Obsah (8)
§ 28§ 25a§ 39§ 27§ 7Artikel 23Artikel 8Art 11RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum21.12.2016 GeschäftszahlLVwG-2016/30/2622-1 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter M
§ 28Abs 1 Vw
GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist
§ 25aVw
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Vorverfahren, Beschwerdevorbringen:römisch eins. Vorverfahren, Beschwerdevorbringen: Mit Bescheid vom 13.06.2016, Zl ***, stellte die Tiroler Landesregierung als die
§ 39Abs 2 Stb
G 1985 zuständige Behörde fest, dass die nunmehrige Beschwerdeführerin die durch Verleihung nach § 10 Abs 1 StbG 1985 erworbene österreichische Staatsbürgerschaft aufgrund des freiwilligen Erwerbs der türkischen Staatsbürgerschaft
§ 27Abs 1 St
BG 1985 mit dem Tag der Entscheidung des türkischen Ministerrates am 07.08.2002 verloren hat. Mit Bescheid vom 13.06.2016, Zl ***, stellte die Tiroler Landesregierung als die
Paragraph 39, Absatz 2, StbG 1985 zuständige Behörde fest, dass die nunmehrige Beschwerdeführerin die durch Verleihung nach Paragraph 10, Absatz eins, StbG 1985 erworbene österreichische Staatsbürgerschaft aufgrund des freiwilligen Erwerbs der türkischen Staatsbürgerschaft
Paragraph 27, Absatz eins, StBG 1985 mit dem Tag der Entscheidung des türkischen Ministerrates am 07.08.2002 verloren hat. Des Weiteren wurde festgestellt, dass auch ihre ledigen und minderjährigen Kinder BA, geboren am xx.xx.xxxx in X, sowie CA, geboren am xx.xx.xxxx in X, die österreichische Staatsbürgerschaft nicht durch Abstammung
§ 7Stb
G 1985 erworben haben und daher nicht besitzen.Des Weiteren wurde festgestellt, dass auch ihre ledigen und minderjährigen Kinder BA, geboren am xx.xx.xxxx in römisch zehn, sowie CA, geboren am xx.xx.xxxx in römisch zehn, die österreichische Staatsbürgerschaft nicht durch Abstammung
Paragraph 7, StbG 1985 erworben haben und daher nicht besitzen. Begründend führte die Behörde aus, dass die Beschwerdeführerin am 02.03.2001 um die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft (Verleihungsakt) angesucht habe. Mit Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 25.04.2001, ZI *** sei der Beschwerdeführerin die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft für den Fall zugesichert worden, dass sie binnen 2 Jahren aus dem türkischen Staatsverband austrete. Die mit 15.02.2002 des türkischen Innenministeriums, Generaldirektion für Standesamts- und Staatsbürgerschaftsangelegenheiten, ZI ***, ausgestellte Bestätigung besage, dass die Beschwerdeführerin in Übereinstimmung mit dem türkischen Staatsbürgerschaftsgesetz ZI 403, Art 20
dem Ministerbeschluss vom 06.09.2001, ZI ****/**** die Genehmigung erhalten habe, aus dem türkischen Staatsverband auszuscheiden um die österreichische Staatsbürgerschaft anzunehmen.Die mit 15.02.2002 des türkischen Innenministeriums, Generaldirektion für Standesamts- und Staatsbürgerschaftsangelegenheiten, ZI ***, ausgestellte Bestätigung besage, dass die Beschwerdeführerin in Übereinstimmung mit dem türkischen Staatsbürgerschaftsgesetz ZI 403, Artikel 20,
dem Ministerbeschluss vom 06.09.2001, ZI ****/**** die Genehmigung erhalten habe, aus dem türkischen Staatsverband auszuscheiden um die österreichische Staatsbürgerschaft anzunehmen. Mit Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 10.04.2002, Zl ***, rechtswirksam mit 16.04.2002 sei der Beschwerdeführerin die österreichische Staatsbürgerschaft durch Verleihung nach § 10 Abs 1 StbG 1985 verliehen worden.Mit Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 10.04.2002, Zl ***, rechtswirksam mit 16.04.2002 sei der Beschwerdeführerin die österreichische Staatsbürgerschaft durch Verleihung nach Paragraph 10, Absatz eins, StbG 1985 verliehen worden. Am 17.05.2002 habe die Beschwerdeführerin die Bestätigung über die Entlassung aus dem türkischen Staatsverband beigebracht, welche mit dem Ausstellungsdatum am 26.04.2002 rechtswirksam geworden sei. Mit diesem Datum habe die Beschwerdeführerin die türkische Staatsbürgerschaft verloren. Anlässlich des Antrages auf Ausstellung eines Laissez Passer für BA sei von der Beschwerdeführerin ein Auszug aus dem Familienregister bei der österreichischen Botschaft in Ankara vorgelegt worden, aus welchem hervorgehe, dass die Beschwerdeführerin die türkische Staatsbürgerschaft mit 07.08.2002 wiedererlangt