Vm § 21 Abs 1 lit a TBO 2011, - zu 1.
Paragraph 57, Absatz eins, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 21, Absatz eins, Litera a, TBO 2011, - zu 2.
Vm § 31 Abs 2 TBO 2011 und- zu 2.
Paragraph 57, Absatz eins, Litera e, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz 2, TBO 2011 und - zu 3.
Vm § 35 Abs 3 TBO 2011 iVm dem Bescheid der Bürgermeisterin der Stadtgemeinde X vom 04.12.2014, Zl ****, - zu 3.
Paragraph 57, Absatz eins, Litera i, in Verbindung mit Paragraph 35, Absatz 3, TBO 2011 in Verbindung mit dem Bescheid der Bürgermeisterin der Stadtgemeinde römisch zehn vom 04.12.2014, Zl ****, jeweils iVm § 9 Abs 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 begangen, weswegen über ihn zu
(3)Im Fall einer Übertretung nach Paragraph 57, Absatz eins, Litera a, endet das strafbare Verhalten erst mit der Beseitigung des rechtswidrigen Zustandes.“ III. Erwägungen:römisch drei. Erwägungen: 1) Im vorliegenden Beschwerdefall bestreitet der Rechtsmittelwerber die ihm angelasteten Übertretungen, insbesondere stellt er in Abrede, dass im vorgeworfenen Tatzeitraum bzw Tatzeitpunkt - baurechtlich bewilligungspflichtige Abweichungen in der Ausführung der baurechtlich bewilligten Wohnanlage erfolgt wären und - trotz Baueinstellung von dieser behördlichen Entscheidung betroffene Baumaßnahmen gesetzt worden seien. Weiters behauptet der Rechtsmittelwerber, dass am 19.11.2014 auf der verfahrens-gegenständlichen Baustelle kein aufgehendes Mauerwerk gestanden habe. Das Landesverwaltungsgericht Tirol sah sich daher veranlasst, auf Ebene des Beschwerde-verfahrens ein ergänzendes Ermittlungsverfahren zur Klärung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes durch zeugenschaftliche Befragung des hochbautechnischen Sachverständigen der Stadtgemeinde X, der die verfahrensmaßgeblichen Baustellenkontrollen vor-genommen hat, durchzuführen.Das Landesverwaltungsgericht Tirol sah sich daher veranlasst, auf Ebene des Beschwerde-verfahrens ein ergänzendes Ermittlungsverfahren zur Klärung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes durch zeugenschaftliche Befragung des hochbautechnischen Sachverständigen der Stadtgemeinde römisch zehn, der die verfahrensmaßgeblichen Baustellenkontrollen vor-genommen hat, durchzuführen. Bei der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 08.03.2016 gab dieser über Befragung Folgendes zu Protokoll: „Richtig ist, dass ich im Bauamt der Stadtgemeinde X arbeite und mit dem Vollzug der Tiroler Bauordnung 2011 im Stadtgebiet der Stadtgemeinde X beruflich befasst bin.„Richtig ist, dass ich im Bauamt der Stadtgemeinde römisch zehn arbeite und mit dem Vollzug der Tiroler Bauordnung 2011 im Stadtgebiet der Stadtgemeinde römisch zehn beruflich befasst bin. Ich war auch mit dem Baubewilligungsverfahren der A- GmbH auf dem Gst *1 KG X beruflich befasst. Es ist dabei um die Errichtung einer Wohnanlage mit 16 Wohneinheiten und einer Tiefgarage gegangen.Ich war auch mit dem Baubewilligungsverfahren der A- GmbH auf dem Gst *1 KG römisch zehn beruflich befasst. Es ist dabei um die Errichtung einer Wohnanlage mit 16 Wohneinheiten und einer Tiefgarage gegangen. Richtig ist weiters, dass ich die gegenständliche Baustelle auf dem Gst *1 KG X mehrmals in Augenschein genommen habe und diesbezügliche Baustellenkontrollen durchgeführt habe.Richtig ist weiters, dass ich die gegenständliche Baustelle auf dem Gst *1 KG römisch zehn mehrmals in Augenschein genommen habe und diesbezügliche Baustellenkontrollen durchgeführt habe. Am 23.10.2014 habe ich im Rahmen einer Baustellenkontrolle noch keine geänderte Bauausführung festgestellt und beanstandet, lediglich die Anlegung der Böschungen der Baugrube habe ich beanstandet. Richtig ist weiters, dass ich am 20.11.2014 eine weitere Baustellenkontrolle durchgeführt habe. Bei dieser Baustellenbesichtigung habe ich festgestellt, dass das baurechtlich bewilligte Vorhaben geändert ausgeführt wird. Vor allem habe ich festgestellt, dass die Tiefgarage ostseitig erweitert wird, und zwar wurde die Außenwand der Tiefgarage um 82 cm ostwärts verschoben. Genau hat es sich so verhalten, dass im Rahmen einer Baustellenbesichtigung festgestellt hat werden können, dass auf der Baustelle bereits mit der Ausführung der aufgehenden Mauern begonnen wird. Nachdem in der Tiroler Bauordnung 2011 vorgesehen ist, dass vor Ausführung der aufgehenden Außenwände eine Bestätigung einer befugten Person oder Stelle über den sich aufgrund der Baubewilligung ergebenden Verlauf der äußeren Wandfluchten der Baubehörde vorzulegen ist, wurde dies vom Bauamt der Stadtgemeinde X beim Bauherrn eingefordert. Diese gesetzlich vorgesehene Bestätigung langte dann auch beim Bauamt ein. Daraus konnte ersehen werden, dass eben in einem Eckbereich die Außenwand der Tiefgarage um 82 cm ostwärts verschoben werden soll. Im Zuge einer Baustellenbesichtigung konnte dann auch festgestellt werden, dass tatsächlich diese Außenwand so errichtet wurde, dass sie gegenüber dem genehmigten Bauplan um 82 cm ostwärts verschoben worden ist.Genau hat es sich so verhalten, dass im Rahmen einer Baustellenbesichtigung festgestellt hat werden können, dass auf der Baustelle bereits mit der Ausführung der aufgehenden Mauern begonnen wird. Nachdem in der Tiroler Bauordnung 2011 vorgesehen ist, dass vor Ausführung der aufgehenden Außenwände eine Bestätigung einer befugten Person oder Stelle über den sich aufgrund der Baubewilligung ergebenden Verlauf der äußeren Wandfluchten der Baubehörde vorzulegen ist, wurde dies vom Bauamt der Stadtgemeinde römisch zehn beim Bauherrn eingefordert. Diese gesetzlich vorgesehene Bestätigung langte dann auch beim Bauamt ein. Daraus konnte ersehen werden, dass eben in einem Eckbereich die Außenwand der Tiefgarage um 82 cm ostwärts verschoben werden soll. Im Zuge einer Baustellenbesichtigung konnte dann auch festgestellt werden, dass tatsächlich diese Außenwand so errichtet wurde, dass sie gegenüber dem genehmigten Bauplan um 82 cm ostwärts verschoben worden ist. Die Baustellenkontrolle hat dabei am 20.11.2014 stattgefunden, damals konnte festgestellt werden, dass die strittige, um 82 cm nach außen verschobene Außenwand bereits ausgeführt gewesen ist. Festzuhalten ist noch, dass die Einforderung der gesetzlich vorgesehenen Bestätigung allenfalls auch nicht beim Bauherrn selbst, sondern allenfalls bei der bauausführenden Firma geschehen sein kann. Bei der Baustellenkontrolle am 20.11.2014 konnte weiters festgestellt werden, dass Säulen in der Tiefgarage und tragende Wände sowohl in ihrer Dimensionierung als auch in ihrer Positionierung geändert ausgeführt worden waren. Richtig ist, dass der aktenkundige Aktenvermerk vom 09.12.2014 von mir verfasst worden ist. Bei Durchsicht dieses Aktenvermerkes kann ich also bestätigen, dass ich am 19.11.2014 auf der Baustelle gewesen bin, dies stimmt mit meiner vorhergehenden Aussage überein, dass bereits vor dem 20.11.2014 festgestellt hat werden können, dass mit der Ausführung der aufgehenden Außenwände auf der Baustelle begonnen worden war. Aus diesem Aktenvermerk vom 09.12.2014 ergibt sich auch, dass ich beim Polier der bauausführenden Firma die Beibringung der Einmessung der Bodenplatte und des aufgehenden Mauerwerkes eingefordert habe. Diese Unterlagen wurden also nicht beim Bauherrn eingefordert. Richtig ist, dass ich damals in das Bautagebuch Einsicht genommen habe. Beim Bautagebuch verhält es sich so, dass dieses von der bauausführenden Firma geführt wird. Im Bautagebuch wird festgehalten, welche Arbeiten an einem bestimmten Tag ausgeführt werden. Außerdem werden Vorfälle an einem bestimmten Tag festgehalten. Bei meiner Einsichtnahme in dieses Bautagebuch der bauausführenden Firma konnte ich feststellen, dass mit der Errichtung der Außenwände am 19.11.2014 begonnen worden ist. Entsprechend meiner Einsichtnahme in das Bautagebuch war auch festzustellen, dass bereits am 17.11.2014 mit der Liftschachtmauer begonnen worden ist. Bezüglich dieser Liftschachtmauer ist festzuhalten, dass diese auch an der Gebäudeaußenseite liegt. Die geforderte Bestätigung einer befugten Person oder Stelle über den aufgrund der Baubewilligung sich ergebenden Verlauf der äußeren Wandfluchten wurde schließlich am 20.11.2014 beim Stadtbauamt eingereicht. Über Frage durch die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers führte der Zeuge aus, dass seiner Erinnerung nach bei der Baustellenkontrolle am 20.11.2014 bereits Säulen in den Achsen 9 und 10 ausgeführt gewesen sind. Über weitere Frage durch die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers erklärte der Zeuge, dass bei der Baustellenkontrolle am 20.11.2014 – wie bereits ausgeführt – Säulen ausgeführt gewesen sind, wobei er sich heute nicht mehr daran erinnern kann, ob diese bereits ausgeschalt gewesen sind oder sich noch in der Schalung befunden haben. Über weitere Frage durch die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, wie viele Säulen am 20.11.2014 bereits abgeändert ausgeführt gewesen sind und diese bereits eine Änderung des statischen Systems bewirkt haben, führte der Zeuge aus, dass er sich an die genaue Anzahl der am 20.11.2014 bereits ausgeführten Säulen heute nicht mehr erinnern kann, diese befanden sich glaublich in den Achsen 9 und 10, wie bereits ausgeführt. Aus der Kombination der abgeändert ausgeführten Säulen mit dem eingesehenen Baupolierplan war für mich aber nachvollziehbar, dass sich das statische System des Gebäudes ändert. Über weitere Frage durch die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers erklärte der Zeuge, dass bei der Baustellenkontrolle am 20.11.2014 zu ersehen war, dass die bereits ausgeführten Säulen stärker dimensioniert worden waren, woraus für mich abzuleiten war, dass diese größere Lasten – als vorgesehen – aufzunehmen haben, woraus wiederum der Schluss für mich zu ziehen war, dass das statische System des Gebäudes abgeändert werden wird und deshalb eben die Dimensionierung der Säulen zu verstärken war. Über Frage durch die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, ob bis zum 19.11.2014 durch die errichteten Säulen bereits eine Änderung des statischen Systems des Bauwerkes eingetreten ist, erklärte der Zeuge, dass er auf die vorhergehende Antwort verweist, dass die geänderte Dimensionierung und Positionierung der ausgeführten Säulen den Schluss für ihn erbracht haben, dass das statische System des zu errichtenden Gebäudes abgeändert wird. Über weitere Frage durch die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers erklärte der Zeuge, dass er im Gegenstandsfall nicht sagen kann, ob eine Vermessung der Bodenplatte bereits vor Ausführung des aufgehenden Mauerwerkes vorgenommen worden ist, da er die zeitlichen Abläufe bei der konkreten Baustelle nicht kennt. An sich sieht die Tiroler Bauordnung vor, dass vor Errichtung des aufgehenden Mauerwerkes eine Vermessung der Bodenplatte vorzunehmen ist. Auch ist üblich, dass die aufgehenden Außenmauern eingemessen werden, damit diese dann auch entsprechend der Genehmigung situiert sind. Der Zeuge fügte noch an, dass es nicht unbedingt einer Bodenplatte bedarf, um die vorgesehene