GVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 Bundes- Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, Bundes- Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Vorverfahren, Beschwerdevorbringen:römisch eins. Vorverfahren, Beschwerdevorbringen: Mit Eingabe vom 06.03.2015 beantragte der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt1, die gesamte Beschlussfassung der Vollversammlung vom 21.02.2015 aufzuheben und der Agrargemeinschaft aufzutragen, die Beschlussfassung der Vollversammlung
seinerzeitiger Tagesordnung nach neuerlicher, ordnungsgemäßer Ladung der Vollversammlung durchzuführen. Seinen Antrag begründete der Beschwerdeführer - unter Verweis auf die Satzung der Agrargemeinschaft A - im Wesentlichen damit, dass er zur Vollversammlung nicht ordnungsgemäß geladen worden sei, da er Eigentümer zweier Stammsitzliegenschaften sei, jedoch nur eine Einladung erhalten habe. Jedes Agrargemeinschaftsmitglied habe einen Anspruch darauf, zur Vollversammlung ordnungsgemäß geladen zu werden. Weiters sei in der Vollversammlung eine Erhöhung der Aufwandsentschädigung für Funktionäre beschlossen worden. Dabei hätten die betroffenen Funktionäre mitgestimmt und sei der diesbezügliche Beschluss nicht ordnungsgemäß zustande gekommen. Außerdem habe das Ausmaß der beabsichtigten Erhöhung in der Tagesordnung gefehlt. Unter dem Tagesordnungspunkt „Allfälliges“ sei der Bau eines 2 km langen Weges, welcher unwirtschaftlich und gemeinschaftsschädlich sei, beschlossen worden. Dieser Weg würde im Übrigen wesentliche Interessen des Antragstellers beeinträchtigen. Die Entlastung des Kassiers und des Rechnungsprüfers der Agrargemeinschaft sei nicht beschlossen worden, es sei lediglich erwähnt worden, dass der Vortrag der Jahresrechnung genüge. Dies sei gemeinschaftsschädlich und insofern zu beanstanden, als die Holzbewirtschaftung unwirtschaftlich sei. Mit Eingabe vom 20.03.2015 nahm der Obmann der Agrargemeinschaft A, unter gleichzeitiger Vorlage des Protokolls der Vollversammlung vom 21.02.2015, des Protokolls der Ausschusssitzung vom 26.01.2015 sowie der Einladung zur Vollversammlung samt Verteilerliste, Stellung zu dem Antrag des Beschwerdeführers. Zusammengefasst wurde darin ausgeführt wie folgt: Zumal der Beschwerdeführer lediglich eine Wohnadresse bzw Zustellanschrift bekannt gegeben habe, habe er stets lediglich eine Einladung erhalten. Die Tagesordnungspunkte der in Rede stehenden Vollversammlung seien auch an der Amtstafel in A angeschlagen worden. Die Erhöhung der Aufwandsentschädigungen sei auf der kundgemachten Tagesordnung vermerkt gewesen. Die diesbezügliche Abstimmung sei nach Anteilen erfolgt. Trotz Aufforderung habe der Beschwerdeführer die Stimmabgabe verweigert. Unter dem Tagesordnungspunkt „Allfälliges“ habe der Obmann die Mitglieder lediglich über das Vorhaben des Wegebaus informiert, Wesentliches sei nicht beschlossen worden. Mit Ausnahme des Beschwerdeführers stünden alle übrigen Mitglieder dem Vorhaben positiv gegenüber. Im Übrigen sei das Projekt bereits im Herbst 2014 geplant und am 26.01.2015 vom Ausschuss beschlossen worden. Diesen Beschluss habe der nunmehrige Antragsteller nicht bekämpft. Sowohl Rechnungsprüfung als auch Jahresbericht des Kassiers seien ordnungsgemäß und den Statuten entsprechend erfolgt. Hinsichtlich anstehender Arbeiten informiere der Obmann sämtliche Mitglieder bei jeder Vollversammlung. Größere Arbeiten würden vom Ausschuss stets ordnungsgemäß vergeben. Im Übrigen sei
den Statuten ein Einspruch nur binnen zwei Wochen bei der Agrarbehörde einlangend zulässig, somit liege eine Fristversäumnis des Antragstellers vor und sei der Antrag abzuweisen. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid vom 02.04.2015, ****, wies die Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde den Antrag des Beschwerdeführers vom 06.03.2015 als unzulässig ab und begründete dies im Wesentlichen zusammengefasst wie folgt: Die verfahrensgegenständliche Vollversammlung habe am 21.02.2015 stattgefunden. Die in § 37 Abs 7 TFLG normierte zweiwöchige Frist zur Einbringung von Anträgen auf Aufhebung von Vollversammlungsbeschlüssen habe am Samstag den 07.03.2015 geendet. Aus der Bestimmung des § 33 Abs 2 AVG folge, dass der am Montag den 09.03.2015 nachweislich der Post zur Beförderung übergebene Antrag fristgerecht eingebracht worden sei, unabhängig davon, dass der Antrag erst am 12.03.2015 bei der Agrarbehörde eingelangt sei. Insofern sei dem Obmann nicht beizupflichten. Die verfahrensgegenständliche Vollversammlung habe am 21.02.2015 