habe. Die Behörde nehme es als erwiesen an, dass die Beschwerdeführerin eine positive Willenserklärung zum (Wieder-)Erwerb der türkischen Staatsbürgerschaft abgegeben habe und ihr diese erneut verliehen worden sei. Die Beibehaltung der österreichischen Staatsbürgerschaft habe die Beschwerdeführerin weder beantragt noch sei ihr eine solche genehmigt worden. Da es sich beim türkischen Staatbürgerschafsrecht um fremdes Recht handle, auf welches der Grundsatz „iura novit curia“ keine Anwendung finde, sei dieses in einem amtswegigen Ermittlungsverfahren festzustellen. Die erkennende Behörde habe bereits vor dem gegenständlichen Verfahren die für die Lösung des nunmehrigen Falles wesentlichen Bestimmungen des (mittlerweile novellierten) türkischen Staatsbürgerschaftsgesetzes vom 11.02.1964 über die österreichische Botschaft in Ankara erhalten und hat diese im angefochtenen Bescheid angeführt. Am 25.08.2009 sei eine Niederschrift betreffend die Feststellung der Staatsbürgerschaft der Beschwerdeführerin aufgenommen worden. Zusammengefasst habe die Beschwerdeführerin dabei angegeben, dass sie weder wissentlich einen Antrag gestellt habe noch könne sie sich erklären, wie dieser Eintrag entstanden sei. Auch würde sie zur Klärung der Angelegenheit mit dem Generalskonsulat Salzburg und mit ihrer zuständigen Personenstandsbehörde in der Türkei Kontakt aufnehmen und durch entsprechende Vorlagen den Beweis antreten, dass die Vermerke im Personenstandsregister vom 06.07.2009 nicht den Tatsachen entsprechen würden bzw sie nicht türkische Staatsangehörige sei. Als Erledigungstermin sei der 21.12.2009 vereinbart worden, nachdem diesem die Beschwerdeführerin nicht nachgekommen sei, sei sie nochmals aufgefordert worden, die zugesicherten Nachweise bis zum 28.02.2010 vorzulegen. Nachdem die Beschwerdeführerin der Aufforderung nicht nachgekommen sei, sei eine letztmalige Fristerstreckung bis zum 30.09.2011 gewährt worden. Am 30.03.2016, ZI ***, sei die Beschwerdeführerin darüber informiert worden, dass das Feststellungsverfahren betreffend die österreichische Staatsbürgerschaft fortgesetzt werde. Dazu gab die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme ab, in welcher sie ausführte, dass ihr Lebensmittelpunkt in Österreich sei und sie hier mit ihrem Ehegatten sowie mit ihren 2 Kindern gut integriert sei. Sie sei am 9.12.2009 endgültig aus dem türkischen Staatsverband entlassen worden, den endgültigen Entlassungsschein habe sie beim Amt der Tiroler Landesregierung abgegeben. Da dieser nicht mehr im Akt sei, sei er verloren gegangen. Auch sei von der Beschwerdeführerin ein endgültiger Entlassungsschein vom türkischen Generalkonsulat dem Schreiben beigelegt worden, den sie dort am 14.04.2016 erhalten habe. Sie vermute aber, dass ihr Ehegatte oder dessen Familie die Wiedereinbürgerung in der Türkei in die Wege geleitet habe. Nun sei die Beschwerdeführerin seit 09.12.2009 nur noch österreichische Staatsbürgerin, daher sei ein Aufrollen des Feststellungsverfahrens rechtswidrig. Die belangte Behörde führte begründend weiters aus, dass zwar gegenständlich kein urkundlicher Nachweis vorliege, dass die Beschwerdeführerin eine positive Willenserklärung abgegeben hat noch ein dementsprechendes Zugeständnis. Die Aussage der Beschwerdeführerin, sie habe keine auf den Wiedererwerb der türkischen Staatsbürgerschaft gerichtete Willenserklärung abgegeben, werde als Schutzbehauptung gewertet. Daher billige die belangte Behörde dieser Aussage keine solche Beweiskraft zu, dass sie eine dementsprechende Feststellung treffen hätte können. Im Ergebnis sei die Behörde zur Ansicht gelangt, dass die Beschwerdeführerin aufgrund einer positiven Willenserklärung die türkische Staatsbürgerschaft wiedererworben habe, zumal auch das türkische Staatsbürgerschaftsrecht einen entsprechenden Antrag auf Verleihung der türkischen Staatsbürgerschaft voraussetze. Von einem Fehler des türkischen Ministerrates oder der türkischen Behörden bzw von einer eigenmächtigen Verleihung der Staatsbürgerschaft derselben an die Beschwerdeführerin gehe die Behörde gegenständlich nicht aus. Auch ein Fehler des türkischen Personenstandsregisters werde ausgeschlossen. Letztlich habe die Beschwerdeführerin keinerlei Nachweise für ihre Behauptungen vorgelegt. Es werde daher davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin die türkische Staatsbürgerschaft freiwillig wieder angenommen und damit die österreichische Staatsbürgerschaft ex lege verloren habe Gegen diesen Bescheid hat die Beschwerdeführerin fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben. Zusammengefasst wird darin vorgebracht, dass mit dem angefochtenen Bescheid ein Verfahren, das bereits im Jahre 2009 eingestellt worden sei, nach weiteren 7 Jahren entschieden werde. Ihr sei im Jahre 2015 aufgetragen worden, eine Bestätigung vorzulegen, die sie bereits im Jahre 2009 vorgelegt habe, diese sei am 03.05.2016 wieder vorgelegt worden. Auch sei auf den § 34 Abs 3 StbG zu verweisen, nach dieser Bestimmung sei eine Entziehung innerhalb von 2 Jahren ohne unnötigen Aufschub durchzuführen und nach Ablauf von 6 Jahren nach der Verleihung nicht mehr zulässig. Gegen diesen Bescheid hat die Beschwerdeführerin fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben. Zusammengefasst wird darin vorgebracht, dass mit dem angefochtenen Bescheid ein Verfahren, das bereits im Jahre 2009 eingestellt worden sei, nach weiteren 7 Jahren entschieden werde. Ihr sei im Jahre 2015 aufgetragen worden, eine Bestätigung vorzulegen, die sie bereits im Jahre 2009 vorgelegt habe, diese sei am 03.05.2016 wieder vorgelegt worden. Auch sei auf den Paragraph 34, Absatz 3, StbG zu verweisen, nach dieser Bestimmung sei eine Entziehung innerhalb von 2 Jahren ohne unnötigen Aufschub durchzuführen und nach Ablauf von 6 Jahren nach der Verleihung nicht mehr zulässig. Schließlich wurden die Anträge gestellt, der Beschwerde vollinhaltlich stattzugeben den gegenständlichen Bescheid ersatzlos aufzuheben und festzustellen, dass sowohl die Beschwerdeführerin als auch ihre beiden Minderjährigen Kinder B und C österreichische Staatsbürger seien. II.römisch zwei. Sachverhaltsfeststellungen: Die Beschwerdeführerin wurde am xx.xx.xxxx in Z, Türkei, geboren. Mit Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 10.04.2002, Zl ***, wurde der Beschwerdeführerin die österreichische Staatsbürgerschaft durch Verleihung nach § 10 Abs 1 StbG 1985 mit Wirkung vom 16.04.2002 verliehen.Mit Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 10.04.2002, Zl ***, wurde der Beschwerdeführerin die österreichische Staatsbürgerschaft durch Verleihung nach Paragraph 10, Absatz eins, StbG 1985 mit Wirkung vom 16.04.2002 verliehen. Am 07.05.2002 wurde die Bestätigung über die Entlassung aus dem türkischen Staatsverband dem Amt der Tiroler Landesregierung vorgelegt (Verleihungsakt). Diese Bestätigung besagt, dass AA in Übereinstimmung mit dem Türkischen Staatsbürgerschaftsgesetz ZI (403, Art 20 und laut dem Ministerratsabschluss vom 06.09.2001 ZI ****/**** die Genehmigung erhalte hat, aus dem türkischen Staatsverband auszuscheiden. Weiters besagt diese Bestätigung, dass die Beschwerdeführerin
Artikel 23
die türkische Staatsbürgerschaft ab Ausstellungsdatum der Bestätigung verloren hat. Die Bestätigung wurde am 26.04.2002 ausgestellt und standesamtlich registriert in Z, Türkei.Am 07.05.2002 wurde die Bestätigung über die Entlassung aus dem türkischen Staatsverband dem Amt der Tiroler Landesregierung vorgelegt (Verleihungsakt). Diese Bestätigung besagt, dass AA in Übereinstimmung mit dem Türkischen Staatsbürgerschaftsgesetz ZI (403, Artikel 20 und laut dem Ministerratsabschluss vom 06.09.2001 ZI ****/**** die Genehmigung erhalte hat, aus dem türkischen Staatsverband auszuscheiden. Weiters besagt diese Bestätigung, dass die Beschwerdeführerin
Artikel 23
die türkische Staatsbürgerschaft ab Ausstellungsdatum der Bestätigung verloren hat. Die Bestätigung wurde am 26.04.2002 ausgestellt und standesamtlich registriert in Z, Türkei. Anlässlich des Antrages auf Ausstellung eines Laissez Passer für BA, wurde von der Beschwerdeführerin ein Auszug aus dem Familienregister bei der Österreichischen Botschaft in Ankara vorgelegt. Aus dem Auszug aus dem türkischen Personenstandsregister ist ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin
Artikel 8
