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{'item': 'LVwG-2016/34/1518-8'}

Obsah (10)§ 50§ 52§ 25a§ 37a§ 3§ 64§ 70§ 5§ 19Art 133

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum21.12.2016 GeschäftszahlLVwG-2016/34/1518-8 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richte

§ 50Vw

GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Paragraph 50, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. 2.

§ 52Abs 1 und 2 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens von EUR 100,00 zu leisten.

Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens von EUR 100,00 zu leisten. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, er habe es als Jagdleiter der Eigenjagd X, Revierteil Y, unterlassen, für die ordnungsgemäße Erfüllung des Abschussplanes im Jagdjahr 2015 Sorge zu tragen, obwohl

§ 37a

Abs 6 TJG 2004 die in Aussicht genommene Anzahl von Abschüssen zu erfüllen und

§ 3

Abs 2 der Zweiten Durchführungsverordnung zum Tiroler Jagdgesetz 2004 der genehmigte sowie der von der Bezirksverwaltungsbehörde festgesetzte Abschussplan nach Maßgabe der Abs 3 bis 5 zu erfüllen sei. Die Abschussplanerfüllung im Jagdjahr 2015 habe beim Rotwild lediglich 66 % inklusive Fallwild (genehmigter Abschuss 50 Stück, erlegt seien worden 31 Stück, Fallwild 2 Stück, Gesamtabgang 33 Stück) und beim Rehwild lediglich 74,3 % inklusive Fallwild (genehmigter Abschuss 35 Stück, erlegt seien worden 26 Stück, Fallwild 0 Stück, Gesamtabgang 26 Stück) betragen. Dadurch habe er § 37a Abs 6 TJG 2004 und § 7 in Verbindung mit § 3 Abs 2 der Zweiten Durchführungsverordnung zum TJG 2004 verletzt, weshalb über ihn auf Grundlage des § 70 Abs 1 Z 13 TJG 2004 eine Geldstrafe von EUR 500,00, im Fall der Uneinbringlichkeit 48 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt wurde. Der von ihm zu leistende Beitrag zu den Kosten des verwaltungsbehördlichen Strafverfahrens wurde

§ 64VSt

G mit EUR 50,00 bestimmt. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, er habe es als Jagdleiter der Eigenjagd römisch zehn, Revierteil Y, unterlassen, für die ordnungsgemäße Erfüllung des Abschussplanes im Jagdjahr 2015 Sorge zu tragen, obwohl

Paragraph 37 a, Absatz 6, TJG 2004 die in Aussicht genommene Anzahl von Abschüssen zu erfüllen und

Paragraph 3, Absatz 2, der Zweiten Durchführungsverordnung zum Tiroler Jagdgesetz 2004 der genehmigte sowie der von der Bezirksverwaltungsbehörde festgesetzte Abschussplan nach Maßgabe der Absatz 3 bis 5 zu erfüllen sei. Die Abschussplanerfüllung im Jagdjahr 2015 habe beim Rotwild lediglich 66 % inklusive Fallwild (genehmigter Abschuss 50 Stück, erlegt seien worden 31 Stück, Fallwild 2 Stück, Gesamtabgang 33 Stück) und beim Rehwild lediglich 74,3 % inklusive Fallwild (genehmigter Abschuss 35 Stück, erlegt seien worden 26 Stück, Fallwild 0 Stück, Gesamtabgang 26 Stück) betragen. Dadurch habe er Paragraph 37 a, Absatz 6, TJG 2004 und Paragraph 7, in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz 2, der Zweiten Durchführungsverordnung zum TJG 2004 verletzt, weshalb über ihn auf Grundlage des Paragraph 70, Absatz eins, Ziffer 13, TJG 2004 eine Geldstrafe von EUR 500,00, im Fall der Uneinbringlichkeit 48 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt wurde. Der von ihm zu leistende Beitrag zu den Kosten des verwaltungsbehördlichen Strafverfahrens wurde