stattgefunden. Die in Paragraph 37, Absatz 7, TFLG normierte zweiwöchige Frist zur Einbringung von Anträgen auf Aufhebung von Vollversammlungsbeschlüssen habe am Samstag den 07.03.2015 geendet. Aus der Bestimmung des Paragraph 33, Absatz 2, AVG folge, dass der am Montag den 09.03.2015 nachweislich der Post zur Beförderung übergebene Antrag fristgerecht eingebracht worden sei, unabhängig davon, dass der Antrag erst am 12.03.2015 bei der Agrarbehörde eingelangt sei. Insofern sei dem Obmann nicht beizupflichten. Der Antragsteller sei grundbücherlicher Eigentümer zweier Einlagezahlen in der KG A. Mit beiden Grundstücken sei das Mitgliedschaftsrecht an der Agrargemeinschaft Nachbarschaft A verbunden. Aus dem Grundbuch ergebe sich, dass beide EZ jeweils mit derselben Adresse geführt werden, weshalb der Antragsteller lediglich über eine Zustelladresse verfüge. Zumal er unbestritten bei der Vollversammlung anwesend gewesen sei, habe er zumindest eine Einladung zur Vollversammlung erhalten. Um überhaupt Beschlüsse fassen zu können, sei eine ordnungsgemäße Einladung aller Mitglieder zur Vollversammlung unerlässlich. Dabei müsse die Tagesordnung mindestens eine Woche vorher ortsüblich kundgemacht werden und die Mitglieder entsprechend dem ordnungsgemäß geführten Mitgliederverzeichnis eingeladen werden. Ein Einblick in das Grundbuch zeige, dass bei der Agrargemeinschaft Nachbarschaft A nicht natürliche Personen die Mitglieder darstellen würden, sondern die einzelnen Stammsitzliegenschaften. Daraus ergebe sich, dass die Zustellung lediglich einer Einladung an den Antragsteller allenfalls die Verletzung einer Ordnungsvorschrift darstelle. Aus der personenorientierten Seite einer Agrargemeinschaft ergebe sich jedoch, dass die Stammsitzliegenschaften nur durch ihre jeweiligen Eigentümer zu handeln vermögen. Im gegenständlichen Fall könne aus der Tatsache, dass die Einladung satzungskonform kundgemacht worden sei, der Antragsteller lediglich eine Einladung erhalten habe aber letztlich bei der Vollversammlung persönlich anwesend gewesen sei, nicht darauf geschlossen werden, dass er in seinen Rechten geschmälert worden sei. Unbestritten sei, dass der Tagesordnungspunkt betreffend die Erhöhung der Aufwandsentschädigung für Funktionäre sehr wohl auf der Einladung zur Vollversammlung vermerkt gewesen sei. Mit der Bezeichnung „Abstimmung und Beschlussfassung über die Aufwandsentschädigung der Funktionäre“ sei jedenfalls der Umfang dessen, worüber abgestimmt werden soll, ausreichend umschrieben worden. Für eine detailliertere Vorbereitung habe der Antragsteller die Möglichkeit gehabt, sich vor der Vollversammlung beim Obmann näher zu erkundigen. Aus dem Protokoll der Vollversammlung ergebe sich im Übrigen, dass der Antragsteller selbst einen Vorschlag für die Entschädigung der Funktionäre eingebracht habe, weshalb die Argumentation des Antragstellers nicht nachvollziehbar sei. Eine wie für den Ausschuss vergleichbare Regelung der Befangenheit gebe es bei der Vollversammlung nicht, was jedoch auch zielführend sei, zumal die Vollversammlung das Kollegialorgan aller Mitglieder der Agrargemeinschaft darstelle, in dem jedes Mitglied für sich selbst abstimmen könne. Sowohl aus der Stellungnahme des Obmannes als auch aus dem Protokoll der Vollversammlung gehe hervor, dass der Antragsteller bei der Abstimmung zur Erhöhung der Aufwandsentschädigung die Abgabe seiner Stimme verweigert habe. Dies sei im Übrigen der einzige Tagesordnungspunkt zu dem ein Beschluss gefasst worden sei. Es sei so, dass nur überstimmte Mitglieder gegen einen Vollversammlungsbeschluss Einspruch erheben könnten. Sich bei einer Abstimmung der Stimme zu enthalten sei damit nicht gleich zu setzen. Voraussetzung für die Einspruchserhebung bei der Agrarbehörde sei, dass ein Mitglied bei der Vollversammlung anwesend gewesen sei, sich an der Abstimmung beteiligt habe und sich gegen einen Antrag ausgesprochen habe. Diese Voraussetzungen lägen beim Antragsteller mangels Beteiligung an der Abstimmung nicht vor, weshalb sich der verfahrenseinleitende Antrag als unzulässig erwiesen habe. Das Vorbringen des Antragstellers, dass unter dem Tagesordnungspunkt „Allfälliges“ wesentliche Beschlüsse gefasst worden seien, decke sich weder mit der Stellungnahme des Obmannes noch mit dem Inhalt des Protokolls der Vollversammlung. Auch sei ein angeblich erfolgter Beschluss über ein Wegeprojekt nicht im Protokoll verschriftlicht. Insofern sei dem Obmann Glauben zu schenken, dass anlässlich der Vollversammlung nur eine diesbezügliche Information stattgefunden