des türkischen Staatsbürgerschaftsgesetzes Zl 403 und laut Beschluss des Ministerkabinetts vom 07.08.2002, Zl ****/*****, wieder in den türkische Staatsverband aufgenommen wurde und zur gleichen Zeit österreichische Staatsbürgerin ist. Anlässlich der persönlichen Vorsprache bei der belangten Behörde am 25.08.2009 gab die Beschwerdeführerin zwar an, sich nie wissentlich um die Wiedererlangung der türkischen Staatsbürgerschaft bemüht oder einen Antrag darauf gestellt zu haben. Jedoch hielt sie in ihrer Stellungnahme vom 21.04.2016 fest, dass sie vermute, dass ihr Ehemann oder dessen Familie einen Antrag auf (Wieder)Erwerb der türkischen Staatsbürgerschaft für sie gestellt habe. Die Beschwerdeführerin hat nach dem Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft durch Verleihung mit Wirkung vom 16.04.2002 die türkische Staatsbürgerschaft am 07.08.2002 wieder erworben. Die Beibehaltung der österreichischen Staatsbürgerschaft hat die Beschwerdeführerin nie angestrebt. Ein Fehler bzw ein Irrtum seitens der türkischen Behörden, des türkischen Personenstandsregisters oder des türkischen Ministerrates wird im gegenständlichen Fall ausgeschlossen. III. Beweiswürdigung:römisch drei. Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der Tiroler Landesregierung, Abteilung Staatsbürgerschaft, dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, den im verwaltungsbehördlichen Akt enthaltenen Urkunden und Bescheinigungen, insbesondere aus dem türkischen Personenstandsregisterauszug. IV. Rechtslage:römisch vier. Rechtslage: Bundesgesetz über die österreichische Staatsbürgerschaft (Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 - StbG), BGBl Nr 311/1985 zuletzt geändert durch BGBl Nr 104/2014:Bundesgesetz über die österreichische Staatsbürgerschaft (Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 - StbG), Bundesgesetzblatt Nr 311 aus 1985, zuletzt geändert durch BGBl Nr 104/2014: § 10Paragraph 10
(1)Die Staatsbürgerschaft darf einem Fremden, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, nur verliehen werden, wenn 1.er sich seit mindestens zehn Jahren rechtmäßig und ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten hat und davon zumindest fünf Jahre niedergelassen war;
- er nicht durch ein inländisches oder ausländisches Gericht wegen einer oder mehrerer Vorsatztaten rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden ist, die der Verurteilung durch das ausländische Gericht zugrunde liegenden strafbaren Handlungen auch nach dem inländischen Recht gerichtlich strafbar sind und die Verurteilung in einem den Grundsätzen des Art. 6 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, entsprechendem Verfahren ergangen ist;
- er nicht durch ein inländisches oder ausländisches Gericht wegen einer oder mehrerer Vorsatztaten rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden ist, die der Verurteilung durch das ausländische Gericht zugrunde liegenden strafbaren Handlungen auch nach dem inländischen Recht gerichtlich strafbar sind und die Verurteilung in einem den Grundsätzen des Artikel 6, der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, entsprechendem Verfahren ergangen ist; 3.er nicht durch ein inländisches Gericht wegen eines Finanzvergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden ist; 4.gegen ihn nicht wegen des Verdachtes einer mit Freiheitsstrafe bedrohten Vorsatztat oder eines mit Freiheitsstrafe bedrohten Finanzvergehens bei einem inländischen Gericht ein Strafverfahren anhängig ist; 5.durch die Verleihung der Staatsbürgerschaft die internationalen Beziehungen der Republik Österreich nicht wesentlich beeinträchtigt werden; 6.er nach seinem bisherigen Verhalten Gewähr dafür bietet, dass er zur Republik bejahend eingestellt ist und weder eine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit darstellt noch andere in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannte öffentliche Interessen gefährdet;6.er nach seinem bisherigen Verhalten Gewähr dafür bietet, dass er zur Republik bejahend eingestellt ist und weder eine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit darstellt noch andere in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannte öffentliche Interessen gefährdet; 7.sein Lebensunterhalt hinreichend gesichert ist oder der Fremde seinen Lebensunterhalt aus tatsächlichen, von ihm nicht zu vertretenden Gründen dauerhaft nicht oder nicht in ausreichendem Maße sichern kann und
- er nicht mit fremden Staaten in solchen Beziehungen steht, dass die Verleihung der Staatsbürgerschaft die Interessen der Republik schädigen würde. Verlust der Staatsbürgerschaft § 26Paragraph 26 Die Staatsbürgerschaft wird verloren durch
