Fall wäre. Abgesehen davon werden gemäß § 37 Abs 2 TStG durch Abs 1 lit c subjektive Rechte der Nachbarn nicht begründet.Eine nach dem heutigen Stand der Technik geplante Verkehrslichtsignalanlage müsste aufgrund der Leichtigkeit/Sicherheit/Flüssigkeit des Verkehrs und des hohen Schwerverkehrsanteils mit eigenen Linksabbiegestreifen im W ausgestattet werden. Aufgrund des geringen Abstandes der Kreuzungsbereiche wäre im Bereich zwischen W3 und W4 ein
sätzlicher dritter Fahrstreifen für diese Linksabbiegestreifen erforderlich. Dieser Fahrstreifen würde Grundstücksteile entlang des im Eigentum der Beschwerdeführerin stehenden Grundstücks *** fast über den gesamten Bereich beanspruchen und damit eine größere Fremdgrundinanspruchnahme für dieses Grundstück nach sich ziehen, als dies beim eingereichten Projekt der Fall ist. Diese erhöhte Grundbeanspruchung würde nicht nur das Grundstück von Frau A A, sondern auch der gegenüberliegenden Nachbarn betreffen. Damit steht fest, dass durch das Einreichprojekt die angrenzenden Grundstücke weniger beeinträchtigt werden als es bei der von der Beschwerdeführerin favorisierten Variante mit ampelgeregelten Kreuzungen der Fall wäre. Abgesehen davon werden gemäß Paragraph 37, Absatz 2, TStG durch Absatz eins, Litera c, subjektive Rechte der Nachbarn nicht begründet.
G, wonach Straßen nach den Erfahrungen der Praxis und Erkenntnissen der Wissenschaft so geplant und gebaut werden müssen, dass sie mit den Zielen der überörtlichen und örtlichen Raumordnung in Einklang stehen:
Paragraph 37, Absatz eins, Litera d, TStG, wonach Straßen nach den Erfahrungen der Praxis und Erkenntnissen der Wissenschaft so geplant und gebaut werden müssen, dass sie mit den Zielen der überörtlichen und örtlichen Raumordnung in Einklang stehen: Gegenständliches Projekt steht mit dem geltenden Bebauungsplan im Einklang, wo durch die Festlegung der Straßenfluchtlinie diese beiden Kreisverkehre vorgesehen sind. Durch das eingereichte Projekt werden die Straßenfluchtlinien nicht überschritten. Anders wäre dies im Fall der Errichtung ampelgeregelter Kreuzungen, welche im Bereich zwischen W4 und W3 die Anlegung eines dritten Fahrstreifens am W erforderlich machen würde. Bei einer solchen Ausführung würden die Straßenfluchtlinien überschritten und stünde ein solches Projekt damit nicht im Einklang mit den Festlegungen des Bebauungsplanes. Nach § 44 Abs 5 TStG ist die Behörde bei der Erteilung der Straßenbaubewilligung an die Straßentrasse gebunden, soweit diese durch die Festlegungen des Flächenwidmungsplanes oder Bebauungsplanes bestimmt ist. Dem Antrag von Frau A A im Sinn des § 43 TStG konnte schon deshalb nicht Rechnung getragen werden, weil die von ihr favorisierte Variante im Widerspruch
Abs 5 stünde und damit nach § 43 Abs 1 nicht realisierbar wäre.Gegenständliches Projekt steht mit dem geltenden Bebauungsplan im Einklang, wo durch die Festlegung der Straßenfluchtlinie diese beiden Kreisverkehre vorgesehen sind. Durch das eingereichte Projekt werden die Straßenfluchtlinien nicht überschritten. Anders wäre dies im Fall der Errichtung ampelgeregelter Kreuzungen, welche im Bereich zwischen W4 und W3 die Anlegung eines dritten Fahrstreifens am W erforderlich machen würde. Bei einer solchen Ausführung würden die Straßenfluchtlinien überschritten und stünde ein solches Projekt damit nicht im Einklang mit den Festlegungen des Bebauungsplanes. Nach Paragraph 44, Absatz 5, TStG ist die Behörde bei der Erteilung der Straßenbaubewilligung an die Straßentrasse gebunden, soweit diese durch die Festlegungen des Flächenwidmungsplanes oder Bebauungsplanes bestimmt ist. Dem Antrag von Frau A A im Sinn des Paragraph 43, TStG konnte schon deshalb nicht Rechnung getragen werden, weil die von ihr favorisierte Variante im Widerspruch
Paragraph 44, Absatz 5, stünde und damit nach Paragraph 43, Absatz eins, nicht realisierbar wäre. Somit ergibt sich