Einmessung vorzunehmen, auch auf einem Streifenfundament kann eine derartige Einmessung erfolgen. Über weitere Frage durch die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers erklärte der Zeuge, dass bei der Baustellenbesichtigung am 19.11.2014 die Tiefgarage schon insofern erweitert ausgeführt worden ist, als die ostseitige Außenmauer um 82 cm nach außen verschoben worden war. Die errichteten Außenmauern wurden bei der Baustellenkontrolle am 20.11.2014 festgestellt, wobei laut der an diesem Tag vorgenommenen Einschau in das Bautagebuch die Ausführung der Außenwände bereits am 19.11.2014 begonnen hatte. Über weitere Frage durch die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, ob bereits bei der Baustellenkontrolle am 23.10.2014 eine geänderte Bauausführung festgestellt hat werden können bzw bereits damals geänderte Säulen gestanden sind, erklärte der Zeuge, dazu nichts sagen zu können, da am 23.10.2014 vor allem die Böschungen der Baugrube in Augenschein genommen worden sind, dies deshalb, da starke Niederschlagsereignisse vorhergesagt gewesen sind und Befürchtungen bestanden haben, dass darunter der Straßenkörper leiden könnte, sodass eben die Böschungen der Baugrube inspiziert worden sind. Über weitere Frage durch die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers erklärte der Zeuge, dass die Ausführung der geänderten Außenwände bereits sicherlich am 19.11.2014 erfolgt ist, zumal deshalb ja auch die Bestätigung über die Einmessung verlangt worden ist. Ob am 19.11.2014 die geänderten Säulen bereits gestanden haben, kann ohne Einschau in die vorhandenen Unterlagen jetzt nicht gesagt werden. Sodann setzt das Gericht seine Befragung des Zeugen wie folgt fort: Richtig ist, dass ich am 11.02.2015 eine weitere Kontrolle der Baustelle durchgeführt habe. Damals war der östliche Bereich der Baustelle von einem Baueinstellungsbescheid betroffen und durften daher im östlichen Bauteil Arbeiten nicht ausgeführt werden, die von der ursprünglichen Genehmigung aus dem Jahr 2012 nicht abgedeckt gewesen sind. Entsprechend dem Bescheid vom 04.12.2014 war der Baueinstellungsbereich mit dem östlichen Bauteil (Tiefgarage und Nebenräume über die gesamte Breite des Kellers und eine Tiefe von 10 m in Richtung Westen) festgelegt. Am 11.02.2015 habe ich dann feststellen können, dass Schalungs- und Bewehrungsarbeiten an Unterzügen in den Achsen 9 und 10 durchgeführt worden sind. Mehrere Arbeiter waren am genannten Tag gerade mit diesen Arbeiten beschäftigt. Zu den Achsen 9 und 10 ist auszuführen, dass diese jedenfalls innerhalb des Baueinstellungsbereiches gelegen sind, da sie von der östlichen Außenmauer sich in einem Abstand von jedenfalls unter 10 m befinden. Die Achsen 9 und 10 verlaufen in etwa von Richtung Norden in Richtung Süden, wogegen die Achsen A, B usw von Ost in Richtung West verlaufen. Die beiden Achsen 9 und 10 sind jedenfalls keine 10 m von der ostseitigen Außenmauer des gegenständlichen Gebäudes entfernt. Über Ersuchen durch das Gericht werden vom Zeugen die aktenkundigen Lichtbilder, aufgenommen einerseits am 04.12.2014 sowie andererseits am 11.02.2015 erklärt. Insbesondere erklärte er zu den zwei Lichtbildern, die vom Gericht mit I und II kenntlich gemacht werden, dass hier die Arbeiter zu ersehen sind, wie sie am 11.02.2015 nachmittags Bewehrungs- und Schalungsarbeiten an den Unterzügen über der Tiefgarage durchführen, dies auf der Achse 10 (Lichtbild I) und 9 und 10 (Lichtbild II). Im konkreten ist insbesondere auf diesen beiden Lichtbildern I und II zu ersehen, wie die Arbeiter Schalungs- und Bewehrungsarbeiten an den Unterzügen über der Tiefgarage im östlichen Bauteil durchführen, der meiner Meinung nach unzweifelhaft vom Baueinstellungsbereich betroffen gewesen ist.Über Ersuchen durch das Gericht werden vom Zeugen die aktenkundigen Lichtbilder, aufgenommen einerseits am 04.12.2014 sowie andererseits am 11.02.2015 erklärt. Insbesondere erklärte er zu den zwei Lichtbildern, die vom Gericht mit römisch eins und römisch zwei kenntlich gemacht werden, dass hier die Arbeiter zu ersehen sind, wie sie am 11.02.2015 nachmittags Bewehrungs- und Schalungsarbeiten an den Unterzügen über der Tiefgarage durchführen, dies auf der Achse 10 (Lichtbild römisch eins) und 9 und 10 (Lichtbild römisch zwei). Im konkreten ist insbesondere auf diesen beiden Lichtbildern römisch eins und römisch zwei zu ersehen, wie die Arbeiter Schalungs- und Bewehrungsarbeiten an den Unterzügen über der Tiefgarage im östlichen Bauteil durchführen, der meiner Meinung nach unzweifelhaft vom Baueinstellungsbereich betroffen gewesen ist. Wenn ich gefragt werde, ob die am 11.02.2015 durchgeführten Schalungs- und Bewehrungsarbeiten vom Baugenehmigungsbescheid des Jahres 2012 gedeckt gewesen sind, so gebe ich an, dass diese Arbeiten durch den Baubewilligungsbescheid des Jahres 2012 nicht gedeckt gewesen sind. Diese am 11.02.2015 ausgeführten Unterzüge können deshalb vom Baubewilligungsbescheid des Jahres 2012 nicht gedeckt gewesen sein, da sie anders dimensioniert ausgeführt wurden und auch die Lage der Achsen eine andere war. Die am 11.02.2015 durchgeführten Arbeiten an den Unterzügen in den Achsen 9 und 10, wie sie auf den Lichtbildern I und II zu ersehen sind, wurden mit dem Baubewilligungsbescheid vom 06.02.2015 baubehördlich genehmigt.Die am 11.02.2015 durchgeführten Arbeiten an den Unterzügen in den Achsen 9 und 10, wie sie auf den Lichtbildern römisch eins und römisch zwei zu ersehen sind, wurden mit dem Baubewilligungsbescheid vom 06.02.2015 baubehördlich genehmigt. Wenn ich gefragt werde, ob der Baugenehmigungsbescheid vom 06.02.2015 am 11.02.2015 schon rechtskräftig gewesen ist, so gebe ich an, dass dies nicht der Fall gewesen ist. Wie aus den beiden Lichtbildern I und II zu ersehen ist, waren am 11.02.2015 auch zwei Unterzüge zwischen den Achsen 10 und 12 bereits eingeschalt, wobei ein Unterzug auf der Achse B liegt und der andere Unterzug zwischen den beiden Achsen B und C liegt.Wie aus den beiden Lichtbildern römisch eins und römisch zwei zu ersehen ist, waren am 11.02.2015 auch zwei Unterzüge zwischen den Achsen 10 und 12 bereits eingeschalt, wobei ein Unterzug auf der Achse B liegt und der andere Unterzug zwischen den beiden Achsen B und C liegt. Wenn ich auf mein Schreiben an die Bezirkshauptmannschaft X vom 12.02.2015 angesprochen werde, so kann ich bestätigen, dass mit der Ausführung des Bauvorhabens am 10.10.2014 begonnen worden ist. Es dürfte eine entsprechende Baubeginnsmeldung erfolgt sein.Wenn ich auf mein Schreiben an die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom 12.02.2015 angesprochen werde, so kann ich bestätigen, dass mit der Ausführung des Bauvorhabens am 10.10.2014 begonnen worden ist. Es dürfte eine entsprechende Baubeginnsmeldung erfolgt sein. Wenn ich gefragt werde, ob seitens der Bauwerberin an die Baubehörde mit der Fragestellung herangetreten worden ist, ob die Änderungen in der Bauausführung - im konkreten die ostseitige Erweiterung der Tiefgarage und die Änderungen bei der Dimensionierung und Positionierung der Säulen, der Unterzüge und der Wände - eine Baugenehmigung nach der Tiroler Bauordnung erfordern werden, so gebe ich an, dass die Bauwerberin mit einer solchen Frage sehr wohl an mich herangetreten ist. Diesbezüglich hat auch eine Besprechung stattgefunden, über die ich einen Aktenvermerk angelegt habe. Die Besprechung hat dabei am 01.12.2014 stattgefunden. Nach der mündlichen Baueinstellung bei der Baustellenkontrolle am 20.11.2014 haben auch Gespräche mit der Bauwerberin stattgefunden, dabei wird es auch um die Frage der Bewilligungspflicht der geänderten Bauausführung gegangen sein. Vor der Baustellenkontrolle am 20.11.2014 ist aber an die Baubehörde die vorangeführte Fragestellung der Genehmigungspflicht nicht herangetragen worden. Wenn ich schließlich gefragt werde, ob ich von der Bauwerberin dahingehend kontaktiert worden bin, ob nach erfolgter Baueinstellung und nach der nachträglichen Bewilligung mit dem Baugenehmigungsbescheid vom 06.02.2015 gewisse Arbeiten in dem vom Baueinstellungsbescheid betroffenen Teil der Baustelle durchgeführt werden können, so gebe ich an, dass am 20.11.2014, wo eine mündliche Baueinstellung erfolgte, noch gestattet wurde, den auf der Baustelle vorhandenen Beton in die vorgesehenen und bereits geschalten Bauteile einzubringen. Nach dem 20.11.2014 habe ich jedenfalls keine Zusagen mehr gemacht, dass in dem vom Baueinstellungsbescheid betroffenen Teil der Baustelle noch irgendwelche Arbeiten durchgeführt werden könnten. Über Frage durch die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers führte der Zeuge aus, dass er sich nicht daran erinnern kann, dass im Rahmen der Bauverhandlung betreffend den Baubewilligungsbescheid vom 06.02.2015 davon gesprochen worden wäre, dass in dem vom Baueinstellungsbescheid betroffenen Bereich Arbeiten durchgeführt werden könnten, die vom Baubewilligungsbescheid des Jahres 2012 gedeckt gewesen sind. Es ist schon davon gesprochen worden, dass Arbeiten vorgenommen werden können, die vom rechtskräftigen Baubewilligungsbescheid des Jahres 2012 umfasst waren, ob dies auch den vom Baueinstellungsbescheid betroffenen Bereich betroffen hat, kann ich mich heute nicht mehr genau erinnern. Von der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers wird ein Auszug aus dem Bautagesbericht betreffend den 20.11.2014 vorgelegt, in dem festgehalten wurde, dass an den von dem genehmigten Einreichplan abweichenden Teilen nicht weitergearbeitet werden darf und weiter nach dem genehmigten Einreichplan vorzugehen ist. Dieser Auszug aus dem Bautagesbericht wird als Beilage A zur Verhandlungsschrift genommen. Über weitere Frage durch die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, ob Schalungs- und Bewehrungsarbeiten in dem von der Baueinstellung betroffenen Bereich von der Baubehörde genehmigt worden sind, da es sich dabei um Arbeiten handelt, die wieder rückgängig gemacht werden könnten, erklärte der Zeuge, dass er sich nicht daran erinnern kann, dass diesbezügliche Zusagen seitens der Baubehörde gemacht worden sind. Über weitere Frage durch die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers erklärte der Zeuge, dass bei der Baustellenbesichtigung am 11.02.2015 schon gesehen hat werden können, dass die Schalungs- und Bewehrungsarbeiten entsprechend dem Baugenehmigungsbescheid vom 06.02.2015 ausgeführt werden und nicht so, wie dies der Baugenehmigungsbescheid des Jahres 2012 vorgesehen hätte. So ist beispielsweise anzuführen, dass die zwei auf den Lichtbildern I und II ersichtlichen Unterzüge zwischen den Achsen 10 und 12, eine auf der Achse B gelegen und eine zwischen den Achsen B und C gelegen, im Baubewilligungsbescheid des Jahres 2012 noch gar nicht vorgesehen gewesen sind, sodass die auf den Lichtbildern I und II ersichtlichen Einschalungen für die beiden Unterzüge nicht ausgeführt worden wären, wenn entsprechend dem Baubewilligungsbescheid des Jahres 2012 gebaut worden wäre.So ist beispielsweise anzuführen, dass die zwei auf den Lichtbildern römisch eins und römisch zwei ersichtlichen Unterzüge zwischen den