habe. Mangels Vorliegen eines Beschlusses sei der auf die Aufhebung gerichtete Antrag als unzulässig zurückzuweisen gewesen. Hinsichtlich des Vorbringens, dass anlässlich der Vollversammlung die Entlastung des Kassiers und der Rechnungsprüfern nicht beschlossen worden sei, verwies die belangte Behörde auf die einschlägigen Bestimmungen der Satzung der Agrargemeinschaft, wonach die Zuständigkeit zur Erstellung der Jahresabrechnung sowie des Voranschlages beim Ausschuss liege und die Rechnungsprüfer über das Ergebnis der Rechnungsprüfung der Vollversammlung nur zu berichten hätten. Daraus folge, dass die Satzung eine Entlastung des Kassiers nicht kenne und ein darauf gerichtetes Antragsbegehren mangels Vorliegen eines Beschlusses als unzulässig zurückzuweisen sei. Beim Begehren des Antragstellers, die Agrarbehörde möge - im Falle einer Stattgebung seines Antrages - der Agrargemeinschaft auftragen, die Beschlussfassung der Vollversammlung
seinerzeitiger Tagesordnung nach neuerlicher, ordnungsgemäßer Ladung der Vollversammlung durchzuführen, handle es sich nach Ansicht der Agrarbehörde um das Begehren zur Vornahme aufsichtsbehördlicher Maßnahmen durch die Agrarbehörde. Das einzelne Agrargemeinschaftsmitglied habe allerdings kein subjektiv-öffentliches Recht auf Wahrnehmung der behördlichen Aufsichtsbefugnis, lediglich ein Recht auf Wahrung seiner Mitgliedschaftsrechte in Streitigkeiten mit der Agrargemeinschaft bzw aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Mangels eines subjektiven-öffentlichen Rechts auf Wahrung der behördlichen Aufsichtsbefugnis erweise sich der Antrag als unzulässig. Gegen diesen Bescheid erhob BB mit Eingabe vom 04.05.2016, als Mitglied der Agrargemeinschaft Nachbarschaft A, rechtsfreundlich vertreten, fristgerecht Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol und führte dazu aus wie folgt: Der Beschwerdepunkt der unzureichenden Ladung sei aus den bereits im Antrag genannten und insbesondere folgenden Gründen berechtigt: Die satzungemäße Kundmachung der Einladung zur Vollversammlung
Abs 3 der Satzung der Agrargemeinschaft A habe nur Bedeutung bei Stammsitzliegenschaften, die im Miteigentum stünden und darin kein gemeinsamer Vertreter namhaft gemacht worden sei. Dies gehe ausdrücklich aus § 3 Abs 4 der Satzung der Agrargemeinschaft A hervor. Die Bestimmung sei dahingehend zu verstehen, dass bereits mit der Einladung ein Mitglied mehrerer Stammsitzliegenschaften durch Erhalt mehrerer Ladungen erkennen könne, dass die Stimmenverhältnisse
Mitgliederverzeichnis ordnungsgemäß berücksichtigt seien. Der Beschwerdepunkt der unzureichenden Ladung sei aus den bereits im Antrag genannten und insbesondere folgenden Gründen berechtigt: Die satzungemäße Kundmachung der Einladung zur Vollversammlung
Paragraph 3, Absatz 3, der Satzung der Agrargemeinschaft A habe nur Bedeutung bei Stammsitzliegenschaften, die im Miteigentum stünden und darin kein gemeinsamer Vertreter namhaft gemacht worden sei. Dies gehe ausdrücklich aus Paragraph 3, Absatz 4, der Satzung der Agrargemeinschaft A hervor. Die Bestimmung sei dahingehend zu verstehen, dass bereits mit der Einladung ein Mitglied mehrerer Stammsitzliegenschaften durch Erhalt mehrerer Ladungen erkennen könne, dass die Stimmenverhältnisse
Mitgliederverzeichnis ordnungsgemäß berücksichtigt seien. Der Beschwerdepunkt betreffend den Jahresrechnungsbericht sei so zu verstehen gewesen, dass die Jahresabrechnung samt Voranschlag aufgehoben werden möge. Dies sei in der Gemeinschaftsschädlichkeit der Jahresabrechnung begründet, welche dazu führe, dass auch Ansprüche des Beschwerdeführers aus der Holzwirtschaft schikanös dadurch geschmälert würden, indem diese durch die aufgezeigten Malversationen direkt einzelnen Mitgliedern der Agrargemeinschaft zugute kämen. Entgegen der Begründung der Behörde ginge es dabei nicht um allgemeine behördliche Aufsichtsbefugnisse, sondern um die Hintanhaltung weiterer wirtschaftlicher Schädigung des Beschwerdeführers, somit um Streitigkeiten aus dem Mitgliedsverhältnis, worüber die Agrarbehörde
Der Beschwerdepunkt betreffend den Jahresrechnungsbericht sei so zu verstehen gewesen, dass die Jahresabrechnung samt Voranschlag aufgehoben werden möge. Dies sei in der Gemeinschaftsschädlichkeit der Jahresabrechnung begründet, welche dazu führe, dass auch Ansprüche des Beschwerdeführers aus der Holzwirtschaft schikanös dadurch geschmälert würden, indem diese durch die aufgezeigten Malversationen direkt einzelnen Mitgliedern der Agrargemeinschaft zugute kämen. Entgegen der Begründung der Behörde ginge es dabei nicht um allgemeine behördliche Aufsichtsbefugnisse, sondern um die Hintanhaltung weiterer wirtschaftlicher Schädigung des Beschwerdeführers, somit um Streitigkeiten aus dem Mitgliedsverhältnis, worüber die Agrarbehörde