Paragraph 64, VStG mit EUR 50,00 bestimmt. In seiner dagegen erhobenen Beschwerde führte der Beschwerdeführer aus, dass die Erfüllung des objektiven Tatbestandes der ihm angelasteten Verwaltungsübertretung nicht ernsthaft bestritten werden könne. Er bestreite aber das Verschulden, insbesondere sei ihm keine Fahrlässigkeit vorzuwerfen. Wenn die belangte Behörde feststelle, dass sich durch die wiederholte Nichterfüllung des Abschussplanes ein erschwerender Tatbestand ergebe, so sei dies nicht nachvollziehbar. Zur Untermauerung dieser Auffassung schilderte der Beschwerdeführer teilweise die Historie der Wildschadensproblematik in der Eigenjagd X beginnend ab

  1. Weiters führte er aus, dass die Abschussplanerfüllung zu jedem Zeitpunkt als prioritäres Ziel fixiert und auch dem zuständigen Berufsjäger jährlich in Form einer Zielvereinbarung schriftlich kommuniziert sowie laufend durch Regelkommunikationen über das Jagdjahr hin kontrolliert und evaluiert worden sei. Wenn die Abschusspläne in den vorangegangenen Jagdjahren nicht immer zu 100% erfüllt werden konnten, worden seien, um den von der Behörde empfohlenen Wildstand zu erreichen, seien in den darauffolgenden Jahren höhere Abschüsse zum Ausgleich beantragt worden. Als Jagdleiter habe er im Hinblick auf die vorhandene Schadenssituation mit den entsprechend gestalteten Abschussplänen verantwortungsvoll in Bezug auf eine entsprechende Wildbestandsabsenkung gehandelt. Zu keinem Zeitpunkt und in keiner Weise habe er fahrlässig gehandelt. Die Äußerung der belangten Behörde, dass sich durch den hohen beantragten Abschuss und dem damit verbundenen Jagddruck ein kontraproduktives Ergebnis in Form von unsichtbarem Wild und folgenden Schäden an Forstpflanzen ergebe, sei ohne entsprechende und objektive Kenntnis des lokalen Sachverhaltes generalisiert, was durch jährlich durchgeführte Schadensaufnahmen im Jagdrevier Y entsprechend dargelegt werden könne. In der Tabelle 3 sei klar ersichtlich, dass die Höhe des Abschusses nicht mit der Höhe der Schälschäden korreliere. Vielmehr würden die Ergebnisse in der Tabelle darauf hindeuten, dass eine unterschiedliche Jagdstrategie (mit den entsprechenden Bejagungsarten wie Schwerpunktbejagung, Intervallbejagung, etc) zu einer Verbesserung der Schadenssituation geführt habe. Zudem sei anzumerken, dass bereits in den Jahren 2007/08 bis 2009/10 die höheren Abschussvorgaben durch die Österreichische Bundesforste AG vorgegeben worden seien. Gleichzeitig lasse sich aus der Spalte „gezählter Fütterungsstand ohne Dunkelziffer“ herauslesen, dass sich der Winterstand noch nicht auf das empfohlene Maß abgesenkt habe, wodurch ein hohes Niveau an Abschussvorgaben nach wie vor gerechtfertigt sei. Abschussvorgaben seien aus seiner Sicht – nicht wie von der belangten Behörde angemerkt – an die Erfüllbarkeit anzupassen, sondern vielmehr in der Höhe anzusetzen, um in ambitionierter Art und Weise den entsprechenden jagd- und forstrechtlichen Bestimmungen zur Vermeidung von Wildschäden gerecht zu werden, was bereits aufgrund mehrerer Empfehlungen und Gutachten sowie vorangegangener § 52-Verfahren durch eine Absenkung des Wildstandes erreicht werden solle. Abschließend beantragte der Beschwerdeführer die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung und die Behebung des angefochtenen Straferkenntnisses sowie die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens. In seiner dagegen erhobenen Beschwerde führte der Beschwerdeführer aus, dass die Erfüllung des objektiven Tatbestandes der ihm angelasteten Verwaltungsübertretung nicht ernsthaft bestritten werden könne. Er bestreite aber das Verschulden, insbesondere sei ihm keine Fahrlässigkeit vorzuwerfen. Wenn die belangte Behörde feststelle, dass sich durch die wiederholte Nichterfüllung des Abschussplanes ein erschwerender Tatbestand ergebe, so sei dies nicht nachvollziehbar. Zur Untermauerung dieser Auffassung schilderte der Beschwerdeführer teilweise die Historie der Wildschadensproblematik in der Eigenjagd römisch zehn beginnend ab