Achsen 10 und 12, eine auf der Achse B gelegen und eine zwischen den Achsen B und C gelegen, im Baubewilligungsbescheid des Jahres 2012 noch gar nicht vorgesehen gewesen sind, sodass die auf den Lichtbildern römisch eins und römisch zwei ersichtlichen Einschalungen für die beiden Unterzüge nicht ausgeführt worden wären, wenn entsprechend dem Baubewilligungsbescheid des Jahres 2012 gebaut worden wäre. Über weitere Frage durch die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers erklärte der Zeuge, dass im nordöstlichen Eck der Tiefgarage neue Unterzüge und Säulen hinzugekommen sind, die im Baubewilligungsverfahren des Jahres 2012 noch nicht Gegenstand gewesen sind. Diese wurden erst mit dem Baugenehmigungsbescheid vom 06.02.2015 baurechtlich behandelt. Die auf den Lichtbildern I und II ersichtlichen beiden Unterzüge zwischen den Achsen 10 und 12 wurden auf dem aktenkundigen Lageplan der Einreichplanung aus dem Jahr 2015 – aus welchem Grund auch immer – nicht zutreffend rot dargestellt, sondern schwarz mit strichlierter Linie. Bezüglich dieser beiden Unterzüge ist noch festzuhalten, dass diese in den Einreichplänen des Jahres 2012 noch nicht eingetragen gewesen sind.Die auf den Lichtbildern römisch eins und römisch zwei ersichtlichen beiden Unterzüge zwischen den Achsen 10 und 12 wurden auf dem aktenkundigen Lageplan der Einreichplanung aus dem Jahr 2015 – aus welchem Grund auch immer – nicht zutreffend rot dargestellt, sondern schwarz mit strichlierter Linie. Bezüglich dieser beiden Unterzüge ist noch festzuhalten, dass diese in den Einreichplänen des Jahres 2012 noch nicht eingetragen gewesen sind. Am 11.02.2015 wurden Schalungs- und Bewehrungsarbeiten an Unterzügen durchgeführt. Betonierarbeiten habe ich nicht festgestellt. Über weitere Frage durch die Vertreterin des Beschwerdeführers erklärte der Zeuge, dass er annimmt, dass am Tag des Baubeginns – sohin am 10.10.2014 – noch keine Außenwand der Tiefgarage ausgeführt worden ist. Über Frage durch den Beschwerdeführer selbst erklärte der Zeuge, dass bei der Baubehörde der Stadtgemeinde X bei der Baueinreichung noch nicht verlangt wird, dass eine baustatische Berechnung des Bauwerkes vorliegt.Über Frage durch den Beschwerdeführer selbst erklärte der Zeuge, dass bei der Baubehörde der Stadtgemeinde römisch zehn bei der Baueinreichung noch nicht verlangt wird, dass eine baustatische Berechnung des Bauwerkes vorliegt. Über weitere Frage durch den Beschwerdeführer, ob es sein könne, dass in den Einreichunterlagen des Jahres 2012 statische Elemente nicht eingetragen gewesen sind, weil sie noch gar nicht entsprechend einem statischen Konzept vorhanden gewesen sind, gibt der Zeuge an, dass dies der Fall gewesen sein kann. Über weitere Frage durch den Beschwerdeführer, wie eine Änderung des statischen Systems beurteilt hat werden können, wenn dies in der Einreichplanung des Jahres 2012 noch gar nicht enthalten gewesen ist, führte der Zeuge aus, dass für ihn schon erkennbar gewesen ist, dass eine tragende Außenwand versetzt worden ist, auf der eine Säule des darüber liegenden Geschoßes aufgelegen hatte. Wenn nun diese tragende Außenwand versetzt wurde, so ergibt sich jedenfalls eine Änderung des statischen Systems. Dass nunmehr zwei Unterzüge an der genannten Stelle des Bauwerkes eingezogen worden sind, bestätigt meine Annahme, dass eine Änderung des statischen Systems erfolgt ist. Über weitere Frage durch den Beschwerdeführer führte der Zeuge aus, dass es viele statische Lösungen gibt, um Gewichte schadlos in den Untergrund abzuleiten, so auch etwa eine bewehrte Decke. Über weitere Frage durch den Beschwerdeführer, wie von der Baubehörde der Stadtgemeinde X geänderte Bauausführungen gehandhabt werden, erklärte der Zeuge, dass im Falle der Versetzung von tragenden Wänden und sonstigen Eingriffen in das statische System eines Bauwerkes ein Baubewilligungsverfahren für erforderlich erachtet wird. Über weitere Frage durch den Beschwerdeführer, wie von der Baubehörde der Stadtgemeinde römisch zehn geänderte Bauausführungen gehandhabt werden, erklärte der Zeuge, dass im Falle der Versetzung von tragenden Wänden und sonstigen Eingriffen in das statische System eines Bauwerkes ein Baubewilligungsverfahren für erforderlich erachtet wird. Sofern ein solcher Sachverhalt der Baubehörde zur Kenntnis gelangt, wird dies in der Praxis so gehandhabt, dass eben ein Baubewilligungsverfahren für notwendig befunden wird. Über weitere Frage durch den Beschwerdeführer, wie oft üblicherweise Baustellen in der Stadtgemeinde X von der Baubehörde kontrolliert werden, erklärte der Zeuge, dies nicht genau sagen zu können, da dies von der Erforderlichkeit abhängt.“Über weitere Frage durch den Beschwerdeführer, wie oft üblicherweise Baustellen in der Stadtgemeinde römisch zehn von der Baubehörde kontrolliert werden, erklärte der Zeuge, dies nicht genau sagen zu können, da dies von der Erforderlichkeit abhängt.“ 2) Der bei der Beschwerdeverhandlung zeugenschaftlich befragte hochbautechnische Sachverständige der Stadtgemeinde X, der die verfahrensmaßgeblichen Baustellen-kontrollen durchgeführt hat, hinterließ beim erkennenden Verwaltungsgericht einen sehr glaubwürdigen Eindruck. Er war zweifelsohne sehr bestrebt, wahrheitsgemäße Angaben zur Sache zu machen, sodass den Angaben dieses Zeugen ein sehr hoher Beweiswert zugemessen wird.Der bei der Beschwerdeverhandlung zeugenschaftlich befragte hochbautechnische Sachverständige der Stadtgemeinde römisch zehn, der die verfahrensmaßgeblichen Baustellen-kontrollen durchgeführt hat, hinterließ beim erkennenden Verwaltungsgericht einen sehr glaubwürdigen Eindruck. Er war zweifelsohne sehr bestrebt, wahrheitsgemäße Angaben zur Sache zu machen, sodass den Angaben dieses Zeugen ein sehr hoher Beweiswert zugemessen wird. Demgegenüber vermittelte der ebenfalls bei der Rechtsmittelverhandlung am 08.03.2016 einvernommene Beschwerdeführer dem Landesverwaltungsgericht Tirol den Eindruck, dass er bestrebt war, die in Prüfung stehende Angelegenheit zu verharmlosen und zu beschönigen. So hat der Rechtsmittelwerber etwa bei seiner Befragung behauptet, dass am 19.11.2014 auf der verfahrensgegenständlichen Baustelle noch überhaupt keine Säule und auch noch kein aufgehendes Mauerwerk gestanden habe, zumal an diesem Tag erst die Einmessung erfolgt sei. Diese Aussage ist zum einen mit den Ausführungen des einvernommenen Zeugen und zum anderen mit dem vom Rechtsmittelwerber selbst vorgelegten Bautagesbericht vom 20.11.2014 (vgl Beilage A des Verhandlungsprotokolls vom 08.03.2016) nicht vereinbar. Diese Aussage ist zum einen mit den Ausführungen des einvernommenen Zeugen und zum anderen mit dem vom Rechtsmittelwerber selbst vorgelegten Bautagesbericht vom 20.11.2014 vergleiche Beilage A des Verhandlungsprotokolls vom 08.03.2016) nicht vereinbar. Wenn im Bautagesbericht vom 20.11.2014 nämlich festgehalten worden ist, dass an diesem Tag bereits die (außenseitigen) Liftwände und die Außenwand „KG Ost I“ ausgeschalt wurden, so ist für das entscheidende Verwaltungsgericht außer Zweifel gestellt, dass die vorgenannten Wände bereits vor dem 20.11.2014 betoniert worden sind, da es der allgemeinen Lebenserfahrung völlig widersprechen würde, dass ein durch Einbringung von Beton in eine Schalung hergestellter Bauteil noch am selben Tag (vor ausreichender Aushärtung des Betons) ausgeschalt wird. Nach der allgemeinen Lebenserfahrung verhält es sich vielmehr so, dass bei Ausschalung eines Betonbauteiles dieser zumindest am Vortag, wenn nicht mehrere Tage vorher betoniert worden ist, was gegenständlich durch den vorgelegten Bautagesbericht vom 19.11.2014 unterstrichen wird, in welchem dokumentiert wurde, dass am 19.11.2014 die Außenwand „KG Ost I“ sowohl geschalt und auch betoniert worden ist. Vor diesem Hintergrund ist die Aussage des Beschwerdeführers, am 19.11.2014 seien auf der streitverfangenen Baustelle noch keine aufgehenden Wände gestanden, als nicht glaubhaft anzusehen. Wenn der Beschwerdeführer weiters bei der Rechtsmittelverhandlung erklärt hat, dass die am 11.02.2015 vorgenommenen Schalungs- und Bewehrungsarbeiten sicherlich vom Baugenehmigungsbescheid des Jahres 2012 gedeckt gewesen seien, so widerspricht dies einerseits den glaubwürdigen Ausführungen des zeugenschaftlich einvernommenen hochbautechnischen Sachverständigen der Stadtgemeinde X und andererseits den am 11.02.2015 von der Baustelle aufgenommenen Lichtbildern. Wenn der Beschwerdeführer weiters bei der Rechtsmittelverhandlung erklärt hat, dass die am 11.02.2015 vorgenommenen Schalungs- und Bewehrungsarbeiten sicherlich vom Baugenehmigungsbescheid des Jahres 2012 gedeckt gewesen seien, so widerspricht dies einerseits den glaubwürdigen Ausführungen des zeugenschaftlich einvernommenen hochbautechnischen Sachverständigen der Stadtgemeinde römisch zehn und andererseits den am 11.02.2015 von der Baustelle aufgenommenen Lichtbildern. Auf letzteren ist zu ersehen, wie Bauarbeiter mit Schalungs- und Bewehrungsarbeiten an den Unterzügen über der Tiefgarage beschäftigt sind, und zwar in Bezug auf die Unterzüge auf den Achsen 9 und 10. Vom erkennenden Gericht wurden die beiden diesbezüglichen Lichtbilder, die sich im Akt der belangten Behörde befinden, mit „I“, sowie „II“ kenntlich gemacht. Nimmt man nun weiters Einschau in die Planunterlagen, welche dem Baugenehmigungs-bescheid der Bürgermeisterin der Stadtgemeinde X vom 06.02.2015 zugrunde liegen und in welchen die Abänderungen gegenüber dem ursprünglichen Baugenehmigungsbescheid vom 20.09.2012 mit Nimmt man nun weiters Einschau in die Planunterlagen, welche dem Baugenehmigungs-bescheid der Bürgermeisterin der Stadtgemeinde römisch zehn vom 06.02.2015 zugrunde liegen und in welchen die Abänderungen gegenüber dem ursprünglichen Baugenehmigungsbescheid vom 20.09.2012 mit - gelber Farbe (abzubrechende bzw nicht mehr auszuführende Bauteile), - roter Farbe (Neubauteile) sowie - schwarzer Farbe (unveränderte Bauteile) ersichtlich gemacht worden sind, so zeigt sich, dass insbesondere die Unterzüge auf Achse 9 im Vergleich zur ursprünglichen Baubewilligung lagemäßig eine andere Position aufweisen, sodass die Aussage des Beschwerdeführers nicht verständlich und nachvollziehbar ist, am 11.02.2015 seien nur Schalungs- und Bewehrungsarbeiten entsprechend der ursprünglichen Baugenehmigung vom 20.09.2012 ausgeführt worden. Einleuchtender ist hier die Darlegung des befragten Zeugen, dass die von ihm persönlich am 11.02.2015 wahrgenommenen Schalungs- und Bewehrungsarbeiten an den Unterzügen über der Tiefgarage auf den Achsen 9 und 10 nicht durch den Baubewilligungsbescheid des Jahres 2012 gedeckt gewesen sind, da sie anders dimensioniert ausgeführt wurden und auch die Lage der Achsen eine andere war. Insgesamt gelangte das entscheidende Verwaltungsgericht zur Überzeugung, dass den Angaben des zeugenschaftlich einvernommenen hochbautechnischen Sachverständigen der Stadtgemeinde X mehr vertraut werden kann, als jenen des Beschwerdeführers, der augenscheinlich bei seiner Befragung in der Beschwerdeverhandlung am 08.03.2016 versucht gewesen ist, die strittigen Geschehnisse auf der verfahrensgegenständlichen Baustelle zu beschönigen.Insgesamt gelangte das entscheidende Verwaltungsgericht zur Überzeugung, dass den Angaben des zeugenschaftlich einvernommenen hochbautechnischen Sachverständigen der Stadtgemeinde römisch zehn mehr vertraut werden kann, als jenen des Beschwerdeführers, der augenscheinlich bei seiner Befragung in der Beschwerdeverhandlung am 08.03.2016 versucht gewesen ist, die strittigen Geschehnisse auf der verfahrensgegenständlichen Baustelle zu beschönigen. Das Landesverwaltungsgericht Tirol folgt daher den Ausführungen des einvernommenen Zeugen und war folglich insbesondere Behauptungen des Rechtsmittelwerbers, die sich mit der Zeugenaussage nicht in Einklang bringen ließen, kein Glauben zu schenken, da sie als Schutzbehauptungen zu werten waren. 