Paragraph 37, Absatz 7, TLFG zu entscheiden habe. Mit Verweis auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes brachte der Beschwerdeführer weiters vor, dass eine Aufhebung der Beschlüsse von Organen der Agrargemeinschaft durch die Agrarbehörde nur erfolgen dürfe, wenn diese gegen das TFLG oder gegen den regulierungsplan einschließlich eines Wirtschaftsplanes oder einer Satzung verstoßen würden und dabei wesentliche Interessen der Antragsteller verletzt seien, wobei diese Voraussetzungen kumulativ vorzuliegen hätten. Die aufsichtsbehördliche Kontrolle betreffend Beschlüsse von Organen der Agrargemeinschaft sei bloß eine nachprüfende Rechtmäßigkeitskontrolle. Die Aufsichtsbehörde prüfe, ob der Beschluss im Zeitpunkt seines Zustandekommens zur damals maßgeblichen Sach- und Rechtslage rechtmäßig gewesen sei. Die Aufsichtsbehörde habe sohin nicht in der Sache selbst (reformatorisch) zu entscheiden, sondern sei nur befugt, den angefochtenen Bescheid gegebenenfalls aufzuheben, also eine kassatorische Entscheidung zu treffen. Als Körperschaft öffentlichen Rechts unterliege die agrargemeinschaftliche Willensbildung dem Sachlichkeitsgebot bzw dem privatrechtlichen Schikaneverbot. Aus dem Gleichheitsgrundsatz ergebe sich, dass die Agrargemeinschaft ihre Mitglieder bei der Setzung von Maßnahmen gleich zu behandeln habe - gegenständlich bei Holzerträgen, die auch dem Beschwerdeführer hätten zukommen sollen, allerdings im Wege eines Werkvertrages an einzelne ausgesuchte Mitglieder ausgeschüttet worden seien. Der Zweck einer Agrargemeinschaft, gemeinschaftskonform zu wirtschaften, werde dadurch gröblich unterlaufen. Bei genau solchen wesentlichen Rechtsverstößen solle die Agrarbehörde kontrollierend eingreifen, vor allem wenn es um den Schutz wesentlicher materieller Mitgliedschaftsrechte gehe. Bei der Beurteilung der Wesentlichkeit der verletzten Interessen seien überdies mehrere Kriterien zu berücksichtigen, beispielweise zu erwartende Belastungen, die finanzielle Leistungsfähigkeit der Agrargemeinschaft, etc. Es bedürfe keiner näheren Erörterung, dass die Agrargemeinschaft die beschriebene Holzwirtschaft weiterführen werde wie bisher und damit die Mitgliedschaftsrechte des Beschwerdeführers anhaltend schädigen werde. II. Sachverhalt:römisch zwei. Sachverhalt: Der Beschwerdeführer ist Eigentümer zweier Stammsitzliegenschaften, nämlich „C“ in EZ **, KG A, und „D“ in EZ **, KG A, mit welchen jeweils die Mitgliedschaft an der Agrargemeinschaft Nachbarschaft A verbunden ist. Am 21.02.2015 fand um 20:00 Uhr im Vereinslokal A eine ordentliche Vollversammlung der Agrargemeinschaft A statt zur der die Mitglieder der Agrargemeinschaft vom Obmann mit Schreiben vom 28.01.2015 geladen wurden. Dem Beschwerdeführer wurde die Einladung zur Vollversammlung auf dem Postweg in einfacher Ausfertigung zugestellt. Laut Einladung war lediglich zu Tagesordnungspunkt 5 („Abstimmung und Beschlussfassung über die Aufwandsentschädigung der Funktionäre“) eine Beschlussfassung vorgesehen. Die Abstimmung erfolgte nach Anteilen an der Agrargemeinschaft. Der Beschwerdeführer gab zu den besprochenen Aufwandsentschädigungen zwar einen Vorschlag ab, über den auch abgestimmt wurde, gab bei der Abstimmung jedoch selbst keine Stimme ab. Weitere Abstimmungen bzw Beschlussfassungen fanden in der gegenständlichen Vollversammlung nicht statt. III. Beweiswürdigung:römisch drei. Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der Tiroler Landesregierung, Agrargemeinschaften, den Eingaben des rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführers und dem durchgeführten Ermittlungsverfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