- Erwerb einer fremden Staatsangehörigkeit (§§ 27 und 29);
- Erwerb einer fremden Staatsangehörigkeit (Paragraphen 27 und 29); … Erwerb einer fremden Staatsangehörigkeit§ 27Paragraph 27
(1)Die Staatsbürgerschaft verliert, wer auf Grund seines Antrages, seiner Erklärung oder seiner ausdrücklichen Zustimmung eine fremde Staatsangehörigkeit erwirbt, sofern ihm nicht vorher die Beibehaltung der Staatsbürgerschaft bewilligt worden ist. § 42Paragraph 42
(1)Außer den in den §§ 38 und 58c besonders geregelten Fällen ist ein Feststellungsbescheid in Angelegenheiten der Staatsbürgerschaft zu erlassen, wenn der Antragsteller ein rechtliches Interesse an der Feststellung hat. (BGBl. Nr. 202/1985, Art. I Z 22)
(1)Außer den in den Paragraphen 38 und 58 c besonders geregelten Fällen ist ein Feststellungsbescheid in Angelegenheiten der Staatsbürgerschaft zu erlassen, wenn der Antragsteller ein rechtliches Interesse an der Feststellung hat. Bundesgesetzblatt Nr. 202 aus 1985,, Artikel römisch eins, Ziffer 22,)
(2)Ein Feststellungsbescheid ist weiters zu erlassen, wenn dies der Bundesminister für Inneres beantragt. In diesem Fall hat der Bundesminister für Inneres im Verfahren Parteistellung. (BGBl. Nr. 170/1983, Art. I Z 33)
(2)Ein Feststellungsbescheid ist weiters zu erlassen, wenn dies der Bundesminister für Inneres beantragt. In diesem Fall hat der Bundesminister für Inneres im Verfahren Parteistellung. Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1983,, Artikel römisch eins, Ziffer 33,)
(3)Ein Feststellungsbescheid kann von Amts wegen erlassen werden, wenn ein öffentliches Interesse an der Feststellung besteht. …
Art 11des türkischen Staatsbürgerschaftsgesetzes vom 11.
Feber 1964, Nr 403 wird die Staatsbürgerschaft in der Türkei nur über entsprechenden Antrag verliehen. Dies gilt insbesondere auch für die „erneute Verleihung der Staatsbürgerschaft“
Art 8
(ua an jene Personen, die freiwillig aus der türkischen Staatsbürgerschaft ausgeschieden sind).
Artikel 11, des türkischen Staatsbürgerschaftsgesetzes vom 11.
Feber 1964, Nr 403 wird die Staatsbürgerschaft in der Türkei nur über entsprechenden Antrag verliehen. Dies gilt insbesondere auch für die „erneute Verleihung der Staatsbürgerschaft“
Artikel 8
, (ua an jene Personen, die freiwillig aus der türkischen Staatsbürgerschaft ausgeschieden sind). V. Erwägungen:römisch fünf. Erwägungen:
§ 27Abs 1 Stb
G 1985 verliert die Staatsbürgerschaft, wer auf Grund seines Antrages, seiner Erklärung oder seiner ausdrücklichen Zustimmung eine fremde Staatsangehörigkeit erwirbt, sofern ihm nicht vorher die Beibehaltung der Staatsbürgerschaft bewilligt worden ist.
Paragraph 27, Absatz eins, StbG 1985 verliert die Staatsbürgerschaft, wer auf Grund seines Antrages, seiner Erklärung oder seiner ausdrücklichen Zustimmung eine fremde Staatsangehörigkeit erwirbt, sofern ihm nicht vorher die Beibehaltung der Staatsbürgerschaft bewilligt worden ist. Die Bestimmung des § 27 Abs 1 StbG 1985 setzt voraus, dass der Staatsbürger eine auf den Erwerb der fremden Staatsbürgerschaft gerichtete "positive" Willenserklärung abgibt und die fremde Staatsbürgerschaft infolge dieser Willenserklärung tatsächlich erlangt (vgl VwGH vom 15.03.2012, 2010/01/0022).Die Bestimmung des Paragraph 27, Absatz eins, StbG 1985 setzt voraus, dass der Staatsbürger eine auf den Erwerb der fremden Staatsbürgerschaft gerichtete "positive" Willenserklärung abgibt und die fremde Staatsbürgerschaft infolge dieser Willenserklärung tatsächlich erlangt vergleiche VwGH vom 15.03.2012, 2010/01/0022). Da das Gesetz verschiedene Arten von Willenserklärungen ("Antrag", "Erklärung", "ausdrückliche Zustimmung") anführt, bewirkt jede Willenserklärung, die auf Erwerb der fremden Staatsangehörigkeit gerichtet ist, den Verlust der (österreichischen) Staatsbürgerschaft. Auf eine förmliche Verleihung der fremden Staatsangehörigkeit kommt es nicht an (vgl VwGH vom 16.02.2012, Zlen 2011/01/0035 bis 0036 sowie Thienel, Österreichische Staatsbürgerschaft Bd II,
(1990)S. 296).Da das Gesetz verschiedene Arten von Willenserklärungen ("Antrag", "Erklärung", "ausdrückliche Zustimmung") anführt, bewirkt jede Willenserklärung, die auf Erwerb der fremden Staatsangehörigkeit gerichtet ist, den Verlust der (österreichischen) Staatsbürgerschaft. Auf eine förmliche Verleihung der fremden Staatsangehörigkeit kommt es nicht an vergleiche , VwGH vom 16.02.2012, Zlen 2011/01/0035 bis 0036 sowie Thienel, Österreichische Staatsbürgerschaft Bd römisch zwei,