  2. Weiters führte er aus, dass die Abschussplanerfüllung zu jedem Zeitpunkt als prioritäres Ziel fixiert und auch dem zuständigen Berufsjäger jährlich in Form einer Zielvereinbarung schriftlich kommuniziert sowie laufend durch Regelkommunikationen über das Jagdjahr hin kontrolliert und evaluiert worden sei. Wenn die Abschusspläne in den vorangegangenen Jagdjahren nicht immer zu 100% erfüllt werden konnten, worden seien, um den von der Behörde empfohlenen Wildstand zu erreichen, seien in den darauffolgenden Jahren höhere Abschüsse zum Ausgleich beantragt worden. Als Jagdleiter habe er im Hinblick auf die vorhandene Schadenssituation mit den entsprechend gestalteten Abschussplänen verantwortungsvoll in Bezug auf eine entsprechende Wildbestandsabsenkung gehandelt. Zu keinem Zeitpunkt und in keiner Weise habe er fahrlässig gehandelt. Die Äußerung der belangten Behörde, dass sich durch den hohen beantragten Abschuss und dem damit verbundenen Jagddruck ein kontraproduktives Ergebnis in Form von unsichtbarem Wild und folgenden Schäden an Forstpflanzen ergebe, sei ohne entsprechende und objektive Kenntnis des lokalen Sachverhaltes generalisiert, was durch jährlich durchgeführte Schadensaufnahmen im Jagdrevier Y entsprechend dargelegt werden könne. In der Tabelle 3 sei klar ersichtlich, dass die Höhe des Abschusses nicht mit der Höhe der Schälschäden korreliere. Vielmehr würden die Ergebnisse in der Tabelle darauf hindeuten, dass eine unterschiedliche Jagdstrategie (mit den entsprechenden Bejagungsarten wie Schwerpunktbejagung, Intervallbejagung, etc) zu einer Verbesserung der Schadenssituation geführt habe. Zudem sei anzumerken, dass bereits in den Jahren 2007/08 bis 2009/10 die höheren Abschussvorgaben durch die Österreichische Bundesforste AG vorgegeben worden seien. Gleichzeitig lasse sich aus der Spalte „gezählter Fütterungsstand ohne Dunkelziffer“ herauslesen, dass sich der Winterstand noch nicht auf das empfohlene Maß abgesenkt habe, wodurch ein hohes Niveau an Abschussvorgaben nach wie vor gerechtfertigt sei. Abschussvorgaben seien aus seiner Sicht – nicht wie von der belangten Behörde angemerkt – an die Erfüllbarkeit anzupassen, sondern vielmehr in der Höhe anzusetzen, um in ambitionierter Art und Weise den entsprechenden jagd- und forstrechtlichen Bestimmungen zur Vermeidung von Wildschäden gerecht zu werden, was bereits aufgrund mehrerer Empfehlungen und Gutachten sowie vorangegangener Paragraph 52 -, römisch fünf e, r, f, a, h, r, e, n, durch eine Absenkung des Wildstandes erreicht werden solle. Abschließend beantragte der Beschwerdeführer die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung und die Behebung des angefochtenen Straferkenntnisses sowie die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens. Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren wurden die Stellungnahme der belangten Behörde vom 21.07.2016 und der Abschussplan vom 27.04.2015 für das Jagdjahr 2015 (vgl OZ 2), die Stellungnahme der belangten Behörde vom 12.12.2016 (vgl OZ 6) sowie ein Verwaltungsstrafregisterauszug (vgl OZ 7) eingeholt. Die öffentliche mündliche Verhandlung fand am 13.12.2016 unter Anwesenheit des Beschwerdeführers und des jagdfachlichen Amtssachverständigen statt (vgl OZ 8). Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren wurden die Stellungnahme der belangten Behörde vom 21.07.2016 und der Abschussplan vom 27.04.2015 für das Jagdjahr 2015 vergleiche OZ 2), die Stellungnahme der belangten Behörde vom 12.12.2016 vergleiche OZ 6) sowie ein Verwaltungsstrafregisterauszug vergleiche OZ 7) eingeholt. Die öffentliche mündliche Verhandlung fand am 13.12.2016 unter Anwesenheit des Beschwerdeführers und des jagdfachlichen Amtssachverständigen statt vergleiche OZ 8). Zum strittigen Vorbringen wurde Beweis aufgenommen durch Einholung der oben angeführten Dokumente und Einvernahme des Beschwerdeführers als Partei (vgl OZ 8 S 3-5) sowie Einvernahme des jagdfachlichen Amtssachverständigen (vgl OZ 8 S 5 und 6) im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 13.12.