GVG abgesehen werden, zumal aufgrund der Aktenlage erkennbar ist, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl Nr 210/1958, noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl Nr C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Im Übrigen wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung auch nicht beantragt. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG abgesehen werden, zumal aufgrund der Aktenlage erkennbar ist, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Amtsblatt Nr C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Im Übrigen wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung auch nicht beantragt. Unbestritten blieb die Tatsache, dass dem Beschwerdeführer die Einladung zur Vollversammlung in einfacher Ausfertigung per Post zugestellt wurde. Dies geht im Übrigen auch aus dem der Einladung zur Vollversammlung zugrundeliegenden Mitgliederverzeichnis hervor. Der Einladung ist zu entnehmen, dass lediglich eine Abstimmung samt Beschlussfassung Teil der Tagesordnung war, und zwar jene betreffend die Aufwandsentschädigung der Funktionäre. Die Einladung vom 28.01.2015 lautete auszugsweise wie folgt: „Tagesordnung: 1.) Eröffnung der Vollversammlung durch den Obmann 2.) Feststellung der Beschlussfähigkeit 3.) Tätigkeitsbericht des Obmannes 4.) Jahresrechnungsbericht Kassier und Rechnungsprüfer 5.) Abstimmung und Beschlussfassung über die Aufwandsentschädigung der Funktionäre 6.) Vorschau 2015 7.) Allfälliges“ Ebenso fand laut Stellungnahme des Obmannes der Agrargemeinschaft vom 20.03.2015 sowie anhand des Protokolls der Vollversammlung ersichtlich, keine weitere Abstimmung bzw Beschlussfassung statt. Dem Protokoll ist weiters zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer bei der Abstimmung über die Erhöhung der Aufwandsentschädigung für Funktionäre, seine Stimme trotz Anwesenheit nicht abgegeben hat. Aus dem Protokoll der Vollversammlung geht auch hervor, dass unter dem Tagesordnungspunkt 7 „Allfälliges“ keine Beschlussfassung stattgefunden hat. Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers geht aus der Niederschrift hervor, dass die anwesenden Mitglieder unter Tagesordnungspunkt 3 „Tätigkeitsbericht des Obmannes“ lediglich darüber informiert wurden, dass der Obmann für den Wegebau einen Antrag gestellt hat, der Weg durch Fachkräfte trassiert wurde und im Frühjahr eine neuerliche Begehung stattfinden wird. Aus dem Protokoll der Ausschusssitzung vom 26.01.2015 geht eindeutig hervor, dass die Errichtung des Almweges durch den Ausschuss nach Vorlage aller rechtlichen Genehmigungen der Bezirkshauptmannschaft Lienz in selbiger Sitzung einstimmig beschlossen wurde. Über den Fortschritt eben dieses Projektes informierte der Obmann die anwesenden Mitglieder in der Vollversammlung am 21.02.2015, eine diesbezügliche Beschlussfassung fand nicht statt. Laut Protokoll wurden unter dem Tagesordnungspunkt „Allfälliges“ zwar diverse Anträge seitens des Beschwerdeführers eingebracht, eine Abstimmung fand jedoch nicht statt. Bezüglich des Jahresrechnungsberichtes (Tagesordnungspunkt 4) geht aus dem Protokoll der Vollversammlung hervor, dass der Kassier seinen Bericht vorgetragen hat und die Kasse durch EE und FF ordnungsgemäß geprüft wurde. Abschließend wurde den genannten Personen für die „vorzügliche Führung der Bücher“ gedankt. IV. Rechtslage:römisch vier. Rechtslage: Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Tiroler Flurverfassungslandesgesetzes 1996 (TFLG 1996) lauten wie folgt: „§ 37 Aufsicht über die Agrargemeinschaft; Streitigkeiten
Abs 7 TFLG 1996 sind Einsprüche gegen Beschlüsse der Vollversammlung binnen zwei Wochen nach Beschlussfassung bei der Agrarbehörde einzubringen.
Paragraph 37, Absatz 7, TFLG 1996 sind Einsprüche gegen Beschlüsse der Vollversammlung binnen zwei Wochen nach Beschlussfassung bei der Agrarbehörde einzubringen. § 8 Abs 4 der Satzung der Agrargemeinschaft bestimmt, dass überstimmte Mitglieder gegen Vollversammlungsbeschlüsse binnen zwei Wochen einen schriftlichen begründeten Einspruch an die Agrarbehörde einbringen können. Paragraph 8, Absatz 4, der Satzung der Agrargemeinschaft bestimmt, dass überstimmte Mitglieder gegen Vollversammlungsbeschlüsse binnen zwei Wochen einen schriftlichen begründeten Einspruch an die Agrarbehörde einbringen können. Die Frist zur Einspruchserhebung ist gewahrt, wenn das Mitglied den Einspruch am letzten Tag der Einspruchsfrist zur Post gibt. Entscheidend ist das Datum des Poststempels. Für die Fristenrechnung gelten die §§ 23 und 33 AVG (Lang, Tiroler Agrarrecht II, Band 2, 215). Die Frist zur Einspruchserhebung ist gewahrt, wenn das Mitglied den Einspruch am letzten Tag der Einspruchsfrist zur Post gibt. Entscheidend ist das Datum des Poststempels. Für die Fristenrechnung gelten die Paragraphen 23 und 33 AVG (Lang, Tiroler Agrarrecht römisch zwei, Band 2, 215).
Abs 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) werden Beginn und Lauf einer Frist durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert.
Abs 2 leg cit gilt: wenn das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember fällt, so ist der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen.