(1990)S. 296). Jedwede Form einer zugunsten des Erwerbes einer fremden Staatsangehörigkeit abgegebenen positiven Willenserklärung hat den Verlust der Staatsbürgerschaft zur Folge. Die belangte Behörde hat sich daher zutreffend mit dem nach § 27 Abs 1 StbG erforderlichen Tatbestandsmerkmal der positiven Willenserklärung auseinandergesetzt und ging insofern davon aus, dass die Beschwerdeführerin die türkische Staatsbürgerschaft auf Antrag erworben habe, da nach Art 11 des türkischen Staatsbürgerschaftsgesetzes für den (Wieder-) Erwerb der Staatsbürgerschaft zwingend eine Antragstellung des Einzubürgernden vorgeschrieben sei und die Beschwerdeführerin dazu lediglich angegeben habe, selbst nie einen Antrag auf Verleihung der türkischen Staatsbürgerschaft eingebracht zu haben. Sie räumte jedoch ein, dass sie vermute dass ihr Mann oder dessen Familie in der Türkei einen entsprechenden Antrag gestellt haben könntenDie belangte Behörde hat sich daher zutreffend mit dem nach Paragraph 27, Absatz eins, StbG erforderlichen Tatbestandsmerkmal der positiven Willenserklärung auseinandergesetzt und ging insofern davon aus, dass die Beschwerdeführerin die türkische Staatsbürgerschaft auf Antrag erworben habe, da nach Artikel 11, des türkischen Staatsbürgerschaftsgesetzes für den (Wieder-) Erwerb der Staatsbürgerschaft zwingend eine Antragstellung des Einzubürgernden vorgeschrieben sei und die Beschwerdeführerin dazu lediglich angegeben habe, selbst nie einen Antrag auf Verleihung der türkischen Staatsbürgerschaft eingebracht zu haben. Sie räumte jedoch ein, dass sie vermute dass ihr Mann oder dessen Familie in der Türkei einen entsprechenden Antrag gestellt haben könnten Die Feststellung der belangten Behörde, dass für den (Wieder-)Erwerb der Staatsbürgerschaft zwingend die Antragstellung des Einzubürgernden vorgeschrieben sei, wurde in der Beschwerde auch nicht mehr konkret bestritten. Daran anschließend beurteilte die belangte Behörde das Vorbringen der Beschwerdeführerin im Verwaltungsverfahren derart, dass sie damit Gegenteiliges – nämlich, dass ihre Wiedereinbürgerung im konkreten Fall nicht mit ihrem Wissen und Willen aufgrund ihres Antrages vorgenommen wurde - nicht glaubwürdig dargelegt habe (vgl ua VwGH vom 19.04.2012, Zl 2010/01/0021, vom 26.01.2012, Zl 2009/01/0045, vom 19.10.2011, Zl 2009/01/0018, und vom 15.03.2010, Zl 2008/01/0590). Die Feststellung der belangten Behörde, dass für den (Wieder-)Erwerb der Staatsbürgerschaft zwingend die Antragstellung des Einzubürgernden vorgeschrieben sei, wurde in der Beschwerde auch nicht mehr konkret bestritten. Daran anschließend beurteilte die belangte Behörde das Vorbringen der Beschwerdeführerin im Verwaltungsverfahren derart, dass sie damit Gegenteiliges – nämlich, dass ihre Wiedereinbürgerung im konkreten Fall nicht mit ihrem Wissen und Willen aufgrund ihres Antrages vorgenommen wurde - nicht glaubwürdig dargelegt habe vergleiche , ua VwGH vom 19.04.2012, Zl 2010/01/0021, vom 26.01.2012, Zl 2009/01/0045, vom 19.10.2011, Zl 2009/01/0018, und vom 15.03.2010, Zl 2008/01/0590). Die Beweiswürdigung der österreichischen Staatsbürgerschaftsbehörde begegnet insbesondere auch insofern keinen Bedenken, als es für die genannte Behörde offenkundig unmöglich war, von Amts wegen personenbezogene Daten von den türkischen Behörden zu erhalten und auch der Fremde seiner Mitwirkungspflicht - durch Vorlage entsprechender Auszüge bzw Aktenabschriften über die Verleihung der türkischen Staatsbürgerschaft - nicht entsprochen hat (vgl VwGH vom 15.03.2012, 2010/01/0022, und vom 19.10.2011, Zl. 2009/01/0018).Die Beweiswürdigung der österreichischen Staatsbürgerschaftsbehörde begegnet insbesondere auch insofern keinen Bedenken, als es für die genannte Behörde offenkundig unmöglich war, von Amts wegen personenbezogene Daten von den türkischen Behörden zu erhalten und auch der Fremde seiner Mitwirkungspflicht - durch Vorlage entsprechender Auszüge bzw Aktenabschriften über die Verleihung der türkischen Staatsbürgerschaft - nicht entsprochen hat vergleiche VwGH vom 15.03.2012, 2010/01/0022, und vom 19.10.2011, Zl. 2009/01/0018). Im gegenständlichen Fall liegt zwar weder ein schriftlicher Antrag betreffend die Wiedererlangung