sammengefasst, dass das eingereichte Projekt sämtlichen Erfordernissen nach § 37 Abs 1 TStG entspricht. Im Sinne des § 44 Abs 2 und 4 TStG ist in so einem Fall die Straßenbaubewilligung entsprechend dem Ansuchen
erteilen.Somit ergibt sich
sammengefasst, dass das eingereichte Projekt sämtlichen Erfordernissen nach Paragraph 37, Absatz eins, TStG entspricht. Im Sinne des Paragraph 44, Absatz 2 und 4 TStG ist in so einem Fall die Straßenbaubewilligung entsprechend dem Ansuchen
erteilen. Der straßenbautechnische Amtssachverständige hat alle verfahrensrelevanten technischen Fragen so präzise beantwortet, dass das Verwaltungsgericht die maßgeblichen Feststellungen treffen konnte und eine rechtliche Beurteilung des Projekts im Sinne des § 37 Abs 1 TStG möglich war. Der Sachverständige hat in seinen gutachterlichen Stellungnahmen stets die Unterlagen angeführt, auf welche er seine fachlichen Ausführungen gestützt hat und ist auf die Fragen der Beschwerdeführerin, soweit sie verfahrensrelevant waren, eingegangen. Die Beschwerdeführerin hat zwar die Ausführungen des Amtssachverständigen bis ins Kleinste hinterfragt, ist diesen aber in keiner Form auf selber fachlicher Ebene entgegen getreten. Da der Sachverständige alle für das Verwaltungsgericht relevanten technischen Fragen beantwortete, bestand kein Anlass dafür, einen anderen Sachverständigen
bestellen, wie es von der Beschwerdeführerin gefordert wurde.Der straßenbautechnische Amtssachverständige hat alle verfahrensrelevanten technischen Fragen so präzise beantwortet, dass das Verwaltungsgericht die maßgeblichen Feststellungen treffen konnte und eine rechtliche Beurteilung des Projekts im Sinne des Paragraph 37, Absatz eins, TStG möglich war. Der Sachverständige hat in seinen gutachterlichen Stellungnahmen stets die Unterlagen angeführt, auf welche er seine fachlichen Ausführungen gestützt hat und ist auf die Fragen der Beschwerdeführerin, soweit sie verfahrensrelevant waren, eingegangen. Die Beschwerdeführerin hat zwar die Ausführungen des Amtssachverständigen bis ins Kleinste hinterfragt, ist diesen aber in keiner Form auf selber fachlicher Ebene entgegen getreten. Da der Sachverständige alle für das Verwaltungsgericht relevanten technischen Fragen beantwortete, bestand kein Anlass dafür, einen anderen Sachverständigen
bestellen, wie es von der Beschwerdeführerin gefordert wurde. Der Amtssachverständige hat logische, nachvollziehbare und widerspruchsfreie gutachterliche Stellungnahmen abgegeben, weshalb für das Verwaltungsgericht keinerlei Grund bestand, deren inhaltliche Richtigkeit in Zweifel
ziehen. Das Rechtsmittelverfahren hat somit ergeben, dass das eingereichte Projekt den Erfordernissen des § 37 Abs 1 TStG entspricht und es
einer klaren Verbesserung der derzeit ungenügenden Verkehrsrelationen führen wird, weshalb an dessen Realisierung ein Bedarf vorliegt, dessen Deckung im öffentlichen Verkehrsinteresse gelegen ist. Die von der Erstbehörde erteilte Straßenbaubewilligung war damit
bestätigen.Das Rechtsmittelverfahren hat somit ergeben, dass das eingereichte Projekt den Erfordernissen des Paragraph 37, Absatz eins, TStG entspricht und es
einer klaren Verbesserung der derzeit ungenügenden Verkehrsrelationen führen wird, weshalb an dessen Realisierung ein Bedarf vorliegt, dessen Deckung im öffentlichen Verkehrsinteresse gelegen ist. Die von der Erstbehörde erteilte Straßenbaubewilligung war damit
bestätigen. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG
beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung
kommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich
beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der
lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG
beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung
kommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich
beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der
lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Alexander Hohenhorst (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2016.25.0818.10
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.