  3. Zum strittigen Vorbringen wurde Beweis aufgenommen durch Einholung der oben angeführten Dokumente und Einvernahme des Beschwerdeführers als Partei vergleiche OZ 8 S 3-5) sowie Einvernahme des jagdfachlichen Amtssachverständigen vergleiche OZ 8 S 5 und 6) im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 13.12.
  4. I.römisch eins. Demnach steht – ergänzend zum obigen unstrittigen Sachverhalt – nachfolgender weiterer entscheidungswesentlicher Sachverhalt als erwiesen fest: Der Beschwerdeführer war im Jagdjahr 2015/16 Jagdleiter der Eigenjagd X im Bezirk W, wobei „Y“ einen Revierteil bildet. Der Revierteil „Y“ wird von der Eigentümerin, der Österreichischen Bundesforste AG, selbst bewirtschaftet. Als Jagdleiter ist der Beschwerdeführer für die Erfüllung der Abschusspläne verantwortlich. Der Beschwerdeführer war im Jagdjahr 2015/16 Jagdleiter der Eigenjagd römisch zehn im Bezirk W, wobei „Y“ einen Revierteil bildet. Der Revierteil „Y“ wird von der Eigentümerin, der Österreichischen Bundesforste AG, selbst bewirtschaftet. Als Jagdleiter ist der Beschwerdeführer für die Erfüllung der Abschusspläne verantwortlich. Der mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft W vom 27.04.2015, keine Zahl, für das Eigenjagdgebiet X, Revierteil Y, verfügte Abschussplan für Schalenwild und Murmeltiere für das Jagdjahr 2015/16 wurde insofern nicht erfüllt, als von den vorgeschriebenen 50 Stück Rotwild lediglich 31 Stück erlegt wurden (Fallwild 2 Stück), daher besteht eine 66%ige Erfüllung der vorgeschriebenen Abschüsse, und von den vorgeschriebenen 35 Stück Rehwild nur 26 Stück, daher besteht eine 74,3%ige Erfüllung der vorgegebenen Abschüsse, erlegt wurden.Der mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft W vom 27.04.2015, keine Zahl, für das Eigenjagdgebiet römisch zehn, Revierteil Y, verfügte Abschussplan für Schalenwild und Murmeltiere für das Jagdjahr 2015/16 wurde insofern nicht erfüllt, als von den vorgeschriebenen 50 Stück Rotwild lediglich 31 Stück erlegt wurden (Fallwild 2 Stück), daher besteht eine 66%ige Erfüllung der vorgeschriebenen Abschüsse, und von den vorgeschriebenen 35 Stück Rehwild nur 26 Stück, daher besteht eine 74,3%ige Erfüllung der vorgegebenen Abschüsse, erlegt wurden. Der Abschussplan für das Jagdjahr 2015/16 wurde genau wie vom Beschwerdeführer beantragt von der belangten Behörde genehmigt. Des Weiteren wurden mit Bescheid der belangten Behörde vom 18.06.2013, Zl ****, in Bezug auf das Rotwild für die Jagdjahre 2013 bis 2015 Abschusserleichterungen (Möglichkeit zur Erlegung in der Schonzeit, jeweils vom 1.
  5. bis 31.07., Möglichkeit zur Erlegung von zwei Hirschen klassenlos) gewährt. Im Jagdjahr 2015/16 wurden beim Rotwild bis Ende Juli (inklusive Fallwild) 3 Stück von den vorgeschriebenen 50 Stück Rotwild erlegt. Beim Rehwild wurden 35 Stück vorgeschrieben. Im August und September wurde gar kein Rehwild erlegt, im Dezember wurden 2 Stück Rehwild erlegt. Sonstige Maßnahmen um die Abschussplanerfüllung zu erreichen (zB Nachtabschüsse) wurden seitens des Beschwerdeführers nicht beantragt. Im Jagdjahr 2015/16 lagen keine Umstände vor (zB durch Witterung), die eine Erfüllung des Abschussplanes unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert hätten. II.römisch zwei. Den obigen Tatsachenfeststellungen liegt nachstehende Beweiswürdigung zugrunde: Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aufgrund der beigebrachten unbedenklichen Unterlagen und Urkunden und den unbedenklichen Unterlagen und Urkunden aus dem verwaltungsbehördlichen Akt (Abschussplan für Schalenwild und Murmeltiere für das Jagdjahr 2015/16 samt der diesbezüglichen Abschussliste). In der öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde der objektive Sachverhalt seitens des Beschwerdeführers nicht bezweifelt, sondern lediglich hinsichtlich der subjektiven Tatseite Ausführungen vorgebracht. Sohin ist der festgestellte Sachverhalt unstrittig. III.römisch drei. Der obige unstrittige und darüber hinaus festgestellte Sachverhalt ist rechtlich wie folgt zu beurteilen: Schuldspruch:

§ 70

Abs 1 Z 13 TJG 2004 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 6.000 Euro zu bestrafen, wer außer in den Fällen des Abs 2 den Bestimmungen über den Abschussplan nach §§ 37a und 37b zuwiderhandelt. Nach § 37a Abs 1 TJG 2004 darf der Abschuss von Schalenwild – mit Ausnahme von Schwarzwild – und von Murmeltieren nur im Rahmen eines Abschussplanes erfolgen. Die im Abschussplan in Aussicht genommene Anzahl an Abschüssen ist nach § 37a Abs 6 TJG 2004 zu erfüllen. § 3 Abs 2 der Zweiten Durchführungsverordnung zum TJG 2004 legt fest, dass der von der Bezirksverwaltungsbehörde nach § 37b des TJG 2004, LGBl Nr 41, genehmigte oder festgesetzte Abschussplan nach Maßgabe der Abs 3 bis 5 zu erfüllen ist. Nach § 7 der Verordnung sind Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieser Verordnung nach § 70 Abs 1 Z 13 und Abs 2 Z 13, 15, 17, 18 und 21 des TJG 2004 zu bestrafen.

Paragraph 70, Absatz eins, Ziffer 13, TJG 2004 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 6.000 Euro zu bestrafen, wer außer in den Fällen des Absatz 2, den Bestimmungen über den Abschussplan nach Paragraphen 37 a und 37 b zuwiderhandelt. Nach Paragraph 37 a, Absatz eins, TJG 2004 darf der Abschuss von Schalenwild – mit Ausnahme von Schwarzwild – und von Murmeltieren nur im Rahmen eines Abschussplanes erfolgen. Die im Abschussplan in Aussicht genommene Anzahl an Abschüssen ist nach Paragraph 37 a, Absatz 6, TJG 2004 zu erfüllen. Paragraph 3, Absatz 2, der Zweiten Durchführungsverordnung zum TJG 2004 legt fest, dass der von der Bezirksverwaltungsbehörde nach Paragraph 37 b, des TJG 2004, Landesgesetzblatt Nr 41, genehmigte oder festgesetzte Abschussplan nach Maßgabe der Absatz 3 bis 5 zu erfüllen ist. Nach Paragraph 7, der Verordnung sind Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieser Verordnung nach Paragraph 70, Absatz eins, Ziffer 13 und Absatz 2, Ziffer 13, 15, 17, 18 und 21 des TJG 2004 zu bestrafen.

den getroffenen Feststellungen wurde der von der belangten Behörde genehmigte Abschussplan für Schalenwild und Murmeltiere für das Jagdjahr 2015/16 insofern nicht erfüllt, als von den genehmigten 50 Stück Rotwild lediglich 31 Stück erlegt wurden (Fallwild 2 Stück), daher bestand eine 66%ige Erfüllung der vorgeschriebenen Abschüsse, und von den vorgeschriebenen 35 Stück Rehwild nur 26 Stück, daher bestand eine 74,3%ige Erfüllung der vorgegebenen Abschüsse, erlegt wurden. Der Beschwerdeführer hat die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung in objektiver Sicht begangen. Was die innere Tatseite betrifft, ist festzuhalten, dass

§ 5Abs 1 VSt

G zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Die Glaubhaftmachung mangelnden Verschuldens bedeutet dabei, dass die Behörde von der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens einer bestimmten Tatsache zu überzeugen ist (vgl VwGH 01.10.1997, 96/09/0007). Der Täter hat hierzu initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Er hat also ein geeignetes Tatsachenvorbringen zu erstatten und die entsprechenden Beweismittel vorzulegen oder konkrete Beweisanträge zu stellen. Was die innere Tatseite betrifft, ist festzuhalten, dass