der türkischen Staatsbürgerschaft seitens der Beschwerdeführerin vor noch war die Beschwerdeführerin geständig eine positive Willenserklärung iSd § 27 StbG 1985 abgegeben zu haben, doch hat sie eingeräumt, dass möglicherweise ihr Ehemann bzw dessen Familie einen entsprechenden Antrag für sie gestellt habe. Zudem ist aus dem Auszug aus dem türkischen Standesregister- bzw Personenstandsregister ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin mit Beschluss des türkischen Ministerrates vom 07.08.2002, Zl ****/*****, in den türkischen Staatsverband aufgenommen worden ist.Im gegenständlichen Fall liegt zwar weder ein schriftlicher Antrag betreffend die Wiedererlangung der türkischen Staatsbürgerschaft seitens der Beschwerdeführerin vor noch war die Beschwerdeführerin geständig eine positive Willenserklärung iSd Paragraph 27, StbG 1985 abgegeben zu haben, doch hat sie eingeräumt, dass möglicherweise ihr Ehemann bzw dessen Familie einen entsprechenden Antrag für sie gestellt habe. Zudem ist aus dem Auszug aus dem türkischen Standesregister- bzw Personenstandsregister ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin mit Beschluss des türkischen Ministerrates vom 07.08.2002, Zl ****/*****, in den türkischen Staatsverband aufgenommen worden ist. Die belangte Behörde räumte der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 11.01.2016 die Möglichkeit ein, sich zu den bisherigen Ergebnissen der Beweisaufnahme zu äußern und allenfalls eigene Beweise vorzulegen. Dieser Aufforderung ist die Beschwerdeführerin nachgekommen hat aber ihre Behauptungen nicht durch Beweise untermauern können. In Anbetracht des eindeutigen Wortlautes des § 27 Abs 1 StbG Art 11 und des Art 11 des türkischen Staatsbürgerschaftsgesetzes ist es daher nicht als unschlüssig zu erkennen, wenn die belangte Behörde angesichts der im Zeitpunkt des (Wieder-)Erwerbs der Staatsbürgerschaft geltenden und von der Beschwerdeführerin nicht bestrittenen türkischen Rechtslage, wonach die Einbürgerung eines Antrages des Einzubürgernden bedarf, sowie der ebenfalls nicht bestrittenen Tatsache, dass der Beschwerdeführerin die türkische Staatsbürgerschaft (wieder-) verliehen wurde, davon ausging, dass der Verleihung ein Antrag der Beschwerdeführerin zugrunde gelegen ist.In Anbetracht des eindeutigen Wortlautes des Paragraph 27, Absatz eins, StbG Artikel 11 und des Artikel 11, des türkischen Staatsbürgerschaftsgesetzes ist es daher nicht als unschlüssig zu erkennen, wenn die belangte Behörde angesichts der im Zeitpunkt des (Wieder-)Erwerbs der Staatsbürgerschaft geltenden und von der Beschwerdeführerin nicht bestrittenen türkischen Rechtslage, wonach die Einbürgerung eines Antrages des Einzubürgernden bedarf, sowie der ebenfalls nicht bestrittenen Tatsache, dass der Beschwerdeführerin die türkische Staatsbürgerschaft (wieder-) verliehen wurde, davon ausging, dass der Verleihung ein Antrag der Beschwerdeführerin zugrunde gelegen ist. Demgegenüber erscheint eine zwangsweise oder versehentliche "antragslose" Wiederverleihung der türkischen Staatsbürgerschaft durch die türkischen Behörden bzw den türkischen Ministerrat ohne einen darauf gerichteten Antrag bzw ein darauf gerichtetes Bestreben der betroffenen Person undenkbar. Auch dass die zuständigen türkischen Behörden irrtümlich vom Vorliegen eines entsprechenden Antrages ausgingen und in der Folge darüber positiv entschieden haben, schließt das erkennende Gericht aus. Festgehalten wird zudem, dass die Beschwerdeführerin weder die Beibehaltung noch die Wiederverleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft beantragt hat; dies wurde nicht einmal behauptet. In der Beschwerde wird von Seiten der Beschwerdeführerin unter anderem vorgebracht, dass sie 2009 sowie 2016 eine Bestätigung über die endgültige Entlassung aus dem türkischen Staatsverband vorgelegt habe. Es ist ihr hierzu allerdings entgegenzuhalten, dass sie bereits mit Annahme der türkischen Staatsbürgerschaft am 07.08.2002 ex lege die österreichische Staatsbürgerschaft verlor. Eine spätere Entlassung aus der türkischen Staatsbürgerschaft steht dem Verlust nicht entgegen. Beim Bescheid der Tiroler Landesregierung handelt es sich nicht um einen Entzugsbescheid sondern um einen Feststellungsbescheid, mit welchem festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerin die österreichische