3) Mit Bedachtnahme auf die vorstehende Beweiswürdigung und mit Blick auf die aktenkundige Beweislage geht das Landesverwaltungsgericht Tirol von folgendem entscheidungs-wesentlichen Sachverhalt aus: Mit Bescheid es Stadtrates der Stadtgemeinde X vom 20.09.2012 wurde der A- GmbH, deren handelsrechtlicher Geschäftsführer der Beschwerdeführer in den verfahrensrelevanten Tatzeiträumen bzw Tatzeitpunkten gewesen ist, die baubehördliche Genehmigung für die Errichtung einer Wohnanlage mit 16 Wohneinheiten und Tiefgarage auf dem Gst *1 GB X erteilt. Mit Bescheid es Stadtrates der Stadtgemeinde römisch zehn vom 20.09.2012 wurde der A- GmbH, deren handelsrechtlicher Geschäftsführer der Beschwerdeführer in den verfahrensrelevanten Tatzeiträumen bzw Tatzeitpunkten gewesen ist, die baubehördliche Genehmigung für die Errichtung einer Wohnanlage mit 16 Wohneinheiten und Tiefgarage auf dem Gst *1 GB römisch zehn erteilt. Mit der Ausführung des Bauvorhabens wurde am 10.10.2014 begonnen. Im Zuge der Bauausführung kam es zu einer Abänderung gegenüber dem baurechtlich bewilligten Projekt, wobei diese Abänderung im Zeitraum vom 24.10.2014 bis 19.11.2014 vorgenommen wurde, und zwar wurde in Abänderung des baubehördlich genehmigten Projekts eine Erweiterung der Tiefgarage nach Osten hin durch eine um 82 cm versetzte Ausführung der ostseitigen Außenwand im nordöstlichen Bereich der Wohnanlage vorgenommen. Dass auch das statische System des Gebäudes im Zeitraum bis 19.11.2014 dadurch verändert worden ist, dass in der verfahrensbetroffenen Tiefgarage Säulen (zur Aufnahme und Ableitung der Lasten der darüber befindlichen Geschosse der Wohnanlage in den Untergrund) sowohl in ihrer Dimension als auch in ihrer Position geändert ausgeführt wurden, lässt sich aufgrund der vorliegenden Beweisergebnisse – jedenfalls für den genannten Zeitraum bis 19.11.2014 – nicht ausreichend sicher feststellen. Für die Abänderung des Bauvorhabens gegenüber dem baurechtlich bewilligten Projekt (also für die Erweiterung der Tiefgarage) war die A- GmbH nicht in Besitz einer entsprechenden Baubewilligung. Die gesetzlich erforderliche Vorlage einer Bestätigung einer befugten Person oder Stelle (über die Kennzeichnung des aufgrund der Baubewilligung sich ergebenden Verlaufs der äußeren Wandfluchten) an die Baubehörde erfolgte am 20.11.2014. Mit der Ausführung des aufgehenden Mauerwerkes wurde bei der Verwirklichung des verfahrensgegenständlichen Bauprojekts bereits vor der Vorlage der vorangeführten Bestätigung an die Baubehörde begonnen, wobei Arbeiten zur Errichtung der Außenwände am 19.11.2014 entsprechend der Einsichtnahme des hochbautechnischen Sachverständigen der Stadtgemeinde X in das entsprechende Bautagebuch stattfanden. Laut dem vom Rechtsmittelwerber selbst vorgelegten Bautagesbericht vom 19.11.2014 wurde an diesem Tag die mit „KG Ost I“ bezeichnete Außenwand sowohl geschalt als auch betoniert.Die gesetzlich erforderliche Vorlage einer Bestätigung einer befugten Person oder Stelle (über die Kennzeichnung des aufgrund der Baubewilligung sich ergebenden Verlaufs der äußeren Wandfluchten) an die Baubehörde erfolgte am 20.11.2014. Mit der Ausführung des aufgehenden Mauerwerkes wurde bei der Verwirklichung des verfahrensgegenständlichen Bauprojekts bereits vor der Vorlage der vorangeführten Bestätigung an die Baubehörde begonnen, wobei Arbeiten zur Errichtung der Außenwände am 19.11.2014 entsprechend der Einsichtnahme des hochbautechnischen Sachverständigen der Stadtgemeinde römisch zehn in das entsprechende Bautagebuch stattfanden. Laut dem vom Rechtsmittelwerber selbst vorgelegten Bautagesbericht vom 19.11.2014 wurde an diesem Tag die mit „KG Ost I“ bezeichnete Außenwand sowohl geschalt als auch betoniert. Angesichts der im Vergleich zum erteilten Baukonsens abweichenden Bauausführung wurde mit Bescheid der Bürgermeisterin der Stadtgemeinde X vom 04.12.2014 eine Bau-einstellung verfügt, und zwar wurde die weitere Ausführung des Bauvorhabens im östlichen Bauteil (Tiefgarage und Nebenräume über die gesamte Breite des Kellers und eine Tiefe von 10 m in Richtung Westen) untersagt. Angesichts der im Vergleich zum erteilten Baukonsens abweichenden Bauausführung wurde mit Bescheid der Bürgermeisterin der Stadtgemeinde römisch zehn vom 04.12.2014 eine Bau-einstellung verfügt, und zwar wurde die weitere Ausführung des Bauvorhabens im östlichen Bauteil (Tiefgarage und Nebenräume über die gesamte Breite des Kellers und eine Tiefe von 10 m in Richtung Westen) untersagt. Anlässlich einer Baustellenkontrolle durch den hochbautechnischen Sachverständigen der Stadtgemeinde X am 11.02.2015 gegen 14.40 Uhr wurde festgestellt, dass entgegen der behördlich verfügten Baueinstellung weitere Bauarbeiten in dem von der Untersagung der Weiterführung der Baumaßnahmen betroffenen östlichen Bauteil vorgenommen wurden, dies in Form von Schalungs- und Bewehrungsarbeiten an Unterzügen über der Tiefgarage auf den Achsen 9 und 10. Anlässlich einer Baustellenkontrolle durch den hochbautechnischen Sachverständigen der Stadtgemeinde römisch zehn am 11.02.2015 gegen 14.40 Uhr wurde festgestellt, dass entgegen der behördlich verfügten Baueinstellung weitere Bauarbeiten in dem von der Untersagung der Weiterführung der Baumaßnahmen betroffenen östlichen Bauteil vorgenommen wurden, dies in Form von Schalungs- und Bewehrungsarbeiten an Unterzügen über der Tiefgarage auf den Achsen 9 und 10. Die Unterzüge, an denen am 11.02.2015 nachmittags gearbeitet wurde, wurden abweichend von der mit Baubewilligungsbescheid vom 20.09.2012 erteilten Genehmigung ausgeführt, dies in Bezug auf ihre Dimension, ihre Länge und ihre Lage (vor allem die Achse 9 betreffend). Zwei Unterzüge zwischen den Achsen 10 und 12, und zwar einer auf der Achse B liegend und der andere Unterzug zwischen den beiden Achsen B und C liegend, waren in der behördlich genehmigten Einreichplanung des Jahres 2012 noch gar nicht vorgesehen. Die Achsen 9 und 10 verlaufen in etwa von Richtung Norden in Richtung Süden und befinden sich von der östlichen Außenmauer (Achse 12) in einem Abstand von jedenfalls unter 10 m. Die Achsen A, B usw verlaufen in etwa von Ost in Richtung West. Die Unterzüge, hinsichtlich derer am 11.02.2015 nachmittags Schalungs- und Bewehrungs-arbeiten durchgeführt worden waren, wurden erst mit Baugenehmigungsbescheid vom 06.02.2015 baurechtlich konsentiert, wobei dieser Baubewilligungsbescheid am 11.02.2015 noch nicht in Rechtskraft erwachsen war. Angesichts dieses Sachverhaltes steht für das entscheidende Verwaltungsgericht als erwiesen fest, dass der Beschwerdeführer die ihm angelasteten Verwaltungsübertretungen ganz überwiegend begangen hat. 4) Die gegen die Strafentscheidung der belangten Behörde vorgetragenen Beschwerde-argumente vermögen weitgehend nicht zu überzeugen und die vorliegende Beschwerde zum Erfolg zu führen, wozu im Einzelnen – soweit darauf nicht ohnehin schon eingegangen wurde – wie folgt festzuhalten ist: A) zu Spruchpunkt 1. der angefochtenen Entscheidung:
- a)In der Beschwerde wird vorgetragen, dass keine Beweise dafür vorliegen würden, dass tatsächlich bis 19.11.2014 bereits Säulen abgeändert ausgeführt worden seien, wodurch eine Änderung des statischen Systems des Gebäudes bewirkt worden wäre und wofür eine Baubewilligung erforderlich gewesen wäre. Für den inkriminierten Zeitraum 10.10.2014 bis 19.11.2014 werde auch eine bewilligungspflichtige Erweiterung der Tiefgarage bestritten, insbesondere bedeute die Ausführung von zwei aufgehenden Mauern noch keine Erweiterung der Tiefgarage. Dazu ist vom erkennenden Verwaltungsgericht vorweg darauf hinzuweisen, dass es sich bei dem zu Spruchpunkt 1. der angefochtenen Entscheidung angelasteten Delikt nach § 57 Abs 3 TBO 2011 um ein Dauerdelikt handelt und das strafbare Verhalten erst mit der Beseitigung des rechtswidrigen Zustandes, mithin auch mit der nachträglichen baurechtlichen Bewilligung der konsenslos hergestellten Bauteile endet. Dazu ist vom erkennenden Verwaltungsgericht vorweg darauf hinzuweisen, dass es sich bei dem zu Spruchpunkt 1. der angefochtenen Entscheidung angelasteten Delikt nach Paragraph 57, Absatz 3, TBO 2011 um ein Dauerdelikt handelt und das strafbare Verhalten erst mit der Beseitigung des rechtswidrigen Zustandes, mithin auch mit der nachträglichen baurechtlichen Bewilligung der konsenslos hergestellten Bauteile endet. Bei einem Dauerdelikt sind Beginn und Ende der Tatzeit grundsätzlich in den Spruch des verurteilenden Strafbescheides aufzunehmen (vgl dazu etwa die beiden VwGH-Erkenntnisse vom 25.02.2010, Zl 2009/09/0253, und vom 21.05.2008, Zl 2007/02/0165), doch ist nach § 44a Verwaltungsstrafgesetz auch ein Bescheidspruch, der über ein Dauerdelikt unter Verwendung der Wendung „seit …“ ohne Angabe eines Endzeitpunktes abspricht und in dem daher nur ein Beginn und kein Ende der Tatzeit angegeben ist, zulässig, da die Bestrafung in einem solchen Fall den Zeitraum bis zur Erlassung des Straferkenntnisses erster Instanz (äußerster Endzeitpunkt) erfasst (vgl die Entscheidungen des VwGH vom 03.10.2008, Zl 2005/10/0129, und vom 09.08.2006, Zl 2005/10/0224), sofern nicht vorher der rechtswidrige Zustand beseitigt wurde oder dieser von der zuständigen Behörde nachträglich konsentiert worden ist.Bei einem Dauerdelikt sind Beginn und Ende der Tatzeit grundsätzlich in den Spruch des verurteilenden Strafbescheides aufzunehmen vergleiche dazu etwa die beiden VwGH-Erkenntnisse vom 25.02.2010, Zl 2009/09/0253, und vom 21.05.2008, Zl 2007/02/0165), doch ist nach Paragraph 44 a, Verwaltungsstrafgesetz auch ein Bescheidspruch, der über ein Dauerdelikt unter Verwendung der Wendung „seit …“ ohne Angabe eines Endzeitpunktes abspricht und in dem daher nur ein Beginn und kein Ende der Tatzeit angegeben ist, zulässig, da die Bestrafung in einem solchen Fall den Zeitraum bis zur Erlassung des Straferkenntnisses erster Instanz (äußerster Endzeitpunkt) erfasst vergleiche die Entscheidungen des VwGH vom 03.10.2008, Zl 2005/10/0129, und vom 09.08.2006, Zl 2005/10/0224), sofern nicht vorher der rechtswidrige Zustand beseitigt wurde oder dieser von der zuständigen Behörde nachträglich konsentiert worden ist. Im Gegenstandsfall hat die belangte Behörde den 19.11.2014 als Endzeitpunkt angegeben, sodass sich das entscheidende Verwaltungsgericht nicht berechtigt erachtet, Bauausführungshandlungen nach dem 19.11.2014 