Paragraph 5, Absatz eins, VStG zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Die Glaubhaftmachung mangelnden Verschuldens bedeutet dabei, dass die Behörde von der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens einer bestimmten Tatsache zu überzeugen ist vergleiche VwGH 01.10.1997, 96/09/0007). Der Täter hat hierzu initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Er hat also ein geeignetes Tatsachenvorbringen zu erstatten und die entsprechenden Beweismittel vorzulegen oder konkrete Beweisanträge zu stellen. Die Nichterfüllung des Abschussplanes stellt ein Ungehorsamsdelikt dar und trifft diesfalls die Glaubhaftmachung seines mangelnden Verschuldens

dem zweiten Satz des § 5 Abs 1 VStG den Beschwerdeführer (vgl VwGH 24.01.2001, 97/03/0186). Die Nichterfüllung des Abschussplanes stellt ein Ungehorsamsdelikt dar und trifft diesfalls die Glaubhaftmachung seines mangelnden Verschuldens

dem zweiten Satz des Paragraph 5, Absatz eins, VStG den Beschwerdeführer vergleiche VwGH 24.01.2001, 97/03/0186). Diese Glaubhaftmachung ist dem Beschwerdeführer aber nicht gelungen. Nach den vorliegenden Unterlagen war es der Beschwerdeführer selbst, der den verfahrensgegenständlichen Abschussplan für das Jagdjahr 2015/16 bei der belangten Behörde einreichte und letztlich auch die begehrte Genehmigung erhielt. Unter diesen Voraussetzungen können aber keine Bedenken gegen die Erfüllbarkeit dieses Abschussplanes bestehen (vgl VwGH 26.01.2000, 99/03/0364). Der Beschwerdeführer bringt nun vor, er habe den angestellten Berufsjäger immer wieder darauf hingewiesen, dass der Abschussplan zu erfüllen sei und legte diesbezüglich auch Unterlagen (Zielvereinbarungen, Mitarbeitergespräch, Arbeitsberichte) vor. Des Weiteren bringt der Beschwerdeführer vor, dass im Jahr 2014 eine starke Buchenmast vorgelegen habe. Nicht unbeachtet zu lassen seien auch die Nachbarjagden, in denen weniger Abschüsse beantragt worden seien und durch den hohen Jagddruck in seinem Jagdgebiet das Wild auch auf andere Gebiete ausgewichen sei. Darüber hinaus sei der Winter erst sehr spät eingebrochen und sei der November außergewöhnlich warm gewesen. Dieses Vorbringen kann nun aber nach Ansicht der erkennenden Richterin den Beschwerdeführer nicht entlasten. Von den insgesamt genehmigten 50 Stück Rotwild sind 31 erlegt worden, bei 2 Stück handelt es sich um Fallwild. Noch schlechter stellt sich die Situation beim Rehwild dar, bei dem von 35 genehmigten Abschüssen lediglich 26 Stück Rehwild erlegt wurden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass nach den Abschussmeldungen beim Rotwild, bei dem üblicherweise bis Ende Juli 30% der vorgeschriebenen Abschüsse erledigt sein sollten um gute Chancen auf eine Erfüllung bis Ende des Jagdjahres zu haben (laut Aussage des Amtssachverständigen anlässlich der öffentlichen mündlichen Verhandlung), von den 50 Stück lediglich 3 (inklusive Fallwild) bis Ende Juli erlegt waren. Beim Rehwild wurden im Jagdjahr 2015/16 im August und September keines und im Dezember 2 Stück erlegt. Der Beschwerdeführer hätte bereits ab Beginn der Schusszeit in verstärktem Maße für eine möglichst frühzeitige Durchführung des Abschusses Sorge tragen müssen. Im Hinblick auf diese zahlenmäßig große bzw riesige Differenz zwischen festgesetzten und erfolgten Abschüssen, die dem Beschwerdeführer ja bekannt war, hätte er daher rechtzeitig für weitere Maßnahmen Sorge tragen müssen. Zum Beispiel hätte ihm die Möglichkeit offen gestanden, einen