Paragraph 33, Absatz eins, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) werden Beginn und Lauf einer Frist durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert.
Absatz 2, leg cit gilt: wenn das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder
Abs 2 zweiter Satz TFLG 1996 ist eine Einladung ordnungsgemäß, wenn sie auf der Grundlage des nach § 35 Abs 7 TFLG 1996 geführten Mitgliederverzeichnisses erfolgt oder sonst in einer in den Satzungen festgelegten Art vorgenommen wird.Voraussetzung zur Fassung gültiger Beschlüsse durch die Vollversammlung der Agrargemeinschaft ist, dass die Mitglieder ordnungsgemäß geladen werden.
Paragraph 35, , Absatz 2, zweiter Satz TFLG 1996 ist eine Einladung ordnungsgemäß, wenn sie auf der Grundlage des nach Paragraph 35, Absatz 7, TFLG 1996 geführten Mitgliederverzeichnisses erfolgt oder sonst in einer in den Satzungen festgelegten Art vorgenommen wird.
Abs 4 der Satzung der Agrargemeinschaft A hat die Einberufung der Vollversammlung in der Weise zu geschehen, dass die Tagesordnung mindestens eine Woche vorher ortsüblich kundgemacht wird und die Mitglieder, wie sie das ordnungsgemäß geführte Mitgliederverzeichnis aufweist, eingeladen werden.
Paragraph 6, Absatz 4, der Satzung der Agrargemeinschaft A hat die Einberufung der Vollversammlung in der Weise zu geschehen, dass die Tagesordnung mindestens eine Woche vorher ortsüblich kundgemacht wird und die Mitglieder, wie sie das ordnungsgemäß geführte Mitgliederverzeichnis aufweist, eingeladen werden. Die Zusendung der Einladung zur Vollversammlung am 21.02.2015 an die Mitglieder der Agrargemeinschaft erfolgte am 28.01.2016, dies laut Verteilerliste teils per Email, teils auf dem Postweg und teils durch persönliche Übernahme durch das jeweilige Mitglied sowie durch ortsübliche Kundmachung - somit rechtzeitig im Sinne der Satzung (§ 6 Abs 4). Dem Beschwerdeführer wurde die Einladung per Post zugestellt, was dieser im Übrigen auch unbestritten lies. Der Beschwerdeführer bemängelt jedoch, dass er Eigentümer zweier Stammsitzliegenschaften sei und demnach nur dann ordnungsgemäß geladen worden wäre, wenn er zwei Ladungen erhalten hätte.Die Zusendung der Einladung zur Vollversammlung am 21.02.2015 an die Mitglieder der Agrargemeinschaft erfolgte am 28.01.2016, dies laut Verteilerliste teils per Email, teils auf dem Postweg und teils durch persönliche Übernahme durch das jeweilige Mitglied sowie durch ortsübliche Kundmachung - somit rechtzeitig im Sinne der Satzung (Paragraph 6, Absatz 4,). Dem Beschwerdeführer wurde die Einladung per Post zugestellt, was dieser im Übrigen auch unbestritten lies. Der Beschwerdeführer bemängelt jedoch, dass er Eigentümer zweier Stammsitzliegenschaften sei und demnach nur dann ordnungsgemäß geladen worden wäre, wenn er zwei Ladungen erhalten hätte. Nach Ansicht des erkennenden Gerichts ist dieses Vorbringen im Grunde derart zu verstehen, dass der Beschwerdeführer glaubt durch die Zustellung lediglich einer Einladung in seinen Mitgliedsrechten beschränkt zu sein. Zwar ist der Beschwerdeführer Eigentümer zweier Stammsitzliegenschaften, er hat jedoch lediglich eine Zustelladresse bekannt gegeben. Hätte der Beschwerdeführer mehrere Zustelladressen bzw würde es diesbezüglich zu einer Änderung kommen, so wäre es seine Pflicht
Abs 4 der Satzung, dies dem Obmann bekannt zu geben, widrigenfalls weiterhin die Zustellung an die bekannte Wohnadresse als ordnungsgemäß gilt. Im Übrigen ist der Ansicht der belangten Behörde zu folgen, dass gegenständlich vor allem deshalb keine Verletzung der Mitgliedsrechte des Beschwerdeführers zu erblicken, da dieser - unbestritten - eine rechtzeitige Einladung zur Vollversammlung erhalten hat und an der Vollversammlung auch teilgenommen hat. Daher wäre es ihm auch möglich gewesen, gegen den gegenständlich angefochtenen Beschluss zu stimmen. Somit wäre auch eine allfällige - sollte man dieser Auffassung folgen wollen - mangelhafte Ladung geheilt.Nach Ansicht des erkennenden Gerichts ist dieses Vorbringen im Grunde derart zu verstehen, dass der Beschwerdeführer glaubt durch die Zustellung lediglich einer Einladung in seinen Mitgliedsrechten beschränkt zu sein. Zwar ist der Beschwerdeführer Eigentümer zweier Stammsitzliegenschaften, er hat jedoch lediglich eine Zustelladresse bekannt gegeben. Hätte der Beschwerdeführer mehrere Zustelladressen bzw würde es diesbezüglich zu einer Änderung kommen, so wäre es seine Pflicht
Paragraph 3, Absatz 4, der Satzung, dies dem Obmann bekannt zu geben, widrigenfalls weiterhin die Zustellung an die bekannte Wohnadresse als ordnungsgemäß gilt. Im Übrigen ist der Ansicht der belangten Behörde zu folgen, dass gegenständlich vor allem deshalb keine Verletzung der Mitgliedsrechte des Beschwerdeführers zu erblicken, da dieser - unbestritten - eine rechtzeitige Einladung zur Vollversammlung erhalten hat und an der Vollversammlung auch teilgenommen hat. Daher wäre es ihm auch möglich gewesen, gegen den gegenständlich angefochtenen Beschluss zu stimmen. Somit wäre auch eine allfällige - sollte man dieser Auffassung folgen wollen - mangelhafte Ladung geheilt.