bis zur Erlassung der erstinstanzlichen Strafentscheidung bzw bis hin zur nachträglichen Bewilligung der vorgenommenen Abänderungen durch die Baubehörde zu berücksichtigen, was ohne Anführung eines Endzeitpunktes möglich wäre, weil es sich bei der angelasteten Tat um ein Dauerdelikt handelt. In der vorliegenden Strafsache sind daher nur Bauausführungshandlungen bis einschließlich 19.11.2014 zu berücksichtigen, mit seiner diesbezüglichen Beschwerdeargumentation eines allein maßgeblichen Betrachtungszeitraumes 10.10.2014 bis einschließlich 19.11.2014 ist daher der Rechtsmittelwerber im Recht. Doch ist für ihn damit nur zum Teil etwas zu gewinnen, da entgegen seiner weiteren Argumentation sehr wohl Beweisergebnisse dafür vorliegen, dass bis einschließlich 19.11.2014 bereits Bauausführungshandlungen zur Erweiterung der Tiefgarage in Richtung Osten in Form eines Zubaues zum baurechtlich genehmigten Gebäude gesetzt worden sind. So hat der zeugenschaftlich unter Wahrheitspflicht einvernommene Stadtbaumeister zu Protokoll gegeben, dass er am 19.11.2014 auf der verfahrensgegenständlichen Baustelle gewesen ist, ebenso am 20.11.2014. Bei seinen Baustellenkontrollen hat er feststellen können, dies ua auch durch Einsichtnahme in das Bautagebuch der bauausführenden Firma, dass mit der Errichtung der Außenwände schon am 19.11.2014 begonnen worden ist und die Liftschachtmauer schon am 17.11.2014 in Angriff genommen wurde, letztere liegt ebenso an der Gebäudeaußenseite. Über Frage durch die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers erklärte dieser Zeuge dezidiert, dass bei der Baustellenbesichtigung am 19.11.2014 die beschwerdegegenständliche Tiefgarage schon insofern erweitert ausgeführt gewesen ist, als die ostseitige Außenmauer um 82 cm nach außen verschoben worden war, wobei die errichteten Außenmauern bei der Baustellenkontrolle am 20.11.2014 festgestellt wurden und laut der an diesem Tag vorgenommenen Einschau in das Bautagebuch die Ausführung dieser Außenwände bereits am 19.11.2014 begonnen hatte. Diese Aussage des zeugenschaftlich befragten Stadtbaumeisters der Stadtgemeinde X steht im Einklang mit dem vom Rechtsmittelwerber selbst vorgelegten Bautagesbericht vom 20.11.2014, wonach an diesem Tag die Außenwand „KG Ost I“ bereits ausgeschalt wurde, wobei nach der allgemeinen Lebenserfahrung – wie bereits aufgezeigt – ein in Schalung hergestellter Betonbauteil nicht noch am Tag der Einbringung des Betons in die (formgebende) Schalung ausgeschalt wird. Diese Aussage des zeugenschaftlich befragten Stadtbaumeisters der Stadtgemeinde römisch zehn steht im Einklang mit dem vom Rechtsmittelwerber selbst vorgelegten Bautagesbericht vom 20.11.2014, wonach an diesem Tag die Außenwand „KG Ost I“ bereits ausgeschalt wurde, wobei nach der allgemeinen Lebenserfahrung – wie bereits aufgezeigt – ein in Schalung hergestellter Betonbauteil nicht noch am Tag der Einbringung des Betons in die (formgebende) Schalung ausgeschalt wird. Wenn daher am 20.11.2014 eine ostseitige Außenwand des Kellergeschosses - also der Tiefgarage – ausgeschalt wurde, so bedeutet dies, dass die in Rede stehende Außenwand bereits vor dem 20.11.2014 geschalt, bewehrt und betoniert hat werden müssen. Der Bautagesbericht vom 19.11.2014 bestätigt diese Annahme, geht doch aus diesem klar hervor, dass die Außenwand „KG Ost I“ am 19.11.2014 geschalt und betoniert worden ist. Insofern ist die ostseitige Erweiterung der Tiefgarage als erwiesen anzusehen. Nach § 2 Abs 8 TBO 2011 ist unter einem „Zubau“ die Vergrößerung eines Gebäudes durch die Herstellung neuer oder die Erweiterung bestehender Räume zu verstehen. Wenn nun – wie im Gegenstandsfall geschehen – bei der baurechtlich bewilligten Tiefgarage die ostseitige Außenwand um 82 cm nach außen hin Richtung Osten versetzt ausgeführt worden ist, so stellt diese (ostseitige) Erweiterung der Tiefgarage zweifelsfrei einen Zubau im Sinne der Bestimmung des § 2 Abs 8 TBO 2011 dar, mag die Erweiterung auch nur unterirdisch ausgeführt worden sein, da die Bestimmung des § 2 Abs 8 TBO 2011 nicht darauf abstellt, ob die Erweiterung bestehender Räume oder die Herstellung neuer Räume unterirdisch oder oberirdisch stattfindet. Nach Paragraph 2, Absatz 8, TBO 2011 ist unter einem „Zubau“ die Vergrößerung eines Gebäudes durch die Herstellung neuer oder die Erweiterung bestehender Räume zu verstehen. Wenn nun – wie im Gegenstandsfall geschehen – bei der baurechtlich bewilligten Tiefgarage die ostseitige Außenwand um 82 cm nach außen hin Richtung Osten versetzt ausgeführt worden ist, so stellt diese (ostseitige) Erweiterung der Tiefgarage zweifelsfrei einen Zubau im Sinne der Bestimmung des Paragraph 2, Absatz 8, TBO 2011 dar, mag die Erweiterung auch nur unterirdisch ausgeführt worden sein, da die Bestimmung des Paragraph 2, Absatz 8, TBO 2011 nicht darauf abstellt, ob die Erweiterung bestehender Räume oder die Herstellung neuer Räume unterirdisch oder oberirdisch stattfindet. Mit Blick auf die Bestimmung des § 21 Abs 1 lit a TBO 2011 war dieser Zubau (Erweiterung der Tiefgarage nach Osten hin) auch baubewilligungspflichtig. Da für diese Tiefgaragenerweiterung im Zeitpunkt ihrer Ausführung keine Baugenehmigung vorlag, wurde die zu Spruchpunkt 1. der angefochtenen Entscheidung diesbezüglich vorgeworfene Verwaltungsübertretung ohne jeglichen Zweifel verwirklicht.Mit Blick auf die Bestimmung des Paragraph 21, Absatz eins, Litera a, TBO 2011 war dieser Zubau (Erweiterung der Tiefgarage nach Osten hin) auch baubewilligungspflichtig. Da für diese Tiefgaragenerweiterung im Zeitpunkt ihrer Ausführung keine Baugenehmigung vorlag, wurde die zu Spruchpunkt 1. der angefochtenen Entscheidung diesbezüglich vorgeworfene Verwaltungsübertretung ohne jeglichen Zweifel verwirklicht. Der Argumentation des Rechtsmittelwerbers, die bloße Ausführung von aufgehenden Mauern bedeuteten noch keine Erweiterung der Tiefgarage, vermag das entscheidende Verwaltungsgericht nicht zu folgen, liegt es doch auf der Hand, dass mit der Ausführung der um 82 cm nach außen hin verschobenen Außenwand eine Erweiterung der Tiefgarage zwingend einhergeht. Hingegen ist der weitere Tatvorwurf der Abänderung des statischen Systems des baurechtlich bewilligten Gebäudes durch geänderte Ausführung der Säulen nicht (mehr) aufrechtzuerhalten, und zwar aufgrund nachstehender Erwägungen: Maßgebender Ausgangspunkt für die diesbezüglich vorzunehmende Prüfung ist der angelastete Tatzeitraum bis einschließlich 19.11.2014. Allein auf diesen ist abzustellen, sodass ein danach - außerhalb dieses Zeitraumes - geschehener Eingriff in das statische Gefüge des verfahrensgegenständlichen Wohngebäudes im vorliegenden Verfahren – da nicht verfahrensrelevant - außer Betracht zu bleiben hat. Den vom Beschwerdeführer über Ersuchen durch das entscheidende Gericht vorgelegten Bautageberichten für den Zeitraum vom 10.11.2014 bis 20.11.2014 lässt sich entnehmen, dass erstmals eine Stütze am 20.11.2014 betoniert worden ist, die vorher stattgefundenen Arbeiten in Bezug auf die Säulen in der Tiefgarage wurden in den Bautageberichten vom 17.11.2014 sowie vom 19.11.2014 mit „Vorstricken“ sowie „Vorflechten“ beschrieben, auch von einem „allgemeinen Anlegen“ von Stützen (Bautagebericht vom 12.11.2014) ist die Rede. Nach der allgemeinen Lebenserfahrung werden die der Herstellung einer Bewehrung dienenden Arbeiten des „Vorstrickens“ sowie „Vorflechtens“ oftmals auf entsprechenden Arbeitsböcken an einem geeigneten Platz der Baustelle - in der Regel in der Nähe des Lagerbereiches der angelieferten Stahlteile - durchgeführt und werden die durch Verbindung verschiedener Stahlstäbe mittels Draht erzeugten Bewehrungsteile anschließend mit dem Baukran in die vorbereiteten Schalungen an den vorgesehenen Stellen der herzustellenden Betonbauteile versetzt. Auf der Grundlage der nach Meinung des erkennenden Gerichts unbedenklichen Bautageberichte lässt sich nun nicht mit der erforderlichen Sicherheit argumentieren, dass im angelasteten Tatzeitraum bis einschließlich 19.11.2014 die Säulen in der Tiefgarage schon in einer solchen Weise (gegenüber der Baubewilligung) geändert ausgeführt gewesen wären, dass damit das statische System des Bauwerkes bereits verändert worden wäre. Der bei der Beschwerdeverhandlung am 08.03.2016 als Zeuge einvernommene Stadtbaumeister hat über Befragung zwar zu Protokoll gegeben, dass bei seiner Baustellenkontrolle am 20.11.2014 in ihrer Dimension und Position geändert ausgeführte Säulen in der Tiefgarage zu ersehen gewesen sind, doch ist diese vom Zeugen wiedergegebene Wahrnehmung durchaus mit der Annahme eines bis einschließlich 19.11.2014 noch nicht wirklich geschehenen Eingriffes in die Gebäudestatik durchaus vereinbar, da zum einen der 20.11.2014 außerhalb des maßgeblichen Tatzeitraumes liegt und zum anderen Stützen ohne weiteres an einem Tag geschalt, bewehrt und betoniert werden können, wie dies entsprechend dem aktenkundigen Bautagebericht vom 20.11.2014 auf der beschwerdegegenständlichen Baustelle auch geschehen ist. Bezüglich seiner Baustellenbesichtigung am 19.11.2014 hat der Stadtbaumeister schließlich angegeben, dass er ohne Einschau in die Unterlagen nicht mehr Auskunft darüber geben könne, ob an diesem Tag schon Stützen gestanden seien, die nicht dem erteilten Baukonsens entsprochen hätten. Demzufolge erweist sich mit Blick auf die vorliegenden Beweisergebnisse der Schuldvorwurf der belangten Behörde als nicht tragfähig genug, es sei bis zum 19.11.2014 schon zu einer baubewilligungspflichtigen Änderung an der Gebäudestatik gekommen, dies ohne entsprechende Baubewilligung. Der Schuldvorwurf zu Spruchpunkt 1. der angefochtenen Entscheidung war daher in dieser Hinsicht einzuschränken. Was den Beginn des angelasteten Tatzeitraumes mit 10.10.2014 anbelangt, ist vom erkennenden Verwaltungsgericht festzuhalten, dass diesbezüglich eine Einschränkung des Tatzeitraumes dergestalt vorzunehmen war, dass der Beginn der vorgeworfenen Tat-handlung erst mit 24.10.2014 festzusetzen war, weil der als Zeuge einvernommene Stadtbaumeister der Stadtgemeinde X in der Beschwerdeverhandlung am 08.03.2016 zu Protokoll gegeben hat, bei einer Baustellenkontrolle am 23.10.2014 noch keine geänderte Bauausführung festgestellt zu haben.Was den Beginn des angelasteten Tatzeitraumes mit 10.10.2014 anbelangt, ist vom erkennenden Verwaltungsgericht festzuhalten, dass diesbezüglich eine Einschränkung des Tatzeitraumes dergestalt vorzunehmen war, dass der Beginn der vorgeworfenen Tat-handlung erst mit 24.10.2014 festzusetzen war, weil der als Zeuge einvernommene Stadtbaumeister der Stadtgemeinde römisch zehn in der Beschwerdeverhandlung am 08.03.2016 zu Protokoll gegeben hat, bei einer Baustellenkontrolle am 23.10.2014 noch keine geänderte Bauausführung festgestellt zu haben. Diese Einschränkung des vorgeworfenen Tatzeitraumes rechtfertigt – ebenso wie der Umstand, dass der Vorwurf einer statischen Änderung des Bauvorhabens bis zum 19.11.2014 nicht mehr aufrechterhalten wird - auch eine entsprechende Strafminderung bezüglich der zu Spruchpunkt 1. der in Beschwerde gezogenen Entscheidung geahndeten Verwaltungsübertretung.