Antrag auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung vom Nachtabschussverbot (vgl § 40 Abs 2 TJG 2004) zu stellen bzw hätte die Möglichkeit bestanden, noch weitere abschussberechtigte Personen beizuziehen. Dass Witterungsverhältnisse speziell zum Jahresende hin die Ausübung der Jagd erschweren, stellt ebenfalls kein Ereignis dar, mit welchem nicht gerechnet werden muss. Diese Glaubhaftmachung ist dem Beschwerdeführer aber nicht gelungen. Nach den vorliegenden Unterlagen war es der Beschwerdeführer selbst, der den verfahrensgegenständlichen Abschussplan für das Jagdjahr 2015/16 bei der belangten Behörde einreichte und letztlich auch die begehrte Genehmigung erhielt. Unter diesen Voraussetzungen können aber keine Bedenken gegen die Erfüllbarkeit dieses Abschussplanes bestehen vergleiche VwGH 26.01.2000, 99/03/0364). Der Beschwerdeführer bringt nun vor, er habe den angestellten Berufsjäger immer wieder darauf hingewiesen, dass der Abschussplan zu erfüllen sei und legte diesbezüglich auch Unterlagen (Zielvereinbarungen, Mitarbeitergespräch, Arbeitsberichte) vor. Des Weiteren bringt der Beschwerdeführer vor, dass im Jahr 2014 eine starke Buchenmast vorgelegen habe. Nicht unbeachtet zu lassen seien auch die Nachbarjagden, in denen weniger Abschüsse beantragt worden seien und durch den hohen Jagddruck in seinem Jagdgebiet das Wild auch auf andere Gebiete ausgewichen sei. Darüber hinaus sei der Winter erst sehr spät eingebrochen und sei der November außergewöhnlich warm gewesen. Dieses Vorbringen kann nun aber nach Ansicht der erkennenden Richterin den Beschwerdeführer nicht entlasten. Von den insgesamt genehmigten 50 Stück Rotwild sind 31 erlegt worden, bei 2 Stück handelt es sich um Fallwild. Noch schlechter stellt sich die Situation beim Rehwild dar, bei dem von 35 genehmigten Abschüssen lediglich 26 Stück Rehwild erlegt wurden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass nach den Abschussmeldungen beim Rotwild, bei dem üblicherweise bis Ende Juli 30% der vorgeschriebenen Abschüsse erledigt sein sollten um gute Chancen auf eine Erfüllung bis Ende des Jagdjahres zu haben (laut Aussage des Amtssachverständigen anlässlich der öffentlichen mündlichen Verhandlung), von den 50 Stück lediglich 3 (inklusive Fallwild) bis Ende Juli erlegt waren. Beim Rehwild wurden im Jagdjahr 2015/16 im August und September keines und im Dezember 2 Stück erlegt. Der Beschwerdeführer hätte bereits ab Beginn der Schusszeit in verstärktem Maße für eine möglichst frühzeitige Durchführung des Abschusses Sorge tragen müssen. Im Hinblick auf diese zahlenmäßig große bzw riesige Differenz zwischen festgesetzten und erfolgten Abschüssen, die dem Beschwerdeführer ja bekannt war, hätte er daher rechtzeitig für weitere Maßnahmen Sorge tragen müssen. Zum Beispiel hätte ihm die Möglichkeit offen gestanden, einen Antrag auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung vom Nachtabschussverbot vergleiche Paragraph 40, Absatz 2, TJG 2004) zu stellen bzw hätte die Möglichkeit bestanden, noch weitere abschussberechtigte Personen beizuziehen. Dass Witterungsverhältnisse speziell zum Jahresende hin die Ausübung der Jagd erschweren, stellt ebenfalls kein Ereignis dar, mit welchem nicht gerechnet werden muss. Der Beschwerdeführer hat deshalb diese Verwaltungsübertretung auch im subjektiven Sinn zu verantworten und ist jedenfalls von fahrlässiger Tatbegehung auszugehen. Die Bestrafung erfolgte daher dem Grunde nach zu Recht. Strafbemessung:

§ 19Abs 1 VSt

G sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach Abs 2 leg cit sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Paragraph 19, Absatz eins, VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach Absatz 2, leg cit sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Der Abschussplan ist nach § 37a Abs 1 TJG 2004 unter Bedachtnahme auf die Ziele nach § 1a so zu erstellen, dass ein angemessener Wildbestand erhalten bzw hergestellt und sowohl eine landeskulturell untragbare Vermehrung des Wildbestandes als auch eine die Erhaltung des Wildbestandes in seiner Vielfalt und seiner Alters- und Sozialstruktur gefährdende Verminderung des Wildbestandes vermieden wird. Zumal die belangte Behörde den ihr vorgelegten Abschussplan genehmigt hat, ist davon auszugehen, dass der vorliegende Abschussplan diese Voraussetzungen erfüllt. Indem der Beschwerdeführer nicht dafür Sorge getragen hat, dass der Abschussplan erfüllt wird, hat er die beschriebenen Schutzinteressen in einem nicht unerheblichen Maß beeinträchtigt. Der Abschussplan ist nach Paragraph 37 a, Absatz eins, TJG 2004 unter Bedachtnahme auf die Ziele nach Paragraph eins a, so zu erstellen, dass ein angemessener Wildbestand erhalten bzw hergestellt und sowohl eine landeskulturell untragbare Vermehrung des Wildbestandes als auch eine die Erhaltung des Wildbestandes in seiner Vielfalt und seiner Alters- und Sozialstruktur gefährdende Verminderung des Wildbestandes vermieden wird. Zumal die belangte Behörde den ihr vorgelegten Abschussplan genehmigt hat, ist davon auszugehen, dass der vorliegende Abschussplan diese Voraussetzungen erfüllt. Indem der Beschwerdeführer nicht dafür Sorge getragen hat, dass der Abschussplan erfüllt wird, hat er die beschriebenen Schutzinteressen in einem nicht unerheblichen Maß beeinträchtigt. Milderungsgründe sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Erschwerend ist eine einschlägige Verwaltungsvormerkung zu berücksichtigen. Bezüglich des Verschuldens war von Fahrlässigkeit auszugehen. Obwohl hierfür insbesondere in der öffentlichen mündlichen Verhandlung Gelegenheit gewesen wäre, hat der Beschwerdeführer keine Angaben zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen und allfälligen Sorgepflichten gemacht. Im Zuge der vorzunehmenden Schätzung war folglich von durchschnittlichen Verhältnissen auszugehen. Aufgrund der oben angeführten – für die Strafzumessung relevanten – Kriterien ergeben sich gegen die verhängte Geldstrafe insgesamt keine Bedenken. Mit der verhängten Geldstrafe wurde der gesetzliche Strafrahmen bloß zu 8 Prozent ausgeschöpft. Eine Geldstrafe in dieser Höhe war jedenfalls geboten, um dem Unrechts- und Schuldgehalt der Übertretung hinreichend Rechnung zu tragen. Die Voraussetzungen für ein Vorgehen nach §§ 20 und 45 Abs 1 letzter Satz VStG lagen nicht vor. Die Anwendung des § 20 VStG ist bereits deshalb ausgeschieden, da ein beträchtliches Überwiegen von Milderungsgründen nicht festgestellt werden konnte. Hinsichtlich des § 45 Abs 1 letzter Satz VStG fehlt es an dem hier geforderten geringfügigen Verschulden. Der Beschwerdeführer hat vielmehr den typischen Unrechts- und Schuldgehalt der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretung verwirklicht. Die Voraussetzungen für ein Vorgehen nach Paragraphen 20 und 45 Absatz eins, letzter Satz VStG lagen nicht vor. Die Anwendung des Paragraph 20, VStG ist bereits deshalb ausgeschieden, da ein beträchtliches Überwiegen von Milderungsgründen nicht festgestellt werden konnte. Hinsichtlich des Paragraph 45, Absatz eins, letzter Satz VStG fehlt es an dem hier geforderten geringfügigen Verschulden. Der Beschwerdeführer hat vielmehr den typischen Unrechts- und Schuldgehalt der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretung verwirklicht. IV.römisch vier. Begründung für die Nichtzulassung der ordentlichen Revision:

§ 25aAbs 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art 133Abs 4 B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art 133

Abs 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall war im Wesentlichen der Sachverhalt zu klären. Vor diesem Hintergrund liegt eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung nicht vor und war auszusprechen, dass die ordentliche Revision unzulässig ist. Landesverwaltungsgericht Tirol MMag. Dr. Barbara Schütz (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2016.34.1518.8

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