Abs 7 letzter Satz TFLG 1996 hat die Agrarbehörde Beschlüsse (Verfügungen) von Organen der Agrargemeinschaft aufzuheben, wenn sie gegen dieses Gesetz, eine Verordnung aufgrund dieses Gesetzes oder gegen den Regulierungsplan einschließlich eines Wirtschaftsplanes oder einer Satzung verstoßen und dabei wesentliche Interessen des Antragstellers verletzen.
Paragraph 37, Absatz 7, letzter Satz TFLG 1996 hat die Agrarbehörde Beschlüsse (Verfügungen) von Organen der Agrargemeinschaft aufzuheben, wenn sie gegen dieses Gesetz, eine Verordnung aufgrund dieses Gesetzes oder gegen den Regulierungsplan einschließlich eines Wirtschaftsplanes oder einer Satzung verstoßen und dabei wesentliche Interessen des Antragstellers verletzen. Es können also nur überstimmte Mitglieder gegen einen Vollversammlungsbeschluss Einspruch erheben. Überstimmt ist ein Mitglied, wenn es bei der Abstimmung gegen einen Antrag gestimmt hat, nicht aber, wenn sich ein Mitglied an der Abstimmung gar nicht beteiligt hat, also sich seiner Stimme enthält. Voraussetzung für die Einspruchserhebung bei der Agrarbehörde ist also, dass das Mitglied bei der Vollversammlung anwesend war, sich an der Abstimmung beteiligt hat und gegen den Antrag ausgesprochen hat, welcher letztlich mehrheitlich angenommen wurde (Lang, Tiroler Agrarrecht II, Band 2, 2016).Es können also nur überstimmte Mitglieder gegen einen Vollversammlungsbeschluss Einspruch erheben. Überstimmt ist ein Mitglied, wenn es bei der Abstimmung gegen einen Antrag gestimmt hat, nicht aber, wenn sich ein Mitglied an der Abstimmung gar nicht beteiligt hat, also sich seiner Stimme enthält. Voraussetzung für die Einspruchserhebung bei der Agrarbehörde ist also, dass das Mitglied bei der Vollversammlung anwesend war, sich an der Abstimmung beteiligt hat und gegen den Antrag ausgesprochen hat, welcher letztlich mehrheitlich angenommen wurde (Lang, Tiroler Agrarrecht römisch zwei, Band 2, 2016). Unbestritten hat sich der Beschwerdeführer trotz Anwesenheit bei der Vollversammlung nicht an der Abstimmung betreffend die Aufwandsentschädigung für Funktionäre beteiligt, er hat zwar einen Vorschlag abgegeben, sich jedoch der Stimme enthalten. Die Möglichkeit gegen die übrigen Vorschläge zu stimmen hat der Beschwerdeführer somit nicht wahrgenommen. Die belangte Behörde hat somit zu Recht festgestellt, dass der Beschwerdeführer
Abs 7 TFLG 1996 gegenständlich nicht antragslegitimiert ist und den Antrag mit dem gegenständlich bekämpften Bescheid als unzulässig zurückgewiesen.Unbestritten hat sich der Beschwerdeführer trotz Anwesenheit bei der Vollversammlung nicht an der Abstimmung betreffend die Aufwandsentschädigung für Funktionäre beteiligt, er hat zwar einen Vorschlag abgegeben, sich jedoch der Stimme enthalten. Die Möglichkeit gegen die übrigen Vorschläge zu stimmen hat der Beschwerdeführer somit nicht wahrgenommen. Die belangte Behörde hat somit zu Recht festgestellt, dass der Beschwerdeführer
Paragraph 37, Absatz 7, TFLG 1996 gegenständlich nicht antragslegitimiert ist und den Antrag mit dem gegenständlich bekämpften Bescheid als unzulässig zurückgewiesen. Auch wenn der Beschwerdeführer gegen den angefochtenen Beschluss gestimmt hätte und somit antragslegitimiert wäre, käme der Beschwerde dennoch gegenständlich keine Berechtigung zu. Eine Behebung soll nur bei Verletzung wesentlicher Interessen der Mitglieder erfolgen. Die Voraussetzungen - Widerspruch gegen die die Agrargemeinschaft regelnden Normen sowie die Verletzung von wesentlichen Interessen der Agrargemeinschaft oder ihrer Mitglieder - müssen kumulativ vorliegen (VwGH vom 11.12.2003, Zl 2003/07/0138). Das (kumulative) Vorliegen dieser Voraussetzungen konnte anhand des Vorbringens des Beschwerdeführers nicht bejaht werden. Inwiefern der angefochtene Beschluss bzw die Vollversammlung vom 21.02.2015 den Beschwerdeführer in seinen wesentlichen Interessen verletzt haben sollen ist für das erkennende Gericht nicht ersichtlich. Hinsichtlich des Vorbringens zur Abstimmung über die Aufwandsentschädigung für Funktionäre ist der belangten Behörde beizupflichten. Auf der Einladung zur Vollversammlung lautete Tagesordnungspunkt 5 ausdrücklich „Abstimmung und Beschlussfassung über die Aufwandsentschädigung der Funktionäre“. Wenn der Beschwerdeführer nun vorbringt, dass der Umfang des Beschlusses daraus nicht ersichtlich sei und er sich nicht ausreichend vorbereiten konnte ist Folgendes zu entgegen: Aus dem Protokoll der Vollversammlung geht klar hervor, dass einzelne anwesende Mitglieder - so auch der Beschwerdeführer selbst - Vorschläge zur Erhöhung der Aufwandsentschädigungen abgaben, über welche daraufhin abgestimmt wurde. Trotz eigenen Vorschlages gab der Beschwerdeführer bei der Abstimmung keine Stimme ab. Auch für das erkennende Gericht ist es daher nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer sich nicht ausreichend hätte vorbereiten können. Auch das Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich der Abstimmung, an der die betroffenen Funktionäre teilgenommen haben, geht insofern ins Leere, als es sich bei der Vollversammlung um ein Gremium handelt, welches aus der Gesamtheit der Mitglieder der Agrargemeinschaft A besteht und in dem jedes einzelne Mitglied wahlberechtigt ist (Lang, Tiroler Agrarrecht II, Band 2, 196). Daraus ist zu schließen, dass in der Satzung der Agrargemeinschaft A eine dem § 10 Abs 6 der Satzung entsprechende Bestimmung hinsichtlich allfälliger Befangenheit einzelner Mitglieder bei Abstimmungen in der Vollversammlung bewusst fehlt, zumal es sich bei dem Organ des Ausschusses um einen eingeschränkten Personenkreis, nämlich den Obmann, dessen Stellvertreter, zwei weiteren Mitgliedern sowie zwei Ersatzmitglieder handelt. Dass die Beschlussfassung über die Entschädigung der Funktionäre in den Wirkungskreis der Vollversammlung fällt geht ausdrücklich aus § 9 Abs 5 der Satzung hervor und steht - soweit unbestritten - fest. Auch das Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich der Abstimmung, an der die betroffenen Funktionäre teilgenommen haben, geht insofern ins Leere, als es sich bei der Vollversammlung um ein Gremium handelt, welches aus der Gesamtheit der Mitglieder der Agrargemeinschaft A besteht und in dem jedes einzelne Mitglied wahlberechtigt ist (Lang, Tiroler Agrarrecht römisch zwei, Band 2, 196). Daraus ist zu schließen, dass in der Satzung der Agrargemeinschaft A eine dem Paragraph 10, Absatz 6, der Satzung entsprechende Bestimmung hinsichtlich allfälliger Befangenheit einzelner Mitglieder bei Abstimmungen in der Vollversammlung bewusst fehlt, zumal es sich bei dem Organ des Ausschusses um einen eingeschränkten Personenkreis, nämlich den Obmann, dessen Stellvertreter, zwei weiteren Mitgliedern sowie zwei Ersatzmitglieder handelt. Dass die Beschlussfassung über die Entschädigung der Funktionäre in den Wirkungskreis der Vollversammlung fällt geht ausdrücklich aus Paragraph 9, Absatz 5, der Satzung hervor und steht - soweit unbestritten - fest. Auf das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass unter dem Tagesordnungspunkt „Allfälliges“ über Wesentliches abgestimmt worden sei, wurde bereits im Rahmen der Beweiswürdigung eingegangen. Ebenso wurde auf das Vorbringen des Beschwerdeführers, eine Entlastung des Kassiers und der Rechnungsprüfer habe nicht stattgefunden, eingegangen. Anzumerken ist diesbezüglich noch - und damit der belangten Behörde beizupflichten - dass die Entlastung des Kassiers und der Rechnungsprüfer
Vm § 12 der Satzung nicht in den Wirkungskreis der Vollversammlung, sondern in jenen des Ausschusses fallen. Ebenso wurde auf das Vorbringen des Beschwerdeführers, eine Entlastung des Kassiers und der Rechnungsprüfer habe nicht stattgefunden, eingegangen. Anzumerken ist diesbezüglich noch - und damit der belangten Behörde beizupflichten - dass die Entlastung des Kassiers und der Rechnungsprüfer
Paragraph 9, in Verbindung mit Paragraph 12, der Satzung nicht in den Wirkungskreis der Vollversammlung, sondern in jenen des Ausschusses fallen. Im Ergebnis kommt der Beschwerde somit keine Berechtigung zu, weshalb sie als unbegründet abzuweisen war. VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Christian Visinteiner (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2015.33.1211.1
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.