- b)Zum Vorwurf des Beschwerdeführers, der angelastete Schuldvorwurf zu Spruchpunkt 1. des angefochtenen Straferkenntnisses, sei zu unpräzise und unbestimmt, ist Folgendes festzuhalten: Soweit der Rechtsmittelwerber bemängelt, der vorgeworfene Eingriff in das statische System der verfahrensgegenständlichen Wohnanlage hätte nicht nur mit der abgeänderten Ausführung von Säulen näher konkretisiert werden müssen, sondern hätten die konkret betroffenen Säulen angeführt und näher beschrieben werden müssen, worin die geänderte Ausführung bestanden habe und inwieweit dadurch in das statische System eingegriffen worden sei, ist wie folgt klarzustellen: Vom erkennenden Verwaltungsgericht ist der Schuldvorwurf der von der Baubewilligung abweichenden Bauausführung auf die Errichtung eines Zubaues durch Erweiterung der Tiefgarage nach Osten hin, dies um 82 cm, eingeschränkt worden, wogegen der Vorwurf eines bis zum 19.11.2014 erfolgten Eingriffs in das statische System des Wohngebäudes durch abweichende Ausführung der Säulen nicht mehr weiter aufrechterhalten wird, da entsprechend den vorgelegten (und aus Sicht des erkennenden Gerichts auch unbedenklichen) Bautageberichten bis einschließlich 19.11.2014 Bauarbeiten an den Stützen in der Tiefgarage – wie bereits aufgezeigt - noch nicht in einer Weise stattgefunden haben, dass dadurch ein Eingriff in die Gebäudestatik geschehen hätte können. Angesichts der gegebenen und für den in Rede stehenden Teil des Schuldvorwurfes nicht wirklich tragfähigen Ermittlungsergebnisse wurde der Vorwurf eines bis zum 19.11.2014 geschehenen Eingriffes in die Gebäudestatik durch geänderte Ausführung der Säulen in der Tiefgararge nicht mehr aufrechterhalten. Auf die Kritik einer unzulänglichen Tatumschreibung brauchte daher diesbezüglich nicht mehr eingegangen zu werden. Insoweit sich der Vorwurf der mangelnden Konkretisierung auch auf die ostseitige Erweiterung der Tiefgarage um 82 cm bezieht, ist vom erkennenden Verwaltungsgericht festzuhalten, dass diesbezüglich jedenfalls eine ausreichend konkretisierte Verfolgungshandlung vorliegt, da das angelastete Verwaltungsdelikt der von der Baubewilligung abweichenden Bauausführung hier ausreichend genau beschrieben wurde, indem nicht nur das Bauvorhaben mit „Errichtung einer Wohnanlage mit 16 Tops und Tiefgarage auf Gst *0 (in EZ * KG X)“ sowie der bezughabende Baubewilligungsbescheid genau bezeichnet wurden, sondern auch die Bauabweichung mit „Erweiterung der Tiefgarage im östlichen Bauteil nach Osten hin im Ausmaß von 82 cm“.Insoweit sich der Vorwurf der mangelnden Konkretisierung auch auf die ostseitige Erweiterung der Tiefgarage um 82 cm bezieht, ist vom erkennenden Verwaltungsgericht festzuhalten, dass diesbezüglich jedenfalls eine ausreichend konkretisierte Verfolgungshandlung vorliegt, da das angelastete Verwaltungsdelikt der von der Baubewilligung abweichenden Bauausführung hier ausreichend genau beschrieben wurde, indem nicht nur das Bauvorhaben mit „Errichtung einer Wohnanlage mit 16 Tops und Tiefgarage auf Gst *0 (in EZ * KG römisch zehn)“ sowie der bezughabende Baubewilligungsbescheid genau bezeichnet wurden, sondern auch die Bauabweichung mit „Erweiterung der Tiefgarage im östlichen Bauteil nach Osten hin im Ausmaß von 82 cm“. Es ist nun nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer infolge dieser Tatumschreibung der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt worden wäre oder er an der Wahrung seiner Rechtsschutzinteressen behindert gewesen wäre. Der Rechtsmittelwerber hat in diesem Zusammenhang auch nicht substantiiert aufgezeigt, auf welche Weise ihm aufgrund der von der belangten Behörde gewählten Tatumschreibung eine Doppelbestrafung drohen könnte und weshalb er wegen der Tatumschreibung seine Interessen nicht wahrnehmen hat können (vgl dazu das VwGH-Erkenntnis vom 05.09.2013, Zl 2013/09/0065).Es ist nun nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer infolge dieser Tatumschreibung der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt worden wäre oder er an der Wahrung seiner Rechtsschutzinteressen behindert gewesen wäre. Der Rechtsmittelwerber hat in diesem Zusammenhang auch nicht substantiiert aufgezeigt, auf welche Weise ihm aufgrund der von der belangten Behörde gewählten Tatumschreibung eine Doppelbestrafung drohen könnte und weshalb er wegen der Tatumschreibung seine Interessen nicht wahrnehmen hat können vergleiche dazu das VwGH-Erkenntnis vom 05.09.2013, Zl 2013/09/0065). Mit Blick auf die gegenständlich gegebene taugliche Verfolgungshandlung war nun das Landesverwaltungsgericht Tirol berechtigt, den in Rede stehenden Schuldvorwurf zu präzisieren (siehe dazu das Erkenntnis des VwGH vom 23.10.2014, Zl 2011/07/0205), wovon vom entscheidenden Gericht auch Gebrauch gemacht wurde, wobei die Präzisierung darin besteht, dass die Erweiterung der Tiefgarage nach Osten hin durch eine um 82 cm versetzte Ausführung der ostseitigen Außenwand im nordöstlichen Bereich der Wohnanlage erfolgte.
- c)Wenn der Beschwerdeführer vermeint, er habe im inkriminierten Zeitraum davon ausgehen können, dass im Sinne der Ausführungen des Architekten keine eigene Baubewilligung oder Bauanzeige für die Erweiterung der Tiefgarage nach Osten hin im Ausmaß von 82 cm erforderlich sei, da dieser aufgezeigt habe, dass es dadurch zu keiner Abstandsverletzung komme und durch den erweiterten unterirdischen Bauteil die Baufluchtlinie auch nicht gestört werde, ist zu diesem Vorbringen Folgendes zu bemerken: Vorweg ist darauf hinzuweisen, dass in den vom Beschwerdeführer wiedergegebenen Äußerungen des Architekten auch nicht davon die Rede ist, dass es für die Erweiterung der Tiefgarage keiner baurechtlichen Genehmigung bedarf, vielmehr hat sich der Architekt mit der Einhaltung der Abstandsbestimmungen und der Möglichkeit der unterirdischen Überschreitung der verfahrensmaßgeblichen Baufluchtlinie und damit mit Fragen der Genehmigungsfähigkeit auseinandergesetzt. Dass die Vergrößerung eines Gebäudes – mag sie auch nur die unterirdische Tiefgarage betreffen – einer baurechtlichen Bewilligung bedarf, ergibt sich klar und unmissverständlich aus den Vorschriften der Tiroler Bauordnung. Die streitgegenständliche Erweiterung der Tiefgarage nach Osten hin durch die um 82 cm nach außen hin versetzte Ausführung der ostseitigen Außenwand stellt einen bewilligungspflichtigen Zubau dar (vgl dazu § 21 Abs 1 lit a TBO 2011 iVm der Begriffsbestimmung des § 2 Abs 8 TBO 2011). Die streitgegenständliche Erweiterung der Tiefgarage nach Osten hin durch die um 82 cm nach außen hin versetzte Ausführung der ostseitigen Außenwand stellt einen bewilligungspflichtigen Zubau dar vergleiche dazu Paragraph 21, Absatz eins, Litera a, TBO 2011 in Verbindung mit der Begriffsbestimmung des Paragraph 2, Absatz 8, TBO 2011). Der Beschwerdeführer als verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlicher der A- GmbH – also der Bauherrin des verfahrensgegenständlichen Bauvorhabens – war verpflichtet, sich mit den einschlägigen rechtlichen Normen der Tiroler Bauordnung im Zusammenhang mit der Errichtung der gegenständlichen Wohnanlage vertraut zu machen und gegebenenfalls Auskünfte bei der zuständigen Baubehörde einzuholen. Dies hat er nicht getan, sodass er nicht einfach – wie von ihm behauptet – davon ausgehen hat können, die Veränderung des zu errichtenden Gebäudes in seinen Außenabmessungen – wenn auch nur unterirdisch - bedürfe keiner baurechtlichen Bewilligung. Bei seiner Befragung in der Beschwerdeverhandlung hat der Rechtsmittelwerber auch ausweichend auf die Frage des Gerichts, ob er sich im konkreten bei der Baubehörde über die Genehmigungsbedürftigkeit für die verfahrensgegenständliche Änderung des Bauvorhabens (Versetzung einer Außenwand der Tiefgarage) erkundigt habe, erklärt, dass er mit einem Baurechtsexperten des Amtes der Tiroler Landesregierung (ganz allgemein) über geänderte Bauausführungen gesprochen habe, wobei er auf Nachfrage des erkennenden Gerichts einräumen musste, dass er mit diesem Baurechtsexperten die konkreten Änderungen des streitverfangenen Bauprojekts noch nicht besprechen habe können. Mit diesem Beschwerdevorbringen ist folglich für den Rechtsmittelwerber nichts zu gewinnen. B) zur Verwaltungsübertretung gemäß Spruchpunkt 2. des angefochtenen Straferkenntnisses:
- a)Der Beschwerdeführer vermeint hier, dass die gesetzliche Bestimmung des § 31 Abs 2 TBO nicht verlange, dass mit der Ausführung des aufgehenden Mauerwerkes eines Bauvorhabens erst begonnen werden dürfe, wenn der Baubehörde die Bestätigung eines Vermessers über die Kennzeichnung des aufgrund der Baubewilligung sich ergebenden Verlaufs der äußeren Wandfluchten vorliege, sodass es für den Gegenstandsfall irrelevant sei, dass diese Bestätigung bei der Baubehörde erst einen Tag später eingelangt sei. Entscheidend sei vielmehr, dass diese Bestätigung des beauftragten Vermessungsbüros vorgelegen habe (wenn auch nicht der Baubehörde), als mit der Ausführung des aufgehenden Mauerwerkes begonnen worden sei.Der Beschwerdeführer vermeint hier, dass die gesetzliche Bestimmung des Paragraph 31, Absatz 2, TBO nicht verlange, dass mit der Ausführung des aufgehenden Mauerwerkes eines Bauvorhabens erst begonnen werden dürfe, wenn der Baubehörde die Bestätigung eines Vermessers über die Kennzeichnung des aufgrund der Baubewilligung sich ergebenden Verlaufs der äußeren Wandfluchten vorliege, sodass es für den Gegenstandsfall irrelevant sei, dass diese Bestätigung bei der Baubehörde erst einen Tag später eingelangt sei. Entscheidend sei vielmehr, dass diese Bestätigung des beauftragten Vermessungsbüros vorgelegen habe (wenn auch nicht der Baubehörde), als mit der Ausführung des aufgehenden Mauerwerkes begonnen worden sei. Mit dieser Argumentation ist der Rechtsmittelwerber nicht im Recht. Zunächst ist dem Beschwerdeführer im gegebenen Zusammenhang der klare Gesetzes-wortlaut der Strafbestimmung des § 57 Abs 1 lit e TBO 2011 entgegenzuhalten, wonach strafbar derjenige wird, der als BauherrZunächst ist dem Beschwerdeführer im gegebenen Zusammenhang der klare Gesetzes-wortlaut der Strafbestimmung des Paragraph 57, Absatz eins, Litera e, TBO 2011 entgegenzuhalten, wonach strafbar derjenige wird, der als Bauherr - ohne entsprechende Kennzeichnung des Verlaufs der äußeren Wandfluchten oder - die vorherige Vorlage der Bestätigung darüber an die Behörde mit der Ausführung des aufgehenden Mauerwerkes beginnt oder - diese Kennzeichnung vorzeitig entfernt. Damit wurde vom Gesetzgeber ua auch der Fall unter Strafe gestellt, dass zwar die vom Gesetz geforderte Kennzeichnung des Verlaufs der äußeren Wandfluchten vorgenommen wurde, aber „ohne die vorherige Vorlage der Bestätigung darüber an die Behörde“ mit der Ausführung des aufgehenden Mauerwerkes begonnen wurde. Somit widerlegt bereits der klare Gesetzeswortlaut die Verantwortung des Beschwerdeführers. Der Rechtsmittelwerber bezieht sich auf die Auflage Nummer 21 des Baubewilligungs-bescheides vom 20.09.2012, mit welcher im Wesentlichen der Gesetzeswortlaut des § 31 Abs 2 TBO 2011 wiedergegeben wird.Der Rechtsmittelwerber bezieht sich auf die Auflage Nummer 21 des Baubewilligungs-bescheides vom 20.09.2012, mit welcher im Wesentlichen der Gesetzeswortlaut des Paragraph 31, Absatz 2, TBO 2011 wiedergegeben wird. Der vom Rechtsmittelwerber gewünschte Sinngehalt kann weder der Auflage Nr 21 des in Rede stehenden Baubewilligungsbescheides noch der Bestimmung des § 31 Abs 2 TBO 2011 zugemessen werden, dies einerseits mit Blick auf den vorbeschriebenen Wortlaut der Strafbestimmung des § 57 Abs 1 lit e TBO 2011 und andererseits angesichts des mit der Regelung des § 31 Abs 2 TBO 2011 verfolgten Zweckes.Der vom Rechtsmittelwerber gewünschte Sinngehalt kann weder der Auflage Nr 21 des in Rede stehenden Baubewilligungsbescheides noch der Bestimmung des Paragraph 31, Absatz 2, TBO 2011 zugemessen werden, dies einerseits mit Blick auf den vorbeschriebenen Wortlaut der Strafbestimmung des Paragraph 57, Absatz eins, Litera e, TBO 2011 und andererseits angesichts des mit der Regelung des Paragraph 31, Absatz 2, TBO 2011 verfolgten Zweckes. Durch die vorgesehene Verpflichtung, nach Fertigstellung der Bodenplatte bzw des Fundamentes den Verlauf der äußeren Wandfluchten entsprechend zu kennzeichnen und der Behörde eine Bestätigung darüber vorzulegen, sollen nämlich die Umrisse des betreffenden Bauvorhabens in der Natur sichtbar gemacht werden und soll – zusammen mit der flankierenden Regelung, wonach mit der Ausführung des aufgehenden Mauerwerkes erst in weiterer Folge begonnen werden darf – die lagerichtige Situierung des Bauvorhabens am Bauplatz gewährleistet werden. Der Baubehörde soll eine zeitgerechte Eingriffsmöglichkeit gesichert werden, damit fehlerhafte Situierungen von Bauwerken vermieden werden, ebenso baupolizeiliche Verfahren zur Beseitigung nicht richtig positionierter Bauwerke, wenn dadurch etwa Abstandsvorschriften verletzt werden (vgl dazu TBO, Tiroler Bauordnung, Weber und Rath-Kathrein, 2014, Seite 476 f).Der Baubehörde soll eine zeitgerechte Eingriffsmöglichkeit gesichert werden, damit fehlerhafte Situierungen von Bauwerken vermieden werden, ebenso baupolizeiliche Verfahren zur Beseitigung nicht richtig positionierter Bauwerke, wenn dadurch etwa Abstandsvorschriften verletzt werden vergleiche dazu TBO, Tiroler Bauordnung, Weber und Rath-Kathrein, 2014, Seite 476 f). Dementsprechend ist für das erkennende Verwaltungsgericht außer Zweifel, dass mit der Ausführung des aufgehenden Mauerwerkes erst dann begonnen werden darf, wenn der Baubehörde die vom Gesetz geforderte Bestätigung über die Kennzeichnung des Verlaufs der äußeren Wandfluchten vorgelegt worden ist. Dies ist im Gegenstandsfall unterblieben. Nach den eigenen Angaben des Beschwerdeführers wurde die entsprechende Bestätigung eines Vermessungsbüros der Baubehörde am 20.11.2014 in Vorlage gebracht. Nach dem vom Rechtsmittelwerber selbst vorgelegten Bautagesbericht vom 19.11.2014 wurde im Kellergeschoss an diesem Tag eine Außenwand bereits betoniert, sodass mit der Ausführung des aufgehenden Mauerwerkes – im konkreten Fall eine Außenwand – bereits am 19.11.2014 begonnen worden ist. Hinzu kommt, dass die Liftwände ebenso aufgehendes Mauerwerk – laut den vom Beschwerdeführer vorgelegten Bautageberichten am 18.11.2014 betoniert und am 19.11.2014 bereits wieder ausgeschalt worden sind. Die Angabe des Beschwerdeführers bei der Rechtsmittelverhandlung gegenüber dem Gericht, dass am 19.11.2014 die entsprechenden Vermessungsarbeiten stattgefunden hätten und daher auszuschließen sei, dass an diesem Tag aufgehendes Mauerwerk auf der konkreten Baustelle schon gestanden habe, ist somit aufgrund der von ihm selbst vorgelegten Bautageberichte als widerlegt anzusehen.