Staatsbürgerschaft bereits im Jahr 2002 verloren hat. Des Weiteren bringt die Beschwerdeführerin vor, die Entziehung der Staatsbürgerschaft würde dem § 34 Abs 3 StbG 1985 widersprechen, da eine Entziehung nach Ablauf von 6 Jahren nach der Verleihung nicht mehr möglich sei. Auch hier ist die Beschwerdeführerin darauf hinzuweisen, dass es sich nicht um eine Entziehung der Staatsbürgerschaft nach § 34 StbG 1985 handelt, sondern um einen ex lege Verlust nach § 27 Abs 1 StbG 1985, der in einem Bescheid festgestellt wurde.Des Weiteren bringt die Beschwerdeführerin vor, die Entziehung der Staatsbürgerschaft würde dem Paragraph 34, Absatz 3, StbG 1985 widersprechen, da eine Entziehung nach Ablauf von 6 Jahren nach der Verleihung nicht mehr möglich sei. Auch hier ist die Beschwerdeführerin darauf hinzuweisen, dass es sich nicht um eine Entziehung der Staatsbürgerschaft nach Paragraph 34, StbG 1985 handelt, sondern um einen ex lege Verlust nach Paragraph 27, Absatz eins, StbG 1985, der in einem Bescheid festgestellt wurde. Im Ergebnis geht das Landesverwaltungsgericht Tirol davon aus, dass aufgrund der eindeutig formulierten Bestimmung des Art 11 des türkischen Staatsbürgerschaftsgesetzes einer Person nur auf ihren entsprechend gestellten Antrag und nicht gegen ihren Willen die türkische Staatsbürgerschaft verliehen wird. Aufgrund dieser Erwägungen geht das Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach sie zu keiner Zeit bei keiner Stelle eine positive Willenserklärung abgegeben habe, um die türkische Staatsbürgerschaft wiederzuerlangen, ins Leere.Im Ergebnis geht das Landesverwaltungsgericht Tirol davon aus, dass aufgrund der eindeutig formulierten Bestimmung des Artikel 11, des türkischen Staatsbürgerschaftsgesetzes einer Person nur auf ihren entsprechend gestellten Antrag und nicht gegen ihren Willen die türkische Staatsbürgerschaft verliehen wird. Aufgrund dieser Erwägungen geht das Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach sie zu keiner Zeit bei keiner Stelle eine positive Willenserklärung abgegeben habe, um die türkische Staatsbürgerschaft wiederzuerlangen, ins Leere. Die Beschwerdeführerin hat sohin nach § 27 Abs 1 StbG die österreichische Staatsbürgerschaft ex lege verloren.Die Beschwerdeführerin hat sohin nach Paragraph 27, Absatz eins, StbG die österreichische Staatsbürgerschaft ex lege verloren. Durch den Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft der Beschwerdeführerin haben auch ihre beiden minderjährigen Kinder BA sowie CA die österreichische Staatsbürgerschaft nicht durch Abstammung erlangt, da ihre Mutter zum Zeitpunkt ihrer Geburt ex lege keine österreichische Staatsbürgerin mehr war. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. VI. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:römisch sechs. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung: Der entscheidungswesentliche Sachverhalt steht nach Ansicht des erkennenden Gerichtes aufgrund der Aktenlage fest. Die Akten lassen bereits erkennen, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, zumal im vorliegenden Fall keine Fragen der Beweiswürdigung zu klären waren. Zudem waren ausschließlich rechtliche Fragen zu erörtern. Einem Entfall der Verhandlung stand weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 GRC entgegen. Es konnte daher nach § 24 Abs 4 VwGVG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt steht nach Ansicht des erkennenden Gerichtes aufgrund der Aktenlage fest. Die Akten lassen bereits erkennen, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, zumal im vorliegenden Fall keine Fragen der Beweiswürdigung zu klären waren. Zudem waren ausschließlich rechtliche Fragen zu erörtern. Einem Entfall der Verhandlung stand weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegen. Es konnte daher nach Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. VII. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch sieben. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht von der vorhandenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht ab. Die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht von der vorhandenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht ab. Die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Dr. Rudolf Rieser (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2016.30.2622.1