- b)In der mit Email vom 16.09.2016 übermittelten Stellungnahme wurde vom Beschwerdeführer auch in Ansehung des Schuldvorwurfes 2. des angefochtenen Straferkenntnisses bemängelt, dass dieser nicht ausreichend konkretisiert und bloß die Gesetzesbestimmung des § 31 Abs 2 TBO 2011 wörtlich wiedergegeben worden sei.In der mit Email vom 16.09.2016 übermittelten Stellungnahme wurde vom Beschwerdeführer auch in Ansehung des Schuldvorwurfes 2. des angefochtenen Straferkenntnisses bemängelt, dass dieser nicht ausreichend konkretisiert und bloß die Gesetzesbestimmung des Paragraph 31, Absatz 2, TBO 2011 wörtlich wiedergegeben worden sei. Dieser Auffassung vermag das entscheidende Verwaltungsgericht nicht zu folgen, wozu Folgendes auszuführen ist: Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es gemäß § 44a Z 1 Verwaltungsstrafgesetz rechtlich geboten, die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben, dass die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht wird und die Identität der Tat unverwechselbar feststeht, wobei die Einhaltung dieser Anforderungen nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung dazu dient, den Beschuldigten in die Lage zu versetzen, sich gegen den Tatvorwurf verteidigen zu können und nicht der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt zu sein (siehe dazu das VwGH-Erkenntnis vom 03.06.2015, Zl 2013/17/0407, unter Hinweis auf Vorjudikatur).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es gemäß Paragraph 44 a, Ziffer eins, Verwaltungsstrafgesetz rechtlich geboten, die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben, dass die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht wird und die Identität der Tat unverwechselbar feststeht, wobei die Einhaltung dieser Anforderungen nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung dazu dient, den Beschuldigten in die Lage zu versetzen, sich gegen den Tatvorwurf verteidigen zu können und nicht der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt zu sein (siehe dazu das VwGH-Erkenntnis vom 03.06.2015, Zl 2013/17/0407, unter Hinweis auf Vorjudikatur). Wesentlich für die Bezeichnung der Tat ist dabei der Ausspruch über Zeit und Ort der Begehung (vgl das Erkenntnis des VwGH vom 25.03.2014, Zl 2013/04/0057).Wesentlich für die Bezeichnung der Tat ist dabei der Ausspruch über Zeit und Ort der Begehung vergleiche das Erkenntnis des VwGH vom 25.03.2014, Zl 2013/04/0057). Nach diesen Gesichtspunkten ausreichend gegebener Verteidigungsrechte und der Hintanhaltung einer Gefahr einer Doppelbestrafung ist in jedem konkreten Fall zu beurteilen, ob die im Spruch eines Straferkenntnisses enthaltene (unverwechselbare) Identifizierung der Tat nach Ort und Zeit, aber auch für die Umschreibung von anderen – nach dem Tatbestand der übertretenen Rechtsvorschrift maßgeblichen – Umständen genügt (vgl das VwGH-Erkenntnis vom 17.09.2009, Zl 2008/07/0067).Nach diesen Gesichtspunkten ausreichend gegebener Verteidigungsrechte und der Hintanhaltung einer Gefahr einer Doppelbestrafung ist in jedem konkreten Fall zu beurteilen, ob die im Spruch eines Straferkenntnisses enthaltene (unverwechselbare) Identifizierung der Tat nach Ort und Zeit, aber auch für die Umschreibung von anderen – nach dem Tatbestand der übertretenen Rechtsvorschrift maßgeblichen – Umständen genügt vergleiche das VwGH-Erkenntnis vom 17.09.2009, Zl 2008/07/0067). Im Lichte dieser Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes in Wien ist für das erkennende Landesverwaltungsgericht Tirol im Gegenstandsfall klargestellt, dass der von der belangten Behörde zu Spruchpunkt 2. der angefochtenen Strafentscheidung erhobene Schuldvorwurf ausreichend konkret und individualisiert ist, sodass er den Anforderungen des § 44a Z 1 Verwaltungsstrafgesetz und der dazu ergangenen Rechtsprechung des Höchstgerichts entspricht.Im Lichte dieser Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes in Wien ist für das erkennende Landesverwaltungsgericht Tirol im Gegenstandsfall klargestellt, dass der von der belangten Behörde zu Spruchpunkt 2. der angefochtenen Strafentscheidung erhobene Schuldvorwurf ausreichend konkret und individualisiert ist, sodass er den Anforderungen des Paragraph 44 a, Ziffer eins, Verwaltungsstrafgesetz und der dazu ergangenen Rechtsprechung des Höchstgerichts entspricht. So wurde nicht nur das Bauvorhaben und die Baustelle (Tatort) mit „Errichtung einer Wohnanlage mit 16 Tops und Tiefgarage auf Gst *0 (in EZ * KG X)“ unverwechselbar bezeichnet, sondern auch die Tatzeit mit „am 19.11.2014“ ausreichend genau vorgeworfen, dies mit Blick auf das Tatbild des maßgeblichen Straftatbestandes des § 57 Abs 1 lit e TBO 2011, also des Beginns der Ausführung des aufgehenden Mauerwerkes ohne die vorherige Vorlage der geforderten Bestätigung (über die Kennzeichnung des Verlaufs der äußeren Wandfluchten) an die Baubehörde.So wurde nicht nur das Bauvorhaben und die Baustelle (Tatort) mit „Errichtung einer Wohnanlage mit 16 Tops und Tiefgarage auf Gst *0 (in EZ * KG römisch zehn)“ unverwechselbar bezeichnet, sondern auch die Tatzeit mit „am 19.11.2014“ ausreichend genau vorgeworfen, dies mit Blick auf das Tatbild des maßgeblichen Straftatbestandes des Paragraph 57, Absatz eins, Litera e, TBO 2011, also des Beginns der Ausführung des aufgehenden Mauerwerkes ohne die vorherige Vorlage der geforderten Bestätigung (über die Kennzeichnung des Verlaufs der äußeren Wandfluchten) an die Baubehörde. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist die Nennung des konkreten (aufgehenden) Mauerwerkes kein notwendigerweise anzugebendes Identifizierungsmerkmal, da die sonstigen Angaben in der bemängelten Anlastung durchaus ausgereicht haben, um den Beschwerdeführer einerseits vor einer (unzulässigen) Doppelbestrafung zu schützen und andererseits in die Lage zu gebracht haben, auf den Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten und den Tatvorwurf zu widerlegen. Gleichermaßen kann dem Beschwerdeführer darin nicht gefolgt werden, dass hier konkret anzuführen gewesen wäre, ob Bewehrungs- oder Schalungsarbeiten oder bereits Betonierungsarbeiten am Tattag durchgeführt worden sind. Der Straftatbestand stellt auf den Beginn der Ausführung des aufgehenden Mauerwerkes ab. Nach § 2 Abs 22 TBO 2011 ist Baubeginn der Tag, an dem mit den Erd- oder Bauarbeiten, die der Herstellung der baulichen Anlage dienen, begonnen wird. Der Straftatbestand stellt auf den Beginn der Ausführung des aufgehenden Mauerwerkes ab. Nach Paragraph 2, Absatz 22, TBO 2011 ist Baubeginn der Tag, an dem mit den Erd- oder Bauarbeiten, die der Herstellung der baulichen Anlage dienen, begonnen wird. Ausgehend von einem derartigen Begriffsverständnis kann nun nach fester Überzeugung des entscheidenden Verwaltungsgerichts unter „Beginn der Ausführung des aufgehenden Mauerwerkes“ nur verstanden werden, dass mit Arbeiten – welcher Art auch immer - angefangen wurde, die der Herstellung des aufgehenden Mauerwerkes dienen, dies unabhängig davon, ob es sich nun um darauf bezogene Bewehrungs- oder Schalungsarbeiten oder bereits um Betonierungsarbeiten handelt. All diese Arbeiten können der Herstellung des aufgehenden Mauerwerkes dienen und sind somit erst nach Vorlage der Bestätigung über die Kennzeichnung des Verlaufs der äußeren Wandfluchten an die Baubehörde zulässig. Die vom Rechtsmittelwerber geforderte Bezeichnung der konkreten Bauarbeiten zur Herstellung des aufgehenden Mauerwerkes wäre nur dann erforderlich, wenn erst Betonierungsarbeiten strafbar wären, nicht aber die vorhergehenden Bewehrungs- und Schalungsarbeiten. Da aber – wie aufgezeigt – der Beginn der Ausführung des aufgehenden Mauerwerkes mit den ersten Bauarbeiten – welcher Art auch immer - anzunehmen ist, die der Herstellung des aufgehenden Mauerwerkes dienen, bedarf es nicht der genauen Umschreibung der konkreten Bauarbeiten, um den Anforderungen des § 44a Z 1 Verwaltungsstrafgesetz gerecht zu werden.Da aber – wie aufgezeigt – der Beginn der Ausführung des aufgehenden Mauerwerkes mit den ersten Bauarbeiten – welcher Art auch immer - anzunehmen ist, die der Herstellung des aufgehenden Mauerwerkes dienen, bedarf es nicht der genauen Umschreibung der konkreten Bauarbeiten, um den Anforderungen des Paragraph 44 a, Ziffer eins, Verwaltungsstrafgesetz gerecht zu werden. Der Rechtsmittelwerber hat gegenständlich auch nicht substantiiert dargelegt, inwiefern er wegen der bemängelten Schuldanlastung nicht in der Lage gewesen wäre, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten und diesen Tatvorwurf zu entkräften. Ebenso wenig hat er aufgezeigt, weshalb er wegen des beanstandeten Tatvorwurfes nicht vor einer unzulässigen Doppelbestrafung geschützt wäre. Eine Einschränkung der Verteidigungsmöglichkeiten des Rechtsmittelwerbers und die Gefahr einer Doppelbestrafung sind auch für das erkennende Verwaltungsgericht vorliegend nicht ersichtlich, zumal der Schuldvorwurf zu Punkt 2. der angefochtenen Strafentscheidung ausreichend konkret ist und damit die vorgeworfene Tathandlung unverwechselbar individualisiert ist. C) zu Spruchpunkt 3. der angefochtenen Strafentscheidung:
- a)In der Beschwerde wird vorgetragen, dass der im Schuldvorwurf angeführte Baueinstellungs-bescheid nur konsenslose Baumaßnahmen betroffen habe, nicht hingegen rechtskräftig mit dem Baubewilligungsbescheid des Jahres 2012 genehmigte Arbeiten und Bauteile im Einstellungsbereich, was sich schon daraus ergebe, dass der Baueinstellungsbescheid auf § 35 Abs 3 TBO 2011 gestützt worden sei, welche Bestimmung die Ausführung genehmigungspflichtiger Vorhaben ohne entsprechenden Konsens betreffe. In der Beschwerde wird vorgetragen, dass der im Schuldvorwurf angeführte Baueinstellungs-bescheid nur konsenslose Baumaßnahmen betroffen habe, nicht hingegen rechtskräftig mit dem Baubewilligungsbescheid des Jahres 2012 genehmigte Arbeiten und Bauteile im Einstellungsbereich, was sich schon daraus ergebe, dass der Baueinstellungsbescheid auf Paragraph 35, Absatz 3, TBO 2011 gestützt worden sei, welche Bestimmung die Ausführung genehmigungspflichtiger Vorhaben ohne entsprechenden Konsens betreffe. Mit dem Baubewilligungsbescheid vom 06.02.2015 sei auch nur über einige Änderungen des Bauvorhabens abgesprochen worden, nicht aber über die mit dem Baubescheid vom 20.09.2012 bereits rechtskräftig bewilligten Baumaßnahmen. Richtig sei, dass am 11.02.2015 im östlichen Bauteil Schalungs- und Bewehrungsarbeiten durchgeführt worden seien, diese Arbeiten hätten allerdings rechtskräftig mit Bescheid vom 20.09.2012 genehmigte Bauteile betroffen. Die Auslegung der belangten Behörde, dass im Baueinstellungsbereich sämtliche Arbeiten untersagt worden wären, sei nicht richtig. Bei der Rechtsmittelverhandlung am 08.03.2016 wurde der vorbeschriebene Rechtsstand-punkt bekräftigt und wurde diesbezüglich auf die Entscheidung des VwGH zu Zl 2005/06/0052 verwiesen. Diesen Beschwerdeausführungen ist entgegenzuhalten, dass sie nicht zutreffend sind. So hat der bei der Beschwerdeverhandlung am 08.03.2016 als Zeuge einvernommene Stadtbaumeister nämlich keinerlei Zweifel daran gelassen, dass bei seiner Baustellenkontrolle am 11.02.2015 Bewehrungs- und Schalungsarbeiten im Baueinstellungsbereich durchgeführt worden sind, welche nicht durch den Baugenehmigungsbescheid des Jahres 2012 gedeckt gewesen sind. Anhand zweier aktenkundiger Lichtbilder, die vom erkennenden Gericht mit I und II kenntlich gemacht wurden, erklärte der Zeuge widerspruchsfrei und für das Gericht sehr einleuchtend und nachvollziehbar, dass auf den LichtbildernAnhand zweier aktenkundiger Lichtbilder, die vom erkennenden Gericht mit römisch eins und römisch zwei kenntlich gemacht wurden, erklärte der Zeuge widerspruchsfrei und für das Gericht sehr einleuchtend und nachvollziehbar, dass auf den Lichtbildern „die Arbeiter zu ersehen sind, wie sie am 11.02.2015 nachmittags Bewehrungs- und Schalungsarbeiten an den Unterzügen über der Tiefgarage durchführen, dies auf der Achse 10 (Lichtbild I) und 9 und 10 (Lichtbild II). Im konkreten ist insbesondere auf diesen beiden Lichtbildern I und II zu ersehen, wie die Arbeiter Schalungs- und Bewehrungsarbeiten an den Unterzügen über der Tiefgarage im östlichen Bauteil durchführen, der meiner Meinung nach unzweifelhaft vom Baueinstellungsbereich betroffen gewesen ist.„die Arbeiter zu ersehen sind, wie sie am 11.02.2015 nachmittags Bewehrungs- und Schalungsarbeiten an den Unterzügen über der Tiefgarage durchführen, dies auf der Achse 10 (Lichtbild römisch eins) und 9 und 10 (Lichtbild römisch zwei). Im konkreten ist insbesondere auf diesen beiden Lichtbildern römisch eins und römisch zwei zu ersehen, wie die Arbeiter Schalungs- und Bewehrungsarbeiten an den Unterzügen über der Tiefgarage im östlichen Bauteil durchführen, der meiner Meinung nach unzweifelhaft vom Baueinstellungsbereich betroffen gewesen ist. Wenn ich gefragt werde, ob die am 11.02.2015 durchgeführten Schalungs- und Bewehrungsarbeiten vom Baugenehmigungsbescheid des Jahres 2012 gedeckt gewesen sind, so gebe ich an, dass diese Arbeiten durch den Baubewilligungsbescheid des Jahres 2012 nicht gedeckt gewesen sind. Diese am 11.02.2015 ausgeführten Unterzüge können deshalb vom Baubewilligungsbescheid des Jahres 2012 nicht gedeckt gewesen sein, da sie anders dimensioniert ausgeführt wurden und auch die Lage der Achsen eine andere war. Die am 11.02.2015 durchgeführten Arbeiten an den Unterzügen in den Achsen 9 und 10, wie sie auf den Lichtbildern I und II zu ersehen sind, wurden mit dem Baubewilligungsbescheid vom 06.02.2015 baubehördlich genehmigt.Die am 11.02.2015 durchgeführten Arbeiten an den Unterzügen in den Achsen 9 und 10, wie sie auf den Lichtbildern römisch eins und römisch zwei zu ersehen sind, wurden mit dem Baubewilligungsbescheid vom 06.02.2015 baubehördlich genehmigt. Wenn ich gefragt werde, ob der Baugenehmigungsbescheid vom 06.02.2015 am 11.02.2015 schon rechtskräftig gewesen ist, so gebe ich an, dass dies nicht der Fall gewesen ist. … Über weitere Frage durch die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers erklärte der Zeuge, dass bei der Baustellenbesichtigung am 11.02.2015 schon gesehen hat werden können, dass die Schalungs- und Bewehrungsarbeiten entsprechend dem Baugenehmigungsbescheid vom 06.02.2015 ausgeführt werden und nicht so, wie dies der Baugenehmigungsbescheid des Jahres 2012 vorgesehen hätte. So ist beispielsweise anzuführen, dass die zwei auf den Lichtbildern I und II ersichtlichen Unterzüge zwischen den Achsen 10 und 12, eine auf der Achse B gelegen und eine zwischen den Achsen B und C gelegen, im Baubewilligungsbescheid des Jahres 2012 noch gar nicht vorgesehen gewesen sind, sodass die auf den Lichtbildern I und II ersichtlichen Einschalungen für die beiden Unterzüge nicht ausgeführt worden wären, wenn entsprechend dem Baubewilligungsbescheid des Jahres 2012 gebaut worden wäre.So ist beispielsweise anzuführen, dass die zwei auf den Lichtbildern römisch eins und römisch zwei ersichtlichen Unterzüge zwischen den Achsen 10 und 12, eine auf der Achse B gelegen und eine zwischen den Achsen B und C gelegen, im Baubewilligungsbescheid des Jahres 2012 noch gar nicht vorgesehen gewesen sind, sodass die auf den Lichtbildern römisch eins und römisch zwei ersichtlichen Einschalungen für die beiden Unterzüge nicht ausgeführt worden wären, wenn entsprechend dem Baubewilligungsbescheid des Jahres 2012 gebaut worden wäre. Über weitere Frage durch die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers erklärte der Zeuge, dass im nordöstlichen Eck der Tiefgarage neue Unterzüge und Säulen hinzugekommen sind, die im Baubewilligungsverfahren des Jahres 2012 noch nicht Gegenstand gewesen sind. Diese wurden erst mit dem Baugenehmigungsbescheid vom 06.02.2015 baurechtlich behandelt. Die auf den Lichtbildern I und II ersichtlichen beiden Unterzüge zwischen den Achsen 10 und 12 wurden auf dem aktenkundigen Lageplan der Einreichplanung aus dem Jahr 2015 – aus welchem Grund auch immer – nicht zutreffend rot dargestellt, sondern schwarz mit strichlierter Linie. Bezüglich dieser beiden Unterzüge ist noch festzuhalten, dass diese in den Einreichplänen des Jahres 2012 noch nicht eingetragen gewesen sind.Die auf den Lichtbildern römisch eins und römisch zwei ersichtlichen beiden Unterzüge zwischen den Achsen 10 und 12 wurden auf dem aktenkundigen Lageplan der Einreichplanung aus dem Jahr 2015 – aus welchem Grund auch immer – nicht zutreffend rot dargestellt, sondern schwarz mit strichlierter Linie. Bezüglich dieser beiden Unterzüge ist noch festzuhalten, dass diese in den Einreichplänen des Jahres 2012 noch nicht eingetragen gewesen sind. Am 11.02.2015 wurden Schalungs- und Bewehrungsarbeiten an Unterzügen durchgeführt. Betonierarbeiten habe ich nicht festgestellt.“ Diese zeugenschaftlichen Angaben des Stadtbaumeisters, der am 11.02.2015 eine Baustellenbesichtigung durchgeführt hat, widerlegen nach Meinung des erkennenden Verwaltungsgerichts ganz klar die Beschwerdebehauptung, am genannten Tag seien bloß Bewehrungs- und Schalungsarbeiten im Baueinstellungsbereich vorgenommen worden, die vom Baubewilligungsbescheid des Jahres 2012 gedeckt gewesen seien. Vielmehr verhält es sich so, dass an diesem Tag Bewehrungs- und Schalungsarbeiten im Baueinstellungsbereich erfolgt sind, die erst mit dem Bescheid vom 06.02.2015 eine baurechtliche Bewilligung erfahren haben. Etwas anderes lässt sich aus den klaren Zeugenangaben nicht ableiten. Wenn der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang vermeint, der Stadtbaumeister müsse sich getäuscht haben, so ist dies als Versuch zu werten, eine ihn eindeutig belastende Zeugenaussage zu relativieren. Zunächst ist hier anzuführen, dass der zeugenschaftlich einvernommene Stadtbaumeister unter Wahrheitspflicht seine Aussagen getroffen hat und er sowohl vom erkennenden Gericht als auch von der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers ausdrücklich danach gefragt worden ist, ob die bei der Baustellenbesichtigung am 11.02.2015 festgestellten Bewehrungs- und Schalungsarbeiten vom Baugenehmigungsbescheid des Jahres 2012 gedeckt gewesen sind, was der Zeuge mit näherer Begründung ganz klar verneint hat. Weiters ist aufzuzeigen, dass der Zeuge seine diesbezüglichen Aussagen anhand zweier Lichtbilder gemacht hat und er auf diesen Lichtbildern I und II ersichtliche Einschalungen für Unterzüge näher erläutert hat, welche in der genehmigten Einreichplanung des Jahres 2012 noch gar nicht vorgesehen gewesen sind. Außerdem legte er erklärend dar, dass die Unterzüge in ihrer Dimensionierung und Lage anders ausgeführt worden sind und somit eine Deckung durch den Baubewilligungsbescheid des Jahres 2012 nicht angenommen werden kann.Weiters ist aufzuzeigen, dass der Zeuge seine diesbezüglichen Aussagen anhand zweier Lichtbilder gemacht hat und er auf diesen Lichtbildern römisch eins und römisch zwei ersichtliche Einschalungen für Unterzüge näher erläutert hat, welche in der genehmigten Einreichplanung des Jahres 2012 noch gar nicht vorgesehen gewesen sind. Außerdem legte er erklärend dar, dass die Unterzüge in ihrer Dimensionierung und Lage anders ausgeführt worden sind und somit eine Deckung durch den Baubewilligungsbescheid des Jahres 2012 nicht angenommen werden kann. Angesichts dieser Umstände ist für das erkennende Verwaltungsgericht nicht nachvollziehbar, weshalb sich der Zeuge bei seinen Angaben getäuscht haben sollte. Hinzu tritt in der gegenständlichen Rechtssache, dass sich die Angaben des zeugenschaftlich einvernommenen Stadtbaumeisters bestens mit den Plandarstellungen - über die nicht mehr auszuführenden Bauteile des Genehmigungsbescheides aus dem Jahr 2012 und - über die tatsächlich ausgeführten bzw auszuführenden Bauteile gemäß Baubescheid des Jahres 2015 in Einklang bringen lassen. Im Akt der belangten Behörde liegt eine solche Plandarstellung ein, die von der A- GmbH, als deren handelsrechtlicher Geschäftsführer der Beschwerdeführer nunmehr mit der angefochtenen Strafentscheidung zur Verantwortung gezogen wurde, der Baubehörde zur Genehmigung vorgelegt worden ist. Diese Plandarstellung wurde auch dem Baubewilligungsbescheid vom 06.02.2015 zugrunde gelegt. In der genannten Plandarstellung wurden die nicht mehr auszuführenden Bauteile, die mit dem Bescheid aus dem Jahr 2012 baurechtlich genehmigt wurden, in gelber Farbe dargestellt, wogegen die tatsächlich ausgeführten bzw auszuführenden Bauteile mit roter Farbe kenntlich gemacht wurden. Sieht man sich nun diese Plandarstellung näher an, so wird klar, dass der Abstand zwischen den Achsen 9 und 10 bei der Bauausführung geändert wurde, ebenso der Abstand zwischen den Achsen 10 und 12, da die diesbezügliche Außenwand ja nach außen hin verrückt wurde. Ein Vergleich zwischen der genehmigten Einreichplanung des Jahres 2012 (dargestellt in gelber Farbe) und der im Jahr 2015 letztlich bewilligten tatsächlichen Ausführung (dargestellt in roter Farbe) zeigt dies deutlich. Die an der (nordseitigen) Außenwand ursprünglich entsprechend der Einreichplanung des Jahres 2012 noch vorgesehenen Stützen wurden überhaupt nicht mehr ausgeführt. Dies hat aber zur Folge, dass die auf den Stützen und tragenden Wänden aufliegenden Unterzüge schon insofern geändert ausgeführt worden sind, als sich ihre Längen infolge der geänderten Abstände zwischen den Achsen (insbesondere infolge Versetzung einer Außenwand der Tiefgararge nach außen hin) und der Nichtausführung der Stützen entlang der nordseitigen Außenwand zwingend verändert haben. Laut Plandarstellung sind die Achsen 9 bis einschließlich 12 jedenfalls im Baueinstellungsbereich gelegen, da sie von der östlichen Außenmauer eine Entfernung von unter 10 m aufweisen. Die Lage der Achsen 9 und 10 im von der Baueinstellung betroffenen Bereich wurde auch vom zeugenschaftlich einvernommenen Stadtbaumeister bei der Rechtsmittelverhandlung bestätigt. Insgesamt ist damit aber eindeutig erwiesen, dass die am 11.02.2015 festgestellten Bauarbeiten an Unterzügen in den Achsen 9 und 10 solche gewesen sein müssen, die erst mit dem Baugenehmigungsbescheid vom 06.02.2015, der am 11.02.2015 noch nicht in Rechtskraft erwachsen war, einen Konsens erfahren haben, da die entsprechenden Unterzüge in und zwischen den Achsen 9 und 10 – wie aufgezeigt – nicht entsprechend der Einreichplanung des Jahres 2012 ausgeführt worden sind. Die gegenteilige Behauptung des Rechtsmittelwerbers, am 11.02.2015 hätten Schalungs- und Be